Entscheidungsdatum
27.11.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W227 2281318-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 16. Oktober 2023, Zl. 9131.203/0207-Präs3a2/2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 16. Oktober 2023, Zl. 9131.203/0207-Präs3a2/2023, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der eigenberechtigte Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2022/2023 die Klasse XXXX (11. Schulstufe) des Gymnasiums und Realgymnasiums XXXX . 1. Der eigenberechtigte Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2022 aus 2023, die Klasse römisch 40 (11. Schulstufe) des Gymnasiums und Realgymnasiums römisch 40 .
Am 21. Juni 2023 entschied die Klassenkonferenz, dass der Beschwerdeführer auf Grund der negativen Beurteilungen in den Pflichtgegenständen „Mathematik“ und „Physik“ gemäß § 25 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei.Am 21. Juni 2023 entschied die Klassenkonferenz, dass der Beschwerdeführer auf Grund der negativen Beurteilungen in den Pflichtgegenständen „Mathematik“ und „Physik“ gemäß Paragraph 25, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei.
Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer keinen Widerspruch.
2. Am 4. September 2023 trat der Beschwerdeführer zur Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand „Mathematik“ an, bei welcher die Leistungen des Beschwerdeführers (wieder) mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden. Die Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand „Physik“ am 5. September 2023 bestand er.
Am 5. September 2023 entschied die Klassenkonferenz, dass der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 2 lit. c SchUG zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei. Am 5. September 2023 entschied die Klassenkonferenz, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei.
Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer frist- und formgerecht Widerspruch.
3. Nach Einholung eines pädagogischen Gutachtens wies die belangte Behörde den Widerspruch mit dem hier angefochtenen Bescheid gemäß den §§ 23, 25 Abs. 1 und 2 i.V.m. 71 Abs. 2 lit. c, Abs. 4 und Abs. 6 SchUG ab.3. Nach Einholung eines pädagogischen Gutachtens wies die belangte Behörde den Widerspruch mit dem hier angefochtenen Bescheid gemäß den Paragraphen 23, 25, Absatz eins und 2 in Verbindung mit 71 Absatz 2, Litera c,, Absatz 4 und Absatz 6, SchUG ab.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:
Der Beschwerdeführer sei im Pflichtgegenstand „Mathematik“ zu Recht mit „Nicht genügend“ beurteilt worden und verfüge nicht über die nötigen Leistungsreserven. Da die Voraussetzungen des § 25 SchUG somit nicht erfüllt seien, sei der Beschwerdeführer nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt.Der Beschwerdeführer sei im Pflichtgegenstand „Mathematik“ zu Recht mit „Nicht genügend“ beurteilt worden und verfüge nicht über die nötigen Leistungsreserven. Da die Voraussetzungen des Paragraph 25, SchUG somit nicht erfüllt seien, sei der Beschwerdeführer nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er zusammengefasst vorbringt:
Das pädagogische Gutachten sei nicht schlüssig und inhaltlich fehlerhaft, da auf die Stellungnahmen und die Gedächtnisprotokolle des Beschwerdeführers kaum eingegangen werde. Auch würden die Aussagen des Lehrers „unreflektiert übernommen“ werden. Es habe auch keine Einschränkung des Prüfungsstoffes stattgefunden. Weiters sei die positiv abgelegte Prüfung zum Ende des Sommersemesters als „irrelevant verworfen“ worden. Zusätzlich sei darauf hinzuweisen, dass die Benotung des Beschwerdeführers in den Pflichtgegenständen „Italienisch“ und „Englisch“ am Ende des Schuljahres „ohne weiteren Aufwand“ positiv erfolgt sei, und er die Wiederholungsprüfung in „Physik“ am 5. September 2023 bestanden habe.
5. Am 15. November 2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der eigenberechtigte Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2022/2023 die Klasse XXXX (11. Schulstufe) des Gymnasiums und Realgymnasiums XXXX . Der eigenberechtigte Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2022 aus 2023, die Klasse römisch 40 (11. Schulstufe) des Gymnasiums und Realgymnasiums römisch 40 .
Die Schullaufbahn des Beschwerdeführers ist Folgende:
Schuljahr 2014/2015: 1. Klasse positiv absolviert.
Schuljahr 2015/2016: 2. Klasse positiv absolviert.
Schuljahr 2016/2017: „Nicht genügend“ in „Englisch“, „Französisch“ und „Mathematik“. Der Beschwerdeführer wechselt den Ausbildungszweig und wiederholt die Schulstufe.
Schuljahr 2017/2018: 3. Klasse positiv absolviert.
Schuljahr 2018/2019: „Nicht genügend“ in „Englisch“, Aufstieg mit „Klausel“.
Schuljahr 2019/2020: 5. Klasse positiv absolviert.
Schuljahr 2020/2021: „Nicht genügend“ in „Englisch“, Aufstieg mit „Klausel“.
Schuljahr 2021/2022: „Nicht genügend“ in „Englisch“, wiederholt die Schulstufe. Das Jahreszeugnis weist in „Englisch“ ein „Nicht genügend“ und in „Italienisch“, „Mathematik“, „Chemie“ und „Physik“ jeweils ein „Genügend“ aus.
Schuljahr 2022/2023: Am 17. November 2022 Frühwarnungen in „Physik“, „Deutsch“ und „Englisch“. Am 20. April 2023 Frühwarnungen in „Physik“, „Mathematik“, „Italienisch“ und „Englisch“.
Das Jahreszeugnis weist in „Mathematik“ und „Physik“ jeweils ein „Nicht genügend“ aus. In „Englisch“ erhält der Beschwerdeführer ein „ungesichertes Genügend“.
Am 21. Juni 2023 entschied die Klassenkonferenz, dass der Beschwerdeführer auf Grund der negativen Beurteilungen in den Pflichtgegenständen „Mathematik“ und „Physik“ gemäß § 25 SchUG zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist.Am 21. Juni 2023 entschied die Klassenkonferenz, dass der Beschwerdeführer auf Grund der negativen Beurteilungen in den Pflichtgegenständen „Mathematik“ und „Physik“ gemäß Paragraph 25, SchUG zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist.
Diese Entscheidung bekämpfte der Beschwerdeführer nicht.
Am 4. September 2023 trat der Beschwerdeführer zur Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand „Mathematik“ an. Die Leistungen des Beschwerdeführers im Pflichtgegenstand „Mathematik“ sind mit „Nicht genügend“ zu beurteilen.
Am 5. September 2023 trat der Beschwerdeführer zur Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand „Physik“ an und bestand diese.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere aus den Unterlagen der Schule und dem von der belangten Behörde eingeholten richtigen und schlüssigen Fachgutachten vom 3. Oktober 2023, das der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entkräften konnte.
Dass die Leistungen des Beschwerdeführers bei der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand „Mathematik“ mit „Nicht genügend“ zu beurteilen sind, ergibt sich hauptsächlich aus Folgendem (siehe zusätzlich das unter Punkt 3.1.3. Ausgeführte):
Die Aufgabenstellung für die schriftliche und die mündliche Teilprüfung der Wiederholungsprüfung waren lehrplankonform und von angemessenem Schwierigkeitsgrad. Die schriftliche Teilprüfung dauerte 100 Minuten (09:05h bis 10:45h), die mündliche Teilprüfung dauerte 26 Minuten (13:00h bis 13:26h). Die Beurteilungen entsprachen der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO).
Bei der schriftlichen Teilprüfung erreichte der Beschwerdeführer im Teil I 5 von 24 Punkten und im Teil II 10 von 24 Punkten.Bei der schriftlichen Teilprüfung erreichte der Beschwerdeführer im Teil römisch eins 5 von 24 Punkten und im Teil römisch zwei 10 von 24 Punkten.
Bei der mündlichen Teilprüfung beantwortete der Beschwerdeführer die Frage 1a richtig, bei der Frage 1b machte er drei Fehler in einem Antwortschritt. Beim Beispiel 2a konnte der Beschwerdeführer den Binomialkoeffizienten nicht mit dem Taschenrechner ausrechnen und wählte die falsche Antwort. Beim Beispiel 2b löste der Beschwerdeführer keinen Teilschritt zur Gänze richtig und war (wieder) auf konkrete Hilfestellungen der Prüfer angewiesen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.3.1.1. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.
Gemäß § 25 Abs. 2 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aberGemäß Paragraph 25, Absatz 2, SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber
a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ erhalten hat,
b) der betreffende Pflichtgegenstand – ausgenommen an Berufsschulen – in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
c) die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
Gemäß § 71 Abs. 4 SchUG hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.Gemäß Paragraph 71, Absatz 4, SchUG hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Absatz 2,, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Absatz 5,) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
Gemäß § 14 Abs. 5 LBVO sind mit „Genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.Gemäß Paragraph 14, Absatz 5, LBVO sind mit „Genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
Gemäß § 14 Abs. 6 LBVO sind mit „Nicht genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Abs. 5) erfüllt.Gemäß Paragraph 14, Absatz 6, LBVO sind mit „Nicht genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Absatz 5,) erfüllt.
Gemäß § 22 Abs. 6 LBVO hat die Dauer einer schriftlichen Teilprüfung 50 Minuten, in Unterrichtsgegenständen, in denen für die betroffene Schulstufe mindestens eine zwei- oder mehrstündige Schularbeit lehrplanmäßig vorgesehen ist, jedoch 100 Minuten zu betragen. Die Dauer einer mündlichen Teilprüfung hat 15 bis 30 Minuten zu betragen. Die Dauer einer praktischen Teilprüfung hat in den allgemeinbildenden Schulen 30 bis 50 Minuten zu betragen. Bei den übrigen Schulen ist für die praktische Teilprüfung die für die Gewinnung der erforderlichen Beurteilungsgrundlage notwendige Zeit zur Verfügung zu stellen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 6, LBVO hat die Dauer einer schriftlichen Teilprüfung 50 Minuten, in Unterrichtsgegenständen, in denen für die betroffene Schulstufe mindestens eine zwei- oder mehrstündige Schularbeit lehrplanmäßig vorgesehen ist, jedoch 100 Minuten zu betragen. Die Dauer einer mündlichen Teilprüfung hat 15 bis 30 Minuten zu betragen. Die Dauer einer praktischen Teilprüfung hat in den allgemeinbildenden Schulen 30 bis 50 Minuten zu betragen. Bei den übrigen Schulen ist für die praktische Teilprüfung die für die Gewinnung der erforderlichen Beurteilungsgrundlage notwendige Zeit zur Verfügung zu stellen.
3.1.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Entscheidung der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung eines Schülers zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe zwar mit „Berufung“ (nun: Widerspruch) i.S.d. SchUG anfechtbar, selbst jedoch kein Bescheid. Die mangelnde Bescheidqualität der Entscheidung der Klassenkonferenz und das mit der Wahlmöglichkeit der Wiederholungsprüfung kombinierte System des Rechtsschutzes gegen die Entscheidung am Ende des Unterrichtsjahres betreffend die Nichtberechtigung zum Aufsteigen bringt es mit sich, dass der Annahme einer Verschweigung von Berufungseinwendungen (nun: Widerrufseinwendungen) und damit einer Unabänderlichkeit (einer Art von „Teilrechtskraft“) bestimmter Begründungselemente nichts im Wege steht. Wenn nun ein Schüler von der Möglichkeit, gegen die Entscheidung über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen (wegen verfehlter Jahresbeurteilung und/oder verfehlter Beurteilung der Kompensierbarkeit nach § 25 Abs. 2 lit. c SchUG) zu berufen (nun: widerrufen), keinen Gebrauch gemacht hat, sondern ausschließlich den Weg der Wiederholungsprüfung beschritten hat, so muss er sich – im Hinblick auf die Fristgebundenheit des Rechtsmittels der „Berufung“ (nun: Widerruf) i.S.d. § 71 SchUG – die Einwendung der „Verschweigung“ bzw. anders ausgedrückt der Unabänderlichkeit der Entscheidung der Klassenkonferenz hinsichtlich der darin enthaltenen Begründungselemente entgegenhalten lassen (vgl. VwGH 29.06.1992, 91/10/0109, sowie den entsprechenden Verweis in VwGH 25.05.2016, Ra 2016/10/0004).3.1.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Entscheidung der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung eines Schülers zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe zwar mit „Berufung“ (nun: Widerspruch) i.S.d. SchUG anfechtbar, selbst jedoch kein Bescheid. Die mangelnde Bescheidqualität der Entscheidung der Klassenkonferenz und das mit der Wahlmöglichkeit der Wiederholungsprüfung kombinierte System des Rechtsschutzes gegen die Entscheidung am Ende des Unterrichtsjahres betreffend die Nichtberechtigung zum Aufsteigen bringt es mit sich, dass der Annahme einer Verschweigung von Berufungseinwendungen (nun: Widerrufseinwendungen) und damit einer Unabänderlichkeit (einer Art von „Teilrechtskraft“) bestimmter Begründungselemente nichts im Wege steht. Wenn nun ein Schüler von der Möglichkeit, gegen die Entscheidung über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen (wegen verfehlter Jahresbeurteilung und/oder verfehlter Beurteilung der Kompensierbarkeit nach Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG) zu berufen (nun: widerrufen), keinen Gebrauch gemacht hat, sondern ausschließlich den Weg der Wiederholungsprüfung beschritten hat, so muss er sich – im Hinblick auf die Fristgebundenheit des Rechtsmittels der „Berufung“ (nun: Widerruf) i.S.d. Paragraph 71, SchUG – die Einwendung der „Verschweigung“ bzw. anders ausgedrückt der Unabänderlichkeit der Entscheidung der Klassenkonferenz hinsichtlich der darin enthaltenen Begründungselemente entgegenhalten lassen vergleiche VwGH 29.06.1992, 91/10/0109, sowie den entsprechenden Verweis in VwGH 25.05.2016, Ra 2016/10/0004).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gebührt dem Aufsteigen trotz Vorliegens einer auf „Nicht genügend“ lautenden Beurteilung in einem Pflichtgegenstand nur dann der Vorzug vor einem Wiederholen der Schulstufe, wenn es auf Grund zu erwartender positiver Entwicklung des Leistungsbildes des Schülers in der nächsthöheren Schulstufe gerechtfertigt erscheint, ihm die Absolvierung eines weiteren (zusätzlichen) Schuljahres zu „ersparen“ (siehe etwa VwGH 15.12.2011, 2009/10/0226 m.w.N.).
Dem § 25 Abs. 2 lit. c SchUG liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Aufsteigen trotz eines „Nicht genügend“ nur dann möglich sein soll, wenn sich aus den Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen ableiten lässt, dass der Schüler über genügend Leistungsreserven verfügt, um sowohl die Defizite in dem mit „Nicht genügend“ beurteilten Gegenstand zu beseitigen als auch trotz der hierfür erforderlichen besonderen Anstrengung auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen. Schwache Leistungen in mehreren der übrigen Pflichtgegenstände lassen im Regelfall die Prognose angezeigt erscheinen, der Schüler weise nicht die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe auf, ohne dass eine genaue Festlegung erforderlich wäre, in welchem Einzelgegenstand mit einem negativen Abschluss zu rechnen sein werde. Zwar wurde vom Verwaltungsgerichtshof die Auffassung verworfen, es müssten die Leistungen eines Schülers in den übrigen Pflichtgegenständen in jedem Fall „signifikant“, somit erheblich besser sein als das schlechteste denkbare positive Beurteilungskalkül, also „Genügend“, weil dies weder durch den Wortlaut des § 25 SchUG gedeckt noch mit dessen Zweck vereinbar ist. Ebenso verfehlt ist aber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Auffassung, dass die Note „Genügend“ jedenfalls für eine positive Prognose ausreichend sei. Es kommt vielmehr auf den Einzelfall an (siehe VwGH 28.04.2006, 2005/10/0158, m.w.N.). So können auch mehrere auf „Genügend“ lautende Jahresbeurteilungen das Erteilen von § 25 Abs. 2 lit. c SchUG vertretbar erscheinen lassen, wenn aus diesen eine starke Tendenz in Richtung „Befriedigend“ herauslesbar ist (siehe dazu Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anm. 16 zu § 25 Abs. 2 lit. c SchUG).Dem Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Aufsteigen trotz eines „Nicht genügend“ nur dann möglich sein soll, wenn sich aus den Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen ableiten lässt, dass der Schüler über genügend Leistungsreserven verfügt, um sowohl die Defizite in dem mit „Nicht genügend“ beurteilten Gegenstand zu beseitigen als auch trotz der hierfür erforderlichen besonderen Anstrengung auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen. Schwache Leistungen in mehreren der übrigen Pflichtgegenstände lassen im Regelfall die Prognose angezeigt erscheinen, der Schüler weise nicht die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe auf, ohne dass eine genaue Festlegung erforderlich wäre, in welchem Einzelgegenstand mit einem negativen Abschluss zu rechnen sein werde. Zwar wurde vom Verwaltungsgerichtshof die Auffassung verworfen, es müssten die Leistungen eines Schülers in den übrigen Pflichtgegenständen in jedem Fall „signifikant“, somit erheblich besser sein als das schlechteste denkbare positive Beurteilungskalkül, also „Genügend“, weil dies weder durch den Wortlaut des Paragraph 25, SchUG gedeckt noch mit dessen Zweck vereinbar ist. Ebenso verfehlt ist aber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Auffassung, dass die Note „Genügend“ jedenfalls für eine positive Prognose ausreichend sei. Es kommt vielmehr auf den Einzelfall an (siehe VwGH 28.04.2006, 2005/10/0158, m.w.N.). So können auch mehrere auf „Genügend“ lautende Jahresbeurteilungen das Erteilen von Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG vertretbar erscheinen lassen, wenn aus diesen eine starke Tendenz in Richtung „Befriedigend“ herauslesbar ist (siehe dazu Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anmerkung 16 zu Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG).
Noten sind in verkürzter Form zum Ausdruck gebrachte Gutachten (siehe Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 1 zu § 1 LBVO).Noten sind in verkürzter Form zum Ausdruck gebrachte Gutachten (siehe Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 1 zu Paragraph eins, LBVO).
Grundlage der Leistungsbeurteilung ist ausschließlich die Leistung des Schülers (siehe VwGH 16.12.1996, 96/10/0095).
3.1.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 21. Juni 2023, wonach er zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht berechtigt sei, nicht mittels Widerspruch bekämpfte. Da der Beschwerdeführer somit ausschließlich den Weg der Wiederholungsprüfung beschritten hat, muss er sich die Unabänderlichkeit der Entscheidung der Klassenkonferenz vom 21. Juni 2023 entgegenhalten lassen – die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 21. Juni 2023 erwuchs in „Teilrechtskraft“ (vgl. wieder VwGH 29.06.1992, 91/10/0109, sowie den entsprechenden Verweis in VwGH 25.05.2016, Ra 2016/10/0004).Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 21. Juni 2023, wonach er zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht berechtigt sei, nicht mittels Widerspruch bekämpfte. Da der Beschwerdeführer somit ausschließlich den Weg der Wiederholungsprüfung beschritten hat, muss er sich die Unabänderlichkeit der Entscheidung der Klassenkonferenz vom 21. Juni 2023 entgegenhalten lassen – die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 21. Juni 2023 erwuchs in „Teilrechtskraft“ vergleiche wieder VwGH 29.06.1992, 91/10/0109, sowie den entsprechenden Verweis in VwGH 25.05.2016, Ra 2016/10/0004).
Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer die nach Maßgabe des Lehrplanes der 11. Schulstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben des Pflichtgegenstandes „Mathematik“ in den wesentlichen Bereichen (siehe § 14 Abs. 5 LBVO) nicht überwiegend erfüllt. Die Beurteilung des Beschwerdeführers im Pflichtgegenstand „Mathematik“ mit „Nicht genügend“ erfolgte somit zu Recht. Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer die nach Maßgabe des Lehrplanes der 11. Schulstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben des Pflichtgegenstandes „Mathematik“ in den wesentlichen Bereichen (siehe Paragraph 14, Absatz 5, LBVO) nicht überwiegend erfüllt. Die Beurteilung des Beschwerdeführers im Pflichtgegenstand „Mathematik“ mit „Nicht genügend“ erfolgte somit zu Recht.
Zum Vorwurf des Beschwerdeführers, der Prüfungsstoff sei nicht eingeschränkt worden, ist festzuhalten, dass sich die Wiederholungsprüfung auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes der ganzen Schulstufe zu beziehen hat (vgl. § 23 Abs. 5 SchUG). Eine Einschränkung des Prüfungsstoffes ist somit gesetzlich nicht vorgesehen. Abgesehen davon führte schon die belangte Behörde zutreffend aus, dass der Prüfungsstoff für die Wiederholungsprüfung (dennoch) um die Bereiche Polynomdivision, Ableitung finden mit dem Limes, Kosten-Preis-Theorie und Kombinatorik eingeschränkt wurde. Auch wurde der Beschwerdeführer mehrfach darauf hingewiesen, dass die Beispiele der BMBWF-Plattform eine gute Lernhilfe darstellen würden; die Aufgabenstellungen der Wiederholungsprüfung wurden auch aus diesem Aufgabenpool zusammengestellt.Zum Vorwurf des Beschwerdeführers, der Prüfungsstoff sei nicht eingeschränkt worden, ist festzuhalten, dass sich die Wiederholungsprüfung auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes der ganzen Schulstufe zu beziehen hat vergleiche Paragraph 23, Absatz 5, SchUG). Eine Einschränkung des Prüfungsstoffes ist somit gesetzlich nicht vorgesehen. Abgesehen davon führte schon die belangte Behörde zutreffend aus, dass der Prüfungsstoff für die Wiederholungsprüfung (dennoch) um die Bereiche Polynomdivision, Ableitung finden mit dem Limes, Kosten-Preis-Theorie und Kombinatorik eingeschränkt wurde. Auch wurde der Beschwerdeführer mehrfach darauf hingewiesen, dass die Beispiele der BMBWF-Plattform eine gute Lernhilfe darstellen würden; die Aufgabenstellungen der Wiederholungsprüfung wurden auch aus diesem Aufgabenpool zusammengestellt.
Zu Recht ging die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht über genügend Leistungsreserven verfügt; dies insbesondere aus nachstehenden Gründen:
Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer im Schuljahr 2022/2023 in den Pflichtgegenständen „Physik“, „Mathematik“, „Italienisch“ und „Englisch“ Frühwarnungen erhalten und in „Englisch“ schließlich ein „ungesichertes Genügend“, wobei der Beschwerdeführer in den vergangenen Schuljahren immer wieder Probleme gehabt hat, „Englisch“ positiv abzuschließen. Damit hat der Beschwerdeführer keine ausreichenden Leistungsreserven, um sowohl die Defizite im Pflichtgegenstand „Mathematik“ zu beseitigen als auch die übrigen Pflichtgegenstände in der 8. Klasse (12. Schulstufe) positiv abzuschließen. Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer im Schuljahr 2022 aus 2023, in den Pflichtgegenständen „Physik“, „Mathematik“, „Italienisch“ und „Englisch“ Frühwarnungen erhalten und in „Englisch“ schließlich ein „ungesichertes Genügend“, wobei der Beschwerdeführer in den vergangenen Schuljahren immer wieder Probleme gehabt hat, „Englisch“ positiv abzuschließen. Damit hat der Beschwerdeführer keine ausreichenden Leistungsreserven, um sowohl die Defizite im Pflichtgegenstand „Mathematik“ zu beseitigen als auch die übrigen Pflichtgegenstände in der 8. Klasse (12. Schulstufe) positiv abzuschließen.
Somit kam die belangte Behörde zu Recht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer aufgrund der nicht bestandenen Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand „Mathematik“ und der nicht vorhandenen Leistungsreserven zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe (12. Schulstufe, 8. Klasse) der von ihm besuchten Schulart nicht berechtigt ist.
Damit ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.).Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.).
3.2. Zur Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der von ihm besuchten Schulart nicht berechtigt ist, ergibt sich aus der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der von ihm besuchten Schulart nicht berechtigt ist, ergibt sich aus der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe Gutachten Jahresbeurteilung Klassenkonferenz Lehrplan Leistungsbeurteilung Leistungsreserven negative Beurteilung Pflichtgegenstand Schule Widerspruch WiederholungsprüfungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W227.2281318.1.00Im RIS seit
21.12.2023Zuletzt aktualisiert am
21.12.2023