Entscheidungsdatum
27.11.2023Norm
AsylG 2005 §55Spruch
,
W202 2243931-4/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2023, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2023, Zl. römisch 40 , beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsbürger, stellte nach Einreise am 14.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 23.05.2018 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel wurde dem BF nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei. Es wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 18.01.2017 verloren habe. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Es wurde ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Der Bescheid wurde dem BF am 29.05.2018 durch Hinterlegung zugestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 30.07.2018 Beschwerde und stellte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, in dem der BF u.a. ausführte, dass dem BF beim Rechtsberatungsgespräch am 16.07.2018 der Inhalt des Bescheides erklärt wurde bzw. ihm mitgeteilt wurde, dass die eigentliche Frist für eine Beschwerde gegen den Bescheid am 26.06.2018 abgelaufen ist. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde vom BFA mit Bescheid vom 24.08.2018 – unbekämpft – abgewiesen.
Die Beschwerde vom 30.07.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht - vorerst - nicht vorgelegt und keine Beschwerdevorentscheidung erlassen.
Am 16.02.2021 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.Am 16.02.2021 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK.
Mit Bescheid vom 18.05.2021, dem BF am 25.05.2021 durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als unzulässig zurückgewiesen.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 08.11.2021, W204 2243931-1/4E wurde die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen wurde.Mit Erkenntnis des BVwG vom 08.11.2021, W204 2243931-1/4E wurde die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen wurde.
Am 18.01.2022 stellte der BF einen erneuten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels.
Mit Bescheid vom 05.09.2022, dem BF am 08.09.2022 zugestellt, wurde der Antrag des BF zurückgewiesen.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.11.2022, Zahl W158 2243931-2/4E, wurde der Beschwerde stattgegeben, der Bescheid behoben und dem BFA die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Darin wurde u.a. ausgeführt, „Entscheidend ist damit, ob seit der Rückkehrentscheidung im Mai 2018 bis zur gegenständlich angefochtenen Zurückweisung im Oktober 2022 eine maßgebliche Änderung im gerade beschriebenen Sinn eingetreten ist. Entgegen der Ansicht des BFA liegt eine solche hier vor. Dem BFA kann zwar zunächst insofern nicht entgegengetreten werden, wenn es den verstrichenen Zeitraum seit der Rückkehrentscheidung, die sonstigen seitdem erfolgten Arbeitstätigkeiten und besseren Deutschkenntnisse beziehungsweise die seit 2018 im Wesentlichen unveränderte Beziehung zu seinen in Österreich lebenden Verwandten, weder je für sich noch in Zusammenschau dahingehend beurteilt, dass dies keine neue Beurteilung unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK erfordert.Darin wurde u.a. ausgeführt, „Entscheidend ist damit, ob seit der Rückkehrentscheidung im Mai 2018 bis zur gegenständlich angefochtenen Zurückweisung im Oktober 2022 eine maßgebliche Änderung im gerade beschriebenen Sinn eingetreten ist. Entgegen der Ansicht des BFA liegt eine solche hier vor. Dem BFA kann zwar zunächst insofern nicht entgegengetreten werden, wenn es den verstrichenen Zeitraum seit der Rückkehrentscheidung, die sonstigen seitdem erfolgten Arbeitstätigkeiten und besseren Deutschkenntnisse beziehungsweise die seit 2018 im Wesentlichen unveränderte Beziehung zu seinen in Österreich lebenden Verwandten, weder je für sich noch in Zusammenschau dahingehend beurteilt, dass dies keine neue Beurteilung unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK erfordert.
Völlig unberücksichtigt gelassen hat das BFA jedoch die Änderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan seit Mai 2018. Wie vom Bundesverwaltungsgericht bereits in der Entscheidung vom November 2021 hingewiesen wurde, kann aber auch der Frage, ob der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage schaffen kann, im Rahmen der Interessenabwägung unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat (§ 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG) Bedeutung zukommen. Es darf als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass sich die Situation in Afghanistan seit Mai 2018 maßgeblich verändert hat und eine Rückkehr derzeit nicht möglich ist, weil sie gegen Art. 3 EMRK verstößt (VwGH 10.08.2022, Ra 2022/18/0027, 15.07.2022, Ra 2022/18/0013; VfGH jeweils 29.06.2022, E 36/2022, E 4621/2021; 16.03.2022, E 273/2022; 01.03.2022, E 189/2022; jeweils 16.12.2021, E 4382/2021, E 4280/2021, E 4227/2021). Bei der Rückkehrentscheidung im Mai 2018 floß auch mit ein, dass der BF damals noch über enge Bindungen zum Heimatstaat verfügte, wenn das BFA explizit feststellte, dass Angehörige in Afghanistan leben und dort Besitztümer haben. Vor diesem Hintergrund macht die erfolgte Änderung in Afghanistan eine Neubeurteilung unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK notwendig, weil die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids zumindest möglich ist.Völlig unberücksichtigt gelassen hat das BFA jedoch die Änderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan seit Mai 2018. Wie vom Bundesverwaltungsgericht bereits in der Entscheidung vom November 2021 hingewiesen wurde, kann aber auch der Frage, ob der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage schaffen kann, im Rahmen der Interessenabwägung unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG) Bedeutung zukommen. Es darf als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass sich die Situation in Afghanistan seit Mai 2018 maßgeblich verändert hat und eine Rückkehr derzeit nicht möglich ist, weil sie gegen Artikel 3, EMRK verstößt (VwGH 10.08.2022, Ra 2022/18/0027, 15.07.2022, Ra 2022/18/0013; VfGH jeweils 29.06.2022, E 36 aus 2022,, E 4621 aus 2021,; 16.03.2022, E 273 aus 2022,; 01.03.2022, E 189 aus 2022,; jeweils 16.12.2021, E 4382 aus 2021,, E 4280 aus 2021,, E 4227 aus 2021,). Bei der Rückkehrentscheidung im Mai 2018 floß auch mit ein, dass der BF damals noch über enge Bindungen zum Heimatstaat verfügte, wenn das BFA explizit feststellte, dass Angehörige in Afghanistan leben und dort Besitztümer haben. Vor diesem Hintergrund macht die erfolgte Änderung in Afghanistan eine Neubeurteilung unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK notwendig, weil die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids zumindest möglich ist.
Dazu kommt, dass der BF im Verfahren auch mehrmals vorbrachte, dass er eine Freundin habe, mit der er auch zusammenwohne. Er sei für deren Kind wie ein Vater. Dazu legte der BF auch ein Schreiben seiner Lebensgefährtin, deren Eltern sowie eines befreundeten Ehepaares vor. Dem Bescheid des BFA sind dazu keine nachvollziehbaren Erwägungen zu entnehmen. So ist bereits nicht klar, ob es die Lebensgemeinschaft überhaupt als glaubhaft erachtete, da es in den Feststellungen nur von einer „behaupteten Lebensgefährtin“ spricht. Für eine Glaubhaftigkeit der Beziehung spricht aber bereits der Umstand, dass laut dem ZMR-Auszug die Lebensgefährtin des BF auch als Unterkunftgeberin auftritt. Ansonsten begnügt sich das BFA damit, dass der BF nun wieder bei seiner Tante lebe, was nach dem ZMR-Auszug auch zutreffend ist. Der damit anscheinend aufgelöste gemeinsame Haushalt ist nun zwar durchaus ein starkes Indiz für eine Beendigung der Beziehung, das BFA hat es allerdings unterlassen dazu weitere Ermittlungen zu tätigen. Darüber hinaus hat das BFA Ermittlungen dahingehend unterlassen wie das Verhältnis des BF zum Kind seiner (früheren?) Lebensgefährtin zum Zeitpunkt seiner Entscheidung war. Der BF aber auch seine Freundin brachten vor, dass er die Vaterrolle für das Kind einnehme. Selbst wenn die Beziehung zu seiner Freundin daher nunmehr beendet sein sollte, bedeutet das bei Zutreffen dieser Behauptungen nicht zwangsläufig auch, dass der Kontakt zum Kind gleichfalls eingestellt wurde. Das BFA hat dazu aber überhaupt keine Ermittlungen angestellt, indem es etwa den BF einvernommen hätte oder auch die (möglicherweise frühere) Lebensgefährtin zur Stellungnahme aufgefordert oder als Zeugin einvernommen hätte.
Diesen Fragen kommt auch Relevanz zu, weil eine bestehende Lebensgemeinschaft oder auch „nur“ die Beziehung zum Kind der früheren Partnerin, eine Neubeurteilung unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK notwendig macht. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids wäre dann nämlich zumindest möglich. Das BFA hat damit in einem wesentlichen Punkt die erforderliche Ermittlungstätigkeit gänzlich unterlassen. Es könnte daher durchaus auch eine Aufhebung und Zurückverweisung gerechtfertigt sein. In der gegebenen Konstellation wird davon jedoch abgesehen und stattdessen, auch weil das BFA – wie oben bereits festgehalten – die Änderung in Afghanistan völlig unberücksichtigt gelassen hat, dem BFA aufgetragen ein inhaltliches Verfahren zu führen, um die notwendigen Ermittlungen nachzuholen.“Diesen Fragen kommt auch Relevanz zu, weil eine bestehende Lebensgemeinschaft oder auch „nur“ die Beziehung zum Kind der früheren Partnerin, eine Neubeurteilung unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK notwendig macht. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids wäre dann nämlich zumindest möglich. Das BFA hat damit in einem wesentlichen Punkt die erforderliche Ermittlungstätigkeit gänzlich unterlassen. Es könnte daher durchaus auch eine Aufhebung und Zurückverweisung gerechtfertigt sein. In der gegebenen Konstellation wird davon jedoch abgesehen und stattdessen, auch weil das BFA – wie oben bereits festgehalten – die Änderung in Afghanistan völlig unberücksichtigt gelassen hat, dem BFA aufgetragen ein inhaltliches Verfahren zu führen, um die notwendigen Ermittlungen nachzuholen.“
Mit Schreiben des BFA vom 01.12.2022 wurde dem BVwG die Beschwerde gegen seinen Bescheid vom 23.05.2018 vorgelegt.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.12.2022, W202 2243931-1/3E, wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 23.05.2018 gemäß § 7 Abs. 4 iVm § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.12.2022, W202 2243931-1/3E, wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 23.05.2018 gemäß Paragraph 7, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
Ohne weitere Ermittlungsschritte zu setzen erließ in der Folge das BFA den gegenständlichen Bescheid vom 28.09.2023, XXXX , mit dem der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 18.01.2022 gemäß § 55 iVm § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen werde.Ohne weitere Ermittlungsschritte zu setzen erließ in der Folge das BFA den gegenständlichen Bescheid vom 28.09.2023, römisch 40 , mit dem der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 18.01.2022 gemäß Paragraph 55, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen werde.
Begründend führte das BFA lediglich aus, dass gegen den BF rechtskräftig mit 27.06.2018 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm einem Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG für die Dauer von sieben Jahren erlassen worden sei. Dies stelle einen Versagungsgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels dar und sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Begründend führte das BFA lediglich aus, dass gegen den BF rechtskräftig mit 27.06.2018 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit einem Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG für die Dauer von sieben Jahren erlassen worden sei. Dies stelle einen Versagungsgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels dar und sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX , ist am XXXX geboren und afghanischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer trägt den Namen römisch 40 , ist am römisch 40 geboren und afghanischer Staatsangehöriger.
Festgestellt wird zudem der oben dargestellte Verfahrensgang.
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes gänzlich unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht geklärt war.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zum Gang des Verfahrens und zur mangelhaften Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren ergeben sich aus dem diesbezüglich unzweifelhaften Inhalt des Verwaltungsaktes.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes (Z 1), Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG (Z 2), Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z 3), Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes (Z 4) und Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2 (Z 5).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes (Ziffer eins,), Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG (Ziffer 2,), Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Ziffer 3,), Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes (Ziffer 4,) und Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2 (Ziffer 5,).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Zu A) Zurückverweisung:
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2).Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,).
Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt.
Gemäß § 58 Abs. 6 AsylG ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 im Antrag genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.Gemäß Paragraph 58, Absatz 6, AsylG ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 im Antrag genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG sind Anträge gemäß § 55 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.Gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG sind Anträge gemäß Paragraph 55, als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
Gemäß § 60 Abs. 1 AsylG dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn Gemäß Paragraph 60, Absatz eins, AsylG dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht,…1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht,…
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 3 leg. cit. im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, Absatz 3, leg. cit. im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet daher die Rechtsgrundlage, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet daher die Rechtsgrundlage, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 28.03.2017, Ro 2016/09/0009) ist eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG zulässig, wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt sehr unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Entscheidung in der Sache brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat (vgl. VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0088; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/09/0103).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 28.03.2017, Ro 2016/09/0009) ist eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zulässig, wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt sehr unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Entscheidung in der Sache brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat vergleiche VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0088; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/09/0103).
Von der Möglichkeit der Zurückverweisung soll nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Von der Möglichkeit der Zurückverweisung soll nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines umfassend ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens missachtet und - aufgrund einer verfehlten Rechtsansicht - keine Ermittlungsschritte gesetzt:
Zu § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG führte der Verwaltungsgerichtshof aus:Zu Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG führte der Verwaltungsgerichtshof aus:
„Gemäß den ErläutRV zu § 58 Abs. 10 FrPolG 2005 idF FNG 2014 (1803 BlgNR 24. GP 50) hat im Rahmen eines Verfahrens nach § 55 AsylG 2005 auch eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung, die mit einem Einreiseverbot nach § 53 Abs. 2 oder 3 FrPolG 2005 verbunden ist, im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens zu erfolgen. Ergibt diese Neubewertung, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt iSd Art. 8 MRK vorliegt, so ist der begehrte Aufenthaltstitel, ungeachtet des bestehenden Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 2 und 3 FrPolG 2005, zu erteilen und die Rückkehrentscheidung wird gemäß § 60 Abs. 3 Z 2 FrPolG 2005 gegenstandslos, sodass auch dem - deshalb ebenfalls gegenstandslos werdenden - Einreiseverbot der Boden entzogen ist. Vor diesem Hintergrund ist die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 dergestalt einschränkend auszulegen, dass sie sich - wie die inhaltlich ähnliche Erteilungsvoraussetzung nach § 60 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 ausdrücklich - nur auf Aufenthaltstitel nach den §§ 56 und 57 AsylG 2005 beziehen kann. Dieses Verständnis liegt auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nahe, ermöglicht es doch, Einreiseverbote, die mangels fristgerechter Ausreise des Drittstaatsangehörigen keiner Verkürzung oder Aufhebung nach § 60 Abs. 1 oder 2 FrPolG 2005 zugänglich sind, bei zwingenden Gründen des Art. 8 MRK im Wege der Antragstellung nach § 55 AsylG 2005 gegenstandslos werden zu lassen (vgl. E VfGH 3. Dezember 2012, G 74/12).“ (VwGH 16.12 2015, Ro 2015/21/0037)„Gemäß den ErläutRV zu Paragraph 58, Absatz 10, FrPolG 2005 in der Fassung FNG 2014 (1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 50) hat im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 55, AsylG 2005 auch eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung, die mit einem Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FrPolG 2005 verbunden ist, im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens zu erfolgen. Ergibt diese Neubewertung, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt iSd Artikel 8, MRK vorliegt, so ist der begehrte Aufenthaltstitel, ungeachtet des bestehenden Einreiseverbotes nach Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FrPolG 2005, zu erteilen und die Rückkehrentscheidung wird gemäß Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, FrPolG 2005 gegenstandslos, sodass auch dem - deshalb ebenfalls gegenstandslos werdenden - Einreiseverbot der Boden entzogen ist. Vor diesem Hintergrund ist die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 dergestalt einschränkend auszulegen, dass sie sich - wie die inhaltlich ähnliche Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 ausdrücklich - nur auf Aufenthaltstitel nach den Paragraphen 56 und 57 AsylG 2005 beziehen kann. Dieses Verständnis liegt auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nahe, ermöglicht es doch, Einreiseverbote, die mangels fristgerechter Ausreise des Drittstaatsangehörigen keiner Verkürzung oder Aufhebung nach Paragraph 60, Absatz eins, oder 2 FrPolG 2005 zugänglich sind, bei zwingenden Gründen des Artikel 8, MRK im Wege der Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG 2005 gegenstandslos werden zu lassen vergleiche E VfGH 3. Dezember 2012, G 74/12).“ (VwGH 16.12 2015, Ro 2015/21/0037)
Da sich das BFA sohin in keinster Weiße mit dem Familien- oder Privatleben des BF auseinandergesetzt hat, indem es von der Anwendbarkeit des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG ausging, hat es in den wesentlichenen Punkt des gegenständlichen Verfahrens überhaupt keine Ermittlungstätigkeit durchgeführt.Da sich das BFA sohin in keinster Weiße mit dem Familien- oder Privatleben des BF auseinandergesetzt hat, indem es von der Anwendbarkeit des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ausging, hat es in den wesentlichenen Punkt des gegenständlichen Verfahrens überhaupt keine Ermittlungstätigkeit durchgeführt.
Es liegt daher ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vor. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des Falles durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Ausgehend von diesen Überlegungen ist im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen.
Im Zuge des fortgesetzten Verfahrens wird sich die belangte Behörde an den Maßstäben eines ordentlichen, verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens zu orientieren haben, indem es dem BF die Möglichkeit gewährt, ein begründetes Antragsvorbringen zu erstatten, und auf das im gegenständlichen Verfahren erstattete Beschwerdevorbringen Bedacht nimmt, anhand dessen die Behörde allenfalls weitere Ermittlungen, wie die Einvernahme des BF, zu tätigen haben wird (vgl. dazu auch schon das mit der hier wesentlichen Begründung obzitierte Erkenntnis des BVwG vom 28.11.2022, Zahl W158 2243931-2/4E). Erst nach erfolgter Durchführung der notwendigen Ermittlungen wird das BFA zu entscheiden haben, ob der Antrag des BF gem. § 55 AsylG begründet ist oder nicht. Im Zuge des fortgesetzten Verfahrens wird sich die belangte Behörde an den Maßstäben eines ordentlichen, verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens zu orientieren haben, indem es dem BF die Möglichkeit gewährt, ein begründetes Antragsvorbringen zu erstatten, und auf das im gegenständlichen Verfahren erstattete Beschwerdevorbringen Bedacht nimmt, anhand dessen die Behörde allenfalls weitere Ermittlungen, wie die Einvernahme des BF, zu tätigen haben wird vergleiche dazu auch schon das mit der hier wesentlichen Begründung obzitierte Erkenntnis des BVwG vom 28.11.2022, Zahl W158 2243931-2/4E). Erst nach erfolgter Durchführung der notwendigen Ermittlungen wird das BFA zu entscheiden haben, ob der Antrag des BF gem. Paragraph 55, AsylG begründet ist oder nicht.
Es war daher der angefochtene Bescheid zu beheben und die Rechtssache an die belangte Behörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zurückzuverweisen.Es war daher der angefochtene Bescheid zu beheben und die Rechtssache an die belangte Behörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zurückzuverweisen.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Vor dem Hintergrund, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen.Vor dem Hintergrund, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben war, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die vorliegende Entscheidung betrifft die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder Sachverhaltsfeststellungen infolge fehlender bzw. mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt den in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgesprochenen Vorgaben zu der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab oder fehlt es an dieser; die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die vorliegende Entscheidung betrifft die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder Sachverhaltsfeststellungen infolge fehlender bzw. mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt den in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgesprochenen Vorgaben zu der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab oder fehlt es an dieser; die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Aufenthaltstitel Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Privat- und Familienleben RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W202.2243931.4.00Im RIS seit
15.01.2024Zuletzt aktualisiert am
15.01.2024