TE Bvwg Beschluss 2023/11/27 L529 2281217-1

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Veröffentlicht am 27.11.2023
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Entscheidungsdatum

27.11.2023

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53
FPG §55
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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L529 2281217-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend auch „BF“), ist Staatsangehöriger der Türkei und führt den im Spruch angeführten Namen. Er ist in Deutschland geboren und aufgewachsen und verfügt über einen unbefristeten deutschen Aufenthaltstitel „Niederlassungserlaubnis“. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend auch „BF“), ist Staatsangehöriger der Türkei und führt den im Spruch angeführten Namen. Er ist in Deutschland geboren und aufgewachsen und verfügt über einen unbefristeten deutschen Aufenthaltstitel „Niederlassungserlaubnis“.

Der BF reiste vermutlich am 19.05.2022 in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 21. und 22. Mai 2022 beging der BF die ihm zur Last gelegten Straftaten, derentwegen er in der Folge gem. § 206 Abs. 1 StGB und § 207a Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt wurde. Der BF reiste vermutlich am 19.05.2022 in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 21. und 22. Mai 2022 beging der BF die ihm zur Last gelegten Straftaten, derentwegen er in der Folge gem. Paragraph 206, Absatz eins, StGB und Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt wurde.

Der BF befindet sich seit dem 18.01.2023 in Österreich in Untersuchungs- bzw. Strafhaft.

I.2. Mit Schreiben vom 24.01.2023 (Parteiengehör) verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme und dass beabsichtigt sei, wegen seines illegalen Aufenthaltes und wegen seines Fehlverhaltens eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot gegen ihn zu erlassen und ihm einen Aufenthaltstitel gem. § 57 Asyl nicht zu erteilen. Der BF wurde zur Beantwortung der gestellten Fragen, insbesondere zu seinem Privat- und Familienleben, aufgefordert.römisch eins.2. Mit Schreiben vom 24.01.2023 (Parteiengehör) verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme und dass beabsichtigt sei, wegen seines illegalen Aufenthaltes und wegen seines Fehlverhaltens eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen ihn zu erlassen und ihm einen Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, Asyl nicht zu erteilen. Der BF wurde zur Beantwortung der gestellten Fragen, insbesondere zu seinem Privat- und Familienleben, aufgefordert.

I.3. In seiner Stellungnahme vom 02.02.2023 führte der BF aus, dass er in Deutschland über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfüge, in XXXX /Deutschland wohne, er dort ein 3-Familienhaus besitze und es seien dort auch Familienangehörige (Geschwister und deren Familien) aufhältig. Er habe in Deutschland den Hauptschlussabschluss gemacht, eine Lehre zum Kfz-Lackierer absolviert und sei erwerbstätig gewesen; sein aktueller Dienstgeber sei die Fa. XXXX . Er habe in Deutschland zwei leibliche Kinder (geb. XXXX und XXXX ), für die er unterhaltspflichtig sei und die aktuell in XXXX leben würden. Nach Österreich sei er mit seiner Freundin am 19.05.2022 eingereist, um deren Vater zu besuchen; die Freundin sei österreichische Staatsbürgerin und er beabsichtigte, mit ihr das Bündnis der Ehe einzugehen. römisch eins.3. In seiner Stellungnahme vom 02.02.2023 führte der BF aus, dass er in Deutschland über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfüge, in römisch 40 /Deutschland wohne, er dort ein 3-Familienhaus besitze und es seien dort auch Familienangehörige (Geschwister und deren Familien) aufhältig. Er habe in Deutschland den Hauptschlussabschluss gemacht, eine Lehre zum Kfz-Lackierer absolviert und sei erwerbstätig gewesen; sein aktueller Dienstgeber sei die Fa. römisch 40 . Er habe in Deutschland zwei leibliche Kinder (geb. römisch 40 und römisch 40 ), für die er unterhaltspflichtig sei und die aktuell in römisch 40 leben würden. Nach Österreich sei er mit seiner Freundin am 19.05.2022 eingereist, um deren Vater zu besuchen; die Freundin sei österreichische Staatsbürgerin und er beabsichtigte, mit ihr das Bündnis der Ehe einzugehen.

I.4.1. Das LG XXXX verständigte am 17.07.2023 das BFA von der – seit 06.07.2023 rechtskräftigen – Verurteilung des BF wegen § 206 (1) StGB, § 207a (1) Z 1 StGB, § 207 a (4) Z 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Jahren.römisch eins.4.1. Das LG römisch 40 verständigte am 17.07.2023 das BFA von der – seit 06.07.2023 rechtskräftigen – Verurteilung des BF wegen Paragraph 206, (1) StGB, Paragraph 207 a, (1) Ziffer eins, StGB, Paragraph 207, a (4) Ziffer eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Jahren.

I.4.2. Dem im Akt inneliegenden Urteil des LG XXXX zufolge ist der BF schuldig, am 21. und 22. Mai 2022 römisch eins.4.2. Dem im Akt inneliegenden Urteil des LG römisch 40 zufolge ist der BF schuldig, am 21. und 22. Mai 2022

- in zwei Angriffen mit einem im Tatzeitpunkt unmündigen Mädchen den Beischlaf und dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen zu haben, indem er oralen, vaginalen und analen Geschlechtsverkehr mit der 13-jährigen vollzog;

- pornografische Darstellungen einer unmündigen minderjährigen Person hergestellt zu haben, indem er ohne Wissen und Einverständnis des Opfers die zuvor genannten Tathandlungen mit seinem Handy filmte.

Der BF habe dadurch die Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB und die Vergehen der pornografischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 Z 1 StGB begangen.Der BF habe dadurch die Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und die Vergehen der pornografischen Darstellung Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer eins, StGB begangen.

I.4.3. Dem Urteil ist weiter zu entnehmen, dass der BF in Deutschland wegen verschiedener Vorwürfe des Sexualstrafrechts in Untersuchungshaft genommen worden sei und bei der Auswertung der Datenträger des BF im deutschen Ermittlungsverfahren die sexuellen Angriffe vom 21. und 22.5.2022 vorgefunden und die österreichischen Behörden verständigt worden seien. Der BF befand sich seit 15.12.2022 in Deutschland in Auslieferungshaft und wurde am 18.01.2023 aufgrund eines europäischen Haftbefehls an Österreich übergeben.römisch eins.4.3. Dem Urteil ist weiter zu entnehmen, dass der BF in Deutschland wegen verschiedener Vorwürfe des Sexualstrafrechts in Untersuchungshaft genommen worden sei und bei der Auswertung der Datenträger des BF im deutschen Ermittlungsverfahren die sexuellen Angriffe vom 21. und 22.5.2022 vorgefunden und die österreichischen Behörden verständigt worden seien. Der BF befand sich seit 15.12.2022 in Deutschland in Auslieferungshaft und wurde am 18.01.2023 aufgrund eines europäischen Haftbefehls an Österreich übergeben.

I.5. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 09.10.2023 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gem. § 46 FPG nach Türkei zulässig sei (Spruchpunkt III.), gem. § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). In einem wurde gegen den BF gem. § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). römisch eins.5. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 09.10.2023 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gem. Paragraph 46, FPG nach Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). In einem wurde gegen den BF gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend verwies das BFA insbesondere auf das schwere persönliche Fehlverhalten des BF und die fehlenden familiären und privaten Anknüpfungspunkte des BF in Österreich.

I.6. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin verwies der BF auf sein Familienleben in Deutschland, dass er in der Türkei keine Zukunft habe und dass aufgrund seiner freiwilligen Ausreisebereitschaft, des gültigen Aufenthaltstitels in Deutschland und des gültigen Reisedokuments die sofortige Ausreise des BF aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht erforderlich wäre, sondern eine unverzügliche Ausreise nach Haftentlassung ausreichend wäre; er hätte daher von der belangten Behörde angewiesen werden müssen, sich nach der Haftentlassung in das deutsche Bundesgebiet zu begeben.römisch eins.6. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin verwies der BF auf sein Familienleben in Deutschland, dass er in der Türkei keine Zukunft habe und dass aufgrund seiner freiwilligen Ausreisebereitschaft, des gültigen Aufenthaltstitels in Deutschland und des gültigen Reisedokuments die sofortige Ausreise des BF aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht erforderlich wäre, sondern eine unverzügliche Ausreise nach Haftentlassung ausreichend wäre; er hätte daher von der belangten Behörde angewiesen werden müssen, sich nach der Haftentlassung in das deutsche Bundesgebiet zu begeben.

I.7. Der Verwaltungsakt langte am 15.11.2023 beim Bundesverwaltungsgericht in Wien ein und wurde der Gerichtsabteilung L529 zugeteilt. Die Akten langten am 16.11.2023 in der Außenstelle Linz ein.römisch eins.7. Der Verwaltungsakt langte am 15.11.2023 beim Bundesverwaltungsgericht in Wien ein und wurde der Gerichtsabteilung L529 zugeteilt. Die Akten langten am 16.11.2023 in der Außenstelle Linz ein.

I.8. Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.8. Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei.1. Feststellungen (Sachverhalt):

II.1.1. Der unter I. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. römisch zwei.1.1. Der unter römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.

II.1.2. Zur Person des BF römisch zwei.1.2. Zur Person des BF

Der BF ist Staatsangehöriger der Türkei, seine Identität steht fest.

Der BF ist in Deutschland geboren und aufgewachsen und war zuletzt in XXXX /Deutschland wohnhaft. Er hat in Deutschland die Schule besucht, eine Ausbildung zum Kfz-Lackierer abgeschlossen und war dort erwerbstätig. Er ist gesund und arbeitsfähig.Der BF ist in Deutschland geboren und aufgewachsen und war zuletzt in römisch 40 /Deutschland wohnhaft. Er hat in Deutschland die Schule besucht, eine Ausbildung zum Kfz-Lackierer abgeschlossen und war dort erwerbstätig. Er ist gesund und arbeitsfähig.

Der BF ist geschieden und hat zwei in Deutschland lebende Kinder (geb. XXXX und XXXX ), für die er sorgepflichtig ist. Er verfügt über einen unbefristeten deutschen Aufenthaltstitel „Niederlassungserlaubnis“. Der BF ist geschieden und hat zwei in Deutschland lebende Kinder (geb. römisch 40 und römisch 40 ), für die er sorgepflichtig ist. Er verfügt über einen unbefristeten deutschen Aufenthaltstitel „Niederlassungserlaubnis“.

Der BF wurde vom LG XXXX mit Urteil vom 24.03.2023, Zl. XXXX , wegen § 206 (1) StGB, § 207a (1) Z 1 StGB, § 207 a (4) Z 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Jahren rechtskräftig verurteilt.Der BF wurde vom LG römisch 40 mit Urteil vom 24.03.2023, Zl. römisch 40 , wegen Paragraph 206, (1) StGB, Paragraph 207 a, (1) Ziffer eins, StGB, Paragraph 207, a (4) Ziffer eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Jahren rechtskräftig verurteilt.

Der BF befand sich in Österreich seit dem 18.01.2023 wegen des Verdachts des Verbrechens/Vergehens nach §§ 206, 207 StGB in Untersuchungshaft und befindet sich seit seiner Verurteilung in Strafhaft; errechneter Entlassungszeitpunkt ist der 15.12.2030, der frühestmögliche Termin zur bedingten Entlassung der 15.12.2025.Der BF befand sich in Österreich seit dem 18.01.2023 wegen des Verdachts des Verbrechens/Vergehens nach Paragraphen 206, 207, StGB in Untersuchungshaft und befindet sich seit seiner Verurteilung in Strafhaft; errechneter Entlassungszeitpunkt ist der 15.12.2030, der frühestmögliche Termin zur bedingten Entlassung der 15.12.2025.

Bis zu seiner Inhaftierung verfügte der BF über keine Meldeadresse in Österreich.

II.1.3. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt steht nicht fest; das Ermittlungsverfahren ist mangelhaft.römisch zwei.1.3. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt steht nicht fest; das Ermittlungsverfahren ist mangelhaft.

II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zur Person des BF, seiner Verurteilung in Österreich und seinem Haftaufenthalt, ergeben sich unbestritten und zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde sowie dem Urteil des LG XXXX vom 24.03.2023.römisch zwei.2.1. Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zur Person des BF, seiner Verurteilung in Österreich und seinem Haftaufenthalt, ergeben sich unbestritten und zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde sowie dem Urteil des LG römisch 40 vom 24.03.2023.

II.2.2. Zum mangelhaften Ermittlungsverfahren wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen. römisch zwei.2.2. Zum mangelhaften Ermittlungsverfahren wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.

II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

II.3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

II.3.2. Zur Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVGrömisch zwei.3.2. Zur Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG

Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG vergleiche VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anmerkung 11 zu Paragraph 28, VwGVG).

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar und soll von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden.Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar und soll von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher im Lichte der oa. Ausführungen insbesondere dann in Betracht kommen,

-        wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,

-        wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder- wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder

-        bloß ansatzweise ermittelt hat.

-        Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

II.3.3. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:römisch zwei.3.3. Zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im gegenständlichen Fall:

II.3.3.1. Im angefochtenen Bescheid wurde unter anderem festgestellt, dass der Beschwerdeführer über einen deutschen Aufenthaltstitel „Niederlassungserlaubnis“ verfügt. Zu seinem Privat- und Familienleben wurde den Feststellungen zugrunde gelegt, dass der BF in Österreich weder familiäre noch berufliche Bindungen habe. römisch zwei.3.3.1. Im angefochtenen Bescheid wurde unter anderem festgestellt, dass der Beschwerdeführer über einen deutschen Aufenthaltstitel „Niederlassungserlaubnis“ verfügt. Zu seinem Privat- und Familienleben wurde den Feststellungen zugrunde gelegt, dass der BF in Österreich weder familiäre noch berufliche Bindungen habe.

Eine Einvernahme des BF ist jedoch unterblieben. Stattdessen erging eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Zum einen wurde dadurch der Sachverhalt v.a. im Hinblick auf ein relevantes Familienleben und auch Privatleben unzureichend abgebildet und fehlt zum anderen auch der persönliche Eindruck. Ohne aber die oben erwähnte Einvernahme erweisen sich die Feststellungen zum - nichtvorhandenen - Privat- und Familienleben in Österreich als Spekulation.

Bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindruckes besondere Bedeutung zu (VwGH vom 16.10.2014, Ra 2014/21/0039, VwGH vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0002). Daraus ergibt sich jedoch auch das unabdingbare Erfordernis der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vor Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, was nur durch eine persönliche Einvernahme gewährleistet wird, welche im vorliegenden Verfahren von der belangten Behörde völlig unterlassen wurde.

II.3.3.2. Darüber hinaus ist weder im FrPolG 2005 noch in der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) vorgesehen, dass die Mitgliedsstaaten bei der Erlassung eines Einreiseverbotes dessen Geltung für ein bestimmtes Gebiet der Union aussetzen könnten. Aus der grundsätzlichen Geltung des Einreiseverbotes für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten folgt vielmehr, dass die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern es ist auch die Situation des Fremden in den anderen Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037 mHa E 15.12.2011, 2011/21/0237).römisch zwei.3.3.2. Darüber hinaus ist weder im FrPolG 2005 noch in der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) vorgesehen, dass die Mitgliedsstaaten bei der Erlassung eines Einreiseverbotes dessen Geltung für ein bestimmtes Gebiet der Union aussetzen könnten. Aus der grundsätzlichen Geltung des Einreiseverbotes für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten folgt vielmehr, dass die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern es ist auch die Situation des Fremden in den anderen Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037 mHa E 15.12.2011, 2011/21/0237).

Abgesehen davon, dass das BFA eine persönliche Einvernahme des BF unterlassen hat, setzte es sich im angefochtenen Bescheid mit dem Privat- und Familienleben des BF in Österreich nur unzureichend (insbesondere zur Angabe des BF in seiner Stellungnahme, in Österreich eine Freundin zu haben) und mit dem Privat- und Familienleben in Deutschland überhaupt nicht auseinander. Dazu stellte es lediglich fest, dass der BF über einen deutschen Aufenthaltstitel verfüge, geschieden und für zwei in Deutschland lebende Kinder unterhaltspflichtig sei und er eine österreichische Freundin habe. Das BFA unterließ jegliche Auseinandersetzung mit den Angaben des BF sowohl zu seiner Freundin in Österreich als auch zu seinen Kindern in Deutschland, ohne diese in Zweifel zu ziehen oder sonst näher darauf einzugehen, auch blieb in diesem Zusammenhang das Kindeswohl völlig unberücksichtigt und ob und in welchem Ausmaß die getroffene Maßnahme eine Auswirkung auf die Kinder des BF hätte.

Zwar stehen Bindungen in einen anderen "Schengen-Staat" der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich, auch dann wenn der Fremde über einen Aufenthaltstitel des anderen "Schengen-Staates" verfügt, nicht grundsätzlich im Wege (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236 mHa EuGH 16.01.2018, C-240/17). Dennoch ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots verbundenen Eingriffs in das Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers auch die Situation in anderen „Schengen-Staaten“ in den Blick zu nehmen (vgl. etwa VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236, mwN; VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0244; VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128), zumal das erlassene Einreiseverbot grundsätzlich auch einer Rückkehr nach Deutschland entgegensteht (vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128), auch wenn dabei nicht verkannt wird, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten um ein besonders verpöntes Verhalten handelt und daher eine Trennung von Familienangehörigen im öffentlichen Interesse hinzunehmen sein kann (vgl. VwGH 20.05.2023, Ra 2021/21/0146; VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0305, mwN).Zwar stehen Bindungen in einen anderen "Schengen-Staat" der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich, auch dann wenn der Fremde über einen Aufenthaltstitel des anderen "Schengen-Staates" verfügt, nicht grundsätzlich im Wege vergleiche VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236 mHa EuGH 16.01.2018, C-240/17). Dennoch ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots verbundenen Eingriffs in das Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers auch die Situation in anderen „Schengen-Staaten“ in den Blick zu nehmen vergleiche etwa VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236, mwN; VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0244; VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128), zumal das erlassene Einreiseverbot grundsätzlich auch einer Rückkehr nach Deutschland entgegensteht vergleiche VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128), auch wenn dabei nicht verkannt wird, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten um ein besonders verpöntes Verhalten handelt und daher eine Trennung von Familienangehörigen im öffentlichen Interesse hinzunehmen sein kann vergleiche VwGH 20.05.2023, Ra 2021/21/0146; VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0305, mwN).

II.3.3.3. Das BFA stützte im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG. römisch zwei.3.3.3. Das BFA stützte im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG.

a) Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. a) Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Doch schon der unrechtmäßige Aufenthalt des BF ist dem Akteninhalt nicht eindeutig zu entnehmen, zumal das BFA dazu lediglich feststelle, dass der BF zuletzt am 19.05.2022 ins Bundesgebiet eingereist sei und über keine aufrechte Meldung und keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfüge, ohne sich jedoch mit der Reiseerlaubnis aufgrund der Niederlassungserlaubnis bzw. dem Schengener Durchführungsübereinkommen (Art. 21) auch nur ansatzweise auseinandergesetzt zu haben. Doch schon der unrechtmäßige Aufenthalt des BF ist dem Akteninhalt nicht eindeutig zu entnehmen, zumal das BFA dazu lediglich feststelle, dass der BF zuletzt am 19.05.2022 ins Bundesgebiet eingereist sei und über keine aufrechte Meldung und keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfüge, ohne sich jedoch mit der Reiseerlaubnis aufgrund der Niederlassungserlaubnis bzw. dem Schengener Durchführungsübereinkommen (Artikel 21,) auch nur ansatzweise auseinandergesetzt zu haben.

b) Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG samt Einreiseverbot gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG erlassen. Das BFA ging von der Türkei als Herkunfts- bzw. Zielstaat aus. b) Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG samt Einreiseverbot gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG erlassen. Das BFA ging von der Türkei als Herkunfts- bzw. Zielstaat aus.

Zwar kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 53 Abs. 1 FPG mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Zwar kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Nach § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat nach § 53 Abs. 3 Z 5 FPG insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. Nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.

Doch ließ das BFA dabei vollkommen unbeachtet, dass der BF, der in Deutschland geboren und aufgewachsen ist, dort über einen deutschen Aufenthaltstitel „Niederlassungserlaubnis“ und damit über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügt.

Für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates sind, findet sich in § 52 Abs. 6 FPG eine Sondernorm. Die Regelung des § 52 Abs. 6 FPG ist als lex specialis zu der Regelung des Abs. 1 leg. cit. zu sehen. Da es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Drittstaatangehörigen handelt, der im Besitz eines Aufenthaltstitels des Mitgliedstaates Deutschland ist, hätte im gegenständlichen Fall jedenfalls die Spezialnorm des § 52 Abs. 6 FPG geprüft werden müssen. Für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates sind, findet sich in Paragraph 52, Absatz 6, FPG eine Sondernorm. Die Regelung des Paragraph 52, Absatz 6, FPG ist als lex specialis zu der Regelung des Absatz eins, leg. cit. zu sehen. Da es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Drittstaatangehörigen handelt, der im Besitz eines Aufenthaltstitels des Mitgliedstaates Deutschland ist, hätte im gegenständlichen Fall jedenfalls die Spezialnorm des Paragraph 52, Absatz 6, FPG geprüft werden müssen.

Gemäß § 52 Abs. 6 FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.Gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.

Die Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gegründeten Rückkehrentscheidung (und damit auch eines Einreiseverbotes) hätte nach der genannten Bestimmung daher in seiner ersten Alternative vorausgesetzt, dass der Mitbeteiligte (erfolglos) aufgefordert worden wäre, sich unverzüglich nach Deutschland zu begeben (vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128). Weder aus dem angefochtenen Bescheid, noch aus der vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich jedoch, dass der BF zur freiwilligen Ausreise nach Deutschland aufgefordert worden wäre.Die Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gegründeten Rückkehrentscheidung (und damit auch eines Einreiseverbotes) hätte nach der genannten Bestimmung daher in seiner ersten Alternative vorausgesetzt, dass der Mitbeteiligte (erfolglos) aufgefordert worden wäre, sich unverzüglich nach Deutschland zu begeben vergleiche VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128). Weder aus dem angefochtenen Bescheid, noch aus der vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich jedoch, dass der BF zur freiwilligen Ausreise nach Deutschland aufgefordert worden wäre.

Nach der zweiten Alternative des § 52 Abs. 6 FPG kann eine Rückkehrentscheidung erlassen werden, wenn die sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128). Das BFA erachtete zwar das Vorliegen der (inhaltsgleichen) Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG für gegeben, blieb aber auch dafür eine nachvollziehbare Begründung schuldig. Die belangte Behörde hielt nach Wiedergabe des § 18 Abs. 2 BFA-VG diesbezüglich bloß fest, dass durch die Verurteilung des BF der Tatbestand der Ziffer 1 erfüllt sei, bei Rückkehr in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung bestehe und ihm ein Abwarten der Entscheidung im Herkunftsstaat zumutbar sei. Dass eine unverzügliche Ausreise des BF schon aufgrund der in Österreich zu verbüßenden Haftstrafe nicht möglich ist bzw. erst nach Haftentlassung möglich wäre, blieb in diesem Zusammenhang unerwähnt. Nach der zweiten Alternative des Paragraph 52, Absatz 6, FPG kann eine Rückkehrentscheidung erlassen werden, wenn die sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist vergleiche VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128). Das BFA erachtete zwar das Vorliegen der (inhaltsgleichen) Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG für gegeben, blieb aber auch dafür eine nachvollziehbare Begründung schuldig. Die belangte Behörde hielt nach Wiedergabe des Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG diesbezüglich bloß fest, dass durch die Verurteilung des BF der Tatbestand der Ziffer 1 erfüllt sei, bei Rückkehr in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung bestehe und ihm ein Abwarten der Entscheidung im Herkunftsstaat zumutbar sei. Dass eine unverzügliche Ausreise des BF schon aufgrund der in Österreich zu verbüßenden Haftstrafe nicht möglich ist bzw. erst nach Haftentlassung möglich wäre, blieb in diesem Zusammenhang unerwähnt.

Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es aber auch nicht, dafür auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. zu ähnlichen Sachverhalten VwGH 16.1.2020, Ra 2019/21/0360, Rn. 18, mit Bezugnahme auf VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0053, Rn. 12; siehe in diesem Sinn auch zu § 52 Abs. 6 FPG VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007, Rn. 11). Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es aber auch nicht, dafür auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren vergleiche zu ähnlichen Sachverhalten VwGH 16.1.2020, Ra 2019/21/0360, Rn. 18, mit Bezugnahme auf VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0053, Rn. 12; siehe in diesem Sinn auch zu Paragraph 52, Absatz 6, FPG VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007, Rn. 11).

Gemäß § 52 Abs. 6 FPG kann gegen einen nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen, der im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates ist, nur dann eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG erlassen werden, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172).Gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG kann gegen einen nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen, der im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates ist, nur dann eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG erlassen werden, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172).

Auch wenn nicht verkannt wird, dass sich der BF aufgrund der von ihm begangenen Straftaten in Österreich in Strafhaft befindet, weshalb ihm auch eine freiwillige Ausreise damit augenscheinlich nicht möglich war/ist, und sein Aufenthalt in Österreich - nach Haftentlassung - eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, so entbindet dies die Behörde nicht, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 6 FPG zu prüfen. Auch wenn nicht verkannt wird, dass sich der BF aufgrund der von ihm begangenen Straftaten in Österreich in Strafhaft befindet, weshalb ihm auch eine freiwillige Ausreise damit augenscheinlich nicht möglich war/ist, und sein Aufenthalt in Österreich - nach Haftentlassung - eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, so entbindet dies die Behörde nicht, das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 6, FPG zu prüfen.

c) Szymanski geht in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht (2014) davon aus, dass es nicht ohne weiteres erkennbar ist, wie es mit der unionsweiten Geltung der Rückkehrentscheidung im Falle deren Erlassung trotz Bestehens eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates bestellt ist und führt aus, dass jedenfalls ein Verfahren nach Art. 25 Abs. 2 SDÜ durchzuführen und keine Ausreise aus der Union geboten sein wird. Muss der Drittstaatangehörige hingegen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit abgeschoben werden, dann wird dies vorrangig in den Herkunftsstaat zu erfolgen haben (ebenda, § 52 Anm. 25).c) Szymanski geht in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht (2014) davon aus, dass es nicht ohne weiteres erkennbar ist, wie es mit der unionsweiten Geltung der Rückkehrentscheidung im Falle deren Erlassung trotz Bestehens eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates bestellt ist und führt aus, dass jedenfalls ein Verfahren nach Artikel 25, Absatz 2, SDÜ durchzuführen und keine Ausreise aus der Union geboten sein wird. Muss der Drittstaatangehörige hingegen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit abgeschoben werden, dann wird dies vorrangig in den Herkunftsstaat zu erfolgen haben (ebenda, Paragraph 52, Anmerkung 25).

Der VwGH hat betreffend Art. 25 des Schengener Übereinkommen – Durchführung (SDÜ) – der bezüglich zur Einreiseverweigerung ausgeschriebener Drittausländer, die über einen gültigen Aufenthaltstitel einer Vertragspartei verfügen oder hinsichtlich derer die Erteilung eines solchen geplant ist, ein Konsultationsverfahren der betreffenden Vertragsstaaten vorsieht – ausgesprochen, dass der Umstand, dass die (im dortigen Fall: polnischen) Behörden bei der Frage der Entziehung des dem Betroffenen erteilten Aufenthaltstitels über die Fortsetzung des Familienlebens in Polen zu entscheiden haben, nichts daran ändert, dass schon bei der Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot wegen ihrer grundsätzlich „schengenweiten“ Geltung darauf Bedacht zu nehmen ist, ob damit in maßgebliche private und familiäre Interessen, die sonst im „Schengenraum“ bestehen, eingegriffen wird (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172).Der VwGH hat betreffend Artikel 25, des Schengener Übereinkommen – Durchführung (SDÜ) – der bezüglich zur Einreiseverweigerung ausgeschriebener Drittausländer, die über einen gültigen Aufenthaltstitel einer Vertragspartei verfügen oder hinsichtlich derer die Erteilung eines solchen geplant ist, ein Konsultationsverfahren der betreffenden Vertragsstaaten vorsieht – ausgesprochen, dass der Umstand, dass die (im dortigen Fall: polnischen) Behörden bei der Frage der Entziehung des dem Betroffenen erteilten Aufenthaltstitels über die Fortsetzung des Familienlebens in Polen zu entscheiden haben, nichts daran ändert, dass schon bei der Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot wegen ihrer grundsätzlich „schengenweiten“ Geltung darauf Bedacht zu nehmen ist, ob damit in maßgebliche private und familiäre Interessen, die sonst im „Schengenraum“ bestehen, eingegriffen wird vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172).

d) Hinzu kommt, dass bereits im Urteil des LG XXXX ausgeführt wurde, dass der BF an die österreichischen Behörden unter Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes zum Europäischen Haftbefehl vom 25.10.2022 übergeben wurde und den deutschen Behörden zugesichert wurde, den BF nach Verhängung einer vom österreichischen Gericht verhängten rechtskräftigen unbedingten Freiheitsstrafe auf seinen Wunsch zur Vollstreckung nach Deutschland zurückzuüberstellen (AS 70). Auch dies wurde vom BFA nicht berücksichtigt.d) Hinzu kommt, dass bereits im Urteil des LG römisch 40 ausgeführt wurde, dass der BF an die österreichischen Behörden unter Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes zum Europäischen Haftbefehl vom 25.10.2022 übergeben wurde und den deutschen Behörden zugesichert wurde, den BF nach Verhängung einer vom österreichischen Gericht verhängten rechtskräftigen unbedingten Freiheitsstrafe auf seinen Wunsch zur Vollstreckung nach Deutschland zurückzuüberstellen (AS 70). Auch dies wurde vom BFA nicht berücksichtigt.

II.3.3.4. Das BFA hat verabsäumt, sich vor Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Zuge einer persönlichen Einvernahme einen persönlichen Eindruck vom BF zu verschaffen. Darüber hinaus hat es jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit hinsichtlich des Bestehens eines Privat- und Familienlebens in einem Mitgliedstaat, im konkreten Fall in Deutschland, unterlassen und hat sich auch mit dem Privat- und Familienleben des BF in Österreich nur unzureichend auseinandergesetzt. römisch zwei.3.3.4. Das BFA hat verabsäumt, sich vor Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Zuge einer persönlichen Einvernahme einen persönlichen Eindruck vom BF zu verschaffen. Darüber hinaus hat es jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit hinsichtlich des Bestehens eines Privat- und Familienlebens in einem Mitgliedstaat, im konkreten Fall in Deutschland, unterlassen und hat sich auch mit dem Privat- und Familienleben des BF in Österreich nur unzureichend auseinandergesetzt.

Das BFA hat es außerdem unterlassen, das Vorliegen der Bestimmungen des § 52 Abs. 6 FPG zu prüfen und hat sich auch nicht mit den Bestimmungen des Schengener Übereinkommens - Durchführung (SDÜ), insbesondere Artikel 21, bzw. dem Erfordernis eines Konsultationsverfahrens iSd Artikel 25 SDÜ oder der Zusicherung an die deutschen Behörden, den BF auf seinen Wunsch zur Vollstreckung nach Deutschland zuückzuüberstellen, auseinandergesetzt. Das BFA hat es außerdem unterlassen, das Vorliegen der Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz 6, FPG zu prüfen und hat sich auch nicht mit den Bestimmungen des Schengener Übereinkommens - Durchführung (SDÜ), insbesondere Artikel 21, bzw. dem Erfordernis eines Konsultationsverfahrens iSd Artikel 25 SDÜ oder der Zusicherung an die deutschen Behörden, den BF auf seinen Wunsch zur Vollstreckung nach Deutschland zuückzuüberstellen, auseinandergesetzt.

Diese Fragen werden im fortgesetzten Verfahren zu erheben und zu klären sein.

In weiterer Folge wird das BFA nach den dazu zweckmäßigen Ermittlungsschritten das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer - schlüssigen und individuellen - Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben.

Ohne Nachholung der hier aufgezeigten und für die Prüfung notwendigen Tatsachenerhebungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt entsprechend entscheidungsrelevant ermittelt wurde.

II.3.4. Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.römisch zwei.3.4. Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

II.4. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltstitel Einreiseverbot Einvernahme Ermittlungspflicht Haftbefehl Haftstrafe Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Mitgliedstaat Privat- und Familienleben Privat- und Familienleben in einem anderen Mitgliedstaat Rückkehrentscheidung Sexualdelikt Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L529.2281217.1.00

Im RIS seit

19.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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