Entscheidungsdatum
27.11.2023Norm
BFA-VG §18 Abs2 Z1Spruch
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I422 2281457-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX ), StA. Tunesien, vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 (alias römisch 40 ), StA. Tunesien, vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 25.08.2016 unter Angabe falscher Identitätsdaten einen Antrag auf internationalen Schutz.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 07.10.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist, einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Der Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und tauchte in der Folge in die Anonymität ab, ehe er am 25.11.2016 wegen des dringenden Verdachts von Suchtgiftkriminalität polizeilich festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt wurde.
Mit Urteil eines österreichischen Straflandesgerichts vom 07.12.2016 wurde der Beschwerdeführer aufgrund von Suchtgiftkriminalität rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nach und tauchte abermals in die Anonymität ab. Am 12.07.2017 wurde er im Zuge einer fremdenpolizeilichen Personskontrolle im Bundesgebiet wieder aufgegriffen. Nachdem in der Folge seitens des BFA bei der tunesischen Vertretungsbehörde ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer erlangt werden konnte, wurde er letztlich am 09.11.2017 auf dem Luftweg nach Tunis abgeschoben, wobei er hierbei heftigen Widerstand leistete.
Im Dezember 2022 reiste der Beschwerdeführer abermals unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein. Am 18.07.2023 wurde er erneut aufgrund des dringenden Verdachts von Suchtgiftkriminalität polizeilich festgenommen und in der Folge über ihn die Untersuchungshaft verhängt.
Mit Urteil eines österreichischen Straflandesgerichts vom 24.10.2023 wurde der Beschwerdeführer aufgrund von Suchtgiftkriminalität rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten, hiervon zwölf Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Mit Bescheid des BFA vom 25.10.2023 wurde über den Beschwerdeführer im Anschluss an seine Strafhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und seiner Abschiebung die Schubhaft angeordnet. Eine dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.2023, Zl. W117 2280731-1/15Z rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
Am 25.10.2023 wurde der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Schubhaft niederschriftlich von einem Organwalter der belangten Behörde bezüglich der beabsichtigten Erlassung einer gegen ihn gerichteten aufenthaltsbeendenden Maßnahme einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, er habe Tunesien im September 2022 verlassen und sei illegal über die Balkanroute nach Österreich gereist, wo er sich seit Dezember 2022 aufhalte. Er sei drogensüchtig, ansonsten sei er gesund. Im Bundesgebiet habe er nunmehr alleine in einer Wohnung gelebt, die ihm ein anderer Tunesier vermittelt habe, behördlich angemeldet habe er sich nicht. Seine gesamte Kernfamilie lebe in Tunesien.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Gegen die Spruchpunkte IV., V. und VI. des gegenständlich angefochtenen Bescheides wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 17.11.2023 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides erwuchsen indessen unangefochten in Rechtskraft.Gegen die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des gegenständlich angefochtenen Bescheides wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 17.11.2023 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides erwuchsen indessen unangefochten in Rechtskraft.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 17.11.2023 vorgelegt und langten am 23.11.2023 in der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Tunesien. Seine Identität steht fest.
Er ist an Suchtgift gewöhnt, ansonsten ist er gesund und uneingeschränkt erwerbsfähig. Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist in Tunesien möglich.
Er verfügt über keine maßgeblich intensiven privaten sowie über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten und weist auch keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht auf. Insbesondere ging er im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach.
Abgesehen von seinen Aufenthalten in einer österreichischen Justizanstalt von 25.11.2016 bis 07.12.2016 und von 19.07.2023 bis 24.10.2023 sowie zuletzt seit 24.10.2023 laufend in einem Polizeianhaltezentrum war er zu keinem Zeitpunkt melderechtlich im Bundesgebiet erfasst.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich zwei Mal aufgrund von Suchtgiftkriminalität rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt:
1. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 07.12.2016, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer noch unter jener falschen Identität, mit der er auch in seinem Asylverfahren vor den österreichischen Behörden aufgetreten war, wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. Abs. 2a und Abs. 3 SMG sowie § 15 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er auf einer öffentlichen Verkehrsfläche anderen gegen Entgelt Cannabisharz (darin enthalten der Wirkstoff Delta-9-THC und THCA) gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 3 StGB) überließ, nämlich am 25.11.2016 im Rahmen von drei Angriffen drei Abnehmern insgesamt 5,4 Gramm netto zum Preis von 50 Euro, sowie im November 2016 in wiederholten Angriffen eine nicht mehr feststellbare Menge um insgesamt 20 Euro an einen abgesonderte verfolgten Täter und eine nicht mehr feststellbare, die Grenzmenge (§ 28b SMG) nicht übersteigende Menge an nicht mehr festzustellende Suchtgiftkonsumenten. Überdies hatte er am 25.11.2016 noch ein Stück Cannabisharz mit 2,4 Gramm netto an einer szenetypischen Örtlichkeit zum unmittelbaren Weiterverkauf bereitgehalten und seit August 2016 bis zum 25.11.2016 wiederholt Marihuana (darin enthalten der Wirkstoff Delta-9-THC und THCA) zum Eigenkonsum erworben und besessen. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung der bisher ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers, sein reumütiges Geständnis sowie der Handel ausschließlich mit weichen Drogen gewertet, während erschwerend die Tatwiederholung berücksichtigt wurde. Diese Verurteilung ist mittlerweile aus dem Strafregister getilgt.1. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 07.12.2016, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer noch unter jener falschen Identität, mit der er auch in seinem Asylverfahren vor den österreichischen Behörden aufgetreten war, wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Abs. Absatz 2 a und Absatz 3, SMG sowie Paragraph 15, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er auf einer öffentlichen Verkehrsfläche anderen gegen Entgelt Cannabisharz (darin enthalten der Wirkstoff Delta-9-THC und THCA) gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) überließ, nämlich am 25.11.2016 im Rahmen von drei Angriffen drei Abnehmern insgesamt 5,4 Gramm netto zum Preis von 50 Euro, sowie im November 2016 in wiederholten Angriffen eine nicht mehr feststellbare Menge um insgesamt 20 Euro an einen abgesonderte verfolgten Täter und eine nicht mehr feststellbare, die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) nicht übersteigende Menge an nicht mehr festzustellende Suchtgiftkonsumenten. Überdies hatte er am 25.11.2016 noch ein Stück Cannabisharz mit 2,4 Gramm netto an einer szenetypischen Örtlichkeit zum unmittelbaren Weiterverkauf bereitgehalten und seit August 2016 bis zum 25.11.2016 wiederholt Marihuana (darin enthalten der Wirkstoff Delta-9-THC und THCA) zum Eigenkonsum erworben und besessen. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung der bisher ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers, sein reumütiges Geständnis sowie der Handel ausschließlich mit weichen Drogen gewertet, während erschwerend die Tatwiederholung berücksichtigt wurde. Diese Verurteilung ist mittlerweile aus dem Strafregister getilgt.
2. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 24.10.2023, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Fall SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten, hiervon zwölf Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er seit zumindest Februar 2023 bis 18.07.2023 Cannabiskraut und Cannabisharz (enthaltend die Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 1,19% Delta-9-THC und 15,56% THCA) und Kokain (enthaltend den Wirkstoff Cocain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 84,9%) in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überließ, nämlich einem Abnehmer in wiederholten Angriffen zumindest 200 Gramm Cannabiskraut zu einem Preis von 10 Euro pro Gramm und 45 Gramm Kokain zu einem Preis von 80 Euro pro Gramm, einem nicht mehr auszuforschenden Abnehmer in wiederholten Angriffen zumindest 50 Gramm Kokain zu einem Preis von 70 Euro pro Gramm, und einem dritten Abnehmer in wiederholten Angriffen zumindest 147 Gramm Cannabiskraut und 3 Gramm Cannabisharz. Überdies hatte er am 18.08.2023 noch 505 Gramm Cannabiskraut sowie zumindest 24,4 Gramm Kokain mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, und im Zeitraum Dezember 2022 bis 18.07.2023 wiederholt Suchtgift für den Eigenkonsum erworben und besessen. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung der bisher ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers, sein umfassendes reumütiges Geständnis sowie die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet, während das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen und die vierfache Grenzmengenüberschreitung bezüglich des Suchtgifthandels erschwerend berücksichtigt wurden. Betont wurde seitens des Strafgerichts, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum Februar 2023 bis 18.07.2023 zwar regelmäßig selbst Suchtgifte konsumierte und sohin an deren Konsum gewöhnt war, die angeführten Tathandlungen jedoch überwiegend zur Finanzierung seines Lebensunterhalts beging. Mit Beschluss wurde ihm überdies unter seiner Zustimmung aufgetragen, sich binnen eines Monats in eine ambulante Suchtgiftentwöhnungstherapie zu begeben, dies dem Gericht nachzuweisen und im Anschluss dem Gericht zumindest alle drei Monate unaufgefordert schriftliche Therapiebestätigungen zu übermitteln.2. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 24.10.2023, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Fall SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten, hiervon zwölf Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er seit zumindest Februar 2023 bis 18.07.2023 Cannabiskraut und Cannabisharz (enthaltend die Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 1,19% Delta-9-THC und 15,56% THCA) und Kokain (enthaltend den Wirkstoff Cocain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 84,9%) in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen überließ, nämlich einem Abnehmer in wiederholten Angriffen zumindest 200 Gramm Cannabiskraut zu einem Preis von 10 Euro pro Gramm und 45 Gramm Kokain zu einem Preis von 80 Euro pro Gramm, einem nicht mehr auszuforschenden Abnehmer in wiederholten Angriffen zumindest 50 Gramm Kokain zu einem Preis von 70 Euro pro Gramm, und einem dritten Abnehmer in wiederholten Angriffen zumindest 147 Gramm Cannabiskraut und 3 Gramm Cannabisharz. Überdies hatte er am 18.08.2023 noch 505 Gramm Cannabiskraut sowie zumindest 24,4 Gramm Kokain mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, und im Zeitraum Dezember 2022 bis 18.07.2023 wiederholt Suchtgift für den Eigenkonsum erworben und besessen. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung der bisher ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers, sein umfassendes reumütiges Geständnis sowie die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet, während das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen und die vierfache Grenzmengenüberschreitung bezüglich des Suchtgifthandels erschwerend berücksichtigt wurden. Betont wurde seitens des Strafgerichts, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum Februar 2023 bis 18.07.2023 zwar regelmäßig selbst Suchtgifte konsumierte und sohin an deren Konsum gewöhnt war, die angeführten Tathandlungen jedoch überwiegend zur Finanzierung seines Lebensunterhalts beging. Mit Beschluss wurde ihm überdies unter seiner Zustimmung aufgetragen, sich binnen eines Monats in eine ambulante Suchtgiftentwöhnungstherapie zu begeben, dies dem Gericht nachzuweisen und im Anschluss dem Gericht zumindest alle drei Monate unaufgefordert schriftliche Therapiebestätigungen zu übermitteln.
Neben seiner strafrechtswidrigen Delinquenz verstieß der Beschwerdeführer in Österreich auch beharrlich gegen fremden- und aufenthaltsrechtliche Vorschriften sowie gegen die Bestimmungen des Meldegesetzes. So war er zwei Mal – zunächst im Jahr 2016 und neuerlich im Dezember 2022 – unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet eingereist. Seinen Asylantrag im Jahr 2016 hatte er unter einer falschen Identität gestellt und kam seiner Ausreiseverpflichtung nach rechtskräftig negativem Abschluss des Asylverfahrens beharrlich nicht nach. Er tauchte wiederholt in die Anonymität ab, sodass er für die österreichischen Behörden nicht greifbar war und meldete auch nach seiner neuerlichen Einreise im Dezember 2022 keinen Wohnsitz an, ehe er schließlich im Juli 2023 erneut festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt worden war. Auch hatte er im Zuge seiner Abschiebung am 09.11.2017 auf dem Luftweg nach Tunis – nachdem er schlussendlich seitens der tunesischen Vertretungsbehörde identifiziert und ihm ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden konnte – heftigen Widerstand geleistet. Bereits bei seiner Festnahme durch Polizeibeamte hatte er versucht, zu flüchten und konnte erst durch Anwendung von Körperkraft angehalten werden, wobei ein Exekutivbeamter im Zuge der Amtshandlung verletzt wurde. Beim Einsteigen in das Flugzeug leistete der Beschwerdeführer abermals Widerstand, indem er sich noch vor der Treppe auf den Boden warf und lautstark zu schreien begann und mit Händen und Füßen um sich schlug, sodass er letztlich an sämtlichen Extremitäten mit Bandschlingen fixiert werden musste. Nachdem er sich mit allen Kräften wehrte, in das Flugzeug gebracht zu werden, musste er von den vier einschreitenden Exekutivbeamten getragen werden und konnte auch im Inneren des Flugzeuges nur mit Anstrengung aller Beamten in seinen Sitz gebracht werden. Dort versuchte er immer wieder aufzustehen, sodass er von den Polizisten mit den Händen in den Sitz gedrückt werden musste. Beim Einsteigen der übrigen Passagiere begann der Beschwerdeführer noch mehr zu toben und zu schreien und auch die anderen Passagiere zu beschimpfen, die sich lautstark über sein Verhalten beschwerten. Durch den Einsatz aller anwesenden Exekutivbeamten konnte eine Eskalation der Lage verhindert werden, wobei auf Grund des enthemmten und unberechenbaren Verhaltens des Beschwerdeführers die Bandschlingen während des gesamten Fluges an seinen Armen und Beinen verblieben. Die Übergabe des Beschwerdeführers an die tunesischen Behörden verlief letztlich ohne weitere Vorfälle.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz.
Auszüge aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seiner Identifizierung durch die tunesische Vertretungsbehörde, die ihm seinerzeit im Jahr 2017 ein – sich überdies in Kopie im Akt befindliches – Heimreisezertifikat ausgestellt hatte, fest. Von sich aus brachte der Beschwerdeführer auch in diesem Verfahren keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage und behauptete im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 25.10.2023, er habe seinen Reisepass in Serbien „gelassen“.
Bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist zu betonen, dass dieser abgesehen von seiner eigenen Drogensucht keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigungen im Verfahren geltend machte und ausdrücklich angab, ansonsten gesund zu sein. Dass er selbst an Suchtgifte gewöhnt ist, ist auch in dem im Akt einliegenden Strafurteil des Landesgerichts XXXX vom 24.10.2023 zur Zl. XXXX dokumentiert. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde zu keinem Zeitpunkt vorgebracht und ist auch anhand der Aktenlage nicht ersichtlich. Dass die Behandlung psychischer Erkrankungen in Tunesien möglich ist, ergibt sich aus dem im angefochtenen Bescheid zitierten Länderinformationsblatt der BFA-Staatendokumentation aus dem COI-CMS. Daher waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen.Bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist zu betonen, dass dieser abgesehen von seiner eigenen Drogensucht keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigungen im Verfahren geltend machte und ausdrücklich angab, ansonsten gesund zu sein. Dass er selbst an Suchtgifte gewöhnt ist, ist auch in dem im Akt einliegenden Strafurteil des Landesgerichts römisch 40 vom 24.10.2023 zur Zl. römisch 40 dokumentiert. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde zu keinem Zeitpunkt vorgebracht und ist auch anhand der Aktenlage nicht ersichtlich. Dass die Behandlung psychischer Erkrankungen in Tunesien möglich ist, ergibt sich aus dem im angefochtenen Bescheid zitierten Länderinformationsblatt der BFA-Staatendokumentation aus dem COI-CMS. Daher waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
Die Feststellungen zu den Lebensumständen und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren. So verneinte er ausdrücklich, über Angehörige in Österreich zu verfügen und vermochte auch durch die gänzlich unsubstantiierte Behauptung vor dem BFA (und abermals in der Beschwerde), dass er hier „Freunde“ habe, die er jedoch nicht namentlich benennen wolle, nicht das Vorhandensein maßgeblich intensiver privater Anknüpfungspunkte darzulegen geschweige denn formell nachzuweisen, ebenso wenig wie eine etwaige sprachliche oder gesellschaftliche Integration.
Dass er in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nachging, ist durch eine Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger belegt.
Die Feststellungen zu den Aufenthalten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gründen auf dem unbestrittenen Akteninhalt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem zentralen Melderegister sowie Informationsverbund zentrales Fremdenregister.
Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers vom Oktober 2023 geht aus einer Abfrage im Strafregister der Republik hervor. Seine erste Verurteilung vom Dezember 2016 scheint dort nicht mehr auf und ist somit offenkundig bereits getilgt, jedoch findet sich das betreffende Strafurteil des Landesgerichts XXXX – ebenso wie jenes vom Oktober 2023 – im Verwaltungsakt. Auf dem Inhalt dieser beiden Strafurteile fußen auch die getroffenen Feststellungen bezüglich den diesen Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie den Erwägungen der Strafgerichte hinsichtlich der Strafbemessung.Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers vom Oktober 2023 geht aus einer Abfrage im Strafregister der Republik hervor. Seine erste Verurteilung vom Dezember 2016 scheint dort nicht mehr auf und ist somit offenkundig bereits getilgt, jedoch findet sich das betreffende Strafurteil des Landesgerichts römisch 40 – ebenso wie jenes vom Oktober 2023 – im Verwaltungsakt. Auf dem Inhalt dieser beiden Strafurteile fußen auch die getroffenen Feststellungen bezüglich den diesen Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie den Erwägungen der Strafgerichte hinsichtlich der Strafbemessung.
Die Feststellungen bezüglich des Ablaufs der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat am 09.11.2017 fußen auf dem Inhalt eines sich im Verwaltungsakt befindlichen Berichtes der LPD XXXX , vom 10.11.2017.Die Feststellungen bezüglich des Ablaufs der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat am 09.11.2017 fußen auf dem Inhalt eines sich im Verwaltungsakt befindlichen Berichtes der LPD römisch 40 , vom 10.11.2017.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):
Ein "Einreiseverbot" im Sinne des Art. 3 der RL 2008/115/EG [über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] ist „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Die Dauer des Einreiseverbotes ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat (vgl. EuGH 26.07.2017, C-225/16, Ouhrami).Ein "Einreiseverbot" im Sinne des Artikel 3, der RL 2008/115/EG [über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] ist „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Die Dauer des Einreiseverbotes ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat vergleiche EuGH 26.07.2017, C-225/16, Ouhrami).
Die belangte Behörde stützte die Verhängung des Einreiseverbotes gegenständlich auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG. Die entsprechenden Bestimmungen lauten:Die belangte Behörde stützte die Verhängung des Einreiseverbotes gegenständlich auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG. Die entsprechenden Bestimmungen lauten:
„(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
[…]
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
[…]“
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15.12.2011, 2011/21/0237 zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 ausgeführt, dass unter Beachtung der Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle (ErlRV 1078 BlgNR 24. GP, 29 ff) bei Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15.12.2011, 2011/21/0237 zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 ausgeführt, dass unter Beachtung der Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle (ErlRV 1078 BlgNR 24. GP, 29 ff) bei Bemessung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, FPG eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG anzunehmen. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311, mwN).
Fallgegenständlich wurde der Beschwerdeführer zwei Mal von einem österreichischen Straflandesgericht rechtskräftig aufgrund von gewerbsmäßiger bzw. qualifizierter Suchtgiftkriminalität verurteilt. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass seine erste Verurteilung vom Dezember 2016 mittlerweile aus dem Strafregister getilgt ist, ist im gegebenen Zusammenhang zu betonen, dass es bei der Gefährdungsprognose nicht um die Frage der formellen Unbescholtenheit, sondern um das Gesamtverhalten des Fremden geht. Zur Begründung einer Gefährdung öffentlicher Interessen darf daher auch das einer getilgten Verurteilung zugrunde liegende Verhalten berücksichtigt werden (vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0363, mwN).Fallgegenständlich wurde der Beschwerdeführer zwei Mal von einem österreichischen Straflandesgericht rechtskräftig aufgrund von gewerbsmäßiger bzw. qualifizierter Suchtgiftkriminalität verurteilt. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass seine erste Verurteilung vom Dezember 2016 mittlerweile aus dem Strafregister getilgt ist, ist im gegebenen Zusammenhang zu betonen, dass es bei der Gefährdungsprognose nicht um die Frage der formellen Unbescholtenheit, sondern um das Gesamtverhalten des Fremden geht. Zur Begründung einer Gefährdung öffentlicher Interessen darf daher auch das einer getilgten Verurteilung zugrunde liegende Verhalten berücksichtigt werden vergleiche VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0363, mwN).
Während im Rahmen der ersten Verurteilung des Beschwerdeführers vom Dezember 2016, nachdem er hier ausschließlich mit vergleichsweise geringen Mengen an Cannabisharz gehandelt hatte, noch mit einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten das Auslangen gefunden werden konnte, erwies sich seine jüngste Verurteilung vom Oktober 2023 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Fall SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten, hiervon zwölf Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, als deutlich schwerwiegender. So hatte er seit zumindest Februar 2023 bis 18.07.2023 Cannabiskraut und Cannabisharz (enthaltend die Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 1,19% Delta-9-THC und 15,56% THCA) und Kokain (enthaltend den Wirkstoff Cocain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 84,9%) in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) vierfach übersteigenden Menge – zumeist gegen Entgelt - anderen überlassen. Überdies hatte er am 18.08.2023 noch 505 Gramm Cannabiskraut sowie zumindest 24,4 Gramm Kokain mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, und im Zeitraum Dezember 2022 bis 18.07.2023 wiederholt Suchtgift für den Eigenkonsum erworben und besessen. Der Tatbestand einer Verurteilung "zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten" im Sinne des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ist daher erfüllt, ebenso lagen beiden Verurteilungen des Beschwerdeführers aufgrund von Suchtgiftkriminalität auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende strafbare Handlungen im Sinne dieser Gesetzesbestimmung zu Grunde.Während im Rahmen der ersten Verurteilung des Beschwerdeführers vom Dezember 2016, nachdem er hier ausschließlich mit vergleichsweise geringen Mengen an Cannabisharz gehandelt hatte, noch mit einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten das Auslangen gefunden werden konnte, erwies sich seine jüngste Verurteilung vom Oktober 2023 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Fall SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten, hiervon zwölf Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, als deutlich schwerwiegender. So hatte er seit zumindest Februar 2023 bis 18.07.2023 Cannabiskraut und Cannabisharz (enthaltend die Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 1,19% Delta-9-THC und 15,56% THCA) und Kokain (enthaltend den Wirkstoff Cocain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 84,9%) in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) vierfach übersteigenden Menge – zumeist gegen Entgelt - anderen überlassen. Überdies hatte er am 18.08.2023 noch 505 Gramm Cannabiskraut sowie zumindest 24,4 Gramm Kokain mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, und im Zeitraum Dezember 2022 bis 18.07.2023 wiederholt Suchtgift für den Eigenkonsum erworben und besessen. Der Tatbestand einer Verurteilung "zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten" im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist daher erfüllt, ebenso lagen beiden Verurteilungen des Beschwerdeführers aufgrund von Suchtgiftkriminalität auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende strafbare Handlungen im Sinne dieser Gesetzesbestimmung zu Grunde.
Für die belangte Behörde bestand auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 FPG (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder wenn dieser mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde (vgl. VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN).Für die belangte Behörde bestand auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder wenn dieser mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde vergleiche VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN).
Insbesondere ist im Hinblick auf das strafrechtswidrige Fehlverhalten des Beschwerdeführers hervorzuheben, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204, mwN; vgl. auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110).Insbesondere ist im Hinblick auf das strafrechtswidrige Fehlverhalten des Beschwerdeführers hervorzuheben, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204, mwN; vergleiche auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,).
Die Annahme einer eklatanten Wiederholungsgefahr erscheint in Ansehung seiner individuellen kriminellen Historie auch in Bezug auf den Beschwerdeführer gerechtfertigt. Wie dem ersten seiner beiden Strafurteile zu entnehmen ist, war er schon im August 2016 – jenem Monat, als er nach seiner illegalen Einreise seinen Asylantrag in Österreich gestellt hatte – im Bereich der einschlägigen Suchtgiftkriminalität aktiv geworden, wobei bereits die ihm hierbei zur Last gelegte gewerbsmäßige Tatbegehung nahelegt, dass er ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt (vgl. VwGH 16.01.2007, 2006/18/0353, mwN). Doch weder die bedingte Strafnachsicht noch das bereits verspürte Haftübel oder fremdenpolizeiliche Maßnahmen vermochten ihn davon abzuhalten, nach der gegen ihn effektuierten Abschiebung neuerlich ohne erkenntliche Anknüpfungspunkte – wie etwa ein familiäres Netzwerk oder ein Arbeitsplatz – nach Österreich zurückzukehren, offenkundig bereits zu dem vorgefassten Zweck, sich hier abermals durch den Verkauf von (teils harten) Drogen ein Einkommen zu verschaffen, indem er ab zumindest Februar 2023 einen Suchtgifthandel zur Finanzierung seines Lebensunterhalts betrieb. Wenngleich sich der Beschwerdeführer auch im Rahmen seiner zweiten Verurteilung vor Gericht wiederum reumütig geständig gezeigt hatte, ist erkennbar, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention – nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten – im seinem Fall nicht die gewünschte Wirkung zeitigte, was in eindrucksvoller Weise sein fehlendes Unrechtsbewusstsein verdeutlicht. Hinzu kommt, dass ein strafbares Verhalten im Bereich der Suchtgiftkriminalität noch als deutlich gravierender und verwerflicher anzusehen ist, wenn es sich um so genannte "harte Drogen" wie Kokain handelt (vgl. VwGH 09.10.2008, 2008/11/0116). Vor diesem Hintergrund ist sogar noch von einer seit seiner Abschiebung im November 2017 gesteigerten kriminellen Energie des Beschwerdeführers auszugehen.Die Annahme einer eklatanten Wiederholungsgefahr erscheint in Ansehung seiner individuellen kriminellen Historie auch in Bezug auf den Beschwerdeführer gerechtfertigt. Wie dem ersten seiner beiden Strafurteile zu entnehmen ist, war er schon im August 2016 – jenem Monat, als er nach seiner illegalen Einreise seinen Asylantrag in Österreich gestellt hatte – im Bereich der einschlägigen Suchtgiftkriminalität aktiv geworden, wobei bereits die ihm hierbei zur Last gelegte gewerbsmäßige Tatbegehung nahelegt, dass er ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt vergleiche VwGH 16.01.2007, 2006/18/0353, mwN). Doch weder die bedingte Strafnachsicht noch das bereits verspürte Haftübel oder fremdenpolizeiliche Maßnahmen vermochten ihn davon abzuhalten, nach der gegen ihn effektuierten Abschiebung neuerlich ohne erkenntliche Anknüpfungspunkte – wie etwa ein familiäres Netzwerk oder ein Arbeitsplatz – nach Österreich zurückzukehren, offenkundig bereits zu dem vorgefassten Zweck, sich hier abermals durch den Verkauf von (teils harten) Drogen ein Einkommen zu verschaffen, indem er ab zumindest Februar 2023 einen Suchtgifthandel zur Finanzierung seines Lebensunterhalts betrieb. Wenngleich sich der Beschwerdeführer auch im Rahmen seiner zweiten Verurteilung vor Gericht wiederum reumütig geständig gezeigt hatte, ist erkennbar, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention – nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten – im seinem Fall nicht die gewünschte Wirkung zeitigte, was in eindrucksvoller Weise sein fehlendes Unrechtsbewusstsein verdeutlicht. Hinzu kommt, dass ein strafbares Verhalten im Bereich der Suchtgiftkriminalität noch als deutlich gravierender und verwerflicher anzusehen ist, wenn es sich um so genannte "harte Drogen" wie Kokain handelt vergleiche VwGH 09.10.2008, 2008/11/0116). Vor diesem Hintergrund ist sogar noch von einer seit seiner Abschiebung im November 2017 gesteigerten kriminellen Energie des Beschwerdeführers auszugehen.
Sofern der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde Reue hinsichtlich seiner strafbaren Handlungen zum Ausdruck brachte und betonte, dass er diese aufgrund seiner eigenen Drogensucht begangen habe, wobei aufgrund des von ihm nunmehr erstmals verspürten Haftübels nicht mehr anzunehmen sei, dass er weitere Straftaten begehen werde, erweisen sich diese Ausführungen in mehrerlei Hinsicht als tatsachen- bzw. aktenwidrig. Wie im Strafurteil vom Oktober 2023 dezidiert betont wurde, konsumierte der Beschwerdeführer im Zeitraum Februar 2023 bis 18.07.2023 zwar regelmäßig selbst Suchtgifte und war sohin an deren Konsum gewöhnt, beging die einschlägigen Tathandlungen jedoch überwiegend zur Finanzierung seines Lebensunterhalts und nicht seines eigenen Suchtgiftkonsums. Auch hatte er sich bereits von 25.11.2016 bis 07.12.2016 in einer österreichischen Justizanstalt in Untersuchungshaft befunden und somit bereits zuvor ein – wenn auch vergleichsweise kurzes – Haftübel verspürt. Nicht zuletzt ist der Gesinnungswandel eines Straftäters nach höchstgerichtlicher Judikatur grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat, wobei der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Da der Beschwerdeführer zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt erst vor etwa einem Monat aus der Strafhaft entlassen und in unmittelbarem Anschluss daran in Schubhaft genommen wurde, wo er sich nach wie vor befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen (vgl. VwGH 03.08.2023, Ra 2023/17/0093, mwN). Auch die seitens des Beschwerdeführers vor dem Strafgericht behauptete Bereitschaft, sich einer Drogentherapie zu unterziehen, ist nicht geeignet, die von ihm ausgehende Gefahr für die öffentlichen Interessen auszuschließen oder als nur gering einzuschätzen (vgl. VwGH 15.12.1994, 94/18/0927).Sofern der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde Reue hinsichtlich seiner strafbaren Handlungen zum Ausdruck brachte und betonte, dass er diese aufgrund seiner eigenen Drogensucht begangen habe, wobei aufgrund des von ihm nunmehr erstmals verspürten Haftübels nicht mehr anzunehmen sei, dass er weitere Straftaten begehen werde, erweisen sich diese Ausführungen in mehrerlei Hinsicht als tatsachen- bzw. aktenwidrig. Wie im Strafurteil vom Oktober 2023 dezidiert betont wurde, konsumierte der Beschwerdeführer im Zeitraum Februar 2023 bis 18.07.2023 zwar regelmäßig selbst Suchtgifte und war sohin an deren Konsum gewöhnt, beging die einschlägigen Tathandlungen jedoch überwiegend zur Finanzierung seines Lebensunterhalts und nicht seines eigenen Suchtgiftkonsums. Auch hatte er sich bereits von 25.11.2016 bis 07.12.2016 in einer österreichischen Justizanstalt in Untersuchungshaft befunden und somit bereits zuvor ein – wenn auch vergleichsweise kurzes – Haftübel verspürt. Nicht zuletzt ist der Gesinnungswandel eines Straftäters nach höchstgerichtlicher Judikatur grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat, wobei der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Da der Beschwerdeführer zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt erst vor etwa einem Monat aus der Strafhaft entlassen und in unmittelbarem Anschluss daran in Schubhaft genommen wurde, wo er sich nach wie vor befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen vergleiche VwGH 03.08.2023, Ra 2023/17/0093, mwN). Auch die seitens des Beschwerdeführers vor dem Strafgericht behauptete Bereitschaft, sich einer Drogentherapie zu unterziehen, ist nicht geeignet, die von ihm ausgehende Gefahr für die öffentlichen Interessen auszuschließen oder als nur gering einzuschätzen vergleiche VwGH 15.12.1994, 94/18/0927).
Abgesehen von seiner schwerwiegenden strafrechtswidrigen Delinquenz sind zudem auch die beharrlichen Verstöße des Beschwerdeführers gegen fremden- und aufenthaltsrechtliche Vorschriften sowie gegen das Meldegesetz in Anschlag zu bringen (vgl. Punkt I.1.), wobei gerade der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens ein großes öffentliches Interesse zukommt (vgl. VwGH 10.10.2021, Ra 2021/17/0107, mwN) und es sich auch bei Verstößen gegen melderechtliche Vorschriften keineswegs um solche geringfügiger Art handelt, weil ein wesentliches, behördlich wahrzunehmendes öffentliches Interesse daran besteht, über den Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet behördliche Kenntnis zu besitzen (vgl. VwGH 10.06.1987, 86/01/0205).Abgesehen von seiner schwerwiegenden strafrechtswidrigen Delinquenz sind zudem auch die beharrlichen Verstöße des Beschwerdeführers gegen fremden- und aufenthaltsrechtliche Vorschriften sowie gegen das Meldegesetz in Anschlag zu bringen vergleiche Punkt römisch eins.1.), wobei gerade der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens ein großes öffentliches Interesse zukommt vergleiche VwGH 10.10.2021, Ra 2021/17/0107, mwN) und es sich auch bei Verstößen gegen melderechtliche Vorschriften keineswegs um solche geringfügiger Art handelt, weil ein wesentliches, behördlich wahrzunehmendes öffentliches Interesse daran besteht, über den Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet behördliche Kenntnis zu besitzen vergleiche VwGH 10.06.1987, 86/01/0205).
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine von ihm ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden. Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging und erweist sich das gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG verhängte Einreiseverbot somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine Aufhebung nicht in Betracht kommt.Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine von ihm ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden. Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging und erweist sich das gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG verhängte Einreiseverbot somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine Aufhebung nicht in Betracht kommt.
Bezüglich der Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sondern auch bei einem – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässigen – Einreiseverbot im Sinne des § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 EMRK angesprochen wird, die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen ist (vgl. VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200, mwN).Bezüglich der Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sondern auch bei einem – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässigen – Einreiseverbot im Sinne des Paragraph 53, FPG, in dessen Absatz 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, EMRK angesprochen wird, die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen ist vergleiche VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200, mwN).
Die belangte Behörde verhängte gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot. Nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG hat als Voraussetzung, dass ein Einreiseverbot abweichend von Abs. 2 leg. cit. für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden kann, insbesondere zu gelten, dass "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist". Alleine mit seiner zweiten Verurteilung vom Oktober 2023 u.a. wegen der Verbrechens des Suchtgifthandels und der Vorbereitung von Suchtgifthandel zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten überschreitet der Beschwerdeführer die Voraussetzung einer Verurteilung zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten um das Doppelte. Darüber hinaus war er zusätzlich bereits im Dezember 2016 aufgrund von einschlägiger, gewerbsmäßiger Suchtgiftkriminalität und somit auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, der eine von einem Drittstaatsangehörigen ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, ist im Falle des Beschwerdeführers damit sogar in zweierlei Hinsicht verwirklicht.Die belangte Behörde verhängte gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot. Nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG hat als Voraussetzung, dass ein Einreiseverbot abweichend von Absatz 2, leg. cit. für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden kann, insbesondere zu gelten, dass "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist". Alleine mit seiner zweiten Verurteilung vom Oktober 2023 u.a. wegen der Verbrechens des Suchtgifthandels und der Vorbereitung von Suchtgifthandel zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten überschreitet der Beschwerdeführer die Voraussetzung einer Verurteilung zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten um das Doppelte. Darüber hinaus war er zusätzlich bereits im Dezember 2016 aufgrund von einschlägiger, gewerbsmäßiger Suchtgiftkriminalität und somit auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, der eine von einem Drittstaatsangehörigen ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, ist im Falle des Beschwerdeführers damit sogar in zweierlei Hinsicht verwirklicht.
Ebenso wenig sind im Verfahren eine nennenswerte Integration oder ein maßgeblich schützenswertes Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich oder auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hervorgekommen, was die Erlassung eines auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbotes unverhältnismäßig erscheinen lassen würde. Insbesondere hat er keinen Nachweis über eine erfolgreich abgelegte Sprachprüfung erbracht und ging in Österreich auch zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Auch mit der (in der Beschwerde abermals wiederholten) gänzlich unsubstantiierten Behauptung, dass er hier „Freunde“ habe, die er jedoch nicht namentlich benennen wolle, vermochte er das Vorhandensein maßgeblich intensiver privater Anknüpfungspunkte weder darzulegen geschweige denn formell nachzuweisen. Sollte es der Beschwerdeführer verabsäumt haben, im Verfahren konkrete Angaben zu seiner privaten und familiären Situation zu machen, die erst eine Abwägung daraus allenfalls erwachsender Interessen mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ermöglicht hätten, ist die Behörde bzw. das VwG zu einer Interessenabwägung auch nicht verpflichtet und jedenfalls nicht gehalten, von sich aus an den Fremden heranzutreten, um ihn zur Bekanntgabe allenfalls bedeutsamer, seiner persönlichen Sphäre zugehöriger und damit von einer erhöhten Mitwirkungspflicht umfaßter Umstände zu veranlassen (vgl. VwGH 14.02.2002, 99/18/0199, mwN).Ebenso wenig sind im Verfahren eine nennenswerte Integration oder ein maßgeblich schützenswertes Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich oder auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hervorgekommen, was die Erlassung eines auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbotes unverhältnismäßig erscheinen lassen würde. Insbesondere hat er keinen Nachweis über eine erfolgreich abgelegte Sprachprüfung erbracht und ging in Österreich auch zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Auch mit der (in der Beschwerde abermals wiederholten) gänzlich unsubstantiierten Behauptung, dass er hier „Freunde“ habe, die er jedoch nicht namentlich benennen wolle, vermochte er das Vorhandensein maßgeblich intensiver privater Anknüpfungspunkte weder darzulegen geschweige denn formell nachzuweisen. Sollte es der Beschwerdeführer verabsäumt haben, im Verfahren konkrete Angaben zu seiner privaten und familiären Situation zu machen, die erst eine Abwägung daraus allenfalls erwachsender Interessen mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK ermöglicht hätten, ist die Behörde bzw. das VwG zu einer Interessenabwägung auch nicht verpflichtet und jedenfalls nicht gehalten, von sich aus an den Fremden heranzutreten, um ihn zur Bekanntgabe allenfalls bedeutsamer, seiner persönlichen Sphäre zugehöriger und damit von einer erhöhten Mitwirkungspflicht umfaßter Umstände zu veranlassen vergleiche VwGH 14.02.2002, 99/18/0199, mwN).
In Bezug auf die im Verfahren mehrfach ins Treffen geführte Drogensucht des Beschwerdeführers ist zu betonen, dass es – solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt – einem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig ist und dass diese nur in Österreich erfolgen kann. Denn nur dann ist ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse im Sinne des Art. 8 EMRK – auch in seinem Gewicht – beurteilbar (vgl. VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0052, mwN). Derartige Umstände wurden seitens des Beschwerdeführers jedoch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens auch nur im Ansatz dargelegt und ist die Behandlung psychischer Erkrankungen auch in Tunesien möglich.In Bezug auf die im Verfahren mehrfach ins Treffen geführte Drogensucht des Beschwerdeführers ist zu betonen, dass es – solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt – einem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig ist und dass diese nur in Österreich erfolgen kann. Denn nur dann ist ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse im Sinne des Artikel 8, EMRK – auch in seinem Gewicht – beurteilbar vergleiche VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0052, mwN). Derartige Umstände wurden seitens des Beschwerdeführers jedoch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens auch nur im Ansatz dargelegt und ist die Behandlung psychischer Erkrankungen auch in Tunesien möglich.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines für die Dauer von höchstens zehn Jahren befristeten Einreiseverbotes liegen im Falle des Beschwerdeführers nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG somit eindeutig vor und erweist sich die seitens der belangten Behörde verhängte Dauer von fünf Jahren vor dem Hintergrund einer grundsätzlich zulässigen Höchstdauer von zehn Jahren sowie den im gegenständlichen Fall vorliegenden Umständen als angemessen, zumal auch im Beschwerdeverfahren kein substantiiertes, sachbezogenes Vorbringen erstattet wurde, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre.Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines für die Dauer von höchstens zehn Jahren befristeten Einreiseverbotes liegen im Falle des Beschwerdeführers nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG somit eindeutig vor und erweist sich die seitens der belangten Behörde verhängte Dauer von fünf Jahren vor dem Hintergrund einer grundsätzlich zulässigen Höchstdauer von zehn Jahren sowie den im gegenständlichen Fall vorliegenden Umständen als angemessen, zumal auch im Beschwerdeverfahren kein substantiiertes, sachbezogenes Vorbringen erstattet wurde, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.
3.2. Zur Nicht-Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nicht-Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte seitens der belangten Behörde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, da die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dieser Einschätzung ist in Anbetracht seiner schwerwiegenden strafrechtswidrigen Delinquenz im Bereich der einschlägigen, gewerbsmäßigen bzw. qualifizierten Suchtgiftkriminalität in jedem Fall beizutreten (vgl. Punkt II.3.1.). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte daher zu Recht.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte seitens der belangten Behörde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, da die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dieser Einschätzung ist in Anbetracht seiner schwerwiegenden strafrechtswidrigen Delinquenz im Bereich der einschlägigen, gewerbsmäßigen bzw. qualifizierten Suchtgiftkriminalität in jedem Fall beizutreten vergleiche Punkt römisch zwei.3.1.). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte daher zu Recht.
Dass das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen hat, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde, ergibt sich bereits unmittelbar aus § 55 Abs. 4 FPG. Dies wurde im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt.Dass das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen hat, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde, ergibt sich bereits unmittelbar aus Paragraph 55, Absatz 4, FPG. Dies wurde im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (vgl. VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht vergleiche VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG vergleiche VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint vergleiche VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).
Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich etwa ein Monat liegt - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht in den entscheidungswesentlichen Punkten angeschlossen. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers und zu seinem strafrechtswidrigen Fehlverhalten, sind unbestritten geblieben und wurde auch in der Beschwerde kein substantiiertes Vorbringen im Hinblick auf ein etwaiges schützenswertes Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers im Schengen-Raum erstattet. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 24.01.2023, Ra 2022/14/0236, mwN).Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich etwa ein Monat liegt - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht in den entscheidungswesentlichen Punkten angeschlossen. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers und zu seinem strafrechtswidrigen Fehlverhalten, sind unbestritten geblieben und wurde auch in der Beschwerde kein substantiiertes Vorbringen im Hinblick auf ein etwaiges schützenswertes Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers im Schengen-Raum erstattet. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist vergleiche VwGH 24.01.2023, Ra 2022/14/0236, mwN).
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Angemessenheit aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot rechtmäßig freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Gewerbsmäßigkeit Haft Haftstrafe Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Verbrechen Verhältnismäßigkeit WiederholungsgefahrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I422.2281457.1.00Im RIS seit
09.01.2024Zuletzt aktualisiert am
09.01.2024