Entscheidungsdatum
28.11.2023Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
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W 154 2280243-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl 1032135807/231261036 zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung von XXXX , geb. XXXX , StA.: Nigeria, vertreten durch die BBU GmbH, in Schubhaft zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl 1032135807/231261036 zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Nigeria, vertreten durch die BBU GmbH, in Schubhaft zu Recht:
A)
Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Salzburg (in der Folge kurz: BFA) vom 02.07.2023, Zl. 1032135807/231261036, wurde über XXXX , geb. XXXX , StA.: Nigeria (in der Folge: betroffener Fremder oder kurz: BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am selben Tag durch persönliche Übergabe zugestellt.1. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Salzburg (in der Folge kurz: BFA) vom 02.07.2023, Zl. 1032135807/231261036, wurde über römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Nigeria (in der Folge: betroffener Fremder oder kurz: BF) gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am selben Tag durch persönliche Übergabe zugestellt.
2. Am 24.10.2023 brachte das BFA den Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung des BF zum Zweck der Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 4 BFA-VG zur Vorlage.2. Am 24.10.2023 brachte das BFA den Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung des BF zum Zweck der Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur Vorlage.
3. Am 31.10.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertretung und eines Dolmetschers für die Muttersprache des BF eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.10.2023, G305 2280243-1/11E, wurde im amtswegig eingeleiteten Verfahren gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. 4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.10.2023, G305 2280243-1/11E, wurde im amtswegig eingeleiteten Verfahren gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
5. Am 24.11.2023 erfolgte seitens des BFA die verfahrensgegenständliche Aktenvorlage gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG. Der Aktenvorlage wurde die seitens des Bundesamtes erstattete Stellungnahme vom selben Tag zugrunde gelegt. 5. Am 24.11.2023 erfolgte seitens des BFA die verfahrensgegenständliche Aktenvorlage gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG. Der Aktenvorlage wurde die seitens des Bundesamtes erstattete Stellungnahme vom selben Tag zugrunde gelegt.
6. Dem BF wurde unter Verweis auf die Aktenvorlage der Behörde mittels Parteiengehörs die Möglichkeit geboten, sich zum amtswegig eingeleiteten Verfahren binnen Frist zu äußern; die Stellungnahme der Behörde vom 24.11.2023 wurde dabei zur Kenntnis gebracht.
7. Eine Stellungnahme des bevollmächtigten Vertreters des BF innerhalb der ihm gewährten Frist langte am 27.11.2023 ein. Darin wird im Wesentlichen zum einen die Abschiebung des BF innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer und zum anderen das Vorliegen von Fluchtgefahr in Abrede gestellt.
8. Der BF wurde am 24.11.2023 einer Delegation der nigerianischen Botschaft zum Zweck der Identitätsfeststellung vorgeführt. Dabei wurde seitens der Botschaft die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) erteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Der BF ist Staatsangehöriger von Nigeria und ist nach seinen Angaben am XXXX geboren.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Nigeria und ist nach seinen Angaben am römisch 40 geboren.
Er ist nicht im Besitz der österreichischen Staatsangehörigkeit und somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Er ist nicht im Besitz der österreichischen Staatsangehörigkeit und somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.
Er ist gesund und haftfähig.
2. Er verfügt über kein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates und kann schon deshalb das Bundesgebiet aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.
3. Der BF ist spätestens am 30.09.2014 illegal ins Bundesgebiet eingereist und stellte er hier noch am selben Tag vor Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde einen auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichteten Antrag.
4.1. Mit Bescheid vom 15.07.2016 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 2 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG sowie den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigen gem. § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab und sprach aus, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen werde. Weiter sprach die belangte Behörde aus, dass die Abschiebung des BF in dessen Herkunftsstaat zulässig sei und räumte ihm gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein.4.1. Mit Bescheid vom 15.07.2016 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG sowie den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigen gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab und sprach aus, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen werde. Weiter sprach die belangte Behörde aus, dass die Abschiebung des BF in dessen Herkunftsstaat zulässig sei und räumte ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein.
4.2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.08.2016, GZ: I409 2132254-1/2E, abgewiesen und erwuchs in Folge in Rechtskraft.
Die Frist zur freiwilligen Ausreise endete am 30.08.2016. Der BF widersetzte sich jedoch dieser.
5.1. Über seinen Antrag stellte ihm das BFA am 10.10.2016 aus Gründen des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG eine Duldungskarte aus. Der Gültigkeitsbereich war vom 10.10.2016 bis 09.10.2017 festgelegt.5.1. Über seinen Antrag stellte ihm das BFA am 10.10.2016 aus Gründen des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG eine Duldungskarte aus. Der Gültigkeitsbereich war vom 10.10.2016 bis 09.10.2017 festgelegt.
5.2. Am 20.09.2017 brachte der BF einen Antrag auf Verlängerung der Duldungskarte nach § 46a Abs. 5 FPG ein.5.2. Am 20.09.2017 brachte der BF einen Antrag auf Verlängerung der Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 5, FPG ein.
5.3. Diesen Verlängerungsantrag wies das BFA mit am 14.12.2017 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 14.11.2017 gem. § 46 Abs. 5 iVm. Abs. 1 Z 3 FPG ab. 5.3. Diesen Verlängerungsantrag wies das BFA mit am 14.12.2017 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 14.11.2017 gem. Paragraph 46, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG ab.
6. Am 13.10.2017 wurde der BF der Botschaft seines Herkunftsstaates vorgeführt und von dieser als Staatsangehöriger seines Herkunftsstaates Nigeria identifiziert.
7. Der unmittelbar bevorstehenden Abschiebung entzog er sich durch Untertauchen, indem er vom 16.06.2018 bis 28.10.2019 melderechtlich abgemeldet war und nachrichtenlos einen unsteten Aufenthalt wählte.
8. Mit am 13.03.2019 in erster Instanz in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 29.01.2019 sprach das BFA aus, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen werde und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria gem. 46 FPG zulässig sei und erließ eine auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot gegen den BF. 8. Mit am 13.03.2019 in erster Instanz in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 29.01.2019 sprach das BFA aus, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen werde und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria gem. 46 FPG zulässig sei und erließ eine auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot gegen den BF.
9. Mit Mandatsbescheid vom 15.11.2019 ordnete das BFA gem. § 77 Abs. 1 und 3 iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 iVm. § 57 Abs. 1 AVG ein gelinderes Mittel zum Zweck der Sicherung seiner Abschiebung gegen den BF an. 9. Mit Mandatsbescheid vom 15.11.2019 ordnete das BFA gem. Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG ein gelinderes Mittel zum Zweck der Sicherung seiner Abschiebung gegen den BF an.
Auch in diesem Fall leistete der BF den behördlichen Anordnungen keine Folge und zog es stattdessen vor, sich den mit Mandatsbescheid vom 15.11.2019 getroffenen Anordnungen durch Untertauchen zu entziehen.
10.1. Am 29.11.2019 erhielt das BFA ein weiteres Lebenszeichen vom BF in Gestalt eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“.10.1. Am 29.11.2019 erhielt das BFA ein weiteres Lebenszeichen vom BF in Gestalt eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“.
10.2. Diesen Antrag wies das BFA mit Bescheid vom 16.01.2020 zurück.
10.3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht zu GZ: I421 2132254-2/7E ab.
11. Insgesamt versuchte das BFA mehrfach, konkret im Rahmen von sechs gebuchten Charterflügen, den BF abzuschieben. Sämtliche Versuche blieben erfolglos, da sich der BF dem Zugriff der Fremdenbehörden zum Zweck der Effektuierung der wider ihn erlassenen, jeweils in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidungen durch Untertauchen entzog.
12.1. Am 01.07.2023, 10:45 Uhr, wurde der BF in 5400 Hallein, XXXX , einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Als im Rahmen dieser Kontrolle die Hinweise „Festnahmeauftrag“ und „Rückkehrentscheidung“ festgestellt wurden, verfügte der Journaldienst des BFA gem. § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG die Festnahme.12.1. Am 01.07.2023, 10:45 Uhr, wurde der BF in 5400 Hallein, römisch 40 , einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Als im Rahmen dieser Kontrolle die Hinweise „Festnahmeauftrag“ und „Rückkehrentscheidung“ festgestellt wurden, verfügte der Journaldienst des BFA gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG die Festnahme.
12.2. Als die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegenüber dem BF am 01.07.2023 um 10:49 Uhr mündlich die Festnahme aussprachen und diesen über dessen Rechte und Pflichten belehrte, bestieg der BF einen E-Scooter und versuchte damit zu flüchten. Auch nachdem er mit den Worten „Bleiben Sie stehen, Sie sind festgenommen“ zum Abbruch seines Fluchtversuchs aufgefordert wurde, hielt er weiter an seinem Fluchtversuch fest.
Nur mit Mühe gelang es den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde den BF zu stellen und festzunehmen.
12.3. Am 01.07.2023, 10:49 Uhr wurde der BF in Verwaltungsverwahrungshaft genommen, die bis 02.07.2023, 14:13 Uhr währte.
Am 02.07.2023, 14:13 Uhr, wurde über ihn die Schubhaft zum Zweck der Sicherung seiner Abschiebung verhängt.
12.4. In der Folge wurde der BF noch am selben Tag der Amtsärztin vorgeführt, die ihm Hafttauglichkeit attestiert.
Anschließend wurde er am 01.07.2023, um 15:22 den Beamten des PAZ Salzburg übergeben und in Schubhaft zum Zweck der Sicherung seiner Abschiebung genommen.
13. Am 07.07.2023 urgierte die belangte Behörde bei der Botschaft von Nigeria ein HRZ für den BF.
14.1. Am 19.07.2023 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen (neuerlichen) Asylantrag.
14.2. Dieser Asylantrag wurde vom BFA mit Bescheid vom 31.08.2023 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
15. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung.
16. Er ist nach wie vor nicht willens und bereit zu einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Nigeria.
17. Durch sein fluchtbereites Verhalten hat der BF unter Beweis gestellt, dass er weder bereit noch willens war und ist, sich an die österreichischen Gesetze, konkret an die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen zu halten. Er verfügt auch über keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Mitgliedsstaat des Schengenraums.
18. Im Bundesgebiet verfügt er weder über familiäre, noch über allfällig andere privaten Anknüpfungspunkte.
19. Er verfügt auch über keine eigene, auf Dauer angelegte Unterkunft.
20. Der BF verfügt im Bundesgebiet weder über Immobilienbesitz noch über nennenswerte Barmittel, die ihm einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet sicherstellen könnten.
21. Dem BF wurde seitens der nigerianischen Botschaft am 24.11.2023 die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) erteilt. Die Abschiebung des BF mittels Charterflugs am 20.12.2023 ist seitens des BFA in Vorbereitung.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und den Gerichtsakten des BVwG, auf dem Vorlagebericht des BFA vom 24.11.2023, einen Bericht des BFA vom 27.11.2023 über die Vorführung des BF vor die nigerianische Botschaftsdelegation am 24.11.2023 sowie einen Bericht des BFA über die Vorbereitung der Abschiebung des BF am 20.12.2023 vom selben Tag.
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vom 31.10.2023. In der mündlichen Verhandlung vom 31.10.2023 brachte der Rechtsvertreter des BF einen zum 30.10.2023 datierten Untermietvertrag zwischen dem Verein „ XXXX “ und dem BF über eine Wohnung im Haus XXXX in 5020 Salzburg. Bezeichnend ist, dass im bezogenen Untermietvertrag beim BF die Anschrift XXXX in 5020 Salzburg angegeben wird, an deren Anschrift der BF nach eingeholter ZMR-Abfrage nie gewohnt hat. Demnach war er vom 28.10.2019 bis 02.11.2022 an der Anschrift XXXX in 5020 Salzburg mit Hauptwohnsitz gemeldet. Nach erfolgter Abmeldung am 02.11.2022 hielt er sich unbekannt wo auf. Seit dem 06.07.2023 bis laufend ist er mit Hauptwohnsitz an der Anschrift XXXX , 8794 Vordernberg, mit Hauptwohnsitz gemeldet. In den bezogenen Zeiträumen scheinen bei ihm keine weiteren Haupt- und/oder Nebenwohnsitzmeldungen auf, sodass davon auszugehen ist, dass er ab dem 02.11.2022 bis laufend in Österreich keinen eigenen gesicherten Wohnsitz hat. Daran vermag auch der am 30.10.2023 nur von der Vermieterin unterzeichnete Hauptmietvertrag, hinsichtlich dessen von einer Gefälligkeitsurkunde auszugehen ist, nichts zu ändern. Es war daher festzustellen, dass der BF im Bundesgebiet keine eigene, auf Dauer angelegte Unterkunft verfügt.Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vom 31.10.2023. In der mündlichen Verhandlung vom 31.10.2023 brachte der Rechtsvertreter des BF einen zum 30.10.2023 datierten Untermietvertrag zwischen dem Verein „ römisch 40 “ und dem BF über eine Wohnung im Haus römisch 40 in 5020 Salzburg. Bezeichnend ist, dass im bezogenen Untermietvertrag beim BF die Anschrift römisch 40 in 5020 Salzburg angegeben wird, an deren Anschrift der BF nach eingeholter ZMR-Abfrage nie gewohnt hat. Demnach war er vom 28.10.2019 bis 02.11.2022 an der Anschrift römisch 40 in 5020 Salzburg mit Hauptwohnsitz gemeldet. Nach erfolgter Abmeldung am 02.11.2022 hielt er sich unbekannt wo auf. Seit dem 06.07.2023 bis laufend ist er mit Hauptwohnsitz an der Anschrift römisch 40 , 8794 Vordernberg, mit Hauptwohnsitz gemeldet. In den bezogenen Zeiträumen scheinen bei ihm keine weiteren Haupt- und/oder Nebenwohnsitzmeldungen auf, sodass davon auszugehen ist, dass er ab dem 02.11.2022 bis laufend in Österreich keinen eigenen gesicherten Wohnsitz hat. Daran vermag auch der am 30.10.2023 nur von der Vermieterin unterzeichnete Hauptmietvertrag, hinsichtlich dessen von einer Gefälligkeitsurkunde auszugehen ist, nichts zu ändern. Es war daher festzustellen, dass der BF im Bundesgebiet keine eigene, auf Dauer angelegte Unterkunft verfügt.
Bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 31.10.2023 bekräftigte der BF mehrmals, nicht nach Nigeria zurückkehren zu wollen. Auch in einem Rückkehrberatungsgespräch mit der BBU am 24.11.2023 zeigte sich der BF nicht rückkehrwillig, weshalb nach wie vor von seinem Rückkehrunwillen auszugehen ist.
Wie aus den Berichten des BFA vom 27.11.2023 hervorgeht, wurde die Ausstellung eines HRZ seitens der nigerianischen Botschaft bereits zugesichert. Die Buchungsvorbereitungen für den Charterabschiebeflug am 20.12.2023 sind im Laufen.
3. Rechtliche Beurteilung
Die für die Verhängung der Schubhaft maßgebliche Bestimmung des § 76 Fremdenpolizeigesetz (FPG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 56/2018, lautet wörtlich wiedergegeben wie folgt:Die für die Verhängung der Schubhaft maßgebliche Bestimmung des Paragraph 76, Fremdenpolizeigesetz (FPG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lautet wörtlich wiedergegeben wie folgt:
„Schubhaft
§ 76.Paragraph 76,
(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen.
§ 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“
Die Bestimmung des § 22a Abs. 4 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF. BGBl. I Nr. 70/2015, hat folgenden Wortlaut:Die Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, hat folgenden Wortlaut:
„Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft
§ 22a. (1) […]Paragraph 22 a, (1) […]
[…]
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
[…]“
Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom BVwG zu überprüfen. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das BVwG hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom BVwG zu überprüfen. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das BVwG hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
An den Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft hat sich seit der letzten Überprüfung nichts Entscheidungswesentliches geändert.
Fest steht, dass der BF weder über einen gültigen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet noch über einen solchen für einen anderen Mitgliedsstaat des Schengenraums verfügt. Er verfügt auch über keinen gültigen Aufenthaltstitel für Italien.
Der in Österreich im Stande der Schubhaft gestellte Antrag des BF auf Gewährung von internationalem Schutz bzw. auf Gewährung von subsidiärem Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 31.08.2023 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gegen ihn besteht eine rechtskräftigte Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat Nigeria. Die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung ist auch effektuierbar.
Am 01.07.2023, 10:49 Uhr wurde der BF in Verwaltungsverwahrungshaft genommen, die bis 02.07.2023, 14:13 Uhr währte. Am 02.07.2023, 14:13 Uhr, wurde über ihn die Schubhaft zum Zweck der Sicherung seiner Abschiebung verhängt, nachdem sich der BF dem Zugriff der Fremdenbehörden mehrfach durch Untertauchen entzogen hatte und anlässlich seines Fluchtversuchs am 01.07.2023 die begründete Befürchtung bestand, dass er sich erneut dem Zugriff durch die Fremdenbehörden entziehen wolle.
Sowohl bei seiner niederschriftlich dokumentierten Einvernahme durch das BFA als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 31.10.2023 zeigte sich der BF stets rückkehrunwillig. Daran hat sich auch bislang nichts geändert. Wie sich aus dem Bericht des BFA vom 27.11.2023 ergibt, hat sich der BF auch im Rückkehrberatungsgespräch mit der BBU am 24.11.2023 rückkehrunwillig gezeigt.
In Österreich verfügt er über keine familiären oder sonst berücksichtigungswürdigen privaten Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und auch über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes.
Es ist bei einer Freilassung damit zu rechnen, dass er sich der Effektuierung der Rückkehrentscheidung durch die österreichische Fremdenbehörde erneut durch Untertauchen entziehen könnte.
Hinzu kommt, dass der BF im Bundesgebiet weder über eine eigene gesicherte Unterkunft, noch über Immobilienbesitz (eigene Wohnung oder ein eigenes Haus) noch über ein nennenswertes Sparvermögen verfügt. Dem BF ist bewusst, dass er verpflichtet ist, der behördlichen Anordnung zur Ausreise in den Herkunftsstaat Folge zu leisten, weshalb auch schon deshalb von einer erhöhten Fluchtbereitschaft nach erfolgter Freilassung auszugehen ist.
In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (vgl. VwGH vom 20.02.2014, Zl. 2013/21/0178).In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist vergleiche VwGH vom 20.02.2014, Zl. 2013/21/0178).
Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorliegen würden, die der Schubhaft entgegenstehen, kam auch bis zur gegenwärtig durchgeführten Schubhaftüberprüfung nicht hervor.
Mit der Möglichkeit seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat ist auch tatsächlich zu rechnen:
Der BF ist von der nigerianischen Vertretungsbehörde als Staatsangehöriger von Nigeria identifiziert worden. Die Ausstellung eines HRZ für den BF wurde seitens der nigerianischen Botschaft bei Vorführung des BF am 24.11.2023 zugesichert.
In seinem Fall ist nach den Angaben des BFA mit einer sehr zeitnahen Effektuierung der gegen den BF bestehenden Rückkehrentscheidung zu rechnen. Wie sich aus dem Bericht des BFA vom 27.11.2023 ergibt, wurden bereits Vorbereitungsmaßnahmen zur Charterabschiebung des BF am 20.12.2023 getroffen.
Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH vom 28.08.2012, Zl. 2010/21/0517 und vom 19.04.2012, Zl. 2009/21/0047).
Dass es mit Sicherheit zur Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme kommt, wird für die Schubhaft nicht gefordert (VwGH vom 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389).
Mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung ist weiterhin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen. Auf Grund des in Folge des Vorverhaltens des BF weiterhin bestehenden Sicherungsbedarfs, der durch die die geplante Abschiebung noch erhöht wurde erweist sich die Aufrechterhaltung der Schubhaft als notwendig und verhältnismäßig.
Da aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF, der nicht bereit ist, der wider ihn erlassenen Rückkehrentscheidung Folge zu leisten, seit dem 03.11.2022 keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet hat und nicht über die für einen legalen Aufenthalt notwendigen Barmittel verfügt, und auch keine Umstände für die Verhängung eines gelinderen Mittels iSv § 77 FPG sprechen, war zum Zeitpunkt der Entscheidung jedenfalls von der Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft des BF auszugehen. Von Fluchtgefahr ist auch weiterhin auszugehen, diesbezügliche Änderungen haben sich seit der letzten Überprüfung nicht ergeben. Da aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF, der nicht bereit ist, der wider ihn erlassenen Rückkehrentscheidung Folge zu leisten, seit dem 03.11.2022 keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet hat und nicht über die für einen legalen Aufenthalt notwendigen Barmittel verfügt, und auch keine Umstände für die Verhängung eines gelinderen Mittels iSv Paragraph 77, FPG sprechen, war zum Zeitpunkt der Entscheidung jedenfalls von der Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft des BF auszugehen. Von Fluchtgefahr ist auch weiterhin auszugehen, diesbezügliche Änderungen haben sich seit der letzten Überprüfung nicht ergeben.
Den persönlichen Interessen des BF an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet kommt daher nur ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherstellung seiner Aufenthaltsbeendigung.
Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der BF aufgrund seiner gesundheitlichen Situation durch die Inhaftierung einer unzumutbaren (unverhältnismäßigen) Belastung ausgesetzt wäre, zumal er auch diesbezüglich bei Bedarf einer medizinischen Kontrolle unterzogen würde.
Das BFA kommt seiner Verpflichtung, die Schubhaft so kurz als möglich zu halten, nach. Der BF wurde am 24.11.2023 der nigerianischen Botschaftsdelegation vorgeführt, die Ausstellung eines HRZ wurde dabei zugesichert. Das BFA hat bereits Vorbereitungsmaßnahmen zur Charterabschiebung des BF am 20.12.2023 getroffen, sodass im Entscheidungszeitpunkt von der zeitnahen Abschiebung des BF ausgegangen werden kann.
Die Fortsetzung der Schubhaft ist auch unter Berücksichtigung der in § 80 FPG vorgesehenen Regelungen über die Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft zulässig und zur Erreichung des Sicherungszwecks (Sicherung der Abschiebung) verhältnismäßig. Die Fortsetzung der Schubhaft ist auch unter Berücksichtigung der in Paragraph 80, FPG vorgesehenen Regelungen über die Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft zulässig und zur Erreichung des Sicherungszwecks (Sicherung der Abschiebung) verhältnismäßig.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG spruchgemäß festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG spruchgemäß festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Dem BF wurde schriftlich Parteiengehör eingeräumt, welches er in Anspruch nahm.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Dem BF wurde schriftlich Parteiengehör eingeräumt, welches er in Anspruch nahm.
Schlagworte
Abschiebung Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat Identität illegale Einreise Meldeverpflichtung Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W154.2280243.2.00Im RIS seit
14.12.2023Zuletzt aktualisiert am
14.12.2023