TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/29 W250 2281849-1

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Veröffentlicht am 29.11.2023
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Entscheidungsdatum

29.11.2023

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs1 Z3
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs2
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W250 2281849-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Usbekistan, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2023, Zl. XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 Staatsangehörigkeit Usbekistan, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft bis 14.11.2023, 13:45 Uhr, wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft bis 14.11.2023, 13:45 Uhr, wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 14.11.2023 wird gemäß § 22a Abs. 1 Z. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft seit 14.11.2023, 13:45 Uhr, für rechtswidrig erklärt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 14.11.2023 wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft seit 14.11.2023, 13:45 Uhr, für rechtswidrig erklärt.

III. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch drei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

V. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.römisch fünf. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), laut seinen Angaben ein Staatsangehöriger Usbekistans, wurde am 13.11.2023 bei der Ausübung von Schwarzarbeit von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten und festgenommen.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 13.11.2023 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG iVm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege. Der BF sei untergetaucht, nicht für die Behörde greifbar und in keiner Weise im Bundesgebiet sozial verankert. Der BF halte sich illegal in Österreich auf und gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Es bestehe auch keine begründete Aussicht, dass er eine Arbeitsstelle finden werde. Der BF sei in Österreich bei der Schwarzarbeit betreten worden. Im bisherigen Verfahren habe sich der BF unkooperativ verhalten, indem er untergetaucht gewesen sei, indem er unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufhältig gewesen sei. Der BF besitze kein Reisedokument und könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Der BF missachte die österreichische Rechtsordnung und verfüge nicht über ausreichend Barmittel um seinen Unterhalt zu finanzieren. Der BF habe keinen ordentlichen Wohnsitz, sei nicht integriert und habe keine nennenswerten Familienangehörigen im Bundesgebiet. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich der BF auf Grund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe und es sei auch davon auszugehen, dass er hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Auf Grund der persönlichen Lebenssituation des BF und seines bisherigen Verhaltens bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens, weshalb die Anordnung von Schubhaft unabdingbar erforderlich sei und eine Verfahrensführung, während der sich der BF in Freiheit befinde, ausgeschlossen sei.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 13.11.2023 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege. Der BF sei untergetaucht, nicht für die Behörde greifbar und in keiner Weise im Bundesgebiet sozial verankert. Der BF halte sich illegal in Österreich auf und gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Es bestehe auch keine begründete Aussicht, dass er eine Arbeitsstelle finden werde. Der BF sei in Österreich bei der Schwarzarbeit betreten worden. Im bisherigen Verfahren habe sich der BF unkooperativ verhalten, indem er untergetaucht gewesen sei, indem er unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufhältig gewesen sei. Der BF besitze kein Reisedokument und könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Der BF missachte die österreichische Rechtsordnung und verfüge nicht über ausreichend Barmittel um seinen Unterhalt zu finanzieren. Der BF habe keinen ordentlichen Wohnsitz, sei nicht integriert und habe keine nennenswerten Familienangehörigen im Bundesgebiet. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich der BF auf Grund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe und es sei auch davon auszugehen, dass er hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Auf Grund der persönlichen Lebenssituation des BF und seines bisherigen Verhaltens bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens, weshalb die Anordnung von Schubhaft unabdingbar erforderlich sei und eine Verfahrensführung, während der sich der BF in Freiheit befinde, ausgeschlossen sei.

Dieser Bescheid wurde dem BF am 13.11.2023 durch persönliche Übernahme zugestellt.

3. Am 14.11.2023 wurde der BF vom Bundesamt zur Abklärung einer fremdenpolizeilichen Sicherungsmaßnahme, zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie zur Prüfung fremdenrechtlicher Maßnahmen einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er gesund sei, keine Medikamente einnehme und keine ärztliche Behandlung benötige. Identitätsdokumente habe er keine, sein Reisepass sei ihm vom Schlepper bei der Einreise abgenommen worden. Dem BF sei dabei versprochen worden, dass er in den Niederlanden arbeiten könne. Davor habe er bereits drei Tage in Ungarn gearbeitet. Wie der Schlepper heiße, wisse er nicht. Usbekistan habe er im September 2023 verlassen um in Europa zu arbeiten und Geld zu verdienen. Er sei über Kirgistan und Istanbul nach Budapest gereist. In Ungarn habe er drei Tage gearbeitet, danach habe er beabsichtigt in die Niederlande weiter zu reisen. Da der Schlepper mit sämtlichen Sachen des BF, auch seinem Reisepass und seinem Geld, verschwunden sei, sei der BF in Österreich geblieben. Er arbeite auf Baustellen und verdiene ca. EUR 40,-- bis 50,-- pro Tag. Wo sich die Baustelle befinde, auf der er festgenommen worden sei, wisse er nicht, er habe dort Abbauarbeiten verrichtet. Einen fixen Wohnplatz habe er nicht, er schlafe immer auf den Baustellen, auf denen er arbeite. An Barmittel verfüge er über EUR 60,--, seine Angehören befänden sich in Usbekistan. In Usbekistan könne er als Mechaniker oder als Bauarbeiter arbeiten.

Nachdem dem BF mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei ihn nach Usbekistan abzuschieben, gab der BF an, dass er um Asyl ansuchen wolle, da er nicht nach Usbekistan zurückkehren könne, da er dort Schulden habe.

4. Das Bundesamt hielt in einem Aktenvermerk gemäß § 76 Abs. 6 FPG fest, dass Gründe zur Annahme vorlägen, dass der BF den Asylantrag zur Verzögerung seiner Abschiebung stelle, weshalb die Schubhaft aufrechterhalten werde. Dieser Aktenvermerk wurde dem BF am 14.11.2023 zur Kenntnis gebracht.4. Das Bundesamt hielt in einem Aktenvermerk gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG fest, dass Gründe zur Annahme vorlägen, dass der BF den Asylantrag zur Verzögerung seiner Abschiebung stelle, weshalb die Schubhaft aufrechterhalten werde. Dieser Aktenvermerk wurde dem BF am 14.11.2023 zur Kenntnis gebracht.

5. Am 24.11.2023 erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und seine Anhaltung in Schubhaft. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er im September 2023 nach Österreich gekommen sei, da er auf Grund von Schulden seine Heimat verlassen habe, um eine Inhaftierung bzw. Ermordung zu vermeiden. Er habe die Absicht gehabt nach Holland zu reisen, um dort zu arbeiten und Geld zu verdienen, um seine Schulden zu bezahlen. Letztlich sei er in Österreich gestrandet und habe Arbeit auf Baustellen gefunden. Er sei am 13.11.2023 festgenommen worden, am 14.11.2023 sei er einvernommen worden und er sei am selben Tag in Schubhaft genommen worden. Den mit 13.11.2023 datieren Schubhaftbescheid habe er erst nach seiner Einvernahme ausgehändigt bekommen. Anlässlich seiner Einvernahme im Schubhaftverfahren habe er einen Asylantrag gestellt. Da im Schubhaftbescheid Feststellungen erfolgt seien, die auf seiner Einvernahme fußten, sei davon auszugehen, dass sowohl der Schubhaftbescheid als auch die Übernahmebestätigung fehlerhaft das Datum 13.11.2023 tragen. Tatsächlich sei der Schubhaftbescheid erst nach seiner Einvernahme ausgefertigt und zugestellt worden. Der BF habe den Schubhaftbescheid auch nicht verstanden, da er in seinen wesentlichen Teilen nicht übersetzt worden sei. Die Schubhaft sei zu Unrecht auf § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG gestützt worden, da der BF im Verfahren einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und keine Gründe vorlägen, die die Schubhaftnahme als Asylwerber erlauben würden. Selbst wenn der Schubhaftbescheid am 13.11.2023 erlassen worden sei, hätte die Schubhaft nach der Asylantragstellung nicht aufrechterhalten werden dürfen, da die Voraussetzungen des § 76 Abs. 6 FPG nicht vorlägen. Das von der Behörde herangezogene Kriterium des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG könne die Schubhaft nicht tragen, da der BF erst am 14.11.2023 einen Asylantrag gestellt habe und ihm für den Zeitraum davor nicht vorgeworfen werden könne, dass er am Verfahren nicht mitgewirkt habe. Als Asylwerber habe der BF typischerweise keine soziale Verankerung im Land, weshalb dies angesichts des Grundsatzes, dass jemand nicht wegen der Stellung eines Asylantrags in Haft genommen werden dürfe, Schubhaft nicht begründen könne.5. Am 24.11.2023 erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und seine Anhaltung in Schubhaft. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er im September 2023 nach Österreich gekommen sei, da er auf Grund von Schulden seine Heimat verlassen habe, um eine Inhaftierung bzw. Ermordung zu vermeiden. Er habe die Absicht gehabt nach Holland zu reisen, um dort zu arbeiten und Geld zu verdienen, um seine Schulden zu bezahlen. Letztlich sei er in Österreich gestrandet und habe Arbeit auf Baustellen gefunden. Er sei am 13.11.2023 festgenommen worden, am 14.11.2023 sei er einvernommen worden und er sei am selben Tag in Schubhaft genommen worden. Den mit 13.11.2023 datieren Schubhaftbescheid habe er erst nach seiner Einvernahme ausgehändigt bekommen. Anlässlich seiner Einvernahme im Schubhaftverfahren habe er einen Asylantrag gestellt. Da im Schubhaftbescheid Feststellungen erfolgt seien, die auf seiner Einvernahme fußten, sei davon auszugehen, dass sowohl der Schubhaftbescheid als auch die Übernahmebestätigung fehlerhaft das Datum 13.11.2023 tragen. Tatsächlich sei der Schubhaftbescheid erst nach seiner Einvernahme ausgefertigt und zugestellt worden. Der BF habe den Schubhaftbescheid auch nicht verstanden, da er in seinen wesentlichen Teilen nicht übersetzt worden sei. Die Schubhaft sei zu Unrecht auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt worden, da der BF im Verfahren einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und keine Gründe vorlägen, die die Schubhaftnahme als Asylwerber erlauben würden. Selbst wenn der Schubhaftbescheid am 13.11.2023 erlassen worden sei, hätte die Schubhaft nach der Asylantragstellung nicht aufrechterhalten werden dürfen, da die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 6, FPG nicht vorlägen. Das von der Behörde herangezogene Kriterium des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG könne die Schubhaft nicht tragen, da der BF erst am 14.11.2023 einen Asylantrag gestellt habe und ihm für den Zeitraum davor nicht vorgeworfen werden könne, dass er am Verfahren nicht mitgewirkt habe. Als Asylwerber habe der BF typischerweise keine soziale Verankerung im Land, weshalb dies angesichts des Grundsatzes, dass jemand nicht wegen der Stellung eines Asylantrags in Haft genommen werden dürfe, Schubhaft nicht begründen könne.

Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und der darauf gestützten Haft zu erkennen, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Haft nicht vorliegen und dem BF Kostenersatz zuzusprechen.

6. Das Bundesamt legte am 27.11.2023 den Verwaltungsakt vor und gab dazu eine Stellungnahme ab, aus der sich im Wesentlichen ergibt, dass der BF am 13.11.2023 im Zuge einer Schwerpunktkontrolle, die das Bundesamt gemeinsam mit Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Finanzpolizei durchgeführt habe, mit sechs anderen usbekischen Staatsangehörigen aufgegriffen und festgenommen worden sei. Er sei zur Befragung und erkennungsdienstlichen Behandlung auf eine Polizeiinspektion verbracht worden, wo der Schubhaftbescheid im Mandatsverfahren erlassen und dem BF zugestellt worden sei. Am darauffolgen Tag, dem 14.11.2023, sei der BF niederschriftlich einvernommen worden und habe gegenüber dem Organ des Bundesamtes einen Asylantrag gestellt. Dieser sei auf Grund von Unzuständigkeit an die Organe des Polizeianhaltezentrums weitergeleitet worden. Bisher sei kein (weiterer) Antrag auf internationalen Schutz anhängig. Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Schubhaftbescheid nicht am 13.11.2023 zugestellt worden sei, wurde ausgeführt, dass der Bescheid drei Mal ausgedruckt worden sei, ein Exemplar für den Akt, eines für den BF und eines für das Polizeianhaltezentrum. Dieses habe die Anhaltung in Schubhaft auch direkt bei der Einlieferung des BF als solche erfasst. Vor Bescheiderlassung sei versucht worden die Identität des BF festzustellen, wobei einer der angehaltenen usbekischen Staatsangehörigen als Dolmetscher fungiert habe. Ebenso sei mittels Übersetzungssoftware versucht worden, den Sachverhalt festzustellen. Eine fehlende Wohnsituation sei auch gegenüber den anwesenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes dahingehend bestätigt worden, dass der BF auf einer Baustelle schlafe.

Das Bundesamt beantragte die Beschwerde abzuweisen und den BF zum Kostenersatz zu verpflichten.

7. Die Stellungnahme des Bundesamtes wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht, woraufhin dieser mit Schriftsatz vom 28.11.2023 vorbrachte, dass der BF am 14.11.2023 einen Asylantrag gestellt habe, dass diesbezüglich jedoch noch keine Erstbefragung stattgefunden habe. Schon alleine aus diesem Grund sei die Schubhaft unverhältnismäßig. Der BF habe seinem Rechtsvertreter gegenüber erklärt, den Schubhaftbescheid erst nach der Einvernahme am 14.11.2023 erhalten zu haben. Eine Zustellung am 13.11.2023 sei nach telefonischer Nachfrage weder in der Polizeiinspektion noch im Polizeianhaltezentrum aktenkundig gewesen. Ohne aktenkundiger Zustellung sei davon auszugehen, dass eine Zustellung nicht am 13.11.2023 erfolgt sei. Es falle auf, dass die Unterschrift des ausfolgenden Organs auf der Zustellbestätigung ident mit jener Unterschrift sei, die sich auf dem Schubhaftbescheid befinde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Zum Verfahrensgang

1.1. Der unter I.1. bis I.7. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.1.1. Der unter römisch eins.1. bis römisch eins.7. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

1.2. Der BF stellte am 14.11.2023 während seiner Einvernahme durch das Bundesamt einen Antrag auf internationalen Schutz. Ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes war bei dieser Einvernahme nicht anwesend. Seit der Beendigung der Einvernahme am 14.11.2023 fand weder eine Erstbefragung des BF im Asylverfahren statt noch wurden vom Bundesamt Schritte im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gesetzt.

2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft

2.1. Der BF hat keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt, er gibt an ein Staatsangehöriger Usbekistans zu sein. Der BF ist volljährig und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF ist in Österreich unbescholten.

2.2. Der BF wird seit 13.11.2023 in Schubhaft angehalten.

2.3. Der BF ist gesund und haftfähig.

3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf:

3.1. Der BF reiste schlepperunterstützt unrechtmäßig nach Österreich ein und hielt sich ohne Meldung nach dem Meldegesetz und ohne die Fremdenbehörde von seinem Aufenthalt in Kenntnis zu setzen ohne Reisedokument in Österreich auf. Er hat sich damit einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzogen bzw. an diesem Verfahren nicht mitgewirkt.

3.2. Der BF hielt sich ausschließlich zum Zweck der unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit in Österreich auf.

3.3. Der BF verfügt in Österreich weder über Familienangehörige noch ist er sozial verankert. Er besitzt kein seine Existenz sicherndes Vermögen und hat keinen gesicherten Wohnsitz. Der BF nächtigte an seinen Arbeitsorten, an denen er sich aufhielt, um unrechtmäßig einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes und in den vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

1. Zum Verfahrensgang

1.1. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

1.2. Dass der BF am 14.11.2023 im Zuge seiner Einvernahme durch das Bundesamt um internationalen Schutz ersuchte, ergibt sich ebenso aus der diesbezüglich aufgenommenen Niederschrift wie der Umstand, dass bei dieser Einvernahme ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht anwesend war. Dass seit dem Ende der Einvernahme des BF am 14.11.2023 weder Verfahrensschritte im Asylverfahren noch im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gesetzt wurden ergibt sich aus dem vom Bundesamt übermittelten Verwaltungsakt sowie aus der Stellungnahme vom 27.11.2023. Dem Verwaltungsakt sind seit dem Ende der Befragung des BF am 14.11.2023 – abgesehen vom Aktenvermerk gemäß § 76 Abs. 6 FPG – keine weiteren Verfahrensschritte zu entnehmen. Ein weiteres behördliches Handeln wurde auch in der Stellungnahme vom 27.11.2023 nicht behauptet. 1.2. Dass der BF am 14.11.2023 im Zuge seiner Einvernahme durch das Bundesamt um internationalen Schutz ersuchte, ergibt sich ebenso aus der diesbezüglich aufgenommenen Niederschrift wie der Umstand, dass bei dieser Einvernahme ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht anwesend war. Dass seit dem Ende der Einvernahme des BF am 14.11.2023 weder Verfahrensschritte im Asylverfahren noch im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gesetzt wurden ergibt sich aus dem vom Bundesamt übermittelten Verwaltungsakt sowie aus der Stellungnahme vom 27.11.2023. Dem Verwaltungsakt sind seit dem Ende der Befragung des BF am 14.11.2023 – abgesehen vom Aktenvermerk gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG – keine weiteren Verfahrensschritte zu entnehmen. Ein weiteres behördliches Handeln wurde auch in der Stellungnahme vom 27.11.2023 nicht behauptet.

2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft

2.1. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf seinen bisherigen Angaben, dass er keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den Angaben des BF am 14.11.2023 wonach er über keine identitätsbezeugenden Dokumente verfüge. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da über den Antrag des BF auf internationalen Schutz bisher nicht entschieden wurde bzw. er gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bisher keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist. Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem Strafregister.

2.2. Dass der BF seit 13.11.2023 in Schubhaft angehalten wird ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei. Der BF bringt in seiner Beschwerde vor, dass ihm der Schubhaftbescheid erst nach seiner Einvernahme am 14.11.2023 ausgefolgt worden sei. Im Verwaltungsakt liegen zwei Übernahmebestätigungen des BF ein. Zum einen handelt es sich dabei um die Übernahmebestätigung den Bescheid vom 13.11.2013 samt der diesbezüglichen Verfahrensanordnung betreffend und zum anderen um die Bestätigung der Zustellung des Aktenvermerks gemäß § 76 Abs. 6 FPG vom 14.11.2023. Dass über den BF am 13.11.2023 vor seiner Einlieferung in das Polizeianhaltezentrum Schubhaft angeordnet wurde ergibt sich aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 27.11.2023 sowie aus einer im Verwaltungsakt einliegenden Stellungnahme einer Landespolizeidirektion vom 25.11.2023. Daraus ergibt sich insbesondere, dass der Schubhaftbescheid am 13.11.2023 von einem Organwalter des Bundesamtes in der Polizeiinspektion, in der der BF angehalten wurde, generiert und dem BF übergeben wurde. Dabei wurde auch die Übergabebestätigung unterschrieben. Dieser Sachverhalt wird auch durch die vom BF in der Stellungnahme vom 28.11.2023 übermittelten Schriftstücke untermauert, da sowohl der Schubhaftbescheid vom 13.11.2023 als auch die Übernahmebestätigung des Schubhaftbescheides sowie der diesbezüglichen Verfahrensanordnung die Unterschrift jenes Organwalters des Bundesamtes aufweisen, der die Schubhaft am 13.11.2023 über den BF angeordnet hat. Auch aus der Anhaltedatei ergibt sich, dass der BF am 13.11.2023 in das Polizeianhaltezentrum eingeliefert wurde, als bereits Schubhaft über ihn angeordnet worden war, da kein weiterer Haftstatus in der Anhaltedatei aufscheint. Auch das Vorbringen, dass dem Rechtsvertreter des BF sowohl in der Polizeiinspektion als auch im Polizeianhaltezentrum mitgeteilt worden sei, dass eine Zustellung des Schubhaftbescheides weder in der Polizeiinspektion noch im Polizeianhaltezentrum aktenkundig sei, lässt sich mit der vom Bundesamt geschilderten Verfahrensgang in Einklang bringen. Da die Zustellung des Schubhaftbescheides direkt durch das Bundesamt erfolgte war ein Zustellersuchen weder an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in der Polizeiinspektion noch im Polizeianhaltezentrum erforderlich, sodass es nachvollziehbar ist, dass weder bei der Polizeiinspektion noch im Polizeianhaltezentrum eine Dokumentation der Zustellung des Schubhaftbescheides erfolgt ist. Es steht daher insgesamt fest, dass dem BF am 13.11.2023 der Schubhaftbescheid und am 14.11.2023 der Aktenvermerk gemäß § 76 Abs. 6 FPG zugestellt worden ist.2.2. Dass der BF seit 13.11.2023 in Schubhaft angehalten wird ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei. Der BF bringt in seiner Beschwerde vor, dass ihm der Schubhaftbescheid erst nach seiner Einvernahme am 14.11.2023 ausgefolgt worden sei. Im Verwaltungsakt liegen zwei Übernahmebestätigungen des BF ein. Zum einen handelt es sich dabei um die Übernahmebestätigung den Bescheid vom 13.11.2013 samt der diesbezüglichen Verfahrensanordnung betreffend und zum anderen um die Bestätigung der Zustellung des Aktenvermerks gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG vom 14.11.2023. Dass über den BF am 13.11.2023 vor seiner Einlieferung in das Polizeianhaltezentrum Schubhaft angeordnet wurde ergibt sich aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 27.11.2023 sowie aus einer im Verwaltungsakt einliegenden Stellungnahme einer Landespolizeidirektion vom 25.11.2023. Daraus ergibt sich insbesondere, dass der Schubhaftbescheid am 13.11.2023 von einem Organwalter des Bundesamtes in der Polizeiinspektion, in der der BF angehalten wurde, generiert und dem BF übergeben wurde. Dabei wurde auch die Übergabebestätigung unterschrieben. Dieser Sachverhalt wird auch durch die vom BF in der Stellungnahme vom 28.11.2023 übermittelten Schriftstücke untermauert, da sowohl der Schubhaftbescheid vom 13.11.2023 als auch die Übernahmebestätigung des Schubhaftbescheides sowie der diesbezüglichen Verfahrensanordnung die Unterschrift jenes Organwalters des Bundesamtes aufweisen, der die Schubhaft am 13.11.2023 über den BF angeordnet hat. Auch aus der Anhaltedatei ergibt sich, dass der BF am 13.11.2023 in das Polizeianhaltezentrum eingeliefert wurde, als bereits Schubhaft über ihn angeordnet worden war, da kein weiterer Haftstatus in der Anhaltedatei aufscheint. Auch das Vorbringen, dass dem Rechtsvertreter des BF sowohl in der Polizeiinspektion als auch im Polizeianhaltezentrum mitgeteilt worden sei, dass eine Zustellung des Schubhaftbescheides weder in der Polizeiinspektion noch im Polizeianhaltezentrum aktenkundig sei, lässt sich mit der vom Bundesamt geschilderten Verfahrensgang in Einklang bringen. Da die Zustellung des Schubhaftbescheides direkt durch das Bundesamt erfolgte war ein Zustellersuchen weder an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in der Polizeiinspektion noch im Polizeianhaltezentrum erforderlich, sodass es nachvollziehbar ist, dass weder bei der Polizeiinspektion noch im Polizeianhaltezentrum eine Dokumentation der Zustellung des Schubhaftbescheides erfolgt ist. Es steht daher insgesamt fest, dass dem BF am 13.11.2023 der Schubhaftbescheid und am 14.11.2023 der Aktenvermerk gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG zugestellt worden ist.

2.3. Dem Verwaltungsakt sind keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden des BF zu entnehmen. Anhaltspunkte für eine Erkrankung des BF oder gesundheitliche Beeinträchtigungen lassen sich weder der Anhaltedatei noch der Beschwerde entnehmen. Insbesondere gab der BF bei seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 14.11.2023 an, dass er gesund sei. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass der BF gesund und haftfähig ist.

3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf

3.1. Die Feststellungen zur schlepperunterstützten Einreise ergeben sich aus den Angaben des BF in seiner Einvernahme am 14.11.2023. Im Zentralen Melderegister scheinen keine Meldedaten des BF vor der Anordnung der Schubhaft auf. Er gab auch in seiner Einvernahme am 14.11.2023 an, dass er über keinen Wohnsitz in Österreich verfügt, sondern auf jenen Baustellen nächtigt, auf denen er arbeitet. Dass er sich ohne Reisedokument in Österreich aufhält, gab er ebenfalls am 14.11.2023 an. Insgesamt konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass sich der BF dem Zugriff der Fremdenbehörde und damit einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzogen und damit an diesem Verfahren auch nicht mitgewirkt hat.

3.2. Dass sich der BF ausschließlich zum Zweck der unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit in Österreich aufhält ergibt sich aus seinen Angaben in seiner Einvernahme vom 14.11.2023. Dabei gab er an, dass er aus Usbekistan ausgereist sei, um in den Niederlanden einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Da ihn sein Schlepper in Österreich zurückgelassen habe, habe er in Österreich unrechtmäßig auf Baustellen gearbeitet.

3.3. Die Feststellungen zu den mangelnden familiären oder sozialen Anknüpfungspunkten des BF in Österreich und seinem mangelnden Vermögen ergeben sich ebenso aus seinen Angaben vom 14.11.2023 wie jene, dass er über keinen Wohnsitz verfügt und er jeweils am Ort seiner Erwerbstätigkeit genächtigt hat.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft bis 14.11.2023, 13:45 Uhr:3.1. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft bis 14.11.2023, 13:45 Uhr:

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“

§ 80 Abs. 1 FPG lautet:Paragraph 80, Absatz eins, FPG lautet:

„§ 80. (1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.“

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

3.1.2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.

3.1.3. Das Bundesamt hat am 13.11.2023 über den BF Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde hat der BF vor Anordnung der Schubhaft keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weshalb das Bundesamt die Schubhaft auf den Tatbestand des § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG stützen konnte.3.1.3. Das Bundesamt hat am 13.11.2023 über den BF Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde hat der BF vor Anordnung der Schubhaft keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weshalb das Bundesamt die Schubhaft auf den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stützen konnte.

3.1.4. Im angefochtenen Bescheid argumentiert die belangte Behörde, es liege auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1 und 9 FPG Fluchtgefahr vor. 3.1.4. Im angefochtenen Bescheid argumentiert die belangte Behörde, es liege auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG Fluchtgefahr vor.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.

Das Bundesamt führt im angefochtenen Bescheid dazu aus, dass dieser Tatbestand erfüllt sei, da sich der BF vor seinem Aufgriff unangemeldet und untergetaucht unrechtmäßig in Österreich aufgehalten habe. Der BF bringt in seiner Beschwerde vor, dass er sich keinem Verfahren entzogen habe, da bisher kein Verfahren anhängig gewesen sei.

Dazu ist jedoch festzuhalten, dass sich der BF seit seiner unrechtmäßigen Einreise nach Österreich unangemeldet im Bundesgebiet aufgehalten hat und sich durch Untertauchen dem Zugriff des Bundesamtes entzogen hat. Durch dieses Verhalten hat er die Durchführung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhindert und ist somit seiner Mitwirkungsverpflichtung nicht nachgekommen. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG ist daher erfüllt.Dazu ist jedoch festzuhalten, dass sich der BF seit seiner unrechtmäßigen Einreise nach Österreich unangemeldet im Bundesgebiet aufgehalten hat und sich durch Untertauchen dem Zugriff des Bundesamtes entzogen hat. Durch dieses Verhalten hat er die Durchführung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhindert und ist somit seiner Mitwirkungsverpflichtung nicht nachgekommen. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist daher erfüllt.

Als weiteren Tatbestand führt das Bundesamt § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG an. Der BF gab vor dem Bundesamt am 14.11.2023 an, dass er weder über familiäre noch soziale Beziehungen in Österreich verfüge und auch keine sonstigen Anknüpfungspunkte in Österreich habe, da er bei seiner Einreise nicht die Absicht gehabt habe, in Österreich zu bleiben. Er halte sich lediglich in Österreich auf, da ihn der Schlepper hier zurückgelassen habe. In der Beschwerde wird dazu ausgeführt, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration allein keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs seien. Als weiteren Tatbestand führt das Bundesamt Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG an. Der BF gab vor dem Bundesamt am 14.11.2023 an, dass er weder über familiäre noch soziale Beziehungen in Österreich verfüge und auch keine sonstigen Anknüpfungspunkte in Österreich habe, da er bei seiner Einreise nicht die Absicht gehabt habe, in Österreich zu bleiben. Er halte sich lediglich in Österreich auf, da ihn der Schlepper hier zurückgelassen habe. In der Beschwerde wird dazu ausgeführt, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration allein keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs seien.

Dazu ist festzuhalten, dass der BF über keinerlei verfestigte Beziehungen in Österreich verfügt, weshalb das Bundesamt zu Recht auch unter Berücksichtigung der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG vom Vorliegen einer Fluchtgefahr ausgegangen ist, zumal diese nicht allein auf die in diesem Tatbestand genannten Kriterien abstellte, sondern auch auf den Umstand des unmittelbar nach seiner Einreise erfolgten Untertauchens gestützt wurde.Dazu ist festzuhalten, dass der BF über keinerlei verfestigte Beziehungen in Österreich verfügt, weshalb das Bundesamt zu Recht auch unter Berücksichtigung der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vom Vorliegen einer Fluchtgefahr ausgegangen ist, zumal diese nicht allein auf die in diesem Tatbestand genannten Kriterien abstellte, sondern auch auf den Umstand des unmittelbar nach seiner Einreise erfolgten Untertauchens gestützt wurde.

Unter Zugrundelegung der in § 76 Abs. 3 Z. 1 und 9 FPG genannten Kriterien ist das Bundesamt unter Berücksichtigung des Verhaltens des BF zu Recht vom Vorliegen einer Fluchtgefahr und des entsprechenden Sicherungsbedarfes ausgegangen.Unter Zugrundelegung der in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG genannten Kriterien ist das Bundesamt unter Berücksichtigung des Verhaltens des BF zu Recht vom Vorliegen einer Fluchtgefahr und des entsprechenden Sicherungsbedarfes ausgegangen.

3.1.5. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Auf Grund der familiären und sozialen Situation des BF war die Anordnung der Schubhaft verhältnismäßig, da der BF in Österreich über keine familiären oder substanziellen sozialen Verbindungen verfügt, weder einer legalen Erwerbstätigkeit nachgeht noch einen gesicherten Wohnsitz hat. Er hält sich in Österreich nur auf, um unrechtmäßigen Erwerbstätigkeiten nachzugehen. Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des BF daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung.

Auch der Gesundheitszustand des BF steht der Anhaltung in Schubhaft nicht entgegen.

Die Schubhaft erfüllte im Zeitpunkt ihrer Anordnung daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit.

3.1.6. Ein gelinderes Mittel kam zu Recht nicht zur Anwendung, da auf Grund des Verhaltens des BF vor Anordnung der Schubhaft nicht damit zu rechnen war, dass er diesem nachkommen werde.

Der BF hatte ursprünglich die Absicht, nach seiner Einreise unmittelbar in die Niederlande weiterzureisen. Da ihn sein Schlepper in Österreich zurückließ, verblieb der BF im Bundesgebiet, meldete sich weder nach den Bestimmungen des Meldegesetzes noch gab er der Fremdenbehörde auf andere Weise seinen Aufenthalt bekannt. Er entzog sich dadurch einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und ging unrechtmäßig einer Erwerbstätigkeit nach. Durch dieses Verhalten zeigt er, dass er die fremdenrechtlichen Bestimmungen bewusst ignoriert, weshalb keine Kooperationsbereitschaft vorliegt, die jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Anordnung eines gelinderen Mittels ist.

Die hier zu prüfende Schubhaft stellte daher bis zur Beendigung der Einvernahme des BF am 14.11.2023 eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorlagen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte.

3.1.7. Der angefochtene Bescheid wurde am 13.11.2023 zwar ohne vorhergehende Einvernahme des BF erlassen, die vom Bundesamt in diesem Bescheid getroffenen Feststellungen wurden jedoch vom BF in seiner Einvernahme am 14.11.2023 bestätigt.

Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 19.11.2020, Ra 2020/21/0004, folgendes aus:

„Wird der Schubhaftbescheid entsprechend der Vorgabe des § 76 Abs. 4 FrPolG 2005 im Mandatsverfahren erlassen, also definitionsgemäß "ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren" (vgl. § 57 Abs. 1 AVG), wäre dieser (nur) dann rechtswidrig, wenn es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht nicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0122); sei es, weil die im Schubhaftbescheid genannten Gründe iSd. § 76 Abs. 3 FrPolG 2005 die Schubhaft nicht zu tragen vermochten, sei es, weil die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder tatsachenwidrigen Annahmen beruhten.“„Wird der Schubhaftbescheid entsprechend der Vorgabe des Paragraph 76, Absatz 4, FrPolG 2005 im Mandatsverfahren erlassen, also definitionsgemäß "ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren" vergleiche Paragraph 57, Absatz eins, AVG), wäre dieser (nur) dann rechtswidrig, wenn es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht nicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen vergleiche VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0122); sei es, weil die im Schubhaftbescheid genannten Gründe iSd. Paragraph 76, Absatz 3, FrPolG 2005 die Schubhaft nicht zu tragen vermochten, sei es, weil die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder tatsachenwidrigen Annahmen beruhten.“

Im hier zu beurteilenden Schubhaftbescheid liegen weder tatsachenwidrige Feststellungen vor noch sind die entscheidungswesentlichen Gründe unschlüssig begründet. Der angefochtene Bescheid ist daher insgesamt nicht rechtswidrig.

3.1.8. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft bis 14.11.2023, 13:45 Uhr, war daher gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abzuweisen.3.1.8. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft bis 14.11.2023, 13:45 Uhr, war daher gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abzuweisen.

3.2. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt II. – Anhaltung in Schubhaft ab 14.11.2023, 13:45 Uhr3.2. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch zwei. – Anhaltung in Schubhaft ab 14.11.2023, 13:45 Uhr

Der BF äußerte am 14.11.2023 während seiner Einvernahme durch das Bundesamt die Absicht, einen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu wollen.

Gemäß § 17 Abs. 1 Asylgesetz 2005 – AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde um Schutz vor Verfolgung ersucht. Ersucht ein Fremder vor einer Behörde im Inland, die nicht in §17 Abs. 1 genannt ist, um internationalen Schutz, hat diese Behörde gemäß § 17 Abs. 5 AsylG die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde oder das nächste Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Asylgesetz 2005 – AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde um Schutz vor Verfolgung ersucht. Ersucht ein Fremder vor einer Behörde im Inland, die nicht in §17 Absatz eins, genannt ist, um internationalen Schutz, hat diese Behörde gemäß Paragraph 17, Absatz 5, AsylG die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde oder das nächste Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen.

Bei der Einvernahme des BF am 14.11.2023 war kein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes anwesend, das Bundesamt ist auch keine Sicherheitsbehörde im Sinne des § 17 Abs. 1 AsylG. Das Bundesamt hielt zwar im Anschluss an die Einvernahme des BF am 14.11.2023 in einem Aktenvermerk die Gründe fest, weshalb davon ausgegangen werde, dass der Asylantrag in Verzögerungsabsicht gestellt worden sei und stellte diesen Aktenvermerk auch dem BF zu, doch lagen mangels gestelltem Antrag auf internationalen Schutz die Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Schubhaft im Sinne des § 76 Abs. 6 FPG zum damaligen Zeitpunkt nicht vor. Der BF wurde daher auch nach seiner Einvernahme am 14.11.2023 gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG in Schubhaft angehalten.Bei der Einvernahme des BF am 14.11.2023 war kein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes anwesend, das Bundesamt ist auch keine Sicherheitsbehörde im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, AsylG. Das Bundesamt hielt zwar im Anschluss an die Einvernahme des BF am 14.11.2023 in einem Aktenvermerk die Gründe fest, weshalb davon ausgegangen werde, dass der Asylantrag in Verzögerungsabsicht gestellt worden sei und stellte diesen Aktenvermerk auch dem BF zu, doch lagen mangels gestelltem Antrag auf internationalen Schutz die Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Schubhaft im Sinne des Paragraph 76, Absatz 6, FPG zum damaligen Zeitpunkt nicht vor. Der BF wurde daher auch nach seiner Einvernahme am 14.11.2023 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Schubhaft angehalten.

Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist das Bundesamt verpflichtet, auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hinzuwirken. Nach der Einvernahme des BF am 14.11.2023 erfolgten jedoch keine weiteren Handlungen im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Das Beschwerdeverfahren hat ergeben, dass der BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bislang keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Diesen Umstand hat das Bundesamt erst im Verfahren auf Grund der Schubhaftbeschwerde vom 24.11.2023 erhoben, weshalb insgesamt nicht darauf hingewirkt wurde, dass die Anhaltung des BF in Schubhaft so kurz als möglich erfolgt.Gemäß Paragraph 80, Absatz eins, FPG ist das Bundesamt verpflichtet, auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hinzuwirken. Nach der Einvernahme des BF am 14.11.2023 erfolgten jedoch keine weiteren Handlungen im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Das Beschwerdeverfahren hat ergeben, dass der BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bislang keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Diesen Umstand hat das Bundesamt erst im Verfahren auf Grund der Schubhaftbeschwerde vom 24.11.2023 erhoben, weshalb insgesamt nicht darauf hingewirkt wurde, dass die Anhaltung des BF in Schubhaft so kurz als möglich erfolgt.

Die Anhaltung des BF in Schubhaft erweist sich daher ab der Beendigung seiner Einvernahme am 14.11.2023 als unverhältnismäßig.

Der Beschwerde gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft war daher ab 14.11.2023, 13:45 Uhr, gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG stattzugeben und die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 14.11.2023, 13:45, für rechtswidrig zu erklären.Der Beschwerde gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft war daher ab 14.11.2023, 13:45 Uhr, gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattzugeben und die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 14.11.2023, 13:45, für rechtswidrig zu erklären.

3.3. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt III. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft3.3. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch drei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft

3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.3.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).

3.3.2. Da das Bundesamt entgegen § 80 Abs. 1 FPG nicht auf eine möglichst kurze Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft hingewirkt hat, erweist sich seine weitere Anhaltung als nicht verhältnismäßig. 3.3.2. Da das Bundesamt entgegen Paragraph 80, Absatz eins, FPG nicht auf eine möglichst kurze Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft hingewirkt hat, erweist sich seine weitere Anhaltung als nicht verhältnismäßig.

3.3.3. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.3.3.3. Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

3.5. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte IV. und V. – Kostenersatz3.5. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. – Kostenersatz

3.5.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.5.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

3.5.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 3.5.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Der BF und das Bundesamt sind auf Grund der teilweisen Stattgebung der Beschwerde jeweils zum Teil obsiegende und zum Teil unterlegene Partei. Ein „teilweises“ Obsiegen ist vom Gesetzgeber jedoch nicht vorgesehen worden. Den Parteien gebührt als jeweils (teilweise) unterlegene Partei daher kein Kostenersatz.Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Der BF und das Bundesamt sind auf Grund der teilweisen Stattgebung der Beschwerde jeweils zum Teil obsiegende und zum Teil unterlegene Partei. Ein „teilweises“ Obsiegen ist vom Gesetzgeber jedoch nicht vorgesehen worden. Den Parteien gebührt als jeweils (teilweise) unterlegene Partei daher kein Kostenersatz.

3.6. Zu Spruchteil B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Identität illegale Einreise Kostenersatz Meldepflicht Mittellosigkeit Mitwirkungspflicht öffentliche Interessen Rechtswidrigkeit Rückkehrentscheidung Schubhaft Schwarzarbeit Sicherungsbedarf Teilstattgebung Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W250.2281849.1.00

Im RIS seit

20.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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