TE Bvwg Beschluss 2023/11/29 W177 2279985-1

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Veröffentlicht am 29.11.2023
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Entscheidungsdatum

29.11.2023

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs4
Sonstige Rechtsvorschriften (SUB) §0
SPG §88
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §35
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SPG § 88 heute
  2. SPG § 88 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  3. SPG § 88 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2002
  4. SPG § 88 gültig von 01.01.1999 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. SPG § 88 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. SPG § 88 gültig von 01.05.1993 bis 30.06.1996

Spruch


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W177 2279985-1/5E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Maßnahmenbeschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sabine Mantler-Pewal, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Wien am 09.09.2023 beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Maßnahmenbeschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sabine Mantler-Pewal, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Wien am 09.09.2023 beschlossen:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Kosten gemäß § 35 VwGVG werden nicht zugesprochen.römisch zwei. Kosten gemäß Paragraph 35, VwGVG werden nicht zugesprochen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Begründung
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I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1) Am Nachmittag des 09.09.2023 stürmten sechs Polizisten in die Wohnung des Beschwerdeführers und seiner Mutter. Grund hiefür sei zunächst eine familiäre Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter gewesen, welche jedoch bereits durch zwei Beamten geklärt worden sei. Im Zuge des (erneuten) Betretens der Wohnung nahmen die Beamten dem Beschwerdeführer sein Handy ab, teilten ihm mehrmals mit, dass er nunmehr festgenommen sei, und legten ihm Handschellen an. Nach ca. 30 Minuten führten sie ihn nur mit Boxershort bekleidet und barfuß im Arrestantenwagen ab. Gegen 20:45 Uhr wurde der Beschwerdeführer auf Anordnung der Journalstaatsanwältin wieder entlassen. In weiterer Folge wurde gegen ihn ein Strafverfahren wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt, GZ. XXXX , anhängig gemacht. 1) Am Nachmittag des 09.09.2023 stürmten sechs Polizisten in die Wohnung des Beschwerdeführers und seiner Mutter. Grund hiefür sei zunächst eine familiäre Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter gewesen, welche jedoch bereits durch zwei Beamten geklärt worden sei. Im Zuge des (erneuten) Betretens der Wohnung nahmen die Beamten dem Beschwerdeführer sein Handy ab, teilten ihm mehrmals mit, dass er nunmehr festgenommen sei, und legten ihm Handschellen an. Nach ca. 30 Minuten führten sie ihn nur mit Boxershort bekleidet und barfuß im Arrestantenwagen ab. Gegen 20:45 Uhr wurde der Beschwerdeführer auf Anordnung der Journalstaatsanwältin wieder entlassen. In weiterer Folge wurde gegen ihn ein Strafverfahren wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt, GZ. römisch 40 , anhängig gemacht.

2) Mit Schriftsatz vom 18.10.2023 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Rechtsanwältin, gegen das Vorgehen der Polizeibeamten Maßnahmenbeschwerde und beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vom 09.09.2023 für rechtswidrig erkläre und die Landespolizeidirektion Wien schuldig erkenne, dem Beschwerdeführer die ihm durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten zu ersetzen.

3) Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.11.2023, binnen 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens zur Maßnahmenbeschwerde Stellung zu nehmen sowie sämtliche diesbezügliche Unterlagen vorzulegen, wurde von der Landespolizeidirektion Wien (im Folgenden: belangte Behörde) mit Schreiben vom 16.11.2023 mitgeteilt, dass für Maßnahmenbeschwerden, wie die vorliegende, gemäß der Generalklausel in Art 131 Abs. 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder zuständig seien und auch kein Fall des Art 131 Abs. 2 B-VG (unmittelbare Bundesverwaltung) vorliege. Die belangte Behörde sei daher der Auffassung, dass die Maßnahmenbeschwerde zurückzuweisen sei. 3) Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.11.2023, binnen 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens zur Maßnahmenbeschwerde Stellung zu nehmen sowie sämtliche diesbezügliche Unterlagen vorzulegen, wurde von der Landespolizeidirektion Wien (im Folgenden: belangte Behörde) mit Schreiben vom 16.11.2023 mitgeteilt, dass für Maßnahmenbeschwerden, wie die vorliegende, gemäß der Generalklausel in Artikel 131, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder zuständig seien und auch kein Fall des Artikel 131, Absatz 2, B-VG (unmittelbare Bundesverwaltung) vorliege. Die belangte Behörde sei daher der Auffassung, dass die Maßnahmenbeschwerde zurückzuweisen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen

Am Nachmittag des 09.09.2023 kam es zu einer Amtshandlung in der Wohnung des Beschwerdeführers, bei der ihm das Handy abgenommen und er letztlich auch festgenommen wurde.

In weiterer Folge wurde gegen ihn ein Strafverfahren wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt, GZ. XXXX , anhängig gemacht. In weiterer Folge wurde gegen ihn ein Strafverfahren wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt, GZ. römisch 40 , anhängig gemacht.

Gegen die Amtshandlung(en) am 09.09.2023 (Abnahme des Handys und Festnahme sowie Anhaltung in der Arrestzelle) erhob der Beschwerdeführer vertreten durch seine Rechtsanwältin Maßnahmenbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Die belangte Behörde gab über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Stellungnahme an, dass für derartige Maßnahmenbeschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder zuständig seien und daher die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde zurückzuweisen sei.

2. Beweiswürdigung

Die unter I. erfolgte Darstellung des Verfahrensganges ergibt sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Unterlagen, insbesondere der Maßnahmenbeschwerde, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 18.10.2023, der Urkundenvorlage vom 18.10.2023, den Ausführungen der belangten Behörde vom 16.11.2023 sowie dem übrigen Akteninhalt. Offensichtliche Widersprüche, insbesondere zum Vorbringen in der Maßnahmenbeschwerde, liegen nicht vor, sodass der Sachverhalt im ausreichenden Maße für eine (kompetenzrechtliche) Beurteilung dargestellt wurde. Die unter römisch eins. erfolgte Darstellung des Verfahrensganges ergibt sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Unterlagen, insbesondere der Maßnahmenbeschwerde, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 18.10.2023, der Urkundenvorlage vom 18.10.2023, den Ausführungen der belangten Behörde vom 16.11.2023 sowie dem übrigen Akteninhalt. Offensichtliche Widersprüche, insbesondere zum Vorbringen in der Maßnahmenbeschwerde, liegen nicht vor, sodass der Sachverhalt im ausreichenden Maße für eine (kompetenzrechtliche) Beurteilung dargestellt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1 Maßgebliche Rechtslage

I. Allgemeines zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:römisch eins. Allgemeines zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen. Gemäß Artikel 129, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte u.a. über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3). Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte u.a. über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,).

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art 132 Abs. 2 B-VG kann jeder gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Erhebung einer solchen Maßnahmenbeschwerde ist dann zulässig, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist (vgl. VwGH vom 26.04.2010, 2009/10/0240; VwGH vom 21.10.2010, 2008/01/0028; VwGH vom 31.05.2012, 2010/06/0203). Eine Maßnahmenbeschwerde kann sich demnach nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder durch Organe in ihrem Dienste richten (vgl. VwGH vom 14.12.1990, 90/18/0234). Gemäß Artikel 132, Absatz 2, B-VG kann jeder gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Erhebung einer solchen Maßnahmenbeschwerde ist dann zulässig, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist vergleiche VwGH vom 26.04.2010, 2009/10/0240; VwGH vom 21.10.2010, 2008/01/0028; VwGH vom 31.05.2012, 2010/06/0203). Eine Maßnahmenbeschwerde kann sich demnach nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder durch Organe in ihrem Dienste richten vergleiche VwGH vom 14.12.1990, 90/18/0234).

Nach der Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangs- und Befehlsgewalt im Wesentlichen ein Verwaltungshandeln, das von einem Verwaltungsorgan in der Hoheitsverwaltung durch Ausübung unmittelbaren Zwanges (Gewalt) oder Erteilung eines Befehls (mit unverzüglichem Befolgungsanspruch) gegen einen individuellen Adressaten gesetzt wird (VfSlg. 7346/1974, 11.935/1988; VwGH vom 28.05.1997, 96/13/0032). Voraussetzung für das Vorliegen eines derartigen Aktes ist, dass einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird (vgl. statt vieler VwGH vom 19.09.2006, 2005/06/0018). Ein derartiger Eingriff liegt im Allgemeinen vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (VfSlg. 12.791/1991; VwGH vom 23.01.2007, 2005/06/0254). Werden objektiv keine Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht oder müssen diese nicht zwangsläufig erwartet werden, handelt es sich um keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Zwangs- und Befehlsgewalt (VwGH vom 24.06.1998, 97/01/0239; VwGH vom 16.11.2000, 98/01/0452 oder VwGH vom 06.07.2004, 2003/11/0175). Nach der Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangs- und Befehlsgewalt im Wesentlichen ein Verwaltungshandeln, das von einem Verwaltungsorgan in der Hoheitsverwaltung durch Ausübung unmittelbaren Zwanges (Gewalt) oder Erteilung eines Befehls (mit unverzüglichem Befolgungsanspruch) gegen einen individuellen Adressaten gesetzt wird (VfSlg. 7346 aus 1974,, 11.935 aus 1988,; VwGH vom 28.05.1997, 96/13/0032). Voraussetzung für das Vorliegen eines derartigen Aktes ist, dass einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird vergleiche statt vieler VwGH vom 19.09.2006, 2005/06/0018). Ein derartiger Eingriff liegt im Allgemeinen vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (VfSlg. 12.791 aus 1991,; VwGH vom 23.01.2007, 2005/06/0254). Werden objektiv keine Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht oder müssen diese nicht zwangsläufig erwartet werden, handelt es sich um keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Zwangs- und Befehlsgewalt (VwGH vom 24.06.1998, 97/01/0239; VwGH vom 16.11.2000, 98/01/0452 oder VwGH vom 06.07.2004, 2003/11/0175).

An dieser Stelle ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht – soweit sich aus Art. 131 Abs. 3 B-VG nichts anderes ergibt – gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG nur über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennt, sofern es sich dabei um Rechtssachen handelt, in denen die Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt wird.An dieser Stelle ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht – soweit sich aus Artikel 131, Absatz 3, B-VG nichts anderes ergibt – gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG nur über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennt, sofern es sich dabei um Rechtssachen handelt, in denen die Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt wird.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0019). Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zu ergehen. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss zu ergehen.

Hinsichtlich der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde bedeutet dies:

Aufgrund des vorgebrachten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass als Rechtsgrundlage für das behördliche Einschreiten die Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), insbesondere § 88 SPG, heranzuziehen sind. Aufgrund des vorgebrachten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass als Rechtsgrundlage für das behördliche Einschreiten die Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), insbesondere Paragraph 88, SPG, heranzuziehen sind.

Über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) erkennen gemäß § 88 Abs. 1 SPG die Landesverwaltungsgerichte. Gemäß Abs. 4 leg. cit. beträgt die Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat, wenn er aber durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung. Die Beschwerde ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) erkennen gemäß Paragraph 88, Absatz eins, SPG die Landesverwaltungsgerichte. Gemäß Absatz 4, leg. cit. beträgt die Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat, wenn er aber durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung. Die Beschwerde ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.

Wegen des im gegenständlichen Fall in Beschwerde gezogenen Verhaltens der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes könnte somit gemäß des diesbezüglich einschlägigen § 88 SPG allenfalls eine Beschwerde an das (jeweils örtlich zuständige) Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Das Bundesverwaltungsgericht hingegen ist jedenfalls unzuständig.Wegen des im gegenständlichen Fall in Beschwerde gezogenen Verhaltens der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes könnte somit gemäß des diesbezüglich einschlägigen Paragraph 88, SPG allenfalls eine Beschwerde an das (jeweils örtlich zuständige) Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Das Bundesverwaltungsgericht hingegen ist jedenfalls unzuständig.

Im Ergebnis war daher auf den im Beschwerdeschriftsatz dargelegten Sachverhalt inhaltlich nicht näher einzugehen, da eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes aus den oben dargelegten Erwägungen in jedem Fall auszuschließen ist.

Zumal die Maßnahmenbeschwerde ausdrücklich eine Entscheidung (Feststellung) durch das Bundesverwaltungsgericht begehrte, hatte der gegenständliche Zurückweisungsbeschluss wegen Unzuständigkeit zu ergehen (vgl. hiezu VwGH vom 26.01.2017, Ra 2016/11/0173). Zumal die Maßnahmenbeschwerde ausdrücklich eine Entscheidung (Feststellung) durch das Bundesverwaltungsgericht begehrte, hatte der gegenständliche Zurückweisungsbeschluss wegen Unzuständigkeit zu ergehen vergleiche hiezu VwGH vom 26.01.2017, Ra 2016/11/0173).

Da die vorliegende Beschwerde mittels Beschluss zurückzuweisen war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) Anm 7 zu § 24 VwGVG mwN).Da die vorliegende Beschwerde mittels Beschluss zurückzuweisen war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) Anmerkung 7 zu Paragraph 24, VwGVG mwN).


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II. Zum Begehr des Kostenersatzesrömisch zwei. Zum Begehr des Kostenersatzes

§ 35 VwGVG, der die Kostentragung im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt, lautet:Paragraph 35, VwGVG, der die Kostentragung im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt, lautet:

„(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

1.       die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2.       die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3.       die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“

Im gegenständlichen Fall hatte ein Zuspruch von Kosten zu unterbleiben, weil der Beschwerdeführer gegenständlich nicht obsiegte und die belangte Behörde keinen Kostenzuspruch stellte.


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Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei der bisher hierzu ergangenen (einschlägigen) oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann.

Schlagworte

Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Festnahme Maßnahmenbeschwerde Unzulässigkeit der Beschwerde Unzuständigkeit BVwG Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W177.2279985.1.00

Im RIS seit

28.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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