Entscheidungsdatum
29.11.2023Norm
AsylG 2005 §3Spruch
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W137 2259084-2/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 11.08.2022, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (idF BFA) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zu (Spruchpunkt II.) und erteilte diesem ein auf ein Jahr befristetes Aufenthaltsrecht (Spruchpunkt III).1. Mit Bescheid vom 11.08.2022, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung BFA) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte diesem ein auf ein Jahr befristetes Aufenthaltsrecht (Spruchpunkt römisch drei).
2. Mit Bescheidbeschwerde vom 26.08.2022 bekämpfte der BF den Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom 11.08.2022.2. Mit Bescheidbeschwerde vom 26.08.2022 bekämpfte der BF den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA vom 11.08.2022.
3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (idF BVwG) vom 21.02.2023 wurde die Beschwerde des BF gegen den Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides vom 11.08.2022 als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes in der Fassung BVwG) vom 21.02.2023 wurde die Beschwerde des BF gegen den Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides vom 11.08.2022 als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
4. Mit außerordentlicher Revision vom 29.03.2023 focht der BF das Erkenntnis des BVwG vom 21.02.2023 vollinhaltlich an.
5. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (idF VwGH) vom 25.04.2023 wurde die außerordentliche Revision des BF als unzulässig zurückgewiesen.5. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes in der Fassung VwGH) vom 25.04.2023 wurde die außerordentliche Revision des BF als unzulässig zurückgewiesen.
6. Mit Eingabe an das BFA vom 11.05.2023 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 und führte begründet aus, dass sich an der Situation in seinem Herkunftsstaat nichts geändert habe.6. Mit Eingabe an das BFA vom 11.05.2023 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 und führte begründet aus, dass sich an der Situation in seinem Herkunftsstaat nichts geändert habe.
7. Am 16.08.2023 wurde der unter I.1. angeführte Bescheid neuerlich amtssigniert und dem Beschwerdeführer zugestellt.7. Am 16.08.2023 wurde der unter römisch eins.1. angeführte Bescheid neuerlich amtssigniert und dem Beschwerdeführer zugestellt.
8. Mit Bescheid vom 16.08.2023, amtssigniert am 25.08.2023, verlängerte das BFA die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF um 2 Jahre (Spruchpunkt I).8. Mit Bescheid vom 16.08.2023, amtssigniert am 25.08.2023, verlängerte das BFA die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF um 2 Jahre (Spruchpunkt römisch eins).
9. Mit Eingabe vom 13.09.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen das unter I.7. angeführte Schriftstück des BFA und führte begründend im Wesentlichen aus:9. Mit Eingabe vom 13.09.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen das unter römisch eins.7. angeführte Schriftstück des BFA und führte begründend im Wesentlichen aus:
Die belangte Behörde habe dem BF offenbar irrtümlich den bekämpften Bescheid zugestellt, ohne dass dieser einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Nach Rücksprache mit der belangten Behörde habe diese den (tatsächlich) beantragten Verlängerungsbescheid erlassen und zugestellt. Eine Beseitigung des irrtümlich ausgestellten Bescheides habe die belangte Behörde unterlassen, daher werde dessen Aufhebung begehrt.
10. Mit Stellungnahme der belangten Behörde vom 27.09.2023 brachte diese vor, dass der zuständige Referent den beantragten Verlängerungsbescheid korrekt generiert und unterfertigt habe, jedoch eine verfahrensunterstützende Mitarbeiterin mit der elektronischen Abfertigung betraut worden sei. Diese habe irrtümlich den ursprünglichen (vom Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitlich rechtskräftig bestätigten) Bescheid dem Bundesrechenzentrum (idF BRZ) übermittelt und neuerlich amtssigniert. Es liege somit ein Nichtbescheid vor. Das Anbringen einer Amtssignatur, durch eine verfahrensunterstützende Mitarbeiterin, ohne eine interne Genehmigung, ändere daran nichts.10. Mit Stellungnahme der belangten Behörde vom 27.09.2023 brachte diese vor, dass der zuständige Referent den beantragten Verlängerungsbescheid korrekt generiert und unterfertigt habe, jedoch eine verfahrensunterstützende Mitarbeiterin mit der elektronischen Abfertigung betraut worden sei. Diese habe irrtümlich den ursprünglichen (vom Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitlich rechtskräftig bestätigten) Bescheid dem Bundesrechenzentrum in der Fassung BRZ) übermittelt und neuerlich amtssigniert. Es liege somit ein Nichtbescheid vor. Das Anbringen einer Amtssignatur, durch eine verfahrensunterstützende Mitarbeiterin, ohne eine interne Genehmigung, ändere daran nichts.
11. Mit 04.10.2023 legte die belangte Behörde dem BVwG den gegenständlichen Verwaltungsakt vor. Mit Schreiben vom 18.10.2023 legte die BBU dem Gericht nach entsprechender Aufforderung den angefochtenen „Bescheid“ vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Das von der beschwerdeführenden Partei angefochtene Schriftstück weist die folgende Fertigungsklausel auf: "Für den Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl". Es ist mit 11.08.2022 datiert und – bis hin zur Datierung - ident mit dem ursprünglichen Asylbescheid des Beschwerdeführers.
1.2. Auf dem angefochtenen Schriftstück scheint eine gültige Amtssignatur vom 16.08.2023 auf.
1.3. Das mit Beschwerde angefochtene Schriftstück ist das Produkt einer verfahrensunterstützenden Mitarbeiterin der belangten Behörde, welche die elektronische Abfertigung von Dokumenten und deren Übermittlung an das Bundesrechenzentrum vornimmt. Im Rahmen der Abfertigung einer genehmigten Erledigung, fertigte die Mitarbeiterin irrtümlich nicht das vorgesehene Dokument, sondern einen bereits am 11.08.2022 erlassenen (und zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsenen) Bescheid erneut ab und brachte eine aktuelle Amtssignatur an. Eine individuelle (neuerliche) Genehmigung des irrtümlich abgefertigten Schreibens durch eine zur Approbation für die belangte Behörde befugte Person erfolgte im Beschwerdefall nicht. Das mit Beschwerde angefochtene Schriftstück wurde weder von der in der Fertigungsklausel des Schriftstücks aufscheinenden Person, noch von einer sonstigen Person (erneut) individuell genehmigt: Es erfolgte weder eine Unterschrift, noch eine Dokumentation der Genehmigung durch ein Verfahren, das (an Stelle einer solchen Unterschrift) die Identität des Genehmigenden und die Authentizität der Erledigung nachweist. Vielmehr wurde der tatsächlich genehmigte Bescheid aufgrund des angeführten Irrtums am 16.08.2023 nicht abgefertigt.
1.4. Somit wurde irrtümlich lediglich ein älterer, bereits in Rechtskraft erwachsener Bescheid, neuerlich (und unverlangt) an den Beschwerdeführer übermittelt. Der Bescheid betreffend die Verlängerung des Status ist dem Beschwerdeführer noch vor Übermittlung der gegenständlichen Beschwerde zugegangen und in Rechtskraft erwachsen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem gegenständlichen Gerichtsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.3. Zu A) Rechtsgrundlagen in Auszügen:
§ 18. AVG – Erledigungen:Paragraph 18, AVG – Erledigungen:
(1) Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.
(2) Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.
(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.
(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
(…)
§ 58. AVG - Inhalt und Form der Bescheide:
(1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.Paragraph 58, AVG - Inhalt und Form der Bescheide:, (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
(3) Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.(3) Im übrigen gilt auch für Bescheide Paragraph 18, Absatz 4,
Artikel 130 – B-VG:
(1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
(…)
§ 6. ZustG - Mehrmalige Zustellung:Paragraph 6, ZustG - Mehrmalige Zustellung:
Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus.
3.4. Angewendet auf den gegenständlichen Sachverhalt bedeutet dies:
Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Art. 130 B-VG entspricht (zB Bescheidqualität besitzt) und folglich mit Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG angefochten werden kann, ist eine Frage der Zuständigkeit (vgl. in diesem Sinn die - auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht insoweit übertragbare - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Berufungsbehörde "für einen meritorischen Abspruch über eine Beschwerde gegen eine Erledigung, die keine Bescheidqualität hat, ... nicht zuständig [ist]"), zB VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114. (Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 46 (Stand 1.7.2007, rdb.at))Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Artikel 130, B-VG entspricht (zB Bescheidqualität besitzt) und folglich mit Beschwerde gemäß Artikel 130, B-VG angefochten werden kann, ist eine Frage der Zuständigkeit vergleiche in diesem Sinn die - auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht insoweit übertragbare - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Berufungsbehörde "für einen meritorischen Abspruch über eine Beschwerde gegen eine Erledigung, die keine Bescheidqualität hat, ... nicht zuständig [ist]"), zB VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114. (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 63, Rz 46 (Stand 1.7.2007, rdb.at))
Gem § 18 Abs 3 AVG erfolgt die Genehmigung einer schriftlichen Erledigung (oder Abänderung [VwGH 11. 12. 2002, 2002/12/0264]) grundsätzlich durch die – eigenhändige (vgl RV 2008, 12; VwGH 15. 12. 2010, 2009/12/0195) – Unterschrift des Genehmigungsberechtigten. Durch die Novelle BGBl 1990/357 wollte der Gesetzgeber unter anderem iS von VfSlg 11.590/1987 klarstellen, dass die behördeninterne Genehmigung einer Entscheidung nicht notwendigerweise in der Form erfolgen muss, dass eine Urschrift der Erledigung vom Genehmigenden unterschrieben wird. Wurde die Erledigung elektronisch erstellt, so sieht § 18 Abs 3 zweiter Halbsatz AVG an Stelle der Unterschrift die Möglichkeit eines Verfahrens zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG in der jeweils geltenden Fassung) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 leg cit) des Inhalts der Erledigung vor. Zu diesem Zweck kann eine Amtssignatur verwendet werden – was den Vorteil hat, dass elektronische Ausfertigungen diese ebenfalls enthalten und Papierausfertigungen keiner Unterschrift oder Beglaubigung mehr bedürfen (§ 18 Abs 4 zweiter Satz AVG; RV 2008, 12, 14) –, was aber nicht zwingend erforderlich ist. Im Ergebnis muss nach dem AVG weiterhin jede (Urschrift einer) Erledigung einem bestimmten Menschen (Organwalter) zurechenbar bleiben (vgl VwGH 24. 10. 2007, 2007/21/0216; 28. 4. 2008, 2007/12/0168). Andernfalls kommt eine Erledigung (dieser Behörde) selbst dann nicht zustande, wenn ihre Ausfertigung § 18 Abs 4 AVG genügt (VwGH 29. 11. 2011, 2010/10/0252; vgl auch Rz 12 f). (Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 7-8 (Stand 1.1.2014, rdb.at))Gem Paragraph 18, Absatz 3, AVG erfolgt die Genehmigung einer schriftlichen Erledigung (oder Abänderung [VwGH 11. 12. 2002, 2002/12/0264]) grundsätzlich durch die – eigenhändige vergleiche Regierungsvorlage 2008, 12; VwGH 15. 12. 2010, 2009/12/0195) – Unterschrift des Genehmigungsberechtigten. Durch die Novelle BGBl 1990/357 wollte der Gesetzgeber unter anderem iS von VfSlg 11.590 aus 1987, klarstellen, dass die behördeninterne Genehmigung einer Entscheidung nicht notwendigerweise in der Form erfolgen muss, dass eine Urschrift der Erledigung vom Genehmigenden unterschrieben wird. Wurde die Erledigung elektronisch erstellt, so sieht Paragraph 18, Absatz 3, zweiter Halbsatz AVG an Stelle der Unterschrift die Möglichkeit eines Verfahrens zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG in der jeweils geltenden Fassung) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, leg cit) des Inhalts der Erledigung vor. Zu diesem Zweck kann eine Amtssignatur verwendet werden – was den Vorteil hat, dass elektronische Ausfertigungen diese ebenfalls enthalten und Papierausfertigungen keiner Unterschrift oder Beglaubigung mehr bedürfen (Paragraph 18, Absatz 4, zweiter Satz AVG; Regierungsvorlage 2008, 12, 14) –, was aber nicht zwingend erforderlich ist. Im Ergebnis muss nach dem AVG weiterhin jede (Urschrift einer) Erledigung einem bestimmten Menschen (Organwalter) zurechenbar bleiben vergleiche VwGH 24. 10. 2007, 2007/21/0216; 28. 4. 2008, 2007/12/0168). Andernfalls kommt eine Erledigung (dieser Behörde) selbst dann nicht zustande, wenn ihre Ausfertigung Paragraph 18, Absatz 4, AVG genügt (VwGH 29. 11. 2011, 2010/10/0252; vergleiche auch Rz 12 f). (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 18, Rz 7-8 (Stand 1.1.2014, rdb.at))
Von der Frage der Genehmigung einer Erledigung (der Willensbildung, verkörpert in der Urschrift), ist jene der Bekanntgabe der Erledigung (des gebildeten Willens [vgl VwGH 28. 11. 1990, 90/02/0115]) durch die Übermittlung (Zustellung) der schriftlichen Ausfertigung der Erledigung (vgl §§ 21 f AVG) zu unterscheiden; (vgl auch VwGH 21. 5. 1992, 91/09/0169; 6. 2. 1996, 95/20/0019; VfSlg 15.720/2000). Die behördeninterne Genehmigung der Entscheidung wird – seit der Novelle BGBl 1990/357 (siehe zur Entstehungsgeschichte [einschließlich der Judikaturdivergenz zu VfSlg 11.590/1987] VwGH 21. 5. 1992, 91/09/0169; 6. 2. 1996, 95/20/0019; vgl auch RV 1990, 10) – durch einen eigenen Absatz (Abs 3), die Ausfertigung dieser Entscheidung an die Partei durch § 18 Abs 4 AVG geregelt (vgl VwGH 23. 2. 2011, 2008/11/0054; 10. 11. 2011, 2010/07/0223; 16. 3. 2012, 2009/05/0037; VfSlg 15.720/2000). Dementsprechend betonen Rsp und Lehre, dass ein Mangel der Urschrift auch nicht durch eine fehlerfreie Ausfertigung saniert werden kann (vgl VwGH 6. 2. 1996, 95/20/0019; VfSlg 15.720/2000). Nach der Rsp des VwGH kann vielmehr eine Ausfertigung nur dann rechtliche Wirkungen zeitigen, wenn ihr eine gem § 18 Abs 3 AVG genehmigte Erledigung (und nicht etwa bloß ein Bescheidentwurf) zugrunde liegt (vgl Rz 8; VwGH 6. 2. 1996, 95/20/0019; 12. 12. 2001, 2000/03/0135; 11. 12. 2002, 2002/12/0264; 29. 4. 2003, 99/02/0299; 28. 4. 2008, 2007/12/0168; VfSlg 15.720/2000). Nach Ansicht des VwGH liegt daher nicht einmal dann eine behördliche Erledigung vor, wenn die Urschrift nach Herstellung einer Reinschrift vernichtet wird (VwGH 10. 11. 1988, 88/08/0048; 6. 5. 1996, 91/10/0060). (Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 12 (Stand 1.1.2014, rdb.at))Von der Frage der Genehmigung einer Erledigung (der Willensbildung, verkörpert in der Urschrift), ist jene der Bekanntgabe der Erledigung (des gebildeten Willens [vgl VwGH 28. 11. 1990, 90/02/0115]) durch die Übermittlung (Zustellung) der schriftlichen Ausfertigung der Erledigung vergleiche Paragraphen 21, f AVG) zu unterscheiden; vergleiche auch VwGH 21. 5. 1992, 91/09/0169; 6. 2. 1996, 95/20/0019; VfSlg 15.720 aus 2000,). Die behördeninterne Genehmigung der Entscheidung wird – seit der Novelle BGBl 1990/357 (siehe zur Entstehungsgeschichte [einschließlich der Judikaturdivergenz zu VfSlg 11.590/1987] VwGH 21. 5. 1992, 91/09/0169; 6. 2. 1996, 95/20/0019; vergleiche auch Regierungsvorlage 1990, 10) – durch einen eigenen Absatz (Absatz 3,), die Ausfertigung dieser Entscheidung an die Partei durch Paragraph 18, Absatz 4, AVG geregelt vergleiche VwGH 23. 2. 2011, 2008/11/0054; 10. 11. 2011, 2010/07/0223; 16. 3. 2012, 2009/05/0037; VfSlg 15.720 aus 2000,). Dementsprechend betonen Rsp und Lehre, dass ein Mangel der Urschrift auch nicht durch eine fehlerfreie Ausfertigung saniert werden kann vergleiche VwGH 6. 2. 1996, 95/20/0019; VfSlg 15.720 aus 2000,). Nach der Rsp des VwGH kann vielmehr eine Ausfertigung nur dann rechtliche Wirkungen zeitigen, wenn ihr eine gem Paragraph 18, Absatz 3, AVG genehmigte Erledigung (und nicht etwa bloß ein Bescheidentwurf) zugrunde liegt vergleiche Rz 8; VwGH 6. 2. 1996, 95/20/0019; 12. 12. 2001, 2000/03/0135; 11. 12. 2002, 2002/12/0264; 29. 4. 2003, 99/02/0299; 28. 4. 2008, 2007/12/0168; VfSlg 15.720 aus 2000,). Nach Ansicht des VwGH liegt daher nicht einmal dann eine behördliche Erledigung vor, wenn die Urschrift nach Herstellung einer Reinschrift vernichtet wird (VwGH 10. 11. 1988, 88/08/0048; 6. 5. 1996, 91/10/0060). (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 18, Rz 12 (Stand 1.1.2014, rdb.at))
Die pauschale Annahme der absoluten Nichtigkeit von Ausfertigungen, die nur § 18 Abs 4 AVG entsprechen, die selbst aber nicht Abs 3 (weil sie nicht vom Genehmigenden unterfertigt sind) genügen und denen auch keine gehörige Urschrift zugrunde liegt, erscheint aber aus rechtsstaatlicher Sicht nicht unproblematisch. Der Adressat der Ausfertigung kann aus dieser alleine nämlich nicht ersehen, ob „eine wirksame behördliche Emanation im Innenverhältnis“ vorliegt (VfSlg 15.720/2000). (Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 13 (Stand 1.1.2014, rdb.at))Die pauschale Annahme der absoluten Nichtigkeit von Ausfertigungen, die nur Paragraph 18, Absatz 4, AVG entsprechen, die selbst aber nicht Absatz 3, (weil sie nicht vom Genehmigenden unterfertigt sind) genügen und denen auch keine gehörige Urschrift zugrunde liegt, erscheint aber aus rechtsstaatlicher Sicht nicht unproblematisch. Der Adressat der Ausfertigung kann aus dieser alleine nämlich nicht ersehen, ob „eine wirksame behördliche Emanation im Innenverhältnis“ vorliegt (VfSlg 15.720 aus 2000,). (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 18, Rz 13 (Stand 1.1.2014, rdb.at))
Bestimmte Ausfertigungen in Papierform, nämlich Ausdrucke von elektronischen Dokumenten, die mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG [in der jeweils geltenden Fassung) versehen sind, und Kopien solcher Ausdrucke werden „privilegiert behandelt“ (RV 2008, 14). Ausfertigungen in Form von Ausdrucken oder Kopien von solchen elektronischen Dokumenten haben nämlich nach § 18 Abs 4 zweiter Satz zweiter Halbsatz AVG „keine weiteren Voraussetzungen“ – als jene nach seinem ersten Satz – zu erfüllen, sie bedürfen also weder einer (händischen) Unterschrift noch einer Beglaubigung (Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 26 (Stand 1.1.2014, rdb.at))Bestimmte Ausfertigungen in Papierform, nämlich Ausdrucke von elektronischen Dokumenten, die mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG [in der jeweils geltenden Fassung) versehen sind, und Kopien solcher Ausdrucke werden „privilegiert behandelt“ Regierungsvorlage 2008, 14). Ausfertigungen in Form von Ausdrucken oder Kopien von solchen elektronischen Dokumenten haben nämlich nach Paragraph 18, Absatz 4, zweiter Satz zweiter Halbsatz AVG „keine weiteren Voraussetzungen“ – als jene nach seinem ersten Satz – zu erfüllen, sie bedürfen also weder einer (händischen) Unterschrift noch einer Beglaubigung (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 18, Rz 26 (Stand 1.1.2014, rdb.at))
Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nur gegeben ist, wenn das angefochtene Schriftstück als Bescheid im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG qualifiziert werden kann, zumal eine Einordnung dieses Schriftstücks in eine der anderen in Art. 130 Abs. 1 B-VG genannten Rechtsaktkategorien nicht in Betracht kommt.Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nur gegeben ist, wenn das angefochtene Schriftstück als Bescheid im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG qualifiziert werden kann, zumal eine Einordnung dieses Schriftstücks in eine der anderen in Artikel 130, Absatz eins, B-VG genannten Rechtsaktkategorien nicht in Betracht kommt.
Die Frage der eigenen Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. § 6 Abs. 1 AVG iVm. § 17 VwGVG). Daran ändert auch § 27 VwGVG nichts, wonach das Verwaltungsgericht "soweit [es] nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde findet, ... den angefochtenen Bescheid … auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) ... zu überprüfen" hat. Diese Bestimmung setzt die Existenz eines anfechtbaren Rechtsakts tatbestandsmäßig voraus und ihre Rechtsfolgen kommen somit nur zum Tragen, wenn ein solcher Rechtsakt vorliegt.Die Frage der eigenen Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG). Daran ändert auch Paragraph 27, VwGVG nichts, wonach das Verwaltungsgericht "soweit [es] nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde findet, ... den angefochtenen Bescheid … auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) ... zu überprüfen" hat. Diese Bestimmung setzt die Existenz eines anfechtbaren Rechtsakts tatbestandsmäßig voraus und ihre Rechtsfolgen kommen somit nur zum Tragen, wenn ein solcher Rechtsakt vorliegt.
Das als Bescheid bezeichnete Schriftstück wurde nicht (erneut) gesondert genehmigt. Gemäß § 18 Abs. 3 AVG sind sämtliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit deren Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.Das als Bescheid bezeichnete Schriftstück wurde nicht (erneut) gesondert genehmigt. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG sind sämtliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit deren Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrmals klargestellt, dass eine den Vorgaben des § 18 Abs. 4 AVG entsprechende Ausfertigung nicht eine Genehmigung der Erledigung gemäß § 18 Abs. 3 AVG ersetzen kann, die Ausfertigung muss tatsächlich von der Verwaltungsbehörde veranlasst worden sein. Die nach außen in Erscheinung tretende Erledigung muss in jedem Einzelfall auf den Willen des durch das Gesetz zur Entscheidung berufenen Organs zurückführbar sein (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1987, G 110-113/87 u. a., VfSlg. 11.590; das hg. Erkenntnis vom 24. November 2011, 2008/15/0205, mwN). Jede Urschrift muss einer Erledigung eines bestimmten Menschen (Organwalter) zurechenbar bleiben.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrmals klargestellt, dass eine den Vorgaben des Paragraph 18, Absatz 4, AVG entsprechende Ausfertigung nicht eine Genehmigung der Erledigung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG ersetzen kann, die Ausfertigung muss tatsächlich von der Verwaltungsbehörde veranlasst worden sein. Die nach außen in Erscheinung tretende Erledigung muss in jedem Einzelfall auf den Willen des durch das Gesetz zur Entscheidung berufenen Organs zurückführbar sein vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1987, G 110-113/87 u. a., VfSlg. 11.590; das hg. Erkenntnis vom 24. November 2011, 2008/15/0205, mwN). Jede Urschrift muss einer Erledigung eines bestimmten Menschen (Organwalter) zurechenbar bleiben.
Die belangte Behörde konnte belegen, dass am 16.08.2023 lediglich ein bereits rechtskräftiger Bescheid irrtümlich erneut zugestellt worden ist. Ein solcher Vorgang löst keine Rechtswirkungen aus. Die Nichtigkeit des zugestellten Schriftstücks erweist auch aus rechtsstaatlicher Sicht unproblematisch, da dieses dem BF bekannt war, und in dieser Form ihm gegenüber bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Darüber hinaus wurde ihm der korrekte Bescheid – die tatsächliche Erledigung seines Antrags – noch vor Beschwerdeerhebung zugestellt.
Die vom BF erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht richtete sich somit gegen einen Nichtbescheid. Der angefochtenen Erledigung vor dem Bundesverwaltungsgericht mangelt es an der Qualität eines Bescheides im Sinn des Art. 130 B-VG, weshalb keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes begründet werden konnte und mit Zurückweisung der Beschwerde vorzugehen war.Die vom BF erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht richtete sich somit gegen einen Nichtbescheid. Der angefochtenen Erledigung vor dem Bundesverwaltungsgericht mangelt es an der Qualität eines Bescheides im Sinn des Artikel 130, B-VG, weshalb keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes begründet werden konnte und mit Zurückweisung der Beschwerde vorzugehen war.
3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage zweifelsfrei geklärt ist.3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage zweifelsfrei geklärt ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Amtssignatur Asylverfahren Bescheidqualität Genehmigung Irrtum Nichtbescheid Unterfertigung Unterschrift Unzulässigkeit der Beschwerde ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W137.2259084.2.00Im RIS seit
19.12.2023Zuletzt aktualisiert am
19.12.2023