TE Vwgh Erkenntnis 1991/3/14 88/06/0227

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Veröffentlicht am 14.03.1991
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol;
L82000 Bauordnung;
L82007 Bauordnung Tirol;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §68;
BauO Tir 1978 §44 Abs3 lita;
BauRallg;
VwGG §30 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Würth, Dr. Leukauf und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 20. Oktober 1988, Zl. Ve-550-1442/6, betreffend den Abbruch eines Geräteschuppens und Unterstandes (mitbeteiligte Partei: Gemeinde S), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde ordnete mit Bescheid vom 10. August 1988 gemäß § 44 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 43/1978 i.d.g.F. (TBO) den Abbruch des vom Beschwerdeführer auf dem im Freiland gelegenen Grundstück Nr. n1 KG S errichteten Geräteschuppens und Unterstandes mit einer verbauten Fläche von 22,86 m2 innerhalb von sechs Wochen an. In der Begründung dieses Bescheides wurde im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den Geräteschuppen und Unterstand ohne Baubewilligung errichtet und sei daher mit Schreiben des Bürgermeisters vom 22. Juli 1987 aufgefordert worden, innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Schreibens nachträglich um die baubehördliche Bewilligung bei der mitbeteiligten Gemeinde anzusuchen. Falls dies nicht geschehen oder für das bereits errichtete Gebäude die Baubewilligung versagt werden sollte, werde die Baubehörde den Abbruch des Gebäudes anordnen. Der Beschwerdeführer habe daraufhin mit Eingabe vom 19. August 1987 um die Erteilung der Baubewilligung angesucht. Das Ansuchen sei jedoch mit Bescheid des Bürgermeisters vom 15. Jänner 1988 abgewiesen und diese Entscheidung nach Berufung durch den Beschwerdeführer vom Gemeindevorstand mit Bescheid vom 13. April 1988 bzw. auf Grund einer Vorstellung des Beschwerdeführers von der Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 28. Juli 1988 bestätigt worden.

(Eine gegen diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 88/06/0177, als unbegründet abgewiesen.)

Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde führte in der Begründung des Bescheides vom 10. August 1988 weiters aus, gemäß § 44 Abs. 3 TBO habe die Baubehörde den Abbruch einer baulichen Anlage innerhalb einer angemessenen Frist anzuordnen, wenn für die bauliche Anlage eine Bewilligung nicht besteht, obwohl sie bewilligungspflichtig wäre, und der Eigentümer nicht innerhalb eines Monats ab der Zustellung der Androhung des Abbruchauftrages nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht hat oder wenn für diese bauliche Anlage die Baubewilligung versagt worden ist. Im gegenständlichen Fall sei die Baubewilligung versagt worden, außerdem sei für diesen Fall der Abbruchsauftrag mit Schreiben des Bürgermeisters vom 22. Juli 1987 bereits angedroht worden. Da die im § 44 Abs. 3 TBO geforderten Tatbestände für einen Abbruchauftrag daher erfüllt seien, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Einer vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde nur insoweit Folge, als die Frist, innerhalb welcher der Abbruch zu erfolgen habe, genau eingegrenzt wurde; im übrigen wurde auch dieser Bescheid wie schon jener der Baubehörde erster Instanz begründet.

Mit Bescheid vom 20. Oktober 1988 wies die Tiroler Landesregierung (belangte Behörde) die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Partei erhobene Vorstellung ab. In der Begründung dieses Bescheides wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens im wesentlichen ausgeführt, es stehe fest, daß die Errichtung der gegenständlichen baulichen Anlage bewilligungspflichtig sei, eine Bewilligung hiefür jedoch nicht vorliege. Weiters stehe - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - fest, daß sein nachträgliches Bauansuchen rechtskräftig abgewiesen worden sei. Sowohl das Rechtsinstitut der Vorstellung als auch Beschwerden bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes stellten außerordentliche Rechtsmittel dar, die die Rechtskraft eines Bescheides nicht berühren, sodaß von den Baubehörden der mitbeteiligten Gemeinde daher gemäß § 44 Abs. 3 lit. a TBO ein Abbruchauftrag für den gegenständlichen Geräteschuppen zu erlassen gewesen sei. Es sei nicht richtig, daß im angefochtenen bzw. in dem diesem vorangegangenen Bescheid des Bürgermeisters die Einwendungen des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt worden wären. Diese Einwendungen seien nämlich nur eine Wiederholung seines Vorbringens im Verfahren über das nachträgliche Bauansuchen (welches bereits rechtskräftig abgeschlossen sei) und im nunmehrigen Bauauftragsverfahren ohne Belang.

Das Vollstreckungsverfahren sei ein vom Bauauftragsverfahren vollkommen getrenntes, eigenständiges Verfahren. Die Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens beim Verwaltungsgerichtshof behindere die Erlassung des Abbruchauftrages nicht. Die Vollstreckung dieses baupolizeilichen Auftrages könne jedoch erst nach Abschluß des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgenommen werden. Weshalb die eingeräumte Frist von sechs Wochen zu kurz bemessen sein solle, habe der Beschwerdeführer selbst nicht erklärt. Es könne auch nicht ernsthaft angenommen werden, daß für die Beseitigung eines Geräteschuppens, dessen Flächenausmaß ca. 23 m2 betrage, eine Frist von sechs Wochen nicht ausreichend sein soll; der Beschwerdeführer habe während des gesamten Verfahrens wirtschaftliche Unzumutbarkeit nicht eingewendet. Da der Beschwerdeführer durch den zu Recht erlassenen Abbruchauftrag in seinen subjektiven Rechten nicht verletzt worden sei, habe der Vorstellung keine Folge gegeben werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit in der Beschwerde erneut die Frage der Zulässigkeit der Errichtung des in Rede stehenden Objektes aufgeworfen wird, sei auf das dazu ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tage, Zl. 88/06/0177, verwiesen.

Wenn der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, daß der Abbruchauftrag solange nicht hätte erlassen werden dürfen, als der im Verfahren betreffend die Versagung der nachträglichen Baubewilligung ergangene Vorstellungsbescheid noch Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof zur hg. Zl. 88/06/0177 sei, so übersieht er, daß an der Rechtskraft des Versagungsbescheides auch durch die Einbringung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nichts geändert wird, sodaß die Baubehörden den baupolizeilichen Abbruchauftrag erlassen durften, ohne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens im Verfahren um die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung abwarten zu müssen (vgl. dazu das ebenfalls eine Beschwerde des Beschwerdeführers betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1990, Zl. 89/06/0046).

Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, daß hinsichtlich der Leistungsfrist wirtschaftliche Umstände nicht außer Betracht zu bleiben hätten, so ist darauf zu erwidern, daß der Beschwerdeführer weder im Verfahren noch in der Beschwerde konkret vorgebracht hat, welcher Art die wirtschaftlichen Umstände seien, die eine längere Leistungsfrist angemessen scheinen lassen.

Wie schon die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides dargelegt hat, handelt es sich bei dem Verfahren betreffend die Erteilung eines Abbruchauftrages und dem Verfahren über die Vollstreckung eines derartigen Abbruchauftrages um zwei gesonderte Verfahren; die in der Beschwerde vorgenommene Vermengung dieser beiden Verfahren erscheint dem Verwaltungsgerichtshof als geradezu unverständlich.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988060227.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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