TE Vwgh Erkenntnis 1990/12/13 89/06/0046

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Veröffentlicht am 13.12.1990
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol;
L82000 Bauordnung;
L82007 Bauordnung Tirol;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §59 Abs2;
AVG §68 Abs1;
BauO Tir 1978 §31 Abs8 idF 1989/010;
BauO Tir 1978 §40 Abs1 idF 1989/010;
BauO Tir 1978 §40 Abs2 idF 1989/010;
BauO Tir 1978 §40 Abs3 idF 1989/010;
BauO Tir 1978 §40 idF 1989/010;
BauO Tir 1978 §44 Abs1;
BauO Tir 1978 §44 Abs2;
BauO Tir 1978 §44 Abs3 idF 1989/010;
BauO Tir 1978 §44 Abs4 idF 1989/010 ;
BauO Tir 1978 §44 Abs4 idF 1989/010;
BauO Tir 1978 §44 Abs5 idF 1989/010;
BauO Tir 1989 §40;
BauO Tir 1989 §44;
BauRallg;
VVG §1 Abs1;
VVG §10 Abs2;
VwGG §30 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Leukauf, Dr. Giendl und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 16. Jänner 1989, Zl. Ve-550-1285/8, betreffend baupolizeiliche Aufträge gemäß § 40 der Tiroler Bauordnung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde W, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 12. Mai 1986 die Baubewilligung zum Wiederaufbau der abgebrannten Almhütte "D" auf der in seinem Eigentum befindlichen Bauparzelle Nr. nn der Kat. Gem. W erteilt. Bei einer am 4. August 1986 an Ort und Stelle durchgeführten Überprüfung des Bauvorhabens wurden bedeutende Abweichungen von der Baubewilligung festgestellt, worauf mit dem (in der Folge im Instanzenzug bestätigten) Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 5. August 1986 die Baueinstellung gemäß § 40 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung (TBO) verfügt und der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, nachträglich um eine Baubewilligung anzusuchen.

Der vom Beschwerdeführer daraufhin gestellte Antrag auf Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei vom 30. Juli 1987 in dem für das gegenständliche Beschwerdeverfahren noch maßgebenden Teil abgewiesen und der dagegen erhobenen Berufung mit Bescheid des Gemeindevorstandes vom 13. Oktober 1987 keine Folge gegeben. Die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. April 1988 abgewiesen; gegen diesen Vorstellungsbescheid hat der Beschwerdeführer die zu hg. Zl. 88/06/0118 protokollierte Beschwerde erhoben, über die eine Entscheidung noch nicht ergangen ist.

Am 18. Juli 1988 erließ der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde schließlich einen Bescheid, mit welchem dem Beschwerdeführer aufgetragen wurde, "den von ihm ohne behördliche Bewilligung errichteten Zubau im Ausmaß von 3,70

x 3,25 m an der Ostseite (im genehmigten Plan mit Nordseite bezeichnet) des mit Bescheid vom 12. Mai 1986 ... genehmigten Almhüttengebäudes 'D' auf Bp. nn, KG W, durch Abbruch des betreffenden Zubaus bis spätestens 30. November 1988 zu entfernen". Ferner wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, den Bestand des mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 12. Mai 1986 genehmigten Almhüttengebäudes entsprechend dem diesem Bescheid zugrundeliegenden und genehmigten Einreichplan vom 8. November 1985 (geändert 27. März 1986 und 18. April 1986) bis zum 30. November 1988 herzustellen (Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes), und zwar durch folgende Maßnahmen:

"a) Herstellung des Kälberstalles mit einer Nutzfläche von 10,50 m2 laut obigem Baubescheid bzw. Bauplan anstatt der derzeit bestehenden Schlafkammer.

b) Vermauerung der Zugangstüre vom Kaser in den herzustellenden Kälberstall und Einbau bzw. Herstellung der Zugangstüre zum Kälberstall von außen bzw. von der Ostseite her (im genehmigten Plan mit Nordseite bezeichnet).

c) Entfernung der Dusche, des Abstellraumes und Abortes unter gleichzeitiger Beseitigung der Trennwände in diesem Bereich sowie Verlegung des Stiegenaufganges zum Dachgeschoß in den Vorraum und anstatt der vorstehend angeführten Räumlichkeiten Herstellung des 'Laufstalles' mit einer Nutzfläche von 18,35 m2. Weiters Vermauerung der derzeit bestehenden Verbindungstüre in den konsenslos errichteten und abzubrechenden Kälberstall (Zubau) sowie Vermauerung des bestehenden Fensters an der Ostseite (im genehmigten Plan mit Nordseite bezeichnet) im Bereich des zu errichtenden Laufstalles und Entfernung der Trittstufe beim Außeneingang zum herzustellenden Kälberstall.

d) Beseitigung des Vordaches und der zwei Vordachstützen (Holzsäulen) im Bereich des überdachten Pkw-Abstellplatzes an der Ostseite (im genehmigten Bauplan mit Nordseite bezeichnet) auf das genehmigte Ausmaß von 1,40 m."

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er es für erforderlich hält, bis zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren betreffend die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung zuzuwarten. Ferner wird in der Berufung die Meinung vertreten, daß der bekämpfte Bescheid keine ausreichenden Feststellungen einerseits über den Inhalt der vorhandenen Baubewilligung, also darüber enthalte, was alles vom baubehördlichen Konsens umfaßt sei, andererseits darüber, ob und welche Abweichungen vorlägen. Namentlich wird darauf hingewiesen, daß der abzubrechende Zubau im Ausmaß von 3,70 x 3,25 m angegeben werde, während in früheren Bescheiden des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde und der belangten Behörde von einem Ausmaß von 3,70 x 3,00 m die Rede sei. Die Erforderlichkeit einer Baubewilligung sei bei jeder einzelnen Abweichung zu prüfen. Die Erteilung des Auftrages zur Entfernung der Trittstufe sei unzulässig, weil es sich dabei um keine baubewilligungspflichtige Maßnahme handle. Auch müsse geprüft werden, ob die vom Bauauftrag erfaßte Baulichkeit nicht durch eine von mehreren, hintereinander erteilten Baubewilligungen gedeckt sei. Schließlich sei die Frist bis 30. November 1988 zu kurz bemessen.

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 21. September 1988 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet abgewiesen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung wurde mit dem angefochtenen Bescheid teilweise Folge gegeben und der bekämpfte Berufungsbescheid insoweit aufgehoben, als die Berufung gegen den baupolizeilichen Auftrag zur Entfernung der Trittstufe beim Außeneingang zum herzustellenden Kälberstall abgewiesen wurde. Im übrigen wurde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen abweislichen Teil des Vorstellungsbescheides richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 40 Abs. 1 bis 3 der Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 43/1978, in der hier noch anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 19/1984 lauten:

"Mängelbehebung und Baueinstellung

(1) Werden bei einer behördlichen Überprüfung wesentliche Mängel in der Ausführung des Bauvorhabens festgestellt, so hat die Behörde die Fortsetzung der Arbeit an den betroffenen Teilen des Bauvorhabens zu untersagen und die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.

(2) Wird ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ausgeführt, ohne daß eine rechtskräftige Baubewilligung hiefür vorliegt, so hat die Behörde die Fortsetzung der Arbeiten an diesem Bauvorhaben zu untersagen. Wird innerhalb eines Monates nach Zustellung des Untersagungsbescheides nicht nachträglich um die Baubewilligung angesucht oder wird die Baubewilligung nicht erteilt, so hat die Behörde die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Beseitigung der baulichen Anlage, für die keine Bewilligung vorliegt, zu verfügen.

(3) Die Bestimmung des Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden, wenn die Bauausführung von dem bewilligten Bauvorhaben abweicht und diese Abweichung eine Änderung des Bauvorhabens darstellt, zu deren Vornahme auch bei bestehenden baulichen Anlagen eine Baubewilligung erforderlich wäre."

Der Beschwerdeführer vertritt zunächst die Auffassung, daß der den Gegenstand des Verfahrens vor der belangten Behörde bildende baupolizeiliche Auftrag solange nicht hätte erlassen werden dürfen, als der im Verfahren betreffend die Versagung der nachträglichen Baubewilligung ergangene Vorstellungsbescheid noch Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof zu hg. Zl. 88/06/0118 sei. Dementgegen ist die Baubewilligung im Sinne des § 40 Abs. 2 TBO schon dann "nicht erteilt", wenn der diesbezügliche Versagungsbescheid formell rechtskräftig ist. An der Rechtskraft des Versagungsbescheides wird auch durch die Einbringung der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof nichts geändert, sodaß die Baubehörden den baupolizeilichen Auftrag erlassen durften, ohne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens im Baubewilligungsverfahren abwarten zu müssen.

Die Baubehörden haben auch zu Recht § 40 TBO (und nicht wie die Beschwerde offenbar meint, § 44 TBO) angewendet, weil es sich nicht um eine abgeschlossene, sondern noch um eine im Zuge befindliche Bauführung handelte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1980, Zl. 906/78). Die Behörde hatte auch in Ermangelung einer ausdrücklichen Bestimmung im § 40 Abs. 2 und 3 TBO gemäß § 59 Abs. 2 AVG 1950 (der gemäß Art. II Abs. 2 lit. B Z. 26 EGVG 1950 von den Gemeindebehörden anzuwenden ist) eine angemessene Frist zur Durchführung der aufgetragenen Arbeiten zu bestimmen. Angemessen ist eine solche Leistungsfrist nach der Rechtsprechung nur dann, wenn innerhalb derselben die erforderlichen Arbeiten durchgeführt werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1962, Slg. Nr. 5732/A, und vom 17. Jänner 1989, Zl. 84/05/0195). Es ist dabei nicht etwa auf die voraussichtliche Verfahrensdauer, unter der Annahme, daß von der Partei alle ihr zu Gebote stehenden Rechtsmittel ausgeschöpft werden (wie der Beschwerdeführer meint: bis zur Zustellung eines abweislichen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes), Bedacht zu nehmen (vgl. das Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 89/06/0026). Unter den aus der Aktenlage sich ergebenden Umständen kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, daß die im Bescheid vom 18. Juli 1988 gesetzte Frist mit einem Zeitraum bis 30. November 1988 unangemessen war oder - wie der Beschwerdeführer allerdings ohne nähere Begründung meint - tatsächlich nur eine Leistungsfrist bis Ende September zur Verfügung gestanden wäre, da (so der Beschwerdeführer) "zu einem späteren Zeitpunkt es bereits in dieser Höhe gefriert". Der Beschwerdeführer bringt - wie schon im Verwaltungsverfahren - auch in seiner Beschwerde nicht konkret vor, aus welchen Gründen er die tatsächlichen Annahmen der belangten Behörde, nämlich, daß die Bauführung bis kurz vor der endgültigen Fertigstellung des Gebäudes etwa sieben Wochen erfordert hat, für unrichtig hält, sodaß dem Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar ist, inwiefern die mit über 18 Wochen eingeräumte Frist zur Erfüllung des Bauauftrages unangemessen sein soll.

Eine Verletzung des § 60 AVG 1950 erblickt der Beschwerdeführer darin, daß weder die erstinstanzliche noch die im Instanzenzug angerufene Behörde in der Begründung ihrer Bescheide jene Beweismittel benannt hätten, aus denen sich die Tatsachenfeststellungen über eine konsenswidrige Bauführung ableiten ließen. Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Abweichungen vom Baukonsens der Sache nach im gesamten Verwaltungsverfahren nicht bestritten, sondern sich darauf beschränkt hat, die - nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes ausreichenden - Feststellungen der Verwaltungsbehörden unsubstantiiert als ungenau, dürftig oder mangelhaft zu bezeichnen, fällt entscheidend ins Gewicht, daß der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde nicht darlegt, inwieweit die von ihm behaupteten Begründungsmängel für den Verfahrensausgang von Bedeutung gewesen sein sollen. Der Beschwerdeführer hat damit der ihm im Beschwerdeverfahren obliegenden Begründungspflicht im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht entsprochen (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 591, 1. Absatz, zitierte Judikatur). Die von der belangten Behörde festgestellten und in den Spruchpunkten a) bis d) des erstinstanzlichen Bescheides genau umschriebenen Abweichungen vom Konsens sind jedenfalls ausreichend und werden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

Auch die vom Beschwerdeführer als "Fehlerhaftigkeit" des Spruches (der Sache nach als Mangel an Bestimmtheit) gerügte Abweichung zwischen den im Bescheidspruch genannten Ausmaßen des Zubaues (3,70 x 3,25 m) und der nach den Behauptungen des Beschwerdeführers sich aus anderen Bescheiden ergebenden tatsächlichen Größe von 3,70 x 3,00 m vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die an die Bestimmtheit eines baupolizeilichen Auftrages zu richtenden Anforderungen sind nicht Selbstzweck, sondern sollen sicherstellen, daß der Umfang der auferlegten Verpflichtung für ein allfälliges Vollstreckungsverfahren eindeutig feststeht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 1986, Zl. 86/06/0040, BauSlg. 735). Für die Bestimmtheit des vom Beschwerdeführer konsenswidrig errichteten Zubaues, der nunmehr abgebrochen werden soll, ist es nicht erforderlich, die Ausmaße zentimetergenau anzugeben, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalles feststeht, welcher Bauteil abgebrochen werden soll und eine Verwechslungsgefahr nicht besteht. Gerade das Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, wonach der abzubrechende Zubau andere Maße habe als der Abbruchbescheid nenne, zeigt, daß einer verläßlichen Identifizierung des "gemeinten" Abbruchgegenstandes kein Hindernis entgegensteht. Eine (mögliche) Abweichung von den tatsächlichen Maßen in der vom Beschwerdeführer behaupteten Weise könnte daher an der Rechtmäßigkeit des Bescheidspruches erster Instanz keine Zweifel erwecken.

Da somit die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides nicht vorliegen und durch diesen im Beschwerdepunkt Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt wurden, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Inhalt des Spruches Diverses Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060046.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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