Entscheidungsdatum
29.11.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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G308 2280510-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2023, Zahl XXXX , betreffend Aufenthaltsverbot, Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2023, Zahl römisch 40 , betreffend Aufenthaltsverbot, Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 09.10.2023, wurde gegen den sich im Stande der Festnahme befindenden Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer weiters gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 09.10.2023, wurde gegen den sich im Stande der Festnahme befindenden Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), dem Beschwerdeführer weiters gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 08.07.2023 aus Deutschland mit dem Zug in das Bundesgebiet eingereist sei, hier weder über eine Anmeldebescheinigung verfüge, noch eine solche beantragt habe, nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und weder sozial- noch krankenversichert sei. Es könnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet irgendwelche privaten oder familiären Bindungen hätte. Er sei nie mit einem Wohnsitz gemeldet gewesen und lebe seine Familie in Deutschland. Er sei in Österreich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten wegen versuchten Diebstahls verurteilt worden und habe sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zur Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen missbraucht, zumal er bereits einen Tag nach seiner Einreise in das Bundesgebiet verhaftet worden sei. Er sei auch einschlägig vorbestraft. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an der Möglichkeit zur Einreise in das Bundesgebiet hätten daher vor den öffentlichen Interessen zurückzutreten. Mangels persönlicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, weder in familiärer noch beruflicher Hinsicht, habe der Beschwerdeführer auch keine persönlichen Verhältnisse zu regeln. Ihm sei daher kein Durchsetzungsaufschub zuzuerkennen. Er verfüge weiters über keine nennenswerten Barmittel und könne seinen Aufenthalt nicht finanzieren. Es sei der Beschwerde daher auch die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen. Dem Beschwerdeführer sei zumutbar, den Ausgang seines Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten.
Mit Verfahrensanordnung vom 09.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 09.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.
Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 09.10.2023 zugestellt.
2. Am 11.10.2023 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet nach Deutschland abgeschoben.
3. Mit Schriftsatz vom 27.10.2023, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben; in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes verkürzen; und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör durch das Bundesamt verletzt worden sei. Bei einem ordentlichen Ermittlungsverfahren unter Berücksichtigung aller Umstände hätte das Bundesamt feststellen müssen, dass das Aufenthaltsverbot unverhältnismäßig sei. Der Beschwerdeführer bereue seine Taten sehr und habe während des Verfahrens nicht die Möglichkeit bekommen, sich zu äußeren, da er nicht befragt worden sei. Auch sei der Beschwerdeführer nicht vollkommen mittellos, zumal er bei seiner Einreise EUR 950,00 bei sich gehabt habe. Das Bundesamt habe sich nicht mit dem der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers zugrundeliegenden Verhalten auseinandergesetzt und würden Milderungsgründe nicht in die Gesamtbetrachtung des Verhaltens miteinbezogen werden. Es könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer erneut straffällig werden würde. Aus einem einzelnen versuchten Diebstahl könne jedenfalls nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer keinerlei Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Der Beschwerdeführer sei nur für ein Wochenende in das Bundesgebiet eingereist und könne ihm daher nicht vorgeworfen werden, gegen Meldegesetze verstoßen zu haben. Er habe überhaupt nicht die Absicht gehabt, sich in Österreich niederzulassen und habe sich bei seiner Festnahme erst einen Tag im Bundesgebiet aufgehalten. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von drei Jahren erweise sich daher jedenfalls als rechtswidrig. Das Bundesamt habe zudem nicht nachvollziehbar darlegen können, wieso der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine derartige Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darstelle, dass seine sofortige Ausreise erforderlich sei, sodass ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt habe werden können und der Beschwerde weiters die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.
4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am 31.10.2023 ein.
5. Das Bundesverwaltungsgericht holte hinsichtlich des Beschwerdeführers einen ECRIS-Auszug ein, welcher am 10.11.2023 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Deutschland (vgl. etwa Fremdenregisterauszug vom 03.11.2023; aktenkundige Kopie des deutschen Personalausweises, AS 21 f).1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Deutschland vergleiche etwa Fremdenregisterauszug vom 03.11.2023; aktenkundige Kopie des deutschen Personalausweises, AS 21 f).
1.1.2. Wann und wie oft der Beschwerdeführer in der Vergangenheit konkret in das Bundesgebiet eingereist ist, konnte nicht festgestellt werden. Er reiste jedoch spätestens am 08.07.2023 in das Bundesgebiet ein (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 09.10.2023, AS 71 ff).1.1.2. Wann und wie oft der Beschwerdeführer in der Vergangenheit konkret in das Bundesgebiet eingereist ist, konnte nicht festgestellt werden. Er reiste jedoch spätestens am 08.07.2023 in das Bundesgebiet ein vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 09.10.2023, AS 71 ff).
Der Beschwerdeführer verfügte im Bundesgebiet – abgesehen von den Zeiten seiner Inhaftierungen von 09.07.2023 bis 09.10.2023 – über keinen gemeldeten Wohnsitz und hat auch nicht beabsichtigt, sich in Österreich längerfristig aufzuhalten oder niederzulassen. Er ging in Österreich bisher noch nie einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach und hat auch keinen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung gestellt (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister und dem Fremdenregister jeweils vom 03.11.2023; Sozialversicherungsdatenabfrage vom 27.11.2023; (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 09.10.2023, AS 71 ff; Beschwerde, AS 134).Der Beschwerdeführer verfügte im Bundesgebiet – abgesehen von den Zeiten seiner Inhaftierungen von 09.07.2023 bis 09.10.2023 – über keinen gemeldeten Wohnsitz und hat auch nicht beabsichtigt, sich in Österreich längerfristig aufzuhalten oder niederzulassen. Er ging in Österreich bisher noch nie einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach und hat auch keinen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung gestellt vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister und dem Fremdenregister jeweils vom 03.11.2023; Sozialversicherungsdatenabfrage vom 27.11.2023; vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 09.10.2023, AS 71 ff; Beschwerde, AS 134).
1.1.3. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 09.10.2023, AS 71 ff).1.1.3. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 09.10.2023, AS 71 ff).
1.2. Zum Verhalten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet:
1.2.1. Der Beschwerdeführer wurde am 09.07.2023 im Bundesgebiet festgenommen. Am 11.07.2023 wurde über ihn mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zur Zahl XXXX die Untersuchungshaft verhängt (vgl. Personeninformation, AS 1; Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft vom 11.07.2023, AS 13).1.2.1. Der Beschwerdeführer wurde am 09.07.2023 im Bundesgebiet festgenommen. Am 11.07.2023 wurde über ihn mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 zur Zahl römisch 40 die Untersuchungshaft verhängt vergleiche Personeninformation, AS 1; Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft vom 11.07.2023, AS 13).
1.2.2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX 2023, Zahl: XXXX , rechtskräftig am XXXX 2023, wurde der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Mittäter wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten unter Anrechnung der Vorhaft von XXXX 2023 bis XXXX 2023 verurteilt (vgl. Strafregisterauszug vom 03.11.2023; aktenkundiges Strafurteil, AS 28 ff).1.2.2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2023, Zahl: römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 2023, wurde der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Mittäter wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten unter Anrechnung der Vorhaft von römisch 40 2023 bis römisch 40 2023 verurteilt vergleiche Strafregisterauszug vom 03.11.2023; aktenkundiges Strafurteil, AS 28 ff).
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und sein Mittäter am XXXX 2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken versuchten, einem unbekannt gebliebenen Opfer fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie von hinten den Rucksack des Opfers öffneten und darin nach Wertgegenständen suchten.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und sein Mittäter am römisch 40 2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken versuchten, einem unbekannt gebliebenen Opfer fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie von hinten den Rucksack des Opfers öffneten und darin nach Wertgegenständen suchten.
Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Landesgericht als mildernd, dass es jeweils beim Versuch geblieben war, als erschwerend hingegen die jeweils einschlägigen Vorstrafen. Einem diversionellen Vorgehen stünden jeweils spezial- und generalpräventive Gründe entgegen.
Mangels Schuldbeweises wurden der Beschwerdeführer und sein Mittäter von der wider sie mit Strafantrag erhobenen Anklage, sie hätten am 09.07.2023 in drei weiteren Angriffen unbekannt gebliebenen Opfern fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie jeweils von hinten den Rucksack des Opfers öffneten und darin nach Wertgegenständen suchten, freigesprochen.
1.2.3. Aufgrund des zitierten strafgerichtlichen Urteils wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlung begangen und er das jeweils umschriebene Verhalten gesetzt hat.
1.2.4. Der Beschwerdeführer wurde am 09.10.2023 aus der Strafhaft entlassen (vgl. etwa Strafregisterauszug vom 03.11.2023) und im Anschluss aufgrund des bestehenden Festnahmeauftrages gemäß § 34 BFA-VG (vgl. AS 5) noch am 09.10.2023 festgenommen. Am 11.10.2023 wurde er aus dem Bundesgebiet auf dem Luftweg nach Deutschland abgeschoben (vgl. Fremdenregisterauszug und Auszug aus dem Zentralen Melderegister jeweils vom 03.11.2023; Abschiebebericht, AS 126).1.2.4. Der Beschwerdeführer wurde am 09.10.2023 aus der Strafhaft entlassen vergleiche etwa Strafregisterauszug vom 03.11.2023) und im Anschluss aufgrund des bestehenden Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, BFA-VG vergleiche AS 5) noch am 09.10.2023 festgenommen. Am 11.10.2023 wurde er aus dem Bundesgebiet auf dem Luftweg nach Deutschland abgeschoben vergleiche Fremdenregisterauszug und Auszug aus dem Zentralen Melderegister jeweils vom 03.11.2023; Abschiebebericht, AS 126).
1.2.5. Aus dem eingeholten und aktenkundigen ECRIS-Auszug vom 10.11.2023 ergeben sich darüber hinaus noch die nachfolgenden Verurteilungen des Beschwerdeführers in Deutschland aus den Jahren 2004 und 2021:
1. Landgericht XXXX (Deutschland), AZ: XXXX , vom XXXX 2004 (rechtskräftig am XXXX 2004); Unerlaubter Handel mit nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmten Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Drogenausgangsstoffen (nationale Bezeichnung: unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen); Datum der letzten Tathandlung: XXXX 1999; Strafe: teilbedingte Freiheitsstrafe von drei Jahren, Verlust der Amtsfähigkeit und Wählbarkeit; Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher; Strafe teilweise zur Bewährung ausgesetzt bis 11.09.2009 und Bestellung Bewährungshelfer; Verlängerung der Bewährungszeit bis 11.03.2011; Strafaussetzung schließlich widerrufen; Strafvollstreckung mit 01.02.2015 und Führungsaufsicht bis 16.02.2024 (vgl. ECRIS-Pos. 01);1. Landgericht römisch 40 (Deutschland), AZ: römisch 40 , vom römisch 40 2004 (rechtskräftig am römisch 40 2004); Unerlaubter Handel mit nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmten Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Drogenausgangsstoffen (nationale Bezeichnung: unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen); Datum der letzten Tathandlung: römisch 40 1999; Strafe: teilbedingte Freiheitsstrafe von drei Jahren, Verlust der Amtsfähigkeit und Wählbarkeit; Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher; Strafe teilweise zur Bewährung ausgesetzt bis 11.09.2009 und Bestellung Bewährungshelfer; Verlängerung der Bewährungszeit bis 11.03.2011; Strafaussetzung schließlich widerrufen; Strafvollstreckung mit 01.02.2015 und Führungsaufsicht bis 16.02.2024 vergleiche ECRIS-Pos. 01);
2. Amtsgericht XXXX (Deutschland), AZ: XXXX , vom XXXX 2008 (rechtskräftig am XXXX 2008); Betrugsdelikte (nationale Bezeichnung: Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung); Datum der letzten Tathandlung: XXXX 2007; Strafe: bedingte Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu Bewährung ausgesetzt bis 21.01.2011; Strafaussetzung schließlich widerrufen; Strafvollstreckung mit 17.05.2017 (vgl. ECRIS-Pos. 02);2. Amtsgericht römisch 40 (Deutschland), AZ: römisch 40 , vom römisch 40 2008 (rechtskräftig am römisch 40 2008); Betrugsdelikte (nationale Bezeichnung: Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung); Datum der letzten Tathandlung: römisch 40 2007; Strafe: bedingte Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu Bewährung ausgesetzt bis 21.01.2011; Strafaussetzung schließlich widerrufen; Strafvollstreckung mit 17.05.2017 vergleiche ECRIS-Pos. 02);
3. Amtsgericht XXXX (Deutschland), AZ: XXXX , vom XXXX 2012 (rechtskräftig am XXXX 2012); Einbruchsdiebstahl (nationale Bezeichnung: Gemeinschaftlicher Wohnungseinbruchsdiebstahl in zwei Fällen; Diebstahl in zwei Fällen, Computerbetrug); Datum der letzten Tathandlung: XXXX 2011; Strafe: unbedingte Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten; Strafvollstreckung mit 20.01.2017 (vgl. ECRIS-Pos. 03);3. Amtsgericht römisch 40 (Deutschland), AZ: römisch 40 , vom römisch 40 2012 (rechtskräftig am römisch 40 2012); Einbruchsdiebstahl (nationale Bezeichnung: Gemeinschaftlicher Wohnungseinbruchsdiebstahl in zwei Fällen; Diebstahl in zwei Fällen, Computerbetrug); Datum der letzten Tathandlung: römisch 40 2011; Strafe: unbedingte Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten; Strafvollstreckung mit 20.01.2017 vergleiche ECRIS-Pos. 03);
4. Staatsanwaltschaft XXXX , Zweigstelle XXXX , (Deutschland/Schweiz), AZ: XXXX , vom XXXX 2013 (rechtskräftig am XXXX 2013); Diebstahl nach schweiz. StG. Art. 139/1; Datum der letzten Tathandlung: XXXX 2013; Strafe: Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30,00 (gesamt CHF 900,00) zu Bewährung von zwei Jahren ausgesetzt; Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen; Zusatzstrafe Geldstrafe von CHF 300,00 (siehe ECRIS-Pos. 05) (vgl. ECRIS-Pos. 04 und 05);4. Staatsanwaltschaft römisch 40 , Zweigstelle römisch 40 , (Deutschland/Schweiz), AZ: römisch 40 , vom römisch 40 2013 (rechtskräftig am römisch 40 2013); Diebstahl nach schweiz. StG. Artikel 139 /, eins,; Datum der letzten Tathandlung: römisch 40 2013; Strafe: Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30,00 (gesamt CHF 900,00) zu Bewährung von zwei Jahren ausgesetzt; Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen; Zusatzstrafe Geldstrafe von CHF 300,00 (siehe ECRIS-Pos. 05) vergleiche ECRIS-Pos. 04 und 05);
5. Staatsanwaltschaft XXXX , Zweigstelle XXXX , (Deutschland/Schweiz), AZ: XXXX , vom XXXX 2013 (rechtskräftig am XXXX 2013); Diebstahl nach schweiz. StG. Art. 139/1; Datum der letzten Tathandlung: 07.03.2013; Strafe: Geldstrafe von CHF 300,00 als Zusatzstrafe zu ECRIS-Pos. 04(vgl. ECRIS-Pos. 04 und 05);5. Staatsanwaltschaft römisch 40 , Zweigstelle römisch 40 , (Deutschland/Schweiz), AZ: römisch 40 , vom römisch 40 2013 (rechtskräftig am römisch 40 2013); Diebstahl nach schweiz. StG. Artikel 139 /, eins,; Datum der letzten Tathandlung: 07.03.2013; Strafe: Geldstrafe von CHF 300,00 als Zusatzstrafe zu ECRIS-Pos. 04(vgl. ECRIS-Pos. 04 und 05);
6. Amtsgericht XXXX (Deutschland), AZ: XXXX , vom XXXX 2013 (rechtskräftig am XXXX 2013); Diebstahl (nationale Bezeichnung: versuchter Diebstahl); Datum der letzten Tathandlung: XXXX 2013; Strafe: unbedingte Freiheitsstrafe von sechs Monaten; Strafvollstreckung mit 22.03.2017 (vgl. ECRIS-Pos. 06);6. Amtsgericht römisch 40 (Deutschland), AZ: römisch 40 , vom römisch 40 2013 (rechtskräftig am römisch 40 2013); Diebstahl (nationale Bezeichnung: versuchter Diebstahl); Datum der letzten Tathandlung: römisch 40 2013; Strafe: unbedingte Freiheitsstrafe von sechs Monaten; Strafvollstreckung mit 22.03.2017 vergleiche ECRIS-Pos. 06);
7. Amtsgericht XXXX (Deutschland), AZ: XXXX , vom XXXX 2017 (rechtskräftig am XXXX 2017); Diebstahl (nationale Bezeichnung: Diebstahl); Datum der letzten Tathandlung: XXXX 2017; Strafe: unbedingte Freiheitsstrafe von sechs Monaten; Strafvollstreckung mit 04.01.2018 (vgl. ECRIS-Pos. 07);7. Amtsgericht römisch 40 (Deutschland), AZ: römisch 40 , vom römisch 40 2017 (rechtskräftig am römisch 40 2017); Diebstahl (nationale Bezeichnung: Diebstahl); Datum der letzten Tathandlung: römisch 40 2017; Strafe: unbedingte Freiheitsstrafe von sechs Monaten; Strafvollstreckung mit 04.01.2018 vergleiche ECRIS-Pos. 07);
8. Amtsgericht XXXX (Deutschland), AZ: XXXX , vom XXXX 2021 (rechtskräftig am XXXX 2021); Diebstahl (nationale Bezeichnung: Diebstahl); Datum der letzten Tathandlung: XXXX 2018; Strafe: bedingte Freiheitsstrafe von vier Monaten; Bewährung bis 16.02.2024 (vgl. ECRIS-Pos. 08);8. Amtsgericht römisch 40 (Deutschland), AZ: römisch 40 , vom römisch 40 2021 (rechtskräftig am römisch 40 2021); Diebstahl (nationale Bezeichnung: Diebstahl); Datum der letzten Tathandlung: römisch 40 2018; Strafe: bedingte Freiheitsstrafe von vier Monaten; Bewährung bis 16.02.2024 vergleiche ECRIS-Pos. 08);
Der Beschwerdeführer wurde daher in Deutschland zwischen 2004 und 2021 insgesamt acht Mal strafgerichtlich verurteilt, wobei die zwischen 2004 und 2017 verhängten, zum Teil (teil-)bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen von insgesamt fünf Jahren und zehn Monaten allesamt widerrufen wurden und zwischen zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 01.02.2015 bis jedenfalls 04.01.2018 verbüßt wurden, sodass sich der Beschwerdeführer eine nicht unerhebliche Zeit in Deutschland in Haft befand.
1.3. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer stammt aus Marokko, jedoch lebt er seit langem in Deutschland und ist deutscher Staatsangehöriger (vgl. etwa Feststellungen Strafurteil, AS 28 ff; Niederschrift Bundesamt vom 09.10.2023, AS 71 ff).Der Beschwerdeführer stammt aus Marokko, jedoch lebt er seit langem in Deutschland und ist deutscher Staatsangehöriger vergleiche etwa Feststellungen Strafurteil, AS 28 ff; Niederschrift Bundesamt vom 09.10.2023, AS 71 ff).
Er lebt gemeinsam mit seiner Freu und seinen Kindern in XXXX , Deutschland und hat dort zuletzt als Koch gearbeitet. Seine Mutter lebt noch in Marokko. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keinerlei familiäre oder private Bindungen und hatte nicht die Absicht, sich in Österreich länger aufzuhalten, niederzulassen oder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 09.10.2023, AS 71 ff; Beschwerde, AS 130 ff).Er lebt gemeinsam mit seiner Freu und seinen Kindern in römisch 40 , Deutschland und hat dort zuletzt als Koch gearbeitet. Seine Mutter lebt noch in Marokko. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keinerlei familiäre oder private Bindungen und hatte nicht die Absicht, sich in Österreich länger aufzuhalten, niederzulassen oder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 09.10.2023, AS 71 ff; Beschwerde, AS 130 ff).
Zum Zeitpunkt seiner Einreise verfügte er über EUR 950,00. Am Tag seiner Entlassung aus der Strafhaft hingegen nur mehr über EUR 137,00 (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 09.10.2023, AS 71 ff).Zum Zeitpunkt seiner Einreise verfügte er über EUR 950,00. Am Tag seiner Entlassung aus der Strafhaft hingegen nur mehr über EUR 137,00 vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 09.10.2023, AS 71 ff).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig ist weiters eine Kopie des deutschen Personalausweises des Beschwerdeführers.
Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister, dem Fremdenregister, dem Schengener Informationssystem, den Sozialversicherungsdaten sowie des Strafregisters und des ECRIS des Beschwerdeführers ein.
Das genannte strafgerichtliche Urteil ist aktenkundig. Die vom Landesgericht für Strafsachen XXXX in dessen Urteil getroffenen Feststellungen werden dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt.Das genannte strafgerichtliche Urteil ist aktenkundig. Die vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 in dessen Urteil getroffenen Feststellungen werden dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt.
Im Übrigen wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt sowie das Beschwerdevorbringen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Demnach befindet sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Deutschland und hatte er nicht vor, sich in Österreich längerfristig aufzuhalten, niederzulassen oder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Er hat keinerlei familiäre und/oder relevante private Bezüge zum Bundesgebiet.
Aufgrund des kurzen Aufenthalts und mangels sozialversicherter Erwerbstätigkeit kann auch nicht erkannt werden, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers bereits eine besondere Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht erfolgt wäre.
Der Beschwerdeführer selbst gab weiters an, gesund zu sein und auch während der Haft als Koch gearbeitet zu haben. Es ergeben sich weder Hinweise darauf, noch wurde seitens des Beschwerdeführers vorgebracht, dass er an einer Erkrankung leiden würde, die in Deutschland nicht behandelbar ist.
Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A.I.):
3.1. Vorweg ist zur Rüge in der gegenständlichen Beschwerde, der Beschwerdeführer wäre vom Bundesamt nicht persönlich einvernommen worden, sodass er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, festzuhalten, dass dies nicht den Tatsachen entspricht, da der Beschwerdeführer am 09.10.2023 sehr wohl vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen wurde. Darüber hinaus ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre (vgl. VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033). Ein solches Vorbringen hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht erstattet. Die Relevanz der behaupteten Verletzung des Parteiengehörs in Bezug auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ist somit nicht erkennbar, zumal die wenigen Ausführungen dazu in der Beschwerde der gegenständlichen Entscheidung ohnehin als Feststellung zugrunde gelegt wurden.3.1. Vorweg ist zur Rüge in der gegenständlichen Beschwerde, der Beschwerdeführer wäre vom Bundesamt nicht persönlich einvernommen worden, sodass er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, festzuhalten, dass dies nicht den Tatsachen entspricht, da der Beschwerdeführer am 09.10.2023 sehr wohl vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen wurde. Darüber hinaus ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre vergleiche VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033). Ein solches Vorbringen hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht erstattet. Die Relevanz der behaupteten Verletzung des Parteiengehörs in Bezug auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ist somit nicht erkennbar, zumal die wenigen Ausführungen dazu in der Beschwerde der gegenständlichen Entscheidung ohnehin als Feststellung zugrunde gelegt wurden.
3.2. Zum Aufenthaltsverbot:
§ 67 FPG lautet:Paragraph 67, FPG lautet:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere, 1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;, 2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);, 3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder, 4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-und Einwanderungsrechts,1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,, 4. der Grad der Integration,, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“
Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraphen 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG zur Anwendung.
Bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mwN).Bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mwN).
Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.
Bei der vom Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose steht seine strafgerichtliche Verurteilung und das dieser zugrundeliegende Verhalten, jedoch auch sein strafrechtliches Vorleben im Ausland, im Mittelpunkt.
Der Beschwerdeführer wurde nur einen Tag nach seiner Einreise in das Bundesgebiet am 09.07.2023 festgenommen und anschließend über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichtes vom XXXX 2023 wurde er gemeinsam mit einem Mittäter wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten unter Anrechnung der Vorhaft rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und sein Mittäter am XXXX 2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken versuchten, einem unbekannt gebliebenen Opfer fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie von hinten den Rucksack des Opfers öffneten und darin nach Wertgegenständen suchten. Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Landesgericht als mildernd, dass es jeweils beim Versuch geblieben war, als erschwerend hingegen die jeweils einschlägigen Vorstrafen. Einem diversionellen Vorgehen stünden jeweils spezial- und generalpräventive Gründe entgegen. Der Beschwerdeführer wurde nur einen Tag nach seiner Einreise in das Bundesgebiet am 09.07.2023 festgenommen und anschließend über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichtes vom römisch 40 2023 wurde er gemeinsam mit einem Mittäter wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten unter Anrechnung der Vorhaft rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und sein Mittäter am römisch 40 2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken versuchten, einem unbekannt gebliebenen Opfer fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie von hinten den Rucksack des Opfers öffneten und darin nach Wertgegenständen suchten. Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Landesgericht als mildernd, dass es jeweils beim Versuch geblieben war, als erschwerend hingegen die jeweils einschlägigen Vorstrafen. Einem diversionellen Vorgehen stünden jeweils spezial- und generalpräventive Gründe entgegen.
Wenngleich es gegenständlich bei einem einzigen (verurteilten) Versuch geblieben war und der Beschwerdeführer und sein Mittäter von den weiteren drei wider sie erhobenen Vorwürfen mangels Schuldbeweises freigesprochen wurden und der Beschwerdeführer bisher in Österreich strafgerichtlich unbescholten gewesen ist, fand das Strafgericht bei einem möglichen Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen nur mit einer gänzlich unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten das Auslangen, was angesichts der Vorstrafenbelastung des Beschwerdeführers in Deutschland zwischen 2004 und 2021 nachvollziehbar ist.
Der Beschwerdeführer wurde in Deutschland zwischen 2004 und 2021 insgesamt acht Mal strafgerichtlich verurteilt, wobei die zwischen 2004 und 2017 verhängten, zum Teil (teil-)bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen von insgesamt fünf Jahren und zehn Monaten allesamt widerrufen wurden und zwischen zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 01.02.2015 bis jedenfalls 04.01.2018 verbüßt wurden, sodass sich der Beschwerdeführer eine nicht unerhebliche Zeit in Deutschland in Haft befand. Zuletzt wurde er in Deutschland erst im Februar 2021 wegen Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt und läuft die Probezeit bis 16.02.2024. Der Beschwerdeführer hat sich daher unmittelbar nach seiner Einreise nach Österreich während in Deutschland offener Probezeit erneut einschlägig strafbar gemacht und reiste auch offensichtlich nur zur Begehung von Straftaten in das Bundesgebiet ein.
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang weiters, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt auf Nachfrage zwar unspezifisch Vorstrafen in Deutschland angab, aber nicht darauf hinwies, dass er in Deutschland bereits mehrere Jahre in Haft verbracht hat und sich in offener Probezeit befindet. Sofern in der Beschwerde ausgeführt wird, das Bundesamt habe die Milderungsgründe nicht in die Gesamtbetrachtung des Verhaltens miteinbezogen, so ist festzuhalten, dass das Strafgericht lediglich das Versuchsstadium als Milderungsgrund wertete, nicht hingegen ein reumütiges Geständnis, welches der Beschwerdeführer offensichtlich nicht abgelegt hat. Auch aus der Niederschrift des Bundesamtes geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführers sein Verhalten tatsächlich bereuen würde.
Angesichts der getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Umständen, dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich und der strafgerichtlichen Verurteilung in Verbindung mit der deutschen Vorstrafenbelastung kann dem Bundesamt nicht entgegengetreten werden, wenn dieses im angefochtenen Bescheid ausführt, der Beschwerdeführer sei offensichtlich nur zur Begehung von Straftaten in das Bundesgebiet eingereist.
Wenngleich Anlassfall für das gegenständliche Aufenthaltsverbot die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich ist, so sind im Zuge der konkreten Gefährdungsprognose die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Deutschland miteinzubeziehen. Auch wenn diese teilweise schon Jahre zurückliegen, so wurden die Haftstrafen infolge von Widerrufen bedingter Strafnachsichten erst zwischen 2015 und 2018 verbüßt. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer – wie schon ausgeführt – erst 2021 in Deutschland wegen Diebstahls rechtskräftig verurteilt und befindet sich diesbezüglich noch bis Februar 2024 in offener Probezeit. Auch die übrigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers (insgesamt acht), erweisen sich als einschlägig. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer offensichtlich bereits in Deutschland ein ähnliches bzw. gleiches Verhalten wie in Österreich an den Tag gelegt hat, unterstreicht zudem die Ansicht des Bundesamtes, dass der Beschwerdeführer lediglich zur Begehung von Straftaten in das Bundesgebiet eingereist ist.
Insofern kann dem Beschwerdeführer – entgegen dem entsprechenden Beschwerdevorbringen – auch nicht zugutegehalten werden, dass er erstmals das Haftübel verspürt hat und demnach von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden müsste, da der Beschwerdeführer bereits in Deutschland unbedingte Haftstrafen verbüßte und sein Verhalten dennoch nicht geändert hat.
Ausgehend von den diesen Verurteilungen zugrundeliegenden Taten und dem daraus ableitbaren Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ergibt sich jedenfalls eine erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft. Die Bedrohung des Eigentums von Personen in Zusammenschau mit dem Verhalten des Beschwerdeführers in Deutschland, wo er bereits acht Mal einschlägig vorverurteilt ist, stellt jedenfalls eine erhebliche und tatsächliche Gefahr dar.
Die vom Beschwerdeführer ausgehende tatsächliche und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist somit aufgrund seiner strafrechtlichen Historie, die von bereits in Deutschland verübten einschlägigen Delikten über einen Zeitraum von rund zwanzig Jahren geprägt ist und in Österreich schließlich auch ihre Fortsetzung fand, evident. Zwar wurden die Urteile der deutschen Gerichte nicht beigeschafft, jedoch erlauben auch die dem im Akt erliegenden Strafregisterauszug (ECRIS-Auszug) entnehmbaren Daten in Zusammenschau mit den im Urteil des österreichischen Gerichtes dargelegten Umständen ein rundes Bild über den Beschwerdeführer.
Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des
§ 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und Tatsächlichkeit vorliegen muss. Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des, Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und Tatsächlichkeit vorliegen muss.
Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 04.06.2009, 2006/18/0102; 24.02.2011, 2009/21/0387).
Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer erst am 09.10.2023 aus der Strafhaft entlassen und am 11.10.2023 aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde, kann in Anbetracht der inzwischen verstrichenen kurzen Zeit von etwas über einem Monat von einem Wegfall oder einer erheblichen Minderung der Gefährdung durch den Beschwerdeführer nicht ausgegangen werden, weshalb auch die Gegenwärtigkeit der Gefährdung der öffentlichen Interessen an einer Verhinderung weiter Delikten gegen fremdes Eigentum gegeben ist. Der Beschwerdeführer vermochte auch nicht aufzuzeigen, dass er aufgrund seiner sozialen Bindungen oder seiner Lebenssituation in Österreich einen Rückhalt finden würde, der ihm ein künftiges Wohlverhalten erleichtern würde.
Das beschriebene Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers lässt darauf schließen, dass er mit erheblicher krimineller Energie ausgestattet ist und sich im Hinblick auf sein Fehlverhalten auch nicht einsichtig zeigt, weshalb im Ergebnis zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls keine positive Zukunftsprognose getroffen werden konnte. Angesichts dieses Gesamtfehlverhaltens und des Umstandes, dass sich auch die finanzielle Ausgangslage des Beschwerdeführers in keiner Weise geändert hat, kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie annimmt, vom Beschwerdeführer gehe eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinn des § 67 Abs. 1 FPG aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Das beschriebene Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers lässt darauf schließen, dass er mit erheblicher krimineller Energie ausgestattet ist und sich im Hinblick auf sein Fehlverhalten auch nicht einsichtig zeigt, weshalb im Ergebnis zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls keine positive Zukunftsprognose getroffen werden konnte. Angesichts dieses Gesamtfehlverhaltens und des Umstandes, dass sich auch die finanzielle Ausgangslage des Beschwerdeführers in keiner Weise geändert hat, kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie annimmt, vom Beschwerdeführer gehe eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinn des Paragraph 67, Absatz eins, FPG aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.
Der Beschwerdeführer war in Österreich bisher ohne Unterstand und ohne gemeldeten Wohnsitz. Er hat keine Anmeldebescheinigung beantragt, ging bisher keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit in Österreich nach und ist auch nicht hervorgekommen, dass er nachhaltig auf der Suche nach einer Beschäftigung in Österreich gewesen ist. Vielmehr gab er sogar an, in Österreich keinen längerfristigen Aufenthalt, eine Niederlassung oder eine Erwerbstätigkeit geplant zu haben. Seine Ehefrau und seine Kinder leben in Deutschland, wo er zuletzt als Koch erwerbstätig gewesen ist. Es liegen in Österreich keinerlei familiäre Bindungen oder maßgebliche private Bindungen vor. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers liegt unstrittig in Deutschland und hatte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt auch keinerlei Gründe angegeben, die gegen seine Rückkehr sprechen würden.
Es konnten auch sonst keine Gründe erkannt werden, weshalb dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Deutschland nicht zumutbar wäre.
Eine berücksichtigungswürdige Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht liegt zudem nicht vor.
Die aus seinem Aufenthalt ableitbare Integration des Fremden ist in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende Fehlverhalten wesentlich reduziert ist (vgl. etwa VwGH vom 28.09.2004, 2001/18/0221).Die aus seinem Aufenthalt ableitbare Integration des Fremden ist in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende Fehlverhalten wesentlich reduziert ist vergleiche etwa VwGH vom 28.09.2004, 2001/18/0221).
Angesichts des besagten wiederholten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.Angesichts des besagten wiederholten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die (allenfalls vorliegenden) gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die (allenfalls vorliegenden) gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten.
Auch die Dauer des Aufenthaltsverbotes ist nicht zu beanstanden, zumal keine stichhaltigen Gründe vorgebracht wurden, weshalb diese unverhältnismäßig wäre, sondern sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen auf das vom Strafgericht verhängte Strafmaß und die im Gerichtsurteil (tatsächlich gar nicht ausgesprochenen) Milderungsgründe bezog, wobei das Bundesamt auch alle vom Gericht zur Bemessung des Strafausmaßes herangezogene Milderungsgründe beachtete. Zwar ist dem Beschwerdeführer darüber hinaus zuzugestehen, dass es bei den von ihm verübten Straftaten beim Versuch geblieben ist, das Strafausmaß jedoch genau die Hälfte des möglichen Strafrahmens beträgt, dazu gänzlich unbedingt verhängt wurde und eine Diversion nicht in Betracht kam.
Jedenfalls ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer arbeitsunfähig ist oder ihm aus sonstigen Gründen der Zugang zum Arbeitsmarkt, karitativen oder Sozialeinrichtungen versperrt wäre. Auch handelt es sich in Österreich um die erste Tat, jedoch blieb im Strafverfahren unbestritten, dass er Beschwerdeführer bereits einschlägige Vorstrafen in Deutschland aufweist.
Zur Klarstellung sei an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass hier nicht die strafrechtliche, sondern ausschließlich die fremdenrechtliche Betrachtungsweise zum Tragen kommt, welche schon ihrem Wesen nach von der ersteren abweicht. So ist für die Beurteilung nicht das Vorliegen der rechtskräftigen Bestrafung oder Verurteilung, sondern das diesen zu Grunde liegende Verhalten des Fremden maßgeblich. Demzufolge ist auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080) und zeigt im gegenständlichen Fall die erfolgte Verurteilung doch klar, dass der Beschwerdeführer keinen Respekt vor fremden Eigentum hat und nicht davor zurückschreckt, sich über die österreichische Rechtsordnung hinwegzusetzen.
Sofern der Beschwerdeführer angab, er bereue seine Taten und wolle künftig ein geordnetes Leben führen, bleibt er zu erklären schuldig, wie konkret er dieses Vorhaben in die Tat umsetzten möchte. Gerade die Historie seiner Straftaten legt nahe, dass der Beschwerdeführer mehrfach rückfällig wurde und wären vor diesem Hintergrund konkretere Angaben zum behaupteten bzw. beabsichtigten Gesinnungs- und Lebenswandel erforderlich gewesen. Weder seiner Beschwerdeschrift noch der sonstigen Aktenlage sind aber Hinweise zu entnehmen, die darauf deuten, dass der Beschwerdeführer ob eines gebesserten Lebenswandels oder konkreter Pläne hierzu hinkünftig keine vergleichbaren Straftaten mehr begehen würde.
Das Gericht geht davon aus, dass aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe ein geringer bemessenes Aufenthaltsverbot nicht ausreichen würde, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen. Die vom Bundesamt festgesetzte Dauer ist aufgrund der oben getätigten Erwägungen notwendig und ausreichend, um eine nachhaltige Änderung des Verhaltens des Beschwerdeführers und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken.
Im Hinblick auf diese Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zum Durchsetzungsaufschub und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes ist festzuhalten, dass es in Hinblick auf die verübten Straftaten es vordringlicher Zweck der Entscheidung ist, weitere gravierende Straftaten des Beschwerdeführers in Österreich zu verhindern. Dabei ist besonders hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer nur einen Tag nach seiner Einreise in Österreich straffällig geworden und sogleich festgenommen worden ist, er hier über keinen Unterstand, keinen gemeldeten Wohnsitz, keine Beschäftigung oder sonstige Einkommensquelle verfügte und offensichtlich nur zur Begehung von Straftaten in das Bundesgebiet einreiste. Wie das Bundesamt im angefochtenen Bescheid bereits ausgeführt hat, bestehen weder familiäre noch private Bindungen oder eine sonstige soziale Integration im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer hatte daher nach Haftentlassung keine persönlichen Verhältnisse zu regeln und bestand aufgrund der sich nicht gebesserten finanziellen Lage (er verfügte zum Zeitpunkt der Haftentlassung eigenen Angaben noch über EUR 137,00) auch weiterhin die akute Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer im Falle der Haftentlassung erneut strafbar machen würde und damit eine erhebliche Wiederholungsgefahr, die sich auch schon aus seinen einschlägigen Vorstrafen in Deutschland ergibt.
Vor diesem Hintergrund, hat das Bundesamt dem Beschwerdeführer zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub zuerkannt.
Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer offenbar überwiegend mangels eines ausreichenden Einkommens bzw. einer finanziellen Notlage die festgestellten Delikte gegen fremdes Eigentum begangen hat. Es kann daher nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nach Entlassung aus der Strafhaft wegen der weiter anhaltenden finanziellen Notlage auch innerhalb der recht kurzen Beschwerdefrist wieder rückfällig geworden wäre, da ihm andere Einkunftsquellen nicht zur Verfügung standen und eine selbstständige Ausreise bei vorhandenen Mitteln von EUR 137,00 nach Deutschland nicht ausreichend sichergestellt war. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war daher auch im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Verletzung seiner Rechte iSd EMRK, insbesondere jene des Art. 2 und Art. 3 EMRK nicht behauptet hat und für das erkennende Gericht keine Gründe ersichtlich gewesen sind, dass dem tatsächlich der Fall gewesen wäre.Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer offenbar überwiegend mangels eines ausreichenden Einkommens bzw. einer finanziellen Notlage die festgestellten Delikte gegen fremdes Eigentum begangen hat. Es kann daher nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nach Entlassung aus der Strafhaft wegen der weiter anhaltenden finanziellen Notlage auch innerhalb der recht kurzen Beschwerdefrist wieder rückfällig geworden wäre, da ihm andere Einkunftsquellen nicht zur Verfügung standen und eine selbstständige Ausreise bei vorhandenen Mitteln von EUR 137,00 nach Deutschland nicht ausreichend sichergestellt war. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war daher auch im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Verletzung seiner Rechte iSd EMRK, insbesondere jene des Artikel 2 und Artikel 3, EMRK nicht behauptet hat und für das erkennende Gericht keine Gründe ersichtlich gewesen sind, dass dem tatsächlich der Fall gewesen wäre.
Schließlich hält sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt in Deutschland auf, sodass darauf nicht mehr näher einzugehen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Zur Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist - ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG ist somit unzulässig (vgl. zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom 27.06.2017, Fr 2017/18/0022).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in Paragraph 13, Absatz 3 und 4 und Paragraph 22, Absatz eins und 3 VwGVG sowie Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorgesehen ist - ist in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG ist somit unzulässig vergleiche zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom 27.06.2017, Fr 2017/18/0022).
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war daher zurückzuweisen.
3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Eine Herabsetzung oder ein Entfall des Aufenthaltsverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme selbst bei einem vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben konnte.Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Eine Herabsetzung oder ein Entfall des Aufenthaltsverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme selbst bei einem vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben konnte.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Interessenabwägung öffentliche Interessen strafgerichtliche Verurteilung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G308.2280510.1.00Im RIS seit
13.02.2024Zuletzt aktualisiert am
13.02.2024