Entscheidungsdatum
30.11.2023Norm
BDG 1979 §109 Abs2Spruch
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W221 2256546-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Daniela URBAN, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Mag. Franz SCHARF, gegen den Bescheid des Zollamts Österreich vom 22.04.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.09.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Daniela URBAN, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Franz SCHARF, gegen den Bescheid des Zollamts Österreich vom 22.04.2022, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.09.2023 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 03.12.2021 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 109 Abs. 2 BDG 1979 zur Befolgung seiner Dienstpflichten ermahnt. Die Ermahnung wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer am XXXX und am XXXX dienstplanwidrig nicht zum Dienst an seinem Arbeitsplatz erschienen sei und sich jeweils erst nach schriftlicher Wiederholung der Weisung an seinen Arbeitsplatz begeben habe. Zudem sei er im Dienstkleid der Zollverwaltung zum Dienst erschienen, obwohl er dazu weder berechtigt noch verpflichtet sei, und er habe es unterlassen, sich in die Zeitaufzeichnungen einzutragen.Mit Schreiben vom 03.12.2021 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 109, Absatz 2, BDG 1979 zur Befolgung seiner Dienstpflichten ermahnt. Die Ermahnung wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 und am römisch 40 dienstplanwidrig nicht zum Dienst an seinem Arbeitsplatz erschienen sei und sich jeweils erst nach schriftlicher Wiederholung der Weisung an seinen Arbeitsplatz begeben habe. Zudem sei er im Dienstkleid der Zollverwaltung zum Dienst erschienen, obwohl er dazu weder berechtigt noch verpflichtet sei, und er habe es unterlassen, sich in die Zeitaufzeichnungen einzutragen.
Mit Schreiben vom 17.12.2021 beantragte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung die Feststellung, dass die Befolgung der ihm erteilten Weisung, seine Tätigkeit an seinem Arbeitsplatz in der Personenkontrolle der Zollstelle des Flughafens XXXX (nunmehr: Team XXXX ) nicht zu erbringen, sondern den Dienst beim Güterverkehr im Team XXXX aufzunehmen, nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre, und dass die ihm am XXXX erteilte Ermahnung nach § 109 BDG 1979 rechtswidrig sei, da diese willkürlich erfolgt sei.Mit Schreiben vom 17.12.2021 beantragte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung die Feststellung, dass die Befolgung der ihm erteilten Weisung, seine Tätigkeit an seinem Arbeitsplatz in der Personenkontrolle der Zollstelle des Flughafens römisch 40 (nunmehr: Team römisch 40 ) nicht zu erbringen, sondern den Dienst beim Güterverkehr im Team römisch 40 aufzunehmen, nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre, und dass die ihm am römisch 40 erteilte Ermahnung nach Paragraph 109, BDG 1979 rechtswidrig sei, da diese willkürlich erfolgt sei.
Dazu führte er aus, er habe etwa zehn Jahre lang beim Abfertigungsteam (Team ATE), Operative Zollaufsicht Reiseverkehr (OZA RV), in Uniform als Schusswaffenträger seinen Dienst verrichtet, er sei als Scanner-Operator ausgebildet und habe diese Tätigkeit auch ausgeübt. Seit dem XXXX sei er unfreiwillig dem Team XXXX im Güterverkehr dienstzugeteilt. Diesbezüglich habe er trotz mehrfacher Urgenzen nie eine schriftliche Verfügung erhalten. Beim Team ATE, OZA RV, sei er zu 95% seiner Arbeitszeit in der Personenkontrolle tätig gewesen. Bei der Kontrolle des Güterverkehrs im Team XXXX könne er seine Kompetenzen hingegen nicht anwenden. Am XXXX habe es eine Änderung in der Organisation der Zollstelle Flughafen XXXX gegeben, die jedoch auf seinen Arbeitsplatz im nunmehrigen Team XXXX keinen Einfluss gehabt habe. Mehr als 75% seiner dortigen Aufgaben seien gleichgeblieben. Da auf seine Urgenzen nicht reagiert worden sei, habe er am XXXX seinen Dienst im Team XXXX im dafür vorgesehenen Dienstkleid angetreten. Der schriftlich wiederholten Weisung, seinen Dienst im Team XXXX anzutreten, sei er nachgekommen. Die Weisung sei allerdings unsachlich und willkürlich. Der Beschwerdeführer habe dadurch einen erheblichen finanziellen Verlust erlitten. Die Verwendungen des Beschwerdeführers in der ESS-Stammdatenauswertung seien zwischenzeitig gelöscht worden. Auch die Ermahnung sei aus unsachlichen Gründen erfolgt. Im Team XXXX sei ein Dienstkleid zu tragen und es würden dort keine Zeitkarten verwendet werden, sondern es bestehe ein Dienstplan. Dazu führte er aus, er habe etwa zehn Jahre lang beim Abfertigungsteam (Team ATE), Operative Zollaufsicht Reiseverkehr (OZA RV), in Uniform als Schusswaffenträger seinen Dienst verrichtet, er sei als Scanner-Operator ausgebildet und habe diese Tätigkeit auch ausgeübt. Seit dem römisch 40 sei er unfreiwillig dem Team römisch 40 im Güterverkehr dienstzugeteilt. Diesbezüglich habe er trotz mehrfacher Urgenzen nie eine schriftliche Verfügung erhalten. Beim Team ATE, OZA RV, sei er zu 95% seiner Arbeitszeit in der Personenkontrolle tätig gewesen. Bei der Kontrolle des Güterverkehrs im Team römisch 40 könne er seine Kompetenzen hingegen nicht anwenden. Am römisch 40 habe es eine Änderung in der Organisation der Zollstelle Flughafen römisch 40 gegeben, die jedoch auf seinen Arbeitsplatz im nunmehrigen Team römisch 40 keinen Einfluss gehabt habe. Mehr als 75% seiner dortigen Aufgaben seien gleichgeblieben. Da auf seine Urgenzen nicht reagiert worden sei, habe er am römisch 40 seinen Dienst im Team römisch 40 im dafür vorgesehenen Dienstkleid angetreten. Der schriftlich wiederholten Weisung, seinen Dienst im Team römisch 40 anzutreten, sei er nachgekommen. Die Weisung sei allerdings unsachlich und willkürlich. Der Beschwerdeführer habe dadurch einen erheblichen finanziellen Verlust erlitten. Die Verwendungen des Beschwerdeführers in der ESS-Stammdatenauswertung seien zwischenzeitig gelöscht worden. Auch die Ermahnung sei aus unsachlichen Gründen erfolgt. Im Team römisch 40 sei ein Dienstkleid zu tragen und es würden dort keine Zeitkarten verwendet werden, sondern es bestehe ein Dienstplan.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.04.2022 (zugestellt am 03.05.2022) stellte das Zollamt Österreich (in Folge: belangte Behörde) fest, dass die Befolgung der schriftlichen Weisung des Dienststellenleiters des Beschwerdeführers vom XXXX , wonach er seinen Dienst im Kundenteam XXXX (KT XXXX ) und nicht im Kundenteam XXXX (KT XXXX ) anzutreten bzw. zu versehen habe, zu seinen Dienstpflichten gehört habe sowie dass die Weisung nach § 44 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) zu befolgen und nicht rechtswidrig gewesen sei (Spruchpunkt 1.). Weiters stellte die belangte Behörde fest, dass die dem Beschwerdeführer von seinem Dienststellenleiter nach § 109 BDG 1979 in diesem Zusammenhang erteilte Ermahnung weder rechtswidrig noch willkürlich gewesen sei (Spruchpunkt 2.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.04.2022 (zugestellt am 03.05.2022) stellte das Zollamt Österreich (in Folge: belangte Behörde) fest, dass die Befolgung der schriftlichen Weisung des Dienststellenleiters des Beschwerdeführers vom römisch 40 , wonach er seinen Dienst im Kundenteam römisch 40 (KT römisch 40 ) und nicht im Kundenteam römisch 40 (KT römisch 40 ) anzutreten bzw. zu versehen habe, zu seinen Dienstpflichten gehört habe sowie dass die Weisung nach Paragraph 44, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) zu befolgen und nicht rechtswidrig gewesen sei (Spruchpunkt 1.). Weiters stellte die belangte Behörde fest, dass die dem Beschwerdeführer von seinem Dienststellenleiter nach Paragraph 109, BDG 1979 in diesem Zusammenhang erteilte Ermahnung weder rechtswidrig noch willkürlich gewesen sei (Spruchpunkt 2.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei als Teamreferent im Team ATE dienstverwendet worden. Das Zollamt XXXX sei als eigenständiges Zollamt aufgelöst und als Teil der Dienststelle Mitte in das Zollamt Österreich eingegliedert worden. Das Team ATE bestehe fort, führe seit 01.01.2021 jedoch die Bezeichnung KT XXXX . Es sei keine Änderung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes oder des Dienstortes des Beschwerdeführers eingetreten. Mit Wirksamkeit vom XXXX sei das Kundenteam mit Schwerpunkt Reiseverkehr Mobile Kontrolle (KT RVMK XXXX ) neu geschaffen worden, der Beschwerdeführer sei jedoch im Team XXXX verblieben. Es seien keine dienstrechtlichen Maßnahmen wie etwa eine Dienstzuteilung getroffen worden. Am XXXX habe der Beschwerdeführer sich eigenmächtig, willkürlich und ohne Anordnung im KT RVMK XXXX zur Dienstverrichtung eingefunden. Ihm sei am XXXX telefonisch die mündliche Weisung erteilt worden, seinen Dienst im KT XXXX anzutreten. Der Beschwerdeführer habe remonstriert und die Weisung sei per E-Mail schriftlich wiederholt worden. Im Wege seiner Rechtsvertretung habe der Beschwerdeführer am XXXX erneut remonstriert und am XXXX habe er erneut seinen Dienst im KT RVMK XXXX angetreten, woraufhin ihm per E-Mail schriftlich mitgeteilt worden sei, dass die Weisung aufrechterhalten werde. Der Beschwerdeführer habe seinen Dienst im KT XXXX anzutreten und zu verrichten, die Befolgung der Weisung habe zu seinen Dienstpflichten gezählt und eine Remonstration sei nur einmal möglich. Da der Beschwerdeführer gegen die schriftliche Weisung vom XXXX sowie gegen den Leitfaden Dienstbekleidung und den Erlass hinsichtlich der Dienstzeitregelung verstoßen habe, sei zu prüfen gewesen, ob eine Disziplinaranzeige erstatten werden müsse oder ob mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden könne. Aufgrund der bisherigen disziplinären Unbescholtenheit und der ausreichend abschreckenden Wirkung der Ermahnung habe von der Erstattung einer Disziplinaranzeige Abstand genommen werden können. Die Ermahnung sei nicht rechtswidrig erteilt worden.Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei als Teamreferent im Team ATE dienstverwendet worden. Das Zollamt römisch 40 sei als eigenständiges Zollamt aufgelöst und als Teil der Dienststelle Mitte in das Zollamt Österreich eingegliedert worden. Das Team ATE bestehe fort, führe seit 01.01.2021 jedoch die Bezeichnung KT römisch 40 . Es sei keine Änderung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes oder des Dienstortes des Beschwerdeführers eingetreten. Mit Wirksamkeit vom römisch 40 sei das Kundenteam mit Schwerpunkt Reiseverkehr Mobile Kontrolle (KT RVMK römisch 40 ) neu geschaffen worden, der Beschwerdeführer sei jedoch im Team römisch 40 verblieben. Es seien keine dienstrechtlichen Maßnahmen wie etwa eine Dienstzuteilung getroffen worden. Am römisch 40 habe der Beschwerdeführer sich eigenmächtig, willkürlich und ohne Anordnung im KT RVMK römisch 40 zur Dienstverrichtung eingefunden. Ihm sei am römisch 40 telefonisch die mündliche Weisung erteilt worden, seinen Dienst im KT römisch 40 anzutreten. Der Beschwerdeführer habe remonstriert und die Weisung sei per E-Mail schriftlich wiederholt worden. Im Wege seiner Rechtsvertretung habe der Beschwerdeführer am römisch 40 erneut remonstriert und am römisch 40 habe er erneut seinen Dienst im KT RVMK römisch 40 angetreten, woraufhin ihm per E-Mail schriftlich mitgeteilt worden sei, dass die Weisung aufrechterhalten werde. Der Beschwerdeführer habe seinen Dienst im KT römisch 40 anzutreten und zu verrichten, die Befolgung der Weisung habe zu seinen Dienstpflichten gezählt und eine Remonstration sei nur einmal möglich. Da der Beschwerdeführer gegen die schriftliche Weisung vom römisch 40 sowie gegen den Leitfaden Dienstbekleidung und den Erlass hinsichtlich der Dienstzeitregelung verstoßen habe, sei zu prüfen gewesen, ob eine Disziplinaranzeige erstatten werden müsse oder ob mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden könne. Aufgrund der bisherigen disziplinären Unbescholtenheit und der ausreichend abschreckenden Wirkung der Ermahnung habe von der Erstattung einer Disziplinaranzeige Abstand genommen werden können. Die Ermahnung sei nicht rechtswidrig erteilt worden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde (eingelangt am 31.05.2022). Darin wiederholte er sein bisheriges Vorbringen und führte dazu ergänzend aus, der Dienststellenleiter habe ihm mitgeteilt, dass ihn der ehemalige Teamleiter des Beschwerdeführers im ehemaligen Zollamt XXXX per E-Mail darüber informiert habe, dass der Beschwerdeführer unkollegial und unkameradschaftlich sei, weshalb er nicht im Team XXXX RVMK verwendet werde. Der Beschwerdeführer habe erhebliche finanzielle Verluste erlitten, da ihm Zulagen nun nicht mehr ausbezahlt werden würden. Die Weisung sei aus unsachlichen Gründen willkürlich erteilt worden und der Beschwerdeführer habe nach der Frist einer Dienstzuteilung über 90 Kalendertage seinen Dienst wieder an seinem Arbeitsplatz beim Team XXXX RVMK angetreten. Die Weisung, seine Tätigkeit im Team XXXX auszuüben, sei willkürlich, da der Beschwerdeführer gegenüber allen anderen Dienstwaffenträgern, die ihrer bisherigen Tätigkeit auch im Team XXXX RVMK weiter nachgehen würden, unsachlich benachteiligt werde. Die Personalmaßnahme sei nur aus subjektiven, in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Gründen, nämlich auf einer E-Mail, in der unrichtige Tatsachen über ihn verbreitet worden seien, erfolgt. Sie gewinne daher den Charakter einer im Gesetz nicht vorgesehenen Disziplinarstrafe und es sei kein dienstliches Interesse an der Weisung erkennbar. Die Ermahnung sei rechtswidrig, da der Beschwerdeführer lediglich seine Rechte verfolgt habe.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde (eingelangt am 31.05.2022). Darin wiederholte er sein bisheriges Vorbringen und führte dazu ergänzend aus, der Dienststellenleiter habe ihm mitgeteilt, dass ihn der ehemalige Teamleiter des Beschwerdeführers im ehemaligen Zollamt römisch 40 per E-Mail darüber informiert habe, dass der Beschwerdeführer unkollegial und unkameradschaftlich sei, weshalb er nicht im Team römisch 40 RVMK verwendet werde. Der Beschwerdeführer habe erhebliche finanzielle Verluste erlitten, da ihm Zulagen nun nicht mehr ausbezahlt werden würden. Die Weisung sei aus unsachlichen Gründen willkürlich erteilt worden und der Beschwerdeführer habe nach der Frist einer Dienstzuteilung über 90 Kalendertage seinen Dienst wieder an seinem Arbeitsplatz beim Team römisch 40 RVMK angetreten. Die Weisung, seine Tätigkeit im Team römisch 40 auszuüben, sei willkürlich, da der Beschwerdeführer gegenüber allen anderen Dienstwaffenträgern, die ihrer bisherigen Tätigkeit auch im Team römisch 40 RVMK weiter nachgehen würden, unsachlich benachteiligt werde. Die Personalmaßnahme sei nur aus subjektiven, in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Gründen, nämlich auf einer E-Mail, in der unrichtige Tatsachen über ihn verbreitet worden seien, erfolgt. Sie gewinne daher den Charakter einer im Gesetz nicht vorgesehenen Disziplinarstrafe und es sei kein dienstliches Interesse an der Weisung erkennbar. Die Ermahnung sei rechtswidrig, da der Beschwerdeführer lediglich seine Rechte verfolgt habe.
Mit Schreiben vom 28.06.2022 (eingelangt am 30.06.2022) übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt. In der beiliegenden Stellungnahme verwies die belangte Behörde auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid sowie auf die Beilagen und führte dazu aus, die Bediensteten der Zollverwaltung würden eine umfassende Ausbildung genießen und sowohl für Tätigkeiten im Reiseverkehr als auch im Güterverkehr ausgebildet werden. Die belangte Behörde sei den Anträgen des Beschwerdeführers vom 17.12.2021 nachgekommen und es sei nicht nachvollziehbar, was die vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen zur Wahrheitsfindung beitragen könnten, zumal diese nicht in die Bescheiderlassung eingebunden gewesen seien. Der „Wunscharbeitsplatz“ des Beschwerdeführers sei nicht Gegenstand des Verfahrens.
Die gegenständliche Rechtssache wurde der Gerichtsabteilung W116 zugewiesen. Mit Schreiben vom 04.07.2022 erhob der Leiter der Gerichtsabteilung W116 Unzuständigkeitseinrede mangels Zugehörigkeit der Rechtssache zu seinem Zuständigkeitsbereich Disziplinarrecht. In Folge wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W116 abgenommen und mit Wirksamkeit vom 04.07.2022 der Gerichtsabteilung W259 zugewiesen.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.01.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W259 abgenommen und mit Wirksamkeit vom 08.02.2023 der Gerichtsabteilung W221 zugewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.09.2023 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer und die von den Parteien beantragten Zeugen befragt wurden und den Parteien Gelegenheit gegeben wurde, zur gegenständlichen Rechtssache Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 03.10.2023 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab und führte darin zur Frage der weiterhin bestehenden Betroffenheit aus, dass der Beschwerdeführer inzwischen wieder im Team XXXX verwendet werde, ändere nichts an der Willkür der Weisung. Aufgrund der Weisung hätten Kontrollen mit dem SCAN-Mobil-Röntgenfahrzeug nicht dem Leitfaden entsprechend durchgeführt werden können, da ohne den Beschwerdeführer zu wenig entsprechend ausgebildetes Personal zur Verfügung gestanden sei. Das Gerät sei in diesem Zeitraum nicht dem Leitfaden entsprechend bedient worden, sodass sogar eine Störung des Dienstbetriebs in Kauf genommen worden sei. Das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Feststellung hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Weisung bestehe in der Abwendung einer zukünftigen Rechtsgefährdung. Es sei durch die bloße Wiederverwendung im Team XXXX nicht weggefallen, da der Beschwerdeführer jederzeit erneut begründungslos und willkürlich abgezogen werden könne. Der Stellungnahme legte der Beschwerdeführer eine Auflistung der Scan-Einsätze im Zeitraum vom 01.09.2021 bis zum 31.03.2023, den Leitfaden „SCAN-Mobil – Röntgenfahrzeug“ und eine Auflistung der vom Beschwerdeführer vom 17.10.2011 bis zum 14.06.2021 absolvierten Ausbildungen bei.Mit Schreiben vom 03.10.2023 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab und führte darin zur Frage der weiterhin bestehenden Betroffenheit aus, dass der Beschwerdeführer inzwischen wieder im Team römisch 40 verwendet werde, ändere nichts an der Willkür der Weisung. Aufgrund der Weisung hätten Kontrollen mit dem SCAN-Mobil-Röntgenfahrzeug nicht dem Leitfaden entsprechend durchgeführt werden können, da ohne den Beschwerdeführer zu wenig entsprechend ausgebildetes Personal zur Verfügung gestanden sei. Das Gerät sei in diesem Zeitraum nicht dem Leitfaden entsprechend bedient worden, sodass sogar eine Störung des Dienstbetriebs in Kauf genommen worden sei. Das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Feststellung hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Weisung bestehe in der Abwendung einer zukünftigen Rechtsgefährdung. Es sei durch die bloße Wiederverwendung im Team römisch 40 nicht weggefallen, da der Beschwerdeführer jederzeit erneut begründungslos und willkürlich abgezogen werden könne. Der Stellungnahme legte der Beschwerdeführer eine Auflistung der Scan-Einsätze im Zeitraum vom 01.09.2021 bis zum 31.03.2023, den Leitfaden „SCAN-Mobil – Röntgenfahrzeug“ und eine Auflistung der vom Beschwerdeführer vom 17.10.2011 bis zum 14.06.2021 absolvierten Ausbildungen bei.
Mit Schreiben vom 03.10.2023 ersuchte die belangte Behörde um näher bezeichnete Richtigstellungen in der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 07.09.2023, welcher mit verfahrensleitendem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.2023 nachgekommen wurde. Lediglich in einem Punkt wurde dem Antrag nicht Folge gegeben, da es sich hierbei nicht um einen aufgezeigten Protokollierungsfehler, sondern um eine Ergänzung bzw. Klarstellung handelte. Diese wurde jedoch als ergänzende Stellungnahme gewertet.
Mit Schreiben vom 09.10.2023 gab die belangte Behörde eine Stellungnahme ab und führte darin im Wesentlichen aus, bis zum 31.08.2021 seien alle primären Zollagenden von den Kundenteams wahrgenommen worden, wobei die Zöllner als Generalist eingesetzt worden seien. Teilweise seien ihnen aber auch Zusatzfunktionen übertragen worden, zum Beispiel „OZA“ im Personenverkehr. Mit 01.09.2021 seien hingegen für den Reiseverkehr und die mobile Kontrolle sowie für Verbrauchsteuern Schwerpunktteams eingerichtet worden. Die übrigen Agenden seien bei den bisherigen Kundenteams verblieben. Aus organisatorischen Gründen hätten nicht alle Bediensteten mit Zusatzfunktion in die jeweiligen Teams übernommen werden können. Bei der Einteilung seien rein objektive Gesichtspunkte zu berücksichtigen und in allen Bereichen ein ordnungsgemäßer Aufgabenvollzug zu gewährleisten gewesen. Alle in das Team XXXX RVMK transferierten Bediensteten hätten die notwendige Ausbildung aufgewiesen. Es habe auch mehrere Bedienstete mit einer Ausbildung an der Waffe und zum Scanoperator gegeben. Dem Beschwerdeführer sei seine Einteilung aufgrund des Gesprächs mit dem Dienststellenleiter vom 20.07.2021, seiner monatlichen Gehaltszettel und der ihm zugänglichen Stammdatenauswertung im „Serviceportal Bund“ bekannt gewesen. Über das Gespräch vom 20.07.2021 sei auch ein Aktenvermerk angelegt worden. Weiters sei der Beschwerdeführer während des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht klaglos gestellt worden, da er inzwischen seinen „Wunscharbeitsplatz“ erhalten habe. Das Verfahren sei aufgrund des Wegfalls des rechtlichen Interesses einzustellen. Die gegenständliche Weisung sei dem Beschwerdeführer von seinem Vorgesetzten erteilt worden, nicht strafrechtswidrig gewesen und nach Remonstration des Beschwerdeführers schriftlich wiederholt worden. Die Nichtbefolgung stelle daher eine Dienstpflichtverletzung dar, sodass die Ermahnung rechtskonform erteilt worden sei. Alle Zollbediensteten seien auch in der Güterabfertigung geschult worden und der Beschwerdeführer habe nicht in Abrede gestellt, dass er diese zuvor bereits durchgeführt habe. Eine langdauernde und umfangreiche Einarbeitung hindere eine Verwendungsänderung nicht, von Bundesbediensteten werde lebenslanges Lernen und erhöhte Mobilität und Flexibilität gefordert und die Wertigkeit des Arbeitsplatzes sowie der Dienstort des Beschwerdeführers seien unverändert geblieben. Die belangte Behörde habe sich somit nicht über das Gesetz hinweggesetzt und nicht willkürlich gehandelt. Zudem hätte der Beschwerdeführer allenfalls bereits im Gespräch mit dem Dienststellenleiter am 20.07.2021 oder am 01.09.2021 gegen die Weisung remonstrieren müssen. Aus Sicht des Dienststellenleiters habe es bezüglich einer Nachfrage des Beschwerdeführers per E-Mail keinen Handlungsbedarf gegeben, da keine Dienstzuteilung vorgelegen habe. Die Einsatzbereitschaft der Röntgenfahrzeuge sei durchwegs gegeben gewesen. Gegebenenfalls habe auch eine Vertretung durch das jeweils andere RVMK Team erfolgen können. Eine E-Mail mit negativen Äußerungen über die Arbeitsweise des Beschwerdeführers und ein Protokoll des Führungskräfte-Meetings seien nicht aufgefunden worden.Mit Schreiben vom 09.10.2023 gab die belangte Behörde eine Stellungnahme ab und führte darin im Wesentlichen aus, bis zum 31.08.2021 seien alle primären Zollagenden von den Kundenteams wahrgenommen worden, wobei die Zöllner als Generalist eingesetzt worden seien. Teilweise seien ihnen aber auch Zusatzfunktionen übertragen worden, zum Beispiel „OZA“ im Personenverkehr. Mit 01.09.2021 seien hingegen für den Reiseverkehr und die mobile Kontrolle sowie für Verbrauchsteuern Schwerpunktteams eingerichtet worden. Die übrigen Agenden seien bei den bisherigen Kundenteams verblieben. Aus organisatorischen Gründen hätten nicht alle Bediensteten mit Zusatzfunktion in die jeweiligen Teams übernommen werden können. Bei der Einteilung seien rein objektive Gesichtspunkte zu berücksichtigen und in allen Bereichen ein ordnungsgemäßer Aufgabenvollzug zu gewährleisten gewesen. Alle in das Team römisch 40 RVMK transferierten Bediensteten hätten die notwendige Ausbildung aufgewiesen. Es habe auch mehrere Bedienstete mit einer Ausbildung an der Waffe und zum Scanoperator gegeben. Dem Beschwerdeführer sei seine Einteilung aufgrund des Gesprächs mit dem Dienststellenleiter vom 20.07.2021, seiner monatlichen Gehaltszettel und der ihm zugänglichen Stammdatenauswertung im „Serviceportal Bund“ bekannt gewesen. Über das Gespräch vom 20.07.2021 sei auch ein Aktenvermerk angelegt worden. Weiters sei der Beschwerdeführer während des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht klaglos gestellt worden, da er inzwischen seinen „Wunscharbeitsplatz“ erhalten habe. Das Verfahren sei aufgrund des Wegfalls des rechtlichen Interesses einzustellen. Die gegenständliche Weisung sei dem Beschwerdeführer von seinem Vorgesetzten erteilt worden, nicht strafrechtswidrig gewesen und nach Remonstration des Beschwerdeführers schriftlich wiederholt worden. Die Nichtbefolgung stelle daher eine Dienstpflichtverletzung dar, sodass die Ermahnung rechtskonform erteilt worden sei. Alle Zollbediensteten seien auch in der Güterabfertigung geschult worden und der Beschwerdeführer habe nicht in Abrede gestellt, dass er diese zuvor bereits durchgeführt habe. Eine langdauernde und umfangreiche Einarbeitung hindere eine Verwendungsänderung nicht, von Bundesbediensteten werde lebenslanges Lernen und erhöhte Mobilität und Flexibilität gefordert und die Wertigkeit des Arbeitsplatzes sowie der Dienstort des Beschwerdeführers seien unverändert geblieben. Die belangte Behörde habe sich somit nicht über das Gesetz hinweggesetzt und nicht willkürlich gehandelt. Zudem hätte der Beschwerdeführer allenfalls bereits im Gespräch mit dem Dienststellenleiter am 20.07.2021 oder am 01.09.2021 gegen die Weisung remonstrieren müssen. Aus Sicht des Dienststellenleiters habe es bezüglich einer Nachfrage des Beschwerdeführers per E-Mail keinen Handlungsbedarf gegeben, da keine Dienstzuteilung vorgelegen habe. Die Einsatzbereitschaft der Röntgenfahrzeuge sei durchwegs gegeben gewesen. Gegebenenfalls habe auch eine Vertretung durch das jeweils andere RVMK Team erfolgen können. Eine E-Mail mit negativen Äußerungen über die Arbeitsweise des Beschwerdeführers und ein Protokoll des Führungskräfte-Meetings seien nicht aufgefunden worden.
Mit Schreiben vom 25.10.2023 replizierte die belangte Behörde auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 03.10.2023 und führte darin im Wesentlichen aus, der Behauptung des Beschwerdeführers, er sei gegenüber anderen Dienstwaffenträgern benachteiligt worden, sei zu entgegnen, dass auch nicht alle anderen Dienstwaffenträger in das Team XXXX RVMK transferiert werden hätten können. Die Behauptung der Willkür der Weisung sei bereits mehrmals widerlegt worden. Eine Störung des Dienstbetriebes oder eine Unmöglichkeit der Inbetriebnahme eines Röntgenfahrzeuges sei nicht bekannt und nicht gemeldet worden. Mehrere Bedienstete hätten über eine entsprechende Ausbildung verfügt. Die vom Beschwerdeführer übermittelte Aufstellung sei nicht nachvollziehbar und könne inhaltlich nicht richtig sein. Für die belangte Behörde sei nicht nachvollziehbar, inwiefern eine zukünftige Rechtsgefährdung des Beschwerdeführers vorliege.Mit Schreiben vom 25.10.2023 replizierte die belangte Behörde auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 03.10.2023 und führte darin im Wesentlichen aus, der Behauptung des Beschwerdeführers, er sei gegenüber anderen Dienstwaffenträgern benachteiligt worden, sei zu entgegnen, dass auch nicht alle anderen Dienstwaffenträger in das Team römisch 40 RVMK transferiert werden hätten können. Die Behauptung der Willkür der Weisung sei bereits mehrmals widerlegt worden. Eine Störung des Dienstbetriebes oder eine Unmöglichkeit der Inbetriebnahme eines Röntgenfahrzeuges sei nicht bekannt und nicht gemeldet worden. Mehrere Bedienstete hätten über eine entsprechende Ausbildung verfügt. Die vom Beschwerdeführer übermittelte Aufstellung sei nicht nachvollziehbar und könne inhaltlich nicht richtig sein. Für die belangte Behörde sei nicht nachvollziehbar, inwiefern eine zukünftige Rechtsgefährdung des Beschwerdeführers vorliege.
Mit Schreiben vom 02.11.2023 replizierte der Beschwerdeführer auf die Stellungnahme der belangten Behörde vom 09.10.2023 und führte darin im Wesentlichen aus, eine willkürliche Weisung müsse nicht befolgt und dagegen auch nicht remonstriert werden. Aufgrund der Einteilung des Beschwerdeführers im Team XXXX habe im Team XXXX die mindestens erforderliche Anzahl an Scanneroperatoren gefehlt. Die Einteilung habe ausschließlich auf persönlichen Animositäten des Vorgesetzten des Beschwerdeführers gegen ihn beruht. Der Beschwerdeführer habe auch nicht seinen „Wunscharbeitsplatz“ erhalten, da sein Dienstort zuvor in XXXX gewesen sei und er seinen Dienst nunmehr 40 km weiter entfernt am Standort in XXXX versehe. Es sei nicht zu einer Klaglosstellung und zu einem Wegfall des Entscheidungsinteresses gekommen, da der Beschwerdeführer jederzeit erneut begründungslos und willkürlich abgezogen werden könne. Anders als von der belangten Behörde behauptet hätten am 01.09.2021 lediglich drei und nicht vier Personen eine Ausbildung zum Scanoperator verfügt. Dem vorgelegten Leitfaden sei jedoch zu entnehmen, dass für die Handhabung des Fahrzeugs mindestens vier Personen benötigt werden würden. Zudem habe das Team RVMK ab 01.09.2021 über 20 Arbeitsplätze verfügt, es seien jedoch nur 15 vergeben worden. Zudem sei nicht lebensnah, dass ein Protokoll des Führungskräfte-Meetings nicht auffindbar sei, vielmehr werde dieses wohl aus prozesstaktischen Gründen nicht vorgelegt. Weiters habe die belangte Behörde den Aktenvermerk über das Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dienststellenleiter nicht vorgelegt, sondern bloß den Inhalt des Gesprächs unvollständig und unrichtig wiedergegeben. Tatsächlich sei das Gesprächsklima angespannt gewesen. Der Dienststellenleiter habe desinteressiert gewirkt und sich auf eine E-Mail mit negativen Äußerungen über den Beschwerdeführer bezogen. Die Behauptung der belangten Behörde, wonach diese E-Mail nicht auffindbar sei, sei unzureichend, da sämtliche E-Mails der Finanzverwaltung auf den Servern des BMF gespeichert seien.Mit Schreiben vom 02.11.2023 replizierte der Beschwerdeführer auf die Stellungnahme der belangten Behörde vom 09.10.2023 und führte darin im Wesentlichen aus, eine willkürliche Weisung müsse nicht befolgt und dagegen auch nicht remonstriert werden. Aufgrund der Einteilung des Beschwerdeführers im Team römisch 40 habe im Team römisch 40 die mindestens erforderliche Anzahl an Scanneroperatoren gefehlt. Die Einteilung habe ausschließlich auf persönlichen Animositäten des Vorgesetzten des Beschwerdeführers gegen ihn beruht. Der Beschwerdeführer habe auch nicht seinen „Wunscharbeitsplatz“ erhalten, da sein Dienstort zuvor in römisch 40 gewesen sei und er seinen Dienst nunmehr 40 km weiter entfernt am Standort in römisch 40 versehe. Es sei nicht zu einer Klaglosstellung und zu einem Wegfall des Entscheidungsinteresses gekommen, da der Beschwerdeführer jederzeit erneut begründungslos und willkürlich abgezogen werden könne. Anders als von der belangten Behörde behauptet hätten am 01.09.2021 lediglich drei und nicht vier Personen eine Ausbildung zum Scanoperator verfügt. Dem vorgelegten Leitfaden sei jedoch zu entnehmen, dass für die Handhabung des Fahrzeugs mindestens vier Personen benötigt werden würden. Zudem habe das Team RVMK ab 01.09.2021 über 20 Arbeitsplätze verfügt, es seien jedoch nur 15 vergeben worden. Zudem sei nicht lebensnah, dass ein Protokoll des Führungskräfte-Meetings nicht auffindbar sei, vielmehr werde dieses wohl aus prozesstaktischen Gründen nicht vorgelegt. Weiters habe die belangte Behörde den Aktenvermerk über das Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dienststellenleiter nicht vorgelegt, sondern bloß den Inhalt des Gesprächs unvollständig und unrichtig wiedergegeben. Tatsächlich sei das Gesprächsklima angespannt gewesen. Der Dienststellenleiter habe desinteressiert gewirkt und sich auf eine E-Mail mit negativen Äußerungen über den Beschwerdeführer bezogen. Die Behauptung der belangten Behörde, wonach diese E-Mail nicht auffindbar sei, sei unzureichend, da sämtliche E-Mails der Finanzverwaltung auf den Servern des BMF gespeichert seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist seit XXXX dem Zollamt Österreich im Kundenteam (KT) XXXX am Standort in XXXX auf dem Arbeitsplatz „Teamreferent“ der Verwendungsgruppe A 3, Funktionsgruppe 5 (A 3/5), zur Dienstleistung zugewiesen. Er ist im Bereich „Reiseverkehr“ ausgebildet und verfügt insbesondere über eine Ausbildung zum „Scan-Operator“.Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist seit römisch 40 dem Zollamt Österreich im Kundenteam (KT) römisch 40 am Standort in römisch 40 auf dem Arbeitsplatz „Teamreferent“ der Verwendungsgruppe A 3, Funktionsgruppe 5 (A 3/5), zur Dienstleistung zugewiesen. Er ist im Bereich „Reiseverkehr“ ausgebildet und verfügt insbesondere über eine Ausbildung zum „Scan-Operator“.
Mit Wirksamkeit vom 01.10.2011 wurde der Beschwerdeführer dem ehemaligen Zollamt XXXX dienstzugeteilt und mit Wirksamkeit vom 01.02.2013 wurde er dorthin versetzt. Der Beschwerdeführer wurde dort als Teamreferent im Team ATE, das in die Bereiche „Güterverkehr“ und „Reiseverkehr“ aufgeteilt war, im Bereich Reiseverkehr verwendet.Mit Wirksamkeit vom 01.10.2011 wurde der Beschwerdeführer dem ehemaligen Zollamt römisch 40 dienstzugeteilt und mit Wirksamkeit vom 01.02.2013 wurde er dorthin versetzt. Der Beschwerdeführer wurde dort als Teamreferent im Team ATE, das in die Bereiche „Güterverkehr“ und „Reiseverkehr“ aufgeteilt war, im Bereich Reiseverkehr verwendet.
Das Zollamt XXXX wurde mit Wirksamkeit vom 01.01.2021 als selbstständiges Zollamt aufgelöst und als Teil der Dienststelle Mitte in das Zollamt Österreich eingegliedert. Das Team ATE führte ab dem 01.01.2021 die Bezeichnung KT XXXX .Das Zollamt römisch 40 wurde mit Wirksamkeit vom 01.01.2021 als selbstständiges Zollamt aufgelöst und als Teil der Dienststelle Mitte in das Zollamt Österreich eingegliedert. Das Team ATE führte ab dem 01.01.2021 die Bezeichnung KT römisch 40 .
Mit Wirksamkeit vom 01.09.2021 wurde das Kundenteam mit Schwerpunkt Reiseverkehr Mobile Kontrolle, KT RVMK XXXX , neu geschaffen und der Bereich Reiseverkehr somit aus dem KT XXXX ausgegliedert. Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers verblieb im KT XXXX , sodass er nicht länger im Reiseverkehr, sondern im Güterverkehr tätig war. Er war daher nicht mehr befugt, das für den Reiseverkehr vorgesehene Dienstkleid und eine Dienstwaffe zu tragen, weshalb er diese abgeben musste. Er konnte seine Kenntnisse im Bereich Reiseverkehr nicht mehr zur Anwendung bringen, da seine Aufgaben sich veränderten. Zudem wurden ihm gewisse Zulagen nicht länger ausbezahlt. Die Wertigkeit des Arbeitsplatzes und der Dienstort des Beschwerdeführers haben sich dadurch jedoch nicht geändert. Er ist zwar auch im Bereich Güterverkehr ausgebildet, hat in diesem Bereich jedoch keine Zusatzausbildungen absolviert und darin weniger Praxiserfahrung. Mit Wirksamkeit vom 01.09.2021 wurde das Kundenteam mit Schwerpunkt Reiseverkehr Mobile Kontrolle, KT RVMK römisch 40 , neu geschaffen und der Bereich Reiseverkehr somit aus dem KT römisch 40 ausgegliedert. Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers verblieb im KT römisch 40 , sodass er nicht länger im Reiseverkehr, sondern im Güterverkehr tätig war. Er war daher nicht mehr befugt, das für den Reiseverkehr vorgesehene Dienstkleid und eine Dienstwaffe zu tragen, weshalb er diese abgeben musste. Er konnte seine Kenntnisse im Bereich Reiseverkehr nicht mehr zur Anwendung bringen, da seine Aufgaben sich veränderten. Zudem wurden ihm gewisse Zulagen nicht länger ausbezahlt. Die Wertigkeit des Arbeitsplatzes und der Dienstort des Beschwerdeführers haben sich dadurch jedoch nicht geändert. Er ist zwar auch im Bereich Güterverkehr ausgebildet, hat in diesem Bereich jedoch keine Zusatzausbildungen absolviert und darin weniger Praxiserfahrung.
Dass der Beschwerdeführer im KT XXXX verbleibt, erfuhr er einerseits durch eine im Sommer 2021 versandte Excel-Tabelle mit der Aufteilung der Teams und wurde ihm gegenüber auch im Zuge eines Gesprächs mit dem Dienststellenleiter am 20.07.2021 bestätigt. Hier wurde er auch angewiesen, seine Dienstwaffe abzugeben.Dass der Beschwerdeführer im KT römisch 40 verbleibt, erfuhr er einerseits durch eine im Sommer 2021 versandte Excel-Tabelle mit der Aufteilung der Teams und wurde ihm gegenüber auch im Zuge eines Gesprächs mit dem Dienststellenleiter am 20.07.2021 bestätigt. Hier wurde er auch angewiesen, seine Dienstwaffe abzugeben.
In einer E-Mail an den Dienststellenleiter vom 10.09.2021 teilte der Beschwerdeführer diesem mit, dass er die vorübergehende, 90 Tage dauernde Dienstzuteilung zur Kenntnis nehme und nach Ablauf der Dienstzuteilung seinen Dienst „wieder“ im Team XXXX RVMK antreten werde. Einer länger dauernden Dienstzuteilung stimme er nicht zu. Er remonstrierte zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht gegen die Weisung, seinen Dienst im KT XXXX zu versehen. Der Dienststellenleiter leitete die E-Mail dem Personalbetreuer weiter, der ihm mitteilte, dass eine Dienstzuteilung nicht vorliege. Der Dienststellenleiter sah daher keinen weiteren Handlungsbedarf und beantwortete die E-Mail des Beschwerdeführers nicht.In einer E-Mail an den Dienststellenleiter vom 10.09.2021 teilte der Beschwerdeführer diesem mit, dass er die vorübergehende, 90 Tage dauernde Dienstzuteilung zur Kenntnis nehme und nach Ablauf der Dienstzuteilung seinen Dienst „wieder“ im Team römisch 40 RVMK antreten werde. Einer länger dauernden Dienstzuteilung stimme er nicht zu. Er remonstrierte zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht gegen die Weisung, seinen Dienst im KT römisch 40 zu versehen. Der Dienststellenleiter leitete die E-Mail dem Personalbetreuer weiter, der ihm mitteilte, dass eine Dienstzuteilung nicht vorliege. Der Dienststellenleiter sah daher keinen weiteren Handlungsbedarf und beantwortete die E-Mail des Beschwerdeführers nicht.
Am XXXX trat der Beschwerdeführer seinen Dienst nicht im KT XXXX , sondern im KT RVMK XXXX im Dienstkleid der Zollverwaltung an. Der ihm vorgesetzte Dienststellenleiter erteilte ihm daraufhin um 09:46 Uhr telefonisch die mündliche Weisung, seinen Dienst im KT XXXX anzutreten. Der Beschwerdeführer remonstrierte im Zuge des Telefonats gegen die Weisung, weshalb sie um 10:01 Uhr per E-Mail schriftlich wiederholt wurde. Daraufhin trat der Beschwerdeführer seinen Dienst im KT XXXX an. Da zwischen den Büros des KT XXXX und des KT XXXX eine Entfernung von ungefähr 500 Metern liegt, der Beschwerdeführer somit zum Zeitpunkt der Eintragung seiner Dienstzeit in die Zeitkarte um 07:00 Uhr nicht an dem ihm zugewiesenen Arbeitsplatz erschienen war und seine Blockzeit um 09:00 Uhr begann, wurde seine Zeiteintragung von der Teamleiterin nicht bestätigt. Er trug sich folglich von 10:00 Uhr bis 15:30 Uhr ein, wobei jedoch vermerkt wurde, dass der Dienstantritt auf 10:40 Uhr zu korrigieren sei. Am selben Tag erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung per E-Mail um 22:35 Uhr erneut eine „Remonstration“ gegen die Weisung.Am römisch 40 trat der Beschwerdeführer seinen Dienst nicht im KT römisch 40 , sondern im KT RVMK römisch 40 im Dienstkleid der Zollverwaltung an. Der ihm vorgesetzte Dienststellenleiter erteilte ihm daraufhin um 09:46 Uhr telefonisch die mündliche Weisung, seinen Dienst im KT römisch 40 anzutreten. Der Beschwerdeführer remonstrierte im Zuge des Telefonats gegen die Weisung, weshalb sie um 10:01 Uhr per E-Mail schriftlich wiederholt wurde. Daraufhin trat der Beschwerdeführer seinen Dienst im KT römisch 40 an. Da zwischen den Büros des KT römisch 40 und des KT römisch 40 eine Entfernung von ungefähr 500 Metern liegt, der Beschwerdeführer somit zum Zeitpunkt der Eintragung seiner Dienstzeit in die Zeitkarte um 07:00 Uhr nicht an dem ihm zugewiesenen Arbeitsplatz erschienen war und seine Blockzeit um 09:00 Uhr begann, wurde seine Zeiteintragung von der Teamleiterin nicht bestätigt. Er trug sich folglich von 10:00 Uhr bis 15:30 Uhr ein, wobei jedoch vermerkt wurde, dass der Dienstantritt auf 10:40 Uhr zu korrigieren sei. Am selben Tag erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung per E-Mail um 22:35 Uhr erneut eine „Remonstration“ gegen die Weisung.
Am XXXX trat der Beschwerdeführer erneut seinen Dienst im KT RVMK XXXX an, woraufhin sein Dienststellenleiter ihm per E-Mail vom selben Tag mitteilte, dass die Weisung vom XXXX aufrechterhalten werde.Am römisch 40 trat der Beschwerdeführer erneut seinen Dienst im KT RVMK römisch 40 an, woraufhin sein Dienststellenleiter ihm per E-Mail vom selben Tag mitteilte, dass die Weisung vom römisch 40 aufrechterhalten werde.
Mit Schreiben vom 03.12.2021 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 109 Abs. 2 BDG 1979 ermahnt, künftig seine Dienstpflichten zu befolgen. Dabei wurde im vorgeworfen, am XXXX dienstplanwidrig zunächst nicht zum Dienst an seinem Arbeitsplatz KT XXXX erschienen zu sein (sondern erst nach einer mündlichen Weisung) und am XXXX abermals dienstplanwidrig nicht zum Dienst an seinem Arbeitsplatz KT XXXX erschienen zu sein trotz schriftlicher Weisung. Darüber hinaus wurde ihm vorgeworfen, im Dienstkleid der Zollverwaltung erschienen zu sein, obwohl er dazu nicht berechtigt war und die Unterlassung der Eintragung in die Zeiterfassung, die zeitnah zu erfolgen habe.Mit Schreiben vom 03.12.2021 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 109, Absatz 2, BDG 1979 ermahnt, künftig seine Dienstpflichten zu befolgen. Dabei wurde im vorgeworfen, am römisch 40 dienstplanwidrig zunächst nicht zum Dienst an seinem Arbeitsplatz KT römisch 40 erschienen zu sein (sondern erst nach einer mündlichen Weisung) und am römisch 40 abermals dienstplanwidrig nicht zum Dienst an seinem Arbeitsplatz KT römisch 40 erschienen zu sein trotz schriftlicher Weisung. Darüber hinaus wurde ihm vorgeworfen, im Dienstkleid der Zollverwaltung erschienen zu sein, obwohl er dazu nicht berechtigt war und die Unterlassung der Eintragung in die Zeiterfassung, die zeitnah zu erfolgen habe.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Beschwerdeführers sowie zu seinen Diensteinteilungen im ehemaligen Zollamt XXXX und nunmehr im Zollamt Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt und den diesbezüglichen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung. Dass der Beschwerdeführer inzwischen seit dem XXXX dem KT XXXX zur Dienstleistung zugewiesen ist, hat er selbst im Zuge der mündlichen Verhandlung angegeben und ist durch Vorlage des Schreibens vom 20.03.2023 („Dauernde Funktionsbetrauung“) belegt.Die Feststellungen zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Beschwerdeführers sowie zu seinen Diensteinteilungen im ehemaligen Zollamt römisch 40 und nunmehr im Zollamt Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt und den diesbezüglichen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung. Dass der Beschwerdeführer inzwischen seit dem römisch 40 dem KT römisch 40 zur Dienstleistung zugewiesen ist, hat er selbst im Zuge der mündlichen Verhandlung angegeben und ist durch Vorlage des Schreibens vom 20.03.2023 („Dauernde Funktionsbetrauung“) belegt.
Die Feststellungen zur Auflösung des Zollamtes XXXX und dessen Eingliederung in das Zollamt Österreich, zur Umbenennung des Teams ATE in KT XXXX sowie zur Schaffung des KT RVMK XXXX beruhen ebenfalls auf dem angefochtenen Bescheid und dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, das unbestritten bleib.Die Feststellungen zur Auflösung des Zollamtes römisch 40 und dessen Eingliederung in das Zollamt Österreich, zur Umbenennung des Teams ATE in KT römisch 40 sowie zur Schaffung des KT RVMK römisch 40 beruhen ebenfalls auf dem angefochtenen Bescheid und dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, das unbestritten bleib.
Die Ausbildungen und die Tätigkeit des Beschwerdeführers waren auf Grundlage seiner Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung und der von ihm vorgelegten Auflistung seiner Ausbildungen festzustellen. Dass der Beschwerdeführer in Folge der Umstrukturierung sein Dienstkleid und seine Dienstwaffe nicht mehr tragen durfte und gewisse Zulagen nicht mehr ausbezahlt bekam und sich der Inhalt seiner Tätigkeit geändert hat, ergibt sich aus seinen Schilderungen im Zuge der mündlichen Verhandlung, die auch von den von ihm namhaft gemachten Zeugen bestätigt wurde und denen die belangte Behörde letztlich nicht entgegentrat. Dass der Beschwerdeführer im Bereich Güterverkehr weniger Praxiserfahrung hat, ergibt sich ebenso aus seinen Angaben, wobei nicht davon ausgegangen werden kann, dass er in diesem Bereich gar keine Praxis hat, weil er in den Randzeiten auch Warenabfertigung machen hat müssen, was sich aus den Angaben der von ihm namhaft gemachten Zeugen ergibt.
Dass der Beschwerdeführer über die neue Einteilung ein inhaltlich bestätigendes Gespräch mit seinem Dienstvorgesetzten am 20.07.2021 hätte, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Dienstvorgesetzten in der mündlichen Verhandlung. Letztlich bestätigte auch der Beschwerdeführer, dass es im Sommer 2021 ein Gespräch gegeben hat, auch wenn er es zu Beginn der Verhandlung so darstellte, als ob er bis zuletzt nicht wusste, wo er am XXXX arbeiten sollte. Das ist insofern nicht nachvollziehbar, als ihm doch klar kommuniziert werden musste, dass er ohne Dienstkleid und Dienstwaffe zu erscheinen habe. Der Zeuge konnte sich in der mündlichen Verhandlung nicht mehr erinnern, wann genau das Gespräch stattgefunden hat. Die belangte Behörde reichte das Datum 20.07.2021 aber mit Schriftsatz vom 09.10.2023 nach.Dass der Beschwerdeführer über die neue Einteilung ein inhaltlich bestätigendes Gespräch mit seinem Dienstvorgesetzten am 20.07.2021 hätte, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Dienstvorgesetzten in der mündlichen Verhandlung. Letztlich bestätigte auch der Beschwerdeführer, dass es im Sommer 2021 ein Gespräch gegeben hat, auch wenn er es zu Beginn der Verhandlung so darstellte, als ob er bis zuletzt nicht wusste, wo er am römisch 40 arbeiten sollte. Das ist insofern nicht nachvollziehbar, als ihm doch klar kommuniziert werden musste, dass er ohne Dienstkleid und Dienstwaffe zu erscheinen habe. Der Zeuge konnte sich in der mündlichen Verhandlung nicht mehr erinnern, wann genau das Gespräch stattgefunden hat. Die belangte Behörde reichte das Datum 20.07.2021 aber mit Schriftsatz vom 09.10.2023 nach.
Die Feststellungen zur unbeantwortet gebliebenen E-Mail des Beschwerdeführers und seiner darin zum Ausdruck gebrachten Meinung, es habe sich bloß um eine vorübergehende Dienstzuteilung gehandelt, beruhen auf seinen Angaben während der mündlichen Verhandlung, der vorgelegten E-Mail (Beilage 2) und dem Vorbringen der belangten Behörde in der Stellungnahme vom 09.10.2023. Dass der Beschwerdeführer gegen die Weisung, seinen Dienst im KT XXXX zu verrichten, zu diesem Zeitpunkt nicht remonstrierte, ergibt sich daraus, dass dies weder in der E-Mail zum Ausdruck kommt, noch vom Beschwerdeführer behauptet wurde.Die Feststellungen zur unbeantwortet gebliebenen E-Mail des Beschwerdeführers und seiner darin zum Ausdruck gebrachten Meinung, es habe sich bloß um eine vorübergehende Dienstzuteilung gehandelt, beruhen auf seinen Angaben während der mündlichen Verhandlung, der vorgelegten E-Mail (Beilage 2) und dem Vorbringen der belangten Behörde in der Stellungnahme vom 09.10.2023. Dass der Beschwerdeführer gegen die Weisung, seinen Dienst im KT römisch 40 zu verrichten, zu diesem Zeitpunkt nicht remonstrierte, ergibt sich daraus, dass dies weder in der E-Mail zum Ausdruck kommt, noch vom Beschwerdeführer behauptet wurde.
Der Dienstantritt des Beschwerdeführers im Dienstkleid der Zollverwaltung im KT RVMK XXXX am XXXX und am XXXX , die telefonisch erteilte mündliche und in Folge schriftlich per E-Mail wiederholte Weisung des Dienststellenleiters, die Remonstration des Beschwerdeführers und seine Dienstantritte im KT XXXX sind dem angefochtenen Bescheid und dem damit übereinstimmenden Vorbringen des Beschwerdeführers und der belangten Behörde zu entnehmen. Der Dienstantritt des Beschwerdeführers im Dienstkleid der Zollverwaltung im KT RVMK römisch 40 am römisch 40 und am römisch 40 , die telefonisch erteilte mündliche und in Folge schriftlich per E-Mail wiederholte Weisung des Dienststellenleiters, die Remonstration des Beschwerdeführers und seine Dienstantritte im KT römisch 40 sind dem angefochtenen Bescheid und dem damit übereinstimmenden Vorbringen des Beschwerdeführers und der belangten Behörde zu entnehmen.
Die Feststellungen zur Dienstzeiteintragung ergeben sich aus den Angaben der Parteien im Zuge der mündlichen Verhandlung in Zusammenschau mit den vorgelegten Auszügen aus dem Dienstzeiterfassungssystem.
Die Ermahnung des Beschwerdeführers ist dem Akteninhalt zu entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Eine derartige Regelung wird im einschlägigen Materiengesetz (BDG 1979) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
Die für die gegenständliche Rechtssache maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979 lauten wie folgt:
„Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 44.Paragraph 44,
(1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
[…]
Disziplinaranzeige
§ 109.Paragraph 109,
(1) Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat gemäß § 78 StPO vorzugehen.(1) Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat gemäß Paragraph 78, StPO vorzugehen.
(2) Von einer Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde ist abzusehen, wenn nach Ansicht der oder des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Diese ist der Beamtin oder dem Beamten nachweislich mitzuteilen. Nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an die Beamtin oder den Beamten darf eine Belehrung oder Ermahnung zu keinen dienstlichen Nachteilen führen und sind die Aufzeichnungen über die Belehrung oder Ermahnung zu vernichten, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.“
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Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides (Weisung):
Der Verwaltungsgerichtshof spricht in ständiger Rechtsprechung aus, dass bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zur Erlassung eines Feststellungsbescheides auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides zu bejahen ist. Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens kann einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, das heißt, ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens auch die „schlichte“ Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidförmige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (vgl. etwa VwGH 9.3.2022, Ro 2020/12/0004, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof spricht in ständiger Rechtsprechung aus, dass bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zur Erlassung eines Feststellungsbescheides auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides zu bejahen ist. Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens kann einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, das heißt, ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens auch die „schlichte“ Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidförmige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird vergleiche etwa VwGH 9.3.2022, Ro 2020/12/0004, mwN).
Einer Weisung ist die Rechtswirksamkeit und damit die Pflicht zu ihrer Befolgung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann abzusprechen, wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Willkürliches Verhalten der Behörde liegt unter anderem in der gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes. Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren. Willkür liegt aber auch dann vor, wenn eine Entscheidung nur aus subjektiven, in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen erfolgt wäre. Demnach kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Dienstbehörde im einzelnen Fall entnommen werden, ob Willkür vorliegt (VwGH 17.10.2008, 2007/12/0049; 23.10.2002, 2001/12/0057).
Willkür ist beispielsweise anzunehmen, wenn sich bei der Abberufung eines Beamten auf Grund von an der Dienststelle bestehenden Spannungen ergibt, dass diese Spannungssituation ihre Ursache in der Sphäre anderer Personen hatte, durch deren Versetzung sie gleichfalls hätte bereinigt werden können, während der betreffende Beamte durch sein Verhalten nicht wesentlich zum Entstehen derselben beigetragen hatte und auch keine anderen in seiner Sphäre gelegenen Umstände ein dienstliches Interesse an seiner Abberufung begründet hätten (VwGH 23.10.2002, 2001/12/0057). Die bloße Unzweckmäßigkeit einer Maßnahme begründet keine Willkür (VwGH 17.10.2008, 2007/12/0049). Der behauptete Umstand, dass die Weisung (subjektiv) dadurch motiviert war, die Bezüge des Beamten zu mindern, kann Willkür für sich genommen schon deswegen nicht begründen, weil diese Motivation dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung entspräche (VwGH 17.12.2007, 2007/12/0022). Es liegt eine der Befolgungspflicht (Wirksamkeit) einer in Weisungsform vorgenommenen Personalmaßnahme entgegenstehende Unwirksamkeit dieser Weisung nicht nur vor, wenn dem weisungserteilenden Vorgesetzten „Willkür“ vorzuwerfen war, sondern auch, wenn eine rechtens in Bescheidform vorzunehmende Personalmaßnahme in Weisungsform vorgenommen wird (VwGH 19.02.2020, Ra 2019/12/0069).
Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die „schlichte“ Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt. Ein Recht auf eine solche bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH 22.05.2012, 2011/12/0170, 2011/12/0171 und 2011/12/0195; 27.02.2014, 2013/12/0159). Die Frage, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, einerseits, und die Frage ihrer „schlichten“ Rechtswidrigkeit (im Verständnis einer Verletzung subjektiver Rechte des Betroffenen), andererseits, bilden somit unterschiedliche Gegenstände von Feststellungsverfahren. Die erstgenannte Frage ist demgegenüber mit jener, ob die Weisung zu befolgen ist, ident (VwGH 22.04.2015, Ra 2014/12/0003).
Die Tatsache, dass die konkreten Auswirkungen eines Dienstauftrages der Vergangenheit angehören, bildet für sich allein noch kein Hindernis für die Erlassung eines Feststellungsbescheides; die an ein abgeschlossenes Geschehen anknüpfende Feststellung über ein Recht oder Rechtsverhältnis muss aber der Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung des Antragstellers dienen (VwGH 28.03.2008, 2005/12/0011).
Ein der Abwendung einer zukünftigen Rechtsgefährdung dienendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtmäßigkeit und der Befolgungspflicht der Weisung ist solange als gegeben anzusehen, als nicht etwa das Dienstverhältnis aufgelöst worden oder eine Versetzung in den Ruhestand bereits erfolgt wäre (vgl. VwGH 23.07.2020, Ra 2020/12/0017).Ein der Abwendung einer zukünftigen Rechtsgefährdung dienendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtmäßigkeit und der Befolgungspflicht der Weisung ist solange als gegeben anzusehen, als nicht etwa das Dienstverhältnis aufgelöst worden oder eine Versetzung in den Ruhestand bereits erfolgt wäre vergleiche VwGH 23.07.2020, Ra 2020/12/0017).
Gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 BDG 1979 ist die Abberufung eines Beamten von seiner bisherigen Verwendung einer Versetzung gleichzuhalten, wenn die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist. Nach § 38 Abs. 2 BDG 1979 ist die Versetzung von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Dieses liegt nach Abs. 3 leg.cit. insbesondere bei Änderungen der Verwaltungsorganisation vor. Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, BDG 1979 ist die Abberufung eines Beamten von seiner bisherigen Verwendung einer Versetzung gleichzuhalten, wenn die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist. Nach Paragraph 38, Absatz 2, BDG 1979 ist die Versetzung von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Dieses liegt nach Absatz 3, leg.cit. insbesondere bei Änderungen der Verwaltungsorganisation vor.
Aus der Judikatur zu diesen Bestimmungen folgt, dass nur eine sachliche Organisationsänderung ein wichtiges dienstliches Interesse begründen kann. Unsachlich wäre sie dann, wenn sie nur den Zweck verfolgt, dem Beamten einen Nachteil zuzufügen (VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0125). Ziel dieser Bestimmung ist es, den Beamten vor einer willkürlichen Versetzung zu schützen. Es genügt das objektive Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses (VwGH 22.10.1990, 90/12/0213). Ein subjektives Recht auf Überprüfung der Zweckmäßigkeit der Maßnahme hat der betroffene Bedienstete nicht (VwGH 08.11.1995, 95/12/0205). Welches Organisationssystem zweckmäßiger ist, ist nicht zu prüfen, und selbst wenn die organisatorische Umgliederung unzweckmäßig sein sollte, ist darin noch keine Unsachlichkeit zu erblicken (vgl. VwGH 08.11.1995, 95/12/0205). Die Behörde hat auch die dienstlichen Maßnahmen nicht vorrangig an den Interessen der Bediensteten, sondern an den Interessen des Dienstes zu orientieren (vgl. VwGH 19.11.1997, 95/12/0111). Aus der Judikatur zu diesen Bestimmungen folgt, dass nur eine sachliche Organisationsänderung ein wichtiges dienstliches Interesse begründen kann. Unsachlich wäre sie dann, wenn sie nur den Zweck verfolgt, dem Beamten einen Nachteil zuzufügen (VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0125). Ziel dieser Bestimmung ist es, den Beamten vor einer willkürlichen Versetzung zu schützen. Es genügt das objektive Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses (VwGH 22.10.1990, 90/12/0213). Ein subjektives Recht auf Überprüfung der Zweckmäßigkeit der Maßnahme hat der betroffene Bedienstete nicht (VwGH 08.11.1995, 95/12/0205). Welches Organisationssystem zweckmäßiger ist, ist nicht zu prüfen, und selbst wenn die organisatorische Umgliederung unzweckmäßig sein sollte, ist darin noch keine Unsachlichkeit zu erblicken vergleiche VwGH 08.11.1995, 95/12/0205). Die Behörde hat auch die dienstlichen Maßnahmen nicht vorrangig an den Interessen der Bediensteten, sondern an den Interessen des Dienstes zu orientieren vergleiche VwGH 19.11.1997, 95/12/0111).
Bei Verwendungsänderungen innerhalb ein und derselben Dienststelle kommt es darauf an, ob noch auf einem der im Zuge einer Organisationsänderung neu gebildeten Arbeitsplätze mehr als 75 % der bisherigen Arbeitsplatzaufgaben des Beamten zusammengefasst erhalten geblieben sind, weil diesfalls jedenfalls ein Entzug dieser verbleibenden 75 % durch eine Personalmaßnahme nicht zulässig wäre (vgl. VwGH 20.3.2014, 2013/12/0093). Bei Verwendungsänderungen innerhalb ein und derselben Dienststelle kommt es darauf an, ob noch auf einem der im Zuge einer Organisationsänderung neu gebildeten Arbeitsplätze mehr als 75 % der bisherigen Arbeitsplatzaufgaben des Beamten zusammengefasst erhalten geblieben sind, weil diesfalls jedenfalls ein Entzug dieser verbleibenden 75 % durch eine Personalmaßnahme nicht zulässig wäre vergleiche VwGH 20.3.2014, 2013/12/0093).
Für den konkreten Fall bedeutet dies Folgendes:
Im vorliegenden Fall geht es um die Frage der Rechtswidrigkeit (und der Befolgungspflicht hinsichtlich) der Weisung vom XXXX . An diesem Tag hat der Beschwerdeführer eigenmächtig seinen Dienst im am XXXX neu geschaffenen Team KT RVMK XXXX angetreten. Im vorliegenden Fall geht es um die Frage der Rechtswidrigkeit (und der Befolgungspflicht hinsichtlich) der Weisung vom römisch 40 . An diesem Tag hat der Beschwerdeführer eigenmächtig seinen Dienst im am römisch 40 neu geschaffenen Team KT RVMK römisch 40 angetreten.
Die gegenständliche Weisung ist inzwischen insofern nicht mehr in Kraft, als der Beschwerdeführer mittlerweile nicht mehr dem KT XXXX , sondern dem KT RVMK XXXX zur Dienstleistung zugewiesen ist. Das Verwaltungsgericht hat die Rechtsfrage grundsätzlich anhand der zu seinem Entscheidungszeitpunkt geltenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen. Da die Frage der Befolgungspflicht der gegenständlichen Weisung aber im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit der Ermahnung steht, ist ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Befolgungspflicht und Rechtmäßigkeit der Weisung vom XXXX nach wie vor gegeben, auch wenn die Weisung nicht länger aufrecht ist.Die gegenständliche Weisung ist inzwischen insofern nicht mehr in Kraft, als der Beschwerdeführer mittlerweile nicht mehr dem KT römisch 40 , sondern dem KT RVMK römisch 40 zur Dienstleistung zugewiesen ist. Das Verwaltungsgericht hat die Rechtsfrage grundsätzlich anhand der zu seinem Entscheidungszeitpunkt geltenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen. Da die Frage der Befolgungspflicht der gegenständlichen Weisung aber im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit der Ermahnung steht, ist ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Befolgungspflicht und Rechtmäßigkeit der Weisung vom römisch 40 nach wie vor gegeben, auch wenn die Weisung nicht länger aufrecht ist.
Der Beschwerdeführer behauptet der Sache nach, dass er dem neu geschaffenen KT RVMK XXXX hätte zugeteilt werden müssen, weil dorthin seine inhaltlichen Kompetenzen übertragen worden seien, und dass die Weisung vom Sommer 2021, in seinem Team (ab XXXX mit KT XXXX bezeichnet) zu verbleiben und ausschließlich Aufgaben im Güterverkehr anstatt wie bisher im Reiseverkehr zu übernehmen, willkürlich gewesen sei. Fest steht, dass der Beschwerdeführer diese Weisung nicht bekämpft hat, obwohl dies grundsätzlich möglich wäre. Er hat sie lediglich in einem Mail vom 10.09.2021 als Dienstzuteilung bezeichnet, die er nicht akzeptieren wolle. Dass es sich um eine Dienstzuteilung handelte, scheidet jedoch schon aufgrund des klaren Wortlauts des § 39 BDG 1979 aus, wonach eine Dienstzuteilung voraussetzt, dass der Beamte einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen wird, was im vorliegenden Fall unstrittig nicht vorliegt, weil sich der Dienstort des Beschwerdeführers nicht geändert hat. Es war dem Beschwerdeführer auch ohne juristische Kenntnisse zumutbar, dies zu erkennen.Der Beschwerdeführer behauptet der Sache nach, dass er dem neu geschaffenen KT RVMK römisch 40 hätte zugeteilt werden müssen, weil dorthin seine inhaltlichen Kompetenzen übertragen worden seien, und dass die Weisung vom Sommer 2021, in seinem Team (ab römisch 40 mit KT römisch 40 bezeichnet) zu verbleiben und ausschließlich Aufgaben im Güterverkehr anstatt wie bisher im Reiseverkehr zu übernehmen, willkürlich gewesen sei. Fest steht, dass der Beschwerdeführer diese Weisung nicht bekämpft hat, obwohl dies grundsätzlich möglich wäre. Er hat sie lediglich in einem Mail vom 10.09.2021 als Dienstzuteilung bezeichnet, die er nicht akzeptieren wolle. Dass es sich um eine Dienstzuteilung handelte, scheidet jedoch schon aufgrund des klaren Wortlauts des Paragraph 39, BDG 1979 aus, wonach eine Dienstzuteilung voraussetzt, dass der Beamte einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen wird, was im vorliegenden Fall unstrittig nicht vorliegt, weil sich der Dienstort des Beschwerdeführers nicht geändert hat. Es war dem Beschwerdeführer auch ohne juristische Kenntnisse zumutbar, dies zu erkennen.
Der Beschwerdeführer behauptet nun aber auch, dass es sich um einen „Wurzelmangel“ handelt: Wenn die Weisung vom Sommer 2021 willkürlich und damit nicht zu befolgen gewesen sei, dann sei auch die Weisung vom XXXX nicht zu befolgen gewesen.Der Beschwerdeführer behauptet nun aber auch, dass es sich um einen „Wurzelmangel“ handelt: Wenn die Weisung vom Sommer 2021 willkürlich und damit nicht zu befolgen gewesen sei, dann sei auch die Weisung vom römisch 40 nicht zu befolgen gewesen.
Der Beschwerdeführer ist mit diesem Vorbringen aus folgenden Gründen nicht im Recht:
Wurde eine Verwendungsänderung durch Weisung angeordnet und ist der betreffende Beamte der Auffassung, dass die Änderung einer Versetzung gleichzuhalten und daher mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre, hat er die Möglichkeit, die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber zu beantragen, ob die Personalmaßnahme ohne Einhaltung des Formerfordernisses des § 38 Abs. 7 BDG 1979 zulässig war (vgl. VwGH 24.04.1996, 95/12/0248). Wurde eine Verwendungsänderung durch Weisung angeordnet und ist der betreffende Beamte der Auffassung, dass die Änderung einer Versetzung gleichzuhalten und daher mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre, hat er die Möglichkeit, die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber zu beantragen, ob die Personalmaßnahme ohne Einhaltung des Formerfordernisses des Paragraph 38, Absatz 7, BDG 1979 zulässig war vergleiche VwGH 24.04.1996, 95/12/0248).
Der Beschwerdeführer wurde – wie festgestellt – angewiesen, zur Dienstleistung im KT XXXX zu verbleiben, obwohl der Bereich „Reiseverkehr“ in das KT RVMK XXXX überführt wurde, sodass die vom Beschwerdeführer zu erfüllenden Aufgaben sich von da an änderten. Diesbezüglich ist kein Bescheid ergangen, sondern es handelte sich um eine Weisung. Diese Weisung hat der Beschwerdeführer nicht bekämpft und sie ist daher auch nicht Gegenstand des hier gegenständlichen Verfahrens. Der Beschwerdeführer wurde – wie festgestellt – angewiesen, zur Dienstleistung im KT römisch 40 zu verbleiben, obwohl der Bereich „Reiseverkehr“ in das KT RVMK römisch 40 überführt wurde, sodass die vom Beschwerdeführer zu erfüllenden Aufgaben sich von da an änderten. Diesbezüglich ist kein Bescheid ergangen, sondern es handelte sich um eine Weisung. Diese Weisung hat der Beschwerdeführer nicht bekämpft und sie ist daher auch nicht Gegenstand des hier gegenständlichen Verfahrens.
Selbst wenn man nun annehmen würde, dass diese Weisung willkürlich erfolgt (weil eine in Bescheidform vorzunehmende Personalmaßnahme in Weisungsform vorgenommen worden sei) und daher nicht zu befolgen gewesen sei, kann sich das nur auf die Erfüllung der konkreten dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt zugewiesenen Aufgaben beziehen. Es steht nicht im Belieben des Beschwerdeführers sich zu einem anderen (neu geschaffenen) Arbeitsplatz zu begeben, auch wenn dorthin seine ursprünglichen Aufgaben transferiert worden sind. Schließlich hätte die Bekämpfung der Weisung der Behörde auch die Möglichkeit gegeben, in einem allfällig notwendigen Versetzungsbescheid die Gründe für die Organisationsänderung darzulegen, was wiederum dem Beschwerdeführer ein Rechtsmittel zur Überprüfung ermöglicht hätte.
Da es somit dem Beschwerdeführer nicht freistand, am XXXX seinen Dienst an einem anderen Arbeitsplatz als dem ihm zugewiesenen anzutreten, ist die von seinem Dienstvorgesetzten erteilte Weisung, sich zu seinem ihm zugewiesenen Arbeitsplatz im Team KT XXXX zu begeben, nicht rechtswidrig oder willkürlich.Da es somit dem Beschwerdeführer nicht freistand, am römisch 40 seinen Dienst an einem anderen Arbeitsplatz als dem ihm zugewiesenen anzutreten, ist die von seinem Dienstvorgesetzten erteilte Weisung, sich zu seinem ihm zugewiesenen Arbeitsplatz im Team KT römisch 40 zu begeben, nicht rechtswidrig oder willkürlich.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die dem Beschwerdeführer erteilte Weisung vom XXXX , nach erfolgter Remonstration schriftlich per Mail wiederholt am XXXX , weder von einem unzuständigen Organ ausgesprochen wurde, noch strafrechtswidrig oder willkürlich war, sodass der Beschwerdeführer die Weisung zu befolgen hatte. Auch hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt, dass die Befolgung dieser Weisungen zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehörte und die Weisung nicht rechtswidrig erfolgte.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die dem Beschwerdeführer erteilte Weisung vom römisch 40 , nach erfolgter Remonstration schriftlich per Mail wiederholt am römisch 40 , weder von einem unzuständigen Organ ausgesprochen wurde, noch strafrechtswidrig oder willkürlich war, sodass der Beschwerdeführer die Weisung zu befolgen hatte. Auch hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt, dass die Befolgung dieser Weisungen zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehörte und die Weisung nicht rechtswidrig erfolgte.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides (Ermahnung):
Gemäß § 109 Abs. 2 BDG 1979 ist von einer Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde abzusehen, wenn nach Ansicht des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an den Beamten darf eine Belehrung oder Ermahnung zu keinen dienstlichen Nachteilen führen und sind die Aufzeichnungen über die Belehrung oder Ermahnung zu vernichten, wenn der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.Gemäß Paragraph 109, Absatz 2, BDG 1979 ist von einer Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde abzusehen, wenn nach Ansicht des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an den Beamten darf eine Belehrung oder Ermahnung zu keinen dienstlichen Nachteilen führen und sind die Aufzeichnungen über die Belehrung oder Ermahnung zu vernichten, wenn der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.
Der Umstand, dass eine Ermahnung nicht mittels Bescheides zu erteilen ist, hindert nicht von Vornherein die Erlassung eines Feststellungsbescheides.
Nach der aktuellen Rechtsprechung des VwGH liegt eine Rechtsgefährdung des Beamten durch Erteilung einer Ermahnung darin, dass erst nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an die Beamtin oder den Beamten eine Ermahnung zu keinen dienstlichen Nachteilen führen darf. „Dienstliche Nachteile“ sind Nachteile, die den Dienst betreffen und umfassen somit jedenfalls auch dienstrechtliche Nachteile. Wurde bereits eine Ermahnung wegen einer Dienstpflichtverletzung erteilt, verbleibt für die zusätzliche Verhängung einer Disziplinarstrafe in derselben Sache kein Raum. Schon aus diesem Grund ist ein über Selbstanzeige gemäß § 111 BDG 1979 eingeleitetes Disziplinarverfahren kein Verfahren, in dem die Rechtsfrage zu klären ist, ob eine Dienstpflichtverletzung vorliegt, die eine Ermahnung rechtfertigt, weshalb von der Zulässigkeit eines Feststellungsantrags auszugehen ist (vgl. VwGH 19.07.2023, Ra 2021/12/0078).Nach der aktuellen Rechtsprechung des VwGH liegt eine Rechtsgefährdung des Beamten durch Erteilung einer Ermahnung darin, dass erst nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an die Beamtin oder den Beamten eine Ermahnung zu keinen dienstlichen Nachteilen führen darf. „Dienstliche Nachteile“ sind Nachteile, die den Dienst betreffen und umfassen somit jedenfalls auch dienstrechtliche Nachteile. Wurde bereits eine Ermahnung wegen einer Dienstpflichtverletzung erteilt, verbleibt für die zusätzliche Verhängung einer Disziplinarstrafe in derselben Sache kein Raum. Schon aus diesem Grund ist ein über Selbstanzeige gemäß Paragraph 111, BDG 1979 eingeleitetes Disziplinarverfahren kein Verfahren, in dem die Rechtsfrage zu klären ist, ob eine Dienstpflichtverletzung vorliegt, die eine Ermahnung rechtfertigt, weshalb von der Zulässigkeit eines Feststellungsantrags auszugehen ist vergleiche VwGH 19.07.2023, Ra 2021/12/0078).
Für den konkreten Fall bedeutet dies Folgendes:
Wie in den rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheids dargelegt, hatte der Beschwerdeführer die Weisung, seinen Dienst im KT XXXX zu verrichten, zu befolgen. Indem er am XXXX und am XXXX im Dienstkleid, das nur im Bereich „Reiseverkehr“ zu tragen ist, im KT RVMK XXXX zum Dienst erschien, dem er nicht zur Dienstleistung zugewiesen war, hat er eine Weisung seines Dienstvorgesetzten missachtet. Hervorzuheben ist insbesondere, dass der Beschwerdeführer trotz schriftlicher Wiederholung der Weisung am XXXX nochmals seinen Dienst im KT RVMK XXXX antrat. Auf die konkrete Frage in der mündlichen Verhandlung, warum er das getan hat, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich 100%ig sicher sein habe wollen, dass sein Vorgesetzter das ernst meint. Er habe sich im Recht gefühlt und aufzeigen wollen, dass er in das Team will. Er wisse aber, dass man sich grundsätzlich an Weisungen halten müsse. Mit dieser Aussage zeigte der Beschwerdeführer, dass er mehr aus einer „Partout“-Haltung heraus gehandelt und eine Weisung seines Dienstvorgesetzten ignoriert hat. Damit hat er seine Dienstpflichten nach § 44 BDG 1979 verletzt.Wie in den rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheids dargelegt, hatte der Beschwerdeführer die Weisung, seinen Dienst im KT römisch 40 zu verrichten, zu befolgen. Indem er am römisch 40 und am römisch 40 im Dienstkleid, das nur im Bereich „Reiseverkehr“ zu tragen ist, im KT RVMK römisch 40 zum Dienst erschien, dem er nicht zur Dienstleistung zugewiesen war, hat er eine Weisung seines Dienstvorgesetzten missachtet. Hervorzuheben ist insbesondere, dass der Beschwerdeführer trotz schriftlicher Wiederholung der Weisung am römisch 40 nochmals seinen Dienst im KT RVMK römisch 40 antrat. Auf die konkrete Frage in der mündlichen Verhandlung, warum er das getan hat, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich 100%ig sicher sein habe wollen, dass sein Vorgesetzter das ernst meint. Er habe sich im Recht gefühlt und aufzeigen wollen, dass er in das Team will. Er wisse aber, dass man sich grundsätzlich an Weisungen halten müsse. Mit dieser Aussage zeigte der Beschwerdeführer, dass er mehr aus einer „Partout“-Haltung heraus gehandelt und eine Weisung seines Dienstvorgesetzten ignoriert hat. Damit hat er seine Dienstpflichten nach Paragraph 44, BDG 1979 verletzt.
Der eigenmächtige Dienstantritt im KT RVMK XXXX am XXXX und die Wiederholung am XXXX entgegen einer schriftlichen Weisung rechtfertigen für sich genommen schon die Ermahnung durch den Dienstvorgesetzten, weshalb diese nicht rechtswidrig war.Der eigenmächtige Dienstantritt im KT RVMK römisch 40 am römisch 40 und die Wiederholung am römisch 40 entgegen einer schriftlichen Weisung rechtfertigen für sich genommen schon die Ermahnung durch den Dienstvorgesetzten, weshalb diese nicht rechtswidrig war.
Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob auch eine falsche Eintragung in der Zeiterfassung vorlag.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides ist daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Arbeitsplatz Befolgungspflicht Dienstkleidung Dienstpflichtverletzung Dienstplan Ermahnung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis rechtliches Interesse Remonstration Verwendungsänderung Weisung ZollbeamterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W221.2256546.1.00Im RIS seit
20.12.2023Zuletzt aktualisiert am
20.12.2023