TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/30 L529 2173492-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.11.2023
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Entscheidungsdatum

30.11.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §92 Abs1 Z1
FPG §93 Abs1 Z1
FPG §94 Abs5
VwGVG §13 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 93 heute
  2. FPG § 93 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 93 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 93 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 93 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. FPG § 94 heute
  2. FPG § 94 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 94 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 94 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 94 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 94 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 94 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  8. FPG § 94 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch


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L529 2173492-4/14E

IM NAMEN DER REPBULIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch KOCHER & BUCHER Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2023, Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch KOCHER & BUCHER Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2023, Zl. römisch 40 :

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe, dass der Zusatz „Gemäß § 93 Abs. 2 FPG haben Sie das Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen“ in Spruchpunkt I. entfällt, als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe, dass der Zusatz „Gemäß Paragraph 93, Absatz 2, FPG haben Sie das Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen“ in Spruchpunkt römisch eins. entfällt, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang

I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend auch „BF“) ist Staatsangehöriger des Irak. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend auch „BF“) ist Staatsangehöriger des Irak.

Der BF reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau und den beiden mj. Kindern illegal nach Österreich ein und stellte am 02.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Nach Durchführung eines Konsultationsverfahrens und Entscheidung des BVwG vom 07.09.2017, Zl. W184 2137043-1/4E, ergab sich die Zuständigkeit Österreichs für das Asylverfahren des BF.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.09.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise wurde eine 14-tägige Frist gewährt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.09.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise wurde eine 14-tägige Frist gewährt.

Der BF brachte gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde ein.

Mit Beschluss des BVwG vom 13.12.2019, Zl. I408 2173492-1/13Z, wurde das Beschwerdeverfahren gem. § 17 VwGVG iVm § 38 AVG zunächst bis zur Beendigung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft XXXX , Zl. XXXX , bzw. eines allfällig daran anschließenden Rechtsmittelverfahrens ausgesetzt. Mit Beschluss des BVwG vom 13.12.2019, Zl. I408 2173492-1/13Z, wurde das Beschwerdeverfahren gem. Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG zunächst bis zur Beendigung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft römisch 40 , Zl. römisch 40 , bzw. eines allfällig daran anschließenden Rechtsmittelverfahrens ausgesetzt.

Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 10.08.2022, I408 2173492-1/28E, wurde der Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 21.09.2017 stattgegeben, dem BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Dem BF wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von 3 Jahren erteilt.Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 10.08.2022, I408 2173492-1/28E, wurde der Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 21.09.2017 stattgegeben, dem BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Dem BF wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von 3 Jahren erteilt.

Begründend führte das BVwG aus, dass der BF beschuldigt worden sei, sich 2014 dem IS angeschlossen zu haben; er sei auf einer Facebook-Seite einer irakischen politischen Organisation als gesuchtes Mitglied des IS dargestellt worden und es bestehe gegen ihn im Irak ein aufrechter Festnahmeauftrag. Durch die ihm unterstellte IS-Gesinnung bestehe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Irak die Gefahr einer Verhaftung und Bestrafung wegen unterstellter IS-Zugehörigkeit. In Österreich sei gegen den BF wegen des Verdachtes des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB sowie der kriminellen Organisation nach § 278a StGB und weiterer terroristischer Straftaten nach § 278c Abs. 1 Z1 StGB ermittelt, jedoch (noch) keine Anklage erhoben worden. Begründend führte das BVwG aus, dass der BF beschuldigt worden sei, sich 2014 dem IS angeschlossen zu haben; er sei auf einer Facebook-Seite einer irakischen politischen Organisation als gesuchtes Mitglied des IS dargestellt worden und es bestehe gegen ihn im Irak ein aufrechter Festnahmeauftrag. Durch die ihm unterstellte IS-Gesinnung bestehe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Irak die Gefahr einer Verhaftung und Bestrafung wegen unterstellter IS-Zugehörigkeit. In Österreich sei gegen den BF wegen des Verdachtes des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB sowie der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB und weiterer terroristischer Straftaten nach Paragraph 278 c, Absatz eins, Z1 StGB ermittelt, jedoch (noch) keine Anklage erhoben worden.

Aufgrund neuer Beweismittel (Red Notice + Haftbefehl) stellte das BFA am 19.10.2022 einen Wiederaufnahmeantrag gem. § 32 Abs. 1 Z 1 und 2 VwGVG an das BVwG.Aufgrund neuer Beweismittel (Red Notice + Haftbefehl) stellte das BFA am 19.10.2022 einen Wiederaufnahmeantrag gem. Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und 2 VwGVG an das BVwG.

Dieser Antrag wurde mit Beschluss des BVwG vom 22.12.2022, I408 2173492-2/6E, als unbegründet abgewiesen, da die Voraussetzungen (wenn das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist) verfahrensgegenständlich nicht erfüllt gewesen seien.

Über eine dagegen eingebrachte ao. Revision (Amtsrevision) des BFA vom 30.01.2023 liegt noch keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vor.

I.2. Dem BF wurde am 29.09.2022 ein Konventionsreisepass mit der Nummer XXXX ausgestellt. römisch eins.2. Dem BF wurde am 29.09.2022 ein Konventionsreisepass mit der Nummer römisch 40 ausgestellt.

I.3. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 27.10.2022, Zl. XXXX , wurde dem BF der Konventionsreisepass gem. § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 - 4 FPG entzogen.römisch eins.3. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 27.10.2022, Zl. römisch 40 , wurde dem BF der Konventionsreisepass gem. Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, - 4 FPG entzogen.

Am 03.11.2023 retournierte der BF den Konventionsreisepass an das BFA.

Der BF erhob am 08.11.2022 gegen den Mandatsbescheid vom 27.10.2022 das Rechtsmittel der Vorstellung.

Mit Bescheid des BFA vom 18.01.2023 wurde dem BF gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 - 4 FPG der Konventionsreisepass Nr. XXXX entzogen und habe der BF das Dokument gem. § 93 Abs. 2 FPG unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen (Spruchpunkt I.), gem. § 13 Abs. 2 VwGVG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des BFA vom 18.01.2023 wurde dem BF gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, - 4 FPG der Konventionsreisepass Nr. römisch 40 entzogen und habe der BF das Dokument gem. Paragraph 93, Absatz 2, FPG unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen (Spruchpunkt römisch eins.), gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.).

In Erledigung der fristgerecht eingebrachten Beschwerde behob das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Beschluss vom 13.03.2023, L529 2173492-3, den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit – mangels Offenlegung der Entscheidungsgrundlagen - gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurück. In Erledigung der fristgerecht eingebrachten Beschwerde behob das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Beschluss vom 13.03.2023, L529 2173492-3, den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit – mangels Offenlegung der Entscheidungsgrundlagen - gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurück.

I.4. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 27.03.2023, Zl. XXXX , wurde dem BF der Konventionsreisepass Nr. XXXX gemäß § 95 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 - 4 FPG entzogen und dem BF aufgetragen, das Dokument gem. § 93 Abs. 2 FPG unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gem. § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.). römisch eins.4. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 27.03.2023, Zl. römisch 40 , wurde dem BF der Konventionsreisepass Nr. römisch 40 gemäß Paragraph 95, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, - 4 FPG entzogen und dem BF aufgetragen, das Dokument gem. Paragraph 93, Absatz 2, FPG unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund aktueller neuer Ermittlungen ein nachträglicher Versagungsgrund gem. § 93 Abs. 1 Z 1 iVm § 92 Abs. 1 Z 1 und 5 aufgetaucht sei. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund aktueller neuer Ermittlungen ein nachträglicher Versagungsgrund gem. Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins und 5 aufgetaucht sei.

I.5. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.5. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

I.6. Der gegenständliche Verwaltungsakt langte am 05.05.2023 beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Vermerk ein, dass der Konventionsreisepasse des BF bei der Behörde verbleibe. römisch eins.6. Der gegenständliche Verwaltungsakt langte am 05.05.2023 beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Vermerk ein, dass der Konventionsreisepasse des BF bei der Behörde verbleibe.

I.7.1. Das BVwG ersuchte die Staatsanwaltschaft (StA) XXXX um Bekanntgabe, ob das Strafverfahren gegen den BF noch anhängig oder bereits eingestellt worden sei.römisch eins.7.1. Das BVwG ersuchte die Staatsanwaltschaft (StA) römisch 40 um Bekanntgabe, ob das Strafverfahren gegen den BF noch anhängig oder bereits eingestellt worden sei.

I.7.2. Die StA XXXX bestätigte, dass das Ermittlungsverfahren gegen den BF noch nicht abgeschlossen sei (OZ 8). römisch eins.7.2. Die StA römisch 40 bestätigte, dass das Ermittlungsverfahren gegen den BF noch nicht abgeschlossen sei (OZ 8).

I.8. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.8. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen: römisch zwei.1. Feststellungen:

II.1.1. Der unter I. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. römisch zwei.1.1. Der unter römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.

II.1.2. Der BF ist Staatsangehöriger des Irak und führt den im Spruch genannten Namen. Er stellte am 02.03.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch zwei.1.2. Der BF ist Staatsangehöriger des Irak und führt den im Spruch genannten Namen. Er stellte am 02.03.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dem BF wurde in Österreich mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 10.08.2022 gem. § 3 Abs. 1 AsylG der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und gem. § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Dem BF wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von 3 Jahren erteilt.Dem BF wurde in Österreich mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 10.08.2022 gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und gem. Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Dem BF wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von 3 Jahren erteilt.

Dem BF wurde am 29.09.2022 ein Konventionsreisepass mit der Nummer XXXX ausgestellt. Dem BF wurde am 29.09.2022 ein Konventionsreisepass mit der Nummer römisch 40 ausgestellt.

Mit Bescheid des BFA vom 18.01.2023 wurde dem BF - nach Erlassung eines Mandatsbescheides, dagegen erhobener Vorstellung, Einräumung eines Parteiengehörs und Stellungnahme - gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 - 4 FPG der Konventionsreisepasse Nr. XXXX entzogen (Spruchpunkt I.) und gem. § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des BFA vom 18.01.2023 wurde dem BF - nach Erlassung eines Mandatsbescheides, dagegen erhobener Vorstellung, Einräumung eines Parteiengehörs und Stellungnahme - gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, - 4 FPG der Konventionsreisepasse Nr. römisch 40 entzogen (Spruchpunkt römisch eins.) und gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.).

In Erledigung der fristgerecht eingebrachten Beschwerde behob das BVwG mit Beschluss vom 13.03.2023 den bekämpften Bescheid und verwies mangels Offenlegung der Entscheidungsgrundlage die Angelegenheit gem. § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurück.In Erledigung der fristgerecht eingebrachten Beschwerde behob das BVwG mit Beschluss vom 13.03.2023 den bekämpften Bescheid und verwies mangels Offenlegung der Entscheidungsgrundlage die Angelegenheit gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurück.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 27.03.2023 wurde dem BF der Konventionsreisepass Nr. XXXX gemäß § 95 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 - 4 FPG entzogen (Spruchpunkt I.) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gem. § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.). Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 27.03.2023 wurde dem BF der Konventionsreisepass Nr. römisch 40 gemäß Paragraph 95, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, - 4 FPG entzogen (Spruchpunkt römisch eins.) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.).

II.1.3. Gegen den BF besteht ein nationaler Haftbefehl (Red Notice).römisch zwei.1.3. Gegen den BF besteht ein nationaler Haftbefehl (Red Notice).

In Österreich ist ein Ermittlungsverfahren gegen den BF nach §§ 278a ff StGB anhängig; es liegt derzeit keine Anklage gegen den BF vor. In Österreich ist ein Ermittlungsverfahren gegen den BF nach Paragraphen 278 a, ff StGB anhängig; es liegt derzeit keine Anklage gegen den BF vor.

Im Fall des BF besteht der begründete Verdacht, einer terroristischen Vereinigung anzugehören und damit den Straftatbestand gemäß § 278b StGB begangen zu haben. Im Fall des BF besteht der begründete Verdacht, einer terroristischen Vereinigung anzugehören und damit den Straftatbestand gemäß Paragraph 278 b, StGB begangen zu haben.

II.2. Beweiswürdigung: römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Die Feststellungen zur Person des BF und zum Verfahrensgang (Punkt II.1.1. und II.1.2.) ergeben sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt. römisch zwei.2.1. Die Feststellungen zur Person des BF und zum Verfahrensgang (Punkt römisch zwei.1.1. und römisch zwei.1.2.) ergeben sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt.

II.2.2. Dass gegen den BF ein nationaler Haftbefehl (Red Notice) vorliegt und in Österreich ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, ist ebenso aus der Aktenlage ersichtlich und wird vom BF auch nicht in Abrede gestellt (AS 92).römisch zwei.2.2. Dass gegen den BF ein nationaler Haftbefehl (Red Notice) vorliegt und in Österreich ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, ist ebenso aus der Aktenlage ersichtlich und wird vom BF auch nicht in Abrede gestellt (AS 92).

Der am 12.10.2022 eingelangten Red Notice (Aufforderung an die Strafverfolgungsbehörden weltweit, eine Person ausfindig zu machen und vorläufig festzunehmen, bis sie ausgeliefert, übergeben wird oder ähnliche rechtliche Schritte eingeleitet werden) ist zu entnehmen, dass der BF in Verdacht steht, einer terroristischen Organisation (ISIL/DAESH) anzugehören.

Dem BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 26.08.2022 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dem BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 26.08.2022 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der schriftlichen Ausfertigung dieses Erkenntnisses ist zu entnehmen, dass zum Entscheidungszeitpunkt 26.08.2022 zwar die Beschuldigung des BF, dem IS anzugehören, bekannt war, nicht aber der gesamte Inhalt des nationalen Haftbefehls und die darin gegen den BF erhobenen Vorwürfe. Das BVwG ging zu diesem Zeitpunkt von einer „unterstellten“ politischen Gesinnung aus, zumal zwar ein Bruder des BF beim IS aktiv gewesen sein soll, die Vorwürfe gegen den BF sich aber nicht verifizieren hätten lassen, und auch das in Österreich gegen den BF eingeleitete Ermittlungsverfahren (noch) nicht zu einer Anklage geführt habe.

Der dem Gericht nunmehr vorliegende Red Notice (es wurde eine Übersetzung veranlasst) zufolge wird der BF jedoch nicht nur konkret angeführter strafbarer Handlungen verdächtigt, sondern auch sich dem Islamischen Staat angeschlossen zu haben und Mitglied des Islamischen Staates zu sein. Aufgrund neuer Zeugenaussagen sei am 03.04.2019 ein Haftbefehl gegen den flüchtigen Beschuldigten, den BF, erlassen worden. Die Beschuldigung lautet auf Anschluss an eine terroristische Organisation (ISIL/Daesh).

Da der BF bereits am 02.03.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, er sich somit nicht mehr im Herkunftsland aufhielt und dennoch am 03.04.2019 gegen ihn ein neuerlicher Haftbefehl erlassen wurde, ist von einem begründeten Verdacht gegen den BF auszugehen, dass dieser das Verbrechen der terroristischen Vereinigung gem. § 278b StGB begangen haben könnte. Da dem Bundesamt dieser Haftbefehl erst am 12.10.2022 zur Kenntnis gelangte, ist der Tatbestand des § 93 Abs. 1 Z1, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden, als erfüllt anzusehen. Da der BF bereits am 02.03.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, er sich somit nicht mehr im Herkunftsland aufhielt und dennoch am 03.04.2019 gegen ihn ein neuerlicher Haftbefehl erlassen wurde, ist von einem begründeten Verdacht gegen den BF auszugehen, dass dieser das Verbrechen der terroristischen Vereinigung gem. Paragraph 278 b, StGB begangen haben könnte. Da dem Bundesamt dieser Haftbefehl erst am 12.10.2022 zur Kenntnis gelangte, ist der Tatbestand des Paragraph 93, Absatz eins, Z1, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden, als erfüllt anzusehen.

II.2.3. Hinsichtlich der Feststellungen zum Vorliegen der Tatbestände gem § 92 Abs. 1 Z1 und 5 FPG wird - um Wiederholungen zu vermeiden, auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen. römisch zwei.2.3. Hinsichtlich der Feststellungen zum Vorliegen der Tatbestände gem Paragraph 92, Absatz eins, Z1 und 5 FPG wird - um Wiederholungen zu vermeiden, auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.

II.3. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

II.3.1. Gesetzliche Grundlagenrömisch zwei.3.1. Gesetzliche Grundlagen

Gemäß § 94 Abs. 1 FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen. Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.

Gemäß § 94 Abs. 5 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Z 1 FPG ist ein Konventionsreisepass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden. Gemäß § 94 Abs. 5 FPG in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z 1 FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Konventionsreisepasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen, gemäß Z 5 leg.cit, wenn durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.Gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist ein Konventionsreisepass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden. Gemäß Paragraph 94, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Konventionsreisepasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen, gemäß Ziffer 5, leg.cit, wenn durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

Gemäß § 20 Abs. 1 StPO leitet die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren; ihr allein steht die Erhebung der öffentlichen Anklage zu. Sie entscheidet, ob gegen eine bestimmte Person Anklage einzubringen, von der Verfolgung zurückzutreten oder das Verfahren einzustellen ist. Allerdings hat das Gericht gemäß § 108 Abs. 1 StPO das Ermittlungsverfahren auf Antrag des Beschuldigten einzustellen, wenn (1.) auf Grund der Anzeige oder der vorliegenden Ermittlungsergebnisse feststeht, dass die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht oder die weitere Verfolgung des Beschuldigten sonst aus rechtlichen Gründen unzulässig ist, oder (2.) der bestehende Tatverdacht nach Dringlichkeit und Gewicht sowie im Hinblick auf die bisherige Dauer und den Umfang des Ermittlungsverfahrens dessen Fortsetzung nicht rechtfertigt und von einer weiteren Klärung des Sachverhalts eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist. Gemäß § 108 Abs. 2 StPO ist der Antrag bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. Ein Antrag auf Einstellung gemäß § 108 Abs. 1 Z 2 StPO darf frühestens drei Monate, wird dem Beschuldigten jedoch ein Verbrechen zur Last gelegt, sechs Monate ab Beginn des Strafverfahrens eingebracht werden. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren einzustellen (§§ 190, 191 StPO) oder den Antrag längstens binnen vier Wochen mit einer allfälligen Stellungnahme an das Gericht weiterzuleiten. § 106 Abs. 5 StPO letzter Satz gilt sinngemäß. Gemäß § 190 StPO hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einer Straftat abzusehen und das Ermittlungsverfahren insoweit einzustellen, als (1.) die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst die weitere Verfolgung des Beschuldigten aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre oder (2.) kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung des Beschuldigten besteht. Auf § 191 StPO braucht im gegebenen Fall nicht eingegangen werden.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, StPO leitet die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren; ihr allein steht die Erhebung der öffentlichen Anklage zu. Sie entscheidet, ob gegen eine bestimmte Person Anklage einzubringen, von der Verfolgung zurückzutreten oder das Verfahren einzustellen ist. Allerdings hat das Gericht gemäß Paragraph 108, Absatz eins, StPO das Ermittlungsverfahren auf Antrag des Beschuldigten einzustellen, wenn (1.) auf Grund der Anzeige oder der vorliegenden Ermittlungsergebnisse feststeht, dass die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht oder die weitere Verfolgung des Beschuldigten sonst aus rechtlichen Gründen unzulässig ist, oder (2.) der bestehende Tatverdacht nach Dringlichkeit und Gewicht sowie im Hinblick auf die bisherige Dauer und den Umfang des Ermittlungsverfahrens dessen Fortsetzung nicht rechtfertigt und von einer weiteren Klärung des Sachverhalts eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist. Gemäß Paragraph 108, Absatz 2, StPO ist der Antrag bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. Ein Antrag auf Einstellung gemäß Paragraph 108, Absatz eins, Ziffer 2, StPO darf frühestens drei Monate, wird dem Beschuldigten jedoch ein Verbrechen zur Last gelegt, sechs Monate ab Beginn des Strafverfahrens eingebracht werden. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren einzustellen (Paragraphen 190, 191, StPO) oder den Antrag längstens binnen vier Wochen mit einer allfälligen Stellungnahme an das Gericht weiterzuleiten. Paragraph 106, Absatz 5, StPO letzter Satz gilt sinngemäß. Gemäß Paragraph 190, StPO hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einer Straftat abzusehen und das Ermittlungsverfahren insoweit einzustellen, als (1.) die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst die weitere Verfolgung des Beschuldigten aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre oder (2.) kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung des Beschuldigten besteht. Auf Paragraph 191, StPO braucht im gegebenen Fall nicht eingegangen werden.

§ 278 StGB umfasst den Straftatbestand einer kriminellen Vereinigung, die §§ 278a ff regeln die Straftatbestände sowie das Strafausmaß hinsichtlich krimineller Organisation, terroristischer Vereinigung, terroristischer Straftaten, Terrorismusfinanzierung, Ausbildung für terroristische Zwecke, Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat sowie Reisen für terroristische Zwecke. Die jeweiligen Strafausmaße betragen - je nach Straftat - zwischen fünf und fünfzehn Jahren, ein bis zehn Jahren, sechs Monaten bis fünf Jahre, bis zu zwei Jahre oder auch bis zu zwanzig Jahre. Paragraph 278, StGB umfasst den Straftatbestand einer kriminellen Vereinigung, die Paragraphen 278 a, ff regeln die Straftatbestände sowie das Strafausmaß hinsichtlich krimineller Organisation, terroristischer Vereinigung, terroristischer Straftaten, Terrorismusfinanzierung, Ausbildung für terroristische Zwecke, Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat sowie Reisen für terroristische Zwecke. Die jeweiligen Strafausmaße betragen - je nach Straftat - zwischen fünf und fünfzehn Jahren, ein bis zehn Jahren, sechs Monaten bis fünf Jahre, bis zu zwei Jahre oder auch bis zu zwanzig Jahre.

II.3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 05.05.2015, Ro 2014/22/0031, zu den im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerbestimmungen festgehalten, dass die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 iVm § 94 Abs. 5 FrPolG 2005 vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie vgl. jetzt RL 2011/95/EU) zu lesen sind (vgl. auch VwGH 2013/21/0055 v. 20.12.2013).römisch zwei.3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 05.05.2015, Ro 2014/22/0031, zu den im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerbestimmungen festgehalten, dass die Versagungsgründe des Paragraph 92, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 5, FrPolG 2005 vor dem Hintergrund des Artikel 25, Absatz eins, der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie vergleiche jetzt RL 2011/95/EU) zu lesen sind vergleiche auch VwGH 2013/21/0055 v. 20.12.2013).

Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise - wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen - für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen.

Hinsichtlich dieser Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit der Republik Österreich wird in der Judikatur ein besonderes Gefahrenpotential - insbesondere bereits erfolgte Verurteilungen - sowie eine negative Prognoseentscheidung für das weitere Verhalten der Antragsteller verlangt (vgl. VwGH vom 16. Mai 2013, 2013/21/0003).Hinsichtlich dieser Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit der Republik Österreich wird in der Judikatur ein besonderes Gefahrenpotential - insbesondere bereits erfolgte Verurteilungen - sowie eine negative Prognoseentscheidung für das weitere Verhalten der Antragsteller verlangt vergleiche VwGH vom 16. Mai 2013, 2013/21/0003).

Der Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 FPG setzt nicht voraus, dass der Fremde tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benutzt hat (VwGH vom 7. 7. 2009, 2007/18/0243; VwGH vom 26. 2. 2015, Ra 2014/22/0133).Der Versagungsgrund des Paragraph 92, Absatz eins, FPG setzt nicht voraus, dass der Fremde tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benutzt hat (VwGH vom 7. 7. 2009, 2007/18/0243; VwGH vom 26. 2. 2015, Ra 2014/22/0133).

Nach dem Wortlaut der Bestimmung ("... ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen ...") ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt, das ein Absehen von der Versagung erlaubt (VwGH vom 17.02.2006, 2006/18/0030; vom 24.09.2009, 2009/18/0155). Auf die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Fremden ist im Falle des Vorliegens eines Versagungsgrundes keine Rücksicht zu nehmen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 92 FPG, K7).Nach dem Wortlaut der Bestimmung ("... ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen ...") ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt, das ein Absehen von der Versagung erlaubt (VwGH vom 17.02.2006, 2006/18/0030; vom 24.09.2009, 2009/18/0155). Auf die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Fremden ist im Falle des Vorliegens eines Versagungsgrundes keine Rücksicht zu nehmen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 92, FPG, K7).

Die Versagung eines Konventionsreisepasses stellt eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt ist (Zukunftsprognose), ist festzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die diese Annahme rechtfertigten (VwGH vom 05.07.2012, 2010/21/0345 mit Verweis auf VwGH vom 24.06.2010, 2009/21/0084).

Voraussetzung für die Passversagung ist in den angeführten Fällen jeweils eine durch die Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des Fremden zu treffende Prognoseentscheidung. Dabei liegt keine Bindung an die in einem allenfalls vorangegangenen gerichtlichen Verfahren getroffenen Erwägungen vor [...] (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 92 FPG, K6).Voraussetzung für die Passversagung ist in den angeführten Fällen jeweils eine durch die Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des Fremden zu treffende Prognoseentscheidung. Dabei liegt keine Bindung an die in einem allenfalls vorangegangenen gerichtlichen Verfahren getroffenen Erwägungen vor [...] (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 92, FPG, K6).

Die Unmöglichkeit, die eigene Identität (im Bundesgebiet) durch einen Konventionsreisepass nachweisen zu können, ist bei Vorliegen eines Versagungsgrundes in Kauf zu nehmen (VwGH 22. 10. 2009, 2008/21/0570).

Ein Konventionsreisepass ist zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft bzw. zur legalen Arbeitsaufnahme des Fremden in Ö nicht erforderlich. Bei der Versagung ist - ebenso wie bei dessen Entziehung - auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen (vgl. VwGH vom 20.12.2013, 2013/21/0055; VwGH vom 4. 6. 2009, 2006/18/0204; VwGH vom 24. 1. 2012, 2008/18/0504).Ein Konventionsreisepass ist zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft bzw. zur legalen Arbeitsaufnahme des Fremden in Ö nicht erforderlich. Bei der Versagung ist - ebenso wie bei dessen Entziehung - auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen vergleiche VwGH vom 20.12.2013, 2013/21/0055; VwGH vom 4. 6. 2009, 2006/18/0204; VwGH vom 24. 1. 2012, 2008/18/0504).

II.3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:römisch zwei.3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

II.3.3.1. Der Beschwerdeführer ist ein in Österreich aufhältiger Asylberechtigter.römisch zwei.3.3.1. Der Beschwerdeführer ist ein in Österreich aufhältiger Asylberechtigter.

Das BFA stützte seine Entscheidung zur Entziehung des Konventionsreisepasses des BF spruchgemäß auf § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 - 4 FPG. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung hat das BFA auf die Versagensgründe des § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs.1 Z 1 iVm § 92 Abs. 1 Z 1 und 5 FPG Bezug genommen. Das BFA stützte seine Entscheidung zur Entziehung des Konventionsreisepasses des BF spruchgemäß auf Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, - 4 FPG. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung hat das BFA auf die Versagensgründe des Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins und 5 FPG Bezug genommen.

Der Behörde ist hinsichtlich der Versagungsgründe des § 92 FPG, wie schon ausgeführt, kein Ermessen eingeräumt. Es bleibt daher zu prüfen, ob ein Versagungsgrund gemäß § 92 Abs. 1 und Abs. 1a FPG vorliegt und ist bei Vorliegen eines solchen die Ausstellung eines Passes zu versagen bzw. - wie in casu - der Konventionspass zu entziehen.Der Behörde ist hinsichtlich der Versagungsgründe des Paragraph 92, FPG, wie schon ausgeführt, kein Ermessen eingeräumt. Es bleibt daher zu prüfen, ob ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 92, Absatz eins und Absatz eins a, FPG vorliegt und ist bei Vorliegen eines solchen die Ausstellung eines Passes zu versagen bzw. - wie in casu - der Konventionspass zu entziehen.

II.3.3.2. Der BF befindet sich seit bereits sieben Jahren in Österreich und es scheint auch keine strafrechtliche Verurteilung gegen ihn auf, doch wird gegen ihn von der Staatsanwaltschaft wegen schwerster Straftaten ermittelt, für die dem BF eine Haftstrafe von bis zu fünfzehn, allenfalls zehn, Jahren droht. Das entsprechende Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ist noch aufrecht, es wurde die Einstellung dieses Verfahrens oder auch nur ein Antrag auf Einstellung durch den BF nicht einmal behauptet und die fortlaufenden Ermittlungen - und damit auch die nach wie vor bestehende Verdachtslage - wurden auch von der Staatsanwaltschaft bestätigt. Auch kann aus der Flucht des BF aus seinem Heimatland darauf geschlossen werden, dass der BF willig und in der Lage ist, sich einer schwierigen und gefährlichen Lebenssituation zu entziehen, weshalb auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass der BF das Dokument benützen will, um sich einer strafrechtlichen Verfolgung in Österreich zu entziehen. römisch zwei.3.3.2. Der BF befindet sich seit bereits sieben Jahren in Österreich und es scheint auch keine strafrechtliche Verurteilung gegen ihn auf, doch wird gegen ihn von der Staatsanwaltschaft wegen schwerster Straftaten ermittelt, für die dem BF eine Haftstrafe von bis zu fünfzehn, allenfalls zehn, Jahren droht. Das entsprechende Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ist noch aufrecht, es wurde die Einstellung dieses Verfahrens oder auch nur ein Antrag auf Einstellung durch den BF nicht einmal behauptet und die fortlaufenden Ermittlungen - und damit auch die nach wie vor bestehende Verdachtslage - wurden auch von der Staatsanwaltschaft bestätigt. Auch kann aus der Flucht des BF aus seinem Heimatland darauf geschlossen werden, dass der BF willig und in der Lage ist, sich einer schwierigen und gefährlichen Lebenssituation zu entziehen, weshalb auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass der BF das Dokument benützen will, um sich einer strafrechtlichen Verfolgung in Österreich zu entziehen.

Es kann daher dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn dieses bei einem in Österreich befindlichen Fremden, der seine Mobilität und seinen Willen, sich einer schwierigen und gefährlichen Lebenssituation - wenn auch aus nachvollziehbaren Gründen - durch Flucht zu entziehen, bereits bewiesen hat und gegen den Ermittlungen wegen einer oder mehreren schweren Straftaten geführt werden, für die dem BF eine Haftstrafe von bis zu fünfzehn, allenfalls zehn, Jahren droht, davon ausgeht, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung und der allenfalls nachfolgenden Strafvollstreckung zu entziehen.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Flucht vor einem Regime wie im Irak aus rechtlicher Sicht eine vollkommen andere Bedeutung hat wie die Flucht vor einer legitimen Strafverfolgung oder Strafvereitelung in Österreich; für die einzelne Person ist aber das Übel einer Sanktion - hier: einer langen Haftstrafe - ebenfalls schwerwiegend, egal ob dieses aus Sicht der österreichischen Rechtsordnung legitim ist oder nicht.

Daher liegen die Voraussetzungen für die Entziehung des Konventionsreisepasses gemäß §§ 94 Abs. 5, 93 Abs. 1 Z 1, 92 Abs. 1 Z 1 FPG vor und erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob auch die Voraussetzungen des § 92 Abs. 1 Z 5 FPG vorliegen. Daher liegen die Voraussetzungen für die Entziehung des Konventionsreisepasses gemäß Paragraphen 94, Absatz 5, 93, Absatz eins, Ziffer eins, 92, Absatz eins, Ziffer eins, FPG vor und erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob auch die Voraussetzungen des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, FPG vorliegen.

II.3.3.3. Dennoch sei dazu festgehalten, dass - ohne einer Entscheidung der österreichischen Staatsanwaltschaft vorgreifen zu wollen, die allein für die Anklageerhebung, das Zurücktreten von der Verfolgung oder die Einstellung eines Verfahrens zuständig ist - es jedenfalls denkbar ist, dass eine Reisetätigkeit bzw. der Aufenthalt eines der IS-Mitgliedschaft Verdächtigten bzw. im Fall der Verurteilung eines IS-Mitgliedes im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden könnte. römisch zwei.3.3.3. Dennoch sei dazu festgehalten, dass - ohne einer Entscheidung der österreichischen Staatsanwaltschaft vorgreifen zu wollen, die allein für die Anklageerhebung, das Zurücktreten von der Verfolgung oder die Einstellung eines Verfahrens zuständig ist - es jedenfalls denkbar ist, dass eine Reisetätigkeit bzw. der Aufenthalt eines der IS-Mitgliedschaft Verdächtigten bzw. im Fall der Verurteilung eines IS-Mitgliedes im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden könnte.

Der für diese Beurteilung wesentliche Begriff der "Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit" gem. § 92 Abs. 1 Z 5 FPG wird in der genannten Gesetzesstelle nicht näher bestimmt. Welcher Inhalt ihm zukommt, ergibt sich im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere aus § 16 SPG, der den sicherheitspolizeilichen Gefahrbegriff definiert. Danach besteht eine die öffentliche Sicherheit gefährdende "allgemeine Gefahr" bei 1. einem "gefährlichen Angriff" iSd § 16 Abs. 1 Z 1 leg. cit. oder 2. „sobald sich drei oder mehr Menschen mit dem Vorsatz verbinden, fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen (kriminelle Verbindung)“ iSd § 16 Abs. 1 Z 2 leg. cit. (vgl. VwGH vom 24.03.1998, 96/18/0475).Der für diese Beurteilung wesentliche Begriff der "Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit" gem. Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, FPG wird in der genannten Gesetzesstelle nicht näher bestimmt. Welcher Inhalt ihm zukommt, ergibt sich im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere aus Paragraph 16, SPG, der den sicherheitspolizeilichen Gefahrbegriff definiert. Danach besteht eine die öffentliche Sicherheit gefährdende "allgemeine Gefahr" bei 1. einem "gefährlichen Angriff" iSd Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. oder 2. „sobald sich drei oder mehr Menschen mit dem Vorsatz verbinden, fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen (kriminelle Verbindung)“ iSd Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. vergleiche VwGH vom 24.03.1998, 96/18/0475).

Im Hinblick darauf, dass gegen den BF unbestritten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verbrechens der kriminellen Organisation bzw. terroristischen Vereinigung gemäß §§ 278a ff StGB nach wie vor anhängig ist, ist dem BFA nicht entgegenzutreten, wenn dieses davon ausgeht, dass durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde, zumal die unbestritten lange Dauer des Ermittlungsverfahrens nicht unbedingt auf die mangelnde Schuld des BF hindeutet, sondern auf die Schwierigkeit des justiziellen Schriftverkehrs mit irakischen Behörden zurückzuführen ist. Im Hinblick darauf, dass gegen den BF unbestritten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verbrechens der kriminellen Organisation bzw. terroristischen Vereinigung gemäß Paragraphen 278 a, ff StGB nach wie vor anhängig ist, ist dem BFA nicht entgegenzutreten, wenn dieses davon ausgeht, dass durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde, zumal die unbestritten lange Dauer des Ermittlungsverfahrens nicht unbedingt auf die mangelnde Schuld des BF hindeutet, sondern auf die Schwierigkeit des justiziellen Schriftverkehrs mit irakischen Behörden zurückzuführen ist.

II.3.3.4. Zur Beschwerde des BFrömisch zwei.3.3.4. Zur Beschwerde des BF

Dem Beschwerdeargument, im Falle des BF liege weder eine Sympathisantenhaltung noch der Tatbestand der Terrorismusfinanzierung oder der Nachweis der Mitgliedschaft bei einer terroristischen Vereinigung vor, war schon in Anbetracht der Erfüllung der Voraussetzungen für die Entziehung des Konventionsreisepasses gemäß §§ 94 Abs. 5, 93 Abs. 1 Z 1, 92 Abs. 1 Z 1 FPG nicht zu folgen, wenngleich auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet könnte.Dem Beschwerdeargument, im Falle des BF liege weder eine Sympathisantenhaltung noch der Tatbestand der Terrorismusfinanzierung oder der Nachweis der Mitgliedschaft bei einer terroristischen Vereinigung vor, war schon in Anbetracht der Erfüllung der Voraussetzungen für die Entziehung des Konventionsreisepasses gemäß Paragraphen 94, Absatz 5, 93, Absatz eins, Ziffer eins, 92, Absatz eins, Ziffer eins, FPG nicht zu folgen, wenngleich auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet könnte.

Dass der BF bislang kein Verhalten gesetzt hat, sich der Strafverfolgung zu entziehen, ist - wie bereits ausgeführt - für die Entziehung des Konventionsreisepasses nicht von Relevanz, zumal der Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 FPG es nicht voraussetzt, dass der Fremde tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benutzt hat (VwGH vom 7. 7. 2009, 2007/18/0243; VwGH vom 26. 2. 2015, Ra 2014/22/0133); die Versagung eines Konventionsreisepasses stellt eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar.Dass der BF bislang kein Verhalten gesetzt hat, sich der Strafverfolgung zu entziehen, ist - wie bereits ausgeführt - für die Entziehung des Konventionsreisepasses nicht von Relevanz, zumal der Versagungsgrund des Paragraph 92, Absatz eins, FPG es nicht voraussetzt, dass der Fremde tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benutzt hat (VwGH vom 7. 7. 2009, 2007/18/0243; VwGH vom 26. 2. 2015, Ra 2014/22/0133); die Versagung eines Konventionsreisepasses stellt eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar.

Soweit der BF in der Beschwerde ausführt, dass im Irak polizeiliche Ausschreibungen von Privatpersonen veranlasst werden können, so wird im konkreten Fall damit nicht dargetan, inwieweit sich dadurch ein Ermittlungsverfahren der österreichischen Staatsanwaltschaft erübrigen würde und ist nochmals darauf zu verweisen, dass das Ermittlungsverfahren gegen den BF nach wie vor anhängig ist.

Zudem ist es im vorliegenden Fall auch unerheblich, aus welchen Gründen das LVT noch immer von einer vom BF ausgehenden Gefährdung ausgeht (Gefährdungsprognose vom 18.11.2022 und 22.03.2023), zumal eine allfällige Einstellung des Verfahrens ohnehin der Staatsanwaltschaft obliegt, eine solche jedoch bis dato nicht erfolgt ist und überdies bereits die Voraussetzungen für die Entziehung des Konventionsreisepasses gemäß §§ 94 Abs. 5, 93 Abs. 1 Z 1, 92 Abs. 1 Z 1 FPG erfüllt sind. Zudem ist es im vorliegenden Fall auch unerheblich, aus welchen Gründen das LVT noch immer von einer vom BF ausgehenden Gefährdung ausgeht (Gefährdungsprognose vom 18.11.2022 und 22.03.2023), zumal eine allfällige Einstellung des Verfahrens ohnehin der Staatsanwaltschaft obliegt, eine solche jedoch bis dato nicht erfolgt ist und überdies bereits die Voraussetzungen für die Entziehung des Konventionsreisepasses gemäß Paragraphen 94, Absatz 5, 93, Absatz eins, Ziffer eins, 92, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erfüllt sind.

II.3.3.5. In einer Gesamtsicht dieser Erwägungen war sohin die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. römisch zwei.3.3.5. In einer Gesamtsicht dieser Erwägungen war sohin die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Soweit in diesem Spruchpunkt dem BF auch der Auftrag erteilt wurde, das Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, so handelt es sich dabei aus Sicht des BVwG um ein „redaktionelles Versehen“, da der Konventionsreisepass bereits bei der Behörde aufliegt. Dieses redaktionelle Versehen wurde mit der Maßgabe im Spruch bereinigt.

II.3.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):römisch zwei.3.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

II.3.4.1. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.römisch zwei.3.4.1. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

II.3.4.2. Es haben sich keine Hinweise dahingehend ergeben, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung fallgegenständlich zu Unrecht erfolgt wäre und wurde auch im Rahmen der Beschwerdeerhebung kein Vorbringen in diese Richtung erstattet, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.römisch zwei.3.4.2. Es haben sich keine Hinweise dahingehend ergeben, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung fallgegenständlich zu Unrecht erfolgt wäre und wurde auch im Rahmen der Beschwerdeerhebung kein Vorbringen in diese Richtung erstattet, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.

II.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlungrömisch zwei.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

II.4.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.römisch zwei.4.1. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Absatz 2, leg.cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

II.4.2. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Das Bundesamt hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende, Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt. römisch zwei.4.2. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Das Bundesamt hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende, Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt.

In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter, Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall begründeter Tatverdacht Entziehung Entziehungsbescheid Konventionsreisepass Reisedokument Straftat terroristische Vereinigung Versagungsgrund Vorlagepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L529.2173492.4.00

Im RIS seit

09.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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