TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/1 W189 2281077-1

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Veröffentlicht am 01.12.2023
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Entscheidungsdatum

01.12.2023

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W189 2281077-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Belarus, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen die Spruchpunkte IV. – VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2023, Zl. 1364624207-231618074, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Belarus, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen die Spruchpunkte römisch vier. – römisch sechs. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2023, Zl. 1364624207-231618074, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF), ein Staatsangehöriger von Belarus, wurde am 19.08.2023 in Österreich bei der Begehung einer Straftat betreten, festgenommen und am 21.08.2023 in Untersuchungshaft genommen. Er wurde am 16.10.2023 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF), ein Staatsangehöriger von Belarus, wurde am 19.08.2023 in Österreich bei der Begehung einer Straftat betreten, festgenommen und am 21.08.2023 in Untersuchungshaft genommen. Er wurde am 16.10.2023 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.

2. Am selben 16.10.2023 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) niederschriftlich einvernommen, wobei er angab, am 17.08.2023 in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Er verfüge über ein polnisches Visum, welches aber bereits am 18.10.2023 ablaufe. In Polen habe er als Hilfsarbeiter auf einer Baustelle gearbeitet. In Belarus würden seine Frau, vier Kinder, sein Bruder und sein Vater leben. Er sei zuletzt im August 2023 aus Belarus ausgereist. In seiner Heimat habe er elf Jahre die Grundschule, anderthalb Jahre ein College und fünf Jahre die Universität besucht. Er sei dort Unternehmer. Es spreche nichts gegen eine Rückkehr nach Belarus. Er leide an keiner schweren Krankheit.

3. Mit Bescheid des BFA vom selben Tag wurde über den BF Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.

4. Mit weiterem Bescheid des BFA vom 20.10.2023 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 1 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Belarus festgestellt (Spruchpunkt III.), keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.), und schließlich gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen (Spruchpunkt VI.).4. Mit weiterem Bescheid des BFA vom 20.10.2023 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Belarus festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.), keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.), und schließlich gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).

5. Am 25.10.2023 reiste der BF freiwillig und unterstützt nach Belarus aus.

6. Gegen die Spruchpunkte IV. – VI. des Bescheides vom 20.10.2023 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass von ihm keine derartige Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgehe, welche die Erlassung der bekämpften Spruchpunkte rechtfertigen würde.6. Gegen die Spruchpunkte römisch vier. – römisch sechs. des Bescheides vom 20.10.2023 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass von ihm keine derartige Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgehe, welche die Erlassung der bekämpften Spruchpunkte rechtfertigen würde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die Identität des BF steht fest. Er ist ein Staatsangehöriger von Belarus.

Der BF verfügte über ein vom 19.10.2022 bis 18.10.2023 gültiges polnisches Schengenvisum, welches er zur mehrmaligen Ein- und Ausreise in das Gebiet der Schengener Vertragsstaaten nutzte. Zuletzt reiste er am 08.08.2023 von Belarus nach Polen und in weiterer Folge am 17.08.2023 in das österreichische Bundesgebiet ein.

Am 19.08.2023 versuchte er zusammen mit unbekannten Mittätern mit Bereicherungsvorsatz ein Handelsunternehmen durch Täuschung über seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit unter Verwendung falscher Daten zur Übergabe von drei Mobiltelefonen der Marke Apple iPhone zu verleiten. Der BF wurde auf frischer Tat betreten und am 21.08.2023 in Untersuchungshaft genommen. Am 16.10.2023 wurde er deswegen vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung wurde der bisher ordentliche Lebenswandel mildernd gewertet, erschwerend war hingegen kein Umstand.Am 19.08.2023 versuchte er zusammen mit unbekannten Mittätern mit Bereicherungsvorsatz ein Handelsunternehmen durch Täuschung über seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit unter Verwendung falscher Daten zur Übergabe von drei Mobiltelefonen der Marke Apple iPhone zu verleiten. Der BF wurde auf frischer Tat betreten und am 21.08.2023 in Untersuchungshaft genommen. Am 16.10.2023 wurde er deswegen vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung wurde der bisher ordentliche Lebenswandel mildernd gewertet, erschwerend war hingegen kein Umstand.

Der BF wurde am 16.10.2023 in Schubhaft genommen und reiste am 25.10.2023 freiwillig und unterstützt nach Belarus aus.

Der BF hat keine Anknüpfungspunkte zu Österreich und den Vertragsstaaten des Schengener Abkommens.

2. Beweiswürdigung

Die Identität des BF steht aufgrund seines sichergestellten belarussischen Reisepasses fest.

Die Feststellungen zu seinem polnischen Visum ergeben sich ebenso aus diesem Pass. Der BF gab in der gegenständlichen Einvernahme durch das BFA sein Einreisedatum in Österreich selbst an.

Die Feststellungen zur Straftat des BF, seiner Inhaftierung und seiner Verurteilung folgen einem Melderegisterauszug, der Mitteilung der Verhängung der Untersuchungshaft und dem Strafurteil, welche im Akt einliegen.

Ebenso liegen der Schubhaftbescheid sowie die Bestätigung der Ausreise des BF im Akt auf.

Der BF brachte weder im Verfahren vor dem BFA noch in der gegenständlichen Beschwerde Anknüpfungspunkte zu Österreich oder anderen Vertragsstaaten des Schengener Abkommens vor, zumal auch sein polnisches Visum abgelaufen ist.

3. Rechtliche Beurteilung

Zum Spruchteil A)

3.1. Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.3.1. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Die vom BFA im angefochtenen Bescheidspruchpunkt V. vorgenommene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG bezieht sich nach dem Gesetzeswortlaut auf die in Spruchpunkt II. erlassene Rückkehrentscheidung, welche vom BF jedoch nicht in Beschwerde gezogen wurde. Damit scheidet aber die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen jene Rückkehrentscheidung mangels Existenz einer solchen Beschwerde von vornherein aus, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist.Die vom BFA im angefochtenen Bescheidspruchpunkt römisch fünf. vorgenommene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG bezieht sich nach dem Gesetzeswortlaut auf die in Spruchpunkt römisch zwei. erlassene Rückkehrentscheidung, welche vom BF jedoch nicht in Beschwerde gezogen wurde. Damit scheidet aber die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen jene Rückkehrentscheidung mangels Existenz einer solchen Beschwerde von vornherein aus, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist.

3.2. Nach § 55 Abs. 4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.3.2. Nach Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

Folglich der Abweisung der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist auch die Beschwerde gegen die in Bescheidspruchpunkt IV. ausgesprochene Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzuweisen, da die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 55 Abs. 4 FPG demnach erfüllt sind.Folglich der Abweisung der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist auch die Beschwerde gegen die in Bescheidspruchpunkt römisch vier. ausgesprochene Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzuweisen, da die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz 4, FPG demnach erfüllt sind.

3.3. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.3.3. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist. Dies ist nach der Ziffer 1 dieser Bestimmung insbesondere dann der Fall, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist. Dies ist nach der Ziffer 1 dieser Bestimmung insbesondere dann der Fall, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei einer Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, sowie dass dabei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Das gilt auch dann, wenn im Rahmen der Interessenabwägung ein vom Fremden gesetztes (Fehl-)Verhalten im Hinblick auf die damit beeinträchtigten öffentlichen Interessen einbezogen werden soll (VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0458).

Da der BF bereits zwei Tage nach seiner Einreise nach Österreich bei der Begehung einer Straftat betreten wurde, ist offenkundig, dass er aus lediglich kriminellen Motiven das Staatsgebiet betrat. Er wurde sodann wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, welche für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Wenn der BF nun in der gegenständlichen Beschwerde die Ansicht vertritt, dass diese bloß bedingte Freiheitsstrafe nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes begründen könne, so übersieht er, dass § 53 Abs. 3 Z 1 FPG genau dies aber als eine bestimmte Tatsache normiert, die die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit und sohin grundsätzlich auch die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigt. Alleine der Umstand, dass sich das vom BF begangene Verbrechen nicht gegen die körperliche Unversehrtheit richtete, schließt dies entgegen der Ansicht des BF offenkundig nicht aus. Der belangten Behörde ist vielmehr darin zuzustimmen, dass der BF aufgrund seines eben beschriebenen persönlichen Verhaltens der Einreise nur zur Begehung eines Verbrechens und seiner folgenden Verurteilung jedenfalls eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit bedeutet, welche die Verhängung eines Einreiseverbotes rechtfertigt, zumal ein hohes öffentliches Interesse daran besteht, derartigen „Kriminaltourismus“ (in der Regel Eigentumskriminalität wie in der vorliegenden Sache) zu verhindern. Der bisher ordentliche Lebenswandel des BF steht dem nicht entgegen, zumal er sich erstmalig in Österreich aufhielt. Ein maßgebliches Wohlverhalten in Freiheit kann der erst kürzlich entlassene BF nicht für sich geltend machen, zumal darauf hinzuweisen ist, dass er selbst in der gegenständlichen Beschwerde zugesteht, dass mit einem positiven Sinneswandel „zu rechnen“ sei, dieser also noch nicht vorliege. Da der BF bereits zwei Tage nach seiner Einreise nach Österreich bei der Begehung einer Straftat betreten wurde, ist offenkundig, dass er aus lediglich kriminellen Motiven das Staatsgebiet betrat. Er wurde sodann wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, welche für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Wenn der BF nun in der gegenständlichen Beschwerde die Ansicht vertritt, dass diese bloß bedingte Freiheitsstrafe nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes begründen könne, so übersieht er, dass Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG genau dies aber als eine bestimmte Tatsache normiert, die die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit und sohin grundsätzlich auch die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigt. Alleine der Umstand, dass sich das vom BF begangene Verbrechen nicht gegen die körperliche Unversehrtheit richtete, schließt dies entgegen der Ansicht des BF offenkundig nicht aus. Der belangten Behörde ist vielmehr darin zuzustimmen, dass der BF aufgrund seines eben beschriebenen persönlichen Verhaltens der Einreise nur zur Begehung eines Verbrechens und seiner folgenden Verurteilung jedenfalls eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit bedeutet, welche die Verhängung eines Einreiseverbotes rechtfertigt, zumal ein hohes öffentliches Interesse daran besteht, derartigen „Kriminaltourismus“ (in der Regel Eigentumskriminalität wie in der vorliegenden Sache) zu verhindern. Der bisher ordentliche Lebenswandel des BF steht dem nicht entgegen, zumal er sich erstmalig in Österreich aufhielt. Ein maßgebliches Wohlverhalten in Freiheit kann der erst kürzlich entlassene BF nicht für sich geltend machen, zumal darauf hinzuweisen ist, dass er selbst in der gegenständlichen Beschwerde zugesteht, dass mit einem positiven Sinneswandel „zu rechnen“ sei, dieser also noch nicht vorliege.

Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des BF und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist angesichts des dargelegten Fehlverhaltens des BF und der von ihm ausgehenden Gefahr letzterem der Vorrang einzuräumen. Maßgebliche persönliche Interessen des BF, welche einem Einreiseverbot entgegenstünden, liegen nämlich nicht vor, behauptete er doch keine Bindungen zur Österreich oder einem anderen Vertragsstaat des Schengener Abkommens, zumal sein polnisches Visum inzwischen abgelaufen ist. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des BF und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist angesichts des dargelegten Fehlverhaltens des BF und der von ihm ausgehenden Gefahr letzterem der Vorrang einzuräumen. Maßgebliche persönliche Interessen des BF, welche einem Einreiseverbot entgegenstünden, liegen nämlich nicht vor, behauptete er doch keine Bindungen zur Österreich oder einem anderen Vertragsstaat des Schengener Abkommens, zumal sein polnisches Visum inzwischen abgelaufen ist. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten.

Angesichts der beschriebenen Umstände ist bei einem höchstzulässigen Zeitraum von zehn Jahren auch der vom BFA festgelegten Dauer des Einreiseverbotes von zwei Jahren nicht entgegenzutreten.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

3.4. Da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Eine solche wurde auch nicht beantragt. 3.4. Da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Ausreise Einreiseverbot Frist Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose schwerer Betrug Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W189.2281077.1.00

Im RIS seit

14.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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