TE Bvwg Beschluss 2023/12/1 W183 2252364-2

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Veröffentlicht am 01.12.2023
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Entscheidungsdatum

01.12.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
DMSG §1
DMSG §26 Z1
DMSG §27
DMSG §3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. DMSG § 1 heute
  2. DMSG § 1 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024
  3. DMSG § 1 gültig von 01.01.2000 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999
  4. DMSG § 1 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1990
  1. DMSG § 26 heute
  2. DMSG § 26 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024
  3. DMSG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2013
  4. DMSG § 26 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999
  1. DMSG § 27 heute
  2. DMSG § 27 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024
  3. DMSG § 27 gültig von 01.01.2000 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999
  1. DMSG § 3 heute
  2. DMSG § 3 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024
  3. DMSG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999
  4. DMSG § 3 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1990

Spruch


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W183 2252364-2/56E

BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER über die Beschwerden von 1) XXXX , 2) XXXX
3) XXXX , 4) XXXX , 5) XXXX , 6) XXXX 7) XXXX , 8) XXXX , 9) XXXX , 10) XXXX , 11) XXXX , 12) XXXX , diese jeweils vertreten durch RA Dr. Otto WÄCHTER, 13) XXXX , 14) XXXX , diese vertreten durch Dr. Meinrad EINSLE, Dr. Rupert MANHART, Dr. Susanne MANHART Rechtsanwälte, 15) XXXX , 16) XXXX , diese jeweils vertreten durch die WEH Rechtsanwalt GmbH, 17) XXXX vertreten durch XXXX , 18) XXXX , 19) XXXX und 20) XXXX , gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 23.02.2022, Zl. XXXX betreffend Stellung unter Denkmalschutz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.05.2023 und 21.09.2023 den Beschluss:
BESCHLUSS, Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER über die Beschwerden von 1) römisch 40 , 2) römisch 40 , 3) römisch 40 , 4) römisch 40 , 5) römisch 40 , 6) römisch 40 7) römisch 40 , 8) römisch 40 , 9) römisch 40 , 10) römisch 40 , 11) römisch 40 , 12) römisch 40 , diese jeweils vertreten durch RA Dr. Otto WÄCHTER, 13) römisch 40 , 14) römisch 40 , diese vertreten durch Dr. Meinrad EINSLE, Dr. Rupert MANHART, Dr. Susanne MANHART Rechtsanwälte, 15) römisch 40 , 16) römisch 40 , diese jeweils vertreten durch die WEH Rechtsanwalt GmbH, 17) römisch 40 vertreten durch römisch 40 , 18) römisch 40 , 19) römisch 40 und 20) römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 23.02.2022, Zl. römisch 40 betreffend Stellung unter Denkmalschutz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.05.2023 und 21.09.2023 den Beschluss:

A)       Den Beschwerden wird insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG in Bezug auf die Gst. Nr. XXXX aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen wird.A) Den Beschwerden wird insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG in Bezug auf die Gst. Nr. römisch 40 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen wird.

Sofern mit den Beschwerden die Behebung des Bescheides im Umfang auch jener Teile, welche nicht im Eigentum der Beschwerdeführer stehen, begehrt wird, werden diese zurückgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Mit Schriftsatz vom 11.09.2020 teilte das Bundesdenkmalamt (BDA) den Parteien mit, dass es beabsichtige, das urbane Zentrum des römischen Brigantium in Bregenz unter Denkmalschutz zu stellen. Mit diesem Schreiben wurde auch das von Mag. Dr. Andreas PICKER, MA (ASV) erstellte Amtssachverständigengutachten vom 08.07.2020 samt Abbildungen und Plan vom 02.07.2020 den Parteien zur Kenntnis gebracht. Neben Stellungnahmen im Rahmen des Parteiengehörs wurde von einigen Beschwerdeführern ein Gutachten des privaten Sachverständigen Prof.emer. PD Mag. Dr. Raimund KARL (PSV) vorgelegt.

2.       Mit dem angefochtenen Bescheid stellte das BDA fest, dass die Erhaltung des urbanen Zentrums des römischen Brigantium im Umfang gemäß dem, dem Bescheid als integrierenden Bestandteil angeschlossenen Plan gemäß §§ 1 und 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei. Der Bescheid beruht auf dem Gutachten des Amtssachverständigen Mag. Dr. Andreas PICKER, MA vom 08.07.2020. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte das BDA fest, dass die Erhaltung des urbanen Zentrums des römischen Brigantium im Umfang gemäß dem, dem Bescheid als integrierenden Bestandteil angeschlossenen Plan gemäß Paragraphen eins und 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei. Der Bescheid beruht auf dem Gutachten des Amtssachverständigen Mag. Dr. Andreas PICKER, MA vom 08.07.2020.

In rechtlicher Hinsicht führte das BDA im Wesentlichen aus, dass das urbane Zentrum des römischen Brigantium als geschlossener Zentralraum eines römischen Stadtgebietes die historische Entwicklung der Region im Speziellen und der römischen Provinz Raetien im Allgemeinen dokumentiere. Es handle sich um ein Zeugnis für die urbanistische Entwicklung einer städtischen römischen Siedlung während der ersten drei nachchristlichen Jahrhunderte, das im Stande sei, über viele Funktionen des städtischen Lebens Auskunft zu geben (Wohnen, Wirtschaft, Versammlung, Religion etc.). Die im Boden erhaltenen Strukturen und Schichten stellten ein hervorragendes „Archiv“ für die Erforschung der römischen Epoche dar und komme diesen hochrangiger Dokumentationscharakter zu.

3.       Seitens der im Kopf dieses Beschlusses angeführten Personen wurden binnen offener Frist die Rechtsmittel der Beschwerden eingebracht und legte der Rechtsvertreter RA Dr. Otto WÄCHTER ein weiteres Gutachten des privaten Sachverständigen Prof.emer. PD Mag. Dr. Raimund KARL vom 30.03.2022 vor.

4.       Mit Schriftsatz vom 25.04.2022 (eingelangt am 25.05.2022) legte das BDA die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

5.       Am 10.08.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht einen Augenschein durch und brachte dessen Ergebnisse den Verfahrensparteien zur Kenntnis.

6.       Am 31.05.2023 und 21.09.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch. Das Protokoll wurde den Legalparteien zur Kenntnis gebracht.

7.       Das Bundesverwaltungsgericht führte zuletzt am 23.11.2023 Grundbuchsabfragen durch und nahm Einsicht in die digitale Katastermappe (DKM).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1.    Gegenstand des Verfahrens ist die Unterschutzstellung von auf Liegenschaften der Beschwerdeführer befindlichen Überresten des urbanen Zentrums des römischen Brigantium. Die belangte Behörde kennzeichnete diese Flächen in dem dem angefochtenen Bescheid beigeschlossenen Plan (19.05.2021; Maßstab 1:2500) blau.

1.2.    Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens übermittelte die belangte Behörde einen weiteren Plan (10.08.2022; Maßstab 1:500). Auf diesem verzeichnete sie den Umfang des Bodendenkmals mittels einer blauen Linie und markierte die inliegende Fläche durchscheinend blau. Hinsichtlich Grundstück Nr. XXXX wurde ein weiterer, aktualisierter Plan (25.05.2023; Maßstab 1:500) mit derselben Kennzeichnung übermittelt. In diesen Plänen verzeichnete die belangte Behörde die von ihr angenommene Lage baulicher Überreste des Bodendenkmals mittels roter Linien. Als Grundlage für die planliche Verzeichnung des Bodendenkmals wurde von der belangten Behörde die digitale Katastermappe (DKM) herangezogen. 1.2. Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens übermittelte die belangte Behörde einen weiteren Plan (10.08.2022; Maßstab 1:500). Auf diesem verzeichnete sie den Umfang des Bodendenkmals mittels einer blauen Linie und markierte die inliegende Fläche durchscheinend blau. Hinsichtlich Grundstück Nr. römisch 40 wurde ein weiterer, aktualisierter Plan (25.05.2023; Maßstab 1:500) mit derselben Kennzeichnung übermittelt. In diesen Plänen verzeichnete die belangte Behörde die von ihr angenommene Lage baulicher Überreste des Bodendenkmals mittels roter Linien. Als Grundlage für die planliche Verzeichnung des Bodendenkmals wurde von der belangten Behörde die digitale Katastermappe (DKM) herangezogen.

1.3.    Der angefochtene Bescheid enthält in der schriftlichen Begründung keine Feststellungen, insbesondere auch nicht betreffend das flächenmäßige Ausmaß (den Umfang) des Bodendenkmals. Die von der belangten Behörde erstellten Pläne sind in Bezug auf den Umfang des Bodendenkmals nicht schlüssig und fehlen entsprechende Ermittlungen. Die Kriterien, nach denen der Umfang des Bodendenkmals von der belangten Behörde verzeichnet wurde, und somit auch die Gründe für die Grenzziehung des Bodendenkmals sowie für die Ausnahmen vom Schutzumfang sind nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Es liegen keine Feststellungen betreffend die tiefenmäßige Verortung des Bodendenkmals auf sämtlichen Grundstücken sowie nachvollziehbare Feststellungen betreffend die Eingriffsintensität der jeweils auf den Grundstücken durchgeführten Bodeneingriffe vor.

1.4.    Von den verfahrensgegenständlichen Grundstücken sind bis auf die in der DKM strichliert unterstrichenen Gst. Nr. XXXX sämtliche Grundstücksgrenzen rechtlich nicht verbindlich. Der Umfang des Bodendenkmals wurde lediglich durch die von der belangten Behörde erstellten Pläne definiert, Vermessungsdaten oder sonstige Koordinaten waren nicht Gegenstand des Verfahrens und sind den Parteien nicht bekannt gegeben worden. Anhand der bislang erstellten Pläne lässt sich der Umfang des Bodendenkmals in der Realität nicht exakt verorten.1.4. Von den verfahrensgegenständlichen Grundstücken sind bis auf die in der DKM strichliert unterstrichenen Gst. Nr. römisch 40 sämtliche Grundstücksgrenzen rechtlich nicht verbindlich. Der Umfang des Bodendenkmals wurde lediglich durch die von der belangten Behörde erstellten Pläne definiert, Vermessungsdaten oder sonstige Koordinaten waren nicht Gegenstand des Verfahrens und sind den Parteien nicht bekannt gegeben worden. Anhand der bislang erstellten Pläne lässt sich der Umfang des Bodendenkmals in der Realität nicht exakt verorten.

2. Beweiswürdigung:

2.1.    Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten Verwaltungsunterlagen (insbesondere dem Amtssachverständigengutachten sowie dem angefochtenen Bescheid samt Planbeilage und den Beschwerdeschriftsätzen), dem Gerichtsakt, dem vom BVwG durchgeführten Augenschein, den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von der belangten Behörde erstellten Plänen, den vom privaten Sachverständigen erstellten Gutachten sowie der mündlichen Verhandlung.

2.2.    Die Feststellung, wonach der angefochtene Bescheid in der schriftlichen Begründung keine Feststellungen insbesondere betreffend das flächenmäßige Ausmaß (Umfang) des Bodendenkmals enthält, ergibt sich aus diesem selbst. So wird in der Begründung ausführlich der Verfahrensgang mittels im Wesentlichen wortwörtlicher Wiedergabe der Gutachten sowie sämtlicher Stellungnahmen der Beschwerdeführer, der belangten Behörde und der Sachverständigen dargestellt. Der Bescheid enthält aber keine Feststellungen an sich, welche aus den Ermittlungen gezogen wurden. Unter der Überschrift „Feststellungen und Beweiswürdigung“ wird lediglich eine Beweiswürdigung vorgenommen.

Die Feststellung, wonach der Umfang des verfahrensgegenständlichen Bodendenkmals nicht schlüssig und die Kriterien, nach denen der Umfang des Bodendenkmals von der belangten Behörde verzeichnet wurde, und somit auch die Gründe für die Grenzziehung des Bodendenkmals sowie für die Ausnahmen vom Schutzumfang nicht nachvollziehbar dargelegt wurden, ergibt sich insbesondere aus einer Zusammenschau der blauen Umrisslinie des Bodendenkmals mit den Forschungsergebnissen (vgl. Pläne vom 10.08.2022 und 25.05.2023) sowie den Stellungnahmen des ASV und der Beschwerdeführer. Die Feststellung, wonach der Umfang des verfahrensgegenständlichen Bodendenkmals nicht schlüssig und die Kriterien, nach denen der Umfang des Bodendenkmals von der belangten Behörde verzeichnet wurde, und somit auch die Gründe für die Grenzziehung des Bodendenkmals sowie für die Ausnahmen vom Schutzumfang nicht nachvollziehbar dargelegt wurden, ergibt sich insbesondere aus einer Zusammenschau der blauen Umrisslinie des Bodendenkmals mit den Forschungsergebnissen vergleiche Pläne vom 10.08.2022 und 25.05.2023) sowie den Stellungnahmen des ASV und der Beschwerdeführer.

Der Umfang ist insofern nicht nachvollziehbar, weil es – wie die von der belangten Behörde vorgelegten Pläne offenkundig zeigen – zahlreiche Ausnahmen von der blauen (d.h. nach Ansicht der belangten Behörde schutzwürdigen) Fläche gibt, nicht aber klar ist, warum diese in dem verzeichneten Ausmaß erfolgten. Dies betrifft im Wesentlichen Bodeneingriffe wie Baugruben der neuzeitlichen Gebäude, Terrassen, Straßen, Kanalisation, Wege, Leitungen, Künetten, Brunnen und dgl. Das private Sachverständigengutachten, der Augenschein und die Einvernahmen der Beschwerdeführer und ihrer Rechtsvertreter in der mündlichen Verhandlung zeigten deutlich auf, dass hierzu die Ermittlungen mangelhaft bzw. die Ergebnisse inkonsistent sind und insgesamt keine Feststellungen getroffen wurden. Weder wurde ein allgemein gültiger Kriterienkatalog aufgestellt, welcher sich mit den unterschiedlichen Bodeneingriffen und deren Relevanz für das Bodendenkmal befasst, noch wurden betreffend sämtliche verfahrensgegenständliche Grundstücke im Einzelfall Feststellungen dazu getroffen. Geht man davon aus, dass die oben genannten, im Wesentlichen kleinteiligen Bodeneingriffe zu einer Ausnahme vom Schutzumfang führen können, wäre es erforderlich, neben der Tiefe der jeweiligen Eingriffe auch die (vermutete) tiefenmäßige Lage des Bodendenkmals zu ermitteln, was nicht in der erforderlichen Gesamtheit erfolgte.

Die mangelnde Nachvollziehbarkeit sowie die Inkonsistenz betrifft etwa Gst. Nr. XXXX wo es für die Begrenzung keine nachvollziehbare Begründung gibt, weil die blaue Fläche weder mit der Grundstücksgrenze noch mit den möglicherweise vorhandenen, im Plan rot gekennzeichneten römerzeitlichen Überresten korreliert, und der ASV im Schriftsatz vom 30.09.2022 keine Begründung für die Grenzziehung liefert. In der mündlichen Verhandlung am 21.09.2023 gab auch der PSV an, dass bei diesem Grundstück die blaue Linienführung nicht nachvollziehbar sei (VH S 18).Die mangelnde Nachvollziehbarkeit sowie die Inkonsistenz betrifft etwa Gst. Nr. römisch 40 wo es für die Begrenzung keine nachvollziehbare Begründung gibt, weil die blaue Fläche weder mit der Grundstücksgrenze noch mit den möglicherweise vorhandenen, im Plan rot gekennzeichneten römerzeitlichen Überresten korreliert, und der ASV im Schriftsatz vom 30.09.2022 keine Begründung für die Grenzziehung liefert. In der mündlichen Verhandlung am 21.09.2023 gab auch der PSV an, dass bei diesem Grundstück die blaue Linienführung nicht nachvollziehbar sei (VH S 18).

Betreffend die Ausnahme von Baugruben sind Unterschiede gegeben, welche sich gesamtheitlich betrachtet sachlich nicht nachvollziehen lassen. Dies wurde in den Augenscheinsergebnissen folgendermaßen festgehalten: „(weitläufige Ausnahme etwa bei Gst. Nr. XXXX : 3m Linie um das Haus; in anderen Fällen wiederum reicht der Schutzumfang – so wie er sich aus dem Plan zum angefochtenen Bescheid ergibt – bis an die Hauskante heran, zB bei Gst. Nr. XXXX ). Teilweise wurde sehr kleinteilig und detailliert ausgenommen (zB Gst. Nr. XXXX ), dann wiederum wurde der Schutzumfang eher großzügig angenommen (zB Gst. Nr. XXXX ).“ Die daraufhin erfolgte Stellungnahme des ASV (Schriftsatz vom 30.09.2022) ist nicht geeignet, eine Nachvollziehbarkeit zu begründen. So seien Baugruben grundsätzlich mit einem Abstand von 1m zur Gebäudeaußenkante berücksichtigt, wobei unterschiedlich auf Trauflinie, Hauskante oder Gebäudegrundstücksgrenze abgestellt worden sei. Daraus ergibt sich nicht, in welchem Fall auf welche Daten abgestellt wurde und warum. Ebenso unbegründet ist, warum dieses Ausmaß der Baugrube bei gründerzeitlichen Villen und Häusern aus der Mitte des 20. Jh. so anzunehmen ist. Bei anderen Gebäuden sei nach Aussage des ASV aufgrund der Lage ein geringeres Ausmaß anzunehmen. Der ASV nennt zwar einzelne Grundstücke als Beispiele. Um eine Nachvollziehbarkeit zu gewinnen, wäre aber eine nähere Begründung für jedes Grundstück und jeden Eingriff erforderlich. In der Stellungnahme vom 27.05.2023 gab die belangte Behörde an, dass auf Gst. Nr. XXXX die Grenze einmal mit 1m parallel innerhalb der Grundstücksgrenze angenommen werde, dann wieder mit 2m Abstand parallel zur Grundstücksgrenze, ohne dies näher zu begründen. Da alle Grundstückseigentümer gleich zu behandeln sind und nur sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend sein können, müssen diese Gründe nachvollziehbar dargelegt werden. Betreffend die Ausnahme von Baugruben sind Unterschiede gegeben, welche sich gesamtheitlich betrachtet sachlich nicht nachvollziehen lassen. Dies wurde in den Augenscheinsergebnissen folgendermaßen festgehalten: „(weitläufige Ausnahme etwa bei Gst. Nr. römisch 40 : 3m Linie um das Haus; in anderen Fällen wiederum reicht der Schutzumfang – so wie er sich aus dem Plan zum angefochtenen Bescheid ergibt – bis an die Hauskante heran, zB bei Gst. Nr. römisch 40 ). Teilweise wurde sehr kleinteilig und detailliert ausgenommen (zB Gst. Nr. römisch 40 ), dann wiederum wurde der Schutzumfang eher großzügig angenommen (zB Gst. Nr. römisch 40 ).“ Die daraufhin erfolgte Stellungnahme des ASV (Schriftsatz vom 30.09.2022) ist nicht geeignet, eine Nachvollziehbarkeit zu begründen. So seien Baugruben grundsätzlich mit einem Abstand von 1m zur Gebäudeaußenkante berücksichtigt, wobei unterschiedlich auf Trauflinie, Hauskante oder Gebäudegrundstücksgrenze abgestellt worden sei. Daraus ergibt sich nicht, in welchem Fall auf welche Daten abgestellt wurde und warum. Ebenso unbegründet ist, warum dieses Ausmaß der Baugrube bei gründerzeitlichen Villen und Häusern aus der Mitte des 20. Jh. so anzunehmen ist. Bei anderen Gebäuden sei nach Aussage des ASV aufgrund der Lage ein geringeres Ausmaß anzunehmen. Der ASV nennt zwar einzelne Grundstücke als Beispiele. Um eine Nachvollziehbarkeit zu gewinnen, wäre aber eine nähere Begründung für jedes Grundstück und jeden Eingriff erforderlich. In der Stellungnahme vom 27.05.2023 gab die belangte Behörde an, dass auf Gst. Nr. römisch 40 die Grenze einmal mit 1m parallel innerhalb der Grundstücksgrenze angenommen werde, dann wieder mit 2m Abstand parallel zur Grundstücksgrenze, ohne dies näher zu begründen. Da alle Grundstückseigentümer gleich zu behandeln sind und nur sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend sein können, müssen diese Gründe nachvollziehbar dargelegt werden.

Nicht nachvollziehbar ist auch die Aussage des ASV im Schriftsatz vom 30.09.2022, wonach ein Sickerschacht auf Gst. Nr. XXXX nicht Teil des Bodendenkmals sei, dies aber nicht kartiert werden könne. Dazu ist festzuhalten, dass grundsätzlich eine planliche Darstellung der Ausnahmen auch in einem kleineren Maßstab technisch/grafisch möglich ist, sofern aus denkmalschutzfachlicher und -rechtlicher Sicht eine Ausnahme angezeigt ist. In diesem Zusammenhang wird auch angemerkt, dass die Aussagen der belangten Behörde, wonach die blaue Fläche das Bodendenkmal markiert, widersprüchlich zu der Aussage des ASV ist, wonach der im Plan blau verzeichnete Sickerschacht nicht Teil des Bodendenkmals ist. In einem fortgesetzten Ermittlungsverfahren muss die belangte Behörde daher sachliche, nachprüfbare Kriterien betreffend die Festlegung des Ausmaßes des Bodendenkmals aufstellen. Nicht nachvollziehbar ist auch die Aussage des ASV im Schriftsatz vom 30.09.2022, wonach ein Sickerschacht auf Gst. Nr. römisch 40 nicht Teil des Bodendenkmals sei, dies aber nicht kartiert werden könne. Dazu ist festzuhalten, dass grundsätzlich eine planliche Darstellung der Ausnahmen auch in einem kleineren Maßstab technisch/grafisch möglich ist, sofern aus denkmalschutzfachlicher und -rechtlicher Sicht eine Ausnahme angezeigt ist. In diesem Zusammenhang wird auch angemerkt, dass die Aussagen der belangten Behörde, wonach die blaue Fläche das Bodendenkmal markiert, widersprüchlich zu der Aussage des ASV ist, wonach der im Plan blau verzeichnete Sickerschacht nicht Teil des Bodendenkmals ist. In einem fortgesetzten Ermittlungsverfahren muss die belangte Behörde daher sachliche, nachprüfbare Kriterien betreffend die Festlegung des Ausmaßes des Bodendenkmals aufstellen.

Der ASV führt weiters im Schriftsatz vom 30.09.2022 aus, dass modere Terrassen „grundsätzlich“ nicht zum Bodendenkmal gezählt worden seien. Das Wort „grundsätzlich“ impliziert, dass diese Aussage nicht allgemein gültig zu verstehen ist und es auch Ausnahmen geben kann. Betreffend Gst. Nr. XXXX räumt der ASV selbst ein, dass eine Anpassung des Planes betreffend die Terrasse erforderlich wäre. Aus dem Plan vom 10.08.2022 ergibt sich wiederum, dass die Garageneinfahrt auf Gst. Nr. XXXX in den Schutzumfang einbezogen wurde. Worin der Unterschied zwischen Terrassen und Garageneinfahrten besteht, erschließt sich nicht.Der ASV führt weiters im Schriftsatz vom 30.09.2022 aus, dass modere Terrassen „grundsätzlich“ nicht zum Bodendenkmal gezählt worden seien. Das Wort „grundsätzlich“ impliziert, dass diese Aussage nicht allgemein gültig zu verstehen ist und es auch Ausnahmen geben kann. Betreffend Gst. Nr. römisch 40 räumt der ASV selbst ein, dass eine Anpassung des Planes betreffend die Terrasse erforderlich wäre. Aus dem Plan vom 10.08.2022 ergibt sich wiederum, dass die Garageneinfahrt auf Gst. Nr. römisch 40 in den Schutzumfang einbezogen wurde. Worin der Unterschied zwischen Terrassen und Garageneinfahrten besteht, erschließt sich nicht.

Betreffend Gst. Nr. XXXX ist nicht klar, welche Störungen und Bodeneingriffe es dort konkret gab, sodass die Ausnahme wie kartiert erfolgte. Der Verweis des ASV im Schriftsatz vom 30.09.2022 auf den angefochtenen Bescheid ist nicht schlüssig, weil an dieser Stelle lediglich der Verfahrensgang wiedergegeben wird, jedoch keine Feststellungen der belangten Behörde vorliegen. Betreffend Gst. Nr. römisch 40 ist nicht klar, welche Störungen und Bodeneingriffe es dort konkret gab, sodass die Ausnahme wie kartiert erfolgte. Der Verweis des ASV im Schriftsatz vom 30.09.2022 auf den angefochtenen Bescheid ist nicht schlüssig, weil an dieser Stelle lediglich der Verfahrensgang wiedergegeben wird, jedoch keine Feststellungen der belangten Behörde vorliegen.

Die auf Gst. Nr. XXXX schräg durch das Grundstück verlaufende Grenzziehung ist laut dem PSV nicht nachvollziehbar. Auch die Grenzziehung durch Gst. Nr. XXXX ist nicht nachvollziehbar.Die auf Gst. Nr. römisch 40 schräg durch das Grundstück verlaufende Grenzziehung ist laut dem PSV nicht nachvollziehbar. Auch die Grenzziehung durch Gst. Nr. römisch 40 ist nicht nachvollziehbar.

Was die Einbeziehung von Straßenflächen in den Schutzumfang anbelangt, mangelt es gleichfalls an nachvollziehbaren Ermittlungen und Feststellungen. So wurden Teile der Straße (Gst. Nr. XXXX , nicht verfahrensgegenständlich) einbezogen, die Straße auf Gst. Nr. XXXX jedoch zur Gänze nicht, obwohl hier rote Linien am Plan vom 10.08.2022 vermerkt sind. Die auf Gst. Nr. XXXX vorhandene Kanalkünette führte zu einer Einschränkung des Umfangs (Bescheid S 115), warum aber Kanalkünetten nicht auch auf anderen Grundstücken näher geprüft und Feststellungen dazu getroffen wurden, erschließt sich nicht. Dies wurde auch in der mündlichen Verhandlung vorgebracht. Was die Einbeziehung von Straßenflächen in den Schutzumfang anbelangt, mangelt es gleichfalls an nachvollziehbaren Ermittlungen und Feststellungen. So wurden Teile der Straße (Gst. Nr. römisch 40 , nicht verfahrensgegenständlich) einbezogen, die Straße auf Gst. Nr. römisch 40 jedoch zur Gänze nicht, obwohl hier rote Linien am Plan vom 10.08.2022 vermerkt sind. Die auf Gst. Nr. römisch 40 vorhandene Kanalkünette führte zu einer Einschränkung des Umfangs (Bescheid S 115), warum aber Kanalkünetten nicht auch auf anderen Grundstücken näher geprüft und Feststellungen dazu getroffen wurden, erschließt sich nicht. Dies wurde auch in der mündlichen Verhandlung vorgebracht.

Für eine Nachprüfbarkeit und Nachvollziehbarkeit des Umfangs des Bodendenkmals wären auch Feststellungen zur Beschaffenheit des Bodendenkmals erforderlich, in dem Sinne – wie auch vom PSV in seinem Gutachten vom 30.03.2022 S 12f. angeführt – ob das Denkmal bloß hinsichtlich der erhaltenen Mauerüberreste oder weitergehend auch mit allen Befunden bzw. als archäologische Zone zu definieren ist bzw. ob auch die Wiederverfüllung von „Altgrabungen“ mitumfasst ist. In diesem Zusammenhang kann die Frage der totalen Zerstörung bzw. der Verlagerung von Funden oder partiellen Störung relevant sein. Der angefochtene Bescheid enthält keine klaren Feststellungen dazu, um in der Folge Bedeutung und Schutzwürdigkeit zu prüfen.

Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich lediglich aus dem Verfahrensgang, dass die Flächen der meisten aktuell bestehenden Gebäude (S 3) bzw. tiefgreifend zerstörte Flächen (unterkellerte Gebäude etc.) ausgenommen worden seien (S 20). Dies ist eine sehr pauschale Aussage, welche sich aber nicht auf die konkreten Grundstücke und offenbar auch nicht auf alle Gebäude bezieht. Ebenso pauschal ist die Aussage, dass eine ausreichende Erforschung gegeben sei (S 21) und Pflanzgruben und Leitungsgräben zu keiner totalen Zerstörung geführt haben (S 61). Auf Gst. Nr. XXXX sei eine Unterkellerung (S 73), sowie die unterkellerte südliche Terrasse, die nördliche Einfahrt und der Garten bis zu einer 3m Linie vom Haus entfernt ausgenommen (S 21f) und auf Gst Nr. XXXX ein unterkellerter Anbau ausgenommen (S 70), geringe lineare Bodeneingriffe auf Gst. Nr. XXXX würden augenscheinlich nicht unter die Humusgrenze reichen (S 72). Dazu ist festzuhalten, dass aus dem Begriff „augenscheinlich“ eine gewisse Unsicherheit ableitbar ist. Warum geringe lineare Eingriffe wie Leitungen und Kanal auf Gst. Nr XXXX unerheblich wären (S 73), wird nicht schlüssig dargelegt. Diese Ausführungen widersprechen weiters der Stellungnahme der belangten Behörde vom 27.05.2023, wonach tiefgreifende Veränderungen (Leitungen etc.) auf Gst. Nr. XXXX nicht Teil des Bodendenkmals seien und daher eine Korrektur vorzunehmen sei. Betreffend den Bodeneingriff „Leitungen“ liegen somit keine nachvollziehbaren Ermittlungen bzw. Feststellungen vor und bleibt offen, ob diese nun geringfügig sind oder nicht. Auch fehlen Feststellungen, was als linear betrachtet wird und was nicht. Weil die belangte Behörde daraus Schlussfolgerungen zieht, handelt es sich um ein wesentliches Sachverhaltselement. Weiters ist auch nicht klar, wie mit Leitungen auf anderen Grundstücken verfahren wurde. RA Dr. MANHART führte etwa aus, dass die Leitungen auf den Grundstücken der von ihm vertretenen Beschwerdeführer nicht berücksichtigt worden seien. Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich lediglich aus dem Verfahrensgang, dass die Flächen der meisten aktuell bestehenden Gebäude (S 3) bzw. tiefgreifend zerstörte Flächen (unterkellerte Gebäude etc.) ausgenommen worden seien (S 20). Dies ist eine sehr pauschale Aussage, welche sich aber nicht auf die konkreten Grundstücke und offenbar auch nicht auf alle Gebäude bezieht. Ebenso pauschal ist die Aussage, dass eine ausreichende Erforschung gegeben sei (S 21) und Pflanzgruben und Leitungsgräben zu keiner totalen Zerstörung geführt haben (S 61). Auf Gst. Nr. römisch 40 sei eine Unterkellerung (S 73), sowie die unterkellerte südliche Terrasse, die nördliche Einfahrt und der Garten bis zu einer 3m Linie vom Haus entfernt ausgenommen (S 21f) und auf Gst Nr. römisch 40 ein unterkellerter Anbau ausgenommen (S 70), geringe lineare Bodeneingriffe auf Gst. Nr. römisch 40 würden augenscheinlich nicht unter die Humusgrenze reichen (S 72). Dazu ist festzuhalten, dass aus dem Begriff „augenscheinlich“ eine gewisse Unsicherheit ableitbar ist. Warum geringe lineare Eingriffe wie Leitungen und Kanal auf Gst. Nr römisch 40 unerheblich wären (S 73), wird nicht schlüssig dargelegt. Diese Ausführungen widersprechen weiters der Stellungnahme der belangten Behörde vom 27.05.2023, wonach tiefgreifende Veränderungen (Leitungen etc.) auf Gst. Nr. römisch 40 nicht Teil des Bodendenkmals seien und daher eine Korrektur vorzunehmen sei. Betreffend den Bodeneingriff „Leitungen“ liegen somit keine nachvollziehbaren Ermittlungen bzw. Feststellungen vor und bleibt offen, ob diese nun geringfügig sind oder nicht. Auch fehlen Feststellungen, was als linear betrachtet wird und was nicht. Weil die belangte Behörde daraus Schlussfolgerungen zieht, handelt es sich um ein wesentliches Sachverhaltselement. Weiters ist auch nicht klar, wie mit Leitungen auf anderen Grundstücken verfahren wurde. RA Dr. MANHART führte etwa aus, dass die Leitungen auf den Grundstücken der von ihm vertretenen Beschwerdeführer nicht berücksichtigt worden seien.

Die mangelnde Konsistenz der Ausnahmen und der Definition von Baugruben ergibt sich auch aus einem Blick auf manche nicht verfahrensgegenständlichen Grundstücke, wo etwa bei einem Gebäude mit abgeböschter Baugrube ein Puffer von 4m angenommen wurde (Bescheid S 110), oder auf Gst. Nr. . XXXX der Bereich der Sickergrube und ein 3m breiter Perimeter um das Haus ausgenommen wurden (Bescheid S 143). Nachvollziehbare Feststellungen zu den Baugruben auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken sind dem Bescheid nicht zu entnehmen – weder pauschal noch im Hinblick auf einzelne Gebäude. Auch wurde bei dem verfahrensgegenständlichen Gst. Nr. XXXX Sickerschacht – wie oben bereits ausgeführt – nicht ausgenommen. Worin der sachliche Unterschied zu der ausgenommenen Sickergrube auf einem anderen Grundstück besteht, ergibt sich nicht. Die mangelnde Konsistenz der Ausnahmen und der Definition von Baugruben ergibt sich auch aus einem Blick auf manche nicht verfahrensgegenständlichen Grundstücke, wo etwa bei einem Gebäude mit abgeböschter Baugrube ein Puffer von 4m angenommen wurde (Bescheid S 110), oder auf Gst. Nr. . römisch 40 der Bereich der Sickergrube und ein 3m breiter Perimeter um das Haus ausgenommen wurden (Bescheid S 143). Nachvollziehbare Feststellungen zu den Baugruben auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken sind dem Bescheid nicht zu entnehmen – weder pauschal noch im Hinblick auf einzelne Gebäude. Auch wurde bei dem verfahrensgegenständlichen Gst. Nr. römisch 40 Sickerschacht – wie oben bereits ausgeführt – nicht ausgenommen. Worin der sachliche Unterschied zu der ausgenommenen Sickergrube auf einem anderen Grundstück besteht, ergibt sich nicht.

Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass der Umfang/das Ausmaß des Bodendenkmals nicht schlüssig feststellbar ist.

2.3.    Die Feststellung, wonach sich der Umfang des Bodendenkmals anhand der von der belangten Behörde erstellten Plänen in der Realität nicht exakt verorten lässt, ergibt sich insbesondere aus den Vorbringen der Rechtsvertreter. Demnach liegen keine Angaben über eine überprüfbare Vermessungsmethode vor und fehlen vermessungs- und topografische Daten. Grenzen seien nur dann rechtlich verbindlich, wenn sie im Grenzkataster eingetragen sind. Die Beschwerdeführer würden in natura nicht feststellen können, was Teil des Bodendenkmals ist.

Die vorgebrachte mangelnde rechtliche Verbindlichkeit der Grundstücksgrenzen, wie sie sich aus der DKM ergeben, erschließt sich auch aus einer Einsichtnahme unter www.bev.gv.at, zuletzt am 27.11.2023, wo wie folgt festgehalten wird:

„Die einzelnen Grundstücke sind entweder im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster eingetragen, welche zwar gemeinsam in der DKM dargestellt werden, aber wesentliche Qualitätsunterschiede aufweisen.

Bei Grundstücken im Grenzkataster haben die Grenzpunkte der Grundstücksgrenzen eine Lagegenauigkeit in der Natur im cm-Bereich und sind in dieser Qualität in der Katastralmappe abgebildet. Weiters sind die Flächen mit hoher Präzision aus den Koordinaten der Grenzpunkte abgeleitet. Im Grundstücksverzeichnis sind diese durch den Flächenindikator "*" bzw. "rechnerisch" erkennbar. Der gesamte Grenzverlauf dieser Grundstücke wurde mit allen Eigentümern der Nachbargrundstücke verhandelt, ist rechtlich verbindlich und kann, im Falle von verloren gegangenen Grenzzeichen, von Vermessungsbefugten jederzeit wieder in die Natur übertragen werden. Zudem sind Grenzstreitigkeiten vor Gericht ausgeschlossen und eine Ersitzung von Grundstücksteilen ist nicht möglich. Es gilt der Vertrauensschutz bei einem Rechtserwerb. Grundstücke im Grenzkataster sind in der Katastralmappe an den strichliert unterstrichenen Grundstücksnummern erkennbar, im Grundstücksverzeichnis wird zur Kenntlichmachung der Grenzkatasterindikator "G" angeführt.

Bei Grundstücken im Grundsteuerkataster sind die Grundstücksgrenzen in der Katastralmappe neben vermessenen Grenzen oft nur mit graphischer Genauigkeit dargestellt. Sie liegt im dm- bis m-Bereich und ist abhängig vom Maßstab der Katasteranlegung im 19. Jahrhundert. Aus der Katastralmappe entnommene Maße, von nur grafisch vorhandenen Grenzlinien, sind daher nicht zuverlässig!“

Daraus folgt, dass lediglich die strichliert unterstrichenen Gst.Nr. rechtlich verbindlich eingemessen sind, was im gegenständlichen Fall drei Grundstücke betrifft. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde ebenfalls in die DKM und den entsprechenden Warnhinweis Einsicht genommen und wurden seitens der Beschwerdeführer entsprechende Warnhinweise vorgelegt (Beilagen 3–5 zur mündlichen Verhandlung vom 21.09.2023). Seitens der belangten Behörde wurde zwar vorgebracht, dass das Denkmalpolygon georeferenziert sei. Dazu ist aber festzuhalten, dass gegenständlich keine nachprüfbaren Daten, insbesondere keine Vermessungsdaten vorliegen oder den Beschwerdeführern bekannt gegeben worden wären.

Überdies gab der Rechtsvertreter Dr. WEH mit Schriftsatz vom 12.06.2023 an, dass betreffend sein Gebäude Abweichungen im Meterbereich gegeben seien, und die Frage, ob die Lage des Gebäudes im Plan der belangten Behörde richtig sei, nur durch eine Vermessung geklärt werden könne.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1.1.  Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.3.1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063): "Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)." (Vgl. dazu auch jüngst VwGH vom 30.08.2023, Ra 2023/04/0076; 24.08.2023, Ra 2020/22/0177; 02.08.2023, Ra 2023/04/0091; 26.05.2021, Ra 2018/22/0132; 28.5.2020, Ra 2019/11/0135, jeweils mwN). Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063): "Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)." (Vgl. dazu auch jüngst VwGH vom 30.08.2023, Ra 2023/04/0076; 24.08.2023, Ra 2020/22/0177; 02.08.2023, Ra 2023/04/0091; 26.05.2021, Ra 2018/22/0132; 28.5.2020, Ra 2019/11/0135, jeweils mwN).

3.2.1.   Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). 3.2.1. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047).

Gemäß § 1 Abs. 5 DMSG ist die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung nicht ausreichend erforschter Denkmalen – wie insbesondere bei nicht ausgegrabenen Bodendenkmalen – nur dann zulässig, wenn die für die Unterschutzstellung erforderlichen Fakten auf Grund des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes wenigstens wahrscheinlich sind und die unversehrte Erhaltung der Denkmale andernfalls gefährdet wäre. Gemäß Paragraph eins, Absatz 5, DMSG ist die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung nicht ausreichend erforschter Denkmalen – wie insbesondere bei nicht ausgegrabenen Bodendenkmalen – nur dann zulässig, wenn die für die Unterschutzstellung erforderlichen Fakten auf Grund des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes wenigstens wahrscheinlich sind und die unversehrte Erhaltung der Denkmale andernfalls gefährdet wäre.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt, dass bei einem (entsprechend großen) Grundstück, auf welchem Bodenfunde vermutet werden, gegebenenfalls eine Trennung in einen unter Schutz gestellten und in einen davon nicht betroffenen Teil in Betracht kommen kann und ist ein Grundstück nur dann als Ganzes unter Schutz nach dem DMSG 1923 zu stellen, wenn als Ergebnis von Ermittlungen die Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass das Bodendenkmal das gesamte Grundstück umfasst (vgl. VwGH 21.1.1994, 93/09/0386). VwGH 05.01.2022, Ra 2021/09/0248 Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt, dass bei einem (entsprechend großen) Grundstück, auf welchem Bodenfunde vermutet werden, gegebenenfalls eine Trennung in einen unter Schutz gestellten und in einen davon nicht betroffenen Teil in Betracht kommen kann und ist ein Grundstück nur dann als Ganzes unter Schutz nach dem DMSG 1923 zu stellen, wenn als Ergebnis von Ermittlungen die Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass das Bodendenkmal das gesamte Grundstück umfasst vergleiche VwGH 21.1.1994, 93/09/0386). VwGH 05.01.2022, Ra 2021/09/0248

Betreffend die Darstellung von Grenzen hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass aus dem Spruch eines Enteignungsbescheides eindeutig hervorgehen muss, welche Grundflächen konkret in Anspruch genommen wurden (Hinweis E 9.5.1979, 2087/78, VwSlg 9835 A/1979, E 29.11.1984, 82/06/0014, und E 21.3.1985, 83/06/0113, VwSlg 11714 A/1985). Diesem Bestimmtheitsgebot eines Ausspruches über eine Enteignung kann, wenn nicht ganze Grundparzellen enteignet werden, nur durch den Hinweis auf entsprechende, dem Verfahren zugrundegelegene planliche Unterlagen, die dann einen integrierenden Bestandteil des Bescheides darstellen, oder zumindest durch Zustellung einer mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Ausfertigung des Projektplanes entsprochen werden (VwGH 26.02.2009, 2007/05/0301). Diese Entscheidung erging zwar im Zusammenhang mit einem Enteignungsverfahren, doch kann für die Frage der Unterschutzstellung, welche eine Eigentumsbeschränkung und weitere Rechtsfolgen nach sich zieht, nichts anderes gelten.

3.2.2.  Im gegenständlichen Fall ist die Unterschutzstellung eines Bodendenkmals, welches im Wesentlichen obertägig nicht sichtbar ist, zu prüfen. Grundsätzlich kann nur ein Gegenstand, dessen Existenz und somit auch Ausmaß bekannt bzw. belegt ist, geschützt werden. Lediglich für nicht ausgegrabene Bodendenkmale genügt ein geringeres Beweismaß, es muss in diesem Fall aber auch eine Gefährdung vorliegen (§ 1 Abs. 5 DMSG). Es ist Aufgabe der Behörde, zu ermitteln und darzulegen, ob die Existenz eindeutig belegt ist oder nicht. Im ersten Fall wäre zum Beleg auf Ergebnisse etwa aus Grabungen oder geophysikalischen Untersuchungen oder auf andere geeignete Forschungsergebnisse abzustellen und wären allenfalls weitere Forschungen durchzuführen. Hier spielen auch die Lage des Bodendenkmals im Boden, die Erhaltungsbedingungen und die Eingriffsintensität erfolgter Bodeneingriffe eine Rolle. In letzterem Fall (bei nicht ausreichend erforschten Denkmalen) genügt zwar das geringere Beweismaß der Wahrscheinlichkeit, es sind dann aber auch Feststellungen zu einer potentiellen Gefährdung des Bodendenkmals auf den jeweiligen Grundstücken zu treffen. Es wäre daher klar anzugeben, welche Befunde als gesichert gelten, welche wahrscheinlich sind und wo es bloß Vermutungen gibt, da dies mitunter andere rechtliche Folgen nach sich zieht. Jedenfalls bedarf es nachvollziehbarer Feststellungen zu Existenz, Lage und Umfang des Bodendenkmals. 3.2.2. Im gegenständlichen Fall ist die Unterschutzstellung eines Bodendenkmals, welches im Wesentlichen obertägig nicht sichtbar ist, zu prüfen. Grundsätzlich kann nur ein Gegenstand, dessen Existenz und somit auch Ausmaß bekannt bzw. belegt ist, geschützt werden. Lediglich für nicht ausgegrabene Bodendenkmale genügt ein geringeres Beweismaß, es muss in diesem Fall aber auch eine Gefährdung vorliegen (Paragraph eins, Absatz 5, DMSG). Es ist Aufgabe der Behörde, zu ermitteln und darzulegen, ob die Existenz eindeutig belegt ist oder nicht. Im ersten Fall wäre zum Beleg auf Ergebnisse etwa aus Grabungen oder geophysikalischen Untersuchungen oder auf andere geeignete Forschungsergebnisse abzustellen und wären allenfalls weitere Forschungen durchzuführen. Hier spielen auch die Lage des Bodendenkmals im Boden, die Erhaltungsbedingungen und die Eingriffsintensität erfolgter Bodeneingriffe eine Rolle. In letzterem Fall (bei nicht ausreichend erforschten Denkmalen) genügt zwar das geringere Beweismaß der Wahrscheinlichkeit, es sind dann aber auch Feststellungen zu einer potentiellen Gefährdung des Bodendenkmals auf den jeweiligen Grundstücken zu treffen. Es wäre daher klar anzugeben, welche Befunde als gesichert gelten, welche wahrscheinlich sind und wo es bloß Vermutungen gibt, da dies mitunter andere rechtliche Folgen nach sich zieht. Jedenfalls bedarf es nachvollziehbarer Feststellungen zu Existenz, Lage und Umfang des Bodendenkmals.

Für das gegenständliche Verfahren ist aber entscheidungswesentlich, dass in beiden Fällen – also sowohl bei belegter Existenz wie auch im Falle der bloßen Wahrscheinlichkeit – das Bodendenkmal bzw. die von ihm (wahrscheinlich) eingenommene Fläche derart zu konkretisieren ist, dass der Umfang und das Ausmaß für die betroffenen Eigentümer, aber auch für Behörden nachvollziehbar sind, und der Bescheid dem Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs. 1 AVG entspricht. Dem kam die belangte Behörde nicht hinreichend nach. Zwar wird nicht verkannt, dass es betreffend das römische Brigantium auf den gegenständlichen Flächen bereits zahlreiche Forschungen gab und teilweise auch Mauerzüge obertägig sichtbar sind, wie die Umrisslinie des Bodendenkmals zustande kam, ist aber – wie beweiswürdigend ausgeführt wurde – nicht nachvollziehbar und fehlen entsprechende Feststellungen. Insbesondere sind auch die Kriterien, nach denen die Grenzen gezogen und Ausnahmen verzeichnet wurden, nicht schlüssig. Betreffend die häufig anzutreffenden Bodeneingriffe wie Gebäude samt Baugruben, Straßen, Terrassen, Kanäle, Leitungen, Sickergruben, Brunnen und dgl. wären entweder allgemein gültige Feststellungen oder Feststellungen im Einzelfall zu deren Relevanz für das Bodendenkmal zu treffen, um in der Folge den Schutzumfang schlüssig zu definieren. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass gleiche Sachverhalte in gleicher Weise zu behandeln sind. Die belangte Behörde wird daher in einem ersten Schritt den Umfang des Bodendenkmals nachvollziehbar definieren müssen. Für das gegenständliche Verfahren ist aber entscheidungswesentlich, dass in beiden Fällen – also sowohl bei belegter Existenz wie auch im Falle der bloßen Wahrscheinlichkeit – das Bodendenkmal bzw. die von ihm (wahrscheinlich) eingenommene Fläche derart zu konkretisieren ist, dass der Umfang und das Ausmaß für die betroffenen Eigentümer, aber auch für Behörden nachvollziehbar sind, und der Bescheid dem Bestimmtheitsgebot des Paragraph 59, Absatz eins, AVG entspricht. Dem kam die belangte Behörde nicht hinreichend nach. Zwar wird nicht verkannt, dass es betreffend das römische Brigantium auf den gegenständlichen Flächen bereits zahlreiche Forschungen gab und teilweise auch Mauerzüge obertägig sichtbar sind, wie die Umrisslinie des Bodendenkmals zustande kam, ist aber – wie beweiswürdigend ausgeführt wurde – nicht nachvollziehbar und fehlen entsprechende Feststellungen. Insbesondere sind auch die Kriterien, nach denen die Grenzen gezogen und Ausnahmen verzeichnet wurden, nicht schlüssig. Betreffend die häufig anzutreffenden Bodeneingriffe wie Gebäude samt Baugruben, Straßen, Terrassen, Kanäle, Leitungen, Sickergruben, Brunnen und dgl. wären entweder allgemein gültige Feststellungen oder Feststellungen im Einzelfall zu deren Relevanz für das Bodendenkmal zu treffen, um in der Folge den Schutzumfang schlüssig zu definieren. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass gleiche Sachverhalte in gleicher Weise zu behandeln sind. Die belangte Behörde wird daher in einem ersten Schritt den Umfang des Bodendenkmals nachvollziehbar definieren müssen.

In einem zweiten Schritt hat sie die Fläche des Bodendenkmals konkret darzustellen, etwa unter Zugrundelegung eines Planes, welcher rechtsverbindliche Grundstücksgrenzen beinhaltet, bzw. mittels eines Vermessungsplanes mit Angabe der Koordinaten des Bodendenkmals in einem geeigneten Koordinatensystem oder in anderer geeigneter Weise, damit die untertägig vorhandenen archäologischen Hinterlassenschaften für die Beschwerdeführer nachvollziehbar und exakt lokalisiert werden können. Die exakte Verortung des Bodendenkmals auf den einzelnen Grundstücken ist auch insofern relevant, als nur den grundbücherlichen Eigentümern Parteistellung im Unterschutzstellungsverfahren zukommt (vgl. § 26 DMSG).In einem zweiten Schritt hat sie die Fläche des Bodendenkmals konkret darzustellen, etwa unter Zugrundelegung eines Planes, welcher rechtsverbindliche Grundstücksgrenzen beinhaltet, bzw. mittels eines Vermessungsplanes mit Angabe der Koordinaten des Bodendenkmals in einem geeigneten Koordinatensystem oder in anderer geeigneter Weise, damit die untertägig vorhandenen archäologischen Hinterlassenschaften für die Beschwerdeführer nachvollziehbar und exakt lokalisiert werden können. Die exakte Verortung des Bodendenkmals auf den einzelnen Grundstücken ist auch insofern relevant, als nur den grundbücherlichen Eigentümern Parteistellung im Unterschutzstellungsverfahren zukommt vergleiche Paragraph 26, DMSG).

Erst wenn diese Schritte gesetzt sind, lässt sich die Denkmaleigenschaft und in der Folge ein öffentliches Erhaltungsinteresse überprüfen.

Da im gegenständlichen Verfahren zahlreiche Ermittlungsschritte nicht gesetzt wurden und auch grundsätzliche Fragestellungen zur Definition und Abgrenzung des Bodendenkmals nicht erfolgten, wurde bloß ansatzweise ermittelt. Bei den erforderlichen Ermittlungen und Feststellungen handelt es sich um entscheidungswesentliche Sachverhaltselemente. Die belangte Behörde als Fachbehörde ist zuständig, derartige Sachverhalte zu ermitteln. Ihr stehen die entsprechenden Amtssachverständigen zur Verfügung und weist sie die nötige Fachexpertise – allenfalls unter Heranziehen von Hilfspersonen oder externer Gutachter – auf, um über die erforderlichen Ermittlungsschritte, Methoden der Erforschung, Festlegung von Kriterien, die zu einer Ausnahme führen können, sowie der nachvollziehbaren Darstellung der Lage und des Umfangs des Bodendenkmals zu entscheiden. Unabhängig davon, welche konkreten Ermittlungsschritte die belangte Behörde setzt und welche Darstellungsart sie wählt, müssen der Umfang und die Darstellung des Bodendenkmals nachvollziehbar begründet und derart konkret sein, dass ein Vollzug des Bescheides möglich ist und er dem Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs. 1 AVG entspricht. Da im gegenständlichen Verfahren zahlreiche Ermittlungsschritte nicht gesetzt wurden und auch grundsätzliche Fragestellungen zur Definition und Abgrenzung des Bodendenkmals nicht erfolgten, wurde bloß ansatzweise ermittelt. Bei den erforderlichen Ermittlungen und Feststellungen handelt es sich um entscheidungswesentliche Sachverhaltselemente. Die belangte Behörde als Fachbehörde ist zuständig, derartige Sachverhalte zu ermitteln. Ihr stehen die entsprechenden Amtssachverständigen zur Verfügung und weist sie die nötige Fachexpertise – allenfalls unter Heranziehen von Hilfspersonen oder externer Gutachter – auf, um über die erforderlichen Ermittlungsschritte, Methoden der Erforschung, Festlegung von Kriterien, die zu einer Ausnahme führen können, sowie der nachvollziehbaren Darstellung der Lage und des Umfangs des Bodendenkmals zu entscheiden. Unabhängig davon, welche konkreten Ermittlungsschritte die belangte Behörde setzt und welche Darstellungsart sie wählt, müssen der Umfang und die Darstellung des Bodendenkmals nachvollziehbar begründet und derart konkret sein, dass ein Vollzug des Bescheides möglich ist und er dem Bestimmtheitsgebot des Paragraph 59, Absatz eins, AVG entspricht.

3.3.    In einem fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher neuerliche Sachverhaltsermittlungen wie unter Punkt 3.2. oben festgehalten durchführen müssen. Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, notwendig, weil ohne deren Vorliegen nicht beurteilt werden kann, ob, aus welchen Gründen und in welchem Ausmaß es sich bei den vorhandenen Überresten um ein Denkmal handelt, und welchen Stellenwert es innerhalb des österreichischen Kulturgutbestandes einnimmt.

Da zu den offenen Fragestellungen aufwendige und umfassende Sachverhaltsermittlungen samt Hinzuziehung von Sachverständigen und Ermittlungen vor Ort erforderlich sind, weiters auch die Forschungs- und Methodenwahl im Einzelfall zu treffen ist, der Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht nicht ermittelt wurde und es sich dabei um besonders gravierende Ermittlungslücken handelt, welche nicht durch bloße Einschau in Akten oder sonstige Dokumente vom Bundesverwaltungsgericht zu schließen wären (vgl. VwGH 21.08.2014, Ro 2014/11/0060), macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch (vgl in diesem Sinne VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Da die belangte Behörde als Fachbehörde über die notwendige Kompetenz zur Entscheidung über die geeigneten Ermittlungsmethoden und zu setzenden Schritte verfügt, ist eine Fortsetzung des Verfahrens durch die belangte Behörde angebracht. Da zu den offenen Fragestellungen aufwendige und umfassende Sachverhaltsermittlungen samt Hinzuziehung von Sachverständigen und Ermittlungen vor Ort erforderlich sind, weiters auch die Forschungs- und Methodenwahl im Einzelfall zu treffen ist, der Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht nicht ermittelt wurde und es sich dabei um besonders gravierende Ermittlungslücken handelt, welche nicht durch bloße Einschau in Akten oder sonstige Dokumente vom Bundesverwaltungsgericht zu schließen wären vergleiche VwGH 21.08.2014, Ro 2014/11/0060), macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des Paragraph 39, Absatz 2, AVG von dem ihm in Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch vergleiche in diesem Sinne VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Da die belangte Behörde als Fachbehörde über die notwendige Kompetenz zur Entscheidung über die geeigneten Ermittlungsmethoden und zu setzenden Schritte verfügt, ist eine Fortsetzung des Verfahrens durch die belangte Behörde angebracht.

Der angefochtene Bescheid ist daher im spruchgemäßen Umfang gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Der angefochtene Bescheid ist daher im spruchgemäßen Umfang gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

3.4.    Aus § 26 Z 1 i.V.m. § 27 DMSG ergibt sich, dass in einem Unterschutzstellungsverfahren stets der grundbücherliche Eigentümer Parteistellung genießt. Da es sich um ein dingliches Verfahren handelt, treten neue grundbücherliche Eigentümer in die Verfahrensposition ihrer Rechtsvorgänger ein. Aufgrund der am 23.11.2023 durchgeführten Grundbuchsabfrage steht Gst.Nr. XXXX nun im Eigentum auch von XXXX , weshalb diese nun ebenso Verfahrenspartei ist. Für nicht mehr existente Personen gilt § 27 Abs. 2 DMSG, weshalb anstelle der verstorbenen, aber noch grundbücherlich eingetragenen Eigentümerin der Gst. Nr. XXXX nun die Verlassenschaft Verfahrenspartei ist. 3.4. Aus Paragraph 26, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 27, DMSG ergibt sich, dass in einem Unterschutzstellungsverfahren stets der grundbücherliche Eigentümer Parteistellung genießt. Da es sich um ein dingliches Verfahren handelt, treten neue grundbücherliche Eigentümer in die Verfahrensposition ihrer Rechtsvorgänger ein. Aufgrund der am 23.11.2023 durchgeführten Grundbuchsabfrage steht Gst.Nr. römisch 40 nun im Eigentum auch von römisch 40 , weshalb diese nun ebenso Verfahrenspartei ist. Für nicht mehr existente Personen gilt Paragraph 27, Absatz 2, DMSG, weshalb anstelle der verstorbenen, aber noch grundbücherlich eingetragenen Eigentümerin der Gst. Nr. römisch 40 nun die Verlassenschaft Verfahrenspartei ist.

Zu den Anträgen der Beschwerdeführer auf Akteneinsicht in Schriftsätze betreffend andere als in ihrem Eigentum stehende Grundstücke wird festgehalten, dass sich die Parteistellung im gegenständlichen Unterschutzstellungsverfahren aus dem grundbücherlichen Eigentum ergibt. Eine Parteistellung besteht nur hinsichtlich der eigenen Liegenschaft (vgl. VwGH 27.06.2018, Ro 2018/09/0002 und 09.11.2009, 2008/09/0265). Diese Anträge auf Akteneinsicht sind daher, ebenso wie die Anträge auf Behebung des Bescheides im Umfang auch jener Teile, welche nicht im Eigentum der Beschwerdeführer stehen, zurückzuweisen. Zu den Anträgen der Beschwerdeführer auf Akteneinsicht in Schriftsätze betreffend andere als in ihrem Eigentum stehende Grundstücke wird festgehalten, dass sich die Parteistellung im gegenständlichen Unterschutzstellungsverfahren aus dem grundbücherlichen Eigentum ergibt. Eine Parteistellung besteht nur hinsichtlich der eigenen Liegenschaft vergleiche VwGH 27.06.2018, Ro 2018/09/0002 und 09.11.2009, 2008/09/0265). Diese Anträge auf Akteneinsicht sind daher, ebenso wie die Anträge auf Behebung des Bescheides im Umfang auch jener Teile, welche nicht im Eigentum der Beschwerdeführer stehen, zurückzuweisen.

Betreffend jene Teile des Bodendenkmals, welche sich auf nicht beschwerdegegenständlichen Liegenschaften befinden, ist bereits Rechtskraft eingetreten, und liegt keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vor.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. insbesondere VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 05.01.2022, Ra 2021/09/0248; 26.02.2009, 2007/05/0301; 27.06.2018, Ro 2018/09/0002) weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche insbesondere VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 05.01.2022, Ra 2021/09/0248; 26.02.2009, 2007/05/0301; 27.06.2018, Ro 2018/09/0002) weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Begründungsmangel Bestimmtheitsgebot Bodendenkmal Denkmalschutz Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Parteistellung Sachverständigengutachten Schlüssigkeit Schutzumfang Umfang der Unterschutzstellung Unterschutzstellung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W183.2252364.2.00

Im RIS seit

03.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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