TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/1 W108 2265844-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.12.2023
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Entscheidungsdatum

01.12.2023

Norm

AVG §62 Abs4
B-VG Art133 Abs4
DSG §1
DSGVO Art15
DSGVO Art4
DSGVO Art5
DSGVO Art6
TKG 2021 §174
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W108 2265844-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. FELLNER-RESCH und den fachkundigen Laienrichter Mag. KUNZ als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde von 1. XXXX und 2 XXXX , beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner LOOS, gegen den Teilbescheid der Datenschutzbehörde vom 12.12.2022, Zl. D124.0284/22 2022-0.722.328, betreffend eine Datenschutzbeschwerde (Mitbeteiligte: 1. XXXX und 2. XXXX , beide vertreten durch 2.) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. FELLNER-RESCH und den fachkundigen Laienrichter Mag. KUNZ als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde von 1. römisch 40 und 2 römisch 40 , beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner LOOS, gegen den Teilbescheid der Datenschutzbehörde vom 12.12.2022, Zl. D124.0284/22 2022-0.722.328, betreffend eine Datenschutzbeschwerde (Mitbeteiligte: 1. römisch 40 und 2. römisch 40 , beide vertreten durch 2.) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt 1. des angefochtenen Teilbescheides zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt 1. des angefochtenen Teilbescheides zu lauten hat:

„1. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Erstbeschwerdegegnerin den Zweitbeschwerdeführer dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem am 27. September 2021 um 15:50 Uhr von der E-Mail-Adresse „ XXXX “ ein Newsletter mit dem Betreff XXXX . XXXX “ an die E-Mail-Adresse des Zweitbeschwerdeführers XXXX verschickt wurde.“„1. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Erstbeschwerdegegnerin den Zweitbeschwerdeführer dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem am 27. September 2021 um 15:50 Uhr von der E-Mail-Adresse „ römisch 40 “ ein Newsletter mit dem Betreff römisch 40 . römisch 40 “ an die E-Mail-Adresse des Zweitbeschwerdeführers römisch 40 verschickt wurde.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die beschwerdeführenden Parteien gehören der österreichweit tätigen Unternehmensgruppe XXXX an, die u.a. Gebäude- und Hausverwaltungstätigkeiten erbringt. 1. Die beschwerdeführenden Parteien gehören der österreichweit tätigen Unternehmensgruppe römisch 40 an, die u.a. Gebäude- und Hausverwaltungstätigkeiten erbringt.

Die Mitbeteiligten sind Miteigentümer der Wohnungseigentumsgemeinschaft XXXX , die Hausverwaltung dieser Wohnanlage obliegt der erstbeschwerdeführenden Partei. Die Mitbeteiligten sind Miteigentümer der Wohnungseigentumsgemeinschaft römisch 40 , die Hausverwaltung dieser Wohnanlage obliegt der erstbeschwerdeführenden Partei.

2. In ihrer an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde gemäß Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bzw. § 24 Datenschutzgesetz (DSG, in der Folge: auch Datenschutzbeschwerde) vom 16.02.2022 machten die nunmehrigen Mitbeteiligten (ehemalige Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde) durch ihre Rechtsvertretung eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG iVm § 37 DSG, im Recht auf Information gemäß Art. 13 und 14 DSGVO, im Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO sowie weiters eine Verletzung wegen eines Verstoßes gegen das Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO durch die beschwerdeführenden Parteien (ehemalige(r) Erstbeschwerdegegner und Drittbeschwerdegegnerin [letztere ursprünglich bezeichnet als: „ XXXX “] im Verfahren vor der belangten Behörde) sowie die XXXX (Zweitbeschwerdegegnerin, Viertbeschwerdegegnerin und Fünftbeschwerdegegner im Verfahren vor der belangten Behörde) geltend. 2. In ihrer an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde gemäß Artikel 77, Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bzw. Paragraph 24, Datenschutzgesetz (DSG, in der Folge: auch Datenschutzbeschwerde) vom 16.02.2022 machten die nunmehrigen Mitbeteiligten (ehemalige Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde) durch ihre Rechtsvertretung eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, DSG in Verbindung mit Paragraph 37, DSG, im Recht auf Information gemäß Artikel 13 und 14 DSGVO, im Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO sowie weiters eine Verletzung wegen eines Verstoßes gegen das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, DSGVO durch die beschwerdeführenden Parteien (ehemalige(r) Erstbeschwerdegegner und Drittbeschwerdegegnerin [letztere ursprünglich bezeichnet als: „ römisch 40 “] im Verfahren vor der belangten Behörde) sowie die römisch 40 (Zweitbeschwerdegegnerin, Viertbeschwerdegegnerin und Fünftbeschwerdegegner im Verfahren vor der belangten Behörde) geltend.

Dazu wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Unternehmensgruppe, welcher die beschwerdeführenden Parteien angehören, online wie auch offline in einem großen Ausmaß unrechtmäßig und unter Verstoß gegen sämtliche Datenschutzbestimmungen personenbezogene Daten ua. der Mitbeteiligten verarbeite. Die Mitbeteiligten seien zu keinem Zeitpunkt über diese Datenverarbeitungen im extensiven Umfang informiert worden und hätten auch zu keinem Zeitpunkt in diese Verarbeitungen eingewilligt. Die erstbeschwerdeführende Partei habe auch ohne Einwilligung des Zweitmitbeteiligten am 27.09.2021 einen Newsletter an dessen private E-Mail-Adresse versandt, was eine weitere unzulässige Datenverarbeitung durch die beschwerdeführenden Parteien belege.

Die Mitbeteiligten hätten am 21.01.2022 zudem ua. bei den beschwerdeführenden Parteien Auskunft über die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten gemäß Art. 15 DSGVO begehrt. Es sei – bis auf eine unvollständige bzw. mangelhafte Auskunftserteilung durch die ehemalige Viertbeschwerdegegnerin - bislang keine Rückmeldung erfolgt und völlig unklar, welche der beteiligten Gesellschaften der Unternehmensgruppe Zugang zu den verarbeiteten Daten haben bzw. an welche der beteiligten Unternehmen die Daten weitergeleitet oder abrufbar gehalten würden.Die Mitbeteiligten hätten am 21.01.2022 zudem ua. bei den beschwerdeführenden Parteien Auskunft über die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten gemäß Artikel 15, DSGVO begehrt. Es sei – bis auf eine unvollständige bzw. mangelhafte Auskunftserteilung durch die ehemalige Viertbeschwerdegegnerin - bislang keine Rückmeldung erfolgt und völlig unklar, welche der beteiligten Gesellschaften der Unternehmensgruppe Zugang zu den verarbeiteten Daten haben bzw. an welche der beteiligten Unternehmen die Daten weitergeleitet oder abrufbar gehalten würden.

Der Datenschutzbeschwerde angeschlossen wurde ua. der Antrag an die beschwerdeführenden Parteien gemäß Art. 15 DSGVO, der an den Zweimitbeteiligten versandte Newsletter samt der dazugehörigen E-Mail Korrespondenz mit der Unternehmensgruppe sowie ein Konvolut an Dokumenten bzw. Dateien, welche die beschwerdeführenden Parteien unrechtmäßig in ihrem System verarbeiten würden. Der Datenschutzbeschwerde angeschlossen wurde ua. der Antrag an die beschwerdeführenden Parteien gemäß Artikel 15, DSGVO, der an den Zweimitbeteiligten versandte Newsletter samt der dazugehörigen E-Mail Korrespondenz mit der Unternehmensgruppe sowie ein Konvolut an Dokumenten bzw. Dateien, welche die beschwerdeführenden Parteien unrechtmäßig in ihrem System verarbeiten würden.

3. Über Aufforderung der belangten Behörde erstatteten die beschwerdeführenden Parteien/Beschwerdegegner am 26.04.2022 sowie am 07.06.2022 durch ihre Rechtsvertretung eine Stellungnahme, in welcher zunächst festgehalten wurde, dass es sich bei der als Drittbeschwerdegegnerin bezeichneten Partei „ XXXX “ weder um eine natürliche noch um eine juristische Person handle, sodass diese nicht Träger von Rechten und Pflichten und somit auch nicht Partei des Verfahrens sein könne.3. Über Aufforderung der belangten Behörde erstatteten die beschwerdeführenden Parteien/Beschwerdegegner am 26.04.2022 sowie am 07.06.2022 durch ihre Rechtsvertretung eine Stellungnahme, in welcher zunächst festgehalten wurde, dass es sich bei der als Drittbeschwerdegegnerin bezeichneten Partei „ römisch 40 “ weder um eine natürliche noch um eine juristische Person handle, sodass diese nicht Träger von Rechten und Pflichten und somit auch nicht Partei des Verfahrens sein könne.

Inhaltlich wurde (soweit verfahrensgegenständlich relevant) zusammengefasst ausgeführt, dass die Zweitbeschwerdegegnerin als Auftragsverarbeiterin nach Art. 28 DSGVO für die erstbeschwerdeführende Partei fungiere. Im Rahmen dieser vertraglichen Funktion sei es zutreffend, dass die Zweitbeschwerdegegnerin am 27.09.2021 einen Newsletter an den Zweitmitbeteiligten übermittelt habe. Dieser Newsletter sei von der Zweitbeschwerdegegnerin in Entsprechung der gesetzlichen Maßgaben dergestalt erstellt worden, dass am Ende des Newsletters mit einem einzigen Klick die Möglichkeit zur Abmeldung von diesem Newsletter bestehe. Die Mitbeteiligten seien zwischenzeitlich vom Newsletter-Verteiler entfernt worden, sodass künftige unerwünschte Übermittlungen eines Newsletters auszuschließen seien. Auf den Umstand, dass es sich bei der Zweitbeschwerdegegnerin um ein konzernverbundenes Unternehmen der erstbeschwerdeführenden Partei handle, mit welcher die Mitbeteiligten in einem aufrechten Verwaltungsvertragsverhältnis stünden, sei ausdrücklich hingewiesen. Eine Information der Mitbeteiligten über aktuelle unternehmensinterne Projekte erscheine daher jedenfalls nicht untunlich.Inhaltlich wurde (soweit verfahrensgegenständlich relevant) zusammengefasst ausgeführt, dass die Zweitbeschwerdegegnerin als Auftragsverarbeiterin nach Artikel 28, DSGVO für die erstbeschwerdeführende Partei fungiere. Im Rahmen dieser vertraglichen Funktion sei es zutreffend, dass die Zweitbeschwerdegegnerin am 27.09.2021 einen Newsletter an den Zweitmitbeteiligten übermittelt habe. Dieser Newsletter sei von der Zweitbeschwerdegegnerin in Entsprechung der gesetzlichen Maßgaben dergestalt erstellt worden, dass am Ende des Newsletters mit einem einzigen Klick die Möglichkeit zur Abmeldung von diesem Newsletter bestehe. Die Mitbeteiligten seien zwischenzeitlich vom Newsletter-Verteiler entfernt worden, sodass künftige unerwünschte Übermittlungen eines Newsletters auszuschließen seien. Auf den Umstand, dass es sich bei der Zweitbeschwerdegegnerin um ein konzernverbundenes Unternehmen der erstbeschwerdeführenden Partei handle, mit welcher die Mitbeteiligten in einem aufrechten Verwaltungsvertragsverhältnis stünden, sei ausdrücklich hingewiesen. Eine Information der Mitbeteiligten über aktuelle unternehmensinterne Projekte erscheine daher jedenfalls nicht untunlich.

Es sei zutreffend, dass von der erstbeschwerdeführenden Partei sowie der Zweitbeschwerdegegnerin bislang kein Auskunftsschreiben im Sinne des Art. 15 DSGVO an die Mitbeteiligten erstattet worden sei. Dies erkläre sich dadurch, dass vom Fünftbeschwerdegegner irrtümlich namens der Viertbeschwerdegegnerin ein entsprechendes Auskunftsschreiben an die Mitbeteiligten übermittelt worden sei, dies im Glauben, es sei ein Auskunftsschreiben namens der erstbeschwerdeführenden Partei übermittelt worden. Den Mitbeteiligten sei daher am 01.06.2022 zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters mittels rekommandierten Schreibens ein Auskunftsschreiben im Sinne des Art. 15 DSGVO namens der erstbeschwerdeführenden Partei sowie der Zweitbeschwerdegegnerin übermittelt worden, welches am 02.06.2022 nachweislich zugestellt worden sei. Eine allfällige Verletzung der Maßgaben der Art. 13 bis 15 DSGVO sei daher nunmehr jedenfalls saniert.Es sei zutreffend, dass von der erstbeschwerdeführenden Partei sowie der Zweitbeschwerdegegnerin bislang kein Auskunftsschreiben im Sinne des Artikel 15, DSGVO an die Mitbeteiligten erstattet worden sei. Dies erkläre sich dadurch, dass vom Fünftbeschwerdegegner irrtümlich namens der Viertbeschwerdegegnerin ein entsprechendes Auskunftsschreiben an die Mitbeteiligten übermittelt worden sei, dies im Glauben, es sei ein Auskunftsschreiben namens der erstbeschwerdeführenden Partei übermittelt worden. Den Mitbeteiligten sei daher am 01.06.2022 zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters mittels rekommandierten Schreibens ein Auskunftsschreiben im Sinne des Artikel 15, DSGVO namens der erstbeschwerdeführenden Partei sowie der Zweitbeschwerdegegnerin übermittelt worden, welches am 02.06.2022 nachweislich zugestellt worden sei. Eine allfällige Verletzung der Maßgaben der Artikel 13 bis 15 DSGVO sei daher nunmehr jedenfalls saniert.

Der Stellungnahme beigefügt wurde ein Grundbuchsauszug vom 25.11.2021 zu KG XXXX EZ XXXX (Beilage ./A), ein Auszug aus dem Kauf- und Wohnungseigentumsbegründungsvertrag vom 04.09.2019 (Beilage ./B), der Verwaltungsvertrag vom 04.11.2020 (Beilage ./C), die Vereinbarung über eine Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO vom 25.06.2018 (Beilage ./D), ein E-Mail-Konvolut vom 30.04.2021 bis 18.05.2021 (Beilage ./E), ein Konvolut an Screenshots aus dem XXXX , zeigend exemplarische Beispiele für das Rechtemanagement (Beilage ./F), Auskünfte gemäß Art. 15 DSGVO der erstbeschwerdeführenden Partei bzw. der Zweitbeschwerdegegnerin vom 01.06.2022 samt Zustellnachweisen (Beilage ./G) sowie ein Screenshot einer Abfrage der ECG-Liste vom 18.05.2022 (Beilage ./H).Der Stellungnahme beigefügt wurde ein Grundbuchsauszug vom 25.11.2021 zu KG römisch 40 EZ römisch 40 (Beilage ./A), ein Auszug aus dem Kauf- und Wohnungseigentumsbegründungsvertrag vom 04.09.2019 (Beilage ./B), der Verwaltungsvertrag vom 04.11.2020 (Beilage ./C), die Vereinbarung über eine Auftragsverarbeitung nach Artikel 28, DSGVO vom 25.06.2018 (Beilage ./D), ein E-Mail-Konvolut vom 30.04.2021 bis 18.05.2021 (Beilage ./E), ein Konvolut an Screenshots aus dem römisch 40 , zeigend exemplarische Beispiele für das Rechtemanagement (Beilage ./F), Auskünfte gemäß Artikel 15, DSGVO der erstbeschwerdeführenden Partei bzw. der Zweitbeschwerdegegnerin vom 01.06.2022 samt Zustellnachweisen (Beilage ./G) sowie ein Screenshot einer Abfrage der ECG-Liste vom 18.05.2022 (Beilage ./H).

4. Die belangte Behörde forderte die beschwerdeführenden Parteien/Beschwerdegegner mit Schreiben vom 27.06.2022 abermals zur Stellungnahme dahingehend auf, in welcher Form die Einwilligung des Zweitmitbeteiligten bezüglich des Newsletters, welcher am 27.09.2021 an dessen E-Mail-Adresse „ XXXX “ versandt worden sei, erfolgt sei. 4. Die belangte Behörde forderte die beschwerdeführenden Parteien/Beschwerdegegner mit Schreiben vom 27.06.2022 abermals zur Stellungnahme dahingehend auf, in welcher Form die Einwilligung des Zweitmitbeteiligten bezüglich des Newsletters, welcher am 27.09.2021 an dessen E-Mail-Adresse „ römisch 40 “ versandt worden sei, erfolgt sei.

5. Mit Stellungnahme vom 19.07.2022 führten die beschwerdeführenden Parteien aus, dass der Zweitmitbeteiligte zumindest drei Mal im Mai 2021 und somit zumindest vier Monate vor Versendung des gegenständlichen Newsletters von seiner E-Mail-Adresse XXXX “ eine E-Mail an die E-Mail-Adresse der Unternehmensgruppe der beschwerdeführenden Parteien „ XXXX “ versendet habe. Durch diese Kontaktaufnahme habe der Zweitmitbeteiligte konkludent sein Einverständnis dazu erklärt, dass die Unternehmensgruppe der beschwerdeführenden Parteien mit ihm an die von ihm genutzte E-Mail-Adresse in Kontakt trete. Diese konkludente Zustimmung erkläre sich bereits dadurch, dass der Zweitmitbeteiligte seine E-Mails primär unmittelbar an den Fünftbeschwerdegegner richte, diese E-Mails ohne ersichtlichen Grund allerdings unter einem auch stets an die E-Mail-Adresse der Unternehmensgruppe im Cc sende. Eine sachliche Rechtfertigung bestehe hierfür nicht, zumal die Unternehmensgruppe bekanntlich kein unmittelbarer Vertragspartner des Zweitmitbeteiligten sei. Erst die Initiative des Zweitmitbeteiligten selbst durch die unaufgeforderte Übermittlung seiner E-Mails auch an die E-Mail-Adresse der Unternehmensgruppe habe dazu geführt, dass die vom Zweitmitbeteiligten verwendete E-Mail-Adresse „ XXXX “ in den Verteiler des Newsletters der Unternehmensgruppe Aufnahme gefunden habe. Durch Übermittlung der genannten E-Mails an die E-Mail-Adresse der Unternehmensgruppe habe der Zweitmitbeteiligte zu erkennen gegeben, dass er Interesse an im Zusammenhang mit der Unternehmensgruppe stehenden Informationen habe, widrigenfalls er an die E-Mail-Adresse der Unternehmensgruppe wohl keine für diese grundsätzlich sachlich unerhebliche E-Mails im Cc gerichtet hätte. Im Ergebnis sei daher festzuhalten, dass der Zweitmitbeteiligte durch die wiederholte und sachlich nicht gerechtfertigte Übermittlung mehrerer E-Mails an die E-Mail-Adresse der Unternehmensgruppe konkludent seine Einwilligung zum Erhalt eines Newsletters der Unternehmensgruppe gegeben habe.5. Mit Stellungnahme vom 19.07.2022 führten die beschwerdeführenden Parteien aus, dass der Zweitmitbeteiligte zumindest drei Mal im Mai 2021 und somit zumindest vier Monate vor Versendung des gegenständlichen Newsletters von seiner E-Mail-Adresse römisch 40 “ eine E-Mail an die E-Mail-Adresse der Unternehmensgruppe der beschwerdeführenden Parteien „ römisch 40 “ versendet habe. Durch diese Kontaktaufnahme habe der Zweitmitbeteiligte konkludent sein Einverständnis dazu erklärt, dass die Unternehmensgruppe der beschwerdeführenden Parteien mit ihm an die von ihm genutzte E-Mail-Adresse in Kontakt trete. Diese konkludente Zustimmung erkläre sich bereits dadurch, dass der Zweitmitbeteiligte seine E-Mails primär unmittelbar an den Fünftbeschwerdegegner richte, diese E-Mails ohne ersichtlichen Grund allerdings unter einem auch stets an die E-Mail-Adresse der Unternehmensgruppe im Cc sende. Eine sachliche Rechtfertigung bestehe hierfür nicht, zumal die Unternehmensgruppe bekanntlich kein unmittelbarer Vertragspartner des Zweitmitbeteiligten sei. Erst die Initiative des Zweitmitbeteiligten selbst durch die unaufgeforderte Übermittlung seiner E-Mails auch an die E-Mail-Adresse der Unternehmensgruppe habe dazu geführt, dass die vom Zweitmitbeteiligten verwendete E-Mail-Adresse „ römisch 40 “ in den Verteiler des Newsletters der Unternehmensgruppe Aufnahme gefunden habe. Durch Übermittlung der genannten E-Mails an die E-Mail-Adresse der Unternehmensgruppe habe der Zweitmitbeteiligte zu erkennen gegeben, dass er Interesse an im Zusammenhang mit der Unternehmensgruppe stehenden Informationen habe, widrigenfalls er an die E-Mail-Adresse der Unternehmensgruppe wohl keine für diese grundsätzlich sachlich unerhebliche E-Mails im Cc gerichtet hätte. Im Ergebnis sei daher festzuhalten, dass der Zweitmitbeteiligte durch die wiederholte und sachlich nicht gerechtfertigte Übermittlung mehrerer E-Mails an die E-Mail-Adresse der Unternehmensgruppe konkludent seine Einwilligung zum Erhalt eines Newsletters der Unternehmensgruppe gegeben habe.

Im Übrigen sei insbesondere auf die Maßgabe des § 174 Abs. 4 TKG hingewiesen, wonach eine vorherige Einwilligung für die Zusendung elektronischer Post dann nicht notwendig sei, wenn der Empfänger klar und deutlich die Möglichkeit erhalten habe, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen. Wie aus der E-Mail der Unternehmensgruppe vom 27.09.2021, mit welcher der fragliche Newsletter übermittelt worden sei, zwanglos ersichtlich sei, bestehe für die Empfänger des gegenständlichen Newsletters am Ende der E-Mail die Möglichkeit, sich mit einem einzigen Klick kostenfrei von der Liste abzumelden. Eine vorherige Einwilligung für die Zusendung elektronischer Post sei daher gegenständlich nicht notwendig gewesen. Im Übrigen sei auch auf § 174 Abs. 4 Z 4 TKG zu verweisen, die E-Mail-Adresse „ XXXX “ sei nicht in die Liste gemäß § 7 Abs. 2 ECG (sogenannte „Robinson-Liste“) eingetragen, auch ansonsten habe der Zweitmitbeteiligte im Vorhinein nicht zu erkennen gegeben, keine Zusendung an diese E-Mail-Adresse zu wünschen. Dass die Maßgaben des § 174 Abs. 4 Z 1 und 2 TKG ebenso verwirklicht seien, solle der guten Ordnung halber nicht unerwähnt bleiben. Die Zweitbeschwerdegegnerin habe daher durch die Übermittlung des Newsletters vom 27.09.2021 an den Zweitmitbeteiligten weder gegen die einschlägigen Bestimmungen der DSGVO, des DSG, des TKG noch des ECG verstoßen.Im Übrigen sei insbesondere auf die Maßgabe des Paragraph 174, Absatz 4, TKG hingewiesen, wonach eine vorherige Einwilligung für die Zusendung elektronischer Post dann nicht notwendig sei, wenn der Empfänger klar und deutlich die Möglichkeit erhalten habe, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen. Wie aus der E-Mail der Unternehmensgruppe vom 27.09.2021, mit welcher der fragliche Newsletter übermittelt worden sei, zwanglos ersichtlich sei, bestehe für die Empfänger des gegenständlichen Newsletters am Ende der E-Mail die Möglichkeit, sich mit einem einzigen Klick kostenfrei von der Liste abzumelden. Eine vorherige Einwilligung für die Zusendung elektronischer Post sei daher gegenständlich nicht notwendig gewesen. Im Übrigen sei auch auf Paragraph 174, Absatz 4, Ziffer 4, TKG zu verweisen, die E-Mail-Adresse „ römisch 40 “ sei nicht in die Liste gemäß Paragraph 7, Absatz 2, ECG (sogenannte „Robinson-Liste“) eingetragen, auch ansonsten habe der Zweitmitbeteiligte im Vorhinein nicht zu erkennen gegeben, keine Zusendung an diese E-Mail-Adresse zu wünschen. Dass die Maßgaben des Paragraph 174, Absatz 4, Ziffer eins und 2 TKG ebenso verwirklicht seien, solle der guten Ordnung halber nicht unerwähnt bleiben. Die Zweitbeschwerdegegnerin habe daher durch die Übermittlung des Newsletters vom 27.09.2021 an den Zweitmitbeteiligten weder gegen die einschlägigen Bestimmungen der DSGVO, des DSG, des TKG noch des ECG verstoßen.

6. Die belangte Behörde übermittelte den Mitbeteiligten mit Schreiben vom 22.09.2022 die Stellungnahme der beschwerdeführenden Parteien/Beschwerdegegner vom 26.04.2022, 07.06.2022 sowie 19.07.2022 und gab ihnen Gelegenheit, dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Hinsichtlich der behaupteten Verletzungen im Recht auf Information, Recht auf Auskunft und Recht auf Widerspruch führte die belangte Behörde aus, die Datenschutzbeschwerde durch die Reaktion der beschwerdeführenden Parteien/Beschwerdegegner als erledigt zu betrachten und das Verfahren formlos einzustellen, wenn die Mitbeteiligten nicht im Rahmen des gewährten Parteiengehörs begründen würden, weshalb die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung als nach wie vor nicht beseitigt erachtet werde.

7. Mit Stellungnahme vom 06.10.2022 brachten die Mitbeteiligten vor, dass zweifellos eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch die beschwerdeführenden Parteien/Beschwerdegegner vorliege. Die Behauptung, die Mitbeteiligten hätten in ihrer E-Mail vom 16.05.2021 in eine Datenverarbeitung eingewilligt, verfehle die Realität zur Gänze. Immerhin sei den beschwerdeführenden Parteien/Beschwerdegegnern am 18.05.2021 eines von vielen Schreiben übermittelt worden, in denen unmissverständlich die unrechtmäßigen Datenverarbeitungen abermals beanstandet und explizit darauf hingewiesen worden sei, dass es eben keine Einwilligung zu einer zukünftigen Weiterleitung von Informationen, geschweige denn von ganzen E-Mails samt sensibler Dokumente, gebe. Auch die von den beschwerdeführenden Parteien/Beschwerdegegnern aufgezählten gesetzlichen Grundlagen, die in Einzelfällen eine Datenverarbeitung rechtfertigen mögen, seien nicht geeignet, die erheblichen und willkürlichen Datenschutzrechtsverletzungen der beschwerdeführenden Parteien/Beschwerdegegner in irgendeiner Weise zu rechtfertigen.

In Bezug auf die Verletzung im Recht auf Information, Recht auf Auskunft sowie Recht auf Widerspruch sei festzuhalten, dass die Mitbeteiligten am 21.01.2022 bei den beschwerdeführenden Parteien/Beschwerdegegnern Auskünfte über die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogener Daten gemäß Art. 15 DSGVO begehrt hätten. Von den Verantwortlichen sei zum Teil keine und zum Teil erst eine erheblich verspätete Auskunft über die Datenverarbeitungen gekommen. Auch eine mehrere Monate nach dem Auskunftsbegehren übermittelte Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO verletze die DSGVO massiv und sei entsprechend zu ahnden. Zudem habe die Auskunft der Viertbeschwerdegegnerin vom 02.02.2022 einzig pauschale Angaben zu den verarbeiteten Daten, zur Weitergabe der verarbeiteten Daten sowie unzureichende Gründe der Datenverarbeitung enthalten. Auch ein unzureichendes bzw. nicht Art. 15 DSGVO entsprechendes Auskunftsbegehren verstoße gegen die DSGVO und sei entsprechend zu ahnden. Eine Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Verletzungen der Art. 13 bis 15 und 21 DSGVO würde die rechtsschutzsuchenden Mitbeteiligten massiv in ihren Rechten und Rechtsschutzmöglichkeiten gemäß DSG und DSGVO beschneiden und könne keinesfalls in nachvollziehbarer Weise begründet werden.In Bezug auf die Verletzung im Recht auf Information, Recht auf Auskunft sowie Recht auf Widerspruch sei festzuhalten, dass die Mitbeteiligten am 21.01.2022 bei den beschwerdeführenden Parteien/Beschwerdegegnern Auskünfte über die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogener Daten gemäß Artikel 15, DSGVO begehrt hätten. Von den Verantwortlichen sei zum Teil keine und zum Teil erst eine erheblich verspätete Auskunft über die Datenverarbeitungen gekommen. Auch eine mehrere Monate nach dem Auskunftsbegehren übermittelte Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO verletze die DSGVO massiv und sei entsprechend zu ahnden. Zudem habe die Auskunft der Viertbeschwerdegegnerin vom 02.02.2022 einzig pauschale Angaben zu den verarbeiteten Daten, zur Weitergabe der verarbeiteten Daten sowie unzureichende Gründe der Datenverarbeitung enthalten. Auch ein unzureichendes bzw. nicht Artikel 15, DSGVO entsprechendes Auskunftsbegehren verstoße gegen die DSGVO und sei entsprechend zu ahnden. Eine Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Verletzungen der Artikel 13 bis 15 und 21 DSGVO würde die rechtsschutzsuchenden Mitbeteiligten massiv in ihren Rechten und Rechtsschutzmöglichkeiten gemäß DSG und DSGVO beschneiden und könne keinesfalls in nachvollziehbarer Weise begründet werden.

Im Übrigen werde auf das bisherige Vorbringen in der Datenschutzbeschwerde verwiesen.

8.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Teilbescheid vom 12.12.2022, Zl. D124.0284/22 2022-0.722.328, entschied die belangte Behörde über die Datenschutzbeschwerde der Mitbeteiligten wie folgt:

1. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Erstbeschwerdegegnerin [erstbeschwerdeführende Partei] den Zweitbeschwerdeführer [Zweitmitbeteiligten] dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem diese einen Newsletter am 29. September 2021 [gemeint: 27. September 2021] an seine E-Mail-Adresse XXXX verschickt hat.1. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Erstbeschwerdegegnerin [erstbeschwerdeführende Partei] den Zweitbeschwerdeführer [Zweitmitbeteiligten] dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem diese einen Newsletter am 29. September 2021 [gemeint: 27. September 2021] an seine E-Mail-Adresse römisch 40 verschickt hat.

2. Die Beschwerde wird hinsichtlich der von den Beschwerdeführern [Mitbeteiligten] vorgebrachten Verletzung im Recht auf Auskunft (Art. 15 Abs. 1 lit. a, b, d, e, f und g sowie Abs. 2 DSGVO) durch die Erstbeschwerdegegnerin [erstbeschwerdeführende Partei] als unbegründet abgewiesen.2. Die Beschwerde wird hinsichtlich der von den Beschwerdeführern [Mitbeteiligten] vorgebrachten Verletzung im Recht auf Auskunft (Artikel 15, Absatz eins, Litera a, b, d, e, f und g sowie Absatz 2, DSGVO) durch die Erstbeschwerdegegnerin [erstbeschwerdeführende Partei] als unbegründet abgewiesen.

3. Der Beschwerde wird hinsichtlich der von den Beschwerdeführern [Mitbeteiligten] vorgebrachten Verletzung im Recht auf Auskunft durch die Drittbeschwerdegegnerin [zweitbeschwerdeführende Partei] stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Drittbeschwerdegegnerin [zweitbeschwerdeführende Partei] die Beschwerdeführer [Mitbeteiligten] dadurch im Recht auf Auskunft verletzt hat, indem sie auf deren Auskunftsbegehren, datiert mit 21. Jänner 2022, nicht reagiert und auch bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde keine nachträgliche Auskunft erteilt hat.

4. Der Drittbeschwerdegegnerin [zweitbeschwerdeführenden Partei] wird aufgetragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen bei sonstiger Exekution dem Antrag der Beschwerdeführer [Mitbeteiligten] auf Auskunft zu entsprechen oder diese über das Nicht-Tätigwerden gemäß Art. 12 Abs. 4 DSGVO zu unterrichten.4. Der Drittbeschwerdegegnerin [zweitbeschwerdeführenden Partei] wird aufgetragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen bei sonstiger Exekution dem Antrag der Beschwerdeführer [Mitbeteiligten] auf Auskunft zu entsprechen oder diese über das Nicht-Tätigwerden gemäß Artikel 12, Absatz 4, DSGVO zu unterrichten.

5. Die Beschwerde wird hinsichtlich der von den Beschwerdeführern [Mitbeteiligten] vorgebrachten Verletzung im Recht auf Information (Art. 13 Abs. 1 lit. a, b, c, d, und f sowie Abs. 2 und Abs. 3 DSGVO) durch die Erstbeschwerdegegnerin [erstbeschwerdeführende Partei] als unbegründet abgewiesen.5. Die Beschwerde wird hinsichtlich der von den Beschwerdeführern [Mitbeteiligten] vorgebrachten Verletzung im Recht auf Information (Artikel 13, Absatz eins, Litera a, b, c, d,, und f sowie Absatz 2 und Absatz 3, DSGVO) durch die Erstbeschwerdegegnerin [erstbeschwerdeführende Partei] als unbegründet abgewiesen.

6. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Zweitbeschwerdegegnerin, der Viertbeschwerdegegnerin und des Fünftbeschwerdegegners als unbegründet abgewiesen.

7. Der Antrag der Beschwerdeführer [Mitbeteiligten], die Datenschutzbehörde möge gegen die Beschwerdegegner eine Geldbuße verhängen, wird zurückgewiesen.

8. Die Beschwerde wird im Übrigen als unbegründet abgewiesen.

8.2. Nach Darstellung des Verfahrensganges (im Wesentlichen wie unter Punkt 1.-7. beschrieben) führte die belangte Behörde aus, dass sich beschwerdegegenständlich die Frage stelle, ob die Mitbeteiligten in ihrem Recht auf Information, Auskunft, Widerspruch und im Recht auf Geheimhaltung (Übermittlung eines Newsletters) durch die beschwerdeführenden Parteien/Beschwerdegegner verletzt worden seien. Zudem stelle sich die Frage, ob die Mitbeteiligten durch die beschwerdeführenden Parteien/ Beschwerdegegner durch nicht ordnungsgemäße Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß § 37 DSG im Recht auf Geheimhaltung verletzt worden seien. Der Beschwerdegegenstand gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO, an welche Empfänger die personenbezogenen Daten der Mitbeteiligten übermittelt worden seien bzw. würden, werde in einem separaten Bescheid (GZ: D124.0284/22, 2022-0.844.966) behandelt. Der Beschwerdegegenstand gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO werde ebenfalls in einem separaten Bescheid (GZ: D124.0284/22, 2022-0.845.044) behandelt. Das Verfahren hinsichtlich der Offenlegung der personenbezogenen Daten der Mitbeteiligten gegenüber den anderen Miteigentümern durch die erstbeschwerdeführende Partei, der vorgebrachten Verletzung im Recht auf Information durch die zweitbeschwerdeführende Partei sowie in Bezug auf Art. 13 Abs. 1 lit. e DSGVO bezüglich der erstbeschwerdeführenden Partei werde fortgeführt.8.2. Nach Darstellung des Verfahrensganges (im Wesentlichen wie unter Punkt 1.-7. beschrieben) führte die belangte Behörde aus, dass sich beschwerdegegenständlich die Frage stelle, ob die Mitbeteiligten in ihrem Recht auf Information, Auskunft, Widerspruch und im Recht auf Geheimhaltung (Übermittlung eines Newsletters) durch die beschwerdeführenden Parteien/Beschwerdegegner verletzt worden seien. Zudem stelle sich die Frage, ob die Mitbeteiligten durch die beschwerdeführenden Parteien/ Beschwerdegegner durch nicht ordnungsgemäße Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Paragraph 37, DSG im Recht auf Geheimhaltung verletzt worden seien. Der Beschwerdegegenstand gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera c, DSGVO, an welche Empfänger die personenbezogenen Daten der Mitbeteiligten übermittelt worden seien bzw. würden, werde in einem separaten Bescheid (GZ: D124.0284/22, 2022-0.844.966) behandelt. Der Beschwerdegegenstand gemäß Artikel 15, Absatz 3, DSGVO werde ebenfalls in einem separaten Bescheid (GZ: D124.0284/22, 2022-0.845.044) behandelt. Das Verfahren hinsichtlich der Offenlegung der personenbezogenen Daten der Mitbeteiligten gegenüber den anderen Miteigentümern durch die erstbeschwerdeführende Partei, der vorgebrachten Verletzung im Recht auf Information durch die zweitbeschwerdeführende Partei sowie in Bezug auf Artikel 13, Absatz eins, Litera e, DSGVO bezüglich der erstbeschwerdeführenden Partei werde fortgeführt.

8.3. Zudem traf die belangte Behörde (soweit verfahrensgegenständlich relevant) folgende Sachverhaltsfeststellungen:

Die Mitbeteiligten seien zu den B-LNR. XXXX grundbücherliche Eigentümer von 99/1016-tel bzw. 5/508-tel Anteilen der Liegenschaft KG XXXX mit der Grundstücksadresse XXXX , mit welchen jeweils Wohnungseigentum an der Wohnung mit der Bezeichnung ,, XXXX ‘‘ und dem Garagenstellplatz mit der Bezeichnung ,, XXXX ‘‘ untrennbar verbunden sei. Die Mitbeteiligten hätten das Miteigentum von der XXXX erworben und würden zusammen mit den restlichen Miteigentümern der Liegenschaft die Eigentümergemeinschaft bilden. Die erstbeschwerdeführende Partei vertrete die Eigentümergemeinschaft als Verwalterin. Der Verwaltungsvertrag vom 04.11.2020 sei zwischen der erstbeschwerdeführenden Partei und der XXXX abgeschlossen worden. Unter Punkt 5.2 des Verwaltungsvertrages sei geregelt, dass die Verwaltung berechtigt sei, die Verwaltungstätigkeiten mithilfe automationsgeschützter Datenverarbeitung durchzuführen und weiters Verwaltungsunterlagen und Dokumente, aufgrund derer die Verwaltung geführt werde, zu digitalisieren und durch geeignete elektronische Datenspeichermedien zu verwahren und zu verwalten, sofern nicht eine Verwahrung der Dokumente, Belege oder Unterlagen in Papierform gesetzlich vorgeschrieben sei. Bei der Zweitbeschwerdegegnerin handle es sich um die Auftragsverarbeiterin der erstbeschwerdeführenden Partei, mit welcher am 25.06.2018 ein Auftragsvereinbarungsvertrag abgeschlossen worden ist.Die Mitbeteiligten seien zu den B-LNR. römisch 40 grundbücherliche Eigentümer von 99/1016-tel bzw. 5/508-tel Anteilen der Liegenschaft KG römisch 40 mit der Grundstücksadresse römisch 40 , mit welchen jeweils Wohnungseigentum an der Wohnung mit der Bezeichnung ,, römisch 40 ‘‘ und dem Garagenstellplatz mit der Bezeichnung ,, römisch 40 ‘‘ untrennbar verbunden sei. Die Mitbeteiligten hätten das Miteigentum von der römisch 40 erworben und würden zusammen mit den restlichen Miteigentümern der Liegenschaft die Eigentümergemeinschaft bilden. Die erstbeschwerdeführende Partei vertrete die Eigentümergemeinschaft als Verwalterin. Der Verwaltungsvertrag vom 04.11.2020 sei zwischen der erstbeschwerdeführenden Partei und der römisch 40 abgeschlossen worden. Unter Punkt 5.2 des Verwaltungsvertrages sei geregelt, dass die Verwaltung berechtigt sei, die Verwaltungstätigkeiten mithilfe automationsgeschützter Datenverarbeitung durchzuführen und weiters Verwaltungsunterlagen und Dokumente, aufgrund derer die Verwaltung geführt werde, zu digitalisieren und durch geeignete elektronische Datenspeichermedien zu verwahren und zu verwalten, sofern nicht eine Verwahrung der Dokumente, Belege oder Unterlagen in Papierform gesetzlich vorgeschrieben sei. Bei der Zweitbeschwerdegegnerin handle es sich um die Auftragsverarbeiterin der erstbeschwerdeführenden Partei, mit welcher am 25.06.2018 ein Auftragsvereinbarungsvertrag abgeschlossen worden ist.

Der Zweitmitbeteiligte habe am 16.05.2021 um 16:22 Uhr, 17.05.2021 um 14:17 Uhr und am 18.05.2021 um 12:18 Uhr an den Fünftbeschwerdegegner und im Cc an die E-Mail-Adresse „ XXXX “ drei E-Mails versendet. Die E-Mail-Adresse des Zweitmitbeteiligten sei in den Newsletterverteiler aufgenommen worden. Die Zweitbeschwerdegegnerin habe als Auftragsverarbeiterin für die erstbeschwerdeführende Partei am 27.09.2021 um 15:50 Uhr einen Newsletter an die E-Mail-Adresse XXXX des Zweitmitbeteiligten übermittelt. Im Newsletter habe es die Möglichkeit zur Abmeldung gegeben. Der Zweitmitbeteiligte sei vom Newsletter-Verteiler entfernt worden. Die E-Mail-Adresse des Zweitmitbeteiligten „ XXXX “ sei nicht in der Robinson-Liste eingetragen. Die Erstmitbeteiligte sei vom Newsletterversand vom 27.09.2022 [gemeint 27.09.2021] nicht betroffen gewesen.Der Zweitmitbeteiligte habe am 16.05.2021 um 16:22 Uhr, 17.05.2021 um 14:17 Uhr und am 18.05.2021 um 12:18 Uhr an den Fünftbeschwerdegegner und im Cc an die E-Mail-Adresse „ römisch 40 “ drei E-Mails versendet. Die E-Mail-Adresse des Zweitmitbeteiligten sei in den Newsletterverteiler aufgenommen worden. Die Zweitbeschwerdegegnerin habe als Auftragsverarbeiterin für die erstbeschwerdeführende Partei am 27.09.2021 um 15:50 Uhr einen Newsletter an die E-Mail-Adresse römisch 40 des Zweitmitbeteiligten übermittelt. Im Newsletter habe es die Möglichkeit zur Abmeldung gegeben. Der Zweitmitbeteiligte sei vom Newsletter-Verteiler entfernt worden. Die E-Mail-Adresse des Zweitmitbeteiligten „ römisch 40 “ sei nicht in der Robinson-Liste eingetragen. Die Erstmitbeteiligte sei vom Newsletterversand vom 27.09.2022 [gemeint 27.09.2021] nicht betroffen gewesen.

Die Mitbeteiligten hätten am 21.01.2022 einen Antrag auf Auskunft bei der erst- und zweitbeschwerdeführenden Partei sowie der Zweitbeschwerdegegnerin gestellt. Die zweitbeschwerdeführende Partei werde auf der Homepage der erstbeschwerdeführenden Partei als „ XXXX “ mit der Adresse „ XXXX “ sowie der Firmenbuchnummer „ XXXX “ bezeichnet. Unter dieser Firmenbuchnummer sei das Unternehmen „ XXXX mit der Geschäftsanschrift „ XXXX “ eingetragen. Die zweitbeschwerdeführende Partei habe bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde nicht auf das Auskunftsbegehren der Mitbeteiligten reagiert.Die Mitbeteiligten hätten am 21.01.2022 einen Antrag auf Auskunft bei der erst- und zweitbeschwerdeführenden Partei sowie der Zweitbeschwerdegegnerin gestellt. Die zweitbeschwerdeführende Partei werde auf der Homepage der erstbeschwerdeführenden Partei als „ römisch 40 “ mit der Adresse „ römisch 40 “ sowie der Firmenbuchnummer „ römisch 40 “ bezeichnet. Unter dieser Firmenbuchnummer sei das Unternehmen „ römisch 40 mit der Geschäftsanschrift „ römisch 40 “ eingetragen. Die zweitbeschwerdeführende Partei habe bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde nicht auf das Auskunftsbegehren der Mitbeteiligten reagiert.

Rechtlich führte die belangte Behörde zu den hier verfahrensgegenständlichen Spruchpunkten 1. (Feststellung der Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch Versand des Newsletters), 3. (Feststellung der Verletzung im Recht auf Auskunft durch Nichtreaktion auf das Auskunftsbegehren) und 4. (Leistungsauftrag im Zusammenhang mit der festgestellten Verletzung im Recht auf Auskunft) wie folgt aus:

Betreffend Spruchpunkt 1.:

Im vorliegenden Fall habe die Zweitbeschwerdegegnerin, welche die Auftragsverarbeiterin der erstbeschwerdeführenden Partei sei, die Kontaktinformation (E-Mail-Adresse) des Zweitmitbeteiligten dadurch erhalten, indem dieser E-Mails an die Zweitbeschwerdegegnerin sowie an den Fünftbeschwerdegegner bezüglich Mängel, welche mit seinem Wohnungseigentum zusammenhängen, übermittelt habe. Sowohl die Zweitbeschwerdegegnerin als auch der Fünftbeschwerdegegner seien der Erstbeschwerdegegnerin datenschutzrechtlich zuzuordnen.

Die Zusendung der elektronischen Post (E-Mail) für Zwecke der Direktwerbung richte sich nicht nach der DSGVO, sondern nach Art. 13 Abs. 1 und 2 RL 2002/58/EG (e-Datenschutz-RL), welche der DSGVO als lex specialis vorgehe (siehe Art. 95 DSGVO). Art. 13 e-Datenschutz-RL sei durch § 107 TKG 2003 in österreichisches Recht umgesetzt, mit dem Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes 2021 nunmehr durch § 174 TKG. Die belangte Behörde habe bereits mehrfach festgehalten, dass sie für den Vollzug des TKG nicht zuständig sei, dies bedeute jedoch nicht, dass dem Zweitmitbeteiligten die Möglichkeit einer Datenschutzbeschwerde gemäß § 24 Abs. 1 DSG bzw. Art. 77 Abs. 1 DSGVO verwehrt werde. Bei einem Verstoß gegen das TKG 2021 könne gleichzeitig sowohl eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG als auch eine Verletzung jener Bestimmungen der DSGVO vorliegen. Folglich wäre die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Zweitmitbeteiligten zur Zusendung von Newslettern nur dann rechtmäßig und läge keine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG vor, wenn dieser dazu eine rechtswirksame Einwilligung gegeben hätte. Da die e-Datenschutz-RL die Erfordernisse einer Einwilligung nicht selbst regle, sondern diesbezüglich auf die RL 95/46/EG (nunmehr DSGVO) verweise, seien an eine Einwilligung im Sinne der e-Datenschutz-RL dieselben Anforderungen zu stellen wie an eine gemäß der DSGVO. In Art. 4 Z 11 DSGVO werde die Einwilligung als „jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist“, definiert. Erwägungsgrund 32 1. - 4. Satz DSGVO regle unter anderem, dass die Einwilligung durch eine eindeutige bestätigende Handlung erfolgen solle, mit der freiwillig - im konkreten Fall in informierter Weise und unmissverständlich - bekundet werde, dass die betroffene Person mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden sei. Die Zusendung der elektronischen Post (E-Mail) für Zwecke der Direktwerbung richte sich nicht nach der DSGVO, sondern nach Artikel 13, Absatz eins und 2 RL 2002/58/EG (e-Datenschutz-RL), welche der DSGVO als lex specialis vorgehe (siehe Artikel 95, DSGVO). Artikel 13, e-Datenschutz-RL sei durch Paragraph 107, TKG 2003 in österreichisches Recht umgesetzt, mit dem Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes 2021 nunmehr durch Paragraph 174, TKG. Die belangte Behörde habe bereits mehrfach festgehalten, dass sie für den Vollzug des TKG nicht zuständig sei, dies bedeute jedoch nicht, dass dem Zweitmitbeteiligten die Möglichkeit einer Datenschutzbeschwerde gemäß Paragraph 24, Absatz eins, DSG bzw. Artikel 77, Absatz eins, DSGVO verwehrt werde. Bei einem Verstoß gegen das TKG 2021 könne gleichzeitig sowohl eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG als auch eine Verletzung jener Bestimmungen der DSGVO vorliegen. Folglich wäre die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Zweitmitbeteiligten zur Zusendung von Newslettern nur dann rechtmäßig und läge keine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG vor, wenn dieser dazu eine rechtswirksame Einwilligung gegeben hätte. Da die e-Datenschutz-RL die Erfordernisse einer Einwilligung nicht selbst regle, sondern diesbezüglich auf die RL 95/46/EG (nunmehr DSGVO) verweise, seien an eine Einwilligung im Sinne der e-Datenschutz-RL dieselben Anforderungen zu stellen wie an eine gemäß der DSGVO. In Artikel 4, Ziffer 11, DSGVO werde die Einwilligung als „jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist“, definiert. Erwägungsgrund 32 1. - 4. Satz DSGVO regle unter anderem, dass die Einwilligung durch eine eindeutige bestätigende Handlung erfolgen solle, mit der freiwillig - im konkreten Fall in informierter Weise und unmissverständlich - bekundet werde, dass die betroffene Person mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden sei.

Die vom Zweitmitbeteiligten übermittelten E-Mails hätten zur Kenntnisbringung von aus Sicht des Zweitmitbeteiligten vorliegenden Mängeln gedient. Dass dieser hierdurch zugestimmt habe, in einen Newsletterverteiler aufgenommen zu werden, sei nicht lebensnahe. Der Zweitmitbeteiligte habe gegenständlich sohin keine eindeutig bestätigende Handlung gesetzt, mit der dieser zum Ausdruck gebracht hätte, dass er sich mit der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu Werbezwecken durch die erstbeschwerdeführende Partei einverstanden erkläre.

Die Voraussetzungen für eine Einwilligung nach Art. 4 Z 11 bzw. Art 7 DSGVO würden daher nicht vorliegen, weshalb die Voraussetzungen des § 174 Abs. 4 TKG zu prüfen seien. Richtig sei, dass die E-Mail-Adresse des Zweitmitbeteiligten nicht in die gemäß § 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz genannte Liste eingetragen sei, jedoch gehe aus den Stellungnahmen der beschwerdeführenden Parteien/Beschwerdegegner nicht hervor, dass der Zweitmitbeteiligte bereits bei der Erhebung der Daten die Möglichkeit gehabt habe, die Zusendung abzulehnen. Erst nach der Übermittlung des Newsletters sei es ihm offengestanden, durch das Anklicken der Abmeldungsfunktion aus dem Newsletterverteiler herausgelöscht zu werden.Die Voraussetzungen für eine Einwilligung nach Artikel 4, Ziffer 11, bzw. Artikel 7, DSGVO würden daher nicht vorliegen, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 174, Absatz 4, TKG zu prüfen seien. Richtig sei, dass die E-Mail-Adresse des Zweitmitbeteiligten nicht in die gemäß Paragraph 7, Absatz 2, E-Commerce-Gesetz genannte Liste eingetragen sei, jedoch gehe aus den Stellungnahmen der beschwerdeführenden Parteien/Beschwerdegegner nicht hervor, dass der Zweitmitbeteiligte bereits bei der Erhebung der Daten die Möglichkeit gehabt habe, die Zusendung abzulehnen. Erst nach der Übermittlung des Newsletters sei es ihm offengestanden, durch das Anklicken der Abmeldungsfunktion aus dem Newsletterverteiler herausgelöscht zu werden.

Zusammenfassend könne deshalb festgehalten werden, dass von einem Durchschnittsmenschen nicht in transparenter Weise und problemlos bei der Erhebung seiner personenbezogenen Daten die Nutzung der elektronischen Kontaktinformation abgelehnt werden könne. Der Rechtfertigungsgrund des § 174 Abs. 4 TKG sei somit nicht erfüllt. Im konkreten Fall sei die Zusendung des verfahrensgegenständlichen Newsletters vom 27.09.2022 [gemeint 27.09.2021] an die E-Mail-Adresse des Zweitmitbeteiligten gemäß § 174 Abs. 4 TKG nicht rechtmäßig erfolgt.Zusammenfassend könne deshalb festgehalten werden, dass von einem Durchschnittsmenschen nicht in transparenter Weise und problemlos bei der Erhebung seiner personenbezogenen Daten die Nutzung der elektronischen Kontaktinformation abgelehnt werden könne. Der Rechtfertigungsgrund des Paragraph 174, Absatz 4, TKG sei somit nicht erfüllt. Im konkreten Fall sei die Zusendung des verfahrensgegenständlichen Newsletters vom 27.09.2022 [gemeint 27.09.2021] an die E-Mail-Adresse des Zweitmitbeteiligten gemäß Paragraph 174, Absatz 4, TKG nicht rechtmäßig erfolgt.

Betreffend Spruchpunkt 3.:

Die Mitbeteiligten hätten einen Auskunftsantrag an die zweitbeschwerdeführende Partei gestellt und diese mit „ XXXX “ mit der postalischen Firmenanschrift „ XXXX “ bezeichnet. Gegenständlich existiere - wie bereits von den beschwerdeführenden Parteien/Beschwerdegegnern in der Stellungnahme vom 07.06.2022 vorgebracht - weder eine natürliche noch juristische Person mit der gegenständlichen Bezeichnung. Die belangte Behörde verkenne grundsätzlich nicht, dass „ XXXX “ weder eine natürliche noch juristische Person sei, jedoch sei dieser Irrtum selbst von den beschwerdeführenden Parteien/Beschwerdegegnern auf ihrer Unternehmenshomepage „ XXXX ausgelöst worden. Im Impressum der Homepage unter der URL XXXX “ mit der Firmenbuchnummer XXXX . Unter dieser Firmenbuchnummer sei die „ XXXX mit der Geschäftsadresse „ XXXX “ registriert.Die Mitbeteiligten hätten einen Auskunftsantrag an die zweitbeschwerdeführende Partei gestellt und diese mit „ römisch 40 “ mit der postalischen Firmenanschrift „ römisch 40 “ bezeichnet. Gegenständlich existiere - wie bereits von den beschwerdeführenden Parteien/Beschwerdegegnern in der Stellungnahme vom 07.06.2022 vorgebracht - weder eine natürliche noch juristische Person mit der gegenständlichen Bezeichnung. Die belangte Behörde verkenne grundsätzlich nicht, dass „ römisch 40 “ weder eine natürliche noch juristische Person sei, jedoch sei dieser Irrtum selbst von den beschwerdeführenden Parteien/Beschwerdegegnern auf ihrer Unternehmenshomepage „ römisch 40 ausgelöst worden. Im Impressum der Homepage unter der URL römisch 40 “ mit der Firmenbuchnummer römisch 40 . Unter dieser Firmenbuchnummer sei die „ römisch 40 mit der Geschäftsadresse „ römisch 40 “ registriert.

Amtswegig sei daher - beschwerdeführerfreundlich ausgelegt - eine Umdeutung in der Bezeichnung der Drittbeschwerdegegnerin/zweitbeschwerdeführenden Partei von „ XXXX auf „ XXXX erfolgt, weil die beschwerdeführenden Parteien/Beschwerdegegner selbst für die nicht eindeutige Bezeichnung verantwortlich seien. Im vorliegenden Fall sei das Auskunftsbegehren unstrittig an die zweitbeschwerdeführende Partei übermittelt worden, womit das Auskunftsbegehren zweifelsfrei in ihren Machtbereich gelangt sei. Anhaltspunkte, die auf das Gegenteil schließen lassen würden, lägen nicht vor, dies sei auch von den beschwerdeführenden Parteien/Beschwerdegegnern nicht bestritten worden. Die zweitbeschwerdeführende Partei habe bis zum Abschluss des Verfahrens nicht auf den Auskunftsantrag reagiert und hierdurch die Mitbeteiligten im Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO verletzt. Amtswegig sei daher - beschwerdeführerfreundlich ausgelegt - eine Umdeutung in der Bezeichnung der Drittbeschwerdegegnerin/zweitbeschwerdeführenden Partei von „ römisch 40 auf „ römisch 40 erfolgt, weil die beschwerdeführenden Parteien/Beschwerdegegner selbst für die nicht eindeutige Bezeichnung verantwortlich seien. Im vorliegenden Fall sei das Auskunftsbegehren unstrittig an die zweitbeschwerdeführende Partei übermittelt worden, womit das Auskunftsbegehren zweifelsfrei in ihren Machtbereich gelangt sei. Anhaltspunkte, die auf das Gegenteil schließen lassen würden, lägen nicht vor, dies sei auch von den beschwerdeführenden Parteien/Beschwerdegegnern nicht bestritten worden. Die zweitbeschwerdeführende Partei habe bis zum Abschluss des Verfahrens nicht auf den Auskunftsantrag reagiert und hierdurch die Mitbeteiligten im Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO verletzt.

Betreffend Spruchpunkt 4.:

Der Leistungsauftrag stütze sich auf Art. 58 Abs. 2 lit. c DSGVO in Verbindung mit § 24 Abs. 5 DSG. Eine Frist von vier Wochen scheine angemessen, um dem Leistungsauftrag zu entsprechen, da keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Erteilung der Auskunft einen besonders hohen Aufwand für die zweitbeschwerdeführende Partei (ehemalige Drittbeschwerdegegnerin) darstelle.Der Leistungsauftrag stütze sich auf Artikel 58, Absatz 2, Litera c, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 5, DSG. Eine Frist von vier Wochen scheine angemessen, um dem Leistungsauftrag zu entsprechen, da keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Erteilung der Auskunft einen besonders hohen Aufwand für die zweitbeschwerdeführende Partei (ehemalige Drittbeschwerdegegnerin) darstelle.

9. Die belangte Behörde erließ weiters einen „Aussetzungsbescheid“ vom 12.12.2022, Zl. D124.0284/22 2022-0.872.499, mit dem sie das Verfahren in Bezug auf die Erstbeschwerdegegnerin (nunmehrige erstbeschwerdeführende Partei) hinsichtlich der Frage, ob eine Verletzung des Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO vorliege, gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-154/21 aussetzte.9. Die belangte Behörde erließ weiters einen „Aussetzungsbescheid“ vom 12.12.2022, Zl. D124.0284/22 2022-0.872.499, mit dem sie das Verfahren in Bezug auf die Erstbeschwerdegegnerin (nunmehrige erstbeschwerdeführende Partei) hinsichtlich der Frage, ob eine Verletzung des Artikel 15, Absatz eins, Litera c, DSGVO vorliege, gemäß Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-154/21 aussetzte.

Mit weiterem „Aussetzungsbescheid“ ebenfalls vom 12.12.2022, Zl. D124.0284/22 2022-0.872.572, setzte die belangte Behörde das Verfahren in Bezug auf die Erstbeschwerdegegnerin (erstbeschwerdeführende Partei) hinsichtlich der Frage, ob eine Verletzung des Art. 15 Abs. 3 DSGVO vorliege, gemäß § 38 AVG bis zur Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof im Vorabentscheidungsverfahren zu C-487/21 aus. Mit weiterem „Aussetzungsbescheid“ ebenfalls vom 12.12.2022, Zl. D124.0284/22 2022-0.872.572, setzte die belangte Behörde das Verfahren in Bezug auf die Erstbeschwerdegegnerin (erstbeschwerdeführende Partei) hinsichtlich der Frage, ob eine Verletzung des Artikel 15, Absatz 3, DSGVO vorliege, gemäß Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof im Vorabentscheidungsverfahren zu C-487/21 aus.

10. Gegen die Spruchpunkte 1., 3., und 4. des unter Punkt 8.1. – 8.3. dargestellten Teilbescheides erhoben die beschwerdeführenden Parteien fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Parteibeschwerde) an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholten und vorbrachten, dass die Feststellung der belangten Behörde in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Teilbescheides nachweislich unzutreffend sei. Wie sich bereits aus der verfahrenseinleitenden Beschwerde der Mitbeteiligten zwanglos ergebe, sei der fragliche Newsletter am 27.09.2021 (und nicht am 29.09.2021) an den Zweitmitbeteiligten übermittelt worden. Weiters hätten die beschwerdeführenden Parteien/Beschwerdegegner bereits in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 19.07.2022 unmissverständlich darauf hingewiesen, dass der fragliche Newsletter von der Zweitbeschwerdegegnerin (und nicht von der erstbeschwerdeführenden Partei) an den Zweitmitbeteiligten übermittelt worden sei. Dem Inhalt des Newsletters, insbesondere dem unmissverständlichen Hinweis am Ende desselben, sei zwanglos zu entnehmen, dass dieser Newsletter von der Zweitbeschwerdegegnerin gesendet worden sei, nicht von der erstbeschwerdeführenden Partei. Außer dem Zweitmitbeteiligten als Inhaber der fraglichen E-Mail-Adresse selbst habe auch niemand durch den gegenständlichen Newsletter von der E-Mail-Adresse des Zweitmitbeteiligten „Kenntnis erlangt“. Im Übrigen handle es sich bei der E-Mail- XXXX nicht um eine private E-Mail-Adresse, sondern lediglich um die berufliche E-Mail-Adresse des als XXXX tätigen Zweitmitbeteiligten. Eine Verletzung des Rechtes auf Geheimhaltung sei daher nicht erfolgt. 10. Gegen die Spruchpunkte 1., 3., und 4. des unter Punkt 8.1. – 8.3. dargestellten Teilbescheides erhoben die beschwerdeführenden Parteien fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Parteibeschwerde) an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholten und vorbrachten, dass die Feststellung der belangten Behörde in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Teilbescheides nachweislich unzutreffend sei. Wie sich bereits aus der verfahrenseinleitenden Beschwerde der Mitbeteiligten zwanglos ergebe, sei der fragliche Newsletter am 27.09.2021 (und nicht am 29.09.2021) an den Zweitmitbeteiligten übermittelt worden. Weiters hätten die beschwerdeführenden Parteien/Beschwerdegegner bereits in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 19.07.2022 unmissverständlich darauf hingewiesen, dass der fragliche Newsletter von der Zweitbeschwerdegegnerin (und nicht von der erstbeschwerdeführenden Partei) an den Zweitmitbeteiligten übermittelt worden sei. Dem Inhalt des Newsletters, insbesondere dem unmissverständlichen Hinweis am Ende desselben, sei zwanglos zu entnehmen, dass dieser Newsletter von der Zweitbeschwerdegegnerin gesendet worden sei, nicht von der erstbeschwerdeführenden Partei. Außer dem Zweitmitbeteiligten als Inhaber der fraglichen E-Mail-Adresse selbst habe auch niemand durch den gegenständlichen Newsletter von der E-Mail-Adresse des Zweitmitbeteiligten „Kenntnis erlangt“. Im Übrigen handle es sich bei der E-Mail- römisch 40 nicht um eine private E-Mail-Adresse, sondern lediglich um die berufliche E-Mail-Adresse des als römisch 40 tätigen Zweitmitbeteiligten. Eine Verletzung des Rechtes auf Geheimhaltung sei daher nicht erfolgt.

Hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft sei festzuhalten, dass die qualifiziert durch einen Rechtsanwalt vertretenen Mitbeteiligten in ihrer Datenschutzbeschwerde vom 16.02.2022 die Drittbeschwerdegegnerin mit „ XXXX “ bezeichnet hätten. Diese Bezeichnung finde sich auch auf Seite 1 des Auskunftsantrages vom 21.01.2022, ebenso wie in der gesamten Korrespondenz der Datenschutzbehörde, die sich ausdrücklich auf „ XXXX “ als Drittbeschwerdegegnerin beziehe. Trotz des Hinweises in der Stellungnahme vom 26.04.2022, dass es sich bei „ XXXX “ weder um eine natürliche noch um eine juristische Person, die tatsächlich existiere, handle, sodass „ XXXX nicht Träger von Rechten und Pflichten und somit auch nicht Partei des gegenständlichen Verfahrens sein könne, habe die Datenschutzbehörde infolge dieser Eingabe sowohl in ihren Schreiben vom 05.05.2022, 16.05.2022 sowie 27.06.2022 stets weiterhin „ XXXX “ als Drittbeschwerdegegnerin ausgewiesen. Erst im Zuge der Fülle an Bescheiden vom 12.12.2022 (darunter auch der angefochtene Teilbescheid) sowie den Aufforderungen zur Stellungnahme vom 15.12.2022 sei von der belangten Behörde plötzlich die „ XXXX als Drittbeschwerdegegnerin geführt und ausgewiesen worden. Die belangte Behörde habe daher nicht nur gegen das Antragsprinzip, wonach die belangte Behörde an die von der Antragstellerin namhaft gemachten Beschwerdegegner gebunden sei, verstoßen, sondern ohne taugliche rechtliche Grundlage die zweitbeschwerdeführende Partei in das gegenständliche Verfahren gezogen. Wie sich aus Seite 1 des Antrages auf Auskunft vom 21.01.2021 an „ XXXX “ zwanglos ergebe, habe der Zweitmitbeteiligte, wohlgemerkt ein XXXX und somit ein juristischer Sachverständiger, im Antrag auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO keinerlei Firmenbuchnummer angeführt. Es sei jedenfalls nicht Aufgabe der belangten Behörde, allfällige formale Versäumnisse der qualifiziert vertretenen Mitbeteiligten unter Aufwendung detektivischen Spürsinns zu sanieren und auf bloßen Verdacht von den Mitbeteiligten gar nicht als Beschwerdegegner namhaft gemachte Dritte als Beschwerdegegner in das Verfahren hineinzuziehen. Die belangte Behörde habe durch diese unzulässige und mutwillig anmutende Vorgangsweise insbesondere auch einen Nichtigkeitsgrund dahingehend gesetzt, als der zweitbeschwerdeführenden Partei das rechtliche Gehör im gegenständlichen Verfahren verwehrt worden sei, zumal erst im gegenständlichen Teilbescheid die zweitbeschwerdeführende Partei als Beschwerdegegnerin bezeichnet und ausgewiesen worden sei. Die zweitbeschwerdeführende Partei habe daher im gegenständlichen Verfahren keinerlei Möglichkeit gehabt, ihren Rechtsstandpunkt entsprechend darzulegen und ihre rechtlichen Interessen zu wahren. Es liege somit jedenfalls ein Verstoß gegen Art. 6 EMRK vor. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass die zweitbeschwerdeführende Partei im Hinblick darauf, dass die Mitbeteiligten den Antrag auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO gar nicht an sie, sondern vielmehr an eine juristisch nicht existente „ XXXX “ gerichtet hätten, gar nicht die Möglichkeit gehabt habe, dem Antrag der Mitbeteiligten auf Auskunft zu entsprechen. Darüber hinaus sei die zweitbeschwerdeführende Partei selbstverständlich auch nicht verpflichtet gewesen, einem Antrag auf Auskunft zu entsprechen, welcher offenkundig nicht an sie gerichtet gewesen sei. Nachdem die zweitbeschwerdeführende Partei von den Mitbeteiligten daher niemals wirksam zur Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO aufgefordert worden sei, könne die von der belangten Behörde tatsachen- und rechtswidrig festgestellte Verletzung dieser Auskunftspflicht nicht erfolgt sein. Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen sei auch der von der belangten Behörde in Spruchpunkt 4. erteilte Auftrag an die zweitbeschwerdeführende Partei jedenfalls rechtswidrig, zumal diese am gegenständlichen Verfahren gar nicht beteiligt gewesen sei. Es werde daher der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Teilbescheid hinsichtlich der angefochtenen Spruchpunkte 1., 3. sowie 4. ersatzlos beheben, in eventu die verfahrenseinleitende Datenschutzbeschwerde vom 16.02.2022 hinsichtlich der angefochtenen Spruchpunkte 1., 3. sowie 4. des Teilbescheides abweisen bzw. zurückweisen, in eventu die angefochtenen Spruchpunkte 1., 3. sowie 4. des Teilbescheides beheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückverweisen.Hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft sei festzuhalten, dass die qualifiziert durch einen Rechtsanwalt vertretenen Mitbeteiligten in ihrer Datenschutzbeschwerde vom 16.02.2022 die Drittbeschwerdegegnerin mit „ römisch 40 “ bezeichnet hätten. Diese Bezeichnung finde sich auch auf Seite 1 des Auskunftsantrages vom 21.01.2022, ebenso wie in der gesamten Korrespondenz der Datenschutzbehörde, die sich ausdrücklich auf „ römisch 40 “ als Drittbeschwerdegegnerin beziehe. Trotz des Hinweises in der Stellungnahme vom 26.04.2022, dass es sich bei „ römisch 40 “ weder um eine natürliche noch um eine juristische Person, die tatsächlich existiere, handle, sodass „ römisch 40 nicht Träger von Rechten und Pflichten und somit auch nicht Partei des gegenständlichen Verfahrens sein könne, habe die Datenschutzbehörde infolge dieser Eingabe sowohl in ihren Schreiben vom 05.05.2022, 16.05.2022 sowie 27.06.2022 stets weiterhin „ römisch 40 “ als Drittbeschwerdegegnerin ausgewiesen. Erst im Zuge der Fülle an Bescheiden vom 12.12.2022 (darunter auch der angefochtene Teilbescheid) sowie den Aufforderungen zur Stellungnahme vom 15.12.2022 sei von der belangten Behörde plötzlich die „ römisch 40 als Drittbeschwerdegegnerin geführt und ausgewiesen worden. Die belangte Behörde habe daher nicht nur gegen das Antragsprinzip, wonach die belangte Behörde an die von der Antragstellerin namhaft gemachten Beschwerdegegner gebunden sei, verstoßen, sondern ohne taugliche rechtliche Grundlage die zweitbeschwerdeführende Partei in das gegenständliche Verfahren gezogen. Wie sich aus Seite 1 des Antrages auf Auskunft vom 21.01.2021 an „ römisch 40 “ zwanglos ergebe, habe der Zweitmitbeteiligte, wohlgemerkt ein römisch 40 und somit ein juristischer Sachverständiger, im Antrag auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO keinerlei Firmenbuchnummer angeführt. Es sei jedenfalls nicht Aufgabe der belangten Behörde, allfällige formale Versäumnisse der qualifiziert vertretenen Mitbeteiligten unter Aufwendung detektivischen Spürsinns zu sanieren und auf bloßen Verdacht von den Mitbeteiligten gar nicht als Beschwerdegegner namhaft gemachte Dritte als Beschwerdegegner in das Verfahren hineinzuziehen. Die belangte Behörde habe durch diese unzulässige und mutwillig anmutende Vorgangsweise insbesondere auch einen Nichtigkeitsgrund dahingehend gesetzt, als der zweitbeschwerdeführenden Partei das rechtliche Gehör im gegenständlichen Verfahren verwehrt worden sei, zumal erst im gegenständlichen Teilbescheid die zweitbeschwerdeführende Partei als Beschwerdegegnerin bezeichnet und ausgewiesen worden sei. Die zweitbeschwerdeführende Partei habe daher im gegenständlichen Verfahren keinerlei Möglichkeit gehabt, ihren Rechtsstandpunkt entsprechend darzulegen und ihre rechtlichen Interessen zu wahren. Es liege somit jedenfalls ein Verstoß gegen Artikel 6, EMRK vor. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass die zweitbeschwerdeführende Partei im Hinblick darauf, dass die Mitbeteiligten den Antrag auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO gar nicht an sie, sondern vielmehr an eine juristisch nicht existente „ römisch 40 “ gerichtet hätten, gar nicht die Möglichkeit gehabt habe, dem Antrag der Mitbeteiligten auf Auskunft zu entsprechen. Darüber hinaus sei die zweitbeschwerdeführende Partei selbstverständlich auch nicht verpflichtet gewesen, einem Antrag auf Auskunft zu entsprechen, welcher offenkundig nicht an sie gerichtet gewesen sei. Nachdem die zweitbeschwerdeführende Partei von den Mitbeteiligten daher niemals wirksam zur Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO aufgefordert worden sei, könne die von der belangten Behörde tatsachen- und rechtswidrig festgestellte Verletzung dieser Auskunftspflicht nicht erfolgt sein. Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen sei auch der von der belangten Behörde in Spruchpunkt 4. erteilte Auftrag an die zweitbeschwerdeführende Partei jedenfalls rechtswidrig, zumal diese am gegenständlichen Verfahren gar nicht beteiligt gewesen sei. Es werde daher der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Teilbescheid hinsichtlich der angefochtenen Spruchpunkte 1., 3. sowie 4. ersatzlos beheben, in eventu die verfahrenseinleitende Datenschutzbeschwerde vom 16.02.2022 hinsichtlich der angefochtenen Spruchpunkte 1., 3. sowie 4. des Teilbescheides abweisen bzw. zurückweisen, in eventu die angefochtenen Spruchpunkte 1., 3. sowie 4. des Teilbescheides beheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückverweisen.

11. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch, legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und gab eine Stellungnahme zur Bescheidbeschwerde ab, in welcher ausgeführt wurde, dass richtig sei, dass der gegenständliche Newsletter am 27.09.2021 und nicht am 29.09.2021 bzw. 27.09.2022 versendet worden sei. Es handle sich hierbei um Schreibfehler, dies gehe auch aus dem im Bescheid eingefügten Screenshot hervor. Der Versand des Newsletters sei im Auftrag der erstbeschwerdeführenden Partei als Verantwortliche iSd Art. 4 Z 7 DSGVO erfolgt, weshalb die Handlungen der Zweitbeschwerdegegnerin als Auftragsverarbeiterin dieser vollumfänglich zuzuschreiben seien. 11. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch, legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und gab eine Stellungnahme zur Bescheidbeschwerde ab, in welcher ausgeführt wurde, dass richtig sei, dass der gegenständliche Newsletter am 27.09.2021 und nicht am 29.09.2021 bzw. 27.09.2022 versendet worden sei. Es handle sich hierbei um Schreibfehler, dies gehe auch aus dem im Bescheid eingefügten Screenshot hervor. Der Versand des Newsletters sei im Auftrag der erstbeschwerdeführenden Partei als Verantwortliche iSd Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO erfolgt, weshalb die Handlungen der Zweitbeschwerdegegnerin als Auftragsverarbeiterin dieser vollumfänglich zuzuschreiben seien.

Zur Bezeichnung der zweitbeschwerdeführenden Partei sei auszuführen, dass die belangte Behörde nachweislich alle Unterlagen an die im Firmenbuch angegebene Geschäftsanschrift, welche ident aus der Homepage der erstbeschwerdeführenden Partei hervorgehe, übermittelt habe. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege somit nicht vor. Der Antrag auf Auskunft der Mitbeteiligten vom 21.01.2022 sei ebenso wie die verfahrenseinleitende Beschwerde samt den Beilagen in den Empfangsbereich der zweitbeschwerdeführenden Partei eingegangen. Die zweitbeschwerdeführende Partei sei somit vollumfänglich sowohl über den Antrag als auch das eingeleitete Verfahren informiert gewesen. Gemäß Art. 12 Abs. 2 Satz 1 DSGVO sei der Verantwortliche verpflichtet, den betroffenen Personen die Ausübung ihrer Rechte nach Art. 15 bis Art. 22 DSGVO zu erleichtern („Erleichterungsgebot“). Dem Verantwortlichen werde hierbei zwar ein Spielraum eingeräumt, jedoch stelle die wissentlich sowie nach wie vor andauernde falsche Bezeichnung der zweitbeschwerdeführenden Partei auf der Homepage der erstbeschwerdeführenden Partei eine Erschwerung in Bezug auf die Rechtsausübung für die betroffenen Personen dar. Diese könne nicht zu Lasten der Mitbeteiligten ausgelegt werden. Das Beschwerdevorbringen werde zur Gänze bestritten und vollinhaltlich auf den angefochtenen Bescheid verwiesen. Zur Bezeichnung der zweitbeschwerdeführenden Partei sei auszuführen, dass die belangte Behörde nachweislich alle Unterlagen an die im Firmenbuch angegebene Geschäftsanschrift, welche ident aus der Homepage der erstbeschwerdeführenden Partei hervorgehe, übermittelt habe. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege somit nicht vor. Der Antrag auf Auskunft der Mitbeteiligten vom 21.01.2022 sei ebenso wie die verfahrenseinleitende Beschwerde samt den Beilagen in den Empfangsbereich der zweitbeschwerdeführenden Partei eingegangen. Die zweitbeschwerdeführende Partei sei somit vollumfänglich sowohl über den Antrag als auch das eingeleitete Verfahren informiert gewesen. Gemäß Artikel 12, Absatz 2, Satz 1 DSGVO sei der Verantwortliche verpflichtet, den betroffenen Personen die Ausübung ihrer Rechte nach Artikel 15 bis Artikel 22, DSGVO zu erleichtern („Erleichterungsgebot“). Dem Verantwortlichen werde hierbei zwar ein Spielraum eingeräumt, jedoch stelle die wissentlich sowie nach wie vor andauernde falsche Bezeichnung der zweitbeschwerdeführenden Partei auf der Homepage der erstbeschwerdeführenden Partei eine Erschwerung in Bezug auf die Rechtsausübung für die betroffenen Personen dar. Diese könne nicht zu Lasten der Mitbeteiligten ausgelegt werden. Das Beschwerdevorbringen werde zur Gänze bestritten und vollinhaltlich auf den angefochtenen Bescheid verwiesen.

12. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Beschwerde den Mitbeteiligten im Wege der Beschwerdemitteilung sowie den beschwerdeführenden Parteien die von der belangten Behörde bei der Aktenvorlage abgegebene Stellungnahme gemäß § 10 VwGVG zur Kenntnis- und Stellungnahme.12. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Beschwerde den Mitbeteiligten im Wege der Beschwerdemitteilung sowie den beschwerdeführenden Parteien die von der belangten Behörde bei der Aktenvorlage abgegebene Stellungnahme gemäß Paragraph 10, VwGVG zur Kenntnis- und Stellungnahme.

13. Die beschwerdeführenden Parteien erstatteten mit Schriftsatz vom 14.02.2023 eine Stellungnahme, in welcher ausgeführt wurde, dass unstrittig sei, dass die angefochtene Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Teilbescheid zu Spruchpunkt 1. nachweislich unzutreffend sei. Der korrespondierenden Parteibeschwerde der beschwerdeführenden Parteien sei daher zu diesem Punktum jedenfalls Folge zu geben.

Wenn die belangte Behörde nunmehr anführe, auf der Homepage der erstbeschwerdeführenden Partei würde sich zum Wortlaut „ XXXX “ die Firmenbuchnummer der zweitbeschwerdeführenden Partei finden, so vermöge dieser Umstand keine Parteistellung der zweitbeschwerdeführenden Partei im Verfahren vor der Datenschutzbehörde zu begründen. Wäre etwa auf der Homepage der erstbeschwerdeführenden Partei zum Wortlaut „ XXXX “ – aus welchem Grund auch immer (und rein exemplarisch) – die Firmenbuchnummer der XXXX angeführt, so würde dies schließlich auch keine Parteistellung der XXXX im gegenständlichen Verfahren vor der Datenschutzbehörde rechtfertigen. Es sei nicht Sache der belangten Behörde, ohne Zutun der Mitbeteiligten in willkürlicher Art und Weise unbeteiligte Dritte in ein Verfahren als Parteien zu involvieren. Die Mitbeteiligten würden auch nicht einer allfälligen Manuduktionspflicht unterliegen, da sie von einem Rechtsanwalt qualifiziert vertreten gewesen seien. Dem rechtsfreundlichen Vertreter der Mitbeteiligten hätte zweifelsfrei stets bewusst gewesen sein müssen, dass „ XXXX “ weder eine natürliche noch eine juristische Person sein könne, zumal der Firmenwortlaut einer juristischen Person bekanntlich stets auch die jeweilige Unternehmensform (GmbH, AG, OG, KG, etc.) ausweisen müsse. Allenfalls wäre es Sache der belangten Behörde gewesen, die Mitbeteiligten zur Verbesserung ihrer Datenschutzbeschwerde hinsichtlich der Parteienbezeichnung der Drittbeschwerdegegnerin im Verfahren vor der Datenschutzbehörde aufzufordern. Dies sei allerdings nicht geschehen, sodass – soweit ersichtlich – von den Mitbeteiligten die zweitbeschwerdeführende Partei niemals zum Gegenstand ihrer Datenschutzbeschwerde gemacht worden sei. Unzutreffend sei die tatsachenwidrige Behauptung der belangten Behörde, die zweitbeschwerdeführende Partei wäre vor dem nunmehr angefochtenen Teilbescheid in irgendeiner Art und Weise dem gegenständlichen Verfahren vor der Datenschutzbehörde beigezogen worden. Sämtliche Schriftstücke der Datenschutzbehörde hätten als Drittbeschwerdegegnerin im Verfahren vor der Datenschutzbehörde „ XXXX “ ausgewiesen, sodass die zweitbeschwerdeführende Partei nicht habe erahnen könne, dass sie – wohlgemerkt ausschließlich nach Meinung der Datenschutzbehörde – Partei im Verfahren vor der Datenschutzbehörde wäre. Schließlich könne die belangte Behörde nicht davon ausgehen, dass die die zweitbeschwerdeführende Partei über hellseherische Fähigkeiten verfüge. Ausdrücklich festzuhalten sei weiters, dass eine angebliche (nach wie vor bestrittene) Zustellung an „ XXXX “ in keinster Weise eine wirksame Zustellung an die zweitbeschwerdeführende Partei darstelle. Die „ XXXX “ sei weder Träger von Rechten und Pflichten und könne daher unter Zugrundelegung des ZustellG auch nicht wirksam an „ XXXX “ zugestellt werden. Es sei völlig irrelevant, was sich aus der Homepage eines Dritten hinsichtlich der zweitbeschwerdeführenden Partei ergebe. Websites seien bekanntermaßen keine hinreichend vertrauenswürdige Informationsquelle und vermögen in keinster Weise amtliche Firmenbuchauszüge oder dergleichen zu ersetzen. Die belangte Behörde versuche durch ihre nunmehrige Argumentation offenbar den einen Verfahrensmangel darstellenden Umstand zu vertuschen, dass ihr die mangelhafte Bezeichnung der Drittbeschwerdegegnerin in dem bei ihr geführten Verfahren anscheinend erst im Zuge der Erstellung des angefochtenen Teilbescheides vom 12.12.2023 [gemeint: 12.12.2022] bewusst geworden sei, wenngleich sie von den übrigen Beschwerdegegnern im Verfahren vor der Datenschutzbehörde bereits im Rahmen der Vollmachtsbekanntgabe bzw. des Antrags auf Fristerstreckung vom 26.04.2022 auf diesen Umstand unmissverständlich hingewiesen worden sei. Das gegenständliche Verfahren sei daher im Hinblick auf die zweitbeschwerdeführende Partei zweifelsfrei grob mangelhaft und nichtig, da die zweitbeschwerdeführende Partei einerseits nicht Gegenstand der Datenschutzbeschwerde gewesen sei und ihr andererseits das rechtliche Gehör im Verfahren vor der Datenschutzbehörde vorenthalten worden sei. Wenn die belangte Behörde in ihren Ausführungen auf das Erleichterungsgebot gemäß Art. 12 Abs. 2 DSGVO Bezug nehme, so übersehe die belangte Behörde offenbar, dass sich dieses Gebot lediglich an potentielle Träger von Rechten und Pflichten, als an alle rechtsfähigen Personen, richten könne. Nachdem „ XXXX “ allerdings weder natürliche noch juristische Person und somit auch nicht Träger von Rechten und Pflichten sei, könne die belangte Behörde sich diesbezüglich auch nicht auf das Erleichterungsgebot beziehen. Insbesondere könne es nicht der zweitbeschwerdeführenden Partei zum Vorwurf gemacht werden, dass die belangte Behörde es verabsäumt habe, die Mitbeteiligten zur Verbesserung der verfahrenseinleitenden Datenschutzbeschwerde hinsichtlich der Drittbeschwerdegegnerin im Verfahren vor der Datenschutzbehörde aufzufordern. Wenn somit nunmehr behauptet werde, auf der Homepage der erstbeschwerdeführenden Partei würde sich eine „falsche Bezeichnung“ der zweitbeschwerdeführenden Partei finden, so könne dieser angebliche Umstand zweifelsfrei nicht zu Lasten der zweitbeschwerdeführenden Partei gehen. Dem Antrag der beschwerdeführenden Parteien sei somit auch zu diesem Punkt jedenfalls vollinhaltlich Folge zu geben.Wenn die belangte Behörde nunmehr anführe, auf der Homepage der erstbeschwerdeführenden Partei würde sich zum Wortlaut „ römisch 40 “ die Firmenbuchnummer der zweitbeschwerdeführenden Partei finden, so vermöge dieser Umstand keine Parteistellung der zweitbeschwerdeführenden Partei im Verfahren vor der Datenschutzbehörde zu begründen. Wäre etwa auf der Homepage der erstbeschwerdeführenden Partei zum Wortlaut „ römisch 40 “ – aus welchem Grund auch immer (und rein exemplarisch) – die Firmenbuchnummer der römisch 40 angeführt, so würde dies schließlich auch keine Parteistellung der römisch 40 im gegenständlichen Verfahren vor der Datenschutzbehörde rechtfertigen. Es sei nicht Sache der belangten Behörde, ohne Zutun der Mitbeteiligten in willkürlicher Art und Weise unbeteiligte Dritte in ein Verfahren als Parteien zu involvieren. Die Mitbeteiligten würden auch nicht einer allfälligen Manuduktionspflicht unterliegen, da sie von einem Rechtsanwalt qualifiziert vertreten gewesen seien. Dem rechtsfreundlichen Vertreter der Mitbeteiligten hätte zweifelsfrei stets bewusst gewesen sein müssen, dass „ römisch 40 “ weder eine natürliche noch eine juristische Person sein könne, zumal der Firmenwortlaut einer juristischen Person bekanntlich stets auch die jeweilige Unternehmensform (GmbH, AG, OG, KG, etc.) ausweisen müsse. Allenfalls wäre es Sache der belangten Behörde gewesen, die Mitbeteiligten zur Verbesserung ihrer Datenschutzbeschwerde hinsichtlich der Parteienbezeichnung der Drittbeschwerdegegnerin im Verfahren vor der Datenschutzbehörde aufzufordern. Dies sei allerdings nicht geschehen, sodass – soweit ersichtlich – von den Mitbeteiligten die zweitbeschwerdeführende Partei niemals zum Gegenstand ihrer Datenschutzbeschwerde gemacht worden sei. Unzutreffend sei die tatsachenwidrige Behauptung der belangten Behörde, die zweitbeschwerdeführende Partei wäre vor dem nunmehr angefochtenen Teilbescheid in irgendeiner Art und Weise dem gegenständlichen Verfahren vor der Datenschutzbehörde beigezogen worden. Sämtliche Schriftstücke der Datenschutzbehörde hätten als Drittbeschwerdegegnerin im Verfahren vor der Datenschutzbehörde „ römisch 40 “ ausgewiesen, sodass die zweitbeschwerdeführende Partei nicht habe erahnen könne, dass sie – wohlgemerkt ausschließlich nach Meinung der Datenschutzbehörde – Partei im Verfahren vor der Datenschutzbehörde wäre. Schließlich könne die belangte Behörde nicht davon ausgehen, dass die die zweitbeschwerdeführende Partei über hellseherische Fähigkeiten verfüge. Ausdrücklich festzuhalten sei weiters, dass eine angebliche (nach wie vor bestrittene) Zustellung an „ römisch 40 “ in keinster Weise eine wirksame Zustellung an die zweitbeschwerdeführende Partei darstelle. Die „ römisch 40 “ sei weder Träger von Rechten und Pflichten und könne daher unter Zugrundelegung des ZustellG auch nicht wirksam an „ römisch 40 “ zugestellt werden. Es sei völlig irrelevant, was sich aus der Homepage eines Dritten hinsichtlich der zweitbeschwerdeführenden Partei ergebe. Websites seien bekanntermaßen keine hinreichend vertrauenswürdige Informationsquelle und vermögen in keinster Weise amtliche Firmenbuchauszüge oder dergleichen zu ersetzen. Die belangte Behörde versuche durch ihre nunmehrige Argumentation offenbar den einen Verfahrensmangel darstellenden Umstand zu vertuschen, dass ihr die mangelhafte Bezeichnung der Drittbeschwerdegegnerin in dem bei ihr geführten Verfahren anscheinend erst im Zuge der Erstellung des angefochtenen Teilbescheides vom 12.12.2023 [gemeint: 12.12.2022] bewusst geworden sei, wenngleich sie von den übrigen Beschwerdegegnern im Verfahren vor der Datenschutzbehörde bereits im Rahmen der Vollmachtsbekanntgabe bzw. des Antrags auf Fristerstreckung vom 26.04.2022 auf diesen Umstand unmissverständlich hingewiesen worden sei. Das gegenständliche Verfahren sei daher im Hinblick auf die zweitbeschwerdeführende Partei zweifelsfrei grob mangelhaft und nichtig, da die zweitbeschwerdeführende Partei einerseits nicht Gegenstand der Datenschutzbeschwerde gewesen sei und ihr andererseits das rechtliche Gehör im Verfahren vor der Datenschutzbehörde vorenthalten worden sei. Wenn die belangte Behörde in ihren Ausführungen auf das Erleichterungsgebot gemäß Artikel 12, Absatz 2, DSGVO Bezug nehme, so übersehe die belangte Behörde offenbar, dass sich dieses Gebot lediglich an potentielle Träger von Rechten und Pflichten, als an alle rechtsfähigen Personen, richten könne. Nachdem „ römisch 40 “ allerdings weder natürliche noch juristische Person und somit auch nicht Träger von Rechten und Pflichten sei, könne die belangte Behörde sich diesbezüglich auch nicht auf das Erleichterungsgebot beziehen. Insbesondere könne es nicht der zweitbeschwerdeführenden Partei zum Vorwurf gemacht werden, dass die belangte Behörde es verabsäumt habe, die Mitbeteiligten zur Verbesserung der verfahrenseinleitenden Datenschutzbeschwerde hinsichtlich der Drittbeschwerdegegnerin im Verfahren vor der Datenschutzbehörde aufzufordern. Wenn somit nunmehr behauptet werde, auf der Homepage der erstbeschwerdeführenden Partei würde sich eine „falsche Bezeichnung“ der zweitbeschwerdeführenden Partei finden, so könne dieser angebliche Umstand zweifelsfrei nicht zu Lasten der zweitbeschwerdeführenden Partei gehen. Dem Antrag der beschwerdeführenden Parteien sei somit auch zu diesem Punkt jedenfalls vollinhaltlich Folge zu geben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt, insbesondere von den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, ausgegangen.Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt, insbesondere von den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, ausgegangen.

Somit steht insbesondere fest:

Die Mitbeteiligten sind zu den B-LNR. 7, 8, 11 bzw. 12 grundbücherliche Eigentümer von 99/1016-tel bzw. 5/508-tel Anteilen der Liegenschaft KG XXXX mit der Grundstücksadresse XXXX mit welchen jeweils Wohnungseigentum an der Wohnung mit der Bezeichnung ,, XXXX ‘‘ und dem Garagenstellplatz mit der Bezeichnung ,, XXXX ‘‘ untrennbar verbunden ist. Die Mitbeteiligten sind zu den B-LNR. 7, 8, 11 bzw. 12 grundbücherliche Eigentümer von 99/1016-tel bzw. 5/508-tel Anteilen der Liegenschaft KG römisch 40 mit der Grundstücksadresse römisch 40 mit welchen jeweils Wohnungseigentum an der Wohnung mit der Bezeichnung ,, römisch 40 ‘‘ und dem Garagenstellplatz mit der Bezeichnung ,, römisch 40 ‘‘ untrennbar verbunden ist.

Die erstbeschwerdeführende Partei vertritt die Eigentümergemeinschaft als Verwalterin. Die „ XXXX “ fungiert als Auftragsverarbeiterin der erstbeschwerdeführenden Partei und hat mit dieser am 25.06.2018 einen Auftragsvereinbarungsvertrag abgeschlossen. Die erstbeschwerdeführende Partei vertritt die Eigentümergemeinschaft als Verwalterin. Die „ römisch 40 “ fungiert als Auftragsverarbeiterin der erstbeschwerdeführenden Partei und hat mit dieser am 25.06.2018 einen Auftragsvereinbarungsvertrag abgeschlossen.

Der Zweitmitbeteiligte hat am 16.05.2021 um 16:22 Uhr, 17.05.2021 um 14:17 Uhr und am 18.05.2021 um 12:18 Uhr an den Standortleiter der „ XXXX “ und im Cc an die E-Mail-Adresse „ XXXX “ drei E-Mails versendet. Die E-Mail-Adresse des Zweitmitbeteiligten wurde daraufhin in den Newsletterverteiler der „ XXXX “ aufgenommen, sodann verschickte die „ XXXX “ im Rahmen ihres Auftragsverarbeitungsvertrages für die erstbeschwerdeführende Partei von der E-Mail-Adresse „ XXXX “ am 27.09.2021 um 15:50 Uhr einen Newsletter mit dem Betreff XXXX . XXXX “ an die E-Mail-Adresse des Zweitmitbeteiligten „ XXXX “.Der Zweitmitbeteiligte hat am 16.05.2021 um 16:22 Uhr, 17.05.2021 um 14:17 Uhr und am 18.05.2021 um 12:18 Uhr an den Standortleiter der „ römisch 40 “ und im Cc an die E-Mail-Adresse „ römisch 40 “ drei E-Mails versendet. Die E-Mail-Adresse des Zweitmitbeteiligten wurde daraufhin in den Newsletterverteiler der „ römisch 40 “ aufgenommen, sodann verschickte die „ römisch 40 “ im Rahmen ihres Auftragsverarbeitungsvertrages für die erstbeschwerdeführende Partei von der E-Mail-Adresse „ römisch 40 “ am 27.09.2021 um 15:50 Uhr einen Newsletter mit dem Betreff römisch 40 . römisch 40 “ an die E-Mail-Adresse des Zweitmitbeteiligten „ römisch 40 “.

Die Mitbeteiligten haben am 21.01.2022 einen Antrag auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO bei der erst- und zweitbeschwerdeführenden Partei sowie der „ XXXX “ gestellt. Die zweitbeschwerdeführende Partei wird auf der Homepage der Unternehmensgruppe XXXX sowie der Firmenbuchnummer „ XXXX “ bezeichnet. Unter dieser Firmenbuchnummer ist das Unternehmen „ XXXX “ im Firmenbuch eingetragen. Die Mitbeteiligten sandten ihren Antrag auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO am 21.01.2022 an die Geschäftsanschrift der zweitbeschwerdeführenden Partei, dieser ging der Antrag der zweitbeschwerdeführenden Partei spätestens im Zuge der Aufforderung zur Stellungnahme durch die belangte Behörde vom 07.04.2022, mit welcher gleichzeitig alle von den Mitbeteiligten vorgelegten Unterlagen (darunter insbesondere auch der Antrag auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO vom 21.01.2022 an die „ XXXX “) den beschwerdeführenden Parteien übermittelt wurden, auch zu. Die zweitbeschwerdeführende Partei hat zum Entscheidungszeitpunkt nicht auf das Auskunftsbegehren der Mitbeteiligten reagiert und keine Auskunft erteilt. Die Mitbeteiligten haben am 21.01.2022 einen Antrag auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO bei der erst- und zweitbeschwerdeführenden Partei sowie der „ römisch 40 “ gestellt. Die zweitbeschwerdeführende Partei wird auf der Homepage der Unternehmensgruppe römisch 40 sowie der Firmenbuchnummer „ römisch 40 “ bezeichnet. Unter dieser Firmenbuchnummer ist das Unternehmen „ römisch 40 “ im Firmenbuch eingetragen. Die Mitbeteiligten sandten ihren Antrag auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO am 21.01.2022 an die Geschäftsanschrift der zweitbeschwerdeführenden Partei, dieser ging der Antrag der zweitbeschwerdeführenden Partei spätestens im Zuge der Aufforderung zur Stellungnahme durch die belangte Behörde vom 07.04.2022, mit welcher gleichzeitig alle von den Mitbeteiligten vorgelegten Unterlagen (darunter insbesondere auch der Antrag auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO vom 21.01.2022 an die „ römisch 40 “) den beschwerdeführenden Parteien übermittelt wurden, auch zu. Die zweitbeschwerdeführende Partei hat zum Entscheidungszeitpunkt nicht auf das Auskunftsbegehren der Mitbeteiligten reagiert und keine Auskunft erteilt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten sowie dem gegenständlichen Gerichtsakt, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Das Bundesverwaltungsgericht teilt auch die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung der belangten Behörde. Diesem Sachverhalt und der Beweiswürdigung traten die beschwerdeführenden Parteien in ihrer Parteibeschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Damit steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt aber fest. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise und Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die von den rechtsfreundlich vertretenen beschwerdeführenden Parteien auch nicht beantragt wurde, bedarf es daher nicht. Es sind vorliegend nur rechtliche Fragen zu klären.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 27 Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.3.2. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. In der Sache

3.3.1. Rechtslage

?        § 1 Abs. 1 und 2 DSG:? Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG:

Grundrecht auf Datenschutz

§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins, (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

?        Art 4 Z 1,2, 7 und 11, Art. 5, Art. 6 und Art. 15 DSGVO? Artikel 4, Ziffer eins,,2, 7 und 11, Artikel 5,, Artikel 6 und Artikel 15, DSGVO

Begriffsbestimmungen

Art. 4. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: Artikel 4, Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;

2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;

7. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;

11. „Einwilligung“ der betroffenen Person jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist;

Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

Art. 5. (1) Personenbezogene Daten müssenArtikel 5, (1) Personenbezogene Daten müssen

a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);

b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);

c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);

d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);

e) in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“);

f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);

(2) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“).

Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

Art. 6. (1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:Artikel 6, (1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;

b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;

c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;

d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;

e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;

f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.

(2) Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX.(2) Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel römisch neun.

(3) Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch

a) Unionsrecht oder

b) das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt.

Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen. Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel römisch neun. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.

(4) Beruht die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer Rechtsvorschrift der Union oder der Mitgliedstaaten, die in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Ziele darstellt, so berücksichtigt der Verantwortliche – um festzustellen, ob die Verarbeitung zu einem anderen Zweck mit demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist – unter anderem

a) jede Verbindung zwischen den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten erhoben wurden, und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung,

b) den Zusammenhang, in dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den betroffenen Personen und dem Verantwortlichen,

c) die Art der personenbezogenen Daten, insbesondere ob besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 verarbeitet werden oder ob personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 verarbeitet werden,

d) die möglichen Folgen der beabsichtigten Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen,

e) das Vorhandensein geeigneter Garantien, wozu Verschlüsselung oder Pseudonymisierung gehören kann.

Auskunftsrecht der betroffenen Person

Art. 15 (1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:Artikel 15, (1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:

a) die Verarbeitungszwecke;

b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;

c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;

d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;

e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;

f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;

g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;

h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.

(2) Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.

(3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.

(4) Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 1b darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.

?        § 174 TKG:? Paragraph 174, TKG:

Unerbetene Nachrichten

§ 174. (1) Anrufe – einschließlich das Senden von Fernkopien – zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Nutzers sind unzulässig. Der Einwilligung des Nutzers steht die Einwilligung einer Person, die vom Endnutzer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der Einwilligung keinen Einfluss.Paragraph 174, (1) Anrufe – einschließlich das Senden von Fernkopien – zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Nutzers sind unzulässig. Der Einwilligung des Nutzers steht die Einwilligung einer Person, die vom Endnutzer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der Einwilligung keinen Einfluss.

(2) Bei Telefonanrufen zu Werbezwecken darf die Rufnummernanzeige durch den Anrufer nicht unterdrückt oder verfälscht werden und der Diensteanbieter nicht veranlasst werden, diese zu unterdrücken oder zu verfälschen.

(3) Die Zusendung einer elektronischen Post – einschließlich SMS – ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, wenn die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt.

(4) Eine vorherige Einwilligung für die Zusendung elektronischer Post gemäß Abs. 3 ist dann nicht notwendig, wenn(4) Eine vorherige Einwilligung für die Zusendung elektronischer Post gemäß Absatz 3, ist dann nicht notwendig, wenn

1. der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und

2. diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und

3. der Empfänger klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und

4. der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in § 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat.4. der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in Paragraph 7, Absatz 2, E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat.

(5) Die Zusendung elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung ist jedenfalls unzulässig, wenn

1. die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird, oder

2. die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz verletzt werden, oder2. die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, E-Commerce-Gesetz verletzt werden, oder

3. der Empfänger aufgefordert wird, Websites zu besuchen, die gegen die genannte Bestimmung verstoßen oder

4. keine authentische Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann.

(6) Wurden Verwaltungsübertretungen nach Absatz 1, 3 oder 5 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem die unerbetene Nachricht den Anschluss des Nutzers erreicht.

?        § 62 Abs. 4 AVG:? Paragraph 62, Absatz 4, AVG:

Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.

3.3.2. Umgelegt auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:

3.3.2.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides (Versand des Newsletters):

3.3.2.1.1. Mit diesem Spruchpunkt gab die belangte Behörde der Datenschutzbeschwerde der Mitbeteiligten teilweise statt und stellte fest, dass die erstbeschwerdeführende Partei den Zweitmitbeteiligten dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem diese einen Newsletter am 29.09.2021 [gemeint: 27.09.2021] an seine E-Mail-Adresse < XXXX > verschickt hat.3.3.2.1.1. Mit diesem Spruchpunkt gab die belangte Behörde der Datenschutzbeschwerde der Mitbeteiligten teilweise statt und stellte fest, dass die erstbeschwerdeführende Partei den Zweitmitbeteiligten dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem diese einen Newsletter am 29.09.2021 [gemeint: 27.09.2021] an seine E-Mail-Adresse < römisch 40 > verschickt hat.

Die beschwerdeführenden Parteien wenden dagegen zunächst ein, sie hätten bereits in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 19.07.2022 unmissverständlich darauf hingewiesen, dass der fragliche Newsletter von der Zweitbeschwerdegegnerin im behördlichen Verfahren XXXX (und nicht von der erstbeschwerdeführenden Partei) an den Zweitmitbeteiligten übermittelt worden sei, weshalb eine Verletzung des § 1 Abs. 1 DSG nicht vorliege. Die beschwerdeführenden Parteien wenden dagegen zunächst ein, sie hätten bereits in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 19.07.2022 unmissverständlich darauf hingewiesen, dass der fragliche Newsletter von der Zweitbeschwerdegegnerin im behördlichen Verfahren römisch 40 (und nicht von der erstbeschwerdeführenden Partei) an den Zweitmitbeteiligten übermittelt worden sei, weshalb eine Verletzung des Paragraph eins, Absatz eins, DSG nicht vorliege.

Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden:

3.3.2.1.2. Gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ist „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.3.3.2.1.2. Gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ist „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.

Beim Verantwortlichen handelt es sich um jene Person oder Einrichtung, die dafür zu sorgen hat, dass die Datenschutzbestimmungen der DSGVO eingehalten werden. Damit gilt der Verantwortliche als Adressat der Pflichten aus der DSGVO und der Begriff dient der Zuweisung von Verantwortlichkeiten […]. Der Verantwortliche ist Adressat von Ansprüchen der betroffenen Person und gilt als Ansprechstelle für Maßnahmen der Aufsichtsbehörde […]. Bei der Ausrichtung der Definition als Verantwortlicher – als jene Person oder Stelle, die über Zweck(e) und Mittel der Verarbeitung entscheidet – handelt sich im Regelfall um eine funktionalistische Sichtweise, wonach die Verantwortlichkeit anhand des tatsächlichen Einflusses auf die Entscheidung zugewiesen wird. Als Mittel sind nicht nur die technischen und organisatorischen Methoden gemeint, sondern das „Wie“ der Verarbeitung. Damit sind Entscheidungen gemeint, wie welche Daten verarbeitet werden, an wen sie übermittelt werden oder wann sie gelöscht werden. Die Verantwortung kann sich zudem auch aus der faktischen Entscheidungsvorwegnahme ergeben. Trifft ein Akteur tatsächlich und faktisch die Entscheidung für die Aufnahme einer Datenverarbeitung, ist dieser als Verantwortlicher iSd DSGVO anzusehen. Ausschlaggebend ist, wer entscheidet und nicht wer rechtmäßig entscheidet. So kann ein Auftragsverarbeiter zum Verantwortlichen werden, wenn er ohne dafür legitimiert zu sein dennoch Verarbeitungszwecke und Verarbeitungsmittel selbst bestimmt (Hödl in Knyrim, DatKomm Art 4 DSGVO Rz 77ff. [Stand 1.12.2018, rdb.at]).Beim Verantwortlichen handelt es sich um jene Person oder Einrichtung, die dafür zu sorgen hat, dass die Datenschutzbestimmungen der DSGVO eingehalten werden. Damit gilt der Verantwortliche als Adressat der Pflichten aus der DSGVO und der Begriff dient der Zuweisung von Verantwortlichkeiten […]. Der Verantwortliche ist Adressat von Ansprüchen der betroffenen Person und gilt als Ansprechstelle für Maßnahmen der Aufsichtsbehörde […]. Bei der Ausrichtung der Definition als Verantwortlicher – als jene Person oder Stelle, die über Zweck(e) und Mittel der Verarbeitung entscheidet – handelt sich im Regelfall um eine funktionalistische Sichtweise, wonach die Verantwortlichkeit anhand des tatsächlichen Einflusses auf die Entscheidung zugewiesen wird. Als Mittel sind nicht nur die technischen und organisatorischen Methoden gemeint, sondern das „Wie“ der Verarbeitung. Damit sind Entscheidungen gemeint, wie welche Daten verarbeitet werden, an wen sie übermittelt werden oder wann sie gelöscht werden. Die Verantwortung kann sich zudem auch aus der faktischen Entscheidungsvorwegnahme ergeben. Trifft ein Akteur tatsächlich und faktisch die Entscheidung für die Aufnahme einer Datenverarbeitung, ist dieser als Verantwortlicher iSd DSGVO anzusehen. Ausschlaggebend ist, wer entscheidet und nicht wer rechtmäßig entscheidet. So kann ein Auftragsverarbeiter zum Verantwortlichen werden, wenn er ohne dafür legitimiert zu sein dennoch Verarbeitungszwecke und Verarbeitungsmittel selbst bestimmt (Hödl in Knyrim, DatKomm Artikel 4, DSGVO Rz 77ff. [Stand 1.12.2018, rdb.at]).

Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass – wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat – aus datenschutzrechtlicher Sicht die erstbeschwerdeführende Partei als Verantwortliche für die Datenverarbeitung (Versand des Newsletters) iSd Art. 4 Z 7 DSGVO zu qualifizieren ist, da die ehemalige Zweitbeschwerdegegnerin XXXX im Rahmen eines Auftragsverarbeitungsvertrages für die erstbeschwerdeführende Partei die gegenständliche Verarbeitung vornahm. Hierzu ist insbesondere auch festzuhalten, dass die beschwerdeführenden Parteien in ihrer Stellungnahme vom 07.06.2022 im behördlichen Verfahren selbst ausgeführt haben, dass die XXXX als Auftragsverarbeiterin nach Art. 28 DSGVO für die erstbeschwerdeführende Partei fungiert und im Rahmen dieser vertraglichen Funktion am 27.09.2021 einen Newsletter an den Zweitmitbeteiligten übermittelt hat.Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass – wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat – aus datenschutzrechtlicher Sicht die erstbeschwerdeführende Partei als Verantwortliche für die Datenverarbeitung (Versand des Newsletters) iSd Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO zu qualifizieren ist, da die ehemalige Zweitbeschwerdegegnerin römisch 40 im Rahmen eines Auftragsverarbeitungsvertrages für die erstbeschwerdeführende Partei die gegenständliche Verarbeitung vornahm. Hierzu ist insbesondere auch festzuhalten, dass die beschwerdeführenden Parteien in ihrer Stellungnahme vom 07.06.2022 im behördlichen Verfahren selbst ausgeführt haben, dass die römisch 40 als Auftragsverarbeiterin nach Artikel 28, DSGVO für die erstbeschwerdeführende Partei fungiert und im Rahmen dieser vertraglichen Funktion am 27.09.2021 einen Newsletter an den Zweitmitbeteiligten übermittelt hat.

Der Versand des gegenständlichen Newsletters an die E-Mail-Adresse des Zweitmitbeteiligten erfolgte daher – entgegen den Ausführungen in der Bescheidbeschwerde - unter der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit der erstbeschwerdeführenden Partei, sodass in weiterer Folge zu prüfen ist, ob eine wirksame Einwilligung in den Erhalt des Newsletters seitens des Zweitmitbeteiligten iSd Art. 4 Z 11 DSGVO vorliegt bzw. die Voraussetzungen des TKG erfüllt sind. Der Versand des gegenständlichen Newsletters an die E-Mail-Adresse des Zweitmitbeteiligten erfolgte daher – entgegen den Ausführungen in der Bescheidbeschwerde - unter der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit der erstbeschwerdeführenden Partei, sodass in weiterer Folge zu prüfen ist, ob eine wirksame Einwilligung in den Erhalt des Newsletters seitens des Zweitmitbeteiligten iSd Artikel 4, Ziffer 11, DSGVO vorliegt bzw. die Voraussetzungen des TKG erfüllt sind.

3.3.2.1.2. Die beschwerdeführenden Parteien brachten hierzu im behördlichen Verfahren zusammengefasst vor, der Zweitmitbeteiligte habe durch die wiederholte und sachlich nicht gerechtfertigte Übermittlung mehrerer E-Mails an die E-Mail-Adresse der Unternehmensgruppe konkludent seine Einwilligung zum Erhalt eines Newsletters der Unternehmensgruppe gegeben.

Dieser Ansicht kann ebenfalls nicht beigetreten werden:

Es ist der belangten Behörde beizupflichten, dass auf die Definition nach Art. 4 Z 11 DSGVO abzustellen ist, die den Begriff der „Einwilligung“ der betroffenen Person als jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist, beschreibt. Erwägungsgrund 32 1. - 4. Satz DSGVO führt dazu aus, dass die Einwilligung durch eine eindeutige bestätigende Handlung erfolgen sollte, mit der freiwillig - im konkreten Fall in informierter Weise und unmissverständlich - bekundet wird, dass die betroffene Person mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist, etwa in Form einer schriftlichen Erklärung, die auch elektronisch erfolgen kann, oder einer mündlichen Erklärung. Dies könnte etwa durch Anklicken eines Kästchens beim Besuch einer Internetseite, durch die Auswahl technischer Einstellungen für Dienste der Informationsgesellschaft oder durch eine andere Erklärung oder Verhaltensweise geschehen, mit der die betroffene Person in dem jeweiligen Kontext eindeutig ihr Einverständnis mit der beabsichtigten Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten signalisiert. Stillschweigen, bereits angekreuzte Kästchen oder Untätigkeit der betroffenen Person sollten daher keine Einwilligung darstellen.Es ist der belangten Behörde beizupflichten, dass auf die Definition nach Artikel 4, Ziffer 11, DSGVO abzustellen ist, die den Begriff der „Einwilligung“ der betroffenen Person als jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist, beschreibt. Erwägungsgrund 32 1. - 4. Satz DSGVO führt dazu aus, dass die Einwilligung durch eine eindeutige bestätigende Handlung erfolgen sollte, mit der freiwillig - im konkreten Fall in informierter Weise und unmissverständlich - bekundet wird, dass die betroffene Person mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist, etwa in Form einer schriftlichen Erklärung, die auch elektronisch erfolgen kann, oder einer mündlichen Erklärung. Dies könnte etwa durch Anklicken eines Kästchens beim Besuch einer Internetseite, durch die Auswahl technischer Einstellungen für Dienste der Informationsgesellschaft oder durch eine andere Erklärung oder Verhaltensweise geschehen, mit der die betroffene Person in dem jeweiligen Kontext eindeutig ihr Einverständnis mit der beabsichtigten Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten signalisiert. Stillschweigen, bereits angekreuzte Kästchen oder Untätigkeit der betroffenen Person sollten daher keine Einwilligung darstellen.

Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die Kontaktaufnahme des Zweitmitbeteiligten mit der Unternehmensgruppe der beschwerdeführenden Parteien in Zusammenhang mit rechtlichen Fragestellungen betreffend das Wohnungseigentum der Mitbeteiligten per E-Mail keinesfalls als Einwilligung zum Erhalt eines Newsletters gesehen werden kann. Es handelt sich hierbei nämlich gerade nicht um eine „in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung“ zum Erhalt des Newsletters. Der Zweitmitbeteiligte hat weder von sich aus ausdrücklich angegeben, den Newsletter erhalten zu wollen, noch wurde er im Voraus über die Aufnahme seiner E-Mail-Adresse in den Newsletter-Verteiler informiert und er hatte auch nicht die Möglichkeit, dem Erhalt im Vorhinein zu widersprechen. Eine (wirksame) Einwilligung des Zweitmitbeteiligten in den Erhalt des Newsletters liegt daher gegenständlich jedenfalls nicht vor.

3.3.2.1.3. Die beschwerdeführenden Parteien weisen weiters darauf hin, dass die Voraussetzungen des § 174 TKG erfüllt seien, weshalb der gegenständliche Versand des Newsletters zulässig gewesen sei. 3.3.2.1.3. Die beschwerdeführenden Parteien weisen weiters darauf hin, dass die Voraussetzungen des Paragraph 174, TKG erfüllt seien, weshalb der gegenständliche Versand des Newsletters zulässig gewesen sei.

Dies trifft jedoch nicht zu:

Gemäß § 174 Abs. 3 TKG ist die Zusendung einer elektronischen Post ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, wenn die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt. Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist eine vorherige Einwilligung für die Zusendung elektronischer Post gemäß Abs. 3 leg. cit. dann nicht notwendig, wennGemäß Paragraph 174, Absatz 3, TKG ist die Zusendung einer elektronischen Post ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, wenn die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt. Gemäß Absatz 4, leg. cit. ist eine vorherige Einwilligung für die Zusendung elektronischer Post gemäß Absatz 3, leg. cit. dann nicht notwendig, wenn

1. der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und

2. diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und

3. der Empfänger klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und

4. der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in § 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat.4. der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in Paragraph 7, Absatz 2, E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat.

Der Zweitmitbeteiligte müsste sohin gemäß § 174 Abs. 3 Z 3 TKG bereits bei der Erhebung der Daten die Möglichkeit haben, die Zusendung des Newsletters abzulehnen. Dies ist jedoch nicht ersichtlich geworden und wurde von den beschwerdeführenden Parteien auch nicht vorgebracht. Die beschwerdeführenden Parteien übersehen, dass die Voraussetzungen des § 174 Abs. 4 Z 1 – 4 leg. cit. nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung kumulativ vorliegen müssen. Es ist sohin nicht ausreichend, dass dem Zweitmitbeteiligten erst nach der Übermittlung des Newsletters offengestanden hat, durch das Anklicken der Abmeldungsfunktion aus dem Newsletterverteiler herausgelöscht zu werden oder die E-Mail-Adresse des Zweitmitbeteiligten nicht in die „Robinson-Liste“ eingetragen ist/war. Den Anforderungen des § 174 Abs. 4 TKG ist im vorliegenden Fall nicht entsprochen, weshalb sich der Versand des Newsletters – wie bereits von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt - als unzulässig erweist. Ob – wie die beschwerdeführenden Parteien vorbringen - durch den gegenständlichen Newsletter ein Dritter von der E-Mail-Adresse des Zweitmitbeteiligten „Kenntnis erlangt“ hat und/oder es sich bei der E-Mail-Adresse des Zweitmitbeteiligten um keine private, sondern eine berufliche, E-Mail-Adresse des Zweitmitbeteiligten handelt, kommt vor dem Hintergrund des oben Ausgeführten keine Relevanz zu. Der Zweitmitbeteiligte müsste sohin gemäß Paragraph 174, Absatz 3, Ziffer 3, TKG bereits bei der Erhebung der Daten die Möglichkeit haben, die Zusendung des Newsletters abzulehnen. Dies ist jedoch nicht ersichtlich geworden und wurde von den beschwerdeführenden Parteien auch nicht vorgebracht. Die beschwerdeführenden Parteien übersehen, dass die Voraussetzungen des Paragraph 174, Absatz 4, Ziffer eins, – 4 leg. cit. nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung kumulativ vorliegen müssen. Es ist sohin nicht ausreichend, dass dem Zweitmitbeteiligten erst nach der Übermittlung des Newsletters offengestanden hat, durch das Anklicken der Abmeldungsfunktion aus dem Newsletterverteiler herausgelöscht zu werden oder die E-Mail-Adresse des Zweitmitbeteiligten nicht in die „Robinson-Liste“ eingetragen ist/war. Den Anforderungen des Paragraph 174, Absatz 4, TKG ist im vorliegenden Fall nicht entsprochen, weshalb sich der Versand des Newsletters – wie bereits von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt - als unzulässig erweist. Ob – wie die beschwerdeführenden Parteien vorbringen - durch den gegenständlichen Newsletter ein Dritter von der E-Mail-Adresse des Zweitmitbeteiligten „Kenntnis erlangt“ hat und/oder es sich bei der E-Mail-Adresse des Zweitmitbeteiligten um keine private, sondern eine berufliche, E-Mail-Adresse des Zweitmitbeteiligten handelt, kommt vor dem Hintergrund des oben Ausgeführten keine Relevanz zu.

3.3.2.1.4. Wenn die beschwerdeführenden Parteien zudem monieren, dass der fragliche Newsletter am 27.09.2021 (und nicht am 29.09.2021) an den Zweitmitbeteiligten übermittelt worden sei, ist festzuhalten, dass es sich hierbei offenkundig um einen bloßen, auf einem Versehen beruhenden Schreibfehler der belangten Behörde handelt, der einer Berichtigung iSv § 62 Abs. 4 AVG durch das angerufene Verwaltungsgericht bzw. durch die belangte Behörde zugänglich ist, wobei der Spruch des angefochtenen Bescheides bereits vor einer entsprechenden Berichtigung in der richtigen Fassung zu lesen ist (vgl. etwa VwGH 14.04.2022, Ra 2022/14/0082 bis 0086, mwN). Im vorliegenden Fall ist anhand der Begründung des angefochtenen Bescheides, insbesondere des im Bescheid eingefügten, die Sendungsdaten des Newsletters zeigenden Screenshots, klar erkennbar, dass der Newsletter verfahrensgegenständlich am 27.09.2021 versendet wurde. Sohin führt dieser Schreibfehler nicht zur Aufhebung des angefochtenen Spruchpunktes 1. des Bescheides, sondern zu dessen Berichtigung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Überdies ist auf die grundsätzliche Befugnis des Verwaltungsgerichtes, den bei ihm angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung auch zum Nachteil des Beschwerdeführers abzuändern, hinzuweisen. Das AVG enthält keine dem § 51 Abs. 6 VStG vergleichbare Bestimmung (vgl. zu § 66 Abs. 4 AVG VwSlg 460A/1948; VwGH 16.11.2005, 2004/08/0025; 29.03.2006, 2003/08/0032; (VwGH 19.01.1994, 90/12/0095; 28.04.2003, 2002/17/0285; 20.06.2006, 2003/11/0184). Die Rechtsprechung zu § 66 AVG kann auf § 28 VwGVG übertragen werden (Bumberger in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber [Hrsg], VwGVG § 28 Rz. 49). 3.3.2.1.4. Wenn die beschwerdeführenden Parteien zudem monieren, dass der fragliche Newsletter am 27.09.2021 (und nicht am 29.09.2021) an den Zweitmitbeteiligten übermittelt worden sei, ist festzuhalten, dass es sich hierbei offenkundig um einen bloßen, auf einem Versehen beruhenden Schreibfehler der belangten Behörde handelt, der einer Berichtigung iSv Paragraph 62, Absatz 4, AVG durch das angerufene Verwaltungsgericht bzw. durch die belangte Behörde zugänglich ist, wobei der Spruch des angefochtenen Bescheides bereits vor einer entsprechenden Berichtigung in der richtigen Fassung zu lesen ist vergleiche etwa VwGH 14.04.2022, Ra 2022/14/0082 bis 0086, mwN). Im vorliegenden Fall ist anhand der Begründung des angefochtenen Bescheides, insbesondere des im Bescheid eingefügten, die Sendungsdaten des Newsletters zeigenden Screenshots, klar erkennbar, dass der Newsletter verfahrensgegenständlich am 27.09.2021 versendet wurde. Sohin führt dieser Schreibfehler nicht zur Aufhebung des angefochtenen Spruchpunktes 1. des Bescheides, sondern zu dessen Berichtigung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Überdies ist auf die grundsätzliche Befugnis des Verwaltungsgerichtes, den bei ihm angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung auch zum Nachteil des Beschwerdeführers abzuändern, hinzuweisen. Das AVG enthält keine dem Paragraph 51, Absatz 6, VStG vergleichbare Bestimmung vergleiche zu Paragraph 66, Absatz 4, AVG VwSlg 460A/1948; VwGH 16.11.2005, 2004/08/0025; 29.03.2006, 2003/08/0032; (VwGH 19.01.1994, 90/12/0095; 28.04.2003, 2002/17/0285; 20.06.2006, 2003/11/0184). Die Rechtsprechung zu Paragraph 66, AVG kann auf Paragraph 28, VwGVG übertragen werden (Bumberger in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber [Hrsg], VwGVG Paragraph 28, Rz. 49).

3.3.2.1.5. Der Beschwerde war daher bezüglich dieses Spruchpunktes nicht zu folgen, sondern dieser dahin zu berichtigen, dass der Datenschutzbeschwerde teilweise stattgegeben und festgestellt wird, dass die erstbeschwerdeführende Partei den Zweitmitbeteiligten dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem am 27. September 2021 um 15:50 Uhr von der E-Mail-Adresse „ XXXX “ ein Newsletter mit dem Betreff XXXX . Unregelmäßige Infopost“ an die E-Mail-Adresse des Zweitmitbeteiligten „ XXXX verschickt wurde.3.3.2.1.5. Der Beschwerde war daher bezüglich dieses Spruchpunktes nicht zu folgen, sondern dieser dahin zu berichtigen, dass der Datenschutzbeschwerde teilweise stattgegeben und festgestellt wird, dass die erstbeschwerdeführende Partei den Zweitmitbeteiligten dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem am 27. September 2021 um 15:50 Uhr von der E-Mail-Adresse „ römisch 40 “ ein Newsletter mit dem Betreff römisch 40 . Unregelmäßige Infopost“ an die E-Mail-Adresse des Zweitmitbeteiligten „ römisch 40 verschickt wurde.

3.3.2.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt 3. und 4. des angefochtenen Bescheides (Verletzung im Recht auf Auskunft durch die zweitbeschwerdeführende Partei und Leistungsauftrag):

3.3.2.2.1. Mit den zuletzt genannten Spruchpunkten gab die belangte Behörde der Datenschutzbeschwerde hinsichtlich der vorgebrachten Verletzung im Recht auf Auskunft durch die zweitbeschwerdeführende Partei statt, stellte fest, dass die zweitbeschwerdeführende Partei die Mitbeteiligten dadurch im Recht auf Auskunft verletzt hat, indem sie auf deren Auskunftsbegehren, datiert mit 21. Jänner 2022, nicht reagiert und auch bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde keine nachträgliche Auskunft erteilt hat und trug der zweitbeschwerdeführenden Partei innerhalb einer Frist von vier Wochen bei sonstiger Exekution auf, dem Antrag der Mitbeteiligten auf Auskunft zu entsprechen oder diese über das Nicht-Tätigwerden gemäß Art. 12 Abs. 4 DSGVO zu unterrichten.3.3.2.2.1. Mit den zuletzt genannten Spruchpunkten gab die belangte Behörde der Datenschutzbeschwerde hinsichtlich der vorgebrachten Verletzung im Recht auf Auskunft durch die zweitbeschwerdeführende Partei statt, stellte fest, dass die zweitbeschwerdeführende Partei die Mitbeteiligten dadurch im Recht auf Auskunft verletzt hat, indem sie auf deren Auskunftsbegehren, datiert mit 21. Jänner 2022, nicht reagiert und auch bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde keine nachträgliche Auskunft erteilt hat und trug der zweitbeschwerdeführenden Partei innerhalb einer Frist von vier Wochen bei sonstiger Exekution auf, dem Antrag der Mitbeteiligten auf Auskunft zu entsprechen oder diese über das Nicht-Tätigwerden gemäß Artikel 12, Absatz 4, DSGVO zu unterrichten.

3.3.2.2.2. Die beschwerdeführenden Parteien erachten dies als rechtswidrig und bringen hierzu in ihrer Parteibeschwerde sowie in der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahme vor, dass die Mitbeteiligten in ihrer Datenschutzbeschwerde vom 16.02.2022 die Drittbeschwerdegegnerin mit „ XXXX “ bezeichnet hätten, wobei es sich weder um eine natürliche noch um eine juristische Person, die tatsächlich existiere, handle, sodass diese nicht Träger von Rechten und Pflichten und somit auch nicht Partei des gegenständlichen Verfahrens sein könne. Die belangte Behörde habe daher nicht nur gegen das Antragsprinzip, wonach die belangte Behörde an die von der Antragstellerin namhaft gemachten Beschwerdegegner gebunden sei, verstoßen, sondern ohne taugliche rechtliche Grundlage die zweitbeschwerdeführende Partei in das gegenständliche Verfahren gezogen.3.3.2.2.2. Die beschwerdeführenden Parteien erachten dies als rechtswidrig und bringen hierzu in ihrer Parteibeschwerde sowie in der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahme vor, dass die Mitbeteiligten in ihrer Datenschutzbeschwerde vom 16.02.2022 die Drittbeschwerdegegnerin mit „ römisch 40 “ bezeichnet hätten, wobei es sich weder um eine natürliche noch um eine juristische Person, die tatsächlich existiere, handle, sodass diese nicht Träger von Rechten und Pflichten und somit auch nicht Partei des gegenständlichen Verfahrens sein könne. Die belangte Behörde habe daher nicht nur gegen das Antragsprinzip, wonach die belangte Behörde an die von der Antragstellerin namhaft gemachten Beschwerdegegner gebunden sei, verstoßen, sondern ohne taugliche rechtliche Grundlage die zweitbeschwerdeführende Partei in das gegenständliche Verfahren gezogen.

Dieser Ansicht kann jedoch nicht beigetreten werden:

3.3.2.2.3. Auch eine unrichtige Namensbezeichnung kann eine Unrichtigkeit im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG darstellen, wenn die Identität der Person feststeht. Von einer Berichtigung der Parteibezeichnung kann dabei immer dann gesprochen werden, wenn nur die Bezeichnung des als bisherige Verfahrenspartei aufgetretenen Rechtssubjektes geändert wird, ohne dass dadurch an die Stelle des bisher als Partei betrachteten und behandelten Rechtssubjektes ein anderes treten soll (VwGH 09.08.2017, Ra 2017/09/0028 mit Verweis auf VwGH 05.11.1997, 95/21/0348). Unter Zitierung des genannten Erkenntnisses vom 05.11.1997 ergänzte der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 20.12.2002, 2002/05/1195, zur Frage der Zulässigkeit der Berichtigung einer in einer Beschwerde vorgenommenen Bezeichnung des dortigen Beschwerdeführers, dass von einer zulässigen Berichtigung der Parteienbezeichnung das unzulässige Auswechseln der Partei zu unterscheiden ist. Berichtigungsfähig wird idR eine unrichtige Schreibweise oder auch eine unvollständige Parteienbezeichnung sein, wenn an der Identität der einschreitenden Partei keine Zweifel bestehen können. Wird aber eine Parteienbezeichnung dergestalt geändert, dass eine tatsächlich existierende Person, welche die Beschwerde eingebracht hat, gegen eine andere existierende Person getauscht werden soll, so liegt darin im Hinblick auf die oben ausgeführten Gesichtspunkte ein unzulässiges Auswechseln der Partei. Diese Überlegungen sind in gleicher Weise auf die von einer Behörde in einem Bescheid vorgenommene Parteienbezeichnung anzuwenden (siehe auch das Erkenntnis vom 22.03.2007, 2006/09/0104).3.3.2.2.3. Auch eine unrichtige Namensbezeichnung kann eine Unrichtigkeit im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG darstellen, wenn die Identität der Person feststeht. Von einer Berichtigung der Parteibezeichnung kann dabei immer dann gesprochen werden, wenn nur die Bezeichnung des als bisherige Verfahrenspartei aufgetretenen Rechtssubjektes geändert wird, ohne dass dadurch an die Stelle des bisher als Partei betrachteten und behandelten Rechtssubjektes ein anderes treten soll (VwGH 09.08.2017, Ra 2017/09/0028 mit Verweis auf VwGH 05.11.1997, 95/21/0348). Unter Zitierung des genannten Erkenntnisses vom 05.11.1997 ergänzte der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 20.12.2002, 2002/05/1195, zur Frage der Zulässigkeit der Berichtigung einer in einer Beschwerde vorgenommenen Bezeichnung des dortigen Beschwerdeführers, dass von einer zulässigen Berichtigung der Parteienbezeichnung das unzulässige Auswechseln der Partei zu unterscheiden ist. Berichtigungsfähig wird idR eine unrichtige Schreibweise oder auch eine unvollständige Parteienbezeichnung sein, wenn an der Identität der einschreitenden Partei keine Zweifel bestehen können. Wird aber eine Parteienbezeichnung dergestalt geändert, dass eine tatsächlich existierende Person, welche die Beschwerde eingebracht hat, gegen eine andere existierende Person getauscht werden soll, so liegt darin im Hinblick auf die oben ausgeführten Gesichtspunkte ein unzulässiges Auswechseln der Partei. Diese Überlegungen sind in gleicher Weise auf die von einer Behörde in einem Bescheid vorgenommene Parteienbezeichnung anzuwenden (siehe auch das Erkenntnis vom 22.03.2007, 2006/09/0104).

Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass es sich im vorliegenden Fall bei „ XXXX (nur) um eine – von der zweitbeschwerdeführenden Partei veranlasste - unrichtige Namensbezeichnung der zweitbeschwerdeführenden Partei (iSd § 62 Abs. 4 AVG) handelt, die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid richtiggestellt werden konnte, da die Identität der zweitbeschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei durch die auf der Website der Unternehmensgruppe dem Wortlaut „ XXXX “ beigefügte Firmenbuchnummer jedenfalls feststeht. Der Verweis der beschwerdeführenden Parteien darauf, dass, wäre auf der Homepage der erstbeschwerdeführenden Partei zum Wortlaut „ XXXX “ – aus welchem Grund auch immer (und rein exemplarisch) – die Firmenbuchnummer einer näher genannten Bank angeführt, dies schließlich auch keine Parteistellung der Bank im gegenständlichen Verfahren vor der Datenschutzbehörde rechtfertigen würde, ist nicht zielführend, zumal zwischen der Bank und der zweitbeschwerdeführenden Partei diese Identität als Verfahrenspartei eben nicht vorliegt. Von der belangten Behörde wurde gegenständlich nur iSd Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Bezeichnung des als bisherige Verfahrenspartei aufgetretenen Rechtssubjektes klargestellt, von „ XXXX “ auf „ XXXX berichtigt, ohne dass dadurch an die Stelle des bisher als Partei betrachteten und behandelten Rechtssubjektes ein anderes getreten ist, Partei des Verfahrens war stets dasselbe Rechtssubjekt in Gestalt der zweitbeschwerdeführenden Partei. Dies ergibt sich schon daraus, dass es sich bei „ XXXX “ weder um eine natürliche noch um eine juristische Person handelt, weshalb es sich – entgegen den Ausführungen der beschwerdeführenden Parteien – nicht um ein unzulässiges Auswechseln der Partei handeln kann. Es liegt somit weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor noch kann sich die zweitbeschwerdeführende Partei darauf zurückziehen, dass der Antrag auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO gar nicht an sie, sondern vielmehr an die juristisch nicht existente „ XXXX “ ergangen sei, zumal dieser an die Geschäftsanschrift der zweitbeschwerdeführenden Partei gerichtet war und die Unternehmensgruppe der beschwerdeführenden Parteien auf ihrer Homepage selbst den Wortlaut „ XXXX “ als Bezeichnung der zweitbeschwerdeführenden Partei anführt.Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass es sich im vorliegenden Fall bei „ römisch 40 (nur) um eine – von der zweitbeschwerdeführenden Partei veranlasste - unrichtige Namensbezeichnung der zweitbeschwerdeführenden Partei (iSd Paragraph 62, Absatz 4, AVG) handelt, die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid richtiggestellt werden konnte, da die Identität der zweitbeschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei durch die auf der Website der Unternehmensgruppe dem Wortlaut „ römisch 40 “ beigefügte Firmenbuchnummer jedenfalls feststeht. Der Verweis der beschwerdeführenden Parteien darauf, dass, wäre auf der Homepage der erstbeschwerdeführenden Partei zum Wortlaut „ römisch 40 “ – aus welchem Grund auch immer (und rein exemplarisch) – die Firmenbuchnummer einer näher genannten Bank angeführt, dies schließlich auch keine Parteistellung der Bank im gegenständlichen Verfahren vor der Datenschutzbehörde rechtfertigen würde, ist nicht zielführend, zumal zwischen der Bank und der zweitbeschwerdeführenden Partei diese Identität als Verfahrenspartei eben nicht vorliegt. Von der belangten Behörde wurde gegenständlich nur iSd Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Bezeichnung des als bisherige Verfahrenspartei aufgetretenen Rechtssubjektes klargestellt, von „ römisch 40 “ auf „ römisch 40 berichtigt, ohne dass dadurch an die Stelle des bisher als Partei betrachteten und behandelten Rechtssubjektes ein anderes getreten ist, Partei des Verfahrens war stets dasselbe Rechtssubjekt in Gestalt der zweitbeschwerdeführenden Partei. Dies ergibt sich schon daraus, dass es sich bei „ römisch 40 “ weder um eine natürliche noch um eine juristische Person handelt, weshalb es sich – entgegen den Ausführungen der beschwerdeführenden Parteien – nicht um ein unzulässiges Auswechseln der Partei handeln kann. Es liegt somit weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor noch kann sich die zweitbeschwerdeführende Partei darauf zurückziehen, dass der Antrag auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO gar nicht an sie, sondern vielmehr an die juristisch nicht existente „ römisch 40 “ ergangen sei, zumal dieser an die Geschäftsanschrift der zweitbeschwerdeführenden Partei gerichtet war und die Unternehmensgruppe der beschwerdeführenden Parteien auf ihrer Homepage selbst den Wortlaut „ römisch 40 “ als Bezeichnung der zweitbeschwerdeführenden Partei anführt.

Wie die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat, ist der Antrag auf Auskunft der Mitbeteiligten vom 21.01.2022 ebenso wie die verfahrenseinleitende Beschwerde samt den Beilagen in den Empfangsbereich der zweitbeschwerdeführenden Partei gelangt. Die zweitbeschwerdeführende Partei hat dem Antrag auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO bis zum Abschluss des Verfahrens jedoch nicht entsprochen.Wie die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat, ist der Antrag auf Auskunft der Mitbeteiligten vom 21.01.2022 ebenso wie die verfahrenseinleitende Beschwerde samt den Beilagen in den Empfangsbereich der zweitbeschwerdeführenden Partei gelangt. Die zweitbeschwerdeführende Partei hat dem Antrag auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO bis zum Abschluss des Verfahrens jedoch nicht entsprochen.

Ausgehend davon ist auch der an die zweitbeschwerdeführende Partei gerichtete Leistungsauftrag nicht zu beanstanden.

Die Beschwerde war daher diesbezüglich ebenfalls kein Erfolg beschieden.

3.3.2.3. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG somit nicht anhaftet, war die Beschwerde mit der unter Punkt 3.3.2.1.5 dargestellten Maßgabe abzuweisen.3.3.2.3. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG somit nicht anhaftet, war die Beschwerde mit der unter Punkt 3.3.2.1.5 dargestellten Maßgabe abzuweisen.

3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG entfallen. Es wurde kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, zudem lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, das Verfahren betrifft ausschließlich rechtliche Fragen. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vgl. etwa EGMR 10.05.2007, Nr. 7.401/04 [Hofbauer/Österreich 2]; EGMR 03.05.2007, Nr. 17.912 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art 6 EMRK und Art 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. 3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG entfallen. Es wurde kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, zudem lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, das Verfahren betrifft ausschließlich rechtliche Fragen. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR vergleiche etwa EGMR 10.05.2007, Nr. 7.401/04 [Hofbauer/Österreich 2]; EGMR 03.05.2007, Nr. 17.912 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Auftragsverarbeiter Auskunftsbegehren Auskunftsrecht Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenverarbeitung E - Mail Eigentümergemeinschaft Einwilligung Geheimhaltung Informationsrecht Liegenschaftseigentum personenbezogene Daten Schreibfehler Spruchpunkt - Abänderung Teilbescheid unerbetene Nachrichten Verantwortlicher

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W108.2265844.1.00

Im RIS seit

11.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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