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E3R E03203000;Norm
31992R3508 Integriertes Verwaltungssystem Beihilferegelungen Art1 Abs1 lita subliti idF 32000R1593;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des LS in P, vertreten durch Krömer & Nusterer Rechtsanwälte Partnerschaft in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 30. Juli 2002, Zl. 17.314/167-I/7/02, betreffend Kulturpflanzenflächenzahlung der Ernte 2001, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Aus dem im Akt erliegenden Prüfbericht über die am 17. August 1999 stattgefundene Vorort-Kontrolle zum Mehrfachantrag Flächen des Beschwerdeführers für die Ernte 1999 ist ersichtlich, dass dieser zur Erlangung einer Kulturpflanzenflächenzahlung der Ernte 1999 u. a. eine Stilllegung einer Teilfläche des Feldstückes 11 als "SL-Brache" im Ausmaß von 0,21 ha sowie einer solchen des Feldstückes 2 gleichfalls als "SL-Brache" im Ausmaß von 1,12 ha behauptet hatte. Anlässlich dieser Flächenprüfung wurde in Ansehung des Feldstückes 11 unter Verwendung des Codes 7 "Stilllegungsauflagen wurden nicht eingehalten" beanstandet, dass sich auf dieser Fläche ein Hundeabrichtungsplatz befunden habe. In Ansehung des Feldstückes 2 wurde eine Teilfläche von 0,5 ha unter Verwendung des Codes 5 "Mindeststilllegungsgröße (0,3 ha und mind. 20 m breit oder ganzes Feldstück) nicht eingehalten" beanstandet.
Aus dem Prüfbericht über die Vorort-Kontrolle zum Mehrfachantrag-Flächen 2000 vom 17. Juli 2000 geht hervor, dass der Beschwerdeführer auch für dieses Erntejahr eine Stilllegungsprämie in Ansehung des Feldstückes 11 für "SL-Grünbrache" im Ausmaß von 0,21 ha beantragt hatte, wobei gleichfalls unter Verwendung des Codes 7 mit dem weiteren Hinweis "Hundeabrichteplatz" eine Verletzung der Stilllegungsauflagen festgestellt wurde. Gleichfalls hatte der Beschwerdeführer betreffend das Feldstück 2 für "SL-Grünbrache" im Ausmaß von 1,12 ha eine derartige Prämie beantragt, wobei eine Teilfläche dieses Feldstückes von 0,78 ha unter Verwendung des Codes 5 mit dem weiteren Hinweis "Mindestbreite nicht eingehalten" beanstandet wurde.
Beide Prüfungen fanden in Gegenwart eines Vertreters des Beschwerdeführers statt. Ausfertigungen des Prüfberichtes wurden dem Vertreter übergeben bzw. an Ort und Stelle zurückgelassen.
Am 7. Mai 2001 beantragte der Beschwerdeführer Flächenzahlungen der Ernte 2001 für Erzeuger landwirtschaftlicher Kulturpflanzen für insgesamt 46,76 ha Getreide, 12,22 ha SL-Grünbrache sowie 5,14 ha Ölsaaten.
Unter anderen wurde in diesem Antrag als "Flächennutzung 2001" für eine Teilfläche des Feldstückes 2 von 1,12 ha, für eine Teilfläche des Feldstückes 11 von 0,21 ha sowie für eine Teilfläche des Grundstückes 30 von 0,58 ha jeweils die Nutzung "Grünbrache SL" angegeben.
Im Prüfbericht für die Vorort-Kontrolle 2001, welche am 27. August 2001 stattfand, erfolgte in Ansehung von als Grünbrache angegebenen Teilflächen des Feldstückes 2 im Ausmaß von 0,33 und 0,14 ha neuerlich eine Bemängelung unter Verwendung des Codes 5. In Ansehung einer Teilfläche von 0,21 ha des Feldstückes 11 "SL-Grünbrache" erfolgte neuerlich eine Beanstandung unter Verwendung des Codes 7. In Ansehung einer Teilfläche von 0,58 ha des Feldstückes 30 "SL-Grünbrache" erfolgte eine Beanstandung, und zwar hinsichtlich 0,30 ha mit dem Hinweis "K-Mais" und hinsichtlich 0,28 ha unter Verwendung des Codes 5.
Darüber hinaus sind weitere Beanstandungen erfolgt.
Zu den in Ansehung der konkret angeführten Feldstücke vorgenommenen Beanstandungen äußerte sich der Beschwerdeführer anlässlich dieser Prüfung lediglich dahingehend, dass er sich hinsichtlich seiner Angaben bei den SL-Grünbrachen an die Feststellungen aus den Jahren 1999 und 2000 gehalten habe, zumal keine Schläge bzw. Feldstücksänderungen vorgenommen worden seien.
Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA vom 5. November 2001 wurde dem Beschwerdeführer auf Grund seines Antrages vom 7. Mai 2001 eine Kulturpflanzenflächenzahlung der Ernte 2001 in der Höhe von EUR 17.512,27 gewährt. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren wurde abgewiesen.
In der Begründung ihres Bescheides ging die erstinstanzliche Behörde davon aus, dass im Hinblick auf festgestellte Flächenabweichungen im Bereich der Angaben zur SL-Grünbrache die aus diesem Titel beantragte Fläche von 12,22 ha zur Gänze unberücksichtigt zu bleiben habe, zumal die Abweichung zwischen der beantragten und der bei der Kontrolle ermittelten Fläche mehr als 20 % betragen habe.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung. In Ansehung der zuvor konkret genannten Feldstücke brachte er vor, bezüglich der beanstandeten Mais- und Hirseflächen sei anzumerken, dass bereits vor Jahren eine entsprechende Mais-Sorghum-Mischung in Kombination mit einer Grünbrachemischung angebaut worden sei. Stellenweise trete nun von sich aus diese Mais-Sorghum-Mischung verstärkt auf, insgesamt aber in einer deutlich untergeordneten Intensität. Lediglich in Ansehung des Hundeabrichteplatzes gestand der Beschwerdeführer in seiner Berufung eine auf einem Versehen beruhende unrichtige Angabe zu.
Mit Note vom 23. Mai 2002 hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zunächst die Ergebnisse des Prüfberichtes vom 27. August 2001, insbesondere auch in Ansehung der Feldstücke 2, 11 und 30 vor.
Sie führte weiters aus, sie habe auf Grund des Berufungsvorbringens des Beschwerdeführers seine Anträge betreffend die Erntejahre 1999 und 2000 sowie die hiezu erstellten Prüfberichte beigeschafft. Diese hätten betreffend das Feldstück 2 ergeben, dass dieses auch in den Jahren 1999 und 2000 vermessen worden sei, wobei bei sämtlichen Vorortkontrollen Flächenabweichungen festgestellt worden seien. Obwohl dem Beschwerdeführer bereits bei der ersten Vorortkontrolle im Jahr 1999 mitgeteilt worden sei, dass die in der von ihm angelegten Form beantragte Stilllegungsfläche nicht den Rechtsvorschriften entsprochen habe, habe er in den Jahren 2000 und 2001 abermals eine bekanntermaßen unzulässige Fläche beantragt.
Auch in Ansehung der Teilfläche von 0,21 ha des Feldstückes 11 verwies die belangte Behörde in diesem Vorhalt darauf, dass diese im Jahr 2001 besichtigt und dort - wie bereits in den Jahren 1999 und 2000 - ein Hundeabrichteplatz vorgefunden worden sei. Wenn der Beschwerdeführer argumentiere, er habe den Hundeabrichteplatz versehentlich wieder angegeben, so sei dies nicht glaubhaft. Vielmehr erwecke seine Vorgangsweise den Eindruck, er hätte angesichts der Tatsache, dass sein Betrieb bereits in den Jahren 1999 und 2000 einer Vorortkontrolle unterzogen worden sei, damit gerechnet, dass dies im Jahr 2001 nicht der Fall sein werde.
Hinsichtlich des Feldstückes 30 führte die belangte Behörde in diesem Vorhalt aus, dieses sei im Jahr 2001 mit 0,58 ha SL-Grünbrache vermessen worden. Dabei sei auf einer Fläche von 0,28 ha SL-Grünbrache, auf der Differenzfläche von 0,30 ha jedoch Körnermais vorgefunden worden. Von einem versehentlichen Anbau eines halben Hektars Körnermais könne wohl nicht ausgegangen werden.
Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass im Jahr 2001 massive Beanstandungen vorgenommen worden seien, die sich zum Teil mit den Beanstandungen der Vorjahre deckten. Insbesondere auf Grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer drei Jahre in der Folge gegen Stilllegungsauflagen verstoßen habe (Hundeabrichteplatz), drei Jahre in Folge eine SL-GB-Fläche beantragt habe, die bekanntermaßen zu schmal gewesen sei und überdies einen halben Hektar Körnermais auf einer SL-GB-Fläche angebaut habe, sei davon auszugehen, dass er zumindest grob fahrlässig falsche Angaben gemacht habe. Für diesen Fall sehe Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 den Ausschluss von der Gewährung sämtlicher Kulturpflanzenflächenzahlungen für das Jahr 2001 vor.
Auf diesen Vorhalt äußerte sich der Beschwerdeführer innerhalb der festgesetzten Frist nicht.
Mit dem daraufhin erlassenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. Juli 2002 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 5. November 2001 abgewiesen und aus Anlass dieser Berufung der erstinstanzliche Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2001 auf Flächenzahlungen für Erzeuger landwirtschaftlicher Kulturpflanzen gemäß Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 (zur Gänze) abgewiesen wurde.
In der Begründung dieses Bescheides schilderte die belangte Behörde zunächst den Gang des Verwaltungsverfahrens und traf im Übrigen die bereits in ihrem Vorhalt vom 23. Mai 2001 enthaltenen Feststellungen hinsichtlich der auf die Feldstücke 2, 11 und 30 bezogenen Antragstellungen und Beanstandungen.
Wie schon in dem genannten Vorhalt gelangte die belangte Behörde insbesondere auf Grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in drei auf einander folgenden Jahren gegen Stilllegungsauflagen verstoßen habe, in drei auf einander folgenden Jahren eine SL-GB-Fläche beantragt habe, die bekanntermaßen zu schmal gewesen sei und überdies einen halben Hektar Körnermais auf eine SL-GB-Fläche angebaut habe, sowie in Ermangelung einer Äußerung auf den genannten Vorhalt zum Ergebnis, der Beschwerdeführer habe zumindest grob fahrlässig falsche Angaben gemacht. Es sei daher die Sanktion des Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 zur Anwendung zu bringen und der Ausschluss von der Gewährung sämtlicher Kulturpflanzenflächenzahlungen für das Jahr 2001 auszusprechen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Kulturpflanzenflächenzahlung der Ernte 2001 verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Art. 9 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen regelte im Erntejahr 2001 die Sanktionen für Fälle, in denen festgestellt wird, dass die in einem Beihilfeantrag "Flächen" angegebene Fläche über der (im Zuge einer Kontrolle) ermittelten Fläche liegt. Im genannten Erntejahr stand Art. 9 Abs. 3 dieser Verordnung in der Fassung dieses Absatzes nach der Verordnung (EG) Nr. 2801/1999 der Kommission vom 21. Dezember 1999 in Kraft. Er lautete in dieser Fassung wie folgt:
"(3) Handelt es sich um falsche Angaben, die absichtlich oder
auf Grund grober Fahrlässigkeit gemacht wurden, so
a) wird der betreffende Betriebsinhaber von der
Gewährung der betreffenden Beihilfe nach Artikel 1 Absatz 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 für das betreffende Kalenderjahr
ausgeschlossen und
b) im Fall absichtlich gemachter falscher Angaben
außerdem von der Gewährung jeglicher Beihilfe nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 im folgenden Kalenderjahr für eine Fläche ausgeschlossen, die der Fläche entspricht, für die sein Beihilfeantrag abgelehnt wurde."
Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 in der im Erntejahr 2001 in Geltung gestandenen Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1593/2000 lautete:
"Artikel 1
(1) Jeder Mitgliedstaat richtet ein integriertes Verwaltungs-
und Kontrollsystem - nachstehend integriertes System genannt -
ein, und zwar
a) im Sektor der pflanzlichen Produktion für
i) die Stützungsregelung zu Gunsten der Erzeuger
bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 1251/1999,
ii) die Stützungsregelung für Reiserzeuger gemäß
Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95,
iii) die mit der Verordnung (EG) Nr. 1577/96
eingeführte Sondermaßnahme zu Gunsten bestimmter Körnerleguminosen;"
Wenn der Beschwerdeführer zunächst vorbringt, er hätte die Berufung nicht erhoben, wenn er gewusst hätte, dass sich hiedurch seine Rechtsposition verschlechtern könnte, so zeigt er damit keine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, zumal im Berufungsverfahren nach dem AVG (zur Anwendbarkeit dieses Gesetzes im Bereich der Preisausgleichszahlungen für die Erzeuger landwirtschaftlicher Kulturpflanzen vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 1999, Zl. 98/17/0361) das Verbot der reformatio in peius nicht gilt (vgl. Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 258 ff zu § 66 AVG).
Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer, grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht zu haben. Wenn überhaupt, so könnte ihm nur leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, weil in Anbetracht der Vielzahl der Felder, deren Bewirtschaftung eine starke Zersplitterung in der Art und Weise der Bepflanzung zeige, eine völlig exakte Antragstellung kaum möglich sei. Dies gelte insbesondere in Ansehung des Hundeabrichteplatzes. Auf Grund der Vielzahl der Felder hätte der Beschwerdeführer einen genauen Lageplan benötigt, womit ein "immenser Verwaltungsaufwand" verbunden gewesen wäre. Bei einem Lokalaugenschein würde ohnedies festgestellt werden, für welche Flächen der Beschwerdeführer keine Beträge zu erhalten habe. Es sei dem Beschwerdeführer nicht klar gewesen, dass er seine Antragstellung "bis ins Kleinste" vorbereiten müsse, damit er nicht mit dem Vorwurf konfrontiert würde, vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht zu haben. Im Übrigen sei auch festzuhalten, dass die Fläche des Hundeabrichteplatzes nicht zwingend für den Erhalt der Kulturpflanzenflächenzahlung notwendig gewesen sei, weil die hiefür erforderlichen 10 % der Kulturpflanzenfläche, somit 4,676 ha auch durch die übrigen Stilllegungen erfüllt worden seien.
Mit seinem Beschwerdevorbringen bestreitet der Beschwerdeführer somit weder die Annahme der belangten Behörde, der Betrieb eines Hundeabrichteplatzes widerspreche den Stilllegungsauflagen, sodass eine Kulturpflanzenflächenzahlung für die genannte Fläche nicht hätte beantragt werden dürfen, noch die Feststellungen der belangten Behörde zur Bemängelung dieses Umstandes schon anlässlich der Flächenprüfungen 1999 und 2000.
Vor diesem Hintergrund vermag der Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde aber auch nicht in Ansehung ihrer rechtlichen Beurteilung entgegen zu treten, wonach die neuerliche Anführung dieser Teilfläche im Antrag vom 7. Mai 2001 dem Beschwerdeführer als zumindest auf Grund grober Fahrlässigkeit gemachte falsche Angabe im Verständnis des Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 (in der hier anzuwendenden Fassung) anzulasten ist. Wohl trifft es zu, dass die Angaben betreffend die Flächennutzung 2001 im gegenständlichen Antrag insgesamt 53 Positionen umfassen. Eine davon betrifft aber eben das bereits in den Vorjahren beanstandete Feldstück Nr. 11 unter der Bezeichnung "Vollrath", auf welchem sich der in Rede stehende Hundeabrichteplatz befindet.
Zutreffend weist die belangte Behörde nun in ihrer Gegenschrift darauf hin, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 28. November 2002 in der Rechtssache C-417/00, Agrargenossenschaft Pretzsch e. G., Rz 45, ausführte, bei der Durchführung der gemäß dem integrierten System gewährten Beihilfen handle es sich um Verfahren, die eine Vielzahl von Anträgen beträfen. Ein wirksamer Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft setze in einem solchen Kontext voraus, dass die Beihilfeempfänger aktiv an der korrekten Durchführung dieser Verfahren mitwirkten und die Verantwortung für die Richtigkeit der ihnen im Rahmen des integrierten Systems ausgezahlten Beträge übernähmen.
Schon vor dem Hintergrund dieser Ausführungen vermag der Verwaltungsgerichtshof der vom Beschwerdeführer implizit vertretenen Auffassung nicht zu folgen, wonach bei einer relativ hohen Anzahl antragsbetroffener Flächen ein geringerer Sorgfaltsmaßstab des Antragstellers anzulegen wäre. Darüber hinaus ist aber darauf zu verweisen, dass im Hinblick auf die zweimalige Beanstandung der Geltendmachung der auf dem Feldstück 11 befindlichen, den Hundeabrichteplatz betreffenden Teilfläche gerade bei der dieses Feldstück betreffenden Antragstellung eine besondere Sorgfalt des Beschwerdeführers geboten gewesen wäre. Im Übrigen hat dieser es aber auch verabsäumt, anlässlich des Vorhaltes vom 23. Mai 2002 Umstände ins Treffen zu führen, welche die Missachtung dieser Sorgfaltspflicht trotz zweimaliger vorangegangener Beanstandungen bloß als leicht fahrlässig erscheinen ließen.
Wenn er in diesem Zusammenhang weiters ins Treffen führt, dass es sich bei dem bemängelten Teil des Feldstückes 11 lediglich um eine relativ kleine Fläche handelt, welche überdies zur Erlangung einer Kulturpflanzenflächenzahlung nicht hätte unbedingt angegeben werden müssen, ist ihm zunächst entgegen zu halten, dass die in Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 vorgesehene Sanktion auch bei Vorliegen dieser vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände nicht zu entfallen hat.
Darüber hinaus mag es zwar zutreffen, dass die Anführung des in Rede stehenden Teilstückes im Antrag nicht erforderlich gewesen wäre, um die in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 vorgesehene obligatorische Stilllegungsfläche von 10 % der mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bebauten Fläche zu erreichen. Die Gewährung von Kulturpflanzenflächenzahlungen für stillgelegte Flächen war jedoch im bezughabenden Wirtschaftsjahr 2001/2002 in Österreich nicht auf 10 % der mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bebauten Fläche beschränkt. Vielmehr hat Österreich (vgl. hiezu § 10 Abs. 1 der Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000 - KPF-V 2000, BGBl. II Nr. 496/1999 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 167/2001) von der in Art. 6 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 enthaltenen Ermächtigung, für auch über 10 % der mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bebauten Fläche hinausgehende Stilllegungsflächen eine freiwillige und allenfalls auch zusätzliche Stilllegung mit dem Anspruch auf einen entsprechenden Stilllegungsausgleich zuzulassen, Gebrauch gemacht und hat dies in der KPF-V 2000 mit 50 % der beantragten beihilfeberechtigten Flächen eines Betriebes und in der Verordnungsnovelle BGBl. II Nr. 167/2001 mit der Größe jener Fläche von Kulturpflanzen, für die eine Flächenzahlung beantragt wird, begrenzt. Wenn daher auch das Feldstück 11 für die Erreichung der zehnprozentigen Stilllegungsverpflichtung nach den Regeln über die obligatorische Stilllegung gar nicht als stillgelegt hätte bezeichnet werden müssen, so hat der Beschwerdeführer dennoch für diese Fläche jedenfalls und zumindest einen freiwilligen Stilllegungsausgleich durch die im Antrag vorgenommene Bezeichnung der Fläche und der Art ihrer Stilllegungsnutzung beantragt und wäre diesfalls auch verpflichtet gewesen, auch auf diesem allenfalls nicht erforderlichen und daher freiwillig stillgelegten Teil der Gesamtfläche die Bedingungen für die Flächenzahlung einzuhalten. Damit war aber das in Rede stehende Flächenstück für die Höhe der dem Beschwerdeführer insgesamt zu gewährenden Zahlung sehr wohl von Bedeutung.
Schon die in Ansehung des Hundeabrichteplatzes dem Beschwerdeführer zumindest als grob fahrlässig vorzuwerfende unrichtige Angabe berechtigte die belangte Behörde zur Abweisung des Antrages vom 7. Mai 2001, zumal - wie sie zutreffend erkannte -
Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 in seiner lit. a als Sanktion hiefür den Ausschluss von der Gewährung der betreffenden Beihilfe nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 vorsieht (das ist hier die gesamte Beihilfe nach der Stützungsregelung zu Gunsten der Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a sublit. i der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92).
Zunächst zeigt sich bereits aus Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) 3887/92, welcher schon bei einer weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verschuldeten Ausmaßdifferenz von mehr als 20 % den gänzlichen Entfall der Beihilfe für die betreffende Fläche vorsieht, dass die Sanktion des Art. 9 Abs. 3 leg. cit. eine weiterreichende ist (vgl. hiezu auch die Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 28. November 2002, C-417/00, Agrargenossenschaft Pretzsch e.G., Rn 38 und 39, sowie vom 17. Juli 1997, C-354/95, National Farmer Union, Rn 62).
Die oben dargelegte Rechtsfolge ergibt sich schon unzweifelhaft daraus, dass Art. 9 Abs. 3 der letztgenannten Verordnung auf die betreffende in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) 3508/92 angeführte Beihilfe verweist. Dies setzt voraus, dass die mit dieser Verweisung gemeinte Beihilfe in der verwiesenen Verordnungsbestimmung auch angeführt ist. Nun weist Art. 1 Abs. 1 der verwiesenen Verordnung keine über Subliterae hinausgehende Untergliederung auf. Schon deshalb erscheint es ausgeschlossen, dass mit der "betreffenden Beihilfe" etwa nur der auf eine bestimmte Kulturpflanzenart bzw. auf Stilllegungsflächen entfallende Anteil der Kulturpflanzenflächenzahlung gemeint sein könnte.
Für den Charakter der nach der verwiesenen Verordnung gebührenden Zahlung als einer einheitlichen Beihilfe spricht auch deren Art. 2 Abs. 1, in welchem es heißt, die Erzeuger landwirtschaftlicher Kulturpflanzen in der Gemeinschaft können eine Flächenzahlung gemäß den Bedingungen dieser Verordnung beantragen. Diese wird für die Fläche gewährt, die mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bebaut ist oder nach Art. 6 stillgelegt wurde. Sie wird nach Hektar berechnet und ist regional gestaffelt.
Im Übrigen wird die Beurteilung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht, auch durch die in Ansehung des Feldstückes 2 erfolgte unrichtige Antragstellung trotz vorangegangener zweifacher Bemängelung gestützt. Der diesbezüglichen Beurteilung der belangten Behörde trat der Beschwerdeführer lediglich mit dem Vorbringen entgegen, die Beanstandung mit Code 5 bedeute, dass die Mindeststilllegungsgröße von 0,3 ha nicht eingehalten worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine derartige Feststellung bei einer Teilfläche von 0,14 ha getroffen werden könne.
Gerade eine nicht zusammenhängende Teilfläche von 0,14 ha unterschreitet aber die Mindeststilllegungsgröße von 0,3 ha. Im Übrigen wurde die weitere Teilfläche von 0,33 ha offenbar deshalb mit Code 5 beanstandet, weil - wie schon in den Vorjahren - die Mindestbreite nicht eingehalten wurde.
In Ansehung des Feldstückes 30 erweist sich zwar - wie auch in der Gegenschrift zugestanden wird - der Beschwerdevorwurf als zutreffend, wonach vom Maisanbau nicht eine Fläche von 0,5 ha, sondern lediglich eine solche von 0,3 ha der als SL-Grünbrache gemeldeten Fläche betroffen war. Es trifft auch zu, dass der angefochtene Bescheid eine nähere Auseinandersetzung mit dem (auch) auf diese Teilfläche bezogenen Berufungsvorbringen nicht enthält. Da sich aber die Abweisung des Antrages bereits auf Grund der unrichtigen Angaben betreffend die Feldstücke 11 und 2 als zutreffend erweist, sind die aufgezeigten Mängel des angefochtenen Bescheides in Ansehung des Feldstückes 30 für seine Rechtmäßigkeit ebenso wenig von Bedeutung wie die Frage, ob die Beanstandungen in Ansehung weiterer Feldstücke zu Recht oder zu Unrecht erfolgt sind.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 28. April 2003
Gerichtsentscheidung
EuGH 62000J0417 Agrargenossenschaft Pretzsch VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002170285.X00Im RIS seit
20.06.2003Zuletzt aktualisiert am
31.10.2011