Entscheidungsdatum
04.12.2023Norm
AVG §19Spruch
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W242 2258249-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, Wien 16., Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, Wien 16., Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte nach unrechtmäßiger Einreise am 04.03.2007 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2007 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen und der BF aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Der Unabhängige Bundesasylsenat gab der dagegen erhobenen Berufung keine Folge und wurde das Asylverfahren mit 06.11.2007 in zweiter Instanz rechtskräftig negativ abgeschlossen. Die Behandlung der gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats erhobenen Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit 17.03.2011 abgelehnt.
Mit Ladungsbescheid vom 08.01.2013 wurde dem BF aufgetragen zur Vorführung zur nigerianische Delegation zwecks Klärung seiner Identität zu erscheinen. Dieser Ladung leistete der BF unentschuldigt keine Folge.
Am 11.01.2016 stellte der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung“ aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.06.2016 wurde der Antrag des BF vom 17.06.2015 zurückgewiesen (Spruchpunkt I), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist und die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt II). Der Zusatzantrag des BF vom 07.06.2016 auf Heilung gemäß § 4 Abs. 1 AsylG wurde abgewiesen (Spruchpunkt III). Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 11.06.2018, schriftlich ausgefertigt mit 24.07.2018, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 09.10.2018 ab. Am 11.01.2016 stellte der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung“ aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.06.2016 wurde der Antrag des BF vom 17.06.2015 zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist und die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt römisch zwei). Der Zusatzantrag des BF vom 07.06.2016 auf Heilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG wurde abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 11.06.2018, schriftlich ausgefertigt mit 24.07.2018, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 09.10.2018 ab.
Mit Mitwirkungsbescheid des Bundesamtes vom 09.07.2019 wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG aufgetragen zur Einholung eines Ersatzreisedokuments persönlich beim Bundesamt zu erscheinen und an der Antragstellung zur Ausstellung eines Ersatzreisedokuments/Reisepasses mitzuwirken. Dieser Verpflichtung kam der BF nach und wurde von der nigerianischen Botschaft identifiziert.Mit Mitwirkungsbescheid des Bundesamtes vom 09.07.2019 wurde dem BF gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen zur Einholung eines Ersatzreisedokuments persönlich beim Bundesamt zu erscheinen und an der Antragstellung zur Ausstellung eines Ersatzreisedokuments/Reisepasses mitzuwirken. Dieser Verpflichtung kam der BF nach und wurde von der nigerianischen Botschaft identifiziert.
Der Beschwerde gegen einen weiteren Mitwirkungsbescheid gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG des Bundesamtes vom 29.07.2022, dem BF zugestellt am 02.08.2022, wurde stattgegeben und dieser behoben. Zum im Bescheid angeordneten Delegationstermin am 11.08.2022 erschien der BF nicht. Der Beschwerde gegen einen weiteren Mitwirkungsbescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG des Bundesamtes vom 29.07.2022, dem BF zugestellt am 02.08.2022, wurde stattgegeben und dieser behoben. Zum im Bescheid angeordneten Delegationstermin am 11.08.2022 erschien der BF nicht.
Am 08.08.2022 stellte der BF einen neuen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Noch am selben Tag fand seine Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dieses Verfahren wurde in zweiter Instanz am 12.10.2023 rechtskräftig negativ beendet.
Mit gegenständlichen Mitwirkungsbescheid gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom XXXX , wurde dem BF vorgeschrieben sich einem Interview durch eine Experten-Delegation Nigerias am 24.11.2023 zu stellen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde eine vierzehntägige Haftstrafe angedroht. Der Bescheid wurde dem BF am 21.11.2023 zu eigenen Handen zugestellt. Dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF wurde der Bescheid am 22.11.2023 zu eigenen Handen zugestellt. Begründend wurde im Bescheid ausgeführt, dass ein zusätzlicher Delegationstermin notwendig ist, um den Ausstellungsprozess zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes beginnen zu können. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde ausgeschlossen.Mit gegenständlichen Mitwirkungsbescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom römisch 40 , wurde dem BF vorgeschrieben sich einem Interview durch eine Experten-Delegation Nigerias am 24.11.2023 zu stellen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde eine vierzehntägige Haftstrafe angedroht. Der Bescheid wurde dem BF am 21.11.2023 zu eigenen Handen zugestellt. Dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF wurde der Bescheid am 22.11.2023 zu eigenen Handen zugestellt. Begründend wurde im Bescheid ausgeführt, dass ein zusätzlicher Delegationstermin notwendig ist, um den Ausstellungsprozess zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes beginnen zu können. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde ausgeschlossen.
Am 21.11.2023 brachte der BF gegenständliche Beschwerde gegen den vorliegenden Mitwirkungsbescheid vom XXXX ein. Der rechtsfreundlich vertretene BF brachte vor, dass gegen ihn am 12.10.2023 eine Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht erlassen worden sei. Gegen diese Entscheidung wolle er ein außerordentliches Rechtsmittel ergreifen. Er sei seit 16 Jahren im Bundesgebiet aufhältig und habe er sich bereits 2019 einer Delegation gestellt, wobei er identifiziert worden sei. Mehrfache Identifizierungsversuche wären nicht zulässig. Die Ladung sei daher rechtswidrig. Auch dürfe er nicht abgeschoben werden. Aufgrund dieser Konstellation sei der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht zulässig.Am 21.11.2023 brachte der BF gegenständliche Beschwerde gegen den vorliegenden Mitwirkungsbescheid vom römisch 40 ein. Der rechtsfreundlich vertretene BF brachte vor, dass gegen ihn am 12.10.2023 eine Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht erlassen worden sei. Gegen diese Entscheidung wolle er ein außerordentliches Rechtsmittel ergreifen. Er sei seit 16 Jahren im Bundesgebiet aufhältig und habe er sich bereits 2019 einer Delegation gestellt, wobei er identifiziert worden sei. Mehrfache Identifizierungsversuche wären nicht zulässig. Die Ladung sei daher rechtswidrig. Auch dürfe er nicht abgeschoben werden. Aufgrund dieser Konstellation sei der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht zulässig.
Der Termin bei der Delegation Nigerias am 24.11.2023 wurde vom BF nicht wahrgenommen.
Die gegenständliche Beschwerde langte beim Bundesverwaltungsgericht am 30.11.2023 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Der unter Pkt. I geschilderte Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben; insbesondere wird dabei festgestellt: Der unter Pkt. römisch eins geschilderte Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben; insbesondere wird dabei festgestellt:
Gegen den BF besteht eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme.
Dem Mitwirkungsbescheid vom 09.07.2019 kam der BF nach und wurde der BF in der Folge von der nigerianischen Botschaft auch identifiziert.
Mit nunmehr angefochtenen Mitwirkungsbescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde dem BF, unter gleichzeitiger Androhung einer 14-tägigen Haftstrafe für den Fall, dass der BF der Aufforderung ohne wichtigen Grund nicht nachkomme, die Wahrnehmung eines Delegationstermins der nigerianischen Botschaft beim Bundesamt am 24.11.2023 aufgetragen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vom Bundesamt ausgeschlossen. Mit nunmehr angefochtenen Mitwirkungsbescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde dem BF, unter gleichzeitiger Androhung einer 14-tägigen Haftstrafe für den Fall, dass der BF der Aufforderung ohne wichtigen Grund nicht nachkomme, die Wahrnehmung eines Delegationstermins der nigerianischen Botschaft beim Bundesamt am 24.11.2023 aufgetragen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vom Bundesamt ausgeschlossen.
Gegen den Mitwirkungsbescheid des Bundesamtes vom XXXX erhob der BF mit Schreiben vom 22.11.2023 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde samt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 30.11.2023 ein. Gegen den Mitwirkungsbescheid des Bundesamtes vom römisch 40 erhob der BF mit Schreiben vom 22.11.2023 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde samt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 30.11.2023 ein.
Am 08.08.2022 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Dieses Verfahren wurde am 12.10.2023 rechtskräftig negativ beendet. Eine außerordentliche Revision gegen diese Entscheidung wurde durch den BF mit vom 23.11.2023 datiertem Schreiben eingebracht.
Zu dem für den 24.11.2023 beim Bundesamt vorgesehenen Delegationstermin der nigerianischen Botschaft erschien der BF nicht.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts das gegenständliche Verfahren betreffend, aus den Akten zu den bisher beim Bundesverwaltungsgericht geführten Verfahren des BF und der Einsicht in die Auszüge der amtlichen Datenbanken, insb. aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A.):
Gesetzliche Grundlagen:
§ 46 Abs. 2a und 2b FPG lautet: Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG lautet:
„(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen. „(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt“. (2b) Die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt“.
Der mit „Ladungen“ überschriebene § 19 AVG lautet: Der mit „Ladungen“ überschriebene Paragraph 19, AVG lautet:
„§ 19. (1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
(2) In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
(3) Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
(4) Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung.“
§ 33 Abs. 4 BFA-VG lautet: Paragraph 33, Absatz 4, BFA-VG lautet:
„(4) Die Übermittlung personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat ist, unbeschadet Abs. 5, nicht zulässig. Daten, die zur Beschaffung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG oder zur Überprüfung der Erfüllung einer Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2b FPG erforderlich sind, dürfen jedoch gemäß Art. 49 Abs. 1 lit. d DSGVO übermittelt werden, wenn der Antrag – wenn auch nicht rechtskräftig – ab- oder zurückgewiesen worden ist oder dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt. Der Umstand, dass ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, darf bei einer solchen Übermittlung keinesfalls hervorkommen.“ „(4) Die Übermittlung personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat ist, unbeschadet Absatz 5,, nicht zulässig. Daten, die zur Beschaffung einer Bewilligung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG oder zur Überprüfung der Erfüllung einer Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2b FPG erforderlich sind, dürfen jedoch gemäß Artikel 49, Absatz eins, Litera d, DSGVO übermittelt werden, wenn der Antrag – wenn auch nicht rechtskräftig – ab- oder zurückgewiesen worden ist oder dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt. Der Umstand, dass ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, darf bei einer solchen Übermittlung keinesfalls hervorkommen.“
Zur Abweisung der Beschwerde:
Das Bundesamt ist gemäß § 46 Abs. 2a FPG grundsätzlich jederzeit ermächtigt, bei der für einen Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen einzuholen. Der Fremde hat in diesem Zusammenhang an den Amtshandlungen des Bundesamtes im dafür erforderlichen Umfang mitzuwirken. Diese Mitwirkungsverpflichtung kann dem Fremden gemäß § 46 Abs. 2b FPG mit Bescheid aufgetragen werden und kann der Fremde auch vor die für ihn zuständige ausländische Behörde geladen werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsgrundlage für die in diesem Zusammenhang ergehende Ladung § 19 AVG, deren Zulässigkeit ihre – unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – zu beurteilende Notwendigkeit, voraussetzt (vgl. VwGH vom 29.05.2018, Ro 2018/21/0006). Das Bundesamt ist gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG grundsätzlich jederzeit ermächtigt, bei der für einen Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen einzuholen. Der Fremde hat in diesem Zusammenhang an den Amtshandlungen des Bundesamtes im dafür erforderlichen Umfang mitzuwirken. Diese Mitwirkungsverpflichtung kann dem Fremden gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG mit Bescheid aufgetragen werden und kann der Fremde auch vor die für ihn zuständige ausländische Behörde geladen werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsgrundlage für die in diesem Zusammenhang ergehende Ladung Paragraph 19, AVG, deren Zulässigkeit ihre – unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – zu beurteilende Notwendigkeit, voraussetzt vergleiche VwGH vom 29.05.2018, Ro 2018/21/0006).
Im angefochtenen Bescheid vom XXXX , dem BF eigenhändig zugestellt am 21.11.2023, wurde dem BF aufgetragen an einem zusätzlich notwendigen Delegationstermin teilzunehmen. Im angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , dem BF eigenhändig zugestellt am 21.11.2023, wurde dem BF aufgetragen an einem zusätzlich notwendigen Delegationstermin teilzunehmen.
Der VwGH führt in seiner Entscheidung vom 20.12.2016, Ra 2016/21/0354, aus, dass bloße Vorbereitungen für eine allfällige Abschiebung - etwa die Erwirkung eines Heimreisezertifikates - unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig sind, solange nicht feststeht, dass eine Ausreiseverpflichtung nicht besteht.
In der Entscheidung vom 20.12.2018, Ra 2018/21/02024, führt der VwGH aus, dass die Auferlegung der Mitwirkungsverpflichtung und die damit verbundene Ladung nicht notwendig sind, wenn der Fremde tatsächlich im Besitz eines gültigen Reisepasses ist. Ist dies nicht der Fall, kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es von der Erforderlichkeit der Erlangung eines (Ersatz-) Reisedokuments unter Mitwirkung des Fremden ausgeht.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er bereits 2019 durch eine Delegation identifiziert wurde und mehrfache Identifizierungsversuche nach dem Rückkehrabkommen mit Nigeria nicht vorgesehen sind, ist anzumerken, dass diese aber auch nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind. Hinzu kommt, dass aus dem angefochtenen Bescheid ersichtlich ist, dass eben ein weiterer Delegationstermin für die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendig ist und nicht ausschließlich die bloße Identifizierung Gegenstand des Interviews ist.
Das eine aufschiebende Wirkung eines durch den BF erhobenen Rechtsmittels der Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes entgegenstehen würde, hat sich im gegenständlichen Verfahren bis dato nicht ergeben.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. In der Beschwerde wurde die Rechtswidrigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung moniert und beantragt, dass der Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. In der Beschwerde wurde die Rechtswidrigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung moniert und beantragt, dass der Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird.
Auf den Antrag des BF der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war hierbei nicht mehr einzugehen, da mit der Stattgabe der Beschwerde das Verfahren bereits in der Hauptsache beendet wurde (vgl. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2015/21/0091). Auf den Antrag des BF der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war hierbei nicht mehr einzugehen, da mit der Stattgabe der Beschwerde das Verfahren bereits in der Hauptsache beendet wurde vergleiche VwGH vom 20.10.2016, Ra 2015/21/0091).
Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
Zu Spruchteil B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung aufschiebende Wirkung Erforderlichkeit Heimreisezertifikat Identitätsfeststellung Ladungsbescheid Mitwirkungspflicht ReisedokumentEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W242.2258249.2.00Im RIS seit
19.12.2023Zuletzt aktualisiert am
19.12.2023