Entscheidungsdatum
04.12.2023Norm
AsylG 2005 §35 Abs1Spruch
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W232 2277482-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX auch XXXX , geb. XXXX Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 05.06.2023, Zahl KONS/1811/2022 IST/1312/2022, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 auch römisch 40 , geb. römisch 40 Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 05.06.2023, Zahl KONS/1811/2022 IST/1312/2022, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit E-Mail vom 25.04.2022 stellte die Beschwerdeführerin bei der Vertretungsbehörde für sich, ihr leibliches Kind und ihre Stiefkinder Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 AsylG 2005. Als Antragsteller wurden folgende Personen genannt:
XXXX 1. Mit E-Mail vom 25.04.2022 stellte die Beschwerdeführerin bei der Vertretungsbehörde für sich, ihr leibliches Kind und ihre Stiefkinder Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, AsylG 2005. Als Antragsteller wurden folgende Personen genannt:, römisch 40
Als Bezugsperson wurde der Ehegatte der Beschwerdeführerin sowie leibliche Vater der Kinder, Herr XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, angeführt, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2022 der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt worden war.Als Bezugsperson wurde der Ehegatte der Beschwerdeführerin sowie leibliche Vater der Kinder, Herr römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, angeführt, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2022 der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt worden war.
2. Am 15.06.2022 stellte die Beschwerdeführerin die Anträge auch persönlich beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul. Dabei wurde insbesondere angegeben, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am 20.07.2017 geheiratet hätten. Sie hätten ein gemeinsames Kind, die am XXXX in der Türkei geborene XXXX . Zu diesen Angaben wurde eine syrische Heiratsurkunde, eine syrische „Bescheinigung bezüglich der Eheschließungsurkunde“ sowie ein Auszug aus dem syrischen Familienregister, der XXXX als Kind der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson anführt, vorgelegt. 2. Am 15.06.2022 stellte die Beschwerdeführerin die Anträge auch persönlich beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul. Dabei wurde insbesondere angegeben, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am 20.07.2017 geheiratet hätten. Sie hätten ein gemeinsames Kind, die am römisch 40 in der Türkei geborene römisch 40 . Zu diesen Angaben wurde eine syrische Heiratsurkunde, eine syrische „Bescheinigung bezüglich der Eheschließungsurkunde“ sowie ein Auszug aus dem syrischen Familienregister, der römisch 40 als Kind der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson anführt, vorgelegt.
3. In einer Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 12.05.2023 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin nicht wahrscheinlich sei. Die Ehe widerspreche dem ordre public.3. In einer Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 12.05.2023 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin nicht wahrscheinlich sei. Die Ehe widerspreche dem ordre public.
In der bezughabenden Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weiter aus, dass sich im vorliegenden Fall gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben hätten. Es liege eine Doppelehe – zum Zeitpunkt der Eheschließung sei die Bezugsperson noch mit der ersten Ehefrau verheiratet gewesen – sowie eine Kinderehe – die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Eheschließung 15 Jahre alt gewesen – vor.
Betreffend die Kinder der Bezugsperson – somit auch betreffend XXXX – wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 bekanntgegeben, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten jeweils wahrscheinlich sei. Es wäre daher gemäß § 26 FPG ein Visum D mit Gültigkeitsdauer von vier Monaten auszustellen, um diesen Antragstellern die Einreise zu ermöglichen. Betreffend die Kinder der Bezugsperson – somit auch betreffend römisch 40 – wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 bekanntgegeben, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten jeweils wahrscheinlich sei. Es wäre daher gemäß Paragraph 26, FPG ein Visum D mit Gültigkeitsdauer von vier Monaten auszustellen, um diesen Antragstellern die Einreise zu ermöglichen.
4. Mit Schreiben vom 18.05.2023 wurde der Beschwerdeführerin die Stellungnahme des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom Österreichischen Generalkonsulat Istanbul übermittelt und gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin nicht wahrscheinlich sei. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb der Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.
5. Mit angefochtenem Bescheid vom 05.06.2023 wies das Österreichische Generalkonsulat Istanbul den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG 3005 in Verbindung mit § 35 AsylG 2005 ab. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe mitgeteilt, dass die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei; die behauptete Ehe widerspreche dem ordre public. Mit Schreiben vom 18.05.2023 sei der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt worden, zum angeführten Ablehnungsgrund Stellung zu nehmen – da sie von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch gemacht habe, sei aufgrund der Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag abzulehnen. 5. Mit angefochtenem Bescheid vom 05.06.2023 wies das Österreichische Generalkonsulat Istanbul den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG 3005 in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 ab. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe mitgeteilt, dass die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei; die behauptete Ehe widerspreche dem ordre public. Mit Schreiben vom 18.05.2023 sei der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt worden, zum angeführten Ablehnungsgrund Stellung zu nehmen – da sie von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch gemacht habe, sei aufgrund der Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag abzulehnen.
6. In der am 30.06.2023 übermittelten Beschwerde wurde zunächst darauf hingewiesen, dass die Bezugsperson zum Zeitpunkt der Eheschließung mit der Beschwerdeführerin noch mit der ersten Ehefrau verheiratet gewesen sei. Die Bezugsperson habe mit beiden Frauen Kinder. Durch die Situation in Syrien habe die Bezugsperson flüchten müssen und dabei ihre Kinder, die im Jahr 2019 geschiedene erste Ehefrau und die Beschwerdeführerin („seine jetzige Frau“) zurücklassen müssen. Die Beschwerdeführerin habe immer mit dem gemeinsamen Kind zusammengelebt.
Das Österreichische Generalkonsulat Istanbul habe der Beschwerdeführerin am 18.05.2023 mitgeteilt, dass zu den Einreiseanträgen der minderjährigen Kinder der Bezugsperson – einschließlich des Kindes der Beschwerdeführerin – positive Wahrscheinlichkeitsprognosen eingelangt seien. In diesem Zusammenhang wurde auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verwiesen; es sei zu prüfen, ob – ungeachtet des eventuellen Nichtvorliegens einer Ehe – Art. 8 EMRK es gebieten würde, der Beschwerdeführerin eine Einreise zur Wahrung des Familienlebens zu gestatten. Der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sei keine Prüfung nach Art. 8 EMRK zu entnehmen; es hätte – insbesondere in Bezug auf das minderjährige Kind XXXX – prüfen müssen, ob die Verweigerung der Einreise der Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer (und der ihres Kindes) aus Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte zur Folge hätte. Das Österreichische Generalkonsulat Istanbul habe der Beschwerdeführerin am 18.05.2023 mitgeteilt, dass zu den Einreiseanträgen der minderjährigen Kinder der Bezugsperson – einschließlich des Kindes der Beschwerdeführerin – positive Wahrscheinlichkeitsprognosen eingelangt seien. In diesem Zusammenhang wurde auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verwiesen; es sei zu prüfen, ob – ungeachtet des eventuellen Nichtvorliegens einer Ehe – Artikel 8, EMRK es gebieten würde, der Beschwerdeführerin eine Einreise zur Wahrung des Familienlebens zu gestatten. Der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sei keine Prüfung nach Artikel 8, EMRK zu entnehmen; es hätte – insbesondere in Bezug auf das minderjährige Kind römisch 40 – prüfen müssen, ob die Verweigerung der Einreise der Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer (und der ihres Kindes) aus Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte zur Folge hätte.
Die Aufrechterhaltung der Ablehnung des Antrages der Beschwerdeführerin hätte zur Folge, dass ein minderjähriges Kind dauerhaft getrennt von einem seiner beide Elternteile leben müsste – ein Umstand, der auch mit dem Kindeswohl nicht vereinbar wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR entstehe ein von Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt. Es bestehe im vorliegenden Fall ein von Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben zwischen XXXX und den beiden Elternteilen bereits seit dem Zeitpunkt der Geburt. Das Kind sei erst drei Jahre alt und dringend auf die Fürsorge und Erziehung durch beide Elternteile angewiesen. Da das Kind in Österreich ganz offensichtlich ein sichereres Leben haben werde als in der Türkei, wo es derzeit unter ärmlichen Verhältnissen und ohne jegliche Zukunftsperspektive lebe, wird der Familie vermutlich nichts anderes übrigbleiben, als es von der Mutter zu trennen, um nach Österreich zum Vater reisen zu können, was aufgrund des Alters des Kindes eine enorme Belastung für alle beteiligten Personen darstelle. Bezüglich der Aufrechterhaltung des Familienlebens über „Kommunikationswege wie Telefon oder Internet“ sei hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits festgestellt habe, dass die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind nicht möglich sei und dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukomme. Ein Kind habe grundsätzlich Anspruch auf verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen. Regelmäßige Besuche könnten ein gemeinsames Familienleben zwischen einer Mutter und ihrem minderjährigen Kind nicht ersetzen. Der Beschwerdeführerin sei daher die Einreise zu gewähren, selbst wenn die Eheschließung weiterhin als ungültig angesehen werden sollte.Die Aufrechterhaltung der Ablehnung des Antrages der Beschwerdeführerin hätte zur Folge, dass ein minderjähriges Kind dauerhaft getrennt von einem seiner beide Elternteile leben müsste – ein Umstand, der auch mit dem Kindeswohl nicht vereinbar wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR entstehe ein von Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt. Es bestehe im vorliegenden Fall ein von Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben zwischen römisch 40 und den beiden Elternteilen bereits seit dem Zeitpunkt der Geburt. Das Kind sei erst drei Jahre alt und dringend auf die Fürsorge und Erziehung durch beide Elternteile angewiesen. Da das Kind in Österreich ganz offensichtlich ein sichereres Leben haben werde als in der Türkei, wo es derzeit unter ärmlichen Verhältnissen und ohne jegliche Zukunftsperspektive lebe, wird der Familie vermutlich nichts anderes übrigbleiben, als es von der Mutter zu trennen, um nach Österreich zum Vater reisen zu können, was aufgrund des Alters des Kindes eine enorme Belastung für alle beteiligten Personen darstelle. Bezüglich der Aufrechterhaltung des Familienlebens über „Kommunikationswege wie Telefon oder Internet“ sei hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits festgestellt habe, dass die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind nicht möglich sei und dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukomme. Ein Kind habe grundsätzlich Anspruch auf verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen. Regelmäßige Besuche könnten ein gemeinsames Familienleben zwischen einer Mutter und ihrem minderjährigen Kind nicht ersetzen. Der Beschwerdeführerin sei daher die Einreise zu gewähren, selbst wenn die Eheschließung weiterhin als ungültig angesehen werden sollte.
7. Das Österreichische Generalkonsulat Istanbul erließ keine Beschwerdevorentscheidung.
8. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 01.09.2023, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 04.09.2023, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu A)
Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 34 AsylG 2005: Paragraph 34, AsylG 2005:
„(1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017) Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7). 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017) Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und 3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. (4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht. (5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“ 3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“
§ 35 AsylG 2005: Paragraph 35, AsylG 2005:
„Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen. (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4. (2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt. (2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten. (3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn (4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9), 1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und 2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. 3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“
§ 11 FPG 2005: Paragraph 11, FPG 2005:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben. (4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat. (5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde. (7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“
§ 11a FPG 2005: Paragraph 11 a, FPG 2005:
„Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG. (3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“ (4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“
§ 26 FPG 2005:Paragraph 26, FPG 2005:
„Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung aus folgenden Gründen als mangelhaft: Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht.
Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet (vgl. VwGH 16.12.2014, 2014/22/0034; 17.10.2013, 2013/21/0152 sowie vom 19.06.2008, 2007/21/0423). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet vergleiche VwGH 16.12.2014, 2014/22/0034; 17.10.2013, 2013/21/0152 sowie vom 19.06.2008, 2007/21/0423).
Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 – geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es allerdings dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können (vgl. VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, – geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es allerdings dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können vergleiche VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).
Im vorliegenden Fall gründet sich die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen auf die Argumentation, dass die behauptete Ehe dem ordre public widerspreche, da eine Doppelehe – zum Zeitpunkt der Eheschließung sei die Bezugsperson noch mit der ersten Ehefrau verheiratet gewesen – sowie eine Kinderehe – die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Eheschließung 15 Jahre alt gewesen – vorliegen würden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist auch in Visaverfahren nach § 35 AsylG die Einhaltung des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen und sicherzustellen (vgl. VfGH 11.06.2018, E 3362/2017; VwGH 28.01.2020, Ra 2018/20/0464).Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist auch in Visaverfahren nach Paragraph 35, AsylG die Einhaltung des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen und sicherzustellen vergleiche VfGH 11.06.2018, E 3362 aus 2017,; VwGH 28.01.2020, Ra 2018/20/0464).
Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl EGMR 21.6.1988, Fall Berrehab, Appl 10.730/84 [Z21]; 26.5.1994, Fall Keegan, Appl 16.969/90 [Z44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.2.1996, Fall Gül, Appl 23.218/94 [Z32], ÖJZ 1996, 593). Das Zusammenleben zwischen einem Elternteil und dem Kind ist dabei keine unabdingbare Voraussetzung für das Vorhandensein eines Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist (vgl EGMR 24.4.1996, Fall Boughanemi, Appl 22.070/93 [Z33 und 35], ÖJZ 1996, 834; VfSlg 16.777/2003; VfGH 12.10.2016, E1349/2016) (vgl. VfGH 12.06.2019, E3528/2018).Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt vergleiche EGMR 21.6.1988, Fall Berrehab, Appl 10.730/84 [Z21]; 26.5.1994, Fall Keegan, Appl 16.969/90 [Z44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.2.1996, Fall Gül, Appl 23.218/94 [Z32], ÖJZ 1996, 593). Das Zusammenleben zwischen einem Elternteil und dem Kind ist dabei keine unabdingbare Voraussetzung für das Vorhandensein eines Familienlebens im Sinne von Artikel 8, Absatz eins, EMRK. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist vergleiche EGMR 24.4.1996, Fall Boughanemi, Appl 22.070/93 [Z33 und 35], ÖJZ 1996, 834; VfSlg 16.777 aus 2003,; VfGH 12.10.2016, E1349/2016) vergleiche VfGH 12.06.2019, E3528/2018).
Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH 10.04.2013, 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: „Verwaltungsverfahren Band I2“, E 84 zu § 39 AVG).Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche VwGH 10.04.2013, 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: „Verwaltungsverfahren Band I2“, E 84 zu Paragraph 39, AVG).
Die Behörde hat es im gegenständlichen Fall unterlassen, das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin zu würdigen. Insbesondere hat es die belangte Behörde unterlassen, sich mit dem im Antrag erstatteten Vorbringen auseinanderzusetzen, wonach die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson ein gemeinsames Kind hätten, die am XXXX in der Türkei geborene XXXX . Zu dieser Angabe wurde zudem im Zuge der Antragstellung ein Auszug aus dem syrischen Familienregister, der XXXX als Kind der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson anführt, vorgelegt. Die Behörde hat es im gegenständlichen Fall unterlassen, das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin zu würdigen. Insbesondere hat es die belangte Behörde unterlassen, sich mit dem im Antrag erstatteten Vorbringen auseinanderzusetzen, wonach die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson ein gemeinsames Kind hätten, die am römisch 40 in der Türkei geborene römisch 40 . Zu dieser Angabe wurde zudem im Zuge der Antragstellung ein Auszug aus dem syrischen Familienregister, der römisch 40 als Kind der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson anführt, vorgelegt.
In der Mitteilung, Stellungahme sowie im Bescheid finden sich zudem keine Feststellungen zum Verwandtschaftsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX Das Bundesamt für Fremdenwesen hat sich im gegenständlichen Fall – nach Erteilung einer positiven Wahrscheinlichkeitsprognose an das Kind der Beschwerdeführerin – im Zuge der Prüfung des Antrags der Beschwerdeführerin nicht mit Art. 8 EMRK auseinandergesetzt und die Einschätzung lediglich auf den Umstand einer ordre public widrigen Ehe (zur Bezugsperson) gestützt. Sollte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Zweifel an der Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Mutter der XXXX hegen, so wäre es angehalten, eine DNA-Analyse zu beauftragen.In der Mitteilung, Stellungahme sowie im Bescheid finden sich zudem keine Feststellungen zum Verwandtschaftsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und römisch 40 Das Bundesamt für Fremdenwesen hat sich im gegenständlichen Fall – nach Erteilung einer positiven Wahrscheinlichkeitsprognose an das Kind der Beschwerdeführerin – im Zuge der Prüfung des Antrags der Beschwerdeführerin nicht mit Artikel 8, EMRK auseinandergesetzt und die Einschätzung lediglich auf den Umstand einer ordre public widrigen Ehe (zur Bezugsperson) gestützt. Sollte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Zweifel an der Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Mutter der römisch 40 hegen, so wäre es angehalten, eine DNA-Analyse zu beauftragen.
Es fehlen somit entsprechende Feststellungen der Behörde, um dem Bundesverwaltungsgericht die nachprüfende Kontrolle zu ermöglichen, ob durch die Nichterteilung eines Visums im vorliegenden Fall ein unzulässiger Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin (Art. 8 EMRK) vorliegt bzw. die Fortsetzung des Familienlebens der Beschwerdeführerin (mit ihrem Kind) in Österreich erforderlich ist. Dass zwischen der Beschwerdeführerin als Mutter und ihrem Kind niemals ein Familienleben bestanden hat, ist aus dem Akteninhalt nicht erkennbar. Es fehlen somit entsprechende Feststellungen der Behörde, um dem Bundesverwaltungsgericht die nachprüfende Kontrolle zu ermöglichen, ob durch die Nichterteilung eines Visums im vorliegenden Fall ein unzulässiger Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin (Artikel 8, EMRK) vorliegt bzw. die Fortsetzung des Familienlebens der Beschwerdeführerin (mit ihrem Kind) in Österreich erforderlich ist. Dass zwischen der Beschwerdeführerin als Mutter und ihrem Kind niemals ein Familienleben bestanden hat, ist aus dem Akteninhalt nicht erkennbar.
Unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtsprechung sowie dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Familienverhältnis zu ihrem Kind, wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im weiteren Verfahren damit auseinanderzusetzen haben, dass es im vorliegenden Fall nach Art. 8 EMRK dringend geboten sein könnte, der Beschwerdeführerin als Mutter ihres Kindes die Fortsetzung des Familienlebens mit dem Kind in Österreich zu ermöglichen – unbeschadet der Umstände der Eheschließung mit der Bezugsperson (vgl. VfGH 11.06.2018, E3362/2017 ; 27.11.2017, E1001/2017 ua; 06.06.2014, B369/2013). Hervorzuheben ist, dass die Aufrechterhaltung der Ablehnung des Antrages der Beschwerdeführerin zur Folge hätte, dass das dreijährige Kind dauerhaft getrennt von einem seiner beide Elternteile leben müsste. Unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtsprechung sowie dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Familienverhältnis zu ihrem Kind, wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im weiteren Verfahren damit auseinanderzusetzen haben, dass es im vorliegenden Fall nach Artikel 8, EMRK dringend geboten sein könnte, der Beschwerdeführerin als Mutter ihres Kindes die Fortsetzung des Familienlebens mit dem Kind in Österreich zu ermöglichen – unbeschadet der Umstände der Eheschließung mit der Bezugsperson vergleiche VfGH 11.06.2018, E3362/2017 ; 27.11.2017, E1001/2017 ua; 06.06.2014, B369/2013). Hervorzuheben ist, dass die Aufrechterhaltung der Ablehnung des Antrages der Beschwerdeführerin zur Folge hätte, dass das dreijährige Kind dauerhaft getrennt von einem seiner beide Elternteile leben müsste.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG 2005) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die notwendigen Ermittlungen zum Familienverhältnis und -leben der Beschwerdeführerin mit ihrem Kind bzw. zur Art. 8 EMRK-Relevanz nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG 2005) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die notwendigen Ermittlungen zum Familienverhältnis und -leben der Beschwerdeführerin mit ihrem Kind bzw. zur Artikel 8, EMRK-Relevanz nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG 2005 war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG 2005 war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht Kassation Kindeswohl mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung österreichische BotschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W232.2277482.1.00Im RIS seit
21.12.2023Zuletzt aktualisiert am
21.12.2023