Entscheidungsdatum
04.12.2023Norm
AsylG 2005 §35 Abs1Spruch
,
W165 2260304-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 26.07.2022, GZ: Damaskus-ÖB/KONS/0628/2021, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 26.07.2022, GZ: Damaskus-ÖB/KONS/0628/2021, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
, ,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Syriens, brachte am 30.09.2020 schriftlich und am 05.05.2021 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: ÖB Damaskus), einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ein.Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Syriens, brachte am 30.09.2020 schriftlich und am 05.05.2021 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: ÖB Damaskus), einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ein.
Als Bezugsperson wurde der angebliche Ehegatte der BF angegeben, dem nach Asylantragstellung vom 17.01.2020 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom 03.08.2020, Zl. 1258099502/200064435, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war.
Dem Einreiseantrag waren diverse Unterlagen im Original in Originalsprache und deutscher Übersetzung angeschlossen:
Eine Geburtsurkunde der BF, ausgestellt am 01.03.2021; ein Auszug aus dem syrischen Personenregister der BF, ausgestellt am 16.06.2020, worin der Familienstand der BF mit „verheiratet“ angeführt wird; ein Auszug aus dem syrischen Familienstandesregister, ausgestellt am 01.03.2021, worin die BF und die Bezugsperson als verheiratet geführt werden; eine Heiratsurkunde des syrischen Innenministeriums, Zivile Angelegenheiten, ausgestellt am 16.06.2020, worin vermerkt werden: „…Standesamt: Kafr Zaita, Eintragungsort: Kafr Zaita, …Datum des Ehevertrages: 03.01.2016, Dokument-Nr. u. Datum: Nr.: 617/1094 / 08.06.2020, Zuständige Behörde: Schariagericht, Vorgang-Nr.: 48, Vorgang-Datum: 15.06.2020, Bemerkungen: Zur Vorlage im Ausland“ sowie ein Ehevertrag des syrischen Justizministeriums, Schariagericht in Hama, Basis-Nr.6398 / Beschluss Nr. 6398 des Jahres 2020 vom 15.06.2020, worin es lautet: …“Aufgrund des gestellten Antrags und nach Einsichtnahme in die vom Standesamt Hama ausgestellte Heiratsurkunde haben wir festgestellt, dass Herr XXXX und Frau XXXX gesetzlich und rechtlich ein Ehepaar sind und dass ihre Ehe am 03.01.2016 geschlossen wurde. Dieses Dokument gilt ordnungsgemäß als originaler Ehevertrag und ist genauso rechtskräftig und ausschließlich zur Verwendung im Ausland ausgestellt. Dieser Beschluss wurde am 15.06.2020 gefasst…“.Eine Geburtsurkunde der BF, ausgestellt am 01.03.2021; ein Auszug aus dem syrischen Personenregister der BF, ausgestellt am 16.06.2020, worin der Familienstand der BF mit „verheiratet“ angeführt wird; ein Auszug aus dem syrischen Familienstandesregister, ausgestellt am 01.03.2021, worin die BF und die Bezugsperson als verheiratet geführt werden; eine Heiratsurkunde des syrischen Innenministeriums, Zivile Angelegenheiten, ausgestellt am 16.06.2020, worin vermerkt werden: „…Standesamt: Kafr Zaita, Eintragungsort: Kafr Zaita, …Datum des Ehevertrages: 03.01.2016, Dokument-Nr. u. Datum: Nr.: 617/1094 / 08.06.2020, Zuständige Behörde: Schariagericht, Vorgang-Nr.: 48, Vorgang-Datum: 15.06.2020, Bemerkungen: Zur Vorlage im Ausland“ sowie ein Ehevertrag des syrischen Justizministeriums, Schariagericht in Hama, Basis-Nr.6398 / Beschluss Nr. 6398 des Jahres 2020 vom 15.06.2020, worin es lautet: …“Aufgrund des gestellten Antrags und nach Einsichtnahme in die vom Standesamt Hama ausgestellte Heiratsurkunde haben wir festgestellt, dass Herr römisch 40 und Frau römisch 40 gesetzlich und rechtlich ein Ehepaar sind und dass ihre Ehe am 03.01.2016 geschlossen wurde. Dieses Dokument gilt ordnungsgemäß als originaler Ehevertrag und ist genauso rechtskräftig und ausschließlich zur Verwendung im Ausland ausgestellt. Dieser Beschluss wurde am 15.06.2020 gefasst…“.
Die BF gab anlässlich ihrer persönlichen Antragstellung bei der ÖB Damaskus in Beirut am 05.05.2021 im Befragungsformular im Einreiseverfahren gemäß § 35 AsylG 2005 an, dass sie am 01.03.2016 geheiratet habe, sie für ein Jahr zusammengelebt hätten, ihr Ehemann im Mai 2017 in die Türkei ausgereist und im Jänner 2020 in Österreich angekommen sei.Die BF gab anlässlich ihrer persönlichen Antragstellung bei der ÖB Damaskus in Beirut am 05.05.2021 im Befragungsformular im Einreiseverfahren gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 an, dass sie am 01.03.2016 geheiratet habe, sie für ein Jahr zusammengelebt hätten, ihr Ehemann im Mai 2017 in die Türkei ausgereist und im Jänner 2020 in Österreich angekommen sei.
Die Bezugsperson gab in der polizeilichen Erstbefragung ihres Asylverfahrens am 18.01.2020 ihren Familienstand mit „verheiratet“ an und führte unter Familienangehörigen im Herkunftsland neben ihren Eltern und Brüdern ihre Ehefrau, geboren 1996, namentlich an.
In der Einvernahme ihres Asylverfahrens vor dem BFA am 23.01.2020 gab die Bezugsperson an, dass ihre Ehefrau im Jahr XXXX geboren sei. Das genaue Geburtsdatum ihrer Gattin würde sie nicht kennen. In der Einvernahme ihres Asylverfahrens vor dem BFA am 23.01.2020 gab die Bezugsperson an, dass ihre Ehefrau im Jahr römisch 40 geboren sei. Das genaue Geburtsdatum ihrer Gattin würde sie nicht kennen.
Mit Schreiben vom 11.05.2021 übermittelte die ÖB Damaskus das Einreiseantrags- und Befragungsformular samt Unterlagen an das BFA. Die ÖB Damaskus wies darauf hin, dass sich der in der Beilage angefügte Ehevertrag (Beschluss 6398) auf die Einsichtnahme der ausgestellten Heiratsurkunde des Standesamtes Hama stützen würde. Aus Sicht der Botschaft sei völlig unklar, wie eine Heiratsurkunde vor dem Ehevertrag ausgestellt werden könne. Im gegenständlichen Vertrag werde angeführt, dass die Bezugsperson und die Antragstellerin gesetzlich und rechtlich ein Ehepaar seien. Die hierorts üblichen Angaben im Ehevertrag, von Zeugen, Vormitgift, Morgengabe usw. würden fehlen. Weiter seien eine Eintragung bzw eine gerichtliche Ehe bei einem Standesamt nur nach Ableistung des Militärdienstes möglich. Eine allfällige Befreiung vom Militärdienst sei nicht beigebracht worden. Wegen offensichtlicher gravierender Mängel und Widersprüchlichkeiten bei der Ausstellung der Dokumente könne nicht ausgeschlossen werden, dass diese käuflich erworben worden seien.
Mit E-Mail vom 21.10.2021, eingelangt bei der ÖB Damaskus am 25.10.2021, setzte das BFA die ÖB Damaskus gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 in Kenntnis, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden, weshalb die Antragstellerin keine Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005). Mit E-Mail vom 21.10.2021, eingelangt bei der ÖB Damaskus am 25.10.2021, setzte das BFA die ÖB Damaskus gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 in Kenntnis, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden, weshalb die Antragstellerin keine Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei (Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005).
In der der Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeschlossenen Stellungnahme vom selben Tag führte das BFA zusammengefasst aus: Voraussetzung dafür, dass ein Familienverfahren geführt und daher auch die Einreise gewährt werde, sei, dass eine Eigenschaft als Familienangehöriger bestehe. Das behauptete Familienverhältnis müsse nicht nur glaubhaft gemacht werden, sondern als erwiesen anzusehen sein, womit der volle Beweis im Sinne des AVG zu erbringen sei. Im vorliegenden Fall hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und (im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005) relevanten Familienverhältnisses ergeben: In der der Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeschlossenen Stellungnahme vom selben Tag führte das BFA zusammengefasst aus: Voraussetzung dafür, dass ein Familienverfahren geführt und daher auch die Einreise gewährt werde, sei, dass eine Eigenschaft als Familienangehöriger bestehe. Das behauptete Familienverhältnis müsse nicht nur glaubhaft gemacht werden, sondern als erwiesen anzusehen sein, womit der volle Beweis im Sinne des AVG zu erbringen sei. Im vorliegenden Fall hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und (im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005) relevanten Familienverhältnisses ergeben:
a) Es ergab sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne von § 35 AsylG 2005 gar nicht besteht.a) Es ergab sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne von Paragraph 35, AsylG 2005 gar nicht besteht.
b) Die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson hat nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden.
c) Eine gültige Ehe wurde auch nach den Grundsätzen des Herkunftslandes nicht geschlossen.
d) Aufgrund der ha. aufliegenden Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Verfahrenspartei ist es möglich, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt auch entgegen der wahren Tatsachen und widerrechtlich zu erlangen. Aus Sicht der Behörde kann keineswegs davon ausgegangen werden, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen (im Sinne eines vollen Beweises) anzunehmen ist.
Eine Statusgewährung sei daher nicht wahrscheinlich.
Wie von der Vertretungsbehörde bereits im Schreiben vom 11.05.2021 festgestellt, würden die, wenn auch im Original, vorgelegten Urkunden (Heiratsurkunde und Ehevertrag) nicht den bekannten Eintragungs- und Ausstellungsmodalitäten des Herkunftslandes entsprechen, könnten weiter auch chronologisch nicht in Einklang gebracht werden und somit keinesfalls den vollen Beweis hinsichtlich einer Bestandsehe vor Ausreise der Bezugsperson erbringen. Von einer gesonderten Dokumentenprüfung könne Abstand genommen werden, da diese im Ergebnis bei echten Dokumenten mit falschem Inhalt keinen Beitrag zum Nachweis eines bestehenden Ehelebens vor Ausreise der Bezugsperson liefern könne. Auch eine zeitgleiche Einvernahme von Antragstellerin und Bezugsperson zur Aufklärung der gravierenden Unstimmigkeiten und Mängel erscheine nicht zielführend bzw. relevant verwertbar.
Mit Schreiben vom 28.10.2021 räumte die ÖB Damaskus der BF unter Anschluss der Mitteilung und Stellungnahme des BFA vom 21.10.2021 die Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung des Schreibens ein (Parteiengehör).
In der durch die rechtliche Vertretung erstatteten Stellungnahme vom 04.11.2020 (richtig: 04.11.2021) wurde im Wesentlichen vorgebracht: Die Antragstellerin und die Bezugsperson hätten am 03.01.2016 in Hama geheiratet. Mit Beschluss des Scharia-Gerichts Hama vom 15.06.2020 sei die Eheschließung nachträglich bestätigt und die Ehe in das syrische Zivilregister eingetragen worden. Wie die Botschaft bzw das BFA zur Ansicht gelangt seien, dass der Inhalt der vorgelegten Dokumente nicht der Wahrheit entspreche, werde in der Aufforderung zur Stellungnahme nicht konkretisiert. Allgemeine Zweifel an Dokumenten würden nicht ausreichen, um konkreten Urkunden die Beweiskraft abzusprechen bzw. die Familieneigenschaft zu verneinen. Im weiteren Verfahren wäre somit ein Sachverständigengutachten in Bezug auf die Echtheit der vorgelegten Urkunden zu erstellen. Selbst wenn nach Durchführung einer sachgemäßen Dokumentenüberprüfung noch Zweifel an der Familienangehörigeneigenschaft der Antragstellerin bestehen sollten, wäre das für sich kein tauglicher Grund, den Antrag abzuweisen, sondern wären sonstige Beweismittel zu prüfen, etwa eine Paralleleinvernahme der Antragstellerin und der Bezugsperson. Die Bezugsperson habe in ihrem Asylverfahren gleichbleibend angegeben, mit der Antragstellerin verheiratet zu sein. Zum Beweis, dass die Antragstellerin und die Bezugsperson schon vor der Flucht der Bezugsperson im Herkunftsland ein gemeinsames Familienleben geführt hätten, würden mehrere, das Ehepaar gemeinsam in Syrien zeigende Fotos vorgelegt werden.
Nach abermaliger Befassung hielt das BFA seine negative Wahrscheinlichkeitsprognose mit Schreiben an die ÖB Damaskus vom 26.07.2022 aufrecht. Bezüglich der Dokumente (Heiratsurkunde und Ehevertrag) verwies das BFA auf seine bisherigen Ausführungen in der Stellungnahme vom 21.10.2021. Auch neu vorgelegte Fotos könnten eine tatsächliche Ehe nicht nachweisen.
Mit Bescheid vom 26.07.2022, zugestellt am selben Tag, wies die ÖB Damaskus den Einreiseantrag mit bisheriger Begründung gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 ab.Mit Bescheid vom 26.07.2022, zugestellt am selben Tag, wies die ÖB Damaskus den Einreiseantrag mit bisheriger Begründung gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 ab.
Gegen den Bescheid richtet sich die durch die rechtliche Vertretung am 12.08.2022 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, worin im Wesentlichen wie bisher vorgebracht wurde. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass die Familienangehörigeneigenschaft der BF durch zahlreiche Urkunden belegt worden sei. So seien im Verfahren der Beschluss des Scharia-Gerichts Hama, mit welchem die Ehe gerichtlich bestätigt worden sei, eine Heiratsurkunde des syrischen Innenministeriums, ein Familienbuch sowie eine Personenstandsurkunde, in welcher der Personenstand der BF mit „verheiratet“ angeführt werde, vorgelegt worden. Die Zweifel des BFA an Echtheit bzw. inhaltlicher Richtigkeit der Urkunden seien nicht durch ein Sachverständigenurteil untermauert worden. Die Bezugsperson habe in ihrem gesamten Asylverfahren angegeben, mit der BF verheiratet zu sein. Die diesbezüglichen Angaben der Bezugsperson würden mit den Angaben der BF im gegenständlichen Einreiseverfahren und mit dem Inhalt der vorgelegten Urkunden übereinstimmen. Aufgrund dessen sei der Bescheid mit materieller Rechtswidrigkeit belastet. Aufgrund der Außerachtlassung wesentlichen Parteivorbringens, Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung und Begründungsmängeln der dem Bescheid zugrundeliegenden Prognoseentscheidung sei der Bescheid mit schwerwiegender formeller Rechtswidrigkeit belastet, bei der es sich nach der Judikatur des VfGH um Willkür handle.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 26.09.2022, beim BVwG eingelangt am 29.09.2022, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit dem Hinweis vorgelegt, dass von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt werden zunächst der unter Pkt I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt:Festgestellt werden zunächst der unter Pkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt:
Eine am 03.01.2016 zwischen der BF und der Bezugsperson geschlossene Ehe kann nicht festgestellt werden.
Eine (traditionelle) Heiratsurkunde über eine angebliche Eheschließung am 03.01.2016 (Ehevertrag) und eine die Eheschließung anerkennende Legalisierungsurkunde des Scharia-Gerichtes (mutmaßliches Legalisierungsdatum laut Heiratsurkunde: 08.06.2020) sind nicht vorhanden.
Nach erfolgter Eintragung der Eheschließung in das Zivilregister (laut Heiratsurkunde mutmaßlich am 15.06.2020) stellte das Scharia-Gericht in Hama mit Beschluss vom 15.06.2020 einen auf die Heiratsurkunde des Standesamtes vom 16.06.2020 gestützten Ehevertrag aus: „Aufgrund des gestellten Antrags und nach Einsichtnahme in die vom Standesamt Hama ausgestellte Heiratsurkunde haben wir festgestellt, dass Herr XXXX und Frau XXXX … gesetzlich und rechtlich ein Ehepaar sind und dass ihre Ehe am 03.01.2016 geschlossen wurde“. Nach erfolgter Eintragung der Eheschließung in das Zivilregister (laut Heiratsurkunde mutmaßlich am 15.06.2020) stellte das Scharia-Gericht in Hama mit Beschluss vom 15.06.2020 einen auf die Heiratsurkunde des Standesamtes vom 16.06.2020 gestützten Ehevertrag aus: „Aufgrund des gestellten Antrags und nach Einsichtnahme in die vom Standesamt Hama ausgestellte Heiratsurkunde haben wir festgestellt, dass Herr römisch 40 und Frau römisch 40 … gesetzlich und rechtlich ein Ehepaar sind und dass ihre Ehe am 03.01.2016 geschlossen wurde“.
Im Beschluss des Scharia-Gerichts vom 15.06.2020 wird vermerkt, dass dieses Dokument als originaler Ehevertrag gelte und genauso rechtskräftig sei und ausschließlich zur Verwendung im Ausland ausgestellt werde.
Der nachträglich ausgestellte Ehevertrag des Scharia-Gerichts ist nicht geeignet, eine Eheschließung zwischen der BF und der Bezugsperson am 03.01.2016 zu belegen, die durch deren nachträgliche Registrierung rückwirkend Rechtsgültigkeit erlangt hätte.
Die Bezugsperson gab in ihrem Asylverfahren an, dass sie mit der BF verheiratet sei. Datum, Ort und Modalitäten einer angeblichen Eheschließung wurden nicht angegeben. Die BF gab im verfahrensgegenständlichen Einreiseverfahren vor der Botschaft an, dass sie am 03.01.2016 geheiratet habe. Ort und Modalitäten der Eheschließung wurden ebenso nicht angegeben.
Darüber hinaus werden folgende Feststellungen zur syrischen Eherechtslage getroffen:
Gemäß Art. 1 syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975 (sPSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen. Gemäß Art. 8 Abs. 1 sPSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner XVIII, Syrien-Tunesien, S. 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt. Gemäß Artikel eins, syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975 (sPSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, sPSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner römisch achtzehn, Syrien-Tunesien, S. 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt.
Jede in Syrien abgeschlossene Ehe bedarf demnach der Eintragung in das Zivilregister, um rechtliche Folgen auszulösen. Gemäß Art. 30 des Dekrets No. 26/2007 über den zivilen Status gelten Ehen erst als rechtsgültig und daher durchsetzbar, wenn sie im Zivilregister eingetragen wurden. Im Falle einer außerhalb eines Gerichtes abgeschlossenen Ehe (sogenannte traditionelle Ehe) muss deren Gültigkeit zunächst durch den Richter (in der Regel vor Scharia-Gerichten) bestätigt werden. Die Bestätigung der Gültigkeit der Ehe kann auch rückwirkend erfolgen. Soll eine traditionelle Eheschließung in Syrien staatlich anerkannt werden, müssen auf die Trauung durch einen Scheich oder Imam somit noch zwei weitere Rechtsakte erfolgen: Ein Antrag auf Eheschließung ist vor dem (Scharia)Richter gemeinsam mit einer Reihe von Unterlagen [Art. 40 syrisches Personalstatutgesetz (PSG)] einzureichen. Der Richter führt dann die Trauung durch (Art 43 PSG) oder bestätigt die Richtigkeit einer zuvor erfolgten traditionellen Eheschließung. Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sollen auch die Zeugen anwesend sein. Danach muss eine Abschrift der Bestätigung der Eheschließung durch das Gericht innerhalb von zehn Tagen an das zuständige Standesamt weitergeleitet werden, das anschließend die Registrierung der Ehe im Zivilregister vornimmt, wodurch die Ehe Rechtsgültigkeit erlangt (Art. 45 PSG). Jede in Syrien abgeschlossene Ehe bedarf demnach der Eintragung in das Zivilregister, um rechtliche Folgen auszulösen. Gemäß Artikel 30, des Dekrets No. 26 aus 2007, über den zivilen Status gelten Ehen erst als rechtsgültig und daher durchsetzbar, wenn sie im Zivilregister eingetragen wurden. Im Falle einer außerhalb eines Gerichtes abgeschlossenen Ehe (sogenannte traditionelle Ehe) muss deren Gültigkeit zunächst durch den Richter (in der Regel vor Scharia-Gerichten) bestätigt werden. Die Bestätigung der Gültigkeit der Ehe kann auch rückwirkend erfolgen. Soll eine traditionelle Eheschließung in Syrien staatlich anerkannt werden, müssen auf die Trauung durch einen Scheich oder Imam somit noch zwei weitere Rechtsakte erfolgen: Ein Antrag auf Eheschließung ist vor dem (Scharia)Richter gemeinsam mit einer Reihe von Unterlagen ["Art". 40 syrisches Personalstatutgesetz (PSG)] einzureichen. Der Richter führt dann die Trauung durch (Artikel 43, PSG) oder bestätigt die Richtigkeit einer zuvor erfolgten traditionellen Eheschließung. Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sollen auch die Zeugen anwesend sein. Danach muss eine Abschrift der Bestätigung der Eheschließung durch das Gericht innerhalb von zehn Tagen an das zuständige Standesamt weitergeleitet werden, das anschließend die Registrierung der Ehe im Zivilregister vornimmt, wodurch die Ehe Rechtsgültigkeit erlangt (Artikel 45, PSG).
Vergleiche die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Syrien Eheschließungen, deren Voraussetzungen und Eheregistrierungen vom 05.05.2017.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akt der ÖB Damaskus, den darin einliegenden Urkunden, den Angaben der BF im Einreiseverfahren und den Angaben der Bezugsperson in den durch das Gericht amtswegig beigeschafften polizeilichen Erstbefragungs- und Einvernahmeprotokollen ihres Asylverfahrens.
Die Behörde begründet das Nichtvorliegen einer wie behauptet am 03.01.2016 zwischen der BF und der Bezugsperson geschlossenen Ehe damit, dass die Ehe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe.
Der Auffassung der Behörde ist, wie im Folgenden näher ausgeführt wird, beizupflichten:
Fallgegenständlich ist es zwar, wie die Heiratsurkunde des Standesamtes vermittelt bzw zu vermitteln versucht, offenbar zu einer nachträglichen staatlichen Registrierung einer angeblich zu einem früheren Zeitpunkt traditionell erfolgten Eheschließung gekommen. Es bestehen jedoch begründete, nicht zu entkräftende Zweifel, dass die Eintragung der Eheschließung auf der Grundlage der erforderlichen unbedenklichen Urkunden erfolgt sein sollte. Jene Dokumente, auf deren Grundlage die zur zivilrechtlichen staatlichen Gültigkeit einer Ehe erforderliche Eintragung der Eheschließung in das Zivilregister vorzunehmen ist, sind nämlich nicht vorhanden. So mangelt es bereits an einer traditionellen Heiratsurkunde (Ehevertrag vom 03.01.2016), die ihrerseits Grundlage für die Legalisierung (staatliche Anerkennung) einer außerhalb eines Scharia-Gerichtes geschlossenen Ehe bildet. Ebenso fehlt es an einer Legalisierungsurkunde des Scharia-Gerichtes über eine laut Heiratsurkunde des Standesamtes mutmaßlich am 08.06.2020 genehmigte Eheschließung, die in weiterer Folge offenbar am 15.06.2020 registriert worden sein soll.
Wie sich schon aus obigen Feststellungen, Pkt. 1, ergibt, können die zur Eheschließung vorgelegten Dokumente nicht in ihre nach syrischer Eherechtslage vorgesehene Chronologie gebracht werden. Die rechtliche Eintragung einer Ehe hat sich auf einen Ehevertrag zu stützen, der entweder vor dem Gericht abgeschlossen werden kann oder im Falle einer außerhalb eines Gerichtes traditionell geschlossenen Ehe durch das Gericht zu genehmigen ist. Die Erstellung eines Ehevertrages kann somit nicht in umgekehrter Reihenfolge nach der Registrierung der Eheschließung erfolgen, die sich ihrerseits auf einen gerichtlich abgeschlossenen Ehevertrag bzw auf die gerichtliche Genehmigung eines außergerichtlich abgeschlossenen Ehevertrages zu stützen hat, wie dies jedoch gegenständlich der Fall ist. Der Ehevertrag des Scharia-Gerichts - Beschluss eines Ehevertrages, der als originales Dokument mit derselben Rechtskraft gelten solle - wurde durch das Scharia-Gericht erst im Nachhinein, nach Eintragung der Ehe im Zivilregister und Ausstellung der Heiratsurkunde erstellt. So beruft sich das Scharia-Gericht in seinem Beschluss über den Ehevertrag vom 15.06.2020 auf die Einsichtnahme in die durch das Standesamt Hama ausgestellte Heiratsurkunde - die im Übrigen erst am 16.06.2020 ausgestellt wurde - und stellt aufgrund dieser fest, dass die Bezugsperson und die BF ein Ehepaar seien und die Ehe am 03.01.2016 (ohne Angabe der Örtlichkeit) geschlossen worden sei. Unter einem erklärt das Scharia-Gericht, dass dieses Dokument als originaler Ehevertrag mit derselben Rechtskraft gelten würde und ausschließlich zur Verwendung im Ausland bestimmt sei. Gleichzeitig fehlt es freilich an einer entsprechenden im Inland verbindlichen originalen Urkunde des Ehevertrages, die die Basis für die anschließenden Schritte der Genehmigung der Eheschließung und der zivilrechtlichen Registrierung bilden würden. Laut Vorbringen der BF, wonach die Eheschließung mit Beschluss des Scharia-Gerichts Hama vom 15.06.2020 nachträglich bestätigt worden und auch der Beschluss des Scharia-Gerichts Hama über die gerichtliche Bestätigung der Ehe vorgelegt worden sei, soll der Beschluss des Scharia-Gerichts vom 15.06.2020 („Ehevertrag“) offenbar nicht nur den fehlenden (originalen) Ehevertrag, sondern gleichzeitig auch die fehlende (Original)urkunde des Scharia-Gerichts über die Genehmigung der Eheschließung ersetzen.
Aus der geschilderten Vorgangsweise des Zustandekommens des Ehevertrages ist zusammengefasst der Schluss zu ziehen, dass eine (angebliche) Anerkennung der Eheschließung durch das Scharia-Gericht, wie auch eine darauf beruhende Eintragung der Eheschließung in das Zivilregister durch das Standesamt, ohne Ehevertrag erfolgten. Die zur zivilrechtlichen Verbindlichkeit der Ehe notwendige Eheregistrierung wurde somit ohne die in dargestellter chronologischer Reihenfolge erforderlichen Dokumente vorgenommen.
Aber nicht allein die in Vorlage gebrachten Urkunden, sondern auch die Angaben der Bezugsperson in deren Asylverfahren und jene der BF im gegenständlichen Einreiseverfahren vermögen die behauptete Eheschließung nicht zu stützen. Zu erwähnen ist, dass die Bezugsperson in der Erstbefragung lediglich ihren Familienstand mit “verheiratet“ anführte und auch in ihrer späteren Einvernahme nur knapp bemerkte, dass sie mit der BF verheiratet sei. Jegliche sonstige Angaben, wann, wo und wie eine solche angebliche Eheschließung, wie auch deren spätere Registrierung, stattgefunden haben sollten, wurden jedoch zur Gänze ausgespart. Dies offenkundig aus „Unkenntnis“, zumal zum damaligen Zeitpunkt die auf die Eheschließung Bezug habenden Urkunden mit den sich daraus ergebenden Informationen noch nicht vorhanden waren. Am Rande bemerkt stellte die Bezugsperson in der Einvernahme zwar das in der Erstbefragung zunächst mit „1996“ unrichtig bekannt gegebene Geburtsjahr ihrer Ehegattin auf „ XXXX “ richtig, deren Geburtsdatum vermochte die Bezugsperson nach eigener Angabe aber nach wie vor nicht zu nennen. Die BF wiederum beschränkte sich in ihren Angaben vor der Botschaft auch nur darauf, dass sie am 01.03.2016 geheiratet hätte. Schließlich waren die Urkunden zur Eheschließung im Zeitpunkt der persönlichen Antragstellung der BF vor der Botschaft bereits vorhanden und damit der BF das darin mit 03.01.2016 vermerkte Datum des Ehevertrages bzw der Eheschließung bekannt. Der angebliche Ort der Eheschließung, Hama, wurde jedoch überhaupt erstmals in der Stellungnahme der BF vom 04.11.2021 erwähnt.Aber nicht allein die in Vorlage gebrachten Urkunden, sondern auch die Angaben der Bezugsperson in deren Asylverfahren und jene der BF im gegenständlichen Einreiseverfahren vermögen die behauptete Eheschließung nicht zu stützen. Zu erwähnen ist, dass die Bezugsperson in der Erstbefragung lediglich ihren Familienstand mit “verheiratet“ anführte und auch in ihrer späteren Einvernahme nur knapp bemerkte, dass sie mit der BF verheiratet sei. Jegliche sonstige Angaben, wann, wo und wie eine solche angebliche Eheschließung, wie auch deren spätere Registrierung, stattgefunden haben sollten, wurden jedoch zur Gänze ausgespart. Dies offenkundig aus „Unkenntnis“, zumal zum damaligen Zeitpunkt die auf die Eheschließung Bezug habenden Urkunden mit den sich daraus ergebenden Informationen noch nicht vorhanden waren. Am Rande bemerkt stellte die Bezugsperson in der Einvernahme zwar das in der Erstbefragung zunächst mit „1996“ unrichtig bekannt gegebene Geburtsjahr ihrer Ehegattin auf „ römisch 40 “ richtig, deren Geburtsdatum vermochte die Bezugsperson nach eigener Angabe aber nach wie vor nicht zu nennen. Die BF wiederum beschränkte sich in ihren Angaben vor der Botschaft auch nur darauf, dass sie am 01.03.2016 geheiratet hätte. Schließlich waren die Urkunden zur Eheschließung im Zeitpunkt der persönlichen Antragstellung der BF vor der Botschaft bereits vorhanden und damit der BF das darin mit 03.01.2016 vermerkte Datum des Ehevertrages bzw der Eheschließung bekannt. Der angebliche Ort der Eheschließung, Hama, wurde jedoch überhaupt erstmals in der Stellungnahme der BF vom 04.11.2021 erwähnt.
Zu nachträglich vorgelegten Fotos, die ein bereits im Herkunftsstaat bestehendes Familienleben belegen sollten, ist anzumerken, dass die Beweiskraft solcher Aufnahmen von vornherein gering ist und die schwerwiegenden Bedenken gegen eine Bestandsehe vor Einreise der Bezugsperson jedenfalls ebenso nicht auszuräumen vermögen.
Zusammenfassend ergibt sich der Eindruck, dass die Eheschließung erst nach Einreise der Bezugsperson in das Bundesgebiet mit Blick auf eine erwartete Asylgewährung initiiert wurde und hierfür zweckdienliche Urkunden beschafft wurden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:
Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten:
Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.
Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen. Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und kommt dieser diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und kommt dieser diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).
Ungeachtet dieser für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des BFA steht es dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nunmehr - innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems - offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).Ungeachtet dieser für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des BFA steht es dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nunmehr - innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems - offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).
Durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH Ra 2018/18/0094-8 vom 06.09.2018 und darauf verweisend VwGH Ra 2018/18/0534-9 vom 14.03.2019), ist zwar nunmehr klargestellt, dass traditionell-muslimisch geschlossene syrische Ehen, die nachfolgend staatlich registriert werden, grundsätzlich rückwirkend mit dem Datum der traditionell-muslimischen Hochzeit als rechtsgültig anzusehen sind, sofern keine sonstigen dem ordre public widersprechenden Umstände (wie etwa Kinderehe oder Ehezwang), somit inhaltliche Vorbehalte gegen die Gültigkeit der Ehe, sprechen.Durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH Ra 2018/18/0094-8 vom 06.09.2018 und darauf verweisend VwGH Ra 2018/18/0534-9 vom 14.03.2019), ist zwar nunmehr klargestellt, dass traditionell-muslimisch geschlossene syrische Ehen, die nachfolgend staatlich registriert werden, grundsätzlich rückwirkend mit dem Datum der traditionell-muslimischen Hochzeit als rechtsgültig anzusehen sind, sofern keine sonstigen dem ordre public widersprechenden Umstände (wie etwa Kinderehe oder Ehezwang), somit inhaltliche Vorbehalte gegen die Gültigkeit der Ehe, sprechen.
Das BFA geht in seinen Mitteilungen gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 davon aus, dass die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise bestanden habe, weshalb die BF nicht als Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005) anzusehen sei.Das BFA geht in seinen Mitteilungen gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 davon aus, dass die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise bestanden habe, weshalb die BF nicht als Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 (Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005) anzusehen sei.
Wie unter Pkt. 2, Beweiswürdigung, ausführlich behandelt, kann dem BFA - und darauf gestützt - der Vertretungsbehörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese die Familienangehörigeneigenschaft der BF im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 verneint und den Einreiseantrag abgewiesen hat. Wie unter Pkt. 2, Beweiswürdigung, ausführlich behandelt, kann dem BFA - und darauf gestützt - der Vertretungsbehörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese die Familienangehörigeneigenschaft der BF im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 verneint und den Einreiseantrag abgewiesen hat.
Die Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt.
Eine sachverständige Dokumentenprüfung der vorgelegten Unterlagen (Heiratsurkunde und Ehevertrag) konnte unterbleiben, zumal die Echtheit der im Original vorgelegten Urkunden nicht in Zweifel gezogen, sondern „nur“ deren ortsunübliches Erscheinungsbild festgestellt wurde und Bedenken gegen die inhaltliche Richtigkeit der Urkunden bestanden.
Ebenso konnte von einer Paralleleinvernahme der BF und der Bezugsperson als nicht zielführend abgesehen werden, da anzunehmen ist, dass es ungeachtet der zeitgleich durchzuführenden Einvernahmen im Vorfeld zu einer Abstimmung und Auffüllung der Defizite in den bisherigen Angaben der BF und der Bezugsperson und deren Harmonisierung kommen könnte.
In Anbetracht dessen, dass im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels besteht, war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erlassen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erlassen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Ehe Einreisetitel Familienangehöriger Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Nachvollziehbarkeit österreichische BotschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W165.2260304.1.00Im RIS seit
09.01.2024Zuletzt aktualisiert am
09.01.2024