Entscheidungsdatum
04.12.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W138 2279110-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Mag. Bernhard SCHULLER, Rechtsanwalt, Marktgasse 1, 2130 Mistelbach, gegen den Bescheid des Eichamtes Krems an der Donau vom 13.06.2023, GZ XXXX folgenden Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Mag. Bernhard SCHULLER, Rechtsanwalt, Marktgasse 1, 2130 Mistelbach, gegen den Bescheid des Eichamtes Krems an der Donau vom 13.06.2023, GZ römisch 40 folgenden Beschluss:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Bezirksverkehrsstreife Stockerau 9 führte am 13.06.2023 im Bezirk Korneuburg Schwerverkehrskontrollen durch. Dabei wurde der LKW, Peugeot Boxer, des Beschwerdeführers angehalten. Im Zuge der Kontrolle wurde festgestellt, dass sich im LKW 2000kg (teilweise tiefgekühlte) Spareribs befanden. Das Fleisch sollte zu Gasthäusern nach Wien verbracht und dort verkauft werden. Im LKW befand sich zudem eine Waage, weshalb das Eichamt verständigt wurde.
Das Eichamt Krems an der Donau führte am 13.06.2023 eine Revision der Waage durch und stellte fest, dass das Messgerät nicht eichfähig und unrichtig geworden sei. Es wurde eine Strafanzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde erstattet und die Waage in amtliche Verwahrung genommen. Die Niederschrift über die eichpolizeiliche Revision wurde am 13.06.2023 durch Ausfüllen und wenige Ergänzungen eines Formulars festgehalten.
Das Eichamt Krems an der Donau erließ am 13.06.2023, GZ XXXX einen Bescheid über die Verwahrung der Waage. Das Eichamt Krems an der Donau erließ am 13.06.2023, GZ römisch 40 einen Bescheid über die Verwahrung der Waage.
Gegen den vorgenannten Bescheid des Eichamtes Krems an der Donau erhob der Beschwerdeführer firstgerecht mit Schriftsatz vom 05.07.2023 Beschwerde und führte aus, dass die Waage weder im rechtsgeschäftlichen Verkehr benutzt noch bereitgehalten worden sei.
Am 26.06.2023 wurde vom Eichamt Krems gegen den Beschwerdeführer Anzeige gemäß § 63 Abs 1 MEG an die BH Korneuburg erstattet. Die am 04.08.2023 von der BH Mistelbach zu GZ XXXX ergangene Strafverfügung wurde vom Beschwerdeführer am 18.08.2023 bekämpft.Am 26.06.2023 wurde vom Eichamt Krems gegen den Beschwerdeführer Anzeige gemäß Paragraph 63, Absatz eins, MEG an die BH Korneuburg erstattet. Die am 04.08.2023 von der BH Mistelbach zu GZ römisch 40 ergangene Strafverfügung wurde vom Beschwerdeführer am 18.08.2023 bekämpft.
Mit GZ XXXX erging zwischenzeitlich von der BH Mistelbach am 26.09.2023 in gleichem Sinn auch ein Straferkenntnis.Mit GZ römisch 40 erging zwischenzeitlich von der BH Mistelbach am 26.09.2023 in gleichem Sinn auch ein Straferkenntnis.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid des Eichamtes Krems an der Donau vom 13.06.2023, GZ XXXX , wurde die Waage des Beschwerdeführers in amtliche Verwahrung genommen. Es wurde festgestellt, dass das Messgerät für den Verkauf von Fleisch nach Masse im rechtsgeschäftlichen Verkehr breitgehalten worden sei. Zur Begründung des Bescheides wurde auf die Niederschrift vom 13.06.2023 verwiesen. Mit Bescheid des Eichamtes Krems an der Donau vom 13.06.2023, GZ römisch 40 , wurde die Waage des Beschwerdeführers in amtliche Verwahrung genommen. Es wurde festgestellt, dass das Messgerät für den Verkauf von Fleisch nach Masse im rechtsgeschäftlichen Verkehr breitgehalten worden sei. Zur Begründung des Bescheides wurde auf die Niederschrift vom 13.06.2023 verwiesen.
Bei der Niederschrift vom 13.06.2023 handelt es sich um ein Formular, welches bei dem Punkt […] das Messgerät im eichpflichtigen Verkehr „bereitgehalten wird“ lediglich mit dem Hinweis „Verkauf von Fleisch nach Masse“ ergänzt wurde. Bei Art des eichpflichtigen Verkehrs wurde „rechtsgeschäftlicher Verkehr“ angekreuzt. Nähere Ausführungen sind dem Formular nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hat die Unterschrift der Niederschrift verweigert. Eine etwaige Befragung des Beschwerdeführers wurde in der Niederschrift vom 13.06.2023 nicht protokoliert.
Mit Schreiben vom 05.07.2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den vorgenannten Bescheid des Eichamtes Krems an der Donau und führte aus, dass das Fleisch schon abgepackt, gewogen und entsprechend etikettiert transportiert worden sei. Die mitgenommene Waage sei lediglich für eigene Kontrollzwecke verwendet worden. Das Abwägen sei aufgrund der Etikettierung samt Gewichtsangabe nicht mehr notwendig gewesen. Die Waage sei weder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet noch bereitgehalten worden.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem Akt des Eichamtes Krems an der Donau.
Weder aus der Niederschrift vom 13.06.2023 noch aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich eine nähere Begründung, weshalb die Behörde davon ausgeht, dass die Waage im rechtsgeschäftlichen Verkehr bereitgehalten worden sei. Es finden sich in der Niederschrift keine Befragung bzw. Angaben des Beschwerdeführers zu der Verwendung der Waage. Eine Frist für die Dauer der Verwahrung wurde nicht verhängt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im gegenständlichen Fall ist im MEG die Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 7 Abs 2 MEG lautet: Wer ein eichpflichtiges Meßgerät verwendet oder bereit hält, ist dafür verantwortlich, daß das Meßgerät geeicht ist.Paragraph 7, Absatz 2, MEG lautet: Wer ein eichpflichtiges Meßgerät verwendet oder bereit hält, ist dafür verantwortlich, daß das Meßgerät geeicht ist.
§ 7 Abs 3 MEG lautet: Bereitgehalten im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Meßgerät, wenn die äußeren Umstände erkennen lassen, daß es ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden kann. Ein Meßgerät gilt nicht als bereitgehalten, wenn glaubhaft gemacht werden kann, daß es ausschließlich dekorativen oder musealen Zwecken dient.Paragraph 7, Absatz 3, MEG lautet: Bereitgehalten im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Meßgerät, wenn die äußeren Umstände erkennen lassen, daß es ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden kann. Ein Meßgerät gilt nicht als bereitgehalten, wenn glaubhaft gemacht werden kann, daß es ausschließlich dekorativen oder musealen Zwecken dient.
§ 8 Abs 1 MEG lautet: Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Meßgeräte, wenn sie im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden:Paragraph 8, Absatz eins, MEG lautet: Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Meßgeräte, wenn sie im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden:
[…]
2. Meßgeräte zur Bestimmung der Masse einschließlich der Gewichtsstücke und Zählwaagen,
[…]
§ 8 Abs 3 MEG lautet: Der Eichpflicht unterliegen die im Abs. 1 angeführten Meßgeräte ferner auch dann, wenn sie verwendet oder bereitgehalten werden: Paragraph 8, Absatz 3, MEG lautet: Der Eichpflicht unterliegen die im Absatz eins, angeführten Meßgeräte ferner auch dann, wenn sie verwendet oder bereitgehalten werden:
[…]
Z 2 zur Prüfung von Lieferungen für An- oder VerkaufZiffer 2, zur Prüfung von Lieferungen für An- oder Verkauf
[…]
§ 52 Abs 1 MEG lautet: Werden bei der eichpolizeilichen Revision ungeeichte, unrichtige oder sonst unzulässige Gegenstände im eichpflichtigen oder überwachungspflichtigen Verkehr festgestellt, so kann die Weiterbenützung der beanstandeten Gegenstände – unbeschadet der Maßnahmen gemäß § 53 – durch deren vollständige oder teilweise Übernahme in amtliche Verwahrung oder durch Anlegung einer Verwendungssperre verhindert werden. Diese Maßnahmen können nur für die Höchstdauer von sechs Monaten getroffen werden. Der Lauf dieser Frist ist während der Anhängigkeit eines Strafverfahrens vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde wegen jener Handlung, die den Anlass zu einer solchen Maßnahme gegeben hat, gehemmt.Paragraph 52, Absatz eins, MEG lautet: Werden bei der eichpolizeilichen Revision ungeeichte, unrichtige oder sonst unzulässige Gegenstände im eichpflichtigen oder überwachungspflichtigen Verkehr festgestellt, so kann die Weiterbenützung der beanstandeten Gegenstände – unbeschadet der Maßnahmen gemäß Paragraph 53, – durch deren vollständige oder teilweise Übernahme in amtliche Verwahrung oder durch Anlegung einer Verwendungssperre verhindert werden. Diese Maßnahmen können nur für die Höchstdauer von sechs Monaten getroffen werden. Der Lauf dieser Frist ist während der Anhängigkeit eines Strafverfahrens vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde wegen jener Handlung, die den Anlass zu einer solchen Maßnahme gegeben hat, gehemmt.
§ 28 Abs 3 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013, lautet:Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lautet:
"(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.""(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden ("Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht; vgl VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; vgl. auch VwGH vom 6. Juli 2016, Ra 2015/01/0123, vom 14. Dezember 2016, Ro 2016/19/0005 und vom 20. Juni 2017, Ra 2017/18/0117, je mwN).Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden ("Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht; vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; vergleiche auch VwGH vom 6. Juli 2016, Ra 2015/01/0123, vom 14. Dezember 2016, Ro 2016/19/0005 und vom 20. Juni 2017, Ra 2017/18/0117, je mwN).
Die belangte Behörde stellte mit dem angefochtenen Bescheid fest, dass die Waage im rechtsgeschäftlichen Verkehr zum Verkauf von Fleisch nach Masse bereitgehalten worden sei. Weder in dem angefochtenen Bescheid noch in der Niederschrift vom 13.06.2023 findet sich eine Begründung, aus der hervorgeht, weshalb die Behörde davon ausgeht, dass die Waage im rechtsgeschäftlichen Verkehr bereitgehalten worden sei. Es findet sich in der Niederschrift vom 13.06.2023 auch keine Befragung des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde hat sich somit nicht mit der Glaubwürdigkeit der Behauptungen des Beschwerdeführers über die Verwendung der Waage auseinandergesetzt. Mit dem angefochtenen Bescheid wird auch nicht festgelegt, für welchen Zeitraum die Maßnahme getroffen werden soll. Sollte die Behörde die Absicht gehabt haben die Höchstdauer zu verhängen, fehlt eine Begründung die erkennen lässt, weshalb die Festlegung der Höchstdauer der Verwahrung der Waage angemessen ist. Der Sachverhalt erweist sich daher in wesentlichen Punkten als ergänzungsbedürftig.
Wie den Feststellungen des gegenständlichen Beschlusses zu entnehmen ist, hat die belangte Behörde nach dem Inhalt des Aktes des Vermessungsamtes jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit bezüglich der Prüfung der Voraussetzungen der §§ 7, 8 und 52 Abs 1 MEG unterlassen (vgl. VwGH vom 19.10.1961, 2096/60; VwGH vom 06.11.1995, 95/04/0005). Es lagen somit die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 28 Absatz 3 2. Satz VwGVG vor.Wie den Feststellungen des gegenständlichen Beschlusses zu entnehmen ist, hat die belangte Behörde nach dem Inhalt des Aktes des Vermessungsamtes jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit bezüglich der Prüfung der Voraussetzungen der Paragraphen 7, 8 und 52 Absatz eins, MEG unterlassen vergleiche VwGH vom 19.10.1961, 2096/60; VwGH vom 06.11.1995, 95/04/0005). Es lagen somit die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3 2. Satz VwGVG vor.
Im Zuge des fortgeführten Verfahrens wird die belangte Behörde zu prüfen haben, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verwahrung der Waage vorliegen, somit klären, ob die Waage im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten wurde. Dafür wird eine protokollierte Einvernahme des Beschwerdeführers unter anschließender Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers notwendig sein. Es ist festzustellen und anschließend zu begründen, worin das Bereithalten der Waage im rechtsgeschäftlichen Verkehr bestanden hat. Zudem ist im Spruch eine angemessene Frist festzulegen, für welche Dauer die Waage in Verwahrung bleiben soll und dies entsprechend zu begründen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wobei auf die unter zu A) zitierten Entscheidungen verwiesen wird. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wobei auf die unter zu A) zitierten Entscheidungen verwiesen wird. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht Geldstrafe Kassation mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung Strafverfügung Verwaltungsstrafe Verwaltungsstrafverfahren Verwaltungsübertretung ZurückverweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W138.2279110.1.00Im RIS seit
09.01.2024Zuletzt aktualisiert am
09.01.2024