TE Vwgh Erkenntnis 1995/11/6 95/04/0005

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Veröffentlicht am 06.11.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
95/02 Maßrecht Eichrecht;

Norm

AVG §37;
AVG §56;
MEG 1950 §34 Z4 idF 1988/742;
MEG 1950 §56 Abs2;
MEG 1950 §63 Abs1;
MEG 1950 §63;
MEG 1950 §7 Abs2;
MEG 1950 §8 Abs1;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde des F in E, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich

vom 4. Oktober 1994, Zl. VwSen-220311/13/Gu/Atz, betreffend Übertretungen des Maß- und Eichgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat (dem Beschwerdeführer gegenüber) mit Straferkenntnis vom 15. September 1992 folgenden Abspruch getroffen:

"Anläßlich einer Kontrolle durch Beamte des Eichamtes Linz in Ihrer Mühlenbetriebsanlage im Standort R 3, Gde. F, am 11. November 1991 wurde festgestellt:

1.

daß Sie eine (1) selbsttätige Absackwaage

Fabriknummer FIX 1809 zum Abwägen bereitgehalten haben. Die Waage trug den Eichstempel "988" und gilt somit seit 1.1.1991 ALS UNGEEICHT.

2.

daß Sie Ihrer Mitwirkungspflicht als Betriebsbesitzer an der Durchführung der Eichkontrolle durch die Beamten des Eichamtes NICHT nachgekommen sind, da Sie sich geweigert haben, den Beamten des Eichamtes Linz beim Herausheben eines 50-kg-Gewichtes zu helfen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.

§§ 7, 8, 14 und 15 Maß- und Eichgesetz in der Fassung des BGBl. Nr. 213/1992

2. § 34 Abs. 4 dieses Gesetzes

Zu 1. und 2.

jeweils in Verbindung mit § 63 des Maß- und Eichgesetzes in der Fassung des BGBl. Nr. 213/1992.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von   falls diese uneinbring-   gemäß 1. und 2.

                 lich ist, Ersatzfrei-

                 heitsstrafe von

1. S 2.000,--    1. 22 Stunden             § 63 Maß- und Eich-

2. S 2.000,--    2. 22 Stunden             gesetz in der Fassung

   ----------       ----------             BGBl. Nr. 213/1992

   S 4.000,--       44 Stunden             i.V.m. § 16 Verwal-

                                           tungsstrafgesetz 1991

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu zahlen:

1.

S 200,--

2.

S 200,--

--------

S 400,--

als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich S 200,-- angerechnet); sowie

S 1.200,-- als Ersatz der Barauslagen für die entgangene Eichgebühr des Eichamtes Linz.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher S 5.600,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54 d VStG)."

Über die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung entschied der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Bescheid vom 4. Oktober 1994 spruchgemäß wie folgt:

"Der Berufung wird mit der Maßgabe teilweise Folge gegeben, daß im Spruch anstelle der Zitierung der verletzten und der Strafanwendungsnorm mit "Maß- und Eichgesetz idF des BGBl. nr. 213/1992" die Zitierung zu lauten hat: "Maß- und Eichgesetz idF BGBl. Nr. 742/1988"die verletzte Norm zu Faktum 2. richtigerweise § 34 Z. 4 leg. cit. zu lauten hat und bei der Kostenentscheidung die Wortfolge "sowie 1.200 S als Ersatz der Barauslagen für die entgangene Eichgebühr des Eichamtes Linz" zu entfallen hat.

"Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher 4.400 S."

Ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

$ 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG, § 7, § 8, § 14 und 15, § 34 Z. 4, § 48 Abs. lit. a, § 63 Abs. 1 MEG idF BGBl. Nr. 743/1988, §§ 16, 19, 64 Abs. 1, 2 und 3, § 65 VStG."

Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei Inhaber eines (näher bezeichneten) Mühlenbetriebes in deren Rahmen er beim Wareneingang und beim Warenausgang "meßtechnische Verrichtungen und Verantwortungen" wahrzunehmen habe. Etwa 90 bis 95 % der erzeugten, in Silos vorrätig gehaltenen Waren, verkaufe er lose, d.h. das Massengewicht des Mehls würde mittels Silowägen im Wege über öffentliche oder private, geeichte Brückenwaagen dem Meßvorgang zugeführt und den Kunden zugestellt. Nur die verbleibende geringfügige Menge werde in 50-kg-Säcken an Bäckereien und sonstige Interessenten verkauft. Eine Kleinabgabe von Mehl und Futtergetreide bzw. Mehlprodukten finde nur im vernachlässigbaren Umfang statt. Die in Rede stehende "Absackwaage" werde nur bei der Absackung des im geringen Umfang bestehenden Vertriebes der 50-kg-Säcke durchlaufen. In einem solchen Fall werde das Mehl aus dem Silo mittels Fördereinrichtung ausgetragen und gelange über verwinkelte Absturzrohre letztendlich zum Ende eines Rohrstutzens, an dem vom Betriebsinhaber die Säcke händisch angedockt würden. Die Endstufe sei mit einem Wägemechanismus (beinhaltend auch ein 50-kg-Gegengewicht) verbunden, welcher bei Erreichung der 50-kg-Marke eine Klappe schließe und letztlich bei längerdauernder Nichtabnahme des Sackes die Fördereinrichtung stillege. Auf Grund der vorhandenen Markierungen sei auf der Absackwaage ersichtlich, ob mit der in den Sack gefüllten Charge das vorausbestimmte Füllgewicht erreicht oder unter- bzw. überschritten worden sei. Das Maß der Fehlleistung der Absackwaage sei allerdings nicht ersichtlich. Hiedurch könne nicht vermieden werden, daß es je Sack unterschiedliche Füllmengen gebe. Bei probeweise durchgeführten Absackungen von einzelnen Säcken, wie es der Betriebsinhaber nach Maßgabe der betrieblichen Erfordernisse benötige, hätten sich Abweichungen von bis zu 1,2 kg ergeben. Dies habe den Betriebsinhaber auch auf Grund von Beanstandungen von Kunden bewogen, im unmittelbaren Bereich neben der Absackwaage eine geeichte Dezimalwaage aufzustellen, um die Säcke nach Abnahme von der Andockvorrichtung auf das Gewicht von 50 kg austarieren zu können. Die Umgehung der Dezimalwaage sei jederzeit möglich, doch sei es "glaubwürdig und erwiesen, daß, ob der amtsbekannten Genauigkeit kleinerer mehlverarbeitender Betriebe, die Dezimalwaage stets mitbedient wurde". Die Absackwaage sei seinerzeit geeicht worden, habe das Signum 988 mit der Bedeutung getragen, daß diese im Jahre 1988 letztmalig geeicht worden sei. Der Betriebsinhaber habe anschließend bei der Eichbehörde die Nacheichung beantragt. Es sei zu mehreren Versuchen von Amtsabordnungen der Eichbehörde gekommen, diese Nacheichung durchzuführen. Am 11. April 1991 sei lediglich eine ebenfalls zu eichende Durchlaufwaage geeicht worden. Bezüglich der Absackwaage sei es nach Aufforderung des Kraftfahrers des Eichamtes Linz an den Beschwerdeführer, das an der Rückseite der nun gegenständlichen Absackwaage befindliche 50-kg-Gewicht herauszuheben, zu einem Wortwechsel gekommen, weil der Beschwerdeführer die Anordnungsbefugnis des Kraftfahrers verneinte. Nach Abbruch dieser Amtshandlung habe der Beschwerdeführer neuerlich, und zwar noch am selben Tage (11. April 1991), fernmündlich um Nacheichung der Absackwaage ersucht. Als der Beschwerdeführer am 19. August 1991 fernmündlich verständigt worden sei, daß eine Amtsabordnung zur Nacheichung erscheinen wolle und die Rede wiederum auf die erforderliche Mitwirkung gekommen sei, habe der Beschwerdeführer erklärt, daß er niemanden habe, "sodaß dieser Termin ins Wasser fiel". Schließlich sei eine Amtsabordnung der Eichbehörde nach telefonischer Anmeldung am 11. November 1991 zur Nacheichung der ungeeichten zum rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendbaren und damit bereitgehaltenen Absackwaage erschienen, wobei bei Eintreffen der Amtsabordnung zunächst nur die Mutter des Beschwerdeführers im Betrieb anwesend gewesen sei und bei späterem Hinzukommen des Beschwerdeführers dieser sich geweigert habe, das 50-kg-Gewicht von der Hinterseite der Absackwaage herauszuheben. Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung sei festzuhalten, daß das Maß- und Eichgesetz in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 742/1988 zur Anwendung zu kommen habe, zumal "zur angelasteten Tatzeit" die Eichgesetznovelle, BGBl. Nr. 213/1992, noch nicht wirksam gewesen sei und deren Strafnormen auch nicht günstiger seien als die vorausgegangene Fassung. Die in Rede stehende Absackwaage diene zwar nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens dem innerbetrieblichen Gebrauch. Die Absackwaage sei jedoch rein von den äußerlichen Umständen her jederzeit (ohne Hintanschaltung eines weiteren Wiegevorganges) als Gewichtsprüfungsinstrument für das an Kunden abzugebende Mehl VERWENDBAR.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht der in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen für schuldig erkannt und nicht hiefür bestraft zu werden. Er trägt in Ausführung dieses Beschwerdepunktes unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zunächst vor, die belangte Behörde habe es unterlassen, den Tatzeitraum genau zu umschreiben, jedenfalls aber mit dem Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu begrenzen, um damit im Sinne eines Dauerdeliktes den von der Bestrafung umfaßten Zeitraum klarzulegen. Weil dies unterblieben sei, sei auch eine neuerliche Bestrafung des Beschwerdeführers für einen Zeitraum, der vom vorliegenden Erkenntnis ebenfalls hätte mitumfaßt sein müssen, erfolgt. Weiters verkenne die belangte Behörde rechtsirrig, daß gemäß § 66 Maß- und Eichgesetz die Eichpflicht von Abfüllmaschinen, wie auch im vorliegenden Fall gegeben, erst dann eintrete, wenn die Erfordernisse des amtlichen oder rechtsgeschäftlichen Verkehrs die Gewährleistung besonderer Genauigkeit der Füllmengen notwenig machten. Gerade dies sei aber nachweislich im vorliegenden Fall nicht gegeben und wäre die belangte Behörde zumindest verpflichtet gewesen, sich mit dieser Bestimmung auseinanderzusetzen. Dabei dürfe darauf hingewiesen werden, daß die Novelle zum Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 213/1992, erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft getreten sei, mit der § 66 novelliert worden sei.

Schon mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht:

Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Es ist davon auszugehen, daß mit der einleitenden

Formulierung "anläßlich einer Kontrolle durch Beamte ... am

11. November 1991 wurde festgestellt" in dem mit dem angefochtenen Bescheid im Verwaltungsrechtszug insoweit bestätigten Schuldspruch keine Feststellung der Tatzeit darstellt. Die Angabe des Tages der von den Beamten des Eichamtes Linz getroffenen Feststellung vermag die Angaben der Tatzeit nicht zu ersetzen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1992, Zl. 92/04/0062).

Dies bedeutet (zunächst) für den Spruchpunkt 1) - bei der vorgeworfenen Tat handelt es sich um ein Dauerdelikt, weil nach dem Tatbild das strafbare Verhalten in der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes besteht -, daß es die belangte Behörde, die den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides diesbezüglich übernahm, unterließ, den Sprucherfordernissen des § 44a Z. 1 VStG zu entsprechen. Bei einem Dauerdelikt ist es nämlich zur Feststellung der Identität der Tat - abgesehen von entsprechenden Begründungsdarlegungen - erforderlich, Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch des Straferkenntnisses anzuführen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1989, Zl. 89/04/0002).

Dies gilt unabhängig davon, daß die mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis getroffene Verurteilung das gesamte vor ihr liegende deliktische Verhalten erfaßte, wobei der Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses maßgeblich war. Diese Erfassungswirkung trat unabhängig davon ein, ob die betreffende Tatzeit bzw. der betreffende Tatzeitraum im Spruch des Straferkenntnisses angeführt war oder nicht (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 20. Juni 1983, Slg. N.F. Nr. 11.092/A, vom 20. August 1987, Zl. 86/12/0282, und vom 21. Oktober 1993, Zl. 93/02/0083).

Die belangte Behörde belastete den angefochtenen Bescheid

-

hinsichtlich des Spruchpunktes 1) - aber weiters mit

Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weil sie durch die diesbezügliche Aufrechterhaltung des Spruches der Behörde erster Instanz als verletzte Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z. 2 VStG) die "§§ 7, 8, 14 und 15" i.V.m. § 63 des "Maß- und Eichgesetzes idF BGBl. Nr. 742/1988" ansah. Verletzt werden konnte nämlich durch die in Rede stehende Tat nur die Vorschrift des § 63 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 UND der dem eichpflichtigen Meßgerät ENTSPRECHENDEN ZIFFER des § 8 Abs. 1 Maß- und Eichgesetz in der von der belangten Behörde herangezogenen Fassung (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 18. September 1984, Zl. 84/04/0066). Dies ist insbesondere deshalb von Bedeutung, weil § 8 Abs. 1 Z. 3 Maß- und Eichgesetz

-

in der von der belangten Behörde herangezogenen Fassung -

sogenannte "Abfüllmaschinen" betrifft.

Die Eichpflicht für solche "Abfüllmaschinen" trat nach § 66 des Maß- und Eichgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 213/1992 erst ein, wenn die Erfordernisse des amtlichen oder rechtsgeschäftlichen Verkehrs die Gewährleistung besonderer Genauigkeit der Füllmenge notwendig machen. Der Bundesminister für Bauten und Technik hatte im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie den Zeitpunkt, mit dem die Eichpflicht für Abfüllmaschinen nach § 8 Abs. 1 Z. 3 eintritt, durch Verordnung zu bestimmen.

Dieses Regelungssystem wurde im übrigen durch die Novelle BGBl. Nr. 213/1992 wieder verlassen (weder finden sich im § 8 Abs. 1 Maß- und Eichgesetz in der letztzitierten Fassung sogenannte "Abfüllmaschinen" noch eine Sonderbestimmung für die Eichpflicht sogenannter "Abfüllmaschinen").

Eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides - hinsichtlich des Spruchpunktes 1) - ergibt sich auch aus einem (weiteren) Verstoß gegen die erwähnte Vorschrift des § 44a Z. 1 VStG. Mit der im Instanzenzug aufrechterhaltenen, spruchgemäßen Tatumschreibung wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, die in Rede stehende Waage "zum Abwägen bereitgehalten" zu haben. Im Hinblick auf die der belangten Behörde offenbar vorschwebende Bestimmung des § 8 Abs. 1 Maß- und Eichgesetz (und zwar in der Fassung sowohl der Novelle BGBl. Nr. 742/1988 als auch in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 213/1992) wäre es erforderlich gewesen - um dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z. 1 VStG zu genügen -, spruchgemäß zu umschreiben, worin das Bereithalten der Waage IM RECHTSGESCHÄFTLICHEN VERKEHR bestanden habe. Dies wäre insbesondere deshalb von Bedeutung gewesen, weil - wie der Verwaltungsgerichtshof zur diesbezüglich vergleichbaren Rechtslage zum Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950, im Erkenntnis vom 19. Oktober 1961, Slg. N.F. Nr. 5647/A, dargelegt hat - eine Eichpflicht dann nicht besteht, wenn das Meßgerät nur dem innerbetrieblichen Gebrauch dient. Von einem bloß innerbetrieblichen Gebrauch ist aber die belangte Behörde nach den Begründungsdarlegungen des angefochtenen Bescheides offenbar ausgegangen.

Schon aus diesen Gründen belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid - hinsichtlich des Spruchpunktes 1) - mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Aus den oben (eingangs) dargelegten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid auch hinsichtlich des Spruchpunktes 2) als inhaltlich rechtswidrig. Da die Angabe des Tages der von den Beamten des Eichamtes Linz getroffenen Feststellung die Angabe der Tatzeit nicht zu ersetzen vermag, fehlte es - auch hinsichtlich des Spruchpunktes 2) - entgegen der Vorschrift des § 44a Z. 1 VStG an einer - insbesondere für Prüfung der Frage der Strafbarkeitsverjährung im Sinne des § 31 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz VStG relevanten - Feststellung der Tatzeit in dem mit dem angefochtenen Bescheid im Verwaltungsrechtszug bestätigten Schuldspruch.

Davon abgesehen wird von der belangten Behörde folgendes übersehen:

§ 34 des Maß- und Eichgesetzes (in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 742/1988) sieht vier Alternativen vor, WO Eichungen durchgeführt werden; nämlich in ständigen Amtsstellen (Z. 1), in ambulanten Amtsstellen (Z. 2), in Abfertigungsstellen (Z. 3) und schließlich am Herstellungs- oder Aufstellungsort der Meßgeräte (Z. 4). Die letztgenannte Z. 4 des § 34 leg. cit. hat folgenden Wortlaut:

"Eichungen werden durchgeführt

...

4.

am Herstellungs- oder Aufstellungsort der Meßgeräte, wenn die Eichbehörde dies vorschreibt oder auf Antrag zuläßt. Der Antragsteller hat dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Eichmittel, Arbeitshilfe und gegebenenfalls ein geeigneter Raum bereitgestellt werden."

Wie sich aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang ergibt, stellt § 34 Z. 4 leg. cit. eine gesetzliche Grundlage (neben anderen Bestimmungen) lediglich für die Durchführung eines Administrativverfahrens dar. Bildet dessen Gegenstand ein Antrag auf Eichung eines Meßgerätes, so wird dieses Administrativverfahren an eine spezifische Mitwirkungspflicht (nur) des Antragstellers geknüpft. Diese Bestimmung stellt jedoch keine solche Verhaltensnorm dar, die als verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z. 2 VStG in Betracht kommen könnte.

Schon aus den dargetanen Gründen belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes, was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu seiner Aufhebung zu führen hatte. Eine Behandlung des weiteren Beschwerdevorbringens war daher entbehrlich.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei BeschreibungZeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenMaßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit DauerdeliktVerwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der TatIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995040005.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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