TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/4 G313 2280138-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.12.2023
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Entscheidungsdatum

04.12.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art14 Abs7a
SchPflG 1985 §1 Abs1
SchPflG 1985 §11
SchPflG 1985 §8 Abs1
SchPflG 1985 §9
StGG Art17
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 14 heute
  2. B-VG Art. 14 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 14 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 14 gültig von 03.08.2013 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  5. B-VG Art. 14 gültig von 10.06.2005 bis 02.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2005
  6. B-VG Art. 14 gültig von 01.01.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 14 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  8. B-VG Art. 14 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 14 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  10. B-VG Art. 14 gültig von 19.12.1945 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 14 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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G313 2280138-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , gesetzliche Vertreterin des minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Grauf Hartl Kröpl Pirker Rechtsanwälte OG, Hans-Wiegele-Straße 3, 9100 Völkermarkt, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , gesetzliche Vertreterin des minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Grauf Hartl Kröpl Pirker Rechtsanwälte OG, Hans-Wiegele-Straße 3, 9100 Völkermarkt, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG n i c h t z u l ä s s i g.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG n i c h t z u l ä s s i g.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die erziehungsberechtigte Mutter und gesetzliche Vertreterin XXXX (im Folgenden: BF1) des minderjährigen XXXX , geboren am XXXX (im Folgenden: BF2) zeigte, einlangend bei der Behörde am XXXX , die Teilnahme am häuslichen Unterricht für die 7. Schulstufe im Schuljahr 2023/2024 der Bildungsdirektion für XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), an. Die erziehungsberechtigte Mutter und gesetzliche Vertreterin römisch 40 (im Folgenden: BF1) des minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 (im Folgenden: BF2) zeigte, einlangend bei der Behörde am römisch 40 , die Teilnahme am häuslichen Unterricht für die 7. Schulstufe im Schuljahr 2023 aus 2024, der Bildungsdirektion für römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde), an.

Für das Schuljahr 2022/2023 (6. Schulstufe) wurde der BF2 im Jahreszeugnis mit „Nicht beurteilt“ beurteilt, da dieser im gesamten Schuljahr nicht anwesend war.Für das Schuljahr 2022 aus 2023, (6. Schulstufe) wurde der BF2 im Jahreszeugnis mit „Nicht beurteilt“ beurteilt, da dieser im gesamten Schuljahr nicht anwesend war.

Am XXXX .2023 erging die Mitteilung an die Kinder und Jugendhilfe, bei Verdacht der Kindeswohlgefährdung, durch die Klassenlehrerin des BF2.Am römisch 40 .2023 erging die Mitteilung an die Kinder und Jugendhilfe, bei Verdacht der Kindeswohlgefährdung, durch die Klassenlehrerin des BF2.

Am XXXX .2023 erließ die belangte Behörde einen Untersagungsbescheid wonach dem BF2 die Teilnahme am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2023/2024 gem. § 11 Abs. 3 Schulpflichtgesetz (SchPflG) untersagt wurde (Spruchpunkt I.), die BF1 verpflichtete im Schuljahr 2023/2024 für die Erfüllung der Schulpflicht des BF2 durch den Besuch einer Schule zu sorgen (Spruchpunkt II.) und gem. § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Beschwerde ausgeschlossen wurde (Spruchpunkt III.).Am römisch 40 .2023 erließ die belangte Behörde einen Untersagungsbescheid wonach dem BF2 die Teilnahme am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2023 aus 2024, gem. Paragraph 11, Absatz 3, Schulpflichtgesetz (SchPflG) untersagt wurde (Spruchpunkt römisch eins.), die BF1 verpflichtete im Schuljahr 2023 aus 2024, für die Erfüllung der Schulpflicht des BF2 durch den Besuch einer Schule zu sorgen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gem. Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Beschwerde ausgeschlossen wurde (Spruchpunkt römisch drei.).

Mit der am XXXX .2023 datierten Beschwerde wurde beantragt, gem. § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und gem. Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, den angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid vom XXXX .2023 ersatzlos zu beheben und dem Antrag der BF auf Teilnahme am häuslichen Unterricht Folge zu geben, in eventu den angefochtenen Bescheid gem. § 28 Abs. 2 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bildungsdirektion XXXX zurückzuverweisen. Zudem wurde beantragt, ein psychiatrisches und neurologisches Sachverständigengutachten über die Erkrankung des Austismusspektrums einzuholen.Mit der am römisch 40 .2023 datierten Beschwerde wurde beantragt, gem. Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und gem. Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, den angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid vom römisch 40 .2023 ersatzlos zu beheben und dem Antrag der BF auf Teilnahme am häuslichen Unterricht Folge zu geben, in eventu den angefochtenen Bescheid gem. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bildungsdirektion römisch 40 zurückzuverweisen. Zudem wurde beantragt, ein psychiatrisches und neurologisches Sachverständigengutachten über die Erkrankung des Austismusspektrums einzuholen.

Am XXXX .2023 erging die Stellungnahme der Diversitätsmanagerin im Fachbereich Inklusion, Diversität und Sonderpädagogik der Bildungsdirektion Kärnten.Am römisch 40 .2023 erging die Stellungnahme der Diversitätsmanagerin im Fachbereich Inklusion, Diversität und Sonderpädagogik der Bildungsdirektion Kärnten.

Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am XXXX .2023 von der belangten Behörde vorgelegt, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am römisch 40 .2023 von der belangten Behörde vorgelegt, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird, dass der BF2 an der Krankheit „Atypischer Autismus“ leidet.

Für den BF2 wurde am XXXX .2017 der sonderpädagogische Förderbedarf gem. § 8 Abs. 1 SchPflG bescheidmäßig festgestellt.Für den BF2 wurde am römisch 40 .2017 der sonderpädagogische Förderbedarf gem. Paragraph 8, Absatz eins, SchPflG bescheidmäßig festgestellt.

Mit Bescheid vom XXXX .2017 wurde auch festgestellt, dass der BF2 gem. § 17 Abs. 4 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), nach dem Lehrplan für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf in der Kleinklasse zu unterrichten ist.Mit Bescheid vom römisch 40 .2017 wurde auch festgestellt, dass der BF2 gem. Paragraph 17, Absatz 4, Schulunterrichtsgesetz (SchUG), nach dem Lehrplan für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf in der Kleinklasse zu unterrichten ist.

Zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs wurde ein schulpsychologisches Gutachten und ein sonderpädagogisches Gutachten eingeholt.

Der BF2 wurde gemäß § 17 Abs. 4 SchUG in den Unterrichtsgegenständen, nach dem Lehrplan Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf, unterrichtet.Der BF2 wurde gemäß Paragraph 17, Absatz 4, SchUG in den Unterrichtsgegenständen, nach dem Lehrplan Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf, unterrichtet.

Der Lehrplan der Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf, ist gemäß den Lehrplänen der Volksschule und der Sonderschulen zu BGBI. Nr. 134/1963, zuletzt geändert durch BGBI. II Nr. 379/2020, in neun Schulstufen, nämlich die Eingangs-, Kern- und Übergansstufe, gegliedert.Der Lehrplan der Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf, ist gemäß den Lehrplänen der Volksschule und der Sonderschulen zu BGBI. Nr. 134 aus 1963,, zuletzt geändert durch BGBI. römisch zwei Nr. 379 aus 2020,, in neun Schulstufen, nämlich die Eingangs-, Kern- und Übergansstufe, gegliedert.

Die Eingangsstufe umfasst 2 Schulstufen, die Kernstufe 5 Schulstufen und die Übergangsstufe 2 Schulstufen.

Jede Schülerin und jeder Schüler durchläuft diese drei Stufen, wobei die Übergänge fließend sind und keine für alle Schüler in gleicher Weise verbindlichen Lernziele für die Stufen vorgegeben werden, um die besonderen Bedürfnisse jedes Kindes bzw. jedes Jugendlichen berücksichtigen zu können.

Der BF2 besuchte den Unterricht in der ersten Lehrplanstufe im Schuljahr 2017/2018 in der 1ASO-Klasse, in der zweiten Lehrplanstufe im Schuljahr 2018/2019 in der 1ASO-Klasse der Volksschule XXXX (=Schule), in der sogenannten „Kooperativen Kleinklasse“.Der BF2 besuchte den Unterricht in der ersten Lehrplanstufe im Schuljahr 2017 aus 2018, in der 1ASO-Klasse, in der zweiten Lehrplanstufe im Schuljahr 2018 aus 2019, in der 1ASO-Klasse der Volksschule römisch 40 (=Schule), in der sogenannten „Kooperativen Kleinklasse“.

Im Schuljahr 2019/2020 besuchte der BF2 die 1Sef-Klasse in der dritten Lehrplanstufe, im Schuljahr 2020/2021 in der vierten Lehrplanstufe und im Schuljahr 2021/2022 in der fünften Lehrplanstufe der Schule.Im Schuljahr 2019 aus 2020, besuchte der BF2 die 1Sef-Klasse in der dritten Lehrplanstufe, im Schuljahr 2020 aus 2021, in der vierten Lehrplanstufe und im Schuljahr 2021 aus 2022, in der fünften Lehrplanstufe der Schule.

Im Schuljahr 2022/2023 (sechste Lehrplanstufe), war der BF2 das gesamte Schuljahr über nicht anwesend, sodass dieser nicht beurteilt werden konnte. Im Schuljahr 2022 aus 2023, (sechste Lehrplanstufe), war der BF2 das gesamte Schuljahr über nicht anwesend, sodass dieser nicht beurteilt werden konnte.

Festgestellt wird, dass folgende Entschuldigungen für das Fernbleiben des BF2 seitens des Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde für das Schuljahr 2022/2023 vorliegen:Festgestellt wird, dass folgende Entschuldigungen für das Fernbleiben des BF2 seitens des Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde für das Schuljahr 2022 aus 2023, vorliegen:

„Der/Die Schüler(in) „Name des BF2“ konnte wegen Krankheit am Unterricht vom XXXX .2022 bis einschließlich XXXX .2022 nicht teilnehmen.“ (Bestätigung vom XXXX .2022)„Der/Die Schüler(in) „Name des BF2“ konnte wegen Krankheit am Unterricht vom römisch 40 .2022 bis einschließlich römisch 40 .2022 nicht teilnehmen.“ (Bestätigung vom römisch 40 .2022)

„Der/Die Schüler(in) „Name des BF2“ konnte wegen Krankheit am Unterricht vom XXXX .2022 bis einschließlich XXXX .2022 nicht teilnehmen.“ (Bestätigung vom XXXX .2022)„Der/Die Schüler(in) „Name des BF2“ konnte wegen Krankheit am Unterricht vom römisch 40 .2022 bis einschließlich römisch 40 .2022 nicht teilnehmen.“ (Bestätigung vom römisch 40 .2022)

„Bei dem BF2 ist eine Erkrankung nach dem Autismusspektrum seit geraumer Zeit bekannt. Bei psychischer und körperlicher Belastung zeigt er häufig unterschiedliche somatische Störungen. Da es in letzter Zeit zu vermehrten Beschwerden wie ausgeprägten Schlafstörungen, sowie vegetativer Symptomatik des Verdauungstraktes mit deutlicher subjektiver Beeinträchtigung des Patienten gekommen ist, wird aus ärztlicher Sicht die Freistellung vom Schulunterricht für ein Semester dringend empfohlen. In dieser Zeit ist laut Mutter der Heimunterricht geplant. Im Bedarfsfalle muss man auch über weitere Fördermaßnahmen in diesem Zeitraum entscheiden.“ (Bestätigung vom XXXX .2022)„Bei dem BF2 ist eine Erkrankung nach dem Autismusspektrum seit geraumer Zeit bekannt. Bei psychischer und körperlicher Belastung zeigt er häufig unterschiedliche somatische Störungen. Da es in letzter Zeit zu vermehrten Beschwerden wie ausgeprägten Schlafstörungen, sowie vegetativer Symptomatik des Verdauungstraktes mit deutlicher subjektiver Beeinträchtigung des Patienten gekommen ist, wird aus ärztlicher Sicht die Freistellung vom Schulunterricht für ein Semester dringend empfohlen. In dieser Zeit ist laut Mutter der Heimunterricht geplant. Im Bedarfsfalle muss man auch über weitere Fördermaßnahmen in diesem Zeitraum entscheiden.“ (Bestätigung vom römisch 40 .2022)

„Der/Die Schüler(in) „Name des BF2“ konnte wegen Krankheit am Unterricht vom XXXX .2023 bis einschließlich XXXX .2023 nicht teilnehmen.“ (Bestätigung vom XXXX .2023)„Der/Die Schüler(in) „Name des BF2“ konnte wegen Krankheit am Unterricht vom römisch 40 .2023 bis einschließlich römisch 40 .2023 nicht teilnehmen.“ (Bestätigung vom römisch 40 .2023)

Seitens des Facharztes für Neurologie wurden folgende Bestätigungen vorgelegt:

„Sehr geehrte Damen und Herren!

Bei „Name des BF2“, geboren am XXXX , ist eine Erkrankung nach dem Autismusspektrum seit geraumer Zeit bekannt.Bei „Name des BF2“, geboren am römisch 40 , ist eine Erkrankung nach dem Autismusspektrum seit geraumer Zeit bekannt.

Bei psychischer und körperlicher Belastung zeigt er häufig unterschiedliche somatische Störungen. Er ist aufgrund der Müdigkeit und der ausgeprägten Schlafstörungen und daraus resultierenden Auffälligkeiten im Verhalten sowie der vegetativen Symptomatik des Verdauungstraktes derzeit nicht in der Lage den Schulunterricht regelrecht zu besuchen.

Im empfehle vorerst weitere Freistellung vom Schulunterricht.

Es wird nach eingehender Beratung mit der Mutter auch eine Zuweisung zu einer Expertin für Kindlichen Autismus durchgeführt und es wird gebeten diese auch aufzusuchen um eine effiziente Therapie weiter fortführen zu können.“ (Bestätigung vom XXXX .2023)Es wird nach eingehender Beratung mit der Mutter auch eine Zuweisung zu einer Expertin für Kindlichen Autismus durchgeführt und es wird gebeten diese auch aufzusuchen um eine effiziente Therapie weiter fortführen zu können.“ (Bestätigung vom römisch 40 .2023)

Es liegen weiters Bestätigungen vom XXXX .2023 und XXXX .2023 vor, welche mit dem Inhalt der Bestätigung vom XXXX .2023 ident sind. In der Bestätigung vom XXXX 2023 wird nochmals darauf hingewiesen, dass eine Expertin für Kindlichen Autismus aufgesucht werden solle, um eine effiziente Therapie weiter führen zu können.Es liegen weiters Bestätigungen vom römisch 40 .2023 und römisch 40 .2023 vor, welche mit dem Inhalt der Bestätigung vom römisch 40 .2023 ident sind. In der Bestätigung vom römisch 40 2023 wird nochmals darauf hingewiesen, dass eine Expertin für Kindlichen Autismus aufgesucht werden solle, um eine effiziente Therapie weiter führen zu können.

Festgestellt wird, dass im Schuljahr 2022/2023 eine Helferkonferenz mit der BF1, der Klassenlehrerin, der Schulleiterin und der Diversitätsmanagerin stattfand. Lt. Aussage der BF1 in der Helferkonferenz vom XXXX .2023, gab es bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Begleitung oder Unterstützung (bspw. durch die Kinder- und Jugendhilfe, Begleitung durch eine/n Fachärztin/-arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie – vor allem hinsichtlich der Autismus-Spektrum-Störung).Festgestellt wird, dass im Schuljahr 2022 aus 2023, eine Helferkonferenz mit der BF1, der Klassenlehrerin, der Schulleiterin und der Diversitätsmanagerin stattfand. Lt. Aussage der BF1 in der Helferkonferenz vom römisch 40 .2023, gab es bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Begleitung oder Unterstützung (bspw. durch die Kinder- und Jugendhilfe, Begleitung durch eine/n Fachärztin/-arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie – vor allem hinsichtlich der Autismus-Spektrum-Störung).

Seitens der BF1 wurde keine Bestätigung vorgelegt, dass eine Expertin für Kindlichen Autismus aufgesucht wurde, sohin konnte nicht festgestellt werden, ob zum aktuellen Zeitpunkt eine effiziente Therapie in Anspruch genommen wird.

Mit dem am XXXX .2023 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben, wurde die Teilnahme des BF am häuslichen Unterricht für die siebte Lehrplanstufe im Schuljahr 2023/2024 angezeigt.Mit dem am römisch 40 .2023 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben, wurde die Teilnahme des BF am häuslichen Unterricht für die siebte Lehrplanstufe im Schuljahr 2023 aus 2024, angezeigt.

Festgestellt wird, dass in der Anzeige des häuslichen Unterrichts vom XXXX 2023 zwar angegeben wurde, dass der BF2 nach dem Lehrplan der Sonderschule durch die BF1 unterrichtet wird, jedoch enthielt die Anzeige weder genaue Angaben über die Aufteilung der Unterrichtsstunden noch ob die BF1 Kenntnisse über den Lehrplan der jeweiligen Schulart und Schulstufe hat bzw. wann und wodurch sie sich diese Kenntnisse aneignen konnte.Festgestellt wird, dass in der Anzeige des häuslichen Unterrichts vom römisch 40 2023 zwar angegeben wurde, dass der BF2 nach dem Lehrplan der Sonderschule durch die BF1 unterrichtet wird, jedoch enthielt die Anzeige weder genaue Angaben über die Aufteilung der Unterrichtsstunden noch ob die BF1 Kenntnisse über den Lehrplan der jeweiligen Schulart und Schulstufe hat bzw. wann und wodurch sie sich diese Kenntnisse aneignen konnte.

Die belangte Behörde erließ am XXXX .2023 den gegenständlichen Bescheid, wonach der häusliche Unterricht für das Schuljahr 2023/2024 untersagt wurde.Die belangte Behörde erließ am römisch 40 .2023 den gegenständlichen Bescheid, wonach der häusliche Unterricht für das Schuljahr 2023 aus 2024, untersagt wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Minderjährigkeit des BF2 und zum Angehörigenverhältnis ergeben sich aus den Angaben der BF1 sowie den unbestrittenen gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid.

Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und eindeutigen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde.

Die Feststellung, dass der BF2 an einer Erkrankung nach dem Autismusspektrum leidet („Atypischer Autismus“) ergibt sich aus dem Bescheid des LSR Kärnten über die Zuerkennung des sonderpädagogischen Förderbedarfs vom XXXX .2017, dem schulpsychologischen Gutachten vom XXXX .2017, aus dem Verlaufsgespräch mit der Gesundheitspsychologin vom XXXX .2017 sowie aus den ärztlichen Bestätigungen des Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde sowie dem Facharzt für Neurologie.Die Feststellung, dass der BF2 an einer Erkrankung nach dem Autismusspektrum leidet („Atypischer Autismus“) ergibt sich aus dem Bescheid des LSR Kärnten über die Zuerkennung des sonderpädagogischen Förderbedarfs vom römisch 40 .2017, dem schulpsychologischen Gutachten vom römisch 40 .2017, aus dem Verlaufsgespräch mit der Gesundheitspsychologin vom römisch 40 .2017 sowie aus den ärztlichen Bestätigungen des Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde sowie dem Facharzt für Neurologie.

Dass für den BF2 der sonderpädagogische Förderbedarf festgestellt wurde und dieser nach dem Lehrplan für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf zu unterrichten ist, ergibt sich aus dem Bescheid vom XXXX .2017.Dass für den BF2 der sonderpädagogische Förderbedarf festgestellt wurde und dieser nach dem Lehrplan für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf zu unterrichten ist, ergibt sich aus dem Bescheid vom römisch 40 .2017.

Dass der BF2 die Schule regelmäßig, insbesondere bis zur COVID19-Pandemie (sodann teilweise durch „Homeschooling“) besuchte, und die 1., 2., 3., 4. und 5. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat, ergibt sich aus den vorgelegtem Jahreszeugnissen sowie aus dem Abschlussbericht zur Förderplanung Nahtstelle Volksschule – Sekundarstufe vom XXXX .2022.Dass der BF2 die Schule regelmäßig, insbesondere bis zur COVID19-Pandemie (sodann teilweise durch „Homeschooling“) besuchte, und die 1., 2., 3., 4. und 5. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat, ergibt sich aus den vorgelegtem Jahreszeugnissen sowie aus dem Abschlussbericht zur Förderplanung Nahtstelle Volksschule – Sekundarstufe vom römisch 40 .2022.

Die Feststellung, dass der BF2 das gesamte Schuljahr 2022/2023 nicht anwesend war, ergibt sich einerseits aus den vorgelegten ärztlichen Bestätigungen sowie der Stellungnahme der Diversitätsmanagerin und der Mitteilung an die Kinder und Jugendhilfe der Klassenlehrerin.Die Feststellung, dass der BF2 das gesamte Schuljahr 2022 aus 2023, nicht anwesend war, ergibt sich einerseits aus den vorgelegten ärztlichen Bestätigungen sowie der Stellungnahme der Diversitätsmanagerin und der Mitteilung an die Kinder und Jugendhilfe der Klassenlehrerin.

Dass seitens der BF1 für den BF2 keine entsprechende Therapie im Schuljahr 2022/2023 in Anspruch genommen wurde, ergibt sich aus der Stellungnahme der Diversitätsmanagerin über die Helferkonferenz vom XXXX .2023, welche zwischen der BF1, der Klassenlehrerin, der Schulleiterin und der Diversitätsmanagerin stattgefunden hat. Demnach führte die BF1 auf die Frage, ob es zuhause Begleitung und Unterstützung gebe, um die Problematik des BF1 in den Griff zu bekommen (beispielsweise durch die Kinder- und Jugendhilfe oder Begleitung durch eine/n Fachärztin/-arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie – vor allem auch hinsichtlich der Autismus-Spektrum-Störung) aus, dass diesbezüglich bis zu diesem Zeitpunkt keine Unterstützung vorlege. Im Zuge dieses Gesprächs wurde der BF1 eindringlich nahegelegt, sich (vor allem fachärztliche) Hilfe zu holen und empfohlen, eine autismusspezifische Beratung in Anspruch zu nehmen. Dass seitens der BF1 für den BF2 keine entsprechende Therapie im Schuljahr 2022 aus 2023, in Anspruch genommen wurde, ergibt sich aus der Stellungnahme der Diversitätsmanagerin über die Helferkonferenz vom römisch 40 .2023, welche zwischen der BF1, der Klassenlehrerin, der Schulleiterin und der Diversitätsmanagerin stattgefunden hat. Demnach führte die BF1 auf die Frage, ob es zuhause Begleitung und Unterstützung gebe, um die Problematik des BF1 in den Griff zu bekommen (beispielsweise durch die Kinder- und Jugendhilfe oder Begleitung durch eine/n Fachärztin/-arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie – vor allem auch hinsichtlich der Autismus-Spektrum-Störung) aus, dass diesbezüglich bis zu diesem Zeitpunkt keine Unterstützung vorlege. Im Zuge dieses Gesprächs wurde der BF1 eindringlich nahegelegt, sich (vor allem fachärztliche) Hilfe zu holen und empfohlen, eine autismusspezifische Beratung in Anspruch zu nehmen.

Sowohl in der ärztlichen Bestätigung des Facharztes für Neurologie vom XXXX .2023 sowie vom XXXX .2023 empfiehlt dieser, nach eingehender Beratung mit der BF1 eine Zuweisung zu einer Expertin für Kindlichen Autismus durchzuführen sowie diese aufzusuchen, um eine effiziente Therapie weiter fortführen zu können. Demnach wäre eine erste Sitzung im XXXX 2023 geplant gewesen, diese war aber bis zum XXXX .2023 noch immer nicht erfolgt.Sowohl in der ärztlichen Bestätigung des Facharztes für Neurologie vom römisch 40 .2023 sowie vom römisch 40 .2023 empfiehlt dieser, nach eingehender Beratung mit der BF1 eine Zuweisung zu einer Expertin für Kindlichen Autismus durchzuführen sowie diese aufzusuchen, um eine effiziente Therapie weiter fortführen zu können. Demnach wäre eine erste Sitzung im römisch 40 2023 geplant gewesen, diese war aber bis zum römisch 40 .2023 noch immer nicht erfolgt.

Das der BF2 für das Schuljahr 2022/2023 nicht beurteilt werden konnte, ergibt sich aus dem Jahreszeugnis der Schule für das Schuljahr 2022/2023.Das der BF2 für das Schuljahr 2022 aus 2023, nicht beurteilt werden konnte, ergibt sich aus dem Jahreszeugnis der Schule für das Schuljahr 2022 aus 2023,.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBI. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBI. römisch eins Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBI. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBI. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBI. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBI. Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBI. Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBI. Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A):

3.1. Zur Sache:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde zunächst die mit Schreiben der BF1, einlangend bei der belangten Behörde am XXXX .2023, angezeigte Teilnahme des BF2 am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2023/2024 untersagt sowie in weiterer Folge angeordnet, dass die erziehungsberechtigte Mutter verpflichtet sei, für die Erfüllung der Schulpflicht des BF2 an einer Schule im Schuljahr 2023/2024 zu sorgen; schließlich wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ausgeschlossen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde zunächst die mit Schreiben der BF1, einlangend bei der belangten Behörde am römisch 40 .2023, angezeigte Teilnahme des BF2 am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2023 aus 2024, untersagt sowie in weiterer Folge angeordnet, dass die erziehungsberechtigte Mutter verpflichtet sei, für die Erfüllung der Schulpflicht des BF2 an einer Schule im Schuljahr 2023 aus 2024, zu sorgen; schließlich wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ausgeschlossen.

Begründet wurde dies von der belangten Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst damit, dass gem. § 11 Abs. 3 SchPflG die Gleichwertigkeit des Unterrichts im häuslichen Unterricht nicht gegeben sei. Dies vor dem Hintergrund, dass der Kontakt des BF2 zur Peer Group (= soziale Gruppe von gleichaltrigen, gleichartigen oder gleichgesinnten Personen) mehr als notwendig sei. Da der BF2 schon im Schuljahr 2022/2023 viel Unterrichtszeit in der Schule versäumt habe, waren für ihn Sozialkontakte nicht in dem erforderlichen Ausmaß gegeben. Dieser Sozialkontakt werde durch den Unterricht zu Hause nicht gefördert und war aus diesem Grund der Anzeige nicht stattzugeben.Begründet wurde dies von der belangten Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst damit, dass gem. Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG die Gleichwertigkeit des Unterrichts im häuslichen Unterricht nicht gegeben sei. Dies vor dem Hintergrund, dass der Kontakt des BF2 zur Peer Group (= soziale Gruppe von gleichaltrigen, gleichartigen oder gleichgesinnten Personen) mehr als notwendig sei. Da der BF2 schon im Schuljahr 2022 aus 2023, viel Unterrichtszeit in der Schule versäumt habe, waren für ihn Sozialkontakte nicht in dem erforderlichen Ausmaß gegeben. Dieser Sozialkontakt werde durch den Unterricht zu Hause nicht gefördert und war aus diesem Grund der Anzeige nicht stattzugeben.

In der Beschwerde wurde begründend ausgeführt, dass die BF1 durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht, den BF2 gem. § 11 Abs. 3 SchPflG bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen häuslichen Unterricht gewähren zu können, verletzt sei. Die BF1 werfe der belangten Behörde fehlende Konkretisierung des Bescheides bezüglich einer Diagnose des BF2 vor. Dies vor dem Hintergrund, da der BF2 an einer Erkrankung nach dem Autismusspektrum leide, welche in seinem 6. Lebensjahr diagnostiziert wurde. Demnach wäre es ihm unmöglich am regulären Schulunterricht teilzunehmen. Er zeige bei psychischer und körperlicher Belastung häufig unterschiedliche somatische Störungen (Beschwerden des Verdauungstraktes, Erbrechen), auch leide der BF2 aufgrund seiner Krankheit an einer Schlafstörung. Es sei ihm nicht möglich, sich sozial in eine Gruppe zu integrieren oder Freundschaften zu schließen. Aufgrund seiner Schlafstörungen und der daraus resultierenden Müdigkeit könne der BF2 aufgrund seiner Auffälligkeiten im Verhalten sowie der vegetativen Symptomatik des Verdauungstraktes nicht in der Lage sein, den Schulunterricht zu besuchen. In der Beschwerde wurde begründend ausgeführt, dass die BF1 durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht, den BF2 gem. Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen häuslichen Unterricht gewähren zu können, verletzt sei. Die BF1 werfe der belangten Behörde fehlende Konkretisierung des Bescheides bezüglich einer Diagnose des BF2 vor. Dies vor dem Hintergrund, da der BF2 an einer Erkrankung nach dem Autismusspektrum leide, welche in seinem 6. Lebensjahr diagnostiziert wurde. Demnach wäre es ihm unmöglich am regulären Schulunterricht teilzunehmen. Er zeige bei psychischer und körperlicher Belastung häufig unterschiedliche somatische Störungen (Beschwerden des Verdauungstraktes, Erbrechen), auch leide der BF2 aufgrund seiner Krankheit an einer Schlafstörung. Es sei ihm nicht möglich, sich sozial in eine Gruppe zu integrieren oder Freundschaften zu schließen. Aufgrund seiner Schlafstörungen und der daraus resultierenden Müdigkeit könne der BF2 aufgrund seiner Auffälligkeiten im Verhalten sowie der vegetativen Symptomatik des Verdauungstraktes nicht in der Lage sein, den Schulunterricht zu besuchen.

3.1.1. Zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gem. § 8 Abs. 1 SchPflG:3.1.1. Zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gem. Paragraph 8, Absatz eins, SchPflG:

Gem. § 8 Abs. 1 SchPflG hat die Bildungsdirektion auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind festzustellen, sofern dieses infolge einer Behinderung dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Unter Behinderung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Unterricht zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Im Zuge der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist auszusprechen, welche Sonderschule für den Besuch durch das Kind in Betracht kommt oder, wenn die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten es verlangen, welche allgemeine Schule in Betracht kommt. Unter Bedachtnahme auf diese Feststellung hat die Bildungsdirektion festzulegen, ob und in welchem Ausmaß der Schüler oder die Schülerin nach dem Lehrplan der Sonderschule oder einer anderen Schulart zu unterrichten ist. Bei dieser Feststellung ist anzustreben, dass der Schüler oder die Schülerin die für ihn oder sie bestmögliche Förderung erhält.Gem. Paragraph 8, Absatz eins, SchPflG hat die Bildungsdirektion auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind festzustellen, sofern dieses infolge einer Behinderung dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Unter Behinderung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Unterricht zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Im Zuge der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist auszusprechen, welche Sonderschule für den Besuch durch das Kind in Betracht kommt oder, wenn die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten es verlangen, welche allgemeine Schule in Betracht kommt. Unter Bedachtnahme auf diese Feststellung hat die Bildungsdirektion festzulegen, ob und in welchem Ausmaß der Schüler oder die Schülerin nach dem Lehrplan der Sonderschule oder einer anderen Schulart zu unterrichten ist. Bei dieser Feststellung ist anzustreben, dass der Schüler oder die Schülerin die für ihn oder sie bestmögliche Förderung erhält.

Mit Bescheid des Landesschulrat Kärnten (im Folgenden: LSR) vom XXXX .2017 wurde gem. § 8 Abs. 1 SchPflG festgestellt, dass für den BF2 der sonderpädagogische Förderbedarf festgestellt wird. Es wurde entschieden, dass der BF2 nach dem Lehrplan für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf in der Kleinklasse zu unterrichten ist. Hintergrund hierfür war der Antrag der BF1 vom XXXX .2017, wonach der Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gestellt wurde. Seitens des LSR wurde sodann ein Gutachten des zuständigen sonderpädagogischen Zentrums bzw. des zuständigen Gutachters (SES) Schulpsychologie in XXXX eingeholt.Mit Bescheid des Landesschulrat Kärnten (im Folgenden: LSR) vom römisch 40 .2017 wurde gem. Paragraph 8, Absatz eins, SchPflG festgestellt, dass für den BF2 der sonderpädagogische Förderbedarf festgestellt wird. Es wurde entschieden, dass der BF2 nach dem Lehrplan für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf in der Kleinklasse zu unterrichten ist. Hintergrund hierfür war der Antrag der BF1 vom römisch 40 .2017, wonach der Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gestellt wurde. Seitens des LSR wurde sodann ein Gutachten des zuständigen sonderpädagogischen Zentrums bzw. des zuständigen Gutachters (SES) Schulpsychologie in römisch 40 eingeholt.

Das sonderpädagogische Gutachten vom XXXX .2017 lautet zusammenfassend wie folgt:Das sonderpädagogische Gutachten vom römisch 40 .2017 lautet zusammenfassend wie folgt:

„ XXXX besuchte zwei Jahre den Kindergarten XXXX dreimal wöchentlich für einige Stunden und wurde in dieser Zeit in der 1-Gruppe von einer Sonderkindergärtnerin betreut. Diese berichtet beim Vernetzungsgespräch folgendes: XXXX sei in der großen Gruppe sehr schnell von Reizüberflutung betroffen. Die Sprache wird nur teilweise angewendet, abhängig von seiner Tagesverfassung. Er spricht dysgrammatisch und in unvollständigen Sätzen. Die Sauberkeitserziehung ist noch nicht abgeschlossen. XXXX muss ständig beaufsichtigt werden, da er sonst unkontrollierte Handlungen setzt. Da ein eindeutig erhöhter Förderbedarf gegeben ist und XXXX auch Therapien beansprucht (Logo-, Ergotherapie) ist eine Beschulung in der Kleinklasse dringend zu empfehlen.“„ römisch 40 besuchte zwei Jahre den Kindergarten römisch 40 dreimal wöchentlich für einige Stunden und wurde in dieser Zeit in der 1-Gruppe von einer Sonderkindergärtnerin betreut. Diese berichtet beim Vernetzungsgespräch folgendes: römisch 40 sei in der großen Gruppe sehr schnell von Reizüberflutung betroffen. Die Sprache wird nur teilweise angewendet, abhängig von seiner Tagesverfassung. Er spricht dysgrammatisch und in unvollständigen Sätzen. Die Sauberkeitserziehung ist noch nicht abgeschlossen. römisch 40 muss ständig beaufsichtigt werden, da er sonst unkontrollierte Handlungen setzt. Da ein eindeutig erhöhter Förderbedarf gegeben ist und römisch 40 auch Therapien beansprucht (Logo-, Ergotherapie) ist eine Beschulung in der Kleinklasse dringend zu empfehlen.“

Das schulpsychologische Gutachten vom XXXX 2017 lautet zusammenfassend wie folgt:Das schulpsychologische Gutachten vom römisch 40 2017 lautet zusammenfassend wie folgt:

„In Zusammenschau der vorliegenden Befunde sowie der Einschätzung der Mutter und der Kindergartenpädagoginnen ist festzuhalten, dass XXXX aufgrund des atypischen Autismus umfassenden Entwicklungsbedarf im sozio-emotionalen Bereich (psychosoziale Anpassungsfähigkeit: 7) sowie im sprachlichen Bereich und der Alltagsroutine (Sauberkeitsentwicklung) aufweist. Aus schulpsychologischer Sicht ist daher ein sonderpädagogischer Förderbedarf gegeben.“„In Zusammenschau der vorliegenden Befunde sowie der Einschätzung der Mutter und der Kindergartenpädagoginnen ist festzuhalten, dass römisch 40 aufgrund des atypischen Autismus umfassenden Entwicklungsbedarf im sozio-emotionalen Bereich (psychosoziale Anpassungsfähigkeit: 7) sowie im sprachlichen Bereich und der Alltagsroutine (Sauberkeitsentwicklung) aufweist. Aus schulpsychologischer Sicht ist daher ein sonderpädagogischer Förderbedarf gegeben.“

3.1.2. Zur Untersagung der angezeigten Teilnahme am häuslichen Unterricht:

Gem. § 1 Abs. 1 SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes. Gem. § 1 Abs. 2 SchPflG sind unter Kindern iSd Bundesgesetzes Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.Gem. Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes. Gem. Paragraph eins, Absatz 2, SchPflG sind unter Kindern iSd Bundesgesetzes Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.

Gem. § 9 Abs. 1 SchPflG haben die in eine im § 5 genannte Schule aufgenommenen Schüler den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den unverbindlichen Lehrgegenständen, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.Gem. Paragraph 9, Absatz eins, SchPflG haben die in eine im Paragraph 5, genannte Schule aufgenommenen Schüler den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den unverbindlichen Lehrgegenständen, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.

Gem. Abs. 2 leg. cit. ist ein Fernbleiben während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.Gem. Absatz 2, leg. cit. ist ein Fernbleiben während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.

Gem. Abs. 3 leg. cit. gelten als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung insbesondere: Z1 Erkrankung des Schülers, Z2 mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers, Z3 Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen, Z4 außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers, Z5 Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist.Gem. Absatz 3, leg. cit. gelten als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung insbesondere: Z1 Erkrankung des Schülers, Z2 mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers, Z3 Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen, Z4 außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers, Z5 Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist.

Gem. Abs. 5 leg. cit. haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes den Klassenlehrer (Klassenvorstand) oder den Schulleiter von jeder Verhinderung des Schülers ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich und bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit allenfalls unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu erfolgen.Gem. Absatz 5, leg. cit. haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes den Klassenlehrer (Klassenvorstand) oder den Schulleiter von jeder Verhinderung des Schülers ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich und bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit allenfalls unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu erfolgen.

Gem. § 11 Abs. 1 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.Gem. Paragraph 11, Absatz eins, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Gem. § 11 Abs. 2 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.Gem. Paragraph 11, Absatz 2, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.

Gem. § 11 Abs. 3 SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat gem. Z 1 jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen, gem. Z 2 jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten: a.) Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind führend unterrichten wird, b.) den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll, c.) das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe, d.) den Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll sowie e.) eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht.Gem. Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat gem. Ziffer eins, jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen, gem. Ziffer 2, jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten: a.) Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind führend unterrichten wird, b.) den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll, c.) das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe, d.) den Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll sowie e.) eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht.

Gem. § 11 Abs. 6 SchPflG hat die Bildungsdirektion die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wenn gem. Z1 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist, oder gem. Z2 gem. Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist, oder gem. Z3 das Reflexionsgespräch gem. Abs. 4 nicht durchgeführt wurde, oder gem. Z4 eine Prüfung aufgrund der Bestimmung gem. § 42 Abs. 6 letzter Satz des SchUG vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist, oder gem. Z5 Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gem. Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, oder gem. Z6 der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohl befürchten lassen, so sind, wenn nicht gem. § 78 der StPO vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.Gem. Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG hat die Bildungsdirektion die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat, wenn gem. Z1 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Absatz eins, oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist, oder gem. Z2 gem. Absatz 2 a, eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist, oder gem. Z3 das Reflexionsgespräch gem. Absatz 4, nicht durchgeführt wurde, oder gem. Z4 eine Prüfung aufgrund der Bestimmung gem. Paragraph 42, Absatz 6, letzter Satz des SchUG vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist, oder gem. Z5 Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gem. Absatz 2, dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, oder gem. Z6 der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohl befürchten lassen, so sind, wenn nicht gem. Paragraph 78, der StPO vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.

Art. 17 StGG garantiert die Freiheit des häuslichen Unterrichts auf jedem theoretischen Wissensgebiet ohne jede Beschränkung (vgl. VfSlg. 4579/1963 und 4990/1965). Die Garantie des Art. 17 Abs. 3 StGG ist im Zusammenhang mit Art. 17 Abs. 2 StGG zu sehen. Es ist dem Gesetzgeber verwehrt, die Erteilung häuslichen Unterrichts irgendwelchen Beschränkungen – wie beispielsweise der Festlegung des Erfordernisses einer fachlichen Befähigung für die Erteilung eines solchen Unterrichts – zu unterwerfen (VfSlg. 2670/1954; VwGH 29.1.2009, 2008/10/0332). Die Regelungen des Schulpflichtgesetzes beziehen sich daher ausschließlich auf die Frage, ob ein Kind durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht bereits seine Schulpflicht erfüllt, oder ob es dazu des Besuches einer allgemeinen Pflichtschule bedarf (vgl. VwGH 29.1.2009, 2008/10/0332 mwN).Artikel 17, StGG garantiert die Freiheit des häuslichen Unterrichts auf jedem theoretischen Wissensgebiet ohne jede Beschränkung vergleiche VfSlg. 4579 aus 1963, und 4990 aus 1965,). Die Garantie des Artikel 17, Absatz 3, StGG ist im Zusammenhang mit Artikel 17, Absatz 2, StGG zu sehen. Es ist dem Gesetzgeber verwehrt, die Erteilung häuslichen Unterrichts irgendwelchen Beschränkungen – wie beispielsweise der Festlegung des Erfordernisses einer fachlichen Befähigung für die Erteilung eines solchen Unterrichts – zu unterwerfen (VfSlg. 2670 aus 1954,; VwGH 29.1.2009, 2008/10/0332). Die Regelungen des Schulpflichtgesetzes beziehen sich daher ausschließlich auf die Frage, ob ein Kind durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht bereits seine Schulpflicht erfüllt, oder ob es dazu des Besuches einer allgemeinen Pflichtschule bedarf vergleiche VwGH 29.1.2009, 2008/10/0332 mwN).

Gemäß Art. 14 Abs. 7a B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht. Gemäß Artikel 14, Absatz 7 a, B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.

Nach der Judikatur des VfGH (VfSlg. 20.311/2019) verstößt § 11 SchPflG nicht gegen Art. 17 Abs. 3 StGG, weil die Freiheit des häuslichen Unterrichts nicht die in Art. 14 Abs. 7a B-VG verankerte Schulpflicht beschränkt und daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden kann. Art. 17 Abs. 3 StGG garantiert also nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (vgl. VfSlg. 20.311/2019).Nach der Judikatur des VfGH (VfSlg. 20.311 aus 2019,) verstößt Paragraph 11, SchPflG nicht gegen Artikel 17, Absatz 3, StGG, weil die Freiheit des häuslichen Unterrichts nicht die in Artikel 14, Absatz 7 a, B-VG verankerte Schulpflicht beschränkt und daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden kann. Artikel 17, Absatz 3, StGG garantiert also nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen vergleiche VfSlg. 20.311 aus 2019,).

Die Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht im Sinne des § 11 Abs. 3 SchPflG ist eine Ermessensentscheidung (vgl. VwGH 25.02.1971, 2062/70). Als Ermessensentscheidung unterliegt sie nur insofern der Kontrolle durch das Verwaltungsgericht, als dieses zu prüfen hat, ob die belangte Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 130 Abs. 3 B-VG). Die Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, in der Begründung ihrer Entscheidung die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch das Verwaltungsgericht erforderlich ist (VwGH 24.1.2014, 2013/09/0133; 5.3.2014, 2013/05/0041; 29.4.2015, Ra 2015/05/0021, 26.9.2019, Ra 2018/10/0201, mwN).Die Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG ist eine Ermessensentscheidung vergleiche VwGH 25.02.1971, 2062/70). Als Ermessensentscheidung unterliegt sie nur insofern der Kontrolle durch das Verwaltungsgericht, als dieses zu prüfen hat, ob die belangte Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche Artikel 130, Absatz 3, B-VG). Die Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, in der Begründung ihrer Entscheidung die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch das Verwaltungsgericht erforderlich ist (VwGH 24.1.2014, 2013/09/0133; 5.3.2014, 2013/05/0041; 29.4.2015, Ra 2015/05/0021, 26.9.2019, Ra 2018/10/0201, mwN).

Das Gesetz räumt der Behörde das Befugnis ein, die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder an häuslichen Unterricht zu untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die in § 11 Abs. 1 oder 2 SchPflG geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichts im Vergleich zu dem in einer öffentlichen Schule nicht gegeben ist. Mit Wahrscheinlichkeit ist eine Tatsache als gegeben anzunehmen, wenn gewichtigere Gründe für ihr Vorhandensein sprechen als dagegen. Von großer Wahrscheinlichkeit kann daher nur dann gesprochen werden, wenn die Gründe, die dafür sprechen, gegenüber den anderen, die dagegen anzuführen sind, weitaus überwiegen (vgl. VwGH 25.04.1974, 0016/74; 25.02.1971, 2062/70).Das Gesetz räumt der Behörde das Befugnis ein, die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder an häuslichen Unterricht zu untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die in Paragraph 11, Absatz eins, oder 2 SchPflG geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichts im Vergleich zu dem in einer öffentlichen Schule nicht gegeben ist. Mit Wahrscheinlichkeit ist eine Tatsache als gegeben anzunehmen, wenn gewichtigere Gründe für ihr Vorhandensein sprechen als dagegen. Von großer Wahrscheinlichkeit kann daher nur dann gesprochen werden, wenn die Gründe, die dafür sprechen, gegenüber den anderen, die dagegen anzuführen sind, weitaus überwiegen vergleiche VwGH 25.04.1974, 0016/74; 25.02.1971, 2062/70).

Wie bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 3 SchPflG deutlich macht, ist der einzige Grund, aus welchem die Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht nicht zur Kenntnis genommen wird, sondern die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagt wird, die mit großer Wahrscheinlichkeit nicht vorliegende Gleichwertigkeit des Unterrichts (vgl. VwGH 26.9.2019, Ra 2018/10/0201).Wie bereits der Wortlaut des Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG deutlich macht, ist der einzige Grund, aus welchem die Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht nicht zur Kenntnis genommen wird, sondern die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagt wird, die mit großer Wahrscheinlichkeit nicht vorliegende Gleichwertigkeit des Unterrichts vergleiche VwGH 26.9.2019, Ra 2018/10/0201).

Autismus ist eine tiefgreifende Entwicklungsstörung, die auf neurobiologischen Ursachen beruht und eine große Variationsbreite an Erscheinungsbildern aufweist. Allen Kindern und Erwachsenen mit einer autistischen Störung ist gemeinsam, dass sie unterschiedlich große Probleme im sprachlichen und nicht sprachlichen Austausch mit anderen haben. Das Gestalten zwischenmenschlicher Beziehungen und das Verständnis für die Gefühle, Verhaltensweisen und Vorstellungen anderer Personen sowie für soziale Regeln, fallen ungemein schwer. Hinzu kommen meist eine stark veränderte Wahrnehmungs- und Informationsverarbeitung, die sich auf das Spielverhalten, die Lernfähigkeit und das gesamte Umweltverständnis auswirken. Auch kommt es vor, dass die autistische Störung noch von weiteren Erkrankungen begleitet wird. Darunter fallen zB Intelligenzminderungen, Anfallsleiden/Epilepsie, Stoffwechselerkrankungen oder Aufmerksamkeitsstörungen, wie etwa das hyperkinetische Syndrom (ADS/ADHS).

Quelle:

?        Bildungsdirektion für NÖ, Außenstelle Tulln, Landeskoordinator des Fachbereichs Autismus-Spektrum (Stand Dezember 2019), https://www.bildung-noe.gv.at/Schule-und-Unterricht/Sonderp-dagogik/F-rderschwerpunkt--sozial-emotionale-Entwicklung-und-Autismus/Autismus.html, Zugriff 03.11.2023

Der Atypische Autismus ist die seltenste Form der Autismus-Spektrum-Störung. Es können bei dieser Form des Autismus die drei Bereiche soziale Interaktion, Kommunikation und Verhalten betroffen sein. Währen beim Frühkindlichen Autismus alle drei Bereiche betroffen sind, müssen beim Atypischen Autismus zwei Bereiche charakteristisch autistisch ausgeprägt sein. Die soziale Interaktion ist dahingehend verändert, dass Atypische Autisten wenig sprechen. Gesten, Körpersprache, Blickkontakt Mimik und soziales Lächeln sind bei Betroffenen häufig gering ausgeprägt oder fehlen gänzlich. Die Empathie gegenüber anderen ist gestört, Betroffene sind kaum dazu fähig, sich schwingungsfähig zu zeigen und angemessene Reaktionen in sozialen Situationen zu zeigen. Auch die Kommunikation ist oft durch eine gestörte Entwicklung in mehreren Bereichen beeinträchtigt. Auch ist häufig eine rezeptive Sprachstörung (Verständnis von Sprache) zu beobachten. Das Verhalten ist durch Wiederholungen und Stereotypie gekennzeichnet. Auch auf Veränderungen reagieren Menschen mit Autismus meist mit starken Emotionen wie Panik. Im Rahmen einer Autismus-Spektrum-Störung, wie dem Atypischen Autismus, kann es häufig zu Begleiterkrankungen kommen. Diese können psychischer oder körperlicher Art sein. Häufig treten auf: Epilepsie, Autoaggressives Verhalten, Angststörungen, Schlafstörungen und Essstörungen. Maßnahmen zur therapeutischen Behandlung sollten möglichst früh beginnen und über einen längeren Zeitraum stattfinden, dies unter Einbezug der wichtigen Bezugspersonen. So kann eine möglichst frühe Förderung von Kindern mit Atypischen Autismus stattfinden. Diese Maßnahmen können vor allem sein: feste und verlässliche soziale Strukturen schaffen, verhaltenstherapeutische Maßnahmen setzen, supportive Therapien wie insbesondere Frühförderung, Einbezug psychosozialer Dienste wie Schulbegleiter, Beratung und Training der Eltern und medikamentöse Behandlung bei Komorbiditäten. Durch eine frühe und langfristige therapeutische Behandlung können die Auswirkungen der Krankheit gemildert und Strategien für ein Leben mit Autismus gefunden werden. Die sprachliche Kompensation und Stereotypien des Verhaltens können durch eine erfolgte Behandlung, dann im Erwachsenenaltern, verbessert sein. In allen Lebensepisoden ist eine professionelle Unterstützung bei einer Autismus-Spektrum-Störung sinnvoll.

Quelle:

?        Oberberg Kliniken, Atypischer Autismus - Die seltenste Form der Autismus-Spektrum-Störungen (oberbergkliniken.de), Zugriff 15.11.2023

Seitens der Bildungsdirektion XXXX erging durch die Diversitätsmanagerin im Fachbereich Inklusion, Diversität und Sonderpädagogik die Stellungnahme vom XXXX .2023. In dieser wird ausgeführt, dass in der „Kooperativen Kleinklasse“ den Schüler:innen die Möglichkeit geboten wird, mit einem individuell auf jedes einzelne Kind abgestimmten Förderkonzept in einem Kleingruppensetting Entwicklungsfortschritte zu erzielen. Dies beinhaltet auch pflegerisch-helfende Unterstützung, Therapiemöglichkeiten vor Ort sowie bei Bedarf, medizinisch pflegerische Leistungen (DGKP) oder autismusspezifische Beratung/Begleitung. Laut der damaligen Klassenlehrerin des BF2 lebte dieser sich bestmöglich ein, er schien sich wohl zu fühlen, was er immer wieder selbst artikulierte, er lernte sich zu integrieren sowie angemessen in Interaktion mit Mitschüler:innen und Lehrpersonen zu treten. Es kam im Schuljahr 2022/2023 zu keinem einzigen Anwesenheitstag des BF2. Seitens der BF1 wurde erklärt, dass der BF2 bis zum Ende des Schuljahres dem Unterricht fernbleiben würde, ärztliche Atteste wurden oft erst nach mehrmaliger Aufforderung nachgereicht. Für den XXXX .2023 wurde sodann eine Helferkonferenz einberufen. Hierbei teilte die BF1 der Klassenlehrerin, der Schulleiterin und der Diversitätsmanagerin mit, dass sich die gesundheitlichen Probleme (Obstipation) des BF2 zwar verbessert, der BF2 aber nach wie vor Probleme mit dem Tag-Nacht-Rhythmus hätte. Der BF2 würde bis Mittag schlafen und den Großteil des restlichen Tages vor dem PC verbringen (teilweise bis weit in die Nacht hinein). Dass die Schule eine belastende Stresssituation für den BF2 darstellen würde und deshalb der Besuch ebendieser verweigert würde, wurde zu keinem Zeitpunkt von der BF1 thematisiert. Von der BF1 wurde weiters mitgeteilt, dass es zuhause keine Begleitung oder Unterstützung gebe, um diese Problematik in den Griff zu bekommen. Daher wurde dieser nahegelegt, sich (vor allem fachärztliche) Hilfe zu holen und es wurde weiters empfohlen, eine autismusspezifische Beratung in Anspruch zu nehmen. Die BF1 gab an, einen Termin bei einem geeigneten Arzt in Aussicht zu haben und die Kontaktaufnahme mit XXXX XXXX in Betracht ziehen zu wollen. Weiters wurde vereinbart, dass der BF2 über ein bestehendes Tanzprojekt der Klasse langsam an Schule und Unterricht „herangeführt“ werden soll, mit dem Ziel im Herbst wieder am Schulalltag partizipieren zu können. Diese Vereinbarung wurde seitens der BF1 nicht eingehalten, woraufhin auch die Mitteilung an die Kinder und Jugendhilfe bei Verdacht der Kindeswohlgefährdung vom XXXX .2023, erging.Seitens der Bildungsdirektion römisch 40 erging durch die Diversitätsmanagerin im Fachbereich Inklusion, Diversität und Sonderpädagogik die Stellungnahme vom römisch 40 .2023. In dieser wird ausgeführt, dass in der „Kooperativen Kleinklasse“ den Schüler:innen die Möglichkeit geboten wird, mit einem individuell auf jedes einzelne Kind abgestimmten Förderkonzept in einem Kleingruppensetting Entwicklungsfortschritte zu erzielen. Dies beinhaltet auch pflegerisch-helfende Unterstützung, Therapiemöglichkeiten vor Ort sowie bei Bedarf, medizinisch pflegerische Leistungen (DGKP) oder autismusspezifische Beratung/Begleitung. Laut der damaligen Klassenlehrerin des BF2 lebte dieser sich bestmöglich ein, er schien sich wohl zu fühlen, was er immer wieder selbst artikulierte, er lernte sich zu integrieren sowie angemessen in Interaktion mit Mitschüler:innen und Lehrpersonen zu treten. Es kam im Schuljahr 2022 aus 2023, zu keinem einzigen Anwesenheitstag des BF2. Seitens der BF1 wurde erklärt, dass der BF2 bis zum Ende des Schuljahres dem Unterricht fernbleiben würde, ärztliche Atteste wurden oft erst nach mehrmaliger Aufforderung nachgereicht. Für den römisch 40 .2023 wurde sodann eine Helferkonferenz einberufen. Hierbei teilte die BF1 der Klassenlehrerin, der Schulleiterin und der Diversitätsmanagerin mit, dass sich die gesundheitlichen Probleme (Obstipation) des BF2 zwar verbessert, der BF2 aber nach wie vor Probleme mit dem Tag-Nacht-Rhythmus hätte. Der BF2 würde bis Mittag schlafen und den Großteil des restlichen Tages vor dem PC verbringen (teilweise bis weit in die Nacht hinein). Dass die Schule eine belastende Stresssituation für den BF2 darstellen würde und deshalb der Besuch ebendieser verweigert würde, wurde zu keinem Zeitpunkt von der BF1 thematisiert. Von der BF1 wurde weiters mitgeteilt, dass es zuhause keine Begleitung oder Unterstützung gebe, um diese Problematik in den Griff zu bekommen. Daher wurde dieser nahegelegt, sich (vor allem fachärztliche) Hilfe zu holen und es wurde weiters empfohlen, eine autismusspezifische Beratung in Anspruch zu nehmen. Die BF1 gab an, einen Termin bei einem geeigneten Arzt in Aussicht zu haben und die Kontaktaufnahme mit römisch 40 römisch 40 in Betracht ziehen zu wollen. Weiters wurde vereinbart, dass der BF2 über ein bestehendes Tanzprojekt der Klasse langsam an Schule und Unterricht „herangeführt“ werden soll, mit dem Ziel im Herbst wieder am Schulalltag partizipieren zu können. Diese Vereinbarung wurde seitens der BF1 nicht eingehalten, woraufhin auch die Mitteilung an die Kinder und Jugendhilfe bei Verdacht der Kindeswohlgefährdung vom römisch 40 .2023, erging.

Am XXXX .2023 erging seitens der Schule eine Mitteilung an die Kinder und Jugendhilfe bzgl. Verdacht der Kindeswohlgefährdung. Hierbei wurde ausgeführt, dass der BF2 das gesamte Schuljahr 2022/2023 im Krankenstand war. Die BF1 musste auf eine Schulpflichtverletzung hingewiesen werden, da die Krankmeldung für das zweite Semester nicht vollständig war. Diese wurde erst nach mehrmaligen Aufforderungen seitens der Schule vollständig nachgereicht. Das Kindeswohl sei deswegen gefährdet, da der BF2 keine soziale Anbindung habe und in Isolation lebe. Laut eigener Aussage der BF1 bestehe kein geregelter Tag – Nacht Rhythmus. Der BF2 stehe erst zu Mittag auf und verbringe die halbe Nacht am PC. Laut Mitteilung wäre der BF2 im letzten Schuljahr am Schnuppertag in der Kleinklasse 2 überglücklich gewesen und teilte mit, dass er nun jeden Tag in die große Schule kommen möchte und sich darauf freue.Am römisch 40 .2023 erging seitens der Schule eine Mitteilung an die Kinder und Jugendhilfe bzgl. Verdacht der Kindeswohlgefährdung. Hierbei wurde ausgeführt, dass der BF2 das gesamte Schuljahr 2022 aus 2023, im Krankenstand war. Die BF1 musste auf eine Schulpflichtverletzung hingewiesen werden, da die Krankmeldung für das zweite Semester nicht vollständig war. Diese wurde erst nach mehrmaligen Aufforderungen seitens der Schule vollständig nachgereicht. Das Kindeswohl sei deswegen gefährdet, da der BF2 keine soziale Anbindung habe und in Isolation lebe. Laut eigener Aussage der BF1 bestehe kein geregelter Tag – Nacht Rhythmus. Der BF2 stehe erst zu Mittag auf und verbringe die halbe Nacht am PC. Laut Mitteilung wäre der BF2 im letzten Schuljahr am Schnuppertag in der Kleinklasse 2 überglücklich gewesen und teilte mit, dass er nun jeden Tag in die große Schule kommen möchte und sich darauf freue.

Die belangte Behörde ist auf Grund der ihr im Zeitpunkt ihrer Entscheidung vorliegenden Verfahrensergebnisse zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Gleichwertigkeit des Unterrichts mit großer Wahrscheinlichkeit nicht vorliegt. In der Stellungnahme der Diversitätsmanagerin im Fachbereich Inklusion, Diversität und Sonderpädagogik wird bereits festgestellt, dass Personen im Autismus-Spektrum einen klar strukturierten Tagesablauf, einhergehend mit autismusspezifischer Förderung auf Training der Sozialkompetenz benötigen. Auch die Aussagen der BF1 lassen darauf schließen, dass es diese Struktur im häuslichen Umfeld nicht gibt. Es gibt keinen Tag-Nacht Rhythmus, der BF2 konsumiert Computerspiele im Übermaß in der Nacht und schläft meist bis zu Mittag. Diese Problematik besteht schon seit mehr als einem Jahr und wird in seiner fehlenden Tagesstruktur indirekt gefördert. Aus den Unterlagen im Verwaltungsakt geht hervor, dass der BF2 kaum soziale Kontakte hat, auch wurde bis zum XXXX .2023 keine geeignete Therapie in Anspruch genommen, obwohl dies auch seitens des Facharztes für Neurologie dringend empfohlen wird. Schon aus dem Bescheid des LSR vom XXXX .2017 geht hervor, dass aufgrund des sonderpädagogischen Gutachtens eine Beschulung in der Kleinklasse dringend empfohlen wird, auch bestätigt dies das schulpsychologische Gutachten.Die belangte Behörde ist auf Grund der ihr im Zeitpunkt ihrer Entscheidung vorliegenden Verfahrensergebnisse zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Gleichwertigkeit des Unterrichts mit großer Wahrscheinlichkeit nicht vorliegt. In der Stellungnahme der Diversitätsmanagerin im Fachbereich Inklusion, Diversität und Sonderpädagogik wird bereits festgestellt, dass Personen im Autismus-Spektrum einen klar strukturierten Tagesablauf, einhergehend mit autismusspezifischer Förderung auf Training der Sozialkompetenz benötigen. Auch die Aussagen der BF1 lassen darauf schließen, dass es diese Struktur im häuslichen Umfeld nicht gibt. Es gibt keinen Tag-Nacht Rhythmus, der BF2 konsumiert Computerspiele im Übermaß in der Nacht und schläft meist bis zu Mittag. Diese Problematik besteht schon seit mehr als einem Jahr und wird in seiner fehlenden Tagesstruktur indirekt gefördert. Aus den Unterlagen im Verwaltungsakt geht hervor, dass der BF2 kaum soziale Kontakte hat, auch wurde bis zum römisch 40 .2023 keine geeignete Therapie in Anspruch genommen, obwohl dies auch seitens des Facharztes für Neurologie dringend empfohlen wird. Schon aus dem Bescheid des LSR vom römisch 40 .2017 geht hervor, dass aufgrund des sonderpädagogischen Gutachtens eine Beschulung in der Kleinklasse dringend empfohlen wird, auch bestätigt dies das schulpsychologische Gutachten.

Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die belangte Behörde in ihrem Bescheid von einem körperlich und geistigen gesunden Zustand des BF2 ausgeht ist dem, wie in der Stellungnahme der Diversitätsmanagerin vom XXXX .2023 ausgeführt, zu entgegnen:Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die belangte Behörde in ihrem Bescheid von einem körperlich und geistigen gesunden Zustand des BF2 ausgeht ist dem, wie in der Stellungnahme der Diversitätsmanagerin vom römisch 40 .2023 ausgeführt, zu entgegnen:

„Die „Kooperative Kleinklasse“ bietet den Schüler:innen die Möglichkeit, mit einem individuell auf jedes einzelne Kind abgestimmten Förderkonzept in einem Kleingruppensetting Entwicklungsfortschritte zu erzielen. Dieses beinhaltet neben der sonderpädagogischen auch pflegerisch-helfende Unterstützung, Therapiemöglichkeiten vor Ort sowie – im Bedarfsfall – medizinisch-pflegerische Leistungen (DGKP) oder autismusspezifische Beratung/Begleitung. Das Konzept beinhaltet zudem die Möglichkeit den Schüler:innen sowohl räumlich als auch inhaltlich „Auszeiten“ zur Verfügung zu stellen. Unterricht in einer Kooperativen Kleinklasse ist nicht vergleichbar mit einem „regulären Unterricht“. Diese Form der Beschulung ist ausschließlich Schüler:innen vorbehalten, welche körperlich und/oder geistig schwere Beeinträchtigungen aufweisen.“

Der BF2 hat seit der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs am XXXX .2017, die Sonderschule („Kooperative Kleinklasse“) regelmäßig besucht. Er hat die Eingangsstufe (1. und 2. Schulstufe) als auch die 3., 4. und 5. Schulstufe in der Kernstufe erfolgreich abgeschlossen. Schon im Abschlussbericht zur Förderplanung (Nahtstelle VS – Sekundarstufe) für die 6. Schulstufe wurde ausgeführt, dass der BF2 in seinem Arbeits- und Lernverhalten neue Sachverhalte schnell erfasst. Der BF2 erledige seine Aufgaben sehr selbstständig. Er beobachte oft das Geschehen in der Klasse und arbeite nach Ermunterung weiter, seine Heftführung sei sehr ordentlich. Auch seine fachspezifischen Kompetenzen in Mathematik, Deutsch und Sachunterricht wurden ausreichend bewertet. Bezüglich seines Sozialverhaltens wurde ausgeführt, dass der BF2 sehr höflich sei und einen guten Umgang mit Erwachsenen habe. Auch seinen Mitschülern trete er freundlich gegenüber. Es sei jedoch für ihn, aufgrund seiner Fehlstunden, manchmal schwierig seinen Platz im Klassengefüge zu finden. Er besitze überdies eine sehr gute Auffassungsgabe. Im Abschlussbericht wurde weiters ausgeführt, dass der BF2 mehrere unterschiedliche Bewegungsangebote bräuchte, auch bräuchte er eine ruhige Lernathmosphäre sowie eine gute Struktur. Aufgrund der COVID-19 Pandemie hat der BF2 das erste Semester des Schuljahres 2021/2022 im „Distance-Learning“ verbracht. Er habe aber seine gesamten Arbeitsaufträge immer vorbildlich und termingerecht erledigt.Der BF2 hat seit der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs am römisch 40 .2017, die Sonderschule („Kooperative Kleinklasse“) regelmäßig besucht. Er hat die Eingangsstufe (1. und 2. Schulstufe) als auch die 3., 4. und 5. Schulstufe in der Kernstufe erfolgreich abgeschlossen. Schon im Abschlussbericht zur Förderplanung (Nahtstelle VS – Sekundarstufe) für die 6. Schulstufe wurde ausgeführt, dass der BF2 in seinem Arbeits- und Lernverhalten neue Sachverhalte schnell erfasst. Der BF2 erledige seine Aufgaben sehr selbstständig. Er beobachte oft das Geschehen in der Klasse und arbeite nach Ermunterung weiter, seine Heftführung sei sehr ordentlich. Auch seine fachspezifischen Kompetenzen in Mathematik, Deutsch und Sachunterricht wurden ausreichend bewertet. Bezüglich seines Sozialverhaltens wurde ausgeführt, dass der BF2 sehr höflich sei und einen guten Umgang mit Erwachsenen habe. Auch seinen Mitschülern trete er freundlich gegenüber. Es sei jedoch für ihn, aufgrund seiner Fehlstunden, manchmal schwierig seinen Platz im Klassengefüge zu finden. Er besitze überdies eine sehr gute Auffassungsgabe. Im Abschlussbericht wurde weiters ausgeführt, dass der BF2 mehrere unterschiedliche Bewegungsangebote bräuchte, auch bräuchte er eine ruhige Lernathmosphäre sowie eine gute Struktur. Aufgrund der COVID-19 Pandemie hat der BF2 das erste Semester des Schuljahres 2021 aus 2022, im „Distance-Learning“ verbracht. Er habe aber seine gesamten Arbeitsaufträge immer vorbildlich und termingerecht erledigt.

Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass sich der Gesundheitszustand des BF2 durch den Schulbesuch verschlechtert habe und die Gutachten, welche die Grundlage des Bescheides vom XXXX .2017 des LSR darstellten, nicht mehr aktuell wären ist dem zu entgegnen, dass im schulpsychologischen Gutachten vom XXXX .2017 festgestellt wurde, dass die sozial-emotionalen Kompetenzen des BF2 als unterdurchschnittlich beschrieben werden. Der BF2 müsse ständig beaufsichtigt werden und würden sich in seiner Sprachkompetenz große Defizite zeigen. Es wurde weiters festgestellt, dass beim BF2 eine nichtorganische Enkopresis, Adipositas und Reiseübelkeit vorliegt. Auch wurde festgestellt, dass der BF2 in seiner Sauberkeitsentwicklung eingeschränkt wäre. Selbiges wurde auch im sonderpädagogischen Gutachten festgestellt. Die BF1 führte sogar selbst in ihrem Schreiben an die belangte Behörde aus, dass zumindest minimale Besserungen der somatischen Störungen des BF2 vorliegen. Die Ausprägungen des diagnostizierten „Atypischen Autismus“ haben sich sohin nicht im Wesentlichen zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zum sonderpädagogischen Förderbedarf geändert, wonach festgestellt wurde, dass der BF2 in einer Kleinklasse mit therapeutischen Angebot unterrichtet werden soll. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass sich der Gesundheitszustand des BF2 durch den Schulbesuch verschlechtert habe und die Gutachten, welche die Grundlage des Bescheides vom römisch 40 .2017 des LSR darstellten, nicht mehr aktuell wären ist dem zu entgegnen, dass im schulpsychologischen Gutachten vom römisch 40 .2017 festgestellt wurde, dass die sozial-emotionalen Kompetenzen des BF2 als unterdurchschnittlich beschrieben werden. Der BF2 müsse ständig beaufsichtigt werden und würden sich in seiner Sprachkompetenz große Defizite zeigen. Es wurde weiters festgestellt, dass beim BF2 eine nichtorganische Enkopresis, Adipositas und Reiseübelkeit vorliegt. Auch wurde festgestellt, dass der BF2 in seiner Sauberkeitsentwicklung eingeschränkt wäre. Selbiges wurde auch im sonderpädagogischen Gutachten festgestellt. Die BF1 führte sogar selbst in ihrem Schreiben an die belangte Behörde aus, dass zumindest minimale Besserungen der somatischen Störungen des BF2 vorliegen. Die Ausprägungen des diagnostizierten „Atypischen Autismus“ haben sich sohin nicht im Wesentlichen zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zum sonderpädagogischen Förderbedarf geändert, wonach festgestellt wurde, dass der BF2 in einer Kleinklasse mit therapeutischen Angebot unterrichtet werden soll.

Der BF2 befand sich bereits seit dem Schuljahr 2017/2018, sohin seit der ersten Schulstufe, im Unterricht der „Kooperativen Kleinklasse“. Den Jahreszeugnissen ist zu entnehmen, dass der BF2 stets Fortschritte machte, sowohl in seinem Sozial- und Arbeitsverhalten als auch im Gesamtunterricht, in der Bewegungserziehung und im Fach Religion. Es kann hier, anhand der vorgelegten Zeugnisse aufgezeigt werden, dass der BF2 sich von Jahr zu Jahr ständig weiterentwickelt hatte. Weiters kann anhand der Jahreszeugnisse aufgezeigt werden, dass vor allem das Sozialverhalten des BF2 erst durch die COVID-19 Pandemie und das Distance-Learning abgenommen hatte. Anhand der Jahreszeugnisse kann weiters aufgezeigt werden, dass der BF2 vor allem im Gesamtunterricht von Jahr zu Jahr große Fortschritte machte. Die Bewertungen in den Bereichen Bewegung und Sport sowie Musikerziehung zeigen, wieviel Freude dies dem BF2 bereitet und welche Fortschritte er dabei gemacht hat. In der „Kooperativen Kleinklasse“ zählen neben dem Gesamtunterricht, auch die tägliche Begegnung mit Musik, durch Singen und Tanzen, weiters werden mit geeigneten Geräten Bewegungsabläufe trainiert, welche die Körperwahrnehmung und das Selbstbewusstsein des BF2 gestärkt haben. Auch die Angebote der Basalen Stimulation wie Bällchenbad, Hängematte, Klangwiege, Pränatalraum, das Einwickeln und die Massagen waren für den BF2 sehr positiv. Durch die ganzjährige Abwesenheit im Schuljahr 2022/2023 hat der BF2 keinen geregelten Tagesablauf und keine Strukturen mehr, welche er aber dringend, aufgrund seines Krankheitsbildes, benötigen würde. Auch geeignete Therapien, wie sie in der Schule durch Therapiemaßnahmen vor Ort, pflegerisch-helfende Unterstützung und autismusspezifische Beratung/Begleitung, angeboten werden, liegen im häuslichen Unterricht nicht vor. Der häusliche Unterricht würde eine Verschlechterung darstellen, was sich auch im Schuljahr 2022/2023 gezeigt hat, in welchem der BF2 keinen einzigen Tag in der Schule war.Der BF2 befand sich bereits seit dem Schuljahr 2017 aus 2018,, sohin seit der ersten Schulstufe, im Unterricht der „Kooperativen Kleinklasse“. Den Jahreszeugnissen ist zu entnehmen, dass der BF2 stets Fortschritte machte, sowohl in seinem Sozial- und Arbeitsverhalten als auch im Gesamtunterricht, in der Bewegungserziehung und im Fach Religion. Es kann hier, anhand der vorgelegten Zeugnisse aufgezeigt werden, dass der BF2 sich von Jahr zu Jahr ständig weiterentwickelt hatte. Weiters kann anhand der Jahreszeugnisse aufgezeigt werden, dass vor allem das Sozialverhalten des BF2 erst durch die COVID-19 Pandemie und das Distance-Learning abgenommen hatte. Anhand der Jahreszeugnisse kann weiters aufgezeigt werden, dass der BF2 vor allem im Gesamtunterricht von Jahr zu Jahr große Fortschritte machte. Die Bewertungen in den Bereichen Bewegung und Sport sowie Musikerziehung zeigen, wieviel Freude dies dem BF2 bereitet und welche Fortschritte er dabei gemacht hat. In der „Kooperativen Kleinklasse“ zählen neben dem Gesamtunterricht, auch die tägliche Begegnung mit Musik, durch Singen und Tanzen, weiters werden mit geeigneten Geräten Bewegungsabläufe trainiert, welche die Körperwahrnehmung und das Selbstbewusstsein des BF2 gestärkt haben. Auch die Angebote der Basalen Stimulation wie Bällchenbad, Hängematte, Klangwiege, Pränatalraum, das Einwickeln und die Massagen waren für den BF2 sehr positiv. Durch die ganzjährige Abwesenheit im Schuljahr 2022 aus 2023, hat der BF2 keinen geregelten Tagesablauf und keine Strukturen mehr, welche er aber dringend, aufgrund seines Krankheitsbildes, benötigen würde. Auch geeignete Therapien, wie sie in der Schule durch Therapiemaßnahmen vor Ort, pflegerisch-helfende Unterstützung und autismusspezifische Beratung/Begleitung, angeboten werden, liegen im häuslichen Unterricht nicht vor. Der häusliche Unterricht würde eine Verschlechterung darstellen, was sich auch im Schuljahr 2022 aus 2023, gezeigt hat, in welchem der BF2 keinen einzigen Tag in der Schule war.

Weil die belangte Behörde zu Recht folgerte, dass die Gleichwertigkeit des Unterrichts mit großer Wahrscheinlichkeit nicht vorliegt, lag es im Ermessen der belangten Behörde, die Teilnahme an häuslichem Unterricht zu untersagen. Wenn die belangte Behörde von diesem Ermessen im Sinne der erfolgten Untersagung Gebrauch gemacht hat, so hat diese das ihr eingeräumte Ermessen im Sinne des Gesetzes gehandhabt. Mit dieser Feststellung aber erschöpft sich die Befugnis einer inhaltlichen Überprüfung der Ermessensausübung durch das Bundesverwaltungsgericht.

Da die belangte Behörde die getroffene Ermessensentscheidung im Sinne des Gesetzes geübt hat, ist der Untersagung der Teilnahme an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2023/2024 nicht entgegenzutreten.Da die belangte Behörde die getroffene Ermessensentscheidung im Sinne des Gesetzes geübt hat, ist der Untersagung der Teilnahme an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2023 aus 2024, nicht entgegenzutreten.

Mit dieser Entscheidung ist es daher nicht mehr erforderlich, über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzusprechen.

Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:

Gem. § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gem. § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gem. Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gem. Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Das Schulrecht ist nicht von Art. 6 EMRK oder Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014).Das Schulrecht ist nicht von Artikel 6, EMRK oder Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,).

Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBI. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschluss auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBI. Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschluss auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Abwesenheit allgemeine Schulpflicht Gesundheitszustand Gleichwertigkeit Gutachten häuslicher Unterricht Jahreszeugnis Krankheit Nichtbeurteilung öffentliche Schule sonderpädagogischer Förderbedarf Unterrichtserfolg Untersagung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:G313.2280138.1.01

Im RIS seit

20.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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