TE Vwgh Erkenntnis 2014/3/5 2013/05/0041

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Veröffentlicht am 05.03.2014
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Index

L83009 Wohnbauförderung Wien;
L83049 Wohnhaussanierung Wien;
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien;
L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
17 Vereinbarungen gemäss Art 15a B-VG;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

B-VG Art130 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3;
EStG 1988 §3 Abs1 Z3 lita;
EStG 1988 §3 Abs1 Z3;
Mindestsicherung Vereinbarung Art15a B-VG 2010 Art2 Abs4;
Mindestsicherung Vereinbarung Art15a B-VG 2010;
MSG Wr 2010 §1;
MSG Wr 2010 §3 Abs1;
MSG Wr 2010 §44 Abs1;
MSG Wr 2010 §44 Abs2;
MSG Wr 2010;
SHG Wr 1973;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §2 Z14;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §2 Z15;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §20 Abs3;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EStG 1988 § 2 heute
  2. EStG 1988 § 2 gültig ab 29.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  3. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2019 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  5. EStG 1988 § 2 gültig von 29.12.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  6. EStG 1988 § 2 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  8. EStG 1988 § 2 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  9. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 2 gültig von 01.07.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  11. EStG 1988 § 2 gültig von 18.06.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  12. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  13. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  14. EStG 1988 § 2 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  15. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  16. EStG 1988 § 2 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  17. EStG 1988 § 2 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  19. EStG 1988 § 2 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  20. EStG 1988 § 2 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  21. EStG 1988 § 2 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  22. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  23. EStG 1988 § 2 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 3 heute
  2. EStG 1988 § 3 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2026
  3. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2026 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2026 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2025
  5. EStG 1988 § 3 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  6. EStG 1988 § 3 gültig von 04.11.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2025
  7. EStG 1988 § 3 gültig von 20.07.2024 bis 03.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  8. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  9. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  10. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  11. EStG 1988 § 3 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  12. EStG 1988 § 3 gültig von 22.07.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  13. EStG 1988 § 3 gültig von 30.12.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 220/2022
  14. EStG 1988 § 3 gültig von 07.12.2022 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  15. EStG 1988 § 3 gültig von 28.10.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  16. EStG 1988 § 3 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  17. EStG 1988 § 3 gültig von 15.02.2022 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  18. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2021 bis 14.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  19. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2020
  20. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2021 bis 17.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  21. EStG 1988 § 3 gültig von 18.06.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2020
  22. EStG 1988 § 3 gültig von 30.10.2019 bis 17.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  23. EStG 1988 § 3 gültig von 27.07.2017 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  24. EStG 1988 § 3 gültig von 15.07.2017 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2017
  25. EStG 1988 § 3 gültig von 01.03.2017 bis 14.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  26. EStG 1988 § 3 gültig von 01.03.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  27. EStG 1988 § 3 gültig von 01.03.2017 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016
  28. EStG 1988 § 3 gültig von 01.03.2017 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  29. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2017 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  30. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  31. EStG 1988 § 3 gültig von 02.08.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016
  32. EStG 1988 § 3 gültig von 15.08.2015 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  33. EStG 1988 § 3 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  34. EStG 1988 § 3 gültig von 30.07.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013
  35. EStG 1988 § 3 gültig von 15.12.2012 bis 29.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  36. EStG 1988 § 3 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  37. EStG 1988 § 3 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  38. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2011 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2010
  39. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  40. EStG 1988 § 3 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  41. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2009
  42. EStG 1988 § 3 gültig von 16.07.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2009
  43. EStG 1988 § 3 gültig von 18.06.2009 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  44. EStG 1988 § 3 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  45. EStG 1988 § 3 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  46. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2009 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  47. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2008
  48. EStG 1988 § 3 gültig von 28.06.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  49. EStG 1988 § 3 gültig von 10.07.2007 bis 27.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  50. EStG 1988 § 3 gültig von 24.05.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  51. EStG 1988 § 3 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  52. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  53. EStG 1988 § 3 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  54. EStG 1988 § 3 gültig von 10.06.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2005
  55. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  56. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  57. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2004 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2003
  58. EStG 1988 § 3 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  59. EStG 1988 § 3 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  60. EStG 1988 § 3 gültig von 25.05.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  61. EStG 1988 § 3 gültig von 19.12.2001 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  62. EStG 1988 § 3 gültig von 08.08.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  63. EStG 1988 § 3 gültig von 27.06.2001 bis 07.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  64. EStG 1988 § 3 gültig von 06.01.2001 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  65. EStG 1988 § 3 gültig von 30.12.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  66. EStG 1988 § 3 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  67. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  68. EStG 1988 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  69. EStG 1988 § 3 gültig von 01.12.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  70. EStG 1988 § 3 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  71. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.1992 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  72. EStG 1988 § 3 gültig von 19.01.1991 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 28/1991
  73. EStG 1988 § 3 gültig von 01.07.1990 bis 18.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  74. EStG 1988 § 3 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  75. EStG 1988 § 3 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 3 heute
  2. EStG 1988 § 3 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2026
  3. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2026 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2026 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2025
  5. EStG 1988 § 3 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  6. EStG 1988 § 3 gültig von 04.11.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2025
  7. EStG 1988 § 3 gültig von 20.07.2024 bis 03.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  8. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  9. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  10. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  11. EStG 1988 § 3 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  12. EStG 1988 § 3 gültig von 22.07.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  13. EStG 1988 § 3 gültig von 30.12.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 220/2022
  14. EStG 1988 § 3 gültig von 07.12.2022 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  15. EStG 1988 § 3 gültig von 28.10.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  16. EStG 1988 § 3 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  17. EStG 1988 § 3 gültig von 15.02.2022 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  18. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2021 bis 14.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  19. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2020
  20. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2021 bis 17.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  21. EStG 1988 § 3 gültig von 18.06.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2020
  22. EStG 1988 § 3 gültig von 30.10.2019 bis 17.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  23. EStG 1988 § 3 gültig von 27.07.2017 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  24. EStG 1988 § 3 gültig von 15.07.2017 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2017
  25. EStG 1988 § 3 gültig von 01.03.2017 bis 14.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
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  29. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2017 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  30. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  31. EStG 1988 § 3 gültig von 02.08.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016
  32. EStG 1988 § 3 gültig von 15.08.2015 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  33. EStG 1988 § 3 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  34. EStG 1988 § 3 gültig von 30.07.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013
  35. EStG 1988 § 3 gültig von 15.12.2012 bis 29.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  36. EStG 1988 § 3 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  37. EStG 1988 § 3 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  38. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2011 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2010
  39. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  40. EStG 1988 § 3 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  41. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2009
  42. EStG 1988 § 3 gültig von 16.07.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2009
  43. EStG 1988 § 3 gültig von 18.06.2009 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  44. EStG 1988 § 3 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  45. EStG 1988 § 3 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  46. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2009 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  47. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2008
  48. EStG 1988 § 3 gültig von 28.06.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  49. EStG 1988 § 3 gültig von 10.07.2007 bis 27.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  50. EStG 1988 § 3 gültig von 24.05.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  51. EStG 1988 § 3 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  52. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  53. EStG 1988 § 3 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  54. EStG 1988 § 3 gültig von 10.06.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2005
  55. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  56. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  57. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2004 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2003
  58. EStG 1988 § 3 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  59. EStG 1988 § 3 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  60. EStG 1988 § 3 gültig von 25.05.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  61. EStG 1988 § 3 gültig von 19.12.2001 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  62. EStG 1988 § 3 gültig von 08.08.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  63. EStG 1988 § 3 gültig von 27.06.2001 bis 07.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  64. EStG 1988 § 3 gültig von 06.01.2001 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  65. EStG 1988 § 3 gültig von 30.12.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  66. EStG 1988 § 3 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  67. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  68. EStG 1988 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  69. EStG 1988 § 3 gültig von 01.12.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  70. EStG 1988 § 3 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  71. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.1992 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  72. EStG 1988 § 3 gültig von 19.01.1991 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 28/1991
  73. EStG 1988 § 3 gültig von 01.07.1990 bis 18.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  74. EStG 1988 § 3 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  75. EStG 1988 § 3 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Sußner, über die Beschwerde des HO in W, vertreten durch Mag. Petra Trauntschnig, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Schubertring 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 18. Dezember 2012, Zl. UVS-WBF/62/15069/2012-1, betreffend Wohnbeihilfe (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundehauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I.römisch eins.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, vom 8. Oktober 2012 wurde gemäß den §§ 60 bis 61a des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes 1989 - WWFSG 1989 (WWFSG) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/1989, die dem Beschwerdeführer mit Bescheid derselben Behörde vom 21. August 2012 gewährte Wohnbeihilfe von monatlich EUR 330,60 eingestellt. Dies begründete der Magistrat damit, dass gemäß § 2 Abs. 2 der genannten Verordnung keine Wohnbeihilfe gebühre, wenn das Haushaltseinkommen die Summe von 13 Einkommensstufen übersteige. Wie das Ermittlungsverfahren ergeben habe, betrage das monatliche Haushaltseinkommen des Beschwerdeführers derzeit EUR 2.296,19, weshalb es die Summe derMit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, vom 8. Oktober 2012 wurde gemäß den Paragraphen 60, bis 61a des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes 1989 - WWFSG 1989 (WWFSG) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1989,, die dem Beschwerdeführer mit Bescheid derselben Behörde vom 21. August 2012 gewährte Wohnbeihilfe von monatlich EUR 330,60 eingestellt. Dies begründete der Magistrat damit, dass gemäß Paragraph 2, Absatz 2, der genannten Verordnung keine Wohnbeihilfe gebühre, wenn das Haushaltseinkommen die Summe von 13 Einkommensstufen übersteige. Wie das Ermittlungsverfahren ergeben habe, betrage das monatliche Haushaltseinkommen des Beschwerdeführers derzeit EUR 2.296,19, weshalb es die Summe der

13. Einkommensstufe, die gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung für fünf Personen EUR 2.140,05 betrage, übersteige.13. Einkommensstufe, die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, der Verordnung für fünf Personen EUR 2.140,05 betrage, übersteige.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass seine Frau kein Einkommen habe und er ein monatliches Einkommen von EUR 1.000,-- beziehe. Sein Sohn M erhalte eine monatliche dauerhafte Sozialleistung in der Höhe von EUR 752,--, wobei sich die Ausgaben seines Sohnes auf insgesamt EUR 482,-- beliefen. Sein weiterer Sohn B, der psychisch erkrankt sei, verdiene monatlich EUR 240,--, und das Sozialamt gewähre einen monatlichen Betrag in der Höhe von EUR 608,--. Alle Einnahmen der Familienmitglieder könnten deren Ausgaben nicht decken, und die Behinderungen sowie die soziale Bedürftigkeit der Söhne könnten durch Anfrage beim Sozialamt (Magistratsabteilung 40) erfahren werden. Die Miete für die Wohnung betrage ohne Wohnbeihilfe EUR 879,--, welche er (der Beschwerdeführer) nicht aufbringen könne. Er sei Alleinverdiener und habe neben seinen Ausgaben noch eine monatliche Kreditrückzahlung von EUR 135,-- zu leisten. Daneben habe seine Familie erhöhte Ausgaben wegen der Kinder, die auch berücksichtigt werden sollten.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (im Folgenden: UVS) vom 18. Dezember 2012 wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG der Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (im Folgenden: UVS) vom 18. Dezember 2012 wurde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG der Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

Dazu führte der UVS im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin und ihren drei Kindern eine Gemeindewohnung mit einer Nutzfläche von 117,85 m2 in Wien bewohne und für alle drei Kinder Familienbeihilfe beziehe, wobei für die beiden Söhne des Beschwerdeführers B und M ein Anspruch auf Bezug erhöhter Familienbeihilfe bestehe. Die beiden Söhne erhielten Pflegegeld (der Pflegestufe 1 für B und der Pflegestufe 5 für M). Der Sohn M beziehe überdies eine Dauerleistung der Magistratsabteilung 40 in Höhe von EUR 773,26 monatlich, 14-mal jährlich. Zudem erhalte die den Beschwerdeführer betreffende Bedarfsgemeinschaft eine Mindestsicherung in Höhe von EUR 576,22 im Monat, zehnmal jährlich. Gemäß der Bestätigung des Arbeitsmarktservice Wien werde an den Sohn B überdies eine monatliche Zahlung von EUR 276,90 geleistet.

Für seine seit 3. September 2012 ausgeübte Tätigkeit habe der Beschwerdeführer im September 2012 für 28 Tage geleisteter Arbeit EUR 989,-- netto lukriert, worin eine Überstundenpauschale von EUR 245,28 enthalten sei, welche laut dem Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers für einen ganzen Monat den Betrag von EUR 262,80 umfasse. Aus dem Arbeitsvertrag ergebe sich auch, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Auszahlung von Weihnachts- und Urlaubsgeld in der Höhe eines Monatsbezuges inklusive der Überstundenpauschale habe.

Die erstinstanzliche Behörde habe für die Berechnung des Haushaltseinkommens das nunmehr erzielte Einkommen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Überstundenpauschale und der anteiligen Sonderzahlungen (für Urlaubs- und Weihnachtsgeld) herangezogen. Weiters seien die an den Sohn M 14- mal jährlich ausbezahlte Dauerleistung der Magistratsabteilung 40 in der Höhe von EUR 773,26 und die an den zweiten Sohn B ausbezahlte Leistung des Arbeitsmarktservice Wien in der Höhe von EUR 276,90 im Monat für die Ermittlung des für die Zwecke der Wohnbeihilfe anrechenbaren Haushaltseinkommens berücksichtigt und ebenso rechtens dem Haushaltseinkommen die Einkünfte aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hinzugerechnet worden. Diese Vorgangsweise entspreche § 2 Z 14 und 15 WWFSG unter Bedachtnahme auf gleichheitsrechtliche Überlegungen in Analogie zu § 3 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG).Die erstinstanzliche Behörde habe für die Berechnung des Haushaltseinkommens das nunmehr erzielte Einkommen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Überstundenpauschale und der anteiligen Sonderzahlungen (für Urlaubs- und Weihnachtsgeld) herangezogen. Weiters seien die an den Sohn M 14- mal jährlich ausbezahlte Dauerleistung der Magistratsabteilung 40 in der Höhe von EUR 773,26 und die an den zweiten Sohn B ausbezahlte Leistung des Arbeitsmarktservice Wien in der Höhe von EUR 276,90 im Monat für die Ermittlung des für die Zwecke der Wohnbeihilfe anrechenbaren Haushaltseinkommens berücksichtigt und ebenso rechtens dem Haushaltseinkommen die Einkünfte aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hinzugerechnet worden. Diese Vorgangsweise entspreche Paragraph 2, Ziffer 14, und 15 WWFSG unter Bedachtnahme auf gleichheitsrechtliche Überlegungen in Analogie zu Paragraph 3, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG).

Von diesem Einkommen sei der in der Verordnung BGBl. Nr. 303/1996 geregelte Freibetrag für Personen, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen werde, in jener Höhe abgezogen worden, die das ausbezahlte Pflegegeld übersteige. Das so ermittelte Haushaltseinkommen sei auf Grund der vorliegenden Behinderungen der Söhne des Beschwerdeführers gemäß § 20 Abs. 3 lit. c WWFSG um 20 % vermindert worden.Von diesem Einkommen sei der in der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996, geregelte Freibetrag für Personen, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen werde, in jener Höhe abgezogen worden, die das ausbezahlte Pflegegeld übersteige. Das so ermittelte Haushaltseinkommen sei auf Grund der vorliegenden Behinderungen der Söhne des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 20, Absatz 3, Litera c, WWFSG um 20 % vermindert worden.

Die von der erstinstanzlichen Behörde vorgenommene Berechnung des Haushaltseinkommens sei daher rechnerisch richtig und im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen worden. Das korrekt ermittelte Haushaltseinkommen in Höhe von insgesamt EUR 2.296,19 liege nunmehr über der 13. Einkommensstufe für einen Fünf-Personen-Haushalt, welche gemäß § 2 Abs. 1 der genannten Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfe EUR 2.140,05 betrage, sodass im Sinne des § 2 Abs. 2 (gemeint: der Verordnung) derzeit keine Wohnbeihilfe mehr gebühre.Die von der erstinstanzlichen Behörde vorgenommene Berechnung des Haushaltseinkommens sei daher rechnerisch richtig und im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen worden. Das korrekt ermittelte Haushaltseinkommen in Höhe von insgesamt EUR 2.296,19 liege nunmehr über der 13. Einkommensstufe für einen Fünf-Personen-Haushalt, welche gemäß Paragraph 2, Absatz eins, der genannten Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfe EUR 2.140,05 betrage, sodass im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, (gemeint: der Verordnung) derzeit keine Wohnbeihilfe mehr gebühre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der UVS legte die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, und sah im Übrigen von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

Im Beschwerdefall findet das WWFSG, BGBl. Nr. 18/1989, idF des LGBl. Nr. 23/2011 Anwendung.Im Beschwerdefall findet das WWFSG, Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1989,, in der Fassung des Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2011, Anwendung.

Die §§ 2, 20, 21, 25, 60, 61 und 61a WWFSG lauten auszugsweise:Die Paragraphen 2, 20, 21, 25, 60, 61 und 61 a WWFSG lauten auszugsweise:

"Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes gelten: Paragraph 2, Im Sinne dieses Gesetzes gelten:

(...)

14. als Einkommen das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge gemäß §§ 18, 34 Abs. 1 bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b bis e, 4 lit. a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie die gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer, die Alimentationszahlungen gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug der Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung, 14. als Einkommen das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge gemäß Paragraphen 18, 34, Absatz eins bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b bis e, 4 Litera a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie die gemäß Paragraph 29, Ziffer eins, 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer, die Alimentationszahlungen gemäß Paragraph 29, Ziffer eins, 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung gemäß Paragraph 34, des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug der Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung,

15. als Haushaltseinkommen die Summe der Einkommen des Förderungswerbers oder Mieters und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mit Ausnahme von im Haushalt beschäftigten Arbeitnehmern und angestellten Pflegepersonal;

(...)"

"Wohnbeihilfe

§ 20. (1) Wird der Mieter einer Wohnung, deren Errichtung im Sinne des I. Hauptstückes gefördert wurde, durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, ist ihm auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern er und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden.Paragraph 20, (1) Wird der Mieter einer Wohnung, deren Errichtung im Sinne des römisch eins. Hauptstückes gefördert wurde, durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, ist ihm auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern er und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden.

  1. (2)Absatz 2,Die Wohnbeihilfe ist in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen zumutbarer und der in Abs. 4 und 5 näher bezeichneten Wohnungsaufwandbelastung je Monat ergibt; bei Wohnungen, deren Nutzfläche die im § 17 Abs. 3 genannten Grenzwerte für die angemessene Wohnnutzfläche übersteigt, ist der Berechnung der Wohnbeihilfe nur jener Teil der Wohnungsaufwandbelastung zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der angemessenen zur tatsächlichen Wohnnutzfläche entspricht. Die näheren Bestimmungen über die zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.Die Wohnbeihilfe ist in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen zumutbarer und der in Absatz 4 und 5 näher bezeichneten Wohnungsaufwandbelastung je Monat ergibt; bei Wohnungen, deren Nutzfläche die im Paragraph 17, Absatz 3, genannten Grenzwerte für die angemessene Wohnnutzfläche übersteigt, ist der Berechnung der Wohnbeihilfe nur jener Teil der Wohnungsaufwandbelastung zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der angemessenen zur tatsächlichen Wohnnutzfläche entspricht. Die näheren Bestimmungen über die zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.
  2. (3)Absatz 3,Das der Wohnbeihilfenberechnung zu Grunde zu legende Haushaltseinkommen gemäß § 2 Z 15 vermindert sich um mindestens 20 vHDas der Wohnbeihilfenberechnung zu Grunde zu legende Haushaltseinkommen gemäß Paragraph 2, Ziffer 15, vermindert sich um mindestens 20 vH
    1. a)Litera a
      für Jungfamilien,
    2. b)Litera b
      für Haushaltsgemeinschaften mit einem noch nicht schulpflichtigen Kind,
                  c)              für Personen mit einer nachgewiesenen Behinderung von mindestens 45 vH im Sinne des § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, c) für Personen mit einer nachgewiesenen Behinderung von mindestens 45 vH im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988,
                  d)              für Haushaltsgemeinschaften mit mindestens drei Kindern, für die Familienbeihilfe bezogen wird,
                  e)              für Haushaltsgemeinschaften mit einem behinderten Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 oder
                  f)              für allein erziehende Elternteile, die für im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder Anspruch auf Leistungen des gesetzlichen Unterhaltes haben, die nicht wieder verheiratet sind, in keiner eingetragenen Partnerschaft und auch in keiner in wirtschaftlich ähnlich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft leben.
    Lit. a bis f sind nicht kumulierbar.
    (...)"

"§ 21. (...)

(...).

  1. (4)Absatz 4,Der Anspruch auf Wohnbeihilfe erlischt

(...)

2. bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen,

(...)

(...)"

"§ 25. (1) Die näheren Bestimmungen über die Gewährung von Wohnbeihilfe hat die Landesregierung durch Verordnung festzusetzen.

(...)"

"Allgemeine Wohnbeihilfe

§ 60. (1) Wird der Mieter einer nicht nach §§ 20 ff geförderten Wohnung durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, ist ihm auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern der Mieter und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden. Die Nutzflächeneinschränkung im Sinne des § 2 Z 1 ist nicht anzuwenden.Paragraph 60, (1) Wird der Mieter einer nicht nach Paragraphen 20, ff geförderten Wohnung durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, ist ihm auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern der Mieter und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden. Die Nutzflächeneinschränkung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, ist nicht anzuwenden.

  1. (2)Absatz 2,Weiters kann Wohnbeihilfe nach diesem Hauptstück Mietern an Stelle einer Wohnbeihilfe nach dem I. Hauptstück gewährt werden.Weiters kann Wohnbeihilfe nach diesem Hauptstück Mietern an Stelle einer Wohnbeihilfe nach dem römisch eins. Hauptstück gewährt werden.

(...)

  1. (6)Absatz 6,Die Wohnbeihilfe vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden."

    "§ 61. (1) Wohnbeihilfe im Sinne des III. Hauptstückes darf gewährt werden:"§ 61. (1) Wohnbeihilfe im Sinne des römisch drei. Hauptstückes darf gewährt werden:

1. Österreichischen Staatsbürgern und gemäß § 9 Abs. 3 gleichgestellten Personen, 1. Österreichischen Staatsbürgern und gemäß Paragraph 9, Absatz 3, gleichgestellten Personen,

2. Ausländern, die sich seit mindestens 5 Jahren ständig legal in Österreich aufhalten.

(...)

  1. (4)Absatz 4,Die Wohnbeihilfe vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden. Insbesondere dürfen Wohnbeihilfe und die nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz zur Deckung des Wohnbedarfs gewidmeten Beihilfen den Hauptmietzins zuzüglich der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben auf Basis der tatsächlichen Wohnnutzfläche nicht überschreiten.
  2. (5)Absatz 5,Eine Wohnbeihilfe darf nur gewährt werden, wenn das Einkommen (das Haushaltseinkommen) der Förderungswerber die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht oder nachweisbar im Sinne des § 27 über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung erreicht hat.Eine Wohnbeihilfe darf nur gewährt werden, wenn das Einkommen (das Haushaltseinkommen) der Förderungswerber die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht oder nachweisbar im Sinne des Paragraph 27, über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung erreicht hat.
  3. (6)Absatz 6,Die im Abs. 5 genannten Einkommensgrenzen gelten nicht für Verlängerungsanträge auf Wohnbeihilfe."Die im Absatz 5, genannten Einkommensgrenzen gelten nicht für Verlängerungsanträge auf Wohnbeihilfe."

    "§ 61a. (1) Den Anträgen auf Gewährung von Wohnbeihilfe sind ein Nachweis des Einkommens (Haushaltseinkommens), die Meldezettel aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, ein Nachweis über die Nutzfläche der Wohnung sowie ein Nachweis über den Wohnungsaufwand gemäß §§ 60 Abs. 5 und 61 Abs. 4 anzuschließen. Ausländer haben noch zusätzlich den Nachweis (Aufenthaltstitel, Aufenthaltsbewilligung) über ihren 5-jährigen ständig legalen Aufenthalt in Österreich zu erbringen."§ 61a. (1) Den Anträgen auf Gewährung von Wohnbeihilfe sind ein Nachweis des Einkommens (Haushaltseinkommens), die Meldezettel aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, ein Nachweis über die Nutzfläche der Wohnung sowie ein Nachweis über den Wohnungsaufwand gemäß Paragraphen 60, Absatz 5 und 61 Absatz 4, anzuschließen. Ausländer haben noch zusätzlich den Nachweis (Aufenthaltstitel, Aufenthaltsbewilligung) über ihren 5-jährigen ständig legalen Aufenthalt in Österreich zu erbringen.

  4. (2)Absatz 2,Die §§ 2, 20 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3, §§ 21, 25, 27 und 28 Abs. 3 sowie § 30a gelten sinngemäß".Die Paragraphen 2, 20, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3,, Paragraphen 21, 25, 27 und 28 Absatz 3, sowie Paragraph 30 a, gelten sinngemäß".

    Die Beschwerde bringt vor, dass es sich bei der Bedarfsorientierten Mindestsicherung um eine Sozialhilfeleistung handle, die nicht unter den Einkommensbegriff des WWFSG falle. Der UVS hätte sowohl die an den Sohn M geleistete als auch die die Bedarfsgemeinschaft betreffende Bedarfsorientierte Mindestsicherung bei der Ermittlung des Haushaltseinkommens im Sinne des § 2 Z. 15 leg. cit. nicht berücksichtigen dürfen. Bei Ausblendung der geleisteten Mindestsicherungen (EUR 773,25 und EUR 576,22) hätte das zugrunde zu legende Haushaltseinkommen jedenfalls die Summe von 13 Einkommensstufen nicht überstiegen, und dem Beschwerdeführer wäre daher eine Wohnbeihilfe im gesetzlichen Ausmaß zuzuerkennen gewesen.Die Beschwerde bringt vor, dass es sich bei der Bedarfsorientierten Mindestsicherung um eine Sozialhilfeleistung handle, die nicht unter den Einkommensbegriff des WWFSG falle. Der UVS hätte sowohl die an den Sohn M geleistete als auch die die Bedarfsgemeinschaft betreffende Bedarfsorientierte Mindestsicherung bei der Ermittlung des Haushaltseinkommens im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 15, leg. cit. nicht berücksichtigen dürfen. Bei Ausblendung der geleisteten Mindestsicherungen (EUR 773,25 und EUR 576,22) hätte das zugrunde zu legende Haushaltseinkommen jedenfalls die Summe von 13 Einkommensstufen nicht überstiegen, und dem Beschwerdeführer wäre daher eine Wohnbeihilfe im gesetzlichen Ausmaß zuzuerkennen gewesen.

    Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

    Was als "Einkommen" im Sinne des WWFSG zu verstehen ist, wird in § 2 Z. 14 leg. cit. definiert, welche Bestimmung auf den Einkommensbegriff des EStG abstellt. Nach der hg. Judikatur (vgl. etwa das Erkenntnis vom 10. September 2008, Zl. 2006/05/0120) bilden Sozialhilfeleistungen keine Einkunftsart nach § 2 Abs. 3 EStG, vielmehr handelt es sich dabei - ebenso wie bei der Familienbeihilfe und beim Pflegegeld - um Bezüge und Beihilfen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 3 lit. a EStG, deren Berücksichtigung mangels Anführung in § 2 Z 14 WWFSG ausgeschlossen ist.Was als "Einkommen" im Sinne des WWFSG zu verstehen ist, wird in Paragraph 2, Ziffer 14, leg. cit. definiert, welche Bestimmung auf den Einkommensbegriff des EStG abstellt. Nach der hg. Judikatur vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 10. September 2008, Zl. 2006/05/0120) bilden Sozialhilfeleistungen keine Einkunftsart nach Paragraph 2, Absatz 3, EStG, vielmehr handelt es sich dabei - ebenso wie bei der Familienbeihilfe und beim Pflegegeld - um Bezüge und Beihilfen im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, EStG, deren Berücksichtigung mangels Anführung in Paragraph 2, Ziffer 14, WWFSG ausgeschlossen ist.

    Seit dem Inkrafttreten des Wiener Mindestsicherungsgesetzes - WMG, LGBl. Nr. 38/2010, mit 1. September 2010 sind die Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes - WSHG, LGBl. Nr. 11/1973, nicht mehr anzuwenden, soweit Regelungen im WMG erfolgen (vgl. § 44 Abs. 1 und 2 WMG).Seit dem Inkrafttreten des Wiener Mindestsicherungsgesetzes - WMG, Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2010,, mit 1. September 2010 sind die Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes - WSHG, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1973,, nicht mehr anzuwenden, soweit Regelungen im WMG erfolgen vergleiche , Paragraph 44, Absatz eins, und 2 WMG).

    Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6. Dezember 2012, B 1094/11 ua, ausgeführt hat, ist das WMG u. a. vor dem Hintergrund der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über die bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung zu verstehen. Diese umfasst ein Bündel von Maßnahmen in den Bereichen der Sozialhilfe sowie der Arbeitslosen- und Krankenversicherung. Gemäß Art. 2 Abs. 1 der genannten Vereinbarung ist die Mindestsicherung "durch pauschalierte Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes, jeweils außerhalb von stationären Einrichtungen, sowie durch die bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen zu gewährleisten". Diese Vereinbarung sieht ein bestimmtes Mindestniveau vor, das in allen Bundesländern zu gewährleisten ist (Art. 10 ff der Vereinbarung). Darüber hinausgehende Regelungen können weiterhin in den sozialhilferechtlichen Landesgesetzen getroffen werden (Art. 2 Abs. 4 der Vereinbarung).Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6. Dezember 2012, B 1094/11 ua, ausgeführt hat, ist das WMG u. a. vor dem Hintergrund der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über die bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung zu verstehen. Diese umfasst ein Bündel von Maßnahmen in den Bereichen der Sozialhilfe sowie der Arbeitslosen- und Krankenversicherung. Gemäß Artikel 2, Absatz eins, der genannten Vereinbarung ist die Mindestsicherung "durch pauschalierte Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes, jeweils außerhalb von stationären Einrichtungen, sowie durch die bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen zu gewährleisten". Diese Vereinbarung sieht ein bestimmtes Mindestniveau vor, das in allen Bundesländern zu gewährleisten ist (Artikel 10, ff der Vereinbarung). Darüber hinausgehende Regelungen können weiterhin in den sozialhilferechtlichen Landesgesetzen getroffen werden (Artikel 2, Absatz 4, der Vereinbarung).

    Im WMG sind die Bedarfsbereiche Lebensunterhalt und Wohnbedarf geregelt, die früher im WHSG normiert waren (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2013, Zl. 2011/10/0210).Im WMG sind die Bedarfsbereiche Lebensunterhalt und Wohnbedarf geregelt, die früher im WHSG normiert waren vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2013, Zl. 2011/10/0210).

    Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung, die den in § 1 WMG normierten Zielen und Grundsätzen zufolge der Beseitigung einer bestehenden Notlage oder der vorbeugenden Entgegenwirkung einer drohenden Notlage dient, deckt gemäß § 3 Abs. 1 leg. cit. den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab. Im Hinblick darauf kann kein Zweifel daran bestehen, dass die im angefochtenen Bescheid festgestellte Bedarfsorientierte Mindestsicherung von EUR 576,22 (im Monat, zehnmal jährlich) - ebenso wie Sozialhilfeleistungen nach dem WSHG - den Tatbestand des § 3 Abs. 1 Z. 3 lit. a EStG verwirklicht (vgl. dazu nochmals das vorzitierte Erkenntnis, Zl. 2006/05/0120) und somit nicht in das Haushaltseinkommen im Sinne des § 2 Z. 15 WWFSG einzubeziehen ist.Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung, die den in Paragraph eins, WMG normierten Zielen und Grundsätzen zufolge der Beseitigung einer bestehenden Notlage oder der vorbeugenden Entgegenwirkung einer drohenden Notlage dient, deckt gemäß Paragraph 3, Absatz eins, leg. cit. den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab. Im Hinblick darauf kann kein Zweifel daran bestehen, dass die im angefochtenen Bescheid festgestellte Bedarfsorientierte Mindestsicherung von EUR 576,22 (im Monat, zehnmal jährlich) - ebenso wie Sozialhilfeleistungen nach dem WSHG - den Tatbestand des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, EStG verwirklicht vergleiche , dazu nochmals das vorzitierte Erkenntnis, Zl. 2006/05/0120) und somit nicht in das Haushaltseinkommen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 15, WWFSG einzubeziehen ist.

    Insoweit hat der UVS daher die Rechtslage verkannt.

    Was die im angefochtenen Bescheid festgestellte "Dauerleistung der Magistratsabteilung 40" in der Höhe von EUR 773,26 (monatlich, 14-mal jährlich) anlangt, so fehlen nähere Ausführungen im angefochtenen Bescheid dazu, auf welcher Rechtsgrundlage diese zur Auszahlung gelangt, sodass nicht abschließend beurteilt werden kann, ob es sich dabei um Bezüge und Beihilfen im Sinn des § 3 Abs. 1 Z. 3 lit. a EStG handelt.Was die im angefochtenen Bescheid festgestellte "Dauerleistung der Magistratsabteilung 40" in der Höhe von EUR 773,26 (monatlich, 14-mal jährlich) anlangt, so fehlen nähere Ausführungen im angefochtenen Bescheid dazu, auf welcher Rechtsgrundlage diese zur Auszahlung gelangt, sodass nicht abschließend beurteilt werden kann, ob es sich dabei um Bezüge und Beihilfen im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, EStG handelt.

    Der im angefochtenen Bescheid festgestellte Sachverhalt erweist sich daher in dieser Hinsicht als ergänzungsbedürftig und der angefochtene Bescheid auch insoweit als rechtswidrig.

    Die Beschwerde wendet sich ferner gegen die Auffassung des UVS, dass das Haushaltseinkommen im Hinblick auf die vorliegenden Behinderungen der Söhne des Beschwerdeführers gemäß § 20 Abs. 3 lit. c WWFSG nur um 20 % vermindert werde, und bringt vor, dass es sich bei diesem in § 20 Abs. 3 leg. cit. normierten Prozentsatz um einen Mindestsatz für die Reduktion des relevanten Haushaltseinkommens handle. Zwar räume diese Regelung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum ein, doch obliege es der Behörde, die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen aufzuzeigen. Der UVS sei davon ausgegangen, dass § 20 Abs. 3 leg. cit. lediglich eine feste 20-prozentige Verminderung des Haushaltseinkommens vorsehe, und es ließen sich für eine Ermessensübung dem angefochtenen Bescheid oder dem erstinstanzlichen Bescheid keine Anhaltspunkte entnehmen. Aus § 20 Abs. 3 leg. cit. ließen sich durchaus Kriterien für eine nachvollziehbare Ermessensübung ableiten. So schreibe § 20 Abs. 3 lit. c leg. cit. ausdrücklich vor, dass sich für Personen mit einer nachgewiesenen Behinderung von mindestens 45 vH das maßgebliche Haushaltseinkommen um mindestens 20 vH vermindere, woraus sich ableiten lasse, dass sowohl die Anzahl der in einem gemeinsamen Haushalt lebenden, von einer Behinderung betroffenen Personen als auch deren konkreter Behinderungsgrad bei der Frage, ob im Einzelfall eine Verminderung des Haushaltseinkommens um mehr als 20 % geboten sei, eine entscheidende Rolle spielten. Den in den Verwaltungsakten in Kopie aufliegenden Behindertenpässen der beiden Söhne sei zu entnehmen, dass der Sohn M, der Pflegegeld der Stufe 5 beziehe, einen Behinderungsgrad von 100 % und der Sohn B, der Pflegegeld der Stufe 1 beziehe, einen solchen von 60 % aufwiesen. Vor diesem Hintergrund hätte sich die Behörde in Anbetracht des jeweils deutlich über der 45-Prozent-Grenze liegenden Behinderungsgrades der beiden Söhne des Beschwerdeführers jedenfalls mit der Frage einer die 20-Prozent-Schwelle deutlich überschreitenden Verminderung des Haushaltseinkommens auseinandersetzen müssen. Bei einer solchen Auseinandersetzung wäre der UVS zu dem Ergebnis gelangt, dass die schweren Behinderungsgrade der Söhne des Beschwerdeführers eine deutlich höhere prozentuelle Verminderung des Haushaltseinkommens erfordert hätten, sodass dem Beschwerdeführer eine Wohnbeihilfe zu gewähren gewesen wäre.Die Beschwerde wendet sich ferner gegen die Auffassung des UVS, dass das Haushaltseinkommen im Hinblick auf die vorliegenden Behinderungen der Söhne des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 20, Absatz 3, Litera c, WWFSG nur um 20 % vermindert werde, und bringt vor, dass es sich bei diesem in Paragraph 20, Absatz 3, leg. cit. normierten Prozentsatz um einen Mindestsatz für die Reduktion des relevanten Haushaltseinkommens handle. Zwar räume diese Regelung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum ein, doch obliege es der Behörde, die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen aufzuzeigen. Der UVS sei davon ausgegangen, dass Paragraph 20, Absatz 3, leg. cit. lediglich eine feste 20-prozentige Verminderung des Haushaltseinkommens vorsehe, und es ließen sich für eine Ermessensübung dem angefochtenen Bescheid oder dem erstinstanzlichen Bescheid keine Anhaltspunkte entnehmen. Aus Paragraph 20, Absatz 3, leg. cit. ließen sich durchaus Kriterien für eine nachvollziehbare Ermessensübung ableiten. So schreibe Paragraph 20, Absatz 3, Litera c, leg. cit. ausdrücklich vor, dass sich für Personen mit einer nachgewiesenen Behinderung von mindestens 45 vH das maßgebliche Haushaltseinkommen um mindestens 20 vH vermindere, woraus sich ableiten lasse, dass sowohl die Anzahl der in einem gemeinsamen Haushalt lebenden, von einer Behinderung betroffenen Personen als auch deren konkreter Behinderungsgrad bei der Frage, ob im Einzelfall eine Verminderung des Haushaltseinkommens um mehr als 20 % geboten sei, eine entscheidende Rolle spielten. Den in den Verwaltungsakten in Kopie aufliegenden Behindertenpässen der beiden Söhne sei zu entnehmen, dass der Sohn M, der Pflegegeld der Stufe 5 beziehe, einen Behinderungsgrad von 100 % und der Sohn B, der Pflegegeld der Stufe 1 beziehe, einen solchen von 60 % aufwiesen. Vor diesem Hintergrund hätte sich die Behörde in Anbetracht des jeweils deutlich über der 45-Prozent-Grenze liegenden Behinderungsgrades der beiden Söhne des Beschwerdeführers jedenfalls mit der Frage einer die 20-Prozent-Schwelle deutlich überschreitenden Verminderung des Haushaltseinkommens auseinandersetzen müssen. Bei einer solchen Auseinandersetzung wäre der UVS zu dem Ergebnis gelangt, dass die schweren Behinderungsgrade der Söhne des Beschwerdeführers eine deutlich höhere prozentuelle Verminderung des Haushaltseinkommens erfordert hätten, sodass dem Beschwerdeführer eine Wohnbeihilfe zu gewähren gewesen wäre.

    Auch dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.

    Zutreffend geht die Beschwerde davon aus, dass § 20 Abs. 3 WWFSG den Behörden bei Verwirklichung eines der in dieser Bestimmung normierten Tatbestände für die Ermittlung des der Wohnbeihilfenberechnung zugrunde zu legenden Haushaltseinkommens Ermessen einräumt. Dies indiziert das Wort "mindestens" in der genannten Bestimmung, wobei für alle diese Tatbestände besonders belastende Lebenssituationen des Beihilfenwerbers bzw. dessen Familienangehörigen maßgeblich sind.Zutreffend geht die Beschwerde davon aus, dass Paragraph 20, Absatz 3, WWFSG den Behörden bei Verwirklichung eines der in dieser Bestimmung normierten Tatbestände für die Ermittlung des der Wohnbeihilfenberechnung zugrunde zu legenden Haushaltseinkommens Ermessen einräumt. Dies indiziert das Wort "mindestens" in der genannten Bestimmung, wobei für alle diese Tatbestände besonders belastende Lebenssituationen des Beihilfenwerbers bzw. dessen Familienangehörigen maßgeblich sind.

    Gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG idF vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessensrechtes Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung der Anordnung des § 60 AVG in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfung des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 18. März 2013, Zl. 2012/05/0044, mwN).Gemäß Artikel 130, Absatz 2, B-VG in der Fassung vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessensrechtes Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung der Anordnung des Paragraph 60, AVG in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfung des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist vergleiche , in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 18. März 2013, Zl. 2012/05/0044, mwN).

    Ob der UVS bei seiner Entscheidung davon ausgegangen ist, dass § 20 Abs. 3 WWFSG einen starren Prozentsatz von 20 % (im Falle der Verwirklichung eines in dieser Bestimmung normierten Tatbestände) vorsieht, und daher auch insoweit die Rechtslage verkannt hat oder ob der UVS aus anderen Gründen keine Veranlassung für eine Minderung des Haushaltseinkommens um mehr als 20 % gefunden hat, kann dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden. Diesem Bescheid haftet jedenfalls ein wesentlicher Begründungsmangel an, weil die maßgeblichen Umstände und Erwägungen für ein nach dieser Gesetzesbestimmung von der Behörde zu übendes Ermessen darin nicht dargestellt sind, sodass sich der angefochtene Bescheid auch in dieser Hinsicht als rechtswidrig erweist.Ob der UVS bei seiner Entscheidung davon ausgegangen ist, dass Paragraph 20, Absatz 3, WWFSG einen starren Prozentsatz von 20 % (im Falle der Verwirklichung eines in dieser Bestimmung normierten Tatbestände) vorsieht, und daher auch insoweit die Rechtslage verkannt hat oder ob der UVS aus anderen Gründen keine Veranlassung für eine Minderung des Haushaltseinkommens um mehr als 20 % gefunden hat, kann dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden. Diesem Bescheid haftet jedenfalls ein wesentlicher Begründungsmangel an, weil die maßgeblichen Umstände und Erwägungen für ein nach dieser Gesetzesbestimmung von der Behörde zu übendes Ermessen darin nicht dargestellt sind, sodass sich der angefochtene Bescheid auch in dieser Hinsicht als rechtswidrig erweist.

    Schließlich ist der Beschwerde darin beizupflichten, dass der angefochtene Bescheid keine nachvollziehbare Darstellung des Berechnungsvorganges des Haushaltseinkommens enthält. Wenn der UVS im angefochtenen Bescheid ausführt, dass die von der erstinstanzlichen Behörde vorgenommene Berechnung des Haushaltseinkommens richtig und im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen worden sei, so kann diese Beurteilung nicht nachvollzogen werden, weil der erstinstanzliche Bescheid keine Ausführungen dazu enthält, wie sich das in der Höhe von EUR 2.296,19 angenommene Haushaltseinkommen zusammensetzt.

    Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

    Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF Nr. 8/2014 iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Kostenersatzmehrbegehren des Beschwerdeführers war abzuweisen, weil dieses den pauschalierten Schriftsatzaufwand überschreitet und die verzeichnete UmsatzsteuerDer Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 11, VwGG und Paragraph 3, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Nr. 8 aus 2014, in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Das Kostenersatzmehrbegehren des Beschwerdeführers war abzuweisen, weil dieses den pauschalierten Schriftsatzaufwand überschreitet und die verzeichnete Umsatzsteuer

bereits in diesem Aufwand enthalten ist (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 21. November 2012, Zl. 2009/07/0117). Wien, am 5. März 2014 bereits in diesem Aufwand enthalten ist vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 21. November 2012, Zl. 2009/07/0117). Wien, am 5. März 2014

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013050041.X00

Im RIS seit

14.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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