TE Vwgh Erkenntnis 2008/9/10 2006/05/0120

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Veröffentlicht am 10.09.2008
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Index

L83009 Wohnbauförderung Wien;
L83049 Wohnhaussanierung Wien;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §107;
EStG 1988 §2 Abs3;
EStG 1988 §3 Abs1 Z3 lita;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §11 Abs4;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §2 Z14;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §48 Abs3;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §61 Abs5;
  1. EStG 1988 § 107 heute
  2. EStG 1988 § 107 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. EStG 1988 § 107 gültig von 01.01.2021 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  4. EStG 1988 § 107 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. EStG 1988 § 107 gültig von 30.10.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  6. EStG 1988 § 107 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  7. EStG 1988 § 107 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2015 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. EStG 1988 § 107 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2002
  9. EStG 1988 § 107 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  10. EStG 1988 § 107 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  11. EStG 1988 § 107 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  12. EStG 1988 § 107 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 2 heute
  2. EStG 1988 § 2 gültig ab 29.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  3. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2019 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  5. EStG 1988 § 2 gültig von 29.12.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  6. EStG 1988 § 2 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  8. EStG 1988 § 2 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  9. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 2 gültig von 01.07.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  11. EStG 1988 § 2 gültig von 18.06.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  12. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  13. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  14. EStG 1988 § 2 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  15. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  16. EStG 1988 § 2 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  17. EStG 1988 § 2 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  19. EStG 1988 § 2 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  20. EStG 1988 § 2 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  21. EStG 1988 § 2 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  22. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  23. EStG 1988 § 2 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 3 heute
  2. EStG 1988 § 3 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2026
  3. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2026 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2026 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2025
  5. EStG 1988 § 3 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  6. EStG 1988 § 3 gültig von 04.11.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2025
  7. EStG 1988 § 3 gültig von 20.07.2024 bis 03.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  8. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  9. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  10. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  11. EStG 1988 § 3 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  12. EStG 1988 § 3 gültig von 22.07.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  13. EStG 1988 § 3 gültig von 30.12.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 220/2022
  14. EStG 1988 § 3 gültig von 07.12.2022 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  15. EStG 1988 § 3 gültig von 28.10.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  16. EStG 1988 § 3 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  17. EStG 1988 § 3 gültig von 15.02.2022 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  18. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2021 bis 14.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  19. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2020
  20. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2021 bis 17.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  21. EStG 1988 § 3 gültig von 18.06.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2020
  22. EStG 1988 § 3 gültig von 30.10.2019 bis 17.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  23. EStG 1988 § 3 gültig von 27.07.2017 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  24. EStG 1988 § 3 gültig von 15.07.2017 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2017
  25. EStG 1988 § 3 gültig von 01.03.2017 bis 14.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  26. EStG 1988 § 3 gültig von 01.03.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  27. EStG 1988 § 3 gültig von 01.03.2017 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016
  28. EStG 1988 § 3 gültig von 01.03.2017 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  29. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2017 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  30. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  31. EStG 1988 § 3 gültig von 02.08.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016
  32. EStG 1988 § 3 gültig von 15.08.2015 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  33. EStG 1988 § 3 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  34. EStG 1988 § 3 gültig von 30.07.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013
  35. EStG 1988 § 3 gültig von 15.12.2012 bis 29.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  36. EStG 1988 § 3 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  37. EStG 1988 § 3 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  38. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2011 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2010
  39. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  40. EStG 1988 § 3 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  41. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2009
  42. EStG 1988 § 3 gültig von 16.07.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2009
  43. EStG 1988 § 3 gültig von 18.06.2009 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  44. EStG 1988 § 3 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  45. EStG 1988 § 3 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  46. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2009 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  47. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2008
  48. EStG 1988 § 3 gültig von 28.06.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  49. EStG 1988 § 3 gültig von 10.07.2007 bis 27.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  50. EStG 1988 § 3 gültig von 24.05.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  51. EStG 1988 § 3 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  52. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  53. EStG 1988 § 3 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  54. EStG 1988 § 3 gültig von 10.06.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2005
  55. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  56. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  57. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2004 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2003
  58. EStG 1988 § 3 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  59. EStG 1988 § 3 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  60. EStG 1988 § 3 gültig von 25.05.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  61. EStG 1988 § 3 gültig von 19.12.2001 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  62. EStG 1988 § 3 gültig von 08.08.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  63. EStG 1988 § 3 gültig von 27.06.2001 bis 07.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  64. EStG 1988 § 3 gültig von 06.01.2001 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  65. EStG 1988 § 3 gültig von 30.12.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  66. EStG 1988 § 3 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  67. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  68. EStG 1988 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  69. EStG 1988 § 3 gültig von 01.12.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  70. EStG 1988 § 3 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  71. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.1992 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  72. EStG 1988 § 3 gültig von 19.01.1991 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 28/1991
  73. EStG 1988 § 3 gültig von 01.07.1990 bis 18.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  74. EStG 1988 § 3 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  75. EStG 1988 § 3 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl sowie den Senatspräsidenten Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des K in Wien, vertreten durch Mag. Thomas Spiegel, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Theobaldgasse 16/2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 5. Jänner 2006, Zl. UVS-WBF/41/7002/2004-9, betreffend Wohnbeihilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer hat schon bisher Wohnbeihilfe nach den Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1989 (im Folgenden in der zuletzt durch die Novelle LGBl. Nr. 11/2003 geänderten Fassung; WWFSG), bezogen; aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass seit dem Jahr 2000, jeweils für ein halbes Jahr (April bis September bzw. Oktober bis März) für die Wohnung mit einer Nutzfläche von 65,71 m2 und ausgehend von der Monatsleistung für das Förderungsdarlehen in der Höhe von EUR 65,61 stets eine Wohnbeihilfe von EUR 49,92 monatlich gewährt worden war.Der Beschwerdeführer hat schon bisher Wohnbeihilfe nach den Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1989, (im Folgenden in der zuletzt durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2003, geänderten Fassung; WWFSG), bezogen; aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass seit dem Jahr 2000, jeweils für ein halbes Jahr (April bis September bzw. Oktober bis März) für die Wohnung mit einer Nutzfläche von 65,71 m2 und ausgehend von der Monatsleistung für das Förderungsdarlehen in der Höhe von EUR 65,61 stets eine Wohnbeihilfe von EUR 49,92 monatlich gewährt worden war.

Unter Verwendung des dafür aufgelegten Formulars suchte der Beschwerdeführer am 9. August 2004 um Weitergewährung der Wohnbeihilfe beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50 (MA 50), an. Als Beilagen legte er eine Wohnungsaufwandsbestätigung und ein von ihm so genanntes Mittellosigkeitszeugnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15 (MA 15), vor. Der vorgedruckte Antrag enthielt die Erklärung, dass er außer den angegebenen Einkünften keine Einkünfte gemäß § 2 bzw. § 29 Einkommensteuergesetz und auch keine ausländischen Einkünfte hätte. Handschriftlich ergänzte er den Antrag wie folgt:Unter Verwendung des dafür aufgelegten Formulars suchte der Beschwerdeführer am 9. August 2004 um Weitergewährung der Wohnbeihilfe beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50 (MA 50), an. Als Beilagen legte er eine Wohnungsaufwandsbestätigung und ein von ihm so genanntes Mittellosigkeitszeugnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15 (MA 15), vor. Der vorgedruckte Antrag enthielt die Erklärung, dass er außer den angegebenen Einkünften keine Einkünfte gemäß Paragraph 2, bzw. Paragraph 29, Einkommensteuergesetz und auch keine ausländischen Einkünfte hätte. Handschriftlich ergänzte er den Antrag wie folgt:

"Da derzeit keine Aussicht auf Änderung der bereits seit langem bestehenden Gegebenheiten besteht, ersuche ich aus verwaltungsökonomischen Gründen um Gewährung der WBH für den Zeitraum von einem Jahr."

Die vorgelegte Bestätigung des Wohnungsaufwandes, unterfertigt von der Gemeinnützigen Siedlungsgesellschaft X GmbH, enthält die Angabe, dass zur Berechnung des monatlichen Wohnungsaufwandes für die 65 m2 große Wohnung Kosten für das Förderungsdarlehen von EUR 65,61 bestehen, sodass der für die Wohnbeihilfe anrechenbare Wohnungsaufwand EUR 65,61 betrage.

Der vorgelegten Leistungsaufstellung der MA 15 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer laufend Sozialhilfe, zuletzt in Höhe von EUR 698,29 bezogen hat, wobei einer gleichfalls vorgelegten Aufschlüsselung zu entnehmen ist, dass davon EUR 401,61 auf den Richtsatz, EUR 249,36 auf die Mietbeihilfe und EUR 47,32 als Heizkostenzuschuss gewährt worden waren.

Mit Bescheid der MA 50 vom 24. August 2004 wurde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 1. Oktober 2004 bis 31. März 2005 eine Wohnbeihilfe in Höhe von EUR 49,92 zuerkannt. In der Begründung wurde das anrechenbare Familieneinkommen mit EUR 390,33 festgestellt (dieser Betrag entspricht dem in der Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung betreffend die Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe geändert wird, LGBl. Nr. 142/2001, als Richtsatz für Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes genannten Betrag; tatsächlich fand damals, wie aus der vom Beschwerdeführer mit seinem Antrag vorgelegten Bestätigung hervorgeht, bereits die Verordnung in der Fassung LGBl. Nr. 27/2004 Anwendung, wonach der Richtsatz EUR 401,61 betragen hat). Weiters wurde in der Begründung eine Wohnungsaufwandsbelastung von EUR 49,92 anerkannt, wovon keine zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung in Abzug gebracht wurde, weshalb Wohnbeihilfe im Ausmaß der Wohnungsaufwandsbelastung (EUR 49,92) zugesprochen wurde. Die Behörde verwies auch auf § 21 Abs. 2 WWFSG, wonach die Wohnbeihilfe jeweils höchstens ein Jahr gewährt werden dürfe. Auf Grund des Vorliegens besonderer Umstände, die eine Änderung des anrechenbaren Familieneinkommens erwarten ließen, wie Arbeitslosigkeit, Krankenstand, Karenzurlaub, Erreichen des 40. Lebensjahres, Volljährigkeit von Mitbewohnern, sei die Wohnbeihilfe nur für ein halbes Jahr zu gewähren gewesen.Mit Bescheid der MA 50 vom 24. August 2004 wurde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 1. Oktober 2004 bis 31. März 2005 eine Wohnbeihilfe in Höhe von EUR 49,92 zuerkannt. In der Begründung wurde das anrechenbare Familieneinkommen mit EUR 390,33 festgestellt (dieser Betrag entspricht dem in der Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung betreffend die Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe geändert wird, Landesgesetzblatt Nr. 142 aus 2001,, als Richtsatz für Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes genannten Betrag; tatsächlich fand damals, wie aus der vom Beschwerdeführer mit seinem Antrag vorgelegten Bestätigung hervorgeht, bereits die Verordnung in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2004, Anwendung, wonach der Richtsatz EUR 401,61 betragen hat). Weiters wurde in der Begründung eine Wohnungsaufwandsbelastung von EUR 49,92 anerkannt, wovon keine zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung in Abzug gebracht wurde, weshalb Wohnbeihilfe im Ausmaß der Wohnungsaufwandsbelastung (EUR 49,92) zugesprochen wurde. Die Behörde verwies auch auf Paragraph 21, Absatz 2, WWFSG, wonach die Wohnbeihilfe jeweils höchstens ein Jahr gewährt werden dürfe. Auf Grund des Vorliegens besonderer Umstände, die eine Änderung des anrechenbaren Familieneinkommens erwarten ließen, wie Arbeitslosigkeit, Krankenstand, Karenzurlaub, Erreichen des 40. Lebensjahres, Volljährigkeit von Mitbewohnern, sei die Wohnbeihilfe nur für ein halbes Jahr zu gewähren gewesen.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, es hätte ihm die Wohnbeihilfe für ein Jahr zuerkannt werden müssen, weil keiner der aufgezeigten Umstände vorliege. Die Höhe seines Einkommens würde sich, auf Grund jahrelang gleich bleibender Werte und seiner fehlenden Vermittlungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht verändern. Weiters sei nicht näher begründet worden, wie die anerkannte Wohnungsaufwandsbelastung von EUR 49,92 und das anrechenbare Einkommen von EUR 390,33 errechnet worden sei, der Bescheid sei eine sachlich unrichtige, mit gravierenden Begründungsmängeln behaftete Entscheidung.

In der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu der der Beschwerdeführer trotz Ladung nicht erschienen war, wurde der beigeschaffte Sozialhilfeakt, beinhaltend den Bescheid der MA 15A vom 5. August 2004, betreffend Zuerkennung einer monatlichen Geldleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes, verlesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und änderte den bei ihr angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass der Spruch wie folgt zu lauten hatte:

"Der Antrag vom 9.8.2004 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe wird gemäß §§ 20 - 25 und §§ 60 - 61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, LGBl. Nr. 18/89) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, abgewiesen.""Der Antrag vom 9.8.2004 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe wird gemäß Paragraphen 20, - 25 und Paragraphen 60, - 61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, LGBl. Nr. 18/89) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, abgewiesen."

In Ihrer Begründung verwies die belangte Behörde zunächst darauf, dass die vorgelegten Unterlagen (Bestätigung der Gemeinnützigen Siedlungsgesellschaft X) einen für die Wohnbeihilfe anrechenbaren Wohnungsaufwand von EUR 65,61 aufgewiesen hätten, welcher auf Förderdarlehen entfalle. Darüber hinaus gehende Beträge seien nicht ausgewiesen. Die Erstbehörde habe eine Berechnung nach dem ersten Hauptstück (geförderter Neubau) gewählt. Bei dieser Berechnung falle im Unterschied zu der Berechnung nach dem dritten Hauptstück (allgemeine Wohnbeihilfe) kein (auch bei mangelnden Einkommen) zumindest zu berücksichtigender Wohnungsaufwand an, verfahrensrelevant wären dies EUR 1,32/m2.In Ihrer Begründung verwies die belangte Behörde zunächst darauf, dass die vorgelegten Unterlagen (Bestätigung der Gemeinnützigen Siedlungsgesellschaft römisch zehn) einen für die Wohnbeihilfe anrechenbaren Wohnungsaufwand von EUR 65,61 aufgewiesen hätten, welcher auf Förderdarlehen entfalle. Darüber hinaus gehende Beträge seien nicht ausgewiesen. Die Erstbehörde habe eine Berechnung nach dem ersten Hauptstück (geförderter Neubau) gewählt. Bei dieser Berechnung falle im Unterschied zu der Berechnung nach dem dritten Hauptstück (allgemeine Wohnbeihilfe) kein (auch bei mangelnden Einkommen) zumindest zu berücksichtigender Wohnungsaufwand an, verfahrensrelevant wären dies EUR 1,32/m2.

Weiters hätte dem Beschwerdeführer nicht der volle ausgewiesene Betrag (gemeint wohl: EUR 65,61) an Wohnbeihilfe zuerkannt werden können, weil der Beschwerdeführer in einer Wohnung mit einer Größe von 65 m2 wohne; nach den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 4 (richtig: Abs. 2) iVm § 17 Abs. 3 WWFSG sei der anteilige Aufwand, sofern die Wohnungsgröße die in § 17 WWFSG zulässige Größe von 50 m2 übersteige, anteilig zu kürzen, weshalb nur EUR 49,92 zustünden.Weiters hätte dem Beschwerdeführer nicht der volle ausgewiesene Betrag (gemeint wohl: EUR 65,61) an Wohnbeihilfe zuerkannt werden können, weil der Beschwerdeführer in einer Wohnung mit einer Größe von 65 m2 wohne; nach den Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz 4, (richtig: Absatz 2,) in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 3, WWFSG sei der anteilige Aufwand, sofern die Wohnungsgröße die in Paragraph 17, WWFSG zulässige Größe von 50 m2 übersteige, anteilig zu kürzen, weshalb nur EUR 49,92 zustünden.

Aus dem Bescheid der MA 15A vom 5. August 2004 ergebe sich, dass der Beschwerdeführer Sozialhilfe in Höhe von EUR 698,29 beziehe, wovon EUR 249,36 für die Abgeltung des Mietaufwandes gewährt würden. Rechnerisch läge gemäß den §§ 20 bis 25 WWFSG kein Wohnungsaufwand vor. Gemäß § 20 Abs. 6 leg. cit. vermindere sich die Wohnbeihilfe um anderwärtige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt würden, der Betrag von EUR 249,36 übersteige die errechnete Wohnbeihilfe von EUR 49,92, weshalb keine Wohnbeihilfe zustehe.Aus dem Bescheid der MA 15A vom 5. August 2004 ergebe sich, dass der Beschwerdeführer Sozialhilfe in Höhe von EUR 698,29 beziehe, wovon EUR 249,36 für die Abgeltung des Mietaufwandes gewährt würden. Rechnerisch läge gemäß den Paragraphen 20, bis 25 WWFSG kein Wohnungsaufwand vor. Gemäß Paragraph 20, Absatz 6, leg. cit. vermindere sich die Wohnbeihilfe um anderwärtige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt würden, der Betrag von EUR 249,36 übersteige die errechnete Wohnbeihilfe von EUR 49,92, weshalb keine Wohnbeihilfe zustehe.

Auch aus einem weiteren Grund bestehe kein Anspruch auf Wohnbeihilfe: Da der Beschwerdeführer nur Sozialhilfe beziehe, läge kein anrechenbares Einkommen im Sinne des WWFSG vor. Daher komme § 11 Abs. 4 WWFSG zur Anwendung; danach bestehe ein Anspruch nur dann, wenn ein Mindesteinkommen in Höhe des Richtsatzes für Ausgleichszulagen vorliege.Auch aus einem weiteren Grund bestehe kein Anspruch auf Wohnbeihilfe: Da der Beschwerdeführer nur Sozialhilfe beziehe, läge kein anrechenbares Einkommen im Sinne des WWFSG vor. Daher komme Paragraph 11, Absatz 4, WWFSG zur Anwendung; danach bestehe ein Anspruch nur dann, wenn ein Mindesteinkommen in Höhe des Richtsatzes für Ausgleichszulagen vorliege.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird. Der Beschwerdeführer bringt darin vor, sein Bezug der Sozialhilfe liege unter der Grenze des anrechenbaren Einkommens, die Höhe des von der Behörde festgestellten Einkommens von EUR 390,33 könne nicht nachvollzogen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne aus der Tatsache des Fehlens von Einkommen beziehungsweise des Fehlens von Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG nicht geschlossen werden, er habe keinen Anspruch auf Wohnbeihilfe. Bei einem Einkommen unter EUR 733,39 könne nicht davon ausgegangen werden, es läge kein zumutbarer Wohnungsaufwand vor, die Berechnung der Behörde sei nicht nachvollziehbar. Der Wohnungsaufwand betrage nicht EUR 65,51, sondern (einschließlich der vom Beschwerdeführer zu tragenden 10 % USt) EUR 72,17. Der von der Sozialhilfebehörde über den Richtsatz hinaus zugesprochene Betrag sei kein Zuschuss im Sinne des § 20 Abs. 6 WWFSG und daher in die Berechnung nicht einzubeziehen.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird. Der Beschwerdeführer bringt darin vor, sein Bezug der Sozialhilfe liege unter der Grenze des anrechenbaren Einkommens, die Höhe des von der Behörde festgestellten Einkommens von EUR 390,33 könne nicht nachvollzogen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne aus der Tatsache des Fehlens von Einkommen beziehungsweise des Fehlens von Einkommen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, EStG nicht geschlossen werden, er habe keinen Anspruch auf Wohnbeihilfe. Bei einem Einkommen unter EUR 733,39 könne nicht davon ausgegangen werden, es läge kein zumutbarer Wohnungsaufwand vor, die Berechnung der Behörde sei nicht nachvollziehbar. Der Wohnungsaufwand betrage nicht EUR 65,51, sondern (einschließlich der vom Beschwerdeführer zu tragenden 10 % USt) EUR 72,17. Der von der Sozialhilfebehörde über den Richtsatz hinaus zugesprochene Betrag sei kein Zuschuss im Sinne des Paragraph 20, Absatz 6, WWFSG und daher in die Berechnung nicht einzubeziehen.

Der Beschwerdeführer erstattete einen weiteren Schriftsatz, mit welchem er die in der Verfahrenshilfesache vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung einschließlich der dort vorgelegten Beilagen zum Gegenstand des Beschwerdevorbringens "erhob".

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, worauf der Beschwerdeführer replizierte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache sind folgende Bestimmungen des WWFSG von Bedeutung:

"I. HAUPTSTÜCK

Wohnbauförderung

...

§ 2 Im Sinne dieses Gesetzes gelten: Paragraph 2, Im Sinne dieses Gesetzes gelten:

...

  1. (14)Absatz 14,als Einkommen das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge gemäß §§ 18, 34 Abs. 1 bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b bis e, 4 lit. a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie die gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer, die Alimentationszahlungen gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug der Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung,als Einkommen das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge gemäß Paragraphen 18, 34, Absatz eins, bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, bis e, 4 Litera a, und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie die gemäß Paragraph 29, Ziffer eins, 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer, die Alimentationszahlungen gemäß Paragraph 29, Ziffer eins, 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung gemäß Paragraph 34, des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug der Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung,

...

§ 11 Paragraph 11

...

  1. (4)Absatz 4,Eine Wohnbeihilfe oder ein Eigenmittelersatzdarlehen darf nur gewährt werden, wenn das Einkommen (das Familieneinkommen) der Förderungswerber die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht oder nachweisbar im Sinne des § 27 über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten erreicht hat.Eine Wohnbeihilfe oder ein Eigenmittelersatzdarlehen darf nur gewährt werden, wenn das Einkommen (das Familieneinkommen) der Förderungswerber die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht oder nachweisbar im Sinne des Paragraph 27, über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten erreicht hat.

...

§ 20. (1) Wird der Mieter einer Wohnung, deren Errichtung im Sinne des I. Hauptstückes gefördert wurde, durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, ist ihm auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern er ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet.Paragraph 20, (1) Wird der Mieter einer Wohn

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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