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L83009 Wohnbauförderung Wien;Norm
EStG 1988 §107;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl sowie den Senatspräsidenten Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des K in Wien, vertreten durch Mag. Thomas Spiegel, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Theobaldgasse 16/2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 5. Jänner 2006, Zl. UVS-WBF/41/7002/2004-9, betreffend Wohnbeihilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer hat schon bisher Wohnbeihilfe nach den Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1989 (im Folgenden in der zuletzt durch die Novelle LGBl. Nr. 11/2003 geänderten Fassung; WWFSG), bezogen; aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass seit dem Jahr 2000, jeweils für ein halbes Jahr (April bis September bzw. Oktober bis März) für die Wohnung mit einer Nutzfläche von 65,71 m2 und ausgehend von der Monatsleistung für das Förderungsdarlehen in der Höhe von EUR 65,61 stets eine Wohnbeihilfe von EUR 49,92 monatlich gewährt worden war.Der Beschwerdeführer hat schon bisher Wohnbeihilfe nach den Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1989, (im Folgenden in der zuletzt durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2003, geänderten Fassung; WWFSG), bezogen; aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass seit dem Jahr 2000, jeweils für ein halbes Jahr (April bis September bzw. Oktober bis März) für die Wohnung mit einer Nutzfläche von 65,71 m2 und ausgehend von der Monatsleistung für das Förderungsdarlehen in der Höhe von EUR 65,61 stets eine Wohnbeihilfe von EUR 49,92 monatlich gewährt worden war.
Unter Verwendung des dafür aufgelegten Formulars suchte der Beschwerdeführer am 9. August 2004 um Weitergewährung der Wohnbeihilfe beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50 (MA 50), an. Als Beilagen legte er eine Wohnungsaufwandsbestätigung und ein von ihm so genanntes Mittellosigkeitszeugnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15 (MA 15), vor. Der vorgedruckte Antrag enthielt die Erklärung, dass er außer den angegebenen Einkünften keine Einkünfte gemäß § 2 bzw. § 29 Einkommensteuergesetz und auch keine ausländischen Einkünfte hätte. Handschriftlich ergänzte er den Antrag wie folgt:Unter Verwendung des dafür aufgelegten Formulars suchte der Beschwerdeführer am 9. August 2004 um Weitergewährung der Wohnbeihilfe beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50 (MA 50), an. Als Beilagen legte er eine Wohnungsaufwandsbestätigung und ein von ihm so genanntes Mittellosigkeitszeugnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15 (MA 15), vor. Der vorgedruckte Antrag enthielt die Erklärung, dass er außer den angegebenen Einkünften keine Einkünfte gemäß Paragraph 2, bzw. Paragraph 29, Einkommensteuergesetz und auch keine ausländischen Einkünfte hätte. Handschriftlich ergänzte er den Antrag wie folgt:
"Da derzeit keine Aussicht auf Änderung der bereits seit langem bestehenden Gegebenheiten besteht, ersuche ich aus verwaltungsökonomischen Gründen um Gewährung der WBH für den Zeitraum von einem Jahr."
Die vorgelegte Bestätigung des Wohnungsaufwandes, unterfertigt von der Gemeinnützigen Siedlungsgesellschaft X GmbH, enthält die Angabe, dass zur Berechnung des monatlichen Wohnungsaufwandes für die 65 m2 große Wohnung Kosten für das Förderungsdarlehen von EUR 65,61 bestehen, sodass der für die Wohnbeihilfe anrechenbare Wohnungsaufwand EUR 65,61 betrage.
Der vorgelegten Leistungsaufstellung der MA 15 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer laufend Sozialhilfe, zuletzt in Höhe von EUR 698,29 bezogen hat, wobei einer gleichfalls vorgelegten Aufschlüsselung zu entnehmen ist, dass davon EUR 401,61 auf den Richtsatz, EUR 249,36 auf die Mietbeihilfe und EUR 47,32 als Heizkostenzuschuss gewährt worden waren.
Mit Bescheid der MA 50 vom 24. August 2004 wurde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 1. Oktober 2004 bis 31. März 2005 eine Wohnbeihilfe in Höhe von EUR 49,92 zuerkannt. In der Begründung wurde das anrechenbare Familieneinkommen mit EUR 390,33 festgestellt (dieser Betrag entspricht dem in der Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung betreffend die Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe geändert wird, LGBl. Nr. 142/2001, als Richtsatz für Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes genannten Betrag; tatsächlich fand damals, wie aus der vom Beschwerdeführer mit seinem Antrag vorgelegten Bestätigung hervorgeht, bereits die Verordnung in der Fassung LGBl. Nr. 27/2004 Anwendung, wonach der Richtsatz EUR 401,61 betragen hat). Weiters wurde in der Begründung eine Wohnungsaufwandsbelastung von EUR 49,92 anerkannt, wovon keine zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung in Abzug gebracht wurde, weshalb Wohnbeihilfe im Ausmaß der Wohnungsaufwandsbelastung (EUR 49,92) zugesprochen wurde. Die Behörde verwies auch auf § 21 Abs. 2 WWFSG, wonach die Wohnbeihilfe jeweils höchstens ein Jahr gewährt werden dürfe. Auf Grund des Vorliegens besonderer Umstände, die eine Änderung des anrechenbaren Familieneinkommens erwarten ließen, wie Arbeitslosigkeit, Krankenstand, Karenzurlaub, Erreichen des 40. Lebensjahres, Volljährigkeit von Mitbewohnern, sei die Wohnbeihilfe nur für ein halbes Jahr zu gewähren gewesen.Mit Bescheid der MA 50 vom 24. August 2004 wurde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 1. Oktober 2004 bis 31. März 2005 eine Wohnbeihilfe in Höhe von EUR 49,92 zuerkannt. In der Begründung wurde das anrechenbare Familieneinkommen mit EUR 390,33 festgestellt (dieser Betrag entspricht dem in der Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung betreffend die Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe geändert wird, Landesgesetzblatt Nr. 142 aus 2001,, als Richtsatz für Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes genannten Betrag; tatsächlich fand damals, wie aus der vom Beschwerdeführer mit seinem Antrag vorgelegten Bestätigung hervorgeht, bereits die Verordnung in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2004, Anwendung, wonach der Richtsatz EUR 401,61 betragen hat). Weiters wurde in der Begründung eine Wohnungsaufwandsbelastung von EUR 49,92 anerkannt, wovon keine zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung in Abzug gebracht wurde, weshalb Wohnbeihilfe im Ausmaß der Wohnungsaufwandsbelastung (EUR 49,92) zugesprochen wurde. Die Behörde verwies auch auf Paragraph 21, Absatz 2, WWFSG, wonach die Wohnbeihilfe jeweils höchstens ein Jahr gewährt werden dürfe. Auf Grund des Vorliegens besonderer Umstände, die eine Änderung des anrechenbaren Familieneinkommens erwarten ließen, wie Arbeitslosigkeit, Krankenstand, Karenzurlaub, Erreichen des 40. Lebensjahres, Volljährigkeit von Mitbewohnern, sei die Wohnbeihilfe nur für ein halbes Jahr zu gewähren gewesen.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, es hätte ihm die Wohnbeihilfe für ein Jahr zuerkannt werden müssen, weil keiner der aufgezeigten Umstände vorliege. Die Höhe seines Einkommens würde sich, auf Grund jahrelang gleich bleibender Werte und seiner fehlenden Vermittlungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht verändern. Weiters sei nicht näher begründet worden, wie die anerkannte Wohnungsaufwandsbelastung von EUR 49,92 und das anrechenbare Einkommen von EUR 390,33 errechnet worden sei, der Bescheid sei eine sachlich unrichtige, mit gravierenden Begründungsmängeln behaftete Entscheidung.
In der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu der der Beschwerdeführer trotz Ladung nicht erschienen war, wurde der beigeschaffte Sozialhilfeakt, beinhaltend den Bescheid der MA 15A vom 5. August 2004, betreffend Zuerkennung einer monatlichen Geldleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes, verlesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und änderte den bei ihr angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass der Spruch wie folgt zu lauten hatte:
"Der Antrag vom 9.8.2004 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe wird gemäß §§ 20 - 25 und §§ 60 - 61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, LGBl. Nr. 18/89) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, abgewiesen.""Der Antrag vom 9.8.2004 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe wird gemäß Paragraphen 20, - 25 und Paragraphen 60, - 61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, LGBl. Nr. 18/89) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, abgewiesen."
In Ihrer Begründung verwies die belangte Behörde zunächst darauf, dass die vorgelegten Unterlagen (Bestätigung der Gemeinnützigen Siedlungsgesellschaft X) einen für die Wohnbeihilfe anrechenbaren Wohnungsaufwand von EUR 65,61 aufgewiesen hätten, welcher auf Förderdarlehen entfalle. Darüber hinaus gehende Beträge seien nicht ausgewiesen. Die Erstbehörde habe eine Berechnung nach dem ersten Hauptstück (geförderter Neubau) gewählt. Bei dieser Berechnung falle im Unterschied zu der Berechnung nach dem dritten Hauptstück (allgemeine Wohnbeihilfe) kein (auch bei mangelnden Einkommen) zumindest zu berücksichtigender Wohnungsaufwand an, verfahrensrelevant wären dies EUR 1,32/m2.In Ihrer Begründung verwies die belangte Behörde zunächst darauf, dass die vorgelegten Unterlagen (Bestätigung der Gemeinnützigen Siedlungsgesellschaft römisch zehn) einen für die Wohnbeihilfe anrechenbaren Wohnungsaufwand von EUR 65,61 aufgewiesen hätten, welcher auf Förderdarlehen entfalle. Darüber hinaus gehende Beträge seien nicht ausgewiesen. Die Erstbehörde habe eine Berechnung nach dem ersten Hauptstück (geförderter Neubau) gewählt. Bei dieser Berechnung falle im Unterschied zu der Berechnung nach dem dritten Hauptstück (allgemeine Wohnbeihilfe) kein (auch bei mangelnden Einkommen) zumindest zu berücksichtigender Wohnungsaufwand an, verfahrensrelevant wären dies EUR 1,32/m2.
Weiters hätte dem Beschwerdeführer nicht der volle ausgewiesene Betrag (gemeint wohl: EUR 65,61) an Wohnbeihilfe zuerkannt werden können, weil der Beschwerdeführer in einer Wohnung mit einer Größe von 65 m2 wohne; nach den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 4 (richtig: Abs. 2) iVm § 17 Abs. 3 WWFSG sei der anteilige Aufwand, sofern die Wohnungsgröße die in § 17 WWFSG zulässige Größe von 50 m2 übersteige, anteilig zu kürzen, weshalb nur EUR 49,92 zustünden.Weiters hätte dem Beschwerdeführer nicht der volle ausgewiesene Betrag (gemeint wohl: EUR 65,61) an Wohnbeihilfe zuerkannt werden können, weil der Beschwerdeführer in einer Wohnung mit einer Größe von 65 m2 wohne; nach den Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz 4, (richtig: Absatz 2,) in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 3, WWFSG sei der anteilige Aufwand, sofern die Wohnungsgröße die in Paragraph 17, WWFSG zulässige Größe von 50 m2 übersteige, anteilig zu kürzen, weshalb nur EUR 49,92 zustünden.
Aus dem Bescheid der MA 15A vom 5. August 2004 ergebe sich, dass der Beschwerdeführer Sozialhilfe in Höhe von EUR 698,29 beziehe, wovon EUR 249,36 für die Abgeltung des Mietaufwandes gewährt würden. Rechnerisch läge gemäß den §§ 20 bis 25 WWFSG kein Wohnungsaufwand vor. Gemäß § 20 Abs. 6 leg. cit. vermindere sich die Wohnbeihilfe um anderwärtige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt würden, der Betrag von EUR 249,36 übersteige die errechnete Wohnbeihilfe von EUR 49,92, weshalb keine Wohnbeihilfe zustehe.Aus dem Bescheid der MA 15A vom 5. August 2004 ergebe sich, dass der Beschwerdeführer Sozialhilfe in Höhe von EUR 698,29 beziehe, wovon EUR 249,36 für die Abgeltung des Mietaufwandes gewährt würden. Rechnerisch läge gemäß den Paragraphen 20, bis 25 WWFSG kein Wohnungsaufwand vor. Gemäß Paragraph 20, Absatz 6, leg. cit. vermindere sich die Wohnbeihilfe um anderwärtige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt würden, der Betrag von EUR 249,36 übersteige die errechnete Wohnbeihilfe von EUR 49,92, weshalb keine Wohnbeihilfe zustehe.
Auch aus einem weiteren Grund bestehe kein Anspruch auf Wohnbeihilfe: Da der Beschwerdeführer nur Sozialhilfe beziehe, läge kein anrechenbares Einkommen im Sinne des WWFSG vor. Daher komme § 11 Abs. 4 WWFSG zur Anwendung; danach bestehe ein Anspruch nur dann, wenn ein Mindesteinkommen in Höhe des Richtsatzes für Ausgleichszulagen vorliege.Auch aus einem weiteren Grund bestehe kein Anspruch auf Wohnbeihilfe: Da der Beschwerdeführer nur Sozialhilfe beziehe, läge kein anrechenbares Einkommen im Sinne des WWFSG vor. Daher komme Paragraph 11, Absatz 4, WWFSG zur Anwendung; danach bestehe ein Anspruch nur dann, wenn ein Mindesteinkommen in Höhe des Richtsatzes für Ausgleichszulagen vorliege.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird. Der Beschwerdeführer bringt darin vor, sein Bezug der Sozialhilfe liege unter der Grenze des anrechenbaren Einkommens, die Höhe des von der Behörde festgestellten Einkommens von EUR 390,33 könne nicht nachvollzogen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne aus der Tatsache des Fehlens von Einkommen beziehungsweise des Fehlens von Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG nicht geschlossen werden, er habe keinen Anspruch auf Wohnbeihilfe. Bei einem Einkommen unter EUR 733,39 könne nicht davon ausgegangen werden, es läge kein zumutbarer Wohnungsaufwand vor, die Berechnung der Behörde sei nicht nachvollziehbar. Der Wohnungsaufwand betrage nicht EUR 65,51, sondern (einschließlich der vom Beschwerdeführer zu tragenden 10 % USt) EUR 72,17. Der von der Sozialhilfebehörde über den Richtsatz hinaus zugesprochene Betrag sei kein Zuschuss im Sinne des § 20 Abs. 6 WWFSG und daher in die Berechnung nicht einzubeziehen.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird. Der Beschwerdeführer bringt darin vor, sein Bezug der Sozialhilfe liege unter der Grenze des anrechenbaren Einkommens, die Höhe des von der Behörde festgestellten Einkommens von EUR 390,33 könne nicht nachvollzogen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne aus der Tatsache des Fehlens von Einkommen beziehungsweise des Fehlens von Einkommen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, EStG nicht geschlossen werden, er habe keinen Anspruch auf Wohnbeihilfe. Bei einem Einkommen unter EUR 733,39 könne nicht davon ausgegangen werden, es läge kein zumutbarer Wohnungsaufwand vor, die Berechnung der Behörde sei nicht nachvollziehbar. Der Wohnungsaufwand betrage nicht EUR 65,51, sondern (einschließlich der vom Beschwerdeführer zu tragenden 10 % USt) EUR 72,17. Der von der Sozialhilfebehörde über den Richtsatz hinaus zugesprochene Betrag sei kein Zuschuss im Sinne des Paragraph 20, Absatz 6, WWFSG und daher in die Berechnung nicht einzubeziehen.
Der Beschwerdeführer erstattete einen weiteren Schriftsatz, mit welchem er die in der Verfahrenshilfesache vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung einschließlich der dort vorgelegten Beilagen zum Gegenstand des Beschwerdevorbringens "erhob".
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, worauf der Beschwerdeführer replizierte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache sind folgende Bestimmungen des WWFSG von Bedeutung:
"I. HAUPTSTÜCK
Wohnbauförderung
...
§ 2 Im Sinne dieses Gesetzes gelten: Paragraph 2, Im Sinne dieses Gesetzes gelten:
...
...
§ 11 Paragraph 11
...
...
§ 20. (1) Wird der Mieter einer Wohnung, deren Errichtung im Sinne des I. Hauptstückes gefördert wurde, durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, ist ihm auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern er ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet.Paragraph 20, (1) Wird der Mieter einer Wohn