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L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien;Norm
AlVG 1977 §10 Abs1 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/10/0211Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des WJ in W, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/23, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien 1.) vom 25. Juli 2011, Zl. UVS-SOZ/53/1249/2011-5 (hg. Zl. 2011/10/0210), und 2.) vom 22. Juni 2011, Zl. UVS-SOZ/33/4495/2011-10 (hg. Zl. 2011/10/0211), je betreffend Mindestsicherung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 114,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden vom 25. Juli 2011 (erstangefochtener Bescheid) und 22. Juni 2011 (zweitangefochtener Bescheid) hat der Unabhängige Verwaltungssenat Wien die Anträge des Beschwerdeführers vom 15. und 22. Oktober, 16., 26. und 29. November 2010 und vom 24. Februar 2011 auf Bewilligung von Geldleistungen zur Deckung "des Unterkunftsbedarfs in tatsächlicher Höhe samt Heizkosten", des Bekleidungsbedarfs "für die kalte Jahreszeit" sowie für drei "Wohnungs- /Haustorschlüssel" abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde dazu jeweils im Wesentlichen aus, das am 1. September 2010 in Kraft getretene Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG, LGBl. Nr. 38/2010, nenne in seinem § 3 die erfassten Bedarfsbereiche und lege in § 8 Mindeststandards fest, welche für die Bemessung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs heranzuziehen seien.Begründend führte die belangte Behörde dazu jeweils im Wesentlichen aus, das am 1. September 2010 in Kraft getretene Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG, Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2010,, nenne in seinem Paragraph 3, die erfassten Bedarfsbereiche und lege in Paragraph 8, Mindeststandards fest, welche für die Bemessung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs heranzuziehen seien.
§ 9 WMG enthalte Regelungen für den Ersatz von Unterkunftskosten, die über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgingen (Mietbeihilfe). Die Mindeststandards würden die Leistungen für diese Bedarfsbereiche zur Gänze abdecken. Regelungen, wie sie das bis 30. August 2010 in Geltung gestandene Wiener Sozialhilfegesetz - WSHG, LGBl. Nr. 11/1973, enthalten habe, wonach Geldleistungen für nicht durch den Richtsatz gedeckte Bedarfe im Rahmen des Lebensunterhaltes zuerkannt hätten werden können, enthalte das WMG in Hinblick auf die nunmehr erhöhten Pauschalsätze nicht. Die im gegenständlichen Verfahren begehrten Bedarfe seien sohin bereits durch die dem Beschwerdeführer mit den Bescheiden vom 14. Dezember 2010, 28. Februar 2011 und 6. Juni 2011 zuerkannten Mindeststandards gedeckt. Ein darüber hinausgehender Rechtsanspruch auf Leistungen, wie hier vom Beschwerdeführer beantragt, bestehe nicht.Paragraph 9, WMG enthalte Regelungen für den Ersatz von Unterkunftskosten, die über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgingen (Mietbeihilfe). Die Mindeststandards würden die Leistungen für diese Bedarfsbereiche zur Gänze abdecken. Regelungen, wie sie das bis 30. August 2010 in Geltung gestandene Wiener Sozialhilfegesetz - WSHG, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1973,, enthalten habe, wonach Geldleistungen für nicht durch den Richtsatz gedeckte Bedarfe im Rahmen des Lebensunterhaltes zuerkannt hätten werden können, enthalte das WMG in Hinblick auf die nunmehr erhöhten Pauschalsätze nicht. Die im gegenständlichen Verfahren begehrten Bedarfe seien sohin bereits durch die dem Beschwerdeführer mit den Bescheiden vom 14. Dezember 2010, 28. Februar 2011 und 6. Juni 2011 zuerkannten Mindeststandards gedeckt. Ein darüber hinausgehender Rechtsanspruch auf Leistungen, wie hier vom Beschwerdeführer beantragt, bestehe nicht.
Weiters führte die belangte Behörde im erstangefochtenen Bescheid aus, dass nach einer Mitteilung des Arbeitsmarktservice Wien (AMS) dem Beschwerdeführer vom 1. September 2010 bis 12. November 2010 eine Notstandshilfe von täglich EUR 13,62 und ab 13. November 2010 eine Notstandshilfe von täglich EUR 13,57 bewilligt worden sei. Am 7. Oktober 2010 habe das AMS telefonisch mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seine Kontrolltermine nur sporadisch einhalte und am 13. September 2010 einen Kursbeginn nicht eingehalten habe. Von 13. September 2010 bis 7. November 2010 habe daher eine Ausschlussfrist gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977 (AlVG), bestanden. Weiters sei am 14. Dezember 2010 vom AMS telefonisch mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer am 30. November 2010 neuerlich einen Kurs vereitelt und weder Vermittlungen noch Bewerbungen vorgelegt habe. Nach dem Krankenstand vom 16. Dezember bis 19. Dezember 2010 sei eine Einstellung der Notstandshilfe wegen Kontrollversäumnis erfolgt. Eine weitere Einstellung wegen Kontrollversäumung sei in den Zeiträumen vom 3. bis 4. Jänner 2011 und vom 5. Jänner 2011 bis 1. März 2011 vorgenommen worden. Vom 9. März 2011 bis 11. Mai 2011 habe eine Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG bestanden.Weiters führte die belangte Behörde im erstangefochtenen Bescheid aus, dass nach einer Mitteilung des Arbeitsmarktservice Wien (AMS) dem Beschwerdeführer vom 1. September 2010 bis 12. November 2010 eine Notstandshilfe von täglich EUR 13,62 und ab 13. November 2010 eine Notstandshilfe von täglich EUR 13,57 bewilligt worden sei. Am 7. Oktober 2010 habe das AMS telefonisch mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seine Kontrolltermine nur sporadisch einhalte und am 13. September 2010 einen Kursbeginn nicht eingehalten habe. Von 13. September 2010 bis 7. November 2010 habe daher eine Ausschlussfrist gemäß Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (AlVG), bestanden. Weiters sei am 14. Dezember 2010 vom AMS telefonisch mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer am 30. November 2010 neuerlich einen Kurs vereitelt und weder Vermittlungen noch Bewerbungen vorgelegt habe. Nach dem Krankenstand vom 16. Dezember bis 19. Dezember 2010 sei eine Einstellung der Notstandshilfe wegen Kontrollversäumnis erfolgt. Eine weitere Einstellung wegen Kontrollversäumung sei in den Zeiträumen vom 3. bis 4. Jänner 2011 und vom 5. Jänner 2011 bis 1. März 2011 vorgenommen worden. Vom 9. März 2011 bis 11. Mai 2011 habe eine Ausschlussfrist gemäß Paragraph 10, AlVG bestanden.
Bei der Bemessung der dem Beschwerdeführer zuerkannten laufenden Leistung nach dem WMG sei die Notstandshilfe mit monatlich EUR 321,30 (vom AMS zuerkannter Betrag abzüglich darin enthaltener Familienzuschläge) als Einkommen des Beschwerdeführers berücksichtigt worden. Gegen die Vorgangsweise der Behörde erster Instanz, diese Anrechnung auch für Zeiträume vorzunehmen, in denen die Notstandshilfe auf Grund der erwähnten Ausschlussfristen nicht ausbezahlt worden sei, bestehe auf Grund der Bestimmung des § 10 Abs. 4 WMG, wonach gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der hilfesuchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 WMG dienten, auch dann anzurechnen seien, wenn die hilfesuchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolge, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar sei, kein Einwand.Bei der Bemessung der dem Beschwerdeführer zuerkannten laufenden Leistung nach dem WMG sei die Notstandshilfe mit monatlich EUR 321,30 (vom AMS zuerkannter Betrag abzüglich darin enthaltener Familienzuschläge) als Einkommen des Beschwerdeführers berücksichtigt worden. Gegen die Vorgangsweise der Behörde erster Instanz, diese Anrechnung auch für Zeiträume vorzunehmen, in denen die Notstandshilfe auf Grund der erwähnten Ausschlussfristen nicht ausbezahlt worden sei, bestehe auf Grund der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 4, WMG, wonach gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der hilfesuchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, WMG dienten, auch dann anzurechnen seien, wenn die hilfesuchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolge, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar sei, kein Einwand.
Über die gegen diese beiden Bescheide gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Normen haben (auszugsweise) folgenden Wortlaut:
Wiener Sozialhilfegesetz - WSHG, LGBl. Nr. 11/1973 idF LGBl. Nr. 56/2010:Wiener Sozialhilfegesetz - WSHG, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1973, in der Fassung LGBl. Nr. 56/2010:
"§ 13. (1) Die Bemessung von Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes hat unter Anwendung von Richtsätzen zu erfolgen. Die Richtsätze sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. …
…
…"
Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG, LGBl. Nr. 38/2010 idFWiener Mindestsicherungsgesetz - WMG, Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2010, idF
LGBl. 06/2011:
"§ 3.
Erfasste Bedarfsbereiche
…
§ 6. Paragraph 6,
Pflichten der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen Hilfe suchende oder empfangende Personen haben nach Maßgabe
der gesetzlichen Bestimmungen
1. zur Abwendung und Beseitigung der Notlage ihre Arbeitskraft einzusetzen,
2. an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen,
…
4. Ansprüche, die der Deckung der Bedarfe nach diesem Gesetz dienen, nachhaltig zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden ist,
…
§ 8. Paragraph 8,
Mindeststandards
1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung 1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung
…
b) für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Z 3 oder Z 4 (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher) eine Bedarfsgemeinschaft bilden; b) für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Ziffer 3, oder Ziffer 4, (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher) eine Bedarfsgemeinschaft bilden;
…
4. 27 vH des Wertes nach Z 1 für minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 3. 4. 27 vH des Wertes nach Ziffer eins, für minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3,
…
§ 9. Paragraph 9,
Mietbeihilfe
1. Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Abs. 3. 1. Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Absatz 3,
2. Dieser Ausgangswert wird durch die Anzahl der in der Wohnung lebenden volljährigen Personen geteilt und mit der Anzahl der volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft multipliziert.
3. Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach § 8 Abs. 2 abgezogen: 3. Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach Paragraph 8, Absatz 2, abgezogen:
a) für jede volljährige Hilfe suchende oder empfangende Person ein Betrag in der Höhe von 25 vH;
…
§ 10. Paragraph 10,
Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen bei der Bemessung der Mindestsicherung
…
…
§ 15. Paragraph 15,
Kürzung der Leistungen
…
§ 16. Paragraph 16,
Ablehnung und Einstellung der Leistungen
1. die zur Durchführung des Verfahrens von der Behörde verlangten Angaben nicht macht oder
§ 39. Paragraph 39,
Vertragliche Leistungen
1. einmaligen, unvorhergesehenen, nicht selbst verschuldeten Aufwendungen,
2. Mietrückständen, die bei Nichtzahlung unmittelbar zur Delogierung führen (Delogierungsprävention).
…
…
§ 44. Paragraph 44,
In-Kraft-Treten
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 52/2011:Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2011:
"§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder 1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins, bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
…
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
…
Kontrollmeldungen
§ 49. (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.Paragraph 49, (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
…"
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 6. Dezember 2012, B 1094/11 u.a., eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die auch vorliegend angefochtenen Bescheide abgewiesen und dazu u.a. Folgendes ausgeführt:
"2.1. Das Wiener Mindestsicherungsgesetz ist unter anderem vor dem Hintergrund der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über die bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung (im Folgenden: Art. 15a B-VG-Vereinbarung) zu verstehen. Diese umfasst ein Bündel von Maßnahmen in den Bereichen der Sozialhilfe sowie der Arbeitslosen- und Krankenversicherung. Gemäß Art. 2 Abs. 1 der Art. 15a B-VG-Vereinbarung ist die Mindestsicherung 'durch pauschalierte Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes, jeweils außerhalb von stationären Einrichtungen, sowie durch die bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen zu gewährleisten' Die Art. 15a B-VG-Vereinbarung sieht ein bestimmtes Mindestniveau vor, das in allen Bundesländern zu gewährleisten ist (Art. 10 ff. der Art. 15a B-VG-Vereinbarung). Darüber hinaus gehende Regelungen können weiterhin in den sozialhilferechtlichen Landesgesetzen getroffen werden (Art. 2 Abs. 4 der Art. 15a B-VG-Vereinbarung). "2.1. Das Wiener Mindestsicherungsgesetz ist unter anderem vor dem Hintergrund der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über die bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung (im Folgenden: Artikel 15 a, B-VG-Vereinbarung) zu verstehen. Diese umfasst ein Bündel von Maßnahmen in den Bereichen der Sozialhilfe sowie der Arbeitslosen- und Krankenversicherung. Gemäß Artikel 2, Absatz eins, der Artikel 15 a, B-VG-Vereinbarung ist die Mindestsicherung 'durch pauschalierte Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes, jeweils außerhalb von stationären Einrichtungen, sowie durch die bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen zu gewährleisten' Die Artikel 15 a, B-VG-Vereinbarung sieht ein bestimmtes Mindestniveau vor, das in allen Bundesländern zu gewährleisten ist (Artikel 10, ff. der Artikel 15 a, B-VG-Vereinbarung). Darüber hinaus gehende Regelungen können weiterhin in den sozialhilferechtlichen Landesgesetzen getroffen werden (Artikel 2, Absatz 4, der Artikel 15 a, B-VG-Vereinbarung).
2.2. Vor diesem Hintergrund ist die vom Beschwerdeführer unter dem Aspekt des Art. 18 B-VG als verfassungswidrig erachtete Übergangsbestimmung des § 44 Abs. 2 WMG zu lesen, welcher zufolge die Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes - nur insoweit - nicht mehr anzuwenden sind, als Regelungen im Wiener Mindestsicherungsgesetz erfolgen. § 44 Abs. 2 WMG begegnet dabei keinen verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf Art. 18 B-VG: Im Wege einer materiellen Derogation legt diese Bestimmung fest, dass jene Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes, die Bereiche betreffen, in denen nunmehr durch das Wiener Mindestsicherungsgesetz - infolge der Art. 15a B-VG-Vereinbarung - Regelungen getroffen werden, nicht mehr anzuwenden sind. Unberührt bleiben nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes demgemäß zum Beispiel die Regelungen im Wiener Sozialhilfegesetz betreffend Pflege (§15 leg. cit.) sowie soziale Dienste (§§ 22 - 22c leg. cit.). Der Verfassungsgerichtshof hegt somit keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 44 Abs. 2 WMG. Dieses Verständnis des § 44 Abs. 2 WMG wird auch durch die Art. 15a B-VG-Vereinbarung (vgl. deren Art. 2, 3 und 10) bestätigt. 2.2. Vor diesem Hintergrund ist die vom Beschwerdeführer unter dem Aspekt des Artikel 18, B-VG als verfassungswidrig erachtete Übergangsbestimmung des Paragraph 44, Absatz 2, WMG zu lesen, welcher zufolge die Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes - nur insoweit - nicht mehr anzuwenden sind, als Regelungen im Wiener Mindestsicherungsgesetz erfolgen. Paragraph 44, Absatz 2, WMG begegnet dabei keinen verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf Artikel 18, B-VG: Im Wege einer materiellen Derogation legt diese Bestimmung fest, dass jene Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes, die Bereiche betreffen, in denen nunmehr durch das Wiener Mindestsicherungsgesetz - infolge der Artikel 15 a, B-VG-Vereinbarung - Regelungen getroffen werden, nicht mehr anzuwenden sind. Unberührt bleiben nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes demgemäß zum Beispiel die Regelungen im Wiener Sozialhilfegesetz betreffend Pflege (§15 leg. cit.) sowie soziale Dienste (Paragraphen 22, - 22c leg. cit.). Der Verfassungsgerichtshof hegt somit keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 44, Absatz 2, WMG. Dieses Verständnis des Paragraph 44, Absatz 2, WMG wird auch durch die Artikel 15 a, B-VG-Vereinbarung vergleiche , deren Artikel 2, 3, und 10) bestätigt.
2.3. Die belangte Behörde geht davon aus, dass das Wiener Mindestsicherungsgesetz Regelungen, 'wonach Geldleistungen für nicht durch den Richtsatz gedeckte Bedarfe im Rahmen des Lebensunterhaltes zuerkannt werden konnten, (...) im Hinblick auf die nunmehr erhöhten Pauschalen' nicht mehr enthalte. Dem kann aus verfassungsrechtlicher Perspektive nicht entgegengetreten werden:
Das Wiener Sozialhilfegesetz gewährte vor Inkrafttreten des Wiener Mindestsicherungsgesetzes Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, zu dem gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 WSHG der Lebensunterhalt gehörte, der nach § 12 leg. cit. 'insbesondere Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung, Beleuchtung, Kochfeuerung und andere persönliche Bedürfnisse (...)' umfasste. Zur Sicherung des Lebensunterhalts waren Geldleistungen durch in der Verordnung der Wiener Landesregierung festzusetzende Richtsätze vorgesehen. Gemäß § 13 Abs. 6 WSHG war der nicht durch den Richtsatz gedeckte Bedarf im Rahmen des Lebensunterhaltes, insbesondere Unterkunft, Bekleidung, Hausrat und Beheizung, durch zusätzliche - im Ausmaß nach den Erfordernissen des einzelnen Falles zu bemessende - Geld- oder Sachleistungen zu decken.Das Wiener Sozialhilfegesetz gewährte vor Inkrafttreten des Wiener Mindestsicherungsgesetzes Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, zu dem gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, WSHG der Lebensunterhalt gehörte, der nach Paragraph 12, leg. cit. 'insbesondere Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung, Beleuchtung, Kochfeuerung und andere persönliche Bedürfnisse (...)' umfasste. Zur Sicherung des Lebensunterhalts waren Geldleistungen durch in der Verordnung der Wiener Landesregierung festzusetzende Richtsätze vorgesehen. Gemäß Paragraph 13, Absatz 6, WSHG war der nicht durch den Richtsatz gedeckte Bedarf im Rahmen des Lebensunterhaltes, insbesondere Unterkunft, Bekleidung, Hausrat und Beheizung, durch zusätzliche - im Ausmaß nach den Erfordernissen des einzelnen Falles zu bemessende - Geld- oder Sachleistungen zu decken.
In der Begründung seiner Beschwerde geht der Beschwerdeführer davon aus, dass § 13 Abs. 6 WSHG nach wie vor anzuwenden sei, weil diesbezüglich keine vergleichbare Regelung im Wiener Mindestsicherungsgesetz erfolgt sei. Dieser Ansicht vermag sich der Verfassungsgerichtshof jedoch nicht anzuschließen: Das Wiener Mindestsicherungsgesetz deckt gemäß seinem § 3 Abs. 1 den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab. Der Lebensunterhalt umfasst gemäß § 3 Abs. 2 WMG 'den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt'; dies deckt sich nahezu wortgleich mit der Regelung des § 12 WSHG. Das Wiener Mindestsicherungsgesetz hat für diesen Bereich also eigene Regelungen getroffen, weshalb die diesbezüglichen Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes - einschließlich § 13 Abs. 6 WSHG - gemäß § 44 Abs. 2 WMG nicht mehr anzuwenden sind. Eine dem § 13 Abs. 6 WSHG vergleichbare Regelung enthält das Wiener Mindestsicherungsgesetz nicht; zusätzlich zu den Mindeststandards bzw. der Wohnbeihilfe besteht allerdings - in Entsprechung des Art. 12 der Art. 15a B-VG-Vereinbarung - gemäß § 39 WMG die Möglichkeit, Förderungen als Hilfen in besonderen Lebenslagen auf privatrechtlicher Grundlage zu erhalten.In der Begründung seiner Beschwerde geht der Beschwerdeführer davon aus, dass Paragraph 13, Absatz 6, WSHG nach wie vor anzuwenden sei, weil diesbezüglich keine vergleichbare Regelung im Wiener Mindestsicherungsgesetz erfolgt sei. Dieser Ansicht vermag sich der Verfassungsgerichtshof jedoch nicht anzuschließen: Das Wiener Mindestsicherungsgesetz deckt gemäß seinem Paragraph 3, Absatz eins, den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab. Der Lebensunterhalt umfasst gemäß Paragraph 3, Absatz 2, WMG 'den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt'; dies deckt sich nahezu wortgleich mit der Regelung des Paragraph 12, WSHG. Das Wiener Mindestsicherungsgesetz hat für diesen Bereich also eigene Regelungen getroffen, weshalb die diesbezüglichen Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes - einschließlich Paragraph 13, Absatz 6, WSHG - gemäß Paragraph 44, Absatz 2, WMG nicht mehr anzuwenden sind. Eine dem Paragraph 13, Absatz 6, WSHG vergleichbare Regelung enthält das Wiener Mindestsicherungsgesetz nicht; zusätzlich zu den Mindeststandards bzw. der Wohnbeihilfe besteht allerdings - in Entsprechung des Artikel 12, der Artikel 15 a, B-VG-Vereinbarung - gemäß Paragraph 39, WMG die Möglichkeit, Förderungen als Hilfen in besonderen Lebenslagen auf privatrechtlicher Grundlage zu erhalten.
2.4. Zu prüfen bleibt daher, ob das Wiener Mindestsicherungsgesetz mit seinem System der Abdeckung des Lebensunterhalts durch pauschal in der Verordnung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung festgesetzte Mindeststandards grundsätzlich bzw. ob die konkrete Höhe dieser Mindeststandards sachlich ist:
2.4.1. Der Wiener Landesgesetzgeber legte die Mindeststandards nicht willkürlich fest, sondern orientierte sich - in Entsprechung des Art. 10 der Art. 15a B-VG-Vereinbarung - am Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG (25% dieses Betrages gelten gemäß § 8 Abs. 1 WMG iVm Art. 11 der Art. 15a B-VG-Vereinbarung als Wohnbedarf). Gegen eine pauschale Festsetzung von Mindeststandards in einer bundesweiten Durchschnittsbetrachtung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. zur Zulässigkeit pauschalierender, auf eine Durchschnittsbetrachtung abstellender Regelungen zB. VfSlg. 9258/1981, 10.089/1984, 16.485/2002, 17.315/2004). 2.4.1. Der Wiener Landesgesetzgeber legte die Mindeststandards nicht willkürlich fest, sondern orientierte sich - in Entsprechung des Artikel 10, der Artikel 15 a, B-VG-Vereinbarung - am Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG (25% dieses Betrages gelten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, WMG in Verbindung mit Artikel 11, der Artikel 15 a, B-VG-Vereinbarung als Wohnbedarf). Gegen eine pauschale Festsetzung von Mindeststandards in einer bundesweiten Durchschnittsbetrachtung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken vergleiche , zur Zulässigkeit pauschalierender, auf eine Durchschnittsbetrachtung abstellender Regelungen zB. VfSlg. 9258 aus 1981,, 10.089 aus 1984,, 16.485 aus 2002,, 17.315 aus 2004,).
2.4.2. Der Verfassungsgerichtshof kann auch keine unsachliche Schlechterstellung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Höhe seiner Ansprüche nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz im Vergleich zu seinen Ansprüchen nach den - nun nicht mehr anwendbaren - Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes und der Richtsatz-Verordnung erkennen. Als alleinerziehender Vater seiner drei minderjährigen Kinder ist der Beschwerdeführer nämlich in der Summe seiner höchstmöglichen fixen Ansprüche nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz in Verbindung mit der dazu ergangenen Verordnung (bereits) in ihrer Stammfassung, LGBl. 39/2010 (vgl. oben Pkt. II.3.2.), besser gestellt als zuvor nach dem Wiener Sozialhilfegesetz in Verbindung mit der Richtsatz-Verordnung in ihrer letzten Fassung, LGBl. 4/2010 (vgl. oben Pkt. II.1.2.). Vor dem Hintergrund der höheren Pauschalen nach der Verordnung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz begegnet auch der Umstand, dass das Wiener Mindestsicherungsgesetz keine dem § 13 Abs. 6 WSHG - wonach zusätzlich zu den in der Richtsatz-Verordnung festgelegten Ansprüchen auch noch die Abdeckung von Sonderbedarf durch (nicht näher bestimmte) Geld- oder Sachleistungen beantragt werden konnte - vergleichbare Regelung enthält, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal im Wege des § 39 Abs. 1 WMG Personen, die auf Grund ihrer besonderen persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse oder infolge außergewöhnlicher Ereignisse von Armut oder sozialer Ausschließung betroffen oder bedroht sind, auf privatrechtlicher Grundlage immer noch Förderungen als Hilfen in besonderen Lebenslagen gewährt werden können. 2.4.2. Der Verfassungsgerichtshof kann auch keine unsachliche Schlechterstellung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Höhe seiner Ansprüche nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz im Vergleich zu seinen Ansprüchen nach den - nun nicht mehr anwendbaren - Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes und der Richtsatz-Verordnung erkennen. Als alleinerziehender Vater seiner drei minderjährigen Kinder ist der Beschwerdeführer nämlich in der Summe seiner höchstmöglichen fixen Ansprüche nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz in Verbindung mit der dazu ergangenen Verordnung (bereits) in ihrer Stammfassung, Landesgesetzblatt 39 aus 2010, vergleiche , oben Pkt. römisch zwei.3.2.), besser gestellt als zuvor nach dem Wiener Sozialhilfegesetz in Verbindung mit der Richtsatz-Verordnung in ihrer letzten Fassung, Landesgesetzblatt 4 aus 2010, vergleiche , oben Pkt. römisch zwei.1.2.). Vor dem Hintergrund der höheren Pauschalen nach der Verordnung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz begegnet auch der Umstand, dass das Wiener Mindestsicherungsgesetz keine dem Paragraph 13, Absatz 6, WSHG - wonach zusätzlich zu den in der Richtsatz-Verordnung festgelegten Ansprüchen auch noch die Abdeckung von Sonderbedarf durch (nicht näher bestimmte) Geld- oder Sachleistungen beantragt werden konnte - vergleichbare Regelung enthält, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal im Wege des Paragraph 39, Absatz eins, WMG Personen, die auf Grund ihrer besonderen persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse oder infolge außergewöhnlicher Ereignisse von Armut oder sozialer Ausschließung betroffen oder bedroht sind, auf privatrechtlicher Grundlage immer noch Förderungen als Hilfen in besonderen Lebenslagen gewährt werden können.
2.4.3. Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Höhe der Mindeststandards vorbringt, der Mindeststandard für ein unterhaltsberechtigtes Kind orientiere sich nicht an den tatsächlichen Bedürfnissen von Kindern und sei jedenfalls zu niedrig bemessen, ist dem zu entgegnen, dass der in § 1 Abs. 4 WMG-VO festgesetzte Mindeststandard für ein unterhaltsberechtigtes Kind nahezu dieselbe Höhe wie der diesbezügliche Richtsatz gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. b Richtsatz-VO erreicht. 2.4.3. Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Höhe der Mindeststandards vorbringt, der Mindeststandard für ein unterhaltsberechtigtes Kind orientiere sich nicht an den tatsächlichen Bedürfnissen von Kindern und sei jedenfalls zu niedrig bemessen, ist dem zu entgegnen, dass der in Paragraph eins, Absatz 4, WMG-VO festgesetzte Mindeststandard für ein unterhaltsberechtigtes Kind nahezu dieselbe Höhe wie der diesbezügliche Richtsatz gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, Richtsatz-VO erreicht.
2.5. Die Bedenken des Beschwerdeführers, wonach § 44 Abs. 1 WMG hinsichtlich des Inkrafttretens des Wiener Mindestsicherungsgesetzes auf das Inkrafttreten der Art. 15a B-VG-Vereinbarung abstelle und derart eine unzulässige dynamische Verweisung sei, gehen schon deshalb ins Leere, weil die genannte Bestimmung bereits mit LGBl. 2/2011 rückwirkend dahingehend geändert wurde, dass das Wiener Mindestsicherungsgesetz 'mit 1. September 2010 in Kraft' trat." 2.5. Die Bedenken des Beschwerdeführers, wonach Paragraph 44, Absatz eins, WMG hinsichtlich des Inkrafttretens des Wiener Mindestsicherungsgesetzes auf das Inkrafttreten der Artikel 15 a, B-VG-Vereinbarung abstelle und derart eine unzulässige dynamische Verweisung sei, gehen schon deshalb ins Leere, weil die genannte Bestimmung bereits mit Landesgesetzblatt 2 aus 2011, rückwirkend dahingehend geändert wurde, dass das Wiener Mindestsicherungsgesetz 'mit 1. September 2010 in Kraft' trat."
Weiters führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass auch die vom Beschwerdeführer behaupteten Verletzungen des Rechts auf menschenwürdige Behandlung und des Gleichheitsgrundsatzes nicht vorlägen und die belangte Behörde nicht willkürlich vorgegangen sei. Die belangte Behörde habe die Abweisung der Anträge jedenfalls denkmöglich und nachvollziehbar damit begründet, dass in den normierten Mindeststandards die Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs abschließend festgelegt worden seien und das WMG in Hinblick auf die erhöhten Pauschalen keine § 13 Abs. 6 WSHG vergleichbare Regelung mehr enthalte. Abgesehen von den in der Beschwerde aufgeworfenen Bedenken betreffend die angewendeten Rechtsvorschriften stellten sich vorliegend bloß einfachgesetzliche Fragen, deren Klärung nicht in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes falle. Dies gelte auch für die behauptete "denkunmögliche Beurteilung der Kürzung mangels Einsatzes der Arbeitskraft gemäß § 15 Abs. 1 WMG" im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nicht in der Lage, "die Fahrtkosten zum Arbeitsmarktservice zu bestreiten".Weiters führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass auch die vom Beschwerdeführer behaupteten Verletzungen des Rechts auf menschenwürdige Behandlung und des Gleichheitsgrundsatzes nicht vorlägen und die belangte Behörde nicht willkürlich vorgegangen sei. Die belangte Behörde habe die Abweisung der Anträge jedenfalls denkmöglich und nachvollziehbar damit begründet, dass in den normierten Mindeststandards die Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs abschließend festgelegt worden seien und das WMG in Hinblick auf die erhöhten Pauschalen keine Paragraph 13, Absatz 6, WSHG vergleichbare Regelung mehr enthalte. Abgesehen von den in der Beschwerde aufgeworfenen Bedenken betreffend die angewendeten Rechtsvorschriften stellten sich vorliegend bloß einfachgesetzliche Fragen, deren Klärung nicht in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes falle. Dies gelte auch für die behauptete "denkunmögliche Beurteilung der Kürzung mangels Einsatzes der Arbeitskraft gemäß Paragraph 15, Absatz eins, WMG" im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nicht in der Lage, "die Fahrtkosten zum Arbeitsmarktservice zu bestreiten".
In der vorliegenden Beschwerde bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, dass das WMG zufolge der Übergangsbestimmung des § 44 Abs. 2 dem § 13 Abs. 4 und Abs. 6 WSHG nicht derogiert habe, weil derartige Regelungen im WMG nicht enthalten seien. Nach § 13 Abs. 4 und Abs. 6 WSHG könnten nunmehr über die Mindeststandards gemäß §§ 8 und 9 WMG hinausgehende Leistungen zuerkannt werden, worauf der Hilfesuchende einen Rechtsanspruch habe.In der vorliegenden Beschwerde bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, dass das WMG zufolge der Übergangsbestimmung des Paragraph 44, Absatz 2, dem Paragraph 13, Absatz 4 und Absatz 6, WSHG nicht derogiert habe, weil derartige Regelungen im WMG nicht enthalten seien. Nach Paragraph 13, Absatz 4 und Absatz 6, WSHG könnten nunmehr über die Mindeststandards gemäß Paragraphen 8, und 9 WMG hinausgehende Leistungen zuerkannt werden, worauf der Hilfesuchende einen Rechtsanspruch habe.
Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich den dargestellten Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes an, wonach § 44 Abs. 2 WMG so auszulegen ist, dass die Bestimmungen des WSHG nur insoweit weiterhin anzuwenden sind, als sie Bedarfsbereiche betreffen, die im WMG nicht geregelt werden, wie z.B. Pflege oder soziale Dienste. Da die Bedarfsbereiche Lebensunterhalt und Wohnbedarf im WMG geregelt werden, sind die diesbezüglichen Bestimmungen des WSHG, somit auch die hier fraglichen Regelungen des § 13 Abs. 4 und Abs. 6, nicht mehr anzuwenden. § 39 WMG ermöglicht über den Mindeststandard hinaus die Gewährung von Hilfen in besonderen Lebenslagen, dies allerdings - wie auch der Verfassungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis ausgeführt hat - nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nur als Förderungen auf privatrechtlicher Grundlage.Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich den dargestellten Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes an, wonach Paragraph 44, Absatz 2, WMG so auszulegen ist, dass die Bestimmungen des WSHG nur insoweit weiterhin anzuwenden sind, als sie Bedarfsbereiche betreffen, die im WMG nicht geregelt werden, wie z.B. Pflege oder soziale Dienste. Da die Bedarfsbereiche Lebensunterhalt und Wohnbedarf im WMG geregelt werden, sind die diesbezüglichen Bestimmungen des WSHG, somit auch die hier fraglichen Regelungen des Paragraph 13, Absatz 4 und Absatz 6,, nicht mehr anzuwenden. Paragraph 39, WMG ermöglicht über den Mindeststandard hinaus die Gewährung von Hilfen in besonderen Lebenslagen, dies allerdings - wie auch der Verfassungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis ausgeführt hat - nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nur als Förderungen auf privatrechtlicher Grundlage.
Soweit der Beschwerdeführer dieses Ergebnis sowie § 44 Abs. 1 und Abs. 2 WMG und die Höhe der maßgeblichen Mindeststandards als verfassungswidrig rügt, wird er auf die oben wiedergegebenen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.Soweit der Beschwerdeführer dieses Ergebnis sowie Paragraph 44, Absatz eins und Absatz 2, WMG und die Höhe der maßgeblichen Mindeststandards als verfassungswidrig rügt, wird er auf die oben wiedergegebenen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Die belangte Behörde hat daher die vom Beschwerdeführer beantragten, über den anzuwendenden Mindeststandard und die höchstzulässige Mietbeihilfe hinausgehenden Leistungen zu Recht abgewiesen.
Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Vorgangsweise der belangten Behörde, die Notstandshilfe auch für jene Zeiträume als Einkommen zu berücksichtigen, in denen sie tatsächlich nicht ausbezahlt worden sei, im Widerspruch zu § 15 Abs. 1 WMG stehe. Die Notstandshilfe sei ihm auf Grund angeblicher "Kontrollmeldeterminverletzungen" vorenthalten worden. Dazu habe er bereits im Verwaltungsverfahren dargelegt, nicht in der Lage gewesen zu sein, die Fahrtkosten zum AMS aufzubringen. Die belangte Behörde hätte sich nicht mit telefonischen Auskünften darüber begnügen dürfen, dass die Notstandshilfe gemäß § 10 bzw. § 49 AlVG gesperrt worden sei. Hätte sie die Akten des AMS beigeschafft, so wäre hervorgekommen, dass die diesbezüglichen Entscheidungen vom Beschwerdeführer bekämpft worden und somit nicht rechtskräftig seien.Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Vorgangsweise der belangten Behörde, die Notstandshilfe auch für jene Zeiträume als Einkommen zu berücksichtigen, in denen sie tatsächlich nicht ausbezahlt worden sei, im Widerspruch zu Paragraph 15, Absatz eins, WMG stehe. Die Notstandshilfe sei ihm auf Grund angeblicher "Kontrollmeldeterminverletzungen" vorenthalten worden. Dazu habe er bereits im Verwaltungsverfahren dargelegt, nicht in der Lage gewesen zu sein, die Fahrtkosten zum AMS aufzubringen. Die belangte Behörde hätte sich nicht mit telefonischen Auskünften darüber begnügen dürfen, dass die Notstandshilfe gemäß Paragraph 10, bzw. Paragraph 49, AlVG gesperrt worden sei. Hätte sie die Akten des AMS beigeschafft, so wäre hervorgekommen, dass die diesbezüglichen Entscheidungen vom Beschwerdeführer bekämpft worden und somit nicht rechtskräftig seien.
Diesem Vorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit den gegenständlichen Anträgen die Bewilligung von Geldleistungen für - nach seinem Vorbringen - durch den Mindeststandard nicht gedeckte Bedarfe und nicht die Neubemessung der zu gewährenden Leistung aufgrund einer Verringerung des Einkommens (Sperre der Notstandshilfe) begehrt hat.
Selbst wenn man die gegenständlichen Anträge des Beschwerdeführers so verstehen wollte, dass er damit für jene Zeiträume, in denen ihm die bei Berechnung der laufenden Mindestsicherungsleistung berücksichtigte Notstandshilfe nicht ausbezahlt wurde, den Ausgleich dieses Einkommensausfalls durch Anpassung der auszuzahlenden Leistung begehrt (um die in den Anträgen genannten Bedarfe decken zu können), ist dieses Vorbringen im Ergebnis nicht zielführend:
Die Erläuterungen zur Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite bedarfsorientierte Mindestsicherung, BGBl. I Nr. 96/2010, die dem WMG zugrunde liegt, (677 BlgNR XXIV. GP) halten u.a. Folgendes fest:Die Erläuterungen zur Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine bundesweite bedarfsorientierte Mindestsicherung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2010,, die dem WMG zugrunde liegt, (677 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode halten u.a. Folgendes fest:
"… Vor allem sollen die BezieherInnen von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch die angestrebte Verschränkung mit dem AMS rascher und nachhaltiger (wieder) in das Erwerbsleben eingegliedert werden können. Damit sollen nicht nur kurzfristige Perspektiven für die LeistungsbezieherInnen eröffnet, sondern auch mittel- und langfristige sozialökonomische Effekte bewirkt werden. Mittelfristige Effekte können dadurch erzielt werden, dass die Verweildauer in der Bedarfsorientierten Mindestsicherung deutlich verkürzt werden kann; längerfristige Effekte entstehen insbesondere durch den Erwerb von Pensionsversicherungszeiten aufgrund einer Erwerbstätigkeit, die eine eigene Absicherung im Alter ermöglichen.
…
Bei den Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung handelt es sich um kein arbeitsloses Grundeinkommen. Vielmehr steht es den Ländern frei, die Leistungen wie bisher in der Sozialhilfe vom Einsatz der Arbeitskraft abhängig zu machen.
… im Hinblick auf die Zumutbarkeit einer Beschäftigung wird nunmehr aber ausdrücklich auf die für die betreffende Person in der Arbeitslosenversicherung geltenden Maßstäbe (vgl. § 9 AlVG) abgestellt. Bestehen dort keine Ansprüche, sind die Zumutbarkeitskriterien wie bei der Notstandshilfe maßgebend, nach denen kein Berufsschutz mehr besteht. Damit soll ein weitest möglicher Gleichlauf mit der Arbeitslosenversicherung gewährleistet werden. … im Hinblick auf die Zumutbarkeit einer Beschäftigung wird nunmehr aber ausdrücklich auf die für die betreffende Person in der Arbeitslosenversicherung geltenden Maßstäbe vergleiche , Paragraph 9, AlVG) abgestellt. Bestehen dort keine Ansprüche, sind die Zumutbarkeitskriterien wie bei der Notstandshilfe maßgebend, nach denen kein Berufsschutz mehr besteht. Damit soll ein weitest möglicher Gleichlauf mit der Arbeitslosenversicherung gewährleistet werden.
…
Der subsidiäre Charakter der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gebietet gerade beim Einsatz der Arbeitskraft, dass unzureichende Mitwirkung der die jeweiligen Leistungen geltend machenden Personen sanktioniert werden muss. …"
Daraus ergibt sich deutlich, dass es nach dem Mindestsicherungsrecht zulässig ist, eine zuerkannte Leistung auf Grund der mangelnden Kooperation des Hilfesuchenden mit dem AMS bei der (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu kürzen, wie etwa bei der Weigerung, an einer Maßnahme der Wiedereingliederung teilzunehmen.
Dementsprechend ist gemäß § 15 Abs. 1 WMG der im Rahmen der Bemessung auf eine Person entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise bis zu 50 vH zu kürzen, wenn diese Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen nicht entsprechend mitwirkt. Bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung ist eine weitergehende Kürzung bis zu 100 vH zulässig.Dementsprechend ist gemäß Paragraph 15, Absatz eins, WMG der im Rahmen der Bemessung auf eine Person entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise bis zu 50 vH zu kürzen, wenn diese Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen nicht entsprechend mitwirkt. Bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung ist eine weitergehende Kürzung bis zu 100 vH zulässig.
Eine Kürzung kann auch dadurch erfolgen, dass der auf Grund einer derartigen mangelnden Kooperation bewirkte Verlust des Anspruchs auf eine Leistung nach dem AlVG nicht durch entsprechende Erhöhung der Mindestsicherungsleistung ausgeglichen wird. Im Hinblick auf die angestrebte Verschränkung von Arbeitslosenversicherungsrecht und Mindestsicherungsrecht erscheint eine solche Vorgangsweise geboten, um den durch den zeitweiligen Anspruchsverlust nach dem AlVG bezweckten Effekt, den Arbeitslosen zur Mitarbeit an seiner Integration in den Arbeitsmarkt zu bewegen, nicht zu konterkarieren. Ist es bereits zu einer Einschränkung von Mindestsicherungsleistungen bzw. Sozialhilfeleistungen (siehe dazu § 13 Abs. 5 WSHG) auf Grund von Arbeitsunwilligkeit gekommen (was einer entsprechenden Ermahnung gleichkommt), so ist sogleich eine Kürzung um 50 %, im Fall von Beharrlichkeit auch eine noch weitergehende Kürzung des auf die betreffende Person entfallenden Mindeststandards möglich.Eine Kürzung kann auch dadurch erfolgen, dass der auf Grund einer derartigen mangelnden Kooperation bewirkte Verlust des Anspruchs auf eine Leistung nach dem AlVG nicht durch entsprechende Erhöhung der Mindestsicherungsleistung ausgeglichen wird. Im Hinblick auf die angestrebte Verschränkung von Arbeitslosenversicherungsrecht und Mindestsicherungsrecht erscheint eine solche Vorgangsweise geboten, um den durch den zeitweiligen Anspruchsverlust nach dem AlVG bezweckten Effekt, den Arbeitslosen zur Mitarbeit an seiner Integration in den Arbeitsmarkt zu bewegen, nicht zu konterkarieren. Ist es bereits zu einer Einschränkung von Mindestsicherungsleistungen bzw. Sozialhilfeleistungen (siehe dazu Paragraph 13, Absatz 5, WSHG) auf Grund von Arbeitsunwilligkeit gekommen (was einer entsprechenden Ermahnung gleichkommt), so ist sogleich eine Kürzung um 50 %, im Fall von Beharrlichkeit auch eine noch weitergehende Kürzung des auf die betreffende Person entfallenden Mindeststandards möglich.
Darüber hinaus sind Hilfe suchende oder empfangende Personen gemäß § 6 Z. 4 WMG verpflichtet, Ansprüche, die der Deckung der Bedarfe nach diesem Gesetz dienen, nachhaltig zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden ist. Zur nachhaltigen Verfolgung von Ansprüchen nach dem AlVG, die zweifellos zur Deckung der Bedarfe nach § 3 MSG dienen, gehört neben der Antragstellung auch die Einhaltung von Kontrollterminen gemäß § 49 AlVG. Wenn ein Mindestsicherungsbezieher solche Ansprüche nicht nachhaltig verfolgt, also nicht einmal diese formellen Voraussetzungen zur Geltendmachung seiner Ansprüche nach dem AlVG in zumutbarer Weise erfüllt, so sind diese gesetzlichen Ansprüche, sofern sie der Höhe nach bestimmt sind, gemäß § 10 Abs. 4 WMG bei der Bemessung der Mindestsicherungsleistung fiktiv zu berücksichtigen. Sind die - fiktiven - Ansprüche der Höhe nach nicht bestimmt und ist die Behörde dadurch gehindert, über die Mindestsicherungsleistung zu entscheiden, so liegt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vor, die gemäß § 16 Abs. 1 Z. 3 WMG zur (teilweisen) Einstellung oder Ablehnung der Leistung führen kann.Darüber hinaus sind Hilfe suchende oder empfangende Personen gemäß Paragraph 6, Ziffer 4, WMG verpflichtet, Ansprüche, die der Deckung der Bedarfe nach diesem Gesetz dienen, nachhaltig zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden ist. Zur nachhaltigen Verfolgung von Ansprüchen nach dem AlVG, die zweifellos zur Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, MSG dienen, gehört neben der Antragstellung auch die Einhaltung von Kontrollterminen gemäß Paragraph 49, AlVG. Wenn ein Mindestsicherungsbezieher solche Ansprüche nicht nachhaltig verfolgt, also nicht einmal diese formellen Voraussetzungen zur Geltendmachung seiner Ansprüche nach dem AlVG in zumutbarer Weise erfüllt, so sind diese gesetzlichen Ansprüche, sofern sie der Höhe nach bestimmt sind, gemäß Paragraph 10, Absatz 4, WMG bei der Bemessung der Mindestsicherungsleistung fiktiv zu berücksichtigen. Sind die - fiktiven - Ansprüche der Höhe nach nicht bestimmt und ist die Behörde dadurch gehindert, über die Mindestsicherungsleistung zu entscheiden, so liegt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vor, die gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, WMG zur (teilweisen) Einstellung oder Ablehnung der Leistung führen kann.
Im vorliegenden Fall wurde bei der Bemessung der laufenden Mindestsicherungsleistung des Beschwerdeführers die Notstandshilfe in der monatlichen Höhe von EUR 321,30 als Einkommen berücksichtigt. Diese Notstandshilfe wurde in den von der belangten Behörde festgestellten Zeiträumen nicht ausbezahlt, weil der Beschwerdeführer Kontrolltermine nicht eingehalten (§ 49 AlVG) bzw. die Teilnahme an Schulungsmaßnahmen verweigert (§ 10 AlVG) hat. Dies hat die belangte Behörde zulässigerweise (§ 46 AVG) durch telefonische Erhebungen beim AMS ermittelt. Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er Kontrolltermine nicht eingehalten bzw. an Schulungen nicht teilgenommen hat und ihm deshalb in den festgestellten Zeiträumen die Notstandshilfe nicht ausbezahlt wurde. Auf Grund des festgestellten zeitweisen Entfalls des Notstandshilfebezuges hat die belangte Behörde die gewährte Mindestsicherungsleistung nicht erhöht, womit der dem Beschwerdeführer tatsächlich zur Verfügung stehende Betrag um EUR 321,30 - somit um weniger als die Hälfte des maßgeblichen Mindeststandards - vermindert wurde.Im vorliegenden Fall wurde bei der Bemessung der laufenden Mindestsicherungsleistung des Beschwerdeführers die Notstandshilfe in der monatlichen Höhe von EUR 321,30 als Einkommen berücksichtigt. Diese Notstandshilfe wurde in den von der belangten Behörde festgestellten Zeiträumen nicht ausbezahlt, weil der Beschwerdeführer Kontrolltermine nicht eingehalten (Paragraph 49, AlVG) bzw. die Teilnahme an Schulungsmaßnahmen verweigert (Paragraph 10, AlVG) hat. Dies hat die belangte Behörde zulässigerweise (Paragraph 46, AVG) durch telefonische Erhebungen beim AMS ermittelt. Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er Kontrolltermine nicht eingehalten bzw. an Schulungen nicht teilgenommen hat und ihm deshalb in den festgestellten Zeiträumen die Notstandshilfe nicht ausbezahlt wurde. Auf Grund des festgestellten zeitweisen Entfalls des Notstandshilfebezuges hat die belangte Behörde die gewährte Mindestsicherungsleistung nicht erhöht, womit der dem Beschwerdeführer tatsächlich zur Verfügung stehende Betrag um EUR 321,30 - somit um weniger als die Hälfte des maßgeblichen Mindeststandards - vermindert wurde.
Mit dem Vorbringen, er sei nicht in der Lage gewesen, die Fahrtkosten zu bezahlen, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Unzumutbarkeit der Einhaltung von Kontrollmeldungen nach § 49 Abs. 1 AlVG bzw. einen wichtigen Grund für die Verweigerung der Teilnahme an der arbeitsintegrativen Maßnahme einer Schulung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AlVG darzutun, sind Fahrtkosten doch bereits im dem Beschwerdeführer laufend zuerkannten Mindeststandard - ebenso wie im Richtsatz nach dem WSHG (vgl. dazu etwa das den Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2010, Zl. 2009/10/0117) - enthalten.Mit dem Vorbringen, er sei nicht in der Lage gewesen, die Fahrtkosten zu bezahlen, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Unzumutbarkeit der Einhaltung von Kontrollmeldungen nach Paragraph 49, Absatz eins, AlVG bzw. einen wichtigen Grund für die Verweigerung der Teilnahme an der arbeitsintegrativen Maßnahme einer Schulung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG darzutun, sind Fahrtkosten doch bereits im dem Beschwerdeführer laufend zuerkannten Mindeststandard - ebenso wie im Richtsatz nach dem WSHG vergleiche , dazu etwa das den Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2010, Zl. 2009/10/0117) - enthalten.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist es weder für die Kürzung der Mindestsicherungsleistung gemäß § 15 Abs. 1 WMG wegen Arbeitsunwilligkeit noch für die fiktive Anrechnung nicht nachhaltig verfolgter Ansprüche nach dem AlVG gemäß § 10 Abs. 4 WMG erforderlich, dass eine rechtskräftige Entscheidung des AMS vorliegt. Fallbezogen erfordert die erstgenannte Gesetzesstelle lediglich die nicht entsprechende Mitwirkung an zumutbaren arbeitsintegrativen Maßnahmen, die zweitgenannte Gesetzesstelle die nicht nachhaltige Betreibung (durch Unterlassung von Kontrollmeldungen) von Ansprüchen nach dem AlVG.Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist es weder für die Kürzung der Mindestsicherungsleistung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, WMG wegen Arbeitsunwilligkeit noch für die fiktive Anrechnung nicht nachhaltig verfolgter Ansprüche nach dem AlVG gemäß Paragraph 10, Absatz 4, WMG erforderlich, dass eine rechtskräftige Entscheidung des AMS vorliegt. Fallbezogen erfordert die erstgenannte Gesetzesstelle lediglich die nicht entsprechende Mitwirkung an zumutbaren arbeitsintegrativen Maßnahmen, die zweitgenannte Gesetzesstelle die nicht nachhaltige Betreibung (durch Unterlassung von Kontrollmeldungen) von Ansprüchen nach dem AlVG.
Die Abweisung von Anträgen auf Erhöhung der Mindestsicherungsleistung für die Zeiträume, in denen die bei der Berechnung dieser Leistung als Einkommen berücksichtigte Notstandshilfe tatsächlich nicht ausbezahlt wurde, wäre aus all diesen Gründen nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Soweit der Beschwerdeführer als Verfahrensmangel rügt, dass ihm im Verwaltungsverfahren in verfassungswidriger Weise kein Anspruch auf Verfahrenshilfe zukomme, ist er einerseits darauf zu verweisen, dass der Verfassungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 6. Dezember 2012 trotz entsprechenden Vorbringens des Beschwerdeführers keine solche Verfassungswidrigkeit gesehen hat. Andererseits entspricht es der ständigen hg. Judikatur, dass den Parteien im Verwaltungsverfahren nach dem AVG kein Recht auf Gewährung von Verfahrenshilfe zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 2006, Zl. 2005/21/0407).Soweit der Beschwerdeführer als Verfahrensmangel rügt, dass ihm im Verwaltungsverfahren in verfassungswidriger Weise kein Anspruch auf Verfahrenshilfe zukomme, ist er einerseits darauf zu verweisen, dass der Verfassungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 6. Dezember 2012 trotz entsprechenden Vorbringens des Beschwerdeführers keine solche Verfassungswidrigkeit gesehen hat. Andererseits entspricht es der ständigen hg. Judikatur, dass den Parteien im Verwaltungsverfahren nach dem AVG kein Recht auf Gewährung von Verfahrenshilfe zukommt vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 2006, Zl. 2005/21/0407).
Aus all diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Aus all diesen Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. Dem steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil in den beiden Verfahren, die zur Erlassung der angefochtenen Bescheide geführt haben, jeweils vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eine Verhandlung durchgeführt worden ist, an der der Beschwerdeführer teilgenommen (zweitangefochtener Bescheid) bzw. ohne Angabe von Gründen nicht teilgenommen (erstangefochtener Bescheid) hat. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung erwartet werden könnte; Derartiges ist auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich.Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden. Dem steht Artikel 6, EMRK nicht entgegen, weil in den beiden Verfahren, die zur Erlassung der angefochtenen Bescheide geführt haben, jeweils vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eine Verhandlung durchgeführt worden ist, an der der Beschwerdeführer teilgenommen (zweitangefochtener Bescheid) bzw. ohne Angabe von Gründen nicht teilgenommen (erstangefochtener Bescheid) hat. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung erwartet werden könnte; Derartiges ist auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 28. Februar 2013
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Verfahrensrecht AVG Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011100210.X00Im RIS seit
03.04.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017