Entscheidungsdatum
05.12.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W211 2260885-1/26E
Im namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA LL.M. als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Margareta MAYER-HAINZ und den fachkundigen Laienrichter Prof. KommR Hans-Jürgen POLLIRER als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch XXXX , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Datenschutzbehörde betreffend die am XXXX 2021 gestellte Datenschutzbeschwerde in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA LL.M. als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Margareta MAYER-HAINZ und den fachkundigen Laienrichter Prof. KommR Hans-Jürgen POLLIRER als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Datenschutzbehörde betreffend die am römisch 40 2021 gestellte Datenschutzbeschwerde in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht:
A)
Die Datenschutzbeschwerde vom XXXX 2021 wird als unbegründet abgewiesen. Die Datenschutzbeschwerde vom römisch 40 2021 wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Das gegenständliche Verfahren betrifft ein datenschutzrechtliches Auskunftsbegehren nach Art. 15 DSGVO. 1. Das gegenständliche Verfahren betrifft ein datenschutzrechtliches Auskunftsbegehren nach Artikel 15, DSGVO.
Mit Beschwerde an die österreichische Datenschutzbehörde (idF DSB) vom XXXX 2021 monierte der Beschwerdeführer (idF BF), dass auf seine Auskunftsbegehren nach Art. 15 DSGVO nur unvollständig und/oder unrichtig geantwortet worden sei. Er habe von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort diverse Auskünfte erhalten, wonach ua die Herkunft von personenbezogenen Daten des BF im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (ERsB) von der „Wirtschaftskammer“ stammen würde. Der BF habe daraufhin Auskunftsbegehren an die Wirtschaftskammer (idF WK) XXXX , die Wirtschaftskammer Vorarlberg, die Wirtschaftskammer Österreich und die Statistik Austria gestellt. Die von diesen Beschwerdegegnerinnen (idF BG) erteilten Auskünfte seien jedoch mangelhaft dahingehend, dass sie wiederum auf andere Verantwortliche verweisen würden, was den BF nicht in die Lage versetzen würde, festzustellen, wer diesbezüglich datenschutzrechtlich Verantwortliche sei. Es werde beantragt, die DSB möge der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der BF in seinem Recht auf Auskunft verletzt worden sei, und ermitteln, welche der BG als Verantwortliche iSd DSGVO die personenbezogenen Daten des BF im ERsB eingetragen habe, und dieser BG den Auftrag erteilen, eine vollständige und den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Auskunft zu erteilen. Mit Beschwerde an die österreichische Datenschutzbehörde in der Fassung DSB) vom römisch 40 2021 monierte der Beschwerdeführer in der Fassung BF), dass auf seine Auskunftsbegehren nach Artikel 15, DSGVO nur unvollständig und/oder unrichtig geantwortet worden sei. Er habe von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort diverse Auskünfte erhalten, wonach ua die Herkunft von personenbezogenen Daten des BF im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (ERsB) von der „Wirtschaftskammer“ stammen würde. Der BF habe daraufhin Auskunftsbegehren an die Wirtschaftskammer in der Fassung WK) römisch 40 , die Wirtschaftskammer Vorarlberg, die Wirtschaftskammer Österreich und die Statistik Austria gestellt. Die von diesen Beschwerdegegnerinnen in der Fassung BG) erteilten Auskünfte seien jedoch mangelhaft dahingehend, dass sie wiederum auf andere Verantwortliche verweisen würden, was den BF nicht in die Lage versetzen würde, festzustellen, wer diesbezüglich datenschutzrechtlich Verantwortliche sei. Es werde beantragt, die DSB möge der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der BF in seinem Recht auf Auskunft verletzt worden sei, und ermitteln, welche der BG als Verantwortliche iSd DSGVO die personenbezogenen Daten des BF im ERsB eingetragen habe, und dieser BG den Auftrag erteilen, eine vollständige und den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Auskunft zu erteilen.
2. Am XXXX 2022 brachte der BF eine Säumnisbeschwerde im gegenständlichen Verfahren ein. 2. Am römisch 40 2022 brachte der BF eine Säumnisbeschwerde im gegenständlichen Verfahren ein.
3. Im Mai 2022 forderte die DSB die vier BG zur Stellungnahme auf. In ihrer Stellungnahme vom XXXX 2022 führte die WK XXXX soweit wesentlich aus, dass diese eine direkte Übermittlung an das ERsB nicht vorgenommen habe. Mit Stellungnahme vom XXXX 2022 führte die Statistik Austria soweit wesentlich aus, dass für das ERsB die Stammzahlenregisterbehörde datenschutzrechtlich verantwortlich sei; für die einzelnen Eintragungen sei der:die Betroffene selbst oder die Eintragungsstelle verantwortlich. Sie selbst fungiere immer nur in der Rolle einer Dienstleisterin. Mit Stellungnahme vom XXXX 2022 führte die WKÖ soweit wesentlich aus, dass sie keine Daten direkt an das ERsB liefere. Ihres Wissens nach würden natürliche Personen, die weder im Firmenbuch noch im Vereinsregister gefunden würden, von der Statistik Austria im ERsB angelegt werden. Es sei möglich, dass die Statistik Austria dafür Daten der WKÖ verwenden würde. 3. Im Mai 2022 forderte die DSB die vier BG zur Stellungnahme auf. In ihrer Stellungnahme vom römisch 40 2022 führte die WK römisch 40 soweit wesentlich aus, dass diese eine direkte Übermittlung an das ERsB nicht vorgenommen habe. Mit Stellungnahme vom römisch 40 2022 führte die Statistik Austria soweit wesentlich aus, dass für das ERsB die Stammzahlenregisterbehörde datenschutzrechtlich verantwortlich sei; für die einzelnen Eintragungen sei der:die Betroffene selbst oder die Eintragungsstelle verantwortlich. Sie selbst fungiere immer nur in der Rolle einer Dienstleisterin. Mit Stellungnahme vom römisch 40 2022 führte die WKÖ soweit wesentlich aus, dass sie keine Daten direkt an das ERsB liefere. Ihres Wissens nach würden natürliche Personen, die weder im Firmenbuch noch im Vereinsregister gefunden würden, von der Statistik Austria im ERsB angelegt werden. Es sei möglich, dass die Statistik Austria dafür Daten der WKÖ verwenden würde.
4. Mit Schreiben vom XXXX 2022 legte die DSB dem BVwG den Verwaltungsakt vor und führte aus, dass die Säumnisbeschwerde berechtigt sei. 4. Mit Schreiben vom römisch 40 2022 legte die DSB dem BVwG den Verwaltungsakt vor und führte aus, dass die Säumnisbeschwerde berechtigt sei.
5. Das BVwG übermittelte dem BF mit Schreiben vom XXXX 2023 die Stellungnahmen der WKÖ, WK XXXX und der Statistik Austria. 5. Das BVwG übermittelte dem BF mit Schreiben vom römisch 40 2023 die Stellungnahmen der WKÖ, WK römisch 40 und der Statistik Austria.
Am XXXX 2023 replizierte der BF, dass er die Beschwerde und seine Anträge aufrecht erhalte. Am römisch 40 2023 replizierte der BF, dass er die Beschwerde und seine Anträge aufrecht erhalte.
6. Am XXXX 2023 übermittelte die WK Vorarlberg dem BVwG auf Nachfrage hin ihre Stellungnahme im behördlichen Verfahren vom XXXX 2022, aus dem zusammengefasst und soweit wesentlich hervorgeht, dass sie keine Daten an die Statistik Österreich oder das ERsB weitergeben würde. Mitgliederdaten der WK Vorarlberg würden an die WKÖ gesendet werden. 6. Am römisch 40 2023 übermittelte die WK Vorarlberg dem BVwG auf Nachfrage hin ihre Stellungnahme im behördlichen Verfahren vom römisch 40 2022, aus dem zusammengefasst und soweit wesentlich hervorgeht, dass sie keine Daten an die Statistik Österreich oder das ERsB weitergeben würde. Mitgliederdaten der WK Vorarlberg würden an die WKÖ gesendet werden.
Die Statistik Austria führte mit Schreiben vom XXXX 2023 ergänzend und soweit wesentlich aus, dass wöchentliche Datenübermittlungen der WKÖ an die Statistik Austria erfolgen würden. Sie habe in der Auskunftserteilung vom XXXX 2020 die von der WKÖ erhaltenen und im Unternehmensregister und der Unternehmensstatistik enthaltenen Daten beauskunftet. Die Statistik Austria führte mit Schreiben vom römisch 40 2023 ergänzend und soweit wesentlich aus, dass wöchentliche Datenübermittlungen der WKÖ an die Statistik Austria erfolgen würden. Sie habe in der Auskunftserteilung vom römisch 40 2020 die von der WKÖ erhaltenen und im Unternehmensregister und der Unternehmensstatistik enthaltenen Daten beauskunftet.
7. Das BVwG sandte dem BF diese beiden Unterlagen am XXXX 2023 zur weiteren Stellungnahme zu. Mit Schriftsatz vom XXXX 2023 zog der BF seine Beschwerden gegen die WK XXXX , WK Vorarlberg und Statistik Austria zurück. Die WKÖ habe aber eine unvollständige Auskunft dahingehend erteilt, dass keine Auskunft über den konkreten Inhalt der an die Statistik Austria übermittelten Daten erteilt worden sei. Seine modifizierten Anträge würden nunmehr lauten, dass das BVwG der Säumnisbeschwerde stattgeben und feststellen solle, dass die DSB schuldhaft ihr Entscheidungsfrist verletzt habe, der Beschwerde des BF weiter Folge geben und feststellen, dass er von der WKÖ in seinem Recht auf Auskunft verletzt worden sei sowie der WKÖ auftragen, eine vollständige und den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Auskunft zu erteilen und insbesondere die konkreten Inhalte der von der WKÖ vorgenommenen Datenübermittlungen zu beauskunften. 7. Das BVwG sandte dem BF diese beiden Unterlagen am römisch 40 2023 zur weiteren Stellungnahme zu. Mit Schriftsatz vom römisch 40 2023 zog der BF seine Beschwerden gegen die WK römisch 40 , WK Vorarlberg und Statistik Austria zurück. Die WKÖ habe aber eine unvollständige Auskunft dahingehend erteilt, dass keine Auskunft über den konkreten Inhalt der an die Statistik Austria übermittelten Daten erteilt worden sei. Seine modifizierten Anträge würden nunmehr lauten, dass das BVwG der Säumnisbeschwerde stattgeben und feststellen solle, dass die DSB schuldhaft ihr Entscheidungsfrist verletzt habe, der Beschwerde des BF weiter Folge geben und feststellen, dass er von der WKÖ in seinem Recht auf Auskunft verletzt worden sei sowie der WKÖ auftragen, eine vollständige und den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Auskunft zu erteilen und insbesondere die konkreten Inhalte der von der WKÖ vorgenommenen Datenübermittlungen zu beauskunften.
8. Mit Stellungnahme vom XXXX 2023 replizierte die WKÖ, dass bereits bekannt gegeben worden sei, welche Daten an die Statistik Austria übermittelt worden seien; manche dieser Daten seien von der Statistik Austria im ERsB eingetragen worden. Die konkreten Inhalte könne man nicht übermitteln, da die Originaldateien nicht mehr vorhanden seien. Gerne würde man die Wirtschafts- und Gewerbedaten noch in genauere Kategorien aufschlüsseln. Soweit hier Daten vorhanden gewesen seien, seien diese bei der Gewerbeanmeldung oder bei einer Änderungsmeldung an die Statistik Austria übermittelt worden. Beigelegt war eine Auflistung von „Stammdaten“, „Berechtigungsdaten“, „Fachgruppendaten“ sowie ein Anhang mit einer Zusammenführung der aktuell bei der WKÖ vorhandenen Daten des BF und den Datenkategorien. Dabei würde es sich nicht um Originaldateien handeln, da solche nicht mehr vorhanden seien. 8. Mit Stellungnahme vom römisch 40 2023 replizierte die WKÖ, dass bereits bekannt gegeben worden sei, welche Daten an die Statistik Austria übermittelt worden seien; manche dieser Daten seien von der Statistik Austria im ERsB eingetragen worden. Die konkreten Inhalte könne man nicht übermitteln, da die Originaldateien nicht mehr vorhanden seien. Gerne würde man die Wirtschafts- und Gewerbedaten noch in genauere Kategorien aufschlüsseln. Soweit hier Daten vorhanden gewesen seien, seien diese bei der Gewerbeanmeldung oder bei einer Änderungsmeldung an die Statistik Austria übermittelt worden. Beigelegt war eine Auflistung von „Stammdaten“, „Berechtigungsdaten“, „Fachgruppendaten“ sowie ein Anhang mit einer Zusammenführung der aktuell bei der WKÖ vorhandenen Daten des BF und den Datenkategorien. Dabei würde es sich nicht um Originaldateien handeln, da solche nicht mehr vorhanden seien.
9. Am XXXX 2023 führte der BF dazu aus, dass nunmehr festzuhalten sei, dass eine Auskunftserteilung über den Inhalt der von der WKÖ, damit der verbliebenen BG, vorgenommenen Datenübermittlungen nicht mehr möglich sei, weil diese Daten gelöscht worden seien. Vor diesem Hintergrund würde der BF seine Anträge dahingehend einschränken, dass eine Auskunftserteilung nicht mehr möglich sei und daher (nur mehr) eine Verletzung des Rechts auf Auskunft des BF festgestellt werden könne. 9. Am römisch 40 2023 führte der BF dazu aus, dass nunmehr festzuhalten sei, dass eine Auskunftserteilung über den Inhalt der von der WKÖ, damit der verbliebenen BG, vorgenommenen Datenübermittlungen nicht mehr möglich sei, weil diese Daten gelöscht worden seien. Vor diesem Hintergrund würde der BF seine Anträge dahingehend einschränken, dass eine Auskunftserteilung nicht mehr möglich sei und daher (nur mehr) eine Verletzung des Rechts auf Auskunft des BF festgestellt werden könne.
10. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom XXXX 2023 wurde das gegenständliche Verfahren mit XXXX 2023 der Gerichtsabteilung W211 zugewiesen. 10. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom römisch 40 2023 wurde das gegenständliche Verfahren mit römisch 40 2023 der Gerichtsabteilung W211 zugewiesen.
11. Das BVwG übermittelte die Stellungnahme des BF vom XXXX 2023 an die BG zur Stellungnahme und fragte an, seit wann die Originaldateien bei der BG nicht mehr vorhanden bzw. wann diese gelöscht worden seien. 11. Das BVwG übermittelte die Stellungnahme des BF vom römisch 40 2023 an die BG zur Stellungnahme und fragte an, seit wann die Originaldateien bei der BG nicht mehr vorhanden bzw. wann diese gelöscht worden seien.
12. Am XXXX 2023 führte die BG dazu aus, dass die fraglichen Originaldateien, die der Statistik Austria übermittelt würden, aufgrund von Daten aus dem Mitgliederverzeichnis erstellt, komprimiert, verschlüsselt und nach Erstellung direkt auf einen von der Statistik Austria zur Verfügung gestellten Server hochgeladen und nicht bei der BG zwischengespeichert würden. Die BG erhalte nur ein Email, das im Zuge der Datenfile-Generierung erstellt und nach einem Jahr aus dem Outlook Postfach gelöscht würde. Dieses Email diene nur der Information über die erfolgreiche Übermittlung und enthalte selbst keine personenbezogenen Daten. Die BG führe selbst nur die Erstellung der Daten durch. Die Statistik Austria erhalte diese Daten, wie bereits dargestellt, bei Begründung einer Mitgliedschaft und bei jeder Änderung der angeführten Daten. Übermittlungen würden immer einmal in der Woche montags stattfinden. Die Informationen, die an die Statistik Austria übermittelt würden, seien weiterhin im Mitgliederverzeichnis der BG vorhanden, weswegen eine Speicherung von Originaldateien nicht notwendig sei. 12. Am römisch 40 2023 führte die BG dazu aus, dass die fraglichen Originaldateien, die der Statistik Austria übermittelt würden, aufgrund von Daten aus dem Mitgliederverzeichnis erstellt, komprimiert, verschlüsselt und nach Erstellung direkt auf einen von der Statistik Austria zur Verfügung gestellten Server hochgeladen und nicht bei der BG zwischengespeichert würden. Die BG erhalte nur ein Email, das im Zuge der Datenfile-Generierung erstellt und nach einem Jahr aus dem Outlook Postfach gelöscht würde. Dieses Email diene nur der Information über die erfolgreiche Übermittlung und enthalte selbst keine personenbezogenen Daten. Die BG führe selbst nur die Erstellung der Daten durch. Die Statistik Austria erhalte diese Daten, wie bereits dargestellt, bei Begründung einer Mitgliedschaft und bei jeder Änderung der angeführten Daten. Übermittlungen würden immer einmal in der Woche montags stattfinden. Die Informationen, die an die Statistik Austria übermittelt würden, seien weiterhin im Mitgliederverzeichnis der BG vorhanden, weswegen eine Speicherung von Originaldateien nicht notwendig sei.
13. Auf Nachfrage durch das BVwG hin gab die BG mit Schreiben vom XXXX 2023 ergänzend bekannt, dass die BG bei Begründung einer neuen Mitgliedschaft an die Statistik Austria immer, soweit sie vorliegen, die folgenden Daten übermitteln würde: Name, Personenangaben, Adressen sowie Wirtschafts- und Gewerbedaten. Wenn Daten später einlangen würden, würde diese zum nächstmöglichen Zeitpunkt übermittelt werden. Im Falle von Änderungen der Daten würden nur die Änderungen übermittelt werden. Im Antwortschreiben der BG an den BF vom XXXX 2020 seien die Datenkategorien aufgezählt und zwei Auszüge aus der Mitgliederdatenbank mit den konkreten Daten übermittelt worden. Aus der Beilage der Stellungnahme vom XXXX 2023 würden sich ebenfalls die konkreten Daten ergeben, die der Statistik Austria übermittelt worden seien. Damit seien die Datenkategorien und die konkreten Daten bekannt gegeben worden, die sich im aktiven Bestand bei der BF befinden würden bzw. am XXXX 2020 und am XXXX 2023 befunden hätten. Wegen einer Systemänderung seien nicht alle Daten in das neue System übernommen worden; es würden daher nunmehr noch Daten eines historischen Standorts in XXXX übermittelt werden. Der Beilage seien nun alle konkreten Daten des BF, die an die Statistik Austria übermittelt worden seien, zu entnehmen. 13. Auf Nachfrage durch das BVwG hin gab die BG mit Schreiben vom römisch 40 2023 ergänzend bekannt, dass die BG bei Begründung einer neuen Mitgliedschaft an die Statistik Austria immer, soweit sie vorliegen, die folgenden Daten übermitteln würde: Name, Personenangaben, Adressen sowie Wirtschafts- und Gewerbedaten. Wenn Daten später einlangen würden, würde diese zum nächstmöglichen Zeitpunkt übermittelt werden. Im Falle von Änderungen der Daten würden nur die Änderungen übermittelt werden. Im Antwortschreiben der BG an den BF vom römisch 40 2020 seien die Datenkategorien aufgezählt und zwei Auszüge aus der Mitgliederdatenbank mit den konkreten Daten übermittelt worden. Aus der Beilage der Stellungnahme vom römisch 40 2023 würden sich ebenfalls die konkreten Daten ergeben, die der Statistik Austria übermittelt worden seien. Damit seien die Datenkategorien und die konkreten Daten bekannt gegeben worden, die sich im aktiven Bestand bei der BF befinden würden bzw. am römisch 40 2020 und am römisch 40 2023 befunden hätten. Wegen einer Systemänderung seien nicht alle Daten in das neue System übernommen worden; es würden daher nunmehr noch Daten eines historischen Standorts in römisch 40 übermittelt werden. Der Beilage seien nun alle konkreten Daten des BF, die an die Statistik Austria übermittelt worden seien, zu entnehmen.
14. Zu dieser Stellungnahme wurde dem BF ein Parteiengehör eingeräumt. In seiner Replik vom XXXX 2023 führte er dazu zusammengefasst aus, dass offenbar erst mit der letzten Stellungnahme der BG eine abschließende Auskunft erteilt worden sei. Die Angaben seien aber widersprüchlich, da die BG angebe, dass es sich bei dieser Auflistung der von der BF verarbeiteten Daten um keine „Originaldateien“ handle. Die Übermittlungen an die Statistik Austria dürften demnach Teile der Daten aus dem Mitgliederverzeichnis betroffen haben. Der konkrete Inhalt der tatsächlich erfolgten Übermittlungen ergebe sich aus diesen Angaben jedoch nicht. Es könne nicht (mehr) festgestellt werden, zu welchen konkreten Zeitpunkten welche konkreten Daten des BF an die Statistik Austria übermittelt worden seien. Entsprechende Informationen seien von der BG gelöscht worden. Da den Anträgen des BF nicht mehr entsprochen werden könne, scheide ein Vorgehen nach § 24 Abs. 6 DSGVO aus. Selbst wenn man davon ausginge, sei das Verfahren einzustellen und nicht abzuweisen, da eine Abweisung durch das BVwG die Geltendmachung weiterer Ansprüche des BF erheblich erschweren würde. Es sei auch die Beschwer des BF nicht weggefallen: Aus Art. 77 iVm Art 57 Abs. 1 lit f DSGVO ergebe sich unzweifelhaft, dass sich eine angerufene Aufsichtsbehörde mit einer Beschwerde im angemessenen Umfang zu beschäftigen habe. Würde den Betroffenen in Fällen vieler abgeschlossener DSGVO-Verstöße die Möglichkeit der Beschwerde gemäß Art. 77 DSGVO deshalb entzogen werden, weil ein Rechtsverstoß aktuell nicht mehr vorliegen würde, wäre die Effektivität der DSGVO erheblich eingeschränkt. Die Anwendung des § 24 Abs. 6 DSGVO scheide wegen eines Anwendungsvorrangs der DSGVO und insbesondere der Bestimmungen der Art. 77 und 78 DSGVO aus. Sollte das BVwG dennoch eine Anwendung in Betracht ziehen, werde die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens angeregt. 14. Zu dieser Stellungnahme wurde dem BF ein Parteiengehör eingeräumt. In seiner Replik vom römisch 40 2023 führte er dazu zusammengefasst aus, dass offenbar erst mit der letzten Stellungnahme der BG eine abschließende Auskunft erteilt worden sei. Die Angaben seien aber widersprüchlich, da die BG angebe, dass es sich bei dieser Auflistung der von der BF verarbeiteten Daten um keine „Originaldateien“ handle. Die Übermittlungen an die Statistik Austria dürften demnach Teile der Daten aus dem Mitgliederverzeichnis betroffen haben. Der konkrete Inhalt der tatsächlich erfolgten Übermittlungen ergebe sich aus diesen Angaben jedoch nicht. Es könne nicht (mehr) festgestellt werden, zu welchen konkreten Zeitpunkten welche konkreten Daten des BF an die Statistik Austria übermittelt worden seien. Entsprechende Informationen seien von der BG gelöscht worden. Da den Anträgen des BF nicht mehr entsprochen werden könne, scheide ein Vorgehen nach Paragraph 24, Absatz 6, DSGVO aus. Selbst wenn man davon ausginge, sei das Verfahren einzustellen und nicht abzuweisen, da eine Abweisung durch das BVwG die Geltendmachung weiterer Ansprüche des BF erheblich erschweren würde. Es sei auch die Beschwer des BF nicht weggefallen: Aus Artikel 77, in Verbindung mit Artikel 57, Absatz eins, Litera f, DSGVO ergebe sich unzweifelhaft, dass sich eine angerufene Aufsichtsbehörde mit einer Beschwerde im angemessenen Umfang zu beschäftigen habe. Würde den Betroffenen in Fällen vieler abgeschlossener DSGVO-Verstöße die Möglichkeit der Beschwerde gemäß Artikel 77, DSGVO deshalb entzogen werden, weil ein Rechtsverstoß aktuell nicht mehr vorliegen würde, wäre die Effektivität der DSGVO erheblich eingeschränkt. Die Anwendung des Paragraph 24, Absatz 6, DSGVO scheide wegen eines Anwendungsvorrangs der DSGVO und insbesondere der Bestimmungen der Artikel 77 und 78 DSGVO aus. Sollte das BVwG dennoch eine Anwendung in Betracht ziehen, werde die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens angeregt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF stellte am XXXX 2020 ein Auskunftsbegehren nach Art. 15 DSGVO an die WKÖ, die nunmehrig einzige BG.Der BF stellte am römisch 40 2020 ein Auskunftsbegehren nach Artikel 15, DSGVO an die WKÖ, die nunmehrig einzige BG.
Die BG erteilte mit Schreiben vom XXXX 2020 die folgende Auskunft: Die BG erteilte mit Schreiben vom römisch 40 2020 die folgende Auskunft:
Die Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) ist gemäß § 72 Wirtschaftskammergesetz insoweit ermächtigt personenbezogene Daten zu verwenden, als dies der Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben dient. Ihre Daten werden innerhalb der Wirtschaftskammerorganisation hierzu verwendet und nur sofern gesetzlich vorgesehen an Dritte weitergeleitet. Die Gewerbedaten werden von den Gewerbebehörden auf gesetzlicher Grundlage an die WKÖ übermittelt.Die Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) ist gemäß Paragraph 72, Wirtschaftskammergesetz insoweit ermächtigt personenbezogene Daten zu verwenden, als dies der Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben dient. Ihre Daten werden innerhalb der Wirtschaftskammerorganisation hierzu verwendet und nur sofern gesetzlich vorgesehen an Dritte weitergeleitet. Die Gewerbedaten werden von den Gewerbebehörden auf gesetzlicher Grundlage an die WKÖ übermittelt.
Der Verarbeitungszweck ergibt sich aus der Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgaben iSd §§ 1 und 31 Wirtschaftskammergesetz. Darunter fällt insbesondere das Führen eines Mit-gliederverzeichnisses (§19 Abs 1 Z 9 WKG).Der Verarbeitungszweck ergibt sich aus der Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgaben iSd Paragraphen eins und 31 Wirtschaftskammergesetz. Darunter fällt insbesondere das Führen eines Mit-gliederverzeichnisses (§19 Absatz eins, Ziffer 9, WKG).
In der Wirtschaftskammer Österreich werden nachstehende personenbezogene Daten von Ihnen verarbeitet:
? Name
? Staatsbürgerschaft
? Geburtsdatum
? Geburtsort, -Staat
? Mitgliedsnummer und dazugehörige Landeskammer
? SV-Nummer
? GLN-Nummer (Global Location Nummer)
? KUR (Kennzahl des Unternehmensregisters)
? Kontaktdaten und Adressen?
? Wirtschafts- und Gewerbedaten (Gewerbeberechtigung)
? Daten zur Mitgliedschaft
In der Anlage übermitteln wir Ihnen die Aufstellung der Sie betreffenden und von der WKÖ verarbeiteten Daten mittels eines Auszuges aus unserem Mitgliederverzeichnis. Zusätzlich dazu sind in unserer Mitgliederdatenbank vier Geschäftsfälle vermerkt:
1. Geschäftsfall vom XXXX mit dem Mitgliederdatenservice der Wirtschaftskammer XXXX 1. Geschäftsfall vom römisch 40 mit dem Mitgliederdatenservice der Wirtschaftskammer römisch 40
2. Geschäftsfall vom XXXX mit dem Mitgliederdatenservice der Wirtschaftskammer XXXX 2. Geschäftsfall vom römisch 40 mit dem Mitgliederdatenservice der Wirtschaftskammer römisch 40
3. Geschäftsfall vom XXXX mit dem Mitgliederdatenservice der Wirtschaftskammer XXXX 3. Geschäftsfall vom römisch 40 mit dem Mitgliederdatenservice der Wirtschaftskammer römisch 40
4. Den Vermerk eines Geschäftsfalls vom XXXX mit dem Umlagenbüro der Wirtschaftskammer XXXX - hier ist jedoch nur ein prinzipieller Vermerk angeben, der darauf schließen lässt, dass hier keine weiteren Daten vorliegen.4. Den Vermerk eines Geschäftsfalls vom römisch 40 mit dem Umlagenbüro der Wirtschaftskammer römisch 40 - hier ist jedoch nur ein prinzipieller Vermerk angeben, der darauf schließen lässt, dass hier keine weiteren Daten vorliegen.
Da es sich hier um Geschäftsfälle der Wirtschaftskammer XXXX handelt, haben wir außer den hier angegebenen Daten keinen Zugriff auf weitere Details bzw. weitere personenbezogene Daten Ihrerseits. Wenn Sie hier nähere Auskünfte wünschen, dann wenden Sie sich bitte an meine Kollegin und Datenschutzbeauftragte der Wirtschaftskammer XXXX , Frau Mag. XXXXXXXXXXX mit der Mailadresse: XXXXXXXX und Postanschrift: XXXXXXXXXX.Da es sich hier um Geschäftsfälle der Wirtschaftskammer römisch 40 handelt, haben wir außer den hier angegebenen Daten keinen Zugriff auf weitere Details bzw. weitere personenbezogene Daten Ihrerseits. Wenn Sie hier nähere Auskünfte wünschen, dann wenden Sie sich bitte an meine Kollegin und Datenschutzbeauftragte der Wirtschaftskammer römisch 40 , Frau Mag. XXXXXXXXXXX mit der Mailadresse: XXXXXXXX und Postanschrift: XXXXXXXXXX.
Ihre Daten werden ausschließlich innerhalb der Wirtschaftskammerorganisation, sowie von unserem IT-Dienstleister und Art 28 Auftragsdatenverarbeiter der XXXX , die im 100% Eigentum der Wirtschaftskammerorganisation steht, verarbeitet und nur sofern gesetzlich vorgesehen an Dritte weitergeleitet. Eine solche Datenweitergabe (Name, Personenangaben, Adressen und Wirtschafts- bzw. Gewerbedaten) ist an folgende Empfänger erfolgt:Ihre Daten werden ausschließlich innerhalb der Wirtschaftskammerorganisation, sowie von unserem IT-Dienstleister und Artikel 28, Auftragsdatenverarbeiter der römisch 40 , die im 100% Eigentum der Wirtschaftskammerorganisation steht, verarbeitet und nur sofern gesetzlich vorgesehen an Dritte weitergeleitet. Eine solche Datenweitergabe (Name, Personenangaben, Adressen und Wirtschafts- bzw. Gewerbedaten) ist an folgende Empfänger erfolgt:
? Statistik Austria
? XXXX ? römisch 40
? XXXX ? römisch 40
? XXXX ? römisch 40
? XXXX ? römisch 40
o XXXX o römisch 40
Eine direkte Weiterleitung Ihrer Daten an das Ergänzungsregister für sonstige Betroffenen (ErsB) ist nicht erfolgt. Natürliche Personen, die weder im Firmenbuch oder im Vereinsregister als Inhaber gefunden werden, werden unseres Wissens nach von der Statistik Austria im ErsB angelegt. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben der §§ 10, 25a BStatG wird die WKÖ aber von Statistik Austria als Datenlieferant herangezogen. Die Auskunft, die Ihnen das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort erteilt hat, ist leider missverständlich. Eine direkte Einspielung Ihrer Daten von der WKÖ ins Ergänzungsregister für sonstige Betroffenen findet nicht statt. Jedoch kann es sein, dass die Statistik Austria über die oben genannte gesetzetliche Bestimmung von der WKÖ erlangte Daten auf eigenes Bestreben hin und unabhängig von einem Zutun der WKÖ in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffenen eingetragen hat.Eine direkte Weiterleitung Ihrer Daten an das Ergänzungsregister für sonstige Betroffenen (ErsB) ist nicht erfolgt. Natürliche Personen, die weder im Firmenbuch oder im Vereinsregister als Inhaber gefunden werden, werden unseres Wissens nach von der Statistik Austria im ErsB angelegt. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben der Paragraphen 10, 25 a, BStatG wird die WKÖ aber von Statistik Austria als Datenlieferant herangezogen. Die Auskunft, die Ihnen das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort erteilt hat, ist leider missverständlich. Eine direkte Einspielung Ihrer Daten von der WKÖ ins Ergänzungsregister für sonstige Betroffenen findet nicht statt. Jedoch kann es sein, dass die Statistik Austria über die oben genannte gesetzetliche Bestimmung von der WKÖ erlangte Daten auf eigenes Bestreben hin und unabhängig von einem Zutun der WKÖ in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffenen eingetragen hat.
Ihre Daten werden von uns grundsätzlich solange aufbewahrt, wie gesetzliche Aufbewahrungs-pflichten bestehen oder die Aufbewahrung zur Erfüllung unserer Aufgaben notwendig?ist, sowie darüber hinaus, solange Garantie-, Gewährleistungs- oder Verjährungsfristen noch nicht abgelaufen sind.
Ihnen stehen grundsätzlich die Rechte auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung und Widerspruch zu. Dafür wenden Sie sich bitte an uns. Wenn Sie glauben, dass die Verarbeitung Ihrer Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden sind, können Sie sich bei der Aufsichtsbehörde beschweren. In Österreich ist die Datenschutzbehörde dafür zuständig.
Aus den Auszügen der WK XXXX und der WK Vorarlberg, die mit dem Schreiben der BG vom XXXX 2020 vorgelegt wurden, gehen die folgenden konkreten personenbezogenen Daten des BF hervor: Aus den Auszügen der WK römisch 40 und der WK Vorarlberg, die mit dem Schreiben der BG vom römisch 40 2020 vorgelegt wurden, gehen die folgenden konkreten personenbezogenen Daten des BF hervor:
XXXX : Mitgliedsnummer, Status, Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsort und –land, Versicherungsnummer, Adresse, die Anzahl von Berechtigungen, die zugeordneten und die gelöschten Berechtigungen, GLN, KUR, Daten der Änderung der Stammdaten. Zur Berechtigung wurden die Rechtsform, Datum der Wirksamkeit, Art der Berechtigung, Betriebsteil, Berechtigungswortlaut, Fachgruppen, GISA Zahl, Ausstellungsdaten, Wirksamkeit, Standortverlegung, Nicht-, Wiederbetrieb, Datum und Grund für die Löschung, Daten der Änderung der Berechtigungsdaten, Standortadresse, Bezirksnummer, Gemeindenummer und Standortanzahl beauskunftet. römisch 40 : Mitgliedsnummer, Status, Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsort und –land, Versicherungsnummer, Adresse, die Anzahl von Berechtigungen, die zugeordneten und die gelöschten Berechtigungen, GLN, KUR, Daten der Änderung der Stammdaten. Zur Berechtigung wurden die Rechtsform, Datum der Wirksamkeit, Art der Berechtigung, Betriebsteil, Berechtigungswortlaut, Fachgruppen, GISA Zahl, Ausstellungsdaten, Wirksamkeit, Standortverlegung, Nicht-, Wiederbetrieb, Datum und Grund für die Löschung, Daten der Änderung der Berechtigungsdaten, Standortadresse, Bezirksnummer, Gemeindenummer und Standortanzahl beauskunftet.
Vorarlberg: Mitgliedsnummer, Status, Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsort und –land, Versicherungsnummer, Adresse, die Anzahl von Berechtigungen, die zugeordneten, die aufrechten und die gelöschten Berechtigungen, GLN, KUR, Daten der Änderung der Stammdaten. Zur Berechtigung wurden die Rechtsform, Datum der Wirksamkeit, Art der Berechtigung, Betriebsteil, Berechtigungswortlaut, Fachgruppen, GISA Zahl, Ausstellungsdaten, Wirksamkeit, Standortverlegung, Nicht-, Wiederbetrieb, Daten der Änderung der Berechtigungsdaten, Standortadresse, Bezirksnummer, Gemeindenummer und Standortanzahl beauskunftet.
Mit Schreiben vom XXXX 2023 informierte die BG über die Bedeutung der Datenkategorien und schloss wiederum Mitgliederinformation über den BF an. Diese beinhaltete für die WK XXXX und die WK Vorarlberg konkret in Bezug auf den BF: Mitgliedsnummer, Status, Name, Geburtsdatum, Mitgliedskennzeichen, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsort und –land, Versicherungsnummer, Adresse. Ergänzend bei den Berechtigungen: Daten zum Betriebsteil, Rechtsform, Nichtbetriebsdatum, Löschungsdatum, Löschungsgrund, Wirksamkeitsdatum, Wirksamkeit Standortadresse, Länderkennung, Bezirkskennung, Gewerberegisternummer, Berechtigungswortlaut, GISA Behörde, GISA Zahl, Fachgruppenbezeichnung, Wirksamkeit und Löschung der Fachgruppenzuordnung. Mit Schreiben vom römisch 40 2023 informierte die BG über die Bedeutung der Datenkategorien und schloss wiederum Mitgliederinformation über den BF an. Diese beinhaltete für die WK römisch 40 und die WK Vorarlberg konkret in Bezug auf den BF: Mitgliedsnummer, Status, Name, Geburtsdatum, Mitgliedskennzeichen, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsort und –land, Versicherungsnummer, Adresse. Ergänzend bei den Berechtigungen: Daten zum Betriebsteil, Rechtsform, Nichtbetriebsdatum, Löschungsdatum, Löschungsgrund, Wirksamkeitsdatum, Wirksamkeit Standortadresse, Länderkennung, Bezirkskennung, Gewerberegisternummer, Berechtigungswortlaut, GISA Behörde, GISA Zahl, Fachgruppenbezeichnung, Wirksamkeit und Löschung der Fachgruppenzuordnung.
Die Auflistung der BG vom XXXX 2023 enthält nun zusätzlich zu den bereits genannten Daten noch historische, nämlich: eine weitere Geschäftsadresse des BF (die von 2004 – 2006 gültig war), diese Adresse als Standortanschrift sowie ein Datum für die Wirksamkeit dieses Standorts (bis 2004). Die Auflistung der BG vom römisch 40 2023 enthält nun zusätzlich zu den bereits genannten Daten noch historische, nämlich: eine weitere Geschäftsadresse des BF (die von 2004 – 2006 gültig war), diese Adresse als Standortanschrift sowie ein Datum für die Wirksamkeit dieses Standorts (bis 2004).
An die Statistik Austria als Empfängerin übermittelt die BG auf Basis der §§ 10, 25a BStatG die folgenden personenbezogenen Daten ihrer Mitglieder: Name, Personenangaben, Adressen und Wirtschafts- und Gewerbedaten. Diese Daten aus dem Mitgliederverzeichnis der BG werden durch diese komprimiert, verschlüsselt und nach Erstellung auf einen Server, der von der Statistik Austria zur Verfügung gestellt wird, hochgeladen. Als Bestätigung für diese Übermittlung erhält die BG ein Email über die erfolgreiche Datenübermittlung auf den Server. Dieses Email enthält selbst keine personenbezogenen Daten von Mitgliedern und wird routinemäßig nach einem Jahr gelöscht. Diese Datenübermittlung an die Statistik Austria erfolgt bei Begründung einer Mitgliedschaft und bei Änderungen der zu übermittelnden Daten. Übermittlungen finden einmal wöchentlich immer montags statt. An die Statistik Austria als Empfängerin übermittelt die BG auf Basis der Paragraphen 10, 25 a, BStatG die folgenden personenbezogenen Daten ihrer Mitglieder: Name, Personenangaben, Adressen und Wirtschafts- und Gewerbedaten. Diese Daten aus dem Mitgliederverzeichnis der BG werden durch diese komprimiert, verschlüsselt und nach Erstellung auf einen Server, der von der Statistik Austria zur Verfügung gestellt wird, hochgeladen. Als Bestätigung für diese Übermittlung erhält die BG ein Email über die erfolgreiche Datenübermittlung auf den Server. Dieses Email enthält selbst keine personenbezogenen Daten von Mitgliedern und wird routinemäßig nach einem Jahr gelöscht. Diese Datenübermittlung an die Statistik Austria erfolgt bei Begründung einer Mitgliedschaft und bei Änderungen der zu übermittelnden Daten. Übermittlungen finden einmal wöchentlich immer montags statt.
Dem BF wurden von der BG die begehrten Auskünfte erteilt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Gemäß Artikel 132, Absatz 3, B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Die Beschwerde des BF langte am XXXX 2021 bei der DSB ein. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist der DSB endete demnach mit Ablauf des XXXX 2022. Am XXXX 2022 wurde vom BF eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist eingebracht. Die Beschwerde des BF langte am römisch 40 2021 bei der DSB ein. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist der DSB endete demnach mit Ablauf des römisch 40 2022. Am römisch 40 2022 wurde vom BF eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist eingebracht.
Aus den Verwaltungsakten ergibt sich, dass die DSB erst nach Einbringung der Säumnisbeschwerde Verfahrenshandlungen gesetzt hat: mit Schreiben vom XXXX 2022 wurden innerhalb von zwei Wochen Parteiengehöre der BG angefordert. Nach Einlangen der Parteiengehöre im XXXX 2022 und bis zur Vorlage des Aktes und der Beschwerde an das BVwG am XXXX 2022 führte die DSB allerdings wieder keinerlei relevante Verfahrensschritte durch. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich, dass die DSB erst nach Einbringung der Säumnisbeschwerde Verfahrenshandlungen gesetzt hat: mit Schreiben vom römisch 40 2022 wurden innerhalb von zwei Wochen Parteiengehöre der BG angefordert. Nach Einlangen der Parteiengehöre im römisch 40 2022 und bis zur Vorlage des Aktes und der Beschwerde an das BVwG am römisch 40 2022 führte die DSB allerdings wieder keinerlei relevante Verfahrensschritte durch.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (vgl. VwGH 21.09.2007, 2006/05/0145). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. VwGH 06.07.2010, 2009/05/0306). Die Behörden haben dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist (VwGH 26.01.2012, 2008/07/0036).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war vergleiche VwGH 21.09.2007, 2006/05/0145). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet vergleiche VwGH 06.07.2010, 2009/05/0306). Die Behörden haben dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist (VwGH 26.01.2012, 2008/07/0036).
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es sich aus dem Akteninhalt nicht ergibt, dass die Verfahrensverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten des BF oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht war. Das BVwG geht daher von einer durch die Behörde zu verantwortenden Untätigkeit aus, die die Kriterien des "überwiegenden Verschuldens" erfüllt.
Daraus folgt, dass die Säumnisbeschwerde zulässig, und die Zuständigkeit hinsichtlich der verfahrenseinleitenden Beschwerde auf das BVwG übergegangen ist.
Zu den wiederholten Anträgen des BF darauf, dass BVwG möge der Säumnisbeschwerde Folge geben und feststellen, dass die belangte Behörde schuldhaft die sie treffende Entscheidungspflicht verletzt habe, ist zu erinnern, dass das Verwaltungsgericht, wenn infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht übergegangen ist, allein in der Verwaltungssache zu entscheiden hat, ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist. Es ist hinreichend, aber mit Blick auf die Pflicht zur Begründung von nicht bloß verfahrensleitenden Entscheidungen gemäß § 29 Abs. 1 VwGVG auch geboten, jene Gründe, die dazu geführt haben, dass das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit bejaht, in der Begründung jener Entscheidung, mit der über die Verwaltungsangelegenheit abgesprochen wird, offenzulegen (vgl. VwGH 27.5.2015, Ra 2015/19/0075). Auch wenn durch einen gesonderten Abspruch in einem Erkenntnis, wonach die Säumnisbeschwerde „zulässig und begründet“ sei, keine Verletzung in subjektiven Rechten bewirkt wird, wäre dieser Spruchpunkt im Zuge der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache gemäß § 42 Abs. 4 VwGG aufzuheben (vgl. dazu auch rezent VwGH, 09.11.2022, Ra 2022/11/0168).Zu den wiederholten Anträgen des BF darauf, dass BVwG möge der Säumnisbeschwerde Folge geben und feststellen, dass die belangte Behörde schuldhaft die sie treffende Entscheidungspflicht verletzt habe, ist zu erinnern, dass das Verwaltungsgericht, wenn infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder Ablauf der Nachfrist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht übergegangen ist, allein in der Verwaltungssache zu entscheiden hat, ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist. Es ist hinreichend, aber mit Blick auf die Pflicht zur Begründung von nicht bloß verfahrensleitenden Entscheidungen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, VwGVG auch geboten, jene Gründe, die dazu geführt haben, dass das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit bejaht, in der Begründung jener Entscheidung, mit der über die Verwaltungsangelegenheit abgesprochen wird, offenzulegen vergleiche VwGH 27.5.2015, Ra 2015/19/0075). Auch wenn durch einen gesonderten Abspruch in einem Erkenntnis, wonach die Säumnisbeschwerde „zulässig und begründet“ sei, keine Verletzung in subjektiven Rechten bewirkt wird, wäre dieser Spruchpunkt im Zuge der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG aufzuheben vergleiche dazu auch rezent VwGH, 09.11.2022, Ra 2022/11/0168).
3.2. Zu A)
3.2.1. Zur Auskunft:
a) Der BF stellte – soweit hier nach Einschränkung der verfahrensrelevanten Anträge noch wesentlich – am XXXX 2020 einen Antrag auf Auskunft gemäß der DSGVO an die WKÖ, die letzte verbliebene BG, und verwies dabei ausdrücklich auf die Art. 12 und 15 DSGVO. Die Beschwerde des BF an die DSB vom XXXX 2021 und die letzte Stellungnahme des BF vom XXXX 2023 dem BVwG gegenüber enthalten den Antrag, die DSB bzw. nunmehr das BVwG möge feststellen, dass der BF von der BG in seinem Recht auf Auskunft verletzt worden sei. a) Der BF stellte – soweit hier nach Einschränkung der verfahrensrelevanten Anträge noch wesentlich – am römisch 40 2020 einen Antrag auf Auskunft gemäß der DSGVO an die WKÖ, die letzte verbliebene BG, und verwies dabei ausdrücklich auf die Artikel 12 und 15 DSGVO. Die Beschwerde des BF an die DSB vom römisch 40 2021 und die letzte Stellungnahme des BF vom römisch 40 2023 dem BVwG gegenüber enthalten den Antrag, die DSB bzw. nunmehr das BVwG möge feststellen, dass der BF von der BG in seinem Recht auf Auskunft verletzt worden sei.
Dieses Recht auf Auskunft umfasst nach Art. 15 DSGVO folgendes: Dieses Recht auf Auskunft umfasst nach Artikel 15, DSGVO folgendes:
Artikel 15: Auskunftsrecht der betroffenen Person
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
a) die Verarbeitungszwecke;
b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
(2) Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.
(3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.
(4) Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 3 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.
b) Die BG gab bereits in ihrer Auskunftserteilung vom XXXX 2020 bekannt, dass sie personenbezogene Daten des BF verarbeitete (Art. 15 Abs. 1 1. Satz DSGVO), zu welchen Zwecken (Erfüllung gesetzlich übertragener Aufgaben, insbes. das Führen des Mitgliederverzeichnisses, Art. 15 Abs. 1 lit. a DSGVO), um welche Kategorien von Daten (Art. 15 Abs. 1 lit. b DSGVO) es sich dabei handelte und wer Empfänger:innen der Daten gewesen sind (darunter auch die Statistik Austria, Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO). Es wurden bereits damals Angaben zur Speicherdauer gemacht (Art. 15 Abs. 1 lit. d DSGVO); es wurden die Betroffenenrechte angeführt und dazu aufgefordert, sich diesbezüglich an die BG wenden zu können, sowie über das Beschwerderecht bei der Datenschutzbehörde informiert (Art. 15 Abs. 1 lit. e und f DSGVO). Es wurde die Herkunft der Daten angeführt (in Bezug auf die Gewerbedaten: Gewerbebehörden, Art. 15 Abs. 1 lit. g DSGVO). Beigelegt waren Auszüge aus dem Mitgliederverzeichnis der WK XXXX und der WK Vorarlberg, aus denen die konkreten personenbezogenen Daten des BF, die die BG verarbeitete, hervorgehen. b) Die BG gab bereits in ihrer Auskunftserteilung vom römisch 40 2020 bekannt, dass sie personenbezogene Daten des BF verarbeitete (Artikel 15, Absatz eins, 1. Satz DSGVO), zu welchen Zwecken (Erfüllung gesetzlich übertragener Aufgaben, insbes. das Führen des Mitgliederverzeichnisses, Artikel 15, Absatz eins, Litera a, DSGVO), um welche Kategorien von Daten (Artikel 15, Absatz eins, Litera b, DSGVO) es sich dabei handelte und wer Empfänger:innen der Daten gewesen sind (darunter auch die Statistik Austria, Artikel 15, Absatz eins, Litera c, DSGVO). Es wurden bereits damals Angaben zur Speicherdauer gemacht (Artikel 15, Absatz eins, Litera d, DSGVO); es wurden die Betroffenenrechte angeführt und dazu aufgefordert, sich diesbezüglich an die BG wenden zu können, sowie über das Beschwerderecht bei der Datenschutzbehörde informiert (Artikel 15, Absatz eins, Litera e und f DSGVO). Es wurde die Herkunft der Daten angeführt (in Bezug auf die Gewerbedaten: Gewerbebehörden, Artikel 15, Absatz eins, Litera g, DSGVO). Beigelegt waren Auszüge aus dem Mitgliederverzeichnis der WK römisch 40 und der WK Vorarlberg, aus denen die konkreten personenbezogenen Daten des BF, die die BG verarbeitete, hervorgehen.
Am XXXX 2023 ergänzte die BG ihre Auskunft um historische Daten und informierte dahingehend, dass eine weitere Geschäfts- und Standortadresse des BF aus 2004 und 2005 ebenfalls verarbeitet wurde. Am römisch 40 2023 ergänzte die BG ihre Auskunft um historische Daten und informierte dahingehend, dass eine weitere Geschäfts- und Standortadresse des BF aus 2004 und 2005 ebenfalls verarbeitet wurde.
Demnach wurde dem BF durch die BG bereits am XXXX 2020 die Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 1. Satz, Art. 15 Abs. 1 lit. a - g und Abs. 3 (Kopie) DSGVO im Wesentlichen erteilt und übermittelt. Die bereits erteilte Auskunft wurde durch eine Adresse aus 2004/2005 während des Verfahrens ergänzt. Demnach wurde dem BF durch die BG bereits am römisch 40 2020 die Auskunft nach Artikel 15, Absatz eins, 1. Satz, Artikel 15, Absatz eins, Litera a, - g und Absatz 3, (Kopie) DSGVO im Wesentlichen erteilt und übermittelt. Die bereits erteilte Auskunft wurde durch eine Adresse aus 2004 aus 2005, während des Verfahrens ergänzt.
Keine Auskünfte wurden erteilt zu den allfälligen Garantien iZm einer Datenübermittlung an ein Drittland und/oder eine internationale Organisation bzw. zum Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung (Art. 15 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 DSGVO): im Verfahren haben sich jedoch auch keine Hinweise darauf ergeben, dass die BG solche Übermittlungen oder derartige Prozesse zur automatisierten Entscheidungsfindung vornimmt, und wurde entsprechendes auch nicht durch den BF vorgebracht. Keine Auskünfte wurden erteilt zu den allfälligen Garantien iZm einer Datenübermittlung an ein Drittland und/oder eine internationale Organisation bzw. zum Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung (Artikel 15, Absatz eins, Litera h und Absatz 2, DSGVO): im Verfahren haben sich jedoch auch keine Hinweise darauf ergeben, dass die BG solche Übermittlungen oder derartige Prozesse zur automatisierten Entscheidungsfindung vornimmt, und wurde entsprechendes auch nicht durch den BF vorgebracht.
c) Der BF moniert nun in erster Linie eine nicht ausreichende Auskunft zur Übermittlung von konkreten Daten an die Statistik Austria, die in weiterer Folge Eingang in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene gefunden haben:
Welche Daten die BG an die Statistik Austria übermittelt, wurde durch die BG in der Stellungnahme vom XXXX 2023 erstmals konkretisiert: Demnach werden dazu Namen ihrer Mitglieder, Personenangaben, Adressen und Wirtschafts- und Gewerbedaten übermittelt. Welche Daten das im Falle des BF sind, wurde insbesondere durch die Zurverfügungstellung der Mitgliederverzeichnisse mit Stand XXXX 2020 bzw. der Aufstellungen mit Stand vom XXXX 2023 und XXXX 2023 beauskunftet bzw. ergänzt. Aus diesen Aufstellungen ergibt sich, welchen – konkreten - Namen, welche Personenangaben, welche Adressen und welche Wirtschafts- und Gewerbedaten die BG über den BF verarbeitet. Dem BF ist daher bekannt, welche konkreten Daten die BG an die Statistik Austria übermittelte. Welche Daten die BG an die Statistik Austria übermittelt, wurde durch die BG in der Stellungnahme vom römisch 40 2023 erstmals konkretisiert: Demnach werden dazu Namen ihrer Mitglieder, Personenangaben, Adressen und Wirtschafts- und Gewerbedaten übermittelt. Welche Daten das im Falle des BF sind, wurde insbesondere durch die Zurverfügungstellung der Mitgliederverzeichnisse mit Stand römisch 40 2020 bzw. der Aufstellungen mit Stand vom römisch 40 2023 und römisch 40 2023 beauskunftet bzw. ergänzt. Aus diesen Aufstellungen ergibt sich, welchen – konkreten - Namen, welche Personenangaben, welche Adressen und welche Wirtschafts- und Gewerbedaten die BG über den BF verarbeitet. Dem BF ist daher bekannt, welche konkreten Daten die BG an die Statistik Austria übermittelte.
Die BG schilderte in ihrer Stellungnahme vom XXXX 2023 nachvollziehbar den Ablauf dieser Datenübermittlung an die Statistik Austria: Daher ist es aber, entgegen der Stellungnahme des BF vom XXXX 2023, nicht mehr unklar, was damit gemeint ist, wenn die BG sagt, dass sie in Bezug auf diese Übermittlung über keine Originaldateien verfügt: die zur Verfügung zu stellenden Daten – nämlich Name, Personenangaben, Adressen und Wirtschafts- und Gewerbedaten – werden aus den Mitgliederverzeichnissen generiert, komprimiert, verschlüsselt und – vereinfacht gesagt – auf den Server der Statistik Austria gestellt. Dass nach dieser Erklärung noch unklar sein soll, welche personenbezogenen Daten konkret an die Statistik Austria in welchem Wege übermittelt wurden, ist nicht verständlich. Die BG schilderte in ihrer Stellungnahme vom römisch 40 2023 nachvollziehbar den Ablauf dieser Datenübermittlung an die Statistik Austria: Daher ist es aber, entgegen der Stellungnahme des BF vom römisch 40 2023, nicht mehr unklar, was damit gemeint ist, wenn die BG sagt, dass sie in Bezug auf diese Übermittlung über keine Originaldateien verfügt: die zur Verfügung zu stellenden Daten – nämlich Name, Personenangaben, Adressen und Wirtschafts- und Gewerbedaten – werden aus den Mitgliederverzeichnissen generiert, komprimiert, verschlüsselt und – vereinfacht gesagt – auf den Server der Statistik Austria gestellt. Dass nach dieser Erklärung noch unklar sein soll, welche personenbezogenen Daten konkret an die Statistik Austria in welchem Wege übermittelt wurden, ist nicht verständlich.
Die BG erhält nach dieser Datenübermittlung nur ein Bestätigungsemail über eine erfolgreiche Übermittlung; sie speichert diese generierten Daten, die sie übermittelt, nicht noch einmal gesondert, da sie sie in ihrem Mitgliederverzeichnis bereits (gespeichert) hat. Aus der Bestätigungsemail gehen konkrete personenbezogene Daten der Mitglieder nicht hervor. Eine – routinemäßige - Löschung dieses Bestätigungsemails kann daher nicht als eine Aktion gewertet werden, die ein Auskunftsrecht eines:einer Betroffenen ungebührlich einschränkt.
Richtig ist, dass die BG zu den Übertragungszeitpunkten nur bekannt gibt, wann diese vorgesehen sind – nämlich bei Begründung einer Mitgliedschaft sowie bei jeder Änderung der angeführten Daten. Der BF rügt in diesem Zusammenhang, dass die Übermittlungszeitpunkte durch die BG nicht beauskunftet wurden und verweist in diesem Zusammenhang auf eine EuGH Entscheidung vom 22.06.2023 zu C-579/21, die sich mit dieser Frage beschäftigen soll:
In dem der Entscheidung des EuGH zugrundeliegenden Verfahren erlangte ein Betroffener, der Mitarbeiter und Kunde einer Bank war, davon Kenntnis, dass seine Kundendaten von Mitarbeiter:innen der Bank im Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Dezember 2013 mehrmals abgefragt worden waren. Da der Betroffene Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Abfragen hatte, forderte er die Bank auf, ihm die Identität der Personen, die seine Kundendaten abgefragt hatten, den genauen Zeitpunkt der Abfragen sowie die Zwecke der Verarbeitung dieser Daten offenzulegen. Der Aufforderung des Betroffenen konnte gegenständlich durch Vorlage von Protokolldaten entsprochen werden.
Während dem BF dahingehend recht zu geben ist, dass der EuGH in diesem Urteil zur Bedeutung dieser Information erwähnt, dass „was Informationen wie die von J. M. angeforderten betrifft, die betroffene Person durch die Offenlegung des Zeitpunkts der Abfragen zunächst die Bestätigung darüber erlangen [kann], dass ihre personenbezogenen Daten zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich verarbeitet wurden. Außerdem stellt der Zeitpunkt der Verarbeitung einen Gesichtspunkt dar, um deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen, da zum Zeitpunkt der Verarbeitung die in den Art. 5 und 6 DSGVO vorgesehenen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit erfüllt sein müssen. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass in Art. 15 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung die Information über die Verarbeitungszwecke ausdrücklich genannt wird. Schließlich sieht Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung vor, dass der Verantwortliche die betroffene Person darüber unterrichtet, gegenüber welchen Empfängern ihre Daten offengelegt worden sind.“ (vgl. RZ 62). Während dem BF dahingehend recht zu geben ist, dass der EuGH in diesem Urteil zur Bedeutung dieser Information erwähnt, dass „was Informationen wie die von J. M. angeforderten betrifft, die betroffene Person durch die Offenlegung des Zeitpunkts der Abfragen zunächst die Bestätigung darüber erlangen [kann], dass ihre personenbezogenen Daten zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich verarbeitet wurden. Außerdem stellt der Zeitpunkt der Verarbeitung einen Gesichtspunkt dar, um deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen, da zum Zeitpunkt der Verarbeitung die in den Artikel 5 und 6 DSGVO vorgesehenen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit erfüllt sein müssen. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass in Artikel 15, Absatz eins, Buchst. a dieser Verordnung die Information über die Verarbeitungszwecke ausdrücklich genannt wird. Schließlich sieht Artikel 15, Absatz eins, Buchst. c der Verordnung vor, dass der Verantwortliche die betroffene Person darüber unterrichtet, gegenüber welchen Empfängern ihre Daten offengelegt worden sind.“ vergleiche RZ 62).
Im Ergebnis befasst sich das zitierte Urteil damit, dass Protokolldaten eines:einer Verantwortlichen eine Information nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO darstellen können, die einer betroffenen Person zugänglich sein müssen, sowie mit der Frage, inwieweit sie in den Anwendungsbereich von Art. 15 Abs. 3 DSGVO fallen, und ob auch Arbeitnehmer:innen eines:einer Verantwortlichen, der:die Abfragen durchgeführt hat, zu beauskunften sind. Eine konkret auf den gegenständlichen Fall anzuwendende Handlungsanleitung ergibt sich aus dem EuGH Urteil allerdings nicht. Im Ergebnis befasst sich das zitierte Urteil damit, dass Protokolldaten eines:einer Verantwortlichen eine Information nach Artikel 15, Absatz eins, DSGVO darstellen können, die einer betroffenen Person zugänglich sein müssen, sowie mit der Frage, inwieweit sie in den Anwendungsbereich von Artikel 15, Absatz 3, DSGVO fallen, und ob auch Arbeitnehmer:innen eines:einer Verantwortlichen, der:die Abfragen durchgeführt hat, zu beauskunften sind. Eine konkret auf den gegenständlichen Fall anzuwendende Handlungsanleitung ergibt sich aus dem EuGH Urteil allerdings nicht.
Aus dem Urteil des EuGH lässt sich aber jedenfalls ableiten, dass es des Auskunftsrechts insbesondere deswegen bedarf, um es der betroffenen Person zu ermöglichen, gegebenenfalls ihre Rechte auf Berichtigung, auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“) und auf Einschränkung der Verarbeitung, die ihr nach den Art. 16 bis 18 DSGVO zukommen, sowie ihr in Art. 21 DSGVO vorgesehenes Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten oder im Schadensfall ihr in den Art. 79 und 82 DSGVO vorgesehenes Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs auszuüben (Urteil vom 4. Mai 2023, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF, C?487/21, EU:C:2023:369, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). Folglich handelt es sich bei Art. 15 Abs. 1 DSGVO um eine derjenigen Bestimmungen, die die Transparenz der Art und Weise der Verarbeitung personenbezogener Daten gegenüber der betroffenen Person gewährleisten sollen (Urteil vom 12. Januar 2023, Österreichische Post [Informationen über die Empfänger personenbezogener Daten], C?154/21, EU:C:2023:3, Rn. 42): Ohne diese Transparenz wäre die betroffene Person nicht in der Lage, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ihrer Daten zu beurteilen und die namentlich in den Art. 16 bis 18, 21, 79 und 82 dieser Verordnung vorgesehenen Befugnisse wahrzunehmen (vgl. RZ 58f). Aus dem Urteil des EuGH lässt sich aber jedenfalls ableiten, dass es des Auskunftsrechts insbesondere deswegen bedarf, um es der betroffenen Person zu ermöglichen, gegebenenfalls ihre Rechte auf Berichtigung, auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“) und auf Einschränkung der Verarbeitung, die ihr nach den Artikel 16 bis 18 DSGVO zukommen, sowie ihr in Artikel 21, DSGVO vorgesehenes Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten oder im Schadensfall ihr in den Artikel 79 und 82 DSGVO vorgesehenes Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs auszuüben (Urteil vom 4. Mai 2023, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF, C?487/21, EU:C:2023:369, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). Folglich handelt es sich bei Artikel 15, Absatz eins, DSGVO um eine derjenigen Bestimmungen, die die Transparenz der Art und Weise der Verarbeitung personenbezogener Daten gegenüber der betroffenen Person gewährleisten sollen (Urteil vom 12. Januar 2023, Österreichische Post [Informationen über die Empfänger personenbezogener Daten], C?154/21, EU:C:2023:3, Rn. 42): Ohne diese Transparenz wäre die betroffene Person nicht in der Lage, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ihrer Daten zu beurteilen und die namentlich in den Artikel 16 bis 18, 21, 79 und 82 dieser Verordnung vorgesehenen Befugnisse wahrzunehmen vergleiche RZ 58f).
In Hinblick auf die gerade im vorigen Absatz vom EuGH zusammengefasste Zielsetzung des gegenständlichen Betroffenenrechts lässt sich für den BF folgendes sagen: Aus den erteilten Auskünften weiß der BF im gegenständlichen Verfahren, dass die BG bei Begründung der Mitgliedschaft sowie bei Änderungen ihres eigenen Datenbestandes den Namen, die Personenangeben, die Adressen sowie Wirtschafts- und Gewerbedaten an die Statistik Austria übermittelte. Aus den Auszügen aus dem Mitgliederverzeichnis ergeben sich die konkreten Daten zur Wirksamkeit der Berechtigungen sowie Daten zur Änderung der Stamm- und der Berechtigungsdaten. Zusammenhänge mit den Zeitpunkten der Datenübermittlung an die Statistik Austria und damit einhergehend zur Information, dass die BG zu jenen Zeitpunkten, die in den Auszügen aus dem Mitgliederverzeichnis vermerkt sind, die ebenfalls konkret vermerkten Daten des BF verarbeitete (vgl. den oben zitierten Absatz aus dem EuGH Erkenntnis), lassen sich demnach den übermittelten Informationen bzw. Auskünften entnehmen. Der BF wird damit in die Lage versetzt, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung zu den Übermittlungszeitpunkten (Beginn der Mitgliedschaft sowie Änderungen der Daten in Bezug auf Name, Personenangaben, Adressen und Wirtschafts- und Gewerbedaten) zu überprüfen. In Hinblick auf die gerade im vorigen Absatz vom EuGH zusammengefasste Zielsetzung des gegenständlichen Betroffenenrechts lässt sich für den BF folgendes sagen: Aus den erteilten Auskünften weiß der BF im gegenständlichen Verfahren, dass die BG bei Begründung der Mitgliedschaft sowie bei Änderungen ihres eigenen Datenbestandes den Namen, die Personenangeben, die Adressen sowie Wirtschafts- und Gewerbedaten an die Statistik Austria übermittelte. Aus den Auszügen aus dem Mitgliederverzeichnis ergeben sich die konkreten Daten zur Wirksamkeit der Berechtigungen sowie Daten zur Änderung der Stamm- und der Berechtigungsdaten. Zusammenhänge mit den Zeitpunkten der Datenübermittlung an die Statistik Austria und damit einhergehend zur Information, dass die BG zu jenen Zeitpunkten, die in den Auszügen aus dem Mitgliederverzeichnis vermerkt sind, die ebenfalls konkret vermerkten Daten des BF verarbeitete vergleiche den oben zitierten Absatz aus dem EuGH Erkenntnis), lassen sich demnach den übermittelten Informationen bzw. Auskünften entnehmen. Der BF wird damit in die Lage versetzt, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung zu den Übermittlungszeitpunkten (Beginn der Mitgliedschaft sowie Änderungen der Daten in Bezug auf Name, Personenangaben, Adressen und Wirtschafts- und Gewerbedaten) zu überprüfen.
Schließlich kann in diesem Zusammenhang auch nicht übersehen werden, dass der BF weder in seinem Auskunftsersuchen an die BG, noch in seiner Datenschutzbeschwerde an die DSB den Verdacht artikulierte, dass unrichtige oder unrechtmäßig Daten über ihn durch die BG an die Statistik Austria übermittelt wurden: er erhielt eine datenschutzrechtliche Auskunft des BMDW, aus der hervorging, dass dieses personenbezogene Daten des BF im ERsB verarbeiten würde, und dass – im Sinne einer Datenherkunft - diese Daten von der „Wirtschaftskammer“ als Eintragungsstelle stammen würden. Dass im ERsB falsche Daten des BF aufscheinen würden, wird von ihm nicht vorgebracht.
Es wird nicht übersehen, dass die BG Informationen insbesondere über die Art und Weise, wie die routinemäßige Datenübermittlung an die Statistik Austria abläuft, tatsächlich zuerst unklar und missverständlich Auskunft erteilte. Erst aus dem Schreiben vom XXXX 2023 geht deutlich hervor, wie das Vorgehen dazu ist und welche Datenverarbeitungsvorgänge durch die BG in diesem Zusammenhang vorgenommen werden. Zukünftig kann daher seitens der BG darauf hingewirkt werden, zu insbesondere standardisierten Übermittlungen an Empfänger:innen in Auskünften gleich konkretere und nachvollziehbare Informationen zu geben. Es wird nicht übersehen, dass die BG Informationen insbesondere über die Art und Weise, wie die routinemäßige Datenübermittlung an die Statistik Austria abläuft, tatsächlich zuerst unklar und missverständlich Auskunft erteilte. Erst aus dem Schreiben vom römisch 40 2023 geht deutlich hervor, wie das Vorgehen dazu ist und welche Datenverarbeitungsvorgänge durch die BG in diesem Zusammenhang vorgenommen werden. Zukünftig kann daher seitens der BG darauf hingewirkt werden, zu insbesondere standardisierten Übermittlungen an Empfänger:innen in Auskünften gleich konkretere und nachvollziehbare Informationen zu geben.
Im Sinne der Zielsetzung des Auskunftsrechts, dass ein:e Betroffene:r dadurch in die Lage versetzt werden soll, Betroffenenrechte auszuüben und die Rechtmäßigkeit einer Verarbeitung zu überprüfen, wurde gegenständlich die begehrte Auskunft an den BF erteilt, und zwar zu einem großen Teil bereits am XXXX 2020, sowie ergänzt zur Übermittlung an die Statistik Austria am XXXX 2023 und ergänzt um eine historische Standortadresse am XXXX 2023. Im Sinne der Zielsetzung des Auskunftsrechts, dass ein:e Betroffene:r dadurch in die Lage versetzt werden soll, Betroffenenrechte auszuüben und die Rechtmäßigkeit einer Verarbeitung zu überprüfen, wurde gegenständlich die begehrte Auskunft an den BF erteilt, und zwar zu einem großen Teil bereits am römisch 40 2020, sowie ergänzt zur Übermittlung an die Statistik Austria am römisch 40 2023 und ergänzt um eine historische Standortadresse am römisch 40 2023.
3.2.2. Zur Abweisung:
Rechtsgrundlagen:
Artikel 77: Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
(1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.
(2) Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 78.
Beschwerde an die Datenschutzbehörde
§ 24. (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.Paragraph 24, (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(2) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,(2) Die Beschwerde hat zu enthalten:, 1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),
3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),, 3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,, 4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,, 5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und, 6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(3) Einer Beschwerde sind gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Falle einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten.
(4) Der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen.
(5) Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
(6) Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.(6) Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (Paragraph 13, Absatz 8, AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.
(7) Der Beschwerdeführer wird von der Datenschutzbehörde innerhalb von drei Monaten ab Einbringung der Beschwerde über den Stand und das Ergebnis der Ermittlung unterrichtet.
(8) Jede betroffene Person kann das Bundesverwaltungsgericht befassen, wenn die Datenschutzbehörde sich nicht mit der Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.
(9) Die Datenschutzbehörde kann – soweit erforderlich – Amtssachverständige im Verfahren beiziehen.
(10) In die Entscheidungsfrist gemäß § 73 AVG werden nicht eingerechnet:(10) In die Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 73, AVG werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2. die Zeit während eines Verfahrens nach Art. 56, 60 und 63 DSGVO.1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;, 2. die Zeit während eines Verfahrens nach Artikel 56, 60 und 63 DSGVO.
In der Sache:
Gemäß § 24 Abs. 1 DSG hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei der DSB, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt. Gemäß § 24 Abs. 5 DSG ist im Fall einer berechtigten Beschwerde über eine Verletzung, die einem:einer Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen ist, diesem:dieser aufzutragen den Anträgen des:der BF zu entsprechen, etwa die beantragte Auskunft zu erteilen. Abs. 6 leg cit legt fest, dass ein:e BG bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen kann, indem er:sie den Anträgen des:der BF entspricht. Diesfalls hat die belangte Behörde das Verfahren grundsätzlich formlos einzustellen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, DSG hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei der DSB, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt. Gemäß Paragraph 24, Absatz 5, DSG ist im Fall einer berechtigten Beschwerde über eine Verletzung, die einem:einer Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen ist, diesem:dieser aufzutragen den Anträgen des:der BF zu entsprechen, etwa die beantragte Auskunft zu erteilen. Absatz 6, leg cit legt fest, dass ein:e BG bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen kann, indem er:sie den Anträgen des:der BF entspricht. Diesfalls hat die belangte Behörde das Verfahren grundsätzlich formlos einzustellen.
Der VwGH hat zum Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) BGBl I Nr. 165/1999, in der Fassung BGBl I Nr. 13/2005, ein derartiges Recht auf Feststellung im Zusammenhang mit einem anderen datenschutzrechtlichen Leistungsrecht, dem Löschungsrecht, verneint (VwGH 27.09.2007 2006/06/0330 mit Verweis auf die Grundsatzentscheidung VwGH 28.03.2006 2004/06/0125). Wenngleich diese Entscheidung auf Grund des geänderten Gesetzeswortlauts nicht unmittelbar auf die neue Rechtslage (§ 24 iVm Art. 15 und 77 DSGVO) übertragbar ist, können die tragenden Erwägungen des VwGH auf die neue Rechtslage weiter angewendet werden.Der VwGH hat zum Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, ein derartiges Recht auf Feststellung im Zusammenhang mit einem anderen datenschutzrechtlichen Leistungsrecht, dem Löschungsrecht, verneint (VwGH 27.09.2007 2006/06/0330 mit Verweis auf die Grundsatzentscheidung VwGH 28.03.2006 2004/06/0125). Wenngleich diese Entscheidung auf Grund des geänderten Gesetzeswortlauts nicht unmittelbar auf die neue Rechtslage (Paragraph 24, in Verbindung mit Artikel 15 und 77 DSGVO) übertragbar ist, können die tragenden Erwägungen des VwGH auf die neue Rechtslage weiter angewendet werden.
Ebenso spricht die DSGVO, in deren Anwendungsbereich betroffene Personen Beschwerden gemäß § 24 DSG erheben können, nicht gegen diese Interpretation. Auch Art. 77 DSGVO führt an, dass betroffene Personen das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde haben, wenn sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung „verstößt“. In diesem Sinn ist auch § 24 Abs. 1 DSG formuliert. Dies bedingt, dass eine in der Vergangenheit stattgefundene Rechtsverletzung nicht vollständig beseitigt wurde, oder beseitigt werden konnte, sondern in irgendeiner Form noch fortwirkt.Ebenso spricht die DSGVO, in deren Anwendungsbereich betroffene Personen Beschwerden gemäß Paragraph 24, DSG erheben können, nicht gegen diese Interpretation. Auch Artikel 77, DSGVO führt an, dass betroffene Personen das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde haben, wenn sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung „verstößt“. In diesem Sinn ist auch Paragraph 24, Absatz eins, DSG formuliert. Dies bedingt, dass eine in der Vergangenheit stattgefundene Rechtsverletzung nicht vollständig beseitigt wurde, oder beseitigt werden konnte, sondern in irgendeiner Form noch fortwirkt.
Überdies soll nach ErwG 63 der DSGVO das Auskunftsrecht dazu dienen, betroffenen Personen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu sein und ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Für die Erreichung dieses Ziels ist es für betroffene Personen nicht erforderlich, Rechtsverletzungen, die zwischenzeitlich behoben worden sind, mit Bescheid feststellen zu lassen. Diese Argumentation kann auch auf das Recht, eine vollständige Information zu erhalten, umgelegt werden.
Schließlich hat auch der VfGH in einem Verfahren zur Rechtslage vor dem DSG 2000, nämlich zum Recht auf Auskunft gemäß Datenschutzgesetz idF BGBl Nr. 565/1978, ein Recht auf Feststellung vergangener und inzwischen behobener Rechtsverletzungen verneint (VfGH 26. Juni 1991, VfSgl. Nr. 12.768). Dies, obwohl § 14 Abs. 1 DSG sogar darauf abstellte, dass der:die BF behauptete, wegen Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Durchführungsbestimmungen in seinen:ihren Rechten verletzt worden zu sein.Schließlich hat auch der VfGH in einem Verfahren zur Rechtslage vor dem DSG 2000, nämlich zum Recht auf Auskunft gemäß Datenschutzgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, ein Recht auf Feststellung vergangener und inzwischen behobener Rechtsverletzungen verneint (VfGH 26. Juni 1991, VfSgl. Nr. 12.768). Dies, obwohl Paragraph 14, Absatz eins, DSG sogar darauf abstellte, dass der:die BF behauptete, wegen Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Durchführungsbestimmungen in seinen:ihren Rechten verletzt worden zu sein.
In einem Erkenntnis vom 10.10.2022, Ro 2022/04/0001-5, mit dem der VwGH die spruchmäßige Feststellung einer in der Vergangenheit liegenden Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung für zulässig erklärte, wird durch ihn ua Folgendes ausgeführt (Unterstreichung durch den erkennenden Senat):
„Die Rechte auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung schaffen - anders als das Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG - jeweils einen Anspruch auf eine bestimmte Leistung (vgl. hierzu bereits VfGH 26.6.1991, B 811/89). Bildet eine dieser Leistungen den Gegenstand des Antrags des Beschwerdeführers, so kann dem Begehren entsprochen und die betreffende Leistung durchgeführt oder veranlasst werden. § 24 Abs. 6 DSG sieht dementsprechend vor, dass ein Beschwerdegegner die behauptete Rechtsverletzung bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde nachträglich beseitigen kann, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. „Die Rechte auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung schaffen - anders als das Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG - jeweils einen Anspruch auf eine bestimmte Leistung vergleiche hierzu bereits VfGH 26.6.1991, B 811/89). Bildet eine dieser Leistungen den Gegenstand des Antrags des Beschwerdeführers, so kann dem Begehren entsprochen und die betreffende Leistung durchgeführt oder veranlasst werden. Paragraph 24, Absatz 6, DSG sieht dementsprechend vor, dass ein Beschwerdegegner die behauptete Rechtsverletzung bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde nachträglich beseitigen kann, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht.
Im Zusammenhang mit der Verletzung im Recht auf Geheimhaltung ist die Frage der Beseitigung der Rechtsverletzung jedoch anders zu beurteilen. § 1 Abs. 1 DSG gewährleistet jedermann die Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein schützenswertes Interesse hat. Darunter ist der Schutz des Betroffenen vor Ermittlung seiner Daten und vor Weitergabe der über ihn ermittelten Daten zu verstehen (siehe RV 1613 BlgNR 20. GP 34 zur - unverändert gebliebenen - Bestimmung des § 1 DSG 2000). Im Zusammenhang mit der Verletzung im Recht auf Geheimhaltung ist die Frage der Beseitigung der Rechtsverletzung jedoch anders zu beurteilen. Paragraph eins, Absatz eins, DSG gewährleistet jedermann die Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein schützenswertes Interesse hat. Darunter ist der Schutz des Betroffenen vor Ermittlung seiner Daten und vor Weitergabe der über ihn ermittelten Daten zu verstehen (siehe Regierungsvorlage 1613 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 34 zur - unverändert gebliebenen - Bestimmung des Paragraph eins, DSG 2000).
Das Recht auf Geheimhaltung verkörpert aber kein Recht auf eine bestimmte Leistung und die Geltendmachung einer Verletzung im Recht auf Geheimhaltung ist nicht auf eine Handlung des Verantwortlichen ausgerichtet. Eine erfolgte Verletzung durch unzulässige Ermittlung kann auch nicht durch eine Handlung (im vorliegenden Fall die Löschung der betreffenden Daten) gleichsam rückwirkend wieder beseitigt werden und unterscheidet sich damit von den datenschutzrechtlich gewährleisteten Rechten, denen durch eine bestimmte Leistung entsprochen werden kann.
Daran vermag die von der Revisionswerberin ins Treffen geführte Rechtsprechung nichts zu ändern: Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfGH 26.6.1991, B 811/89, festgehalten, die wegen behaupteter Verletzung der Rechte auf Richtigstellung oder auf Löschung erhobene Datenschutzbeschwerde habe ausschließlich zum Ziel, dem Beschwerdeführer erforderlichenfalls durch eine Entscheidung der (damals noch) Datenschutzkommission und ihre „Vollstreckung“ zur Durchsetzung des Rechts auf Richtigstellung oder auf Löschung zu verhelfen. Sei die Richtigstellung oder Löschung durchgeführt (bzw. veranlasst) worden, sei die Möglichkeit der Verletzung der durch § 1 Abs. 4 DSG 2000 eingeräumten subjektiven Rechte nicht mehr gegeben. Eine meritorische Entscheidung wegen Verletzung dieser Rechte komme nur dann und solange in Betracht, als die angestrebte Richtigstellung oder Löschung noch nicht durchgeführt (bzw. veranlasst) worden sei. Daran vermag die von der Revisionswerberin ins Treffen geführte Rechtsprechung nichts zu ändern: Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfGH 26.6.1991, B 811/89, festgehalten, die wegen behaupteter Verletzung der Rechte auf Richtigstellung oder auf Löschung erhobene Datenschutzbeschwerde habe ausschließlich zum Ziel, dem Beschwerdeführer erforderlichenfalls durch eine Entscheidung der (damals noch) Datenschutzkommission und ihre „Vollstreckung“ zur Durchsetzung des Rechts auf Richtigstellung oder auf Löschung zu verhelfen. Sei die Richtigstellung oder Löschung durchgeführt (bzw. veranlasst) worden, sei die Möglichkeit der Verletzung der durch Paragraph eins, Absatz 4, DSG 2000 eingeräumten subjektiven Rechte nicht mehr gegeben. Eine meritorische Entscheidung wegen Verletzung dieser Rechte komme nur dann und solange in Betracht, als die angestrebte Richtigstellung oder Löschung noch nicht durchgeführt (bzw. veranlasst) worden sei.
Unter Bezugnahme auf dieses Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis VwGH 28.3.2006, 2004/06/0125, die Zulässigkeit der Erlassung von Feststellungsbescheiden über in der Vergangenheit erfolgte, aber (infolge der - wenn auch verspätet ergangenen - Mitteilung) nicht mehr aktuelle Verletzungen des dort relevanten Rechts auf Mitteilung über die beantragte Löschung verneint. Der Verwaltungsgerichtshof hat darin betont, dass die Mitteilung über die Löschung auf die Erbringung einer Leistung gegenüber dem Rechtsunterworfenen ausgerichtet ist. Es entspricht - so der Verwaltungsgerichtshof weiter - einem effektiven Rechtsschutz, wenn im Fall der Gewährleistung eines bestimmten Verwaltungshandelns (wie die Löschung oder die Mitteilung darüber) entsprechende Rechtsmittel zur Erreichung dieses Verwaltungshandelns bestehen. Auch die weiteren von der Revisionswerberin insoweit ins Treffen geführten hg. Entscheidungen befassen sich mit dem Recht auf Löschung und auf Mitteilung darüber (VwGH 25.4.2006, 2004/06/0167; 24.10.2006, 2006/06/0050) bzw. mit dem Recht auf Auskunft (VwGH 27.9.2007, 2006/06/0330). Keine dieser Entscheidungen lässt hingegen Rückschlüsse auf das Nichtbestehen eines Feststellungsanspruchs hinsichtlich der behaupteten Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung zu.
Demgegenüber hatte sich der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis VwGH 9.9.2008, 2005/06/0125, mit einer - von der Datenschutzkommission zur Gänze abgewiesenen - Datenschutzbeschwerde betreffend einerseits die Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung und andererseits die in der Vergangenheit bestandene Verletzung des Rechts auf Löschung zu befassen. Im Hinblick auf die zum Entscheidungszeitpunkt der dort belangten Behörde bereits angeordnete Löschung der gegenständlichen Daten verneinte der Verwaltungsgerichtshof eine Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf Löschung. Die Abweisung der Datenschutzbeschwerde hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung erachtete der Verwaltungsgerichtshof hingegen als rechtswidrig und hob den angefochtenen Bescheid in diesem Umfang auf. Einen auf Grund der erfolgten Löschung der Daten eingetretenen Wegfall der Beschwer des dortigen Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nahm der Verwaltungsgerichtshof hingegen nicht an.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher bereits im Anwendungsbereich des DSG 2000 zwischen den auf eine Leistung des Auftraggebers (nunmehr: des Verantwortlichen im Sinn des Art. 4 Z 7 DSGVO) gerichteten Ansprüchen (auf Auskunft, Löschung oder Richtigstellung) und dem Recht auf Geheimhaltung unterschieden. Dies ist für die geltende Rechtslage aber nicht anders zu beurteilen“. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher bereits im Anwendungsbereich des DSG 2000 zwischen den auf eine Leistung des Auftraggebers (nunmehr: des Verantwortlichen im Sinn des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) gerichteten Ansprüchen (auf Auskunft, Löschung oder Richtigstellung) und dem Recht auf Geheimhaltung unterschieden. Dies ist für die geltende Rechtslage aber nicht anders zu beurteilen“.
Ein Recht des BF auf Feststellung einer vergangenen Verletzung im Recht auf Auskunft, die durch die Erteilung der vollständigen Auskunft im Beschwerdeverfahren geheilt wurde, besteht demnach, entgegen der diesbezüglichen Vorbringen des BF in seinem Schriftsatz vom XXXX 2023, nicht. Ein Recht des BF auf Feststellung einer vergangenen Verletzung im Recht auf Auskunft, die durch die Erteilung der vollständigen Auskunft im Beschwerdeverfahren geheilt wurde, besteht demnach, entgegen der diesbezüglichen Vorbringen des BF in seinem Schriftsatz vom römisch 40 2023, nicht.
Das Vorbringen des BF, wonach § 24 Abs. 6 DSG verordnungswidrig sei und – sinngemäß – dem Rechtsschutzgedanken der DSGVO zuwiderlaufen würde, wird vom erkennenden Senat nicht geteilt. Wie bereits der VwGH im oben zitierten Erkenntnis klarstellt, laufen die Betroffenenrechte auf Auskunft, Löschung, Berichtigung und Widerspruch darauf hinaus, eine bestimmte Leistung, nämlich gegenständlich die Erteilung einer Auskunft, zu erwirken. Von dieser Zielsetzung sind Beschwerden in Bezug auf das Recht auf Geheimhaltung zu unterscheiden. Auf diese unterschiedlichen Zielsetzungen und Rechtschutzbedürfnisse geht der BF in seinen Ausführungen zu Art. 77 DSGVO im Kontext mit § 24 DSG nicht ein. Das Vorbringen des BF, wonach Paragraph 24, Absatz 6, DSG verordnungswidrig sei und – sinngemäß – dem Rechtsschutzgedanken der DSGVO zuwiderlaufen würde, wird vom erkennenden Senat nicht geteilt. Wie bereits der VwGH im oben zitierten Erkenntnis klarstellt, laufen die Betroffenenrechte auf Auskunft, Löschung, Berichtigung und Widerspruch darauf hinaus, eine bestimmte Leistung, nämlich gegenständlich die Erteilung einer Auskunft, zu erwirken. Von dieser Zielsetzung sind Beschwerden in Bezug auf das Recht auf Geheimhaltung zu unterscheiden. Auf diese unterschiedlichen Zielsetzungen und Rechtschutzbedürfnisse geht der BF in seinen Ausführungen zu Artikel 77, DSGVO im Kontext mit Paragraph 24, DSG nicht ein.
Gerade auch in Hinblick auf die diesbezüglich rezente VwGH-Rechtsprechung zum Recht auf Geheimhaltung, wie sie oben dargestellt wurde, sieht der erkennende Senat weder einen Anlass, § 24 DSG als verordnungswidrig unangewendet zu lassen, noch ein Vorabentscheidungsverfahren einzuleiten. Gerade auch in Hinblick auf die diesbezüglich rezente VwGH-Rechtsprechung zum Recht auf Geheimhaltung, wie sie oben dargestellt wurde, sieht der erkennende Senat weder einen Anlass, Paragraph 24, DSG als verordnungswidrig unangewendet zu lassen, noch ein Vorabentscheidungsverfahren einzuleiten.
Abschließend dazu wird noch darauf hingewiesen, dass der DSGVO selbst ein Anspruch oder eine Ermächtigung zur Feststellung nicht entnommen werden kann (vgl. dazu die Rechtsprechung des VwGH im Zusammenhang mit der Feststellungsbefugnis der DSB bei amtswegigen Verfahren in VwGH 14.12.2021, Ro 2020/04/0032, und VwGH 01.09.2022, Ra 2022/04/0066), weshalb sich eine europarechtliche Fragestellung im Zusammenhang mit einer Feststellungskompetenz bzw. ihre Ausgestaltung des § 24 DSG bereits gar nicht ergibt. Abschließend dazu wird noch darauf hingewiesen, dass der DSGVO selbst ein Anspruch oder eine Ermächtigung zur Feststellung nicht entnommen werden kann vergleiche dazu die Rechtsprechung des VwGH im Zusammenhang mit der Feststellungsbefugnis der DSB bei amtswegigen Verfahren in VwGH 14.12.2021, Ro 2020/04/0032, und VwGH 01.09.2022, Ra 2022/04/0066), weshalb sich eine europarechtliche Fragestellung im Zusammenhang mit einer Feststellungskompetenz bzw. ihre Ausgestaltung des Paragraph 24, DSG bereits gar nicht ergibt.
Eine Einstellung des Verfahrens nach § 24 Abs. 6 DSG kommt nur in Betracht, wenn ein:e Betroffene:r, dem:der von der DSB die mittlerweile erteilte Leistung durch eine:n Verantwortliche:n vorgehalten wird, keine begründeten Einwendungen gegen die Annahme, dass die Rechtsverletzung nicht mehr besteht, einbringt. Gegenständlich brachte aber der BF in seiner Stellungnahme vom XXXX 2023 eine Reihe von Einwendungen gegen den Wegfall der Rechtsverletzung vor, auf die weiter oben auch eingegangen wurde. Eine Einstellung des Verfahrens kommt daher nicht in Betracht. Eine Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 24, Absatz 6, DSG kommt nur in Betracht, wenn ein:e Betroffene:r, dem:der von der DSB die mittlerweile erteilte Leistung durch eine:n Verantwortliche:n vorgehalten wird, keine begründeten Einwendungen gegen die Annahme, dass die Rechtsverletzung nicht mehr besteht, einbringt. Gegenständlich brachte aber der BF in seiner Stellungnahme vom römisch 40 2023 eine Reihe von Einwendungen gegen den Wegfall der Rechtsverletzung vor, auf die weiter oben auch eingegangen wurde. Eine Einstellung des Verfahrens kommt daher nicht in Betracht.
4. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Eine mündliche Verhandlung wurde weder vom BF noch von der BG beantragt: Der BF ist selbst Rechtsanwalt und seit der Einbringung der Säumnisbeschwerde außerdem rechtsfreundlich vertreten. Der Verwaltungsgerichtshof hielt zu § 24 VwGVG bereits fest, dass ein wirksamer Verzicht auf die Durchführung einer auf Grund des Art. 47 Abs. 2 GRC oder des Art. 6 EMRK gebotenen mündlichen Verhandlung etwa dann anzunehmen ist, wenn ein rechtskundig vertretener Beschwerdeführer keinen Verhandlungsantrag im Sinne des § 24 Abs. 3 VwGVG gestellt hat (vgl. VwGH 27.6.2017, Ra 2017/12/0042, Rn. 36, mwN) (vgl. dazu 19.09.2023, Ra 2022/12/0103). Eine mündliche Verhandlung wurde weder vom BF noch von der BG beantragt: Der BF ist selbst Rechtsanwalt und seit der Einbringung der Säumnisbeschwerde außerdem rechtsfreundlich vertreten. Der Verwaltungsgerichtshof hielt zu Paragraph 24, VwGVG bereits fest, dass ein wirksamer Verzicht auf die Durchführung einer auf Grund des Artikel 47, Absatz 2, GRC oder des Artikel 6, EMRK gebotenen mündlichen Verhandlung etwa dann anzunehmen ist, wenn ein rechtskundig vertretener Beschwerdeführer keinen Verhandlungsantrag im Sinne des Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG gestellt hat vergleiche VwGH 27.6.2017, Ra 2017/12/0042, Rn. 36, mwN) vergleiche dazu 19.09.2023, Ra 2022/12/0103).
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt, so insbesondere zur Auskunftserteilung, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und stellt sich für das BVwG nicht weiter strittig dar. Für die Ermittlung des Sachverhalts kann daher eine mündliche Verhandlung keinen Mehrwert mehr erzeugen. Die zu lösende Rechtsfrage ist nicht von einer solchen Komplexität, alsdass eine mündliche Erörterung geboten gewesen wäre und kann sich in Bezug auf die vom BF aufgeworfene Rechtsfrage insbes. betreffend die beantragte Feststellung einer Datenschutzverletzung auf Rechtsprechung des VwGH stützen.
5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu oben unter 3.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu oben unter 3.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Auskunfterteilung Auskunftsbegehren Auskunftsrecht Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenübermittlung Datenverarbeitung nachträgliche Beseitigung personenbezogene Daten Säumnisbeschwerde überwiegendes Verschulden Verletzung der Entscheidungspflicht Zeitpunkt ZuständigkeitsübergangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W211.2260885.1.00Im RIS seit
03.01.2024Zuletzt aktualisiert am
03.01.2024