TE Vwgh Erkenntnis 2007/9/27 2006/06/0330

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Veröffentlicht am 27.09.2007
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3L E13309900;
E3L E16200000;
E3L E19400000;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/10 Datenschutz;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

31995L0046 Datenschutz-RL Art12;
AVG §56;
DSG 2000 §31 Abs1;
DSG 2000 §31 Abs2;
EURallg;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des NR in B, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid der Datenschutzkommission vom 12. März 2004, Zl. K120.892/0003-DSK/2004, betreffend Ansprüche nach dem Datenschutzgesetz 2000 (mitbeteiligte Partei: GIS Gebühren Info Service Gesellschaft m.b.H. in Wien 4, Operngasse 20b), nach mündlicher öffentlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 794,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In seiner Beschwerde an die belangte Behörde vom 14. September 2003 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe am 23. Juli 2003 unvermutet von der mitbeteiligten Partei (in der Folge kurz: GIS) eine Aufforderung zur Meldung von Rundfunkempfangseinrichtungen erhalten und habe in einem Schreiben vom 4. August 2003 um Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 ersucht, welche Daten über ihn gespeichert seien. Die GIS habe aber mit Schreiben vom 29. August 2003 nur unzureichend Auskunft gegeben. Im Zuge des Verfahrens vor der belangten Behörde teilte die GIS dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Dezember 2003 mit, dass die (in der Beschwerde näher angeführten) Meldedaten betreffend den Beschwerdeführer vom Meldeamt der Stadt B übermittelt worden und bei ihr gespeichert seien. Im Rahmen einer Aktion der GIS im Juli 2003 zur Erfassung noch nicht angemeldeter Rundfunkteilnehmer sei ein näher bezeichneter Standort (Wohnanschrift des Beschwerdeführers, lautend auf den Beschwerdeführer, angeschrieben worden). Die GIS habe das Datenmaterial, Stand Juni 2003, vom Meldeamt der Stadt B erhalten. Gemäß § 4 des Rundfunkgebührengesetzes - RGG handle die GIS als Behörde erster Instanz und habe somit Anspruch auf Amtshilfe und Bekanntgabe der Meldedaten. Hinsichtlich des betreffenden Standortes liege keine Meldung bei der GIS auf, dass dort Rundfunkempfangsanlagen betrieben würden. Im Rahmen der Amtshilfe habe das Meldeamt der Stadt B auf Ersuchen der GIS Meldedaten übermittelt. Diese Meldedaten dienten ausdrücklich nur dem internen Datenabgleich der GIS und würden nicht an Dritte weitergegeben.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde schließlich die (mehrfach modifizierte und ergänzte) Beschwerde gegen die GIS wegen Verletzung im Recht auf Auskunft über eigene personenbezogene Daten sowie Verletzung im Recht auf Löschung solcher Daten und gegen die Stadtgemeinde B wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten durch Übermittlung der Meldedaten des Beschwerdeführers an die GIS im Juni 2003 abgewiesen. Dies wurde, soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, damit begründet, dass die GIS dem Beschwerdeführer, wenn auch verspätet, gesetzmäßig Auskunft erteilt habe. Da eine Beschwerde gemäß § 31 Abs. 1 DSG 2000 nur die Erteilung einer Auskunft sicherstellen solle, sei im Falle einer erteilten Auskunft, möge diese auch verspätet erfolgt sein, das Ziel des § 26 Abs. 1 leg. cit. erreicht und somit der Betroffene nicht mehr beschwert. Der Beschwerdeführer sei durch die GIS nicht im Recht auf Löschung seiner personenbezogenen Daten verletzt worden, weil er keinen diesbezüglichen Antrag an die GIS gestellt habe. Die Stadtgemeinde B habe den Beschwerdeführer durch Übermittlung der Meldedaten im Juni 2003 nicht in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten verletzt, weil diese Übermittlung durch § 4 Abs. 3 zweiter Satz RGG und § 7 Abs. 2 iVm § 8 Abs. 1 Z 1 DSG 2000 gedeckt gewesen sei und keine schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers verletzt habe.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 5. Oktober 2006, B 626/04-8, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie mit weiterem Beschluss vom 7. Dezember 2006 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat nach mündlicher öffentlicher Verhandlung erwogen:

Soweit die Beschwerdeausführungen dahin zu verstehen sein sollten, dass der Beschwerdeführer auch die Verletzung verfassungsgesetzlicher Rechte geltend macht, wäre hiefür der Verfassungsgerichtshof und nicht der Verwaltungsgerichtshof zuständig; im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist daher darauf nicht weiter einzugehen.

Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen gemeinschaftsrechtlichen Bedenken gegen die belangte Behörde entsprechen jenen, die der Beschwerdevertreter in den hg. Beschwerdeverfahren Zl. 2006/06/0322 und Zl. 2006/06/0136 geltend gemacht hatte. Im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2006/06/0322, wurde näher dargelegt, dass diese Bedenken nicht zutreffen. Auf dieses Erkenntnis kann gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen werden.

In der Sache selbst bekämpft der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid inhaltlich nur aus dem Gesichtspunkt, dass die von der GIS verspätet und nur auf Zwang (gemeint: über Beschwerde an die belangte Behörde) geleistete Datenauskunft eine Datenschutzverletzung darstelle. Er sei gezwungen gewesen, eine Beschwerde an die belangte Behörde einzubringen, um überhaupt die gesetzlichen Auskünfte zu erhalten. Es sei davon auszugehen, dass die GIS auf Grund ihrer Machtposition regelmäßig keine oder nur unvollständige Auskünfte nach dem Datenschutzgesetz erteile. Es wäre entscheidend gewesen, dass die belangte Behörde aus der nur erzwungenen und zudem verspäteten Auskunftserteilung entsprechend massive Konsequenzen ziehe und eine Datenschutzverletzung feststelle, anstatt über die nur durch ihr eigenes Einschreiten erzwungene verspätete Auskunftserteilung "einfach nur darüber zu wischen", als ob es für den Beschwerdeführer völlig bedeutungslos gewesen sei, dass er die belangte Behörde habe anrufen müssen und damit auch einen beträchtlichen Aufwand gehabt habe. Die Vorgaben des Artikels 12 der Datenschutzrichtlinie seien im Datenschutzgesetz "nicht ausreichend berücksichtigt" worden. Die belangte Behörde hätte daher feststellen müssen, dass die GIS den Beschwerdeführer in seinem Auskunftsrecht gemäß § 26 DSG 2000 und Art. 12 der Datenschutzrichtlinie verletzt habe. Die Verspätung der GIS sei eben "kein Kavaliersdelikt, sondern eine klare Datenschutzverletzung" gewesen, von der zudem davon auszugehen sei, dass sie Methode habe.

Als "Exkurs" fügt der Beschwerdeführer hinzu, die belangte Behörde hätte auf Grund der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände ein amtswegiges Prüfungsverfahren einleiten müssen. Die belangte Behörde habe dies pflichtwidrig verabsäumt. Hätte sie dies getan, hätte sie festgestellt, dass die GIS in vielen gleich gelagerten Fällen das Recht auf Auskunft nach dem Datenschutzgesetz verletze und die Datengebarung insgesamt nicht den Vorgaben des Datenschutzgesetzes entspreche. Die belangte Behörde habe die ihr zur Verfügung stehenden Mittel daher pflichtwidrig nicht ausgeschöpft.

Letzterem ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer mit der Behauptung der Verletzung einer Pflicht zu einem amtswegigen Einschreiten keine Verletzung eines bei der belangten Behörde geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechtes aufzeigt.

Im Übrigen ist ihm Folgendes zu erwidern:

Die §§ 2 und 4 des Rundfunkgebührengesetzes - RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 (das Gesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003) lauten auszugsweise:

"§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

(2) ... .

(3) Das Entstehen oder die Beendigung der Gebührenpflicht sowie die Änderung des Standorts (Abs. 2) oder Namens ist vom Rundfunkteilnehmer dem mit der Einbringung der Gebühren betrauten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) unverzüglich in der von diesem festgelegten Form zu melden. Die Meldung hat zu umfassen: Namen (insbesondere Vor- und Familiennamen, Firma, Namen juristischer Personen), Geschlecht und Geburtsdatum des Rundfunkteilnehmers, genaue Adresse des Standorts, Datum des Beginns/Endes des Betriebes und die Art der Rundfunkempfangseinrichtungen (Radio und/oder Fernsehen) sowie deren Anzahl, wenn sie für die Gebührenbemessung nach § 3 von Bedeutung ist.

(4) Die Entrichtung von Gebühren ist von dem mit deren Einbringung betrauten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) zu registrieren; dem Rundfunkteilnehmer ist die Teilnehmernummer mitzuteilen.

(5) Liegt für eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeit keine Meldung (Abs. 3) vor, so haben jene, die dort ihren Wohnsitz haben oder die Räumlichkeit zu anderen als Wohnzwecken nutzen, dem mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) auf dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben und zutreffendenfalls alle für die Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen."

"Einbringung der Gebühren

§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft).

(2) ...

(3) Die Gesellschaft hat alle Rundfunkteilnehmer zu erfassen. Zu diesem Zweck haben die Meldebehörden auf Verlangen der Gesellschaft dieser Namen (Vor- und Familiennamen), Geschlecht, Geburtsdatum und Unterkünfte der in ihrem Wirkungsbereich gemeldeten Personen in der dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Form zu übermitteln. Die Gesellschaft darf die übermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen. Von den Meldebehörden übermittelte Daten sind längstens mit Ablauf des dem Einlangen folgenden Kalenderjahres zu löschen; nicht zu löschen sind die Daten jener gemeldeten Personen, die trotz Aufforderung die Mitteilung nach § 2 Abs. 5 unterlassen haben."

Im Beschwerdefall ist das Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 1999/1965, in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2005, anzuwenden.

§ 26 DSG 2000 lautet:

"Auskunftsrecht

§ 26. (1) Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.

(2) Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit dies zum Schutz des Betroffenen aus besonderen Gründen notwendig ist oder soweit überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere auch überwiegende öffentliche Interessen, der Auskunftserteilung entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen können sich hiebei aus der Notwendigkeit

1. des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder

2.

der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder

3.

der Sicherung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder

              4.              des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union oder

              5.              der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten ergeben. Die Zulässigkeit der Auskunftsverweigerung aus den Gründen der Z 1 bis 5 unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach § 30 Abs. 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission gemäß § 31 Abs. 4.

(3) Der Betroffene hat am Auskunftsverfahren über Befragung in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber zu vermeiden.

(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.

(5) In jenen Bereichen der Vollziehung, die mit der Wahrnehmung der in Abs. 2 Z 1 bis 5 bezeichneten Aufgaben betraut sind, ist, soweit dies zum Schutz jener öffentlichen Interessen notwendig ist, die eine Auskunftsverweigerung erfordert, folgendermaßen vorzugehen: Es ist in allen Fällen, in welchen keine Auskunft erteilt wird - also auch weil tatsächlich keine Daten verwendet werden -, anstelle einer inhaltlichen Begründung der Hinweis zu geben, daß keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten über den Betroffenen verwendet werden. Die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach § 30 Abs. 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission nach § 31 Abs. 4.

(6) Die Auskunft ist unentgeltlich zu erteilen, wenn sie den aktuellen Datenbestand einer Datenanwendung betrifft und wenn der Betroffene im laufenden Jahr noch kein Auskunftsersuchen an den Auftraggeber zum selben Aufgabengebiet gestellt hat. In allen anderen Fällen kann ein pauschalierter Kostenersatz von 18,89 Euro verlangt werden, von dem wegen tatsächlich erwachsender höherer Kosten abgewichen werden darf. Ein etwa geleisteter Kostenersatz ist ungeachtet allfälliger Schadenersatzansprüche zurückzuerstatten, wenn Daten rechtswidrig verwendet wurden oder wenn die Auskunft sonst zu einer Richtigstellung geführt hat.

(7) Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von einem Auskunftsverlangen darf der Auftraggeber Daten über den Betroffenen innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten und im Falle der Erhebung einer Beschwerde gemäß § 31 an die Datenschutzkommission bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens nicht vernichten.

(8) Soweit Datenanwendungen von Gesetzes wegen öffentlich einsehbar sind, hat der Betroffene ein Recht auf Auskunft in dem Umfang, in dem ein Einsichtsrecht besteht. Für das Verfahren der Einsichtnahme gelten die näheren Regelungen der das öffentliche Buch oder Register einrichtenden Gesetze.

(9) Für Auskünfte aus dem Strafregister gelten die besonderen Bestimmungen des Strafregistergesetzes 1968 über Strafregisterbescheinigungen.

(10) Im Falle der auf Grund von Rechtsvorschriften, Standesregeln oder Verhaltensregeln gemäß § 6 Abs. 4 eigenverantwortlichen Entscheidung über die Durchführung einer Datenanwendung durch einen Auftragnehmer gemäß § 4 Z 4, dritter Satz, kann der Betroffene sein Auskunftsbegehren zunächst auch an denjenigen richten, der die Herstellung des Werkes aufgetragen hat. Dieser hat dem Betroffenen, soweit dies nicht ohnehin bekannt ist, binnen zwei Wochen unentgeltlich Namen und Adresse des eigenverantwortlichen Auftragnehmers mitzuteilen, damit der Betroffene sein Auskunftsrecht gemäß Abs. 1 gegen diesen geltend machen kann."

§ 31 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lautet:

"§ 31. (1) Die Datenschutzkommission erkennt auf Antrag des Betroffenen über behauptete Verletzungen des Rechtes auf Auskunft gemäß § 26 durch den Auftraggeber einer Datenanwendung, soweit sich das Auskunftsbegehren nicht auf die Verwendung von Daten für Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.

(2) Zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Bundesgesetz ist die Datenschutzkommission dann zuständig, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist."

Der vom Beschwerdeführer bezogene Art. 12 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl L 281, 31 vom 23. November 1995; kurz: Datenschutzrichtlinie) lautet:

"Artikel 12

Auskunftsrecht

Die Mitgliedstaaten garantieren jeder betroffenen Person das Recht, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen folgendes zu erhalten:

a) frei und ungehindert in angemessenen Abständen ohne unzumutbare Verzögerung oder übermäßige Kosten

-

die Bestätigung, daß es Verarbeitungen sie betreffender Daten gibt oder nicht gibt, sowie zumindest Informationen über die Zweckbestimmungen dieser Verarbeitungen, die Kategorien der Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, und die Empfänger oder Kategorien der Empfänger, an die die Daten übermittelt werden;

-

eine Mitteilung in verständlicher Form über die Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, sowie die verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;

-

Auskunft über den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung der sie betreffenden Daten, zumindest im Fall automatisierter Entscheidungen im Sinne von Artikel 15 Absatz 1;

              b)              je nach Fall die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten, deren Verarbeitung nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht, insbesondere wenn diese Daten unvollständig oder unrichtig sind;

              c)              die Gewähr, daß jede Berichtigung, Löschung oder Sperrung, die entsprechend Buchstabe b) durchgeführt wurde, den Dritten, denen die Daten übermittelt wurden, mitgeteilt wird, sofern sich dies nicht als unmöglich erweist oder kein unverhältnismäßiger Aufwand damit verbunden ist."

Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, ist ein Recht auf Feststellung über eine in der Vergangenheit erfolgte Verletzung des Rechtes auf Löschung von Daten aus § 31 Abs. 2 DSG 2000 nicht ableitbar (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom 24. Oktober 2006, Zl. 20006/06/0050, vom 25. April 2006, Zl. 2004/06/0167, und vom 28. März 2006, Zl. 2004/06/0125; auf die näheren Ausführungen im zweitgenannten hg. Erkenntnis kann gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen werden). Das hat gleichermaßen hinsichtlich eines allenfalls geltend gemachten Rechtes auf Feststellung über in der Vergangenheit erfolgte Verletzungen des Rechtes auf Auskunft zu gelten; ein solches Recht ist aus § 31 Abs. 1 DSG 2000 nicht ableitbar, wozu im Beschwerdefall noch kommt, dass im Verfahren vor der belangten Behörde kein solches Feststellungsbegehren gestellt wurde. Erwägungen, ob eine Feststellung ein Minus im Verhältnis zur ursprünglich begehrten Auskunft darstellte, können allerdings dahingestellt bleiben, weil, wie gesagt, ein Recht auf Feststellung aus dem hier maßgeblichen §§ 31 Abs. 1 DSG 2000 nicht ableitbar ist. Art. 12 der Datenschutzrichtlinie determiniert zwar die entsprechenden (materiellen) Ansprüche eines Betroffenen; die Einräumung eines eigenständiges Rechtes auf förmliche behördliche Feststellung, wie sie der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend macht, ist darin aber nicht vorgesehen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 27. September 2007

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006060330.X00

Im RIS seit

01.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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