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E000 EU- Recht allgemein;Norm
31995L0046 Datenschutz-RL Art12;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des NR in B, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid der Datenschutzkommission vom 12. März 2004, Zl. K120.892/0003-DSK/2004, betreffend Ansprüche nach dem Datenschutzgesetz 2000 (mitbeteiligte Partei: GIS Gebühren Info Service Gesellschaft m.b.H. in Wien 4, Operngasse 20b), nach mündlicher öffentlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 794,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
In seiner Beschwerde an die belangte Behörde vom 14. September 2003 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe am 23. Juli 2003 unvermutet von der mitbeteiligten Partei (in der Folge kurz: GIS) eine Aufforderung zur Meldung von Rundfunkempfangseinrichtungen erhalten und habe in einem Schreiben vom 4. August 2003 um Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 ersucht, welche Daten über ihn gespeichert seien. Die GIS habe aber mit Schreiben vom 29. August 2003 nur unzureichend Auskunft gegeben. Im Zuge des Verfahrens vor der belangten Behörde teilte die GIS dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Dezember 2003 mit, dass die (in der Beschwerde näher angeführten) Meldedaten betreffend den Beschwerdeführer vom Meldeamt der Stadt B übermittelt worden und bei ihr gespeichert seien. Im Rahmen einer Aktion der GIS im Juli 2003 zur Erfassung noch nicht angemeldeter Rundfunkteilnehmer sei ein näher bezeichneter Standort (Wohnanschrift des Beschwerdeführers, lautend auf den Beschwerdeführer, angeschrieben worden). Die GIS habe das Datenmaterial, Stand Juni 2003, vom Meldeamt der Stadt B erhalten. Gemäß § 4 des Rundfunkgebührengesetzes - RGG handle die GIS als Behörde erster Instanz und habe somit Anspruch auf Amtshilfe und Bekanntgabe der Meldedaten. Hinsichtlich des betreffenden Standortes liege keine Meldung bei der GIS auf, dass dort Rundfunkempfangsanlagen betrieben würden. Im Rahmen der Amtshilfe habe das Meldeamt der Stadt B auf Ersuchen der GIS Meldedaten übermittelt. Diese Meldedaten dienten ausdrücklich nur dem internen Datenabgleich der GIS und würden nicht an Dritte weitergegeben. In seiner Beschwerde an die belangte Behörde vom 14. September 2003 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe am 23. Juli 2003 unvermutet von der mitbeteiligten Partei (in der Folge kurz: GIS) eine Aufforderung zur Meldung von Rundfunkempfangseinrichtungen erhalten und habe in einem Schreiben vom 4. August 2003 um Auskunft gemäß Paragraph 26, DSG 2000 ersucht, welche Daten über ihn gespeichert seien. Die GIS habe aber mit Schreiben vom 29. August 2003 nur unzureichend Auskunft gegeben. Im Zuge des Verfahrens vor der belangten Behörde teilte die GIS dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Dezember 2003 mit, dass die (in der Beschwerde näher angeführten) Meldedaten betreffend den Beschwerdeführer vom Meldeamt der Stadt B übermittelt worden und bei ihr gespeichert seien. Im Rahmen einer Aktion der GIS im Juli 2003 zur Erfassung noch nicht angemeldeter Rundfunkteilnehmer sei ein näher bezeichneter Standort (Wohnanschrift des Beschwerdeführers, lautend auf den Beschwerdeführer, angeschrieben worden). Die GIS habe das Datenmaterial, Stand Juni 2003, vom Meldeamt der Stadt B erhalten. Gemäß Paragraph 4, des Rundfunkgebührengesetzes - RGG handle die GIS als Behörde erster Instanz und habe somit Anspruch auf Amtshilfe und Bekanntgabe der Meldedaten. Hinsichtlich des betreffenden Standortes liege keine Meldung bei der GIS auf, dass dort Rundfunkempfangsanlagen betrieben würden. Im Rahmen der Amtshilfe habe das Meldeamt der Stadt B auf Ersuchen der GIS Meldedaten übermittelt. Diese Meldedaten dienten ausdrücklich nur dem internen Datenabgleich der GIS und würden nicht an Dritte weitergegeben.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde schließlich die (mehrfach modifizierte und ergänzte) Beschwerde gegen die GIS wegen Verletzung im Recht auf Auskunft über eigene personenbezogene Daten sowie Verletzung im Recht auf Löschung solcher Daten und gegen die Stadtgemeinde B wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten durch Übermittlung der Meldedaten des Beschwerdeführers an die GIS im Juni 2003 abgewiesen. Dies wurde, soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, damit begründet, dass die GIS dem Beschwerdeführer, wenn auch verspätet, gesetzmäßig Auskunft erteilt habe. Da eine Beschwerde gemäß § 31 Abs. 1 DSG 2000 nur die Erteilung einer Auskunft sicherstellen solle, sei im Falle einer erteilten Auskunft, möge diese auch verspätet erfolgt sein, das Ziel des § 26 Abs. 1 leg. cit. erreicht und somit der Betroffene nicht mehr beschwert. Der Beschwerdeführer sei durch die GIS nicht im Recht auf Löschung seiner personenbezogenen Daten verletzt worden, weil er keinen diesbezüglichen Antrag an die GIS gestellt habe. Die Stadtgemeinde B habe den Beschwerdeführer durch Übermittlung der Meldedaten im Juni 2003 nicht in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten verletzt, weil diese Übermittlung durch § 4 Abs. 3 zweiter Satz RGG und § 7 Abs. 2 iVm § 8 Abs. 1 Z 1 DSG 2000 gedeckt gewesen sei und keine schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers verletzt habe. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde schließlich die (mehrfach modifizierte und ergänzte) Beschwerde gegen die GIS wegen Verletzung im Recht auf Auskunft über eigene personenbezogene Daten sowie Verletzung im Recht auf Löschung solcher Daten und gegen die Stadtgemeinde B wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten durch Übermittlung der Meldedaten des Beschwerdeführers an die GIS im Juni 2003 abgewiesen. Dies wurde, soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, damit begründet, dass die GIS dem Beschwerdeführer, wenn auch verspätet, gesetzmäßig Auskunft erteilt habe. Da eine Beschwerde gemäß Paragraph 31, Absatz eins, DSG 2000 nur die Erteilung einer Auskunft sicherstellen solle, sei im Falle einer erteilten Auskunft, möge diese auch verspätet erfolgt sein, das Ziel des Paragraph 26, Absatz eins, leg. cit. erreicht und somit der Betroffene nicht mehr beschwert. Der Beschwerdeführer sei durch die GIS nicht im Recht auf Löschung seiner personenbezogenen Daten verletzt worden, weil er keinen diesbezüglichen Antrag an die GIS gestellt habe. Die Stadtgemeinde B habe den Beschwerdeführer durch Übermittlung der Meldedaten im Juni 2003 nicht in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten verletzt, weil diese Übermittlung durch Paragraph 4, Absatz 3, zweiter Satz RGG und Paragraph 7, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, DSG 2000 gedeckt gewesen sei und keine schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers verletzt habe.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 5. Oktober 2006, B 626/04-8, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie mit weiterem Beschluss vom 7. Dezember 2006 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat nach mündlicher öffentlicher Verhandlung erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat nach mündlicher öffentlicher Verhandlung erwogen:
Soweit die Beschwerdeausführungen dahin zu verstehen sein sollten, dass der Beschwerdeführer auch die Verletzung verfassungsgesetzlicher Rechte geltend macht, wäre hiefür der Verfassungsgerichtshof und nicht der Verwaltungsgerichtshof zuständig; im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist daher darauf nicht weiter einzugehen.
Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen gemeinschaftsrechtlichen Bedenken gegen die belangte Behörde entsprechen jenen, die der Beschwerdevertreter in den hg. Beschwerdeverfahren Zl. 2006/06/0322 und Zl. 2006/06/0136 geltend gemacht hatte. Im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2006/06/0322, wurde näher dargelegt, dass diese Bedenken nicht zutreffen. Auf dieses Erkenntnis kann gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen werden. Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen gemeinschaftsrechtlichen Bedenken gegen die belangte Behörde entsprechen jenen, die der Beschwerdevertreter in den hg. Beschwerdeverfahren Zl. 2006/06/0322 und Zl. 2006/06/0136 geltend gemacht hatte. Im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2006/06/0322, wurde näher dargelegt, dass diese Bedenken nicht zutreffen. Auf dieses Erkenntnis kann gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen werden.
In der Sache selbst bekämpft der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid inhaltlich nur aus dem Gesichtspunkt, dass die von der GIS verspätet und nur auf Zwang (gemeint: über Beschwerde an die belangte Behörde) geleistete Datenauskunft eine Datenschutzverletzung darstelle. Er sei gezwungen gewesen, eine Beschwerde an die belangte Behörde einzubringen, um überhaupt die gesetzlichen Auskünfte zu erhalten. Es sei davon auszugehen, dass die GIS auf Grund ihrer Machtposition regelmäßig keine oder nur unvollständige Auskünfte nach dem Datenschutzgesetz erteile. Es wäre entscheidend gewesen, dass die belangte Behörde aus der nur erzwungenen und zudem verspäteten Auskunftserteilung entsprechend massive Konsequenzen ziehe und eine Datenschutzverletzung feststelle, anstatt über die nur durch ihr eigenes Einschreiten erzwungene verspätete Auskunftserteilung "einfach nur darüber zu wischen", als ob es für den Beschwerdeführer völlig bedeutungslos gewesen sei, dass er die belangte Behörde habe anrufen müssen und damit auch einen beträchtlichen Aufwand gehabt habe. Die Vorgaben des Artikels 12 der Datenschutzrichtlinie seien im Datenschutzgesetz "nicht ausreichend berücksichtigt" worden. Die belangte Behörde hätte daher feststellen müssen, dass die GIS den Beschwerdeführer in seinem Auskunftsrecht gemäß § 26 DSG 2000 und Art. 12 der Datenschutzrichtlinie verletzt habe. Die Verspätung der GIS sei eben "kein Kavaliersdelikt, sondern eine klare Datenschutzverletzung" gewesen, von der zudem davon auszugehen sei, dass sie Methode habe. In der Sache selbst bekämpft der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid inhaltlich nur aus dem Gesichtspunkt, dass die von der GIS verspätet und nur auf Zwang (gemeint: über Beschwerde an die belangte Behörde) geleistete Datenauskunft eine Datenschutzverletzung darstelle. Er sei gezwungen gewesen, eine Beschwerde an die belangte Behörde einzubringen, um überhaupt die gesetzlichen Auskünfte zu erhalten. Es sei davon auszugehen, dass die GIS auf Grund ihrer Machtposition regelmäßig keine oder nur unvollständige Auskünfte nach dem Datenschutzgesetz erteile. Es wäre entscheidend gewesen, dass die belangte Behörde aus der nur erzwungenen und zudem verspäteten Auskunftserteilung entsprechend massive Konsequenzen ziehe und eine Datenschutzverletzung feststelle, anstatt über die nur durch ihr eigenes Einschreiten erzwungene verspätete Auskunftserteilung "einfach nur darüber zu wischen", als ob es für den Beschwerdeführer völlig bedeutungslos gewesen sei, dass er die belangte Behörde habe anrufen müssen und damit auch einen beträchtlichen Aufwand gehabt habe. Die Vorgaben des Artikels 12 der Datenschutzrichtlinie seien im Datenschutzgesetz "nicht ausreichend berücksichtigt" worden. Die belangte Behörde hätte daher feststellen müssen, dass die GIS den Beschwerdeführer in seinem Auskunftsrecht gemäß Paragraph 26, DSG 2000 und Artikel 12, der Datenschutzrichtlinie verletzt habe. Die Verspätung der GIS sei eben "kein Kavaliersdelikt, sondern eine klare Datenschutzverletzung" gewesen, von der zudem davon auszugehen sei, dass sie Methode habe.
Als "Exkurs" fügt der Beschwerdeführer hinzu, die belangte Behörde hätte auf Grund der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände ein amtswegiges Prüfungsverfahren einleiten müssen. Die belangte Behörde habe dies pflichtwidrig verabsäumt. Hätte sie dies getan, hätte sie festgestellt, dass die GIS in vielen gleich gelagerten Fällen das Recht auf Auskunft nach dem Datenschutzgesetz verletze und die Datengebarung insgesamt nicht den Vorgaben des Datenschutzgesetzes entspreche. Die belangte Behörde habe die ihr zur Verfügung stehenden Mittel daher pflichtwidrig nicht ausgeschöpft.
Letzterem ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer mit der Behauptung der Verletzung einer Pflicht zu einem amtswegigen Einschreiten keine Verletzung eines bei der belangten Behörde geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechtes aufzeigt.
Im Übrigen ist ihm Folgendes zu erwidern:
Die §§ 2 und 4 des Rundfunkgebührengesetzes - RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 (das Gesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003) lauten auszugsweise: Die Paragraphen 2 und 4 des Rundfunkgebührengesetzes - RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, (das Gesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,) lauten auszugsweise:
"§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten."§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
"Einbringung der Gebühren
§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft).Paragraph 4, (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft).
Im Beschwerdefall ist das Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 1999/1965, in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2005, anzuwenden. Im Beschwerdefall ist das Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1999 aus 1965,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, anzuwenden.
§ 26 DSG 2000 lautet: Paragraph 26, DSG 2000 lautet:
"Auskunftsrecht
§ 26. (1) Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.Paragraph 26, (1) Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
1. des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder
§ 31 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lautet: Paragraph 31, Absatz eins und 2 DSG 2000 lautet:
"§ 31. (1) Die Datenschutzkommission erkennt auf Antrag des Betroffenen über behauptete Verletzungen des Rechtes auf Auskunft gemäß § 26 durch den Auftraggeber einer Datenanwendung, soweit sich das Auskunftsbegehren nicht auf die Verwendung von Daten für Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht."§ 31. (1) Die Datenschutzkommission erkennt auf Antrag des Betroffenen über behauptete Verletzungen des Rechtes auf Auskunft gemäß Paragraph 26, durch den Auftraggeber einer Datenanwendung, soweit sich das Auskunftsbegehren nicht auf die Verwendung von Daten für Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.
Der vom Beschwerdeführer bezogene Art. 12 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl L 281, 31 vom 23. November 1995; kurz: Datenschutzrichtlinie) lautet: Der vom Beschwerdeführer bezogene Artikel 12, der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl L 281, 31 vom 23. November 1995; kurz: Datenschutzrichtlinie) lautet:
"Artikel 12
Auskunftsrecht
Die Mitgliedstaaten garantieren jeder betroffenen Person das Recht, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen folgendes zu erhalten:
a) frei und ungehindert in angemessenen Abständen ohne unzumutbare Verzögerung oder übermäßige Kosten
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006060330.X00Im RIS seit
01.11.2007Zuletzt aktualisiert am
27.10.2008