TE Vwgh Erkenntnis 2007/9/27 2006/06/0136

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.09.2007
beobachten
merken

Index

49/08 Amtshilfe Zustellung von Schriftstücken;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §103;
KFG 1967 §86 Abs3 idF 1997/I/121;
RechtshilfeAbk Deutschland 1990 Verwaltungssachen Art5;
RechtshilfeAbk Deutschland 1990 Verwaltungssachen Art9 Abs1;
  1. KFG 1967 § 103 heute
  2. KFG 1967 § 103 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. KFG 1967 § 103 gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 103 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 103 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  6. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  7. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  8. KFG 1967 § 103 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  9. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2006 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  10. KFG 1967 § 103 gültig von 05.05.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  11. KFG 1967 § 103 gültig von 25.05.2002 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 103 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/1998
  13. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  14. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  15. KFG 1967 § 103 gültig von 01.11.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  16. KFG 1967 § 103 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  17. KFG 1967 § 103 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  18. KFG 1967 § 103 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  19. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.1992 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 454/1992
  20. KFG 1967 § 103 gültig von 01.07.1991 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  21. KFG 1967 § 103 gültig von 28.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 86 heute
  2. KFG 1967 § 86 gültig ab 07.11.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  3. KFG 1967 § 86 gültig von 01.11.1997 bis 06.11.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  4. KFG 1967 § 86 gültig von 01.01.1995 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994
  5. KFG 1967 § 86 gültig von 31.12.1982 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 631/1982

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des Dr. WW in B, vertreten durch die W Rechtsanwalt GmbH in B, gegen den Bescheid der Datenschutzkommission vom 2. August 2005, Zl. K121.047/0006- DSK/2005, betreffend Ansprüche nach dem Datenschutzgesetz, nach mündlicher öffentlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 794,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In der an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg (kurz: UVS) gerichteten Beschwerde vom 23. Juni 2003 brachte der Beschwerdeführer vor, die "Stadt F" habe ohne Ermittlungsverfahren gegen ihn ein Verwarnungsgeld in Höhe von EUR 15,-- verhängt, weil er innerhalb des Ortsgebietes von F die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 10 km/h überschritten habe. Die ausländische Behörde habe die Daten des Zulassungsbesitzers offenbar von der Bezirkshauptmannschaft B (kurz: BH) bekommen, wobei der Datenfluss für den Beschwerdeführer am 12. Mai 2003 erkennbar geworden (und damit die Sechs-Wochen-Frist noch offen) sei. Soweit er ermittelt habe, habe die BH die Zulassungsdaten offenbar ohne weitere Prüfung und ohne seine Zustimmung auf Grund einer Rechtshilfeanfrage der ausländischen Behörde weitergegeben. Die Voraussetzungen, wann Rechtshilfe zu leisten sei, seien im Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl. Nr. 526/1990, geregelt. Die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 1 dieses Vertrages lägen nicht vor, weil der dort genannte Betrag von DM 50,-- angesichts der über ihn verhängten Geldbusse von EUR 15,-- nicht erreicht werde. Die BH hätte daher seine Daten nicht weitergeben dürfen. Die Einführung einer betragsmäßigen Mindestgrenze für Rechtshilfeersuchen diene dazu, dass "so sensible und persönliche Daten, wie etwa die Zulassungsdaten", nicht schon bei Kleinststrafen weitergegeben würden. Der "Gesetzgeber" habe ganz bewusst eine entsprechende Betragsgrenze eingerichtet, um den Austausch von sensiblen Daten bei geringfügigen Bußgeldern zu verhindern. Das Recht des Einzelnen auf Geheimhaltung seiner persönlichen Daten sei bei Bußgeldern unter S 350,-- in jedem Fall schützenswerter als der Anspruch der Behörde auf Rechtsverfolgung. Für die Übermittlung der Daten durch die BH fehle somit jede rechtliche Grundlage. Der Beschwerdeführer sei deshalb durch die rechtswidrige Vorgangsweise der BH in seinem Grundrecht auf Datenschutz verletzt.In der an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg (kurz: UVS) gerichteten Beschwerde vom 23. Juni 2003 brachte der Beschwerdeführer vor, die "Stadt F" habe ohne Ermittlungsverfahren gegen ihn ein Verwarnungsgeld in Höhe von EUR 15,-- verhängt, weil er innerhalb des Ortsgebietes von F die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 10 km/h überschritten habe. Die ausländische Behörde habe die Daten des Zulassungsbesitzers offenbar von der Bezirkshauptmannschaft B (kurz: BH) bekommen, wobei der Datenfluss für den Beschwerdeführer am 12. Mai 2003 erkennbar geworden (und damit die Sechs-Wochen-Frist noch offen) sei. Soweit er ermittelt habe, habe die BH die Zulassungsdaten offenbar ohne weitere Prüfung und ohne seine Zustimmung auf Grund einer Rechtshilfeanfrage der ausländischen Behörde weitergegeben. Die Voraussetzungen, wann Rechtshilfe zu leisten sei, seien im Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1990,, geregelt. Die Voraussetzungen des Artikel 9, Absatz eins, dieses Vertrages lägen nicht vor, weil der dort genannte Betrag von DM 50,-- angesichts der über ihn verhängten Geldbusse von EUR 15,-- nicht erreicht werde. Die BH hätte daher seine Daten nicht weitergeben dürfen. Die Einführung einer betragsmäßigen Mindestgrenze für Rechtshilfeersuchen diene dazu, dass "so sensible und persönliche Daten, wie etwa die Zulassungsdaten", nicht schon bei Kleinststrafen weitergegeben würden. Der "Gesetzgeber" habe ganz bewusst eine entsprechende Betragsgrenze eingerichtet, um den Austausch von sensiblen Daten bei geringfügigen Bußgeldern zu verhindern. Das Recht des Einzelnen auf Geheimhaltung seiner persönlichen Daten sei bei Bußgeldern unter S 350,-- in jedem Fall schützenswerter als der Anspruch der Behörde auf Rechtsverfolgung. Für die Übermittlung der Daten durch die BH fehle somit jede rechtliche Grundlage. Der Beschwerdeführer sei deshalb durch die rechtswidrige Vorgangsweise der BH in seinem Grundrecht auf Datenschutz verletzt.

Er beantragte, festzustellen, dass die Auskunftserteilung der BH rechtswidrig gewesen sei und den Beschwerdeführer somit in seinem Grundrecht auf Datenschutz verletzt habe.

Nach Ermittlungsschritten und Durchführung einer mündlichen Verhandlung gab der UVS mit Erkenntnis vom 30. Juli 2003 der Beschwerde keine Folge.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 16. März 2005, B 1236/03-5, die Behandlung der Beschwerde ablehnte.

Mit Bescheid vom 19. Mai 2005 hob der UVS sein Erkenntnis vom 30. Juli 2003 gemäß § 68 Abs. 2 AVG auf, weil für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde nicht er, sondern die Datenschutzkommission gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 zuständig sei. Zugleich leitete er die Beschwerde an die belangte Behörde weiter.Mit Bescheid vom 19. Mai 2005 hob der UVS sein Erkenntnis vom 30. Juli 2003 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG auf, weil für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde nicht er, sondern die Datenschutzkommission gemäß Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 zuständig sei. Zugleich leitete er die Beschwerde an die belangte Behörde weiter.

Die Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid die Beschwerde abgewiesen und den Antrag der im Verwaltungsverfahren belangten Behörde auf Aufwandersatz abgewiesen.

Nach Darstellung des Verfahrensganges heißt es begründend, für die belangte Behörde stehe folgender Sachverhalt fest:

Das Rechtsamt der Stadt F, Bundesrepublik Deutschland, habe im Frühjahr 2003 den Lenker eines nicht näher bekannten, auf den Beschwerdeführer zugelassenen Pkw's einer Verwaltungsübertretung verdächtigt (Überschreitung der örtlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 10 km/h). Es habe eine schriftliche Anfrage mit der Bitte um eine "Halterauskunft" (Name und Adresse des Fahrzeughalters) an die BH als verantwortliche kraftfahrrechtliche Zulassungsbehörde gesandt. Die BH habe die Daten aus einer näher bezeichneten Datenanwendung (Informationsverbundsystem) "Zulassungsevidenz" abfragen und eine standardisierte "Auskunft aus der Zulassungsevidenz" ausfüllen" lassen, die folgende Daten des Beschwerdeführers als "zustellungsbevollmächtigter Zulassungsbesitzer" umfasst habe:

Familienname, akademischer Grad, Vorname, Anschrift und Geburtsdatum. Diese Auskunft sei per Fax oder Brief an die Stadt F übermittelt worden. Über diesen Vorgang sei kein Verwaltungsakt angelegt worden und sei kein Schriftverkehr dokumentiert.

Nach Wiedergabe verschiedener Rechtsnormen führte die belangte Behörde weiter aus, die Beschwerde sei zulässig, die Zuständigkeit der belangten Behörde sei gemäß § 1 Abs. 5 und § 31 Abs. 2 DSG 2000 gegeben.Nach Wiedergabe verschiedener Rechtsnormen führte die belangte Behörde weiter aus, die Beschwerde sei zulässig, die Zuständigkeit der belangten Behörde sei gemäß Paragraph eins, Absatz 5 und Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 gegeben.

Art. 9 des vom Beschwerdeführer bezogenen Rechtshilfeabkommens (kurz: Abkommen) finde auf den zu prüfenden Sachverhalt keine Anwendung. Der Wortlaut dieser Bestimmung spreche unmissverständlich von der Vollstreckung öffentlichrechtlicher Geldforderungen. Hier gehe es aber nicht um die Vollstreckung, wofür zuvor irgendeine Art von öffentlichrechtlichem Titel hätte geschaffen werden müssen, sondern um ein grenzüberschreitendes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer in Deutschland begangenen Verwaltungsübertretung. Da es der Natur eines solchen Ermittlungsverfahrens entspreche, dass ein Ausgang "in Bezug auf das Ob und Wie", insbesondere hinsichtlich der Höhe einer zu verhängenden Geldstrafe (die dann eine öffentlich-rechtliche Geldforderung im Sinne des Art. 9 des Abkommens wäre) noch offen sei, könne hier gar keine Wertgrenze zur Anwendung kommen. Die Sache sei daher nach Art. 5 des Abkommens zu beurteilen. Im Beschwerdefall sei eine Auskunft aus der Zulassungsevidenz gemäß § 47 KFG 1967 Gegenstand der Sache.Artikel 9, des vom Beschwerdeführer bezogenen Rechtshilfeabkommens (kurz: Abkommen) finde auf den zu prüfenden Sachverhalt keine Anwendung. Der Wortlaut dieser Bestimmung spreche unmissverständlich von der Vollstreckung öffentlichrechtlicher Geldforderungen. Hier gehe es aber nicht um die Vollstreckung, wofür zuvor irgendeine Art von öffentlichrechtlichem Titel hätte geschaffen werden müssen, sondern um ein grenzüberschreitendes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer in Deutschland begangenen Verwaltungsübertretung. Da es der Natur eines solchen Ermittlungsverfahrens entspreche, dass ein Ausgang "in Bezug auf das Ob und Wie", insbesondere hinsichtlich der Höhe einer zu verhängenden Geldstrafe (die dann eine öffentlich-rechtliche Geldforderung im Sinne des Artikel 9, des Abkommens wäre) noch offen sei, könne hier gar keine Wertgrenze zur Anwendung kommen. Die Sache sei daher nach Artikel 5, des Abkommens zu beurteilen. Im Beschwerdefall sei eine Auskunft aus der Zulassungsevidenz gemäß Paragraph 47, KFG 1967 Gegenstand der Sache.

Die Bestimmung des § 47 Abs. 2 KFG 1967, die die Zulassungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen ermächtige, Daten aus der örtlichen Zulassungsevidenz zu übermitteln, sei eine besondere Ausformung und Erweiterung der in Art. 22 B-VG grundsätzlich festgelegten Amtshilfepflicht. Im Anwendungsbereich des Abkommens sei deutschen Staatsorganen, die zum direkten Amts- und Rechtshilfeverkehr mit österreichischen Behörden berechtigt seien, gemäß Art. 5 Abs. 1 Z 3 des Abkommens in gleicher Weise gegen Glaubhaftmachung der Wesentlichkeit der Datenermittlung Auskunft aus der Zulassungsevidenz zu erteilen. Die Notwendigkeit, deutsche Behörden bei der Lenkerauskunft österreichischen gleichzustellen, ergebe sich nicht zuletzt auch aus einem Größenschluss: Wenn bei Bescheinigung der Wesentlichkeit sogar Privatpersonen im In- wie im Ausland gemäß § 47 Abs. 2a KFG 1967 bestimmte Daten aus der Zulassungsevidenz zu übermitteln seien, könnten den durch das Abkommen privilegierten deutschen Staatsorganen entsprechende Datenübermittlungen nicht verweigert werden. Die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens (zur Ermittlung möglicher Verdächtiger, Auskunftspersonen oder Zeugen) bilde einen tauglichen Zweck, um eine Datenübermittlung im Sinne des § 47 Abs. 2 KFG 1967 iVm Art. 5 Abs. 1 des Abkommens durchzuführen.Die Bestimmung des Paragraph 47, Absatz 2, KFG 1967, die die Zulassungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen ermächtige, Daten aus der örtlichen Zulassungsevidenz zu übermitteln, sei eine besondere Ausformung und Erweiterung der in Artikel 22, B-VG grundsätzlich festgelegten Amtshilfepflicht. Im Anwendungsbereich des Abkommens sei deutschen Staatsorganen, die zum direkten Amts- und Rechtshilfeverkehr mit österreichischen Behörden berechtigt seien, gemäß Artikel 5, Absatz eins, Ziffer 3, des Abkommens in gleicher Weise gegen Glaubhaftmachung der Wesentlichkeit der Datenermittlung Auskunft aus der Zulassungsevidenz zu erteilen. Die Notwendigkeit, deutsche Behörden bei der Lenkerauskunft österreichischen gleichzustellen, ergebe sich nicht zuletzt auch aus einem Größenschluss: Wenn bei Bescheinigung der Wesentlichkeit sogar Privatpersonen im In- wie im Ausland gemäß Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 bestimmte Daten aus der Zulassungsevidenz zu übermitteln seien, könnten den durch das Abkommen privilegierten deutschen Staatsorganen entsprechende Datenübermittlungen nicht verweigert werden. Die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens (zur Ermittlung möglicher Verdächtiger, Auskunftspersonen oder Zeugen) bilde einen tauglichen Zweck, um eine Datenübermittlung im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2, KFG 1967 in Verbindung mit Artikel 5, Absatz eins, des Abkommens durchzuführen.

Die Vorgangsweise der BH habe daher materiell dem Gesetz entsprochen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 28. Februar 2006, B 1298/05-5, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie mit weiterem Beschluss vom 8. Mai 2006 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und zunächst auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet. Über Ersuchen des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. November 2006 nahm die belangte Behörde in einem Schriftsatz vom 29. November 2006 zu der vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung angesprochenen gemeinschaftsrechtlichen Problematik Stellung und beantragte den Zuspruch von Aufwandersatz. Auch das Bundeskanzleramt/Verfassungsdienst hat über Ersuchen des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Problematik eine Stellungnahme vom 6. August 2006 abgegeben.

Der Beschwerdeführer hat repliziert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat nach mündlicher öffentlicher Verhandlung erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat nach mündlicher öffentlicher Verhandlung erwogen:

Soweit die Beschwerdeausführungen dahin zu verstehen sein sollten, dass der Beschwerdeführer auch die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend macht, wäre hiezu der Verfassungsgerichtshof und nicht der Verwaltungsgerichtshof zuständig; im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist hierauf nicht weiter einzugehen.

Die vom Beschwerdeführer angesprochene gemeinschaftsrechtliche Problematik wurde eingehend in dem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2006/06/0322, das eine weitere Beschwerde des Beschwerdeführers in einer vergleichbaren Angelegenheit (behauptete rechtswidrig Übermittlung von Zulassungsdaten an eine Schweizer Behörde) zum Gegenstand hat, behandelt. Auf dieses Erkenntnis kann daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen werden.Die vom Beschwerdeführer angesprochene gemeinschaftsrechtliche Problematik wurde eingehend in dem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2006/06/0322, das eine weitere Beschwerde des Beschwerdeführers in einer vergleichbaren Angelegenheit (behauptete rechtswidrig Übermittlung von Zulassungsdaten an eine Schweizer Behörde) zum Gegenstand hat, behandelt. Auf dieses Erkenntnis kann daher gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen werden.

In der Sache selbst hat sich die belangte Behörde unter anderem auf § 47 KFG 1967 in der Fassung gemäß BGBl. I Nr. 132/2002 gestützt. Diese Bestimmung lautet auszugsweise:In der Sache selbst hat sich die belangte Behörde unter anderem auf Paragraph 47, KFG 1967 in der Fassung gemäß Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2002, gestützt. Diese Bestimmung lautet auszugsweise:

"Zulassungsevidenz

§ 47. (1) Die Behörde hat, sofern die Zulassung nicht durch Zulassungsstellen vorgenommen wird, eine Evidenz über die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge und Anhänger zu führen. In diese Evidenz hat sie das zugewiesene Kennzeichen, das Datum der Anmeldung, der Abmeldung, der Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln, der Aufhebung oder des Erlöschens der Zulassung, bei natürlichen Personen den Namen des Zulassungsbesitzers, den akademischen Grad, das Geburtsdatum, das Geschlecht, den Beruf und die Anschrift, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes den Namen oder die Firma, die Art des Betriebes und die Anschrift, im Falle einer Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat auch die Daten des Mieters, außerdem andere mit der Zulassung und der Beschaffenheit des Fahrzeuges zusammenhängende Daten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Zulassungsbehörde erforderlich ist, aufzunehmen. Die Daten sind nach sieben Jahren ab Abmeldung, Aufhebung oder Erlöschen der Zulassung des Fahrzeuges zu löschen. Die Behörde muss die Zulassungsdaten der in ihrem örtlichem Wirkungsbereich zugelassenen oder zuzulassenden Fahrzeuge in der von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer geführten Zulassungsevidenz für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Zulassungsbehörde verwenden können.Paragraph 47, (1) Die Behörde hat, sofern die Zulassung nicht durch Zulassungsstellen vorgenommen wird, eine Evidenz über die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge und Anhänger zu führen. In diese Evidenz hat sie das zugewiesene Kennzeichen, das Datum der Anmeldung, der Abmeldung, der Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln, der Aufhebung oder des Erlöschens der Zulassung, bei natürlichen Personen den Namen des Zulassungsbesitzers, den akademischen Grad, das Geburtsdatum, das Geschlecht, den Beruf und die Anschrift, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes den Namen oder die Firma, die Art des Betriebes und die Anschrift, im Falle einer Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat auch die Daten des Mieters, außerdem andere mit der Zulassung und der Beschaffenheit des Fahrzeuges zusammenhängende Daten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Zulassungsbehörde erforderlich ist, aufzunehmen. Die Daten sind nach sieben Jahren ab Abmeldung, Aufhebung oder Erlöschen der Zulassung des Fahrzeuges zu löschen. Die Behörde muss die Zulassungsdaten der in ihrem örtlichem Wirkungsbereich zugelassenen oder zuzulassenden Fahrzeuge in der von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer geführten Zulassungsevidenz für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Zulassungsbehörde verwenden können.

  1. (1a)Absatz eins a,...
  2. (2)Absatz 2,Die Behörde hat unter Berücksichtigung ihrer technischen und organisatorischen Möglichkeiten aus der im Abs. 1 angeführten Evidenz auf Anfrage bei Angabe eines diesen Möglichkeiten entsprechenden Suchkriteriums den Organen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der gesetzlichen Interessenvertretungen Auskünfte zu erteilen, soweit diese zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.Die Behörde hat unter Berücksichtigung ihrer technischen und organisatorischen Möglichkeiten aus der im Absatz eins, angeführten Evidenz auf Anfrage bei Angabe eines diesen Möglichkeiten entsprechenden Suchkriteriums den Organen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der gesetzlichen Interessenvertretungen Auskünfte zu erteilen, soweit diese zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.
  3. (2a)Absatz 2 a,Die Behörde hat Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer oder die Fahrgestellnummer angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben.
  4. (3)Absatz 3,...

§ 86 KFG 1967 (idF BGBl. I Nr. 121/1997) lautet: Paragraph 86, KFG 1967 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 1997,) lautet:

"Aberkennung des Rechtes, Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Grund ausländischer Zulassungsscheine zu verwenden

§ 86. (1) Das Recht, von einem ausländischen Zulassungsschein (§ 82) Gebrauch zu machen, kann aberkannt werden, wennParagraph 86, (1) Das Recht, von einem ausländischen Zulassungsschein (Paragraph 82,) Gebrauch zu machen, kann aberkannt werden, wenn

  1. a)Litera a
    die im § 44 Abs. 1 lit. a angeführten Gründe vorliegen oderdie im Paragraph 44, Absatz eins, Litera a, angeführten Gründe vorliegen oder
  2. b)Litera b
    die im § 62 Abs. 1 angeführte Haftung nicht vorliegt.die im Paragraph 62, Absatz eins, angeführte Haftung nicht vorliegt.
  1. (2)Absatz 2,Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Besitzer des Zulassungsscheines seinen Aufenthalt hat. Sie hat den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln nach der Aberkennung abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten und die Aberkennung in den Zulassungsschein einzutragen.
  2. (3)Absatz 3,Den Behörden der Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, und des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, sind auf Verlangen die notwendigen Auskünfte zur Ermittlung von Lenkern zu geben, wenn sich diese Personen wegen Übertretungen von Verkehrsvorschriften strafbar gemacht haben."Den Behörden der Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1982,, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,, und des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1930,, sind auf Verlangen die notwendigen Auskünfte zur Ermittlung von Lenkern zu geben, wenn sich diese Personen wegen Übertretungen von Verkehrsvorschriften strafbar gemacht haben."

    Neben Österreich ist unter anderem auch die Bundesrepublik Deutschland Vertragsstaat des Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982 (siehe dazu BGBl. Nr. 289/1982 und BGBl. III Nr. 24/1998).Neben Österreich ist unter anderem auch die Bundesrepublik Deutschland Vertragsstaat des Übereinkommens über den Straßenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1982, (siehe dazu Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1982, und Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 24 aus 1998,).

    Die im Beschwerdefall insbesondere relevanten Bestimmungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl. Nr. 526/1990, lauten:Die im Beschwerdefall insbesondere relevanten Bestimmungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1990,, lauten:

    "Artikel 1

  3. (1)Absatz eins,Die Vertragsstaaten leisten in öffentlich-rechtlichen Verfahren ihrer Verwaltungsbehörden, in österreichischen Verwaltungsstraf- und in deutschen Bußgeldverfahren, soweit sie nicht bei einer Justizbehörde anhängig sind, ferner in Verfahren vor den österreichischen Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den deutschen Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit nach Maßgabe dieses Vertrags Amts- und Rechtshilfe.
  4. (2)Absatz 2,Amts- und Rechtshilfe nach Absatz 1 wird nicht geleistet in

1. Abgabensachen, Zoll-, Verbrauchssteuer- und Monopolangelegenheiten, soweit sie in besonderen Verträgen geregelt sind;

2. Außenwirtschaftsangelegenheiten einschließlich devisenrechtlicher Angelegenheiten sowie hinsichtlich Verboten und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze;

3. Steuerberatungssachen und diesen gleichgestellten Angelegenheiten.

  1. (3)Absatz 3,Bestehende Vereinbarungen der Vertragsstaaten über die Leistung von Amts- und Rechtshilfe bleiben unberührt."

    "Artikel 5

  2. (1)Absatz eins,Die Vertragsstaaten leisten einander Amts- und Rechtshilfe durch
    1. 1.Ziffer eins
      Ermittlungen einschließlich Beweisaufnahmen;
    2. 2.Ziffer 2
      Anhörung Beteiligter und Vernehmung Beschuldigter/Betroffener;
                  3.              Erteilung von Auskünften einschließlich solcher aus dem Strafregister;
                  4.              Übersendung von Schriftstücken.
  3. (2)Absatz 2,Die Vertragsstaaten leisten einander ferner Amts- und Rechtshilfe durch die Erteilung von Auskünften und die Übersendung von Schriftstücken aus gerichtlichen Straf- und Bußgeldverfahren."

    "Artikel 6

    Ersuchen nach Artikel 5 müssen Gegenstand und Zweck des Verfahrens, in dem Amts- oder Rechtshilfe geleistet werden soll, bezeichnen und die zur Erledigung erforderlichen Angaben enthalten."

    "Artikel 9

  4. (1)Absatz eins,Die Vertragsstaaten leisten einander Amtshilfe durch Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen - einschließlich der in österreichischen verwaltungsbehördlichen Straferkenntnissen oder Strafverfügungen rechtskräftig verhängten Geldstrafen von mindestens dreihundertfünfzig Schilling und der von deutschen Verwaltungsbehörden rechtskräftig festgesetzten Geldbußen von mindestens fünfzig Deutsche Mark sowie der Nebenfolgen vermögensrechtlicher Art -, ferner bei der Einziehung von Urkunden, die vom ersuchenden Staat ausgestellt sind. Für die Vollstreckung gilt das Recht des ersuchten Staates. Freiheitsentzug als Strafmittel ist ausgeschlossen."

    Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers trifft die Beurteilung der belangten Behörde zu, dass Art. 9 Abs. 1 des Abkommens im Beschwerdefall unanwendbar ist, weil es ja nicht um die Vollstreckung eines Titels geht, sondern um die Gewährung von Rechtshilfe in einem Verwaltungsstrafverfahren. Welche Ergebnisse ein solches Verwaltungsstrafverfahren möglicherweise bringen wird, ist ja zu Beginn noch offen. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang meint, es sei unvorstellbar, dass eine Behörde zunächst Rechtshilfe leiste, um eine Bestrafung zu ermöglichen, um dann anschließend bei der Vollstreckung zu erklären, für die Vollstreckung werde "aber dann keine Rechtshilfe mehr geleistet", und es sei denkunmöglich, dem Rechtshilfeabkommen einen solchen Inhalt zu unterstellen, ist er nicht im Recht. Einerseits stellt die Erledigung eines Vollstreckungsersuchens für die ersuchte Behörde im anderen Staat einen gewissen Aufwand dar, sodass verfahrensökonomische Aspekte nicht zu vernachlässigen sind, andererseits kann der öffentlich-rechtliche Titel ja auch im Inland vollstreckt werden. Der vom Beschwerdeführer behauptete logische Widerspruch ist daher nicht gegeben.Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers trifft die Beurteilung der belangten Behörde zu, dass Artikel 9, Absatz eins, des Abkommens im Beschwerdefall unanwendbar ist, weil es ja nicht um die Vollstreckung eines Titels geht, sondern um die Gewährung von Rechtshilfe in einem Verwaltungsstrafverfahren. Welche Ergebnisse ein solches Verwaltungsstrafverfahren möglicherweise bringen wird, ist ja zu Beginn noch offen. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang meint, es sei unvorstellbar, dass eine Behörde zunächst Rechtshilfe leiste, um eine Bestrafung zu ermöglichen, um dann anschließend bei der Vollstreckung zu erklären, für die Vollstreckung werde "aber dann keine Rechtshilfe mehr geleistet", und es sei denkunmöglich, dem Rechtshilfeabkommen einen solchen Inhalt zu unterstellen, ist er nicht im Recht. Einerseits stellt die Erledigung eines Vollstreckungsersuchens für die ersuchte Behörde im anderen Staat einen gewissen Aufwand dar, sodass verfahrensökonomische Aspekte nicht zu vernachlässigen sind, andererseits kann der öffentlich-rechtliche Titel ja auch im Inland vollstreckt werden. Der vom Beschwerdeführer behauptete logische Widerspruch ist daher nicht gegeben.

    Folgerichtig sieht daher Art. 5 des Abkommens keine Wertschwelle als Zulässigkeitserfordernis für die Leistung von Rechtshilfe vor.Folgerichtig sieht daher Artikel 5, des Abkommens keine Wertschwelle als Zulässigkeitserfordernis für die Leistung von Rechtshilfe vor.

    Art. 5 des Abkommens ist daher eine taugliche Rechtsgrundlage für die erfolgte Übermittlung von Zulassungsdaten an die ausländische Behörde, wie auch § 86 Abs. 3 KFG 1967. Dazu kann auch hier auf die näheren Ausführungen bereits im zuvor genannten Erkenntnis Zl. 2006/06/0322 zu einer vergleichbaren Problematik (Übermittlung von Zulassungsdaten an eine Schweizer Behörde) verwiesen werden, die sich sinngemäß auch auf diesen Beschwerdefall übertragen lassen. Die Bestimmung des § 103 KFG ist im Beschwerdefall nicht maßgeblich.Artikel 5, des Abkommens ist daher eine taugliche Rechtsgrundlage für die erfolgte Übermittlung von Zulassungsdaten an die ausländische Behörde, wie auch Paragraph 86, Absatz 3, KFG 1967. Dazu kann auch hier auf die näheren Ausführungen bereits im zuvor genannten Erkenntnis Zl. 2006/06/0322 zu einer vergleichbaren Problematik (Übermittlung von Zulassungsdaten an eine Schweizer Behörde) verwiesen werden, die sich sinngemäß auch auf diesen Beschwerdefall übertragen lassen. Die Bestimmung des Paragraph 103, KFG ist im Beschwerdefall nicht maßgeblich.

    Soweit der Beschwerdeführer eine Datenschutzverletzung in Vernachlässigung der Aufzeichnungspflicht darin erblickt, dass die fragliche Auskunftserteilung bei der BH überhaupt nicht dokumentiert werde, ist er darauf zu verweisen, dass er in seiner zugrundeliegenden Beschwerde im Verwaltungsverfahren kein derartiges Begehren gestellt und die belangte Behörde hierüber auch nicht entschieden hat. Daher ist hierauf im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht weiter einzugehen.

    Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

    Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 27. September 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006060136.X00

Im RIS seit

01.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten