Entscheidungsdatum
05.12.2023Norm
AVG §38Spruch
,
W208 2270699-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Mag. Ines und Dr. Thomas PRAXMARER Rechtsanwälte, Bürgerstraße 19/1, 6020 Innsbruck, gegen den Einleitungsbeschluss der BUNDESDISZIPLINARBEHÖRDE, vom 14.03.2023, GZ 2022-0.907.037, Senat 29, Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Mag. Ines und Dr. Thomas PRAXMARER Rechtsanwälte, Bürgerstraße 19/1, 6020 Innsbruck, gegen den Einleitungsbeschluss der BUNDESDISZIPLINARBEHÖRDE, vom 14.03.2023, GZ 2022-0.907.037, Senat 29,
A)
I.) beschlossen: römisch eins.) beschlossen:
Das mit Beschluss vom 16.05.2023, W208 2270699-1/2Z, ausgesetzte Verfahren wird fortgesetzt.
II.) zu Recht erkannt:römisch zwei.) zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 118 Abs 1 Z 2 BDG stattgegeben, der Einleitungsbeschluss aufgehoben und das Disziplinarverfahren eingestellt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG stattgegeben, der Einleitungsbeschluss aufgehoben und das Disziplinarverfahren eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
, ,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Disziplinarbeschuldigte und Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund bei der Landespolizeidirektion für XXXX (im Folgenden: LPD), wo er in der Landesverkehrsabteilung XXXX als eingeteilter Beamter der Autobahnpolizeiinspektion XXXX seinen Dienst versieht. 1. Der Disziplinarbeschuldigte und Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund bei der Landespolizeidirektion für römisch 40 (im Folgenden: LPD), wo er in der Landesverkehrsabteilung römisch 40 als eingeteilter Beamter der Autobahnpolizeiinspektion römisch 40 seinen Dienst versieht.
2. Aufgrund seines seit 04.11.2021 andauernden Krankenstandes wurde der BF mit schriftlicher Weisung vom 22.09.2022 zu einer ärztlichen Kontrolluntersuchung durch die Vertragsärztin der LPD an die Adresse der LPD geladen. Gleichzeitig erging in dieser Ladung auch die Weisung, sich im Anschluss an die ärztliche Untersuchung zu einem Gespräch bei der Personalabteilung der LPD einzufinden. Diese Weisung wurde von der Leiterin des polizeiärztlichen Dienstes der LPD, XXXX , gefertigt und per Mail am 22.09.2022 um 10:21 Uhr an den BF übermittelt. 2. Aufgrund seines seit 04.11.2021 andauernden Krankenstandes wurde der BF mit schriftlicher Weisung vom 22.09.2022 zu einer ärztlichen Kontrolluntersuchung durch die Vertragsärztin der LPD an die Adresse der LPD geladen. Gleichzeitig erging in dieser Ladung auch die Weisung, sich im Anschluss an die ärztliche Untersuchung zu einem Gespräch bei der Personalabteilung der LPD einzufinden. Diese Weisung wurde von der Leiterin des polizeiärztlichen Dienstes der LPD, römisch 40 , gefertigt und per Mail am 22.09.2022 um 10:21 Uhr an den BF übermittelt.
3. Im E-Mail vom 17.10.2022 (bei der LPD eingelangt am 17.10.2022 um 08:48 Uhr) hielt der BF durch seinen Rechtsvertreter zunächst fest, dass er zwar den Termin zur angeordneten ärztlichen Kontrolluntersuchung am 18.10.2022 wahrnehmen werde, jedoch aus gesundheitlichen Gründen im Anschluss daran an dem Gespräch in der Personalabteilung nicht teilnehmen könne. Es werde daher gegen diese Weisung remonstriert und ein Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheids, mit folgendem Begehren gestellt: „Es wolle festgestellt werden, dass die Befolgung der Weisung zu einem Gespräch bei der Dienstbehörde/Personalabteilung am 18.10.2022 im Anschluss an die Kontrolluntersuchung zu erscheinen und teilzunehmen, nicht zu den Dienstpflichten [des BF] zählt, wobei die Entscheidung mittels Bescheid begehrt wird.“
4. Mit Schreiben vom 17.10.2022 wurde diese Weisung schriftlich wiederholt und der BF zu einer ärztlichen Kontrolluntersuchung durch die Vertragsärztin der LPD, an die Adresse der LPD, geladen. Gleichzeitig erging in dieser Ladung wiederum die Weisung, sich im Anschluss an die ärztliche Untersuchung zu einem Gespräch bei der Personalabteilung der LPD, in der LPD, einzufinden. Diese Weisung wurde erneut von der Leiterin des polizeiärztlichen Dienstes der LPD gefertigt und per Mail am 17.10.2022 um 13:32 Uhr an den BF übermittelt.
5. Mit E-Mail vom 17.10.2022, 14:22 Uhr, teilte der BF abermals mit, dass er an der am 18.10.2022 stattfindenden Untersuchung teilnehmen werde.
6. In der Folge erließ die LPD als Dienstbehörde den Bescheid vom 25.01.2023, GZ XXXX , mit welchem der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, dass die am 22.09.2022 schriftlich ergangene und am 17.10.2022 schriftliche wiederholte Weisung, sich im Anschluss an die am 18.10.2022 um 12:00 Uhr bei der LPD, Referat W1.3. (Polizeiärztlicher Dienst) gemäß § 52 BDG 1979 anberaumte Kontrolluntersuchung, zu einem Gespräch bei der Personalabteilung der LPD einzufinden, nicht zu den Dienstpflichten des BF gehöre, abgewiesen wurde. 6. In der Folge erließ die LPD als Dienstbehörde den Bescheid vom 25.01.2023, GZ römisch 40 , mit welchem der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, dass die am 22.09.2022 schriftlich ergangene und am 17.10.2022 schriftliche wiederholte Weisung, sich im Anschluss an die am 18.10.2022 um 12:00 Uhr bei der LPD, Referat W1.3. (Polizeiärztlicher Dienst) gemäß Paragraph 52, BDG 1979 anberaumte Kontrolluntersuchung, zu einem Gespräch bei der Personalabteilung der LPD einzufinden, nicht zu den Dienstpflichten des BF gehöre, abgewiesen wurde.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 06.03.2023 eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in Folge: BVwG), wo zur GZ W246 2268784-1 ein dienstrechtliches Verfahren eingeleitet wurde.
8. In Folge wurde von der Bundesdisziplinarbehörde am 14.03.2023 ein Einleitungsbeschluss gegen den BF als Disziplinarbeschuldigten erlassen (dem BF zugestellt am 17.03.2023), laut welchem dieser in Verdacht stehe, „er habe die Weisung, sich am 18.10.2022 im Anschluss an die polizeiärztliche Untersuchung beim Leiter der Personalabteilung zu einem Gespräch einzufinden, nachdem die Weisung zuvor aufgrund seiner Remonstration schriftlich wiederholt wurde, nicht befolgt und dadurch seine Dienstpflichten nach § 44 iVm § 91 BDG 1979 schuldhaft verletzt.8. In Folge wurde von der Bundesdisziplinarbehörde am 14.03.2023 ein Einleitungsbeschluss gegen den BF als Disziplinarbeschuldigten erlassen (dem BF zugestellt am 17.03.2023), laut welchem dieser in Verdacht stehe, „er habe die Weisung, sich am 18.10.2022 im Anschluss an die polizeiärztliche Untersuchung beim Leiter der Personalabteilung zu einem Gespräch einzufinden, nachdem die Weisung zuvor aufgrund seiner Remonstration schriftlich wiederholt wurde, nicht befolgt und dadurch seine Dienstpflichten nach Paragraph 44, in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 schuldhaft verletzt.
9. Dagegen wurde am 14.04.2023 fristgerecht die im vorliegenden Verfahren gegenständliche Beschwerde des BF durch seinen Rechtsvertreter erhoben, in welcher insbesondere moniert wird, dass die gegenständliche Weisung gegen das Willkürverbot verstoße und nichtig sei und daher nicht befolgt werden müsse, zumal es keinen sachlichen Grund dafür gebe den schwerkranken BF beharrlich zu unzumutbaren Gesprächen zur Personalabteilung zu zitieren, wenn die Frage der Dienstfähigkeit anhand medizinischer Erkenntnisse zu treffen sei.
10. Mit Schreiben vom 21.04.2023 (eingelangt am 24.04.2023) wurde dem BVwG diese Beschwerde samt gegenständlichen Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt.
11. Daraufhin setzte das BVwG mit Beschluss vom 16.05.2023, W208 2270699-1/2Z, das gegenständliche Verfahren bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des BVwG über die Beschwerde im dienstrechtlichen Verfahren zu W246 2268784-1 gemäß §§ 38 AVG, 17 VwGVG aus.11. Daraufhin setzte das BVwG mit Beschluss vom 16.05.2023, W208 2270699-1/2Z, das gegenständliche Verfahren bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des BVwG über die Beschwerde im dienstrechtlichen Verfahren zu W246 2268784-1 gemäß Paragraphen 38, AVG, 17 VwGVG aus.
12. In der Folge erließ die zuständige Gerichtsabteilung im dienstrechtlichen Verfahren zu W246 2268784-1 am 25.09.2023 ein Erkenntnis, mit welchem der Beschwerde stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides folgendermaßen abgeändert wurde: „Die Befolgung der mit E-Mail vom 22.09.2022 übermittelten Weisung, schriftlich wiederholt mittels mit E-Mail vom 17.10.2022 erfolgter Übermittlung, wonach sich der Antragsteller im Anschluss an die ärztliche Kontrolluntersuchung am 18.10.2022 in der Personalabteilung zu einem Gespräch einzufinden habe, gehörte nicht zu seinen Dienstpflichten.“
Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass sich ein willkürliches Verhalten der LPD als Dienstbehörde bei Erteilung der gegenständlichen Weisung aufgrund des Außerachtlassens des konkreten Sachverhaltes (insbesondere des zum Zeitpunkt der Erteilung der Weisung vorliegenden, sich aus den Schreiben der Fachärztin des BF ergebenden Gesundheitszustandes) und aufgrund ihrer Erteilung aus rein subjektiven, in der Person des BF gelegenen Gründen, ergebe. Die Erteilung der gegenständlichen Weisung gegenüber dem BF sei daher in willkürlicher Weise erfolgt.
13. Am 03.11.2023 stellte der BF durch seinen Rechtsvertreter einen Antrag auf Fortsetzung des gegenständlichen Verfahrens und begründete dies mit der o.a. Entscheidung des BVwG vom 25.09.2023.
14. In der Folge erhob die LPD als Dienstbehörde fristgerecht am 06.11.2023 gemäß Art 133 Abs 4 und Abs 6 Z 2 B-VG eine außerordentliche Revision gegen das dienstrechtliche Erkenntnis vom 25.09.2023, W246 2268784-1/5E, welche mit Schreiben vom 13.11.2023 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wurde. 14. In der Folge erhob die LPD als Dienstbehörde fristgerecht am 06.11.2023 gemäß Artikel 133, Absatz 4 und Absatz 6, Ziffer 2, B-VG eine außerordentliche Revision gegen das dienstrechtliche Erkenntnis vom 25.09.2023, W246 2268784-1/5E, welche mit Schreiben vom 13.11.2023 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des BF
Der am XXXX geborene BF steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund bei der Landespolizeidirektion für XXXX (im Folgenden: LPD) und versieht in der Landesverkehrsabteilung XXXX als eingeteilter Beamter der Autobahnpolizeiinspektion XXXX seinen Dienst.Der am römisch 40 geborene BF steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund bei der Landespolizeidirektion für römisch 40 (im Folgenden: LPD) und versieht in der Landesverkehrsabteilung römisch 40 als eingeteilter Beamter der Autobahnpolizeiinspektion römisch 40 seinen Dienst.
1.2. Zum Sachverhalt
Im Einleitungsbeschluss vom 14.03.2023 wird dem BF vorgeworfen, „er habe die Weisung, sich am 18.10.2022 im Anschluss an die polizeiärztliche Untersuchung beim Leiter der Personalabteilung zu einem Gespräch einzufinden, nachdem die Weisung zuvor aufgrund seiner Remonstration schriftlich wiederholt wurde, nicht befolgt und dadurch seine Dienstpflichten nach § 44 iVm § 91 BDG 1979 schuldhaft verletzt.“Im Einleitungsbeschluss vom 14.03.2023 wird dem BF vorgeworfen, „er habe die Weisung, sich am 18.10.2022 im Anschluss an die polizeiärztliche Untersuchung beim Leiter der Personalabteilung zu einem Gespräch einzufinden, nachdem die Weisung zuvor aufgrund seiner Remonstration schriftlich wiederholt wurde, nicht befolgt und dadurch seine Dienstpflichten nach Paragraph 44, in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 schuldhaft verletzt.“
Fest steht, dass die Befolgung der mit E-Mail vom 22.09.2022 übermittelten Weisung, schriftlich wiederholt mittels E-Mail vom 17.10.2022, wonach sich der BF im Anschluss an die ärztliche Kontrolluntersuchung am 18.10.2022 in der Personalabteilung zu einem Gespräch einzufinden habe, nicht zu den Dienstpflichten des BF gehörte.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
2.2. Dass die Befolgung der mit E-Mail vom 22.09.2022 übermittelten Weisung, schriftlich wiederholt mittels E-Mail vom 17.10.2022, wonach sich der BF im Anschluss an die ärztliche Kontrolluntersuchung am 18.10.2022 in der Personalabteilung zu einem Gespräch einzufinden habe, nicht zu den Dienstpflichten des BF gehörte, gründet auf das im dienstrechtlichen Verfahren ergangene Erkenntnis des BVwG vom 25.09.2023, GZ W246 2268784-1/5E. Damit wird der vom BF erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid der LPD vom 25.01.2023, GZ XXXX (mit welchem sein Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, dass die am 22.09.2022 schriftlich ergangene und am 17.10.2022 schriftliche wiederholte Weisung, sich im Anschluss an die am 18.10.2022 zu einem Gespräch bei der Personalabteilung der LPD einzufinden, nicht zu den Dienstpflichten des BF gehöre, abgewiesen wurde) stattgegeben.2.2. Dass die Befolgung der mit E-Mail vom 22.09.2022 übermittelten Weisung, schriftlich wiederholt mittels E-Mail vom 17.10.2022, wonach sich der BF im Anschluss an die ärztliche Kontrolluntersuchung am 18.10.2022 in der Personalabteilung zu einem Gespräch einzufinden habe, nicht zu den Dienstpflichten des BF gehörte, gründet auf das im dienstrechtlichen Verfahren ergangene Erkenntnis des BVwG vom 25.09.2023, GZ W246 2268784-1/5E. Damit wird der vom BF erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid der LPD vom 25.01.2023, GZ römisch 40 (mit welchem sein Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, dass die am 22.09.2022 schriftlich ergangene und am 17.10.2022 schriftliche wiederholte Weisung, sich im Anschluss an die am 18.10.2022 zu einem Gespräch bei der Personalabteilung der LPD einzufinden, nicht zu den Dienstpflichten des BF gehöre, abgewiesen wurde) stattgegeben.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 135a BDG sieht bei Entscheidungen über einen Einleitungsbeschluss keine Senatszuständigkeit vor, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Paragraph 135 a, BDG sieht bei Entscheidungen über einen Einleitungsbeschluss keine Senatszuständigkeit vor, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte trotz Antrag des BF gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid zu beheben war.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte trotz Antrag des BF gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid zu beheben war.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur
Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl Nr 333/1979 idgF, lauten (Auszug):Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr 333 aus 1979, idgF, lauten (Auszug):
Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44, (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
Einstellung des Disziplinarverfahrens
§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wennParagraph 118, (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
(3) Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen.
Einleitung
§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.Paragraph 123, (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
(2) Hat die Bundesdisziplinarbehörde die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben. […]“
Die Höchstgerichte haben ua. folgende einschlägige Aussagen zum EB getroffen:
Gegenstand und Grundlage eines Disziplinarerkenntnisses dürfen nur die Anschuldigungspunkte sein, die im EB dem Beamten als Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt wurden. Angesichts dieser Bedeutung des EB für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlagen des Disziplinarerkenntnisses kommt der „bestimmten" Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, rechtserhebliche Bedeutung zu: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substantiiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände enthalten, die Voraussetzung für die Annahme der Schuld und der Erfüllung des Tatbestandes der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind. Er muss eine so hinreichende Substantiierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene - Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt (vgl 27.04.1989, 88/09/0004; 18.03.1998, 96/09/0145; 01.07.1998, 97/09/0365; 17.11.2004, 2001/09/0035; 09.10.2006, 2003/09/0016; VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011). Gegenstand und Grundlage eines Disziplinarerkenntnisses dürfen nur die Anschuldigungspunkte sein, die im EB dem Beamten als Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt wurden. Angesichts dieser Bedeutung des EB für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlagen des Disziplinarerkenntnisses kommt der „bestimmten" Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, rechtserhebliche Bedeutung zu: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substantiiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände enthalten, die Voraussetzung für die Annahme der Schuld und der Erfüllung des Tatbestandes der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind. Er muss eine so hinreichende Substantiierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene - Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt vergleiche 27.04.1989, 88/09/0004; 18.03.1998, 96/09/0145; 01.07.1998, 97/09/0365; 17.11.2004, 2001/09/0035; 09.10.2006, 2003/09/0016; VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011).
Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss (vgl VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; VwGH 21.09.1995, 93/09/0449; VwGH 24.01.2018, Ra 2017/09/0047; 28.03.2017, Ra 2017/09/0008; VwGH 21.12.2020, Ra 2020/09/0056). Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss vergleiche VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; VwGH 21.09.1995, 93/09/0449; VwGH 24.01.2018, Ra 2017/09/0047; 28.03.2017, Ra 2017/09/0008; VwGH 21.12.2020, Ra 2020/09/0056).
Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß § 118 Abs 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH 25.06.1992, Zl 92/09/0056).Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH 25.06.1992, Zl 92/09/0056).
Die BDB hat nicht – positiv – zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern – negativ – zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt, der eine Bestrafung ausschließt. Es handelt sich dabei um eine Entscheidung im Verdachtsbereich (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 567).
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss der BDB zu dem Vorwurf, der BF habe die Weisung, sich am 18.10.2022 im Anschluss an die polizeiärztliche Untersuchung beim Leiter der Personalabteilung zu einem Gespräch einzufinden, nachdem die Weisung zuvor aufgrund seiner Remonstration schriftlich wiederholt wurde, nicht befolgt und dadurch seine Dienstpflichten nach § 44 iVm § 91 BDG 1979 schuldhaft verletzt, ein Disziplinarverfahren gegen den BF einzuleiten. Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss der BDB zu dem Vorwurf, der BF habe die Weisung, sich am 18.10.2022 im Anschluss an die polizeiärztliche Untersuchung beim Leiter der Personalabteilung zu einem Gespräch einzufinden, nachdem die Weisung zuvor aufgrund seiner Remonstration schriftlich wiederholt wurde, nicht befolgt und dadurch seine Dienstpflichten nach Paragraph 44, in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 schuldhaft verletzt, ein Disziplinarverfahren gegen den BF einzuleiten.
Für die Entscheidung, ob wegen einem konkreten Tatverdacht ein Disziplinarerfahren einzuleiten ist, ist nach der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls zu klären, ob allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (§ 118 Abs 1 BDG 1979). Im gegenständlichen Fall wird vom BF eingewendet, dass die Befolgung der gegenständlichen Weisung gegen das Willkürverbot verstoße und daher keine Pflichtverletzung darstellen könne, was bei Zutreffen einen Einstellungsgrund nach § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 darstellen würde.Für die Entscheidung, ob wegen einem konkreten Tatverdacht ein Disziplinarerfahren einzuleiten ist, ist nach der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls zu klären, ob allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979). Im gegenständlichen Fall wird vom BF eingewendet, dass die Befolgung der gegenständlichen Weisung gegen das Willkürverbot verstoße und daher keine Pflichtverletzung darstellen könne, was bei Zutreffen einen Einstellungsgrund nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 darstellen würde.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 44 Abs 1 BDG 1979 hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
Gemäß § 44 Abs 2 BDG 1979 kann der Beamte die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, BDG 1979 kann der Beamte die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
Weiters ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen:
Demnach ist die Partei des Verwaltungsverfahrens berechtigt, die bescheidförmige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid jedoch dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist. Auch wenn ein solcher anderer Rechtsweg offen steht, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch weiter zu prüfen, ob der Partei die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist. Als dem Rechtsunterworfenen nicht zumutbar hat es der Verwaltungsgerichtshof insbesondere angesehen, im Falle des Bestehens unterschiedlicher Rechtsauffassungen auf Seiten der Behörde und des Rechtsunterworfenen über die Rechtmäßigkeit einer Handlung oder Unterlassung die betreffende Handlung zu setzen bzw. zu unterlassen und sodann im Rahmen eines allfälligen Verwaltungsstrafverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit dieses Verhaltens klären zu lassen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 4. Februar 2009, Zl. 2007/12/0062, mit zahlreichen weiteren Nachweisen) (VwGH 27.09.2011, 2010/12/0184).Demnach ist die Partei des Verwaltungsverfahrens berechtigt, die bescheidförmige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid jedoch dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist. Auch wenn ein solcher anderer Rechtsweg offen steht, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch weiter zu prüfen, ob der Partei die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist. Als dem Rechtsunterworfenen nicht zumutbar hat es der Verwaltungsgerichtshof insbesondere angesehen, im Falle des Bestehens unterschiedlicher Rechtsauffassungen auf Seiten der Behörde und des Rechtsunterworfenen über die Rechtmäßigkeit einer Handlung oder Unterlassung die betreffende Handlung zu setzen bzw. zu unterlassen und sodann im Rahmen eines allfälligen Verwaltungsstrafverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit dieses Verhaltens klären zu lassen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 4. Februar 2009, Zl. 2007/12/0062, mit zahlreichen weiteren Nachweisen) (VwGH 27.09.2011, 2010/12/0184).
Bei Vorliegen der im [Anm.: zitierten] Erkenntnis ausgeführten Voraussetzungen bejaht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides. Wie der Verwaltungsgerichtshof jüngst in seinen Erkenntnissen vom 17. Oktober 2008, Zl. 2007/12/0049 und Zl. 2007/12/0199 (auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird) mit näherer Begründung klargestellt hat, kann Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens EINERSEITS die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, das heißt ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist danach dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt (vgl. dazu neben den zitierten Erkenntnissen und der dort angeführten Vorjudikatur auch das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2008, Zl. 2008/12/0011, sowie das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/12/0052). ANDERERSEITS kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die "schlichte" Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH 27.09.2011, 2010/12/0184).Bei Vorliegen der im [Anm.: zitierten] Erkenntnis ausgeführten Voraussetzungen bejaht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides. Wie der Verwaltungsgerichtshof jüngst in seinen Erkenntnissen vom 17. Oktober 2008, Zl. 2007/12/0049 und Zl. 2007/12/0199 (auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird) mit näherer Begründung klargestellt hat, kann Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens EINERSEITS die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, das heißt ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist danach dann zu verneinen, wenn einer der in Artikel 20, Absatz eins, dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt vergleiche dazu neben den zitierten Erkenntnissen und der dort angeführten Vorjudikatur auch das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2008, Zl. 2008/12/0011, sowie das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/12/0052). ANDERERSEITS kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die "schlichte" Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH 27.09.2011, 2010/12/0184).
Betreffend die in Rede stehende Weisung hat der BF ein dienstrechtliches Verfahren angestrengt und bei der LPD (als Dienstbehörde) einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheids mit dem Begehren gestellt, dass eine Feststellung darüber ergehen wolle, dass die Befolgung der Weisung zu einem Gespräch bei der Dienstbehörde/Personalabteilung am 18.10.2022 im Anschluss an die Kontrolluntersuchung zu erscheinen und teilzunehmen, nicht zu seinen Dienstpflichten zähle. Dieser Antrag des BF wurde in Folge mit Bescheid der LPD vom 25.01.2023, GZ XXXX , abgewiesen und dagegen vom BF durch seinen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 06.03.2023 eine Beschwerde an das BVwG erhoben, wo zur GZ W246 2268784-1 ein dienstrechtliches Verfahren eingeleitet wurde.Betreffend die in Rede stehende Weisung hat der BF ein dienstrechtliches Verfahren angestrengt und bei der LPD (als Dienstbehörde) einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheids mit dem Begehren gestellt, dass eine Feststellung darüber ergehen wolle, dass die Befolgung der Weisung zu einem Gespräch bei der Dienstbehörde/Personalabteilung am 18.10.2022 im Anschluss an die Kontrolluntersuchung zu erscheinen und teilzunehmen, nicht zu seinen Dienstpflichten zähle. Dieser Antrag des BF wurde in Folge mit Bescheid der LPD vom 25.01.2023, GZ römisch 40 , abgewiesen und dagegen vom BF durch seinen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 06.03.2023 eine Beschwerde an das BVwG erhoben, wo zur GZ W246 2268784-1 ein dienstrechtliches Verfahren eingeleitet wurde.
Da zur Beurteilung, ob der BF verdächtig ist, gegen seine Dienstpflichten (Befolgung der mit E-Mail vom 22.09.2022 übermittelten Weisung, schriftlich wiederholt mittels E-Mail vom 17.10.2022) verstoßen zu haben, feststehen musste, ob die Befolgung dieser Weisung zu den Dienstpflichten des BF gehört hat bzw willkürlich erteilt wurde oder nicht, wurde das gegenständliche Verfahren mit Beschluss des BVwG vom 16.05.2023, W208 2270699-1/2Z, bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des BVwG über die Beschwerde im dienstrechtlichen Verfahren zu W246 2268784-1 gemäß §§ 38 AVG, 17 VwGVG ausgesetzt.Da zur Beurteilung, ob der BF verdächtig ist, gegen seine Dienstpflichten (Befolgung der mit E-Mail vom 22.09.2022 übermittelten Weisung, schriftlich wiederholt mittels E-Mail vom 17.10.2022) verstoßen zu haben, feststehen musste, ob die Befolgung dieser Weisung zu den Dienstpflichten des BF gehört hat bzw willkürlich erteilt wurde oder nicht, wurde das gegenständliche Verfahren mit Beschluss des BVwG vom 16.05.2023, W208 2270699-1/2Z, bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des BVwG über die Beschwerde im dienstrechtlichen Verfahren zu W246 2268784-1 gemäß Paragraphen 38, AVG, 17 VwGVG ausgesetzt.
Aufgrund der nunmehr mit Erkenntnis vom 25.09.2023, W246 2268784-1/5E ergangenen Entscheidung, mit welchem der Beschwerde des BF stattgegeben wurde und eine Feststellung darüber erfolgte, dass „die Befolgung der mit E-Mail vom 22.09.2022 übermittelten Weisung, schriftlich wiederholt mittels mit E-Mail vom 17.10.2022 erfolgter Übermittlung, wonach sich der Antragsteller im Anschluss an die ärztliche Kontrolluntersuchung am 18.10.2022 in der Personalabteilung zu einem Gespräch einzufinden habe, nicht zu den Dienstpflichten des BF gehörte“, konnte das gegenständliche disziplinarrechtliche Verfahren fortgesetzt werden.
Das BVwG kommt nunmehr vor dem Hintergrund der rechtskräftig entschiedenen Vorfrage, wonach die Befolgung der in Rede stehenden Weisung nicht zu den Dienstpflichten des BF gehörte, zum Ergebnis, dass der BF aufgrund dessen auch nicht verdächtig sein kann, wegen Nichtbefolgung dieser Weisung gegen seine Dienstpflichten verstoßen zu haben.
Dass gegen die Entscheidung im dienstrechtlichen Verfahren zu W246 2268784-1 von der LPD eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde, vermag daran nichts zu ändern, zumal die Entscheidungen des BVwG mit deren Erlassung in Rechtskraft erwachsen. Die Voraussetzungen für eine weitere Aussetzung des Verfahrens nach § 38 AVG liegen daher nicht mehr vor (vgl VwGH 23.05.2017, Ra 2016/10/0148). Das Verfahren war demnach fortzusetzen und nunmehr auf Grundlage der mit Erkenntnis vom 25.09.2023, GZ W246 2268784-1/5E beantworteten Vorfrage – dessen Rechtsansicht im Übrigen geteilt wird – über die Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss zu entscheiden.Dass gegen die Entscheidung im dienstrechtlichen Verfahren zu W246 2268784-1 von der LPD eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde, vermag daran nichts zu ändern, zumal die Entscheidungen des BVwG mit deren Erlassung in Rechtskraft erwachsen. Die Voraussetzungen für eine weitere Aussetzung des Verfahrens nach Paragraph 38, AVG liegen daher nicht mehr vor vergleiche VwGH 23.05.2017, Ra 2016/10/0148). Das Verfahren war demnach fortzusetzen und nunmehr auf Grundlage der mit Erkenntnis vom 25.09.2023, GZ W246 2268784-1/5E beantworteten Vorfrage – dessen Rechtsansicht im Übrigen geteilt wird – über die Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss zu entscheiden.
Im Ergebnis ist daher der Beschwerde stattzugeben, der Einleitungsbeschluss aufzuheben und das Disziplinarverfahren gemäß § 118 Abs 1 Z 2 BDG einzustellen, weil das dem BF vorgeworfene Verhalten keine Dienstpflichtverletzung darstellt.Im Ergebnis ist daher der Beschwerde stattzugeben, der Einleitungsbeschluss aufzuheben und das Disziplinarverfahren gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG einzustellen, weil das dem BF vorgeworfene Verhalten keine Dienstpflichtverletzung darstellt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Judikatur darf verwiesen werden. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Judikatur darf verwiesen werden.
Schlagworte
ärztliche Untersuchung Beamter Befolgung einer Weisung Dienstpflicht Disziplinarverfahren Fortsetzung Gesundheitszustand Krankenstand öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Verfahrenseinstellung WillkürverbotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W208.2270699.1.01Im RIS seit
20.12.2023Zuletzt aktualisiert am
20.12.2023