TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/6 W293 2228088-1

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Veröffentlicht am 06.12.2023
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Entscheidungsdatum

06.12.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §74 Abs5
GehG §75
GehG §77a
GehG §78
GehG §79
GehG §80
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 74 heute
  2. GehG § 74 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 74 gültig von 01.01.2025 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2024
  4. GehG § 74 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2023
  5. GehG § 74 gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  6. GehG § 74 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  7. GehG § 74 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  8. GehG § 74 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  9. GehG § 74 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  10. GehG § 74 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  11. GehG § 74 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  12. GehG § 74 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  13. GehG § 74 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  14. GehG § 74 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016
  15. GehG § 74 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  16. GehG § 74 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016
  17. GehG § 74 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  18. GehG § 74 gültig von 01.01.2017 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  19. GehG § 74 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  20. GehG § 74 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  21. GehG § 74 gültig von 01.01.2016 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  22. GehG § 74 gültig von 01.01.2016 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  23. GehG § 74 gültig von 12.02.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  24. GehG § 74 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  25. GehG § 74 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  26. GehG § 74 gültig von 01.01.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  27. GehG § 74 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2014
  28. GehG § 74 gültig von 01.01.2015 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  29. GehG § 74 gültig von 01.03.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2014
  30. GehG § 74 gültig von 01.01.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  31. GehG § 74 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  32. GehG § 74 gültig von 01.02.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  33. GehG § 74 gültig von 01.01.2012 bis 31.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  34. GehG § 74 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  35. GehG § 74 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  36. GehG § 74 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  37. GehG § 74 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  38. GehG § 74 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  39. GehG § 74 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  40. GehG § 74 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  41. GehG § 74 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  42. GehG § 74 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2006
  43. GehG § 74 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  44. GehG § 74 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2006
  45. GehG § 74 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  46. GehG § 74 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  47. GehG § 74 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  48. GehG § 74 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2003
  49. GehG § 74 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  50. GehG § 74 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  51. GehG § 74 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1999
  52. GehG § 74 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  53. GehG § 74 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  54. GehG § 74 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  55. GehG § 74 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  56. GehG § 74 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  57. GehG § 74 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  58. GehG § 74 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  59. GehG § 74 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  60. GehG § 74 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  61. GehG § 74 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  62. GehG § 74 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992
  63. GehG § 74 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1992
  64. GehG § 74 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 22/1991
  65. GehG § 74 gültig von 01.01.1990 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1990
  66. GehG § 74 gültig von 01.01.1990 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 737/1988
  67. GehG § 74 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 737/1988
  68. GehG § 74 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 288/1988
  69. GehG § 74 gültig von 01.01.1987 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  70. GehG § 74 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 572/1985
  71. GehG § 74 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 548/1984
  72. GehG § 74 gültig von 01.01.1984 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 656/1983
  1. GehG § 75 heute
  2. GehG § 75 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 75 gültig von 01.01.2025 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2024
  4. GehG § 75 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2023
  5. GehG § 75 gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  6. GehG § 75 gültig von 05.04.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2022
  7. GehG § 75 gültig von 01.01.2022 bis 04.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  8. GehG § 75 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  9. GehG § 75 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  10. GehG § 75 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  11. GehG § 75 gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  12. GehG § 75 gültig von 01.01.2018 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  13. GehG § 75 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016
  14. GehG § 75 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  15. GehG § 75 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  16. GehG § 75 gültig von 12.02.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  17. GehG § 75 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  18. GehG § 75 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  19. GehG § 75 gültig von 01.01.2003 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2003
  20. GehG § 75 gültig von 13.08.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  21. GehG § 75 gültig von 12.08.2000 bis 12.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  22. GehG § 75 gültig von 01.01.1995 bis 11.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  23. GehG § 75 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  24. GehG § 75 gültig von 01.10.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 523/1994
  25. GehG § 75 gültig von 01.01.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 295/1985
  26. GehG § 75 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 548/1984
  27. GehG § 75 gültig von 01.07.1981 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1981
  1. GehG § 77a heute
  2. GehG § 77a gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 77a gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. GehG § 77a gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. GehG § 77a gültig von 29.12.2011 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  6. GehG § 77a gültig von 30.12.2008 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  7. GehG § 77a gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  8. GehG § 77a gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  9. GehG § 77a gültig von 13.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  10. GehG § 77a gültig von 12.08.2000 bis 12.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  1. GehG § 78 heute
  2. GehG § 78 gültig ab 01.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  3. GehG § 78 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  4. GehG § 78 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2003
  5. GehG § 78 gültig von 12.08.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  6. GehG § 78 gültig von 01.07.1997 bis 11.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  7. GehG § 78 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  8. GehG § 78 gültig von 01.10.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 523/1994
  9. GehG § 78 gültig von 01.01.1994 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  10. GehG § 78 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992
  11. GehG § 78 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1992
  12. GehG § 78 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 22/1991
  13. GehG § 78 gültig von 01.04.1990 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1990
  14. GehG § 78 gültig von 01.01.1990 bis 31.03.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 737/1988
  15. GehG § 78 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 737/1988
  16. GehG § 78 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 288/1988
  17. GehG § 78 gültig von 01.01.1987 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 288/1988
  18. GehG § 78 gültig von 01.01.1987 bis 31.12.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  19. GehG § 78 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 572/1985
  20. GehG § 78 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 295/1985
  21. GehG § 78 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 548/1984
  22. GehG § 78 gültig von 01.01.1984 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 656/1983
  1. GehG § 79 heute
  2. GehG § 79 gültig ab 01.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  3. GehG § 79 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  4. GehG § 79 gültig von 12.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  5. GehG § 79 gültig von 01.01.1995 bis 11.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  6. GehG § 79 gültig von 01.08.1964 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 153/1964
  1. GehG § 80 heute
  2. GehG § 80 gültig ab 01.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  3. GehG § 80 gültig von 12.08.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  4. GehG § 80 gültig von 01.08.1999 bis 11.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  5. GehG § 80 gültig von 15.02.1997 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. GehG § 80 gültig von 01.01.1996 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  7. GehG § 80 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995
  8. GehG § 80 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  9. GehG § 80 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  10. GehG § 80 gültig von 01.02.1956 bis 31.12.1994

Spruch


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W293 2228088-1/24E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, Franz-Josefs-Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 07.11.2019, GZ: XXXX , wegen Verwendungs- und Funktionszulage, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, Franz-Josefs-Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 07.11.2019, GZ: römisch 40 , wegen Verwendungs- und Funktionszulage, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid wie folgt abgeändert.

„Dem Antragsteller gebührt für den Zeitraum von 01.09.2015 bis 29.02.2016 eine Verwendungsabgeltung gemäß § 79 GehG sowie eine Funktionsabgeltung gemäß § 78 GehG sowie für den Zeitraum von 01.03.2016 bis 31.10.2018 eine Verwendungszulage gemäß § 75 GehG sowie eine Ergänzungszulage gemäß § 77a GehG für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2 der Funktionsgruppe 4.“„Dem Antragsteller gebührt für den Zeitraum von 01.09.2015 bis 29.02.2016 eine Verwendungsabgeltung gemäß Paragraph 79, GehG sowie eine Funktionsabgeltung gemäß Paragraph 78, GehG sowie für den Zeitraum von 01.03.2016 bis 31.10.2018 eine Verwendungszulage gemäß Paragraph 75, GehG sowie eine Ergänzungszulage gemäß Paragraph 77 a, GehG für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2 der Funktionsgruppe 4.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit als „Ansuchen“ tituliertem Schreiben vom 10.11.2016 an das Bundesministerium für Inneres (im Folgenden: belangte Behörde) ersuchte der Beschwerdeführer gemäß § 80 GehG für die Zeit seiner Dienstzuteilung und Verwendung XXXX um Zuerkennung und Nachverrechnung einer Funktions- und Verwendungszulage seit 01.09.2015. Inhaltlich brachte er vor, er sei seit 01.09.2015 zum BMI, XXXX , dienstzugeteilt.1. Mit als „Ansuchen“ tituliertem Schreiben vom 10.11.2016 an das Bundesministerium für Inneres (im Folgenden: belangte Behörde) ersuchte der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 80, GehG für die Zeit seiner Dienstzuteilung und Verwendung römisch 40 um Zuerkennung und Nachverrechnung einer Funktions- und Verwendungszulage seit 01.09.2015. Inhaltlich brachte er vor, er sei seit 01.09.2015 zum BMI, römisch 40 , dienstzugeteilt.

Bisher sei er bei der Polizeiinspektion XXXX als eingeteilter Beamter (E2b) verwendet worden und nunmehr bei der XXXX auf einer Planstelle, die mit A2/4 bewertet sei. Die Zuteilung sei aufgrund Erlasses des BMI, Sektion I-Präsidium, vom 11.08.2015, GZ: XXXX , erfolgt.Bisher sei er bei der Polizeiinspektion römisch 40 als eingeteilter Beamter (E2b) verwendet worden und nunmehr bei der römisch 40 auf einer Planstelle, die mit A2/4 bewertet sei. Die Zuteilung sei aufgrund Erlasses des BMI, Sektion I-Präsidium, vom 11.08.2015, GZ: römisch 40 , erfolgt.

2. Mit Bescheid vom 07.11.2019 gab die belangte Behörde dem Antrag auf Zuerkennung und Auszahlung einer Funktions- bzw. Verwendungszulage vom 10.11.2016 für den Zeitraum 01.09.2015 bis 31.12.2015 statt und erkannte eine Ergänzungszulage nach § 36b GehG auf einen Arbeitsplatz der Wertigkeit A2/4 zu. Für den darüber hinausgehenden Zeitraum von 01.01.2016 bis 30.10.2019 wurde der Antrag abgewiesen. Angemerkt wurde, dass bei Anweisung der Ergänzungszulage die Exekutivdienstzulagen eingestellt werden. 2. Mit Bescheid vom 07.11.2019 gab die belangte Behörde dem Antrag auf Zuerkennung und Auszahlung einer Funktions- bzw. Verwendungszulage vom 10.11.2016 für den Zeitraum 01.09.2015 bis 31.12.2015 statt und erkannte eine Ergänzungszulage nach Paragraph 36 b, GehG auf einen Arbeitsplatz der Wertigkeit A2/4 zu. Für den darüber hinausgehenden Zeitraum von 01.01.2016 bis 30.10.2019 wurde der Antrag abgewiesen. Angemerkt wurde, dass bei Anweisung der Ergänzungszulage die Exekutivdienstzulagen eingestellt werden.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei seit XXXX im Bundesdienst beschäftigt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei er mit einer Planstelle der Wertigkeit E2b betraut gewesen. Aus Anlass des erhöhten Personalbedarfs im Zuge der angestiegenen Zahl an Asylverfahren sei der Beschwerdeführer der XXXX zur Dienstleistung zugewiesen und als Stellvertretender Leiter mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines Arbeitsplatzes der Verwendungsgruppe A2/4 betraut worden. Mit 01.11.2018 sei er in die Verwendungsgruppe A2 überstellt und zum BMI, XXXX , versetzt und auf eine Planstelle der Wertigkeit Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 4, ernannt worden. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei seit römisch 40 im Bundesdienst beschäftigt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei er mit einer Planstelle der Wertigkeit E2b betraut gewesen. Aus Anlass des erhöhten Personalbedarfs im Zuge der angestiegenen Zahl an Asylverfahren sei der Beschwerdeführer der römisch 40 zur Dienstleistung zugewiesen und als Stellvertretender Leiter mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines Arbeitsplatzes der Verwendungsgruppe A2/4 betraut worden. Mit 01.11.2018 sei er in die Verwendungsgruppe A2 überstellt und zum BMI, römisch 40 , versetzt und auf eine Planstelle der Wertigkeit Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 4, ernannt worden.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, der Anspruch auf Funktions- und Verwendungszulage sei zeitraumbezogen zu betrachten. Es sei daher die Rechtslage vom 01.09.2015 bis 30.10.2018 heranzuziehen. Voraussetzung der Gebührlichkeit der Verwendungszulage gemäß § 75 Abs. 1 GehG sei zunächst eine dauernde Verwendung auf einem höherwertigen Arbeitsplatz. Der Verwaltungsgerichtshof habe diesbezüglich ausgesprochen, dass eine vorläufige oder vorübergehende Betrauung mit einem Arbeitsplatz dann in eine dauernde Betrauung übergehe, wenn der Beamte die Aufgaben des höherwertigen Arbeitsplatzes länger als sechs Monate durchgehend ausübe. Weitere Voraussetzung der Gebührlichkeit der Verwendungszulage sei die Verwendung auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe. Mit der Dienstrechtsnovelle 2018 sei § 75 Abs. 1 GehG dahin abgeändert worden, dass klargestellt worden sei, dass eine Verwendungszulage nur dann gebühre, wenn der Beamte auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe jener Besoldungsgruppe verwendet werde, der er angehöre. Eine besoldungsgruppenübergreifende Verwendungszulage sei daher nicht vorgesehen. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, der Anspruch auf Funktions- und Verwendungszulage sei zeitraumbezogen zu betrachten. Es sei daher die Rechtslage vom 01.09.2015 bis 30.10.2018 heranzuziehen. Voraussetzung der Gebührlichkeit der Verwendungszulage gemäß Paragraph 75, Absatz eins, GehG sei zunächst eine dauernde Verwendung auf einem höherwertigen Arbeitsplatz. Der Verwaltungsgerichtshof habe diesbezüglich ausgesprochen, dass eine vorläufige oder vorübergehende Betrauung mit einem Arbeitsplatz dann in eine dauernde Betrauung übergehe, wenn der Beamte die Aufgaben des höherwertigen Arbeitsplatzes länger als sechs Monate durchgehend ausübe. Weitere Voraussetzung der Gebührlichkeit der Verwendungszulage sei die Verwendung auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe. Mit der Dienstrechtsnovelle 2018 sei Paragraph 75, Absatz eins, GehG dahin abgeändert worden, dass klargestellt worden sei, dass eine Verwendungszulage nur dann gebühre, wenn der Beamte auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe jener Besoldungsgruppe verwendet werde, der er angehöre. Eine besoldungsgruppenübergreifende Verwendungszulage sei daher nicht vorgesehen.

Im gegenständlichen Fall liege eine besoldungsgruppenübergreifende Verwendung vor, bei der daher selbst im Falle einer dauernden Betrauung eine Verwendungszulage nicht zuerkannt werden könne. Eine Funktionszulage könne gemäß § 74 Abs. 1 GehG zuerkannt werden, wenn der Arbeitsplatzinhaber mit einem Arbeitsplatz betraut sei, der nach § 143 BDG 1979 einer der Funktionsgruppen 1 bis 11 in der Verwendungsgruppe E1 oder einer der Funktionsgruppen 1 bis 7 in der Verwendungsgruppe E2a zugeordnet sei. Da der Beschwerdeführer nicht auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E1 oder E2a, sondern in der Verwendungsgruppe A2 verwendet worden sei, sei auch sein Antrag auf Nachverrechnung der Funktionszulage ab dem 01.01.2016 abzuweisen. Im gegenständlichen Fall liege eine besoldungsgruppenübergreifende Verwendung vor, bei der daher selbst im Falle einer dauernden Betrauung eine Verwendungszulage nicht zuerkannt werden könne. Eine Funktionszulage könne gemäß Paragraph 74, Absatz eins, GehG zuerkannt werden, wenn der Arbeitsplatzinhaber mit einem Arbeitsplatz betraut sei, der nach Paragraph 143, BDG 1979 einer der Funktionsgruppen 1 bis 11 in der Verwendungsgruppe E1 oder einer der Funktionsgruppen 1 bis 7 in der Verwendungsgruppe E2a zugeordnet sei. Da der Beschwerdeführer nicht auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E1 oder E2a, sondern in der Verwendungsgruppe A2 verwendet worden sei, sei auch sein Antrag auf Nachverrechnung der Funktionszulage ab dem 01.01.2016 abzuweisen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, dies mit dem Antrag, den Bescheid dahin abzuändern, dass dem Beschwerdeführer vom 01.09.2015 bis 31.10.2018 eine Verwendungszulage nach § 75 GehG sowie eine Funktionszulage nach §§ 30 Abs. 5/ 74 Abs. 5 GehG bemessen werde oder sonst im Sinne der Abgeltung jener seiner besonderen Leistungen entschieden werde, die er dadurch erbracht habe, dass er im vorangeführten Zeitraum auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 4 verwendet, jedoch nur wesentlich geringer nach E2b besoldet worden sei. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, dies mit dem Antrag, den Bescheid dahin abzuändern, dass dem Beschwerdeführer vom 01.09.2015 bis 31.10.2018 eine Verwendungszulage nach Paragraph 75, GehG sowie eine Funktionszulage nach Paragraphen 30, Absatz 5 /, 74 Absatz 5, GehG bemessen werde oder sonst im Sinne der Abgeltung jener seiner besonderen Leistungen entschieden werde, die er dadurch erbracht habe, dass er im vorangeführten Zeitraum auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 4 verwendet, jedoch nur wesentlich geringer nach E2b besoldet worden sei.

Ab 01.09.2015 sei der Beschwerdeführer mit Aufgaben eines Arbeitsplatzes der Verwendungsgruppe A2/4 betraut gewesen, wobei diese Verwendung von Anfang an eine dauernde Verwendung gewesen sei. Eine explizite dienstrechtliche Versetzung sei erst nach mehreren Dienstzuteilungen mit 01.11.2018 erfolgt. Die Voraussetzungen der Verwendungsgruppe A2/4 habe der Beschwerdeführer bereits zum 01.09.2015 zur Gänze erfüllt. Seitdem erhalte er auch dieser Einstufung entsprechende Bezüge, seine vorherige Besoldung im Rahmen der Verwendungsgruppe E2b sei wesentlich geringer gewesen. Er strebe eine Zusatzabgeltung entsprechend seinen höherwertigen Leistungen auf dem höherwertigen Arbeitsplatz an. Die Begründung des Bescheides auf Tatsachenebene weise eine wesentliche Lücke auf. Es habe sich bei seiner Verwendung in Wertigkeit A2/4 um eine über ein Jahr dauernde durchgehende Verwendung gehandelt und es seien keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass jemals die Absicht bestanden habe, ihn nur kurzfristig zu verwenden. Es hätte erforscht werden müssen, mit welcher Intention seine Verwendung auf dem gegenständlichen Arbeitsplatz herbeigeführt worden sei. Dabei hätte sich ergeben, dass von vornherein eine Dauerverwendungsabsicht bestanden habe. Insofern sei der Bescheid formell rechtswidrig.

Inhaltlich fehlerhaft habe die belangte Behörde für die Monate September bis Dezember 2015 § 36b GehG herangezogen. Diese Bestimmung gehöre zum Abschnitt II, der speziell die Ansprüche der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes regle, während er im entscheidungsgegenständlichen Zeitraum Beamter des Exekutivdienstes gewesen sei und die Ansprüche dieser Beamten im Abschnitt VII geregelt seien. Fälschlich sei die belangte Behörde zur Ansicht gekommen, dass durch die zweite Dienstrechtsnovelle 2015 eine Einschränkung dahingehend erfolgt sei, dass die Verwendungszulage nur für höherwertige Verwendungen innerhalb derselben Berufsgruppe gebühre. Tatsächlich sei eine dahingehende Beschränkung erst durch die erste Dienstrechtsnovelle 2018 herbeigeführt worden (Art. 2 Z. 24), daher sei in der Sache des Beschwerdeführers die Gebührlichkeit der Verwendungszulage unter der Voraussetzung zu bejahen, dass es sich um eine Dauerverwendung gehandelt habe. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Dienstrechtsnovelle 2018 könnten für den Zeitraum bis 30.06.2018 keine Auswirkung entfalten. Der Dauercharakter der Verwendung hätte bei gehöriger Sachverhaltsermittlung schon für die Zeit ab 01.09.2015 bejaht werden müssen, aus rein rechtlichen Gründen jedenfalls spätestens ab 01.03.2016. Inhaltlich fehlerhaft habe die belangte Behörde für die Monate September bis Dezember 2015 Paragraph 36 b, GehG herangezogen. Diese Bestimmung gehöre zum Abschnitt römisch zwei, der speziell die Ansprüche der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes regle, während er im entscheidungsgegenständlichen Zeitraum Beamter des Exekutivdienstes gewesen sei und die Ansprüche dieser Beamten im Abschnitt römisch sieben geregelt seien. Fälschlich sei die belangte Behörde zur Ansicht gekommen, dass durch die zweite Dienstrechtsnovelle 2015 eine Einschränkung dahingehend erfolgt sei, dass die Verwendungszulage nur für höherwertige Verwendungen innerhalb derselben Berufsgruppe gebühre. Tatsächlich sei eine dahingehende Beschränkung erst durch die erste Dienstrechtsnovelle 2018 herbeigeführt worden (Artikel 2, Ziffer 24,), daher sei in der Sache des Beschwerdeführers die Gebührlichkeit der Verwendungszulage unter der Voraussetzung zu bejahen, dass es sich um eine Dauerverwendung gehandelt habe. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Dienstrechtsnovelle 2018 könnten für den Zeitraum bis 30.06.2018 keine Auswirkung entfalten. Der Dauercharakter der Verwendung hätte bei gehöriger Sachverhaltsermittlung schon für die Zeit ab 01.09.2015 bejaht werden müssen, aus rein rechtlichen Gründen jedenfalls spätestens ab 01.03.2016.

Betreffend den Zeitraum nach Inkrafttreten der Dienstrechtsnovelle 2018 von 01.07.2018 bis 31.10.2018 würde ihm zwar nach dem Wortlaut des § 75 GehG in der Fassung BGBl. I 60/2018 keine Verwendungszulage mehr zustehen. Dieses Ergebnis sei jedoch vom Gesetzgeber mit Sicherheit nicht gewollt gewesen. Es sei das Gleichheitsrecht zu berücksichtigen. Eine Verpflichtung zur Erbringung höherwertigerer Leistung ohne angemessenes Entgelt stelle einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 EMRK dar. Betreffend den Zeitraum nach Inkrafttreten der Dienstrechtsnovelle 2018 von 01.07.2018 bis 31.10.2018 würde ihm zwar nach dem Wortlaut des Paragraph 75, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 60 aus 2018, keine Verwendungszulage mehr zustehen. Dieses Ergebnis sei jedoch vom Gesetzgeber mit Sicherheit nicht gewollt gewesen. Es sei das Gleichheitsrecht zu berücksichtigen. Eine Verpflichtung zur Erbringung höherwertigerer Leistung ohne angemessenes Entgelt stelle einen Verstoß gegen Artikel 4, Absatz 2, EMRK dar.

4. Die belangte Behörde legte den Akt samt Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht, einlangend am 29.11.2019, vor. Im Beschwerdevorlageschreiben verwies die belangte Behörde auf eine vor Antragstellung geänderte Rechtslage, wonach besoldungsgruppenübergreifende Verwendungs- und Funktionszulagen nicht mehr zuerkannt werden könnten. Allfällige Höherwertigkeiten besoldungsgruppenübergreifender Verwendungen könnten folglich nur mehr über die Verwendungs-/Funktionsabgeltungen nach § 80 GehG, der nicht geändert worden sei, geltend gemacht werden.4. Die belangte Behörde legte den Akt samt Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht, einlangend am 29.11.2019, vor. Im Beschwerdevorlageschreiben verwies die belangte Behörde auf eine vor Antragstellung geänderte Rechtslage, wonach besoldungsgruppenübergreifende Verwendungs- und Funktionszulagen nicht mehr zuerkannt werden könnten. Allfällige Höherwertigkeiten besoldungsgruppenübergreifender Verwendungen könnten folglich nur mehr über die Verwendungs-/Funktionsabgeltungen nach Paragraph 80, GehG, der nicht geändert worden sei, geltend gemacht werden.

5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.2021, W274 22280881/2E, wurde der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der Bescheid, soweit damit der Antrag auf Funktions- bzw. Verwendungszulage für den Zeitraum 01.09.2015 bis 30.10.2018 abgewiesen wurde, dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer eine Verwendungszulage gemäß § 75 Abs. 1 GehG für den Zeitraum 01.03.2016 bis 30.06.2018 zustehe. Der Antrag, dem Beschwerdeführer darüber hinaus für die Zeiträume vom 01.09.2015 bis 29.02.2016 sowie vom 01.07.2018 bis 31.10.2018 eine Verwendungs- und eine Funktionszulage sowie vom 01.03.2016 bis 30.06.2018 eine Funktionszulage zuzuerkennen, wurde abgewiesen. 5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.2021, W274 22280881/2E, wurde der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der Bescheid, soweit damit der Antrag auf Funktions- bzw. Verwendungszulage für den Zeitraum 01.09.2015 bis 30.10.2018 abgewiesen wurde, dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer eine Verwendungszulage gemäß Paragraph 75, Absatz eins, GehG für den Zeitraum 01.03.2016 bis 30.06.2018 zustehe. Der Antrag, dem Beschwerdeführer darüber hinaus für die Zeiträume vom 01.09.2015 bis 29.02.2016 sowie vom 01.07.2018 bis 31.10.2018 eine Verwendungs- und eine Funktionszulage sowie vom 01.03.2016 bis 30.06.2018 eine Funktionszulage zuzuerkennen, wurde abgewiesen.

6. Mit Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof vom 06.04.2021 focht der Beschwerdeführer dieses Erkenntnis insoweit an, als damit (im dritten Absatz des Spruchs) ausgesprochen wurde, dass sein Antrag auf eine Verwendungszulage für den Zeitraum vom 01.07.2018 bis 31.10.2018 abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer gründete dies auf die Verletzung des verfassungsgesetzlich geschützten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und Unverletzlichkeit des Eigentums. Die Wortfolge „des Exekutivdienstes“ in § 75 Abs. 1 GehG durch die Dienstrechtsnovelle 2018, BGBl. I 60/2018, sei verfassungswidrig. Es werde angeregt, das Gesetzesprüfungsverfahren über diese Bestimmung einzuleiten. 6. Mit Beschwerde gemäß Artikel 144, B-VG an den Verfassungsgerichtshof vom 06.04.2021 focht der Beschwerdeführer dieses Erkenntnis insoweit an, als damit (im dritten Absatz des Spruchs) ausgesprochen wurde, dass sein Antrag auf eine Verwendungszulage für den Zeitraum vom 01.07.2018 bis 31.10.2018 abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer gründete dies auf die Verletzung des verfassungsgesetzlich geschützten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und Unverletzlichkeit des Eigentums. Die Wortfolge „des Exekutivdienstes“ in Paragraph 75, Absatz eins, GehG durch die Dienstrechtsnovelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, 60 aus 2018,, sei verfassungswidrig. Es werde angeregt, das Gesetzesprüfungsverfahren über diese Bestimmung einzuleiten.

7. In der Folge leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit b B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 75 Abs. 1 GehG ein. 7. In der Folge leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 75, Absatz eins, GehG ein.

8. Mit Erkenntnis vom 03.03.2022, G 324/2021, hob der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge „des Exekutivdienstes“ nach der Wortfolge „nächsthöheren Verwendungsgruppe“ in § 75 Abs. 1 GehG als verfassungswidrig auf. 8. Mit Erkenntnis vom 03.03.2022, G 324 aus 2021,, hob der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge „des Exekutivdienstes“ nach der Wortfolge „nächsthöheren Verwendungsgruppe“ in Paragraph 75, Absatz eins, GehG als verfassungswidrig auf.

9. Mit Erkenntnis ebenfalls vom 03.03.2022, E 1299/2021, hob der Verfassungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.2021 auf und sprach aus, der Beschwerdeführer sei durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt worden. In der Begründung verwies der Verfassungsgerichtshof auf das vorgenannte Erkenntnis vom 03.03.2022, G 324/2021. 9. Mit Erkenntnis ebenfalls vom 03.03.2022, E 1299 aus 2021,, hob der Verfassungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.2021 auf und sprach aus, der Beschwerdeführer sei durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt worden. In der Begründung verwies der Verfassungsgerichtshof auf das vorgenannte Erkenntnis vom 03.03.2022, G 324 aus 2021,.

10. Mit Erkenntnis vom 01.04.2022, W274 2228088-1/13E, sprach das Bundesverwaltungsgericht in der Folge aus, der Beschwerde werde teilweise Folge gegeben und der Bescheid, soweit damit der Antrag auf Funktions- bzw. Verwendungszulage für den Zeitraum 01.09.2015 bis 30.10.2018 abgewiesen wurde, insofern geändert, als dem Beschwerdeführer eine Verwendungszulage gemäß § 75 Abs. 1 GehG für den Zeitraum 01.03.2016 bis 31.10.2018 zustehe. Der Antrag, dem Beschwerdeführer darüber hinaus für den Zeitraum vom 01.09.2015 bis 29.02.2016 eine Verwendungs- und Funktionszulage sowie vom 01.03.2016 bis 31.10.2018 eine Funktionszulage zuzuerkennen, wurde abgewiesen. 10. Mit Erkenntnis vom 01.04.2022, W274 2228088-1/13E, sprach das Bundesverwaltungsgericht in der Folge aus, der Beschwerde werde teilweise Folge gegeben und der Bescheid, soweit damit der Antrag auf Funktions- bzw. Verwendungszulage für den Zeitraum 01.09.2015 bis 30.10.2018 abgewiesen wurde, insofern geändert, als dem Beschwerdeführer eine Verwendungszulage gemäß Paragraph 75, Absatz eins, GehG für den Zeitraum 01.03.2016 bis 31.10.2018 zustehe. Der Antrag, dem Beschwerdeführer darüber hinaus für den Zeitraum vom 01.09.2015 bis 29.02.2016 eine Verwendungs- und Funktionszulage sowie vom 01.03.2016 bis 31.10.2018 eine Funktionszulage zuzuerkennen, wurde abgewiesen.

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der geltend gemachten Verwendungszulage zum Zeitraum 01.09.2015 bis 29.02.2016 aus, für die Unterscheidung zwischen „dauernder“ und „nicht dauernder“ (im Sinne von „vorübergehender“) Verwendung sei maßgeblich, ob von vornherein eine zeitliche Begrenzung der Verwendungsdauer bestanden habe (vgl. VwGH 22.09.20202, Ra 2020/12/0023; 02.07.1997, 95/12/9976; 18.09.1996, 95/12/0253). Dabei komme es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf allfällige Intentionen oder Absichten der Dienstbehörde an, sondern auf die nach der herrschenden Weisungslage vor oder spätestens anlässlich der Zuweisung der höherwertigen Arbeitsplatzaufgaben bestehenden und nach außen erkennbaren Befristung der Betrauung. Im Zeitraum ab 01.09.2015 habe zunächst keine dauernde Verwendung vorgelegen, weil sich schon aus der für den Beschwerdeführer erkennbaren ersten befristeten Zuteilung und den sich daran anschließenden wiederum jeweils befristeten Verlängerungen – offenbar aufgrund der unsicheren Bedarfssituation – eben keine für den Beschwerdeführer erkennbare dauernde Zuteilung ergebe. Dem halte der Beschwerdeführer auch keine begründeten Argumente entgegen, sondern behaupte dieser lediglich, die Verwendung sei von Anfang an auf Dauer angelegt gewesen. Da bereits in den entsprechenden Betrauungsakten die zeitlichen Begrenzungen zum Ausdruck gebracht worden seien, sei von einer von vornherein bestehenden zeitlichen Begrenzung auszugehen und § 75 GehG mangels Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der „dauernden“ Verwendung daher nicht ab dem Zeitpunkt der Zuteilung anzuwenden.Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der geltend gemachten Verwendungszulage zum Zeitraum 01.09.2015 bis 29.02.2016 aus, für die Unterscheidung zwischen „dauernder“ und „nicht dauernder“ (im Sinne von „vorübergehender“) Verwendung sei maßgeblich, ob von vornherein eine zeitliche Begrenzung der Verwendungsdauer bestanden habe vergleiche VwGH 22.09.20202, Ra 2020/12/0023; 02.07.1997, 95/12/9976; 18.09.1996, 95/12/0253). Dabei komme es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf allfällige Intentionen oder Absichten der Dienstbehörde an, sondern auf die nach der herrschenden Weisungslage vor oder spätestens anlässlich der Zuweisung der höherwertigen Arbeitsplatzaufgaben bestehenden und nach außen erkennbaren Befristung der Betrauung. Im Zeitraum ab 01.09.2015 habe zunächst keine dauernde Verwendung vorgelegen, weil sich schon aus der für den Beschwerdeführer erkennbaren ersten befristeten Zuteilung und den sich daran anschließenden wiederum jeweils befristeten Verlängerungen – offenbar aufgrund der unsicheren Bedarfssituation – eben keine für den Beschwerdeführer erkennbare dauernde Zuteilung ergebe. Dem halte der Beschwerdeführer auch keine begründeten Argumente entgegen, sondern behaupte dieser lediglich, die Verwendung sei von Anfang an auf Dauer angelegt gewesen. Da bereits in den entsprechenden Betrauungsakten die zeitlichen Begrenzungen zum Ausdruck gebracht worden seien, sei von einer von vornherein bestehenden zeitlichen Begrenzung auszugehen und Paragraph 75, GehG mangels Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der „dauernden“ Verwendung daher nicht ab dem Zeitpunkt der Zuteilung anzuwenden.

Jedenfalls ab einer Verwendung von sechs Monaten, sohin seit dem 01.03.2016 liege hingegen im Lichte der Rechtsprechung ein Dauercharakter der Verwendung vor, somit der erste mögliche Anspruch einer Verwendungszulage seit 01.03.2016 gegeben sei.

Zum Zeitraum 01.03.2016 bis 31.10.2018 wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer im Lichte des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs für den gesamten Zeitraum vom 01.03.2016 bis 31.10.2018 eine Verwendungszulage gemäß § 75 Abs. 1 GehG gebühre.Zum Zeitraum 01.03.2016 bis 31.10.2018 wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer im Lichte des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs für den gesamten Zeitraum vom 01.03.2016 bis 31.10.2018 eine Verwendungszulage gemäß Paragraph 75, Absatz eins, GehG gebühre.

Zur Funktionszulage wurde ausgeführt, dass diesbezüglich die §§ 73 ff GehG anzuwenden seien, weil der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum Exekutivbeamter gewesen sei. Die vom Beschwerdeführer angesprochene Funktionszulage im Exekutivdienst sei in § 74 GehG geregelt und beschränkte sich auf die Verwendungsgruppe E1 und E2a, denen der Beschwerdeführer nicht angehöre. Bei eingeteilten Beamten komme eine Hervorhebung einzelner Verwendungen durch eine Funktionszulage generell nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer habe im ersten Rechtsgang die Abweisung der Verwendungs- und Funktionszulage vom 01.09.2015 bis 29.02.2016 sowie die Funktionszulage vom 01.03.2016 bis 31.10.2018 ohnehin unbekämpft belassen und habe sich seine Entscheidungsbeschwerde lediglich auf die Abweisung der Verwendungszulage für den Zeitraum 01.07.2018 bis 31.10.2018 im 3. Absatz des Spruches bezogen. Aufgrund des Umstandes, dass trotz der bloßen Teilanfechtung der Verfassungsgerichtshof das Erkenntnis im ersten Rechtsgang zur Gänze aufgehoben habe, habe eine gänzlich neue Erledigung zu erfolgen.Zur Funktionszulage wurde ausgeführt, dass diesbezüglich die Paragraphen 73, ff GehG anzuwenden seien, weil der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum Exekutivbeamter gewesen sei. Die vom Beschwerdeführer angesprochene Funktionszulage im Exekutivdienst sei in Paragraph 74, GehG geregelt und beschränkte sich auf die Verwendungsgruppe E1 und E2a, denen der Beschwerdeführer nicht angehöre. Bei eingeteilten Beamten komme eine Hervorhebung einzelner Verwendungen durch eine Funktionszulage generell nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer habe im ersten Rechtsgang die Abweisung der Verwendungs- und Funktionszulage vom 01.09.2015 bis 29.02.2016 sowie die Funktionszulage vom 01.03.2016 bis 31.10.2018 ohnehin unbekämpft belassen und habe sich seine Entscheidungsbeschwerde lediglich auf die Abweisung der Verwendungszulage für den Zeitraum 01.07.2018 bis 31.10.2018 im 3. Absatz des Spruches bezogen. Aufgrund des Umstandes, dass trotz der bloßen Teilanfechtung der Verfassungsgerichtshof das Erkenntnis im ersten Rechtsgang zur Gänze aufgehoben habe, habe eine gänzlich neue Erledigung zu erfolgen.

Im Ergebnis habe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.03.2016 bis 31.10.2018 zu Unrecht eine Verwendungszulage nicht zuerkannt. Insofern sei der Bescheid abzuändern gewesen. Das darüber hinausgehende Begehren sei – wie bereits im ersten Rechtsgang – abzuweisen gewesen.

11. Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Darin führte er aus, das Bundesverwaltungsgericht habe seiner Beschwerde teilweise Folge gegeben und ihm nunmehr für den Zeitraum 01.03.2016 bis 31.10.2018 eine Verwendungszulage gemäß § 75 GehG zuerkannt. Dies vor dem Hintergrund, dass eine „Dauerverwendung“ erst ab 01.03.2016 vorgelegen habe. Daraus folge, dass im Zeitraum vom 01.09.2015 bis 29.02.2016 eine vorübergehende Betrauung mit einem höherwertigen Arbeitsplatz vorgelegen habe, wobei das Bundesverwaltungsgericht jegliche Überprüfung der hierfür in Geltung kommenden Abgeltungen und Zulagen unterlassen habe. Sodann führte der Beschwerdeführer zu §§ 78-80 GehG aus. Zwar habe er in seinem Antrag vom 10.11.2016 „um Zuerkennung und Nachverrechnung einer Funktions- und Verwendungszulage“ angesucht, dabei aber auch auf die Bestimmung des § 80 GehG Bezug genommen, der sämtliche Zulagen und Abgeltungen umfasse. Da er im Zeitpunkt der Antragstellung unvertreten gewesen sei, dürfe dieser Antrag nicht zu restriktiv ausgelegt werden, zumal auch klar erkennbar gewesen sei, dass er mit besagtem Antrag die Abgeltung seiner höherwertigen Tätigkeit im gesetzlich höchstmöglichen Ausmaß vor Augen gehabt habe. Jedenfalls hätte ihm das Bundesverwaltungsgericht hierzu die Möglichkeit eines ergänzenden Vorbringens im Zuge der von ihm beantragten mündlichen Verhandlung einräumen müssen. Der Beschwerdeführer stellte sodann den Antrag, das angefochtene Erkenntnis dahingehen abzuändern, dass ihm (zusätzlich zur bestehenden Verwendungszulage) eine Funktions- und Verwendungsabgeltung iSd §§ 78, 79, 80 GehG für den Zeitraum 01.09.2015 bis 28.02.2016 sowie eine Funktionszulage iSd § 74 GehG für den Zeitraum 01.03.2016 bis 31.10.2018 zuerkannt/bemessen werde.11. Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Darin führte er aus, das Bundesverwaltungsgericht habe seiner Beschwerde teilweise Folge gegeben und ihm nunmehr für den Zeitraum 01.03.2016 bis 31.10.2018 eine Verwendungszulage gemäß Paragraph 75, GehG zuerkannt. Dies vor dem Hintergrund, dass eine „Dauerverwendung“ erst ab 01.03.2016 vorgelegen habe. Daraus folge, dass im Zeitraum vom 01.09.2015 bis 29.02.2016 eine vorübergehende Betrauung mit einem höherwertigen Arbeitsplatz vorgelegen habe, wobei das Bundesverwaltungsgericht jegliche Überprüfung der hierfür in Geltung kommenden Abgeltungen und Zulagen unterlassen habe. Sodann führte der Beschwerdeführer zu Paragraphen 78 -, 80, GehG aus. Zwar habe er in seinem Antrag vom 10.11.2016 „um Zuerkennung und Nachverrechnung einer Funktions- und Verwendungszulage“ angesucht, dabei aber auch auf die Bestimmung des Paragraph 80, GehG Bezug genommen, der sämtliche Zulagen und Abgeltungen umfasse. Da er im Zeitpunkt der Antragstellung unvertreten gewesen sei, dürfe dieser Antrag nicht zu restriktiv ausgelegt werden, zumal auch klar erkennbar gewesen sei, dass er mit besagtem Antrag die Abgeltung seiner höherwertigen Tätigkeit im gesetzlich höchstmöglichen Ausmaß vor Augen gehabt habe. Jedenfalls hätte ihm das Bundesverwaltungsgericht hierzu die Möglichkeit eines ergänzenden Vorbringens im Zuge der von ihm beantragten mündlichen Verhandlung einräumen müssen. Der Beschwerdeführer stellte sodann den Antrag, das angefochtene Erkenntnis dahingehen abzuändern, dass ihm (zusätzlich zur bestehenden Verwendungszulage) eine Funktions- und Verwendungsabgeltung iSd Paragraphen 78, 79, 80, GehG für den Zeitraum 01.09.2015 bis 28.02.2016 sowie eine Funktionszulage iSd Paragraph 74, GehG für den Zeitraum 01.03.2016 bis 31.10.2018 zuerkannt/bemessen werde.

12. Mit Erkenntnis vom 21.11.2022 hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.04.2022 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. Inhaltlich führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass es bei der Auslegung von Parteianbringen auf das diesen erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters ankomme. Parteierklärungen und damit auch Anbringen seien ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Dem Geist des AVG sei ein übertriebener Formalismus fremd. Wenn sich der Inhalt eines von einer Partei gestellten Anbringens als unklar erweise, sei die Behörde entsprechend den ihr gemäß § 37 iVm § 39 AVG obliegenden Aufgaben verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung seines Begehrens aufzufordern. Mit seinem Antrag vom 10.11.2016 habe der damals unvertretene Beschwerdeführer die Zuerkennung und Nachverrechnung einer „Funktions- und Verwendungszulage“ begehrt und dabei ausdrücklich auf § 80 GehG Bezug genommen. Dieser enthalte neben Bestimmungen über Funktions- und Verwendungszulagen auch Regelungen über Funktions- und Verwendungsabgeltungen.12. Mit Erkenntnis vom 21.11.2022 hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.04.2022 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. Inhaltlich führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass es bei der Auslegung von Parteianbringen auf das diesen erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters ankomme. Parteierklärungen und damit auch Anbringen seien ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Dem Geist des AVG sei ein übertriebener Formalismus fremd. Wenn sich der Inhalt eines von einer Partei gestellten Anbringens als unklar erweise, sei die Behörde entsprechend den ihr gemäß Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, AVG obliegenden Aufgaben verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung seines Begehrens aufzufordern. Mit seinem Antrag vom 10.11.2016 habe der damals unvertretene Beschwerdeführer die Zuerkennung und Nachverrechnung einer „Funktions- und Verwendungszulage“ begehrt und dabei ausdrücklich auf Paragraph 80, GehG Bezug genommen. Dieser enthalte neben Bestimmungen über Funktions- und Verwendungszulagen auch Regelungen über Funktions- und Verwendungsabgeltungen.

Infolge des weit gefassten Beschwerdeantrags, der zwar primär auf einem Zuspruch von Funktions- und Verwendungszulage, im Übrigen aber auf Abgeltung jener Leistungen, die dadurch erbracht worden seien, dass der Beschwerdeführer auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 4, verwendet, jedoch nur wesentlich geringer nach E2b besoldet worden sei, gerichtet gewesen sei, hätte das Verwaltungsgericht den mittlerweile anwaltlich vertretenen Revisionswerber dazu anhalten müssen, klarzustellen, worauf sein verfahrensleitender Antrag tatsächlich gerichtet gewesen sei und ihn gegebenenfalls zu entsprechenden Präzisierungen auffordern müssen. Indem das Verwaltungsgericht davon ausgegangen sei, dass der verfahrensleitende Antrag zweifellos nur auf die Zuerkennung einer Verwendungs- und Funktionszulage gerichtet gewesen sei und es daher unterlasse habe, die Parteiabsicht zu erforschen, habe es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts belastet, weshalb es aufzuheben gewesen sei.

13. Die gegenständliche Rechtssache wurde am 15.02.2023 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

14. Mit Schreiben vom 03.03.2023 nahm der Beschwerdeführer insofern eine Antragspräzisierung dahingehend vor, dass er für die Zeit seiner höherwertigen Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 4, die Zuerkennung und Auszahlung einer Verwendungs- und Funktionsabgeltung für den Zeitraum seiner vorübergehenden Betrauung (innerhalb der ersten sechs Monate) vom 01.09.2015 bis 29.02.2015 sowie nach Umschlagen in eine dauernde Betrauung (nach Ablauf von sechs Monaten) vom 01.03.2016 bis 31.10.2018 eine Funktions- oder Ergänzungs- und Verwendungszulage beantrag(t)e.

15. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Antragspräzisierung der belangten Behörde mit Schreiben vom 03.03.2023 zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme. Diesbezüglich teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 17.03.2023 mit, dass dieses zur Kenntnis genommen werde. Von weiteren Ausführungen werde mangels Kenntnis über den ursprünglich bestandenen Parteiwillen Abstand genommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Stammdienststelle befindet sich innerhalb des Planstellenbereichs des Bundesministeriums für Inneres. Am XXXX wurde er in den Bundesdienst aufgenommen. Im September 2015 befand er sich in der Verwendungsgruppe E2b.Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Stammdienststelle befindet sich innerhalb des Planstellenbereichs des Bundesministeriums für Inneres. Am römisch 40 wurde er in den Bundesdienst aufgenommen. Im September 2015 befand er sich in der Verwendungsgruppe E2b.

Am 11.08.2015 wurde durch die Bundesministerin für Inneres „mit Wirksamkeit vom 1. September 2015 bis 31. Dezember 2015“ die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers zum Bundesministerium für Inneres, XXXX verfügt. Am 11.08.2015 wurde durch die Bundesministerin für Inneres „mit Wirksamkeit vom 1. September 2015 bis 31. Dezember 2015“ die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers zum Bundesministerium für Inneres, römisch 40 verfügt.

Diese Dienstzuteilung u.a. des Beschwerdeführers wurde mit Erlässen der Bundesministerin für Inneres vom 17.03.2016 bis 30.6.2016, vom 15.06.2016 bis 30.09.2016, sodann des Bundesministers vom 13.12.2016 bis 31.03.2017, vom 14.03.2017 bis 30.06.2017, vom 19.06.2017 bis 30.09.2017, vom 15.09.2017 bis 31.12.2017, vom 11.12.2017 bis 31.03.2018, vom 19.03.2018 bis 30.06.2018, vom 19.06.2018 bis 30.09.2018 und vom 06.09.2018 bis 31.12.2018 verlängert. Mit Schreiben vom 29.1.2018 verfügte das Bundesministerium für Inneres die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers zum Bundesministerium für Inneres, XXXX , mit Wirksamkeit vom 01.02.2018.Diese Dienstzuteilung u.a. des Beschwerdeführers wurde mit Erlässen der Bundesministerin für Inneres vom 17.03.2016 bis 30.6.2016, vom 15.06.2016 bis 30.09.2016, sodann des Bundesministers vom 13.12.2016 bis 31.03.2017, vom 14.03.2017 bis 30.06.2017, vom 19.06.2017 bis 30.09.2017, vom 15.09.2017 bis 31.12.2017, vom 11.12.2017 bis 31.03.2018, vom 19.03.2018 bis 30.06.2018, vom 19.06.2018 bis 30.09.2018 und vom 06.09.2018 bis 31.12.2018 verlängert. Mit Schreiben vom 29.1.2018 verfügte das Bundesministerium für Inneres die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers zum Bundesministerium für Inneres, römisch 40 , mit Wirksamkeit vom 01.02.2018.

Mit 01.11.2018 wurde der Beschwerdeführer in die Verwendungsgruppe A2 überstellt, zum Bundesministerium für Inneres, XXXX , versetzt und dort auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A2/Funktionsgruppe 4 ernannt.Mit 01.11.2018 wurde der Beschwerdeführer in die Verwendungsgruppe A2 überstellt, zum Bundesministerium für Inneres, römisch 40 , versetzt und dort auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A2/Funktionsgruppe 4 ernannt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aufgrund der Aktenlage und sind – abgesehen von der Qualifikation der Verwendung bis zur Überstellung in A2/4 – unstrittig.

Die zeitlichen Begrenzungen der Zuteilungen ergeben sich aus den in den Feststellungen genannten jeweiligen Betrauungsakten (Erlässen), aus denen sich jeweils unmissverständlich – auch aus dem Empfängerhorizont des Beschwerdeführers – Befristungen ergeben. Diese liegen im Akt auf.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels gegenteiliger Regelung in den Materiengesetzen liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels gegenteiliger Regelung in den Materiengesetzen liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 - GehG) lauteten im maßgeblichen Zeitraum September 2015 bis Oktober 2018 auszugsweise wie folgt:

Funktionszulage

§ 74 (5) Ist ein Beamter des Exekutivdienstes einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihm die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in seiner Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Die gebührende Funktionsstufe bemisst sich dabei stets anhand der Verwendungsgruppe, in welche die Beamtin oder der Beamte ernannt ist.Paragraph 74, (5) Ist ein Beamter des Exekutivdienstes einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihm die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in seiner Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Die gebührende Funktionsstufe bemisst sich dabei stets anhand der Verwendungsgruppe, in welche die Beamtin oder der Beamte ernannt ist.

Verwendungszulage

Fassung von 01.09.2015 – 31.12.2017

§ 75 (1) Der Beamtin oder dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie oder er dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Verwendungszulage bemisst sich nach der Verwendungsgruppe, in welche die Beamtin oder der Beamte ernannt ist, sowie ihrer oder seiner Gehaltsstufe und beträgtParagraph 75, (1) Der Beamtin oder dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie oder er dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Verwendungszulage bemisst sich nach der Verwendungsgruppe, in welche die Beamtin oder der Beamte ernannt ist, sowie ihrer oder seiner Gehaltsstufe und beträgt

[…]

Fassung von 01.01.2017 bis 31.10.2018

(1) Der Beamtin oder dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie oder er dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Verwendungszulage bemisst sich nach der Verwendungsgruppe, in welche die Beamtin oder der Beamte ernannt ist, sowie ihrer oder seiner Gehaltsstufe und beträgt

[…]

Ergänzungszulage für bestimmte vorübergehende Verwendungen

§ 77a. Paragraph 77 a,

Fassung vom 29.12.2011 bis 07.01.2018

(1) Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage, wenn

1. er

a) gemäß § 145b Abs. 8 BDG 1979 in Verbindung mit § 145b Abs. 9 erster Satz BDG 1979 mit einer in diesen Bestimmungen angeführten Funktion betraut ist odera) gemäß Paragraph 145 b, Absatz 8, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 145 b, Absatz 9, erster Satz BDG 1979 mit einer in diesen Bestimmungen angeführten Funktion betraut ist oder

b) für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einer Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz betraut ist, ohne damit dauernd oder gemäß § 145d Abs. 1 oder § 145b Abs. 8 BDG 1979 betraut zu sein, undb) für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einer Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz betraut ist, ohne damit dauernd oder gemäß Paragraph 145 d, Absatz eins, oder Paragraph 145 b, Absatz 8, BDG 1979 betraut zu sein, und

2. ihm für den Fall einer dauernden Betrauung oder einer Betrauung gemäß § 145d Abs. 1 BDG 1979 mit dieser Verwendung ein Monatsbezug gebühren würde, der den Monatsbezug des Beamten übersteigt.2. ihm für den Fall einer dauernden Betrauung oder einer Betrauung gemäß Paragraph 145 d, Absatz eins, BDG 1979 mit dieser Verwendung ein Monatsbezug gebühren würde, der den Monatsbezug des Beamten übersteigt.

(1a) Voraussetzung für eine Ergänzungszulage nach Abs. 1 ist, dass der Inhalt des Arbeitsplatzes, mit dem der Beamte gemäß Abs. 1 betraut ist, gleich geblieben ist. Ist die Identität dieses Arbeitsplatzes auf Grund von inhaltlichen Änderungen nicht mehr gegeben oder ist der Beamte mit einem neu eingerichteten Arbeitsplatz gemäß Abs. 1 betraut, gebührt eine Ergänzungszulage nach Abs. 1 nur unter der Bedingung, dass der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler ein Bewertungsverfahren nach den Kriterien des § 143 BDG 1979 durchgeführt hat. Dies gilt insbesondere für Projektarbeitsplätze, die zusätzlich folgende Kriterien erfüllen müssen:(1a) Voraussetzung für eine Ergänzungszulage nach Absatz eins, ist, dass der Inhalt des Arbeitsplatzes, mit dem der Beamte gemäß Absatz eins, betraut ist, gleich geblieben ist. Ist die Identität dieses Arbeitsplatzes auf Grund von inhaltlichen Änderungen nicht mehr gegeben oder ist der Beamte mit einem neu eingerichteten Arbeitsplatz gemäß Absatz eins, betraut, gebührt eine Ergänzungszulage nach Absatz eins, nur unter der Bedingung, dass der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler ein Bewertungsverfahren nach den Kriterien des Paragraph 143, BDG 1979 durchgeführt hat. Dies gilt insbesondere für Projektarbeitsplätze, die zusätzlich folgende Kriterien erfüllen müssen:

1. die Projektdauer beträgt mindestens sechs Monate und maximal zwei Jahre; in begründeten Ausnahmefällen ist das Überschreiten der Höchstdauer um bis zu sechs Monate möglich, und

2. mit den Qualitäten des Personalplans kann das Auslangen gefunden werden.

(2) Die Ergänzungszulage gebührt,

1. wenn dem Beamten des Exekutivdienstes im Fall einer Betrauung gemäß § 145d Abs. 1 BDG 1979 ein Fixgehalt gebührte, in der Höhe des Unterschiedes zwischen1. wenn dem Beamten des Exekutivdienstes im Fall einer Betrauung gemäß Paragraph 145 d, Absatz eins, BDG 1979 ein Fixgehalt gebührte, in der Höhe des Unterschiedes zwischen

a) seinem Monatsbezug sowie der Vergütungen nach § 82 bis § 83 unda) seinem Monatsbezug sowie der Vergütungen nach Paragraph 82 bis Paragraph 83, und

b) dem jeweiligen Fixgehalt,

2. wenn dem Beamten des Exekutivdienstes, dem eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine höhere Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe des Unterschiedes zwischen

a) seiner Funktionszulage und

b) der jeweiligen höheren Funktionszulage,

abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 77,abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach Paragraph 77,,

3. wenn dem Beamten des Exekutivdienstes, der sich nicht in der Ausbildungsphase befindet und dem weder ein Fixgehalt noch eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe dieser Funktionszulage abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 77.3. wenn dem Beamten des Exekutivdienstes, der sich nicht in der Ausbildungsphase befindet und dem weder ein Fixgehalt noch eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe dieser Funktionszulage abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach Paragraph 77,

(3)Ist eine im Abs. 1 angeführte Verwendung einer der Funktionsgruppen 8 bis 12 der Verwendungsgruppe E 1 zugeordnet, gelten durch die Ergänzungszulage alle Mehrleistungen des Beamten des Exekutivdienstes in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Dabei gilt jener Teil der Ergänzungszulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen, der dem Betrag entspricht, der sich gemäß § 74 Abs. 4 letzter Satz oder gemäß § 74a Abs. 4 letzter Satz im Fall einer Ernennung auf den betreffenden Arbeitsplatz ergäbe.(3)Ist eine im Absatz eins, angeführte Verwendung einer der Funktionsgruppen 8 bis 12 der Verwendungsgruppe E 1 zugeordnet, gelten durch die Ergänzungszulage alle Mehrleistungen des Beamten des Exekutivdienstes in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Dabei gilt jener Teil der Ergänzungszulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen, der dem Betrag entspricht, der sich gemäß Paragraph 74, Absatz 4, letzter Satz oder gemäß Paragraph 74 a, Absatz 4, letzter Satz im Fall einer Ernennung auf den betreffenden Arbeitsplatz ergäbe.

Fassung vom 08.01.2017 bis 28.01.2020 davon abweichen:

(1a) Voraussetzung für eine Ergänzungszulage nach Abs. 1 ist, dass der Inhalt des Arbeitsplatzes, mit dem der Beamte gemäß Abs. 1 betraut ist, gleich geblieben ist. Ist die Identität dieses Arbeitsplatzes auf Grund von inhaltlichen Änderungen nicht mehr gegeben oder ist der Beamte mit einem neu eingerichteten Arbeitsplatz gemäß Abs. 1 betraut, gebührt eine Ergänzungszulage nach Abs. 1 nur unter der Bedingung, dass der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport ein Bewertungsverfahren nach den Kriterien des § 143 BDG 1979 durchgeführt hat. Dies gilt insbesondere für Projektarbeitsplätze, die zusätzlich folgende Kriterien erfüllen müssen:(1a) Voraussetzung für eine Ergänzungszulage nach Absatz eins, ist, dass der Inhalt des Arbeitsplatzes, mit dem der Beamte gemäß Absatz eins, betraut ist, gleich geblieben ist. Ist die Identität dieses Arbeitsplatzes auf Grund von inhaltlichen Änderungen nicht mehr gegeben oder ist der Beamte mit einem neu eingerichteten Arbeitsplatz gemäß Absatz eins, betraut, gebührt eine Ergänzungszulage nach Absatz eins, nur unter der Bedingung, dass der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport ein Bewertungsverfahren nach den Kriterien des Paragraph 143, BDG 1979 durchgeführt hat. Dies gilt insbesondere für Projektarbeitsplätze, die zusätzlich folgende Kriterien erfüllen müssen:

Funktionsabgeltung

§ 78 (1) Einem Beamten des Exekutivdienstes, der vorübergehend, aber an mindestens 29 aufeinanderfolgenden Kalendertagen auf einem gegenüber seiner Funktionsgruppe um mindestens zwei Funktionsgruppen höher zugeordneten Arbeitsplatz verwendet wird, gebührt eine nicht ruhegenußfähige Funktionsabgeltung. Als eine vorübergehende Verwendung gelten insbesondere Tätigkeiten, die vertretungsweise oder im Zuge einer provisorischen Betrauung oder einer Dienstzuteilung ausgeübt werden.Paragraph 78, (1) Einem Beamten des Exekutivdienstes, der vorübergehend, aber an mindestens 29 aufeinanderfolgenden Kalendertagen auf einem gegenüber seiner Funktionsgruppe um mindestens zwei Funktionsgruppen höher zugeordneten Arbeitsplatz verwendet wird, gebührt eine nicht ruhegenußfähige Funktionsabgeltung. Als eine vorübergehende Verwendung gelten insbesondere Tätigkeiten, die vertretungsweise oder im Zuge einer provisorischen Betrauung oder einer Dienstzuteilung ausgeübt werden.

(2) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Abs. 1 zu laufen.(2) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Absatz eins, zu laufen.

[…]

Verwendungsabgeltung

§ 79 (1) Wird ein Beamter des Exekutivdienstes vorübergehend, aber durch mindestens 29 aufeinanderfolgende Kalendertage auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe verwendet, ohne in die betreffende Verwendungsgruppe ernannt zu sein, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Verwendungsabgeltung. Als eine vorübergehende Verwendung gelten insbesondere Tätigkeiten, die vertretungsweise oder im Zuge einer provisorischen Betrauung oder einer Dienstzuteilung ausgeübt werden.Paragraph 79, (1) Wird ein Beamter des Exekutivdienstes vorübergehend, aber durch mindestens 29 aufeinanderfolgende Kalendertage auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe verwendet, ohne in die betreffende Verwendungsgruppe ernannt zu sein, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Verwendungsabgeltung. Als eine vorübergehende Verwendung gelten insbesondere Tätigkeiten, die vertretungsweise oder im Zuge einer provisorischen Betrauung oder einer Dienstzuteilung ausgeübt werden.

(2) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Abs. 1 zu laufen.(2) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Absatz eins, zu laufen.

Gemeinsame Bestimmungen für Funktionszulage, Funktionsabgeltung, Verwendungszulage und Verwendungsabgeltung

§ 80 (1) Wird ein Beamter des Exekutivdienstes vorübergehend auf einem höherwertigen Arbeitsplatz des Allgemeinen Verwaltungsdienstes oder des Militärischen Dienstes verwendet, sind eine allfällige Funktionsabgeltung und eine allfällige Verwendungsabgeltung in einer den Bemessungskriterien der §§ 78 und 79 entsprechenden Höhe zu ermitteln.Paragraph 80, (1) Wird ein Beamter des Exekutivdienstes vorübergehend auf einem höherwertigen Arbeitsplatz des Allgemeinen Verwaltungsdienstes oder des Militärischen Dienstes verwendet, sind eine allfällige Funktionsabgeltung und eine allfällige Verwendungsabgeltung in einer den Bemessungskriterien der Paragraphen 78 und 79 entsprechenden Höhe zu ermitteln.

(2) Für denselben Zeitraum kann dem Beamten des Exekutivdienstes nur eine einzige nach den §§ 78 und 79 anspruchbegründende Verwendung nach diesen Bestimmungen abgegolten werden. Übt er zur selben Zeit mehrere solche Verwendungen aus, ist jene abzugelten, für die diese Bestimmungen den insgesamt höchsten Abgeltungsanspruch vorsehen.(2) Für denselben Zeitraum kann dem Beamten des Exekutivdienstes nur eine einzige nach den Paragraphen 78 und 79 anspruchbegründende Verwendung nach diesen Bestimmungen abgegolten werden. Übt er zur selben Zeit mehrere solche Verwendungen aus, ist jene abzugelten, für die diese Bestimmungen den insgesamt höchsten Abgeltungsanspruch vorsehen.

(3) Für eine Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz kann für denselben Zeitraum nicht mehr als einem Beamten eine Funktionszulage oder eine Verwendungszulage nach § 75 oder eine Ergänzungszulage nach § 77a oder eine Funktionsabgeltung oder Verwendungsabgeltung gebühren. Wird eine Vertretung gleichzeitig von mehreren Bediensteten wahrgenommen, gebührt die Verwendungszulage nach § 75 Abs. 4 oder die Ergänzungszulage nach § 77a oder die Funktionsabgeltung oder die Verwendungsabgeltung ausschließlich dem Beamten, der diese Vertretung nach Art und Umfang der Tätigkeit überwiegend wahrnimmt.(3) Für eine Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz kann für denselben Zeitraum nicht mehr als einem Beamten eine Funktionszulage oder eine Verwendungszulage nach Paragraph 75, oder eine Ergänzungszulage nach Paragraph 77 a, oder eine Funktionsabgeltung oder Verwendungsabgeltung gebühren. Wird eine Vertretung gleichzeitig von mehreren Bediensteten wahrgenommen, gebührt die Verwendungszulage nach Paragraph 75, Absatz 4, oder die Ergänzungszulage nach Paragraph 77 a, oder die Funktionsabgeltung oder die Verwendungsabgeltung ausschließlich dem Beamten, der diese Vertretung nach Art und Umfang der Tätigkeit überwiegend wahrnimmt.

(4) Maßgebend für den Anspruch auf die Funktionsabgeltung und auf die Verwendungsabgeltung ist, daß der betreffende Arbeitsplatz dem Exekutivdienst zugeordnet ist. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob auch der Vertretene dem Exekutivdienst angehört.

3.2. Einleitend ist festzuhalten, dass der Anspruch auf Verwendungs-/Funktionszulage/-abgeltung zeitraumbezogen zu betrachten ist, weshalb die Rechtslage im Zeitraum der anspruchsbegründenden Verwendung maßgebend ist (siehe z.B. im Zusammenhang mit der Verwendungszulage VwGH 02.07.2007, 2006/12/0061).

Nach der Rechtsprechung ist ein nicht weiter konkretisierte Antrag auf „Abgeltung“ einer höherwertigen Verwendung unzulässig. Vielmehr hat der Beamte in seinem Antrag klarzustellen, welche Art einer Geldleistung er begehrt. Genügt ein Antrag diesen Voraussetzungen nicht, so hat die entscheidende Behörde den Beamten zu einer diesbezüglichen Klarstellung aufzufordern. Kommen – abstrakt gesprochen – Geldleistungen nach verschiedenen Gesetzesstellen in Betracht, ist es dem Beamten freilich unbenommen, (aus prozessualer Vorsicht) auch Anträge auf Gewährung sämtlicher in Betracht kommender Abgeltungen bzw. Zulagen zu stellen (VwGH 29.03.2012, 2011/12/0145).

Im verfahrensgegenständlichen Fall stützte sich der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf § 80 GehG, der gemeinsame Bestimmungen für alle hier relevanten Zulagen und Abgeltungen trifft. Der Beschwerdeführer präzisierte seinen Antrag mit Schreiben vom 02.03.2023 entsprechend den Ausführung des Verwaltungsgerichtshofs in seinem Erkenntnis vom 21.11.2022, Ra 2022/12/0055, dahingehend, dass er für die Zeit seiner höherwertigen Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 4, die Zuerkennung und Auszahlung einer Verwendungs- und Funktionsabgeltung für den Zeitraum seiner vorübergehenden Betrauung (innerhalb der ersten sechs Monate) vom 01.09.2015 bis 29.02.2016 sowie nach Umschlagen in eine dauernde Betrauung (nach Ablauf der sechs Monate) vom 01.03.2016 bis 31.10.2018 eine Funktions- und Ergänzungszulage beantrage. Insofern ist der Antrag des Beschwerdeführers umfassend zu werten.Im verfahrensgegenständlichen Fall stützte sich der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Paragraph 80, GehG, der gemeinsame Bestimmungen für alle hier relevanten Zulagen und Abgeltungen trifft. Der Beschwerdeführer präzisierte seinen Antrag mit Schreiben vom 02.03.2023 entsprechend den Ausführung des Verwaltungsgerichtshofs in seinem Erkenntnis vom 21.11.2022, Ra 2022/12/0055, dahingehend, dass er für die Zeit seiner höherwertigen Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 4, die Zuerkennung und Auszahlung einer Verwendungs- und Funktionsabgeltung für den Zeitraum seiner vorübergehenden Betrauung (innerhalb der ersten sechs Monate) vom 01.09.2015 bis 29.02.2016 sowie nach Umschlagen in eine dauernde Betrauung (nach Ablauf der sechs Monate) vom 01.03.2016 bis 31.10.2018 eine Funktions- und Ergänzungszulage beantrage. Insofern ist der Antrag des Beschwerdeführers umfassend zu werten.

Für die Frage, ob im Verständnis gehaltsrechtlicher Bestimmungen von einer „dauernden“ bzw. „nicht dauernden“ (im Sinn von „vorübergehenden“) Verwendung gesprochen werden kann, vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass für diese Unterscheidung maßgeblich ist, ob von vornherein eine zeitliche Begrenzung der Verwendungsdauer bestand oder nicht (vgl. VwGH 02.07.1997, 95/12/0076; 18.09.1996, 95/12/0253). In Ansehung der Abgrenzung zwischen Verwendungszulage und Verwendungsabgeltung geht eine „vorläufige“ oder „vorübergehende“ Betrauung mit einem Arbeitsplatz dann in eine „dauernde“ Betrauung (mit Anspruch auf eine Zulage) über, wenn der Beamte die Aufgaben des höherwertigen Arbeitsplatzes länger als sechs Monate durchgehend ausübt. In einem derartigen Fall sind nämlich die Belastungen des mit den Aufgaben eines höherwerteigen Arbeitsplatzes Betrauten nicht mehr gering anzusetzen (vgl. VwGH 19.09.2003, 2000/12/0049; 09.09.2005, 2001/12/0047; 14.05.2004, 2003/12/0137; 15.12.2010, 2009/12/0194). Selbst eine „vorläufige“ oder „vorübergehende“ Betrauung mit einem Arbeitsplatz, also eine von vornherein gegebene zeitliche Begrenzung der Verwendung, wird dann zu einer „dauerhaften“ Betrauung mit diesem Arbeitsplatz, im Sinne der gehaltsrechtlichen Bestimmungen, wenn sie einen Zeitraum von sechs Monaten übersteigt (VwGH 18.12.2014, 2011/12/0159). Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 40 Abs. 4 Z 2 BDG 1979 ist somit – die Wirksamkeit der jeweiligen Personalmaßnahme vorausgesetzt – nach sechs Monaten dienstrechtlich vom „Umschlagen“ einer vorübergehenden in eine dauernde Betrauung auszugehen (VwGH 19.02.2020, Ra 2019/12/0059).Für die Frage, ob im Verständnis gehaltsrechtlicher Bestimmungen von einer „dauernden“ bzw. „nicht dauernden“ (im Sinn von „vorübergehenden“) Verwendung gesprochen werden kann, vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass für diese Unterscheidung maßgeblich ist, ob von vornherein eine zeitliche Begrenzung der Verwendungsdauer bestand oder nicht vergleiche VwGH 02.07.1997, 95/12/0076; 18.09.1996, 95/12/0253). In Ansehung der Abgrenzung zwischen Verwendungszulage und Verwendungsabgeltung geht eine „vorläufige“ oder „vorübergehende“ Betrauung mit einem Arbeitsplatz dann in eine „dauernde“ Betrauung (mit Anspruch auf eine Zulage) über, wenn der Beamte die Aufgaben des höherwertigen Arbeitsplatzes länger als sechs Monate durchgehend ausübt. In einem derartigen Fall sind nämlich die Belastungen des mit den Aufgaben eines höherwerteigen Arbeitsplatzes Betrauten nicht mehr gering anzusetzen vergleiche VwGH 19.09.2003, 2000/12/0049; 09.09.2005, 2001/12/0047; 14.05.2004, 2003/12/0137; 15.12.2010, 2009/12/0194). Selbst eine „vorläufige“ oder „vorübergehende“ Betrauung mit einem Arbeitsplatz, also eine von vornherein gegebene zeitliche Begrenzung der Verwendung, wird dann zu einer „dauerhaften“ Betrauung mit diesem Arbeitsplatz, im Sinne der gehaltsrechtlichen Bestimmungen, wenn sie einen Zeitraum von sechs Monaten übersteigt (VwGH 18.12.2014, 2011/12/0159). Außerhalb des Anwendungsbereichs des Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer 2, BDG 1979 ist somit – die Wirksamkeit der jeweiligen Personalmaßnahme vorausgesetzt – nach sechs Monaten dienstrechtlich vom „Umschlagen“ einer vorübergehenden in eine dauernde Betrauung auszugehen (VwGH 19.02.2020, Ra 2019/12/0059).

3.3. Vor diesem Hintergrund ist für den vorliegenden Fall Folgendes auszuführen:

Soweit die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.09.2015 bis 31.12.2015 eine Ergänzungszulage nach § 36b GehG auf einen Arbeitsplatz der Wertigkeit A2/4 zuerkannt hat, hat der Beschwerdeführer zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung, die zum Abschnitt II des GehG gehört (§§ 28 ff GehG), speziell die Ansprüche der BeamtInnen des Allgemeinen Verwaltungsdienst regelt und diese Bestimmungen somit im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelangen.Soweit die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.09.2015 bis 31.12.2015 eine Ergänzungszulage nach Paragraph 36 b, GehG auf einen Arbeitsplatz der Wertigkeit A2/4 zuerkannt hat, hat der Beschwerdeführer zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung, die zum Abschnitt römisch zwei des GehG gehört (Paragraphen 28, ff GehG), speziell die Ansprüche der BeamtInnen des Allgemeinen Verwaltungsdienst regelt und diese Bestimmungen somit im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelangen.

Zum Zeitraum 01.09.2015 bis 29.02.2016:

Die erste Dienstzuteilung des Beschwerdeführers erfolgte mit 01.09.2015, dies befristet. Die Dienstzuteilungen wurden in der Folge wiederum befristet verlängert.

Eine Verwendungszulage gemäß § 75 GehG gebührte dem Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.09.2015 bis 29.02.2016 mangels dauernder Verwendung auf diesem Arbeitsplatz somit nicht.Eine Verwendungszulage gemäß Paragraph 75, GehG gebührte dem Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.09.2015 bis 29.02.2016 mangels dauernder Verwendung auf diesem Arbeitsplatz somit nicht.

Für vorübergehende Verwendungen gebühren einem Beamten gemäß §§ 78 f. GehG eine Funktionsabgeltung sowie eine Verwendungsabgeltung, wenn er durchgehend für mindestens 29 Kalendertage auf einem mindestens zwei Funktionsgruppen höher zugeordneten Arbeitsplatz (§ 78 GehG) bzw. einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe (§ 79 GehG) verwendet wird.Für vorübergehende Verwendungen gebühren einem Beamten gemäß Paragraphen 78, f. GehG eine Funktionsabgeltung sowie eine Verwendungsabgeltung, wenn er durchgehend für mindestens 29 Kalendertage auf einem mindestens zwei Funktionsgruppen höher zugeordneten Arbeitsplatz (Paragraph 78, GehG) bzw. einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe (Paragraph 79, GehG) verwendet wird.

Da der Beschwerdeführer die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, gebühren ihm für den Zeitraum 01.09.2015 bis 29.02.2016 eine Verwendungsabgeltung gemäß § 79 GehG sowie eine Funktionsabgeltung gemäß § 78 GehG:Da der Beschwerdeführer die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, gebühren ihm für den Zeitraum 01.09.2015 bis 29.02.2016 eine Verwendungsabgeltung gemäß Paragraph 79, GehG sowie eine Funktionsabgeltung gemäß Paragraph 78, GehG:

Zum Zeitraum 01.03.2016 bis 31.10.2018

§ 75 Abs. 1 GehG sah bis zur Neufassung der Bestimmung mit BGBl I 60/2018 vor, dass Beamten des Exekutivdienstes eine ruhegenussfähige Verwendungszulage gebührte, wenn sie dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe verwendet wurden, ohne in diese ernannt zu sein. Diese Verwendungszulage gebührte auch besoldungsgruppenübergreifend. Mit BGBl I 60/2018 wurde § 75 GehG insofern geändert, als in der Folge Beamten des Exekutivdienstes eine ruhegenussfähige Verwendungszulage nur dann gebührte, wenn sie dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe „des Exekutivdienstes“ verwendet werden, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein.Paragraph 75, Absatz eins, GehG sah bis zur Neufassung der Bestimmung mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 60 aus 2018, vor, dass Beamten des Exekutivdienstes eine ruhegenussfähige Verwendungszulage gebührte, wenn sie dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe verwendet wurden, ohne in diese ernannt zu sein. Diese Verwendungszulage gebührte auch besoldungsgruppenübergreifend. Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 60 aus 2018, wurde Paragraph 75, GehG insofern geändert, als in der Folge Beamten des Exekutivdienstes eine ruhegenussfähige Verwendungszulage nur dann gebührte, wenn sie dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe „des Exekutivdienstes“ verwendet werden, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein.

Diese Wortfolge „des Exekutivdienstes“ wurde vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben (vgl. VfGH 03.03.2022, G 324/2021). Diese Wortfolge „des Exekutivdienstes“ wurde vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben vergleiche VfGH 03.03.2022, G 324 aus 2021,).

Somit lautet § 75 Abs. 1 GehG nunmehr wieder wie zuvor, eine Verwendungszulage nach § 75 GehG gebührt wieder besoldungsgruppenübergreifend. Somit lautet Paragraph 75, Absatz eins, GehG nunmehr wieder wie zuvor, eine Verwendungszulage nach Paragraph 75, GehG gebührt wieder besoldungsgruppenübergreifend.

Die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers auf den gegenständlichen Arbeitsplatz der Wertigkeit erfolgten zwar jeweils befristet für einen Zeitraum von jeweils drei Monaten. Im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist jedoch davon auszugehen, dass die „vorläufige“ bzw. „vorübergehende“ Betrauung mit einem Arbeitsplatz dann in eine „dauernde“ Betrauung übergeht, wenn der Beamte die Aufgaben des höherwertigen Arbeitsplatzes für einen Zeitraum von mehr als sechs Monate durchgehend ausübt.

Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer erstmalig mit Wirksamkeit vom 01.09.2015 dienstzugeteilt, wobei diese Dienstzuteilungen jeweils nach drei Monaten verlängert wurden. Aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist somit nach einer Verwendung von sechs Monaten, somit ab 01.03.2016 von einem „Umschlagen“ der vorübergehenden in eine dauernde Betrauung auszugehen.

Nachdem der Beschwerdeführer somit im Zeitraum 01.03.2016 bis 31.10.2018 auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe verwendet wurde, ohne in diese ernannt worden zu sein, gebührt ihm infolge des „Umschlagens“ in eine dauernde Betrauung für diesen Zeitraum eine Verwendungszulage gemäß § 75 GehG.Nachdem der Beschwerdeführer somit im Zeitraum 01.03.2016 bis 31.10.2018 auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe verwendet wurde, ohne in diese ernannt worden zu sein, gebührt ihm infolge des „Umschlagens“ in eine dauernde Betrauung für diesen Zeitraum eine Verwendungszulage gemäß Paragraph 75, GehG.

§ 77a GehG normiert eine Ergänzungszulage für bestimmte vorübergehende Verwendungen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs komme bei einer Befristung im Betrauungsakt im unmittelbaren Anwendungsbereich der Sondervorschrift des § 36b Abs. 1 Z 1 lit. b GehG, der analogen Bestimmung für das Allgemeine Verwaltungspersonal, ausnahmsweise in gehaltsrechtlicher Hinsicht selbst bei einer ununterbrochenen Betrauung des Beamten in der Dauer von mehr als sechs Monaten die Rechtsprechung vom grundsätzlichen „Umschlagen“ einer vorübergehenden in eine dauernde Betrauung nach sechs Monaten nicht zum Tragen (VwGH 19.02.2020, Ra 2019/12/0059 mit Verweis auf VwGH 13.09.2017, Ra 2016/12/0044 u.a.). Es lasse sich nach Ra 2019/12/0059 im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 36b Abs. 1 Z 1 lit. b GehG ausnahmsweise nicht die Aussage treffen, dass ungeachtet einer allfälligen Befristung im Betrauungsakt die Betrauung gehaltsrechtlich jedenfalls nach Ablauf von sechs Monaten für die Folgezeiträume als „dauernd“ zu erachten wäre. Für eine Anwendung der Judikatur, wonach eine „vorläufige“ oder „vorübergehende“ Betrauung mit einem Arbeitsplatz dann in eine „dauernde“ Betrauung übergehen kann, wenn der Beamte die Aufgaben des höherwertigen Arbeitsplatzes länger als sechs Monate durchgehend ausübt, bleibt somit kein Raum, wenn eine Konstellation im Verständnis des § 77a Abs. 1 lit. b GehG vorliegt (VwGH 15.05.2013, 2013/12/0024).Paragraph 77 a, GehG normiert eine Ergänzungszulage für bestimmte vorübergehende Verwendungen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs komme bei einer Befristung im Betrauungsakt im unmittelbaren Anwendungsbereich der Sondervorschrift des Paragraph 36 b, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GehG, der analogen Bestimmung für das Allgemeine Verwaltungspersonal, ausnahmsweise in gehaltsrechtlicher Hinsicht selbst bei einer ununterbrochenen Betrauung des Beamten in der Dauer von mehr als sechs Monaten die Rechtsprechung vom grundsätzlichen „Umschlagen“ einer vorübergehenden in eine dauernde Betrauung nach sechs Monaten nicht zum Tragen (VwGH 19.02.2020, Ra 2019/12/0059 mit Verweis auf VwGH 13.09.2017, Ra 2016/12/0044 u.a.). Es lasse sich nach Ra 2019/12/0059 im unmittelbaren Anwendungsbereich des Paragraph 36 b, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GehG ausnahmsweise nicht die Aussage treffen, dass ungeachtet einer allfälligen Befristung im Betrauungsakt die Betrauung gehaltsrechtlich jedenfalls nach Ablauf von sechs Monaten für die Folgezeiträume als „dauernd“ zu erachten wäre. Für eine Anwendung der Judikatur, wonach eine „vorläufige“ oder „vorübergehende“ Betrauung mit einem Arbeitsplatz dann in eine „dauernde“ Betrauung übergehen kann, wenn der Beamte die Aufgaben des höherwertigen Arbeitsplatzes länger als sechs Monate durchgehend ausübt, bleibt somit kein Raum, wenn eine Konstellation im Verständnis des Paragraph 77 a, Absatz eins, Litera b, GehG vorliegt (VwGH 15.05.2013, 2013/12/0024).

Im gegenständlichen Fall erfolgte die Betrauung des Beschwerdeführers stets befristet, sodass im Lichte der soeben genannten Rechtsprechung zur Sonderbestimmung des § 77a GehG nicht vom Umschlagen in eine dauernde Betrauung auszugehen war und dem Beschwerdeführer somit im Zeitraum 01.03.2016 bis 31.10.2018 eine Ergänzungszulage gemäß § 77a GehG gebührte.Im gegenständlichen Fall erfolgte die Betrauung des Beschwerdeführers stets befristet, sodass im Lichte der soeben genannten Rechtsprechung zur Sonderbestimmung des Paragraph 77 a, GehG nicht vom Umschlagen in eine dauernde Betrauung auszugehen war und dem Beschwerdeführer somit im Zeitraum 01.03.2016 bis 31.10.2018 eine Ergänzungszulage gemäß Paragraph 77 a, GehG gebührte.

Ein Anspruch auf eine Funktionszulage gemäß § 74 GehG besteht im Hinblick auf die in § 77a GehG getroffenen Regelungen hingegen nicht (vgl. VwGH 06.06.2018, Ro 2017/12/0015).Ein Anspruch auf eine Funktionszulage gemäß Paragraph 74, GehG besteht im Hinblick auf die in Paragraph 77 a, GehG getroffenen Regelungen hingegen nicht vergleiche VwGH 06.06.2018, Ro 2017/12/0015).

3.4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte die mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage, insbesondere infolge der Antragspräzisierung des Beschwerdeführers, geklärt ist.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab. Es fehlt es auch nicht an einschlägiger Rechtsprechung, eine uneinheitliche Beantwortung der zu lösenden Rechtsfragen ist nicht ersichtlich. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab. Es fehlt es auch nicht an einschlägiger Rechtsprechung, eine uneinheitliche Beantwortung der zu lösenden Rechtsfragen ist nicht ersichtlich.

Schlagworte

Arbeitsplatz Bescheidabänderung Dauerverwendung Dienstzuteilung Ergänzungszulage Funktionsabgeltung höherwertige Verwendung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Rechtsanschauung des VwGH Verwendungsabgeltung Verwendungszulage Zeitraumbezogenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W293.2228088.1.00

Im RIS seit

04.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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