Entscheidungsdatum
06.12.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W228 2207170-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von Mag. XXXX , vertreten durch die XXXX m.b.H., gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, nunmehr Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, vom 03.09.2017, Zl: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von Mag. römisch 40 , vertreten durch die römisch 40 m.b.H., gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, nunmehr Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, vom 03.09.2017, Zl: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
, ,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, nunmehr Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB), hat mit Bescheid vom 03.09.2017, Zl: XXXX , festgestellt, dass Mag. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gemäß § 41 Abs. 1 und 2 PG 1965 vom 01.01.2018 an ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto € 5.241,24 gebührt. In der Begründung dieses Bescheides wurde die Berechnung der Pension der Beschwerdeführerin dargestellt und wurde ausgeführt, dass zum 01.01.2018 keine Erhöhung vorzunehmen gewesen sei, da der Ruhebezug der Beschwerdeführerin von monatlich brutto € 5.241,24 im Dezember 2017 den Betrag von monatlich € 4.980,00 überstiegen hat.Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, nunmehr Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB), hat mit Bescheid vom 03.09.2017, Zl: römisch 40 , festgestellt, dass Mag. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PG 1965 vom 01.01.2018 an ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto € 5.241,24 gebührt. In der Begründung dieses Bescheides wurde die Berechnung der Pension der Beschwerdeführerin dargestellt und wurde ausgeführt, dass zum 01.01.2018 keine Erhöhung vorzunehmen gewesen sei, da der Ruhebezug der Beschwerdeführerin von monatlich brutto € 5.241,24 im Dezember 2017 den Betrag von monatlich € 4.980,00 überstiegen hat.
Gegen diesen Bescheid hat die damalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 03.10.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid dahingehend bekämpft werde, dass der Beschwerdeführerin seit Beginn ihres Ruhegenussanspruches mit 01.03.2016 keine Pensionserhöhung gewährt worden sei. Die belangte Behörde zitiere richtig § 711 ASVG, wonach abweichend von § 108h ASVG die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2018 nicht mit dem Anpassungsfaktor vorzunehmen ist, wenn das Gesamtpensionseinkommen mehr als € 4.980,00 monatlich beträgt. In Entsprechung der Bestimmung des § 108f AVSG soll der Richtwert für die Pensionsanpassung 2018 sich aus dem Durchschnitt der Verbraucherpreisindexinflationsraten von August 2016 bis Juli 2017 ergeben. Sohin hätte eine Pensionserhöhung von 1,6% gebührt. Dazu komme die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin von der „Wartefrist“ betroffen ist, die neue Pensionistinnen betrifft, wonach diese nicht im Folgejahr nach dem Pensionsantritt, sondern erst im Folgejahr nach einem vollständigen Pensionsjahr eine Pensionsanpassung erhalten, was für neue Pensionistinnen eine Wartezeit für die Pensionserhöhung bis zu 24 Monaten mit sich bringen könne. Bei der Beschwerdeführerin seien dies in der Zeit von 01.03.2016 bis Jänner 2018 22 Monate gewesen und damit die Unterlassung der 0,8%-Erhöhung mit 01.01.2017, bevor nun per 01.01.2018 eine gebührende Erhöhung neuerlich verweigert worden sei. Die 22 Monate Wartezeit bis zur Erhöhung als auch die nunmehr verweigerte Erhöhung würden einen Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum darstellen und verstoße zudem auch gegen den Gleichheitsgrundsatz. Gegen diesen Bescheid hat die damalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 03.10.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid dahingehend bekämpft werde, dass der Beschwerdeführerin seit Beginn ihres Ruhegenussanspruches mit 01.03.2016 keine Pensionserhöhung gewährt worden sei. Die belangte Behörde zitiere richtig Paragraph 711, ASVG, wonach abweichend von Paragraph 108 h, ASVG die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2018 nicht mit dem Anpassungsfaktor vorzunehmen ist, wenn das Gesamtpensionseinkommen mehr als € 4.980,00 monatlich beträgt. In Entsprechung der Bestimmung des Paragraph 108 f, AVSG soll der Richtwert für die Pensionsanpassung 2018 sich aus dem Durchschnitt der Verbraucherpreisindexinflationsraten von August 2016 bis Juli 2017 ergeben. Sohin hätte eine Pensionserhöhung von 1,6% gebührt. Dazu komme die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin von der „Wartefrist“ betroffen ist, die neue Pensionistinnen betrifft, wonach diese nicht im Folgejahr nach dem Pensionsantritt, sondern erst im Folgejahr nach einem vollständigen Pensionsjahr eine Pensionsanpassung erhalten, was für neue Pensionistinnen eine Wartezeit für die Pensionserhöhung bis zu 24 Monaten mit sich bringen könne. Bei der Beschwerdeführerin seien dies in der Zeit von 01.03.2016 bis Jänner 2018 22 Monate gewesen und damit die Unterlassung der 0,8%-Erhöhung mit 01.01.2017, bevor nun per 01.01.2018 eine gebührende Erhöhung neuerlich verweigert worden sei. Die 22 Monate Wartezeit bis zur Erhöhung als auch die nunmehr verweigerte Erhöhung würden einen Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum darstellen und verstoße zudem auch gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Die Beschwerdesache wurde am 08.10.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 25.11.2020, Zl. W173 2207170-1/2Z, das Verfahren bis zur Entscheidung des VwGH über die ordentliche Revision,
Ro 2019/12/0005, zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.2018, W178 2205461-1/4E, und über die außerordentliche Revision, Ra 2019/12/0054, zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2018, W217 2206631-1/6E, ausgesetzt.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 25.11.2020, Zl. W173 2207170-1/2Z, das Verfahren bis zur Entscheidung des VwGH über die ordentliche Revision, , Ro 2019/12/0005, zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.2018, W178 2205461-1/4E, und über die außerordentliche Revision, Ra 2019/12/0054, zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2018, W217 2206631-1/6E, ausgesetzt.
Am 03.03.2021 wurde der Akt einer Gerichtsabteilung abgenommen und der Gerichtsabteilung W228 zugeteilt.
Die Entscheidung des VwGH vom 13.09.2022, Ro 2020/12/0002, und vom 16.11.2022, Ra 2019/12/0054, langten im Dezember 2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Eine für 16.05.2023 anberaumte Verhandlung wurde aufgrund einer Vertagungsbitte der BF verlegt.
Am 05.09.2023 übermittelte die nunmehrige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin einen „vorbereitenden Schriftsatz“ an das Bundesverwaltungsgericht.
Am 06.09.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung sowie zwei Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.
Am 07.09.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine ergänzende Stellungnahme der belangten Behörde ein.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 07.09.2023 der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der belangten Behörde vom 07.09.2023 übermittelt.
Am 22.09.2023 übermittelte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme und Urkundenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die Beschwerdeführerin ist am XXXX 1952 geboren und stand seit 1985 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Sie ist mit Stichtag 01.03.2016 in Pension gegangen. Das Regelpensionsalter bei der Beschwerdeführerin lag bei 64 Jahren und 9 Monaten. Der Ruhebezug wurde ausschließlich nach den Bestimmungen des PG 1965 (also ohne Anwendung der Bestimmungen zur Parallelrechnung) ermittelt.Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 1952 geboren und stand seit 1985 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Sie ist mit Stichtag 01.03.2016 in Pension gegangen. Das Regelpensionsalter bei der Beschwerdeführerin lag bei 64 Jahren und 9 Monaten. Der Ruhebezug wurde ausschließlich nach den Bestimmungen des PG 1965 (also ohne Anwendung der Bestimmungen zur Parallelrechnung) ermittelt.
Mit Bescheid der BVAEB vom 09.03.2017 wurde rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführerin vom 01.03.2016 an ein Ruhegenuss von monatlich brutto € 4.521,97 sowie eine Nebengebührenzulage von monatlich brutto € 719,27 gebührt (somit gesamt € 5.241,24).
Die Feststellung der Höhe des Ruhebezuges zum 01.01.2017 wurde nicht beantragt und wurde daher auch nicht bescheidmäßig festgestellt.
Am 24.07.2018 beantragte die Beschwerdeführerin eine Erhöhung (indexmäßige Anpassung) ihrer Pension per 01.01.2018.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 03.09.2018 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin vom 01.01.2018 an ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto
€ 5.241,24 gebührt.Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 03.09.2018 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin vom 01.01.2018 an ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto , € 5.241,24 gebührt.
Der Verbraucherpreisindex 2010 liegt im Jahr 2017 bei 114,0. Der Verbraucherpreisindex 2010 liegt im Jahr 2018 bei 116,3.
Es liegt kein grenzüberschreitender Sachverhalt vor.
2. Beweiswürdigung:
Das Regelpensionsantrittsalter der Beschwerdeführerin sowie die Erstermittlung des Ruhebezugs, sowie der Bescheid der BVAEB vom 09.03.2017 liegen im Akt ein und sind unstrittig.
Es ist nicht strittig, dass die Feststellung der Höhe des Ruhebezuges zum 01.01.2017 nicht beantragt und auch nicht bescheidmäßig festgestellt wurde.
Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 24.07.2018 liegt im Akt ein.
Die Verbraucherpreisindexdaten für 2017 und 2018 ergeben sich aus dem, am 18.08.2023 erstellten, Dokument der Statistik Austria.
Die Feststellung, wonach kein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt, ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt Pensionsleistungen aus einem andere Land erhalten hat oder Versicherungszeiten aus einem anderen Land vorliegen.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und steht im Wesentlichen unstrittig fest. Es handelt sich um eine reine Beurteilung einer Rechtsfrage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 41 Abs. 2 PG 1965 sind die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Ergänzungszulage gemäß § 26 zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereitsGemäß Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 sind die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Ergänzungszulage gemäß Paragraph 26, zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits
1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.
Die Beschwerdeführerin hatte am 31.12.2017 Anspruch auf einen Ruhebezug in der Höhe von monatlich € 5.241,24 brutto.
Gemäß § 41 Abs. 4 PG 1965 ist die in § 711 ASVG für das Kalenderjahr 2018 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person auch die Summe aller im Dezember 2017 nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, und dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2018 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach § 711 Abs. 1 Z 2 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, PG 1965 ist die in Paragraph 711, ASVG für das Kalenderjahr 2018 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person auch die Summe aller im Dezember 2017 nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, und dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2018 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach Paragraph 711, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.
Gemäß § 711 ASVG ist abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2018 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhenGemäß Paragraph 711, ASVG ist abweichend von Paragraph 108 h, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2018 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Absatz 2,) ist zu erhöhen
1. wenn es nicht mehr als 1.500 € monatlich beträgt, um 2,2%;
2. wenn es über 1.500 € bis zu 2.000 € monatlich beträgt, um 33 €;
3. wenn es über 2.000 € bis zu 3.355 € monatlich beträgt, um 1,6%;
4. wenn es über 3.355 € bis zu 4.980 € monatlich beträgt, um einen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 1,6% auf 0% linear absinkt.
Beträgt das Gesamtpensionseinkommen mehr als 4.980 € monatlich, so findet keine Erhöhung statt.
Zum in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstatteten Vorbringen der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin zur „Wartefrist“, wonach die Bezugshöhe 2017 verfahrensgegenständlich sei, da diese eine Vorfrage der verfahrensgegenständlichen Bezugshöhe 2018 darstelle, ist auf die Entscheidung des VwGH vom Zl. 05.09.2008, Zl. 2008/12/0080, zu verweisen, in welcher auf den weiten Spielraum des Gesetzgebers im Bereich des Pensionsrechts der Beamten und auf die vorliegendenfalls relativ geringe Eingriffsintensität der Herausschiebung der (ersten) Pensionsanpassung um ein Jahr hingewiesen wird.
Soweit das gegenständliche Verfahren hinsichtlich der Entscheidungen des VwGH vom 13.09.2022, Ro 2020/12/0002, und vom 16.11.2022, Ra 2019/12/0054, ausgesetzt wurde, ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin nicht männlichen Geschlechts ist und somit nicht von einer allfälligen mittelbaren Diskriminierung von Männern, wie in den dortigen Verfahren vorgebracht, betroffen sein kann. Ein Vorbringen hinsichtlich einer Diskriminierung wegen des Geschlechts der Beschwerdeführerin fehlt im gesamten gegenständlichen Verfahren und sind auch amtswegig keinerlei Indizien in diese Richtung erkennbar oder notorisch bekannt.
Wenn im Schriftsatz der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 05.09.2023 auf das Gutachten von Hon. Prof. Dr. Dr. hc Rudolf Müller „Verfassungsrechtliche Fragen zur gestaffelten ersten Pensionsanpassung“ verwiesen wird, so ist dem entgegenzuhalten, dass dieses vorgelegte Gutachten nicht auf den gegenständlichen Sachverhalt passt. Dies folgt aus folgenden Erwägungen:
Im Gutachten wird unter anderem ausgeführt, dass schwankende Inflationsraten für den Fall, dass Pensionen, die in einem Jahr anfallen, beim ersten Jahreswechsel nach dem Anfall generell nicht angepasst werden, unter Umständen grobe Verzerrungen zur Folge haben. Gegenständlich liegt jedoch keine derart schwankende Inflationsrate vor. Weiters wird in dem Gutachten festgehalten, dass eine gestaffelte Pensionsanpassung im Sinne des § 108h Abs. 1a ASVG unsachlich ist. Eine derartige gestaffelte Pensionsanpassung ist jedoch nicht verfahrensgegenständlich. Abgesehen davon ist zu den Ausführungen im Gutachten, wonach die Personengruppe der Universitätsprofessoren von der Regelung in unsachlicher Weise betroffen sind, festzuhalten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um keine Universitätsprofessorin handelt.Im Gutachten wird unter anderem ausgeführt, dass schwankende Inflationsraten für den Fall, dass Pensionen, die in einem Jahr anfallen, beim ersten Jahreswechsel nach dem Anfall generell nicht angepasst werden, unter Umständen grobe Verzerrungen zur Folge haben. Gegenständlich liegt jedoch keine derart schwankende Inflationsrate vor. Weiters wird in dem Gutachten festgehalten, dass eine gestaffelte Pensionsanpassung im Sinne des Paragraph 108 h, Absatz eins a, ASVG unsachlich ist. Eine derartige gestaffelte Pensionsanpassung ist jedoch nicht verfahrensgegenständlich. Abgesehen davon ist zu den Ausführungen im Gutachten, wonach die Personengruppe der Universitätsprofessoren von der Regelung in unsachlicher Weise betroffen sind, festzuhalten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um keine Universitätsprofessorin handelt.
Das Gericht verweist diesbezüglich auch auf die Ausführungen im Erk des VfGH B 525/06 vom 29.11.2006: „Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (vgl. zB VfSlg. 17.254/2004 S 1201 mwN) die Auffassung, dass keine Verfassungsvorschrift den Schutz erworbener Rechtspositionen gewährleistet, sodass es im Prinzip in den politischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. Die Aufhebung oder Abänderung von Rechten, die der Gesetzgeber zunächst eingeräumt hat, muss jedoch jeweils sachlich begründbar sein. Auch an sich unbedenkliche Eingriffe in bestehende Rechtspositionen können aber nicht die Minderung erworbener Rechte jedweder Art und in jedweder Intensität sachlich rechtfertigen. Unter diesem zuletzt genannten Gesichtspunkt verletzt ein Gesetz den Gleichheitssatz, wenn es bei Änderung der Rechtslage plötzlich und intensiv in erworbene Rechtspositionen eingreift. Diesem - aus dem Gleichheitssatz abgeleiteten - Vertrauensschutz kommt gerade im Pensionsrecht besondere Bedeutung zu. Bei der Änderung von Regelungen, die Pensionen betreffen, ist nämlich zu beachten, dass sich die in Betracht kommenden Personen schon während ihres Erwerbslebens im Vertrauen darauf eingerichtet haben, später eine am Erwerbseinkommen orientierte Pensionsleistung zu beziehen. Eine Missachtung dieses Vertrauens durch plötzliche, die (künftige) Lebensführung direkt treffende Maßnahme des Gesetzgebers wiegt bei Pensionsbeziehern besonders schwer, weil es diesem Personenkreis meist nicht mehr möglich ist, sich im Nachhinein auf geänderte Umstände einzustellen.“Das Gericht verweist diesbezüglich auch auf die Ausführungen im Erk des VfGH B 525/06 vom 29.11.2006: „Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung vergleiche zB VfSlg. 17.254 aus 2004, S 1201 mwN) die Auffassung, dass keine Verfassungsvorschrift den Schutz erworbener Rechtspositionen gewährleistet, sodass es im Prinzip in den politischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. Die Aufhebung oder Abänderung von Rechten, die der Gesetzgeber zunächst eingeräumt hat, muss jedoch jeweils sachlich begründbar sein. Auch an sich unbedenkliche Eingriffe in bestehende Rechtspositionen können aber nicht die Minderung erworbener Rechte jedweder Art und in jedweder Intensität sachlich rechtfertigen. Unter diesem zuletzt genannten Gesichtspunkt verletzt ein Gesetz den Gleichheitssatz, wenn es bei Änderung der Rechtslage plötzlich und intensiv in erworbene Rechtspositionen eingreift. Diesem - aus dem Gleichheitssatz abgeleiteten - Vertrauensschutz kommt gerade im Pensionsrecht besondere Bedeutung zu. Bei der Änderung von Regelungen, die Pensionen betreffen, ist nämlich zu beachten, dass sich die in Betracht kommenden Personen schon während ihres Erwerbslebens im Vertrauen darauf eingerichtet haben, später eine am Erwerbseinkommen orientierte Pensionsleistung zu beziehen. Eine Missachtung dieses Vertrauens durch plötzliche, die (künftige) Lebensführung direkt treffende Maßnahme des Gesetzgebers wiegt bei Pensionsbeziehern besonders schwer, weil es diesem Personenkreis meist nicht mehr möglich ist, sich im Nachhinein auf geänderte Umstände einzustellen.“
Nach Auffassung des Gerichts sind diese, im öffentlichen Interesse liegenden Zielsetzungen geeignet, Regelungen über die verminderte Leistungsanpassung, wie die hier in Rede stehenden, sachlich zu rechtfertigen.
Auch wenn der Ruhebezug einen Teil des Entgeltes darstellt, das für während der Aktivzeit geleistete Arbeit steht, ist dieses vor einer Kürzung nicht gefeit, wenn diese im Rahmen bleibt (vgl. unten).Auch wenn der Ruhebezug einen Teil des Entgeltes darstellt, das für während der Aktivzeit geleistete Arbeit steht, ist dieses vor einer Kürzung nicht gefeit, wenn diese im Rahmen bleibt vergleiche unten).
In vergleichbaren Fällen hat der Verfassungsgerichtshof (vgl. Erk vom 12.10.2016, G478/2015 mwH) bei der Beurteilung der Frage, ob ein Eingriff in laufende Pensionsansprüche gegen den gebotenen Vertrauensschutz verstößt, als Grenze für eine, ohne das Vorliegen außergewöhnlicher Rechtfertigungsgründe, anzunehmende Unbedenklichkeit des Eingriffes rd. 10 % des Nettobezuges als maßgeblich angesehen (vgl. einerseits VfSlg 18.010/2006 – Wr. Dienst- und Pensionsordnung und andererseits VfSlg 17.254/2004 – Kürzungen der Notarpensionen um 20-28%).In vergleichbaren Fällen hat der Verfassungsgerichtshof vergleiche Erk vom 12.10.2016, G478/2015 mwH) bei der Beurteilung der Frage, ob ein Eingriff in laufende Pensionsansprüche gegen den gebotenen Vertrauensschutz verstößt, als Grenze für eine, ohne das Vorliegen außergewöhnlicher Rechtfertigungsgründe, anzunehmende Unbedenklichkeit des Eingriffes rd. 10 % des Nettobezuges als maßgeblich angesehen vergleiche einerseits VfSlg 18.010 aus 2006, – Wr. Dienst- und Pensionsordnung und andererseits VfSlg 17.254 aus 2004, – Kürzungen der Notarpensionen um 20-28%).
Mitunter wurde auch berücksichtigt, ob es sich um den Teil eines, auch viele andere Personengruppen treffenden und so die Lasten gleichmäßig verteilenden, Maßnahmenpaketes gehandelt hat (VfSlg 14.867/1997 – Kürzung von Dienstzulagen von Richtern sowie VfSlg 18.010/2006 – Wr. Dienst- und Pensionsordnung). Die Nettokürzungen durch die Besteuerung von Unfallrenten, die für einen Großteil der Rentenbezieher zwischen 10 % und 24% des Renten- und Pensionseinkommens betragen hat, wurde wegen Fehlens von Übergangsfristen für zwei Kalenderjahre als verfassungswidrig aufgehoben (VfSlg 16.754/2002; vgl. auch den Überblick bei Siess-Scherz, Vertrauensschutz im Sozialrecht, DRdA 2015, 433 ff).Mitunter wurde auch berücksichtigt, ob es sich um den Teil eines, auch viele andere Personengruppen treffenden und so die Lasten gleichmäßig verteilenden, Maßnahmenpaketes gehandelt hat (VfSlg 14.867 aus 1997, – Kürzung von Dienstzulagen von Richtern sowie VfSlg 18.010 aus 2006, – Wr. Dienst- und Pensionsordnung). Die Nettokürzungen durch die Besteuerung von Unfallrenten, die für einen Großteil der Rentenbezieher zwischen 10 % und 24% des Renten- und Pensionseinkommens betragen hat, wurde wegen Fehlens von Übergangsfristen für zwei Kalenderjahre als verfassungswidrig aufgehoben (VfSlg 16.754 aus 2002,; vergleiche auch den Überblick bei Siess-Scherz, Vertrauensschutz im Sozialrecht, DRdA 2015, 433 ff).
Damit hat der VfGH den Spielraum des Gesetzgebers in der Richtung definiert, dass ein Eingriff bis zu 10% einer Kürzung (hier der nach Auffassung des Beschwerdeführers zustehenden Ruhebezug-Erhöhung, wenn nach §§ 108 und 108h ASVG angepasst worden wäre) zulässig ist; die verfassungsmäßige Prüfung - sowohl im Hinblick auf den Eigentumsschutz als auch im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz - der einfachgesetzlichen Regelungen hat nach diesen Gesichtspunkten zu erfolgen.Damit hat der VfGH den Spielraum des Gesetzgebers in der Richtung definiert, dass ein Eingriff bis zu 10% einer Kürzung (hier der nach Auffassung des Beschwerdeführers zustehenden Ruhebezug-Erhöhung, wenn nach Paragraphen 108 und 108 h ASVG angepasst worden wäre) zulässig ist; die verfassungsmäßige Prüfung - sowohl im Hinblick auf den Eigentumsschutz als auch im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz - der einfachgesetzlichen Regelungen hat nach diesen Gesichtspunkten zu erfolgen.
Da die gegenständliche Regelung der Pensions- (Ruhegenuss-) Anpassung für 2018 nach § 41 PG 1965 iVm § 728 ASVG im gegenständlichen Fall weit unter diesem Wert liegt - die in der Verhandlung vorgebrachten Differenz von € 137,03, welche zusätzlich noch die Nichtanpassung im ersten Jahr mitrechnete und somit sogar ein Stück höher angesetzt war als die festgestellte Entwicklung des VPI, ist mit der Pension ins Verhältnis zu setzen -, und auch keine Leistungskürzung, wenn auch eine Kaufkraftminderung, sondern nominell eine Nichterhöhung vorliegt, hat das Gericht keine Bedenken in Richtung Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes.Da die gegenständliche Regelung der Pensions- (Ruhegenuss-) Anpassung für 2018 nach Paragraph 41, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 728, ASVG im gegenständlichen Fall weit unter diesem Wert liegt - die in der Verhandlung vorgebrachten Differenz von € 137,03, welche zusätzlich noch die Nichtanpassung im ersten Jahr mitrechnete und somit sogar ein Stück höher angesetzt war als die festgestellte Entwicklung des VPI, ist mit der Pension ins Verhältnis zu setzen -, und auch keine Leistungskürzung, wenn auch eine Kaufkraftminderung, sondern nominell eine Nichterhöhung vorliegt, hat das Gericht keine Bedenken in Richtung Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes.
Ebenso ist aus diesen Argumenten heraus ein Eingriff in das Eigentumsrecht in dieser Höhe gerechtfertigt.
Dies bestätigt auch die jüngste Entscheidung des VfGH vom 04.12.2023, G 197-202/2023, G 266-269/2023 u.a., zur Pensionsaliquotierung, welche für verfassungskonform befunden wurde.
Festzuhalten ist weiters, dass Einbußen durch die nicht erfolgte Anhebung, die sich erst in der Zukunft auswirken, nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Ebenso sind zukünftige Inflationsraten nicht Gegenstand des Verfahrens. Wenn allerdings die Anpassung von höheren Leistungen in den kommenden Jahren weiterhin unter dem Anpassungsfaktor/der Inflationsrate liegen sollte, könnte nach einigen Jahren die weiter oben genannte Grenze erreicht werden. Dabei ist auch zu bedenken, dass die geringere Erhöhung Berechnungsgrundlagen-relevant ist, d.h. dass bei der nächsten jährlichen Pensionsanpassung (und den folgenden) die Basis für die prozentuelle Erhöhung geringer ist. Diese Frage steht aber im konkreten Fall nicht zur Entscheidung.
Soweit seitens der Beschwerdeführerin die Anwendbarkeit der Grundrechtecharta behauptet wurde, ist festzuhalten, dass mangels grenzüberschreitenden Sachverhalts kein Anwendungsbereich der Grundrechtecharta vorliegt und für eine Analogie mangels erkennbarer Regelungslücke kein Anwendungsbereich gesehen wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Gleichheitsgrundsatz Pensionsanpassung Rechtsanschauung des VfGH Rechtsanschauung des VwGH RuhegenussEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W228.2207170.1.00Im RIS seit
02.01.2024Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024