TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/6 W159 2267802-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.12.2023
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Entscheidungsdatum

06.12.2023

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs2
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
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  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W159 2267802-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.10.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.10.2023 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Perser zugehörig und christlichen Glaubens stellte nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er erklärte er habe durch seine ukrainische Freundin einen ukrainischen Aufenthaltstitel für Asylwerber zugesprochen bekommen. Dieser Aufenthaltstitel sei für drei Monate gültig gewesen und sei alle drei Monate zu verlängern gewesen.

Zu seinem Fluchtgrund aus dem Iran befragt gab er an, er habe den Iran verlassen, weil er zum Militär eingezogen worden wäre. 2017 seien die Soldaten in den syrischen Krieg geschickt worden, er habe es nicht wollen. Viele seien im Krieg getötet worden. Er sei mit dem Flugzeug in die Ukraine geflüchtet und habe 15.000 Dollar für den Erhalt eines Aufenthaltstitels bezahlt. Man habe ihn jedoch betrogen. Er habe einen Asylantrag gestellt. Seine ukrainische Freundin sei Baptistin, über sie sei er zum Christentum gekommen und getauft worden.

Die LPD Oberösterreich Fremden- und Grenzpolizeiliche Abteilung teilte am 16.03.2022 mit, dass sie bei Untersuchung des vorgelegten Dokuments, ein Reisepass des Beschwerdeführers No. XXXX , keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung habe feststellen können. Die LPD Oberösterreich Fremden- und Grenzpolizeiliche Abteilung teilte am 16.03.2022 mit, dass sie bei Untersuchung des vorgelegten Dokuments, ein Reisepass des Beschwerdeführers No. römisch 40 , keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung habe feststellen können.

Der Beschwerdeführer erhielt eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Hilfskoch für die die Zeit vom 18.08.2022 bis 17.08.2023.

Am 10.11.2023 wurden Beweismittel: Ukrainischer Taufschein vom 20.08.2020, Instagram Post von 2016 mit Kreuzkette, Instagram Post 2, Fotos des Beschwerdeführers in einer Kirche sowie vor einem Altar, E-Mails von XXXX (Persian Church Temple Salvation) zur Echtheit des Taufscheins, ein Dienstvertrag und Lohnzettel vorgelegt und eine zeugenschaftliche Einvernahme von XXXX beantragt.Am 10.11.2023 wurden Beweismittel: Ukrainischer Taufschein vom 20.08.2020, Instagram Post von 2016 mit Kreuzkette, Instagram Post 2, Fotos des Beschwerdeführers in einer Kirche sowie vor einem Altar, E-Mails von römisch 40 (Persian Church Temple Salvation) zur Echtheit des Taufscheins, ein Dienstvertrag und Lohnzettel vorgelegt und eine zeugenschaftliche Einvernahme von römisch 40 beantragt.

In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, Außenstelle Wr. Neustadt gab der Beschwerdeführer an, er sei Iraner, habe keine staatliche Unterstützung, arbeite in einem Restaurant und sei Mitglied der baptistischen (evangelischen) Kirche. Er sei Christ, iorischer Abstammung. Er sei gesund und nehme keine Medikamente. Er habe seinen Reisepass sowie seinen Asylantrag und die Papiere, welche er in der Ukraine erhalten habe, bei der Polizei abgegeben. Er brachte seine Geburtsurkunde in Kopie in Vorlage.

Da er berufstätig sei, habe er noch an keinen Ausbildungen und Kursen in Österreich teilgenommen. Er habe keine Bekannte oder Verwandte in Österreich, er habe nur seinen Hund nach Österreich mitgenommen. Er verstehe zwischenzeitlich gut Deutsch, antworte jedoch auf Englisch.

Der Beschwerdeführer gab an, seine Muttersprache sei Farsi, er spreche Englisch und Russische, Ukrainisch und ein wenig Türkisch. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er habe im Iran mit Seiner Mutter, seinem Bruder, seiner Schwester und der Großmutter ms. in einer Wohnung gelebt. Seine Mutter sei Ärztin und sein Bruder Manager einer Firma und für den Verkauf zuständig. Seine Schwester sei 15 Jahre alt. Er stehe nur mit seiner Mutter in Kontakt. Seine Mutter würde ihm berichten, dass die Lage im Iran nicht gut sei. Seine Mutter habe alle Besitztümer verkauft, um ihm die Reise aus dem Iran zu finanzieren. Im Iran habe er 5 Jahre die Grundschule, 3 Jahre die Hauptschule und 4 Jahre Gymnasium mit Matura besucht.

Er habe den Iran 2017 verlassen, als er noch Schüler gewesen sei. Er sei von 2017 bis 2022 in der Ukraine aufhältig gewesen. Er habe in der Ukraine in Restaurants und Kaffeehäusern gearbeitet. Er habe ein 25 m2 Kaffeeshop gemietet, die Einrichtung und Dekos selbst entworfen und selbstständig gearbeitet.

Befragt erklärte er, er habe in Österreich keine strafbaren Handlungen begangen, sei nicht angezeigt oder verurteilt worden. Er sei im Iran von der Ershad (Sittenpolizei) aufgrund seiner Kleidung und äußeren Erscheinung aufgehalten und ermahnt worden. Er sei jedoch weder festgenommen oder verhaftet worden. Es bestehe auch kein offizieller Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer im Iran.

Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer vorerst an, er habe die Ukraine verlassen, weil in der Ukraine der Krieg ausgebrochen sei. Den Iran habe er verlassen, weil er bereits im 14./15.ten Lebensjahr enormen Druck ausgesetzt gewesen sei, weil er dem Islam abgeneigt gewesen sei. Er habe sich von diesem Glauben distanziert. Er sei gelehrt worden, dass wenn er sich die Haare eines Mädchens anschauen würde, würde er in der Hölle verbrannt werden. Es sei ein Gott vermittelt worden, der kein Erbarmen kennen würde. Das habe dazu geführt, dass er im Alter von 15 Jahren beschlossen habe ohne Glauben zu sein und sich dazu zu bekennen. Er habe ein Mädchen, XXXX , die Tochter einer armenischen Familie kennengelernt. Vorerst habe er nichts von ihrer Abstammung und Religionszugehörigkeit gewusst. Im Laufe der Zeit habe er Accessoires bei ihr wahrgenommen, darunter eine Halskette und Ohrringe, die mit einem Kreuz versehen gewesen waren. Nach einer Weile habe der Beschwerdeführer ihre Familie kennenlernen wollen. Als er die Familie besucht habe, habe er erfahren, dass sie christlichen Glaubens seien. Bis dato habe er nichts über den christlichen Glauben gewusst und sich auch nicht damit auseinandergesetzt. Er habe dann wegen XXXX aus Liebe, weil sie seine Freundin gewesen sei, auch eine Halskette getragen. Mit der Zeit hätten dies seine Freunde aus dem Wohnviertel auch wahrgenommen. Darunter auch Ali SADVANDI, welchen er aus der Sporthalle bei XXXX -Übungen gekannt habe. Ali schrieb dem Beschwerdeführer über WhatsApp oder Telegram eine Nachricht, dass er wahrgenommen habe, dass der Beschwerdeführer ein Kreuz tragen würde. Solle der Beschwerdeführer Interesse haben zum Christentum zu konvertieren, würde er ihn dabei unterstützen. Aus Angst und mangels Vertrauens habe er nicht auf diese Nachricht geantwortet. Er habe auch nicht die Einladung XXXX angenommen, sie in die Kirche zu begleiten.Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer vorerst an, er habe die Ukraine verlassen, weil in der Ukraine der Krieg ausgebrochen sei. Den Iran habe er verlassen, weil er bereits im 14./15.ten Lebensjahr enormen Druck ausgesetzt gewesen sei, weil er dem Islam abgeneigt gewesen sei. Er habe sich von diesem Glauben distanziert. Er sei gelehrt worden, dass wenn er sich die Haare eines Mädchens anschauen würde, würde er in der Hölle verbrannt werden. Es sei ein Gott vermittelt worden, der kein Erbarmen kennen würde. Das habe dazu geführt, dass er im Alter von 15 Jahren beschlossen habe ohne Glauben zu sein und sich dazu zu bekennen. Er habe ein Mädchen, römisch 40 , die Tochter einer armenischen Familie kennengelernt. Vorerst habe er nichts von ihrer Abstammung und Religionszugehörigkeit gewusst. Im Laufe der Zeit habe er Accessoires bei ihr wahrgenommen, darunter eine Halskette und Ohrringe, die mit einem Kreuz versehen gewesen waren. Nach einer Weile habe der Beschwerdeführer ihre Familie kennenlernen wollen. Als er die Familie besucht habe, habe er erfahren, dass sie christlichen Glaubens seien. Bis dato habe er nichts über den christlichen Glauben gewusst und sich auch nicht damit auseinandergesetzt. Er habe dann wegen römisch 40 aus Liebe, weil sie seine Freundin gewesen sei, auch eine Halskette getragen. Mit der Zeit hätten dies seine Freunde aus dem Wohnviertel auch wahrgenommen. Darunter auch Ali SADVANDI, welchen er aus der Sporthalle bei römisch 40 -Übungen gekannt habe. Ali schrieb dem Beschwerdeführer über WhatsApp oder Telegram eine Nachricht, dass er wahrgenommen habe, dass der Beschwerdeführer ein Kreuz tragen würde. Solle der Beschwerdeführer Interesse haben zum Christentum zu konvertieren, würde er ihn dabei unterstützen. Aus Angst und mangels Vertrauens habe er nicht auf diese Nachricht geantwortet. Er habe auch nicht die Einladung römisch 40 angenommen, sie in die Kirche zu begleiten.

Er habe dann den Iran verlassen, weil er zum Wehrdienst einberufen worden sei und er habe nicht an kriegerischen Tätigkeiten teilnehmen wollen. Er sei gegen Blutvergießen. Sein zweiter Grund sei gewesen, dass er dem Christentum zugeneigt gewesen sei. Er habe vermeiden wollen, dass es publik werde und er deshalb erhängt werde. Drittens habe er ein Reiseziel im Irak vorgetäuscht, um seinen Reisepass ohne die Unterschrift seines Vaters zu erhalten.

Seine Mutter habe den Beschwerdeführer bei seinen Ausreisebemühungen, Gericht sowie bei der Polizei und anderen Behörden unterstützt. Nach 2017 sei seine Mutter kontaktiert worden um den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu erfahren. Er habe in der Ukraine seine Freundin und ihre Familie kennengelernt. Er habe seine Freundin in die Kirche begleitet und sei 2019 ernsthaft zum Christentum konvertiert. Seine Mutter habe ihm gelehrt, dass der wichtigste Glaube die Menschlichkeit sei, es sei nicht wichtig, welcher Religion man angehöre. Sie habe nicht offiziell ansprechen wollen, dass er ein Kreuz getragen habe. Er habe das Kreuz in seinem Viertel unter der Kleidung, sei er von seinem Viertel weiter entfernt gewesen, habe er es offen getragen. Durch seine Freundin XXXX sei er 2015 das erste Mal mit dem Christentum in Berührung gekommen. Sie habe sein Interesse geweckt, mehr nicht. Seine Mutter habe den Beschwerdeführer bei seinen Ausreisebemühungen, Gericht sowie bei der Polizei und anderen Behörden unterstützt. Nach 2017 sei seine Mutter kontaktiert worden um den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu erfahren. Er habe in der Ukraine seine Freundin und ihre Familie kennengelernt. Er habe seine Freundin in die Kirche begleitet und sei 2019 ernsthaft zum Christentum konvertiert. Seine Mutter habe ihm gelehrt, dass der wichtigste Glaube die Menschlichkeit sei, es sei nicht wichtig, welcher Religion man angehöre. Sie habe nicht offiziell ansprechen wollen, dass er ein Kreuz getragen habe. Er habe das Kreuz in seinem Viertel unter der Kleidung, sei er von seinem Viertel weiter entfernt gewesen, habe er es offen getragen. Durch seine Freundin römisch 40 sei er 2015 das erste Mal mit dem Christentum in Berührung gekommen. Sie habe sein Interesse geweckt, mehr nicht.

Auf die Frage, ob es ein Schlüsselerlebnis gegeben habe, warum der Beschwerdeführer vom Glauben abgefallen sei, antwortete er prinzipiell nicht, es sei im Laufe der Zeit geschehen. Vielleich sei auch der Grund sein Vater gewesen, dieser sei ein streng gläubiger Mensch gewesen.

Auf die Frage warum er Christ werden wollte, erklärte der Beschwerdeführer: „Es kommt in der heiligen Bibel vor. Es steht darin und es entspricht der Wahrheit, dass wir durch unsere Handlungen und Taten unsere Sünden nicht bereinigen können. Jedoch gab es Jesus Christus vor 2022 Jahren, der sein Blut und Leben für uns aufgeopfert hat, damit, dass unsere Sünde uns vergeben wird. Außerdem gibt es auch 10 Gebote im Christentum, welche im Islam nicht existent sind.“

Befragt zu den christlichen Feiertagen, führte der Beschwerdeführer an, 4 Sonntage vor Weihnachten, Weihnachten, Ostern, Pfingsten. Auf die Frage, ob er schon versucht habe zu missionieren, erzählte der Beschwerdeführer, er habe eine Familie aus XXXX in der Ukraine seiner Kirchengemeinde vorgestellt. Befragt zu den christlichen Feiertagen, führte der Beschwerdeführer an, 4 Sonntage vor Weihnachten, Weihnachten, Ostern, Pfingsten. Auf die Frage, ob er schon versucht habe zu missionieren, erzählte der Beschwerdeführer, er habe eine Familie aus römisch 40 in der Ukraine seiner Kirchengemeinde vorgestellt.

Er würde, würde er jetzt in den Iran zurückkehren als Abtrünniger und Abgefallener vom Islam gelten und es werde somit die Todesstrafe über ihn verhängt werden.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, Außenstelle Wr. Neustadt, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und unter Spruchpunkt II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen, unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt IV. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt V. eine Abschiebung in den Iran für zulässig erklärt und unter Spruchpunkt VI. eine Frist von vierzehn Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, Außenstelle Wr. Neustadt, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und unter Spruchpunkt römisch zwei. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen, unter Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt römisch vier. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt römisch fünf. eine Abschiebung in den Iran für zulässig erklärt und unter Spruchpunkt römisch sechs. eine Frist von vierzehn Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt.

Die belangte Behörde hat das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland Iran aufgrund einer Verfolgung oder einer Furcht vor solcher verlassen habe. Eine Verfolgung seitens der Behörden seines Heimatlandes, habe nicht glaubhaft festgestellt werden können.

Rechtlich wurde zu Spruchteil I. insbesondere ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, glaubhaft darzulegen, aus Gründen der GFK verfolgt zu werden. Zu Spruchpunkt II. wurde insbesondere dargelegt, dass er vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen und der aktuellen Länderberichte bei einer Rückkehr in den Iran weder in eine lebensgefährliche noch in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens hätte sich daher kein reales Risiko ergeben, bei einer Rückführung in den Herkunftsstaat in den Art. 2 und 3 sowie der Protokolle Nummer 6 und 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in seinen Rechten verletzt zu werden. Es würde auch keiner der Gründe für eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (§ 57 AsylG) vorliegen (Spruchpunkt III.). Zu Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, es läge kein Privat- und Familienleben vor, die ein Bleiberecht begründen würden. Es sei daher kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen und eine Rückkehrentscheidung zulässig. Spruchpunkt V. wurde insbesondere damit begründet, dass im vorliegenden Fall keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG vorlege und einer Abschiebung in den Iran auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sodass dieses zulässig zu bezeichnen sei. Im Spruchpunkt VI. wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Rechtlich wurde zu Spruchteil römisch eins. insbesondere ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, glaubhaft darzulegen, aus Gründen der GFK verfolgt zu werden. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde insbesondere dargelegt, dass er vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen und der aktuellen Länderberichte bei einer Rückkehr in den Iran weder in eine lebensgefährliche noch in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens hätte sich daher kein reales Risiko ergeben, bei einer Rückführung in den Herkunftsstaat in den Artikel 2 und 3 sowie der Protokolle Nummer 6 und 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in seinen Rechten verletzt zu werden. Es würde auch keiner der Gründe für eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Paragraph 57, AsylG) vorliegen (Spruchpunkt römisch drei.). Zu Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgeführt, es läge kein Privat- und Familienleben vor, die ein Bleiberecht begründen würden. Es sei daher kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen und eine Rückkehrentscheidung zulässig. Spruchpunkt römisch fünf. wurde insbesondere damit begründet, dass im vorliegenden Fall keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG vorlege und einer Abschiebung in den Iran auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sodass dieses zulässig zu bezeichnen sei. Im Spruchpunkt römisch sechs. wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die BBU GmbH, für diese XXXX , am 21.02.2023 Beschwerde im vollen Umfang innerhalb offener Frist wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die BBU GmbH, für diese römisch 40 , am 21.02.2023 Beschwerde im vollen Umfang innerhalb offener Frist wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung.

Es wurde u.a. darauf verwiesen, dass der beantragte Zeuge nicht einvernommen worden sei.

In einer Beschwerdeergänzung vom 24.03.2023 wurden 2 Einvernahmen vor dem BFA RD Oberösterreich betreffend XXXX , zwei enge Freunde des Beschwerdeführers, vorgelegt. Diese Freunde habe der Beschwerdeführer in die Kirche in der Ukraine gebracht. In Österreich wurde ihnen gem. § 3 AsylG erstinstanzlich Asyl zuerkannt.In einer Beschwerdeergänzung vom 24.03.2023 wurden 2 Einvernahmen vor dem BFA RD Oberösterreich betreffend römisch 40 , zwei enge Freunde des Beschwerdeführers, vorgelegt. Diese Freunde habe der Beschwerdeführer in die Kirche in der Ukraine gebracht. In Österreich wurde ihnen gem. Paragraph 3, AsylG erstinstanzlich Asyl zuerkannt.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 24.10.2023 an welcher der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung die BBU GmbH, für diese Mag. XXXX , der Zeuge (Z1) XXXX und der Zeuge (Z2) XXXX sowie ein Dolmetscher, teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme bei der Verhandlung mit Schreiben vom 04.09.2023.Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 24.10.2023 an welcher der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung die BBU GmbH, für diese Mag. römisch 40 , der Zeuge (Z1) römisch 40 und der Zeuge (Z2) römisch 40 sowie ein Dolmetscher, teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme bei der Verhandlung mit Schreiben vom 04.09.2023.

Der Beschwerdeführer hielt die Beschwerde und das bisherige Vorbringen aufrecht. Er brachte vor: „Ich möchte eigentlich heute ergänzende Informationen oder Angaben dem Gericht vorbringen. Ich war fünf oder sechs Jahre in der Ukraine. Es war mein erstes Mal, dass ich einvernommen wurde. Vielleicht habe ich bei der Einvernahme Einiges nicht gesagt. Heute möchte ich bei der Einvernahme alles ausführlich sagen“.

Der Beschwerdeführer erklärte er sei iranischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Loren im Iran an und sei Christ, Protestant/Adventist. Im Iran werde jeder, der geboren werde, als Muslim registriert, dementsprechend sei er Moslem/Schiit gewesen. Sein Vater sei sehr religiös gewesen. Seine Mutter sei eine gemäßigte Muslimin gewesen. Die Menschlichkeit sei für sie im Vordergrund gestanden.

Der Beschwerdeführer sei XXXX in der Stadt XXXX (phonetisch) geboren worden und bis zu seinem 12. Lebensjahr dort aufgewachsen. Dann seien sie nach Teheran in den Bezirk Shahryar umgezogen. Mit 17 Jahren, im Jahr 2017, habe er den Iran Richtung Ukraine verlassen. Er sei fünf Jahre bis 2022 in der Ukraine gewesen und danach sei er nach Österreich gekommen.Der Beschwerdeführer sei römisch 40 in der Stadt römisch 40 (phonetisch) geboren worden und bis zu seinem 12. Lebensjahr dort aufgewachsen. Dann seien sie nach Teheran in den Bezirk Shahryar umgezogen. Mit 17 Jahren, im Jahr 2017, habe er den Iran Richtung Ukraine verlassen. Er sei fünf Jahre bis 2022 in der Ukraine gewesen und danach sei er nach Österreich gekommen.

Seine Mutter, seine Großmutter, seine Schwester und sein Bruder würden weiterhin in Shahryar leben. Seinen Vater habe er nach der Scheidung von seiner Mutter, der Beschwerdeführer sei damals 12 Jahre alt gewesen, nicht mehr gesehen. Er wisse nicht, wo er noch leben würde.

Er persönlich habe im Iran nicht freiwillig und mit Überzeugung seine damalige Religion ausgeübt. Er habe schon damals Zweifel am Islam gehabt. „Bei uns Christen wird den Kindern eine Religion nicht aufgezwungen, sondern erst wenn sie volljährig sind und in der Lage sind, können sie sich für eine Religion entscheiden. Aber in Iran wird den Kindern glaubhaft gemacht, dass sie Muslime sind und durch diese Religion wird ihnen Angst eingejagt und es wird ihnen ein Gott vorgestellt, der überhaupt keine Liebe innehat.“

Das erste Mal sei er mit dem Christentum durch ein Mädchen namens XXXX in Berührung gekommen. „Als ich sie kennenlernte, habe ich nicht gewusst, dass sie Christin ist. Im Laufe unseres Kennenlernens hat sie mir irgendwelche christliche Botschaften geschickt. Ich wusste damals nicht, von welcher Stelle der Bibel diese Auszüge entnommen worden sind. Erst später habe ich erfahren, dass sie eine christliche Armenierin ist.“Das erste Mal sei er mit dem Christentum durch ein Mädchen namens römisch 40 in Berührung gekommen. „Als ich sie kennenlernte, habe ich nicht gewusst, dass sie Christin ist. Im Laufe unseres Kennenlernens hat sie mir irgendwelche christliche Botschaften geschickt. Ich wusste damals nicht, von welcher Stelle der Bibel diese Auszüge entnommen worden sind. Erst später habe ich erfahren, dass sie eine christliche Armenierin ist.“

Je mehr er sich mit dem Christentum beschäftigte, desto mehr hat es sich für den Beschwerdeführer herausgestellt, dass es sich dabei um die Wahrheit handeln würde. „Da ist mir klargeworden, dass das Christentum die Wahrheit und der Islam die Lüge ist. Was mir am besten dabei gefallen hat, war Gott-Vater.“ Er habe schon im Iran christliche Symbole, einen Kreuzanhänger, getragen.

Eine Hauskirche habe er nicht besucht, aber mit einem Freund namens XXXX habe er sich über das Christentum unterhalten. Er habe immer Auszüge aus der Bibel mitgenommen, die sie gemeinsam gelesen hätten.Eine Hauskirche habe er nicht besucht, aber mit einem Freund namens römisch 40 habe er sich über das Christentum unterhalten. Er habe immer Auszüge aus der Bibel mitgenommen, die sie gemeinsam gelesen hätten.

Der Richter erkundigte sich: „Beim BFA haben Sie etwas erzählt, dass Sie in einem Theaterraum waren und dort Gebete gesprochen haben.“ Der Beschwerdeführer antwortete: „Ja, das war in einem Raum bei einem Amphitheater und dort habe ich mit der genannten Person Gebete gesprochen und dort bin ich eigentlich zum Christentum konvertiert, gläubig geworden.“

Am meisten habe den Beschwerdeführer am Islam gestört hat, dass die Gläubigen nicht die Wahrheit erfahren durften. „Verheimlichung der Wahrheit war Zweck des Islams. Aber dafür ist das Christentum die reine Wahrheit und entspricht genau dieser Wahrheit, die ich immer gesucht habe. Die Bibel ist das perfekteste Buch der Welt.“ Er habe im Iran wegen seines Interesses für das Christentum noch keine Probleme mit Behördenorganen oder Privatpersonen gehabt.

Der Richter stellte dem Beschwerdeführer die Frage, wie es ihm als grundsätzlich wehrdienstpflichtige Person im Iran gelungen sei, einen Reisepass zu erhalten. „Vor dem vollendeten 18. Lebensjahr kann man mit einem Einverständnis des Vaters einen Reisepass beantragen und erhalten. … Das Einverständnis des Vaters konnte ich nicht vorlegen. Das wurde aber von mir verlangt. Nachdem ich ihnen erklärt habe, dass nach der Scheidung meiner Eltern ich überhaupt keinen Kontakt zu meinem Vater pflegte, haben sie eine Bestätigung über meine psychische Gesundheit verlangt, dass ich die Reife erlangt habe, für mich Entscheidungen zu treffen. Auf die Nachfrage, wozu ich einen Reisepass brauche, habe ich angegeben, dass ich Heiligen Stätten der Muslime besuchen möchte.“ „Vor der Vollendung meines 18. Lebensjahres bin ich ein paar Mal in die XXXX geflogen. Dort habe ich versucht, an einer Aufnahmeprüfung fürs Studium in XXXX teilzunehmen. Aber danach habe ich einen Schlepper im Iran gefunden, der mir versprach, mich in die Ukraine zu bringen.“Der Richter stellte dem Beschwerdeführer die Frage, wie es ihm als grundsätzlich wehrdienstpflichtige Person im Iran gelungen sei, einen Reisepass zu erhalten. „Vor dem vollendeten 18. Lebensjahr kann man mit einem Einverständnis des Vaters einen Reisepass beantragen und erhalten. … Das Einverständnis des Vaters konnte ich nicht vorlegen. Das wurde aber von mir verlangt. Nachdem ich ihnen erklärt habe, dass nach der Scheidung meiner Eltern ich überhaupt keinen Kontakt zu meinem Vater pflegte, haben sie eine Bestätigung über meine psychische Gesundheit verlangt, dass ich die Reife erlangt habe, für mich Entscheidungen zu treffen. Auf die Nachfrage, wozu ich einen Reisepass brauche, habe ich angegeben, dass ich Heiligen Stätten der Muslime besuchen möchte.“ „Vor der Vollendung meines 18. Lebensjahres bin ich ein paar Mal in die römisch 40 geflogen. Dort habe ich versucht, an einer Aufnahmeprüfung fürs Studium in römisch 40 teilzunehmen. Aber danach habe ich einen Schlepper im Iran gefunden, der mir versprach, mich in die Ukraine zu bringen.“

Auf die Frage des Richters, aus welchen Gründen er 2017 den Iran verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer: „Da ich im Iran meinen christlichen Glauben nicht ausüben konnte und in der christlichen Lehre steht: „Wenn man eine Kerze anzündet, darf man diese nicht mit einem Deckel zudecken, sondern man muss versuchen, dass die Kerze so weit wie möglich Licht ausstrahlt.“ Es gibt in der christlichen Lehre die Dreifaltigkeit und das Verkünden der frohen Botschaft. Das war mir im Iran nicht möglich. Meine Familie hat mich dabei auch unterstützt. So habe ich schlepperunterstützt den Iran verlassen.“

Vorhalt des Richters: „Beim BFA haben Sie angegeben, dass Sie den Iran deswegen verlassen haben, weil Sie nicht den Wehrdienst leisten wollten und vor allem nicht nach Syrien eingezogen werden wollten.“ Der Beschwerdeführer erklärte: „Das ist vor dem vollendeten 18. Lebensjahr. Aber nach der Vollendung des 18. Lebensjahr muss man den Wehrdienst leisten und da ich gegen den Krieg war, wollte ich eigentlich nicht zum Militär.“

Auf die Frage, ob er sich vom Wehrdienst gegen Geldzahlung befreien lassen habe, gab er zur Antwort: „Nein, ich muss weiterhin diesen Wehrdienst leisten, wenn ich im Iran bin. Die notwendigen Dokumente habe ich auch vorgelegt. … Das sind die Unterlagen, wie man mich zur Musterung geladen hat. Die habe ich der BBU zur Verfügung gestellt. … Ich bin vor der Vollendung des 18. Lebensjahrs aus dem Iran ausgereist. … Im Jahr 2017 habe ich den Iran verlassen. Der Schlepper hat mir ein siebentägiges Visum für die Ukraine besorgt. Ich bin direkt vom Iran in die Ukraine geflogen.“ Seither sei er nicht mehr im Iran gewesen.

Er sei damals in die Ukraine eingereist, weil es die einzige Möglichkeit gewesen sei. Der Schlepper habe 15.000 USD kassiert und habe ihm in der Ukraine alleine gelassen und nichts weiter für ihn getan. Da habe er dortbleiben und für sich sorgen müssen. „In der Ukraine habe ich einen Asylantrag gestellt. Die Asylwerber wurden dort nicht betreut. Ich musste selbst eine Arbeit suchen und arbeiten. Zuerst habe ich als Straßenverkäufer gearbeitet. Danach habe ich in einem Steinmetzbetrieb gearbeitet. Nach drei Jahren konnte ich für mich einen Coffee-Shop eröffnen.“

Er habe auch in der Ukraine begonnen, sich näher für das Christentum zu interessieren. „Ich habe die iranische Kirche in Kiew besucht. Es war eine baptistische Kirche. Die Kirche hieß Maabad-e Nedschat. Der Priester der Kirche hieß XXXX , der leider an Corona verstorben ist. … Sechs Monate lang habe ich vom Priester XXXX Glaubensunterweisungen erhalten. Ich lebte in XXXX und die Kirche war in XXXX , 130 km entfernt von mir. Ich bin jeden Sonntag nach XXXX gefahren.“ Er sei auch in dieser Kirche getauft worden.Er habe auch in der Ukraine begonnen, sich näher für das Christentum zu interessieren. „Ich habe die iranische Kirche in Kiew besucht. Es war eine baptistische Kirche. Die Kirche hieß Maabad-e Nedschat. Der Priester der Kirche hieß römisch 40 , der leider an Corona verstorben ist. … Sechs Monate lang habe ich vom Priester römisch 40 Glaubensunterweisungen erhalten. Ich lebte in römisch 40 und die Kirche war in römisch 40 , 130 km entfernt von mir. Ich bin jeden Sonntag nach römisch 40 gefahren.“ Er sei auch in dieser Kirche getauft worden.

Über seine Taufe erzählte der Beschwerdeführer: „Der Priester XXXX hat seine Hand auf meine Schulter gelegt. Er forderte mich auf, alles, was er sagt, nachzusagen: “Oh Jesus, ich weiß, dass ich Sünden begannen habe, aber selbst nicht in der Lage bin, meine Sünden zu reinigen. Aber du hast dein Leben für die Menschheit geopfert. Bitte trete in mein Herz ein. Ich glaube an dich und ich weiß, dass durch meinen Glauben, meine Sünden vergeben werden. Im Namen des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes.“ Dort hat XXXX gesagt, ohne mich zu kennen, egal welche Hautfarbe ich habe und welcher Rasse ich angehöre, heiße er mich als Christ willkommen. XXXX ist der Priester, sein eigentlicher Name ist XXXX , aber wir haben ihn XXXX gerufen. … Meine Taufe fand ohne Wasser statt und als ich erfuhr, dass die richtige Taufe mit Wasser stattfindet und nachdem ich derzeit ein Adventist bin, bekomme ich nach Beendigung meines Taufvorbereitungskurses bei den Adventisten in ein paar Monaten einen Tauftermin. Ich möchte mich daher nochmals taufen lassen.“Über seine Taufe erzählte der Beschwerdeführer: „Der Priester römisch 40 hat seine Hand auf meine Schulter gelegt. Er forderte mich auf, alles, was er sagt, nachzusagen: “Oh Jesus, ich weiß, dass ich Sünden begannen habe, aber selbst nicht in der Lage bin, meine Sünden zu reinigen. Aber du hast dein Leben für die Menschheit geopfert. Bitte trete in mein Herz ein. Ich glaube an dich und ich weiß, dass durch meinen Glauben, meine Sünden vergeben werden. Im Namen des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes.“ Dort hat römisch 40 gesagt, ohne mich zu kennen, egal welche Hautfarbe ich habe und welcher Rasse ich angehöre, heiße er mich als Christ willkommen. römisch 40 ist der Priester, sein eigentlicher Name ist römisch 40 , aber wir haben ihn römisch 40 gerufen. … Meine Taufe fand ohne Wasser statt und als ich erfuhr, dass die richtige Taufe mit Wasser stattfindet und nachdem ich derzeit ein Adventist bin, bekomme ich nach Beendigung meines Taufvorbereitungskurses bei den Adventisten in ein paar Monaten einen Tauftermin. Ich möchte mich daher nochmals taufen lassen.“

Der Richter stellte dem Beschwerdeführer die Frage, ob er in der Ukraine schon andere Personen zum Christentum missioniert habe. „Ja, ich habe XXXX missioniert.“ Anmerkung: In die Asylzuerkennungsbescheide der genannten Personen wird einschließlich der Bezug habenden Niederschriften Einsicht genommen.Der Richter stellte dem Beschwerdeführer die Frage, ob er in der Ukraine schon andere Personen zum Christentum missioniert habe. „Ja, ich habe römisch 40 missioniert.“ Anmerkung: In die Asylzuerkennungsbescheide der genannten Personen wird einschließlich der Bezug habenden Niederschriften Einsicht genommen.

Eigentlich habe der Beschwerdeführer nie daran gedacht, die Ukraine zu verlassen. Es sei ihm dort sehr gut gegangen. „Ich habe dort ein kleines Geschäft aufgemacht. Auf einmal ist der Krieg ausgebrochen. Trotz des Kriegszustandes bin ich geblieben. Erst nachdem die Stadt, in der ich wohnte, mit Raketen beschossen wurde, habe ich beschlossen, die Ukraine zu verlassen. Ich nahm meinen Hund und packte meinen Reisesack und verließ die Ukraine auf dem Landweg.“

Die Rechtsvertretung erkundigte sich, welche Auswirkungen das Christentum auf sein Leben gehabt habe. „Es hat sich sehr viel in meinem Leben geändert. Gott hat mir die ganze Zeit geholfen, mich unterstützt, mir den Weg gezeigt. Zuerst habe ich klein als Straßenverkäufer angefangen, dann dank Gottes Liebe konnte ich selbständig werden. Der Krieg ist ausgebrochen. Das war auch Gottes Wille. Ich musste die Ukraine verlassen. In Österreich habe ich nach meiner Ankunft eine sehr nette österreichische Familie kennengelernt, die mich unterstützt hat und weiterhin unterstützt. Das sind für mich alles Wunder Gottes.“

Der Beschwerdeführer bejahte die Frage des Richters, dass er nach seiner Ankunft in Österreich Kontakt zu christlichen Kirchen gesucht habe. Er habe mit der protestantischen Kirche der Adventisten Kontakt aufgenommen. Durch die Familie, die ihn aufgenommen habe, habe er diese Kirche kennengelernt. Er besuche die Kirche regelmäßig samstags, außer an Samstagen, an denen er um 12:00 Uhr zu Mittag mit seiner Arbeit anfangen müsse. Diese Kirche befinde sich auf der XXXX . Er fühle sich in die dortige Kirchengemeinde integriert.Der Beschwerdeführer bejahte die Frage des Richters, dass er nach seiner Ankunft in Österreich Kontakt zu christlichen Kirchen gesucht habe. Er habe mit der protestantischen Kirche der Adventisten Kontakt aufgenommen. Durch die Familie, die ihn aufgenommen habe, habe er diese Kirche kennengelernt. Er besuche die Kirche regelmäßig samstags, außer an Samstagen, an denen er um 12:00 Uhr zu Mittag mit seiner Arbeit anfangen müsse. Diese Kirche befinde sich auf der römisch 40 . Er fühle sich in die dortige Kirchengemeinde integriert.

Die Frage, wie der Gottesdienst bei den 7-Tages-Adventisten ablaufe, beantwortete der Beschwerdeführer: „Vor dem Gottesdienst teilen wir uns in kleine Gruppen auf und jede Gruppe bespricht ein Thema aus der Bibel. Danach beginnt der Gottesdienst. Dann kommt der Prediger und redet über ein Thema aus der Bibel, das er selbst ausgesucht hat. Nach zehn bis 20 Minuten sammelt er die Kinder der Gemeinde in der Kirche um sich und erzählt er ihnen eine Geschichte aus der Bibel. Dann setzt er mit seiner Predigt fort und anschließend fängt der Prediger an zu beten und wir hören ihn stehend und wenn er mit dem Gebet fertig ist, sagen wir alle „Amen“. Danach kommt das Oberhaupt der Gemeinde, bedankt sich beim Prediger und im Anschluss wird das Schlussgebet gelesen und dann ist der Gottesdienst zu Ende.“ Er erhalte bei den Sieben-Tages-Adventisten Glaubensunterweisungen jeden Montag um 09:00 Uhr Online und in russischer Sprache. Er persönlich lese die Bibel in persischer Sprache. „Sie besteht aus zwei Hauptteilen, Altes Testament und Neues Testament. Die Bibel besteht auf 66 Büchern, wovon 39 Bücher zum Alten und 27 Bücher zum Neuen Testament gehören. Im Alten Testament geht es um Schmerz und Beschwernis und im Neuen Testament geht es um die Behandlung, Verarztung oder Lösung der Probleme und Vergebung.“

Er habe zwei Lieblingsstellen in der Bibel. Der Beschwerdeführer schlug in der mitgebrachten Bibel nach, Matthäus Kapitel 8 Vers 23-26. „Die Geschichte hat eine große Auswirkung auf mein heiliges Leben gehabt. Es geht um eine Reise Jesus Christi. Er reist mit seinen Jüngern auf einem Schiff. Jesus Christus schläft auf dem Schiff. Nach ein paar Minuten wird das Wasser sehr stürmisch. Seine Jünger bemühen sich das Gleichgewicht des Schiffes zu halten und Jesus Christus hat ohne Bedenken weitergeschlafen. Seine Jünger rufen ihn und sagen: „Oh Gott, wir sind dabei zu kentern.“ Jesus Christus steht auf und hebt seine Hand und betet und auf einmal beruhigt sich der Sturm und er spricht zu seinen Jüngern und fragt sie, wo ihr Glaube sei. Diese Stelle der Bibel hat einen großen Eindruck auf mich hinterlassen, weil in den letzten acht Jahren meines Lebens hatte ich mit viel Schwierigkeiten zu tun gehabt und jedes Mal habe ich mich an diese Stelle erinnert und das hat mir geholfen, in schwierigen Zeiten meine Ruhe zu bewahren und an meinem Glauben festzuhalten.“

Der Richter stellte dem Beschwerdeführer die Frage: „Sie haben vorhin den Evangelisten Matthäus erwähnt. Wie heißen die drei anderen Evangelisten?“ „Markus, Lukas, Johannes.“

Auf die Frage, was er über das Leben von Jesus Christus wisse, erzählte der Beschwerdeführer: „Durch den heiligen Geist vor 2023 Jahren ist Jesus Christus durch die Gebärmutter, der Heiligen Maria, auf die Welt gekommen, in Jerusalem in einem Stall. Da der damalige König Herodes wusste, dass er kommen wird und die Vorhersage der Propheten vervollständigen will, hat er befohlen, dass Kind zu finden und umzubringen. Danach hat seine Familie, sein irdischer Vater Josef und seine Mutter Maria in Ägypten um Asyl angesucht. Sein himmlischer Vater ist Gott. Nach dem Tod Herodes sind sie nach Nazareth zurückgekehrt. Das war auch eine Vorhersage der Propheten, dass er ein Bewohner von Nazareth ist.“

Befragt über die Taufe von Jesus Christus gab der Beschwerdeführer an: „… in seinem 30. Lebensjahr durch Johannes den Täufer im Jordan-Fluss. Johannes wollte ihn nicht taufen, weil er der Meinung war, dass er doch von Jesus getauft werden sollte, aber Jesus hat darauf bestanden und hat gesagt, das ist auch eine Vorhersage der Propheten und er solle ihm folgen und ihn taufen. Als er von Johannes getauft wurde, hat sich der Himmel geöffnet und eine weiße Taube ist auf der Schulter von Jesus Christus gelandet Dann hörte man eine Stimme aus dem Himmel: „Das ist mein Sohn. Über sein Kommen bin ich froh.“

Über den Einzug Jesu in Jerusalem und die Geschehnisse beim letzten Abendmahl erklärte der Beschwerdeführer: „Jesus Christus ist auf einem Esel geritten, der ein Symbol des Friedens und der Liebe ist und nach Jerusalem gegangen. Die Bewohner Jerusalems haben ihn mit Palmzweigen empfangen. Diesen Sonntag nennt man Palmsonntag, das ist ein Fest unserer Gemeinde. … Im Garten Gethsemane hat er seine Jünger um sich gesammelt. Er sagte zu ihnen. „Heute ist mein letzter Tag.“ Er hat die Füße seiner Jünger gewaschen, damit er ihnen Bescheidenheit lehrt. Dann hat er einen Brotlaib in Stücke geteilt und ihnen Wein eingeschenkt. Er gab jedem von ihnen ein Stück Brot und sagte: „Esst, das ist mein Leib“ und jedem ein Glas Wein uns sagte: „Trinkt, das ist mein Blut, das für eure Sünden vergossen wird.“ Weiters hat er ihnen verraten, dass er morgen von einem von ihnen verraten wird. Dann sagte er ihnen, sie sollen gut zueinander sein. Dann ging er mit drei seiner Jünger auf den Berg zum Beten. Einer hieß Simon und zwei Brüdern, der eine Jakob und der andere XXXX . Dort hat Jesus Christus angefangen, zu beten. Er sagte zu Gott, dieses Glas Wein ist meine Mühe. Bitte entferne es von mir, das ist dein Wille, nicht mein Verlangen.“Über den Einzug Jesu in Jerusalem und die Geschehnisse beim letzten Abendmahl erklärte der Beschwerdeführer: „Jesus Christus ist auf einem Esel geritten, der ein Symbol des Friedens und der Liebe ist und nach Jerusalem gegangen. Die Bewohner Jerusalems haben ihn mit Palmzweigen empfangen. Diesen Sonntag nennt man Palmsonntag, das ist ein Fest unserer Gemeinde. … Im Garten Gethsemane hat er seine Jünger um sich gesammelt. Er sagte zu ihnen. „Heute ist mein letzter Tag.“ Er hat die Füße seiner Jünger gewaschen, damit er ihnen Bescheidenheit lehrt. Dann hat er einen Brotlaib in Stücke geteilt und ihnen Wein eingeschenkt. Er gab jedem von ihnen ein Stück Brot und sagte: „Esst, das ist mein Leib“ und jedem ein Glas Wein uns sagte: „Trinkt, das ist mein Blut, das für eure Sünden vergossen wird.“ Weiters hat er ihnen verraten, dass er morgen von einem von ihnen verraten wird. Dann sagte er ihnen, sie sollen gut zueinander sein. Dann ging er mit drei seiner Jünger auf den Berg zum Beten. Einer hieß Simon und zwei Brüdern, der eine Jakob und der andere römisch 40 . Dort hat Jesus Christus angefangen, zu beten. Er sagte zu Gott, dieses Glas Wein ist meine Mühe. Bitte entferne es von mir, das ist dein Wille, nicht mein Verlangen.“

Der Richter erkundigte sich, wie sich die 7-Tages-Adventisten von anderen christlichen Kirchen unterscheiden „Ein Unterschied ist, dass wir Adventisten den Gottesdienst am Samstag feiern, weil in den Zehn Geboten steht, den Sabbat zu heiligen. Der andere Unterschied ist, dass wir nicht an den Tod glauben, sondern wir glauben, dass wir in den Schlaf übergehen und erst wieder aufwachen, wenn Jesus Christus wiederkommt. Es gibt 28 Unterschiede. Ich werde Ihnen nur die wichtigsten aufzählen. Ein anderer Unterschied ist, dass wir nicht Wein trinken und wir glauben nicht, dass das, was Jesus Christus seinen Jüngern beim letzten Abendmahl ausgeschenkt hat, Wein war, sondern Traubensaft. Weiters essen wir kein Schweinefleisch. Unser Verständnis von Eucharistie ist eine andere als die der anderen Kirche. Wenn wir das Stück Brot zu uns nehmen, glauben wir nicht daran, dass wir den Leib Christi essen, sondern das ist nur eine Erinnerung.“

Der Beschwerdeführer erklärte auch, dass er in Sozialen Medien aktiv sei. Er würde jeden Samstag christliche Inhalte Posten. Er sei auch exilpolitisch aktiv. „Bezüglich der Ermordung des jungen Mädchens im Vorjahr wegen der Nichteinhaltung der islamischen Kleidervorschriften war ich sehr betroffen, konnte aber wegen meiner Arbeit nicht an Demonstrationen teilnehmen. Aber in den sozialen Medien habe ich dieses Thema auch behandelt.“

Seine Mutter wisse von der Konversion des Beschwerdeführers. Sie sei deswegen auch sehr froh. Sie habe gesagt, für sie zähle die Menschlichkeit. Woran der Beschwerdeführer glaube, sei seine eigene Entscheidung. Seine Geschwister hätten die Konversion des Beschwerdeführers auch locker aufgenommen. Sie hätten vor seiner Ausreise von seiner religiösen Einstellung gewusst.

Befragt zu seinem Leben in Österreich gab der Beschwerdeführer an, er sei gesund und lebe alleine. Er habe einen Hund. „Mein Hund ist wie mein Kind, meine Tochter. Sie ist zweieinhalb Jahre alt und ist ein Husky. Sie heißt XXXX . Nach dem Krieg haben viele ihre Haustiere zurückgelassen. Ich konnte aber meine Hündin nicht dort lassen. Die Rasse möchte nicht alleine sein. … Derzeit lebt sie bei der Familie XXXX , die mich aufgenommen hat. Jeden Tag gehe ich zum Fitnessstudio und besuche sie und gehe ich mit ihr spazieren. Dann gehe ich arbeiten. An meinen freien Tagen, wenn ich zuhause bin, nehme ich sie zu mir.“Befragt zu seinem Leben in Österreich gab der Beschwerdeführer an, er sei gesund und lebe alleine. Er habe einen Hund. „Mein Hund ist wie mein Kind, meine Tochter. Sie ist zweieinhalb Jahre alt und ist ein Husky. Sie heißt römisch 40 . Nach dem Krieg haben viele ihre Haustiere zurückgelassen. Ich konnte aber meine Hündin nicht dort lassen. Die Rasse möchte nicht alleine sein. … Derzeit lebt sie bei der Familie römisch 40 , die mich aufgenommen hat. Jeden Tag gehe ich zum Fitnessstudio und besuche sie und gehe ich mit ihr spazieren. Dann gehe ich arbeiten. An meinen freien Tagen, wenn ich zuhause bin, nehme ich sie zu mir.“

Er hätte auch sehr gerne an einem Deutschkurs teilgenommen, aber gleich nach seiner Ankunft habe er eine Arbeit aufgenommen und es sei nicht dazu gekommen. Aber er würde gerne einen Deutschkurs besuchen.

Er würde bei einer hypothetischen Rückkehr in den Iran auf keinen Fall zumindest nach außen hin zum Islam zurückkehren. Er sei ein vollkommener Christ und seine Aufgabe sei es, den anderen auch die frohe Botschaft zu verkünden. „Meine wichtigste Aufgabe als Christ ist, zu missionieren und wenn ich in den Iran zurückkehren würde, werde ich missionieren und dafür steht im Iran die Todesstrafe.“
Befragt zu seinen Plänen erzählte er: „Derzeit bin ich Chefkoch-Assistent. Aber mein Traum ist, ein Geschäft oder Lokal, wie in der Ukraine, zu eröffnen.“
Er würde bei einer hypothetischen Rückkehr in den Iran auf keinen Fall zumindest nach außen hin zum Islam zurückkehren. Er sei ein vollkommener Christ und seine Aufgabe sei es, den anderen auch die frohe Botschaft zu verkünden. „Meine wichtigste Aufgabe als Christ ist, zu missionieren und wenn ich in den Iran zurückkehren würde, werde ich missionieren und dafür steht im Iran die Todesstrafe.“, Befragt zu seinen Plänen erzählte er: „Derzeit bin ich Chefkoch-Assistent. Aber mein Traum ist, ein Geschäft oder Lokal, wie in der Ukraine, zu eröffnen.“

Der Beschwerdeführer ergänzte seine Aussage: „Bezüglich Ihres Vorhaltes und meiner Gründe zur Ausreise aus dem Iran möchte ich eine Bemerkung machen. Ich hatte drei Gründe, das Land zu verlassen. Mein wichtigster Grund war meine religiöse Einstellung bzw. Konversion zum Christentum. Deswegen habe ich heute nur den wichtigsten Grund erwähnt und die anderen zwei nicht. … der zweite Grund war, dass ich nicht in den Krieg nach Syrien wollte … Der dritte Grund war, dass ich der Behörde falsche Angaben zur Erlangung eines Reisepasses gemacht habe und das hätte auch bestraft werden können.“

Befragung des Zeugen XXXX (Z1) nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe:Befragung des Zeugen römisch 40 (Z1) nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe:

Befragt gab der Z1 an: „Kennengelernt habe ich ihn, nachdem er beim Bahnhof angekommen ist und ich ihn dort abgeholt habe. Da haben wir uns das erste Mal gesehen. Ich glaube, wir haben vorher schon einmal telefoniert. Aufgrund des Krieges in der Ukraine haben wir uns der XXXX angeboten, dass wir einen Flüchtling aus der Ukraine aufnehmen. Dann wurden wir eines Tages angerufen und gefragt, ob wir den Beschwerdeführer aufnehmen könnten. Damals gab es ein Missverständnis aufgrund seines schlechten Englisches. XXXX hat verstanden, dass er asylberechtigt ist und die rechtliche Situation war nicht sehr klar. Man hat geglaubt, dass er nur drei Wochen auf seine blaue Karte warten muss und dann könne er in Österreich sich selbständig um eine Unterkunft kümmern. Erst als er bei uns angekommen ist und bei uns wohnte, haben wir festgestellt, dass er nicht asylberechtigt ist, sondern Asylwerber in der Ukraine war und auch Asylwerber ist. Er hat kaum Englisch gesprochen. Das war im März 2022. Am 25.03.2022 oder 26.03.2022 ist er bei uns angekommen. … Vom März bis Dezember 2022. Ursprünglich wollten wir nur für maximal einen Monat aufnehmen. Aber ihm wurden die Grundversorgung von Österreich gestrichen. Ich musste ihn auch anfangs selbst erhalten und seinen Hund.“Befragt gab der Z1 an: „Kennengelernt habe ich ihn, nachdem er beim Bahnhof angekommen ist und ich ihn dort abgeholt habe. Da haben wir uns das erste Mal gesehen. Ich glaube, wir haben vorher schon einmal telefoniert. Aufgrund des Krieges in der Ukraine haben wir uns der römisch 40 angeboten, dass wir einen Flüchtling aus der Ukraine aufnehmen. Dann wurden wir eines Tages angerufen und gefragt, ob wir den Beschwerdeführer aufnehmen könnten. Damals gab es ein Missverständnis aufgrund seines schlechten Englisches. römisch 40 hat verstanden, dass er asylberechtigt ist und die rechtliche Situation war nicht sehr klar. Man hat geglaubt, dass er nur drei Wochen auf seine blaue Karte warten muss und dann könne er in Österreich sich selbständig um eine Unterkunft kümmern. Erst als er bei uns angekommen ist und bei uns wohnte, haben wir festgestellt, dass er nicht asylberechtigt ist, sondern Asylwerber in der Ukraine war und auch Asylwerber ist. Er hat kaum Englisch gesprochen. Das war im März 2022. Am 25.03.2022 oder 26.03.2022 ist er bei uns angekommen. … Vom März bis Dezember 2022. Ursprünglich wollten wir nur für maximal einen Monat aufnehmen. Aber ihm wurden die Grundversorgung von Österreich gestrichen. Ich musste ihn auch anfangs selbst erhalten und seinen Hund.“

Der Beschwerdeführer habe mit der Frau und der damals etwa 10jährigen Tochter des Z1 im Haus gewohnt. Es habe sich eine Freundschaft entwickelt, jedoch sprachliche Probleme gegeben.

Der Z1 habe den Kontakt zu den 7-Tages-Adventisten hergestellt, weil er erfahren habe, dass es dort bereits mehrere iranische Gemeindemitglieder gäbe. „Das ist eine Ortskirche der 7-Tages-Adentisten und hat ungefähr 150 bis 200 Mitglieder, 4 oder 5 davon sind Iraner und einige davon kamen auch regelmäßig und deswegen habe ich ihn dorthin gebracht und er hat mit einem Gemeindemitglied dort dann eine gute Freundschaft begonnen und ihn immer wieder besucht und auch dort übernachtet, wenn es zu spät geworden ist.“

Der Z1 selbst, sei Mitglied der Kirche und habe Adventistische Theologie studiert. Er würde in der IT-Branche arbeiten.

Der erkundigte sich, was der Z1 über die Glaubensbetätigung des Beschwerdeführers wissen würde. „Er geht am Samstag in die Kirche, wenn es ihm möglich ist. Ich habe ihm einen Film über Jesus in Farsi gezeigt und ihm eine Bibel auf Farsi gegeben, die er auch liest. Ich habe ihm auch andere christliche Bücher auf Farsi gegeben. Bei den persönlichen Gesprächen gibt es Sprachprobleme. Wenn wir uns einen christlichen Film angesehen haben, haben wir ihn eingeladen und er hat gerne zugeschaut. Von dem Film über das Leben Jesus Christi war er bewegt, so hatten wir den Eindruck. Weil ich selber mit ihm nicht die Bibel gut studieren kann, habe ich ihn mit dem anderen Zeugen zusammengebracht, der Russisch spricht. Ich hätte gerne selbst mit ihm in der Bibel studiert und darüber gesprochen, aber das war aus sprachlichen Gründen nicht möglich. Manchmal habe ich ihm Fragen beantwortet.“

Er stehe nach wie vor mit dem Beschwerdeführer Kontakt. „… sein Hund ist nach wie vor bei uns. Sie hat mir den ganzen Garten umgegraben. Meine Tochter wollte anfangs mit ihr spazierengehen, aber sie zieht zu stark. Jetzt will sie das nicht mehr. Der Beschwerdeführer hat eine kleine Wohnung mit Garten gemietet, weil er den Hund bei sich haben wollte. Ich habe auch den Eindruck, dass er den Hund sehr gerne mag. XXXX hat immer bei ihm geschlafen. Sie freut sich jedes Mal sehr, wenn sie ihn sieht. Leider sind seine Nachbarn nicht einverstanden, dass der Hund ständig bei ihm ist. Ein Nachbar aus seinem Haus hat ein Problem mit Hunden, deswegen ist der Hund nicht bei ihm geblieben.“Er stehe nach wie vor mit dem Beschwerdeführer Kontakt. „… sein Hund ist nach wie vor bei uns. Sie hat mir den ganzen Garten umgegraben. Meine Tochter wollte anfangs mit ihr spazierengehen, aber sie zieht zu stark. Jetzt will sie das nicht mehr. Der Beschwerdeführer hat eine kleine Wohnung mit Garten gemietet, weil er den Hund bei sich haben wollte. Ich habe auch den Eindruck, dass er den Hund sehr gerne mag. römisch 40 hat immer bei ihm geschlafen. Sie freut sich jedes Mal sehr, wenn sie ihn sieht. Leider sind seine Nachbarn nicht einverstanden, dass der Hund ständig bei ihm ist. Ein Nachbar aus seinem Haus hat ein Problem mit Hunden, deswegen ist der Hund nicht bei ihm geblieben.“

Über die Person des Beschwerdeführers erklärte der Z1 „Er ist sehr nett, auch hilfsbereit. Er ist im Großen und Ganzen ehrlich und ich glaube seine Geschichte. … Ich glaube, dass ihm das ein wichtiges inneres Anliegen ist. Das war bereits, als er zu mir gekommen ist. Er hat versucht, mir seine Geschichte zu erzählen und ein Teil der Geschichte ist, dass er Baptist ist. Ich bin erst vor einem Jahr draufgekommen, dass er nicht mit Wasser getauft wurde, wie es bei Baptisten üblich ist. Als der BF im März April 2022 vom ukrainischen Pastor gesprochen hat, hat er sehr emotional reagiert und war tief betroffen, dass dieser an Corona gestorben ist. Ich habe hören können, dass diese Person einen großen Einfluss auf ihn und sein geistiges Leben hatte. Er hat ihn zum Glauben gebracht, so hat mir das der Beschwerdeführer geschildert und er hat sich von Anfang an als überzeugter Christ und Baptist bezeichnet.“

Der Z1 ergänzte: „Mir ist es ein Anliegen, dass er in Österreich bleiben kann. Ich sehe es auch so, er ist eigentlich Kriegsflüchtling aus der Ukraine. Er wäre dort geblieben und hatte ein eigenes Cafe und eine Freundin und es ging ihm finanziell nicht schlecht. Er hat nicht gewusst, dass in Österreich Nicht-Ukrainer den Ukrainer nicht gleichgestellt sind. Beim ersten Verfahren wurde ich als Zeuge angegeben. Ich wurde aber nicht vom BFA befragt.“

Befragung des Zeugen XXXX (Z2) nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe:Befragung des Zeugen römisch 40 (Z2) nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe:

Der Z2 gab an, er habe im Sommer 2022 den Beschwerdeführer kennengelernt. “Ich habe ihn kennengelernt, als ich zum Z1 gefahren bin, der mich angerufen hat. Er hat gesagt, dass er jemanden hat, der Christ ist und ursprünglich aus dem Iran stammt und aus der Ukraine hierhergekommen ist. Und da ich Russisch spreche, hat er mich ihm empfohlen. Wir haben dann gemeinsam gesprochen und uns ausgemacht, dass wir gemeinsam die Bibel studieren werden.“

Der Z2 gab an, er sei Pastor in der Kirche der 7-Tages-Adventisten. Er gebe regelmäßig in russischer Sprache, planmäßig einmal in der Woche online Glaubensunterweisungen. Befragt zur Taufe des Beschwerdeführers erklärte der Z2: „Grundsätzlich anerkennt die Kirche der 7-Tages-Adventisten nur eine Taufe mit Untertauchen im Wasser. Manchmal werden aber auch Taufen von anderen Kirchen anerkannt, aber es ist wichtig, dass jemand bei der Taufe untergetaucht wird. Der Beschwerdeführer soll daher noch einmal gekauft werden. … Grundsätzlich wird der Taufwerber zum Gemeindeausschuss geladen. Dort werden ihm 13 Fragen gestellt, die mit unserer Lehre zusammenhängt. Wenn er jedem einzelnen Punkt mit einem Ja zustimmt, entscheidet der Ausschuss, ob er die Taufe befürwortet.“

Dieser Akt habe noch nicht stattgefunden. Der Z2 stehe am Anfang seiner Karriere als Pastor und dürfe noch nicht taufen. Der Richter erkundigte sich, wie er den Fortschritt des Beschwerdeführers beim Erwerb des für die Taufe notwendigen Wissens beurteilen würde. „Durchaus positiv. Es sind viele Punkte ihm schon klar, es sind aber noch einige Punkte offen, die wir in unseren Bibelstunden behandeln werden. Ich habe aber den Eindruck, dass er über das Leben Jesu Christi gut Bescheid weiß.“ Er ergänzte: „Bei uns ist die Taufe der formale Akt für die Mitgliedschaft. Der Beschwerdeführer kommt, soweit ich es beurteilen kann, regelmäßig in die Kirche. Ab und zu habe ich ihn gesehen, aber aufgrund seiner Arbeit kann er am Samstag nicht so oft in die Kirche gehen.“

Der Z2 antwortete auf die Frage des Richters, was er für einen Eindruck von der Person des Beschwerdeführers habe: „Ich habe den Eindruck, dass er ein sehr disziplinierter junger Mann ist. Ich habe auch den starken Eindruck, dass der christliche Glauben eine wichtige Rolle in seinem täglichen Leben spielt und dass ihn dieser Glaube auch innerlich bewegt. Das habe ich in unserem gemeinsamen Bibelstudium so wahrgenommen und durch das, was er mir erzählt hat, wie er seinen Tag aufbaut.“

Gemäß § 45 Abs.3 AVG wurde den Verfahrensparteien das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran Version 6 vom 13.04.2023 und der Auszug: wikipedia-Siebenten-Tags-Adventisten zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt:Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG wurde den Verfahrensparteien das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran Version 6 vom 13.04.2023 und der Auszug: wikipedia-Siebenten-Tags-Adventisten zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt:

Die Rechtsvertretung beantragte die Übersetzung der Farsi-Sprachigen Teile der Postings des Beschwerdeführers in Facebook. Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers in dem keine Verurteilung aufschien.

Mit Schreiben vom 27.20.2023 übermittelte der Übersetzer die Übersetzung von Postings. Es handelt sich um das Posting von Bibelversen u.a. aus den Bibelbüchern Jeseia, Matthäus.

Eine Stellungnahme ist nicht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Iran, gehört der Volksgruppe der Loren an, ist nunmehr Christ – Protestant/Adventist und wurde am XXXX im Iran geboren. Er war gebürtiger Moslem, hat sich jedoch schon früh vom schiitisch muslimischen Glauben abgewandt. Sein Vater war streng gläubig. Bei seiner Mutter steht die Menschlichkeit im Vordergrund. Seine Eltern haben sich scheiden lassen, als der Beschwerdeführer ungefähr 12 Jahre alt war. Es besteht kein Kontakt zu seinem Vater. Seine Mutter und seine Geschwister wissen von der Konversion des Beschwerdeführers. Sie wussten bereits vor seiner Ausreise von seiner religiösen Einstellung.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Iran, gehört der Volksgruppe der Loren an, ist nunmehr Christ – Protestant/Adventist und wurde am römisch 40 im Iran geboren. Er war gebürtiger Moslem, hat sich jedoch schon früh vom schiitisch muslimischen Glauben abgewandt. Sein Vater war streng gläubig. Bei seiner Mutter steht die Menschlichkeit im Vordergrund. Seine Eltern haben sich scheiden lassen, als der Beschwerdeführer ungefähr 12 Jahre alt war. Es besteht kein Kontakt zu seinem Vater. Seine Mutter und seine Geschwister wissen von der Konversion des Beschwerdeführers. Sie wussten bereits vor seiner Ausreise von seiner religiösen Einstellung.

Der Beschwerdeführer hat im Iran seine Religion nicht freiwillig und mit Überzeugung ausgeübt. Er kritisiert, dass den Muslimen durch den Islam Angst eingejagt wird und ein Gott vorgestellt wird, der überhaupt keine Liebe innehat. Am meisten habe den Beschwerdeführer am Islam gestört hat, dass die Gläubigen nicht die Wahrheit erfahren durften.

Er ist das erste Mal im Iran mit dem Christentum konfrontiert worden. Er lernte ein Mädchen namens XXXX , eine christliche Armenierin, kennen. Je mehr der Beschwerdeführer sich mit dem Christentum beschäftigte, desto mehr hat sich für ihn herausgestellt, dass es sich dabei um Wahrheit handelt. Am besten hat ihm vorerst Gott-Vater gefallen. Er trug bereits im Iran christliche Symbole – einen Kreuzanhänger. Er besuchte im Iran keine Hauskirche, hat sich jedoch mit seinem Freund XXXX über das Christentum unterhalten und las mit ihm Auszüge aus der Bibel.Er ist das erste Mal im Iran mit dem Christentum konfrontiert worden. Er lernte ein Mädchen namens römisch 40 , eine christliche Armenierin, kennen. Je mehr der Beschwerdeführer sich mit dem Christentum beschäftigte, desto mehr hat sich für ihn herausgestellt, dass es sich dabei um Wahrheit handelt. Am besten hat ihm vorerst Gott-Vater gefallen. Er trug bereits im Iran christliche Symbole – einen Kreuzanhänger. Er besuchte im Iran keine Hauskirche, hat sich jedoch mit seinem Freund römisch 40 über das Christentum unterhalten und las mit ihm Auszüge aus der Bibel.

Der Beschwerdeführer verließ 2017 den Iran aus drei Gründen. Sein wichtigster Grund war seine religiöse Einstellung bzw. Konversion zum Christentum. Der zweite Grund war, dass er nicht in den Krieg nach Syrien wollte. Der dritte Grund war, dass er der Behörde falsche Angaben zur Erlangung eines Reisepasses gemacht hatte.

Er ist in die Ukraine eingereist, weil sich keine andere Möglichkeit aufgetan hatte. In der Ukraine stellte er einen Asylantrag und suchte sich Arbeit. Er interessierte sich näher für das Christentum und besuchte eine iranische-baptistische Kirche in Kiew. Er wurde in dieser Kirche getauft. Dort wurde ihm gesagt, dass egal welche Hautfarbe er hat und welcher Rasse er angehörte, er ist als Christ willkommen. Der Beschwerdeführer hat in der Ukraine schon andere Personen zum Christentum missioniert habe. XXXX wurden in Österreich Asyl gewährt.Er ist in die Ukraine eingereist, weil sich keine andere Möglichkeit aufgetan hatte. In der Ukraine stellte er einen Asylantrag und suchte sich Arbeit. Er interessierte sich näher für das Christentum und besuchte eine iranische-baptistische Kirche in Kiew. Er wurde in dieser Kirche getauft. Dort wurde ihm gesagt, dass egal welche Hautfarbe er hat und welcher Rasse er angehörte, er ist als Christ willkommen. Der Beschwerdeführer hat in der Ukraine schon andere Personen zum Christentum missioniert habe. römisch 40 wurden in Österreich Asyl gewährt.

Der Beschwerdeführer wollte ursprünglich in der Ukraine bleiben, es ist ihm dort sehr gut gegangen. Erst nachdem die Stadt, in welcher er wohnte, mit Raketen beschossen wurde, hat er auf dem Landweg mit seiner Husky-Hündin im Gepäck, die Ukraine verlassen.

Über die Auswirkungen des Christentums auf sein Leben gab der Beschwerdeführer an: „Es hat sich sehr viel in meinem Leben geändert. Gott hat mir die ganze Zeit geholfen, mich unterstützt, mir den Weg gezeigt. Zuerst habe ich klein als Straßenverkäufer angefangen, dann dank Gottes Liebe konnte ich selbständig werden. Der Krieg ist ausgebrochen. Das war auch Gottes Wille. Ich musste die Ukraine verlassen. In Österreich habe ich nach meiner Ankunft eine sehr nette österreichische Familie kennengelernt, die mich unterstützt hat und weiterhin unterstützt. Das sind für mich alles Wunder Gottes.“

Nach seiner Ankunft in Österreich suchte er Kontakt zu christlichen Kirchen. Sein Unterkunftgeber stellte Kontakt zu der protestantischen Kirche der Adventisten her. Er bekommt Glaubensunterweisungen und wird nochmals getauft (untergetaucht). Er fühlt sich in Kirchengemeinde integriert.

Eine seiner Lieblingsstellen in der Bibel ist aus Matthäus Kapitel 8 Vers 23-26.

Der Beschwerdeführer konnte die Fragen des Richters zum Leben von Jesus, seiner Taufe, seinem Tod etc. beantworten. Er legte den Unterschied der Adventisten zu anderen Religionen dar. Der Beschwerdeführer ist in sozialen Medien religiös und exilpolitisch aktiv.

Er würde bei einer hypothetischen Rückkehr in den Iran auf keinen Fall (zumindest nach außen hin) zum Islam zurückkehren. Er sieht sich als Christ und seine Aufgabe ist es, den anderen auch die frohe Botschaft zu verkünden: „Meine wichtigste Aufgabe als Christ ist, zu missionieren und wenn ich in den Iran zurückkehren würde, werde ich missionieren und dafür steht im Iran die Todesstrafe.“

Der Pastor hat als Zeuge befragt angegeben: „Ich habe den Eindruck, dass er ein sehr disziplinierter junger Mann ist. Ich habe auch den starken Eindruck, dass der christliche Glauben eine wichtige Rolle in seinem täglichen Leben spielt und dass ihn dieser Glaube auch innerlich bewegt. Das habe ich in unserem gemeinsamen Bibelstudium so wahrgenommen und durch das, was er mir erzählt hat, wie er seinen Tag aufbaut.“

Zum Iran wird verfahrensbezogen Folgendes festgestellt:

Politische Lage - Letzte Änderung: 13.04.2023

Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (FAZ 24.3.2023). Sie kombiniert republikanisch-demokratische Elemente mit einem theokratischen System (BS 23.2.2022; vgl. BPB 10.1.2020). Das Kernkonzept der Verfassung ist die "Rechtsgelehrtenherrschaft" (velayat-e faqih). Nach schiitischem Glauben gibt es einen verborgenen Zwölften Imam, den als Erlöser am Jüngsten Gericht von Gott gesandten Muhammad al-Mahdi (BPB 10.1.2020). Gemäß diesem Prinzip soll ein schiitischer Theologe praktisch in Stellvertretung des seit dem Jahr 874 in Verborgenheit weilenden Mahdi agieren und die Geschicke des Gemeinwesens lenken (BAMF 5.2022). Darauf aufbauend schuf Ajatollah Ruhollah Khomeini 1979 ein auf ihn zugeschnittenes Amt, das über allen gewählten Organen steht, und somit die republikanischen Verfassungselemente des Präsidenten und des Parlaments neutralisiert: das Amt des "Herrschenden Rechtsgelehrten" (vali-ye faqih), dessen Inhaber auch "Revolutionsführer" (rahbar) genannt wird. Der Revolutionsführer übt quasi stellvertretend für den Zwölften Imam bis zu dessen Rückkehr die Macht aus (BPB 10.1.2020).Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (FAZ 24.3.2023). Sie kombiniert republikanisch-demokratische Elemente mit einem theokratischen System (BS 23.2.2022; vergleiche BPB 10.1.2020). Das Kernkonzept der Verfassung ist die "Rechtsgelehrtenherrschaft" (velayat-e faqih). Nach schiitischem Glauben gibt es einen verborgenen Zwölften Imam, den als Erlöser am Jüngsten Gericht von Gott gesandten Muhammad al-Mahdi (BPB 10.1.2020). Gemäß diesem Prinzip soll ein schiitischer Theologe praktisch in Stellvertretung des seit dem Jahr 874 in Verborgenheit weilenden Mahdi agieren und die Geschicke des Gemeinwesens lenken (BAMF 5.2022). Darauf aufbauend schuf Ajatollah Ruhollah Khomeini 1979 ein auf ihn zugeschnittenes Amt, das über allen gewählten Organen steht, und somit die republikanischen Verfassungselemente des Präsidenten und des Parlaments neutralisiert: das Amt des "Herrschenden Rechtsgelehrten" (vali-ye faqih), dessen Inhaber auch "Revolutionsführer" (rahbar) genannt wird. Der Revolutionsführer übt quasi stellvertretend für den Zwölften Imam bis zu dessen Rückkehr die Macht aus (BPB 10.1.2020).

Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021; vgl. USDOS 20.3.2023). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 14.9.2021), ist höchste Autorität des Landes, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und ernennt den Leiter des Justizwesens sowie des staatlichen Rundfunks und die Mitglieder des Schlichtungsrats (FH 10.3.2023). Ihm unterstehen auch die Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC) inkl. der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. In der Hand religiöser Stiftungen und der "Garden" liegen mächtige Wirtschaftsunternehmen, die von der infolge der US-Sanktionen wachsenden Schattenwirtschaft profitieren (ÖB Teheran 11.2021). Obwohl der Revolutionsführer oberste Entscheidungsinstanz ist, kann er zentrale Entscheidungen nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Die Revolutionsgarden, die direkt Revolutionsführer Khamenei unterstehen, bleiben ein militärischer, politischer und wirtschaftlicher Machtfaktor (AA 30.11.2022).Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche USDOS 20.3.2023). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 14.9.2021), ist höchste Autorität des Landes, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und ernennt den Leiter des Justizwesens sowie des staatlichen Rundfunks und die Mitglieder des Schlichtungsrats (FH 10.3.2023). Ihm unterstehen auch die Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC) inkl. der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. In der Hand religiöser Stiftungen und der "Garden" liegen mächtige Wirtschaftsunternehmen, die von der infolge der US-Sanktionen wachsenden Schattenwirtschaft profitieren (ÖB Teheran 11.2021). Obwohl der Revolutionsführer oberste Entscheidungsinstanz ist, kann er zentrale Entscheidungen nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Die Revolutionsgarden, die direkt Revolutionsführer Khamenei unterstehen, bleiben ein militärischer, politischer und wirtschaftlicher Machtfaktor (AA 30.11.2022).

Entscheidende Gremien sind der vom Volk direkt gewählte Expertenrat mit 86 Mitgliedern sowie der Wächterrat mit zwölf Mitgliedern, davon sind sechs vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament bestätigt werden müssen (ÖB Teheran 11.2021). Des Weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der "Gesamtinteressen des Systems" zu achten (AA 14.9.2021). Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. USDOS 20.3.2023), er sollte die Arbeit des Revolutionsführers kontrollieren. In der Praxis scheint er die Entscheidungen des Revolutionsführers jedoch nicht herauszufordern (FH 10.3.2023). Auch wenn der Expertenrat nominell direkt von der Bevölkerung gewählt wird, hat der Revolutionsführer indirekt Einfluss auf dessen Zusammensetzung, da der Wächterrat, der zur Hälfte vom Revolutionsführer und zur Hälfte vom (durch den Revolutionsführer eingesetzten) Leiter des Justizwesens besetzt wird, die Kandidatenauswahl dafür vornimmt und den Wahlvorgang kontrolliert (USDOS 20.3.2023). Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch wesentlich mächtiger. Ihm obliegt unter anderem auch die Genehmigung von Kandidaten bei allen nationalen Wahlen (ÖB Teheran 11.2021). Da der Wächterrat die Kandidaten für die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen (majles oder Islamische Beratende Versammlung) überprüft und regelmäßig eine bedeutsame Anzahl an Kandidaten von der Wahl ausschließt und den Wahlvorgang kontrolliert, übt der Revolutionsführer somit indirekt Einfluss auf die legislativen und exekutiven Institutionen des Landes aus (USDOS 20.3.2023). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 2020).Entscheidende Gremien sind der vom Volk direkt gewählte Expertenrat mit 86 Mitgliedern sowie der Wächterrat mit zwölf Mitgliedern, davon sind sechs vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament bestätigt werden müssen (ÖB Teheran 11.2021). Des Weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der "Gesamtinteressen des Systems" zu achten (AA 14.9.2021). Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche USDOS 20.3.2023), er sollte die Arbeit des Revolutionsführers kontrollieren. In der Praxis scheint er die Entscheidungen des Revolutionsführers jedoch nicht herauszufordern (FH 10.3.2023). Auch wenn der Expertenrat nominell direkt von der Bevölkerung gewählt wird, hat der Revolutionsführer indirekt Einfluss auf dessen Zusammensetzung, da der Wächterrat, der zur Hälfte vom Revolutionsführer und zur Hälfte vom (durch den Revolutionsführer eingesetzten) Leiter des Justizwesens besetzt wird, die Kandidatenauswahl dafür vornimmt und den Wahlvorgang kontrolliert (USDOS 20.3.2023). Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch wesentlich mächtiger. Ihm obliegt unter anderem auch die Genehmigung von Kandidaten bei allen nationalen Wahlen (ÖB Teheran 11.2021). Da der Wächterrat die Kandidaten für die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen (majles oder Islamische Beratende Versammlung) überprüft und regelmäßig eine bedeutsame Anzahl an Kandidaten von der Wahl ausschließt und den Wahlvorgang kontrolliert, übt der Revolutionsführer somit indirekt Einfluss auf die legislativen und exekutiven Institutionen des Landes aus (USDOS 20.3.2023). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 2020).

Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 10.3.2023). Das iranische Regierungssystem ist damit ein semipräsidiales und an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (ÖB Teheran 11.2021). Der Präsident ist für das tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innen- und Außenpolitik des Landes (BBC 8.10.2022). Seine Macht ist allerdings vergleichsweise beschränkt (BBC 8.10.2022; vgl. BPB 10.1.2020). Der religiöse Führer hat das letzte Wort in allen staatlichen Angelegenheiten (DW 16.6.2021). Die Macht des Präsidenten wird auch durch das Parlament eingeschränkt und der Wächterrat muss neuen Gesetzen zustimmen oder kann ein Veto einlegen (BBC 8.10.2022).Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 10.3.2023). Das iranische Regierungssystem ist damit ein semipräsidiales und an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (ÖB Teheran 11.2021). Der Präsident ist für das tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innen- und Außenpolitik des Landes (BBC 8.10.2022). Seine Macht ist allerdings vergleichsweise beschränkt (BBC 8.10.2022; vergleiche BPB 10.1.2020). Der religiöse Führer hat das letzte Wort in allen staatlichen Angelegenheiten (DW 16.6.2021). Die Macht des Präsidenten wird auch durch das Parlament eingeschränkt und der Wächterrat muss neuen Gesetzen zustimmen oder kann ein Veto einlegen (BBC 8.10.2022).

Am 18.6.2021 fanden in Iran Präsidentschaftswahlen statt (AA 14.9.2021). Gewonnen hat die Wahl der konservative Hardliner und vormalige Justizchef Ebrahim Raisi mit mehr als 62 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei unter 50 % und war somit niedriger als jemals zuvor in der Geschichte der Islamischen Republik. In der Hauptstadt Teheran lag die Wahlbeteiligung bei nur 26 %. Zudem wurden mehr als 3,7 Millionen Stimmzettel für ungültig erklärt (Standard 19.6.2021). Der Wettbewerb um die Wählerstimmen war stark manipuliert. Der Wächterrat hatte im Vorfeld die meisten der 600 Präsidentschaftskandidaten - darunter auch 40 Frauen - abgelehnt. Drei der genehmigten Kandidaten zogen ihre Kandidatur wenige Tage vor der Wahl zurück. Die Behörden übten auf die Medien Druck aus, um kritische Berichterstattung über Raisi oder den Wahlvorgang zu verhindern (FH 10.3.2023). In Folge der Präsidentschaftswahlen vom Juni 2021 befindet sich die gesamte Befehlskette in konservativer bzw. erzkonservativer Hand (Oberster Führer, Präsident/Regierungschef, Leiter der religiösen Judikative, Regierung, Parlament, Wächterrat, Expertenrat) (ÖB Teheran 11.2021).

Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird das Einkammerparlament, genannt Majles, mit 290 Abgeordneten, das gewisse legislative Kompetenzen hat und Ministern das Vertrauen entziehen kann (ÖB Teheran 11.2021). Die Bewerber um einen Parlamentssitz erhalten ihre Unterstützung nicht von Parteien, sondern von klerikalen und wirtschaftlichen Interessengruppen. Das Parlament ist die gesetzgebende Institution Irans. Allerdings muss bei Gesetzesvorhaben ihre Vereinbarkeit mit der islamischen Rechtstradition beachtet werden. Gesetzesvorschläge kommen von den Ministern oder den Abgeordneten. Ein vom Parlament verabschiedetes Gesetz kann vom Wächterrat so lange an das Parlament zurückverwiesen werden, bis es seinen Vorstellungen entspricht (DW 16.6.2021). Bei den Parlamentswahlen vom 21.2.2020 haben (ultra-)konservative Kandidaten knapp 80 % der Sitze im Parlament gewonnen (AA 30.11.2022). Vor der Abstimmung disqualifizierte der Wächterrat mehr als 9.000 der 16.000 Personen, die sich für eine Kandidatur angemeldet hatten, darunter eine große Anzahl reformistischer und gemäßigter Kandidaten (FH 10.3.2023). Die Wahlbeteiligung lag bei 42,6 %, was als die niedrigste Wahlbeteiligung in die Geschichte der Islamischen Republik einging (FH 10.3.2023; vgl. AA 30.11.2022).Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird das Einkammerparlament, genannt Majles, mit 290 Abgeordneten, das gewisse legislative Kompetenzen hat und Ministern das Vertrauen entziehen kann (ÖB Teheran 11.2021). Die Bewerber um einen Parlamentssitz erhalten ihre Unterstützung nicht von Parteien, sondern von klerikalen und wirtschaftlichen Interessengruppen. Das Parlament ist die gesetzgebende Institution Irans. Allerdings muss bei Gesetzesvorhaben ihre Vereinbarkeit mit der islamischen Rechtstradition beachtet werden. Gesetzesvorschläge kommen von den Ministern oder den Abgeordneten. Ein vom Parlament verabschiedetes Gesetz kann vom Wächterrat so lange an das Parlament zurückverwiesen werden, bis es seinen Vorstellungen entspricht (DW 16.6.2021). Bei den Parlamentswahlen vom 21.2.2020 haben (ultra-)konservative Kandidaten knapp 80 % der Sitze im Parlament gewonnen (AA 30.11.2022). Vor der Abstimmung disqualifizierte der Wächterrat mehr als 9.000 der 16.000 Personen, die sich für eine Kandidatur angemeldet hatten, darunter eine große Anzahl reformistischer und gemäßigter Kandidaten (FH 10.3.2023). Die Wahlbeteiligung lag bei 42,6 %, was als die niedrigste Wahlbeteiligung in die Geschichte der Islamischen Republik einging (FH 10.3.2023; vergleiche AA 30.11.2022).

Präsident, Parlament und Expertenrat werden also in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 30.11.2022; vgl. FH 10.3.2023, BPB 31.1.2020a). Dennoch kommt es in kaum einem anderen Land des Nahen Ostens zu derart umkämpften Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Die bestehenden programmatischen Differenzen zwischen prinzipientreuem Klerus und neokonservativen Technokraten, wirtschaftsliberalen Pragmatikern und klerikalen oder gar säkularen Reformern spiegeln einen Pluralismus in Iran wider, der allerdings phasenweise aufs Schärfste bedroht ist (BPB 31.1.2020a).Präsident, Parlament und Expertenrat werden also in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 30.11.2022; vergleiche FH 10.3.2023, BPB 31.1.2020a). Dennoch kommt es in kaum einem anderen Land des Nahen Ostens zu derart umkämpften Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Die bestehenden programmatischen Differenzen zwischen prinzipientreuem Klerus und neokonservativen Technokraten, wirtschaftsliberalen Pragmatikern und klerikalen oder gar säkularen Reformern spiegeln einen Pluralismus in Iran wider, der allerdings phasenweise aufs Schärfste bedroht ist (BPB 31.1.2020a).

Das Regime reagierte auch unter der moderaten Regierung von Ex-Präsident Rohani in den letzten Jahren auf die wirtschaftliche Krise und immer wieder hochkommenden Unmut und Demonstrationen mit einem harten Vorgehen gegen Menschenrechtsverteidiger, Frauenrechtsaktivisten, religiöse und ethnische Minderheiten und Umweltaktivisten. Die Regierung Raisi ist noch dabei, ihre Machtstruktur auf allen Ebenen zu festigen. Sie hat jedoch bereits stärkere Einschränkungen der Meinungsfreiheit im Sinne der "islamischen Gesellschaftsordnung" (Rolle der Frauen fokussiert auf Gebärfunktion), der Ablehnung "westlicher" Kultur, der Unterdrückung von Kritik (Internetzensur) und eine stärkere Ausrichtung auf Russland und China und deren politische Modelle angekündigt (ÖB Teheran 11.2021).

Frauen haben das aktive Wahlrecht, werden bei der politischen Teilhabe allerdings mit bedeutsamen rechtlichen, religiösen und kulturellen Hindernissen konfrontiert. Nach Interpretation des Wächterrats verwehrt die iranische Verfassung es Frauen, die Ämter des Revolutionsführers oder Präsidenten, Funktionen im Experten-, Wächter- und Schlichtungsrat sowie mancher Richterposten anzutreten (USDOS 20.3.2023). Unter 40-Jährige, die etwa drei Viertel der iranischen Bevölkerung ausmachen, waren bislang größtenteils von jeglicher politischen Partizipation ausgeschlossen. Politische Ämter werden überwiegend von Männern der ersten Generation der Elite der Islamischen Republik - den heute über 70-jährigen Gründungsvätern - und der zweiten Generation - den heute über 60-jährigen Veteranen des Iran-Irak-Kriegs sowie Vertretern der Revolutionsgarden - regiert (BPB 31.1.2020a).

Nach dem Tod der 22-Jährigen Mahsa Jîna (ihr kurdischer Vorname) Amini am 16.9.2022 (USDOS 20.3.2023) in Gewahrsam der sogenannten Sittenpolizei (Gasht-e Ershâd) in Teheran (BPB 16.2.2023) aufgrund eines angeblich unkorrekt getragenen Hidschabs kam es in Iran zu den größten Protesten seit Jahren (EN 1.2.2023). Der Protest erreichte schnell alle Teile des Landes und hat eine politische Dimension angenommen, die weit über die "Kopftuch-Frage" und die Überlappung von geschlechtsspezifischer und ethnischer Diskriminierung hinausgeht. Die von den Demonstrantinnen und Demonstranten verwendete Parole lautet "Zan, Zendegi, Âzâdi" [Anm.: Persisch für "Frau, Leben, Freiheit"; ursprüngl. Kurdisch: Jin, Jîyan, Azadî] und ist gepaart mit der Forderung nach einem Regimewechsel. Die Proteste werden insbesondere von den folgenden Gruppen getragen: Frauen, Jugendliche, Studentinnen und Studenten sowie von marginalisierten Ethnien - insbesondere Kurden und Belutschen. Das iranische Regime reagierte mit massiver Repression auf die Proteste, zeitweise wurden rund 20.000 Personen inhaftiert und rund 500 Protestteilnehmer wurden von den Sicherheitskräften getötet. Die Proteste zeichnen sich bislang durch ihre Dezentralität, die Bedeutung von zivilem Ungehorsam und Flashmobs als Protestform - insbesondere durch Frauen, die ihr Kopftuch ablegen - und, wie vor allem in europäischen Debatten oft bemängelt wird, durch fehlende Organisations- und Führungsstrukturen aus (BPB 16.2.2023). Die fehlenden Führungsstrukturen sind sowohl Stärke als auch Schwäche der derzeitigen Proteste, bei denen das Internet und soziale Medien eine große Rolle zur Mobilisierung und Verbreitung der Protestbotschaften spielen: Einerseits machen die fehlenden Führungsstrukturen staatliche Repression schwieriger, andererseits erschweren sie auch die Herausbildung einer politischen Bewegung, welche eine politische Alternative zum derzeitigen System darstellen könnte (FR24 16.12.2022).

Anm.: Informationen zur Protestwelle seit September 2022 können insb. auch den Kapiteln "Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition" und "Ethnische Minderheiten" sowie den dazugehörigen Unterkapiteln entnommen werden.Anmerkung, Informationen zur Protestwelle seit September 2022 können insb. auch den Kapiteln "Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition" und "Ethnische Minderheiten" sowie den dazugehörigen Unterkapiteln entnommen werden.

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.9.2021): Iran: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/iran-node/politisches-portrait/202450, Zugriff 24.3.2023;

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.11.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 18. November 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083021/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_18.11.2022%29%2C_30.11.2022.pdf, Zugriff 2.2.2023 [Login erforderlich];

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2022): Länderreport 52 Iran: Konversion und Evangelikalismus aus der Sicht der staatlichen Verfolger, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079128/Deutschland._Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Iran_-_Konversion_und_Evangelikalismus_aus_der_Sicht_der_staatlichen_Verfolger%2C_01.05.2022._%28L%C3%A4nderreport___52%29.pdf, Zugriff 16.3.2023;

?        BBC - British Broadcasting Corporation (8.10.2022): Who is in charge of Iran?, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-57260831, Zugriff 24.3.2023;

?        BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (10.1.2020): Machtkonstante Theokratie: Iran nach 1979, https://www.bpb.de/themen/naher-mittlerer-osten/iran/40110/machtkonstante-theokratie-iran-nach-1979/, Zugriff 24.3.2023;

?        BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (16.2.2023): Der revolutionäre Prozess in Iran, https://www.bpb.de/themen/naher-mittlerer-osten/iran/518072/der-revolutionaere-prozess-in-iran/, Zugriff 24.3.2023;

?        BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (31.1.2020): Machtgefüge Iran: Kleriker, Garden – und eine Generation ohne Einfluss, https://www.bpb.de/themen/naher-mittlerer-osten/iran/40113/machtgefuege-iran-kleriker-garden-und-eine-generation-ohne-einfluss/, Zugriff 24.3.2023;

?        BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069656/country_report_2022_IRN.pdf, Zugriff 14.2.2023;

?        DW - Deutsche Welle (16.6.2021): Irans Regierungssystem kurz erklärt, https://www.dw.com/de/irans-regierungssystem-kurz-erkl%C3%A4rt/a-57888174, Zugriff 24.3.2023;

?        EN - Euronews (1.2.2023): Iran protests: What caused them? Are they different this time? Will the regime fall?, https://www.euronews.com/2022/12/20/iran-protests-what-caused-them-who-is-generation-z-will-the-unrest-lead-to-revolution, Zugriff 14.3.2023;

?        FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (24.3.2023): Schlaglicht auf einen Schattenkrieg, https://www.faz.net/aktuell/politik/thema/iran, Zugriff 24.3.2023;

?        FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Iran, https://freedomhouse.org/country/iran/freedom-world/2023, Zugriff 14.3.2023;

?        FR24 - France 24 (16.12.2022): Lack of leadership is both a strength and weakness of Iran's protest movement, https://www.france24.com/en/middle-east/20221216-ni, Zugriff 27.3.2023;

?        GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (2020): Iran: Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/iran/geschichte-staat/, Zugriff 24.3.2023;

?        ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich];

?        Standard - Standard, Der (19.6.2021): Hardliner Raisi gewann Präsidentenwahl im Iran, https://www.derstandard.at/story/2000127545908/kleriker-raisi-fuehrt-laut-medienberichten-bei-praesidentenwahl-im-iran, Zugriff 24.3.2023;

?        USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089063.html, Zugriff 22.3.2023;

Sicherheitslage - Letzte Änderung: 13.04.2023

Verglichen mit Nachbarstaaten wie dem Irak, Libanon, Syrien und Afghanistan hat Iran eine sehr starke Zentralregierung mit mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsbehörden. Mit Ausnahme von einigen peripheren Grenzregionen ist die Regierung im Besitz der Kontrolle über das gesamte Staatsterritorium. In den Provinzen West-Aserbaidschan und Kermanshah, an der westlichen Staatsgrenze zu Irakisch-Kurdistan, kommt es regelmäßig zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den Islamischen Revolutionsgarden (IRGC, Pasdaran) und separatistischen Gruppierungen, wie der Kurdistan Democratic Party of Iran (KDPI) und der Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê (PJAK) (BS 23.2.2022).

Die schwierige Wirtschaftslage und latente Spannungen im Land führen periodisch zu Kundgebungen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Preiserhöhungen oder mit (religiösen) Lokalfeier- und Gedenktagen. Dabei muss mit schweren Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten sowie mit Straßenblockaden gerechnet werden. Seit Mitte September 2022 kommt es in zahlreichen Städten des Landes zu Protesten gegen die Regierung. Bei Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstrierenden sind zahlreiche Personen getötet oder verletzt worden. Teilweise wird scharfe Munition eingesetzt (EDA 10.2.2023). Die Sicherheitskräfte gingen insbesondere in Randgebieten wie den Provinzen Kurdistan sowie in Sistan und Belutschistan hart gegen Protestierende vor (Newsweek 1.12.2022; vgl. UNHRC 7.2.2023). Während Mitglieder der Basij-Miliz in Teheran Demonstranten verprügelten, haben die Sicherheitsbehörden in Kurdistan, Belutschistan und Ahwaz beispielsweise schwere Maschinengewehre, gepanzerte Fahrzeuge, schwere Artillerie und sogar Kampfhubschrauber zur Bekämpfung der Proteste in Stellung gebracht (TWI 14.10.2022).Die schwierige Wirtschaftslage und latente Spannungen im Land führen periodisch zu Kundgebungen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Preiserhöhungen oder mit (religiösen) Lokalfeier- und Gedenktagen. Dabei muss mit schweren Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten sowie mit Straßenblockaden gerechnet werden. Seit Mitte September 2022 kommt es in zahlreichen Städten des Landes zu Protesten gegen die Regierung. Bei Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstrierenden sind zahlreiche Personen getötet oder verletzt worden. Teilweise wird scharfe Munition eingesetzt (EDA 10.2.2023). Die Sicherheitskräfte gingen insbesondere in Randgebieten wie den Provinzen Kurdistan sowie in Sistan und Belutschistan hart gegen Protestierende vor (Newsweek 1.12.2022; vergleiche UNHRC 7.2.2023). Während Mitglieder der Basij-Miliz in Teheran Demonstranten verprügelten, haben die Sicherheitsbehörden in Kurdistan, Belutschistan und Ahwaz beispielsweise schwere Maschinengewehre, gepanzerte Fahrzeuge, schwere Artillerie und sogar Kampfhubschrauber zur Bekämpfung der Proteste in Stellung gebracht (TWI 14.10.2022).

[Anm.: s. Kap. "Versammlungsfreiheit" sowie "ethnische Minderheiten" samt der Unterkapitel für weitergehende Informationen zu den Protesten.]

Im ganzen Land besteht ein Risiko für Anschläge. In den Grenzprovinzen im Osten und Westen werden die Sicherheitskräfte immer wieder Ziel von bewaffneten Überfällen und Anschlägen (EDA 10.2.2023). Vor allem in Regionen mit einem hohen Anteil an Minderheiten in der Bevölkerung kommt es unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Die iranischen Behörden haben seit einiger Zeit die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zum Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran erhöht (AA 8.2.2023).

In der Provinz Sistan und Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt, und es gibt vermehrt Sicherheits- und Personenkontrollen (AA 8.2.2023). Die Grenzzone zu Afghanistan, das östliches Kerman und Sistan und Belutschistan stehen teilweise unter dem Einfluss von Drogenhändler- sowie von extremistischen Organisationen. Diese verüben immer wieder Anschläge und setzen teilweise Landminen auf Überlandstraßen ein. Es kann hier jederzeit zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften kommen (EDA 10.2.2023). An der Grenze zu Afghanistan kommt es auch immer wieder zu Schusswechseln zwischen iranischen Sicherheitsbehörden und Grenzschützern der Taliban (IRINTL 3.9.2022).

In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, Personal der Justiz und Angehörige des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen sowie Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt (AA 8.2.2023). Im iranisch-irakischen Grenzgebiet sind zahlreiche Minenfelder vorhanden (in der Regel Sperrzonen). Gelegentlich kommt es zu Schusswechseln zwischen aufständischen Gruppierungen, kriminellen Banden und den Sicherheitskräften (EDA 10.2.2023). Im Herbst 2022 schoss Iran zur Bekämpfung iranisch-kurdischer Gruppen mehr als 70 Raketen über die Grenze auf Gebiete des benachbarten Irak - der größte grenzüberschreitende Angriff des Landes seit den 1990er-Jahren (DW 13.11.2022; vgl.K24 28.11.2022, Rudaw 28.9.2022).

Gelegentlich kommt es auch im Grenzgebiet zur Türkei zu Schusswechseln zwischen militanten Gruppierungen und den iranischen Sicherheitskräften. Auch für unbeteiligte Personen besteht das Risiko, unversehens in einen Schusswechsel zu geraten (EDA 10.2.2023).

Seit 2015 wurden nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt Personen verhaftet, die mit dem sogenannten Islamischen Staat (IS) in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 8.2.2023; vgl. TWI 31.10.2022). Im Oktober 2022 fand laut der iranischen Nachrichtenagentur IRNA ein Anschlag auf einen schiitischen Schrein in der südiranischen Stadt Shiraz [Provinz Fars] statt, bei dem mindestens 15 Menschen getötet wurden und zu dem sich der IS bekannt hat (AJ 26.10.2022; vgl. MAITIC 3.11.2022). Dies war der erste Anschlag des IS auf iranischem Boden seit 2018. Zuvor hatte der afghanische Zweig des IS - Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) mehrere Drohungen gegen den iranischen Staat ausgesprochen (TWI 31.10.2022).Seit 2015 wurden nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt Personen verhaftet, die mit dem sogenannten Islamischen Staat (IS) in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 8.2.2023; vergleiche TWI 31.10.2022). Im Oktober 2022 fand laut der iranischen Nachrichtenagentur IRNA ein Anschlag auf einen schiitischen Schrein in der südiranischen Stadt Shiraz [Provinz Fars] statt, bei dem mindestens 15 Menschen getötet wurden und zu dem sich der IS bekannt hat (AJ 26.10.2022; vergleiche MAITIC 3.11.2022). Dies war der erste Anschlag des IS auf iranischem Boden seit 2018. Zuvor hatte der afghanische Zweig des IS - Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) mehrere Drohungen gegen den iranischen Staat ausgesprochen (TWI 31.10.2022).

Der neue de facto-Anführer von al-Qaida - sein Amtsantritt wurde bislang nicht offiziell bekannt gegeben - Sayf al-Adl befindet sich nach Einschätzungen von Mitgliedstaaten des UN-Sicherheitsrats in Iran (UNSC 13.2.2023).

Den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können sich auf die Sicherheitslage in Iran auswirken (EDA 10.2.2023).

Im Jänner und April 2023 wurde von israelischen Drohnenangriffen auf militärische Ziele in Iran berichtet (IRINTL 5.4.2023, RFE/RL 31.1.2023). Im vergangenen Jahr kam es in Iran zu einer Reihe von Zwischenfällen, darunter Sabotage- und Cyberangriffe, Attentate und die mysteriöse Ermordung von Mitgliedern der IRGC sowie von Wissenschaftlern und Ingenieuren. Teheran hat einige der Vorfälle Israel, seinem regionalen Feind, angelastet (RFE/RL 31.1.2023).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.2.2023): Iran: Reise- und Sicherheitshinweise (Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/iran-node/iransicherheit/202396#content_5, Zugriff 15.3.2023 [Login erforderlich];

?        AJ - Al Jazeera (26.10.2022): Attack on Shiraz shrine kills 15: Iranian state media, https://www.aljazeera.com/news/2022/10/26/attack-on-shiraz-shrine-kills-15-iranian-state-media, Zugriff 7.4.2023;

?        BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069656/country_report_2022_IRN.pdf, Zugriff 14.2.2023;

?        DW - Deutsche Welle (13.11.2022): Northern Iraq: A new base for Iran's protest movement?, https://www.dw.com/en/northern-iraq-a-new-base-for-irans-protest-movement/a-63731091, Zugriff 6.4.2023;

?        EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (10.2.2023): Reisehinweise für den Iran, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/iran/reisehinweise-fuerdeniran.html, Zugriff 7.4.2023;

?        IRINTL - Iran International (3.9.2022): Four Iranian Forces Killed In Clashes With Taliban Border Guards, https://www.iranintl.com/en/202203098998, Zugriff 7.4.2023;

?        IRINTL - Iran International (5.4.2023): IRGC Say Drone Downed Near Military Site Amidst Governorate Denials, https://www.iranintl.com/en/202304055252, Zugriff 7.4.2023;

?        K24 - Kurdistan 24 (28.11.2022): Who are the Iranian-Kurdish rebels in northern Iraq?, https://www.kurdistan24.net/en/story/30066-Who-are-the-Iranian-Kurdish-rebels-in-northern-Iraq, Zugriff 6.4.2023;

?        MAITIC - Meir Amit Intelligence and Terrorism Infomation Center (3.11.2022): ISIS’s attack on a Shiite shrine in Shiraz, Iran: analysis and possible implications, https://www.terrorism-info.org.il/en/isiss-attack-on-a-shiite-shrine-in-shiraz-iran-analysis-and-possible-implications/, Zugriff 7.4.2023;

?        Newsweek - Newsweek (1.12.2022): As Iran Unrest Turns to Armed Clashes, Government Prepares Fight to Survive, https://www.newsweek.com/iran-unrest-turns-armed-clashes-government-prepares-fight-survive-1763724, Zugriff 7.4.2023;

?        RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (31.1.2023): Suspected Israeli Drone Strike In Iran Part Of New 'Containment Strategy', https://www.rferl.org/a/iran-suspected-israeli-drone-strikes-containment/32247689.html, Zugriff 7.4.2023;

?        Rudaw - Rudaw Media Network (28.9.2022): IRGC rains down missiles, drones on Kurdistan Region killing nine, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/28092022, Zugriff 6.4.2023;

?        TWI - Washington Institute for Near East Policy, The (14.10.2022): As Anti-Regime Protests Swell Across Iran, Ethnic Minorities Demand Freedom and Equality, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/anti-regime-protests-swell-across-iran-ethnic-minorities-demand-freedom-and, Zugriff 14.3.2023;

?        TWI - Washington Institute for Near East Policy, The (31.10.2022): The Islamic State Attacks the Islamic Republic, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/islamic-state-attacks-islamic-republic, Zugriff 7.4.2023;

?        UNHRC - United Nations Human Rights Council (7.2.2023): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2088389/G2301095.pdf, Zugriff 14.3.2023;

?        UNSC - United Nations Security Council (13.2.2023): Thirty-first report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2610 (2021) concerning ISIL (Da’esh), Al-Qaida and associated individuals and entities, https://www.ecoi.net/en/file/local/2087006/N2303891.pdf, Zugriff 27.3.2023;

Religionsfreiheit - Letzte Änderung: 12.04.2023

In Iran leben schätzungsweise rund 87,6 Millionen Menschen (CIA 7.3.2023), von denen ungefähr 99 % dem Islam angehören. Etwa 90 % der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9 % sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq (Yaresan) und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (STDOK 3.5.2018; vgl. USDOS 2.6.2022). Nachstehender Karte können die Hauptsiedlungsgebiete der größten Glaubensgruppen in Iran entnommen werden. Demnach leben Sunniten mehrheitlich in den Grenzregionen im äußersten Nordwesten Irans, im Norden in einem Gebiet an der Grenze zu Turkmenistan [Provinz Golistan] sowie im Süden bei Bandar-e Abbas [Provinz Hormuzgan] und an der Grenze zu Pakistan und dem Südwesten Afghanistans [in Iran: Provinz Sistan und Belutschistan]. Der größte Teil des Landes wird mehrheitlich von Schiiten bewohnt. In Iran leben schätzungsweise rund 87,6 Millionen Menschen (CIA 7.3.2023), von denen ungefähr 99 % dem Islam angehören. Etwa 90 % der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9 % sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq (Yaresan) und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (STDOK 3.5.2018; vergleiche USDOS 2.6.2022). Nachstehender Karte können die Hauptsiedlungsgebiete der größten Glaubensgruppen in Iran entnommen werden. Demnach leben Sunniten mehrheitlich in den Grenzregionen im äußersten Nordwesten Irans, im Norden in einem Gebiet an der Grenze zu Turkmenistan [Provinz Golistan] sowie im Süden bei Bandar-e Abbas [Provinz Hormuzgan] und an der Grenze zu Pakistan und dem Südwesten Afghanistans [in Iran: Provinz Sistan und Belutschistan]. Der größte Teil des Landes wird mehrheitlich von Schiiten bewohnt.

Laut Verfassung ist Iran eine islamische Republik und der schiitische Zwölfer- oder Ja'afari-Islam ist die offizielle Staatsreligion. Die Verfassung schreibt vor, dass alle Gesetze und Vorschriften auf "islamischen Kriterien" und einer offiziellen Auslegung der Scharia beruhen müssen. In der Verfassung heißt es, dass die Bürger alle menschlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte "in Übereinstimmung mit islamischen Kriterien" genießen sollen (USDOS 2.6.2022). Für Frauen bedeutet dies beispielsweise unter anderem eine allgemeine Kopftuchpflicht in der Öffentlichkeit, die zuletzt im Zuge der Proteste anlässlich des Todes von Mahsa Amini von vielen Protestierenden abgelehnt wurde und in den Fokus der Auseinandersetzung zwischen dem Regime und seinen Gegnern geriet (Tagesschau 6.10.2022). Gleichwohl dürfen die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten 'Buchreligionen' (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben in ihren Gemeinden relativ frei ausüben (AA 30.11.2022; vgl. ÖB Teheran 11.2021). In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie (AA 30.11.2022).Laut Verfassung ist Iran eine islamische Republik und der schiitische Zwölfer- oder Ja'afari-Islam ist die offizielle Staatsreligion. Die Verfassung schreibt vor, dass alle Gesetze und Vorschriften auf "islamischen Kriterien" und einer offiziellen Auslegung der Scharia beruhen müssen. In der Verfassung heißt es, dass die Bürger alle menschlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte "in Übereinstimmung mit islamischen Kriterien" genießen sollen (USDOS 2.6.2022). Für Frauen bedeutet dies beispielsweise unter anderem eine allgemeine Kopftuchpflicht in der Öffentlichkeit, die zuletzt im Zuge der Proteste anlässlich des Todes von Mahsa Amini von vielen Protestierenden abgelehnt wurde und in den Fokus der Auseinandersetzung zwischen dem Regime und seinen Gegnern geriet (Tagesschau 6.10.2022). Gleichwohl dürfen die in Artikel 13, der iranischen Verfassung anerkannten 'Buchreligionen' (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben in ihren Gemeinden relativ frei ausüben (AA 30.11.2022; vergleiche ÖB Teheran 11.2021). In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie (AA 30.11.2022).

Die Lehrpläne aller öffentlichen und privaten Schulen müssen einen Kurs über die schiitischen Lehren enthalten. Sunnitische Schüler und Schülerinnen, sowie jene, die einer anerkannten religiösen Minderheit angehören, müssen die Kurse über den schiitischen Islam belegen und bestehen, obwohl sie auch separate Kurse über ihre eigenen religiösen Überzeugungen belegen können. Anerkannte religiöse Minderheitengruppen, mit Ausnahme der sunnitischen Muslime, dürfen Privatschulen betreiben (USDOS 2.6.2022).

Nach dem Gesetz dürfen Nicht-Muslime nicht missionieren oder versuchen, einen Muslim zu einem anderen Glauben zu bekehren. Das Gesetz betrachtet diese Aktivitäten als Bekehrungsversuche, die mit dem Tod bestraft werden können (USDOS 2.6.2022). Nicht einmal Zeugen Jehovas missionieren in Iran (DIS 23.2.2018). Das Parlament höhlte das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit im Jänner 2021 weiter aus, indem es zwei neue Paragrafen in das Strafgesetzbuch aufnahm, wonach die "Diffamierung staatlich anerkannter Religionen, iranischer Bevölkerungsgruppen und islamischer Glaubensrichtungen" sowie "abweichende erzieherische oder missionarische Aktivitäten, die dem Islam widersprechen" mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Geldstrafe geahndet werden können. Im Juli 2021 wurden drei Männer, die zum Christentum konvertiert waren, auf dieser Grundlage zu langjährigen Haftstrafen verurteilt (AI 29.3.2022b).

Anhänger religiöser Minderheiten unterliegen Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Lediglich schiitische Muslime dürfen in vollem Umfang am politischen Leben teilnehmen (AA 30.11.2022; vgl. MRG 24.11.2022). Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 30.11.2022). Auch anerkannte religiöse Minderheiten (Zoroastrier, Juden, Christen) werden diskriminiert. Sie sind in ihrer Religionsausübung jedoch nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Sie haben gewisse rechtlich garantierte Minderheitenrechte (ÖB Teheran 11.2021). Im Parlament sind beispielsweise fünf der insgesamt 290 Sitze für ihre Vertreterinnen und Vertreter reserviert: zwei für armenische Christen, einer für Juden, einer für Zoroastrier und einer für assyrische Christen (Zeit online 19.1.2023; vgl. FH 10.3.2023). Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden (USDOS 2.6.2022) und ihre politische Vertretung bleibt schwach (FH 10.3.2023). Wichtige politische Ämter stehen ausschließlich schiitischen Muslimen offen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. OpD 18.1.2023). Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert (ÖB Teheran 11.2021). Für nicht anerkannte religiöse Gruppen gibt es keine rechtlichen Schutzgarantien. Diese Gruppierungen - z.B. Baha'i, Sabäer-Mandäer, Yaresani [Anm.: auch Ahl-e Haqq] (MRG 24.11.2022; vgl. BAMF 5.2022), konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten - werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt (ÖB Teheran 11.2021; vgl. OpD 18.1.2023). Anhänger religiöser Minderheiten unterliegen Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Lediglich schiitische Muslime dürfen in vollem Umfang am politischen Leben teilnehmen (AA 30.11.2022; vergleiche MRG 24.11.2022). Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 30.11.2022). Auch anerkannte religiöse Minderheiten (Zoroastrier, Juden, Christen) werden diskriminiert. Sie sind in ihrer Religionsausübung jedoch nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Sie haben gewisse rechtlich garantierte Minderheitenrechte (ÖB Teheran 11.2021). Im Parlament sind beispielsweise fünf der insgesamt 290 Sitze für ihre Vertreterinnen und Vertreter reserviert: zwei für armenische Christen, einer für Juden, einer für Zoroastrier und einer für assyrische Christen (Zeit online 19.1.2023; vergleiche FH 10.3.2023). Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden (USDOS 2.6.2022) und ihre politische Vertretung bleibt schwach (FH 10.3.2023). Wichtige politische Ämter stehen ausschließlich schiitischen Muslimen offen (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche OpD 18.1.2023). Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert (ÖB Teheran 11.2021). Für nicht anerkannte religiöse Gruppen gibt es keine rechtlichen Schutzgarantien. Diese Gruppierungen - z.B. Baha'i, Sabäer-Mandäer, Yaresani [Anm.: auch Ahl-e Haqq] (MRG 24.11.2022; vergleiche BAMF 5.2022), konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten - werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche OpD 18.1.2023).

Das Ministerium für Kultur und islamische Führung und das Ministerium für Nachrichtenwesen und Sicherheit (MOIS) überwachen religiöse Aktivitäten. Die Revolutionsgarden überwachen auch Kirchen (USDOS 2.6.2022; vgl. OpD 18.1.2023). Die iranische Regierung verfolgt Angehörige religiöser Minderheiten bisweilen unter dem Vorwand, diese seien eine Gefahr für die nationale Sicherheit, und nicht, weil sie beispielsweise Christen sind (CNEN 4.2.2023). Führende Vertreter von Minderheitengruppen und Aktivisten werden oftmals unter dem allgemeinen Vorwurf der Bedrohung der "öffentlichen Moral" oder der nationalen Sicherheit zu langen Haftstrafen oder zum Tod verurteilt (MRG 24.11.2022; vgl.OpD 18.1.2023). Auch oppositionelle schiitische Geistliche und muslimische Sekten sind der Verfolgung ausgesetzt (ÖB Teheran 11.2021). Die Regierung überwacht die Aussagen und Ansichten hochrangiger schiitischer religiöser Führer, die die Regierungspolitik oder die Ansichten des Obersten Führers Ali Khamenei nicht unterstützten. Diese werden durch Behörden weiterhin mit Festnahmen, Inhaftierungen, Mittelkürzungen, Verlust von geistlichen Berechtigungsnachweisen und Beschlagnahmungen von Eigentum unter Druck gesetzt (USDOS 2.6.2022). Beispielsweise im Jänner 2023 wurde ein sunnitischer Geistlicher verhaftet, dem die Behörden eine "Manipulation der öffentlichen Meinung" sowie "Kommunikation mit ausländischen Personen und Medien" vorwarfen (USIP 9.3.2023).Das Ministerium für Kultur und islamische Führung und das Ministerium für Nachrichtenwesen und Sicherheit (MOIS) überwachen religiöse Aktivitäten. Die Revolutionsgarden überwachen auch Kirchen (USDOS 2.6.2022; vergleiche OpD 18.1.2023). Die iranische Regierung verfolgt Angehörige religiöser Minderheiten bisweilen unter dem Vorwand, diese seien eine Gefahr für die nationale Sicherheit, und nicht, weil sie beispielsweise Christen sind (CNEN 4.2.2023). Führende Vertreter von Minderheitengruppen und Aktivisten werden oftmals unter dem allgemeinen Vorwurf der Bedrohung der "öffentlichen Moral" oder der nationalen Sicherheit zu langen Haftstrafen oder zum Tod verurteilt (MRG 24.11.2022; vgl.OpD 18.1.2023). Auch oppositionelle schiitische Geistliche und muslimische Sekten sind der Verfolgung ausgesetzt (ÖB Teheran 11.2021). Die Regierung überwacht die Aussagen und Ansichten hochrangiger schiitischer religiöser Führer, die die Regierungspolitik oder die Ansichten des Obersten Führers Ali Khamenei nicht unterstützten. Diese werden durch Behörden weiterhin mit Festnahmen, Inhaftierungen, Mittelkürzungen, Verlust von geistlichen Berechtigungsnachweisen und Beschlagnahmungen von Eigentum unter Druck gesetzt (USDOS 2.6.2022). Beispielsweise im Jänner 2023 wurde ein sunnitischer Geistlicher verhaftet, dem die Behörden eine "Manipulation der öffentlichen Meinung" sowie "Kommunikation mit ausländischen Personen und Medien" vorwarfen (USIP 9.3.2023).

Ethnische und religiöse Minderheiten, die jahrzehntelang unter systemischer und systematischer Diskriminierung und Verfolgung gelitten haben, sind von der Welle der Repression seit Beginn der Proteste im September 2022 unverhältnismäßig stark betroffen. Unter anderem verwehrten die iranischen Behörden Angehörigen von getöteten Protestteilnehmerinnen und Protestteilnehmern, Begräbnisse nach ihren religiösen Riten zu vollziehen (UNHRC 7.2.2023).

Religiöse Minderheiten und Nichtgläubige berichteten auch von eingeschränkten Arbeitsmöglichkeiten, der Verweigerung oder Schwierigkeiten, Genehmigungen für die Gründung eigener Unternehmen zu erhalten, sowie eingeschränkten Bildungsmöglichkeiten und verhetzenden Äußerungen (IrWire 27.2.2023). Muslimische Geistliche rufen manchmal zu Gewalt gegen religiöse Minderheiten auf (OpD 18.1.2023). Dabei ist die iranische Gesellschaft weniger fanatisch als ihre Führung (OpD 18.1.2023; vgl. NLM 23.2.2023). Dies ist zum Teil auf den weitverbreiteten Einfluss des gemäßigteren Sufi-Islams zurückzuführen sowie auf den Stolz des iranischen Volkes auf seine vorislamische persische Kultur (OpD 18.1.2023). Dennoch wird mitunter von bedrohlicher Diskriminierung von Nicht-Schiiten seitens des familiären oder gesellschaftlichen Umfelds berichtet (ÖB Teheran 11.2021; vgl. OpD 18.1.2023).Religiöse Minderheiten und Nichtgläubige berichteten auch von eingeschränkten Arbeitsmöglichkeiten, der Verweigerung oder Schwierigkeiten, Genehmigungen für die Gründung eigener Unternehmen zu erhalten, sowie eingeschränkten Bildungsmöglichkeiten und verhetzenden Äußerungen (IrWire 27.2.2023). Muslimische Geistliche rufen manchmal zu Gewalt gegen religiöse Minderheiten auf (OpD 18.1.2023). Dabei ist die iranische Gesellschaft weniger fanatisch als ihre Führung (OpD 18.1.2023; vergleiche NLM 23.2.2023). Dies ist zum Teil auf den weitverbreiteten Einfluss des gemäßigteren Sufi-Islams zurückzuführen sowie auf den Stolz des iranischen Volkes auf seine vorislamische persische Kultur (OpD 18.1.2023). Dennoch wird mitunter von bedrohlicher Diskriminierung von Nicht-Schiiten seitens des familiären oder gesellschaftlichen Umfelds berichtet (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche OpD 18.1.2023).

Menschen, deren Eltern von den Behörden als Muslime eingestuft wurden, laufen Gefahr, willkürlich inhaftiert, gefoltert oder wegen "Apostasie" mit der Todesstrafe belegt zu werden, wenn sie andere Religionen oder atheistische Überzeugungen annehmen (AI 29.3.2022b; vgl. ÖB Teheran 11.2021), auch wenn Fälle von Hinrichtungen aus diesem Grund in den letzten Jahren nicht bekannt wurden. In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert. Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund gewesen ist (ÖB Teheran 11.2021).Menschen, deren Eltern von den Behörden als Muslime eingestuft wurden, laufen Gefahr, willkürlich inhaftiert, gefoltert oder wegen "Apostasie" mit der Todesstrafe belegt zu werden, wenn sie andere Religionen oder atheistische Überzeugungen annehmen (AI 29.3.2022b; vergleiche ÖB Teheran 11.2021), auch wenn Fälle von Hinrichtungen aus diesem Grund in den letzten Jahren nicht bekannt wurden. In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert. Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund gewesen ist (ÖB Teheran 11.2021).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.11.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 18. November 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083021/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_18.11.2022%29%2C_30.11.2022.pdf, Zugriff 2.2.2023 [Login erforderlich];

?        AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Iran 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070223.html, Zugriff 14.3.2023;

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?        Zeit online - Zeit online (19.1.2023): Wie Staat und Religion im Iran miteinander verwoben sind, https://www.zeit.de/politik/ausland/2023-01/iran-regime-islam-politik-ali-chamenei-faq, Zugriff 16.3.2023;

CHRISTEN - Letzte Änderung: 12.04.2023

Nach Angaben des staatlichen iranischen Statistikzentrums gibt es 117.700 Christen in Iran. Einige Schätzungen deuten jedoch darauf hin, dass es deutlich mehr sind, als tatsächlich angegeben (USDOS 2.6.2022). Glaubwürdige Schätzungen sprechen von 100.000 bis 300.000 Christen in Iran. Den größten Anteil stellen dabei armenische Christen (STDOK 3.5.2018), wobei Vertreter dieser Religionsgemeinschaft ihre Gesamtanzahl auf 40.000-50.000 schätzen. Die Anzahl der Assyrer und Chaldäer wird auf insgesamt rund 7.000 geschätzt (USDOS 2.6.2022). Sonstige zahlenmäßig bedeutende Gruppen stellen Katholiken und Protestanten, die ihren Ursprung in der Zeit des Schah-Regimes haben (ÖB Teheran 11.2021), wobei erstere auf rund 21.000 Personen geschätzt werden, während es zu letzteren keine belastbaren Daten gibt. Viele Protestanten praktizieren ihren Glauben im Geheimen (USDOS 2.6.2022). Armenische Christen leben hauptsächlich in Teheran und Isfahan (STDOK 3.5.2018).

Das Christentum ist in der iranischen Verfassung als Religion anerkannt, dies gilt allerdings nicht für evangelikale Freikirchen. Den historisch ansässigen Kirchen, die vorwiegend ethnische Gruppierungen abbilden (die armenische, assyrische und chaldäische Kirche) wird eine besondere Stellung zuerkannt (ÖB Teheran 11.2021): Da Konversion vom Islam zu einer anderen Religion verboten ist, erkennt die Regierung nur diese historisch ansässigen Christen an [abgesehen von Juden und Zoroastriern], da diese Gruppen schon vor dem Islam im Land waren, bzw. es sich um Staatsbürger handelt, die beweisen können, dass ihre Familien schon vor 1979 [Islamische Revolution] Christen waren. Sabäer-Mandäer werden auch als Christen geführt, obwohl sie sich selbst nicht als Christen bezeichnen. Staatsbürger, die nicht den anerkannten Religionsgemeinschaften angehören, oder die nicht beweisen können, dass ihre Familien schon vor der Islamischen Revolution Christen waren, werden als Muslime angesehen. Mitglieder der anerkannten Minderheiten müssen sich registrieren lassen (USDOS 2.6.2022).

Religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt (ÖB Teheran 11.2021); christliche Gottesdienste auf Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten (ÖB Teheran 11.2021), ebenso die Verbreitung christlicher Schriften. Soweit ethnische Christen die Ausübung ihres Glaubens ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, werden sie kaum behindert oder verfolgt. Dies trifft insbesondere auf armenische und assyrische Christen zu (AA 30.11.2022). Konvertiten vom Islam zum Christentum und Mitglieder protestantischer Freikirchen sind demgegenüber willkürlichen Verhaftungen und Schikanen ausgesetzt (AA 30.11.2022). Die iranischen Behörden gestatten Konvertiten nicht, die Kirchen der armenischen und assyrischen Gemeinschaften zu besuchen (ARTICLE18 o.D.). Einerseits wird immer wieder von Razzien und Verhaftungen von Christinnen und Christen berichtet, was ein hartes staatliches Vorgehen signalisiert. Die Gemeinden sollen durch diese Unvorhersehbarkeit in Angst und Unsicherheit gehalten werden. Andererseits belegen Einzelbeispiele, dass es immer darauf ankommt, welche Person der oder dem Beschuldigten gegenübersitzt. Auch persönliche Einstellungen und Charakteristika von Amtsträgern spielen eine Rolle. Dabei kann es fallweise erhebliche Unterschiede geben. Die Aussage, dass Pastoren, Missionare oder Organisatoren von Hauskirchen besonders im Fokus der Sicherheitsdienste stehen, bedeutet nicht, dass sich das Risiko für normale, nicht in entsprechende Aktivitäten involvierte Gemeindemitglieder automatisch auf null reduzieren würde (BAMF 5.2022).

Historisch ansässige Christen genießen Kultusfreiheit innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der Kirchen (ÖB Teheran 11.2021) und sind in familienrechtlichen Angelegenheiten weitgehend autonom (BAMF 5.2022). Jedoch haben Nichtmuslime weder Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit noch Meinungsfreiheit oder Versammlungsfreiheit. Jegliche missionarische Tätigkeit inklusive des öffentlichen Verkaufs von werbenden Publikationen und der Anwerbung von Andersgläubigen ist verboten (Proselytismusverbot) und wird streng bestraft. Missionierung kann im Extremfall mit dem Tod bestraft werden, wobei im November 2021 berichtet wurde, dass es in den letzten Jahren zu keinem derartigen Urteil kam (ÖB Teheran 11.2021). Im September 2022 wurde jedoch bekannt, dass zwei Aktivistinnen für die Rechte von Angehörigen sexueller Minderheiten, denen die Behörden neben anderen Anklagepunkten auch "Missionierung für das Christentum" vorwarfen, zum Tod verurteilt worden sind (BAMF 1.1.2023; vgl. OMCT 22.9.2022).Historisch ansässige Christen genießen Kultusfreiheit innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der Kirchen (ÖB Teheran 11.2021) und sind in familienrechtlichen Angelegenheiten weitgehend autonom (BAMF 5.2022). Jedoch haben Nichtmuslime weder Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit noch Meinungsfreiheit oder Versammlungsfreiheit. Jegliche missionarische Tätigkeit inklusive des öffentlichen Verkaufs von werbenden Publikationen und der Anwerbung von Andersgläubigen ist verboten (Proselytismusverbot) und wird streng bestraft. Missionierung kann im Extremfall mit dem Tod bestraft werden, wobei im November 2021 berichtet wurde, dass es in den letzten Jahren zu keinem derartigen Urteil kam (ÖB Teheran 11.2021). Im September 2022 wurde jedoch bekannt, dass zwei Aktivistinnen für die Rechte von Angehörigen sexueller Minderheiten, denen die Behörden neben anderen Anklagepunkten auch "Missionierung für das Christentum" vorwarfen, zum Tod verurteilt worden sind (BAMF 1.1.2023; vergleiche OMCT 22.9.2022).

Für das iranische Regime besonders bedrohlich erscheinen Religionen wie das evangelikale Christentum, welches die aktive Ausübung des christlichen Glaubens etwa im Rahmen von Hauskirchen und missionarischen Aktivitäten einfordert. Die möglichen Verbindungen zu evangelikalen Gruppierungen und Organisationen in Ländern wie Großbritannien und den USA, die seit 1979 als Feinde des Landes und seines politischen Systems gelten, verstärken den Eindruck einer Bedrohung. Diese Gemengelage führt die iranischen Machthaber und Behörden zur Einschätzung, dass man es hier mit einer Bedrohung der nationalen Sicherheit zu tun hat (BAMF 5.2022). Infolge des Proselytismusverbots wird gegen evangelikale Gruppen ('Hauskirchen') oft hart vorgegangen (u. a. Verhaftungen und Beschlagnahmungen). Autochthone Kirchen halten sich meist penibel an das Verbot. Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen (ÖB Teheran 11.2021).

Es gibt auch Einschränkungen, mit denen anerkannte religiöse Minderheiten zu leben haben, beispielsweise Nachteile bei der Arbeitssuche, islamische Bekleidungsvorschriften und Benachteiligungen insbesondere im Familien- und Erbrecht (STDOK 3.5.2018). Im Weltverfolgungsindex von Christen für das Jahr 2023, den die NGO Open Doors jährlich veröffentlicht, befindet sich Iran auf dem achten Platz (2022: Platz neun). Der Weltverfolgungsindex ist eine Rangliste der 50 Länder, in denen Christen der stärksten Verfolgung und Diskriminierung wegen ihres Glaubens ausgesetzt sind. Je niedriger die Zahl, desto höher die Verfolgung. Der durchschnittliche Druck in Iran ist weiterhin extrem hoch. Die Zahl dokumentierter gewaltsamer Übergriffe, einschließlich Entführungen, ist laut Open Doors in Iran zuletzt gestiegen (OpD 18.1.2023).

Ausländische christliche Gemeinden können ihre Religion weitgehend ungehindert ausüben, werden jedoch von staatlicher Seite dabei genau beobachtet. Eine nachhaltige Gemeindearbeit wird durch staatliche Schikanen verhindert (z. B. Verweigerung der Visaverlängerung für in Iran praktizierende, ausländische Priester oder Visaverweigerung). Dadurch könnten die Gemeinden langfristig "aussterben". Insbesondere Iraner, die sich aktiv für nicht-muslimische Glaubens- und Gemeindearbeit einsetzen, laufen Gefahr, ins Visier der Sicherheitsbehörden zu geraten (AA 30.11.2022). Ausländischen Christen ist es streng verboten, mit iranischen christlichen Konvertiten aus dem Islam in Kontakt zu treten, geschweige denn sie in ihre Gemeinden aufzunehmen (OpD 20.2.2023).

Es gibt Kirchen, die auch von außen als solche erkennbar sind (STDOK 3.5.2018; vgl. Qantara o.D.). Anerkannte christliche Religionsgemeinschaften haben das Recht, religiöse Riten und Zeremonien abzuhalten, Ehen nach den eigenen religiösen Gesetzen zu schließen und auch Privatschulen zu betreiben. Persönliche Angelegenheiten und religiöse Erziehung können dem eigenen religiösen Kanon nach geregelt werden (STDOK 3.5.2018), wobei Schüler und Schülerinnen, die einer anerkannten religiösen Minderheit angehören, auch Kurse in schiitischem Islam belegen und bestehen müssen (USDOS 2.6.2022).Es gibt Kirchen, die auch von außen als solche erkennbar sind (STDOK 3.5.2018; vergleiche Qantara o.D.). Anerkannte christliche Religionsgemeinschaften haben das Recht, religiöse Riten und Zeremonien abzuhalten, Ehen nach den eigenen religiösen Gesetzen zu schließen und auch Privatschulen zu betreiben. Persönliche Angelegenheiten und religiöse Erziehung können dem eigenen religiösen Kanon nach geregelt werden (STDOK 3.5.2018), wobei Schüler und Schülerinnen, die einer anerkannten religiösen Minderheit angehören, auch Kurse in schiitischem Islam belegen und bestehen müssen (USDOS 2.6.2022).

Es gehört zum Erscheinungsbild in den Großstädten, dass christliche Symbole im Modebereich als Accessoires Verwendung finden und auch in den entsprechenden Geschäften angeboten werden. Auch Dekorationen mit christlichen Motiven sind nicht ungewöhnlich. Eine solche kommerzielle Präsentation führte bisher nach Darstellung der in Teheran vertretenen westlichen Botschaften zu keinen Strafverfahren. Laut der Nachrichtenseite der iranischen Christen, Mohabat News, können Christen öffentlich im ganzen Land Weihnachtsgeschenke, Tannenbäume oder Schmuckwaren für ihre Feste kaufen. Vor einigen Kirchen in Teheran stehen anlässlich der Weihnachtsfeiertage, zu denen von staatlicher Seite immer wieder Glückwünsche übermittelt werden, Weihnachtsbäume (BAMF 3.2019). Die gestiegene Beliebtheit von christlichen Weihnachtsfeiern und Christbäumen (unter Nicht-Christen) wurde von konservativer Seite allerdings auch kritisiert (IRJ 30.12.2019).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.11.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 18. November 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083021/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_18.11.2022%29%2C_30.11.2022.pdf, Zugriff 2.2.2023 [Login erforderlich];

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?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.2019): Länderreport 10 Iran: Situation der Christen, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2019/laenderreport-10-iran.pdf?__blob=publicationFile&v=5, Zugriff 16.3.2023;

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2022): Länderreport 52 Iran: Konversion und Evangelikalismus aus der Sicht der staatlichen Verfolger, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079128/Deutschland._Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Iran_-_Konversion_und_Evangelikalismus_aus_der_Sicht_der_staatlichen_Verfolger%2C_01.05.2022._%28L%C3%A4nderreport___52%29.pdf, Zugriff 16.3.2023;

?        IRJ - Iran Journal (30.12.2019): Christmas in der Islamischen Republik: beliebt wie noch nie , https://iranjournal.org/gesellschaft/weihnachten-iran, Zugriff 16.3.2023;

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APOSTASIE, KONVERSION ZUM CHRISTENTUM, PROSELYTISMUS, HAUSKIRCHEN - Letzte Änderung: 12.04.2023

Abfall vom Islam, Apostasie (Farsi: ertedad) fällt in den Bereich der sog. Hadd-Strafen der Sharia, die allgemein mit der Todesstrafe geahndet werden, obwohl die islamischen autoritativen Rechtsquellen wie der Koran und Hadithe (Aussagen des Propheten) nicht immer eindeutig und zuweilen auch widersprüchlich sind. Das Strafgesetzbuch der Islamischen Republik Iran (IStGB) ist nicht mit der Sharia identisch und Apostasie wird nicht als Straftatbestand im IStGB aufgeführt. In Fällen wie diesen erlaubt Art. 167 der Verfassung Richtern den Rückgriff auf traditionelle islamische Rechtsquellen (Koran, Hadith und Fatwas, sog. Rechtsgutachten). Damit besteht rechtlich zumindest in der Theorie die Möglichkeit, bei Apostasie eine Bestrafung gemäß den islamischen Rechtsquellen und Fatwas vorzunehmen. Obwohl die iranischen Behörden zuweilen mit Apostasie-Anklagen drohen, sind solche jedoch sehr selten (BAMF 5.2022; vgl. ARTICLE 19 6.7.2022). Zum Christentum Konvertierte können jedoch auf Grundlage anderer Straftatbestände angeklagt werden, wobei diese Anklagepunkte zu den sogenannten Ta?zir-Strafen (Ermessensstrafen) zählen, bei denen die Urteilsfindung und das Strafmaß im Ermessen des vorsitzenden Richters liegen. Mögliche Anklagepunkte, die lt. IStGB mit unterschiedlich langen Haftstrafen geahndet werden, sind z.B.: Aktionen gegen die nationale Sicherheit (IStGB 5. Buch/Art. 498-99), Propaganda gegen das System (IStGB 5. Buch/Art. 500), Beleidigung heiliger islamischer Werte und Prinzipien (IStGB 5. Buch/Art. 513), Versammlung und Verschwörung zur Unterminierung der Landessicherheit (IStGB/Art. 610) oder Alkoholgenuss [im Zuge der Heiligen Kommunion] (IStGB/Art. 701) (BAMF 5.2022), obwohl der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist (ÖB Teheran 11.2021). Andere politisch motivierte Anklagen wie Feindschaft gegen Gott (moharebeh) und Verderbtheit auf Erden (efsad-e fi’l-arz) wurden ebenfalls verschiedentlich dokumentiert, sind im Zusammenhang mit Bekenntnissen zu religiösen Alternativen allerdings eher selten (BAMF 5.2022). Zwar können die Gerichte immer noch Todesurteile wegen Apostasie verhängen, indem sie sich in Art. 167 des Strafgesetzbuches auf die Scharia berufen. In den letzten 33 Jahren haben sie das jedoch - vermutlich auf internationalen Druck - nur dreimal getan. Die einzige Hinrichtung aufgrund von Apostasie fand 1990 statt (OpD 20.2.2023; vgl. IRB 9.3.2021).Abfall vom Islam, Apostasie (Farsi: ertedad) fällt in den Bereich der sog. Hadd-Strafen der Sharia, die allgemein mit der Todesstrafe geahndet werden, obwohl die islamischen autoritativen Rechtsquellen wie der Koran und Hadithe (Aussagen des Propheten) nicht immer eindeutig und zuweilen auch widersprüchlich sind. Das Strafgesetzbuch der Islamischen Republik Iran (IStGB) ist nicht mit der Sharia identisch und Apostasie wird nicht als Straftatbestand im IStGB aufgeführt. In Fällen wie diesen erlaubt Artikel 167, der Verfassung Richtern den Rückgriff auf traditionelle islamische Rechtsquellen (Koran, Hadith und Fatwas, sog. Rechtsgutachten). Damit besteht rechtlich zumindest in der Theorie die Möglichkeit, bei Apostasie eine Bestrafung gemäß den islamischen Rechtsquellen und Fatwas vorzunehmen. Obwohl die iranischen Behörden zuweilen mit Apostasie-Anklagen drohen, sind solche jedoch sehr selten (BAMF 5.2022; vergleiche ARTICLE 19 6.7.2022). Zum Christentum Konvertierte können jedoch auf Grundlage anderer Straftatbestände angeklagt werden, wobei diese Anklagepunkte zu den sogenannten Ta?zir-Strafen (Ermessensstrafen) zählen, bei denen die Urteilsfindung und das Strafmaß im Ermessen des vorsitzenden Richters liegen. Mögliche Anklagepunkte, die lt. IStGB mit unterschiedlich langen Haftstrafen geahndet werden, sind z.B.: Aktionen gegen die nationale Sicherheit (IStGB 5. Buch/"Art". 498-99), Propaganda gegen das System (IStGB 5. Buch/"Art". 500), Beleidigung heiliger islamischer Werte und Prinzipien (IStGB 5. Buch/"Art". 513), Versammlung und Verschwörung zur Unterminierung der Landessicherheit (IStGB/"Art". 610) oder Alkoholgenuss [im Zuge der Heiligen Kommunion] (IStGB/"Art". 701) (BAMF 5.2022), obwohl der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist (ÖB Teheran 11.2021). Andere politisch motivierte Anklagen wie Feindschaft gegen Gott (moharebeh) und Verderbtheit auf Erden (efsad-e fi’l-arz) wurden ebenfalls verschiedentlich dokumentiert, sind im Zusammenhang mit Bekenntnissen zu religiösen Alternativen allerdings eher selten (BAMF 5.2022). Zwar können die Gerichte immer noch Todesurteile wegen Apostasie verhängen, indem sie sich in Artikel 167, des Strafgesetzbuches auf die Scharia berufen. In den letzten 33 Jahren haben sie das jedoch - vermutlich auf internationalen Druck - nur dreimal getan. Die einzige Hinrichtung aufgrund von Apostasie fand 1990 statt (OpD 20.2.2023; vergleiche IRB 9.3.2021).

Trotz des Verbots des "Abfalls vom Islam" ist in Iran ein anhaltender Trend von Konversion zum Christentum festzustellen. Unter den Christinnen und Christen des Landes stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen. Viele vor allem jüngere Iranerinnen und Iraner haben sich von der Religion auch gänzlich abgewendet, weil sie mit den politischen und gesellschaftlichen Veränderungen seit der islamischen Revolution nicht einverstanden sind (AA 30.11.2022).

Das Regime ist bestrebt, die Werte der Islamischen Revolution von 1979 zu schützen, von denen es seine Legitimität ableitet. Der christliche Glaube gilt als gefährlicher westlicher Einfluss und als Bedrohung der islamischen Identität der Republik (OpD 20.2.2023). Konversion und Bekenntnis zum Christentum sind damit Akte des Protests, der Fundamentalopposition und des Bruches mit der Islamischen Republik (BAMF 5.2022). Dies erklärt, warum insbesondere Konvertiten, die sich vom Islam ab- und dem christlichen Glauben zugewandt haben, wegen "Verbrechen gegen die nationale Sicherheit" verurteilt werden (OpD 20.2.2023). Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft auch Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z. B. Zionisten) (ÖB Teheran 11.2021). Freikirchliche Protestanten werden des "evangelikalen und zionistischen" Christen- bzw. Sektentums bezichtigt (BAMF 5.2022).
Das Regime ist bestrebt, die Werte der Islamischen Revolution von 1979 zu schützen, von denen es seine Legitimität ableitet. Der christliche Glaube gilt als gefährlicher westlicher Einfluss und als Bedrohung der islamischen Identität der Republik (OpD 20.2.2023). Konversion und Bekenntnis zum Christentum sind damit Akte des Protests, der Fundamentalopposition und des Bruches mit der Islamischen Republik (BAMF 5.2022). Dies erklärt, warum insbesondere Konvertiten, die sich vom Islam ab- und dem christlichen Glauben zugewandt haben, wegen "Verbrechen gegen die nationale Sicherheit" verurteilt werden (OpD 20.2.2023). Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft auch Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z. B. Zionisten) (ÖB Teheran 11.2021). Freikirchliche Protestanten werden des "evangelikalen und zionistischen" Christen- bzw. Sektentums bezichtigt (BAMF 5.2022). ,

Bezüglich dieser Thematik entschied der Oberste Gerichtshof im November 2021, dass neun christliche Konvertiten, die wegen ihrer Beteiligung an Hauskirchen zu fünf Jahren Haft verurteilt worden waren, nicht wegen "Handelns gegen die nationale Sicherheit" angeklagt werden sollten. In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs heißt es: "Die bloße Verkündigung des Christentums und die Förderung der 'evangelikalen zionistischen Sekte', wobei beides offensichtlich die Propagierung das Christentum durch Familientreffen [Hauskirchen] bedeutet, ist kein Ausdruck der Zusammenkunft und der geheimen Absprache, um die Sicherheit des Landes zu stören, weder im Inneren noch nach außen" (ARTICLE18 25.11.2021; vgl. RFE/RL 5.5.2022). Anders als die Berufungsgerichte kann der Oberste Gerichtshof keine neuen Urteile erlassen, sondern entscheidet lediglich über die Wiederaufnahme von Gerichtsverfahren. Der Fall wurde nun an eine Zweigstelle des Berufungsgerichtshofes innerhalb des Revolutionsgerichts überstellt, das nun unabhängig von den bislang ergangenen Gerichtsurteilen - aber auch unabhängig vom Obersten Gerichtshof - zu einem Urteil in der Sache gelangen konnte. Die Konvertiten wurden daraufhin im Februar 2022 freigesprochen und bis auf eine Person, die wegen ihrer christlichen Aktivitäten noch eine andere Haftstrafe verbüßt, freigelassen. Gegen zwei der Freigelassenen wurden umgehend neue Anklagen erhoben (BAMF 5.2022). Während die Interessensgruppe Article 18 ursprünglich davon ausging, dass das Urteil des Obersten Gerichtshofs ein potenziell wegweisendes Urteil sein könnte (ARTICLE18 25.11.2021), wurde im September 2022 bekannt, dass mehrere Christinnen und Christen aufgrund ihrer Beteiligung an Hauskirchen unter dem Anklagepunkt "Bildung und Betrieb illegaler Organisationen, mit dem Ziel die Sicherheit des Landes zu stören", teilweise zu langen Haftstrafen verurteilt worden waren (ET 24.9.2022; vgl. OpD 22.9.2022). Bezüglich dieser Thematik entschied der Oberste Gerichtshof im November 2021, dass neun christliche Konvertiten, die wegen ihrer Beteiligung an Hauskirchen zu fünf Jahren Haft verurteilt worden waren, nicht wegen "Handelns gegen die nationale Sicherheit" angeklagt werden sollten. In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs heißt es: "Die bloße Verkündigung des Christentums und die Förderung der 'evangelikalen zionistischen Sekte', wobei beides offensichtlich die Propagierung das Christentum durch Familientreffen [Hauskirchen] bedeutet, ist kein Ausdruck der Zusammenkunft und der geheimen Absprache, um die Sicherheit des Landes zu stören, weder im Inneren noch nach außen" (ARTICLE18 25.11.2021; vergleiche RFE/RL 5.5.2022). Anders als die Berufungsgerichte kann der Oberste Gerichtshof keine neuen Urteile erlassen, sondern entscheidet lediglich über die Wiederaufnahme von Gerichtsverfahren. Der Fall wurde nun an eine Zweigstelle des Berufungsgerichtshofes innerhalb des Revolutionsgerichts überstellt, das nun unabhängig von den bislang ergangenen Gerichtsurteilen - aber auch unabhängig vom Obersten Gerichtshof - zu einem Urteil in der Sache gelangen konnte. Die Konvertiten wurden daraufhin im Februar 2022 freigesprochen und bis auf eine Person, die wegen ihrer christlichen Aktivitäten noch eine andere Haftstrafe verbüßt, freigelassen. Gegen zwei der Freigelassenen wurden umgehend neue Anklagen erhoben (BAMF 5.2022). Während die Interessensgruppe Article 18 ursprünglich davon ausging, dass das Urteil des Obersten Gerichtshofs ein potenziell wegweisendes Urteil sein könnte (ARTICLE18 25.11.2021), wurde im September 2022 bekannt, dass mehrere Christinnen und Christen aufgrund ihrer Beteiligung an Hauskirchen unter dem Anklagepunkt "Bildung und Betrieb illegaler Organisationen, mit dem Ziel die Sicherheit des Landes zu stören", teilweise zu langen Haftstrafen verurteilt worden waren (ET 24.9.2022; vergleiche OpD 22.9.2022).

In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Die Probleme, die durch Konversion auftreten können, sind breit gefächert. Sie beginnen in der Schule, wo Kinder aus konvertierten Familien einen Verweis oder die Verwehrung des Hochschuleintritts riskieren, sollten sie den Fächern Religionsunterricht, Islamische Lehre und Koranstunde fernbleiben (ÖB Teheran 11.2021).

Missionarische Tätigkeit – d. h. jegliches nicht-islamisches religiöses Agieren in der Öffentlichkeit - ist verboten und wird geahndet (ÖB Teheran 11.2021; vgl. USDOS 2.6.2022). Das Strafgesetz sieht für Proselytismus formell die Todesstrafe vor, wobei es laut der österreichischen Botschaft in Teheran in den letzten Jahren zu keinem derartigen Urteil gekommen ist (ÖB Teheran 11.2021). Im September 2022 wurde jedoch bekannt, dass zwei Aktivistinnen für die Rechte von Angehörigen sexueller Minderheiten, denen die Behörden neben anderen Anklagepunkten auch "Missionierung für das Christentum" vorwarfen, zum Tod verurteilt worden waren (BAMF 1.1.2023; vgl. OMCT 22.9.2022).Missionarische Tätigkeit – d. h. jegliches nicht-islamisches religiöses Agieren in der Öffentlichkeit - ist verboten und wird geahndet (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche USDOS 2.6.2022). Das Strafgesetz sieht für Proselytismus formell die Todesstrafe vor, wobei es laut der österreichischen Botschaft in Teheran in den letzten Jahren zu keinem derartigen Urteil gekommen ist (ÖB Teheran 11.2021). Im September 2022 wurde jedoch bekannt, dass zwei Aktivistinnen für die Rechte von Angehörigen sexueller Minderheiten, denen die Behörden neben anderen Anklagepunkten auch "Missionierung für das Christentum" vorwarfen, zum Tod verurteilt worden waren (BAMF 1.1.2023; vergleiche OMCT 22.9.2022).

Die iranischen Behörden gestatten Konvertiten nicht, die Kirchen der armenischen und assyrischen Gemeinschaften zu besuchen, deren Rechte in der Verfassung des Landes anerkannt werden. Darüber hinaus ist es diesen Gemeinschaften selbst verboten, Gottesdienste in persischer Sprache abzuhalten, um Konvertiten vom Besuch abzuhalten (ARTICLE18 o.D.). Einige Konvertiten haben sich den "Assemblies of God"-Kirchen angeschlossen, andere gehören verschiedenen evangelikalen Hauskirchen-Netzwerken an (RFE/RL 5.5.2022). Die Schließungen von "Assembly of God"-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen. Einer vom Danish Immigration Service (DIS) befragten Quelle zufolge zeigt die steigende Zahl von Hauskirchen, dass sie Spielraum für ihre Tätigkeit haben, obwohl sie illegal sind (DIS 23.2.2018). Die hauskirchlichen Vereinigungen stehen unter besonderer Beobachtung, ihre Versammlungen werden regelmäßig aufgelöst und ihre Angehörigen gelegentlich festgenommen (AA 30.11.2022). Die Behörden fürchten die Ausbreitung der Hauskirchen und beobachten sie. Allerdings ist es schwierig, diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind. Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die ungewöhnliche Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Weiters setzen die Behörden Informanten ein. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit, eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind. Erfolgreiche Hauskirchen sind einem größeren Risiko ausgesetzt: Ob Behörden eingreifen, hängt auch von der Größe der Gemeinde ab. Eine andere Quelle gab dagegen an, dass Hauskirchen systematisch durchsucht werden. Eine Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet, wenn ein Christ das Interesse der Behörden geweckt hat. So können zum Beispiel Stichwörter wie "Kirche", "Christ", "Jesus" oder "Taufe" als Grundlage für eine elektronische Überwachung dienen (DIS 23.2.2018).

Christen aus nicht anerkannten Gemeinschaften, insbesondere Evangelikale und andere Konvertiten aus dem Islam, sind nach Angaben christlicher NGOs weiterhin unverhältnismäßig vielen Verhaftungen und Inhaftierungen sowie einem hohen Maß an Schikanen und Überwachung ausgesetzt. Menschenrechtsorganisationen und christliche NGOs berichten weiterhin, dass die Behörden Christen, einschließlich Mitgliedern nicht anerkannter Kirchen, aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit oder ihrer Aktivitäten verhaften und sie beschuldigen, illegal in Privathäusern aktiv zu sein oder "feindliche" Länder zu unterstützen und Hilfe von ihnen anzunehmen. Viele Verhaftungen finden Berichten zufolge im Rahmen von Polizeirazzien bei religiösen Versammlungen statt und umfassen auch die Beschlagnahmung von religiösem Eigentum. Nachrichtenberichten zufolge setzen die Behörden verhaftete Christen schweren physischen und psychischen Misshandlungen aus, die zuweilen Schläge und Isolationshaft beinhalten (USDOS 2.6.2022). Inhaftierten Christen, besonders christlichen Konvertiten, wird oft eine Entlassung gegen Kaution angeboten. Dabei geht es meist um hohe Geldbeträge, die Berichten zufolge zwischen 2.000 und 150.000 US-Dollar liegen. Die betroffenen Christen oder deren Familien werden dadurch gezwungen, ihre Häuser oder Geschäfte mit Hypotheken zu belasten. Personen, die gegen Kaution freigelassen werden, schweigen oft, da sie den Verlust ihres Familienbesitzes fürchten müssen. Das iranische Regime drängt sie, das Land zu verlassen und damit ihre Kaution zu verlieren. Es wird angenommen, dass Regierungsbeamte das Kautionssystem nutzen, um sich zu bereichern und Christen finanziell in den Ruin zu treiben (OpD 20.2.2023).

Einige derjenigen Christen, die die schwersten Strafen erhalten haben (2-10 Jahre Gefängnis), wurden wegen der Leitung/Organisation von Hauskirchen verurteilt (Landinfo 20.6.2022). Typischerweise werden die Leiter von Hauskirchen verhaftet und wieder freigelassen, da die Behörden die Hauskirche schwächen wollen (DIS 23.2.2018). Gewöhnliche Mitglieder von Hauskirchen riskieren ebenfalls, in einer Hauskirche verhaftet zu werden (DIS 23.2.2018; vgl. OpD 20.2.2023, BAMF 5.2022). Manche der Festgenommenen werden später nicht verurteilt und inhaftiert (Landinfo 20.6.2022). Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden steht, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob es auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen meist nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten folgen, wie zum Beispiel Missionierung oder das Unterrichten von anderen Personen im Glauben, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden in der Regel nicht über ihn Bescheid wissen (DIS 23.2.2018). Die Aussage, dass Pastoren, Missionare oder Organisatoren von Hauskirchen besonders im Fokus der Sicherheitsdienste befinden, bedeutet allerdings nicht, dass sich das Risiko für normale, nicht in entsprechende Aktivitäten involvierte Gemeindemitglieder automatisch auf null reduzieren würde. So berichtete Landinfo über die Verhaftung eines Mannes im Jahr 2016, der kein auffälliges Profil aufwies, das Rückschluss auf eine wie auch immer geartete Exponiertheit erlauben würde (BAMF 5.2022). Einige derjenigen Christen, die die schwersten Strafen erhalten haben (2-10 Jahre Gefängnis), wurden wegen der Leitung/Organisation von Hauskirchen verurteilt (Landinfo 20.6.2022). Typischerweise werden die Leiter von Hauskirchen verhaftet und wieder freigelassen, da die Behörden die Hauskirche schwächen wollen (DIS 23.2.2018). Gewöhnliche Mitglieder von Hauskirchen riskieren ebenfalls, in einer Hauskirche verhaftet zu werden (DIS 23.2.2018; vergleiche OpD 20.2.2023, BAMF 5.2022). Manche der Festgenommenen werden später nicht verurteilt und inhaftiert (Landinfo 20.6.2022). Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden steht, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob es auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen meist nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten folgen, wie zum Beispiel Missionierung oder das Unterrichten von anderen Personen im Glauben, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden in der Regel nicht über ihn Bescheid wissen (DIS 23.2.2018). Die Aussage, dass Pastoren, Missionare oder Organisatoren von Hauskirchen besonders im Fokus der Sicherheitsdienste befinden, bedeutet allerdings nicht, dass sich das Risiko für normale, nicht in entsprechende Aktivitäten involvierte Gemeindemitglieder automatisch auf null reduzieren würde. So berichtete Landinfo über die Verhaftung eines Mannes im Jahr 2016, der kein auffälliges Profil aufwies, das Rückschluss auf eine wie auch immer geartete Exponiertheit erlauben würde (BAMF 5.2022).

Die von der Regierung ausgeübte Kontrolle ist in städtischen Gegenden am höchsten. Ländliche Gebiete werden weniger stark überwacht. In der Anonymität der Städte haben Christen jedoch mehr Freiheiten, Treffen und Aktivitäten zu organisieren als in ländlichen Gebieten, in denen die soziale Kontrolle stärker ist (OpD 20.2.2023).

Die Rückkehr von Konvertiten nach Iran führt nicht zwingend zu einer Festnahme oder Inhaftierung (BAMF 3.2019). Wenn ein Konvertit den Behörden auch zuvor nicht bekannt war, dann ist eine Rückkehr weitgehend problemlos. Auch konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, sind für die Behörden nicht von Interesse. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, kann sich die Situation anders darstellen. Auch Konvertiten, die ihre Konversion öffentlich machen, können sich womöglich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen berichtet, besteht die Möglichkeit, dass die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang hängt davon ab, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein 'high-profile'-Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, ist eine harsche Strafe eher unwahrscheinlich. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein führt zumeist nicht zu einer Verfolgung, aber dies kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, wird diese aller Wahrscheinlichkeit nach auch nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das aber zu Problemen führen (DIS 23.2.2018). Die iranischen Behörden fokussieren bei der Überwachung von Konvertiten zuletzt zunehmend auf Online-Aktivitäten (Landinfo 20.6.2022). Dies fällt unter den Kompetenzbereich des Cyber Defense Commands der Revolutionsgarden sowie des Centre to Investigate Organized Crimes (CIOC), da dies als Angelegenheit der nationalen Sicherheit wahrgenommen wird (Landinfo/et al. 12.2021).

Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z.B. Eheschließung, soziales Leben) (ÖB Teheran 11.2021). Informanten in westlichen Ländern berichten dem iranischen Geheimdienst über Aktivitäten iranischer Christen im Ausland (OpD 20.2.2023).

Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe keine Bedeutung hat, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran darüber unsicher; Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein kann (DIS 23.2.2018). Open Doors gibt im Weltverfolgungsindex 2023 an, dass die Taufe als öffentliches Zeichen der Abwendung vom Islam gesehen wird und deshalb verboten ist (OpD 20.2.2023).

Christlichen NGOs zufolge werden die staatlichen Beschränkungen für die Veröffentlichung von religiösem Material fortgesetzt, einschließlich der Beschlagnahmung von zuvor erhältlichen Büchern über das Christentum, obwohl staatlich genehmigte Bibelübersetzungen Berichten zufolge weiterhin erhältlich sind. Regierungsbeamte beschlagnahmen häufig Bibeln und ähnliche nicht schiitische religiöse Literatur und üben Druck auf Verlage aus, die nicht genehmigte nicht-muslimische religiöse Materialien drucken, um ihre Tätigkeit einzustellen (USDOS 2.6.2022). Der Besitz christlicher Literatur in Farsi, besonders in größeren Stückzahlen, legt den Verdacht nahe, dass sie zur Weitergabe an muslimische Iraner gedacht ist (OpD 20.2.2023). Gleichzeitig ist bekannt, dass ein Projekt seitens des Erschad-Ministeriums zur Übersetzung der 'Katholischen Jerusalem Bibel' ins Farsi genehmigt und durchgeführt wurde. Auch die Universität für Religion und Bekenntnis in Qom, die Religionsstudien betreibt, übersetzte noch im Jahr 2015 den 'Katechismus der Katholischen Kirche' ins Farsi. Beide Produkte waren mit Stand 2019 ohne Probleme in Büchergeschäften erhältlich (BAMF 3.2019).

Es liegen keine Daten bzw. Details zu Rechtsprechung und Behördenpraxis im Zusammenhang mit Konversion vom Schiitentum zum Sunnitentum vor. Diese Konversion ist auch nicht als Apostasie zu werten; bislang wurde noch kein solcher Fall als Apostasie angesehen. Aufgrund von Diskriminierung von Sunniten im Iran könnten öffentlich 'konvertierte' Sunniten jedoch Nachteile in Beruf und Privatleben erfahren. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (ÖB Teheran 11.2021).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.11.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 18. November 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083021/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_18.11.2022%29%2C_30.11.2022.pdf, Zugriff 2.2.2023 [Login erforderlich];

?        ARTICLE18 - ARTICLE18 (25.11.2021): Iran’s Supreme Court rules converts did not act against national security, https://articleeighteen.com/news/9836/, Zugriff 17.3.2023;

?        ARTICLE18 - ARTICLE18 (n.d): Persian-speaking Iranian Christians have no place where they can worship collectively, https://articleeighteen.com/place2worship/#, Zugriff 17.3.2023;

?        ARTICLE19 - ARTICLE19 (6.7.2022): Iran: New Penal Code provisions as tools for further attacks on the rights to freedom of expression, religion, and belief, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075355/Iran-Legal-analysis-Iran-New-Penal-Code-provisions-as-tools-for-further-attacks-on-the-rights-to-freedom-of-expression-religion-and-belief-06.07.22-1.pdf, Zugriff 17.3.2023;

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.1.2023): Briefing Notes Zusammenfassung, https://www.ecoi.net/en/file/local/2087097/Deutschland._Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes_Zusammenfassung_-_Iran%2C_Juli_bis_Dezember_2022._01.01.2023.pdf, Zugriff 14.3.2023;

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.2019): Länderreport 10 Iran: Situation der Christen, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2019/laenderreport-10-iran.pdf?__blob=publicationFile&v=5, Zugriff 16.3.2023;

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2022): Länderreport 52 Iran: Konversion und Evangelikalismus aus der Sicht der staatlichen Verfolger, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079128/Deutschland._Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Iran_-_Konversion_und_Evangelikalismus_aus_der_Sicht_der_staatlichen_Verfolger%2C_01.05.2022._%28L%C3%A4nderreport___52%29.pdf, Zugriff 16.3.2023;

?        DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (23.2.2018): IRAN House Churches and Converts, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf, Zugriff 16.3.2023;

?        ET - Evangelical Times (24.9.2022): Iran: Christians jailed after losing ‘house church’ appeal, https://www.evangelical-times.org/iran-christians-jailed-after-losing-house-church-appeal/, Zugriff 17.3.2023;

?        IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (9.3.2021): Iran: Situation and treatment of Christians by society and the authorities (2017–February 2021) [IRN200458.E], https://www.ecoi.net/de/dokument/20489, Zugriff 17.3.2023;

?        Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (20.6.2022): Iran Arrestasjon og straffeforfølgelse av kristne konvertitter – en oppdatering, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075761/Temantoat-Iran-Arrestasjon-og-straffeforfolgelse-av-kristne-konvertitter-en-oppdatering-20062022-utenENDNOTE.pdf, Zugriff 17.3.2023;

?        et al./Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen], et al. (12.2021): IRAN Criminal procedures and documents, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064888/joint_coi_report._criminal_procedures_and_documents_20211206.pdf, Zugriff 17.3.2023;

?        ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich];

?        OMCT - World Organisation Against Torture (22.9.2022): Iran: Death sentence against two women for speaking out in support of LGBTQI+ rights , https://www.omct.org/en/resources/statements/iran-death-sentence-against-two-women-for-speaking-out-in-support-of-lgbtqi-rights, Zugriff 16.3.2023;

?        OpD - Open Doors (20.2.2023): Religionsfreiheit: Iran unter internationalem Druck, https://www.opendoors.at/news/religionsfreiheit-iran-unter-internationalem-druck/, Zugriff 17.3.2023;

?        OpD - Open Doors (22.9.2022): 6 Iranian Christians sentenced for ‘crime’ of attending house church, https://www.opendoors.ph/en-US/news/latest/2022-09-23-6-iranian-christians-sentenced-for-crime-of-attend/, Zugriff 17.3.2023;

?        RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (5.5.2022): No Place For Converts: Iran's Persecuted Christians Struggle To Keep The Faith , https://www.rferl.org/a/iran-christian-converts-persecuted/31836143.html, Zugriff 17.3.2023;

?        USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073955.html, Zugriff 16.3.2023;

Beweis wurde erhoben durch Erstbefragung durch

-        die LPD Oberösterreich, Fremden- und Grenzpolizeiliche Abteilung (FGA) XXXX Fremdenpolizei vom 14.03.2022, - die LPD Oberösterreich, Fremden- und Grenzpolizeiliche Abteilung (FGA) römisch 40 Fremdenpolizei vom 14.03.2022,

-        die niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, Außenstelle Wr. Neustadt

-        die Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2023, im Zuge derer auch der ehemalige Quartiergeber und der Pastor der christlichen Gemeinde als Zeugen einvernommen wurden

-        Vorhalt des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation, sowie des Auszugs https://de.wikipedia.org/wiki/Siebenten-Tags-Adventisten

-        durch Einsicht den in den Beschwerdeführer betreffenden Strafregisterauszug und Verwaltungsakt zu IFA XXXX durch das Bundesverwaltungsgericht. - durch Einsicht den in den Beschwerdeführer betreffenden Strafregisterauszug und Verwaltungsakt zu IFA römisch 40 durch das Bundesverwaltungsgericht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Lage im Iran beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Iran, Version 6 vom 13.04.2023 (auszugsweise); ergänzt um Ausführungen zur Siebenten-Tags-Adventisten aus der freien Internetenzyklopetie Wikipedia).
Die ausgewiesene Vertreterin des Beschwerdeführers hat dazu keine Stellungnahme abgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher von den obigen Länderfeststelllungen aus.
Die Feststellungen zur Lage im Iran beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Iran, Version 6 vom 13.04.2023 (auszugsweise); ergänzt um Ausführungen zur Siebenten-Tags-Adventisten aus der freien Internetenzyklopetie Wikipedia). , Die ausgewiesene Vertreterin des Beschwerdeführers hat dazu keine Stellungnahme abgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher von den obigen Länderfeststelllungen aus.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; Ausschussbericht 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u.a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z.B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, uvam.).

Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH 16.01.1987, 87/01/0230, VwGH 15.03.1989, 88/01/0339, UBAS 12.05.1998, 203.037 0/IV/29/98 uvam.)

Das Feststehen der Identität des Beschwerdeführers wurde schon von der belangten Behörde festgestellt.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers insbesondere zu seinem Glaubensabfall und seiner nunmehrigen christlichen Konversion ist substantiiert klar, konkret und ausreichend ausführlich. Der Beschwerdeführer konnte auch konkrete und detaillierte Angaben über seinen Abfall vom Islam und zu seinem nunmehrigen christlichen Leben machen.

Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Konversion zum Christentum geht davon aus, dass keine überzogenen Erwartungshaltungen an das bibel- bzw. theologische Wissen von Asylwerbenden anzulegen sind. (z.B. VwGH vom 06.04.2021 Ra2021/18/0001 mit weiteren Hinweisen). In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die Fragen bezüglich seines biblischen Wissens mehr als ausreichend beantwortet hat.

Es ist nichts hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch dargestellt hat, das Vorbringen im Laufe dieses Verfahrens ausgewechselt oder unbegründet einsilbig oder verspätet erstattet hat oder sonst ein mangelndes Interesse am Verfahrensablauf gezeigt hat.

Durch das Vorbringen des Beschwerdeführers zieht sich seit der Erstbefragung ein roter Faden. Die religiöse Einstellung des Beschwerdeführers wurde vom zuständigen Pastor und einem weiteren Zeugen bestätigt. Unter Hinweis auf die notorischen Länderberichte wurde der Schluss gezogen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Weltanschauung in seinem Heimatland ernsthafter Verfolgung ausgesetzt sein würde. Zusätzlich fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer auch in Österreich politisch gegen das Regime im Iran postet.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt eine gefestigte reflektierte christliche Weltanschauung glaubhaft machen konnte, was auch durch den persönlichen Eindruck, den der zu Entscheidung berufene Einzelrichter in der Beschwerdeverhandlung von dem Beschwerdeführer gewinnen konnte, untermauert wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Aspekt des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).Zentrales Aspekt des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0544, VwGH 07.10.2003, Zl. 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Der VwGH hat im Zusammenhang mit dem Gesichtspunkt einer Verfolgung aus „Gründen der Religion“ zusammengefasst bereits ausgesprochen, dass die allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die Menschenrechtspakte das Recht auf Gedanken-, Gewissens-, und Religionsfreiheit verkünden. Dies beinhaltet die Freiheit des Menschen seine Religion zu wechseln und die Freiheit, ihr öffentlich oder privat Ausdruck zu verleihen. Nach Kälin betrifft religiöse Verfolgung Maßnahmen, welche eine Organisation gegen ihre Gegner bei Konflikten über die richtige Anschauung in Fragen des Verhältnisses des Menschen zu (einem) Gott ergreift. Im Gemeinsamen Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 04.03.1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs Flüchtling in Art. 1 der GFK ist der Begriff der „Religion“ in einem weiten Sinn aufzufassen und umfasst theistische, nichttheistische oder atheistische Glaubensüberzeugungen. Eine Verfolgung aus religiösen Gründen kann danach auch dann vorliegen, wenn maßgebliche Eingriffe eine Person betreffen, die keinerlei religiöse Überzeugung hat, sich keiner bestimmten Religion anschließt oder sich weigert, sich den mit einer Religion verbundenen Riten und Gebräuchen ganz oder teilweise zu unterwerfen. In diesem Sinn gilt auch nach der Rechtsprechung in der Schweiz als religiöse Verfolgung das Vorgehen des Staates gegen Atheisten, Ungläubige etc., um sie für ihre Ungläubigkeit zu bestrafen oder zu einem bestimmten Glauben zu zwingen (vgl. VwGH 21.09.2000, 98/20/0557 mwN).Der VwGH hat im Zusammenhang mit dem Gesichtspunkt einer Verfolgung aus „Gründen der Religion“ zusammengefasst bereits ausgesprochen, dass die allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die Menschenrechtspakte das Recht auf Gedanken-, Gewissens-, und Religionsfreiheit verkünden. Dies beinhaltet die Freiheit des Menschen seine Religion zu wechseln und die Freiheit, ihr öffentlich oder privat Ausdruck zu verleihen. Nach Kälin betrifft religiöse Verfolgung Maßnahmen, welche eine Organisation gegen ihre Gegner bei Konflikten über die richtige Anschauung in Fragen des Verhältnisses des Menschen zu (einem) Gott ergreift. Im Gemeinsamen Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 04.03.1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs Flüchtling in Artikel eins, der GFK ist der Begriff der „Religion“ in einem weiten Sinn aufzufassen und umfasst theistische, nichttheistische oder atheistische Glaubensüberzeugungen. Eine Verfolgung aus religiösen Gründen kann danach auch dann vorliegen, wenn maßgebliche Eingriffe eine Person betreffen, die keinerlei religiöse Überzeugung hat, sich keiner bestimmten Religion anschließt oder sich weigert, sich den mit einer Religion verbundenen Riten und Gebräuchen ganz oder teilweise zu unterwerfen. In diesem Sinn gilt auch nach der Rechtsprechung in der Schweiz als religiöse Verfolgung das Vorgehen des Staates gegen Atheisten, Ungläubige etc., um sie für ihre Ungläubigkeit zu bestrafen oder zu einem bestimmten Glauben zu zwingen vergleiche VwGH 21.09.2000, 98/20/0557 mwN).

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 05.09.2012, C-71/11 und C-99/11, BRD gg Y Z, ua ausgeführt:

„62 Um konkret festzustellen, welche Handlungen als Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie gelten können, ist es nicht angebracht, zwischen Handlungen, die in einen ‚Kernbereich‘ (‚forum internum‘) des Grundrechts auf Religionsfreiheit eingreifen sollen, der nicht die religiöse Betätigung in der Öffentlichkeit (‚forum externum‘) erfassen soll, und solchen, die diesen ‚Kernbereich‘ nicht berühren sollen, zu unterscheiden.„62 Um konkret festzustellen, welche Handlungen als Verfolgung im Sinne von Artikel 9, Absatz eins, Buchst. a der Richtlinie gelten können, ist es nicht angebracht, zwischen Handlungen, die in einen ‚Kernbereich‘ (‚forum internum‘) des Grundrechts auf Religionsfreiheit eingreifen sollen, der nicht die religiöse Betätigung in der Öffentlichkeit (‚forum externum‘) erfassen soll, und solchen, die diesen ‚Kernbereich‘ nicht berühren sollen, zu unterscheiden.

63 Diese Unterscheidung ist nicht vereinbar mit der weiten Definition des Religionsbegriffs in Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie, die alle Komponenten dieses Begriffs, ob öffentlich oder privat, kollektiv oder individuell, einbezieht. Zu den Handlungen, die eine 'schwerwiegende Verletzung' im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie darstellen können, gehören nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit des Antragstellers, seinen Glauben im privaten Kreis zu praktizieren, sondern auch solche in seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben.63 Diese Unterscheidung ist nicht vereinbar mit der weiten Definition des Religionsbegriffs in Artikel 10, Absatz eins, Buchst. b der Richtlinie, die alle Komponenten dieses Begriffs, ob öffentlich oder privat, kollektiv oder individuell, einbezieht. Zu den Handlungen, die eine 'schwerwiegende Verletzung' im Sinne von Artikel 9, Absatz eins, Buchst. a der Richtlinie darstellen können, gehören nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit des Antragstellers, seinen Glauben im privaten Kreis zu praktizieren, sondern auch solche in seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben.

[...]

65 Folglich ist bei der Bestimmung der Handlungen, die aufgrund ihrer Schwere verbunden mit der ihrer Folgen für den Betroffenen als Verfolgung gelten können, nicht darauf abzustellen, in welche Komponente der Religionsfreiheit eingegriffen wird, sondern auf die Art der Repressionen, denen der Betroffene ausgesetzt ist, und deren Folgen, wie der Generalanwalt in Nr. 52 seiner Schlussanträge ausgeführt hat.

[...]

67 Demnach kann es sich bei einer Verletzung des Rechts auf Religionsfreiheit um eine Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie handeln, wenn der Asylbewerber aufgrund der Ausübung dieser Freiheit in seinem Herkunftsland u. a. tatsächlich Gefahr läuft, durch einen der in Art. 6 der Richtlinie genannten Akteure verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden.67 Demnach kann es sich bei einer Verletzung des Rechts auf Religionsfreiheit um eine Verfolgung im Sinne von Artikel 9, Absatz eins, Buchst. a der Richtlinie handeln, wenn der Asylbewerber aufgrund der Ausübung dieser Freiheit in seinem Herkunftsland u. a. tatsächlich Gefahr läuft, durch einen der in Artikel 6, der Richtlinie genannten Akteure verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden.

[...]

69 Da der in Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie definierte Religionsbegriff auch die Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, umfasst, kann das Verbot einer solchen Teilnahme eine hinreichend gravierende Handlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie und somit eine Verfolgung darstellen, wenn sie in dem betreffenden Herkunftsland für den Antragsteller u.a. die tatsächliche Gefahr heraufbeschwört, durch einen der in Art. 6 der Richtlinie genannten Akteure verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden.69 Da der in Artikel 10, Absatz eins, Buchst. b der Richtlinie definierte Religionsbegriff auch die Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, umfasst, kann das Verbot einer solchen Teilnahme eine hinreichend gravierende Handlung im Sinne von Artikel 9, Absatz eins, Buchst. a der Richtlinie und somit eine Verfolgung darstellen, wenn sie in dem betreffenden Herkunftsland für den Antragsteller u.a. die tatsächliche Gefahr heraufbeschwört, durch einen der in Artikel 6, der Richtlinie genannten Akteure verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden.

[...]

79 Sobald feststeht, dass sich der Betroffene nach Rückkehr in sein Herkunftsland in einer Art und Weise religiös betätigen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen wird, müsste ihm daher nach Art. 13 der Richtlinie die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden. Dass er die Gefahr durch Verzicht auf bestimmte religiöse Betätigungen vermeiden könnte, ist grundsätzlich irrelevant.“79 Sobald feststeht, dass sich der Betroffene nach Rückkehr in sein Herkunftsland in einer Art und Weise religiös betätigen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen wird, müsste ihm daher nach Artikel 13, der Richtlinie die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden. Dass er die Gefahr durch Verzicht auf bestimmte religiöse Betätigungen vermeiden könnte, ist grundsätzlich irrelevant.“

Der Konventionsgrund der Religion umfasst daher auch die Verfolgung wegen einer nichtreligiösen Weltanschauung, wegen atheistischer oder agnostischer Überzeugungen. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Für die Qualifikation der Verfolgung hinsichtlich der in der GFK genannten Verfolgungsmotive kommt im Fall des Beschwerdeführers einerseits seiner Ablehnung der im Iran vorherrschenden sozio-kulturellen und religiös geprägten Wertvorstellungen entscheidungswesentliche Bedeutung zu, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Verfolgung aus religiösen Gründen auch dann vorliegen kann, wenn die Eingriffe deshalb erfolgen, weil die verfolgte Person sich weigert, sich den mit der Religion verbundenen Riten und Gebräuchen ganz oder teilweise zu unterwerfen (vgl. VwGH 05.10.2020, 2020/19/0308 bis 0309/7; zB VwGH 25.01.2011, 98/20/0555; siehe ferner Putzer, Asylrecht² 45 mwN).Der Konventionsgrund der Religion umfasst daher auch die Verfolgung wegen einer nichtreligiösen Weltanschauung, wegen atheistischer oder agnostischer Überzeugungen. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Für die Qualifikation der Verfolgung hinsichtlich der in der GFK genannten Verfolgungsmotive kommt im Fall des Beschwerdeführers einerseits seiner Ablehnung der im Iran vorherrschenden sozio-kulturellen und religiös geprägten Wertvorstellungen entscheidungswesentliche Bedeutung zu, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Verfolgung aus religiösen Gründen auch dann vorliegen kann, wenn die Eingriffe deshalb erfolgen, weil die verfolgte Person sich weigert, sich den mit der Religion verbundenen Riten und Gebräuchen ganz oder teilweise zu unterwerfen vergleiche VwGH 05.10.2020, 2020/19/0308 bis 0309/7; zB VwGH 25.01.2011, 98/20/0555; siehe ferner Putzer, Asylrecht² 45 mwN).

Nach den Guidelines on International Protection Religion-Based Refugee Claims under Article 1A(2) of the 1951 Convention and/or the 1967 Protocol relating to the Status of Refugees" des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge vom 28.4.2004 (Z 12) liegt Verfolgung aus religiösen Gründen ua. vor, wenn in Gemeinschaften, in denen eine Religion vorherrscht oder ein enger Zusammenhang zwischen dem Staat und religiösen Institutionen besteht, jemand verfolgt wird, weil er nicht der vorherrschenden Religion angehört oder ihre Praktiken nicht ausübt ("Equally, in communities in which a dominant religion exists or where there is a close correlation between the State and religious institutions, discrimination on account of one's failure to adopt the dominant religion or to adhere to its practices, could amount to persecution in a particular case."). Nach Z 5 und 6 dieser "Guidelines" umfasst der Konventionsgrund der "Religion" Religion als Glauben (einschließlich des Unglaubens), Religion als Identität und Religion als Lebensweise. "Glaube" soll in diesem Zusammenhang so ausgelegt werden, dass er theistische, nicht-theistische und atheistische Glaubensvorstellungen umfasst ("5. Claims based on 'religion' may involve one or more of the following elements: a) religion as belief (including non-belief); b) religion as identity; c) religion as a way of life. 6. 'Belief', in this context, should be interpreted so as to include theistic, nontheistic and atheistic beliefs. [...]").  Nach den Guidelines on International Protection Religion-Based Refugee Claims under Article 1A(2) of the 1951 Convention and/or the 1967 Protocol relating to the Status of Refugees" des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge vom 28.4.2004 (Ziffer 12,) liegt Verfolgung aus religiösen Gründen ua. vor, wenn in Gemeinschaften, in denen eine Religion vorherrscht oder ein enger Zusammenhang zwischen dem Staat und religiösen Institutionen besteht, jemand verfolgt wird, weil er nicht der vorherrschenden Religion angehört oder ihre Praktiken nicht ausübt ("Equally, in communities in which a dominant religion exists or where there is a close correlation between the State and religious institutions, discrimination on account of one's failure to adopt the dominant religion or to adhere to its practices, could amount to persecution in a particular case."). Nach Ziffer 5 und 6 dieser "Guidelines" umfasst der Konventionsgrund der "Religion" Religion als Glauben (einschließlich des Unglaubens), Religion als Identität und Religion als Lebensweise. "Glaube" soll in diesem Zusammenhang so ausgelegt werden, dass er theistische, nicht-theistische und atheistische Glaubensvorstellungen umfasst ("5. Claims based on 'religion' may involve one or more of the following elements: a) religion as belief (including non-belief); b) religion as identity; c) religion as a way of life. 6. 'Belief', in this context, should be interpreted so as to include theistic, nontheistic and atheistic beliefs. [...]").

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit diesem Konventionsgrund ua. ausgesprochen: "Die allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die Menschenrechtspakte verkünden das Recht auf Gedanken-, Gewissens-, und Religionsfreiheit; dieses Recht schreibt die Freiheit des Menschen, seine Religion zu wechseln, und die Freiheit, ihr öffentlich oder privat Ausdruck zu verleihen, mit ein. [...] Nach Kälin [...] betrifft religiöse Verfolgung Maßnahmen, welche eine Organisation gegen ihre Gegner bei Konflikten über die richtige Anschauung in Fragen des Verhältnisses des Menschen zu (einem) Gott ergreift. Im Gemeinsamen Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 4. März 1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs Flüchtling in Art 1 der FlKonv sei der Begriff der Religion in einem weiten Sinn aufzufassen und umfasse theistische, nichttheistische oder atheistische Glaubensüberzeugungen. Eine Verfolgung aus religiösen Gründen könne danach auch dann vorliegen, wenn maßgebliche Eingriffe eine Person betreffen, die keinerlei religiöse Überzeugung hat, sich keiner bestimmten Religion anschließe oder sich weigere, sich den mit einer Religion verbundenen Riten und Gebräuchen ganz oder teilweise zu unterwerfen." (VwGH 21.9.2000, 98/20/0557). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit diesem Konventionsgrund ua. ausgesprochen: "Die allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die Menschenrechtspakte verkünden das Recht auf Gedanken-, Gewissens-, und Religionsfreiheit; dieses Recht schreibt die Freiheit des Menschen, seine Religion zu wechseln, und die Freiheit, ihr öffentlich oder privat Ausdruck zu verleihen, mit ein. [...] Nach Kälin [...] betrifft religiöse Verfolgung Maßnahmen, welche eine Organisation gegen ihre Gegner bei Konflikten über die richtige Anschauung in Fragen des Verhältnisses des Menschen zu (einem) Gott ergreift. Im Gemeinsamen Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 4. März 1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs Flüchtling in Artikel eins, der FlKonv sei der Begriff der Religion in einem weiten Sinn aufzufassen und umfasse theistische, nichttheistische oder atheistische Glaubensüberzeugungen. Eine Verfolgung aus religiösen Gründen könne danach auch dann vorliegen, wenn maßgebliche Eingriffe eine Person betreffen, die keinerlei religiöse Überzeugung hat, sich keiner bestimmten Religion anschließe oder sich weigere, sich den mit einer Religion verbundenen Riten und Gebräuchen ganz oder teilweise zu unterwerfen." (VwGH 21.9.2000, 98/20/0557).

Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling ist dem Antragsteller nicht zuzumuten, auf religiöse bzw. areligiöse Betätigungen zu verzichten (Asylgerichtshof vom 19.04.2013 B9 431.634-1/2014).

Der Beschwerdeführer hat glaubwürdig angegeben, dass er sich bereits im Iran nicht mit dem Islam identifizieren konnte. Somit ist im vorliegenden Fall im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG festzustellen, dass seine islamfeindliche Einstellung Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Die Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum ist als Prozess zu verstehen, wobei diese Überzeugung zunehmend vertiefter und fundierter geworden ist. Der Beschwerdeführer hat glaubwürdig angegeben, dass er sich bereits im Iran nicht mit dem Islam identifizieren konnte. Somit ist im vorliegenden Fall im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, AsylG festzustellen, dass seine islamfeindliche Einstellung Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Die Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum ist als Prozess zu verstehen, wobei diese Überzeugung zunehmend vertiefter und fundierter geworden ist.

Es ist maßgeblich für die Gewährung von Schutz nach der GFK die zum Entscheidungszeitpunkt bestehenden Gründen, die eine asylrelevante Verfolgung begründen können (VfGH vom 26.02.2019 E 4695/2018-10, VfGH vom 27.02.2018 E2958/2017 mit weiteren Hinweisen). Schon grundsätzlich hat das Bundesverwaltungsgericht von der Sach-und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt auszugehen (z.B. VwGH vom 16.12.2021, Ra2020/18/0115).

Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und einer daraus resultierenden Verfolgungsgefahr kommt es wesentlich auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist. Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel (vgl. etwa VwGH 12.06.2020, Ra 2019/18/0440, mwN; jüngst VwGH vom 05.09.2023, Ra 2023/18/0160). Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und einer daraus resultierenden Verfolgungsgefahr kommt es wesentlich auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist. Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel vergleiche etwa VwGH 12.06.2020, Ra 2019/18/0440, mwN; jüngst VwGH vom 05.09.2023, Ra 2023/18/0160).

Der Beschwerdeführer verfügt über ein beachtliches Wissen zum Christentum, die einvernommenen Zeugen bestätigen seine Ernsthaftigkeit des Glaubenswechsels, er ist religiös aktiv und konnte auch seine Motivation und seine Einstellungsänderung nachvollziehbar darlegen.

Der Beschwerdeführer hat im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts - wie in der obigen Beweiswürdigung ausgeführt - glaubhaft darlegen können, dass er einerseits vollkommen vom Islam abgefallen ist und andererseits nunmehr ein gefestigtes und reflektiertes christliches Weltbild aufweist, was in einem extremen Gegensatz zu der im Iran vorherrschenden politischen und religiösen Auffassung steht und wird der Beschwerdeführer vom iranischen Regime als ein vom Glauben vollständig abgefallener, religiöser und politischer Gegner angesehen.

Die christliche Lebensführung ist nunmehr zu einem wesentlichen Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers geworden. Der Beschwerdeführer ist in seiner christlichen Gemeinde gut verankert. Es kann von ihm nicht erwartet werden, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und religiösen Normen zu entgehen.

Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass Apostasie im Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch, aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht ist. Sie laufen Gefahr, wegen "Apostasie" (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden. Dieser Bedrohung ist der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall jedenfalls ausgesetzt, weil er sich aus freier persönlicher Überzeugung, von Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit getragen, vom (islamischen) Glauben abgewendet hat, zusätzlich wegen seiner regimefeindlichen Einstellung bereits ins Visier der iranischen Behörden geraten ist und wegen seiner innerlich identitätsprägenden Abkehr vom Islam auch in Zukunft gewillt ist, nicht mehr zum Islam zurückzukehren (vgl. dazu VwGH 14.01.2020, Ra 2019/01/0495 mwN). Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass Apostasie im Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch, aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht ist. Sie laufen Gefahr, wegen "Apostasie" (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden. Dieser Bedrohung ist der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall jedenfalls ausgesetzt, weil er sich aus freier persönlicher Überzeugung, von Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit getragen, vom (islamischen) Glauben abgewendet hat, zusätzlich wegen seiner regimefeindlichen Einstellung bereits ins Visier der iranischen Behörden geraten ist und wegen seiner innerlich identitätsprägenden Abkehr vom Islam auch in Zukunft gewillt ist, nicht mehr zum Islam zurückzukehren vergleiche dazu VwGH 14.01.2020, Ra 2019/01/0495 mwN).

Die Verfolgung ist auch nicht etwa auf einen bestimmten Landesteil beschränkt, da dem Beschwerdeführer eine Verfolgung aufgrund seines Abfalls vom (islamischen) Glauben durch die iranischen Behörden im gesamten Herkunftsstaat droht, nachdem der Beschwerdeführer bereits im Visier der iranischen Behörden steht.

Es ist daher hinsichtlich des dargestellten Verfolgungsrisikos davon auszugehen, dass keine inländische Fluchtalternative besteht (in diesem Sinne auch BVwG vom 02.10.2020, W259 22088951).

Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte. Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft, lt. Strafregisterauszug. Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte. Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft, lt. Strafregisterauszug.

Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die gegenständliche Entscheidung stützt sich vielmehr ausdrücklich auf die aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (und auch des EGMR und des EuGH).

Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

Apostasie asylrechtlich relevante Verfolgung befristete Aufenthaltsberechtigung EuGH gesamtes Staatsgebiet Konversion Nachfluchtgründe politische Gesinnung Rechtsanschauung des VwGH Religion staatliche Verfolgung wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W159.2267802.1.00

Im RIS seit

19.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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