Entscheidungsdatum
06.12.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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G315 2278520-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Halil ARSLAN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2023, Zahl XXXX , betreffend Ausweisung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Halil ARSLAN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2023, Zahl römisch 40 , betreffend Ausweisung, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, vom 31.08.2023 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, vom 31.08.2023 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 06.02.2017 eine slowakische Staatsangehörige geheiratet habe und am 13.02.2017 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin gestellt habe, die ihm mit Gültigkeit von 09.03.2018 bis 09.03.2023 erteilt worden sei. Der Beschwerdeführer habe in Österreich jedoch nur von 08.02.2017 bis 16.04.2018 mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt gelebt und führe mit ihr seither kein gemeinsames Familienleben iSd. § 30 Abs. 1 NAG. Er könne daher kein Aufenthaltsrecht von seiner Ehefrau ableiten. Der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet mehreren Erwerbstätigkeiten nachgegangen und habe am 08.02.2023 einen Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde gestellt. Dem Beschwerdeführer komme jedoch kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu, weil er mit seiner Ehefrau, von der er sein Aufenthaltsrecht ableite, kein gemeinsames Familienleben führe. Er habe mit ihr nur 14 Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt. Auch im Sinne des Art. 8 EMRK habe von einer Ausweisung nicht abgesehen werden können. Der Beschwerdeführer sei lediglich von 08.02.2017 bis 17.06.2020 mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet gewesen. Von 17.06.2020 bis 03.05.2022 sei er im Bundesgebiet nicht mit einem Wohnsitz gemeldet gewesen. Er habe sich daher zwei Jahre lang nicht im Bundesgebiet aufgehalten. Abgesehen von den Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet sei keine nachhaltige und soziale Integration ersichtlich. Spätestens seit 16.04.2018 erfülle er nicht mehr die Voraussetzungen nach § 54 NAG, da die Ehefrau des Beschwerdeführers seither mit deren Kindern aus früherer Ehe wieder in der Slowakei lebe. Zwar würden einige Familienangehörige des Beschwerdeführers in Österreich leben, jedoch könne er jederzeit zu touristischen Zwecken in das Bundesgebiet einreisen. Sonstige Anknüpfungspunkte hätten nicht festgestellt werden können und seien auch nicht vorgebracht worden. Zum Kosovo würden nach wie vor Bindungen bestehen und spreche er Albanisch. Er sei von Juni 2020 bis Mai 2022 im Kosovo aufhältig gewesen. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.12.2019 sei er zudem zu einer Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 3.000,00 wegen versuchter Nötigung seiner damaligen Lebensgefährtin (nicht seiner slowakischen Ehefrau) verurteilt worden. Die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers würden daher dessen persönliche Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Der Beschwerdeführer habe daher innerhalb eines Monats das Bundesgebiet zu verlassen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 06.02.2017 eine slowakische Staatsangehörige geheiratet habe und am 13.02.2017 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin gestellt habe, die ihm mit Gültigkeit von 09.03.2018 bis 09.03.2023 erteilt worden sei. Der Beschwerdeführer habe in Österreich jedoch nur von 08.02.2017 bis 16.04.2018 mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt gelebt und führe mit ihr seither kein gemeinsames Familienleben iSd. Paragraph 30, Absatz eins, NAG. Er könne daher kein Aufenthaltsrecht von seiner Ehefrau ableiten. Der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet mehreren Erwerbstätigkeiten nachgegangen und habe am 08.02.2023 einen Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde gestellt. Dem Beschwerdeführer komme jedoch kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu, weil er mit seiner Ehefrau, von der er sein Aufenthaltsrecht ableite, kein gemeinsames Familienleben führe. Er habe mit ihr nur 14 Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt. Auch im Sinne des Artikel 8, EMRK habe von einer Ausweisung nicht abgesehen werden können. Der Beschwerdeführer sei lediglich von 08.02.2017 bis 17.06.2020 mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet gewesen. Von 17.06.2020 bis 03.05.2022 sei er im Bundesgebiet nicht mit einem Wohnsitz gemeldet gewesen. Er habe sich daher zwei Jahre lang nicht im Bundesgebiet aufgehalten. Abgesehen von den Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet sei keine nachhaltige und soziale Integration ersichtlich. Spätestens seit 16.04.2018 erfülle er nicht mehr die Voraussetzungen nach Paragraph 54, NAG, da die Ehefrau des Beschwerdeführers seither mit deren Kindern aus früherer Ehe wieder in der Slowakei lebe. Zwar würden einige Familienangehörige des Beschwerdeführers in Österreich leben, jedoch könne er jederzeit zu touristischen Zwecken in das Bundesgebiet einreisen. Sonstige Anknüpfungspunkte hätten nicht festgestellt werden können und seien auch nicht vorgebracht worden. Zum Kosovo würden nach wie vor Bindungen bestehen und spreche er Albanisch. Er sei von Juni 2020 bis Mai 2022 im Kosovo aufhältig gewesen. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 16.12.2019 sei er zudem zu einer Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 3.000,00 wegen versuchter Nötigung seiner damaligen Lebensgefährtin (nicht seiner slowakischen Ehefrau) verurteilt worden. Die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers würden daher dessen persönliche Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Der Beschwerdeführer habe daher innerhalb eines Monats das Bundesgebiet zu verlassen.
Mit Verfahrensanordnung vom 31.08.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 31.08.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.
Der gegenständliche Bescheid und die Verfahrensanordnung vom 31.08.2023 wurde dem Beschwerdeführer über die Rechtsvertretung nachweislich am 11.09.2023 zugestellt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 15.09.2023, am 20.09.2023 beim Bundesamt einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben; in eventu den Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine slowakische Ehefrau im Februar 2017 im Kosovo geheiratet habe und anschließend in XXXX in Österreich gelebt habe. Bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung habe seine Ehefrau aus vorangegangener Ehe drei minderjährige Kinder gehabt, die sich bei der Großmutter mütterlicherseits in der Slowakei aufgehalten hätten. Einem Umzug nach Österreich habe der Kindesvater nicht zugestimmt. Die Großmutter sei dann überfordert gewesen, sodass die Ehefrau im Dezember 2019 dauerhaft in die Slowakei zu ihren Kindern zurückgekehrt sei. Das Paar führe seither eine Fernbeziehung und treffe sich bei jeder Gelegenheit in Wien. Es bestehe zwar keine Wohngemeinschaft, aber eine Geschlechts- und Wirtschaftsgemeinschaft. Es handle sich nicht – wie seitens des Bundesamtes indiziert – um eine Scheinehe. Die Ausweisung verletzt die Rechte des Beschwerdeführers nach Art. 8 EMRK, da er seit 2016 mit kurzen Unterbrechungen im Bundesgebiet lebe, hier berufstätig sei und acht nahe Familienangehörige hier leben würden. Er treffe sich auch regelmäßig mit seiner Ehefrau im Bundesgebiet. Er habe daher erhebliche Interessen an einem Verbleib. Das Fehlen eines gemeinsamen Haushalts bzw. eines gemeinsamen Wohnsitzes zwischen Ehegatten könne nicht per se zur Annahme führen es fehle das in § 30 Abs. 1 NAG angesprochene gemeinsame Familienleben. Dabei komme auch auf die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in Bezug auf die Abwägung nach Art. 8 EMRK an. So gebe es zahlreiche Ehepaare, die sich insbesondere berufsbedingt oder aus familiären Gründen nur selten sehen könnten und bei der die Wohngemeinschaft nicht oder nur eingeschränkt vorhanden. Der Beschwerdeführer habe seine Ehefrau Ende 2016 in Wien kennengelernt, als er sich mit einem Schengenvisum Typ C in Österreich befunden habe, um seine Familie zu besuchen und einen Traktor für den Kosovo zu kaufen. Es sei Liebe auf den ersten Blick gewesen und hätten bei der Hochzeit im Kosovo 80 Leute teilgenommen. Es bestehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau eine aufrechte Ehe im Sinne der Rechtsprechung. Die Voraussetzungen des
§ 54 NAG würden daher weiterhin erfüllt. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs einer Scheinehe sei eingestellt worden.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine slowakische Ehefrau im Februar 2017 im Kosovo geheiratet habe und anschließend in römisch 40 in Österreich gelebt habe. Bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung habe seine Ehefrau aus vorangegangener Ehe drei minderjährige Kinder gehabt, die sich bei der Großmutter mütterlicherseits in der Slowakei aufgehalten hätten. Einem Umzug nach Österreich habe der Kindesvater nicht zugestimmt. Die Großmutter sei dann überfordert gewesen, sodass die Ehefrau im Dezember 2019 dauerhaft in die Slowakei zu ihren Kindern zurückgekehrt sei. Das Paar führe seither eine Fernbeziehung und treffe sich bei jeder Gelegenheit in Wien. Es bestehe zwar keine Wohngemeinschaft, aber eine Geschlechts- und Wirtschaftsgemeinschaft. Es handle sich nicht – wie seitens des Bundesamtes indiziert – um eine Scheinehe. Die Ausweisung verletzt die Rechte des Beschwerdeführers nach Artikel 8, EMRK, da er seit 2016 mit kurzen Unterbrechungen im Bundesgebiet lebe, hier berufstätig sei und acht nahe Familienangehörige hier leben würden. Er treffe sich auch regelmäßig mit seiner Ehefrau im Bundesgebiet. Er habe daher erhebliche Interessen an einem Verbleib. Das Fehlen eines gemeinsamen Haushalts bzw. eines gemeinsamen Wohnsitzes zwischen Ehegatten könne nicht per se zur Annahme führen es fehle das in Paragraph 30, Absatz eins, NAG angesprochene gemeinsame Familienleben. Dabei komme auch auf die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in Bezug auf die Abwägung nach Artikel 8, EMRK an. So gebe es zahlreiche Ehepaare, die sich insbesondere berufsbedingt oder aus familiären Gründen nur selten sehen könnten und bei der die Wohngemeinschaft nicht oder nur eingeschränkt vorhanden. Der Beschwerdeführer habe seine Ehefrau Ende 2016 in Wien kennengelernt, als er sich mit einem Schengenvisum Typ C in Österreich befunden habe, um seine Familie zu besuchen und einen Traktor für den Kosovo zu kaufen. Es sei Liebe auf den ersten Blick gewesen und hätten bei der Hochzeit im Kosovo 80 Leute teilgenommen. Es bestehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau eine aufrechte Ehe im Sinne der Rechtsprechung. Die Voraussetzungen des , Paragraph 54, NAG würden daher weiterhin erfüllt. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs einer Scheinehe sei eingestellt worden.
Unter einem wurden nachfolgende Unterlagen vorgelegt:
- Kopie der kosovarischen Heiratsurkunde (AS 189);
- Kopie der kosovarischen Geburtsurkunde (AS 191);
- Wohnrechtsvereinbarung vom März 2023 samt zugehörigem Mietvertrag (AS 193 ff);
- Arbeiter-Dienstvertrag vom Jänner 2023 (AS 213 ff);
- Dienstzettel vom 15.12.2022 (AS 217 ff);
- Konvolut an Gehaltszetteln/Lohnzetteln von September 2022 bis Dezember 2022 (AS 221 ff);
- Kopie Beschuldigtenvernehmung vom 27.03.2023 wegen des Verdachts auf Eingehen einer Aufenthaltsehe (AS 229 ff);
- Kopie der Benachrichtigung von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft (AS 243);
- Kopie des Schengen-Visums im Reisepass des Beschwerdeführers (AS 245);
- Kopie des aktuellen Reisepasses und der österreichischen Aufenthaltskarte (AS 247);
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am 26.09.2023 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo (vgl. etwa Fremdenregisterauszug und Auszug aus dem Zentralen Melderegister jeweils vom 23.10.2023 und dort angeführte Ausweisdaten; aktenkundige Kopie des gültigen kosovarischen Reisepasses, AS 247).Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo vergleiche etwa Fremdenregisterauszug und Auszug aus dem Zentralen Melderegister jeweils vom 23.10.2023 und dort angeführte Ausweisdaten; aktenkundige Kopie des gültigen kosovarischen Reisepasses, AS 247).
Er hat am 06.02.2017 im Kosovo die slowakische Staatsangehörige XXXX , geboren am XXXX , geheiratet und haben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau gleich im Anschluss daran am 08.02.2017 erstmals gemeinsam im Bundesgebiet einen Wohnsitz gemeldet. Die Ehefrau des Beschwerdeführers war zuvor nur im Zeitraum von 18.10.2005 bis 11.05.2006 im Bundesgebiet mit einem Wohnsitz gemeldet und hat sonst ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Österreich offensichtlich nicht in Anspruch genommen (vgl. aktenkundige kosovarische Heiratsurkunde; Auszüge aus dem Zentralen Melderegister jeweils vom 23.10.2023). Er hat am 06.02.2017 im Kosovo die slowakische Staatsangehörige römisch 40 , geboren am römisch 40 , geheiratet und haben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau gleich im Anschluss daran am 08.02.2017 erstmals gemeinsam im Bundesgebiet einen Wohnsitz gemeldet. Die Ehefrau des Beschwerdeführers war zuvor nur im Zeitraum von 18.10.2005 bis 11.05.2006 im Bundesgebiet mit einem Wohnsitz gemeldet und hat sonst ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Österreich offensichtlich nicht in Anspruch genommen vergleiche aktenkundige kosovarische Heiratsurkunde; Auszüge aus dem Zentralen Melderegister jeweils vom 23.10.2023).
Die Ehefrau des Beschwerdeführers ging in Österreich bisher nie einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach (vgl. Sozialversicherungsdaten der Ehefrau vom 23.10.2023). Sie hat jedoch offensichtlich sonst eine der Voraussetzungen der §§ 51, 52 NAG in weiterer Folge erfüllt, da dem Beschwerdeführer nach seinem Antrag vom 13.02.2017 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers eine solche mit Gültigkeit von 09.03.2018 bis 09.03.2023 erteilt wurde (vgl. Fremdenregisterauszug vom 23.10.2023).Die Ehefrau des Beschwerdeführers ging in Österreich bisher nie einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach vergleiche Sozialversicherungsdaten der Ehefrau vom 23.10.2023). Sie hat jedoch offensichtlich sonst eine der Voraussetzungen der Paragraphen 51, 52, NAG in weiterer Folge erfüllt, da dem Beschwerdeführer nach seinem Antrag vom 13.02.2017 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers eine solche mit Gültigkeit von 09.03.2018 bis 09.03.2023 erteilt wurde vergleiche Fremdenregisterauszug vom 23.10.2023).
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau waren in Österreich im Zeitraum von 08.02.2017 bis 16.04.2018 mit einem gemeinsamen Hauptwohnsitz gemeldet. Der Beschwerdeführer zog dann berufsbedingt nach Vorarlberg, während die Ehefrau wegen der Näher zur Slowakei und ihrer drei dort lebenden Kinder aus erster Ehe vorübergehend in XXXX blieb, schließlich jedoch spätestens Ende Dezember 2019 dauerhaft zurück in die Slowakei verzog. Im Zentralen Melderegister wurde jedoch bisher keine Abmeldung ihres Wohnsitzes in Österreich vorgenommen (vgl. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister vom 23.10.2023; zuletzt eingesehen am 28.11.2023; Beschwerdevorbringen; Niederschrift Bundesamt vom 30.08.2023, AS 79 ff).Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau waren in Österreich im Zeitraum von 08.02.2017 bis 16.04.2018 mit einem gemeinsamen Hauptwohnsitz gemeldet. Der Beschwerdeführer zog dann berufsbedingt nach Vorarlberg, während die Ehefrau wegen der Näher zur Slowakei und ihrer drei dort lebenden Kinder aus erster Ehe vorübergehend in römisch 40 blieb, schließlich jedoch spätestens Ende Dezember 2019 dauerhaft zurück in die Slowakei verzog. Im Zentralen Melderegister wurde jedoch bisher keine Abmeldung ihres Wohnsitzes in Österreich vorgenommen vergleiche Auszüge aus dem Zentralen Melderegister vom 23.10.2023; zuletzt eingesehen am 28.11.2023; Beschwerdevorbringen; Niederschrift Bundesamt vom 30.08.2023, AS 79 ff).
Es wird daher festgestellt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich durch einen dauerhaften Umzug in die Slowakei jedenfalls seit Dezember 2019 nicht mehr wahrnimmt.
Der Beschwerdeführer geht in Österreich seit März 2018 – unterbrochen durch seinen Aufenthalt von Juni 2020 bis April 2022 im Kosovo – diversen unselbstständigen und sozialversicherten Erwerbstätigkeiten nach und bezog zwischenzeitig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Aktuell geht er seit Jänner 2023 ohne maßgebliche Unterbrechungen einer Beschäftigung als Arbeiter bei einem Bauunternehmen nach (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 23.10.2023; Niederschrift Bundesamt vom 30.08.2023, AS 80).Der Beschwerdeführer geht in Österreich seit März 2018 – unterbrochen durch seinen Aufenthalt von Juni 2020 bis April 2022 im Kosovo – diversen unselbstständigen und sozialversicherten Erwerbstätigkeiten nach und bezog zwischenzeitig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Aktuell geht er seit Jänner 2023 ohne maßgebliche Unterbrechungen einer Beschäftigung als Arbeiter bei einem Bauunternehmen nach vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 23.10.2023; Niederschrift Bundesamt vom 30.08.2023, AS 80).
Im Zeitraum von 17.06.2020 bis 26.04.2022, somit knapp zwei Jahre hindurch, lebte er aber wieder im Kosovo (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister und den Sozialversicherungsdaten jeweils vom 23.10.2023; schriftliche Stellungnahme Beschwerdeführer vom 28.03.2023, AS 34; Niederschrift Bundesamt vom 30.08.2023, AS 80).Im Zeitraum von 17.06.2020 bis 26.04.2022, somit knapp zwei Jahre hindurch, lebte er aber wieder im Kosovo vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister und den Sozialversicherungsdaten jeweils vom 23.10.2023; schriftliche Stellungnahme Beschwerdeführer vom 28.03.2023, AS 34; Niederschrift Bundesamt vom 30.08.2023, AS 80).
In Österreich leben die Schwester des Beschwerdeführers sowie ein Onkel und seine Ehefrau, darüber hinaus einige Cousins und Cousinen, wobei der Beschwerdeführer bei einem seiner Cousins wohnt (vgl. etwa Beschwerde, AS 179; Wohnrechtsvereinbarung, AS 193).In Österreich leben die Schwester des Beschwerdeführers sowie ein Onkel und seine Ehefrau, darüber hinaus einige Cousins und Cousinen, wobei der Beschwerdeführer bei einem seiner Cousins wohnt vergleiche etwa Beschwerde, AS 179; Wohnrechtsvereinbarung, AS 193).
Im Kosovo leben hingegen noch zwei der Brüder des Beschwerdeführers. Er hielt sich zuletzt urlaubsbedingt von 19.12.2022 bis 18.01.2023 im Kosovo auf (vgl. etwa Niederschrift Bundesamt vom 30.08.2023, AS 78; schriftliche Stellungnahme vom 28.03.2023, AS 34). Im Kosovo leben hingegen noch zwei der Brüder des Beschwerdeführers. Er hielt sich zuletzt urlaubsbedingt von 19.12.2022 bis 18.01.2023 im Kosovo auf vergleiche etwa Niederschrift Bundesamt vom 30.08.2023, AS 78; schriftliche Stellungnahme vom 28.03.2023, AS 34).
Der Beschwerdeführer ist gesund und verfügt über derartige Deutsch-Kenntnisse, dass die Einvernahme mit ihm vor dem Bundesamt ohne Dolmetscher auf Deutsch durchgeführt werden konnte (vgl. etwa Niederschrift Bundesamt vom 30.08.2023, AS 77 ff). Der Beschwerdeführer ist gesund und verfügt über derartige Deutsch-Kenntnisse, dass die Einvernahme mit ihm vor dem Bundesamt ohne Dolmetscher auf Deutsch durchgeführt werden konnte vergleiche etwa Niederschrift Bundesamt vom 30.08.2023, AS 77 ff).
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich vorbestraft. Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 16.12.2020, XXXX , rechtskräftig am 10.03.2020, wegen Körperverletzung und versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je EUR 15,00 (EUR 3.000,00) und im Uneinbringlichkeitsfalle zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Tagen, davon ein Teil der Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je EUR 15,00 (EUR 2.250,00) und im Nichteinbringungsfalle 75 Tage Freiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt. Der unbedingte Teil der Strafe wurde am 03.03.2023 vollzogen (vgl. Strafregisterauszug vom 23.10.2023).Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich vorbestraft. Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 16.12.2020, römisch 40 , rechtskräftig am 10.03.2020, wegen Körperverletzung und versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je EUR 15,00 (EUR 3.000,00) und im Uneinbringlichkeitsfalle zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Tagen, davon ein Teil der Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je EUR 15,00 (EUR 2.250,00) und im Nichteinbringungsfalle 75 Tage Freiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt. Der unbedingte Teil der Strafe wurde am 03.03.2023 vollzogen vergleiche Strafregisterauszug vom 23.10.2023).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie dem Auszug aus dem Fremdenregister. Eine Kopie des gültigen kosovarischen Reisepasses ist zudem aktenkundig.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau Einsicht in das Fremdenregister, das Zentrale Melderegister und in die aktuellen Sozialversicherungsdaten, hinsichtlich des Beschwerdeführers zudem auch in das Strafregister Die Auszüge sind jeweils aktenkundig.
Die kosovarische Heiratsurkunde liegt ebenfalls in Kopie im Akt ein.
In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer sowohl in der schriftlichen Stellungnahme vom 28.03.2023, seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 30.08.2023 (AS 79 ff) und in seiner Beschwerde angab, dass seine Ehefrau zumindest seit Dezember 2019 wieder dauerhaft zu ihren Kindern in die Slowakei verzogen ist, war eben dies festzustellen, auch wenn die Ehefrau des Beschwerdeführers nach wie vor mit einem Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet ist, zumal sie in Österreich bisher keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit nachgegangen oder sonst sozialversichert gewesen wäre und auch kein Eintrag im Fremdenregister aufscheint. Es haben sich auch sonst keinerlei Hinweise ergeben, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers noch oder wieder in Österreich leben würde und hier insbesondere die Bedingungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von über drei Monaten erfüllen würde.
Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben vor dem Bundesamt, in der schriftlichen Stellungnahme vom 28.03.2023 und der Beschwerde, die mangels gegenteiliger Anhaltspunkte der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.3.2.1. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte […], eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten […] eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen aufgrund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, […] insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte […], eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten […] eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen aufgrund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, […] insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.
Einem Fremden kommt die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG nur dann zu, wenn er mit „einem in Österreich lebenden, sein unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmenden EU-Bürger aufrecht verheiratet ist“ (VwGH vom 14.04.2016, Ro 2016/21/0005; 10.04.2017, Ra 2016/01/0175).Einem Fremden kommt die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG nur dann zu, wenn er mit „einem in Österreich lebenden, sein unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmenden EU-Bürger aufrecht verheiratet ist“ (VwGH vom 14.04.2016, Ro 2016/21/0005; 10.04.2017, Ra 2016/01/0175).
Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:
„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie, 1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;, 2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder, 3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er, 1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;, 2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;, 3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder, 4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte § 52 NAG lautet:Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 52, NAG lautet:
„§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;
2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder
5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.„§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie, 1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;, 2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;, 3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;, 4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder, 5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,, a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,, b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder, c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.“(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Absatz eins,
Der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ betitelte § 54 NAG lautet:Der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ betitelte Paragraph 54, NAG lautet:
„§ 54. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.„§ 54. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
2. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:, 1. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;, 2. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Absatz eins, bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 erfüllen.
(4) Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.
(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und
1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und, 1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;, 2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;, 3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;, 4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder, 5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
(6) Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“
Der mit „Daueraufenthaltskarten“ betitelte § 54a NAG lautet:Der mit „Daueraufenthaltskarten“ betitelte Paragraph 54 a, NAG lautet:
„§ 54a. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, erwerben das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. § 53a Abs. 2 ist bei der Berechnung der Fünfjahresfrist zu berücksichtigen.„§ 54a. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, erwerben das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Paragraph 53 a, Absatz 2, ist bei der Berechnung der Fünfjahresfrist zu berücksichtigen.
(2) Vor Ablauf der Fünfjahresfrist erwerben diese Angehörigen das Daueraufenthaltsrecht in den in § 53a Abs. 4 und 5 genannten Fällen.(2) Vor Ablauf der Fünfjahresfrist erwerben diese Angehörigen das Daueraufenthaltsrecht in den in Paragraph 53 a, Absatz 4 und 5 genannten Fällen.
(3) Zum Daueraufenthalt berechtigten Angehörigen gemäß Abs. 1 und 2 ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 eine Daueraufenthaltskarte für die Dauer von zehn Jahren auszustellen. Dieser Antrag ist vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltskarte zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.“(3) Zum Daueraufenthalt berechtigten Angehörigen gemäß Absatz eins und 2 ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absatz eins und 2 eine Daueraufenthaltskarte für die Dauer von zehn Jahren auszustellen. Dieser Antrag ist vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltskarte zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.“
Der mit „Nichtbestehend, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet:Der mit „Nichtbestehend, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet:
„§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.„§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“
Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:
„§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
3.2.2. Fallbezogen ergibt sich daraus:
Der Beschwerdeführer heiratete im Februar 2017 seine slowakische Ehefrau, die zumindest ausgehend davon, dass dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin ausgestellt wurde, zumindest von 08.02.2017 bis Dezember 2019 in Österreich ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet in Anspruch nahm, indem sie sich hier niederließ und – nach Ansicht der zuständigen NAG-Behörde – offensichtlich eine der Voraussetzungen der §§ 51, 52 NAG erfüllte, wobei sie im Bundesgebiet nie sozialversichert erwerbstätig gewesen ist. Der Beschwerdeführer heiratete im Februar 2017 seine slowakische Ehefrau, die zumindest ausgehend davon, dass dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin ausgestellt wurde, zumindest von 08.02.2017 bis Dezember 2019 in Österreich ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet in Anspruch nahm, indem sie sich hier niederließ und – nach Ansicht der zuständigen NAG-Behörde – offensichtlich eine der Voraussetzungen der Paragraphen 51, 52, NAG erfüllte, wobei sie im Bundesgebiet nie sozialversichert erwerbstätig gewesen ist.
In diesem Zeitraum kam daher auch dem Beschwerdeführer die Eigenschaft eines begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd. § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu. Dies unabhängig davon, ob die Ehe des Beschwerdeführers allenfalls als Aufenthaltsehe zu beurteilen wäre, wobei in casu aber keine rechtskräftige Feststellung gemäß § 54 Abs. 7 NAG getroffen wurde (vgl. etwa VwGH 25.09.2017, Ra 2017/20/0293).In diesem Zeitraum kam daher auch dem Beschwerdeführer die Eigenschaft eines begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG zu. Dies unabhängig davon, ob die Ehe des Beschwerdeführers allenfalls als Aufenthaltsehe zu beurteilen wäre, wobei in casu aber keine rechtskräftige Feststellung gemäß Paragraph 54, Absatz 7, NAG getroffen wurde vergleiche etwa VwGH 25.09.2017, Ra 2017/20/0293).
Im Dezember 2019 verlegte die Ehefrau des Beschwerdeführers dessen eigenen, mehrfach getätigten Angaben nach ihren Wohnsitz und ihren Lebensmittelpunkt von Österreich wieder zurück in die Slowakei, weil dort ihre drei minderjährigen Kinder leben. Die Ehefrau des Beschwerdeführers macht seither – unabhängig von der Frage, ob die Ehe tatsächlich noch geführt wird oder ob es sich tatsächlich um eine Scheinehe handelt – nicht mehr von ihrem Recht auf Freizügigkeit im österreichischen Bundesgebiet Gebrauch.
Entsprechend hielt der VwGH fest, dass es für die Inanspruchnahme des „Rechts auf Freizügigkeit“ genügt, dass sich der Unionsbürger in Österreich aufhält (VwGH 15.05.2012, 2009/18/0518; 10.11.2009, 2008/22/0733).
Zur Frage, ob einem Drittstaatsangehörigen nach dem Wegzug seiner Ehefrau, die im Aufnahmemitgliedsstaat ihre Unionsrechte ausgeübt hatte, noch ein Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedsstaat hat, stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 16.07.2015 in der Rechtssache „Singh“ (C-218/14) fest:
„[…]
Was das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, im Aufnahmemitgliedsstaat angeht, ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, wonach die Drittstaatsangehörigen durch die Richtlinie 2004/38 verliehenen Rechte keine eigenständigen Rechte, sondern Rechte sind, die sich daraus ableiten, dass ein Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat. Der Zweck und die Rechtfertigung dieser abgeleiteten Rechte beruhen auf der Feststellung, dass die Nichtanerkennung dieser Rechte den Unionsbürger in seiner Freizügigkeit beeinträchtigen könnte, weil ihn diese davon abhalten könnte, von seinem Recht Gebrauch zu machen, in den Aufnahmemitgliedsstaat einzureichen und sich dort aufzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil O. und B., C-456/12, EU:C:2014:135, Rn. 36 und 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Was das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, im Aufnahmemitgliedsstaat angeht, ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, wonach die Drittstaatsangehörigen durch die Richtlinie 2004/38 verliehenen Rechte keine eigenständigen Rechte, sondern Rechte sind, die sich daraus ableiten, dass ein Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat. Der Zweck und die Rechtfertigung dieser abgeleiteten Rechte beruhen auf der Feststellung, dass die Nichtanerkennung dieser Rechte den Unionsbürger in seiner Freizügigkeit beeinträchtigen könnte, weil ihn diese davon abhalten könnte, von seinem Recht Gebrauch zu machen, in den Aufnahmemitgliedsstaat einzureichen und sich dort aufzuhalten vergleiche in diesem Sinne Urteil O. und B., C-456/12, EU:C:2014:135, Rn. 36 und 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Voraussetzung, dass der Drittstaatsangehörige den Unionsbürger begleiten und ihm nachziehen muss, so zu verstehen, dass sie nicht auf die Verpflichtung der Eheleute abstellt, unter demselben Dach zu wohnen, sondern auf diejenige, dass beide in demselben Mitgliedsstaat bleiben, in der Ehegatte, der Unionsbürger ist, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht (vgl. in diesem Sinne Urteil Ogieriakhi, C-244/13, EU:C:2014:2068, Rn. 39).Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Voraussetzung, dass der Drittstaatsangehörige den Unionsbürger begleiten und ihm nachziehen muss, so zu verstehen, dass sie nicht auf die Verpflichtung der Eheleute abstellt, unter demselben Dach zu wohnen, sondern auf diejenige, dass beide in demselben Mitgliedsstaat bleiben, in der Ehegatte, der Unionsbürger ist, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht vergleiche in diesem Sinne Urteil Ogieriakhi, C-244/13, EU:C:2014:2068, Rn. 39).
So können sich Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, auf das in der Richtlinie 2004/38 vorgesehene Aufenthaltsrecht nur im Aufnahmemitgliedstaat berufen, in dem der Unionsbürger wohnt, und nicht in einem anderen Mitgliedstaat (vgl. in diesem Sinne Urteil Iida, C-40/11, EU:C:2012:691, Rn. 63 und 64).So können sich Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, auf das in der Richtlinie 2004/38 vorgesehene Aufenthaltsrecht nur im Aufnahmemitgliedstaat berufen, in dem der Unionsbürger wohnt, und nicht in einem anderen Mitgliedstaat vergleiche in diesem Sinne Urteil Iida, C-40/11, EU:C:2012:691, Rn. 63 und 64).
Verlässt ein Unionsbürger, der sich in einer Situation wie derjenigen der Ehefrauen der Kläger der Ausgangsverfahren befindet, den Aufnahmemitgliedstaat und lässt sich in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland nieder, erfüllt folglich der einem Drittstaat angehörende Ehegatte dieses Unionsbürgers nicht mehr die Voraussetzungen für ein Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38.Verlässt ein Unionsbürger, der sich in einer Situation wie derjenigen der Ehefrauen der Kläger der Ausgangsverfahren befindet, den Aufnahmemitgliedstaat und lässt sich in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland nieder, erfüllt folglich der einem Drittstaat angehörende Ehegatte dieses Unionsbürgers nicht mehr die Voraussetzungen für ein Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat nach Artikel 2, Absatz 2, der Richtlinie 2004/38.
[…]“
Insgesamt ergibt sich daraus, dass Familienangehörige eines Unionsbürgers sich auf das in der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) vorgesehene Aufenthaltsrecht nur im Aufnahmemitgliedstaat berufen können, in dem der Unionsbürger wohnt, und nicht in einem anderen Mitgliedstaat. Auch wenn dem Beschwerdeführer zumindest im Zeitraum von 08.02.2017 bis Dezember 2019 (unabhängig davon, dass inzwischen getrennte Wohnorte in Österreich vorlagen) die Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger zugekommen ist, so kam ihm diese Eigenschaft zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes aufgrund des dauerhaften Wegzuges seiner Ehefrau in die Slowakei nicht mehr zu.
Das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht der Ehefrau des Beschwerdeführers in Österreich bestand mit ihrem Wegzug jedenfalls nicht mehr weiter, was auch sein davon abgeleitetes Aufenthaltsrecht zum Erlöschen brachte und zwar ungeachtet davon, dass ihm allenfalls eine noch gültige Aufenthaltskarte ausgestellt worden wäre (vgl. VwGH vom 23.01.2020, Ro 2019/21/0018, mwN).Das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht der Ehefrau des Beschwerdeführers in Österreich bestand mit ihrem Wegzug jedenfalls nicht mehr weiter, was auch sein davon abgeleitetes Aufenthaltsrecht zum Erlöschen brachte und zwar ungeachtet davon, dass ihm allenfalls eine noch gültige Aufenthaltskarte ausgestellt worden wäre vergleiche VwGH vom 23.01.2020, Ro 2019/21/0018, mwN).
Der Beschwerdeführer verfügt somit bereits seit Dezember 2019 über kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht iSd. § 54 NAG mehr und hält sich damit im Ergebnis rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Er hat auch jedenfalls kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht erworben, zumal er sich zwischenzeitlich zwischen Juni 2020 und April 2022 knapp zwei Jahre durchgehend im Kosovo aufgehalten hat.Der Beschwerdeführer verfügt somit bereits seit Dezember 2019 über kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht iSd. Paragraph 54, NAG mehr und hält sich damit im Ergebnis rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Er hat auch jedenfalls kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht erworben, zumal er sich zwischenzeitlich zwischen Juni 2020 und April 2022 knapp zwei Jahre durchgehend im Kosovo aufgehalten hat.
Ob es sich bei der Ehe des Beschwerdeführers nunmehr tatsächlich um eine Aufenthalts-/oder Scheinehe gehandelt hat bzw. handelt und ob allenfalls noch Treffen zwischen den Eheleuten im Bundesgebiet stattfinden, kann vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen dahingestellt bleiben und erübrigen sich weitere Ausführungen dazu.
Nach § 66 Abs. 2 FPG und § 9 BFA-VG ist bei Erlassung einer auf § 66 FPG gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind (vgl. etwa VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049).Nach Paragraph 66, Absatz 2, FPG und Paragraph 9, BFA-VG ist bei Erlassung einer auf Paragraph 66, FPG gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind vergleiche etwa VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049).
Der Beschwerdeführer hält sich zumindest seit April 2022 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er ging bis dato – basierend auf dem tatsächlich nicht (mehr) vorliegenden, von seiner Ehefrau abgeleiteten unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht – in Österreich mehreren sozialversicherten Erwerbstätigkeiten nach und ist auch zum Entscheidungszeitpunkt erwerbstätig. Er hat sich Deutschkenntnisse auf einem Niveau angeeignet, welches seine Einvernahme vor dem Bundesamt ohne Beiziehung eines Dolmetschers erlaubt hat. Darüber hinaus leben die Schwester, ein Onkel und seine Ehefrau in Österreich, wie auch mehrere Cousins, wobei der Beschwerdeführer im Unternehmen eines seiner Cousins arbeitet und bei diesem wohnt.
Seine Ehefrau sieht der Beschwerdeführer bei Wahrunterstellung des diesbezüglichen Vorbringens etwa einmal im Monat, wo sie sich in Wien treffen. Der Beschwerdeführer spricht fließend Albanisch und leben noch zwei seiner Brüder im Kosovo, wo er auch in der Landwirtschaft gearbeitet hat. Der Beschwerdeführer hat den Zeitraum von Juni 2020 bis April 2022 durchgehend im Kosovo verbracht, wo er von seiner Ehefrau aus der Slowakei besucht worden ist. Er war auch zum Jahreswechsel 2022/2023 auf Urlaub im Kosovo. Dass der Beschwerdeführer über keinerlei Bindungen mehr verfügen würde, konnte daher nicht festgestellt werden. Seine Ehefrau sieht der Beschwerdeführer bei Wahrunterstellung des diesbezüglichen Vorbringens etwa einmal im Monat, wo sie sich in Wien treffen. Der Beschwerdeführer spricht fließend Albanisch und leben noch zwei seiner Brüder im Kosovo, wo er auch in der Landwirtschaft gearbeitet hat. Der Beschwerdeführer hat den Zeitraum von Juni 2020 bis April 2022 durchgehend im Kosovo verbracht, wo er von seiner Ehefrau aus der Slowakei besucht worden ist. Er war auch zum Jahreswechsel 2022 aus 2023, auf Urlaub im Kosovo. Dass der Beschwerdeführer über keinerlei Bindungen mehr verfügen würde, konnte daher nicht festgestellt werden.
Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer in Österreich nicht strafgerichtlich unbescholten und wurde wegen Körperverletzung und versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 3.000,00 rechtskräftig verurteilt, wenngleich ein Teil von EUR 2.250,00 bedingt auf eine Probezeit nachgesehen wurde. Wenngleich die strafgerichtliche Verurteilung im Fall des Beschwerdeführers nicht den Gefährdungsmaßstab des § 55 Abs. 3 NAG, der jenem des § 67 Abs. 1 FPG entspricht, erfüllt, so ist diese dennoch bei der Abwägung gemäß § 66 Abs. 2 FPG iVm. § 9 BFA-VG entsprechend zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer in Österreich nicht strafgerichtlich unbescholten und wurde wegen Körperverletzung und versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 3.000,00 rechtskräftig verurteilt, wenngleich ein Teil von EUR 2.250,00 bedingt auf eine Probezeit nachgesehen wurde. Wenngleich die strafgerichtliche Verurteilung im Fall des Beschwerdeführers nicht den Gefährdungsmaßstab des Paragraph 55, Absatz 3, NAG, der jenem des Paragraph 67, Absatz eins, FPG entspricht, erfüllt, so ist diese dennoch bei der Abwägung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG entsprechend zu berücksichtigen.
Insgesamt liegt daher in Österreich nach Ansicht des Gerichtes kein besonders schützenswertes Privat- und Familienleben vor, zumal der Beschwerdeführer bereits seit Dezember 2019 im Ergebnis über kein von seiner Ehefrau abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verfügt, bereits seit 2018 die Ehe als Fernbeziehung geführt wird und auch während des knapp zweijährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Kosovo fortgesetzt wurde.
Nachdem eine sofortige Ausreise – wie schon von der belangten Behörde ausgeführt – nicht erforderlich erscheint, wurde dem Beschwerdeführer zu Recht gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.Nachdem eine sofortige Ausreise – wie schon von der belangten Behörde ausgeführt – nicht erforderlich erscheint, wurde dem Beschwerdeführer zu Recht gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.
Abschließend sei noch bemerkt, dass es dem Beschwerdeführer, wie jedem anderen Fremden freisteht, sich um eine Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt nach den Bestimmungen des NAG zu bemühen.
3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Im gegenständlichen Fall ließen die Akten erkennen, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und der schriftlichen Stellungnahme vom 28.03.2023 geklärt erscheint bzw. eine weitere Klärung des Sachverhalts auch bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erwartet werden kann.
Soweit die persönliche Einvernahme beantragt wird, ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde auch als glaubhaft gewertet und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Mit der gegenständlichen Beschwerde wurden hauptsächlich Rechtsfragen aufgeworfen. Eine weitere Klärung des Sachverhalts durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher nicht zu erwarten, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde auch als glaubhaft gewertet und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Mit der gegenständlichen Beschwerde wurden hauptsächlich Rechtsfragen aufgeworfen. Eine weitere Klärung des Sachverhalts durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher nicht zu erwarten, weshalb gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Aufenthaltsrecht Ausweisung Durchsetzungsaufschub Interessenabwägung mangelnder Anknüpfungspunkt öffentliche Interessen Privatleben Verhältnismäßigkeit WegfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G315.2278520.1.00Im RIS seit
22.02.2024Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024