Entscheidungsdatum
06.12.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
G315 2271603-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Andreas REICHENBACH in 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2023, Zahl XXXX , betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Andreas REICHENBACH in 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2023, Zahl römisch 40 , betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf XXXX herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.A) Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf römisch 40 herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 15.02.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von vier Jahren erlassen (Spruchpunkt I.) und ihm ein Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 Abs. 3 FPG in der Dauer von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 15.02.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von vier Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm ein Durchsetzungsaufschub gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG in der Dauer von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer verfüge in Österreich seit 17.07.2014 über eine Anmeldebescheinigung und sei im Zeitraum 11.03.2014 bis 27.04.2015 sowie seit 24.11.2015 bis laufend mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Es bestehe zwischen 27.04.2015 und 24.11.2015 eine Meldelücke, jedoch habe der Beschwerdeführer durch seine rechtmäßige Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet von über fünf Jahren ein Daueraufenthaltsrecht erworben. Im Dezember 2022 sei der Beschwerdeführer unter anderem wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten, davon 18 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, strafgerichtlich verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe keine Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs abgegeben, laut Aktenlage sei er ledig und lägen keine Hinweise auf Sorgepflichten oder ein aufrechtes Familienleben vor. Da der Beschwerdeführer die angeführten Straftaten insbesondere deshalb begangen habe, um seine tristen finanziellen Verhältnisse aufzubessern, sei gegenständlich keine positive Zukunftsprognose möglich, da er im Bundesgebiet seit 31.03.2017 abgesehen von 54 Tagen ohne Beschäftigung gewesen sei. Die Möglichkeit einer erneuten Beschäftigungsaufnahme oder einer weiteren längerfristigen Niederlassung sei offensichtlich nicht mehr von großer Bedeutung für den Beschwerdeführer gewesen. Es sei offensichtlich, dass die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers in unmittelbarem Zusammenhang mit seinen Straftaten stehe. So habe er durch den gewinnbringenden Verkauf von Suchtmitteln seinen Lebensunterhalt erwirtschaftet. Ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von vier Jahren sei angesichts des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers angemessen.
Mit Verfahrensanordnung vom 15.02.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 15.02.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 17.03.2023, am selben Tag beim Bundesamt einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid aufheben; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen.
Begründend wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in Deutschland geboren sei, wo er mit seinen Eltern und vier Geschwistern auch bis zu seinem sechsten Lebensjahr gelebt habe. Die Schule habe er in Rumänien besucht und dort auch die Reifeprüfung in einer Schule mit Deutsch als Unterrichtssprache absolviert. Im Jahr 2014 sei die gesamte Familie von Rumänien nach Österreich gezogen. Von 2015 bis 2017 habe der Beschwerdeführer in einer Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsangehörigen gelebt, aus welcher eine gemeinsame Tochter, geboren im März 2016 stamme. Der Beschwerdeführer habe als EWR-Bürger durch die Aufenthaltsdauer von über fünf Jahren seit 17.07.2014 ein unbefristetes Aufenthaltsrecht erworben. Das Bundesamt habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und keinerlei Beweise zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers aufgenommen. Weiters liege hinsichtlich des Beschwerdeführers nur eine einzige strafgerichtliche Verurteilung vor und habe das Bundesamt es unterlassen, nähere Feststellungen zur Art und Schwere der Tathandlungen des Beschwerdeführers und der daraus ableitbaren Gefährdung zu treffen. Der Beschwerdeführer habe von November 2019 bis Anfang Oktober 2022 insgesamt 2.800 Gramm Cannabiskraut anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen. Er habe in der Hauptverhandlung angegeben, die Straftaten vorwiegend deshalb begangen zu haben, weil er selbst suchtmittelabhängig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich inzwischen selbst um einen Therapieplatz gekümmert und sich vor dem Strafgericht umfassend und reumütig geständig gezeigt. Seit seiner Inhaftierung habe er keine Suchtmittel konsumiert. Auch nehme er seit Februar 2023 an einer psychosozialen Beratung für Männer teil. Weiters habe er Vorstellungsgespräche geführt und hoffe auf eine zeitnahe Anstellung. Die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten würden nicht jene Schwere erreichen, die eine Gefährdungsprognose für die Zukunft erlauben würden. Auch habe er nur eine teilbedingte Freiheitsstrafe erhalten und habe kein qualifizierter Suchtgifthandel vorgelegen. Die fahrlässige Körperverletzung sei auf eine Unachtsamkeit in Bezug auf seinen Hund zurückzuführen, die der Beschwerdeführer sehr bedauert habe. Für seine Tochter bestehe ein regelmäßiges Besuchsrecht und bestehe auch ein intensiver persönlicher Kontakt zur Kindesmutter. Nach Rumänien reise er ausschließlich zu Urlaubszeiten und würden die Mutter, der Bruder und drei Schwestern in Österreich leben.
,
Unter einem wurden nachfolgende Unterlagen vorgelegt:
- Stationäre Therapieplatzzusage „ XXXX “ vom 08.11.2022;- Stationäre Therapieplatzzusage „ römisch 40 “ vom 08.11.2022;
- Bestätigung vom 07.03.2023 über eine Terminvereinbarung Suchtberatung bei der Caritas am 29.03.2023;
- Kopie Kursbestätigung vom 08.03.2023 über die Teilnahme des Beschwerdeführers an der Männerberatung/psychosozialen Beratung über das AMS seit 02.02.2023;
- Kopie der österreichischen Geburtsurkunde der Tochter;
- Ausfertigung des Pflegschaftsgerichtes über die Besuchsvereinbarung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Tochter des Beschwerdeführers vom 10.03.2022;
3. Die gegenständliche Beschwerde und der maßgebliche Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde am 05.05.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo diese am 11.05.2023 einlangten.
4. Das Bundesverwaltungsgericht holte daraufhin zum Beschwerdeführer, seiner Tochter und der Kindesmutter sowie den in der Beschwerde angeführten Verwandten des Beschwerdeführers Auszüge aus dem Zentralen Melderegister ein.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers holte das Bundesverwaltungsgericht auch Auszüge aus dem Fremdenregister, dem Strafregister sowie der Sozialversicherungsdaten ein.
5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.08.2023 wurde dem Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter die Möglichkeit zum schriftlichen Parteiengehör eingeräumt und er weiters zur Mitwirkung im Verfahren durch Vorlage entsprechender Nachweise aufgefordert.
Insbesondere wurden dem Beschwerdeführer seine Sozialversicherungsdaten und die darin enthaltenen – längerfristigen – Versicherungslücken sowie der Umstand vorgehalten, dass für das Bundesverwaltungsgericht daraus nicht ohne Weiteres ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in Österreich bereits ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht erworben hätte. Die entsprechenden Rechtsgrundlagen wurden angeführt. Der Beschwerdeführer wurde dazu aufgefordert, einen Nachweis einer privaten Krankenversicherung für die Zeiten der fehlenden gesetzlichen Krankenversicherung in Österreich sowie Nachweise und/oder Bestätigungen dahingehend vorzulegen, aus denen abgelesen werden kann, dass er finanzielle Unterstützung und konkret von welchen Personen und in welcher Höhe erhalten hat. Er wurde auch aufgefordert, allenfalls ein Aufenthaltsrecht nach § 52 NAG nachzuweisen. Insbesondere wurden dem Beschwerdeführer seine Sozialversicherungsdaten und die darin enthaltenen – längerfristigen – Versicherungslücken sowie der Umstand vorgehalten, dass für das Bundesverwaltungsgericht daraus nicht ohne Weiteres ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in Österreich bereits ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht erworben hätte. Die entsprechenden Rechtsgrundlagen wurden angeführt. Der Beschwerdeführer wurde dazu aufgefordert, einen Nachweis einer privaten Krankenversicherung für die Zeiten der fehlenden gesetzlichen Krankenversicherung in Österreich sowie Nachweise und/oder Bestätigungen dahingehend vorzulegen, aus denen abgelesen werden kann, dass er finanzielle Unterstützung und konkret von welchen Personen und in welcher Höhe erhalten hat. Er wurde auch aufgefordert, allenfalls ein Aufenthaltsrecht nach Paragraph 52, NAG nachzuweisen.
6. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 07.09.2023, beim Bundesverwaltungsgericht am 08.09.2023 einlangend, wurde eine Fristerstreckung zur Vornahme einer schriftlichen Stellungnahme beantragt, welche in der Folge vom Bundesverwaltungsgericht bis 21.09.2023 gewährt wurde.
7. Am 22.09.2023 langte schließlich die mit 21.09.2023 datierte, schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wird unter anderem dargelegt, dass sich der Beschwerdeführer während der Meldelücke vom 28.04.2015 bis 23.11.2015 nicht in Österreich aufgehalten habe. Während der Sozialversicherungslücken habe er sich abgesehen von Urlaubsreisen oder Zeiten im Sinnde des § 53a Abs. 2 NAG im Bundesgebiet aufgehalten.7. Am 22.09.2023 langte schließlich die mit 21.09.2023 datierte, schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wird unter anderem dargelegt, dass sich der Beschwerdeführer während der Meldelücke vom 28.04.2015 bis 23.11.2015 nicht in Österreich aufgehalten habe. Während der Sozialversicherungslücken habe er sich abgesehen von Urlaubsreisen oder Zeiten im Sinnde des Paragraph 53 a, Absatz 2, NAG im Bundesgebiet aufgehalten.
Es wurden weitere Ausführungen, etwa zu Angehörigen gemacht, von denen der Beschwerdeführer finanziell unterstützt worden sei, und zu seinem Privat- und Berufsleben gemacht. Zu Verwandten in Rumänien wurde angegeben, dass nur mehr der älteste Bruder dort lebe.
Unter einem wurde nachfolgende Unterlagen vorgelegt (vgl. OZ 4):Unter einem wurde nachfolgende Unterlagen vorgelegt vergleiche OZ 4):
- Kopie eines Arbeitsvertrages des Beschwerdeführers vom 21.07.2023;
- rumänische Schulabschlusszeugnisse eines Gymnasiums;
- Screenshot einer SMS-Nachricht vom 15.05.2023 mit der Suchtberatung;
- schriftliche Stellungnahme der ehemaligen Lebensgefährtin und Kindesmutter vom 20.09.2023;
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom 20.11.2023 und dort angeführte (gültige) Reisepassdaten; Kopie des rumänischen Reisepasses gültig bis August 2022, AS 7). 1.1. Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom 20.11.2023 und dort angeführte (gültige) Reisepassdaten; Kopie des rumänischen Reisepasses gültig bis August 2022, AS 7).
1.2. Er verfügt in Österreich seit 17.07.2014 über eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom 20.11.2023) und über nachfolgende Wohnsitzmeldungen (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 20.11.2023):1.2. Er verfügt in Österreich seit 17.07.2014 über eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom 20.11.2023) und über nachfolgende Wohnsitzmeldungen vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 20.11.2023):
- 11.03.2014 bis 27.04.2015 Hauptwohnsitze
- 28.04.2015 bis 23.11.2015 Meldelücke
- 24.11.2015 bis 02.05.2017 Hauptwohnsitz bei ehem. Lebensgefährtin
- 02.05.2017 bis 12.01.2023 Hauptwohnsitz
- 12.01.2023 bis laufend Hauptwohnsitz
- 08.10.2022 bis 22.12.2022 Nebenwohnsitz Justizanstalt
Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer nachfolgende Sozialversicherungszeiten im Bundesgebiet auf (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 17.07.2023 iVm. 20.11.2023):Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer nachfolgende Sozialversicherungszeiten im Bundesgebiet auf vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 17.07.2023 in Verbindung mit 20.11.2023):
- 05.05.2014 bis 04.06.2014 Arbeiter
- 11.06.2014 bis 24.06.2014 Arbeiter
- 11.07.2014 bis 21.07.2014 Arbeiter
- 15.07.2014 bis 31.07.2014 geringfügig beschäftigter Arbeiter
- 25.08.2014 bis 29.08.2014 Arbeiter
- 30.08.2014 bis 07.04.2015 Lücke (ca. 7 Monate)
- 08.04.2015 bis 05.05.2015 Arbeiter
- 06.05.2015 bis 06.08.2015 Lücke (ca. 3 Monate)
- 07.07.2015 bis 13.07.2015 Arbeiter
- 14.07.2015 bis 04.10.2015 Lücke (ca. 3 Monate)
- 05.10.2015 bis 29.06.2016 Arbeiter
- 30.06.2016 bis 23.08.2016 Lücke (ca. 2 Monate)
- 24.08.2016 bis 10.03.2017 Arbeiter
- 14.03.2017 bis 31.03.2017 Arbeiter
- 01.04.2017 bis 07.05.2017 Lücke (ca. 1 Monat)
- 08.05.2017 bis 24.09.2017 Arbeitslosengeldbezug
- 25.09.2017 bis 06.11.2017 Lücke (ca. 1,5 Monate)
- 07.11.2017 bis 10.12.2017 Notstandshilfe
- 20.12.2017 bis 10.01.2018 Notstandshilfe
- 11.01.2018 bis 05.07.2018 Lücke (ca. 6 Monate)
- 06.07.2018 bis 19.08.2018 Notstandshilfe
- 20.08.2018 bis 31.03.2019 Lücke (ca. 7 Monate)
- 01.04.2019 bis 30.06.2019 Notstandshilfe
- 01.07.2019 bis 21.09.2020 Lücke (ca. 15 Monate)
- 22.09.2020 bis 30.09.2020 geringfügig beschäftigter Arbeiter
- 01.10.2020 bis 08.11.2021 Lücke (ca. 13 Monate)
- 09.11.2021 bis 03.12.2021 Arbeiter
- 10.12.2021 bis 21.12.2021 Arbeiter
- 03.01.2022 bis 05.01.2022 Arbeiter
- 07.01.2022 bis 08.01.2022 Krankengeldbezug, DGKTONR-bezogen
- 10.01.2022 bis 10.01.2022 Arbeiter
- 31.01.2022 bis 02.02.2022 Arbeiter
- 12.01.2023 bis 28.01.2023 Notstandshilfe
- 29.01.2023 bis 27.02.2023 Krankengeldbezug, Sonderfall
- 28.02.2023 bis 15.05.2023 Notstandhilfe
- 22.05.2023 bis 26.05.2023 Arbeiter
- 23.06.2023 bis 21.07.2023 Notstandshilfe
- 22.07.2023 bis 20.09.2023 Arbeiter
- 21.09.2023 bis 28.09.2029 Notstandshilfe
- 30.09.2023 bis laufend Notstandshilfe
Während der Meldelücke von 28.04.2015 bis 23.11.2015 hielt sich der Beschwerdeführer überwiegend nicht im Bundesgebiet auf. Ausgehend von einer ersten längerfristigen, sozialversicherten Erwerbstätigkeit ab 05.10.2015 bis 29.06.2016 ist jedoch davon auszugehen, dass er sich ab Oktober 2015 wieder im Bundesgebiet aufhielt (vgl. ua. schriftliche Stellungnahm vom 21.09.2023, OZ 4). Während der Meldelücke von 28.04.2015 bis 23.11.2015 hielt sich der Beschwerdeführer überwiegend nicht im Bundesgebiet auf. Ausgehend von einer ersten längerfristigen, sozialversicherten Erwerbstätigkeit ab 05.10.2015 bis 29.06.2016 ist jedoch davon auszugehen, dass er sich ab Oktober 2015 wieder im Bundesgebiet aufhielt vergleiche ua. schriftliche Stellungnahm vom 21.09.2023, OZ 4).
In den Zeiträumen der Lücken in den Sozialversicherungsdaten während des seit Oktober 2015 im Wesentlichen ununterbrochenen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet verfügte er über keine private Krankenversicherung (vgl. ua. schriftliche Stellungnahm vom 21.09.2023, OZ 4).In den Zeiträumen der Lücken in den Sozialversicherungsdaten während des seit Oktober 2015 im Wesentlichen ununterbrochenen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet verfügte er über keine private Krankenversicherung vergleiche ua. schriftliche Stellungnahm vom 21.09.2023, OZ 4).
1.2. Zum Verhalten des Beschwerdeführers:
1.2.1. Am 07.10.2022 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt (vgl. etwa Strafurteil vom 22.12.2022, AS 92).1.2.1. Am 07.10.2022 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt vergleiche etwa Strafurteil vom 22.12.2022, AS 92).
1.2.2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 22.12.2022, Zahl: XXXX , rechtskräftig am 27.12.2022, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 SMG, des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB unter Anrechnung der Vorhaft von 16.02.2022 bis 17.02.2022 sowie von 07.10.2022 bis 22.12.2022 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten, davon 18 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt und ein Betrag in Höhe von EUR 8.400,00 für verfallen erklärt (vgl. aktenkundiges Strafurteil, AS 89 ff; Strafregisterauszug vom 20.11.2023).1.2.2. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 22.12.2022, Zahl: römisch 40 , rechtskräftig am 27.12.2022, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, SMG, des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB unter Anrechnung der Vorhaft von 16.02.2022 bis 17.02.2022 sowie von 07.10.2022 bis 22.12.2022 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten, davon 18 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt und ein Betrag in Höhe von EUR 8.400,00 für verfallen erklärt vergleiche aktenkundiges Strafurteil, AS 89 ff; Strafregisterauszug vom 20.11.2023).
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer von November 2019 bis Oktober 2022 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b), nicht jedoch in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich a) zumindest 2.800 Gramm Cannabiskraut enthaltend zumindest 319 Gramm THCA sowie 24 Gramm Delta-9-THC, anderen nämlich unbekannten sowie näher angeführten Abnehmern durch gewinnbringenden Verkauf überließ, und zwar 1. von Oktober 2020 bis 06.10.2022 einen Paar ca. 2080 Gramm Cannabiskraut; 2. im November 2019 bis zum 07.10.2022 einem Mann ca. 400 Gramm Cannabiskraut; 3. im Jänner 2022 einem Mann ca. 110 Gramm Cannabiskraut; 4. um den 14.02.2022 einem Mann 1 Gramm Cannabiskraut; 5. im Jänner 2022 einem Mann 2 Gramm Cannabiskraut; 6. von Jänner bis Juni 2022 einem Mann ca. 15 Gramm Cannabiskraut; 7. zwischen Ende 2019 bis Oktober 2022 einem Mann mindestens 225 Gramm Cannabiskraut; 8. Mitte des Jahres 2020 bis April 2022 in mehreren Angriffen einem Mann 45 Gramm Cannabiskraut; 9. zwischen April 2020 bis 07.10.2022 einem Mann ca. 10 Gramm Cannabiskraut; 10. zwischen Juni 2022 bis August 2022 in drei Angriffen einem Mann ca. 5 Gramm Cannabiskraut, und b) Kokain, enthaltend Cocain, anderen gewinnbringend überließ und zwar 1. um den 24.10.2020 einem Mann zumindest 1 Gramm Kokain und 2. von 29.12.2022 [sic!] bis 09.02.2022 einem Mann im Wert von EUR 300,00; und c) von zumindest November 2019 bis Anfang Oktober 2022 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut, enthaltend Delta-9-THC und THCA, und Kokain, enthaltend Cocain, besaß, wobei er die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging. Weiters hat er am 24.08.2022 eine Frau fahrlässig am Körper verletzt, weil er als Halter seines Pitbull-Mischlings diesen nicht ordnungsgemäß verwahrte, weshalb der Hund aus der Wohnung in das Stiegenhaus lief und der Frau in den linken Zeh biss, was eine offene Bisswunde zur Folge hatte. Schließlich gebrauchte er im September 2021 eine falsche inländische öffentliche Urkunde, nämlich ein Protokoll der Polizeiinspektion über Vernehmungen nach der Strafprozessordnung, im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, indem er sie einem Mann zum Nachweis, dass die Polizei gegen ihn ein Strafverfahren führe und bei ihm Suchtmittel sichergestellt worden wären, vorlegte.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer von November 2019 bis Oktober 2022 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b,), nicht jedoch in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich a) zumindest 2.800 Gramm Cannabiskraut enthaltend zumindest 319 Gramm THCA sowie 24 Gramm Delta-9-THC, anderen nämlich unbekannten sowie näher angeführten Abnehmern durch gewinnbringenden Verkauf überließ, und zwar 1. von Oktober 2020 bis 06.10.2022 einen Paar ca. 2080 Gramm Cannabiskraut; 2. im November 2019 bis zum 07.10.2022 einem Mann ca. 400 Gramm Cannabiskraut; 3. im Jänner 2022 einem Mann ca. 110 Gramm Cannabiskraut; 4. um den 14.02.2022 einem Mann 1 Gramm Cannabiskraut; 5. im Jänner 2022 einem Mann 2 Gramm Cannabiskraut; 6. von Jänner bis Juni 2022 einem Mann ca. 15 Gramm Cannabiskraut; 7. zwischen Ende 2019 bis Oktober 2022 einem Mann mindestens 225 Gramm Cannabiskraut; 8. Mitte des Jahres 2020 bis April 2022 in mehreren Angriffen einem Mann 45 Gramm Cannabiskraut; 9. zwischen April 2020 bis 07.10.2022 einem Mann ca. 10 Gramm Cannabiskraut; 10. zwischen Juni 2022 bis August 2022 in drei Angriffen einem Mann ca. 5 Gramm Cannabiskraut, und b) Kokain, enthaltend Cocain, anderen gewinnbringend überließ und zwar 1. um den 24.10.2020 einem Mann zumindest 1 Gramm Kokain und 2. von 29.12.2022 [sic!] bis 09.02.2022 einem Mann im Wert von EUR 300,00; und c) von zumindest November 2019 bis Anfang Oktober 2022 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut, enthaltend Delta-9-THC und THCA, und Kokain, enthaltend Cocain, besaß, wobei er die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging. Weiters hat er am 24.08.2022 eine Frau fahrlässig am Körper verletzt, weil er als Halter seines Pitbull-Mischlings diesen nicht ordnungsgemäß verwahrte, weshalb der Hund aus der Wohnung in das Stiegenhaus lief und der Frau in den linken Zeh biss, was eine offene Bisswunde zur Folge hatte. Schließlich gebrauchte er im September 2021 eine falsche inländische öffentliche Urkunde, nämlich ein Protokoll der Polizeiinspektion über Vernehmungen nach der Strafprozessordnung, im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, indem er sie einem Mann zum Nachweis, dass die Polizei gegen ihn ein Strafverfahren führe und bei ihm Suchtmittel sichergestellt worden wären, vorlegte.
Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Landesgericht als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen und mehreren Vergehen, als mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel sowie das umfassende und reumütige Geständnis.
Hingegen wurde er von dem wider ihn mit dem Strafantrag weiters erhobenen Vorwurf, er habe im September 2021 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, einen Mann durch die Vorgabe ein lieferfähiger und lieferwilliger Verkäufer von 80 Gramm Cannabiskraut zu sein, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zur Übergabe von EUR 650,00 veranlasst, wodurch dieser am Vermögen geschädigt worden sei, mangels Schuldbeweises gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Hingegen wurde er von dem wider ihn mit dem Strafantrag weiters erhobenen Vorwurf, er habe im September 2021 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, einen Mann durch die Vorgabe ein lieferfähiger und lieferwilliger Verkäufer von 80 Gramm Cannabiskraut zu sein, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zur Übergabe von EUR 650,00 veranlasst, wodurch dieser am Vermögen geschädigt worden sei, mangels Schuldbeweises gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
1.2.3. Aufgrund des zitierten strafgerichtlichen Urteils wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlung begangen und er das jeweils umschriebene Verhalten gesetzt hat.
1.2.4. Der Beschwerdeführer wurde unmittelbar nach Verkündung des Strafurteils am 22.12.2022 aus der Haft entlassen und befindet sich seither auf freiem Fuß in Österreich (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 20.11.2023; Verfügung des Strafgerichtes, AS 69).1.2.4. Der Beschwerdeführer wurde unmittelbar nach Verkündung des Strafurteils am 22.12.2022 aus der Haft entlassen und befindet sich seither auf freiem Fuß in Österreich vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 20.11.2023; Verfügung des Strafgerichtes, AS 69).
1.3. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:
1.3.1. Der Beschwerdeführer ist in Deutschland geboren und hat dort die ersten sechs Lebensjahre verbracht, bevor er mit seiner Familie nach Rumänien zurückkehrte und dort seine gesamte Schulbildung absolvierte. Er hat dort acht Jahre Volks- und Hauptschule sowie weitere vier Jahre ein Gymnasium absolviert. Ein Fremdsprachenstudium (Deutsch und Englisch) brach er nach einem Jahr ab und übersiedelte 2014 mit seiner gesamten Familie nach Österreich (vgl. Beschwerde, AS 213; schriftliche Stellungnahme vom 21.09.2023, OZ 4 samt Beilagen). 1.3.1. Der Beschwerdeführer ist in Deutschland geboren und hat dort die ersten sechs Lebensjahre verbracht, bevor er mit seiner Familie nach Rumänien zurückkehrte und dort seine gesamte Schulbildung absolvierte. Er hat dort acht Jahre Volks- und Hauptschule sowie weitere vier Jahre ein Gymnasium absolviert. Ein Fremdsprachenstudium (Deutsch und Englisch) brach er nach einem Jahr ab und übersiedelte 2014 mit seiner gesamten Familie nach Österreich vergleiche Beschwerde, AS 213; schriftliche Stellungnahme vom 21.09.2023, OZ 4 samt Beilagen).
Er hat Sprachkenntnisse in Wort in Schrift in Rumänisch, Deutsch und Englisch (vgl. schriftliche Stellungnahme vom 21.09.2023, OZ 4).Er hat Sprachkenntnisse in Wort in Schrift in Rumänisch, Deutsch und Englisch vergleiche schriftliche Stellungnahme vom 21.09.2023, OZ 4).
1.3.2. In einem nicht genau feststellbaren Zeitraum zwischen 2015 und 2017 führte der Beschwerdeführer eine Beziehung mit Frau XXXX , geboren am XXXX , österreichische Staatsangehörige und lebte mit ihr im Zeitraum von 24.11.2015 bis 02.05.2017 im gemeinsamen Haushalt (vgl. dazu Auszüge aus dem Zentralen Melderegister vom 17.07.2023 und vom 20.11.2023; Beschwerde, AS 183).1.3.2. In einem nicht genau feststellbaren Zeitraum zwischen 2015 und 2017 führte der Beschwerdeführer eine Beziehung mit Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 , österreichische Staatsangehörige und lebte mit ihr im Zeitraum von 24.11.2015 bis 02.05.2017 im gemeinsamen Haushalt vergleiche dazu Auszüge aus dem Zentralen Melderegister vom 17.07.2023 und vom 20.11.2023; Beschwerde, AS 183).
Aus dieser Beziehung stammt die gemeinsame Tochter XXXX , geboren am 29.03.2016, österreichische Staatsangehörige. Der Beschwerdeführer ist berechtigt, seine Tochter wöchentlich für eine Nacht bei sich zu haben sowie jedes zweite Wochenende und teilt sich die Obsorge mit der Kindesmutter. Durchschnittlich verbringt die Tochter aktuell jedoch drei Tage pro Woche beim Beschwerdeführer (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 17.07.2023; Kopie der österreichischen Geburtsurkunde, AS 203; Kontaktrechtsvereinbarung Pflegschaftsgereicht vom 10.03.2022, AS 205; Stellungnahme vom 21.09.2023, OZ 4).Aus dieser Beziehung stammt die gemeinsame Tochter römisch 40 , geboren am 29.03.2016, österreichische Staatsangehörige. Der Beschwerdeführer ist berechtigt, seine Tochter wöchentlich für eine Nacht bei sich zu haben sowie jedes zweite Wochenende und teilt sich die Obsorge mit der Kindesmutter. Durchschnittlich verbringt die Tochter aktuell jedoch drei Tage pro Woche beim Beschwerdeführer vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 17.07.2023; Kopie der österreichischen Geburtsurkunde, AS 203; Kontaktrechtsvereinbarung Pflegschaftsgereicht vom 10.03.2022, AS 205; Stellungnahme vom 21.09.2023, OZ 4).
1.3.3. Der Beschwerdeführer ist ledig und befindet sich aktuell in keiner Beziehung oder Partnerschaft (vgl. Stellungnahme vom 21.09.2023, OZ 4). 1.3.3. Der Beschwerdeführer ist ledig und befindet sich aktuell in keiner Beziehung oder Partnerschaft vergleiche Stellungnahme vom 21.09.2023, OZ 4).
1.3.4. Seinen Aufenthalt im Bundesgebiet hat er bisher durch die festgestellten Zeiten einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit, durch den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, durch nicht näher feststellbare finanzielle Unterstützung seiner Familienangehörigen sowie durch seine über knapp drei Jahre hinweg fortgesetzten strafbaren Handlungen im Rahmen des Suchtgifthandels finanziert.
Zuletzt war er im Zeitraum von 22.07.2023 bis 20.09.2023 als Hausbursche in einem Hotel sozialversichert erwerbstätig. Das Dienstverhältnis wurde bereits vor vertraglich vereinbartem (saisonal bedingten) Fristablauf mit 25.10.2023 wieder beendet. Aktuell befindet sich der Beschwerdeführer wieder im Bezug von Notstandshilfe ( XXXX ).Zuletzt war er im Zeitraum von 22.07.2023 bis 20.09.2023 als Hausbursche in einem Hotel sozialversichert erwerbstätig. Das Dienstverhältnis wurde bereits vor vertraglich vereinbartem (saisonal bedingten) Fristablauf mit 25.10.2023 wieder beendet. Aktuell befindet sich der Beschwerdeführer wieder im Bezug von Notstandshilfe ( römisch 40 ).
Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass er sonstige (berufsbezogene) Kurse oder Ausbildungen absolviert oder sich gemeinnützig, ehrenamtlich oder in einem Verein engagiert hätte.
1.3.5. Weiters leben in Österreich noch die Mutter, Frau XXXX , eine Schwester, Frau XXXX , und ein Bruder, Herr XXXX (vgl. Stellungnahme vom 21.09.2023, OZ 4; Auszüge aus dem Zentralen Melderegister vom 17.07.2023 und 20.11.2023).1.3.5. Weiters leben in Österreich noch die Mutter, Frau römisch 40 , eine Schwester, Frau römisch 40 , und ein Bruder, Herr römisch 40 vergleiche Stellungnahme vom 21.09.2023, OZ 4; Auszüge aus dem Zentralen Melderegister vom 17.07.2023 und 20.11.2023).
Der älteste Bruder des Beschwerdeführers, Herr XXXX , lebt hingegen in Rumänien. Der Beschwerdeführer hat sonst keine Familienangehörigen in anderen Ländern (vgl. Stellungnahme vom 21.09.2023, OZ 4).Der älteste Bruder des Beschwerdeführers, Herr römisch 40 , lebt hingegen in Rumänien. Der Beschwerdeführer hat sonst keine Familienangehörigen in anderen Ländern vergleiche Stellungnahme vom 21.09.2023, OZ 4).
1.3.6. Der Beschwerdeführer selbst ist bzw. war suchtmittelabhängig und befand sich diesbezüglich bei der Suchtberatung der CARITAS in Therapie. Im Zuge des Strafverfahrens wurde dem Beschwerdeführer auch ein stationärer Therapieplatz beim XXXX zugesichert, den er dann offensichtlich nicht in Anspruch nahm (vgl. aktenkundige Bestätigungen, AS 197 ff; Screen-Shot als Beilage zur Stellungnahme vom 21.09.2023, OZ 4). Eine Bestätigung einer Absolvierung hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. 1.3.6. Der Beschwerdeführer selbst ist bzw. war suchtmittelabhängig und befand sich diesbezüglich bei der Suchtberatung der CARITAS in Therapie. Im Zuge des Strafverfahrens wurde dem Beschwerdeführer auch ein stationärer Therapieplatz beim römisch 40 zugesichert, den er dann offensichtlich nicht in Anspruch nahm vergleiche aktenkundige Bestätigungen, AS 197 ff; Screen-Shot als Beilage zur Stellungnahme vom 21.09.2023, OZ 4). Eine Bestätigung einer Absolvierung hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt.
Zumindest von 02.02.2023 bis 08.03.2023 nahm der Beschwerdeführer zudem an einer Männerberatung/psychosozialen Beratung teil (vgl. Bestätigung, AS 201).Zumindest von 02.02.2023 bis 08.03.2023 nahm der Beschwerdeführer zudem an einer Männerberatung/psychosozialen Beratung teil vergleiche Bestätigung, AS 201).
Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig ist zudem eine Kopie des (inzwischen ungültigen) rumänischen Reisepasses des Beschwerdeführers und ergeben sich aus dem Fremdenregister die aktuellen und gültigen Ausweisdaten.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich des Beschwerdeführers, seiner ehemaligen Lebensgefährtin und seines Kindes sowie seiner Mutter und seiner Geschwister Einsicht in das Zentrale Melderegister, weiters hinsichtlich des Beschwerdeführers und seiner Mutter auch in das Fremdenregister, in das Strafregister und weiters die Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers und holte die aktenkundigen Auszüge ein.
Das österreichische rechtskräftige Strafurteil des Beschwerdeführers vom Dezember 2022 ist aktenkundig und werden die dort getroffenen Feststellungen der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Die Verurteilung des Beschwerdeführers bzw. das dieser zugrundeliegende Verhalten wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer selbst angab, er habe in Österreich während nicht gesetzlich krankenversicherter Zeiten über keine anderweitige (private) und vollumfängliche Krankenversicherung verfügt und er habe auch nie mit seinen Familienangehörigen längere Zeit im gemeinsamen Haushalt gelebt, konnten weitere Ermittlungen dahingehend, von welchen Personen der Beschwerdeführer tatsächlich finanzielle Unterstützung und insbesondere in welcher konkreten Höhe erhalten hat, unterblieben, weil damit – wie in der rechtlichen Beurteilung noch ausgeführt wird – eine von zwei kumulativen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts iSd. § 51 Abs. 1 Z 2 NAG von vorherein nicht vorlag. Bei seiner ehemaligen Lebensgefährtin und der Mutter seines Kindes hat der Beschwerdeführer im Übrigen nur rund eineinhalb Jahre gelebt und ist sie weiters österreichische Staatsangehörige, sodass es im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 52 NAG gegenständlich nicht ankommt. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer selbst angab, er habe in Österreich während nicht gesetzlich krankenversicherter Zeiten über keine anderweitige (private) und vollumfängliche Krankenversicherung verfügt und er habe auch nie mit seinen Familienangehörigen längere Zeit im gemeinsamen Haushalt gelebt, konnten weitere Ermittlungen dahingehend, von welchen Personen der Beschwerdeführer tatsächlich finanzielle Unterstützung und insbesondere in welcher konkreten Höhe erhalten hat, unterblieben, weil damit – wie in der rechtlichen Beurteilung noch ausgeführt wird – eine von zwei kumulativen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts iSd. Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG von vorherein nicht vorlag. Bei seiner ehemaligen Lebensgefährtin und der Mutter seines Kindes hat der Beschwerdeführer im Übrigen nur rund eineinhalb Jahre gelebt und ist sie weiters österreichische Staatsangehörige, sodass es im Hinblick auf die Voraussetzungen des Paragraph 52, NAG gegenständlich nicht ankommt.
Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bis September 2023 vorübergehend einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit als Hausbursche in einem Hotel nachging und sonst diesbezüglich kein weiteres Vorbringen erstattet wurde, war festzustellen, dass der Beschwerdeführer – abgesehen von seiner grundsätzlichen Suchtmittelabhängigkeit – gesund und arbeitsfähig ist, zumal diesbezüglich auch aus dem gesamten Verwaltungsakt keine gegenteiligen Hinweise hervorgehen.
Dass der Beschwerdeführer die zugesagte Therapie beim XXXX nicht in Anspruch nahm, ergibt sich aus den in den Feststellungen zitierten Quellen und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer dies auch nicht belegte. Stattdessen gab er in seiner Stellungnahme vom 21.09.2023 an, er sei völlig drogenfrei und verwies lediglich auf Korrespondenz mit einer Therapiestelle, mit der er in Kontakt bleiben möchte, um jegliche Möglichkeit eines Rückfalles auszuschließen.Dass der Beschwerdeführer die zugesagte Therapie beim römisch 40 nicht in Anspruch nahm, ergibt sich aus den in den Feststellungen zitierten Quellen und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer dies auch nicht belegte. Stattdessen gab er in seiner Stellungnahme vom 21.09.2023 an, er sei völlig drogenfrei und verwies lediglich auf Korrespondenz mit einer Therapiestelle, mit der er in Kontakt bleiben möchte, um jegliche Möglichkeit eines Rückfalles auszuschließen.
Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden, sowie den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde sowie insbesondere der schriftlichen Stellungnahme vom 21.09.2032, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Auf die bei den Feststellungen genannten Beweismittel wird ausdrücklich hingewiesen.
Der Sachverhalt ist darüber hinaus unstrittig. Strittig ist vielmehr die rechtliche Beurteilung, auf welche hiermit verwiesen wird.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zum Aufenthaltsverbot:
3.2.1. Rechtsgrundlagen:
Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:
„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie, 1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;, 2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder, 3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er, 1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;, 2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;, 3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder, 4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte § 52 NAG lautet:Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 52, NAG lautet:
„§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;
2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder
5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.„§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie, 1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;, 2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;, 3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;, 4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder, 5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,, a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,, b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder, c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.“(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Absatz eins,
Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte § 53a NAG lautet:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet:
„§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.„§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie(3) Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,
(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn(5) Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.“
Der mit „Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen“ betitelte Art. 16 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet:Der mit „Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen“ betitelte Artikel 16, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet:
„(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.„(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels römisch drei geknüpft.
(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.
(3) Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.
(4) Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.“
Artikel 27 („Allgemeine Grundsätze“) der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet:
„(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken. Diese Gründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden.
(2) Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
(3) Um festzustellen, ob der Betroffene eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, kann der Aufnahmemitgliedstaat bei der Ausstellung der Anmeldebescheinigung oder - wenn es kein Anmeldesystem gibt - spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Einreise des Betroffenen in das Hoheitsgebiet oder nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene seine Anwesenheit im Hoheitsgebiet gemäß Artikel 5 Absatz 5 gemeldet hat, oder bei Ausstellung der Aufenthaltskarte den Herkunftsmitgliedstaat und erforderlichenfalls andere Mitgliedstaaten um Auskünfte über das Vorleben des Betroffenen in strafrechtlicher Hinsicht ersuchen, wenn er dies für unerlässlich hält. Diese Anfragen dürfen nicht systematisch erfolgen. Der ersuchte Mitgliedstaat muss seine Antwort binnen zwei Monaten erteilen.
(4) Der Mitgliedstaat, der den Reisepass oder Personalausweis ausgestellt hat, lässt den Inhaber des Dokuments, der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit aus einem anderen Mitgliedstaat ausgewiesen wurde, ohne jegliche Formalitäten wieder einreisen, selbst wenn der Personalausweis oder Reisepass ungültig geworden ist oder die Staatsangehörigkeit des Inhabers bestritten wird.“
Artikel 28 („Schutz vor Ausweisung“) der Richtlinie 2004/38/EG („Freizügigkeitsrichtlinie“) lautet:
„(1) Bevor der Aufnahmemitgliedstaat eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt, berücksichtigt er insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat.
(2) Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.
(3) Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
a) ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder
b) minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“
§ 66 Abs. 1 FPG lautet:Paragraph 66, Absatz eins, FPG lautet:
"§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.""§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."
§ 67 Abs. 1 FPG lautet:Paragraph 67, Absatz eins, FPG lautet:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,, 4. der Grad der Integration,, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“
3.2.2. Ein Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat (vgl. dazu VwGH 19.9.2019, Ro 2019/21/0011, Rn. 9), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass hinsichtlich Unionsbürgern, die – gemäß § 53a Abs. 1 NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet – das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen ist (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205, Rn. 13, mit dem Hinweis auf das grundlegende Erkenntnis VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181, Punkt 3. der Entscheidungsgründe; an dieses Erkenntnis anknüpfend etwa VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135, und VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0066, Rn. 17, mwN). Danach setzt eine Aufenthaltsbeendigung voraus, dass der (weitere) Aufenthalt des Unionsbürgers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG, jedoch unter jenem nach dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG. Hält sich der Unionsbürger nämlich bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf, so verlangt die zuletzt genannte Bestimmung für die Zulässigkeit dieser Maßnahme, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Dieser Maßstab entspricht jenem des Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie (vgl. VwGH vom 26.11.2020, Ro 2020/21/0013).3.2.2. Ein Aufenthaltsverbot kann nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat vergleiche dazu VwGH 19.9.2019, Ro 2019/21/0011, Rn. 9), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass hinsichtlich Unionsbürgern, die – gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet – das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Artikel 28, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen ist vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205, Rn. 13, mit dem Hinweis auf das grundlegende Erkenntnis VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181, Punkt 3. der Entscheidungsgründe; an dieses Erkenntnis anknüpfend etwa VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135, und VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0066, Rn. 17, mwN). Danach setzt eine Aufenthaltsbeendigung voraus, dass der (weitere) Aufenthalt des Unionsbürgers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG, jedoch unter jenem nach dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG. Hält sich der Unionsbürger nämlich bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf, so verlangt die zuletzt genannte Bestimmung für die Zulässigkeit dieser Maßnahme, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Dieser Maßstab entspricht jenem des Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie vergleiche VwGH vom 26.11.2020, Ro 2020/21/0013).
3.2.3. Fallbezogen ergibt sich daraus:
Der Beschwerdeführer lebt – mit den festgestellten Unterbrechungen – zumindest seit Oktober 2015 ununterbrochen im Bundesgebiet.
Das Bundesamt ist im angefochtenen Bescheid aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seit 17.07.2014 über eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer verfügt, ohne nähere Begründung oder Auseinandersetzung mit dem tatsächlichen Erfüllen der Voraussetzungen der §§ 51 ff NAG davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Anmeldebescheinigung und eines über fünfjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet ein unbefristetes Daueraufenthaltsrecht erworben hätte. Dieser Umstand wurde auch ohne weiteres in der Beschwerde aufgegriffen.Das Bundesamt ist im angefochtenen Bescheid aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seit 17.07.2014 über eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer verfügt, ohne nähere Begründung oder Auseinandersetzung mit dem tatsächlichen Erfüllen der Voraussetzungen der Paragraphen 51, ff NAG davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Anmeldebescheinigung und eines über fünfjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet ein unbefristetes Daueraufenthaltsrecht erworben hätte. Dieser Umstand wurde auch ohne weiteres in der Beschwerde aufgegriffen.
Tatsächlich hat der Beschwerdeführer nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes unter Anwendung der bereits zitierten Bestimmungen der §§ 51 ff NAG in Österreich kein Daueraufenthaltsrecht erworben:Tatsächlich hat der Beschwerdeführer nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes unter Anwendung der bereits zitierten Bestimmungen der Paragraphen 51, ff NAG in Österreich kein Daueraufenthaltsrecht erworben:
Vorweg ist dazu festzuhalten, dass einer Anmeldebescheinigung gemäß § 53 NAG (wie auch einer Aufenthaltskarte nach § 54 NAG) nur deklarative Wirkung zukommt und deren Ausstellung kein konstitutives unionsrechtliches Aufenthaltsrecht bewirkt. Vielmehr haben die Behörde und das Bundesverwaltungsgericht selbst eine Prüfung vorzunehmen, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines unionsrechtlich begründeten Aufenthaltsrechts gegeben sind und ob sich der Betroffene infolgedessen berechtigt im Inland aufgehalten hat bzw. aufhält. Das sich aus dem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht ergebende Aufenthaltsrecht erfolgt unmittelbar aus dem Gesetz, ohne dass dies der Zuerkennung durch einen konstitutiv wirkenden Aufenthaltstitels bedürfte oder von der Erteilung einer Dokumentation einer Anmeldebescheinigung abhängig wäre (vgl. etwa VwGH vom 22.06.2022, Ra 2021/08/0078, mwN). Vorweg ist dazu festzuhalten, dass einer Anmeldebescheinigung gemäß Paragraph 53, NAG (wie auch einer Aufenthaltskarte nach Paragraph 54, NAG) nur deklarative Wirkung zukommt und deren Ausstellung kein konstitutives unionsrechtliches Aufenthaltsrecht bewirkt. Vielmehr haben die Behörde und das Bundesverwaltungsgericht selbst eine Prüfung vorzunehmen, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines unionsrechtlich begründeten Aufenthaltsrechts gegeben sind und ob sich der Betroffene infolgedessen berechtigt im Inland aufgehalten hat bzw. aufhält. Das sich aus dem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht ergebende Aufenthaltsrecht erfolgt unmittelbar aus dem Gesetz, ohne dass dies der Zuerkennung durch einen konstitutiv wirkenden Aufenthaltstitels bedürfte oder von der Erteilung einer Dokumentation einer Anmeldebescheinigung abhängig wäre vergleiche etwa VwGH vom 22.06.2022, Ra 2021/08/0078, mwN).
Es kommt daher im gegenständlichen Fall nicht darauf an, dass dem Beschwerdeführer im Juli 2014 eine Anmeldebescheinigung ausgestellt wurde, sondern darauf, ob der Beschwerdeführer über fünf Jahre durchgehend die Voraussetzungen der Bestimmungen der §§ 51 ff NAG materiell erfüllt und sich dadurch über fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, um vom Erwerb eines unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts sprechen zu können.Es kommt daher im gegenständlichen Fall nicht darauf an, dass dem Beschwerdeführer im Juli 2014 eine Anmeldebescheinigung ausgestellt wurde, sondern darauf, ob der Beschwerdeführer über fünf Jahre durchgehend die Voraussetzungen der Bestimmungen der Paragraphen 51, ff NAG materiell erfüllt und sich dadurch über fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, um vom Erwerb eines unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts sprechen zu können.
Ausgehend von den Angaben in der schriftlichen Stellungnahme und den darauf basierenden Feststellungen im Einklang mit den Meldedaten des Beschwerdeführers ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer ab Oktober 2015 durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten hat. Ausgehend davon müsste er in irgendeinem Zeitraum von fünf Jahren bis zum gegenständlichen Tag die Voraussetzungen des §§ 51 ff NAG für fünf Jahre erfüllt haben, um über ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht zu verfügen, was einen höheren Gefährdungsmaßstab für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Folge hätte.Ausgehend von den Angaben in der schriftlichen Stellungnahme und den darauf basierenden Feststellungen im Einklang mit den Meldedaten des Beschwerdeführers ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer ab Oktober 2015 durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten hat. Ausgehend davon müsste er in irgendeinem Zeitraum von fünf Jahren bis zum gegenständlichen Tag die Voraussetzungen des Paragraphen 51, ff NAG für fünf Jahre erfüllt haben, um über ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht zu verfügen, was einen höheren Gefährdungsmaßstab für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Folge hätte.
Aus den Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers ergibt sich für den Zeitraum Oktober 2015 bis laufend, dass er – neben kürzeren Lücken - im Zeitraum von 20.08.2018 bis 31.03.2019 (sieben Monate), im Zeitraum von 01.07.2019 bis 21.09.2020 (fünfzehn Monate) und von 01.10.2020 bis 08.11.2021 (dreizehn Monate) keinerlei sozialversicherter Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachging, auch keine Leistungen aus der Kranken- und/oder Arbeitslosenversicherung bezog und auch nicht selbstversichert gewesen ist. Aus seinen eigenen Angaben ergibt sich weiters, dass er in diesen Zeiträumen auch über keine private, vollumfängliche Krankenversicherung verfügte (Stellungnahme vom 21.09.2023).
Es lagen in diesen Zeiträumen daher weder die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von über drei Monaten (wer in Österreich Arbeitnehmer oder Selbstständiger ist) vor, noch jene des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG, wonach der Beschwerdeführer für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und (kumulativ) über eine umfassen Krankenversicherungsschutz verfügen musste. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass sich der Beschwerdeführer während diesen langen Zeiträumen dem Arbeitsmarktservice zur Verfügung gestellt hätte oder eine Berufsausbildung iSd. § 51 Abs. 2 NAG begonnen hätte. Es lagen in diesen Zeiträumen daher weder die Voraussetzung des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von über drei Monaten (wer in Österreich Arbeitnehmer oder Selbstständiger ist) vor, noch jene des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG, wonach der Beschwerdeführer für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und (kumulativ) über eine umfassen Krankenversicherungsschutz verfügen musste. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass sich der Beschwerdeführer während diesen langen Zeiträumen dem Arbeitsmarktservice zur Verfügung gestellt hätte oder eine Berufsausbildung iSd. Paragraph 51, Absatz 2, NAG begonnen hätte.
Auch hat der Beschwerdeführer angegeben, nie mit seinen rumänischen Familienangehörigen längerfristig in einem gemeinsamen Haushalt gelebt zu haben, sodass die Voraussetzungen des § 52 NAG gegenständlich nicht zu prüfen sind, zumal die ehemalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers (die Mutter seines Kindes) österreichische Staatsangehörige und keine EWR-Bürgerin ist.Auch hat der Beschwerdeführer angegeben, nie mit seinen rumänischen Familienangehörigen längerfristig in einem gemeinsamen Haushalt gelebt zu haben, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 52, NAG gegenständlich nicht zu prüfen sind, zumal die ehemalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers (die Mutter seines Kindes) österreichische Staatsangehörige und keine EWR-Bürgerin ist.
Schließlich war der Beschwerdeführer im Bundesgebiet auch von November 2019 bis Oktober 2022 zu den im Straferkenntnis genannten Zeiten straffällig. Gemäß § 55 Abs. 3 NAG ist in diesem Zeitraum auch von einem Wegfall des (allfälligen) unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers wegen Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, zumal der Gefährdungsmaßstab des § 55 Abs. 3 NAG jenem des § 67 Abs. 1 FPG entspricht (vgl. dazu VwGH vom 05.02.2021, Ra 2020/21/0439) und der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten – wie noch weiter unten ausgeführt wird – jedenfalls den Maßstab des § 67 Abs. 1 FPG erfüllt hat. Schließlich war der Beschwerdeführer im Bundesgebiet auch von November 2019 bis Oktober 2022 zu den im Straferkenntnis genannten Zeiten straffällig. Gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG ist in diesem Zeitraum auch von einem Wegfall des (allfälligen) unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers wegen Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, zumal der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 55, Absatz 3, NAG jenem des Paragraph 67, Absatz eins, FPG entspricht vergleiche dazu VwGH vom 05.02.2021, Ra 2020/21/0439) und der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten – wie noch weiter unten ausgeführt wird – jedenfalls den Maßstab des Paragraph 67, Absatz eins, FPG erfüllt hat.
Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer daher trotz der verhältnismäßig langen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet mangels der Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 51 ff NAG für fünf Jahre bisher noch kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht erworben. Auf die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung kommt es dabei nicht an. Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer daher trotz der verhältnismäßig langen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet mangels der Erfüllung der Voraussetzungen der Paragraphen 51, ff NAG für fünf Jahre bisher noch kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht erworben. Auf die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung kommt es dabei nicht an.
Da vom Beschwerdeführer, der als rumänischer Staatsangehöriger in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht jener des § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG iVm. Art. 27 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie zur Anwendung:Da vom Beschwerdeführer, der als rumänischer Staatsangehöriger in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraphen 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG und nicht jener des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG in Verbindung mit Artikel 27, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie zur Anwendung:
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).
Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.
Bei der vom Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen seine strafgerichtliche Verurteilung und das dieser zugrundeliegende Verhalten im Mittelpunkt.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung sowie des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden unter Anrechnung der Vorhaft von 16.02.2022 bis 17.02.2022 sowie von 07.10.2022 bis 22.12.2022 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten, davon 18 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt und ein Betrag in Höhe von EUR 8.400,00 für verfallen erklärt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer von November 2019 bis Oktober 2022 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b), nicht jedoch in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich a) zumindest 2.800 Gramm Cannabiskraut enthaltend zumindest 319 Gramm THCA sowie 24 Gramm Delta-9-THC, anderen nämlich unbekannten sowie näher angeführten Abnehmern durch gewinnbringenden Verkauf überließ, und zwar 1. von Oktober 2020 bis 06.10.2022 einen Paar ca. 2080 Gramm Cannabiskraut; 2. im November 2019 bis zum 07.10.2022 einem Mann ca. 400 Gramm Cannabiskraut; 3. im Jänner 2022 einem Mann ca. 110 Gramm Cannabiskraut; 4. um den 14.02.2022 einem Mann 1 Gramm Cannabiskraut; 5. im Jänner 2022 einem Mann 2 Gramm Cannabiskraut; 6. von Jänner bis Juni 2022 einem Mann ca. 15 Gramm Cannabiskraut; 7. zwischen Ende 2019 bis Oktober 2022 einem Mann mindestens 225 Gramm Cannabiskraut; 8. Mitte des Jahres 2020 bis April 2022 in mehreren Angriffen einem Mann 45 Gramm Cannabiskraut; 9. zwischen April 2020 bis 07.10.2022 einem Mann ca. 10 Gramm Cannabiskraut; 10. zwischen Juni 2022 bis August 2022 in drei Angriffen einem Mann ca. 5 Gramm Cannabiskraut, und b) Kokain, enthaltend Cocain, anderen gewinnbringend überließ und zwar 1. um den 24.10.2020 einem Mann zumindest 1 Gramm Kokain und 2. von 29.12.2022 [sic!] bis 09.02.2022 einem Mann im Wert von EUR 300,00; und c) von zumindest November 2019 bis Anfang Oktober 2022 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut, enthaltend Delta-9-THC und THCA, und Kokain, enthaltend Cocain, besaß, wobei er die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging. Weiters hat er am 24.08.2022 eine Frau fahrlässig am Körper verletzt, weil er als Halter seines Pitbull-Mischlings diesen nicht ordnungsgemäß verwahrte, weshalb der Hund aus der Wohnung in das Stiegenhaus lief und der Frau in den linken Zeh biss, was seine offene Bisswunde zur Folge hatte. Schließlich gebrauchte er im September 2021 eine falsche inländische öffentliche Urkunde, nämlich ein Protokoll der Polizeiinspektion über Vernehmungen nach der Strafprozessordnung, im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, indem er sie einem Mann zum Nachweis, dass die Polizei gegen ihn ein Strafverfahren führe und bei ihm Suchtmittel sichergestellt worden wären, vorlegte.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung sowie des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden unter Anrechnung der Vorhaft von 16.02.2022 bis 17.02.2022 sowie von 07.10.2022 bis 22.12.2022 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten, davon 18 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt und ein Betrag in Höhe von EUR 8.400,00 für verfallen erklärt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer von November 2019 bis Oktober 2022 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b,), nicht jedoch in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich a) zumindest 2.800 Gramm Cannabiskraut enthaltend zumindest 319 Gramm THCA sowie 24 Gramm Delta-9-THC, anderen nämlich unbekannten sowie näher angeführten Abnehmern durch gewinnbringenden Verkauf überließ, und zwar 1. von Oktober 2020 bis 06.10.2022 einen Paar ca. 2080 Gramm Cannabiskraut; 2. im November 2019 bis zum 07.10.2022 einem Mann ca. 400 Gramm Cannabiskraut; 3. im Jänner 2022 einem Mann ca. 110 Gramm Cannabiskraut; 4. um den 14.02.2022 einem Mann 1 Gramm Cannabiskraut; 5. im Jänner 2022 einem Mann 2 Gramm Cannabiskraut; 6. von Jänner bis Juni 2022 einem Mann ca. 15 Gramm Cannabiskraut; 7. zwischen Ende 2019 bis Oktober 2022 einem Mann mindestens 225 Gramm Cannabiskraut; 8. Mitte des Jahres 2020 bis April 2022 in mehreren Angriffen einem Mann 45 Gramm Cannabiskraut; 9. zwischen April 2020 bis 07.10.2022 einem Mann ca. 10 Gramm Cannabiskraut; 10. zwischen Juni 2022 bis August 2022 in drei Angriffen einem Mann ca. 5 Gramm Cannabiskraut, und b) Kokain, enthaltend Cocain, anderen gewinnbringend überließ und zwar 1. um den 24.10.2020 einem Mann zumindest 1 Gramm Kokain und 2. von 29.12.2022 [sic!] bis 09.02.2022 einem Mann im Wert von EUR 300,00; und c) von zumindest November 2019 bis Anfang Oktober 2022 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut, enthaltend Delta-9-THC und THCA, und Kokain, enthaltend Cocain, besaß, wobei er die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging. Weiters hat er am 24.08.2022 eine Frau fahrlässig am Körper verletzt, weil er als Halter seines Pitbull-Mischlings diesen nicht ordnungsgemäß verwahrte, weshalb der Hund aus der Wohnung in das Stiegenhaus lief und der Frau in den linken Zeh biss, was seine offene Bisswunde zur Folge hatte. Schließlich gebrauchte er im September 2021 eine falsche inländische öffentliche Urkunde, nämlich ein Protokoll der Polizeiinspektion über Vernehmungen nach der Strafprozessordnung, im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, indem er sie einem Mann zum Nachweis, dass die Polizei gegen ihn ein Strafverfahren führe und bei ihm Suchtmittel sichergestellt worden wären, vorlegte.
Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Landesgericht als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen und mehreren Vergehen, als mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel sowie das umfassende und reumütige Geständnis.
Der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz bereits in zahlreichen Entscheidungen festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Verhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH vom 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 mwN) sowie, dass eine durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkte Trennung von Familienangehörigen im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in bestimmten Konstellationen in Kauf zu nehmen ist (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0034 mwN).
Ausgehend von den dieser Verurteilung zugrundeliegenden Taten und dem daraus ableitbaren Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ergibt sich jedenfalls eine erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft. Der Beschwerdeführer hat über einen Zeitraum von drei Jahren hinweg das Verbrechen des Suchtgifthandels begangen und diversen im Urteil näher angeführten Personen Cannabiskraut in einer Gesamtmenge von rund 2.800 Gramm sowie etwas Kokain überlassen und gewinnbringend verkauft, sodass das Strafgericht einen Betrag von EUR 8.400,00 für verfallen erklärte. Der Beschwerdeführer hat weiters auch Cannabiskraut und Kokain besessen und auch selber konsumiert.
Der Beschwerdeführer hat sein strafbares Verhalten drei Jahre lang fortgesetzt und erst durch seine Festnahme und die Verhängung der Untersuchungshaft eingestellt. Es ist daher für das Gericht nicht nachvollziehbar, wenn in der Beschwerde bzw. der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers ausgeführt wird, dass er sich infolge einer persönlichen Lebens- und Sinnkrise zu seinen strafbaren Handlungen hat hinreißen lassen.
Zudem wurde der Beschwerdeführer nicht nur wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften verurteilt, sondern auch wegen fahrlässiger Körperverletzung infolge einer nicht ordnungsgemäßen Verwahrung seines Hundes sowie wegen Urkundefälschung.
Alle diese Umstände zeigen, das vom Beschwerdeführer eine tatsächliche und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Österreich ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft insbesondere an der Verhinderung von Suchtmitteldelikten und deren Folgen, berührt.
Zu beurteilen ist weiters die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss. Ein allfälliger Gesinnungswandel kann nicht am Verhalten in der Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN). Zu beurteilen ist weiters die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss. Ein allfälliger Gesinnungswandel kann nicht am Verhalten in der Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche etwa VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN).
Der Beschwerdeführer wurde nach Verbüßung von etwas über zwei Monaten in Untersuchungshaft nach Verkündung des Strafurteils sofort bedingt aus der Haft entlassen. Er befindet sich seit fast einem Jahr in Freiheit und hat sich – soweit sich aus dem Akteninhalt ergibt – bis dato nichts weiter zu Schulden kommen lassen.
Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer jedoch selbst suchtmittelabhängig ist bzw. war und in der Stellungnahme vom 21.09.2023 vorgebracht wurde, diese Suchtmittelabhängigkeit wäre „weitgehend“ bekämpft und befinde er sich noch in Kontakt mit der Therapiestelle, ist festzuhalten, dass es nach der höchstgerichtlichen Judikatur im Fall von strafbaren Handlungen infolge einer Gewöhnung an Suchtmittel neben dem Abschluss einer Therapie grundsätzlich noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens bedarf, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können (vgl. etwa VwGH vom 01.03.2018, Ra 2018/19/0014, mwN). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer jedoch selbst suchtmittelabhängig ist bzw. war und in der Stellungnahme vom 21.09.2023 vorgebracht wurde, diese Suchtmittelabhängigkeit wäre „weitgehend“ bekämpft und befinde er sich noch in Kontakt mit der Therapiestelle, ist festzuhalten, dass es nach der höchstgerichtlichen Judikatur im Fall von strafbaren Handlungen infolge einer Gewöhnung an Suchtmittel neben dem Abschluss einer Therapie grundsätzlich noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens bedarf, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können vergleiche etwa VwGH vom 01.03.2018, Ra 2018/19/0014, mwN).
Aufgrund des langen Tatzeitraums von drei Jahren und dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer zwar offensichtlich Beratung bei einer Suchtmittelberatungsstelle gesucht hat, aber eine planmäßige Therapie wohl nicht absolviert hat, kann daher im Fall des Beschwerdeführers noch nicht von einem Wegfall der von ihm ausgehenden Gefahr ausgegangen werden, auch wenn es sich um die bisher erste strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers gehandelt hat.
Insgesamt ergibt sich aus den in Österreich abgeurteilten Straftaten, dass der Beschwerdeführer offensichtlich zur Erwirtschaftung eines Einkommens Suchtmittel verkaufte und besaß und damit auch seinen eigenen Konsum finanzierte.
Bei Gesamtbetrachtung liegt daher eine tatsächliche, erhebliche Gefahr und auch gegenwärtige Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG sind somit gegeben.Bei Gesamtbetrachtung liegt daher eine tatsächliche, erhebliche Gefahr und auch gegenwärtige Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, die Voraussetzungen des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG sind somit gegeben.
Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.
Wie bereits festgestellt, hält sich der Beschwerdeführer seit etwa Oktober 2015 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er hat jedoch nicht durchgehend die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen unionsrechtlichen Aufenthalt von über drei Monaten iSd. §§ 51 ff NAG erfüllt. Unstrittig leben die überwiegenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers, darunter seine Mutter, seine Schwester und ein Bruder, in Österreich und insbesondere auch die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers. Wie bereits festgestellt, hält sich der Beschwerdeführer seit etwa Oktober 2015 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er hat jedoch nicht durchgehend die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen unionsrechtlichen Aufenthalt von über drei Monaten iSd. Paragraphen 51, ff NAG erfüllt. Unstrittig leben die überwiegenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers, darunter seine Mutter, seine Schwester und ein Bruder, in Österreich und insbesondere auch die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers.
Die Tochter ist österreichische Staatsangehörige. Der Beschwerdeführer teilt sich mit der Kindesmutter die Obsorge und befindet sich die Tochter aktuell etwa drei Tage pro Woche beim Beschwerdeführer oder auch öfters, sofern es die Ausbildung der Kindesmutter erfordert, wobei auch eine Kontaktvereinbarung pflegschaftsgerichtlich abgeschlossen wurde.
Jedoch konnten auch die massiven familiären Bindungen des Beschwerdeführers diesen nicht davon abhalten, über drei Jahre hinweg in Österreich Suchtmittelhandel zu betreiben, wenngleich insgesamt die Grenzmenge nach § 28b SMG nicht um das Fünfzehnfache überschritten wurde. Er hat somit seinen Aufenthalt und damit auch seine Teilnahme an der Erziehung seiner Tochter bewusst und qualifiziert gefährdet. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei Suchtgiftdelinquenz um ein besonders verpöntes Verhalten. Insgesamt kann es der Tochter des Beschwerdeführers aufgrund ihres Alters bereits zugemutet werden, dass sie – wenngleich mit Hilfe ihrer Mutter – den Kontakt zum Vater über moderne Kommunikationsmittel wie etwa Videotelefonate hält oder diesen auch in Rumänien besucht.Jedoch konnten auch die massiven familiären Bindungen des Beschwerdeführers diesen nicht davon abhalten, über drei Jahre hinweg in Österreich Suchtmittelhandel zu betreiben, wenngleich insgesamt die Grenzmenge nach Paragraph 28 b, SMG nicht um das Fünfzehnfache überschritten wurde. Er hat somit seinen Aufenthalt und damit auch seine Teilnahme an der Erziehung seiner Tochter bewusst und qualifiziert gefährdet. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei Suchtgiftdelinquenz um ein besonders verpöntes Verhalten. Insgesamt kann es der Tochter des Beschwerdeführers aufgrund ihres Alters bereits zugemutet werden, dass sie – wenngleich mit Hilfe ihrer Mutter – den Kontakt zum Vater über moderne Kommunikationsmittel wie etwa Videotelefonate hält oder diesen auch in Rumänien besucht.
Festzuhalten ist auch, dass das Aufenthaltsverbot – im Gegensatz zu einem Einreiseverbot – nur für das Bundesgebiet gilt und der Beschwerdeführer dadurch nicht gehindert wird, in den übrigen Schengen-Raum einzureisen oder sich dort niederzulassen und vielleicht in der Nähe zum Wohnort der Tochter einen Aufenthalt zu nehmen.
Auch den übrigen Familienmitgliedern des Beschwerdeführers in Österreich, die allesamt rumänische Staatsangehörige sind, kann zugemutet werden, ihn dort zu besuchen bzw. den Kontakt über das Telefon und Internet aufrecht zu erhalten.
Der Beschwerdeführer hat seine gesamte Schulzeit (zwölf Jahre) in Rumänien verbracht und lebt auch sein ältester Bruder dort. Er verfügt damit jedenfalls über Anknüpfungspunkte in Rumänien.
Er spricht zudem die Sprache auf muttersprachlichem Niveau.
Es konnten auch sonst keine Gründe erkannt werden, weshalb dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Rumänien nicht zumutbar wäre. Dem Beschwerdeführer steht es frei, sich mit Hilfe seiner Arbeitskraft in Rumänien oder jedem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ein Einkommen zu erwirtschaften und sich daraus seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Der Beschwerdeführer hat auch noch familiäre Bezugspunkte in Rumänien, nämlich einen dort lebenden Bruder und wurden auch keine Gründe vorgebracht, die gegen eine Kontaktaufnahme sprechen würden. Der Beschwerdeführer wird daher nicht sozial isoliert und auf sich allein gestellt sein.
Die aus seinem Aufenthalt ableitbare Integration des Fremden ist in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende Fehlverhalten wesentlich reduziert ist (vgl. etwa VwGH vom 28.09.2004, 2001/18/0221).Die aus seinem Aufenthalt ableitbare Integration des Fremden ist in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende Fehlverhalten wesentlich reduziert ist vergleiche etwa VwGH vom 28.09.2004, 2001/18/0221).
Angesichts des besagten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.Angesichts des besagten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die nur wenigen gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die nur wenigen gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten.
Zur verhängten Dauer des Aufenthaltsverbotes ist auszuführen, dass das Strafgericht bei einem möglichen Strafrahmen gemäß § 28a Abs. 1 SMG von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten das Auslangen gefunden hat, wobei auch noch 18 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden. Den unbedingten Strafteil hat der Beschwerdeführer bereits durch die Untersuchungshaft verbüßt und wurde er unmittelbar nach der Hauptverhandlung aus der bedingt Haft entlassen. Mildernd hat das Strafgericht insbesondere auch das vollumfängliche Geständnis und den bisher ordentlichen Lebenswandel des Beschwerdeführers hervorgehoben. Angesichts dessen sowie unter Berücksichtigung des Kindeswohls der Tochter des Beschwerdeführers, die mehrere Tage pro Woche beim Vater verbringt und der offensichtlich erheblichen Anteil an deren Betreuung und Erziehung hat, wie die ehemalige Lebensgefährtin in einer der Eingabe des Rechtsvertreters vom 21.09.2023 beigeschlossenen Stellungnahme bescheinigt, erscheint das von der Behörde verhängte Aufenthaltsverbot in der Dauer von vier Jahren doch als etwas zu hoch bemessen. Zur verhängten Dauer des Aufenthaltsverbotes ist auszuführen, dass das Strafgericht bei einem möglichen Strafrahmen gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten das Auslangen gefunden hat, wobei auch noch 18 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden. Den unbedingten Strafteil hat der Beschwerdeführer bereits durch die Untersuchungshaft verbüßt und wurde er unmittelbar nach der Hauptverhandlung aus der bedingt Haft entlassen. Mildernd hat das Strafgericht insbesondere auch das vollumfängliche Geständnis und den bisher ordentlichen Lebenswandel des Beschwerdeführers hervorgehoben. Angesichts dessen sowie unter Berücksichtigung des Kindeswohls der Tochter des Beschwerdeführers, die mehrere Tage pro Woche beim Vater verbringt und der offensichtlich erheblichen Anteil an deren Betreuung und Erziehung hat, wie die ehemalige Lebensgefährtin in einer der Eingabe des Rechtsvertreters vom 21.09.2023 beigeschlossenen Stellungnahme bescheinigt, erscheint das von der Behörde verhängte Aufenthaltsverbot in der Dauer von vier Jahren doch als etwas zu hoch bemessen.
Nicht unberücksichtigt bleiben konnten auch die Versuche des Beschwerdeführers um Resozialisierung. Zumindest von 02.02.2023 bis 08.03.2023 nahm er an einer Männerberatung/psychosozialen Beratung teil (vgl. Bestätigung, AS 201). Er befand sich auch bei der Suchtberatung der CARITAS in Therapie. Zwar konnte er nicht belegen, dass er einen ihm zugesicherten stationärer Therapieplatz beim XXXX auch tatsächlich in Anspruch nahm, jedoch konnte er belegen (Beilage zur Stellungnahme vom 21.09.2023), dass er im Mai mit einer Person einer nicht näher benannten Suchtberatung in Kontakt stand, die einen offenbar vereinbarten Termin per SMS abgesagt hat. Nicht unberücksichtigt bleiben konnten auch die Versuche des Beschwerdeführers um Resozialisierung. Zumindest von 02.02.2023 bis 08.03.2023 nahm er an einer Männerberatung/psychosozialen Beratung teil vergleiche Bestätigung, AS 201). Er befand sich auch bei der Suchtberatung der CARITAS in Therapie. Zwar konnte er nicht belegen, dass er einen ihm zugesicherten stationärer Therapieplatz beim römisch 40 auch tatsächlich in Anspruch nahm, jedoch konnte er belegen (Beilage zur Stellungnahme vom 21.09.2023), dass er im Mai mit einer Person einer nicht näher benannten Suchtberatung in Kontakt stand, die einen offenbar vereinbarten Termin per SMS abgesagt hat.
Insgesamt geht aus den gesichteten Beweismitteln hervor, dass sich der Beschwerdeführer um Resozialisierung bemühte und er nicht nur eine enge Beziehung zu seiner Tochter, sondern offenbar auch ein gutes Verhältnis zu seiner ehemaligen Lebensgefährtin pflegt.
Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer Drogendelikte über einen doch sehr langen Zeitraum, von nämlich drei Jahren, beging, vom Strafgericht eine Probezeit von drei Jahren festgesetzt wurde, er selbst suchtmittelabhängig war und lediglich unsubstantiiert behauptete, dass er völlig drogenfrei lebe, wird der im Spruch genannten Zeitraum doch als erforderlich erachtet, um eine nachhaltige Verhaltensänderung beim Beschwerdeführer sicherzustellen.
Eine weitere Reduktion kommt daher nicht in Betracht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Eine weitere Herabsetzung oder ein Entfall des Aufenthaltsverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme selbst bei einem vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben konnte.Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Eine weitere Herabsetzung oder ein Entfall des Aufenthaltsverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme selbst bei einem vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben konnte.
3.4. Zum Unterbleiben der Übersetzung:
Die Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung konnte wegen der aktenkundigen Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass er auch anwaltlich vertreten ist, unterbleiben.
3.5. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverboten, Ausweisungen und zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverboten, Ausweisungen und zur Interessensabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdungsprognose Herabsetzung Interessenabwägung private Interessen strafrechtliche Verurteilung VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G315.2271603.1.00Im RIS seit
27.02.2024Zuletzt aktualisiert am
27.02.2024