Entscheidungsdatum
06.12.2023Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
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G310 2282264-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des kolumbianischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2023, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines Einreiseverbots zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des kolumbianischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2023, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung eines Einreiseverbots zu Recht:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX 2023 beim unrechtmäßigen Aufenthalt betreten und festgenommen. Noch am selben Tag wurde über ihn die Schubhaft verhängt.Der Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 2023 beim unrechtmäßigen Aufenthalt betreten und festgenommen. Noch am selben Tag wurde über ihn die Schubhaft verhängt.
Am 31.10.2023 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen und legte Dokumente aus Portugal vor, welche kopiert wurden.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kolumbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG ein mit drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Kolumbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein mit drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Ohne die vom BF am Handy vorgezeigten und seitens des BFA kopierten Dokumente aus Portugal zu würdigen wurde das Einreiseverbot vom BFA damit begründet, dass sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe und darüber hinaus nicht über die notwendigen Mittel zur Bestreitung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet verfüge. Deswegen stelle er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Es würden keine berücksichtigungswürdigen familiären und privaten Bindungen zu Österreich bestehen.
Ein Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr langte am 09.11.2023 beim BFA ein, welcher seitens des BFA noch am selben Tag genehmigt wurde.
Am 14.11.2023 langte ein vom BF unterzeichneter Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. beim BFA ein.Am 14.11.2023 langte ein vom BF unterzeichneter Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. beim BFA ein.
Mit Schriftsatz vom 27.11.2023 wurde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des oben angeführten Bescheids Beschwerde erhoben mit den Anträgen, den Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes zu verkürzen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen bzw. den Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich das BFA in rechtswidriger Weise auf den Tatbestand der Mittellosigkeit, welche nicht gegeben sei, gestützt habe. Der BF arbeite seit acht Monaten in Portugal in der IT-Branche und habe im Rahmen seines Urlaubs einen Freund in Österreich besucht. Er habe in Portugal einen Aufenthaltstitel beantragt und habe man ihn während der Bearbeitung des Antrages die Arbeitsaufnahme gestattet. Aufgrund des monatlichen Verdiensts sei der BF nicht mittellos und auch die Überschreitung der Dauer des sichtvermerksfreien Aufenthalts stelle keinen Grund für die Erlassung eines Einreiseverbots dar. Zum Beleg seines Vorbringens wurden unter anderem ein Lohnzettel, der beantragte Aufenthaltstitel, Unterlagen bzw. Steuerabgaben in Portugal, ein Mietvertrag sowie eine Firmenkarte der Beschwerde beigelegt.Mit Schriftsatz vom 27.11.2023 wurde gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des oben angeführten Bescheids Beschwerde erhoben mit den Anträgen, den Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes zu verkürzen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen bzw. den Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich das BFA in rechtswidriger Weise auf den Tatbestand der Mittellosigkeit, welche nicht gegeben sei, gestützt habe. Der BF arbeite seit acht Monaten in Portugal in der IT-Branche und habe im Rahmen seines Urlaubs einen Freund in Österreich besucht. Er habe in Portugal einen Aufenthaltstitel beantragt und habe man ihn während der Bearbeitung des Antrages die Arbeitsaufnahme gestattet. Aufgrund des monatlichen Verdiensts sei der BF nicht mittellos und auch die Überschreitung der Dauer des sichtvermerksfreien Aufenthalts stelle keinen Grund für die Erlassung eines Einreiseverbots dar. Zum Beleg seines Vorbringens wurden unter anderem ein Lohnzettel, der beantragte Aufenthaltstitel, Unterlagen bzw. Steuerabgaben in Portugal, ein Mietvertrag sowie eine Firmenkarte der Beschwerde beigelegt.
Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.
Für den XXXX .2023 ist Ausreise des BF im Rahmen der unterstützen freiwilligen Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Kolumbien geplant. Für den römisch 40 .2023 ist Ausreise des BF im Rahmen der unterstützen freiwilligen Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Kolumbien geplant.
Feststellungen:
Der BF ist ein am XXXX geborener Staatsangehöriger Kolumbiens und spricht spanisch. Deutschkenntnisse sind nicht vorhanden. Er verfügt über einen am XXXX .2021 ausgestellten, gültigen kolumbianischen Reisepass. In Kolumbien lebte er zuletzt in XXXX . In Kolumbien halten sich neben seinen Eltern noch seine fünf Geschwister auf. Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten.Der BF ist ein am römisch 40 geborener Staatsangehöriger Kolumbiens und spricht spanisch. Deutschkenntnisse sind nicht vorhanden. Er verfügt über einen am römisch 40 .2021 ausgestellten, gültigen kolumbianischen Reisepass. In Kolumbien lebte er zuletzt in römisch 40 . In Kolumbien halten sich neben seinen Eltern noch seine fünf Geschwister auf. Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten.
Nach seiner Schulausbildung, studierte der BF Informatik. Seit acht Monaten ist er bei einem IT-Unternehmen in Portugal beschäftigt und beantragte zu diesem Zweck einen Aufenthaltstitel in Portugal, welcher noch in Bearbeitung ist.
Abgesehen von einem Aufenthalt im Polizeianhaltezentrum ab XXXX .2023 liegt keine Wohnsitzmeldung des BF im Bundesgebiet vor. Laut den Effekten verfügt der BF derzeit über 1.080,00 EUR.Abgesehen von einem Aufenthalt im Polizeianhaltezentrum ab römisch 40 .2023 liegt keine Wohnsitzmeldung des BF im Bundesgebiet vor. Laut den Effekten verfügt der BF derzeit über 1.080,00 EUR.
Der BF ist in Österreich weder sprachlich, beruflich noch gesellschaftlich integriert. Der BF verfügt weder über einen Aufenthaltstitel noch über eine Beschäftigungsbewilligung.
Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Abgesehen von der Überschreitung der zulässigen visumsfreien Aufenthaltsdauer sind ihm keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung anzulasten.
Eine freiwillige Rückkehr nach Kolumbien ist für den XXXX .2023 geplant. Eine Kopie des Flugtickets liegt im Akt auf.Eine freiwillige Rückkehr nach Kolumbien ist für den römisch 40 .2023 geplant. Eine Kopie des Flugtickets liegt im Akt auf.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den Angaben des BF, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister, der Anhaltedatei der Vollzugsverwaltung (ADVW) und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
Kopien des Reisepasses des BF liegen vor. Die finanzielle Lage des BF ergibt sich aus seinen Angaben vor dem BF, der Aufstellung der Effekte in der ADVW und in der Beschwerde.
Die Feststellungen zu den familiären, persönlichen und beruflichen Verhältnissen beruhen auf seinen insoweit plausiblen und nachvollziehbaren Angaben.
Im Zentralen Melderegister (ZMR) scheint bis auf den Aufenthalt im Polizeianhaltezentrum keine Wohnsitzmeldung des BF in Österreich auf. Die Feststellungen hinsichtlich der gerichtlichen Unbescholtenheit und des Fehlens eines Aufenthaltstitels ergeben sich aus dem Straf- bzw. Fremdenregister.
Der Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr, dessen Genehmigung und das Flugticket für den XXXX .2023 liegen im Akt auf.Der Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr, dessen Genehmigung und das Flugticket für den römisch 40 .2023 liegen im Akt auf.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids:
Der BF ist als Staatsangehöriger von Kolumbien Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.Der BF ist als Staatsangehöriger von Kolumbien Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
Gemäß § 53 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Gemäß Paragraph 53, FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
§ 53 Abs 2 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert und kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden.Paragraph 53, Absatz 2, FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert und kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden.
Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des betroffenen Fremden potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Art 8 EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht (vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10 ff; vgl. auch VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des betroffenen Fremden potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10 ff; vergleiche auch VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).
Die bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu beurteilende Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des BF darf aber nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern es ist auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen (vgl. VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037; 30.06.2015, Ra 2015/21/0002; 03.07.2018, Ro 2018/21/0007).Die bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu beurteilende Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des BF darf aber nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern es ist auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen vergleiche VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037; 30.06.2015, Ra 2015/21/0002; 03.07.2018, Ro 2018/21/0007).
Die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) oder das Unterbleiben eines Einreiseverbotes kommt nur in Betracht, wenn vom betroffenen Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht und sein Fehlverhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit nur geringfügig beeinträchtigt (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207).
Obwohl der unrechtmäßige Aufenthalt hier eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch das Verhalten des BF indiziert, ist angesichts seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit die Erlassung eines dreijährigen Einreiseverbots zusätzlich zur Rückkehrentscheidung (die gemäß § 12a Abs 6 AsylG ohnedies 18 Monate ab der Ausreise der BF aufrecht bleibt), nicht notwendig, um der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit wirksam zu begegnen.Obwohl der unrechtmäßige Aufenthalt hier eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch das Verhalten des BF indiziert, ist angesichts seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit die Erlassung eines dreijährigen Einreiseverbots zusätzlich zur Rückkehrentscheidung (die gemäß Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG ohnedies 18 Monate ab der Ausreise der BF aufrecht bleibt), nicht notwendig, um der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit wirksam zu begegnen.
Darüber hinaus begründete das BFA das Einreiseverbot zusätzlich mit der Mittellosigkeit des BF und den damit einhergehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit, wobei außer Acht gelassen wurde, dass er in Portugal einer Beschäftigung im IT-Bereich nachgeht, laut den Effekten in der ADVW über entsprechende Barmittel verfügt und auch die Ausstellung eines Aufenthaltstitels beantragt hat.
Zudem ist es nach der Entscheidung des VfGH vom 06.12.2022, GZ 264/2022-7, sachlich nicht gerechtfertigt, dass im Anschluss an eine ohnedies verhängte Rückkehrentscheidung und die damit bereits beendete allfällige finanzielle Belastung der Gebietskörperschaften die Verhängung eines bis zu fünfjährigen Einreiseverbotes angeordnet wird, nur weil ein Drittstaatsangehöriger im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung nach Ansicht der Behörde den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag […]. Dem Drittstaatsangehörigen allein auf Grund im Zeitpunkt der Rückkehrentscheidung bestehender Mittellosigkeit auch künftig für einen bestimmten Zeitraum die legale Einreise in das Bundesgebiet zu untersagen, ist schon deswegen unsachlich, weil auf Grund der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen im Fall einer neuerlichen Einreise grundsätzlich sichergestellt ist, dass der Drittstaatsangehörige ohne entsprechende finanzielle Mittel nicht legal in das Bundesgebiet einreisen darf […].
Die Erlassung eines Einreiseverbotes wegen einer behaupteten Mittellosigkeit des BF ist daher rechtswidrig. Aber auch für eine sonstige Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit im Sinne des § 52 Abs 2 oder 3 FPG reichen die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht aus, zumal der BF unbescholten ist, sich geständig zeigte und zusicherte, unverzüglich nach Kolumbien auszureisen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes wegen einer behaupteten Mittellosigkeit des BF ist daher rechtswidrig. Aber auch für eine sonstige Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit im Sinne des Paragraph 52, Absatz 2, oder 3 FPG reichen die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht aus, zumal der BF unbescholten ist, sich geständig zeigte und zusicherte, unverzüglich nach Kolumbien auszureisen.
Da fallbezogen nur eine vergleichsweise geringe Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens vorliegt, ist Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos beheben.Da fallbezogen nur eine vergleichsweise geringe Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens vorliegt, ist Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos beheben.
Zu Spruchpunkt V. und VI. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG ist gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Entscheidungen, in denen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, sind gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht mit einer Frist für die freiwillige Ausreise zu verbinden. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG ist gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Entscheidungen, in denen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, sind gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht mit einer Frist für die freiwillige Ausreise zu verbinden. Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
Da der BF einen Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte I. – III. unterfertigte und die Rückkehrentscheidung mangels Beschwerde bereits rechtskräftig ist, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung iSd § 18 Abs 5 BFA-VG nicht in Betracht. Auch konnte über die Beschwerde bereits innerhalb der in § 18 Abs. 5 BFA-VG normierten Wochenfrist entschieden werden, weswegen auch aus diesem Grund weder die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung noch die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise erforderlich.Da der BF einen Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. – römisch drei. unterfertigte und die Rückkehrentscheidung mangels Beschwerde bereits rechtskräftig ist, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung iSd Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht in Betracht. Auch konnte über die Beschwerde bereits innerhalb der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG normierten Wochenfrist entschieden werden, weswegen auch aus diesem Grund weder die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung noch die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise erforderlich.
Die beantragte mündliche Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, weil der insoweit entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die beantragte mündliche Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, weil der insoweit entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.
Die Revision gegen dieses Erkenntnis ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen und höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte.Die Revision gegen dieses Erkenntnis ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen und höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte.
Schlagworte
Aufenthaltstitel Behebung der Entscheidung individuelle Verhältnisse mangelnder Anknüpfungspunkt Rückkehrentscheidung strafrechtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G310.2282264.1.00Im RIS seit
06.02.2024Zuletzt aktualisiert am
06.02.2024