Entscheidungsdatum
07.12.2023Norm
BFA-VG §22aSpruch
,
W140 2269870-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX geboren am XXXX , StA. Tunesien, vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, gegen die auf den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX gestützte Anhaltung in Schubhaft am XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 geboren am römisch 40 , StA. Tunesien, vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, gegen die auf den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 gestützte Anhaltung in Schubhaft am römisch 40 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft am XXXX für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft am römisch 40 für rechtswidrig erklärt.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von EUR 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch zwei. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von EUR 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
, ,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (BF) reiste im Jahr 2017 aus Tunesien nach Frankreich aus, wo er sich vier Jahre aufhielt. Im Anschluss daran reiste er nach Österreich weiter. Am XXXX .2023 wurde der BF aufgrund illegalen Aufenthaltes durch Organe einer Landespolizeidirektion (LPD) in der Wohnung seiner Freundin/Verlobten festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) eingeliefert. Der gültige tunesische Reisepass des BF wurde sichergestellt. Der Beschwerdeführer (BF) reiste im Jahr 2017 aus Tunesien nach Frankreich aus, wo er sich vier Jahre aufhielt. Im Anschluss daran reiste er nach Österreich weiter. Am römisch 40 .2023 wurde der BF aufgrund illegalen Aufenthaltes durch Organe einer Landespolizeidirektion (LPD) in der Wohnung seiner Freundin/Verlobten festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) eingeliefert. Der gültige tunesische Reisepass des BF wurde sichergestellt.
Am XXXX .2023 wurde der BF niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich u. a. wie folgt:Am römisch 40 .2023 wurde der BF niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich u. a. wie folgt:
„(…)F: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher der Dolmetscherin? Haben Sie dazu Einwände?
A: Sehr gut. Ich habe keine Einwände. Meine Muttersprache ist Arabisch. Ich spreche Französisch Ich spreche bisschen Deutsch, das habe ich von meiner Verblobten gelernt.
F: Bestehen Befangenheitsgründe gegen die anwesenden Personen?
A: Nein.
F: Werden Sie rechtsfreundlich vertreten?
A: Nein.
F: Sind Sie gesund und können Sie dieser Einvernahme folgen?
A: Ich bin gesund und kann der Einvernahme folgen. Ich nehme keine Medikamente.
Stand des Ermittlungsverfahrens und Parteiengehör:
Die Beamten der XXXX überprüften am XXXX .2023 die Wohnung in der XXXX , da sie dort eine im Bundesgebiet aufhältige Person vermuteten.Die Beamten der römisch 40 überprüften am römisch 40 .2023 die Wohnung in der römisch 40 , da sie dort eine im Bundesgebiet aufhältige Person vermuteten.
Sie wurden auf der angeführten Wohndresse durch die Beamten der XXXX aufgegriffen. Sie legitimierten sich mit einem gültigen tunesischen Reisepass, ausgestellt am 17.03.2023 durch die tunesische Botschaft in Wien. Durch die Beamten der XXXX konnte vor Ort festgestellt werden, dass Sie unrechtmäßig in Österreich aufhältig sind.Sie wurden auf der angeführten Wohndresse durch die Beamten der römisch 40 aufgegriffen. Sie legitimierten sich mit einem gültigen tunesischen Reisepass, ausgestellt am 17.03.2023 durch die tunesische Botschaft in Wien. Durch die Beamten der römisch 40 konnte vor Ort festgestellt werden, dass Sie unrechtmäßig in Österreich aufhältig sind.
Sie gaben ferner an, dass Sie bei der XXXX , wohnen würden. Eine ZMR-Abfrage ergab, dass Sie bei dieser an der Adresse in der XXXX vom 06.02.2023 bis 06.03.2023 gemeldet gewesen sind. Seitens der Polizei konnte überprüft werden, dass Sie in der Wohnung abgesehen von einzelnen Kleidungsstücken und Ihren Dokumenten (Reisepass, Personalausweis) keine Gegenstände von Ihnen befanden. Daher war davon auszugehen, dass Sie dort nicht tatsächlich wohnhaft sind. Sie gaben ferner an, dass Sie bei der römisch 40 , wohnen würden. Eine ZMR-Abfrage ergab, dass Sie bei dieser an der Adresse in der römisch 40 vom 06.02.2023 bis 06.03.2023 gemeldet gewesen sind. Seitens der Polizei konnte überprüft werden, dass Sie in der Wohnung abgesehen von einzelnen Kleidungsstücken und Ihren Dokumenten (Reisepass, Personalausweis) keine Gegenstände von Ihnen befanden. Daher war davon auszugehen, dass Sie dort nicht tatsächlich wohnhaft sind.
Sie wurden daher durch die Beamten der XXXX am XXXX .2023 um XXXX Uhr gemäß § 40 Abs.1 Z 3 BFA-VG festgenommen und in das PAZ eingeliefert.Sie wurden daher durch die Beamten der römisch 40 am römisch 40 .2023 um römisch 40 Uhr gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen und in das PAZ eingeliefert.
Eine Abfrage im AJ-WEB (Sozialversicherungsabfrage) ergab, dass Sie im Bundesgebiet nicht sozialversichert sind. Eine ZMR-Abfrage ergab, dass Sie im Bundesgebiet nicht behördlich gemeldet sind.
Das Bundesamt beabsichtigt gegen Sie eine aufenthaltsbeende Maßnahme zu erlassen und über Sie die Schubhaft zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme bzw. Ihrer Abschiebung zu verhängen.
F: Wollen Sie dazu Stellung nehmen?
A: Ich war in Frankreich vier Jahre lang und bin von Frankreich nach Österreich gekommen um hier zu heiraten.
F: Haben Sie in Frankreich ein Aufenthaltstitel oder ein Aufenthaltsstatus oder in einem anderen Mitgliedstaat des EWR-Raumes?
A: Nein.
F: Wann sind Sie in den Schengen-Raum bzw. in das Bundesgebiet eingereist und zu welchem Zweck erfolgte Ihre Einreise?
A: Ich bin vor ca. 6 Jahren in den Schengen-Raum eingereist. Ich war vier Jahre lang in Frankreich und bin seit 2 Jahren in Österreich. Befragt gebe ich an, dass ich in Frankreich keinen Kontakt mit der Polizei hatte.
F: Was machen Sie zwei Jahre in Österreich?
A: Die Mutter der Freundin ist verstorben, deshalb hat sich die Hochzeit verschoben. Ich habe einige Dokumente von der Botschaft benötigt, damit ich heiraten kann. Am Dienstag hätte ich einen Termin gehabt. Ich habe per E-Mail das Magistrat kontaktiert und habe erfragt, welche Dokumente ich für die Heirat benötige. Befragt gebe ich an, dass ich das Magistrat vor ca. drei Wochen kontaktiert habe.
F: Wie viel Geldmittel hatten Sie bei der Einreise und wie viel haben Sie jetzt?
A: Ich bin mit ca. 250 € eingereist und habe jetzt kein Geld. Ich habe auch kein Bankkonto.
F: Wie ist Ihr Familienstand?
A: Ledig.
F: Haben Sie Kinder?
A: Nein.
F: Wie heißt Ihre Freundin/Verlobte?
A: XXXX . Sie ist österreichische Staatsbürgerin. Ihre Mutter aus Tschechien. Sie arbeitet nicht. Sie ist in Österreich aufgewachsen. Befragt gebe ich an, dass wir uns seit 2 Jahren und sechs Monaten kennen. Wir haben uns in Frankreich kennengelernt. Sie arbeitet seit einem Jahr nicht. Früher hat Sie in McDonalds gearbeitet. Befragt gebe ich an, dass die Freundin zwei Kinder hat, die bei ihr leben. Der Sohn heißt XXXX A: römisch 40 . Sie ist österreichische Staatsbürgerin. Ihre Mutter aus Tschechien. Sie arbeitet nicht. Sie ist in Österreich aufgewachsen. Befragt gebe ich an, dass wir uns seit 2 Jahren und sechs Monaten kennen. Wir haben uns in Frankreich kennengelernt. Sie arbeitet seit einem Jahr nicht. Früher hat Sie in McDonalds gearbeitet. Befragt gebe ich an, dass die Freundin zwei Kinder hat, die bei ihr leben. Der Sohn heißt römisch 40
F: Sie sind im Bundesgebiet behördlich nicht gemeldet. Gemäß dem MeldeG haben Sie sich nach drei Tagen im Bundesgebiet zu melden. Wo im Bundesgebiet beziehen Sie die Unterkunft?
A: Ich habe keine feste Unterkunft. Ich wohne manchmal bei der Freundin und manchmal bei einem Freund.
F: Wieso ist das so? Wieso wohnen Sie nicht gemeinsam?
A: Ich kann bei ihr den Meldezettel nicht machen.
F: Wiederholung der Frage?
A: Ich wohne doch hauptsächlich bei ihr und bin nur manchmal bei einem Freund.
F: Wieso soll der Meldezettel nicht funktionieren, Sie hatten bei Ihrer Freundin bereits einen Meldezettel für einen Monat?
A: Meine Verlobte hat zu mir gesagt, dass wir zuerst heiraten müssen, damit ich bei ihr gemeldet bleibe. Warum das so ist, weiß ich nicht.
F: Wie heißt der Freund bei dem Sie manchmal schlafen?
A: XXXX Nachnamen kenne ich nicht. Die Adresse kenne ich nicht. Ich habe ich ihn auf der Arbeit kennengelernt.A: römisch 40 Nachnamen kenne ich nicht. Die Adresse kenne ich nicht. Ich habe ich ihn auf der Arbeit kennengelernt.
F: Was heißt auf der Arbeit? Sie dürfen in Österreich nicht arbeiten.
A: Ich arbeite als Aushilfe am Gemüsemarkt in der XXXX .A: Ich arbeite als Aushilfe am Gemüsemarkt in der römisch 40 .
F: Wie finanzieren Sie sich den Unterhalt im Bundesgebiet?
A: Freitag und Samstag arbeite ich als Aushilfe und so kann ich mein Unterhalt finanzieren. Ich bekomme 120 € netto für 2 Tage.
F: Sie bekommen also von der Freundin kein Geld?
A: Ab mal zu unterstützt sie mich.
F: Wenn Sie Ihre Freundin heiraten wollen und dort „hauptsächlich“ wohnen, wieso haben Sie keine Kleidungsstücke dort?
A: In Kasten sind meine ganzen Kleidungsstücke.
F: Haben Sie ein Wohnungsschlüssel?
A: Jetzt habe ich ihn nicht mit, der ist in der Wohnung geblieben. Ich habe einen eigenen Wohnungsschlüssel. Befragt gebe ich an, dass ich zwei Kellersschlüsseln (von Kellerarbeil) und Wohnungsschlüssel sowie einen Schlüssel von Lagerraum im Keller.
F: Welche Schulbildung haben Sie?
A: 12 Jahre Grundschule und 6 Monate Universität.
F: Welche Berufserfahrung haben Sie?
A: Als Bauarbeiter in Tunesien und Frankreich.
F: Wo haben Sie Ihren Lebensmittelpunkt?
A: Ich bin vor sechs Jahren aus Tunesien über Italien nach Frankreich ausgereist und lebte zuvor immer in Tunesien.
F: Wie lautet Ihre Wohnadresse in Tunesien?
A: Ich kenne die nicht.
F: Haben Sie eine Wohnung oder ein Eigentumswohnhaus oder sonstiges Eigentum in Tunesien?
A: Nein.
F: Wer von Ihrer Familie oder Verwandten lebt in Tunesien?
A: Meine Eltern und zwei verheirate Schwestern und einen verheirateten Bruder. Wir stehen in Kontakt.
F: Haben Sie Familie oder Verwandte in Österreich bzw. der Europäischen Union?
A: In Österreich habe ich niemanden. Ich habe Cousins und eine Tante in Frankreich.
F: Haben Sie soziale (Freunde), wirtschaftliche oder sonstige Bindungen zu Österreich?
A: Nein, nur meine Verlobte.
F: Bestehen finanzielle oder gesundheitliche Abhängigkeitsverhältnisse zu Personen in Österreich?
A: Nein
F: Sind Sie im Bundesgebiet oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union jemals straffällig geworden?
A: Bei der Einreise nach Frankeich über Nizza wurde ich wegen illegaler Grenzüberschreitung angehalten und festgenommen. Dann wurde ich zur Anzeige gebracht und wieder freigelassen. Das war ganz am Anfang als ich nach Frankreich vor ca. 6 Jahren eingereist bin.
F: Haben Sie irgendwelche in Tunesien?
A: Nein, ich habe keine Probleme dort und werde dort nicht verfolgt.
F: Warum sind Sie aus Tunesien ausgereist?
A: Aus wirtschaftlichen Gründen und ich möchte sie finanziell unterstützen. Befragt gebe ich an, dass ich derzeit ein bisschen Geld der Familie schicke. Befragt gebe ich an, dass ich sie bereits in Tunesien unterstützt haben.
F: Tunesien ist ein sicherer Herkunftsstaat. Wollen Sie in die Länderinformationen der Staatendokumentation zu Serbien des BFA Einsicht nehmen und zu diesen die Stellung beziehen?
A: Nein.
F: Spricht irgendwas gegen Ihre Rückkehr nach Tunesien?
A: Es spricht nichts dagegen. Wenn ich hierbleiben darf, dann würde ich hierbleiben. Wenn ich nach Tunesien gehen muss, dann werde ich nach Tunesien gehen. Mir ist nur wichtig, dass ich die Verlobte heirate. Ob es in Österreich oder in Tunesien ist, ist mir egal.
F: Hat Ihre Freundin jemals außerhalb von Österreich gearbeitet?
A: Nein, nur in Österreich.
F: Wo sind Ihre Effekte?
A: Ja, bei meiner Freundin.(…)“
Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX .2023 wurde über den BF gemäß § 76 Abs 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der Mandatsbescheid wurde dem BF am selben Tag zugestellt. Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 .2023 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der Mandatsbescheid wurde dem BF am selben Tag zugestellt.
Mit Bescheid des BFA vom XXXX .2023 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen, die Abschiebung des BF nach Tunesien wurde für zulässig erklärt und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt, eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Der Bescheid wurde dem BF am selben Tag zugestellt. Der Bescheid erwuchs in weiterer Folge erstinstanzlich in Rechtskraft.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .2023 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen, die Abschiebung des BF nach Tunesien wurde für zulässig erklärt und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt, eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Der Bescheid wurde dem BF am selben Tag zugestellt. Der Bescheid erwuchs in weiterer Folge erstinstanzlich in Rechtskraft.
Am XXXX .2023 langte ein Rückkehrberatungsprotokoll der XXXX beim BFA ein, wonach der BF rückkehrwillig sei. Am selben Tag stellte der BF mit Unterstützung der XXXX einen Antrag auf freiwillige unterstützte Ausreise. Am XXXX .2023 wurden seitens des BFA der Antrag sowie finanzielle Starthilfe gewährt.Am römisch 40 .2023 langte ein Rückkehrberatungsprotokoll der römisch 40 beim BFA ein, wonach der BF rückkehrwillig sei. Am selben Tag stellte der BF mit Unterstützung der römisch 40 einen Antrag auf freiwillige unterstützte Ausreise. Am römisch 40 .2023 wurden seitens des BFA der Antrag sowie finanzielle Starthilfe gewährt.
Am XXXX .2023 übermittelte die XXXX dem BFA ein Flugticket für den BF und ersuchte um Entlassung des BF für den XXXX .2023. Ein entsprechender Entlassungsschein wurde seitens des BFA am gleichen Tag an das PAZ übermittelt.Am römisch 40 .2023 übermittelte die römisch 40 dem BFA ein Flugticket für den BF und ersuchte um Entlassung des BF für den römisch 40 .2023. Ein entsprechender Entlassungsschein wurde seitens des BFA am gleichen Tag an das PAZ übermittelt.
Am XXXX .2023 um XXXX Uhr stellte der BF im Stande der Schubhaft einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.Am römisch 40 .2023 um römisch 40 Uhr stellte der BF im Stande der Schubhaft einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
Am 05.04.2023 wurde der Antrag auf freiwillige Ausreise durch den BF widerrufen und ein entsprechendes Rückkehrberatungsprotokoll der XXXX mit der Dokumentierung der Ausreiseunwilligkeit des BF übermittelt.Am 05.04.2023 wurde der Antrag auf freiwillige Ausreise durch den BF widerrufen und ein entsprechendes Rückkehrberatungsprotokoll der römisch 40 mit der Dokumentierung der Ausreiseunwilligkeit des BF übermittelt.
Am 06.04.2023 fand die Erstbefragung des BF statt, wobei der BF befragt zu seinen Fluchtgründen angab: „Ich bin schon seit längerer Zeit aus dem Islam ausgetreten. Die Leute in meinem Bezirk werden mich umbringen, wenn sie davon erfahren.“
Mit Aktenvermerk vom 06.04.2023 wurde die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten. Begründend führte das BFA aus, der BF habe den Antrag auf internationalen Schutz offensichtlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt. Es bestünden keinerlei familiäre und soziale Bindungen und Beziehungen zu Österreich. Der Aktenvermerk wurde dem BF am 06.04.2023 um 13:51 Uhr zugestellt.Mit Aktenvermerk vom 06.04.2023 wurde die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten. Begründend führte das BFA aus, der BF habe den Antrag auf internationalen Schutz offensichtlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt. Es bestünden keinerlei familiäre und soziale Bindungen und Beziehungen zu Österreich. Der Aktenvermerk wurde dem BF am 06.04.2023 um 13:51 Uhr zugestellt.
Am XXXX .2023 erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter die gegenständliche Beschwerde gegen die Anhaltung ab XXXX .2023. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe einen ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ein Entlassungsschein für den XXXX .2023 ausgestellt worden sei, das BFA wolle den BF offenbar über die Osterfeiertage in Haft belassen. Der BF habe eine Lebensgefährtin und Verlobte in Österreich ( XXXX ), welche ihn sofort aufnehmen würde. Beantragt wurde, die Schubhaft ab dem XXXX .2023 für unrechtmäßig zu erklären sowie Kostenersatz.Am römisch 40 .2023 erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter die gegenständliche Beschwerde gegen die Anhaltung ab römisch 40 .2023. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe einen ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ein Entlassungsschein für den römisch 40 .2023 ausgestellt worden sei, das BFA wolle den BF offenbar über die Osterfeiertage in Haft belassen. Der BF habe eine Lebensgefährtin und Verlobte in Österreich ( römisch 40 ), welche ihn sofort aufnehmen würde. Beantragt wurde, die Schubhaft ab dem römisch 40 .2023 für unrechtmäßig zu erklären sowie Kostenersatz.
Am XXXX .2023 (zwischen XXXX ) wurde mit dem BF eine Asyleinvernahme im Beisein seines rechtlichen Vertreters durchgeführt. Diese Einvernahme gestaltete sich u. a. wie folgt:
„(…) Am römisch 40 .2023 (zwischen römisch 40 ) wurde mit dem BF eine Asyleinvernahme im Beisein seines rechtlichen Vertreters durchgeführt. Diese Einvernahme gestaltete sich u. a. wie folgt: , „(…)
LA: Wie ist ihr Familienstand?
VP: Ich bin ledig.
LA: Welche Schulbildung haben Sie?
VP: Ich habe 12 Jahre die Schule besucht. Ich war 6 Monate auf einer Universität Kairovan. Ich habe Art und Kunst. Ich habe dieses Studium nicht abgeschlossen. Das war im Jahr 2011. (…)
LA: Warum haben Sie sich dazu entschlossen, nach Österreich zu gelangen?
VP: Frankreich hat mir nicht so gefallen, deshalb habe ich mich entschieden nach Österreich zu kommen.
LA: Warum haben Sie erst, 2 Jahre und 2 Monate nach Ihrer Einreise in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt?
VP: Ich kenne hier die Gesetze in Österreich nicht und ich kenne mich hier in Österreich mit Asyl auch nicht so aus.
LA: Sie waren zuvor schon in verschiedenen Ländern wie, Italien und Frankreich in Europa, warum stellten Sie keinen Asylantrag in diesen Ländern?
VP: Ich habe überhaupt keine Informationen über Asyl ich kenn mich da nicht aus. (…)
LA: Bitte nennen Sie Ihre Fluchtgründe? Warum haben Sie Ihr Herkunftsland verlassen und haben in Österreich einen Asylantrag gestellt?
VP: Wie ich vorhin erzählt habe, bin ich vom Islam ausgetreten. Im Falle einer Rückkehr nach Tunesien werde ich umgebracht.(…)
LA: Seit wann sind Sie vom Islam ausgetreten?
VP: Seit 3 Monate. Meine Eltern und die Nachbarn dort wissen auch schon davon.(…)“
Der BF wurde im Anschluss an die Einvernahme am XXXX .2023, um XXXX , aus der gegenständlichen Schubhaft entlassen. Der BF wurde im Anschluss an die Einvernahme am römisch 40 .2023, um römisch 40 , aus der gegenständlichen Schubhaft entlassen.
Mit Schriftsatz vom XXXX .2023 beantragte das BFA die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung und gab folgende Stellungnahme ab (auszugsweise): , Mit Schriftsatz vom römisch 40 .2023 beantragte das BFA die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung und gab folgende Stellungnahme ab (auszugsweise):
„(...) In Bezug auf die Fluchtgefahr wird auf den gegenständlichen Mandatsbescheid verwiesen. Zusätzlich wird angeführt, dass ab dem XXXX .2023 auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 5 FPG 2005 die Fluchtgefahr bestand, da zu diesem Zeitpunkt bereits eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen den BF bestand und dieser sich in Schubhaft befand.„(...) In Bezug auf die Fluchtgefahr wird auf den gegenständlichen Mandatsbescheid verwiesen. Zusätzlich wird angeführt, dass ab dem römisch 40 .2023 auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG 2005 die Fluchtgefahr bestand, da zu diesem Zeitpunkt bereits eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen den BF bestand und dieser sich in Schubhaft befand.
In Bezug auf die Aufrechterhaltung der Schubhaft nach der Antragstellung wird auf den Aktenvermerk § 76 Abs.6 FPG verwiesen. Der Antrag diente ausschließlich der Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme. (...)In Bezug auf die Aufrechterhaltung der Schubhaft nach der Antragstellung wird auf den Aktenvermerk Paragraph 76, Absatz 6, FPG verwiesen. Der Antrag diente ausschließlich der Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme. (...)
Im gegenständlichen Fall ist evident, dass der BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich einbrachte, um die Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu behindern. So gab der BF in der Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX .2023 an, dass er nicht in Tunesien verfolgt werde und dort keine Probleme habe. Es spreche nichts gegen seine Rückkehr. Mit seiner Familie sei er in Kontakt und unterstützte diese finanziell. Schließlich beantragte der BF von sich aus freiwillige Rückkehr.Im gegenständlichen Fall ist evident, dass der BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich einbrachte, um die Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu behindern. So gab der BF in der Einvernahme vor dem Bundesamt am römisch 40 .2023 an, dass er nicht in Tunesien verfolgt werde und dort keine Probleme habe. Es spreche nichts gegen seine Rückkehr. Mit seiner Familie sei er in Kontakt und unterstützte diese finanziell. Schließlich beantragte der BF von sich aus freiwillige Rückkehr.
In der Erstbefragung behauptete der BF am XXXX 2023 völlig konträr zu seinen Angaben am XXXX .2023, dass er seit längeren aus dem Islam ausgetreten sei und die Leite in seinem Bezirk werden ihn umbringen, wenn sie davon erfahren. In der Erstbefragung behauptete der BF am römisch 40 2023 völlig konträr zu seinen Angaben am römisch 40 .2023, dass er seit längeren aus dem Islam ausgetreten sei und die Leite in seinem Bezirk werden ihn umbringen, wenn sie davon erfahren.
Unter Betrachtung des Zeitpunktes der Antragstellung auf internationalen Schutz (im Schubhaft nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung obwohl 6 Jahre Zeit gehabt einen Antrag auf internationalen Schutz) und den unmissverständlichen Angaben des BF am XXXX .2023 (keine Verfolgung, keine Probleme, es sprich nichts gegen die Rückkehr), sind seine Angaben in der Erstbefragung völlig unglaubwürdig und es ist offensichtlich, dass der gegenständlich Antrag auf internationale Schutz in reiner Missbrauchsabsicht erfolgte. Daher erfolgte die Aufrechterhaltung der Schubhaft gem. § 76 Abs.6 FPG 2005 zu Recht. (...) Unter Betrachtung des Zeitpunktes der Antragstellung auf internationalen Schutz (im Schubhaft nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung obwohl 6 Jahre Zeit gehabt einen Antrag auf internationalen Schutz) und den unmissverständlichen Angaben des BF am römisch 40 .2023 (keine Verfolgung, keine Probleme, es sprich nichts gegen die Rückkehr), sind seine Angaben in der Erstbefragung völlig unglaubwürdig und es ist offensichtlich, dass der gegenständlich Antrag auf internationale Schutz in reiner Missbrauchsabsicht erfolgte. Daher erfolgte die Aufrechterhaltung der Schubhaft gem. Paragraph 76, Absatz 6, FPG 2005 zu Recht. (...)
Der BF wurde am XXXX .2023 vor dem Bundesamt niederschriftlich im Asylverfahren einvernommen. Somit war der vordergründige Zweck der Schubhaft – die Verfahrenssicherung – erfüllt. Im Hinblick auf die Verhälnismäßigkeit der Schubhaft – insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer des Asylverfahrens in allen Instanzen – wurde der BF aus der Schubhaft entlassen. Sein Reisepass verblieb gemäß § 39 BFA-VG sichergestellt. (...)“ Der BF wurde am römisch 40 .2023 vor dem Bundesamt niederschriftlich im Asylverfahren einvernommen. Somit war der vordergründige Zweck der Schubhaft – die Verfahrenssicherung – erfüllt. Im Hinblick auf die Verhälnismäßigkeit der Schubhaft – insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer des Asylverfahrens in allen Instanzen – wurde der BF aus der Schubhaft entlassen. Sein Reisepass verblieb gemäß Paragraph 39, BFA-VG sichergestellt. (...)“
Die Stellungnahme des BFA wurde dem Rechtsvertreter des BF zum Parteiengehör übermittelt. Am 21.04.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht folgende Stellungnahme ein: , Die Stellungnahme des BFA wurde dem Rechtsvertreter des BF zum Parteiengehör übermittelt. Am 21.04.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht folgende Stellungnahme ein:
„Das Vorbringen des BFA wird bestritten.
Der BF wurde heftigst unter Druck gesetzt, und zwar in einer Good Cop – Bad Cop Strategie, wobei der Good Cop die XXXX , der Bad Cop das XXXX ist.Der BF wurde heftigst unter Druck gesetzt, und zwar in einer Good Cop – Bad Cop Strategie, wobei der Good Cop die römisch 40 , der Bad Cop das römisch 40 ist.
Das ist mittlerweile Standard bei Schubhaften, um so die freiwilligen Rückkehrunterschriften einzusammeln.
Dabei wird insbesondere von der XXXX gedroht, dass lange Aufenthaltsverbote / Einreiseverbote verhängt werden, wenn man nicht dies unterschreiben würde.Dabei wird insbesondere von der römisch 40 gedroht, dass lange Aufenthaltsverbote / Einreiseverbote verhängt werden, wenn man nicht dies unterschreiben würde.
Das Fluchtvorbringen ist hierzu nicht konträr, das man sehr wohl auch seine Identität als Abgefallener unterdrücken kann; hierzu gezwungen zu werden, ist allerdings eine Menschenrechtsverletzung. Der Beschwerde ist daher stattzugeben.
Es wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt; der Sachverhalt ist offensichtlich strittig. Begehrt wird auch für diese Stellungnahme der Zuspruch des Schriftsatzaufwands.“
Der BF ist zwischenzeitlich mit seiner Verlobten - XXXX ) – verheiratet. Der BF war von 06.02.2023 bis 06.03.2023 an der Adresse seiner Verlobten gemeldet. Der BF wurde am XXXX aus der Schubhaft entlassen und ist seit 13.04.2023 an der Adresse seiner Verlobten - der jetzigen Ehegattin des BF - aufrecht gemeldet.Der BF ist zwischenzeitlich mit seiner Verlobten - römisch 40 ) – verheiratet. Der BF war von 06.02.2023 bis 06.03.2023 an der Adresse seiner Verlobten gemeldet. Der BF wurde am römisch 40 aus der Schubhaft entlassen und ist seit 13.04.2023 an der Adresse seiner Verlobten - der jetzigen Ehegattin des BF - aufrecht gemeldet.
Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes beim BFA - beim zuständigen Entscheidungsorgan - bezüglich einer Prognose über den voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens über den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom XXXX .2023 teilte das BFA am 05.12.2023 Folgendes mit:Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes beim BFA - beim zuständigen Entscheidungsorgan - bezüglich einer Prognose über den voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens über den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom römisch 40 .2023 teilte das BFA am 05.12.2023 Folgendes mit:
„Es ist beabsichtigt das Verfahren auf Internationaler Schutz gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF und gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abzuweisen. Aufgrund der Eheschließung des Herrn XXXX , StA: Österreich ist beabsichtigt, das Unionsrechtliche Aufenthaltsrecht der österreichischen Staatsbürgerin zu prüfen. Eine Rückkehrentscheidung ist dahingehend offen.“„Es ist beabsichtigt das Verfahren auf Internationaler Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF und gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abzuweisen. Aufgrund der Eheschließung des Herrn römisch 40 , StA: Österreich ist beabsichtigt, das Unionsrechtliche Aufenthaltsrecht der österreichischen Staatsbürgerin zu prüfen. Eine Rückkehrentscheidung ist dahingehend offen.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:, römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist Staatsangehöriger von Tunesien. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF reiste im Jahr 2017 aus Tunesien nach Frankreich aus, wo er sich vier Jahre aufhielt. Im Anschluss daran reiste er nach Österreich weiter. Am XXXX .2023 wurde der BF aufgrund illegalen Aufenthaltes durch Organe einer LPD in der Wohnung seiner Freundin/Verlobten festgenommen und in ein PAZ eingeliefert. Der gültige tunesische Reisepass des BF wurde sichergestellt. Der BF ist Staatsangehöriger von Tunesien. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF reiste im Jahr 2017 aus Tunesien nach Frankreich aus, wo er sich vier Jahre aufhielt. Im Anschluss daran reiste er nach Österreich weiter. Am römisch 40 .2023 wurde der BF aufgrund illegalen Aufenthaltes durch Organe einer LPD in der Wohnung seiner Freundin/Verlobten festgenommen und in ein PAZ eingeliefert. Der gültige tunesische Reisepass des BF wurde sichergestellt.
Am XXXX .2023 wurde der BF niederschriftlich vor dem BFA einvernommen. Der BF brachte vor, dass seine Muttersprache Arabisch sei, er spreche Französisch und ein bisschen Deutsch, das habe er von seiner Verlobten gelernt. Er wäre vier Jahre lang in Frankreich gewesen und nach Österreich gekommen, um hier zu heiraten. Er sei seit zwei Jahren in Österreich. Weiters brachte der BF vor: „A: Die Mutter der Freundin ist verstorben, deshalb hat sich die Hochzeit verschoben. Ich habe einige Dokumente von der Botschaft benötigt, damit ich heiraten kann. Am Dienstag hätte ich einen Termin gehabt. Ich habe per E-Mail das Magistrat kontaktiert und habe erfragt, welche Dokumente ich für die Heirat benötige. Befragt gebe ich an, dass ich das Magistrat vor ca. drei Wochen kontaktiert habe.“ Seine Verlobte sei XXXX Sie sei österreichische Staatsbürgerin. Ihre Mutter sei aus Tschechien. Sie würden sich seit zwei Jahren und sechs Monaten kennen und hätten sich in Frankreich kennengelernt. Seine Freundin habe zwei Kinder, die bei ihr lebten. Er wohne hauptsächlich bei seiner Verlobten, manchmal bei einem Freund. Gemeldet sei er zurzeit nicht, da ihm seine Verlobte gesagt habe, dass sie zuerst heiraten müssten. Seine gesamten Kleidungsstücke seien bei ihr im Kasten. Er arbeite als Aushilfe am Gemüsemarkt. In Österreich habe er nur seine Verlobte. Er habe Cousins und eine Tante in Frankreich. Ihm sei es wichtig, dass er seine Verlobte heirate. Seine Effekten befänden sich bei seiner Freundin.Am römisch 40 .2023 wurde der BF niederschriftlich vor dem BFA einvernommen. Der BF brachte vor, dass seine Muttersprache Arabisch sei, er spreche Französisch und ein bisschen Deutsch, das habe er von seiner Verlobten gelernt. Er wäre vier Jahre lang in Frankreich gewesen und nach Österreich gekommen, um hier zu heiraten. Er sei seit zwei Jahren in Österreich. Weiters brachte der BF vor: „A: Die Mutter der Freundin ist verstorben, deshalb hat sich die Hochzeit verschoben. Ich habe einige Dokumente von der Botschaft benötigt, damit ich heiraten kann. Am Dienstag hätte ich einen Termin gehabt. Ich habe per E-Mail das Magistrat kontaktiert und habe erfragt, welche Dokumente ich für die Heirat benötige. Befragt gebe ich an, dass ich das Magistrat vor ca. drei Wochen kontaktiert habe.“ Seine Verlobte sei römisch 40 Sie sei österreichische Staatsbürgerin. Ihre Mutter sei aus Tschechien. Sie würden sich seit zwei Jahren und sechs Monaten kennen und hätten sich in Frankreich kennengelernt. Seine Freundin habe zwei Kinder, die bei ihr lebten. Er wohne hauptsächlich bei seiner Verlobten, manchmal bei einem Freund. Gemeldet sei er zurzeit nicht, da ihm seine Verlobte gesagt habe, dass sie zuerst heiraten müssten. Seine gesamten Kleidungsstücke seien bei ihr im Kasten. Er arbeite als Aushilfe am Gemüsemarkt. In Österreich habe er nur seine Verlobte. Er habe Cousins und eine Tante in Frankreich. Ihm sei es wichtig, dass er seine Verlobte heirate. Seine Effekten befänden sich bei seiner Freundin.
Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX .2023 wurde über den BF gemäß § 76 Abs 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der Mandatsbescheid wurde dem BF am selben Tag zugestellt. Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 .2023 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der Mandatsbescheid wurde dem BF am selben Tag zugestellt.
Mit Bescheid des BFA vom XXXX .2023 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen, die Abschiebung des BF nach Tunesien wurde für zulässig erklärt und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt, eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Der Bescheid wurde dem BF am selben Tag zugestellt. Der Bescheid erwuchs in weiterer Folge erstinstanzlich in Rechtskraft.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .2023 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen, die Abschiebung des BF nach Tunesien wurde für zulässig erklärt und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt, eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Der Bescheid wurde dem BF am selben Tag zugestellt. Der Bescheid erwuchs in weiterer Folge erstinstanzlich in Rechtskraft.
Am XXXX .2023 langte ein Rückkehrberatungsprotokoll der BBU beim BFA ein, wonach der BF rückkehrwillig sei. Am selben Tag stellte der BF mit Unterstützung der BBU einen Antrag auf freiwillige unterstützte Ausreise. Am XXXX .2023 wurden seitens des BFA der Antrag sowie finanzielle Starthilfe gewährt.Am römisch 40 .2023 langte ein Rückkehrberatungsprotokoll der BBU beim BFA ein, wonach der BF rückkehrwillig sei. Am selben Tag stellte der BF mit Unterstützung der BBU einen Antrag auf freiwillige unterstützte Ausreise. Am römisch 40 .2023 wurden seitens des BFA der Antrag sowie finanzielle Starthilfe gewährt.
Am XXXX .2023 übermittelte die BBU dem BFA ein Flugticket für den BF und ersuchte um Entlassung des BF für den XXXX .2023. Ein entsprechender Entlassungsschein wurde seitens des BFA am gleichen Tag an das PAZ übermittelt.Am römisch 40 .2023 übermittelte die BBU dem BFA ein Flugticket für den BF und ersuchte um Entlassung des BF für den römisch 40 .2023. Ein entsprechender Entlassungsschein wurde seitens des BFA am gleichen Tag an das PAZ übermittelt.
Am XXXX .2023 um XXXX Uhr stellte der BF im Stande der Schubhaft einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.Am römisch 40 .2023 um römisch 40 Uhr stellte der BF im Stande der Schubhaft einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
Am 05.04.2023 wurde der Antrag auf freiwillige Ausreise durch den BF widerrufen und ein entsprechendes Rückkehrberatungsprotokoll der BBU mit der Dokumentierung der Ausreiseunwilligkeit des BF übermittelt.
Am 06.04.2023 fand die Erstbefragung des BF statt, wobei der BF befragt zu seinen Fluchtgründen angab: „Ich bin schon seit längerer Zeit aus dem Islam ausgetreten. Die Leute in meinem Bezirk werden mich umbringen“.
Mit Aktenvermerk vom 06.04.2023 wurde die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten. Begründend führte das BFA aus, der BF habe den Antrag auf internationalen Schutz offensichtlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt. Es bestünden keinerlei familiäre und soziale Bindungen und Beziehungen zu Österreich. Der Aktenvermerk wurde dem BF am 06.04.2023 um 13:51 Uhr zugestellt.Mit Aktenvermerk vom 06.04.2023 wurde die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten. Begründend führte das BFA aus, der BF habe den Antrag auf internationalen Schutz offensichtlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt. Es bestünden keinerlei familiäre und soziale Bindungen und Beziehungen zu Österreich. Der Aktenvermerk wurde dem BF am 06.04.2023 um 13:51 Uhr zugestellt.
Am XXXX .2023 (zwischen XXXX ) wurde mit dem BF eine Asyleinvernahme im Beisein seines rechtlichen Vertreters durchgeführt. Befragt, warum der BF erst zwei Jahre und zwei Monate nach seiner Einreise in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, gab er an: „Ich kenne hier die Gesetze in Österreich nicht und ich kenne mich hier in Österreich mit Asyl auch nicht so aus.“ Weiter befragt, weshalb er in keinen anderen Ländern in Europa um Asyl angesucht habe, zumal er sich etwa bereits in Italien und Frankreich aufgehalten habe, gab der BF an: „Ich habe überhaupt keine Informationen über Asyl ich kenn mich da nicht aus.“ Zu seinen Fluchtgründen gab er an: „Wie ich vorhin erzählt habe, bin ich vom Islam ausgetreten. Im Falle einer Rückkehr nach Tunesien werde ich umgebracht.“ Am römisch 40 .2023 (zwischen römisch 40 ) wurde mit dem BF eine Asyleinvernahme im Beisein seines rechtlichen Vertreters durchgeführt. Befragt, warum der BF erst zwei Jahre und zwei Monate nach seiner Einreise in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, gab er an: „Ich kenne hier die Gesetze in Österreich nicht und ich kenne mich hier in Österreich mit Asyl auch nicht so aus.“ Weiter befragt, weshalb er in keinen anderen Ländern in Europa um Asyl angesucht habe, zumal er sich etwa bereits in Italien und Frankreich aufgehalten habe, gab der BF an: „Ich habe überhaupt keine Informationen über Asyl ich kenn mich da nicht aus.“ Zu seinen Fluchtgründen gab er an: „Wie ich vorhin erzählt habe, bin ich vom Islam ausgetreten. Im Falle einer Rückkehr nach Tunesien werde ich umgebracht.“
Der BF wurde im Anschluss an die Einvernahme am XXXX .2023, um XXXX Uhr, aus der gegenständlichen Schubhaft entlassen.Der BF wurde im Anschluss an die Einvernahme am römisch 40 .2023, um römisch 40 Uhr, aus der gegenständlichen Schubhaft entlassen.
Der BF war gesund und haftfähig. Der BF ging im relevanten Zeitraum keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Es lag ein bis 16.03.2028 gültiger tunesischer Reisepass des BF vor. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der BF hatte im relevanten Zeitraum eine Verlobte - eine österreichische Staatsbürgerin - in Österreich. Der BF ist zwischenzeitlich mit seiner Verlobten - XXXX ) - verheiratet. Der BF war von 06.02.2023 bis 06.03.2023 an der Adresse seiner Verlobten gemeldet. Der BF wurde am XXXX aus der Schubhaft entlassen und ist seit 13.04.2023 an der Adresse seiner Verlobten - der jetzigen Ehegattin des BF - aufrecht gemeldet.Der BF war gesund und haftfähig. Der BF ging im relevanten Zeitraum keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Es lag ein bis 16.03.2028 gültiger tunesischer Reisepass des BF vor. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der BF hatte im relevanten Zeitraum eine Verlobte - eine österreichische Staatsbürgerin - in Österreich. Der BF ist zwischenzeitlich mit seiner Verlobten - römisch 40 ) - verheiratet. Der BF war von 06.02.2023 bis 06.03.2023 an der Adresse seiner Verlobten gemeldet. Der BF wurde am römisch 40 aus der Schubhaft entlassen und ist seit 13.04.2023 an der Adresse seiner Verlobten - der jetzigen Ehegattin des BF - aufrecht gemeldet.
Das Verfahren des BF über den Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX .2023 ist nach wie vor beim BFA anhängig. Seitens des BFA ist beabsichtigt das Verfahren auf Internationalen Schutz gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF und gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abzuweisen. Aufgrund der Eheschließung des BF mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX ist beabsichtigt, das Unionsrechtliche Aufenthaltsrecht der österreichischen Staatsbürgerin zu prüfen. Die Entscheidung bezüglich der Rückkehrentscheidung ist offen. Das Verfahren des BF über den Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 .2023 ist nach wie vor beim BFA anhängig. Seitens des BFA ist beabsichtigt das Verfahren auf Internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF und gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abzuweisen. Aufgrund der Eheschließung des BF mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 ist beabsichtigt, das Unionsrechtliche Aufenthaltsrecht der österreichischen Staatsbürgerin zu prüfen. Die Entscheidung bezüglich der Rückkehrentscheidung ist offen.
2. Beweiswürdigung
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes bezüglich des BF. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und dem bisherigen Verfahren ergeben sich aus der Aktenlage.
Die Feststellungen bezüglich der Wohnsitzmeldungen des BF ergeben sich aus einer Nachschau im Zentralen Melderegister.
Das Fehlen legaler beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie der niederschriftlichen Einvernahme des BF durch das BFA am XXXX .2023.Das Fehlen legaler beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie der niederschriftlichen Einvernahme des BF durch das BFA am römisch 40 .2023.
Die Feststellungen zur Unbescholtenheit des BF in Österreich ergeben sich aus dem Strafregisterauszug.
Die Feststellungen zur Verlobten des BF sowie zu den Lebensumständen des BF in Österreich ergeben sich aus der niederschriftlichen Einvernahme des BF durch das BFA am XXXX .2023.Die Feststellungen zur Verlobten des BF sowie zu den Lebensumständen des BF in Österreich ergeben sich aus der niederschriftlichen Einvernahme des BF durch das BFA am römisch 40 .2023.
Die Feststellungen zur Festnahme und der weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung).
Der Mandatsbescheid vom XXXX .2023 und das Übernahmeprotokoll vom selben Tag liegen im Akt ein. Der Bescheid vom XXXX .2023 samt Übernahmebestätigung liegt ebenso im Akt ein.Der Mandatsbescheid vom römisch 40 .2023 und das Übernahmeprotokoll vom selben Tag liegen im Akt ein. Der Bescheid vom römisch 40 .2023 samt Übernahmebestätigung liegt ebenso im Akt ein.
Der Antrag auf freiwillige unterstützte Rückkehr sowie die Übermittlung desselben an das BFA durch die BBU und die Genehmigung des BFA vom XXXX .2023 sind Teil des Akteninhaltes. Der Widerruf des Antrages auf freiwillige unterstützte Ausreise und das zugehörige Rückkehrberatungsprotokoll sind ebenfalls im Akt enthalten.Der Antrag auf freiwillige unterstützte Rückkehr sowie die Übermittlung desselben an das BFA durch die BBU und die Genehmigung des BFA vom römisch 40 .2023 sind Teil des Akteninhaltes. Der Widerruf des Antrages auf freiwillige unterstützte Ausreise und das zugehörige Rückkehrberatungsprotokoll sind ebenfalls im Akt enthalten.
Der Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX .2023 ergibt sich unter anderem aus der entsprechenden Asylantragsmeldung einer LPD vom selben Tag und der Erstbefragung vom 06.04.2023. Dass er zuvor keinen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ergibt sich zunächst daraus, dass im Zentralen Fremdenregister kein solcher vermerkt ist und weiters, aus den eigenen Angaben des BF in der Erstbefragung am 06.04.2023.Der Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 .2023 ergibt sich unter anderem aus der entsprechenden Asylantragsmeldung einer LPD vom selben Tag und der Erstbefragung vom 06.04.2023. Dass er zuvor keinen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ergibt sich zunächst daraus, dass im Zentralen Fremdenregister kein solcher vermerkt ist und weiters, aus den eigenen Angaben des BF in der Erstbefragung am 06.04.2023.
Dass mit Aktenvermerk vom 06.04.2023 die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten wurde und der Aktenvermerk dem BF zugestellt wurde, ergibt sich aufgrund des im Akt einliegenden Aktenvermerks des BFA und der zugehörigen Übernahmebestätigung.Dass mit Aktenvermerk vom 06.04.2023 die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten wurde und der Aktenvermerk dem BF zugestellt wurde, ergibt sich aufgrund des im Akt einliegenden Aktenvermerks des BFA und der zugehörigen Übernahmebestätigung.
Dass der BF im relevanten Zeitraum gesund und haftfähig war, war aufgrund seiner eigenen Angaben im Laufe des behördlichen Verfahrens festzustellen. Er gab sowohl in der Einvernahme am XXXX .2023 als auch in jener am XXXX .2023 an, er sei gesund, dem entgegenstehendes Vorbringen wurde nicht erstattet. Dass der BF im relevanten Zeitraum gesund und haftfähig war, war aufgrund seiner eigenen Angaben im Laufe des behördlichen Verfahrens festzustellen. Er gab sowohl in der Einvernahme am römisch 40 .2023 als auch in jener am römisch 40 .2023 an, er sei gesund, dem entgegenstehendes Vorbringen wurde nicht erstattet.
Die Sicherstellungsbestätigung hinsichtlich des Reisepasses des BF liegt im Akt ein. Die Gültigkeitsdauer des Reisepasses des BF ergibt sich aus dem Zentralen Fremdenregister.
Die Feststellungen zur Eheschließung des BF mit seiner Verlobten ergeben sich aus der Stellungnahme des BFA vom 05.12.2023, Auszügen aus dem Zentralen Melderegister sowie einem Auszug aus dem Fremdenregister.
Der Verfahrensstand des Antrags auf internationalen Schutz des BF vom XXXX .2023 ergibt sich aus einem Auszug aus dem Fremdenregister, der Stellungnahme des BFA vom 05.12.2023 sowie der diesbezüglichen Verfahrensprognose.Der Verfahrensstand des Antrags auf internationalen Schutz des BF vom römisch 40 .2023 ergibt sich aus einem Auszug aus dem Fremdenregister, der Stellungnahme des BFA vom 05.12.2023 sowie der diesbezüglichen Verfahrensprognose.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung, 3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Gesetzliche Grundlagen:
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin Verordnung vorliegen.(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
3.2. Judikatur: , 3.2. Judikatur:
Die Bestimmung des § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 dient der Aufrechterhaltung einer schon in Vollzug befindlichen Schubhaft gegenüber einem (nunmehrigen) Asylwerber; insoweit wird Art. 8 Abs. 3 lit. d der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahme-RL) abgebildet (vgl. VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009; VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004, 00013).Die Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 dient der Aufrechterhaltung einer schon in Vollzug befindlichen Schubhaft gegenüber einem (nunmehrigen) Asylwerber; insoweit wird Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahme-RL) abgebildet vergleiche VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009; VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004, 00013).
In seiner Entscheidung vom 19.09.2019, Ra 2019/21/0204, führte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus:
„Im Gegensatz zu Art. 8 Abs. 3 lit. d der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahme-RL) stellt der Wortlaut des § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 nur auf die Absicht zur "Verzögerung" der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ab; das erfasst allerdings im Sinne eines Größenschlusses ohnehin auch die beabsichtigte "Vereitelung" einer Abschiebung. Bedeutsam ist jedoch, dass im Text der nationalen Regelung - anders als in der damit umgesetzten Norm der Aufnahme-RL - nicht zum Ausdruck kommt, die beabsichtigte Verzögerung müsse der ausschließliche Grund für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gewesen sein (vgl. EuGH 30.5.2013, Arslan, C 534/11; für die Zulässigkeit der Fortsetzung der Haft wurde verlangt, dass der Antrag auf internationalen Schutz "einzig und allein" zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden). Insoweit ist somit eine unionsrechtskonforme korrigierende Auslegung vorzunehmen. Es kann kein Zweifel bestehen, dass im Anwendungsbereich der Aufnahme-RL eine an deren Regelungen zur Haft orientierte unionsrechtskonforme Auslegung des § 76 FrPolG 2005 Platz zu greifen hat (vgl. VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021; VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004, 0013).“„Im Gegensatz zu Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahme-RL) stellt der Wortlaut des Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 nur auf die Absicht zur "Verzögerung" der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ab; das erfasst allerdings im Sinne eines Größenschlusses ohnehin auch die beabsichtigte "Vereitelung" einer Abschiebung. Bedeutsam ist jedoch, dass im Text der nationalen Regelung - anders als in der damit umgesetzten Norm der Aufnahme-RL - nicht zum Ausdruck kommt, die beabsichtigte Verzögerung müsse der ausschließliche Grund für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gewesen sein vergleiche EuGH 30.5.2013, Arslan, C 534/11; für die Zulässigkeit der Fortsetzung der Haft wurde verlangt, dass der Antrag auf internationalen Schutz "einzig und allein" zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden). Insoweit ist somit eine unionsrechtskonforme korrigierende Auslegung vorzunehmen. Es kann kein Zweifel bestehen, dass im Anwendungsbereich der Aufnahme-RL eine an deren Regelungen zur Haft orientierte unionsrechtskonforme Auslegung des Paragraph 76, FrPolG 2005 Platz zu greifen hat vergleiche VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021; VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004, 0013).“
Weiters führte der Verwaltungsgerichtshof aus:
„Bei einer Anhaltung in Schubhaft auf der Grundlage des § 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 steht die Verfahrenssicherung im Vordergrund. Das ist insbesondere im Rahmen der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten, wobei auch die Frage der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens bzw. eines dem Asylwerber weiterhin zukommenden "Bleiberechts" einzubeziehen ist (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177). Das gilt sinngemäß auch für eine (weitere) Anhaltung in Schubhaft auf Basis des § 76 Abs. 6 FrPolG 2005, bei der ebenfalls die Sicherung des "Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" im Vordergrund steht und bei der - mag dies auch (anders als in § 76 Abs. 2 Z 1 und 2 FrPolG 2005) nicht ausdrücklich in den Wortlaut dieser Bestimmung aufgenommen worden sein - ebenfalls eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen ist. Nach der im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Art. 1 Abs. 3 PersFrG 1988 ist Schubhaft nämlich (immer) nur dann gerechtfertigt, wenn der Eingriff zum Zweck der Maßnahme notwendig ist und nur soweit der Freiheitsentzug nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht (vgl. VfGH 3.10.2012, G 140/11 ua.; VfSlg. 19.675; VwGH 26.8.2010, 2010/21/0234; VwGH 2.8.2013, 2013/21/0008).“„Bei einer Anhaltung in Schubhaft auf der Grundlage des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 steht die Verfahrenssicherung im Vordergrund. Das ist insbesondere im Rahmen der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten, wobei auch die Frage der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens bzw. eines dem Asylwerber weiterhin zukommenden "Bleiberechts" einzubeziehen ist vergleiche VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177). Das gilt sinngemäß auch für eine (weitere) Anhaltung in Schubhaft auf Basis des Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005, bei der ebenfalls die Sicherung des "Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" im Vordergrund steht und bei der - mag dies auch (anders als in Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins und 2 FrPolG 2005) nicht ausdrücklich in den Wortlaut dieser Bestimmung aufgenommen worden sein - ebenfalls eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen ist. Nach der im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Artikel eins, Absatz 3, PersFrG 1988 ist Schubhaft nämlich (immer) nur dann gerechtfertigt, wenn der Eingriff zum Zweck der Maßnahme notwendig ist und nur soweit der Freiheitsentzug nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht vergleiche VfGH 3.10.2012, G 140/11 ua.; VfSlg. 19.675; VwGH 26.8.2010, 2010/21/0234; VwGH 2.8.2013, 2013/21/0008).“
In Rz 15 wurde Folgendes ausgeführt:
„Vor diesem Hintergrund wäre bei der gebotenen Begründung für die Annahme, die weitere Anhaltung in Schubhaft sei nach § 76 Abs. 6 FPG gerechtfertigt, einzubeziehen gewesen, dass der Revisionswerber den Antrag auf internationalen Schutz den diesbezüglich angegebenen Gründen zufolge auch stellte, um bei seinen Familienangehörigen in Österreich bleiben zu können. Das wäre bei verständiger Würdigung dahin zu deuten gewesen, dass der Revisionswerber auf diesem Weg im Hinblick auf die schon in der Vernehmung am 6. Juni 2019 vorgetragenen geänderten Prämissen in Bezug auf sein Familienleben in Österreich eine "Revidierung" der Rückkehrentscheidung erreichen wollte. Davon ausgehend war es nicht offensichtlich, dass der Asylfolgeantrag ausschließlich und zur Gänze missbräuchlich zur Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde, sodass das BVwG nicht ohne Weiteres und ohne diesbezügliche Begründung die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 76 Abs. 6 FPG hätte unterstellen dürfen.“„Vor diesem Hintergrund wäre bei der gebotenen Begründung für die Annahme, die weitere Anhaltung in Schubhaft sei nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG gerechtfertigt, einzubeziehen gewesen, dass der Revisionswerber den Antrag auf internationalen Schutz den diesbezüglich angegebenen Gründen zufolge auch stellte, um bei seinen Familienangehörigen in Österreich bleiben zu können. Das wäre bei verständiger Würdigung dahin zu deuten gewesen, dass der Revisionswerber auf diesem Weg im Hinblick auf die schon in der Vernehmung am 6. Juni 2019 vorgetragenen geänderten Prämissen in Bezug auf sein Familienleben in Österreich eine "Revidierung" der Rückkehrentscheidung erreichen wollte. Davon ausgehend war es nicht offensichtlich, dass der Asylfolgeantrag ausschließlich und zur Gänze missbräuchlich zur Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde, sodass das BVwG nicht ohne Weiteres und ohne diesbezügliche Begründung die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG hätte unterstellen dürfen.“
In Rz 18 wurde Folgendes ausgeführt:
„Bei dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung wäre vom BVwG, wie schon erwähnt, zu beachten gewesen, dass dem Revisionswerber infolge des von ihm (wenn auch wiederholt) gestellten Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr wieder faktischer Abschiebeschutz zukam. Demzufolge konnte der Revisionswerber bis zur (neuerlichen) Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung nicht abgeschoben werden. Dieser faktische Abschiebeschutz hätte in der vorliegenden Konstellation nach innerstaatlichem Recht nur gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen vom BFA mit Bescheid aberkannt werden können. Dass ein solcher Bescheid ergangen wäre, hat das BVwG aber nicht festgestellt. Der Revisionswerber hatte demnach aufgrund des ihm zukommenden faktischen Abschiebeschutzes ein "Bleiberecht" während des Verfahrens über seinen am 13. Juni 2019 gestellten Antrag. Vor diesem Hintergrund hätte das BVwG der Frage nachgehen müssen, wann gegenüber dem Revisionswerber mit der Erlassung einer durchsetzbaren und auch durchführbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme voraussichtlich zu rechnen sei. Dabei wäre einzubeziehen gewesen, dass mit der Geburt seiner Tochter im Mai 2019 nicht von vornherein unmaßgebliche Änderungen in Bezug auf sein in Österreich bestehendes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK eingetreten sind. Abhängig von diesem Ergebnis wäre dann unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit die Zulässigkeit der weiteren Anhaltung des Revisionswerbers nach der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz ab 14. Juni 2019 zu beurteilen gewesen. Dabei wäre im Übrigen auch der - vom BVwG völlig außer Acht gelassene - Umstand einzubeziehen gewesen, dass die Botschaftsdelegation Nigerias nach dem im Akt befindlichen Vermerk am 14. Juni 2019 zwar die nigerianische Staatsangehörigkeit des Revisionswerbers bestätigte, jedoch für weitere Schritte den Ausgang des anhängigen Verfahrens über seinen Asylfolgeantrag abwarten wolle.“„Bei dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung wäre vom BVwG, wie schon erwähnt, zu beachten gewesen, dass dem Revisionswerber infolge des von ihm (wenn auch wiederholt) gestellten Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr wieder faktischer Abschiebeschutz zukam. Demzufolge konnte der Revisionswerber bis zur (neuerlichen) Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung nicht abgeschoben werden. Dieser faktische Abschiebeschutz hätte in der vorliegenden Konstellation nach innerstaatlichem Recht nur gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen vom BFA mit Bescheid aberkannt werden können. Dass ein solcher Bescheid ergangen wäre, hat das BVwG aber nicht festgestellt. Der Revisionswerber hatte demnach aufgrund des ihm zukommenden faktischen Abschiebeschutzes ein "Bleiberecht" während des Verfahrens über seinen am 13. Juni 2019 gestellten Antrag. Vor diesem Hintergrund hätte das BVwG der Frage nachgehen müssen, wann gegenüber dem Revisionswerber mit der Erlassung einer durchsetzbaren und auch durchführbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme voraussichtlich zu rechnen sei. Dabei wäre einzubeziehen gewesen, dass mit der Geburt seiner Tochter im Mai 2019 nicht von vornherein unmaßgebliche Änderungen in Bezug auf sein in Österreich bestehendes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK eingetreten sind. Abhängig von diesem Ergebnis wäre dann unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit die Zulässigkeit der weiteren Anhaltung des Revisionswerbers nach der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz ab 14. Juni 2019 zu beurteilen gewesen. Dabei wäre im Übrigen auch der - vom BVwG völlig außer Acht gelassene - Umstand einzubeziehen gewesen, dass die Botschaftsdelegation Nigerias nach dem im Akt befindlichen Vermerk am 14. Juni 2019 zwar die nigerianische Staatsangehörigkeit des Revisionswerbers bestätigte, jedoch für weitere Schritte den Ausgang des anhängigen Verfahrens über seinen Asylfolgeantrag abwarten wolle.“
Der VwGH hat unter dem Gesichtspunkt eines ausreichenden Rechtsschutzes keine Bedenken gegen die in § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 vorgesehene verfahrensrechtliche Vorgangsweise (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204). Da es nämlich (nur) um die Fortsetzung einer schon angeordneten Schubhaft geht, muss kein neuer Bescheid erlassen werden, sondern es genügt, dass dem Fremden in verständlicher und nachvollziehbarer Weise zur Kenntnis gebracht wird, dass nunmehr vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 76 Abs. 6 FPG ausgegangen wird. Dafür reicht - wie gesetzlich vorgesehen - ein entsprechender, diese Annahme dokumentierender und insoweit auch übersetzter, dem Schubhäftling auszuhändigender Aktenvermerk, der überdies nachvollziehbar zu begründen ist (vgl. zum Bestehen einer diesbezüglichen Begründungspflicht die Einleitung in Rn 15 in VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204, „ ... bei der gebotenen Begründung für die Annahme, die weitere Anhaltung in Schubhaft sei nach § 76 Abs. 6 FPG gerechtfertigt, ...“). Im Hintergrund bildet weiterhin der Schubhaftbescheid als konstitutiver Akt die maßgebliche Rechtsgrundlage, ergibt sich doch daraus unverändert neben dem Sicherungszweck vor allem das Vorliegen von Fluchtgefahr. [vgl. VwGH vom 18.02.2021, Ra 2021/21/0025] Der VwGH hat unter dem Gesichtspunkt eines ausreichenden Rechtsschutzes keine Bedenken gegen die in Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 vorgesehene verfahrensrechtliche Vorgangsweise vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204). Da es nämlich (nur) um die Fortsetzung einer schon angeordneten Schubhaft geht, muss kein neuer Bescheid erlassen werden, sondern es genügt, dass dem Fremden in verständlicher und nachvollziehbarer Weise zur Kenntnis gebracht wird, dass nunmehr vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 6, FPG ausgegangen wird. Dafür reicht - wie gesetzlich vorgesehen - ein entsprechender, diese Annahme dokumentierender und insoweit auch übersetzter, dem Schubhäftling auszuhändigender Aktenvermerk, der überdies nachvollziehbar zu begründen ist vergleiche zum Bestehen einer diesbezüglichen Begründungspflicht die Einleitung in Rn 15 in VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204, „ ... bei der gebotenen Begründung für die Annahme, die weitere Anhaltung in Schubhaft sei nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG gerechtfertigt, ...“). Im Hintergrund bildet weiterhin der Schubhaftbescheid als konstitutiver Akt die maßgebliche Rechtsgrundlage, ergibt sich doch daraus unverändert neben dem Sicherungszweck vor allem das Vorliegen von Fluchtgefahr. [vgl. VwGH vom 18.02.2021, Ra 2021/21/0025]
Nach § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder während seiner Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag - ausschließlich (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204) - zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.Nach Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder während seiner Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag - ausschließlich vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204) - zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.
Bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 bedarf es zumindest einer Grobprüfung der Motive des Fremden für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die zu dessen Begründung vorgetragenen Verfolgungsbehauptungen (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0234). Es ist insoweit eine (inhaltliche) Grobprüfung dieses Antrags vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten lassen (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198). Das umfasst auch eine Prognose über den voraussichtlichen negativen Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, wobei es naheliegend ist, diesbezüglich Erkundigungen beim zuständigen Entscheidungsorgan einzuholen. Der Schubhaftzweck wird nämlich nur dann verwirklicht, wenn das zu sichernde Verfahren letztlich auch in eine Abschiebung münden kann (vgl. VwGH 17.4.2020, Ro 2020/21/0004).Bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 bedarf es zumindest einer Grobprüfung der Motive des Fremden für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die zu dessen Begründung vorgetragenen Verfolgungsbehauptungen vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0234). Es ist insoweit eine (inhaltliche) Grobprüfung dieses Antrags vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten lassen vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198). Das umfasst auch eine Prognose über den voraussichtlichen negativen Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, wobei es naheliegend ist, diesbezüglich Erkundigungen beim zuständigen Entscheidungsorgan einzuholen. Der Schubhaftzweck wird nämlich nur dann verwirklicht, wenn das zu sichernde Verfahren letztlich auch in eine Abschiebung münden kann vergleiche VwGH 17.4.2020, Ro 2020/21/0004).
3.3. Rechtlich folgt daraus:
Zu Spruchpunkt A.I.) Anhaltung in Schubhaft am XXXX Zu Spruchpunkt A.I.) Anhaltung in Schubhaft am römisch 40
Die Behörde stützte den gegenständlichen Schubhaftbescheid vom XXXX .2023 auf § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Zu diesem Zeitpunkt hatte der BF keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Am XXXX .2023 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.Die Behörde stützte den gegenständlichen Schubhaftbescheid vom römisch 40 .2023 auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Zu diesem Zeitpunkt hatte der BF keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Am römisch 40 .2023 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
Gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG darf Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG darf Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.
Gemäß § 76 Abs 3 FPG liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei sind insbesondere die Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1 bis 9 zu berücksichtigen. Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei sind insbesondere die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 zu berücksichtigen.
Das BFA stützte das Vorliegen von Fluchtgefahr auf § 76 Abs 3 Z 1 und Z 9 FPG. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung bestand bereits die Beziehung des BF zu seiner Verlobten, einer österreichischen Staatsangehörigen. Aus der in weiterer Folge erfolgten Eheschließung des BF mit seiner Verlobten ergibt sich, dass es sich um eine durchaus ernst gemeinte Beziehung handelt. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Stellungnahme des BFA vom 05.12.2023. Der BF verfügte entgegen der Ansicht des BFA sehr wohl über eine soziale Verankerung im Bundesgebiet. Nach seiner Entlassung aus der Schubhaft nahm der BF auch rasch eine Wohnsitzmeldung bei seiner Verlobten - jetzigen Ehegattin - vor, die bis zum Entscheidungszeitpunkt besteht. Es hat sich nunmehr verfestigt, dass von einer Fluchtgefahr nicht auszugehen war, da die Beziehung bereits damals bestanden hat. Das BFA ging weiters davon aus, dass der BF sich über einen Zeitraum von zwei Jahren ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet aufgehalten habe. Es bestehe offensichtlich keine durchgehende Greifbarkeit des BF an der Wohnadresse seiner Freundin. Aufgrund des Verhaltens des BF sei offensichtlich, dass er sich auch in Zukunft den behördlichen Verfahren zu entziehen versuchen werde, zumal er nun entdeckt worden wäre. Auch bezüglich dieses Sachverhaltes hat sich nunmehr manifestiert (erfolgte Eheschließung und gemeinsame Wohnsitznahme mit der Ehegattin), dass nicht davon auszugehen war, dass der BF sich dem Verfahren entziehen würde. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt keine „ultima ratio“ dar, Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf waren nicht gegeben.Das BFA stützte das Vorliegen von Fluchtgefahr auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 9, FPG. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung bestand bereits die Beziehung des BF zu seiner Verlobten, einer österreichischen Staatsangehörigen. Aus der in weiterer Folge erfolgten Eheschließung des BF mit seiner Verlobten ergibt sich, dass es sich um eine durchaus ernst gemeinte Beziehung handelt. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Stellungnahme des BFA vom 05.12.2023. Der BF verfügte entgegen der Ansicht des BFA sehr wohl über eine soziale Verankerung im Bundesgebiet. Nach seiner Entlassung aus der Schubhaft nahm der BF auch rasch eine Wohnsitzmeldung bei seiner Verlobten - jetzigen Ehegattin - vor, die bis zum Entscheidungszeitpunkt besteht. Es hat sich nunmehr verfestigt, dass von einer Fluchtgefahr nicht auszugehen war, da die Beziehung bereits damals bestanden hat. Das BFA ging weiters davon aus, dass der BF sich über einen Zeitraum von zwei Jahren ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet aufgehalten habe. Es bestehe offensichtlich keine durchgehende Greifbarkeit des BF an der Wohnadresse seiner Freundin. Aufgrund des Verhaltens des BF sei offensichtlich, dass er sich auch in Zukunft den behördlichen Verfahren zu entziehen versuchen werde, zumal er nun entdeckt worden wäre. Auch bezüglich dieses Sachverhaltes hat sich nunmehr manifestiert (erfolgte Eheschließung und gemeinsame Wohnsitznahme mit der Ehegattin), dass nicht davon auszugehen war, dass der BF sich dem Verfahren entziehen würde. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt keine „ultima ratio“ dar, Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf waren nicht gegeben.
Am XXXX .2023 um XXXX Uhr stellte der BF im Stande der Schubhaft einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk vom 06.04.2023 wurde die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten. Begründend führte das BFA aus, der BF habe den Antrag auf internationalen Schutz offensichtlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt. Es bestünden keinerlei familiäre und soziale Bindungen und Beziehungen zu Österreich.Am römisch 40 .2023 um römisch 40 Uhr stellte der BF im Stande der Schubhaft einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk vom 06.04.2023 wurde die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten. Begründend führte das BFA aus, der BF habe den Antrag auf internationalen Schutz offensichtlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt. Es bestünden keinerlei familiäre und soziale Bindungen und Beziehungen zu Österreich.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist im Kontext mit der Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG darüber hinaus festzuhalten, dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon auszugehen war, dass der (erste) Antrag des BF auf internationalen Schutz ausschließlich und zur Gänze missbräuchlich zur Verzögerung gestellt wurde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der BF eine „Revidierung“ der Rückkehrentscheidung erreichen wollte. Das Verfahren des BF über den Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX .2023 ist nach wie vor beim BFA anhängig. Seitens des BFA ist beabsichtigt das Verfahren auf Internationaler Schutz gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF und gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abzuweisen. Aufgrund der Eheschließung des BF mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX ist seitens des BFA beabsichtigt, das Unionsrechtliche Aufenthaltsrecht der österreichischen Staatsbürgerin zu prüfen.Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist im Kontext mit der Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG darüber hinaus festzuhalten, dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon auszugehen war, dass der (erste) Antrag des BF auf internationalen Schutz ausschließlich und zur Gänze missbräuchlich zur Verzögerung gestellt wurde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der BF eine „Revidierung“ der Rückkehrentscheidung erreichen wollte. Das Verfahren des BF über den Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 .2023 ist nach wie vor beim BFA anhängig. Seitens des BFA ist beabsichtigt das Verfahren auf Internationaler Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF und gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abzuweisen. Aufgrund der Eheschließung des BF mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 ist seitens des BFA beabsichtigt, das Unionsrechtliche Aufenthaltsrecht der österreichischen Staatsbürgerin zu prüfen.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu den Spruchpunkten II. und III. – Kostenentscheidung:Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. – Kostenentscheidung:
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Gegenständlich beantragten beide Parteien Kostenersatz. Da der BF vollständig obsiegte, steht ihm nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach ein Ersatz seiner Aufwendungen zu. Dieser beträgt gemäß § 35 Abs. 4 Z. 3 VwGVG iVm § 1 Z 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung EUR 737,60 für den Schriftsatzaufwand. Gemäß § 2 BuLVwG-EGebV beträgt die Gebühr für Beschwerden (samt Beilagen) beim BVwG EUR 30,00. Dem Antrag auf Kostenersatz war daher in Höhe von insgesamt EUR 767,60 stattzugeben. Dem BFA gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz.Gegenständlich beantragten beide Parteien Kostenersatz. Da der BF vollständig obsiegte, steht ihm nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach ein Ersatz seiner Aufwendungen zu. Dieser beträgt gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung EUR 737,60 für den Schriftsatzaufwand. Gemäß Paragraph 2, BuLVwG-EGebV beträgt die Gebühr für Beschwerden (samt Beilagen) beim BVwG EUR 30,00. Dem Antrag auf Kostenersatz war daher in Höhe von insgesamt EUR 767,60 stattzugeben. Dem BFA gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz.
Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Überdies wurde Parteiengehör gewährt.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Überdies wurde Parteiengehör gewährt.
Zu Spruchteil B) Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung Asylantragstellung Ehe illegaler Aufenthalt Kostenersatz Meldeadresse Rechtswidrigkeit Rückkehrentscheidung Schubhaft Verzögerung WohnsitzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W140.2269870.1.00Im RIS seit
09.02.2024Zuletzt aktualisiert am
09.02.2024