Entscheidungsdatum
11.12.2023Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
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W215 2282418-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. STARK über die, durch mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2023, Zahl 42567804-232468151, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX (alias XXXX alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX alias XXXX ), Staatsangehörigkeit Volksrepublik China:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. STARK über die, durch mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2023, Zahl 42567804-232468151, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 ), geb. römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 ), Staatsangehörigkeit Volksrepublik China:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 22 Abs. 10 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, und § 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, Paragraph 22, Absatz 10, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, und Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. rechtskräftig abgeschlossenes erstes Asylverfahren:
Der Beschwerdeführer reiste bereits im XXXX zum ersten Mal illegal nach Österreich, stellte aber erst am XXXX seinen ersten Asylantrag, behauptete XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Er gab anlässlich seiner ersten niederschriftlichen Befragung im Bundesasylamt an, seine Heimatgemeinde am XXXX verlassen zu haben und illegal aus China ausgereist zu sein. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass die Behörde seines Gemeindebezirks eine Straße durch seine Felder und sein Haus hätte bauen und seine Familie deshalb enteignen hätte wollen. Dem Beschwerdeführer und seinem Vater wäre die Entschädigungssumme zu gering gewesen, deshalb hätte sich der Beschwerdeführer geweigert, den Vertrag zu unterschreiben, woraufhin er von der örtlichen Sicherheitsbehörde einen Tag in Beugehaft genommen worden sei. Nach seiner Freilassung seien Vertreter der Gemeinderegierung zu ihm gekommen und hätten Druck ausgeübt, damit der Beschwerdeführer den Vertrag unterschreibe, was er aber verweigert hätte. Daraufhin hätte man ihm unterstellt, dass er Pornovideos in seinem Laden führen würde. Der Beschwerdeführer hätte einen Benzinkanister genommen, das Benzin über seine Waren geleert und angezündet. Es sei zu einer Explosion gekommen, anwesende Personen hätten Verbrennungen erlitten. Daraufhin sei der Beschwerdeführer sofort geflohen. Der Beschwerdeführer reiste bereits im römisch 40 zum ersten Mal illegal nach Österreich, stellte aber erst am römisch 40 seinen ersten Asylantrag, behauptete römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein. Er gab anlässlich seiner ersten niederschriftlichen Befragung im Bundesasylamt an, seine Heimatgemeinde am römisch 40 verlassen zu haben und illegal aus China ausgereist zu sein. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass die Behörde seines Gemeindebezirks eine Straße durch seine Felder und sein Haus hätte bauen und seine Familie deshalb enteignen hätte wollen. Dem Beschwerdeführer und seinem Vater wäre die Entschädigungssumme zu gering gewesen, deshalb hätte sich der Beschwerdeführer geweigert, den Vertrag zu unterschreiben, woraufhin er von der örtlichen Sicherheitsbehörde einen Tag in Beugehaft genommen worden sei. Nach seiner Freilassung seien Vertreter der Gemeinderegierung zu ihm gekommen und hätten Druck ausgeübt, damit der Beschwerdeführer den Vertrag unterschreibe, was er aber verweigert hätte. Daraufhin hätte man ihm unterstellt, dass er Pornovideos in seinem Laden führen würde. Der Beschwerdeführer hätte einen Benzinkanister genommen, das Benzin über seine Waren geleert und angezündet. Es sei zu einer Explosion gekommen, anwesende Personen hätten Verbrennungen erlitten. Daraufhin sei der Beschwerdeführer sofort geflohen.
Anlässlich einer weiteren niederschriftlichen Befragung im Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen vor, dass er Leute von der Regierung geschlagen hätte, weshalb ihn diese festnehmen hätten wollen. Er hätte ein Imbiss-Geschäft gehabt und dieses sei abgerissen worden, weil die Regierung irgendetwas geplant hätte. Zumal die Entschädigungszahlungen zu gering gewesen wären, hätte er mit Benzin Fahrzeuge angezündet. Anschließend sei er aus Angst geflohen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , Zahl XXXX , wurde der erste Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und gemäß
§ 8 AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Volksrepublik China zulässig ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Asylgründen war nicht glaubhaft.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , wurde der erste Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und gemäß , Paragraph 8, AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Volksrepublik China zulässig ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Asylgründen war nicht glaubhaft.
Aufgrund einer gegen diesen Bescheid vom XXXX fristgerecht erhobenen – damals noch Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat -, wurde für den 20.04.2009 eine Beschwerdeverhandlung vor dem - später zuständigen - Asylgerichtshof anberaumt. Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung an, er hätte im Haus seiner Eltern einen Lebensmittelladen betrieben und dieses Haus hätte abgerissen werden sollen. die Entschädigungssumme sei zu gering gewesen, worauf er sich geweigert hätte, das Haus zu räumen, er sei daraufhin für einen Tag in Beugehaft genommen worden und als er wieder freigelassen worden sei, wären sechs Personen zu ihm gekommen, um eine Zwangsräumung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hätte sich dieser Maßnahme widersetzt und mit Benzin ein Fahrzeug in Brand gesteckt, worauf es eine Explosion gegeben hätte und drei oder vier der Regierungsbeamten verletzt worden wären. Es sei dem Beschwerdeführer nichts anderes übriggeblieben als sein Heimatland zu verlassen. Im Falle seiner Rückkehr müsse er mit der Todesstrafe rechnen. Man würde ihn festnehmen, weil er Pornofilme verkauft hätte und weil er sich geweigert hätte sein Haus zu räumen. Aufgrund einer gegen diesen Bescheid vom römisch 40 fristgerecht erhobenen – damals noch Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat -, wurde für den 20.04.2009 eine Beschwerdeverhandlung vor dem - später zuständigen - Asylgerichtshof anberaumt. Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung an, er hätte im Haus seiner Eltern einen Lebensmittelladen betrieben und dieses Haus hätte abgerissen werden sollen. die Entschädigungssumme sei zu gering gewesen, worauf er sich geweigert hätte, das Haus zu räumen, er sei daraufhin für einen Tag in Beugehaft genommen worden und als er wieder freigelassen worden sei, wären sechs Personen zu ihm gekommen, um eine Zwangsräumung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hätte sich dieser Maßnahme widersetzt und mit Benzin ein Fahrzeug in Brand gesteckt, worauf es eine Explosion gegeben hätte und drei oder vier der Regierungsbeamten verletzt worden wären. Es sei dem Beschwerdeführer nichts anderes übriggeblieben als sein Heimatland zu verlassen. Im Falle seiner Rückkehr müsse er mit der Todesstrafe rechnen. Man würde ihn festnehmen, weil er Pornofilme verkauft hätte und weil er sich geweigert hätte sein Haus zu räumen.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX , Zahl XXXX , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 7 und
§ 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 abgewiesen. Das angebliche Fluchtvorbringen konnte nicht glaubhaft gemacht werden, da der Beschwerdeführer dieses nicht hinreichend widerspruchsfrei vorbringen konnte. Übereinstimmend im Vorbringen war, dass das Haus seiner Familie abgerissen hätte werden sollen und er, da ihm die Entschädigungszahlungen zu gering gewesen wären, sich geweigert hätte, sein Haus zu räumen. Bei den Details des Fluchtvorbringens waren die Angaben des Beschwerdeführers jedoch erheblich different. So hat er vor dem Bundesasylamt angegeben, in eine Art Beugehaft gekommen zu sein, die Pornofilme hätte man erst später gefunden, während er vor dem Asylgerichtshof angab, dass man ihn auch unter anderem wegen der Pornofilme festgenommen hätte. Auch ergab sich aus den Aussagen vor dem Asylgerichtshof, dass der Beschwerdeführer lediglich das Auto der Beamten angezündet hat, während er vor dem Bundesasylamt noch angegeben hatte, Waren, die vor dem Geschäft gelagert waren, angezündet zu haben; vor dem Asylgerichtshof schloss er ausdrücklich aus, dass sich Waren vor dem Geschäft befunden hätten. Auch hatte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt angegeben, dass sein Haus bereits abgerissen gewesen wäre, als er den Brand gelegt hätte, vor dem Asylgerichtshof hingegen hätten sich die Beamten im Haus aufgehalten und mit der Räumung begonnen, als er das Auto angezündet hätte. Die zahlreichen, für den Ablauf der Ereignisse relevanten Widersprüche zeigten deutlich, dass der Beschwerdeführer versuchte, ein oberflächliches Gedankenkonstrukt als Fluchtgeschichte vorzubringen, dieses jedoch nicht hinreichend widerspruchsfrei wiedergeben konnte. Es handelte sich hierbei nicht um geringfügige Abweichungen, sondern die ausgewechselten Angaben sind solche, die - hätte sich der Vorfall tatsächlich zugetragen - nicht vertauscht oder vergessen hätten werden können. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage, die Daten seiner nächsten Angehörigen widerspruchsfrei darzulegen, da das Alter seines Vaters und der Todestag seiner Mutter erheblich variierten. Damit ging auch noch die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers unter; da ein wirklich verfolgter Mensch seine Glaubwürdigkeit nicht durch falsche Angaben zu den Angehörigen aufs Spiel setzen würde, war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über seine wahre Identität täuschen wollte, um einer allfällige Abschiebung nach China vorzubeugen und ihm im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 7 und , Paragraph 8, Absatz eins und 2 AsylG 1997 abgewiesen. Das angebliche Fluchtvorbringen konnte nicht glaubhaft gemacht werden, da der Beschwerdeführer dieses nicht hinreichend widerspruchsfrei vorbringen konnte. Übereinstimmend im Vorbringen war, dass das Haus seiner Familie abgerissen hätte werden sollen und er, da ihm die Entschädigungszahlungen zu gering gewesen wären, sich geweigert hätte, sein Haus zu räumen. Bei den Details des Fluchtvorbringens waren die Angaben des Beschwerdeführers jedoch erheblich different. So hat er vor dem Bundesasylamt angegeben, in eine Art Beugehaft gekommen zu sein, die Pornofilme hätte man erst später gefunden, während er vor dem Asylgerichtshof angab, dass man ihn auch unter anderem wegen der Pornofilme festgenommen hätte. Auch ergab sich aus den Aussagen vor dem Asylgerichtshof, dass der Beschwerdeführer lediglich das Auto der Beamten angezündet hat, während er vor dem Bundesasylamt noch angegeben hatte, Waren, die vor dem Geschäft gelagert waren, angezündet zu haben; vor dem Asylgerichtshof schloss er ausdrücklich aus, dass sich Waren vor dem Geschäft befunden hätten. Auch hatte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt angegeben, dass sein Haus bereits abgerissen gewesen wäre, als er den Brand gelegt hätte, vor dem Asylgerichtshof hingegen hätten sich die Beamten im Haus aufgehalten und mit der Räumung begonnen, als er das Auto angezündet hätte. Die zahlreichen, für den Ablauf der Ereignisse relevanten Widersprüche zeigten deutlich, dass der Beschwerdeführer versuchte, ein oberflächliches Gedankenkonstrukt als Fluchtgeschichte vorzubringen, dieses jedoch nicht hinreichend widerspruchsfrei wiedergeben konnte. Es handelte sich hierbei nicht um geringfügige Abweichungen, sondern die ausgewechselten Angaben sind solche, die - hätte sich der Vorfall tatsächlich zugetragen - nicht vertauscht oder vergessen hätten werden können. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage, die Daten seiner nächsten Angehörigen widerspruchsfrei darzulegen, da das Alter seines Vaters und der Todestag seiner Mutter erheblich variierten. Damit ging auch noch die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers unter; da ein wirklich verfolgter Mensch seine Glaubwürdigkeit nicht durch falsche Angaben zu den Angehörigen aufs Spiel setzen würde, war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über seine wahre Identität täuschen wollte, um einer allfällige Abschiebung nach China vorzubeugen und ihm im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht.
Darüber hinaus war eine Verfolgung des Beschwerdeführers - er gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen und keiner Religionsgruppe an - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen, wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit, nicht hervorgekommen. Weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Länderberichten ergab sich, dass der Beschwerdeführer wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Han-Chinesen - die über 90 % der Bevölkerung Chinas ausmacht - oder wegen des Fehlens eines Religionsbekenntnisses einer Verfolgung ausgesetzt sein würde; auch war keine subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst erkennbar.
Weiters ergab sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Amtswissen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Asylantragstellung im Ausland wegen der rechtswidrigen Ausreise aus China asylrelevant verfolgt werden würde, da nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes die Asylantragstellung im Ausland für sich konsequenzlos bleibt und die illegale Ausreise aus China zwar strafbar, jedoch das heimliche Überschreiten der Grenze in der Praxis nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet wurde, außer es läge ein davon unabhängiges besonderes Interesse an der betreffenden Person vor. Da ein solches besonderes Interesse der chinesischen Behörden am Beschwerdeführer aber nicht hervorgekommen war und somit keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltigen Gründe vorlagen, die dafür sprachen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückführung in die Volksrepublik China wegen seiner Ausreise oder der Asylantragstellung Probleme im Sinne eines realen Risikos einer Verfolgung oder unmenschlichen Behandlung drohen, konnte auch die Asylantragstellung - die den chinesischen Behörden ja nicht bekannt wird, wenn sie vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht wird - und die rechtswidrige Ausreise aus China zu keiner Asylgewährung führen.
Letztendlich waren keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen gewesen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen.
Weiters drohte dem Beschwerdeführer auch auf Grund einer allenfalls fehlenden medizinischen Grundversorgung keine Verletzung nach Art. 3 EMRK, da er gesund war. Der Beschwerdeführer war gesund und daher im Herkunftsstaat in der Lage sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes - wenn auch nicht gutes - Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen. Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bestand eine hinreichende Existenzsicherung für nicht selbst erhaltungsfähige Menschen. Es bestand kein reales Risiko, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat auf Grund der allgemein schlechten Lebensbedingungen in eine hoffnungslose Lage kommen würde.Weiters drohte dem Beschwerdeführer auch auf Grund einer allenfalls fehlenden medizinischen Grundversorgung keine Verletzung nach Artikel 3, EMRK, da er gesund war. Der Beschwerdeführer war gesund und daher im Herkunftsstaat in der Lage sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes - wenn auch nicht gutes - Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen. Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bestand eine hinreichende Existenzsicherung für nicht selbst erhaltungsfähige Menschen. Es bestand kein reales Risiko, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat auf Grund der allgemein schlechten Lebensbedingungen in eine hoffnungslose Lage kommen würde.
Schließlich bestand auch kein reales Risiko, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen würde, da auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zwar feststand, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt, jedoch gab es keinen Hinweis auf ein bestehendes reales Risiko, dass der Beschwerdeführer dieser unterliegen würde. Zwar wurde vom Beschwerdeführer behauptet, dass ihm in China die Todesstrafe drohen würde, diese Behauptung stützte sich aber auf die als unglaubwürdig festgestellte Fluchtgeschichte. Da ein anderer Grund für die Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden, weder behauptet wurde, noch von Amts wegen ein Hinweis auf das Bestehen einer solchen Gefahr hervorgekommen war, standen auch das 6. und 13. Zusatzprotokoll zur EMRK einer Ausweisung nicht entgegen.
Weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus der Aktenlage war zu erkennen, dass die Ausweisung einen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers darstellen könnte. Der Beschwerdeführer war seit XXXX , also mehr als vier Jahre in Österreich, dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes, asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem der Beschwerdeführer wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird und das auf Grund eines unbegründeten Asylantrages gewährt wurde; der Beschwerdeführer wusste, dass sein Antrag - die Fluchtgründe wurden als unglaubwürdig festgestellt - mit falschen Behauptungen begründet wurde. Zum in Österreich bestehenden Privatleben war festzustellen, dass dieses sich auf freundschaftliche Beziehungen, die der Beschwerdeführer im Wissen um seinen prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen war, beschränkt, da der Beschwerdeführer keine Verwandten in Österreich hatte, keine Schulen, Universitäten, Vereine oder Kurse besuchte und auch mangels hinreichender Deutschkenntnisse nicht in der Lage war, alsbald ein solches Privatleben aufzubauen. Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und mangels eines über dem Existenzminimum liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens - der Beschwerdeführer verdiente laut vorgelegtem Lohnzettel € 566 (brutto) als XXXX - und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich konnte eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden. Weiters war der Beschwerdeführer zwar unbescholten, jedoch rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat sich durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen. Auch war sich der Beschwerdeführer bewusst, dass sie sich in Österreich in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Position befand, da er niemals einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte. Schließlich war auch nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat hatte, da er sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hatte, dort seine Verwandten lebten und er - mangels Sprachkenntnis - keine tiefgreifende Beziehung zu Österreich hatte aufbauen können. Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war daher im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen. Weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus der Aktenlage war zu erkennen, dass die Ausweisung einen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers darstellen könnte. Der Beschwerdeführer war seit römisch 40 , also mehr als vier Jahre in Österreich, dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes, asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem der Beschwerdeführer wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird und das auf Grund eines unbegründeten Asylantrages gewährt wurde; der Beschwerdeführer wusste, dass sein Antrag - die Fluchtgründe wurden als unglaubwürdig festgestellt - mit falschen Behauptungen begründet wurde. Zum in Österreich bestehenden Privatleben war festzustellen, dass dieses sich auf freundschaftliche Beziehungen, die der Beschwerdeführer im Wissen um seinen prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen war, beschränkt, da der Beschwerdeführer keine Verwandten in Österreich hatte, keine Schulen, Universitäten, Vereine oder Kurse besuchte und auch mangels hinreichender Deutschkenntnisse nicht in der Lage war, alsbald ein solches Privatleben aufzubauen. Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und mangels eines über dem Existenzminimum liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens - der Beschwerdeführer verdiente laut vorgelegtem Lohnzettel € 566 (brutto) als römisch 40 - und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich konnte eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden. Weiters war der Beschwerdeführer zwar unbescholten, jedoch rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat sich durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen. Auch war sich der Beschwerdeführer bewusst, dass sie sich in Österreich in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Position befand, da er niemals einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte. Schließlich war auch nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat hatte, da er sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hatte, dort seine Verwandten lebten und er - mangels Sprachkenntnis - keine tiefgreifende Beziehung zu Österreich hatte aufbauen können. Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war daher im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen.
Dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofs wurde dem Beschwerdeführer am XXXX zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft. Dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofs wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.
Danach kam der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung jedoch nicht nach und blieb weiterhin illegal im Bundesgebiet. Nachdem der Beschwerdeführer von XXXX unter der Aliasidentität XXXX , geb. XXXX in XXXX obdachlos gemeldet war, begründete er am XXXX einen Hauptwohnsitz in XXXX , wo er bis XXXX gemeldet war, bis er schließlich im Jahr XXXX in die Volksrepublik China zurückzukehrte. Danach kam der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung jedoch nicht nach und blieb weiterhin illegal im Bundesgebiet. Nachdem der Beschwerdeführer von römisch 40 unter der Aliasidentität römisch 40 , geb. römisch 40 in römisch 40 obdachlos gemeldet war, begründete er am römisch 40 einen Hauptwohnsitz in römisch 40 , wo er bis römisch 40 gemeldet war, bis er schließlich im Jahr römisch 40 in die Volksrepublik China zurückzukehrte.
2. Fremdenrechtsverfahren:
XXXX Jahre nach seiner Rückkehr in die Volksrepublik China reiste der Beschwerdeführer, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, im Jahr XXXX erneut nach Österreich. römisch 40 Jahre nach seiner Rückkehr in die Volksrepublik China reiste der Beschwerdeführer, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, im Jahr römisch 40 erneut nach Österreich.
Am XXXX wurde der Beschwerdeführer in einem Chinarestaurant in XXXX bei einer illegalen Beschäftigung betreten. Er war dabei im Besitz eines chinesischen Reisepasses und eines ungarischen Aufenthaltstitels. In der am selben Tag durchgeführten niederschriftlichen Befragung gab der Beschwerdeführer an, keinen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Dem Beschwerdeführer wurde die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen sowie die Information über die Verpflichtung der unverzüglichen Ausreise übergeben. Damit wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG beabsichtigt ist, sollte er das Bundesgebiet nicht fristgerecht verlassen bzw. die angeordnete Ausreise nicht fristgerecht nachweisen.Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer in einem Chinarestaurant in römisch 40 bei einer illegalen Beschäftigung betreten. Er war dabei im Besitz eines chinesischen Reisepasses und eines ungarischen Aufenthaltstitels. In der am selben Tag durchgeführten niederschriftlichen Befragung gab der Beschwerdeführer an, keinen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Dem Beschwerdeführer wurde die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen sowie die Information über die Verpflichtung der unverzüglichen Ausreise übergeben. Damit wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG beabsichtigt ist, sollte er das Bundesgebiet nicht fristgerecht verlassen bzw. die angeordnete Ausreise nicht fristgerecht nachweisen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl
XXXX , wurde wegen seines illegalen Aufenthalts gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
§ 57 AsylG nicht erteilt und es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Volksrepublik China zulässig ist. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde dem Beschwerdeführer nicht gewährt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl , römisch 40 , wurde wegen seines illegalen Aufenthalts gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer , Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Volksrepublik China zulässig ist. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde dem Beschwerdeführer nicht gewährt.
Nach Ablauf der Beschwerdefrist erwuchs dieser Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am XXXX in Rechtskraft.Nach Ablauf der Beschwerdefrist erwuchs dieser Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am römisch 40 in Rechtskraft.
Danach kam der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung jedoch nicht nach, blieb illegal im Bundesgebiet und entzog sich bewusst durch „untertauchen“ den österreichischen Behörden.
Der Beschwerdeführer wurde während seines illegalen Aufenthalts am XXXX gegen 20:45 Uhr von der Finanzpolizei XXXX , in der Küche bei der Ausübung von Schwarzarbeit betreten. Im Zuge dieser Amtshandlung gaben der Beschwerdeführer eine falsche Identität an. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen und in das XXXX überstellt. Der Beschwerdeführer wurde während seines illegalen Aufenthalts am römisch 40 gegen 20:45 Uhr von der Finanzpolizei römisch 40 , in der Küche bei der Ausübung von Schwarzarbeit betreten. Im Zuge dieser Amtshandlung gaben der Beschwerdeführer eine falsche Identität an. Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und in das römisch 40 überstellt.
Am XXXX wurde der Beschwerdeführer im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme, zur Verhängung einer Sicherungsmaßnahme und zur Abschiebung niederschriftlich befragt. Der Beschwerdeführer gestand zu, absichtlich eine falsche Identität, welche er sich spontan ausgedacht habe, verwendet zu haben, weil er Angst hatte, abgeschoben zu werden. Zudem habe er Angst gehabt, dass man seine Aliasidentität XXXX und damit seine Ausreiseverpflichtung herausfinde. Zu seinem Aufenthalt in Österreich gab er im Wesentlichen an, seit Anfang des Jahres XXXX durchgehend in Österreich zu sein. Er habe ohne Arbeitserlaubnis gearbeitet, weil er Angst gehabt habe von den Behörden nach China abgeschoben zu werden. Wenn er einer Arbeit nachgegangen sei, habe er bei seinem Chef oder im Chinarestaurant übernachten können, ansonsten habe er in einer Unterkunft geschlafen, wo „mehrere illegale Chinesen“ übernachten würden. Er habe keine Familie in Österreich. Seine Ehefrau und drei Kinder leben in China. Er und seine Familie habe abgesehen von finanziellen Schwierigkeiten keine Probleme in China. Er gehe nicht freiwillig nach China zurück, weil es ihm Österreich gefalle.Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme, zur Verhängung einer Sicherungsmaßnahme und zur Abschiebung niederschriftlich befragt. Der Beschwerdeführer gestand zu, absichtlich eine falsche Identität, welche er sich spontan ausgedacht habe, verwendet zu haben, weil er Angst hatte, abgeschoben zu werden. Zudem habe er Angst gehabt, dass man seine Aliasidentität römisch 40 und damit seine Ausreiseverpflichtung herausfinde. Zu seinem Aufenthalt in Österreich gab er im Wesentlichen an, seit Anfang des Jahres römisch 40 durchgehend in Österreich zu sein. Er habe ohne Arbeitserlaubnis gearbeitet, weil er Angst gehabt habe von den Behörden nach China abgeschoben zu werden. Wenn er einer Arbeit nachgegangen sei, habe er bei seinem Chef oder im Chinarestaurant übernachten können, ansonsten habe er in einer Unterkunft geschlafen, wo „mehrere illegale Chinesen“ übernachten würden. Er habe keine Familie in Österreich. Seine Ehefrau und drei Kinder leben in China. Er und seine Familie habe abgesehen von finanziellen Schwierigkeiten keine Probleme in China. Er gehe nicht freiwillig nach China zurück, weil es ihm Österreich gefalle.
Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2023, Zahl
XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht gewährt und es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach China zulässig ist. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2023, Zahl , römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht gewährt und es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach China zulässig ist. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Der Beschwerdeführer begab sich während der Anhaltung in Schubhaft von XXXX in Hungerstreik. Währenddessen verhielt er sich am XXXX aufbrausend, weigerte sich vehement den Anordnungen der Organe der Justizwache Folge zu leisten und begab sich nicht in seine Wohngruppe zurück, sodass er in die Sicherheitsverwahrung verlegt werden musste. Der Beschwerdeführer begab sich während der Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 in Hungerstreik. Währenddessen verhielt er sich am römisch 40 aufbrausend, weigerte sich vehement den Anordnungen der Organe der Justizwache Folge zu leisten und begab sich nicht in seine Wohngruppe zurück, sodass er in die Sicherheitsverwahrung verlegt werden musste.
Nach Ablauf der Beschwerdefrist erwuchs der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2023, Zahl XXXX , am XXXX in Rechtskraft.Nach Ablauf der Beschwerdefrist erwuchs der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2023, Zahl römisch 40 , am römisch 40 in Rechtskraft.
Am XXXX trat der Beschwerdeführer erneut in einen Hungerstreik.Am römisch 40 trat der Beschwerdeführer erneut in einen Hungerstreik.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zahl XXXX , wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
3. gegenständliches erstinstanzliches (zweites) Asylverfahren:
Der Beschwerdeführer stellte während seiner Schubhaft am XXXX gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und wurde noch am selben Tag niederschriftliche zu den Gründen erstbefragt. Anlässlich dieser Befragung gab der Beschwerdeführer an, er habe seinen Herkunftsstaat problemlos, legal mit einem chinesischen Reisepass über einen internationalen Flughafen verlassen. Seine Ehegattin und die gemeinsamen vier Kinder leben nach wie vor in der Volksrepublik China. Nach seinen Fluchtgründen gefragt, gab er wörtlich an: Der Beschwerdeführer stellte während seiner Schubhaft am römisch 40 gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und wurde noch am selben Tag niederschriftliche zu den Gründen erstbefragt. Anlässlich dieser Befragung gab der Beschwerdeführer an, er habe seinen Herkunftsstaat problemlos, legal mit einem chinesischen Reisepass über einen internationalen Flughafen verlassen. Seine Ehegattin und die gemeinsamen vier Kinder leben nach wie vor in der Volksrepublik China. Nach seinen Fluchtgründen gefragt, gab er wörtlich an:
„…11. Warum haben Sie Ihr Land verlassen (Fluchtgrund):
In China habe ich keine Arbeit gefunden, weil ich davor 5 Jahre lang in Österreich war. Man hat behauptet, dass ich ein Kapitalist wäre und genug Geld hätte. Deshalb war es nicht möglich für mich ein regelmäßiges Einkommen zu bekommen. Aus diesem Grund habe ich mich erneut dazu entschlossen China zu verlassen. Das sind alle meine Fluchtgründe.
11.1 Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?
Ich würde in Armut leben.
11.2. Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihrem Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche?
Keine
12...“
Am 01.12.2023 wurde der Beschwerdeführer im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt, gab kurz zusammengefasst an bereits im Jahr XXXX zum zweiten Mal nach Österreich gereist zu sein. Sämtliche Angaben anlässlich seiner Erstbefragung am XXXX hätten der Wahrheit entsprochen. Anschließend behauptete der Beschwerdeführer neu, dass er Probleme mit XXXX gehabt habe, unmittelbar danach jedoch, dass er keine Probleme mit XXXX gehabt habe, sondern XXXX und deshalb von der Regierung verfolgt wurde. Danach wurde gegenständlicher Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mündlich verkündet. Am 01.12.2023 wurde der Beschwerdeführer im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt, gab kurz zusammengefasst an bereits im Jahr römisch 40 zum zweiten Mal nach Österreich gereist zu sein. Sämtliche Angaben anlässlich seiner Erstbefragung am römisch 40 hätten der Wahrheit entsprochen. Anschließend behauptete der Beschwerdeführer neu, dass er Probleme mit römisch 40 gehabt habe, unmittelbar danach jedoch, dass er keine Probleme mit römisch 40 gehabt habe, sondern römisch 40 und deshalb von der Regierung verfolgt wurde. Danach wurde gegenständlicher Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mündlich verkündet.
Anschließend wurde der erstinstanzliche Verwaltungsakt mit Anschreiben vom 04.12.2023 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt, wo er am 06.12.2023 einlangte, was dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch am selben Tag schriftlich mitgeteilt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
a) Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers kann vom Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt werden. Er ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China, Angehöriger der Volksgruppe der Han-Chinesen (welche über 90 % der Bevölkerung Chinas ausmacht) und im Herkunftsstaat leben nach wie vor seine Ehegattin und die gemeinsamen Kinder.
b) Zum bisherigen Verfahrensverlauf:
Der Beschwerdeführer reiste bereits im XXXX zum ersten Mal illegal nach Österreich, stellte aber erst am XXXX seinen ersten Asylantrag, behauptete XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein.Der Beschwerdeführer reiste bereits im römisch 40 zum ersten Mal illegal nach Österreich, stellte aber erst am römisch 40 seinen ersten Asylantrag, behauptete römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , Zahl XXXX , wurde der erste Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und gemäß
§ 8 AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Volksrepublik China zulässig ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Asylgründen war nicht glaubhaft.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , wurde der erste Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und gemäß , Paragraph 8, AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Volksrepublik China zulässig ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Asylgründen war nicht glaubhaft.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX , Zahl XXXX , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 7 und
§ 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 abgewiesen. Das angebliche Fluchtvorbringen konnte nicht glaubhaft gemacht werden. Dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofs wurde dem Beschwerdeführer am XXXX zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 7 und , Paragraph 8, Absatz eins und 2 AsylG 1997 abgewiesen. Das angebliche Fluchtvorbringen konnte nicht glaubhaft gemacht werden. Dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofs wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.
Danach kam der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung jedoch nicht nach und blieb weiterhin illegal im Bundesgebiet. Nachdem der Beschwerdeführer von XXXX unter der Aliasidentität XXXX geb. XXXX in XXXX obdachlos gemeldet war, begründete er am XXXX einen Hauptwohnsitz in XXXX , wo er bis XXXX gemeldet war, bis er schließlich im Jahr XXXX in die Volksrepublik China zurückzukehrte. Danach kam der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung jedoch nicht nach und blieb weiterhin illegal im Bundesgebiet. Nachdem der Beschwerdeführer von römisch 40 unter der Aliasidentität römisch 40 geb. römisch 40 in römisch 40 obdachlos gemeldet war, begründete er am römisch 40 einen Hauptwohnsitz in römisch 40 , wo er bis römisch 40 gemeldet war, bis er schließlich im Jahr römisch 40 in die Volksrepublik China zurückzukehrte.
XXXX Jahre nach seiner Rückkehr in die Volksrepublik China reiste der Beschwerdeführer, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, im Jahr XXXX erneut nach Österreich. römisch 40 Jahre nach seiner Rückkehr in die Volksrepublik China reiste der Beschwerdeführer, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, im Jahr römisch 40 erneut nach Österreich.
Am XXXX wurde der Beschwerdeführer in einem Chinarestaurant in XXXX bei einer illegalen Beschäftigung betreten. Er war dabei im Besitz eines chinesischen Reisepasses und eines ungarischen Aufenthaltstitels. In der am selben Tag durchgeführten niederschriftlichen Befragung gab der Beschwerdeführer an, keinen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer in einem Chinarestaurant in römisch 40 bei einer illegalen Beschäftigung betreten. Er war dabei im Besitz eines chinesischen Reisepasses und eines ungarischen Aufenthaltstitels. In der am selben Tag durchgeführten niederschriftlichen Befragung gab der Beschwerdeführer an, keinen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl
XXXX , wurde wegen seines illegalen Aufenthalts gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
§ 57 AsylG nicht erteilt und es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Volksrepublik China zulässig ist. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde dem Beschwerdeführer nicht gewährt. Nach Ablauf der Beschwerdefrist erwuchs dieser Bescheid am XXXX in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl , römisch 40 , wurde wegen seines illegalen Aufenthalts gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer , Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Volksrepublik China zulässig ist. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde dem Beschwerdeführer nicht gewährt. Nach Ablauf der Beschwerdefrist erwuchs dieser Bescheid am römisch 40 in Rechtskraft.
Danach kam der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung jedoch nicht nach, blieb illegal im Bundesgebiet und entzog sich bewusst durch „untertauchen“ den österreichischen Behörden, bis er während seines illegalen Aufenthalts am XXXX von der Finanzpolizei XXXX in der Küche bei der Ausübung von Schwarzarbeit betreten, eine falsche Identität nannte und festgenommen wurde.Danach kam der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung jedoch nicht nach, blieb illegal im Bundesgebiet und entzog sich bewusst durch „untertauchen“ den österreichischen Behörden, bis er während seines illegalen Aufenthalts am römisch 40 von der Finanzpolizei römisch 40 in der Küche bei der Ausübung von Schwarzarbeit betreten, eine falsche Identität nannte und festgenommen wurde.
Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2023, Zahl
XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht gewährt und es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach China zulässig ist. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2023, Zahl , römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht gewährt und es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach China zulässig ist. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Der Beschwerdeführer begab sich während der Anhaltung in Schubhaft von XXXX in Hungerstreik. Währenddessen verhielt er sich am XXXX aufbrausend, weigerte sich vehement den Anordnungen der Organe der Justizwache Folge zu leisten und begab sich nicht in seine Wohngruppe zurück, sodass er in die Sicherheitsverwahrung verlegt werden musste. Der Beschwerdeführer begab sich während der Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 in Hungerstreik. Währenddessen verhielt er sich am römisch 40 aufbrausend, weigerte sich vehement den Anordnungen der Organe der Justizwache Folge zu leisten und begab sich nicht in seine Wohngruppe zurück, sodass er in die Sicherheitsverwahrung verlegt werden musste.
Nach Ablauf der Beschwerdefrist erwuchs der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2023, Zahl XXXX , am XXXX in Rechtskraft.Nach Ablauf der Beschwerdefrist erwuchs der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2023, Zahl römisch 40 , am römisch 40 in Rechtskraft.
Am XXXX trat der Beschwerdeführer erneut in einen Hungerstreik.Am römisch 40 trat der Beschwerdeführer erneut in einen Hungerstreik.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zahl XXXX , wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
Der Beschwerdeführer stellte während der Schubhaft am XXXX gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag erfolgte die Erstbefragung des Beschwerdeführers. Er wurde am 01.12.2023 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt, anschließend gegenständlicher Bescheid mündlich verkündet und danach der erstinstanzliche Verwaltungsakt mit Anschreiben vom 04.12.2023 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt, wo er am 06.12.2023 einlangte.Der Beschwerdeführer stellte während der Schubhaft am römisch 40 gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag erfolgte die Erstbefragung des Beschwerdeführers. Er wurde am 01.12.2023 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt, anschließend gegenständlicher Bescheid mündlich verkündet und danach der erstinstanzliche Verwaltungsakt mit Anschreiben vom 04.12.2023 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt, wo er am 06.12.2023 einlangte.
c) Zu den Asylgründen und Rückkehrbefürchtungen:
Der Beschwerdeführer hat im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren angegeben, keiner Glaubensgemeinschaft anzugehören und seine angeblichen Fluchtgründe waren frei erfunden.
Der Beschwerdeführer stellte erst während seiner Schubhaft am XXXX gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, gab an, nur aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist zu sein, konnte sich während des zweiten Asylverfahren an seine im ersten Asylverfahren behaupteten Fluchtgründe nicht mehr erinnern und seine erstmals am 01.12.2023 behaupteten neuen Fluchtgründe weisen keinen glaubhaften Kern auf, weshalb keinerlei Verfolgung im Herkunftsstaat festgestellt werden kann. Der Beschwerdeführer stellte erst während seiner Schubhaft am römisch 40 gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, gab an, nur aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist zu sein, konnte sich während des zweiten Asylverfahren an seine im ersten Asylverfahren behaupteten Fluchtgründe nicht mehr erinnern und seine erstmals am 01.12.2023 behaupteten neuen Fluchtgründe weisen keinen glaubhaften Kern auf, weshalb keinerlei Verfolgung im Herkunftsstaat festgestellt werden kann.
Der Beschwerdeführer ist gesund. Bei seiner Rückkehr in die Volksrepublik China besteht für den arbeitsfähigen Beschwerdeführer keine berücksichtigungswürdige Bedrohungssituation und er läuft dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung oder Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose oder existenzbedrohende Situation zu geraten.
d) Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer hat seine Ehegattin und die gemeinsamen Kinder im Herkunftsstaat, in Österreich hingegen keine Verwandten oder sonstige Bindungen. Sie hält sich seit 2019 illegal im Bundesgebiet auf, wurde wiederholt bei illegaler Beschäftigung betreten und weigert sich seiner Ausreiseverpflichtungen nachzukommen. Der Beschwerdeführer verfügt nicht über Deutschkenntnisse, ist weder Mitglieder in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Der Beschwerdeführer ist in Österreich, im Gegensatz zum Herkunftsstaat, noch nie legaler erwerbstätig nachgegangen.
e) Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
COVID-19, inkl. Informationskontrolle, Proteste und Aufhebung Zero-COVID-Politik
Letzte Änderung: 13.04.2023
Im Dezember 2019 begann sich die COVID-19-Pandemie in der Stadt Wuhan auszubreiten (BS 23.2.2022). Bereits Ende Dezember 2019 wurde in privaten WeChat-Gruppen über eine neue Lungenkrankheit in Wuhan diskutiert. Zunächst versuchten die Behörden, den Ausbruch der Pandemie zu vertuschen. Erst am 23.1.2020 – nachdem Millionen Reisende die Stadt verlassen hatten, wurde ein Lockdown über Wuhan verhängt, obwohl China der WHO bereits am 3.1.2020 von einer neuen mysteriösen Lungenkrankheit in Wuhan berichtet hatte. Die „Verschweige-Politik“ trug wesentlich zur landes- und weltweiten Verbreitung des Virus bei. Nach über einem Monat des Zauderns änderten sich Beijings Maßnahmen, Chinas Führung erkannte COVID-19 als klare Gefahr für die nationale Sicherheit und erklärte einen „Volkskrieg“ gegen das Virus. Harsche Lockdown-Bestimmungen von Ende Januar 2020 an und teilweise bis in den April 2020 führten dann tatsächlich zu einer erfolgreichen Eindämmung des Virus in China. Gleichzeitig wurden Spitalskapazitäten rasant ausgebaut und auf Gemeindeebene ein extrem engmaschiges Überwachungssystem implementiert. Quer durch China blieb fast die gesamte Bevölkerung strikt zu Hause in Quarantäne und der öffentliche Verkehr war stillgelegt. In der Folge nahm die Ansteckungsrate abrupt ab. Im Mai 2020 war das Virus weitestgehend unter Kontrolle (OIIP 3.2022).
Um diese Kontrolle auch zu wahren, wurde ein umfassendes „Tracking“-System etabliert – die Bevölkerung musste mehrere Apps downloaden und ständig QR-Codes vorweisen – teilweise 14 Tage Quarantäne mussten bei Reisen zwischen verschiedenen Provinzen eingehalten werden, und zwar in zentralisierten Stellen unter konstanter Überwachung, oftmals wurden bei nur wenigen positiven Fällen Millionenstädte kurzfristigen Masentestungen unterzogen (OIIP 3.2022).
Ein Großteil des Jahres 2020 war damit von den Bemühungen des Regimes um Schadensbegrenzung geprägt, nicht zuletzt auch in Reaktion auf die Kritik, den Ausbruch falsch gehandhabt und die Pandemie nicht eingedämmt zu haben. Beides gelang: Das Regime verhinderte systematische Nachforschungen über den Ursprung des Virus und brachte die Ausbreitung von COVID-19 durch einen harten Lockdown, Reisebeschränkungen, Quarantänemaßnahmen und Massentests unter Kontrolle (BS 23.2.2022).
Die Abriegelungsmaßnahmen stärkten die Kontrolle der Partei über die gesellschaftlichen Organisationen. COVID-19 erleichterte nicht nur die Ausweitung der Kontrolle der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) über die Gesellschaft, sondern begünstigte auch die Bereitstellung digitaler öffentlicher Dienstleistungen. Die Regierung informierte ihre Bürger gut über ihre Eindämmungsmaßnahmen und antwortete im Allgemeinen auf Anfragen und Beschwerden der Bürger. Jene Bürger, die kein Smartphone besitzen, sahen sich jedoch mit strengen Einschränkungen beim Zugang zu fast allen öffentlichen Dienstleistungen konfrontiert, einschließlich des Zugangs zu Supermärkten (BS 23.2.2022).
COVID-19-Maßnahmen wie Kontrollpunkte, Beschränkungen durch Gesundheits-Apps und COVID-19-bedingte Lockdowns schränkten im Jahr 2021 die Bewegungsfreiheit ein (USDOS 12.4.2022b). Lokale Regierungen setzten 2021 mobile "Gesundheitscode" ("health code")-Apps zur Bekämpfung von COVID-19 ein, die allerdings Menschen auf Grundlage willkürlicher oder undurchsichtiger Kriterien den Zugang zu Flug- und Zugreisen, medizinischen Einrichtungen und anderen öffentlichen Dienstleistungen und Räumen verwehrten (FH 2.2022).
Um die Auswirkungen des Lockdowns insbesondere auf kleine und mittlere Unternehmen abzumildern, sagte die Regierung Steuerermäßigungen und andere indirekte Subventionen zu und erleichterte den Zugang zu günstigen Krediten (BS 23.2.2022). Da China seit dem ersten Lockdown keine weiteren landesweiten Lockdowns anordnete, Produktion und wirtschaftliches Leben bereits im Mai 2020 weitgehend normalisiert waren, Exporte von Medizingütern und Elektronik boomten, kehrte Chinas Wirtschaft schneller zum Wachstum zurück als die seiner Mitbewerber (OIIP 3.2022). In 2022 verzeichnete die chinesische Wirtschaft jedoch eine ihrer schlechtesten Leistungen seit Jahrzehnten, weil das Wachstum durch zahlreiche lokale Lockdowns und den starken Dezember-Ausbruch gebremst wurde. Chinas Wirtschaft ist 2022 um 3 Prozent gewachsen, deutlich weniger als im Vorjahr und weniger als das Regierungsziel von 5,5 Prozent (NYT 16.1.2023).
Proteste und Aufhebung der Zero-Covid Strategie
Ab Ende November 2022 kam es zuerst in Urumqi, der Hauptstadt der Region Xinjiang und schließlich in ganz China zu Protesten gegen die strengen Maßnahmen und die zahlreichen Lockdowns, u. a. in Peking, Guangdong, Schanghai und Wuhan (AI 27.11.2022; vgl. HRW 28.11.2022). Der China Dissent Monitor (CDM) der NGO Freedom House (FH) dokumentierte zwischen dem 1.6. und 5.12.2022 173 Fälle von Protest gegen die COVID-19-Pandemievorschriften, davon 48 im September bzw. Oktober und schließlich 89 allein im November. Die Proteste gegen die strengen Zero-COVID-Maßnahmen brodelten somit mehrere Monate, bevor sie im Herbst 2022 eskalierten (FH 14.2.2023). Diese großflächigen Proteste wurden auch "Weiße-Blatt"-Bewegung genannt, weil viele Protestierende leere Papierblätter hochhielten, eine Taktik, mit der sie sich einer Verhaftung entziehen und gleichzeitig die Zensur kritisieren wollten. Dutzende Demonstranten wurden festgenommen; viele berichteten auch von missbräuchlichen Verhörmethoden (FH 10.3.2023). Ab Ende November 2022 kam es zuerst in Urumqi, der Hauptstadt der Region Xinjiang und schließlich in ganz China zu Protesten gegen die strengen Maßnahmen und die zahlreichen Lockdowns, u. a. in Peking, Guangdong, Schanghai und Wuhan (AI 27.11.2022; vergleiche HRW 28.11.2022). Der China Dissent Monitor (CDM) der NGO Freedom House (FH) dokumentierte zwischen dem 1.6. und 5.12.2022 173 Fälle von Protest gegen die COVID-19-Pandemievorschriften, davon 48 im September bzw. Oktober und schließlich 89 allein im November. Die Proteste gegen die strengen Zero-COVID-Maßnahmen brodelten somit mehrere Monate, bevor sie im Herbst 2022 eskalierten (FH 14.2.2023). Diese großflächigen Proteste wurden auch "Weiße-Blatt"-Bewegung genannt, weil viele Protestierende leere Papierblätter hochhielten, eine Taktik, mit der sie sich einer Verhaftung entziehen und gleichzeitig die Zensur kritisieren wollten. Dutzende Demonstranten wurden festgenommen; viele berichteten auch von missbräuchlichen Verhörmethoden (FH 10.3.2023).
Als Reaktion auf diese großflächigen Proteste wurden bereits im November einige der COVID-19-Beschränkungen reduziert (BBC 16.1.2023). Am 7.12.2022 wurden die meisten Maßnahmen inkl. der Zero-COVID-Politik aufgehoben (FP 22.12.2022; vgl. NYT 19.12.2022).Als Reaktion auf diese großflächigen Proteste wurden bereits im November einige der COVID-19-Beschränkungen reduziert (BBC 16.1.2023). Am 7.12.2022 wurden die meisten Maßnahmen inkl. der Zero-COVID-Politik aufgehoben (FP 22.12.2022; vergleiche NYT 19.12.2022).
Bis dahin galt in China eines der strengsten Anti-COVID-Regelwerke der Welt - die sogenannte Chinesische Zero-COVID-Politik. Zu den Maßnahmen gehörten sowohl strenge Lockdowns, selbst wenn nur eine Handvoll COVID-Fälle nachgewiesen worden waren, als auch Massentests an Orten, an denen Fälle gemeldet wurden. An COVID erkrankte Personen wurden zu Hause isoliert oder in staatlichen Einrichtungen unter Quarantäne gestellt (BBC 16.1.2023).
Die Lockdowns und Quarantänevorschriften wurden aufgehoben und es ist kein negativer COVID-Test mehr erforderlich, um öffentliche Verkehrsmittel, Restaurants und andere öffentliche Gebäude (mit Ausnahme von Waisen- und Pflegeheimen) zu betreten. Am 8.1.2023 hat China seine Grenzen vollständig geöffnet, ohne Reisebeschränkungen oder Quarantänemaßnahmen für Einreisende (BBC 16.1.2023). Die Einreise nach China ist nun sowohl über den Land- als auch über den Seeweg wieder möglich. Dasselbe gilt für innerchinesische Reisen, die nun auch wieder ohne Einschränkungen möglich sind (WKO 28.2.2022).
Sprunghafter Anstieg der COVID-19-Toten
Laut der John Hopkins Universität wurden in China mit Stand 28.2.2023 insgesamt 4.903.524 Fälle mit COVID-19-Infektionen und 101.042 damit verbundene Todesfälle festgestellt (JHU 28.2.2023). Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) kommt, ebenfalls Stand 28.2.2023, auf 99.030.129 Fälle und 119.865 Todesfälle (WHO 28.2.2023). Die konkreten Zahlen sind jedoch unklar, da China seit dem 14.12.2022 keine Statistiken der als "asymptomatisch" deklarierten Fälle mehr veröffentlicht (NHC 14.12.2022). In Krankenhäusern und Fieberkliniken werden COVID-19-Infektionen ausschließlich bei nachgewiesenen Symptomen verzeichnet; positive Ergebnisse von Heimtestsätzen werden zudem nicht mehr in den Daten erfasst (BBC 16.1.2023).
Die Aufhebung der Zero-COVID-Strategie führte zu einer Infektionswelle (NYT 19.12.2022; vgl. REU 14.1.2023), in welcher sich COVID-19 in ganz China rasant ausbreitete (Spiegel 24.12.2022). Etwa 80 Prozent der hochgradig gefährdeten Bevölkerung ist betroffen (FA 16.2.2023). Allein in den ersten drei Dezemberwochen 2022 sollen sich Schätzungen zufolge 248 Millionen Menschen oder 18 Prozent der Bevölkerung mit dem Virus infiziert haben (Spiegel 24.12.2022). Eine Studie der Universität Peking schätzt, dass am 11.1.2023 etwa 64 Prozent der Bevölkerung infiziert waren (BBC 16.1.2023). Nach Angaben der chinesischen Regierung von Ende Februar 2023 haben sich seit Anfang Dezember 2022 mehr als 80 Prozent der Bevölkerung mit COVID-19 infiziert (Economist 24.2.2023; vgl. FA 16.2.2023). Zwischen 8.12.2022 und 2.2.2023 wurden offiziell 82.238 COVID-19-Todesfälle registriert (FA 16.2.2023). Schätzungen von Wissenschaftlern reichen von 600.000 bis zu 2,3 Millionen Todesfällen (Economist 24.2.2023).Die Aufhebung der Zero-COVID-Strategie führte zu einer Infektionswelle (NYT 19.12.2022; vergleiche REU 14.1.2023), in welcher sich COVID-19 in ganz China rasant ausbreitete (Spiegel 24.12.2022). Etwa 80 Prozent der hochgradig gefährdeten Bevölkerung ist betroffen (FA 16.2.2023). Allein in den ersten drei Dezemberwochen 2022 sollen sich Schätzungen zufolge 248 Millionen Menschen oder 18 Prozent der Bevölkerung mit dem Virus infiziert haben (Spiegel 24.12.2022). Eine Studie der Universität Peking schätzt, dass am 11.1.2023 etwa 64 Prozent der Bevölkerung infiziert waren (BBC 16.1.2023). Nach Angaben der chinesischen Regierung von Ende Februar 2023 haben sich seit Anfang Dezember 2022 mehr als 80 Prozent der Bevölkerung mit COVID-19 infiziert (Economist 24.2.2023; vergleiche FA 16.2.2023). Zwischen 8.12.2022 und 2.2.2023 wurden offiziell 82.238 COVID-19-Todesfälle registriert (FA 16.2.2023). Schätzungen von Wissenschaftlern reichen von 600.000 bis zu 2,3 Millionen Todesfällen (Economist 24.2.2023).
Die COVID-19-Welle traf auf ein zutiefst unvorbereitetes Gesundheitssystem (FP 22.12.2022). Ende Dezember 2022 wurde berichtet, dass die Krankenhäuser durch die Zahl der Fälle immer stärker belastet wurden (BBC 16.1.2023). Im ganzen Land wurden provisorische Gesundheitszentren und Intensivpflegeeinrichtungen eröffnet (BBC 16.1.2023). Die Krankenhäuser sind überbelegt und es mangelt an Medikamenten, Krankenbetten und Intensivpflegeausrüstung (FA 16.2.2023; vgl. Spiegel 24.12.2022).Die COVID-19-Welle traf auf ein zutiefst unvorbereitetes Gesundheitssystem (FP 22.12.2022). Ende Dezember 2022 wurde berichtet, dass die Krankenhäuser durch die Zahl der Fälle immer stärker belastet wurden (BBC 16.1.2023). Im ganzen Land wurden provisorische Gesundheitszentren und Intensivpflegeeinrichtungen eröffnet (BBC 16.1.2023). Die Krankenhäuser sind überbelegt und es mangelt an Medikamenten, Krankenbetten und Intensivpflegeausrüstung (FA 16.2.2023; vergleiche Spiegel 24.12.2022).
Kontrolle der Information, Medien und sozialen Medien
Die Regierung ist bestrebt, die vollständige Kontrolle über öffentliche und private Kommentare im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch auszuüben, und untergrub dadurch lokale wie internationale Bemühungen, über die Ausbreitung des Virus zu berichten. Informationen über COVID-19 wurden seit den ersten Ausbruchsanzeichen in den sozialen Medien Chinas streng überwacht. Die beliebten Livestreaming- und Nachrichtenplattformen setzen auch weiterhin Zensurprotokolle um (USDOS 20.3.2023).
Außerdem wurden diejenigen, welche wahrheitsgemäß über die Situation berichten wollten, bestraft. Nach Angaben der NGO Committe to Protect Journalists (CPJ) wurden 2022 43 Journalisten verhaftet, wobei die Zahl der Personen, die wegen der Aufdeckung oder Weitergabe nachrichtenrelevanter Informationen inhaftiert wurden, weitaus höher ist. Zahlreiche Bürger-Journalisten und Blogger wurden 2022 wegen ihrer Berichterstattung und Internetbeiträgen verhaftet, verschwanden oder wurden strafrechtlich verfolgt. Der Aufenthaltsort vieler Personen, die aufgrund ihrer Berichterstattung über die Pandemie inhaftiert wurden, ist weiterhin unbekannt (FH 10.3.2023).
Die Behörden entschuldigten sich 2022 zwar für "Unzulänglichkeiten und Mängel" bei ihren COVID-19-Maßnahmen, kontrollieren aber weiterhin den Informationsfluss hinsichtlich der Pandemie. Die Zensur entfernte zahlreiche regierungskritische Beiträge in den sozialen Medien (HRW 12.1.2023).
Quellen
AI - Amnesty International (27.11.2022): China: Government must not detain peaceful protesters as unprecedented demonstrations break out across the country, https://www.ecoi.net/de/dokument/2082772.html, Zugriff 28.2.2023;
BBC - British Broadcasting Corporation (16.1.2023): China Covid: How many cases and deaths are there?, https://www.bbc.com/news/59882774, Zugriff 27.2.2023;
BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069707/country_report-2022_CHN.pdf, Zugriff 25.1.2023;
Economist - Economist, The (24.2.2023): How many people died after China lifted its zero-covid policy?, https://www.economist.com/graphic-detail/2023/02/24/how-many-people-died-after-china-lifted-its-zero-covid-policy, Zugriff 7.3.2023;
FA - Foreign Affairs (16.2.2023): China’s Hidden COVID Catastrophe, https://www.foreignaffairs.com/china/chinas-hidden-covid-catastrophe, Zugriff 1.3.2023 [Login erforderlich];
FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088487.html, Zugriff 20.3.2023;
FH - Freedom House (14.2.2023): China Dissent Monitor. Issue 2: October - December 2022, https://freedomhouse.org/report/china-dissent-monitor/2023/issue-2-october-december-2022, Zugriff 21.2.2023;
FH - Freedom House (2.2022): Freedom in the World 2022 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068722.html, Zugriff 25.1.2023;
FP - Foreign Policy (22.12.2022): How China Botched the End of Zero-COVID, https://foreignpolicy.com/2022/12/22/china-zero-covid-botched-lockdown-pandemic, Zugriff 28.2.2023 [Login erforderlich];
HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - China, https://www.ecoi.net/en/document/2085405.html, Zugriff 15.2.2023;
HRW - Human Rights Watch (28.11.2022): China: Respect Right to Peaceful Protest, https://www.ecoi.net/de/dokument/2082861.html, Zugriff 28.2.2023;
JHU - John Hopkins University (28.2.2023): COVID-19 Dashboard: China, https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/dashboards/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6, Zugriff 28.2.2023;
NHC - Nationale Gesundheitskommission der Volksrepublik China [China] (14.12.2022): Dec 14: Daily briefing on novel coronavirus cases in China, http://en.nhc.gov.cn/2022-12/14/c_86212.htm, Zugriff 28.2.2023 [Login erforderlich];
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NYT - New York Times, The (19.12.2022): From Zero Covid to No Plan: Behind China’s Pandemic U-Turn, https://www.nytimes.com/2022/12/19/world/asia/china-zero-covid-xi-jinping.html, Zugriff 28.2.2023 [Login erforderlich];
OIIP - Österreichisches Institut für Internationale Politik (3.2022): Der Umgang Chinas mit der COVID-Krise und Auswirkungen auf die Stabilität des Regimes, https://www.oiip.ac.at/publikation/der-umgang-chinas-mit-der-covid-krise-und-auswirkungen-auf-die-stabilitaet-des-regimes, Zugriff 27.2.2023;
REU - Reuters (14.1.2023): China reports huge rise in COVID-related deaths after data criticism, https://www.reuters.com/world/china/air-travel-recovers-china-amid-covid-infection-worries-2023-01-14, Zugriff 1.3.2023;
Spiegel - Spiegel, Der (24.12.2022): Coronavirus: Berichte über riesige Infektionswelle in China – doch offizielle Zahlen bleiben niedrig, https://www.spiegel.de/wissenschaft/medizin/china-coronavirus-breitet-sich-rasant-weiter-aus-a-0b86b668-9eaf-4d0b-b7db-66d22962f5c4, Zugriff 1.3.2023 [Login erforderlich];
USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: China (Includes Hong Kong, Macau, and Tibet) - China, https://www.ecoi.net/en/document/2071133.html, Zugriff 14.2.2023;
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089071.html, Zugriff 12.4.2023;
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WKO - Wirtschaftskammer Österreich (28.2.2022): Coronavirus: Situation in China, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/china-update-reisehinweise-quarantaenebestimmungen.html, Zugriff 28.2.2023;
Politische Lage
Letzte Änderung: 13.04.2023
China ist mit rund 1,4 Milliarden Einwohnern das bevölkerungsreichste Land der Welt (AA 19.12.2022). Es ist in 33 Verwaltungseinheiten, 22 Provinzen, die fünf autonomen Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) gegliedert (ÖB Peking 12.2021; vgl. AA 19.12.2022). Es gibt sieben Militärzonen, die jeweils verschiedene Provinzen bzw. Teile umfassen (ÖB Peking 12.2021).China ist mit rund 1,4 Milliarden Einwohnern das bevölkerungsreichste Land der Welt (AA 19.12.2022). Es ist in 33 Verwaltungseinheiten, 22 Provinzen, die fünf autonomen Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) gegliedert (ÖB Peking 12.2021; vergleiche AA 19.12.2022). Es gibt sieben Militärzonen, die jeweils verschiedene Provinzen bzw. Teile umfassen (ÖB Peking 12.2021).
Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik (VR) China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (BMBF o.D.). Die VR China ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) die höchste Autorität verkörpert. Beinahe alle Führungspositionen in der Regierung sowie im Sicherheitsapparat werden von KPCh-Mitgliedern bekleidet (USDOS 20.3.2023). Sie ist damit eines von weltweit fünf verbliebenen kommunistischen Einparteiensystemen. Zentral für das politische System Chinas ist der Führungsanspruch der KPCh, der auch in der Verfassung verankert ist. Andere politische Organisationen, Medien, Zivilgesellschaft und religiöse Aktivitäten haben sich den Zielen der Partei unterzuordnen und werden streng reguliert. An der Spitze der Partei steht das Zentralkomitee (ZK). Das ZK wiederum wählt das Politbüro (derzeit 24 Mitglieder) und den Ständigen Ausschuss des Politbüros (derzeit 7 Mitglieder). Der Ständige Ausschuss gibt unter Führung von Generalsekretär Xi Jinping die Leitlinien für Politik, Wirtschaft und Gesellschaft vor (AA 19.12.2022).Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik (VR) China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (BMBF o.D.). Die VR China ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) die höchste Autorität verkörpert. Beinahe alle Führungspositionen in der Regierung sowie im Sicherheitsapparat werden von KPCh-Mitgliedern bekleidet (USDOS 20.3.2023). Sie ist damit eines von weltweit fünf verbliebenen kommunistischen Einparteiensystemen. Zentral für das politische System Chinas ist der Führungsanspruch der KPCh, der auch in der Verfassung verankert ist. Andere politische Organisationen, Medien, Zivilgesellschaft und religiöse Aktivitäten haben sich den Zielen der Partei unterzuordnen und werden streng reguliert. An der Spitze der Partei steht das Zentralkomitee (ZK). Das ZK wiederum wählt das Politbüro (derzeit 24 Mitglieder) und den Ständigen Ausschuss des Politbüros (derzeit 7 Mitglieder). Der Ständige Ausschuss gibt unter Führung von Generalsekretär römisch zehn i Jinping die Leitlinien für Politik, Wirtschaft und Gesellschaft vor (AA 19.12.2022).
Der Ministerpräsident leitet den Staatsrat, d.h. die eigentliche Regierung. Er wird von einem inneren Kabinett, bestehend aus vier Stellvertretenden Ministerpräsidenten und fünf Staatsräten, in seiner Arbeit unterstützt. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung (BMBF o.D.; vgl. Heilmann 2016).Der Ministerpräsident leitet den Staatsrat, d.h. die eigentliche Regierung. Er wird von einem inneren Kabinett, bestehend aus vier Stellvertretenden Ministerpräsidenten und fünf Staatsräten, in seiner Arbeit unterstützt. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung (BMBF o.D.; vergleiche Heilmann 2016).
Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird für fünf Jahre gewählt (FH 2.2022; vgl. BMBF o.D.). Er wählt formell den Staatspräsidenten für eine Amtszeit von fünf Jahren und bestätigt den Ministerpräsidenten, nachdem jener vom Präsidenten nominiert wurde (FH 2.2022; vgl. BMBF o.D.) Der NVK ist laut der Verfassung das "oberste Organ der Staatsmacht" und tagt einmal jährlich. Der Großteil der Gesetzgebungstätigkeit wird vom Ständigen Ausschuss des NVK übernommen, der etwa alle zwei Monate zusammentritt und aus Vollzeit-Delegierten - circa 5 Prozent der NVK-Delegierten - besteht (Heilmann 2016).Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird für fünf Jahre gewählt (FH 2.2022; vergleiche BMBF o.D.). Er wählt formell den Staatspräsidenten für eine Amtszeit von fünf Jahren und bestätigt den Ministerpräsidenten, nachdem jener vom Präsidenten nominiert wurde (FH 2.2022; vergleiche BMBF o.D.) Der NVK ist laut der Verfassung das "oberste Organ der Staatsmacht" und tagt einmal jährlich. Der Großteil der Gesetzgebungstätigkeit wird vom Ständigen Ausschuss des NVK übernommen, der etwa alle zwei Monate zusammentritt und aus Vollzeit-Delegierten - circa 5 Prozent der NVK-Delegierten - besteht (Heilmann 2016).
Eine parlamentarische Opposition zur KPCh gibt es nicht (AA 26.10.2022). Das Einparteiensystem bietet keinen institutionellen Mechanismus für eine organisierte politische Opposition (FH 2.2022). Zwar sind acht sogenannte demokratische Parteien offiziell anerkannt, jedoch sind alle der KPCh unterstellt. Seit dem Massaker vom Tiananmen-Platz im Jahr 1989, als die Volksbefreiungsarmee (PLA) gewaltsam gegen eine von Studenten geführte pro-demokratische Bewegung vorgegangen ist, hat es keine Versuche gegeben, den politischen Wettbewerb zu erhöhen oder gar einen Übergang zur liberalen Demokratie einzuleiten. Nach dem "Zwischenfall", der nach wie vor in China ein Tabuthema ist, wurden politische Reformer aus der KP-Führung verdrängt. Seitdem sind sich die Partei- und Staatseliten einig, Reformen auf den wirtschaftlichen Bereich zu beschränken und politische Reformen nur im Verwaltungsbereich zuzulassen, um die Regierungsführung weiter zu entwickeln, nicht aber die Demokratie (BS 23.2.2022).
Der KPCh Generalsekretär und Staatspräsident Xi Jinping hat seine persönliche Macht in einem Ausmaß gefestigt, wie es in China seit Jahrzehnten nicht mehr zu beobachten war. Er hat seine Macht und Autorität innerhalb der Partei seit 2012 stetig ausgebaut (FH 2.2022). Als Partei-, Armee- und Staatschef, dessen Amtszeit als Präsident 2018 entfristet wurde (die Amtszeit als Generalsekretär war ohnehin nicht begrenzt), verfügt er über eine Machtfülle wie zuvor nur Mao Zedong. Der Person Xi Jinping kommt auch in der Propaganda eine zentrale Rolle zu, die eine Verschiebung weg vom bisherigen Prinzip der kollektiven Führung verdeutlicht (AA 11.10.2021). Mit der durch Xi Jingping etablierten "Neuen Ära des Sozialismus chinesischer Prägung" hat er die Machtposition der Partei im Inland weiter gefestigt und arbeitet an einer Neugestaltung von Pekings Außenbeziehungen und globalem Einfluss, u.a. durch die Schaffung eines multilateralen Systems, das eine Alternative zu den als westlich geprägt empfundenen Vereinten Nationen bieten soll (AA 26.10.2022).Der KPCh Generalsekretär und Staatspräsident römisch zehn i Jinping hat seine persönliche Macht in einem Ausmaß gefestigt, wie es in China seit Jahrzehnten nicht mehr zu beobachten war. Er hat seine Macht und Autorität innerhalb der Partei seit 2012 stetig ausgebaut (FH 2.2022). Als Partei-, Armee- und Staatschef, dessen Amtszeit als Präsident 2018 entfristet wurde (die Amtszeit als Generalsekretär war ohnehin nicht begrenzt), verfügt er über eine Machtfülle wie zuvor nur Mao Zedong. Der Person römisch zehn i Jinping kommt auch in der Propaganda eine zentrale Rolle zu, die eine Verschiebung weg vom bisherigen Prinzip der kollektiven Führung verdeutlicht (AA 11.10.2021). Mit der durch römisch zehn i Jingping etablierten "Neuen Ära des Sozialismus chinesischer Prägung" hat er die Machtposition der Partei im Inland weiter gefestigt und arbeitet an einer Neugestaltung von Pekings Außenbeziehungen und globalem Einfluss, u.a. durch die Schaffung eines multilateralen Systems, das eine Alternative zu den als westlich geprägt empfundenen Vereinten Nationen bieten soll (AA 26.10.2022).
Am 23.10.2022 ist Xi Jinping erwartungsgemäß für eine dritte fünfjährige Amtszeit als Generalsekretär der KPCh bestätigt worden. Damit kann er 2023 auch für eine dritte Amtszeit als Präsident antreten. Am 22.10.2022 hatte der Kongress der KPCh zum Abschluss des 20. Parteitags entsprechenden Verfassungsänderungen zugestimmt (BAMF 1.1.2023; vgl. AI 23.10.2022). Kurz davor war der frühere Staats- und Parteichef Hu Jintao von Saalordnern von seinem Platz vom Podium geführt worden. Der Parteikongress wählte zudem das neue ZK der Partei, das das Politbüro und dessen aus sieben Personen bestehenden Ständigen Ausschuss bestimmte (BAMF 1.1.2023). Die größte Neuigkeit des Parteitags ist die geschichtsträchtige "Nichtänderung": Xi Jinping wird mindestens für die nächsten fünf Jahre Generalsekretär der KPCh bleiben. Dies ist ein Novum der jüngeren Vergangenheit: seine Vorgänger Hu Jintao und Jiang Zemin traten nach zwei Amtszeiten als Präsident und Generalsekretär zurück, wodurch relativ reibungslose Machtübergänge ermöglicht wurden. Alle neugewählten und von ihm forcierten Mitglieder des Ständigen Ausschusses des Politbüro gelten zum einen als eindeutig loyal Xi Jinping gegenüber und sind zum anderen zu alt oder gelten als unterqualifiziert um in fünf Jahren für eine mögliche Nachfolge in Frage zu kommen (Grid News 24.10.2022; vgl. MM 24.10.2022).Am 23.10.2022 ist römisch zehn i Jinping erwartungsgemäß für eine dritte fünfjährige Amtszeit als Generalsekretär der KPCh bestätigt worden. Damit kann er 2023 auch für eine dritte Amtszeit als Präsident antreten. Am 22.10.2022 hatte der Kongress der KPCh zum Abschluss des 20. Parteitags entsprechenden Verfassungsänderungen zugestimmt (BAMF 1.1.2023; vergleiche AI 23.10.2022). Kurz davor war der frühere Staats- und Parteichef Hu Jintao von Saalordnern von seinem Platz vom Podium geführt worden. Der Parteikongress wählte zudem das neue ZK der Partei, das das Politbüro und dessen aus sieben Personen bestehenden Ständigen Ausschuss bestimmte (BAMF 1.1.2023). Die größte Neuigkeit des Parteitags ist die geschichtsträchtige "Nichtänderung": römisch zehn i Jinping wird mindestens für die nächsten fünf Jahre Generalsekretär der KPCh bleiben. Dies ist ein Novum der jüngeren Vergangenheit: seine Vorgänger Hu Jintao und Jiang Zemin traten nach zwei Amtszeiten als Präsident und Generalsekretär zurück, wodurch relativ reibungslose Machtübergänge ermöglicht wurden. Alle neugewählten und von ihm forcierten Mitglieder des Ständigen Ausschusses des Politbüro gelten zum einen als eindeutig loyal römisch zehn i Jinping gegenüber und sind zum anderen zu alt oder gelten als unterqualifiziert um in fünf Jahren für eine mögliche Nachfolge in Frage zu kommen (Grid News 24.10.2022; vergleiche MM 24.10.2022).
In der Parteiverfassung wurde die Rolle von Xi Jinping allerdings nur in Teilen aufgewertet. So erhielt er keinen neuen Titel als „Anführer“, sondern blieb wie bisher „Generalsekretär der KPCh“. Einstimmig bestätigt wurde hingegen die „zentrale Rolle“ Xi Jinpings in der KPCh und ihrer Führungsriege. Auch das Konzept der „Zwei Etablierungen“, das ihn als „Kern der Partei“ sowie seine „Ideen für den Sozialismus chinesischer Prägung in einer neuen Ära“ als Leitlinien festschreibt, wurde in die Verfassung aufgenommen. Xi Jinping hat damit fast jede innerparteiliche Konkurrenz ausgeschaltet und den kollektiven Führungsstil der letzten Jahrzehnte abgelöst (MM 24.10.2022).In der Parteiverfassung wurde die Rolle von römisch zehn i Jinping allerdings nur in Teilen aufgewertet. So erhielt er keinen neuen Titel als „Anführer“, sondern blieb wie bisher „Generalsekretär der KPCh“. Einstimmig bestätigt wurde hingegen die „zentrale Rolle“ römisch zehn i Jinpings in der KPCh und ihrer Führungsriege. Auch das Konzept der „Zwei Etablierungen“, das ihn als „Kern der Partei“ sowie seine „Ideen für den Sozialismus chinesischer Prägung in einer neuen Ära“ als Leitlinien festschreibt, wurde in die Verfassung aufgenommen. römisch zehn i Jinping hat damit fast jede innerparteiliche Konkurrenz ausgeschaltet und den kollektiven Führungsstil der letzten Jahrzehnte abgelöst (MM 24.10.2022).
Der von ihm konzipierte "Chinesische Traum" soll China den Status einer Weltmacht wiedererlangen helfen (BS 23.2.2022; vgl. Economist 10.11.2022). Die chinesische Regierung verfolgt gesellschaftliche Stabilität und wirtschaftliche Entwicklung als zwei zentrale Anliegen in ihrer Agenda. Demgegenüber stellt eine demokratische Transformation, basierend auf dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, kein langfristiges strategisches Ziel der Regierung dar. Vielmehr verfolgt die Regierung die bewusste Strategie, pro-demokratischen Tendenzen als Bedrohung und Herausforderungen für die politische Hegemonie der Partei entgegenzuwirken (BS 23.2.2022).Der von ihm konzipierte "Chinesische Traum" soll China den Status einer Weltmacht wiedererlangen helfen (BS 23.2.2022; vergleiche Economist 10.11.2022). Die chinesische Regierung verfolgt gesellschaftliche Stabilität und wirtschaftliche Entwicklung als zwei zentrale Anliegen in ihrer Agenda. Demgegenüber stellt eine demokratische Transformation, basierend auf dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, kein langfristiges strategisches Ziel der Regierung dar. Vielmehr verfolgt die Regierung die bewusste Strategie, pro-demokratischen Tendenzen als Bedrohung und Herausforderungen für die politische Hegemonie der Partei entgegenzuwirken (BS 23.2.2022).
Die rasch wachsende Ungleichheit in China veranlasste einige junge Menschen dazu, eine Form des passiven Widerstands zu befürworten, die als "tang ping" bekannt ist - der Verzicht auf Konsum und erniedrigende Arbeit - ein Konzept, das von der Regierung verurteilt und zensiert wird (HRW 13.1.2022).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.10.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062877/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Juli_2021%29%2C_11.10.2021.pdf, Zugriff 30.1.2023 [Login erforderlich];
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AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2081420/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_September_2022%29%2C_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich];
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Grid News - Grid News (24.10.2022): Xi Jinping won a third term and a new, loyal inner circle: 5 big take-aways from China’s party congress, https://www.grid.news/story/global/2022/10/24/xi-jinping-won-a-third-term-and-a-new-loyal-inner-circle-5-big-take-aways-from-chinas-party-congress, Zugriff 13.2.2023;Grid News - Grid News (24.10.2022): römisch zehn i Jinping won a third term and a new, loyal inner circle: 5 big take-aways from China’s party congress, https://www.grid.news/story/global/2022/10/24/xi-jinping-won-a-third-term-and-a-new-loyal-inner-circle-5-big-take-aways-from-chinas-party-congress, Zugriff 13.2.2023;
Heilmann - Heilmann, Sebastian (Hrsg.) (2016): Das politische System der Volksrepublik China, 3., aktualisierte Auflage, Berlin: Springer Fachmedien Verlag, Zugang über die Bibliothek der Universität Wien, Zugriff 30.1.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich];
HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - China, https://www.ecoi.net/en/document/2066482.html, Zugriff 14.2.2023;
MM - Münchner Merkur (24.10.2022): Xi Jinping sichert sich historische dritte Amtszeit – und könnte China bis an sein Lebensende regieren, https://www.merkur.de/politik/china-xi-jinping-kommunistische-partei-parteitag-peking-politbuero-machtzentrale-fuehrung-zr-91868553.html, Zugriff 13.2.2023;MM - Münchner Merkur (24.10.2022): römisch zehn i Jinping sichert sich historische dritte Amtszeit – und könnte China bis an sein Lebensende regieren, https://www.merkur.de/politik/china-xi-jinping-kommunistische-partei-parteitag-peking-politbuero-machtzentrale-fuehrung-zr-91868553.html, Zugriff 13.2.2023;
ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (12.2021): Asylbericht 2021: Volksrepublik China (Stand: Dezember 2021), Zugriff 30.1.2023;
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089071.html, Zugriff 12.4.2023;
Sicherheitslage
Letzte Änderung: 13.04.2023
Die Sicherheitslage ist stabil. Dennoch kann es sporadisch zu Demonstrationen und Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften kommen. Vereinzelt sind in China Anschläge verübt worden (EDA 8.2.2023). Es gibt in China keine unüberbrückbaren sozialen oder religiösen Spaltungen und, mit Ausnahme einiger Minderheiten wie z. B. der Uiguren und Tibeter, gibt es auch keine ethnische (BS 23.2.2022).
Demonstrationen, Unruhen, Zusammenstöße
Zivile Unruhen, ausgelöst durch ein breites Spektrum sozio-ökonomischer und politischer Missstände, ereignen sich in China regelmäßig (ICG 21.4.2022). Täglich kommt es zu Dutzenden von Protesten chinesischer Bürger, doch die meisten davon sind klein und betreffen Themen der Lebensgrundlage wie Lohnrückstände, Abriss von Häusern, Enteignung von Land (BS 23.2.2022) sowie Zwangsräumungen oder Zwangsumsiedelungen und unangemessene Entschädigungen. Medienberichten zufolge fanden im Laufe des Jahres 2022 landesweit Tausende von Protesten statt (USDOS 20.3.2023). Der China Dissent Monitor (CDM) der NGO Freedom House dokumentierte zwischen Juni 2022 und 5.12.2022 1.080 Dissensfälle, zu 96 Prozent Demonstrationen oder Streiks. (FH 14.2.2023). Allerdings dürfte die Häufigkeit in den Statistiken unterrepräsentiert sein (FH 7.10.2022).
Neben den großflächigen Anti-Lockdown-Demonstrationen gegen die Zero-Covid-Strategie der Regierung [siehe dazu Kapitel COVID-19, inkl. Informationskontrolle] sind vor allem die zahlreichen, landesweiten Proteste von Immobilienkäufern im Sommer 2022, die sogenannten Hypothekenboycotts zu nennen (BN 3.8.2022; vgl. BBC 10.3.2022; REU 19.9.2022). Diese machen fast die Hälfte (43 Prozent) aller von CDM dokumentierten Dissensfälle aus (FH 7.10.2022). Sie haben erreicht, dass das Politbüro lokale Beamte anwies, die Fertigstellung von Wohnungsbauprojekten zu gewährleisten, und staatliche Banken unter Druck setzte, die Bauarbeiten zu finanzieren (BN 3.8.2022). Neben den großflächigen Anti-Lockdown-Demonstrationen gegen die Zero-Covid-Strategie der Regierung [siehe dazu Kapitel COVID-19, inkl. Informationskontrolle] sind vor allem die zahlreichen, landesweiten Proteste von Immobilienkäufern im Sommer 2022, die sogenannten Hypothekenboycotts zu nennen (BN 3.8.2022; vergleiche BBC 10.3.2022; REU 19.9.2022). Diese machen fast die Hälfte (43 Prozent) aller von CDM dokumentierten Dissensfälle aus (FH 7.10.2022). Sie haben erreicht, dass das Politbüro lokale Beamte anwies, die Fertigstellung von Wohnungsbauprojekten zu gewährleisten, und staatliche Banken unter Druck setzte, die Bauarbeiten zu finanzieren (BN 3.8.2022).
Im Februar 2023 kam es bei Protesten Tausender Pensionisten gegen Kürzungen bei Krankenversicherungsleistungen zu Zusammenstößen mit der Polizei und mehreren Festnahmen (BAMF 20.2.2023; vgl. NZZ 16.2.2023).Im Februar 2023 kam es bei Protesten Tausender Pensionisten gegen Kürzungen bei Krankenversicherungsleistungen zu Zusammenstößen mit der Polizei und mehreren Festnahmen (BAMF 20.2.2023; vergleiche NZZ 16.2.2023).
Prinzipiell sind Demonstrationen und anderweitige Protestformen ohne Regierungserlaubnis, die für Durchschnittsbürger praktisch nicht zu bekommen ist, illegal und Teilnehmer riskieren daher ihre Inhaftierung (BS 23.2.2022; vgl. AA 19.12.2022). Häufig folgen auch formelle Anklagen. Demonstrationen, die durch allgemeine politische oder soziale Missstände motiviert sind, werden von den Behörden schnell und manchmal durch übermäßige Gewaltanwendung aufgelöst(USDOS 20.3.2023). Wenngleich Sicherheitskräfte oft mit harter Hand regieren (ICG 21.4.2022), werden andererseits kleine, friedliche und unpolitische Demonstrationen von den Behörden oftmals ignoriert, wobei die Bestrafung von Demonstrierenden unter Xi Jinping zugenommen hat (BS 23.2.2022). Die Regierung hat über Jahrzehnte sichergestellt, dass ein zur Niederschlagung großflächiger Aufstände nötiger Apparat aufgestellt wurde (AP 2.12.2022). Prinzipiell sind Demonstrationen und anderweitige Protestformen ohne Regierungserlaubnis, die für Durchschnittsbürger praktisch nicht zu bekommen ist, illegal und Teilnehmer riskieren daher ihre Inhaftierung (BS 23.2.2022; vergleiche AA 19.12.2022). Häufig folgen auch formelle Anklagen. Demonstrationen, die durch allgemeine politische oder soziale Missstände motiviert sind, werden von den Behörden schnell und manchmal durch übermäßige Gewaltanwendung aufgelöst(USDOS 20.3.2023). Wenngleich Sicherheitskräfte oft mit harter Hand regieren (ICG 21.4.2022), werden andererseits kleine, friedliche und unpolitische Demonstrationen von den Behörden oftmals ignoriert, wobei die Bestrafung von Demonstrierenden unter römisch zehn i Jinping zugenommen hat (BS 23.2.2022). Die Regierung hat über Jahrzehnte sichergestellt, dass ein zur Niederschlagung großflächiger Aufstände nötiger Apparat aufgestellt wurde (AP 2.12.2022).
Massenüberwachungssysteme
Die Behörden setzen Ressourcen für die Ausweitung von Massenüberwachungssystemen im ganzen Land ein (HRW 13.1.2022). Berichten zufolge setzt das Ministerium für öffentliche Sicherheit landesweit mehrere Millionen Überwachungskameras ein, um die Öffentlichkeit zu überwachen (USDOS 20.3.2023). Dabei nutzt die chinesische Regierung verschiedenste digitale Technologien wie Big-Data-Analysen, (biometrische) Gesichtserkennung, künstliche Intelligenz und Cloud Computing (BS 23.2.2022). Im Rahmen einer Kampagne von 2015 bis 2020 wurden Städte flächendeckend mit Überwachungskameras ausgestattet, die als "sharp eyes" bezeichnet werden. China ist bestrebt, dasselbe in ländlichen Gebieten zu tun. Dutzende chinesische Unternehmen haben Software, bekannt als "one person, one file" entwickelt, die mithilfe künstlicher Intelligenz die gesammelten Daten über die Bewohner sortieren (REU 8.4.2022; vgl. FH 2.2022).Die Behörden setzen Ressourcen für die Ausweitung von Massenüberwachungssystemen im ganzen Land ein (HRW 13.1.2022). Berichten zufolge setzt das Ministerium für öffentliche Sicherheit landesweit mehrere Millionen Überwachungskameras ein, um die Öffentlichkeit zu überwachen (USDOS 20.3.2023). Dabei nutzt die chinesische Regierung verschiedenste digitale Technologien wie Big-Data-Analysen, (biometrische) Gesichtserkennung, künstliche Intelligenz und Cloud Computing (BS 23.2.2022). Im Rahmen einer Kampagne von 2015 bis 2020 wurden Städte flächendeckend mit Überwachungskameras ausgestattet, die als "sharp eyes" bezeichnet werden. China ist bestrebt, dasselbe in ländlichen Gebieten zu tun. Dutzende chinesische Unternehmen haben Software, bekannt als "one person, one file" entwickelt, die mithilfe künstlicher Intelligenz die gesammelten Daten über die Bewohner sortieren (REU 8.4.2022; vergleiche FH 2.2022).
Laut Menschenrechtsorganisationen greifen die Behörden auch auf Kameras und andere Formen der Überwachung zurück, um politische Dissidenten, religiöse Führer und Anhänger, Tibeter und Uiguren zu überwachen und einzuschüchtern. Die Videoüberwachung mit Gesichtserkennungstechnologie- und "Gangerkennung" ermöglicht es dabei der Polizei, auch Personen in Menschenmengen schnell zu identifizieren (USDOS 20.3.2023).
Eine noch nie da gewesene Anzahl von Videoüberwachungskameras wurde während der COVID-19-Pandemie im Rahmen der Bemühungen um die Kontrolle des Virus eingesetzt [siehe dazu Kapitel COVID-19, inkl. Informationskontrolle] (DFAT 22.12.2021).
Soziale Medien werden ebenfalls zur Überwachung der Bevölkerung verwendet (FH 2.2022; vgl. DFAT 22.12.2021). Die elektronische Überwachung wird zudem mit einer Offline-Überwachung durch Nachbarschaftskomitees der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) ergänzt (FH 2.2022). Außerdem werden auch Kontrollen durch eine massive, sichtbare Polizeipräsenz an strategischen Orten aufrechterhalten (BS 23.2.2022). Soziale Medien werden ebenfalls zur Überwachung der Bevölkerung verwendet (FH 2.2022; vergleiche DFAT 22.12.2021). Die elektronische Überwachung wird zudem mit einer Offline-Überwachung durch Nachbarschaftskomitees der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) ergänzt (FH 2.2022). Außerdem werden auch Kontrollen durch eine massive, sichtbare Polizeipräsenz an strategischen Orten aufrechterhalten (BS 23.2.2022).
Militärische Stärke und Sicherheitskooperationen
2021 stand China mit Militärausgaben von schätzungsweise 293 Milliarden US-Dollar weltweit an zweiter Stelle, wobei das Militärbudget seit 27 aufeinanderfolgenden Jahren gestiegen ist (SIPRI 25.4.2022). Im März 2022 verkündete die Regierung zudem die Verabschiedung eines Verteidigungsbudgets, welches um 7,1 Prozent höher ist als das von 2021. Die kontinuierliche Aufstockung der Militärbudgets ist ein direktes Ergebnis des Ziels Pekings, die militärische Ausbildung zu verbessern, die Fähigkeiten zu steigern und die Kampfbereitschaft der Volksbefreiungsarmee zu erhöhen (JF 29.4.2022; vgl. Der Standard 5.3.2022). Laut dem Friedensforschungsinstitut SIPRI spiegeln sich in den Erhöhungen die langfristige Modernisierung und der Ausbau der Streitkräfte wider, die Pekings Position im geopolitischen Wettbewerb verbessern sollen (SD 26.4.2021).2021 stand China mit Militärausgaben von schätzungsweise 293 Milliarden US-Dollar weltweit an zweiter Stelle, wobei das Militärbudget seit 27 aufeinanderfolgenden Jahren gestiegen ist (SIPRI 25.4.2022). Im März 2022 verkündete die Regierung zudem die Verabschiedung eines Verteidigungsbudgets, welches um 7,1 Prozent höher ist als das von 2021. Die kontinuierliche Aufstockung der Militärbudgets ist ein direktes Ergebnis des Ziels Pekings, die militärische Ausbildung zu verbessern, die Fähigkeiten zu steigern und die Kampfbereitschaft der Volksbefreiungsarmee zu erhöhen (JF 29.4.2022; vergleiche Der Standard 5.3.2022). Laut dem Friedensforschungsinstitut SIPRI spiegeln sich in den Erhöhungen die langfristige Modernisierung und der Ausbau der Streitkräfte wider, die Pekings Position im geopolitischen Wettbewerb verbessern sollen (SD 26.4.2021).
Die Sicherheitskooperation innerhalb der Shanghai Cooperation Organization (SCO) widmet sich dem Kampf der "three evil forces", Terrorismus, Separatismus (Taiwan, Tibet und Xinjiang) und Extremismus. In diesen Bereichen sollen auch der Austausch nachrichtendienstlicher Informationen sowie die Durchführung gemeinsamer militärischer Übungen verstärkt werden (LVAk 5.2020). International macht China seinen Einfluss geltend, um Staaten dazu zu bewegen, terrorverdächtige Personen auszuliefern (BAMF 2.2020).
Vor dem Hintergrund der Spannungen mit den USA und der EU sowie des Ukraine-Kriegs rücken China und Russland enger zusammen. Nicht nur politisch auch militärisch wollen sich die beiden Länder annähern (IW 27.5.2022).
Grenzkonflikte
Es bestehen Spannungen aufgrund einer Reihe umstrittener Gebiete, wobei diese laut der NGO International Crisis Group nicht kurzfristig zu einem offenen Konflikt führen dürften (ICG 21.4.2022).
Grenzkonflikt China und Indien
Grenzkonflikte im bevölkerungsarmen Himalaja-Gebiet, die zum Teil militärisch ausgetragen wurden, prägen das Verhältnis zwischen beiden Mächten (LVAk 5.2020; vgl. BI 12.2022).2020 kam es zu einer größeren Konfliktsituation zwischen China und Indien aufgrund der Grenzstreitigkeiten in Ladakh, nachdem sich im Juni chinesische und indische Soldaten ein unbewaffnetes Gerangel in einem umstrittenen Gebiet lieferten. Berichten zufolge kamen 20 indische und 43 chinesische Soldaten ums Leben (BS 23.2.2022; vgl. BI 12.2022).Grenzkonflikte im bevölkerungsarmen Himalaja-Gebiet, die zum Teil militärisch ausgetragen wurden, prägen das Verhältnis zwischen beiden Mächten (LVAk 5.2020; vergleiche BI 12.2022).2020 kam es zu einer größeren Konfliktsituation zwischen China und Indien aufgrund der Grenzstreitigkeiten in Ladakh, nachdem sich im Juni chinesische und indische Soldaten ein unbewaffnetes Gerangel in einem umstrittenen Gebiet lieferten. Berichten zufolge kamen 20 indische und 43 chinesische Soldaten ums Leben (BS 23.2.2022; vergleiche BI 12.2022).
Die Taiwan Frage und Spannungen im indopazifischen Raum
Taiwan, das seit Gründung der VR China im Jahr 1949 nicht unter der effektiven Kontrolle Pekings steht, bleibt eines der sensibelsten Themen in der chinesischen Außen- und Innenpolitik. Es wird von der VR China als 23. Provinz geführt (ÖB Peking 12.2021). China betrachtet Taiwan als abtrünnige Provinz (MM 19.10.2022). Xi Jinping bekräftige in seiner Rede zur Eröffnung des 20. Parteikongresses am 16.10.2022, dass China eine Unabhängigkeit Taiwans ablehne und seine staatliche Souveränität wie territoriale Integrität schütze (Kurier 16.10.2022; vgl. GD 16.10.2022; MM 19.10.2022). Für Xi Jinping und die KPCh gilt eine Wiedervereinigung von Festlandchina und Taiwan außerdem als "historische Aufgabe und unerschütterliche Verpflichtung" (MM 19.10.2022). Die Xi-Regierung übt weiterhin Druck auf Taiwan aus, sich zu einer Wiedervereinigung mit dem Festland zu verpflichten (BS 23.2.2022). Taiwans Regierungschefin hat chinesische Forderungen nach einer "Wiedervereinigung" Taiwans und Chinas strikt zurückgewiesen. Die Inselrepublik werde ihre Verteidigung ausbauen, um sicherzustellen, dass niemand Taiwan zwingen könne, den Weg zu nehmen, den Peking vorzeichne (Zeit online 10.10.2021).Taiwan, das seit Gründung der VR China im Jahr 1949 nicht unter der effektiven Kontrolle Pekings steht, bleibt eines der sensibelsten Themen in der chinesischen Außen- und Innenpolitik. Es wird von der VR China als 23. Provinz geführt (ÖB Peking 12.2021). China betrachtet Taiwan als abtrünnige Provinz (MM 19.10.2022). römisch zehn i Jinping bekräftige in seiner Rede zur Eröffnung des 20. Parteikongresses am 16.10.2022, dass China eine Unabhängigkeit Taiwans ablehne und seine staatliche Souveränität wie territoriale Integrität schütze (Kurier 16.10.2022; vergleiche GD 16.10.2022; MM 19.10.2022). Für römisch zehn i Jinping und die KPCh gilt eine Wiedervereinigung von Festlandchina und Taiwan außerdem als "historische Aufgabe und unerschütterliche Verpflichtung" (MM 19.10.2022). Die Xi-Regierung übt weiterhin Druck auf Taiwan aus, sich zu einer Wiedervereinigung mit dem Festland zu verpflichten (BS 23.2.2022). Taiwans Regierungschefin hat chinesische Forderungen nach einer "Wiedervereinigung" Taiwans und Chinas strikt zurückgewiesen. Die Inselrepublik werde ihre Verteidigung ausbauen, um sicherzustellen, dass niemand Taiwan zwingen könne, den Weg zu nehmen, den Peking vorzeichne (Zeit online 10.10.2021).
Die Kommunistische Partei der VR China hat eine gewaltsame Wiedervereinigung nie ausgeschlossen und zuletzt den Druck erhöht - etwa durch wiederholte Überflüge von Taiwans Flugsicherheitszone und sogar Taiwans Luftraum (MM 2.3.2022). Die taiwanische Armee absolvierte ihrerseits hingegen Manöver im Abwehrkampf gegen China (ORF 8.2.2022). Seit dem russischen Überfall auf die Ukraine wachsen die Befürchtungen, dass auch Peking seine wiederholten Drohungen mit der Eroberung der Insel wahr machen könnte (Zeit online 25.4.2022). Die USA hat Taiwan Unterstützung beim Aufbau der Verteidigungsfähigkeiten zugesichert, ein ausdrückliches Versprechen, die Insel im Falle eines Krieges militärisch zu unterstützen, gibt es dabei vonseiten der USA aber nicht (DlF 31.5.2022).
Als Reaktion auf den zunehmenden Druck aus China haben die USA ein neues Bündnis im indopazifischen Raum ins Leben gerufen - das sogenannte Quad, ein informelles Viererbündnis von USA, Indien, Japan und Australien. Ländern wie Japan und Indien gegenüber war China zuletzt sehr aggressiv aufgetreten. Auch Hongkong und der Druck auf Taiwan spielen dabei eine Rolle (DlF 31.5.2022).
Quellen
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BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (20.2.2023): Briefing Notes KW08 / 2023. Gruppe 62 – Informationszentrum Asyl und Migration, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw08-2023.html, Zugriff 21.2.2023;
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (2.2020): Länderreport 22: China. Situation der Muslime, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2020/laenderreport-22-china.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 15.2.2023;
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DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (22.12.2021): DFAT Country Information Report People's Republic of China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067346/country-information-report-china-22122021.pdf, Zugriff 15.2.2023;
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MM - Münchner Merkur (19.10.2022): Xi Jinpings Taiwan-Drohungen: Steht der Zeitplan für eine Invasion der Insel?, https://www.merkur.de/politik/china-taiwan-konflikt-krise-xi-jinping-kommunistische-partei-parteitag-nancy-pelosi-zr-91860187.html, Zugriff 27.2.2023;MM - Münchner Merkur (19.10.2022): römisch zehn i Jinpings Taiwan-Drohungen: Steht der Zeitplan für eine Invasion der Insel?, https://www.merkur.de/politik/china-taiwan-konflikt-krise-xi-jinping-kommunistische-partei-parteitag-nancy-pelosi-zr-91860187.html, Zugriff 27.2.2023;
MM - Münchner Merkur (2.3.2022): Nutzt China den russischen Einmarsch in der Ukraine als Blaupause für eine Taiwan-Invasion?, https://www.merkur.de/politik/china-taiwan-ukraine-krieg-konflikt-einmarsch-taiwan-usa-delegation-xi-jinping-sanktionen-zr-91383031.html, Zugriff 21.3.2023;
NZZ - Neue Zürcher Zeitung (16.2.2023): Xi Jinpings Null-Covid-Politik ist zwar vorbei. Doch deren Nachspiel hat gerade erst begonnen, https://www.nzz.ch/international/proteste-in-china-jetzt-demonstrieren-die-rentner-nzz-ld.1726234?kid=nl167_2023-2-16&ga=1&mktcval=167_2023-02-16&mktcid=nled, Zugriff 21.2.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich];NZZ - Neue Zürcher Zeitung (16.2.2023): römisch zehn i Jinpings Null-Covid-Politik ist zwar vorbei. Doch deren Nachspiel hat gerade erst begonnen, https://www.nzz.ch/international/proteste-in-china-jetzt-demonstrieren-die-rentner-nzz-ld.1726234?kid=nl167_2023-2-16&ga=1&mktcval=167_2023-02-16&mktcid=nled, Zugriff 21.2.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich];
ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (12.2021): Asylbericht 2021: Volksrepublik China (Stand: Dezember 2021), Zugriff 30.1.2023;
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REU - Reuters (19.9.2022): Analysis: China’s mortgage boycott quietly regroups as construction idles, https://www.reuters.com/world/china/chinas-mortgage-boycott-quietly-regroups-construction-idles-2022-09-19, Zugriff 21.2.2023;
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SZ - Süddeutsche Zeitung (26.4.2021): Verteidigung: Militärausgaben steigen weltweit trotz Corona, https://www.sueddeutsche.de/politik/militaerausgaben-anstieg-corona-sipri-1.5276343, Zugriff 22.2.2023;
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Zeit online - Zeit online (10.10.2021): Taiwan: Präsidentin Tsai Ing-wen will sich Druck aus China nicht beugen, https://www.zeit.de/politik/ausland/2021-10/taiwan-praesidentin-tsai-ing-wen-china-druck-verteidigung?page=14, Zugriff 21.3.2023 [Login erforderlich];
Zeit online - Zeit online (25.4.2022): Besuch von US-Delegation: Militärmanöver: Neue Spannungen zwischen China und Taiwan, https://www.zeit.de/news/2022-04/15/chinesische-manoever-sollen-druck-auf-taiwan-und-usa-erhoehen, Zugriff 21.3.2023;
Poltische Lage und Sicherheitslage in Tibet
Letzte Änderung 2023-04-13 14:49
Die Autonome Region Tibet (Tibet Autonomous Region, TAR) ist eine der fünf autonomen Regionen Chinas. Die tibetischen Gebiete erstrecken sich jedoch über die TAR hinaus, in die Provinzen Yunnan, Sichuan, Gansu und Qinghai. Die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung sind Tibeter (92,8 Prozent), gefolgt von Han-Chinesen (6 Prozent), Hui (0,4 Prozent), Monba (0,3 Prozent), Deng/Dengba, Sharpa und Thami (0,2 Prozent), Lhoba (0,1 Prozent), Naxi (0,1 Prozent), Bai (0,03 Prozent), Uiguren (0,03 Prozent) und Mongolen (0,03 Prozent) (ÖB Peking 12.2021). Staatliche Maßnahmen wie Anreize für Nicht-Tibeter, aus anderen Teilen Chinas zuzuwandern, und Zwangsumsiedlungen ethnischer Tibeter haben den Anteil der ethnischen Tibeter an der Bevölkerung der Region im Laufe der Zeit verringert (FH 24.2.2022). Die zwangsweise An- und Umsiedlung von Nomaden wird zudem weiter vorangetrieben (AA 26.10.2022), welches deren traditionelle Lebensweise zerstört (DFAT 22.12.2021).
Die Zentralregierung verfolgt seit langem eine gezielte Strategie der wirtschaftlichen Entwicklung und Integration Tibets in die Volksrepublik. Der Lebensstandard der etwa 6 Millionen ethnischen Tibeter hat sich zwar erheblich verbessert, Tibet bleibt aber eine der ärmsten Regionen Chinas (AA 26.10.2022). Chinesische Infrastruktur- und Wirtschaftsförderungen sorgen für eine substanzielle Verbesserung der Versorgungslage und des Lebensstandards (ÖB Peking 12.2021). Von diesen Maßnahmen, die ohne Rücksicht auf tradierte Lebensstile durchgesetzt werden, profitieren Minderheiten jedoch nur eingeschränkt [zur Lage der Tibeter siehe auch Kapitel Ethnische Minderheiten, Unterkapitel Tibeter] (AA 26.10.2022). Menschenrechts-NGOs berichten außerdem von Sorgen der lokalen Bevölkerung über Landraub und Bergbauvorhaben, die oft mit Einschüchterung und Anwendung von Gewalt von Sicherheitskräften einhergehen (AA 1.12.2020). Die Beziehungen zwischen der tibetischen Minderheit und den Han-Chinesen sind weiterhin angespannt (BS 23.2.2022).Die Autonome Region Tibet (Tibet Autonomous Region, TAR) ist eine der fünf autonomen Regionen Chinas. Die tibetischen Gebiete erstrecken sich jedoch über die TAR hinaus, in die Provinzen Yunnan, Sichuan, Gansu und Qinghai. Die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung sind Tibeter (92,8 Prozent), gefolgt von Han-Chinesen (6 Prozent), Hui (0,4 Prozent), Monba (0,3 Prozent), Deng/Dengba, Sharpa und Thami (0,2 Prozent), Lhoba (0,1 Prozent), Naxi (0,1 Prozent), Bai (0,03 Prozent), Uiguren (0,03 Prozent) und Mongolen (0,03 Prozent) (ÖB Peking 12.2021). Staatliche Maßnahmen wie Anreize für Nicht-Tibeter, aus anderen Teilen Chinas zuzuwandern, und Zwangsumsiedlungen ethnischer Tibeter haben den Anteil der ethnischen Tibeter an der Bevölkerung der Region im Laufe der Zeit verringert (FH 24.2.2022). Die zwangsweise An- und Umsiedlung von Nomaden wird zudem weiter vorangetrieben (AA 26.10.2022), welches deren traditionelle Lebensweise zerstört (DFAT 22.12.2021)., Die Zentralregierung verfolgt seit langem eine gezielte Strategie der wirtschaftlichen Entwicklung und Integration Tibets in die Volksrepublik. Der Lebensstandard der etwa 6 Millionen ethnischen Tibeter hat sich zwar erheblich verbessert, Tibet bleibt aber eine der ärmsten Regionen Chinas (AA 26.10.2022). Chinesische Infrastruktur- und Wirtschaftsförderungen sorgen für eine substanzielle Verbesserung der Versorgungslage und des Lebensstandards (ÖB Peking 12.2021). Von diesen Maßnahmen, die ohne Rücksicht auf tradierte Lebensstile durchgesetzt werden, profitieren Minderheiten jedoch nur eingeschränkt [zur Lage der Tibeter siehe auch Kapitel Ethnische Minderheiten, Unterkapitel Tibeter] (AA 26.10.2022). Menschenrechts-NGOs berichten außerdem von Sorgen der lokalen Bevölkerung über Landraub und Bergbauvorhaben, die oft mit Einschüchterung und Anwendung von Gewalt von Sicherheitskräften einhergehen (AA 1.12.2020). Die Beziehungen zwischen der tibetischen Minderheit und den Han-Chinesen sind weiterhin angespannt (BS 23.2.2022).
Tibetische Buddhisten sind an der Regierung der Autonomen Region beteiligt, auch in hochrangigen Positionen, aber Kritiker sind der Meinung, dass ihre Vertretung weitgehend symbolisch ist (DFAT 22.12.2021). Politische Schlüsselpositionen in der TAR sind überwiegend mit Han-Chinesen besetzt. Einige werden zwar mit Tibeterinnen und Tibetern besetzt, aber diese können als ausschließlich atheistische Parteimitglieder die Belange der tiefreligiösen tibetischen Bevölkerungsmehrheit nicht adäquat vertreten. Vielmehr wird der tibetische Buddhismus von der Regierung als potenzielle Quelle separatistischer Bewegungen mit größtem Misstrauen beäugt, streng kontrolliert und strukturell behindert (AA 26.10.2022).
Den Bewohnern der TAR, sowohl denen, die der Han-chinesischen, als auch solchen, die der tibetischen Ethnie angehören, werden Grundrechte verweigert, aber die Behörden unterdrücken besonders rigoros jegliche Anzeichen von Dissens unter den Tibetern, einschließlich Manifestationen tibetischer religiöser Überzeugungen und kultureller Identität (FH 24.2.2022). Äußerungen der tibetischen Identität, wie beispielsweise Unterstützungserklärungen für den Dalai Lama oder die Verwendung der tibetischen Flagge, können schwer bestraft werden, u. a. mit Inhaftierung und Gefängnisstrafen (DFAT 22.12.2021). In Verfolgung des vordringlichen politischen Zieles der ethnischen und nationalen Einheit Tibets, setzt die Regierung auch hoch repressive Maßnahmen, wie Einschränkung der Religions-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit, Verstärkung der Überwachungsmaßnahmen (z. B. Überwachung und Zensur des sozialen Mediums WeChat) sowie Kollektivstrafen und Sippenhaft, ein (AA 26.10.2022; vgl. HRW 12.1.2023; FH 24.2.2022). Zudem gibt es Fälle von Folter, Tod in Untersuchungshaft, willkürlichen Festnahmen und dem Verschwindenlassen von Personen. Gegen vermeintlich separatistische Kräfte in Tibet geht die Regierung mit besonderer Härte vor. (AA 26.10.2022; vgl. USDOS 12.4.2022a). Die Kontrolle wird durch einen massiven, demonstrativen Einsatz von Polizeikräften aufrechterhalten (BS 23.2.2022). Die Behörden bedienen sich eines umfassenden Sicherheits- und Zensursystems mit nahezu allgegenwärtigen Videokameras, Gesichtserkennungstechnologie, "intelligenten" Personalausweisen und integrierten Überwachungssysteme, die eine Verfolgung von Einwohnern und Touristen in Echtzeit ermöglichen (FH 24.2.2022). Die Bewegungsfreiheit innerhalb der TAR bleibt für die tibetische Bevölkerung maßgeblich durch Straßenkontrollen eingeschränkt (AA 26.10.2022).Den Bewohnern der TAR, sowohl denen, die der Han-chinesischen, als auch solchen, die der tibetischen Ethnie angehören, werden Grundrechte verweigert, aber die Behörden unterdrücken besonders rigoros jegliche Anzeichen von Dissens unter den Tibetern, einschließlich Manifestationen tibetischer religiöser Überzeugungen und kultureller Identität (FH 24.2.2022). Äußerungen der tibetischen Identität, wie beispielsweise Unterstützungserklärungen für den Dalai Lama oder die Verwendung der tibetischen Flagge, können schwer bestraft werden, u. a. mit Inhaftierung und Gefängnisstrafen (DFAT 22.12.2021). In Verfolgung des vordringlichen politischen Zieles der ethnischen und nationalen Einheit Tibets, setzt die Regierung auch hoch repressive Maßnahmen, wie Einschränkung der Religions-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit, Verstärkung der Überwachungsmaßnahmen (z. B. Überwachung und Zensur des sozialen Mediums WeChat) sowie Kollektivstrafen und Sippenhaft, ein (AA 26.10.2022; vergleiche HRW 12.1.2023; FH 24.2.2022). Zudem gibt es Fälle von Folter, Tod in Untersuchungshaft, willkürlichen Festnahmen und dem Verschwindenlassen von Personen. Gegen vermeintlich separatistische Kräfte in Tibet geht die Regierung mit besonderer Härte vor. (AA 26.10.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022a). Die Kontrolle wird durch einen massiven, demonstrativen Einsatz von Polizeikräften aufrechterhalten (BS 23.2.2022). Die Behörden bedienen sich eines umfassenden Sicherheits- und Zensursystems mit nahezu allgegenwärtigen Videokameras, Gesichtserkennungstechnologie, "intelligenten" Personalausweisen und integrierten Überwachungssysteme, die eine Verfolgung von Einwohnern und Touristen in Echtzeit ermöglichen (FH 24.2.2022). Die Bewegungsfreiheit innerhalb der TAR bleibt für die tibetische Bevölkerung maßgeblich durch Straßenkontrollen eingeschränkt (AA 26.10.2022).
In den letzten Jahren hat die chinesische Regierung eine Politik forciert, die den Anteil der Tibeter an der Bevölkerung der TAR verringert und ihre kulturelle wie religiöse Identität untergräbt. Sie zwingt Zehntausende tibetische Bauern und Nomaden, ihre Landrechte zugunsten von staatlich verwalteten Kollektiven aufzugeben, Lohnarbeiter zu werden und in große Wohnblöcke der städtischen Gebiete zu ziehen. Mehr als 500.000 Tibeter wurden in vom Militär geführte "Berufsausbildungszentren" entsandt, in denen sie von ihrem sozialen Umfeld getrennt und einer politischen Indoktrinierung sowie dem Druck, ihre religiösen Überzeugungen und ihr [aus Sicht der Kommunistischen Partei Chinas] "rückständiges Denken" aufzugeben, unterworfen wurden (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022a). Nach offiziellen Angaben aus dem Jahr 2020 hatten bis Juli desselben Jahres bereits 543.000 Tibeter eine solche "Berufsausbildung" erhalten. Etwa 50.000 von ihnen wurden danach als Arbeitskräfte innerhalb Tibets und etwa 3.000 in andere Landesteile umgesiedelt. Während ein Teil der Betroffenen dieses Angebot freiwillig angenommen hat, wird davon ausgegangen, dass auch Druck auf die "Umschüler" ausgeübt wurde, ihre bisherige traditionelle bäuerliche und nomadische Lebensweise zugunsten einer Lohnbeschäftigung aufzugeben (JF 22.10.2020; vgl. FH 3.3.2021). Für eine Rekrutierung von Auszubildenden unter Zwang sprechen auch die Betonung des strengen militärischen Charakters in Regierungsdokumenten und die auf Satellitenbildern erkennbare Einfassung eines Ausbildungszentrums in Chamdo mit Mauern und Zäunen (BAMF 5.2021).In den letzten Jahren hat die chinesische Regierung eine Politik forciert, die den Anteil der Tibeter an der Bevölkerung der TAR verringert und ihre kulturelle wie religiöse Identität untergräbt. Sie zwingt Zehntausende tibetische Bauern und Nomaden, ihre Landrechte zugunsten von staatlich verwalteten Kollektiven aufzugeben, Lohnarbeiter zu werden und in große Wohnblöcke der städtischen Gebiete zu ziehen. Mehr als 500.000 Tibeter wurden in vom Militär geführte "Berufsausbildungszentren" entsandt, in denen sie von ihrem sozialen Umfeld getrennt und einer politischen Indoktrinierung sowie dem Druck, ihre religiösen Überzeugungen und ihr [aus Sicht der Kommunistischen Partei Chinas] "rückständiges Denken" aufzugeben, unterworfen wurden (FH 24.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022a). Nach offiziellen Angaben aus dem Jahr 2020 hatten bis Juli desselben Jahres bereits 543.000 Tibeter eine solche "Berufsausbildung" erhalten. Etwa 50.000 von ihnen wurden danach als Arbeitskräfte innerhalb Tibets und etwa 3.000 in andere Landesteile umgesiedelt. Während ein Teil der Betroffenen dieses Angebot freiwillig angenommen hat, wird davon ausgegangen, dass auch Druck auf die "Umschüler" ausgeübt wurde, ihre bisherige traditionelle bäuerliche und nomadische Lebensweise zugunsten einer Lohnbeschäftigung aufzugeben (JF 22.10.2020; vergleiche FH 3.3.2021). Für eine Rekrutierung von Auszubildenden unter Zwang sprechen auch die Betonung des strengen militärischen Charakters in Regierungsdokumenten und die auf Satellitenbildern erkennbare Einfassung eines Ausbildungszentrums in Chamdo mit Mauern und Zäunen (BAMF 5.2021).
Die chinesischen Behörden schränken die Versammlungsfreiheit im Rahmen der zunehmenden Regierungspolitik zur "Stabilitätserhaltung" in Tibet stark ein. Die Kontrolle und Überwachung öffentlicher Versammlungen erstreckt sich über die größeren Städte hinaus auch auf Dörfer und ländliche Gebiete. Selbst gewaltlose Demonstranten werden oft gewaltsam auseinandergetrieben und hart bestraft. Trotz der Beschränkungen suchen die Tibeter weiterhin nach Möglichkeiten, ihre Ansichten über Regierungsmaßnahmen durch vereinzelte oder kleinere, sporadische Proteste auf öffentlichen Plätzen zum Ausdruck zu bringen, bevor sie von der Polizei aufgegriffen werden (FH 24.2.2022). Im gesamten Jahr 2022 wurde von Verhaftungen und Verurteilungen tibetischer religiöser und kultureller Persönlichkeiten berichtet, die während ihrer Haft misshandelt wurden, vor allem Schriftsteller (HRW 12.1.2023).
Ähnlich wie in Xinjiang besteht auch unter der tibetischen Bevölkerung eine große Frustration angesichts einer chinesischen Politik der wirtschaftlichen Expansion, die wenig Rücksicht auf Mitbestimmung, kulturelles Erbe und religiöse Freiheit nimmt. In den tibetischen Gebieten der Provinzen Sichuans, Gansus und Qinghais kam es seit 2009 zu einigen, meist tödlichen, Akten von Selbstverbrennungen, die von religiösen Versammlungen, Protesten und schließlich einer oft gewaltsamen Auflösung durch Sicherheitsorgane gefolgt wurden. Einige Tibeter wurden wegen Anstiftung zur Selbstverbrennung zu langjährigen Haftstrafen verurteilt (ÖB Peking 12.2021). Insgesamt haben sich seit 2009 (Stand September 2022) 160 überwiegend junge ethnische Tibeterinnen und Tibeter aus Protest gegen die Beschränkung ihrer religiösen und kulturellen Autonomie öffentlich selbst in Brand gesetzt. Über die wenigen Überlebenden, die von den chinesischen Behörden als Extremisten behandelt werden, fehlt in der Regel jede Information. Hauptgrund für die in jüngsten Jahren niedrige Anzahl an Fällen ist die harsche Vorgehensweise der Behörden, insbesondere die Kollektivstrafen: Verwandten, sowie auch Angehörigen der dörflichen oder klösterlichen Gemeinschaft drohen Freiheitsentzug oder Einschränkungen bei Sozialleistungen, Wohnraum und Zugang zu Arbeitsplätzen im öffentlichen Dienst (AA 26.10.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Zuletzt gab es im Frühjahr 2022 eine Häufung von Fällen (MM 5.4.2022). Ähnlich wie in Xinjiang besteht auch unter der tibetischen Bevölkerung eine große Frustration angesichts einer chinesischen Politik der wirtschaftlichen Expansion, die wenig Rücksicht auf Mitbestimmung, kulturelles Erbe und religiöse Freiheit nimmt. In den tibetischen Gebieten der Provinzen Sichuans, Gansus und Qinghais kam es seit 2009 zu einigen, meist tödlichen, Akten von Selbstverbrennungen, die von religiösen Versammlungen, Protesten und schließlich einer oft gewaltsamen Auflösung durch Sicherheitsorgane gefolgt wurden. Einige Tibeter wurden wegen Anstiftung zur Selbstverbrennung zu langjährigen Haftstrafen verurteilt (ÖB Peking 12.2021). Insgesamt haben sich seit 2009 (Stand September 2022) 160 überwiegend junge ethnische Tibeterinnen und Tibeter aus Protest gegen die Beschränkung ihrer religiösen und kulturellen Autonomie öffentlich selbst in Brand gesetzt. Über die wenigen Überlebenden, die von den chinesischen Behörden als Extremisten behandelt werden, fehlt in der Regel jede Information. Hauptgrund für die in jüngsten Jahren niedrige Anzahl an Fällen ist die harsche Vorgehensweise der Behörden, insbesondere die Kollektivstrafen: Verwandten, sowie auch Angehörigen der dörflichen oder klösterlichen Gemeinschaft drohen Freiheitsentzug oder Einschränkungen bei Sozialleistungen, Wohnraum und Zugang zu Arbeitsplätzen im öffentlichen Dienst (AA 26.10.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Zuletzt gab es im Frühjahr 2022 eine Häufung von Fällen (MM 5.4.2022).
Nach einer Ankündigung vom November 2020, die Kontrollen der Online-Kommunikation zu verschärfen, gab es 2021 einen Anstieg an Festnahmen von Tibetern wegen angeblicher Online-Delikte. Insbesondere Tibeter, die mit Personen außerhalb Chinas kommunizierten, wurden unabhängig vom Inhalt ihrer Kommunikation schikaniert und bestraft. Die verstärkte Überwachung und Einschüchterung durch die Behörden auf allen Ebenen, vom Online-Bereich über die Nachbarschaft bis hin zu den Schulen, haben Proteste in den tibetischen Gebieten praktisch unmöglich gemacht (HRW 13.1.2022). Unter der strengen Zensur werden Tibeter auch weiterhin wegen Online-Vergehen inhaftiert, z. B., weil sie verbotene Inhalte auf ihren Handys haben oder "Gerüchte verbreiten". Zudem wurde 2022 ein Verbot, religiöse Lehren und andere Inhalte online zu stellen, erlassen, um eine strengere offizielle Kontrolle über religiöse Einrichtungen und Lehrer durchzusetzen (HRW 12.1.2023).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2081420/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_September_2022%29%2C_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich];
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.12.2020): Bericht uüber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: Oktober 2020), https://www.ecoi.net/en/document/2041768.html, Zugriff 8.3.2023 [Login erforderlich];
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2021): Länderreport 36 China. Situation der Tibeterinnen und Tibeter, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-36-China.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 8.3.2023;
BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069707/country_report-2022_CHN.pdf, Zugriff 25.1.2023;
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (22.12.2021): DFAT Country Information Report People's Republic of China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067346/country-information-report-china-22122021.pdf, Zugriff 15.2.2023;
FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Tibet, https://www.ecoi.net/de/dokument/2072101.html, Zugriff 8.3.2023;
FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Tibet, https://www.ecoi.net/en/document/2052873.html, Zugriff 8.3.2023;
HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - China, https://www.ecoi.net/en/document/2085405.html, Zugriff 15.2.2023;
HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - China, https://www.ecoi.net/en/document/2066482.html, Zugriff 14.2.2023;
JF - Jamestown Foundation, The (22.10.2020): Xinjiang’s System of Militarized Vocational Training Comes to Tibet, https://www.ecoi.net/en/document/2037992.html, Zugriff 8.3.2023;
MM - Münchner Merkur (5.4.2022): Bereits 160 Selbstverbrennungen: Wieder mehr Tibeter wählen radikalsten Protest gegen China, https://www.merkur.de/politik/china-tibet-selbstverbrennung-protest-lhasa-peking-dalai-lama-zr-91457165.html, Zugriff 8.3.2023;
USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: China - Tibet, https://www.ecoi.net/en/document/2073970.html, Zugriff 8.3.2023;
USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022a): 2021 Country Report on Human Rights Practices: China (Includes Hong Kong, Macau, and Tibet) - Tibet, https://www.ecoi.net/en/document/2071202.html, Zugriff 8.3.2023;
ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (12.2021): Asylbericht 2021: Volksrepublik China (Stand: Dezember 2021), Zugriff 30.1.2023;
Poltische Lage und Sicherheitslage in Xinjiang
Letzte Änderung 2023-04-13 14:49
Die Autonome Region Xinjiang (Xinjiang Uyghur Autonomous Region/XUAR) ist in vier bezirksfreie Städte (Ürümqi, Karamay, Turpan, Kumul), fünf Regierungsbezirke (Hotan, Aksu, Kaxgar, Tacheng, Altay) und fünf autonome Bezirke (Kirgisischer Autonomer Bezirk Kizilsu, Mongolischer Autonomer Bezirk Bayingolin, Autonomer Bezirk Changji der Hui, Mongolischer Autonomer Bezirk Bortala, Kasachischer Autonomer Bezirk Ili) untergliedert. Zudem unterstehen zehn der insgesamt 26 kreisfreien Städte direkt der Regierung der Autonomen Region (ÖB Peking 12.2021).
In Xinjiang leben etwa 20 Millionen Menschen, davon sind ca. 10 Millionen Angehörige der uigurischen Bevölkerung sowie Angehörige anderer muslimischer Minderheiten, z.B. Kasachen und Kirgisen (AA 26.10.2022; vgl. AA 11.10.2021). Uiguren stellen damit die Mehrheit der Bevölkerung mit einem Anteil von 45,84 Prozent an der Gesamtbevölkerung der Region, gefolgt von Han-Chinesen (40,48 Prozent), Kasachen (6,5 Prozent), Hui (4,51 Prozent), Kirgisen (0,86 Prozent), Mongolen (0,81 Prozent). Außerdem gibt es noch Dongxiang, Tadschiken, Xibe, Mandschu, Tujia, Usbeken, Russen, Miao, Tibeter, Zhuang, Daur, Tataren und Salar (ÖB Peking 12.2021). Die ethnische Zusammensetzung der XUAR hat sich seit 1949 sukzessive geändert: 1953 betrug die Anzahl der Uiguren noch 75 Prozent. Diese demografischen Änderungen scheinen überwiegend die Folge einer Han-Migration in die westlichen Provinzen zu sein, welche auch durch eine Anreizpolitik seitens der Regierung ausgelöst wurde (OHCHR 31.8.2022).In Xinjiang leben etwa 20 Millionen Menschen, davon sind ca. 10 Millionen Angehörige der uigurischen Bevölkerung sowie Angehörige anderer muslimischer Minderheiten, z.B. Kasachen und Kirgisen (AA 26.10.2022; vergleiche AA 11.10.2021). Uiguren stellen damit die Mehrheit der Bevölkerung mit einem Anteil von 45,84 Prozent an der Gesamtbevölkerung der Region, gefolgt von Han-Chinesen (40,48 Prozent), Kasachen (6,5 Prozent), Hui (4,51 Prozent), Kirgisen (0,86 Prozent), Mongolen (0,81 Prozent). Außerdem gibt es noch Dongxiang, Tadschiken, Xibe, Mandschu, Tujia, Usbeken, Russen, Miao, Tibeter, Zhuang, Daur, Tataren und Salar (ÖB Peking 12.2021). Die ethnische Zusammensetzung der XUAR hat sich seit 1949 sukzessive geändert: 1953 betrug die Anzahl der Uiguren noch 75 Prozent. Diese demografischen Änderungen scheinen überwiegend die Folge einer Han-Migration in die westlichen Provinzen zu sein, welche auch durch eine Anreizpolitik seitens der Regierung ausgelöst wurde (OHCHR 31.8.2022).
Neben repressiven Sicherheitsmaßnahmen versucht die chinesische Regierung durch große Infrastrukturinvestitionen die wirtschaftliche Entwicklung, die militärische Kontrolle und die gesellschaftliche Anpassung der Region weiter voranzutreiben (ÖB Peking 12.2021). In Xinjiang wurden wie in Tibet "überschüssig" genannte Landarbeiter von den Behörden massenhaft umgesiedelt. Trotz der Behauptung der Regierung, dass die Umsiedlungen freiwillig und für die Teilnehmer vorteilhaft seien, deuten die Beweise auf Bedingungen hin, die einer Zwangsarbeit gleichkommen, bei der Angehörige ethnischer Minderheiten in gefängnisähnlichen Umgebungen untergebracht, einer politischen Indoktrination unterworfen und wirtschaftlich ausgebeutet werden (FH 2.2022). Berichten zufolge wurde eine halbe Million uigurischer Erwachsener und Kinder zur Arbeit in der landwirtschaftlichen Produktion gezwungen (USDOS 12.4.2022b).
Im Zuge des Ausbaus der Wirtschaft aus anderen Landesteilen zugewanderte Han-Chinesen verfügen über bessere Bildungs- und Kapitalressourcen als die Uiguren. Sie dominieren Wirtschaft und Verwaltung (BAMF 2.2020). Die Situation zwischen Han-Chinesen und Uiguren ist angespannt (BS 23.2.2022; vgl. BAMF 2.2020). Es kommt punktuell immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Uiguren und Han Chinesen (ÖB Peking 12.2021).Im Zuge des Ausbaus der Wirtschaft aus anderen Landesteilen zugewanderte Han-Chinesen verfügen über bessere Bildungs- und Kapitalressourcen als die Uiguren. Sie dominieren Wirtschaft und Verwaltung (BAMF 2.2020). Die Situation zwischen Han-Chinesen und Uiguren ist angespannt (BS 23.2.2022; vergleiche BAMF 2.2020). Es kommt punktuell immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Uiguren und Han Chinesen (ÖB Peking 12.2021).
Die Menschenrechtssituation in Xinjiang hat sich in den letzten Jahren verschlechtert (ÖB Peking 12.2021; vgl. AA 26.10.2022; AA 11.10.2021). In Xinjiang kommt es für die überwiegend muslimischen Uiguren und Angehörigen anderer ethnischer und religiöser Minderheiten zu drakonischen Einschränkungen der Religions- oder Glaubensfreiheit, der Meinungsfreiheit und der Bewegungsfreiheit (USDOS 12.4.2022b). Alle Bestrebungen, die den chinesischen Herrschaftsanspruch auf die von den Minderheiten bewohnten Gebiete infrage stellen könnten, wie beispielsweise oppositionelle Meinungsäußerungen und Forderungen nach größerer Autonomie werden als Bedrohung durch "Separatismus" aufgefasst und streng verfolgt (AA 11.10.2021; vgl. AA 26.10.2022). Die chinesische Regierung wirft Teilen der muslimischen Bevölkerung in Xinjiang separatistische Bestrebungen, Extremismus und terroristische Aktivitäten vor. Das gilt auch für das friedliche Eintreten von Uiguren für die Wahrung von Minderheitenrechten, effektive Autonomie und Religionsfreiheit (ÖB Peking 12.2021). Eine Hauptbegründung für das harte Durchgreifen in Xinjiang stellt eine Reihe von Vorfällen dar, an welchen uigurische Separatisten beteiligt gewesen sein sollen, z. B. die Unruhen in Ürümqi 2009 sowie die Terroranschläge in Peking 2013 und Kunming 2014. 2013 und 2014 kam es außerdem zu gewalttätigen Zwischenfällen in Xinjiang. Die Regierung behauptet, es bestünden Verbindungen zwischen Separatisten und ausländischen militanten Organisationen wie Al-Qaida und Islamischer Staat (IS) (DFAT 22.12.2021; vgl. OHCHR 31.8.2022). Auch wird weiterhin berichtet, dass sich mehrere Uiguren als Kämpfer in UN-sanktionierten bewaffneten Gruppen, u.a. in Afghanistan und Syrien, beteiligen und daher der chinesischen Regierung einen Anlass zur Sorge geben (OHCHR 31.8.2022; vgl. JF 20.1.2023).Die Menschenrechtssituation in Xinjiang hat sich in den letzten Jahren verschlechtert (ÖB Peking 12.2021; vergleiche AA 26.10.2022; AA 11.10.2021). In Xinjiang kommt es für die überwiegend muslimischen Uiguren und Angehörigen anderer ethnischer und religiöser Minderheiten zu drakonischen Einschränkungen der Religions- oder Glaubensfreiheit, der Meinungsfreiheit und der Bewegungsfreiheit (USDOS 12.4.2022b). Alle Bestrebungen, die den chinesischen Herrschaftsanspruch auf die von den Minderheiten bewohnten Gebiete infrage stellen könnten, wie beispielsweise oppositionelle Meinungsäußerungen und Forderungen nach größerer Autonomie werden als Bedrohung durch "Separatismus" aufgefasst und streng verfolgt (AA 11.10.2021; vergleiche AA 26.10.2022). Die chinesische Regierung wirft Teilen der muslimischen Bevölkerung in Xinjiang separatistische Bestrebungen, Extremismus und terroristische Aktivitäten vor. Das gilt auch für das friedliche Eintreten von Uiguren für die Wahrung von Minderheitenrechten, effektive Autonomie und Religionsfreiheit (ÖB Peking 12.2021). Eine Hauptbegründung für das harte Durchgreifen in Xinjiang stellt eine Reihe von Vorfällen dar, an welchen uigurische Separatisten beteiligt gewesen sein sollen, z. B. die Unruhen in Ürümqi 2009 sowie die Terroranschläge in Peking 2013 und Kunming 2014. 2013 und 2014 kam es außerdem zu gewalttätigen Zwischenfällen in Xinjiang. Die Regierung behauptet, es bestünden Verbindungen zwischen Separatisten und ausländischen militanten Organisationen wie Al-Qaida und Islamischer Staat (IS) (DFAT 22.12.2021; vergleiche OHCHR 31.8.2022). Auch wird weiterhin berichtet, dass sich mehrere Uiguren als Kämpfer in UN-sanktionierten bewaffneten Gruppen, u.a. in Afghanistan und Syrien, beteiligen und daher der chinesischen Regierung einen Anlass zur Sorge geben (OHCHR 31.8.2022; vergleiche JF 20.1.2023).
Im Jahr 2003 hat China eine Liste mit aus seiner Sicht terroristischen Organisationen erstellt, darunter der "World Uyghur Youth Congress", der Vorläufer des "World Uyghur Congress", das "East Turkistan Islamic Movement" (ETIM), das auch die UN auf die Liste von Terrorgruppen gesetzt hat, die "East Turkistan Islamic Party" und das "East Turkistan Information Center" (GT 16.9.2021). Angesichts von Kontakten zwischen uigurischen Unabhängigkeitsgruppen und fundamentalistischen Gruppierungen in den Anrainerstaaten geht die Zentralregierung gegen jegliche (auch vermeintliche) Autonomie- und Unabhängigkeitsbestrebungen aus Furcht vor Separatismus und Infiltrierung mit sehr großer Härte vor. Hierzu gehören Passentzug, Ausgangssperren, Einführung von neuen, als Extremismus eingestuften Tatbeständen, Vorlage von biometrischen Daten, Entnahme von DNS-Proben sowie Internierung oder Festnahme (AA 26.10.2022; vgl. AA 11.10.2021). Im Rahmen des propagierten Kampfs gegen den islamischen Terrorismus werden immer wieder Schnell- und Massenverfahren durchgeführt. Uiguren werden systematisch des Terrorismus verdächtigt, wenn sie sich gegen die Behörden richten (ÖB Peking 12.2021).Im Jahr 2003 hat China eine Liste mit aus seiner Sicht terroristischen Organisationen erstellt, darunter der "World Uyghur Youth Congress", der Vorläufer des "World Uyghur Congress", das "East Turkistan Islamic Movement" (ETIM), das auch die UN auf die Liste von Terrorgruppen gesetzt hat, die "East Turkistan Islamic Party" und das "East Turkistan Information Center" (GT 16.9.2021). Angesichts von Kontakten zwischen uigurischen Unabhängigkeitsgruppen und fundamentalistischen Gruppierungen in den Anrainerstaaten geht die Zentralregierung gegen jegliche (auch vermeintliche) Autonomie- und Unabhängigkeitsbestrebungen aus Furcht vor Separatismus und Infiltrierung mit sehr großer Härte vor. Hierzu gehören Passentzug, Ausgangssperren, Einführung von neuen, als Extremismus eingestuften Tatbeständen, Vorlage von biometrischen Daten, Entnahme von DNS-Proben sowie Internierung oder Festnahme (AA 26.10.2022; vergleiche AA 11.10.2021). Im Rahmen des propagierten Kampfs gegen den islamischen Terrorismus werden immer wieder Schnell- und Massenverfahren durchgeführt. Uiguren werden systematisch des Terrorismus verdächtigt, wenn sie sich gegen die Behörden richten (ÖB Peking 12.2021).
Überwachung und Internierungslager
Im Mai 2014 begann die chinesische Regierung eine "Strike Hard"-Kampagne zur Bekämpfung terroristischer Bedrohungen, die sie mit religiösem "Extremismus" und Separatismus in der XUAR in Verbindung brachte (OHCHR 31.8.2022). 2017 führte die Regierung von Xinjiang "Regulierungen zur Deradikalisierung" ein, um Bemühungen zur "Eindämmung und Ausrottung des Extremismus" zu kodifizieren (USDOS 12.4.2022b). Diese strikten Anti-Terrorismusgesetze in Xinjiang erlauben eine großflächige Überwachung der uigurischen Bevölkerung durch Checkpoints, Polizeistationen, regelmäßige Patrouillen und Trackingsysteme (ÖB Peking 12.2021). Die Kontrolle wird durch eine massive, sichtbare Polizeipräsenz, vor allem an strategisch wichtigen Orten, aufrechterhalten (BS 23.2.2022). Chinesische Technologieunternehmen haben künstliche Intelligenz, Überwachungs- und andere technologische Fähigkeiten entwickelt, um der Polizei zu helfen, Angehörige ethnischer Minderheiten, insbesondere Uiguren, zu identifizieren. Medien zitieren öffentlich zugängliche Websites, Firmendokumente und Programmiersprachen von Firmen im Zusammenhang mit der Entwicklung eines "uigurischen Alarms", der die Polizei automatisch alarmieren kann. Die Überwachung und Unterbrechung der Telefon- und Internetkommunikation ist in Xinjiang weit verbreitet, auch, weil das Gesetz den Sicherheitsbehörden erlaubt, die Kommunikationsnetze bei "größeren Sicherheitsvorfällen" zu unterbrechen. Staatliche Stellen sammeln genetische Daten von Einwohnern in Xinjiang mit unklaren Schutzmaßnahmen für sensible Gesundheitsdaten (USDOS 12.4.2022b).
Die Integrated Joint Operations Platform, ein Computerprogramm, das im Mittelpunkt der Massenüberwachungssysteme von Xinjiang steht, überwacht viele Facetten des Lebens der Menschen, einschließlich ihrer Bewegungen, ihres Stromverbrauchs und alarmiert die Behörden, wenn Unregelmäßigkeiten aufscheinen (HRW 14.1.2020; vgl. OHCHR 31.8.2022).Die Integrated Joint Operations Platform, ein Computerprogramm, das im Mittelpunkt der Massenüberwachungssysteme von Xinjiang steht, überwacht viele Facetten des Lebens der Menschen, einschließlich ihrer Bewegungen, ihres Stromverbrauchs und alarmiert die Behörden, wenn Unregelmäßigkeiten aufscheinen (HRW 14.1.2020; vergleiche OHCHR 31.8.2022).
Die Regierung setzt außerdem in Xinjiang weiterhin das System der "zweifach verbundenen Haushalte" ein. Bei diesem System werden Stadtteile in Einheiten von jeweils 10 Haushalten unterteilt, wobei die Haushalte in jeder Einheit angewiesen werden, sich gegenseitig zu überwachen und der Regierung über "Sicherheitsfragen" und Armutsprobleme zu berichten. Die Regierung verlangt auch weiterhin von uigurischen Familien in Xinjiang, dass sie "Hausbesuche" der Regierung akzeptieren, bei denen Beamte oder Freiwillige zwangsweise in den Häusern der Uiguren wohnen und die Religionsausübung der Familien auf Anzeichen von "Extremismus" überwachen. Verhaltensweisen, welche die Regierung als Anzeichen von "Extremismus" betrachtet, wie etwa das Beten, der Besitz religiöser Texte oder der Verzicht auf Alkohol oder Tabak, können zur Inhaftierung in "Umerziehungslagern" führen (USDOS 12.4.2022b).
Die massiven Sicherheitsmaßnahmen führten zur Internierung von als extremistisch betrachteten Personen zum Zwecke der Umerziehung und Transformation. Anlass ist häufig die Ausübung einfacher religiöser Aktivitäten [siehe dazu Kapitel Religionsfreiheit - Muslime, insbesondere die Religionsausübung in Xinjiang sowie Kapitel Ethnische Minderheiten - Uiguren]. Nach Aussage der chinesischen Regierung dienen die Zentren nicht nur der Deradikalisierung und Terrorismusbekämpfung, sondern auch der Armutsbekämpfung durch Ausbildung. Gemäß NGOs und Medienberichten kommt es in den Ausbildungszentren zu Folter, Misshandlung und Indoktrination (ÖB Peking 12.2021). Es gibt auch Berichte über weitverbreitete Vergewaltigungen und sexuellen Missbrauch in diesen Einrichtungen. Laut einem Bericht der ehemaligen UN-Hochkommissarin für Menschenrechte, Michelle Bachelet, vom 31.8.2022, könnte die willkürliche und diskriminierende Inhaftierung von Uiguren und anderen Personen Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen (GCR2P 1.12.2022; vgl. OHCHR 31.8.2022). Die massiven Sicherheitsmaßnahmen führten zur Internierung von als extremistisch betrachteten Personen zum Zwecke der Umerziehung und Transformation. Anlass ist häufig die Ausübung einfacher religiöser Aktivitäten [siehe dazu Kapitel Religionsfreiheit - Muslime, insbesondere die Religionsausübung in Xinjiang sowie Kapitel Ethnische Minderheiten - Uiguren]. Nach Aussage der chinesischen Regierung dienen die Zentren nicht nur der Deradikalisierung und Terrorismusbekämpfung, sondern auch der Armutsbekämpfung durch Ausbildung. Gemäß NGOs und Medienberichten kommt es in den Ausbildungszentren zu Folter, Misshandlung und Indoktrination (ÖB Peking 12.2021). Es gibt auch Berichte über weitverbreitete Vergewaltigungen und sexuellen Missbrauch in diesen Einrichtungen. Laut einem Bericht der ehemaligen UN-Hochkommissarin für Menschenrechte, Michelle Bachelet, vom 31.8.2022, könnte die willkürliche und diskriminierende Inhaftierung von Uiguren und anderen Personen Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen (GCR2P 1.12.2022; vergleiche OHCHR 31.8.2022).
Über 1 Million Menschen sind willkürlich in solchen "Umerziehungs"- oder "de-Extremisierungs"-Einrichtungen inhaftiert (GCR2P 1.12.2022; vgl. ÖB Peking 12.2021). Es werden schätzungsweise 880.000 Kinder in der XUAR - deren Eltern angeblich inhaftiert oder im Exil sind - in staatlichen Waisenhäusern oder Internaten untergebracht. Ca. 100.000 Uiguren arbeiten zudem unter Bedingungen, die stark auf Zwangsarbeit hindeuten, auch, weil sie von Internierungslager in Fabriken verlegt wurden. Berichten zufolge gibt es mindestens 135 Lager in der XUAR, die über angeschlossene Fabriken verfügen. Der UN-Sonderberichterstatter zur Sklaverei stellte fest, dass Zwangsarbeit unter Uiguren, Kasachen und anderen ethnischen Minderheiten in Sektoren wie der Landwirtschaft oder der verarbeitenden Industrie in der XUAR (und Tibet) vorkommt (GCR2P 1.12.2022).Über 1 Million Menschen sind willkürlich in solchen "Umerziehungs"- oder "de-Extremisierungs"-Einrichtungen inhaftiert (GCR2P 1.12.2022; vergleiche ÖB Peking 12.2021). Es werden schätzungsweise 880.000 Kinder in der XUAR - deren Eltern angeblich inhaftiert oder im Exil sind - in staatlichen Waisenhäusern oder Internaten untergebracht. Ca. 100.000 Uiguren arbeiten zudem unter Bedingungen, die stark auf Zwangsarbeit hindeuten, auch, weil sie von Internierungslager in Fabriken verlegt wurden. Berichten zufolge gibt es mindestens 135 Lager in der XUAR, die über angeschlossene Fabriken verfügen. Der UN-Sonderberichterstatter zur Sklaverei stellte fest, dass Zwangsarbeit unter Uiguren, Kasachen und anderen ethnischen Minderheiten in Sektoren wie der Landwirtschaft oder der verarbeitenden Industrie in der XUAR (und Tibet) vorkommt (GCR2P 1.12.2022).
Vertrauliche Dokumente der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) aus den Jahren 2017 und 2018, "China Cables" genannt, geben die Organisation des Lagerlebens sowie der strengen Überwachung der Uiguren in den Lagern und außerhalb davon wieder und bestätigen im Wesentlichen die Berichte von Beobachtern und ehemaligen Lagerinsassen (BAMF 2.2020; vgl. AA 26.10.2022). Internationale Forscher und Journalisten fanden außerdem Belege dafür, dass die Behörden in den letzten Jahren Haftanstalten, darunter Masseninternierungslager, weiter ausbauten und neue errichteten (CECC 3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022b). Die Satellitenanalyse des Australian Strategic Policy Institute's Xinjiang Data Project ergab, dass es in Xinjiang 385 Haftanstalten gibt (USDOS 12.4.2022b). Ein Datenleak mit dem Titel "Xinjiang Police Files" mit Tausenden Häftlingsfotos, Schulungsunterlagen der Sicherheitsbehörden und Internierungslisten offenbarte im Mai 2022 erneut die massenhafte Internierung der Uiguren in Xinjiang (DS 24.5.2022; vgl. AA 26.10.2022; Spiegel 24.5.2022).Vertrauliche Dokumente der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) aus den Jahren 2017 und 2018, "China Cables" genannt, geben die Organisation des Lagerlebens sowie der strengen Überwachung der Uiguren in den Lagern und außerhalb davon wieder und bestätigen im Wesentlichen die Berichte von Beobachtern und ehemaligen Lagerinsassen (BAMF 2.2020; vergleiche AA 26.10.2022). Internationale Forscher und Journalisten fanden außerdem Belege dafür, dass die Behörden in den letzten Jahren Haftanstalten, darunter Masseninternierungslager, weiter ausbauten und neue errichteten (CECC 3.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022b). Die Satellitenanalyse des Australian Strategic Policy Institute's Xinjiang Data Project ergab, dass es in Xinjiang 385 Haftanstalten gibt (USDOS 12.4.2022b). Ein Datenleak mit dem Titel "Xinjiang Police Files" mit Tausenden Häftlingsfotos, Schulungsunterlagen der Sicherheitsbehörden und Internierungslisten offenbarte im Mai 2022 erneut die massenhafte Internierung der Uiguren in Xinjiang (DS 24.5.2022; vergleiche AA 26.10.2022; Spiegel 24.5.2022).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2081420/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_September_2022%29%2C_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich];
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.10.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062877/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Juli_2021%29%2C_11.10.2021.pdf, Zugriff 30.1.2023 [Login erforderlich];
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (2.2020): Länderreport 22: China. Situation der Muslime, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2020/laenderreport-22-china.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 15.2.2023;
BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069707/country_report-2022_CHN.pdf, Zugriff 25.1.2023;
CECC - Congressional-Executive Commission on China [USA] (3.2022): Annual Report 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070604/2021+CECC+Annual+Report_1.pdf, Zugriff 20.2.2023;
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (22.12.2021): DFAT Country Information Report People's Republic of China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067346/country-information-report-china-22122021.pdf, Zugriff 15.2.2023;
FH - Freedom House (2.2022): Freedom in the World 2022 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068722.html, Zugriff 25.1.2023;
GCR2P - Global Centre for the Responsability to Protect (1.12.2022): R2P Monitor, Issue 63, https://www.globalr2p.org/publications/r2p-monitor-issue-63-1-december-2022/, Zugriff 20.2.2023;
GT - Global Times [China; staatliches Medium] (16.9.2021): Will Afghan Taliban honor its promise to China to make clean break with ETIM?, https://www.globaltimes.cn/page/202109/1234477.shtml, Zugriff 15.2.2023;
HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022687.html, Zugriff 20.2.2023;
JF - Jamestown Foundation, The (20.1.2023): Yurtugh Tactical: Profiling the Anti-Chinese Uyghur Training Group in Syria, https://jamestown.org/program/yurtugh-tactical-profiling-the-anti-chinese-uyghur-training-group-in-syria, Zugriff 20.2.2023;
OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (31.8.2022): OHCHR Assessment of human rights concerns in the Xinjiang Uyghur Autonomous Region, People’s Republic of China, https://www.ohchr.org/en/documents/country-reports/ohchr-assessment-human-rights-concerns-xinjiang-uyghur-autonomous-region, Zugriff 20.2.2023;
Spiegel - Spiegel, Der (24.5.2022): Folterstuhl, Schießbefehl, Sturmgewehre: Datenleak gibt einzigartigen Einblick in Chinas brutalen Unterdruückungsapparat, https://www.spiegel.de/ausland/xinjiang-police-files-einblick-in-chinas-brutales-lagersystem-a-6e85c81a-43c5-4a7b-85ad-8c70b22179a2, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich];
Standard - Standard, Der (24.5.2022): Neues Datenleak gibt Einblick in Masseninternierung von Uiguren in China, https://www.derstandard.de/story/2000135991019/neues-daten-leak-gibt-einblick-in-masseninternierung-von-uiguren-in, Zugriff 20.2.2023;
USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022b): 2021 Country Report on Human Rights Practices: China (Includes Hong Kong, Macau, and Tibet) - China, https://www.ecoi.net/en/document/2071133.html, Zugriff 14.2.2023;
ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (12.2021): Asylbericht 2021: Volksrepublik China (Stand: Dezember 2021), Zugriff 30.1.2023;
Innere Mongolei
Letzte Änderung: 09.06.2022
Die Innere Mongolei ist eine Autonome Region im Norden Chinas (DFAT 22.12.2021 vgl. EB o.D.). Etwa 17 Prozent (4,2 Millionen) der Bevölkerung der Inneren Mongolei sind Mongolen [Zur Lage der Mongolen siehe Kapitel "Ethnische Minderheiten, Mongolen"] (BAMF 7.9.2020; vgl. HRW 4.9.2020). Die Migration von Han-Chinesen in die Region ist signifikant gewesen, reicht aber schon in die Zeit vor die Gründung der Volksrepublik zurück. Die Han-chinesische Bevölkerungsanteil übertrifft heutzutage den mongolischen bei Weitem (DFAT 22.12.2021). Alle Bestrebungen, die den chinesischen Herrschaftsanspruch auf die von den Minderheiten bewohnten Gebiete infrage stellen könnten, wie beispielsweise Forderungen nach größerer Autonomie werden reflexhaft als Bedrohung durch "Separatismus" aufgefasst und streng verfolgt (AA 11.10.2021). Die Innere Mongolei ist eine Autonome Region im Norden Chinas (DFAT 22.12.2021 vergleiche EB o.D.). Etwa 17 Prozent (4,2 Millionen) der Bevölkerung der Inneren Mongolei sind Mongolen [Zur Lage der Mongolen siehe Kapitel "Ethnische Minderheiten, Mongolen"] (BAMF 7.9.2020; vergleiche HRW 4.9.2020). Die Migration von Han-Chinesen in die Region ist signifikant gewesen, reicht aber schon in die Zeit vor die Gründung der Volksrepublik zurück. Die Han-chinesische Bevölkerungsanteil übertrifft heutzutage den mongolischen bei Weitem (DFAT 22.12.2021). Alle Bestrebungen, die den chinesischen Herrschaftsanspruch auf die von den Minderheiten bewohnten Gebiete infrage stellen könnten, wie beispielsweise Forderungen nach größerer Autonomie werden reflexhaft als Bedrohung durch "Separatismus" aufgefasst und streng verfolgt (AA 11.10.2021).
Neue Bestimmung zur Unterrichtssprache in den Schulen der Inneren Mongolei vom September 2020 führten zu Protesten besorgter Eltern bzw. Angehörigen der mongolischen Minderheit in der Autonomen Region (ÖB 12.2021; vgl. BS 23.2.2022, HRW 13.1.2022). Die Proteste und ein Schulboykott in der gesamten Region begannen bereits im August, nachdem in Parteimedien zur schnelleren Einsetzung des neuen Programms in der Region aufgefordert wurde (USDOS 12.4.2022). Eltern wurden von den Behörden inhaftiert (DFAT 22.12.2021). Die Protestkundgebungen führten teils zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften. Eine unbekannte Zahl an Personen wurde festgenommen. Die Behörden fahndeten nach hunderten Organisatoren und Teilnehmern an Protesten (BAMF 7.9.2020). Teilweise weigerten sich die Eltern weiterhin, ihre Kinder wieder in die Schule zu schicken (ÖB 12.2021). Neue Bestimmung zur Unterrichtssprache in den Schulen der Inneren Mongolei vom September 2020 führten zu Protesten besorgter Eltern bzw. Angehörigen der mongolischen Minderheit in der Autonomen Region (ÖB 12.2021; vergleiche BS 23.2.2022, HRW 13.1.2022). Die Proteste und ein Schulboykott in der gesamten Region begannen bereits im August, nachdem in Parteimedien zur schnelleren Einsetzung des neuen Programms in der Region aufgefordert wurde (USDOS 12.4.2022). Eltern wurden von den Behörden inhaftiert (DFAT 22.12.2021). Die Protestkundgebungen führten teils zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften. Eine unbekannte Zahl an Personen wurde festgenommen. Die Behörden fahndeten nach hunderten Organisatoren und Teilnehmern an Protesten (BAMF 7.9.2020). Teilweise weigerten sich die Eltern weiterhin, ihre Kinder wieder in die Schule zu schicken (ÖB 12.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.10.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062877/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Juli_2021%29%2C_11.10.2021.pdf, Zugriff 10.5.2022
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (7.9.2020): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2020/briefingnotes-kw37-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=6, Zugriff 20.5.2022
BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069707/country_report-2022_CHN.pdf, Zugriff 10.5.2022
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (22.12.2021): DFAT Country Information Report People's Republic of China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067346/country-information-report-china-22122021.pdf, Zugriff 26.4.2022
EB - Encyclopedia Britannica (o.D.): Inner Mongolia summary, https://www.britannica.com/summary/Inner-Mongolia, Zugriff 26.4.2022
HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - China, https://www.ecoi.net/en/document/2066482.html, Zugriff 20.5.2022
HRW - Human Rights Watch (4.9.2020): China: Mongolian Mother-Tongue Classes Curtailed, https://www.ecoi.net/en/document/2037116.html, Zugriff 20.5.2022
ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht Volksrepublik China
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: China (Includes Hong Kong, Macau, and Tibet) - China, https://www.ecoi.net/en/document/2071133.html, Zugriff 20.5.2022
Politische, Menschenrechts- und Sicherheitslage Hongkong
Letzte Änderung: 19.07.2022
Hongkong hat seit dem 1. Juli 1997 den Status einer Sonderverwaltungsregion (SVR). Nach dem Grundsatz "ein Land, zwei Systeme", dem die "Chinesisch-britische Gemeinsame Erklärung zu Hongkong" von 1984 über den Souveränitätsübergang zugrunde liegt, kann Hongkong für 50 Jahre (bis 2047) sein bisheriges Verwaltungssystem aufrecht erhalten und einen hohen Grad an Autonomie - ausgenommen in außen- und verteidigungspolitischen Angelegenheiten - genießen (ÖB 12.2021). Es konnte damit u. a. seine eigene Währung, sein eigenes Rechtswesen und ein politisches System mit demokratischen Elementen und garantierten bürgerlichen Freiheiten wie der Meinungsfreiheit, Pressefreiheit und Versammlungsfreiheit behalten (AA 29.5.2020). In Hongkong gilt gemäß der zwischen Großbritannien und der VR China geschlossenen Gemeinsamen Erklärung auch der Internationale Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte. Die SVR untersteht allerdings gemäß Artikel 31 der chinesischen Verfassung direkt der Zentralregierung in Peking (AA 11.10.2021).
Im ersten Jahrzehnt nach der Übergabe funktionierte dieses Arrangement weitgehend reibungslos. Ab 2010 kam es immer wieder zu Massenprotesten und Straßenbesetzungen. Junge Hongkonger verlangten eine Demokratisierung wie sie das Hongkonger „Basic Law“ als Ziel in Aussicht stellt. Sie forderten etwa die demokratische Wahl des Regierungschefs - statt dessen Wahl durch ein Wahlgremium (AA 29.5.2020). 2019 kam es im Zuge der Ankündigung eines Auslieferungsabkommens mit China zu monatelangen, breiten Protesten, in einigen Fällen griffen die Demonstranten auch zu Gewalt (FH 4.3.2020). Fälle von Polizeigewalt waren im Zuge der Proteste von 2019 häufig, sie wurden im Allgemeinen nicht untersucht. Es gab diesbezüglich auch Berichte zu willkürlichen Verhaftungen und Folter (FH 28.2.2022c). Aktivisten zufolge wurden im zweiten Halbjahr 2020 im Zusammenhang mit den Protesten der Demokratiebewegung etwa 10.000 Menschen meist vorübergehend festgenommen. Gegen fast 1.700 Personen wurden Gerichtsverfahren eingeleitet (BAMF 23.11.2020).
Das am 30. Juni 2020 in Kraft getretene "Gesetz zum Schutz der nationalen Sicherheit in der SVR Hongkong" (NSG), höhlt das Prinzip "ein Land, zwei Systeme" signifikant aus (AA 11.10.2021). Es wurde einstimmig durch den chinesischen Ständigen Ausschuss des Nationalen Volkskongresses angenommen (Al 30.6.2021). Befürchtungen, dass das Gesetz dazu verwendet wird, Opposition und kritische Stimmen zu unterdrücken und die Freiheitsrechte der Hongkonger zu beschneiden, haben sich bestätigt. Am 6. Januar 2021 wurden 53 Demokraten, darunter ehemalige Abgeordnete und amtierende Bezirksabgeordnete im Rahmen einer Massenverhaftung festgenommen. Mit Stand Juli 2021 waren 113 Personen aufgrund des NSG festgenommen worden, gegen 63 Anklage erhoben und 53 Personen befanden sich ohne Aussicht auf Freilassung auf Kaution in Haft. Ein erstes Urteil wurde im Juli 2021 gesprochen (AA 11.10.2021). Die Staatsanwaltschaft nutzte auch Vorfälle, die sich vor Inkrafttreten des Gesetzes ereignet hatten, als Beweismittel für die Erhebung von Anklagen nach dem NSG, was gegen das Rückwirkungsverbots verstößt (Al 29.3.2022).
Das Sicherheitsgesetz umfasst vier Straftatbestände - Separatismus, Subversion (Untergrabung der Staatsmacht), Terrorismus und Zusammenarbeit mit ausländischen oder externen Kräften (AA 11.10.2021; vgl. Al 30.6.2021). In allen vier Fällen ist als Höchststrafe lebenslange Freiheitsstrafe vorgesehen. Diese sind jedoch so unbestimmt definiert, dass sie keine Rechtssicherheit gegen willkürliche Verfahren bieten. Das NSG schafft damit innerhalb seines äußerst breit definierten Anwendungsbereichs eine Grauzone rechtlicher Unsicherheit. Zudem werden bislang gültige rechtsstaatliche Prinzipien außer Kraft gesetzt. Zudem ermöglicht das Gesetz Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung und Geheimprozesse in Fällen, die "Staatsgeheimnisse" betreffen. Das NSG wird dazu eingesetzt, die Rechte der Betroffenen auf ein faires Verfahren erheblich einzuschränken. Die Auswahl eines Pools an Richterinnen und Richtern mit einer Amtszeit von einem Jahr für Staatssicherheitsprozesse erfolgt durch den Hongkonger Regierungschef, der diese auch jederzeit wieder abberufen kann. Das Gesetz beansprucht des Weiteren eine extraterritoriale (sprich: globale) Anwendbarkeit. Das heißt, dass auch "Verstöße" im Ausland bei Einreise (Hongkonger oder Ausländer) nach oder Durchreise durch Hongkong oder Festlandchina geahndet werden können. Dabei ist unerheblich, ob die Vorwürfe auch im jeweiligen Ausland als Straftatbestände anerkannt sind oder nicht (AA 11.10.2021).Das Sicherheitsgesetz umfasst vier Straftatbestände - Separatismus, Subversion (Untergrabung der Staatsmacht), Terrorismus und Zusammenarbeit mit ausländischen oder externen Kräften (AA 11.10.2021; vergleiche Al 30.6.2021). In allen vier Fällen ist als Höchststrafe lebenslange Freiheitsstrafe vorgesehen. Diese sind jedoch so unbestimmt definiert, dass sie keine Rechtssicherheit gegen willkürliche Verfahren bieten. Das NSG schafft damit innerhalb seines äußerst breit definierten Anwendungsbereichs eine Grauzone rechtlicher Unsicherheit. Zudem werden bislang gültige rechtsstaatliche Prinzipien außer Kraft gesetzt. Zudem ermöglicht das Gesetz Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung und Geheimprozesse in Fällen, die "Staatsgeheimnisse" betreffen. Das NSG wird dazu eingesetzt, die Rechte der Betroffenen auf ein faires Verfahren erheblich einzuschränken. Die Auswahl eines Pools an Richterinnen und Richtern mit einer Amtszeit von einem Jahr für Staatssicherheitsprozesse erfolgt durch den Hongkonger Regierungschef, der diese auch jederzeit wieder abberufen kann. Das Gesetz beansprucht des Weiteren eine extraterritoriale (sprich: globale) Anwendbarkeit. Das heißt, dass auch "Verstöße" im Ausland bei Einreise (Hongkonger oder Ausländer) nach oder Durchreise durch Hongkong oder Festlandchina geahndet werden können. Dabei ist unerheblich, ob die Vorwürfe auch im jeweiligen Ausland als Straftatbestände anerkannt sind oder nicht (AA 11.10.2021).
Das NSG verlangt zudem eine strengere Regulierung und Kontrolle von Schulen und Universitäten, NGOs und Journalisten sowie des Internets. Auch hier soll das Staatssicherheitsbüro der Zentralregierung eine zentrale Rolle spielen. (AA 11.10.2021). Die Lage der Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie anderer Menschenrechte in Hongkong hat sich nach Inkrafttreten des Gesetzes rapide verschlechtert. Mindestens 61 Organisationen der Zivilgesellschaft lösten sich als Reaktion auf die Bedrohung durch das Gesetz selbst auf, darunter die größte Gewerkschaft Hongkongs und Organisationsbündnisse großer friedlicher Protestkundgebungen (Al 29.3.2022; vgl. AA 11.10.2021). Mehrere der NGOs mit unterschiedlichen Ausrichtungen waren zuvor in den Fokus der Sicherheitsbehörden geraten (AA 11.10.2021). Auch Amnesty International (nach 40 Jahren) und Human Rights Watch haben 2021 aufgrund der aus dem NSG resultierenden schwierigeren Arbeitsbedingungen Hongkong verlassen (ÖB 12.2021; vgl. HKFP 25.10.2021).Das NSG verlangt zudem eine strengere Regulierung und Kontrolle von Schulen und Universitäten, NGOs und Journalisten sowie des Internets. Auch hier soll das Staatssicherheitsbüro der Zentralregierung eine zentrale Rolle spielen. (AA 11.10.2021). Die Lage der Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie anderer Menschenrechte in Hongkong hat sich nach Inkrafttreten des Gesetzes rapide verschlechtert. Mindestens 61 Organisationen der Zivilgesellschaft lösten sich als Reaktion auf die Bedrohung durch das Gesetz selbst auf, darunter die größte Gewerkschaft Hongkongs und Organisationsbündnisse großer friedlicher Protestkundgebungen (Al 29.3.2022; vergleiche AA 11.10.2021). Mehrere der NGOs mit unterschiedlichen Ausrichtungen waren zuvor in den Fokus der Sicherheitsbehörden geraten (AA 11.10.2021). Auch Amnesty International (nach 40 Jahren) und Human Rights Watch haben 2021 aufgrund der aus dem NSG resultierenden schwierigeren Arbeitsbedingungen Hongkong verlassen (ÖB 12.2021; vergleiche HKFP 25.10.2021).
Die friedliche politische Meinungsäußerung wurde durch das Gesetz unverhältnismäßig stark eingeschränkt und sogar unter Strafe gestellt. Die staatlichen Stellen griffen auch auf andere repressive Gesetze wie die Verordnung zum Schutz der öffentlichen Ordnung zurück, um politisch engagierte Bürger wegen der Teilnahme an friedlichen Versammlungen und der Ausübung ihres Rechts auf freie Meinungsäußerung strafrechtlich zu verfolgen und zu inhaftieren (Al 29.3.2022). Eine aufgrund der rechtlichen Unsicherheit einsetzende Selbstzensur in Politik und Medien war bereits unmittelbar nach Inkrafttreten des Gesetzes 2020 zu verzeichnen, welche sich in der Folgezeit vertieft und beschleunigt hat (AA 11.10.2021). Die Pressefreiheit hat sich seit 2020 noch stärker verschlechtert (FH 28.2.2022). Am 29.12.2021 wurde das prodemokratische Onlinemagazin Stand News zur Schließung gezwungen. Am 4.1.2022 stellte auch das Online-Nachrichtenportal CitizenNews den Betrieb ein. Als Begründung gab die Plattform an, aufgrund des sich verschlechternden Medienumfelds nicht mehr angstfrei berichten zu können (BAMF 10.1.2022). Die Menschenrechtslage in Hongkong gleicht sich seit 2020 daher zunehmend derjenigen Festlandchinas an, die, insbesondere bei politischen Fällen, von fehlender Unabhängigkeit der Justiz gekennzeichnet ist und u. a. keinen signifikanten rechtlichen Schutz gegen willkürliche Festnahmen und Gerichtsverfahren bietet (AA 11.10.2021).
Am 19.12.2021 wurde in Hongkong ein neues Stadtparlament gewählt. Zur Wahl zugelassen waren ausschließlich „echte Patriotinnen und Patrioten“ und die Bevölkerung konnte nur 20 der 90 Abgeordneten bestimmen, während die restlichen 70 von Berufsverbänden und einer Peking-freundlichen Wahlkommission ausgewählt wurden. Vor der Wahlrechtsreform vom März 2021 waren noch 35 von 70 Sitzen durch direkte Wahl vergeben worden. Die Wahlbeteiligung lag bei 30,2 % und war damit die niedrigste seit der ersten Parlamentswahl im Jahr 1991. Die größten pro-demokratischen Oppositionsparteien, darunter die Democratic Party, hatten keine Kandidatinnen und Kandidaten aufgestellt. Am Ende gingen 89 von 90 Sitzen an das China-nahe Lager. Gegen mehrere Personen wurden im Vorfeld der Wahl Haftbefehle erlassen, weil sie zur Abgabe ungültiger Stimmzettel aufgerufen hatten (BAMF 20.12.2021).
Am 1.7.2022 wurde im Rahmen der Feierlichkeiten zum 25. Jahrestag der Rückgabe Hongkongs an China John Lee als neuer Regierungschef Hongkongs vereidigt. Ein der Regierung in China treues Gremium hatte Lee Anfang Mai zum künftigen Regierungschef und Nachfolger der scheidenden Carrie Lam bestimmt. Als einstiger Sicherheitschef der früheren britischen Kronkolonie war Lee maßgeblich für die Niederschlagung der prodemokratischen Bewegung verantwortlich (ZO 1.7.2022). Lee ist für seine uneingeschränkte Loyalität gegenüber der chinesischen Zentralregierung in Beijing bekannt (BAMF 9.5.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.10.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062877/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Juli_2021%29%2C_11.10.2021.pdf, Zugriff 11.5.2022
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.5.2020): „Ein Land, zwei Systeme“ - Historischer Kompromiss und Formel für Hongkongs Zukunft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/hongkong-node/sonderstatus-hongkong/2239262, Zugriff 11.5.2022
AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; China 2021, https://www.ecoi.net/en/document/2070239.html, Zugriff 11.5.2022
AI - Amnesty International (30.6.2021): Hongkong: "Sicherheitsgesetz" schafft Klima der Angst, https://www.amnesty.de/allgemein/pressemitteilung/hongkong-sicherheitsgesetz-einschraenkung-grundfreiheiten, Zugriff 11.5.2022
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (23.11.2020): Briefing Notes, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041719/briefingnotes-kw48-2020.pdf, Zugriff 14.12.2020
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (9.5.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw19-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 11.5.2022
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.1.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw02-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 11.5.2022
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (20.12.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw51-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 11.5.2022
FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Hong Kong https://freedomhouse.org/country/hong-kong/freedom-world/2020,
FH - Freedom House (28.2.2022c): Freedom in the World 2022 - Hong Kong, https://www.ecoi.net/en/document/2068663.html, Zugriff 11.5.2022
HKFP - Hong Kong Free Press (25.10.2021): Rights NGO Amnesty International to close its Hong Kong offices citing security law, https://hongkongfp.com/2021/10/25/breaking-rights-ngo-amnesty-international-to-close-its-hong-kong-offices-citing-security-law/, Zugriff 11.5.2022
ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht Volksrepublik China
ZO - Zeit Online (1.7.2022): John Lee als neuer Regierungschef Hongkongs vereidigt, https://www.zeit.de/politik/ausland/2022-07/john-lee-hongkong-china, Zugriff am 15.7.2022
Rechtsschutz/Justizwesen
Letzte Änderung: 20.07.2022
China verfügt gemäß Verfassung über keine unabhängige Justiz (ÖB 12.2021). Die ausdrückliche Ablehnung einer politischen Machtbegrenzung durch Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative – und die Unterordnung individueller Rechte gegenüber kollektiven, durch die Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) definierten Interessen sind wesentliche Prinzipien der chinesischen Verfassungsordnung (BPB 7.9.2018).
Schrittweise Reformen zur Verbesserung der Justizleistung und zur Erhöhung der Transparenz, der Professionalität und der Autonomie der Gerichte gegenüber den lokalen Behörden wurden 2014 eingeführt. Sie werden durch den Grundsatz der Parteivorherrschaft über das Gerichtswesen allerdings untergraben (FH 28.2.2022). So betont die Führung seit dem vierten Jahresplenum des 18. Zentralkomitees 2014 die Rolle des Rechts und ergriff Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität gerichtlicher Verfahren und zum Aufbau eines "sozialistisches Rechtssystem chinesischer Prägung" unter dem Motto "den Gesetzen entsprechend das Land regieren". Eine Rechtsstaatlichkeit im Sinne der Achtung des Legalitätsprinzips in der Verwaltung und der Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit wird dabei aber dezidiert abgelehnt. Das in den Beschlüssen reflektierte Verständnis von Recht soll die Macht des Staates, d. h. der KPCh, keinesfalls einschränken, sondern vielmehr stärken (ÖB 12.2021). Die chinesische Führung arbeitet somit zwar an dem Ausbau des Rechtssystems im Sinne von „Rule by Law“ (sog. „Xi Jinping-Gedanken zur gesetzesbasierten Regierungsführung“). „Rule of Law“ im westlichen Sinne eines Systems von Abwehr- und Schutzrechten der Bürger gegenüber dem Staat ist damit nicht gemeint. Es gibt lediglich vereinzelt Fortschritte bei eher technisch-prozeduralen Reformmaßnahmen der Justiz (AA 11.10.2021).
Eine unabhängige Strafjustiz existiert in China nicht. Richter und Staatsanwälte unterliegen der politischen Kontrolle von staatlichen Stellen und Parteigremien (AA 11.10.2021). Die Kontrolle der Gerichte durch politische Institutionen ist ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip. Chinas Richterschaft genießt somit keine Unabhängigkeit, keinen erhöhten Schutz und kann zwischen Gerichten und anderen Staatsorganen versetzt werden (ÖB 12.2021). Die KPCh dominiert das Justizsystem, wobei die Gerichte auf allen Ebenen von parteipolitisch-juristischen Ausschüssen beaufsichtigt werden, die Einfluss auf die Ernennung von Richtern, die Tätigkeiten der Gerichte sowie auf Urteile und Verurteilungen haben. Die Kontrolle durch die KPCh ist besonders in politisch sensiblen Fällen offensichtlich. Von Richtern wird erwartet, dass sie mit der KPCh-Ideologie konform gehen und die "absolute Führung" der Partei über die Gerichte wahren. Die meisten Richter sind Mitglieder der KPCh (FH 28.2.2022).
Die Richterernennung erfolgt auf Provinzebene durch Rechtskomitees, welchen hochrangige Partei-Funktionäre angehören und welche von einem KP-Inspektorat überwacht werden. Richter sind verpflichtet, über Einflussnahme seitens lokaler Politiker auf Verfahren Bericht zu erstatten. Es ist für Richter schwierig, zwischen "Unabhängigkeit" von lokalen politischen Einflüssen, und Loyalität zur KP-Linie (welche regelmäßig miteinander und mit einflussreichen Wirtschafts- und Privatinteressen verbunden sind) zu navigieren (ÖB 12.2021). Viele Richter beschweren sich darüber, dass sich lokale Beamte in Fälle einmischen, um mächtige Prozessparteien zu schützen, wichtige Industrien zu unterstützen oder um ihre eigene mögliche Haftung zu vermeiden (FH 28.2.2022). Noch immer haben viele Richter keine rechtswissenschaftliche Ausbildung, und es gibt vor allem auf unterer Gerichtsebene und am Land bzw. in kleineren Städten noch immer einen Mangel an gut ausgebildeten Richtern (ÖB 12.2021).
Mit der letzten großen Novellierung 2013 sieht die Strafprozessordnung genaue Regeln für Festnahmen vor, führt die "Hochachtung und den Schutz der Menschenrechte" an und verbietet Folter und Bedrohung bzw. Anwendung anderer illegaler Methoden zur Beweisermittlung. Es besteht jedoch eine teilweise erhebliche Divergenz zwischen den Rechtsvorschriften und deren Umsetzung. Außerdem werden diese zum Zwecke der Unterdrückung von politisch unliebsamen Personen instrumentalisiert (ÖB 12.2021). Das 2019 erneut revidierte Strafverfahrensgesetz verbessert dem Wortlaut nach die Stellung des Angeklagten und des Verteidigers im Ermittlungs- und Strafprozess (AA 1.12.2020). Die Umsetzung steht aber in jedem Fall unter dem politischen Eingriffsvorbehalt der jeweiligen Parteiorgane, die fester integrierter Bestandteil auch bei den Strafgerichten sind (AA 1.12.2020; vgl. FH 28.2.2022).Mit der letzten großen Novellierung 2013 sieht die Strafprozessordnung genaue Regeln für Festnahmen vor, führt die "Hochachtung und den Schutz der Menschenrechte" an und verbietet Folter und Bedrohung bzw. Anwendung anderer illegaler Methoden zur Beweisermittlung. Es besteht jedoch eine teilweise erhebliche Divergenz zwischen den Rechtsvorschriften und deren Umsetzung. Außerdem werden diese zum Zwecke der Unterdrückung von politisch unliebsamen Personen instrumentalisiert (ÖB 12.2021). Das 2019 erneut revidierte Strafverfahrensgesetz verbessert dem Wortlaut nach die Stellung des Angeklagten und des Verteidigers im Ermittlungs- und Strafprozess (AA 1.12.2020). Die Umsetzung steht aber in jedem Fall unter dem politischen Eingriffsvorbehalt der jeweiligen Parteiorgane, die fester integrierter Bestandteil auch bei den Strafgerichten sind (AA 1.12.2020; vergleiche FH 28.2.2022).
Das Gesetz bestimmt, dass Häftlinge vor der Anklageerhebung einen Verteidiger hinzuziehen dürfen, allerdings sind lange Inhaftierungen ohne Zugang zu einem Anwalt vor der Anklageerhebung üblich (USDOS 12.4.2022).
Rechtsanwälte
Unabhängige Rechtsanwälte werden seit Mitte 2015 besonders intensiv verfolgt. Regelmäßig werden Rechtsanwälte zum Verschwinden gebracht. Das Justizministerium verstärkt darüber hinaus den systematischen Druck auf Rechtsanwälte. Laut einer Novellierung der Rechtsanwaltsordnung vom September 2016 müssen diese von ihrer Kanzlei gekündigt werden (was einem Berufsverbot gleichkommt) – wenn sie „andere dazu anregen oder zuschauen“ wenn diese „sich versammeln, Plakate halten etc., um die öffentliche Ordnung zu stören“, wenn sie über laufende Verfahren „öffentlich spekulieren“, oder „sich online versammeln“ und „offene Briefe unterzeichnen“ (ÖB 12.2021).
Die Regierung hat zahlreichen Anwälten, die sensible Fälle wie die Verteidigung von prodemokratischen Dissidenten, Hauskirchenaktivisten, Falun-Gong-Anhängern oder Regierungskritikern übernommen haben, die Geschäftslizenz oder die Anwaltslizenz entzogen. Weitere Taktiken der Regierung, um Menschenrechtsanwälte einzuschüchtern oder anderweitig unter Druck zu setzen, sind rechtswidrige Inhaftierungen, vage "Ermittlungen" in Anwaltskanzleien, Berufsverbote, Schikanen, physische Einschüchterung und die Verweigerung des Zugangs zu Beweisen und Mandanten. Anwälte und ihre Familienangehörigen werden willkürlich festgenommen oder inhaftiert (USDOS 12.4.2022).
Rechtsanwälte sollen als „politisch heikel“ gebrandmarkte Personen – inklusive Berufskollegen – nicht mehr (ordentlich) vertreten, keine kritische Meinungen über den Stand der Rechtsstaatlichkeit in China kundgeben, und nicht mehr über die laufende Repression sprechen (ÖB 12.2021). Ein mehrjähriges hartes Vorgehen gegen Menschenrechtsanwälte hat dazu geführt, dass ihre Mandanten keinen wirksamen oder unabhängigen Rechtsbeistand haben, während die betroffenen Anwälte entweder im Gefängnis sind, unter Hausarrest stehen oder ihre Arbeit nicht fortsetzen können (FH 28.2.2022).
Sonderformen
Das chinesische Strafgesetz hat die früher festgeschriebenen "konterrevolutionären Straftaten" abgeschafft und im Wesentlichen durch "Straftaten, welche die Sicherheit des Staates gefährden" ersetzt. Gerade dieser Teil des Strafgesetzes fällt durch eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe und hohe Strafen auf (AA 11.10.2021). Prozesse, bei denen die Anklage auf Terrorismus oder "Verrat von Staatsgeheimnissen" lautet, werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt. Was ein Staatsgeheimnis ist, kann nach chinesischer Gesetzeslage auch rückwirkend festgelegt werden. Angeklagte werden in diesen Prozessen weiterhin in erheblichem Umfang in der Wahrnehmung ihrer Rechte beschränkt. Nur in seltenen Ausnahmefällen wird vom Gericht überhaupt eine Verteidigung bestellt (AA 11.10.2021). Laut Strafprozessordnung müssen auch im Falle einer Festnahme wegen Terrorismus, der Gefährdung der Staatssicherheit oder der schwerwiegenden Korruption die Angehörigen innerhalb von 24 Stunden über die Festnahme informiert werden. Es müssen von den Behörden jedoch keine Angaben über den Aufenthaltsort gegeben werden. Das Strafprozessgesetz sieht zudem vor, dass Verdächtige, die die staatliche Sicherheit gefährden, an einem "designierten Ort" bis zu sechs Monate unter "Hausarrest" gestellt werden können (ÖB 12.2021). Der Einsatz von "Residenzüberwachung", die es der Polizei ermöglicht, Personen bis zu sechs Monate lang in geheimer Haft zu halten, hat in den letzten Jahren zugenommen. Schätzungen zufolge wurden 2019 mehr als 6.000 Personen nach diesem System festgehalten (FH 28.2.2022).
Formen sogenannter Administrativhaft sind: "Haft zur Erziehung", "Haft zur Umerziehung" und "Zwangsmäßige Drogenrehabilitation in Isolation". Sie zielen häufig auf Prostituierte und Drogenabhängige, aber auch politisch missliebige Personen (z. B. Anti-Falun Gong-Kampagne) ab. Nach offizieller Abschaffung des Systems "Umerziehung durch Arbeit" (laojiao) (AA 11.10.2021) wurden hunderte dieser Haftanstalten in sogenannte "legal education center" umbenannt (AA 14.12.2018). Seit der offiziellen Abschaffung des Systems der "Umerziehung durch Arbeit" werden Menschenrechtsaktivisten nicht mehr in administrativer Haft angehalten, sondern systematisch auf Basis von Strafrechtstatbeständen wie Staatsgefährdung, Separatismus, Volksverhetzung, oder gemeiner Vergehen verurteilt, womit der Anschein der Rechtsstaatlichkeit erweckt werden soll. Aufgrund der vagen Tatbestände, des Zusammenhalts der einzelnen Institutionen und des Mangels an unabhängiger engagierter anwaltlicher Vertretung, kann ein strafrechtlich relevanter Sachverhalt relativ leicht "geschaffen" werden (ÖB 12.2021).
Missbräuchliche Einweisungen politisch missliebiger Personen (vor allem Petenten oder Dissidenten) in psychiatrische Anstalten ohne faires Gerichtsverfahren oder aufgrund falscher oder gefälschter medizinischer Gutachten kommen ebenfalls weiterhin vor (AA 11.10.2021; vgl. ÖB 12.2021). Die Polizei kann in solchen Anstalten Personen nach eigenem Gutdünken ohne zeitliche Begrenzungen festhalten (ÖB 12.2021).Missbräuchliche Einweisungen politisch missliebiger Personen (vor allem Petenten oder Dissidenten) in psychiatrische Anstalten ohne faires Gerichtsverfahren oder aufgrund falscher oder gefälschter medizinischer Gutachten kommen ebenfalls weiterhin vor (AA 11.10.2021; vergleiche ÖB 12.2021). Die Polizei kann in solchen Anstalten Personen nach eigenem Gutdünken ohne zeitliche Begrenzungen festhalten (ÖB 12.2021).
Das „Shuanggui“ System für parteiinterne Sonderermittlungsverfahren wurde mit der Einrichtung der Nationalen Kontrollkommission und der Verabschiedung des National Supervision Law durch den Nationalen Volkskongress im März 2018 durch das sogenannte „liuzhi“-System ersetzt (AA 11.10.2021). Das Liuzhi-Haft-System wird als rechtliches Instrument der Regierung und der KPCh außerhalb des Justizsystems zur Untersuchung von Korruption und anderen Straftaten eingesetzt. Berichten zufolge sollen mit Korruptionsvorwürfe oft allerdings auch politische Rivalen kaltgestellt werden (USDOS 12.4.2022).
Illegale und nicht deklarierte Anhaltezentren, sog. "black jails" sind weiterhin landesweit in Verwendung (ÖB 12.2021). Der Aufenthalt in den offiziell nicht existenten "schwarzen Gefängnissen" kann zwischen wenigen Tagen und in einigen Fällen langjährigen Haftaufenthalten variieren (AA 11.10.2021).
Petitionswesen
Wegen der mangelnden Unabhängigkeit der Justiz wählen viele Betroffene von Behördenwillkür den Weg der Petition bei einer Provinz- oder Zentralregierung (AA 11.10.2021). Petenten können sich mit jeglichen Beschwerden an die dem Generalbüro des Staatsrats unterstehende, in Peking ansässige, "National Public Complaints and Proposal Administration" wenden. Aufgrund der Ineffizienz und Korruption der öffentlichen und der Justizverwaltung wird dieses Petitionsamt jedoch nicht wie eine Ombudsstelle oder Volksanwaltschaft als zusätzliche Option zum gerichtlichen Weg gesehen, sondern wird mit Petenten, die keinerlei Vertrauen in die Behörden haben, überwältigt (ÖB 12.2021).
Seit 1. Mai 2014 ist eine Regelung in Kraft, wonach nur bestimmte Petitionen angenommen werden, die nicht vor lokalen Behörden vorgebracht werden können, weil sie z.B. Korruptionsvorwürfe gegen diese betreffen. Da die lokalen Behörden jedoch oftmals der Gegenstand der Beschwerden sind, versuchen viele Petenten Peking zu erreichen. Daran werden sie von den lokalen Behörden in oft illegaler Weise gehindert (ÖB 12.2021). Petenten werden häufig von angeheuerten Schlägertrupps aufgegriffen und ohne Kontakt zur Außenwelt in Gefängnissen festgehalten (AA 11.10.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Die oft nicht dokumentierten Verhaftungen führen häufig zu einer kurzen Inhaftierung in extralegalen "schwarzen Gefängnissen" (USDOS 12.4.2022). Diese Formen der illegalen Anhaltung von Petenten wurden zwar vom Staatsrat 2014 explizit verboten, doch immer wieder werden Fälle von Petenten bekannt, die misshandelt, monatelang in Geheimgefängnissen oder in psychiatrische Anstalten festgehalten werden, um sie von einer Reise nach Peking zum Petitions-Büro abzuhalten (ÖB 12.2021). Petitionen von Bürgern gegen Rechtsbrüche lokaler Kader in den Provinzen nehmen seit einigen Jahren ab (AA 11.10.2021). Seit 1. Mai 2014 ist eine Regelung in Kraft, wonach nur bestimmte Petitionen angenommen werden, die nicht vor lokalen Behörden vorgebracht werden können, weil sie z.B. Korruptionsvorwürfe gegen diese betreffen. Da die lokalen Behörden jedoch oftmals der Gegenstand der Beschwerden sind, versuchen viele Petenten Peking zu erreichen. Daran werden sie von den lokalen Behörden in oft illegaler Weise gehindert (ÖB 12.2021). Petenten werden häufig von angeheuerten Schlägertrupps aufgegriffen und ohne Kontakt zur Außenwelt in Gefängnissen festgehalten (AA 11.10.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). Die oft nicht dokumentierten Verhaftungen führen häufig zu einer kurzen Inhaftierung in extralegalen "schwarzen Gefängnissen" (USDOS 12.4.2022). Diese Formen der illegalen Anhaltung von Petenten wurden zwar vom Staatsrat 2014 explizit verboten, doch immer wieder werden Fälle von Petenten bekannt, die misshandelt, monatelang in Geheimgefängnissen oder in psychiatrische Anstalten festgehalten werden, um sie von einer Reise nach Peking zum Petitions-Büro abzuhalten (ÖB 12.2021). Petitionen von Bürgern gegen Rechtsbrüche lokaler Kader in den Provinzen nehmen seit einigen Jahren ab (AA 11.10.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.10.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062877/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Juli_2021%29%2C_11.10.2021.pdf, Zugriff 1.6.2022
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: Oktober 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041768/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_01.12.2020.pdf, Zugriff 5.5.2022
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.12.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: Oktober 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1456146/4598_1547112750_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-volksrepublik-china-stand-oktober-2018-14-12-2018.pdf, Zugriff 20.5.2022
BPB - Bundeszentrale für politische Bildung (7.9.2018): Charakteristika des politischen Systems, https://www.bpb.de/themen/asien/china/44270/charakteristika-des-politischen-systems/, Zugriff 6.5.2022
FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068722.html, Zugriff 5.5.2022
ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht Volksrepublik China
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: China (Includes Hong Kong, Macau, and Tibet) - China, https://www.ecoi.net/en/document/2071133.html, Zugriff 1.6.2022
Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung: 20.07.2022
Zivile Behörden haben die Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Staatspräsident Xi Jinping ist auch Generalsekretär der Partei und Vorsitzender der Zentralen Militärkommission (USDOS 12.4.2022). Damit ist er auch Oberbefehlshaber der Streitkräfte (MERICS 9.7.2021). Sicherheitsbehörden sind das Ministerium für Staatssicherheit, das Ministerium für Öffentliche Sicherheit und die Bewaffnete Volkspolizei (BVP) der Volksbefreiungsarmee. Das Ministerium für Staatssicherheit soll vor Staatsfeinden, Spionen und konterrevolutionären Aktivitäten zur Sabotage oder dem Sturz des chinesischen sozialistischen Systems schützen. In die Zuständigkeit dieses Ministeriums fallen auch der Inlands- und Auslandsgeheimdienst (ÖB 12.2021).Zivile Behörden haben die Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Staatspräsident römisch zehn i Jinping ist auch Generalsekretär der Partei und Vorsitzender der Zentralen Militärkommission (USDOS 12.4.2022). Damit ist er auch Oberbefehlshaber der Streitkräfte (MERICS 9.7.2021). Sicherheitsbehörden sind das Ministerium für Staatssicherheit, das Ministerium für Öffentliche Sicherheit und die Bewaffnete Volkspolizei (BVP) der Volksbefreiungsarmee. Das Ministerium für Staatssicherheit soll vor Staatsfeinden, Spionen und konterrevolutionären Aktivitäten zur Sabotage oder dem Sturz des chinesischen sozialistischen Systems schützen. In die Zuständigkeit dieses Ministeriums fallen auch der Inlands- und Auslandsgeheimdienst (ÖB 12.2021).
Darüber hinaus beschäftigen zahlreiche lokale Kader u. a. entlassene Militärangehörige in paramilitärischen Schlägertrupps. Diese Banden gehen häufig bei Zwangsaussiedlung im Zuge von Immobilienspekulation durchaus auch im Zusammenspiel mit der BVP gegen Zivilisten vor. Die Zuständigkeiten des Ministeriums für Öffentliche Sicherheit sind die innere Sicherheit, Wirtschaft und Kommunikationssicherheit, neben der Verantwortung für Polizeieinsätze und Gefängnisverwaltung. Die Organisationseinheit auf niedrigster Ebene sind die lokalen Polizeikommissariate, die für den alltäglichen Umgang mit der Bevölkerung verantwortlich sind und die Aufgaben von Polizeistationen erfüllen (ÖB 12.2021).
Die Sicherheitsbehörden genießen weiterhin auch aufgrund des Mangels an Kontrolle und Transparenz einen großen Handlungsspielraum (ÖB 12.2021). Im Strafverfahren haben in China nicht die Strafgerichte die Oberhand, sondern die ermittelnden Organe der Sicherheitsbehörden und der Volksstaatsanwaltschaften (AA 11.10.2021).
Die Ausgaben für die innere Sicherheit sind in allen Provinzen und Regionen im Zeitraum von 2007 bis 2016 um 215 Prozent angestiegen und erhöhten sich 2018 insbesondere in sensiblen Minderheitenregionen wie Xinjiang und Tibet weiter. Im Juni 2017 wurde mit dem Aufklärungsgesetz ("Intelligence Law" 2017; geändert 2018), durch das Ständige Komitee des Nationalen Volkskongresses Chinas ein neues Gesetz erlassen, welches über die staatlichen Sicherheitsbehörden hinaus jedes einzelne Mitglied der chinesischen Gesellschaft aufruft, zur nationalen Aufklärungsarbeit beizutragen und nachrichtendienstlich relevante Informationen über Dritte, die an Aktivitäten beteiligt sind, welche der nationalen Sicherheit Chinas oder seinen Interessen schaden können, an die Behörden weiterzugeben (DFAT 3.10.2019). Die Behörde für Staatssicherheit kann seit 2017 Beträge zwischen 10.000 und 500.000 Yuan (etwa 68.000 Euro) für nützliche Hinweise an Informanten auszahlen, welche durch ihre Mitarbeit bei der Enttarnung von Spionen helfen (CNN 18.10.2021). Darüber hinaus besteht ein enges Netz an lokalen Partei-Büros welche mittels freiwilliger „Blockwarte“ die Bewegungen der Bewohner einzelner Viertel überwachen und mit der Polizei zusammenarbeiten (ÖB 12.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.10.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062877/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Juli_2021%29%2C_11.10.2021.pdf, Zugriff 5.5.2022
CNN - Cable News Network (18.10.2021): China's propaganda machine is intensifying its 'people's war' to catch American spies, https://edition.cnn.com/2021/10/18/china/cia-spies-mic-intl-hnk/index.html, Zugriff 5.5.2022
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (3.10.2019): DFAT Country Information Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019379/country-information-report-china.pdf, Zugriff 5.5.2022
MERICS - Mercator Institute for China Studies (9.7.2021): Xi: „Zeit und Momentum stehen auf unserer Seite“, https://merics.org/de/kommentar/xi-zeit-und-momentum-stehen-auf-unserer-seite, Zugriff 5.5.2022
ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht Volksrepublik China
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: China (Includes Hong Kong, Macau, and Tibet) - China, https://www.ecoi.net/en/document/2071133.html, Zugriff 5.5.2022
Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung: 09.06.2022
China ratifizierte bereits 1988 die UN-Konvention gegen Folter (AA 11.10.2021; vgl. ÖB 12.2021). Das Gesetz verbietet körperliche Misshandlungen und Herabwürdigungen von Häftlingen, wie auch das Erzwingen von Geständnissen (USDOS 12.4.2022). Das revidierte Strafverfahrensrecht verbietet die Verwendung von Geständnissen und Zeugenaussagen, die unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommen sind (neuer Art. 53), sowie sonstiger illegal erlangter Beweismittel (Art. 54) im Strafprozess. Trotzdem soll Folter in der Untersuchungshaft häufiger vorkommen als in regulären Gefängnissen. Nach Art. 247 und 248 StGB wird Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken in schweren Fällen mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet (AA 11.10.2021).China ratifizierte bereits 1988 die UN-Konvention gegen Folter (AA 11.10.2021; vergleiche ÖB 12.2021). Das Gesetz verbietet körperliche Misshandlungen und Herabwürdigungen von Häftlingen, wie auch das Erzwingen von Geständnissen (USDOS 12.4.2022). Das revidierte Strafverfahrensrecht verbietet die Verwendung von Geständnissen und Zeugenaussagen, die unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommen sind (neuer Artikel 53,), sowie sonstiger illegal erlangter Beweismittel (Artikel 54,) im Strafprozess. Trotzdem soll Folter in der Untersuchungshaft häufiger vorkommen als in regulären Gefängnissen. Nach Artikel 247 und 248 StGB wird Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken in schweren Fällen mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet (AA 11.10.2021).
In den letzten Jahren wurden außerdem einige Verordnungen erlassen, die formell für Tatverdächtige im Ermittlungsverfahren einen besseren Schutz vor Folter bieten sollen. Ein großes Problem bleibt jedoch die mangelnde Umsetzung dieser Rechtsinstrumente. Die Sicherheitsbehörden genießen weiterhin auch aufgrund des Mangels an Kontrolle und Transparenz einen großen Handlungsspielraum (ÖB 12.2021). Es gibt glaubwürdige Berichte, dass die Behörden das Folterverbot routinemäßig ignorieren, insbesondere in politisch sensiblen Fällen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Es wird weithin über Folter in Gewahrsam berichtet (DFAT 22.12.2021). Für die Polizei stellt Straflosigkeit im Falle von Brutalität und bei verdächtigen Todesfällen in Gewahrsam die Norm dar (FH 28.2.2022).In den letzten Jahren wurden außerdem einige Verordnungen erlassen, die formell für Tatverdächtige im Ermittlungsverfahren einen besseren Schutz vor Folter bieten sollen. Ein großes Problem bleibt jedoch die mangelnde Umsetzung dieser Rechtsinstrumente. Die Sicherheitsbehörden genießen weiterhin auch aufgrund des Mangels an Kontrolle und Transparenz einen großen Handlungsspielraum (ÖB 12.2021). Es gibt glaubwürdige Berichte, dass die Behörden das Folterverbot routinemäßig ignorieren, insbesondere in politisch sensiblen Fällen (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Es wird weithin über Folter in Gewahrsam berichtet (DFAT 22.12.2021). Für die Polizei stellt Straflosigkeit im Falle von Brutalität und bei verdächtigen Todesfällen in Gewahrsam die Norm dar (FH 28.2.2022).
Die chinesische Führung erklärte 2014 das Ziel, die Rechtsstaatlichkeit zu verbessern und Folter, Misshandlungen und Missstände in der Justiz zu verhindern. Gleichzeitig wird radikal gegen unabhängige Rechtsanwälte, Menschenrechtsverteidiger, und Medien vorgegangen, sodass das Ziel einer Verbesserung der Rechtsstaatlichkeit infrage gestellt wird. Neben politischen Absichtserklärungen und einigen wenigen "Vorzeigefällen", in denen einzelne Polizisten nach tödlicher Folter (und öffentlicher Empörung) entlassen werden, ist jedoch nicht bekannt, dass strukturelle Maßnahmen getroffen werden, um das Risiko von Folter und Misshandlungen zu vermindern (ÖB 12.2021). Soweit die chinesische Regierung und die staatlich gelenkte Presse Folterfälle einräumen, stellen sie diese als vereinzelte Übergriffe "unterer Amtsträger" dar, gegen die man energisch vorgehe (AA 11.10.2021). Bürger und Anwälte, die Wiedergutmachung für Misshandlungen einfordern, werden oft mit Repressalien oder mit Gefängnisstrafen belegt (FH 28.2.2022).
Neben der Anwendung zur Erlangung von Geständnissen werden Folter und andere Formen der Nötigung häufig eingesetzt, um politische und religiöse Dissidenten zu zwingen, ihre Überzeugungen zu widerrufen (FH 28.2.2022). Ohne Zugang zu ihren Familien und zu Rechtsbeiständen ihrer Wahl sowie ohne wirksame Mechanismen für faire Gerichtsverfahren waren auch viele Menschenrechtsverteidiger während ihrer Haft dem Vernehmen nach Folter und anderen Misshandlungen ausgesetzt (Al 29.3.2022). Die medizinische Versorgung wird insbesondere Menschenrechtsverteidiger in Haft bewusst verweigert (ÖB 12.2021). 2019 kam es landesweit zu einer ungewöhnlich hohen Zahl gut dokumentierter Fälle, in denen politische und religiöse Gefangene in der Haft oder kurz nach ihrer Entlassung aufgrund der Verweigerung angemessener medizinischer Versorgung starben (FH 4.3.2020).
Angehörige der ethnischen Minderheit der Uiguren berichten von systematischer Folter und anderer erniedrigender Behandlung durch im Strafvollzug und in den Internierungslagern beschäftigte Beamte (USDOS 12.4.2022; vgl. DFAT 22.12.2021, Al 29.3.2022). Einige Aktivisten und Organisationen beschuldigen die Regierung, gewaltsam Organe von politischen Gefangenen zu entnehmen, darunter auch von religiösen und spirituellen Anhängern wie Falun Gong-Praktizierenden und muslimischen Gefangenen in Xinjiang. Mehrere UN-Experten gaben eine Erklärung ab, in der sie ihre Besorgnis über den Vorwurf der Organentnahme bei in China inhaftierten Minderheiten, darunter Falun Gong-Praktizierende, Uiguren, Tibeter, Muslime und Christen, zum Ausdruck brachten (USDOS 12.4.2022).Angehörige der ethnischen Minderheit der Uiguren berichten von systematischer Folter und anderer erniedrigender Behandlung durch im Strafvollzug und in den Internierungslagern beschäftigte Beamte (USDOS 12.4.2022; vergleiche DFAT 22.12.2021, Al 29.3.2022). Einige Aktivisten und Organisationen beschuldigen die Regierung, gewaltsam Organe von politischen Gefangenen zu entnehmen, darunter auch von religiösen und spirituellen Anhängern wie Falun Gong-Praktizierenden und muslimischen Gefangenen in Xinjiang. Mehrere UN-Experten gaben eine Erklärung ab, in der sie ihre Besorgnis über den Vorwurf der Organentnahme bei in China inhaftierten Minderheiten, darunter Falun Gong-Praktizierende, Uiguren, Tibeter, Muslime und Christen, zum Ausdruck brachten (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.10.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062877/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Juli_2021%29%2C_11.10.2021.pdf, Zugriff 25.4.2022
AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; China 2021, https://www.ecoi.net/en/document/2070239.html, Zugriff 25.4.2022
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (22.12.2021): DFAT Country Information Report People’s Republic of China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067346/country-information-report-china-22122021.pdf, Zugriff 25.4.2022
FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025907.html, Zugriff 25.4.2022
FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068722.html, Zugriff 25.4.2022
ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht Volksrepublik China
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: China (Includes Hong Kong, Macau, and Tibet) - China, https://www.ecoi.net/en/document/2071133.html, Zugriff 25.4.2022
Korruption
Letzte Änderung: 09.06.2022
Korruption stellt nach wie vor ein großes Problem im Land dar. Die Umsetzung der Gesetze gegen Korruption ist uneinheitlich und intransparent und Korruption ist weit verbreitet (USDOS 12.4.2022). China scheint im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International für das Jahr 2021 auf dem 66. Rang von 180 Staaten auf (TI 2022). 2020 befand sich China in der Reihung auf dem 78. Rang von 180 Staaten (TI 2021).
Korruption beeinflusst häufig Gerichtsentscheidungen, da die Schutzmaßnahmen gegen Korruption in der Justiz vage sind und unzureichend durchgesetzt werden. Die lokalen Regierungen ernennen und bezahlen die Richter der lokalen Gerichte und üben daher häufig Einfluss auf die Entscheidungen dieser Richter aus. Auch sind die von der Regierung stark regulierten Bereiche wie Landnutzung, Immobilien, Bergbau und Entwicklung der Infrastruktur anfällig für Betrug, Bestechung und Schmiergeldzahlungen. Gerichtsentscheidungen können häufig nicht durchgesetzt werden gegen mächtige Einrichtungen, darunter Regierungsinstitutionen, staatliche Firmen, Militärpersonal und einige Mitglieder der KPCh. Es gab zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung, allerdings auch über Gerichtsverfahren und Verurteilung im Berichtszeitraum 2021 (USDOS 12.4.2022).
Die Regierung nimmt Korruption als Bedrohung ihrer Legitimität ernst. Die Strafen für Korruption können in schweren und aufsehenerregenden Fällen bis zum Todesurteil führen. Bei seinem Amtsantritt initiierte Präsident Xi eine landesweite Anti-Korruptionskampagne. Innerhalb von fünf Jahren führte das harte Vorgehen zur Verhaftung von mehr als 1.800 Beamten, darunter sehr hochrangige politische Persönlichkeiten (DFAT 22.12.2021). In zahlreichen Fällen ermittelten Staatsanwälte aufgrund von Korruption gegen Beamte und auch Leiter von Staatsunternehmen, die im Allgemeinen hohe KPCh-Ränge innehaben. Beobachter berichten allerdings, dass Korruptionsvorwürfe oft ein Vorwand sind, um politische Rivalen aus dem Weg zu räumen (USDOS 12.4.2022). Über eine Million Beamte wurden nach offiziellen Angaben bisher untersucht und bestraft, darunter hochrangige Staats-, Partei- und Militärbeamte. Es wird jedoch weithin angenommen, dass die Kampagne selektiv gegen Xis potenzielle Rivalen geführt wird (FH 28.2.2022).Die Regierung nimmt Korruption als Bedrohung ihrer Legitimität ernst. Die Strafen für Korruption können in schweren und aufsehenerregenden Fällen bis zum Todesurteil führen. Bei seinem Amtsantritt initiierte Präsident römisch zehn i eine landesweite Anti-Korruptionskampagne. Innerhalb von fünf Jahren führte das harte Vorgehen zur Verhaftung von mehr als 1.800 Beamten, darunter sehr hochrangige politische Persönlichkeiten (DFAT 22.12.2021). In zahlreichen Fällen ermittelten Staatsanwälte aufgrund von Korruption gegen Beamte und auch Leiter von Staatsunternehmen, die im Allgemeinen hohe KPCh-Ränge innehaben. Beobachter berichten allerdings, dass Korruptionsvorwürfe oft ein Vorwand sind, um politische Rivalen aus dem Weg zu räumen (USDOS 12.4.2022). Über eine Million Beamte wurden nach offiziellen Angaben bisher untersucht und bestraft, darunter hochrangige Staats-, Partei- und Militärbeamte. Es wird jedoch weithin angenommen, dass die Kampagne selektiv gegen Xis potenzielle Rivalen geführt wird (FH 28.2.2022).
Während der streng kontrollierte staatliche Medienapparat einige bemerkenswerte Korruptionsermittlungen publik machte, wurden im Allgemeinen nur sehr wenige Einzelheiten über die Verfahren bzw. deren Gründe veröffentlicht. Die Reichweite der Zensur ist enorm - viele chinesische Journalisten berichten von einer Atmosphäre der "Paranoia" - und Korruption ist eines der Themen, die tabu sind (USDOS 12.4.2022).
Für die Korruptionsbekämpfung ist die "National Supervisory Commission" (NSC, Nationalen Kontrollkommission) zuständig, die 2018 durch die Zusammenlegung bestehender staatlicher und parteiinterner Stellen eingerichtet wurde und auch für die Durchsetzung politischer und ideologischer Disziplin zuständig ist (FH 28.2.2022; vgl. USDSOS 12.4.2022). Mit der Einrichtung der Nationalen Kontrollkommission und der Verabschiedung des National Supervision Law durch den Nationalen Volkskongress im März 2018 wurde das „Shuanggui“ System für parteiinterne Sonderermittlungsverfahren durch das sogenannte „Liuzhi“-System ersetzt (AA 11.10.2021; vgl. DFAT 22.12.2021). Für die Korruptionsbekämpfung ist die "National Supervisory Commission" (NSC, Nationalen Kontrollkommission) zuständig, die 2018 durch die Zusammenlegung bestehender staatlicher und parteiinterner Stellen eingerichtet wurde und auch für die Durchsetzung politischer und ideologischer Disziplin zuständig ist (FH 28.2.2022; vergleiche USDSOS 12.4.2022). Mit der Einrichtung der Nationalen Kontrollkommission und der Verabschiedung des National Supervision Law durch den Nationalen Volkskongress im März 2018 wurde das „Shuanggui“ System für parteiinterne Sonderermittlungsverfahren durch das sogenannte „Liuzhi“-System ersetzt (AA 11.10.2021; vergleiche DFAT 22.12.2021).
Das Liuzhi-Haft-System wird als rechtliches Instrument der Regierung und der KPCh außerhalb des Justizsystems zur Untersuchung von Korruption und anderen Straftaten eingesetzt. Es gibt Berichte über die Misshandlung von Gefangenen in diesem System (USDOS 12.4.2022). Auch sollen Richter mit den außergerichtlichen KP-Organen bei der "Beschaffung" von Geständnissen zusammengearbeitet haben (ÖB 12.2021).
Die Untersuchungen der Nationalen Kontrollkommission können sich gegen jeden öffentlichen Angestellten, alle Personen, die öffentliche Aufgaben innehaben, wie Ärzte, Wissenschafter und Angestellte von Firmen in staatlichem Besitz sowie auch gegen Personen, die mit diesen in Verbindung stehen, richten (USDOS 12.4.2022).
Beamte sind somit zwar mit strafrechtlichen Sanktionen aufgrund von Korruption konfrontiert, doch setzen die Regierung und die KP Chinas das Gesetz nicht konsequent und transparent um (USDOS 12.4.2022). Dennoch haben die Anti-Korruptionsbemühungen bei den Beamten eine abschreckende Wirkung erzeugt und die Zurschaustellung demonstrativen Reichtums verringert. Dessen ungeachtet bleibt die Korruption im Einparteiensystem verwurzelt, das keine Institutionen duldet, die für eine wirksame Bekämpfung der Korruption erforderlich sind, einschließlich einer freien Presse, unabhängiger Gruppen der Zivilgesellschaft und unparteiischer Gerichte (FH 28.2.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.10.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062877/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Juli_2021%29%2C_11.10.2021.pdf, Zugriff 6.5.2022
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (22.12.2021): DFAT Country Information Report People’s Republic of China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067346/country-information-report-china-22122021.pdf, Zugriff 20.4.2022
FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - China, https://www.ecoi.net/en/document/2068722.html, Zugriff 11.3.2022
ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht Volksrepublik China
TI - Transparency International (2022): Corruption Perceptions Index 2021, https://www.transparency.org/en/cpi/2021/index/chn, Zugriff 11.3.2022
TI - Transparency International (2021): Corruption Perceptions Index 2020, https://www.transparency.org/en/cpi/2020/index/chn, Zugriff 11.3.2022
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: China (Includes Hong Kong, Macau, and Tibet) - China, https://www.ecoi.net/en/document/2071133.html, Zugriff 20.4.2022
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Letzte Änderung: 09.06.2022
Unabhängige Menschenrechtsinstitutionen gibt es in China nicht. Die bestehenden strengen Regeln für NGOs machen deren Registrierung de facto unmöglich (AA 11.10.2021). Es werden nur NGOs mit einer nicht-politischen Agenda vom Regime toleriert (BS 23.2.2022).
Die Politik der KPCh und die Regierungsvorschriften verlangen, dass alle beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Organisationen offiziell bei der Regierung registriert und von ihr genehmigt werden müssen. Diese Vorschriften verhindern die Gründung autonomer politischer, menschenrechtlicher, religiöser, spiritueller, arbeitsrechtlicher und anderer Organisationen, von denen die Regierung annimmt, dass sie ihre Autorität in irgendeinem Bereich in Frage stellen könnten. Gesetze und Verordnungen verbieten Organisationen ausdrücklich die Ausführung politischer oder religiöser Aktivitäten, und Organisationen, die sich nicht daran halten, müssen mit strafrechtlichen Sanktionen rechnen (USDOS 12.4.2022).
Die Regierung hält damit strenge Kontrollen über zivilgesellschaftliche Organisationen aufrecht (USDOS 12.4.2022). Die Rolle der Zivilgesellschaft wird von der Kommunistischen Partei nur in kleinteiliger Organisationsform bzw. in Bereichen wie Umwelt und Wohlfahrt zugelassen, wenn kein sozialer Aktivismus in Form von öffentlicher Kritik an Behörden, KP oder Politiken geübt wird. Laut offiziellen chinesischen Angaben gibt es (mit einer sehr breiten Definition) mehr als 460.000 registrierte NGOs im Land. Nur ein sehr kleiner Teil davon kann als "unabhängig" qualifiziert werden (ÖB 12.2021).
Alle inländischen NGOs müssen sich beim Ministerium für zivile Angelegenheiten in einer von drei Kategorien registrieren lassen: als soziale Gruppe, als soziale Organisation oder als Stiftung. Dazu müssen sie auch einen offiziell zugelassenen Sponsor finden, der als ihre "professionelle Aufsichtsstelle" fungiert. Die Suche nach einem Sponsor gestaltet sich oft herausfordernd, da der Sponsor zivil- oder strafrechtlich für die Aktivitäten der NGO verantwortlich gemacht werden kann und die Sponsorenschaft mit aufwendigen Berichtspflichten verbunden ist (USDOS 12.4.2022; vgl. BS 23.2.2022). Dies schränkt die Autonomie der NGOs stark ein, ein unabhängiges Arbeiten ist es damit nicht gestattet (BS 23.2.2022).Alle inländischen NGOs müssen sich beim Ministerium für zivile Angelegenheiten in einer von drei Kategorien registrieren lassen: als soziale Gruppe, als soziale Organisation oder als Stiftung. Dazu müssen sie auch einen offiziell zugelassenen Sponsor finden, der als ihre "professionelle Aufsichtsstelle" fungiert. Die Suche nach einem Sponsor gestaltet sich oft herausfordernd, da der Sponsor zivil- oder strafrechtlich für die Aktivitäten der NGO verantwortlich gemacht werden kann und die Sponsorenschaft mit aufwendigen Berichtspflichten verbunden ist (USDOS 12.4.2022; vergleiche BS 23.2.2022). Dies schränkt die Autonomie der NGOs stark ein, ein unabhängiges Arbeiten ist es damit nicht gestattet (BS 23.2.2022).
Alle Organisationen sind außerdem zur Meldung ihrer Finanzierungsquellen, einschließlich ausländischer Förderungen, verpflichtet (USDOS 12.4.2022). Unabhängige NGOs erhalten keine staatliche Unterstützung und es besteht keine "Spendenkultur" für solche Organisationen. Ebenso ist das Sammeln von Spenden verboten. 2017 trat ein eigenes Gesetz zur Kontrolle von ausländischen NGOs sowie von Finanzierungen aus dem Ausland für heimische NGOs in Kraft ("Foreign NGO Activity Management Law"). Demnach müssen alle Finanzierungen durch ausländische NGOs von den chinesischen Sicherheitsbehörden vor Erhalt genehmigt werden (ÖB 12.2021). Ausländische NGOs dürfen in China nur gewisse Aktivitäten in Partnerschaft mit offiziellen Stellen ausüben (ÖB 12.2021; vgl. USDOS 12.4.2022).Alle Organisationen sind außerdem zur Meldung ihrer Finanzierungsquellen, einschließlich ausländischer Förderungen, verpflichtet (USDOS 12.4.2022). Unabhängige NGOs erhalten keine staatliche Unterstützung und es besteht keine "Spendenkultur" für solche Organisationen. Ebenso ist das Sammeln von Spenden verboten. 2017 trat ein eigenes Gesetz zur Kontrolle von ausländischen NGOs sowie von Finanzierungen aus dem Ausland für heimische NGOs in Kraft ("Foreign NGO Activity Management Law"). Demnach müssen alle Finanzierungen durch ausländische NGOs von den chinesischen Sicherheitsbehörden vor Erhalt genehmigt werden (ÖB 12.2021). Ausländische NGOs dürfen in China nur gewisse Aktivitäten in Partnerschaft mit offiziellen Stellen ausüben (ÖB 12.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022).
Die wenigen staatlichen chinesischen Organisationen, die sich mit Menschenrechten befassen, sind im Sinne der Information über und Werbung für das staatliche Konzept der Menschenrechtspolitik aktiv. So ist das Führungspersonal der Society for Human Rights Studies gleichzeitig Personal des Informationsamts des Staatsrats (AA 11.10.2021).
Die Staatsorgane greifen weiterhin hart gegen Menschenrechtsverteidiger durch (Al 29.3.2022). Viele von ihnen und andere politisch engagierte Bürgerinnen wurden aufgrund haltloser, weit gefasster und vage formulierter Anschuldigungen festgenommen und über längere Zeit in Haft gehalten (Al 29.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Ohne Zugang zu ihren Familien und zu Rechtsbeiständen ihrer Wahl sowie ohne wirksame Mechanismen für faire Gerichtsverfahren sind viele Menschenrechtsverteidigerinnen während ihrer Haft dem Vernehmen nach Folter und anderen Misshandlungen ausgesetzt. Häufig überwachen, drangsalieren und schüchtern die Behörden die betroffenen Personen auch nach ihrer Freilassung ein und begrenzen ihre Bewegungsfreiheit (Al 29.3.2022). Die Staatsorgane greifen weiterhin hart gegen Menschenrechtsverteidiger durch (Al 29.3.2022). Viele von ihnen und andere politisch engagierte Bürgerinnen wurden aufgrund haltloser, weit gefasster und vage formulierter Anschuldigungen festgenommen und über längere Zeit in Haft gehalten (Al 29.3.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Ohne Zugang zu ihren Familien und zu Rechtsbeiständen ihrer Wahl sowie ohne wirksame Mechanismen für faire Gerichtsverfahren sind viele Menschenrechtsverteidigerinnen während ihrer Haft dem Vernehmen nach Folter und anderen Misshandlungen ausgesetzt. Häufig überwachen, drangsalieren und schüchtern die Behörden die betroffenen Personen auch nach ihrer Freilassung ein und begrenzen ihre Bewegungsfreiheit (Al 29.3.2022).
Geschäftslizenzen oder Anwaltslizenzen zahlreicher Anwälte, die sensible Fälle wie die Verteidigung von prodemokratischen Dissidenten, Hauskirchenaktivisten, Falun-Gong-Anhängern oder Regierungskritikern übernommen hatten, werden von der Regierung aufgehoben oder ausgesetzt. Einem Bericht zufolge haben seit 2016 mehr als 40 Anwälte aufgrund ihrer Menschenrechtsarbeit ihre Zulassung verloren. Die Behörden nutzen das jährliche Lizenzprüfungsverfahren, das von der Allchinesischen Anwaltsvereinigung verwaltet wird, um die Erneuerung der Lizenzen von Berufsanwälten zu verweigern oder zu verzögern. Im Oktober 2021 veröffentlichte die Vereinigung neue Richtlinien, die es Anwälten untersagen, öffentlich über Fälle zu sprechen, Pressekonferenzen und Petitionen zu organisieren und offene Briefe zu veröffentlichen (USDOS 12.4.2022).
Politische Menschenrechtsorganisationen arbeiten aus diesen Gründen vor allem vom Ausland aus oder, sofern noch möglich, aus Hongkong (ÖB 12.2021). Mit der Einführung des Nationalen Sicherheitsgesetzes in Hongkong und den daraus resultierenden schwierigeren Arbeitsbedingungen haben auch Amnesty International und Human Rights Watch 2021 Hongkong verlassen (ÖB 12.2021; vgl. HKFP 25.10.2021).Politische Menschenrechtsorganisationen arbeiten aus diesen Gründen vor allem vom Ausland aus oder, sofern noch möglich, aus Hongkong (ÖB 12.2021). Mit der Einführung des Nationalen Sicherheitsgesetzes in Hongkong und den daraus resultierenden schwierigeren Arbeitsbedingungen haben auch Amnesty International und Human Rights Watch 2021 Hongkong verlassen (ÖB 12.2021; vergleiche HKFP 25.10.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.10.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062877/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Juli_2021%29%2C_11.10.2021.pdf, Zugriff 14.3.2022
AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; China 2021, https://www.ecoi.net/en/document/2070239.html, Zugriff 26.4.2022
BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069707/country_report-2022_CHN.pdf, Zugriff 13.5.2022
HKFP - Hong Kong Free Press (25.10.2021): Rights NGO Amnesty International to close its Hong Kong offices citing security law, https://hongkongfp.com/2021/10/25/breaking-rights-ngo-amnesty-international-to-close-its-hong-kong-offices-citing-security-law/, Zugriff 26.4.2022
ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht Volksrepublik China
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: China (Includes Hong Kong, Macau, and Tibet) - China, https://www.ecoi.net/en/document/2071133.html, Zugriff 13.5.2022
Wehrdienst: Rekrutierungen, Wehrdienstverweigerung, Desertion
Letzte Änderung: 09.06.2022
Die Zentrale Militärkommission (ZMK) leitet die Streitkräfte des Landes. Gemäß dem Gesetz zur Landesverteidigung von 1997, unterstehen die Streitkräfte nicht dem Staatsrat, sondern der Kommunistischen Partei (ÖB 12.2021). Die "Volksbefreiungsarmee" ist formal eine Wehrpflichtigen-Armee, die jedoch über ausreichend Freiwillige verfügt. Von Zwangsrekrutierungen über verpflichtende Wehrübungen in Bildungsanstalten hinaus ist nichts bekannt. Die Dauer des aktiven Wehrdienstes für Wehrpflichtige beträgt für Männer wie Frauen grundsätzlich zwei Jahre (AA 11.10.2021). Das Wehrgesetz der VR China sieht vor, dass männliche Bürger ab dem 18. Lebensjahr für die Einberufung in den Militärdienst zur Verfügung stehen (CIA 19.4.2022; vgl. AA 11.10.2021). Diejenigen, die nicht im Alter von 18 Jahren einberufen werden, können noch vor dem 22. Lebensjahr zum aktiven Wehrdienst einberufen werden. Das Eintrittsalter kann für Absolventen regulärer Hochschulen auf 24 Jahre und für Postgraduierte auf 26 Jahre gelockert werden. Um den Bedarf der Streitkräfte zu decken, können weibliche Staatsangehörige zum aktiven Wehrdienst einberufen werden (CLP 2021).Die Zentrale Militärkommission (ZMK) leitet die Streitkräfte des Landes. Gemäß dem Gesetz zur Landesverteidigung von 1997, unterstehen die Streitkräfte nicht dem Staatsrat, sondern der Kommunistischen Partei (ÖB 12.2021). Die "Volksbefreiungsarmee" ist formal eine Wehrpflichtigen-Armee, die jedoch über ausreichend Freiwillige verfügt. Von Zwangsrekrutierungen über verpflichtende Wehrübungen in Bildungsanstalten hinaus ist nichts bekannt. Die Dauer des aktiven Wehrdienstes für Wehrpflichtige beträgt für Männer wie Frauen grundsätzlich zwei Jahre (AA 11.10.2021). Das Wehrgesetz der VR China sieht vor, dass männliche Bürger ab dem 18. Lebensjahr für die Einberufung in den Militärdienst zur Verfügung stehen (CIA 19.4.2022; vergleiche AA 11.10.2021). Diejenigen, die nicht im Alter von 18 Jahren einberufen werden, können noch vor dem 22. Lebensjahr zum aktiven Wehrdienst einberufen werden. Das Eintrittsalter kann für Absolventen regulärer Hochschulen auf 24 Jahre und für Postgraduierte auf 26 Jahre gelockert werden. Um den Bedarf der Streitkräfte zu decken, können weibliche Staatsangehörige zum aktiven Wehrdienst einberufen werden (CLP 2021).
Für die Wehrpflicht gibt es keinen alternativen Dienst, Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen ist unbekannt (AA 14.12.2018). Fahnenflucht wird gemäß dem Strafgesetz je nach Schwere der Tat mit mehrjährigen Freiheitsstrafen (drei Jahre bis lebenslänglich) geahndet. In besonders schweren Fällen kann auch die Todesstrafe verhängt werden. Die Disziplin in den Streitkräften ist allerdings als sehr hoch zu bezeichnen (AA 11.10.2021).
Die Regierung setzt in einer erneuerten Strategie, darauf auch von höheren Bildungseinrichtungen Personal zu rekrutieren. Auch wenn es Berichte von einer hohen Anzahl an Rekruten gibt, wäre es möglich, dass nicht alle Provinzen und Städte die vorgegebenen Quoten rein mit Freiwilligen erfüllen können. Im Jahr 2021 wurden mehrere Fälle von Rekruten, die vorzeitig quittierten, veröffentlicht (TLI 14.7.2021). Eine Recherche von CNN im Jahr 2019 in chinesischen Online-Medien stieß auf einige Dutzend Fälle, in denen der Name von Soldaten bzw. Rekruten, die den Dienst vorzeitig quittierten, veröffentlicht wurden, um sie an den Pranger zu stellen ("public shaming"). Für diese Fälle sind im chinesischen Recht Strafen vorgesehen (CNN 16.12.2019). Beispiele für Strafen, die, zusätzlich zu Geldstrafen, dabei verhängt wurden, in Übereinstimmung mit verschiedenen, dafür vorgesehenen Gesetzen sind: ein Eintrag der "Ablehnung des Militärdienstes" in das Haushaltsregistrierungs-Informationssystem (Hukou); Verbot einer Anstellung im Staatsdienst (inklusive Betriebe in Staatsbesitz); Verbot des Bezugs staatlicher Förderungen und des sozialen Wohnbaus sowie verschiedene (teilweise zeitlich begrenzte) Einschränkungen der Reisefreiheit, des Erwerbs von Immobilien, Darlehen und Versicherungsleistungen, akademischen Ausbildungen und Unternehmensgründungen (vgl. CMO 7.4.2021, CMO 6.1.2021, TPLAD 11.12.2019, CNN 16.12.2019). Die Regierung setzt in einer erneuerten Strategie, darauf auch von höheren Bildungseinrichtungen Personal zu rekrutieren. Auch wenn es Berichte von einer hohen Anzahl an Rekruten gibt, wäre es möglich, dass nicht alle Provinzen und Städte die vorgegebenen Quoten rein mit Freiwilligen erfüllen können. Im Jahr 2021 wurden mehrere Fälle von Rekruten, die vorzeitig quittierten, veröffentlicht (TLI 14.7.2021). Eine Recherche von CNN im Jahr 2019 in chinesischen Online-Medien stieß auf einige Dutzend Fälle, in denen der Name von Soldaten bzw. Rekruten, die den Dienst vorzeitig quittierten, veröffentlicht wurden, um sie an den Pranger zu stellen ("public shaming"). Für diese Fälle sind im chinesischen Recht Strafen vorgesehen (CNN 16.12.2019). Beispiele für Strafen, die, zusätzlich zu Geldstrafen, dabei verhängt wurden, in Übereinstimmung mit verschiedenen, dafür vorgesehenen Gesetzen sind: ein Eintrag der "Ablehnung des Militärdienstes" in das Haushaltsregistrierungs-Informationssystem (Hukou); Verbot einer Anstellung im Staatsdienst (inklusive Betriebe in Staatsbesitz); Verbot des Bezugs staatlicher Förderungen und des sozialen Wohnbaus sowie verschiedene (teilweise zeitlich begrenzte) Einschränkungen der Reisefreiheit, des Erwerbs von Immobilien, Darlehen und Versicherungsleistungen, akademischen Ausbildungen und Unternehmensgründungen vergleiche CMO 7.4.2021, CMO 6.1.2021, TPLAD 11.12.2019, CNN 16.12.2019).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.10.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062877/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Juli_2021%29%2C_11.10.2021.pdf, Zugriff 9.5.2022
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.12.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China
CIA - Central Intelligence Agency (19.4.2022): The World Factbook - China, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/china/#military-and-security Zugriff 22.4.2022
CLP - China Laws Portal (2021): Military Service Law of China (2021), https://www.chinajusticeobserver.com/law/x/military-service-law-of-china-20210820, Zugriff 22.4.2022
CMO - China Military Online (7.4.2021): A 20-year-old recruit is expelled for refusing to perform military service, http://english.chinamil.com.cn/view/2021-04/07/content_10017883.htm, Zugriff 19.5.2022
CMO - China Military Online (6.1.2021): Young man punished for refusal to perform military service after enlistment, http://english.chinamil.com.cn/view/2021-01/06/content_9963805.htm, Zugriff 19.5.2022
CNN - Cable News Network (16.12.2019): Here's what happens when you quit the Chinese military, https://edition.cnn.com/2019/12/15/asia/china-military-recruit-quit-intl-hnk-scli/index.html, Zugriff 20.5.2022
ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht Volksrepublik China
TPLAD - The People's Liberation Army Daily (11.12.2019): A young man in south China is punished refusing to continue military service, http://english.pladaily.com.cn/view/2019-12/11/content_9694272.htm, Zugriff 19.5.2022
TLI- The Lowy Institute (14.7.2021): The Interpreter, China’s law on conscription under revision https://www.lowyinstitute.org/the-interpreter/china-s-law-conscription-under-revision, Zugriff 19.5.2022
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung: 20.07.2022
Im März 2004 wurde der Schutz der Menschenrechte in der Verfassung als „Grundprinzip“ verankert, doch die Anpassung der Gesetze an die neue Verfassungsbestimmung verläuft schleppend (ÖB 12.2021). Menschenrechte werden im ideologischen System des Sozialismus chinesischer Prägung nicht als universal geltende Individualrechte und Freiheitsansprüche gegen Staatswillkür und Behördenunrecht verstanden. Sie werden streng beschränkt auf ein Konzept verordneter kollektiver Wohlfahrt und Sicherheit, die „Menschenrechtsverwirklichung durch wirtschaftlichsoziale und technologische Entwicklung der Gesellschaft“ (AA 11.10.2021).
Die Menschenrechtslage in China hat sich seit dem Amtsantritt Xi Jinpings 2012/13 kontinuierlich verschlechtert (AA 11.10.2021; vgl. Al 29.3.2022). Die Wahrung der inneren, sozialen Stabilität und der Machterhalt der KPCh bleibt oberste Prämisse und rote Linie. Vor diesem Hintergrund geht die chinesische Führung kompromisslos gegen jene vor, die als Bedrohung dieser Prioritäten angesehen werden. Unverändert hart bleibt das Vorgehen der chinesischen Führung daher gegen alle, die als Bedrohung angesehen werden, wie vor allem regierungskritische Blogger, Kunstschaffende, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Militärgegner, Petitionäre und Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften (AA 11.10.2021).Die Menschenrechtslage in China hat sich seit dem Amtsantritt römisch zehn i Jinpings 2012/13 kontinuierlich verschlechtert (AA 11.10.2021; vergleiche Al 29.3.2022). Die Wahrung der inneren, sozialen Stabilität und der Machterhalt der KPCh bleibt oberste Prämisse und rote Linie. Vor diesem Hintergrund geht die chinesische Führung kompromisslos gegen jene vor, die als Bedrohung dieser Prioritäten angesehen werden. Unverändert hart bleibt das Vorgehen der chinesischen Führung daher gegen alle, die als Bedrohung angesehen werden, wie vor allem regierungskritische Blogger, Kunstschaffende, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Militärgegner, Petitionäre und Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften (AA 11.10.2021).
Es gibt weiterhin besorgniserregende Verletzungen rechtsstaatlicher Mindeststandards in ganz China. Es gibt glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte schwerwiegende und tiefgreifende Misshandlungen begehen. Der Regierung werden u.a. erzwungenes Verschwindenlassen, Folter und unrechtmäßige Tötungen, willkürliche Inhaftierungen, politische Gefangene, schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs-, Medien- und Versammlungsfreiheit - inklusive physischer Angriffe und strafrechtlicher Verfolgung von Journalisten, Anwälten, Dissidenten sowie deren Familienangehörigen, gezielte Gewalt gegen Angehörige nationaler und ethnischer Minderheiten sowie Zwangssterilisationen und Zwangsabtreibungen angelastet (USDOS 12.4.2022).
Willkürliche Verhaftungen oder Hausarrest ohne gerichtliche Verfahren kommen häufig vor (AA 11.10.2021). Außergerichtliche Formen der Inhaftierung sind nach wie vor weit verbreitet, wobei die Inhaftierten im Allgemeinen in Isolationshaft gehalten werden (FH 28.2.2022).
Vor und während besonderer Jubiläumsfeiertage, der Parteikongresse und sonstiger wichtiger politischer Ereignisse werden Kritiker der Regierung oder der Partei regelmäßig in ihrer Freiheit systematisch präventiv eingeschränkt, indem sie vorübergehend in Haft genommen oder der Stadt verwiesen werden. Einschüchterungsmaßnahmen umfassen u. a. Hausarrest, willkürliche Haft in sog. schwarzen Gefängnissen („black jails“ bzw. „legal education center“), Berufsverbote und Druck auf Familienangehörige durch Bedrohungen bis hin zur „Sippenhaft“. Flankiert wird dies durch Verordnungen und Gesetze in den letzten Jahren (u. a. Gesetz zum Management von internationalen NGOs, Wohlfahrtsgesetz, Verordnung über die Regulierung von religiösen Angelegenheiten) (AA 11.10.2021).
Häufig kommt es zu Übergriffen lokaler Amtspersonen bzw. von denen beauftragter Dritter. Dies betrifft im Schwerpunkt die Überwachung politisch Andersdenkender auf lokaler Ebene. Zumeist handelt es sich um Demonstranten bei Fällen mit wirtschaftlichem Hintergrund (illegale Landnahme, Korruption etc.). Petenten, die Vergehen von lokalen Behörden anzeigen wollen, werden häufig von angeheuerten Schlägertrupps aufgegriffen und ohne Kontakt zur Außenwelt in Gefängnissen festgehalten (AA 11.10.2021).
Menschenrechtsanwälte und politisch engagierte Bürger berichten über Schikanen und Einschüchterungen, unfaire Gerichtsverfahren, willkürliche und lange Inhaftierungen ohne Kontakt zur Außenwelt sowie Folter und andere Misshandlungen, wofür der alleinige Grund war, dass sie ihr Recht auf freie Meinungsäußerung und andere Menschenrechte in Anspruch genommen hatten (Al 29.3.2022).Seit der offiziellen Abschaffung des Systems der "Umerziehung durch Arbeit" werden Menschenrechtsaktivisten nicht mehr in administrativer Haft angehalten, sondern systematisch auf Basis von Strafrechtstatbeständen wie Staatsgefährdung, Separatismus, Volksverhetzung, oder gemeiner Vergehen oder Verbrechen verurteilt, womit der Anschein der Rechtsstaatlichkeit erweckt werden soll. Aufgrund der vagen Tatbestände, des Zusammenhalts der einzelnen Institutionen und des Mangels an unabhängiger engagierter anwaltlicher Vertretung, kann ein strafrechtsrelevanter Sachverhalt relativ leicht "geschaffen" werden (ÖB 12.2021).
In der autonomen Region Xinjiang setzt die Regierung weiterhin eine Kampagne der politischen Indoktrination und der zwangsweisen kulturellen Assimilierung der dort lebenden Muslime um. Dabei wird von willkürlichen Masseninhaftierungen und Folter berichtet. Tausende uigurische Kinder wurden von ihren Eltern getrennt (AI 29.3.2022). In den tibetischen Gebieten schränken die Behörden die Religions-, Meinungs-, Bewegungs- und Versammlungsfreiheit weiterhin stark ein (HRW 13.1.2022).
China ist der Inbegriff eines Überwachungsstaates: Kameras hängen an jeder Straßenecke und Bots [Computerprogramme] überwachen jeden Winkel des Internets. Gesichtserkennungssysteme identifizieren die von der Kamera erfassten Personen und erfassen sofort ihre ethnische Zugehörigkeit und Parteimitgliedschaft. Der Staat sammelt biometrische Daten und verwendet sie gegen Uiguren und andere, die der Illoyalität verdächtigt werden. Chinas Überwachung ist so allgegenwärtig, dass die Bürger sich selbst zensieren, selbst in intimen Gesprächen und an privaten Orten [siehe dazu auch soziale Medien im Kapitel Meinungs- und Pressefreiheit] (TD 30.4.2021).
Die chinesischen Behörden nutzen Technologien, um die Bevölkerung im ganzen Land zu kontrollieren. Im Zuge der Armutsbekämpfung sammeln die Kader nicht nur detaillierte persönliche Informationen über arme Menschen - einschließlich ihres Einkommens, ihrer Behinderungen und ihrer Kontonummern sowie der Gründe für ihre Armut -, sondern es werden auch die GPS-Standorte der Kader erfasst, um sicherzustellen, dass sie ihre Aufgaben gewissenhaft erfüllen (HRW 8.4.2021).
China hat 2014 ein "Sozialkreditsystem" zur Kontrolle des Verhaltens jedes in China tätigen Unternehmens, jeder Privatperson und aller Organisationen beschlossen. Das komplexe Regulierungsinstrument sollte ursprünglich 2020 landesweit eingeführt werden, funktioniert bis jetzt aber keinesfalls lückenlos und setzt je nach Provinz unterschiedliche inhaltliche Schwerpunkte (HO 7.2.2022). Die Regierung führt zwei verschiedene Typen von Sozialkreditsystemen ein. Das erste ist das Sozialkreditsystem zur Kontrolle von Unternehmen. Das zweite, das Sozialkreditsystem für Personen, wird je nach geografischem Standort unterschiedlich umgesetzt. Es gibt weiterhin Dutzende von unterschiedlichen Sozialkreditsystemen, die je nach lokaler, provinzieller und nationaler Ebene unterschiedlich betrieben werden. Diese Systeme sammeln riesige Datenmengen von Unternehmen und Einzelpersonen. Häufig sind dies Informationen über schulische Leistungen, Verkehrsverstöße, Präsenz in sozialen Medien, Freundschaften, die Einhaltung von Geburtenkontrolle, Beschäftigungsleistungen und Konsumgewohnheiten. Industrie- und Wirtschaftsexperten merken an, dass das Sozialkreditsystem in seiner jetzigen Form nicht dazu verwendet wird, Unternehmen oder Einzelpersonen wegen ihrer politischen oder religiösen Überzeugungen zu verfolgen, und wiesen darauf hin, dass das Land bereits über andere Instrumente, um Unternehmen und Einzelpersonen ins Visier zu nehmen, verfügt (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.10.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062877/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Juli_2021%29%2C_11.10.2021.pdf, Zugriff 2.5.2022
AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; China 2021, https://www.ecoi.net/en/document/2070239.html, Zugriff 6.5.2022
FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - China, https://www.ecoi.net/en/document/2068722.html, Zugriff 16.5.2022
HO - Heise Online (7.2.2022): Sozialkreditsystem in China: Unterstützung, Überwachung oder Steuerung?, https://www.heise.de/tp/features/Sozialkreditsystem-in-China-Unterstuetzung-Ueberwachung-oder-Steuerung-6351274.html, Zugriff 2.5.2022
HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - China, https://www.ecoi.net/en/document/2066482.html, Zugriff 6.5.2022
HRW - Human Rights Watch (8.4.2021): China’s Techno-Authoritarianism Has Gone Global, https://www.hrw.org/news/2021/04/08/chinas-techno-authoritarianism-has-gone-global, Zugriff 15.6.2022
ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht Volksrepublik China
TD - The Diplomat (30.4.2021): China’s Paper Tiger Surveillance State, The CCP’s pervasive surveillance apparatus is a sign not of strength, but of fragility, https://thediplomat.com/2021/04/chinas-paper-tiger-surveillance-state/, Zugriff 15.6.2022
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: China (Includes Hong Kong, Macau, and Tibet) - China, https://www.ecoi.net/en/document/2071133.html, Zugriff 14.4.2022
Meinungs- und Pressefreiheit
Letzte Änderung: 20.07.2022
Pressefreiheit
Art. 35 der Verfassung gewährt das Recht auf Freiheit der Presse (AA 11.10.2021; vgl. BS 23.2.2022). Das in der chinesischen Verfassung theoretisch gewährte Recht wird durch Vorbehalte in der Verfassung selbst sowie durch zahlreiche einfachgesetzliche Regelungen und administratives Vorgehen weitgehend ausgehöhlt. Somit ist die Pressefreiheit in China nicht gewährleistet (AA 11.10.2021). Die meisten Fernseh-, Radio- und Printmedien werden von staatlichen Organen kontrolliert und/oder sind in deren Besitz (BS 23.2.2022; vgl. FH 28.2.2022). Die staatlichen Behörden zensieren rigoros alle Medien, von Print bis hin zu online Spielen (ÖB 12.2021). Selbstzensur ist unter Journalisten, Autoren und Redakteuren weit verbreitet, insbesondere aufgrund staatlicher Prüfungen, die auch rückwirkend erlassene Strafen nach sich ziehen können (USDOS 12.4.2022). Journalisten, Blogger und Intellektuelle werden regelmäßig bedroht und verhaftet (ÖB 12.2021).Artikel 35, der Verfassung gewährt das Recht auf Freiheit der Presse (AA 11.10.2021; vergleiche BS 23.2.2022). Das in der chinesischen Verfassung theoretisch gewährte Recht wird durch Vorbehalte in der Verfassung selbst sowie durch zahlreiche einfachgesetzliche Regelungen und administratives Vorgehen weitgehend ausgehöhlt. Somit ist die Pressefreiheit in China nicht gewährleistet (AA 11.10.2021). Die meisten Fernseh-, Radio- und Printmedien werden von staatlichen Organen kontrolliert und/oder sind in deren Besitz (BS 23.2.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Die staatlichen Behörden zensieren rigoros alle Medien, von Print bis hin zu online Spielen (ÖB 12.2021). Selbstzensur ist unter Journalisten, Autoren und Redakteuren weit verbreitet, insbesondere aufgrund staatlicher Prüfungen, die auch rückwirkend erlassene Strafen nach sich ziehen können (USDOS 12.4.2022). Journalisten, Blogger und Intellektuelle werden regelmäßig bedroht und verhaftet (ÖB 12.2021).
Als Sprachrohr von Partei und Staat bleibt es Hauptaufgabe der Medien, die "Einheit von Volk, Staat und Partei" und die politischen Ziele der Staatsführung zu propagieren. Politische Inhalte, die für den Erhalt des Systems und der Herrschaft zentral sind, unterstehen weiterhin einer strengen staatlichen Kontrolle. Verstöße gegen die Regeln werden teilweise empfindlich bestraft, etwa mit Verlust des Arbeitsplatzes oder Inhaftierung (AA 11.10.2021).
Offiziell haben nur staatlich geführte Medienkanäle die Genehmigung der Regierung, über Führungspersonen der Kommunistischen Partei (KPCh) oder andere als "sensibel" erachtete Themen zu berichten. Zwar schreiben die KPCh und die Regierung nicht alle zu veröffentlichenden Inhalte vor, doch haben sie die uneingeschränkte Befugnis anzuordnen, wann und wie über bestimmte Themen berichtet wird, oder nicht berichtet wird. Das Propaganda-Ministerium der Regierung gibt tägliche Anleitungen heraus, welche Themen in allen Medien veröffentlicht werden sollen und wie darüber zu berichten ist. Chinesische Reporter, die für private Medienunternehmen arbeiten, bestätigen, dass sie zunehmend unter Druck gesetzt werden, sich an die Anforderungen der Regierung hinsichtlich der Auswahl und des Inhalts von Artikeln zu halten (USDOS 12.4.2022).
Nur Journalisten mit einer offiziellen Akkreditierung der Regierung dürfen Nachrichten in gedruckter Form oder online veröffentlichen. Die KPCh überwacht ständig alle Formen der journalistischen Veröffentlichungen, einschließlich gedruckter Nachrichten, Fernsehberichte, Online-Nachrichten und Livestreaming. Journalisten und Redakteure zensieren sich selbst, um innerhalb der von der KPCh vorgegebenen Grenzen zu bleiben, und müssen mit zunehmend schweren Strafen rechnen, wenn sie diese Grenzen überschreiten, die sehr undurchsichtig sein können (USDOS 12.4.2022).
Die Regierung behindert häufig die Arbeit der Presse, einschließlich der Bürger-Journalisten ["citizen journalists"]. Journalisten berichten von physischen Angriffen, Schikanen, Überwachung und Einschüchterung, wenn sie über sensible Themen berichtet haben. Regierungsbeamte nutzen strafrechtliche Verfolgung, Zivilklagen und andere Strafen, einschließlich Gewalt und Inhaftierung um Autoren und Journalisten einzuschüchtern und die Verbreitung nicht genehmigter Informationen zu einem breiten Spektrum von Themen zu verhindern (USDOS 12.4.2022).
Menschenrechtsverteidiger sowie politisch engagierte und sich journalistisch betätigende Bürger riskierten ihr Leben, wenn sie über den Ausbruch der Coronapandemie berichteten, wobei sie eine wichtige Quelle für unzensierte Informationen aus erster Hand waren. Die Regierung setzte sie Drangsalierungen und Repressalien bis hin zur Inhaftierung aus [siehe dazu Kapitel COVID-19, inkl. Informationskontrolle] (Al 29.3.2022).
Die Cyberspace Administration of China (CAC) verwaltet direkt Internetinhalte, einschließlich Online-Nachrichten, und fördert die Propaganda der KPCh. Ein stellvertretender Minister der Propagandaabteilung der KPCh leitet das Tagesgeschäft der Organisation. Sie hat weitreichende Befugnisse bei der Regulierung von Online-Medienpraktiken und spielt eine wichtige Rolle bei der Regulierung und Gestaltung der Online-Informationsverbreitung (USDOS 12.4.2022). Zahlreiche Bürger-Journalisten und Blogger wurden im Jahr 2021 aufgrund ihrer Berichterstattung und ihrer Online-Postings festgenommen, verschwanden oder wurden strafrechtlich angeklagt (FH 28.2.2022).
Ausländische Fernsehsender werden bei China betreffenden Meldungen sensiblen Inhalts in der Regel abgeschaltet (ÖB 12.2021). Die Regierung blockiert Tausende ausländische Webseiten, darunter viele große internationale Nachrichten- und Informationswebseiten sowie die Webseiten von Menschenrechtsorganisationen wie Amnesty International und Human Rights Watch (USDOS 12.4.2022).
China gehört nach der Evaluierung von „Reporter ohne Grenzen“ auch weiter zu den Ländern mit den stärksten Einschränkungen der Presse- und Meinungsfreiheit (AA 11.10.2021). Es nimmt dort den 175. Platz von 180 Ländern ein. Demnach befinden sich 76 Journalisten und 34 Online-Aktivisten in Haft (RSF 2022).
Meinungsfreiheit inklusive soziale Medien
Art. 35 der Verfassung gewährt das Recht auf Freiheit der Rede (AA 11.10.2021; vgl. BS 23.2.2022). Art. 41 schützt das Recht der Bürger, Kritik oder Vorschläge hinsichtlich eines jeden Staatsorgans oder Funktionärs zu unterbreiten. Diese Verfassungsrechte sind jedoch für den Einzelnen nicht einklagbar und in der Praxis durch die Regierung stark eingeschränkt. Pressekonferenzen von Menschenrechtsaktivisten werden öfters ohne weitere Begründung verhindert (AA 11.10.2021). Von der offiziellen politischen Linie abweichende Meinungsäußerungen, welche die Führungsrolle der KP Chinas in Staat und Gesellschaft infrage stellen, werden mit allen Mitteln unterdrückt (ÖB 12.2021).Artikel 35, der Verfassung gewährt das Recht auf Freiheit der Rede (AA 11.10.2021; vergleiche BS 23.2.2022). Artikel 41, schützt das Recht der Bürger, Kritik oder Vorschläge hinsichtlich eines jeden Staatsorgans oder Funktionärs zu unterbreiten. Diese Verfassungsrechte sind jedoch für den Einzelnen nicht einklagbar und in der Praxis durch die Regierung stark eingeschränkt. Pressekonferenzen von Menschenrechtsaktivisten werden öfters ohne weitere Begründung verhindert (AA 11.10.2021). Von der offiziellen politischen Linie abweichende Meinungsäußerungen, welche die Führungsrolle der KP Chinas in Staat und Gesellschaft infrage stellen, werden mit allen Mitteln unterdrückt (ÖB 12.2021).
Die Möglichkeit von Bürgern zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und etwas abgestuft in den sozialen Medien sind teilweise vorhanden und wird geduldet, ist aber immer mit unkalkulierbaren persönlichen Risiken verbunden. De facto unterliegt die Meinungsfreiheit nach wie vor strenger Reglementierung. Kritik an Partei und Regierung – v. a. bei Verbreitung über Flugblätter oder (elektronische) Medien – wird immer wieder als Gefährdung der Staatssicherheit verfolgt und drakonisch bestraft (AA 11.10.2021).
Soziale Medien werden überwacht. Jede Diskussion in sozialen Medien ist für die Behörden sichtbar (DFAT 22.12.2021). Soziale Medien stehen besonders im Fokus der staatlichen Einflussnahme. Kritische Beiträge oder Webseiten werden mit erheblichem personellem und technischem Aufwand zensiert bzw. gesperrt (AA 11.10.2021). Internetseiten und Social Media Dienste wie Facebook, Twitter, Instagram und YouTube sind dauerhaft gesperrt, Inhalte mit sensiblen Schlüsselwörtern werden geblockt (ÖB 12.2021). Die Behörden unterdrücken Online-Inhalte, die nicht mit den "sozialistischen Grundwerten" übereinstimmen (HRW 13.1.2022).
Die rigiden Kontrollen und Beschränkungen der Meinungsfreiheit im Internet halten an (Al 29.3.2022). Die Behörden schikanieren, inhaftieren oder verfolgen zahlreiche Personen aufgrund ihrer regierungskritischen Online-Posts und privaten Chat-Nachrichten und brachten Scheinbelastungen wie "Verbreitung von Gerüchten", "Anzetteln von Streitigkeiten und Provokationen" und "Beleidigung der Staatsführung" vor. Immer mehr Menschen werden für Reden, die als "unpatriotisch" erachtet werden, bestraft. Im März beschloss die Regierung eine Bestimmung, die festlegt, dass die Verleumdung von "Helden und Märtyrern" mit bis zu drei Jahren Gefängnis bestraft werden kann (HRW 13.1.2022).
Zur gleichen Zeit durchläuft die chinesische Gesellschaft spürbare Wandlungsprozesse. Das ganz überwiegend per Firewall-Sperren auf China beschränkte und systematischer Zensur unterworfene Internet (de facto eine Art Intra-Net) mit einer extrem hohen Nutzerquote (laut einer offiziellen Statistik vom 27. August 2021 1 Mrd. Nutzer, bei 1,4 Mrd. Einwohnern) und die ebenfalls rein innerchinesischen sozialen Netzwerke sind in manchen Fällen auch zu Sprachrohren von Frustrationswellen und der Aufdeckung von Missständen geworden. Manches wird geduldet, solange es von den allgegenwärtigen Zensurbehörden nicht als substanzieller Angriff auf den Machtanspruch der Partei aufgefasst wird (AA 11.10.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.10.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062877/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Juli_2021%29%2C_11.10.2021.pdf, Zugriff 16.5.2022
AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; China 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070239.html, Zugriff 16.5.2022
BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069707/country_report-2022_CHN.pdf, Zugriff 17.5.2022
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (22.12.2021): DFAT Country Information Report People's Republic of China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067346/country-information-report-china-22122021.pdf, Zugriff 27.4.2022
FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - China, https://www.ecoi.net/en/document/2068722.html, Zugriff 16.5.2022
HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066482.html, Zugriff 16.5.2022
ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht Volksrepublik China
RSF - Reporter ohne Grenzen (2022): Rangliste der Pressefreiheit, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/weltkarte#map-CHN, Zugriff 16.5.2022
USDOS - US Department of State (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: China (Includes Hong Kong, Macau, and Tibet) - China, https://www.ecoi.net/en/document/2071133.html, Zugriff 16.5.2022
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Letzte Änderung: 09.06.2022
Art. 35 der Verfassung gewährt das Recht auf Freiheit der Versammlung, der Vereinigung und der Demonstration (AA 11.10.2021; vgl. BS 23.2.2022). Diese Verfassungsrechte sind jedoch für den Einzelnen nicht einklagbar und in der Praxis durch die Regierung stark eingeschränkt. Jeder Anschein von Organisation wird als Bedrohung für die Stabilität verstanden und umfassend unterbunden. Art. 296 des Strafgesetzbuches sanktioniert "rechtswidrige Versammlungen" mit bis zu fünf Jahren Haft, was immer wieder als Delikt gegen Aktivisten vorgebracht wird (AA 11.10.2021). Artikel 35, der Verfassung gewährt das Recht auf Freiheit der Versammlung, der Vereinigung und der Demonstration (AA 11.10.2021; vergleiche BS 23.2.2022). Diese Verfassungsrechte sind jedoch für den Einzelnen nicht einklagbar und in der Praxis durch die Regierung stark eingeschränkt. Jeder Anschein von Organisation wird als Bedrohung für die Stabilität verstanden und umfassend unterbunden. Artikel 296, des Strafgesetzbuches sanktioniert "rechtswidrige Versammlungen" mit bis zu fünf Jahren Haft, was immer wieder als Delikt gegen Aktivisten vorgebracht wird (AA 11.10.2021).
Die Verfassung schützt das Demonstrationsrecht der Bürger. Doch in der Praxis erhalten Demonstranten selten eine Genehmigung zur Abhaltung von Demonstrationen und riskieren Strafen für Versammlungen ohne Erlaubnis (FH 28.2.2022). Die Vereins- und Versammlungsfreiheit ist wesentlich eingeschränkt (ÖB 12.2021). Spontane Demonstrationen bieten ein gewisses Ventil für den Unmut über lokale Missstände, obwohl sie zunehmend mit Polizeigewalt und strafrechtlicher Verfolgung statt mit begrenzten Zugeständnissen seitens der Behörden beantwortet werden. Auch Proteste einzelner Personen, bei denen eine Person beispielsweise ein Plakat in der Öffentlichkeit hält, können strafrechtlich geahndet werden (FH 28.2.2022). Oftmals werden Kundgebungen durch vorab verhängte Hausarreste im Keim erstickt. Auch rund um sensible Jahrestage werden "sensible" Personen unter Hausarrest gestellt (ÖB 12.2021).
Eine parlamentarische Opposition zur KPCh gibt es nicht. Die in der Politischen Konsultativkonferenz des Chinesischen Volkes organisierten acht "demokratischen Parteien" sind nach ehemals sowjetischem Muster "gleichgeschaltet". Personen, die in Opposition zu Regierung und herrschender Ideologie stehen, setzen sich unmittelbar der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus, wenn sie aus Sicht der Regierung die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates, die Nationale Sicherheit oder das internationale Ansehen Chinas gefährden. Die Schwelle ist immer dann erreicht, wenn die chinesischen Sicherheitsbehörden annehmen, dass ein - noch so loses - Netzwerk gebildet werden könnte (AA 11.10.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.10.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062877/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Juli_2021%29%2C_11.10.2021.pdf, Zugriff 14.3.2022
BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069707/country_report-2022_CHN.pdf, Zugriff 20.4.2022
FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068722.html, Zugriff 15.3.2022
ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht Volksrepublik China
Haftbedingungen
Letzte Änderung: 09.06.2022
Die Haftbedingungen sind im Allgemeinen sehr hart (AA 11.10.2021; vgl. USDOS 12.4.2022, FH 28.2.2022). Dies gilt sowohl für politische Gefangene als auch für Straftäter. Die Behörden hielten Gefangene und Inhaftierte regelmäßig in überfüllten Einrichtungen fest (USDOS 12.4.2022). Im Jahr 2018 waren rund 1,7 Millionen Verurteilte (ohne Untersuchungshäftlinge) in den 752 Haftanstalten (683 Gefängnisse, 41 Frauengefangenenhäuser und 28 Jugendstrafvollzugsanlagen) inhaftiert. Der Frauenanteil betrug etwa 8,6 Prozent (WPB 2018).Die Haftbedingungen sind im Allgemeinen sehr hart (AA 11.10.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022, FH 28.2.2022). Dies gilt sowohl für politische Gefangene als auch für Straftäter. Die Behörden hielten Gefangene und Inhaftierte regelmäßig in überfüllten Einrichtungen fest (USDOS 12.4.2022). Im Jahr 2018 waren rund 1,7 Millionen Verurteilte (ohne Untersuchungshäftlinge) in den 752 Haftanstalten (683 Gefängnisse, 41 Frauengefangenenhäuser und 28 Jugendstrafvollzugsanlagen) inhaftiert. Der Frauenanteil betrug etwa 8,6 Prozent (WPB 2018).
Oft sind die Bedingungen lebensbedrohlich oder entwürdigend (USDOS 12.4.2022). Es gibt Berichte zu unzureichender Ernährung, regelmäßigen Misshandlungen und Entzug von medizinischen Hilfeleistungen (FH 28.2.2022 vgl. USDOS 12.4.2022). Die medizinische Versorgung in Haftanstalten ist regelmäßig unzureichend und wird insbesondere Menschenrechtsverteidiger in Haft bewusst verweigert (ÖB 12.2021). Auch wurden politischen Gefangenen in einigen Fällen die medizinische Versorgung durch die Gefängnisbehörden vorenthalten. Der Mangel an zeitgerechter und angemessener medizinischer Versorgung stellt ein ernstes Problem dar, trotz der Beteuerungen, dass Gefangene ein Recht auf medizinische Versorgung haben (USDOS 12.4.2022). In vielen Fällen sind die sanitären Einrichtungen, Belüftung, Heizung, Beleuchtung und der Zugang zu Trinkwasser unzureichend. Viele Gefangene sind auf zusätzliche Nahrung, Medikamente und warme Kleidung angewiesen, die ihnen von Verwandten zur Verfügung gestellt werden, sofern sie diese erhalten durften. Die Gefangenen berichten häufig, dass sie auf dem Boden schlafen mussten, weil es keine Betten gab (USDOS 12.4.2022).Oft sind die Bedingungen lebensbedrohlich oder entwürdigend (USDOS 12.4.2022). Es gibt Berichte zu unzureichender Ernährung, regelmäßigen Misshandlungen und Entzug von medizinischen Hilfeleistungen (FH 28.2.2022 vergleiche USDOS 12.4.2022). Die medizinische Versorgung in Haftanstalten ist regelmäßig unzureichend und wird insbesondere Menschenrechtsverteidiger in Haft bewusst verweigert (ÖB 12.2021). Auch wurden politischen Gefangenen in einigen Fällen die medizinische Versorgung durch die Gefängnisbehörden vorenthalten. Der Mangel an zeitgerechter und angemessener medizinischer Versorgung stellt ein ernstes Problem dar, trotz der Beteuerungen, dass Gefangene ein Recht auf medizinische Versorgung haben (USDOS 12.4.2022). In vielen Fällen sind die sanitären Einrichtungen, Belüftung, Heizung, Beleuchtung und der Zugang zu Trinkwasser unzureichend. Viele Gefangene sind auf zusätzliche Nahrung, Medikamente und warme Kleidung angewiesen, die ihnen von Verwandten zur Verfügung gestellt werden, sofern sie diese erhalten durften. Die Gefangenen berichten häufig, dass sie auf dem Boden schlafen mussten, weil es keine Betten gab (USDOS 12.4.2022).
Zwangsarbeit ist in Gefängnissen und anderen Hafteinrichtungen die Norm (FH 28.2.2022). Zahlreiche ehemalige Gefangene und Inhaftierte berichten von verschiedenen Formen der Folter, physischen und psychischen Misshandlungen sowie Zwangsernährung und Zwangsverabreichung von Medikamenten (USDOS 12.4.2022). Nachrichten über Hungerstreiks oder sonstige Revolten in Haftanstalten werden unterdrückt und als Staatsgeheimnisse behandelt, was die Transparenz und Missbrauchsbekämpfung erschwert (ÖB 12.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.10.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062877/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Juli_2021%29%2C_11.10.2021.pdf, Zugriff 29.4.2022
AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; China 2021, https://www.ecoi.net/en/document/2070239.html, Zugriff 29.4.2022
FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068722.html, Zugriff 29.4.2022
ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht Volksrepublik China
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: China (Includes Hong Kong, Macau, and Tibet) - China, https://www.ecoi.net/en/document/2071133.html, Zugriff 29.4.2022
WPB - World Prison Brief (2018): World Prison Brief data China, https://www.prisonstudies.org/country/china, Zugriff 9.12.2020
Todesstrafe
Letzte Änderung: 20.07.2022
Es gibt Anzeichen, dass China sich langsam in Richtung einer Verminderung der Anwendung der Todesstrafe bewegt (ÖB 12.2021). Die Regierung hat die Zahl der Tatbestände, die mit der Todesstrafe geahndet werden, schrittweise reduziert (FH 28.2.2022). Die Todesstrafe wird bei 46 Verbrechen angewendet, von denen 21 keine Gewaltverbrechen sind (ÖB 12.2021). Die tatsächliche Zahl der Hinrichtungen ist in China ein Staatsgeheimnis (ÖB 12.2021; vgl. AI 4.2021). Jedoch dürfte China jährlich mehr Menschen hinrichten als alle anderen Länder zusammen (ÖB 12.2021). Amnesty International spricht von „Tausenden Hinrichtungen“ (AI 4.2021). Doch auch NGOs schätzen, dass die Zahl der Vollstreckungen seit mehreren Jahren abnimmt. Die NGO Dui Hua, die die Entwicklung seit Jahrzehnten verfolgt und aus verfügbaren Einzeldaten seriöse Hochrechnungen erstellt, geht von einer Reduzierung der Hinrichtungen von ca. 8.000 im Jahr 2008 auf etwa 2.000 im Jahr 2018 aus (AA 11.10.2021).Es gibt Anzeichen, dass China sich langsam in Richtung einer Verminderung der Anwendung der Todesstrafe bewegt (ÖB 12.2021). Die Regierung hat die Zahl der Tatbestände, die mit der Todesstrafe geahndet werden, schrittweise reduziert (FH 28.2.2022). Die Todesstrafe wird bei 46 Verbrechen angewendet, von denen 21 keine Gewaltverbrechen sind (ÖB 12.2021). Die tatsächliche Zahl der Hinrichtungen ist in China ein Staatsgeheimnis (ÖB 12.2021; vergleiche AI 4.2021). Jedoch dürfte China jährlich mehr Menschen hinrichten als alle anderen Länder zusammen (ÖB 12.2021). Amnesty International spricht von „Tausenden Hinrichtungen“ (AI 4.2021). Doch auch NGOs schätzen, dass die Zahl der Vollstreckungen seit mehreren Jahren abnimmt. Die NGO Dui Hua, die die Entwicklung seit Jahrzehnten verfolgt und aus verfügbaren Einzeldaten seriöse Hochrechnungen erstellt, geht von einer Reduzierung der Hinrichtungen von ca. 8.000 im Jahr 2008 auf etwa 2.000 im Jahr 2018 aus (AA 11.10.2021).
Obwohl die Regierung betont, dass die überwiegende Mehrheit der Chinesen für die Beibehaltung der Todesstrafe wäre, gibt es eine offene Debatte zur Anwendung der Todesstrafe, die in den vergangenen Jahren zu positiven Reformen geführt hat. Durch die verstärkte Praxis der außergerichtlichen Mediation, bei der der Mörder die Familie des Todesopfers finanziell entschädigen kann, konnten ebenfalls einige Todesurteile abgewendet werden (ÖB 12.2021). Angesichts der Tatsache, dass etwa 90 Prozent der Todesurteile in China für schwere Verbrechen wie Mord, Raubmord, Vergewaltigung oder Drogenschmuggel verhängt werden, wird die Beschränkung der Todesstrafe, etwa für einige Wirtschaftsdelikte, wie zum Beispiel das Fälschen von Umsatzsteuerbescheinigungen oder das Erschwindeln von Zollrückerstattungen, absehbar nicht zu signifikant weniger Todesurteilen in China führen (AA 11.10.2021). Außerdem wird die Todesstrafe derzeit verstärkt wegen „Staatsverbrechen“, teilweise ohne Transparenz, verhängt (ÖB 12.2021).
Todesurteile werden entweder zur sofortigen Vollstreckung oder mit zweijährigem Vollstreckungsaufschub verhängt. In letzterem Fall werden die Urteile nach Ablauf der Frist, falls sich der Delinquent in dieser Zeit regelkonform verhalten hat, regelmäßig in lebenslange Strafen umgewandelt. Seit 2007 müssen Todesurteile zur sofortigen Vollstreckung wieder vom Obersten Volksgericht bestätigt werden. Offiziellen Angaben zufolge werden etwa zehn Prozent dieser Todesurteile im Rahmen dieses Verfahrens aufgehoben (AA 11.10.2021).
Obwohl die Regierung behauptet, die Transplantation von Organen hingerichteter Gefangener beendet zu haben, übersteigen Umfang und Geschwindigkeit der Transplantationsindustrie bei weitem jene Parameter, welche von einem im Entstehen begriffenen freiwilligen Spendensystem erfüllt werden können (FH 28.2.2022). Beweise für die Fälschung von Daten im Zusammenhang mit diesem System tauchten 2019 auf (FH 4.3.2020). Im Juni 2021 äußerte eine Gruppe von UN-Menschenrechtsexperten ihre Besorgnis über anhaltende Berichte über die Beschaffung von Organen von Minderheiten, einschließlich Falun-Gong-Praktizierenden, Uiguren, Tibetern, Muslimen und Christen, die in China inhaftiert sind (FH 28.2.2022).
Laut einer Gerichtsmitteilung vom 31. Januar 2020, könnte Menschen, die das COVID-19-Virus absichtlich verbreiten, die Todesstrafe drohen (NTV 4.2.2020). Der chinesische Staatssender CCTV veröffentlichte zu dieser Auslegung auch ein Interview mit einem in Peking ansässigen Rechtsanwalt, in dem er erklärte, dass die Nichtbeachtung der Vorschriften zum Coronavirus eine "gefährliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit" darstellen könnte - ein Verbrechen, auf das die Todesstrafe steht (TWP 29.10.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.10.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062877/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Juli_2021%29%2C_11.10.2021.pdf, Zugriff 9.3.2022
AI - Amnesty International (4.2021): Death Sentences and Executions 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2049793/ACT5037602021ENGLISH.PDF, Zugriff 9.3.2022
FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - China, https://www.ecoi.net/en/document/2068722.html, Zugriff 9.3.2022
FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025907.html, Zugriff 9.3.2022
N-TV (4.2.2020): Kontakt zu Infiziertem verschleiert? Chinesin droht die Todesstrafe, https://www.n-tv.de/der_tag/Kontakt-zu-Infiziertem-verschleiert-Chinesin-droht-die-Todesstrafe-article21553718.html, Zugriff 10.3.2022
ÖB Peking (12.2021): Asylländerbericht Volksrepublik China
TWP - The Washington Post (29.10.2021): In China, 300 coronavirus cases means public shaming, marooned travelers and a nationwide dragnet, https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/china-covid-zero-train/2021/10/29/fbfcc6ae-386b-11ec-9662-399cfa75efee_story.html, Zugriff 26.4.2022
Religionsfreiheit
Letzte Änderung: 20.07.2022
Genaue Zahlenangaben zu Religionsanhängern sind schwer zu erheben. Schätzungen gehen von 185 bis 250 Millionen chinesischen Buddhisten, 60 bis 80 Millionen Protestanten, 21 bis 23 Millionen Muslimen, sieben bis 20 Millionen Falun Gong-Praktizierenden, zwölf Millionen Katholiken, sechs bis acht Millionen tibetischen Buddhisten und Hunderten von Millionen Anhängern verschiedenster Volkstraditionen aus. Die Zahl der Juden in China wird mit 2.500 Personen angenommen (USDOS 12.5.2021).
Die chinesische Verfassung sieht Glaubensfreiheit vor, jedoch erkennt sie nur fünf offizielle Religionsgemeinschaften an, Katholizismus, Protestantismus, Buddhismus, Islam und Taoismus. Nur Religionsgemeinden, die zu den fünf staatlich anerkannten "patriotischen religiösen Vereinigungen" dieser Religionen gehören, ist es erlaubt, sich registrieren zu lassen und damit Gottesdienste abzuhalten (USDOS 12.5.2021). Alle religiösen Gruppierungen müssen sich folglich beim Staatlichen Amt für Religiöse Angelegenheiten (SARA) registrieren lassen und sich einer der folgenden offiziell anerkannten kirchlichen Dachverbände unterordnen: Vereinigung der Buddhisten Chinas, Chinesische Taoistenvereinigung, Islamische Gesellschaft Chinas, Patriotische Vereinigung der chinesischen Katholiken, Chinesisches Christliches Patriotisches Komitee der "Drei-Selbst-Bewegung" und Chinesischer Christlicher Verein/Christenrat (AA 11.10.2021).
Alle religiösen Gruppen müssen dabei ein strenges Zertifizierungsverfahren durchlaufen, um von den Behörden offiziell anerkannt zu werden. Diejenigen, die sich weigern, werden als illegal eingestuft und verfolgt, einschließlich unabhängige buddhistische Gruppen (FH 28.2.2022). Mitgliedern der Kommunistische Partei Chinas (KPCh) ist die Ausübung religiöser Praktiken untersagt. Sie müssen atheistisch leben (BAMF 5.2021).
Art. 36 der Verfassung unterscheidet zwischen der garantierten Glaubensfreiheit und der Freiheit "normaler" Religionsausübung, welche die "öffentliche Ordnung, Gesundheit der Bürger und das staatliche Erziehungssystem nicht beeinträchtigen darf". Sämtliche religiöse Aktivitäten unterliegen staatlicher Kontrolle und Genehmigung. Zahlreiche Regelungen schränken die Religionsfreiheit erheblich ein (AA 11.10.2021).Artikel 36, der Verfassung unterscheidet zwischen der garantierten Glaubensfreiheit und der Freiheit "normaler" Religionsausübung, welche die "öffentliche Ordnung, Gesundheit der Bürger und das staatliche Erziehungssystem nicht beeinträchtigen darf". Sämtliche religiöse Aktivitäten unterliegen staatlicher Kontrolle und Genehmigung. Zahlreiche Regelungen schränken die Religionsfreiheit erheblich ein (AA 11.10.2021).
Seit 2016 Präsident Xi zur "Sinisierung" der Religionen aufrief, die sicherstellen soll, dass die KPCh das spirituelle Leben der Menschen bestimmt, hat der Staat die Kontrolle über die Religionen verstärkt (HRW 13.1.2022). Die Regierung ist bestrebt, religiöse Lehren und Praktiken mit der Staatsideologie in Einklang zu bringen und die Kontrolle sowohl über staatlich anerkannte als auch nicht registrierte religiöse Gruppen umfassend zu verstärken. Mit der am 1. Februar 2020 in Kraft getretenen Verordnung wurde festgelegt, dass religiöse Gruppen "der Führung der Kommunistischen Partei Chinas folgen, (...) die Richtung einer Sinisierung der Religion beibehalten und die grundlegenden sozialistischen Werte hochhalten" müssen (Al 7.4.2021). Religiöse Organisationen sind seitdem dazu auch verpflichtet, dies einzuhalten und auch dafür zu sorgen, dass ihre Glaubensgemeinschaft ihrem Beispiel folgt (BAMF 5.2021).Seit 2016 Präsident römisch zehn i zur "Sinisierung" der Religionen aufrief, die sicherstellen soll, dass die KPCh das spirituelle Leben der Menschen bestimmt, hat der Staat die Kontrolle über die Religionen verstärkt (HRW 13.1.2022). Die Regierung ist bestrebt, religiöse Lehren und Praktiken mit der Staatsideologie in Einklang zu bringen und die Kontrolle sowohl über staatlich anerkannte als auch nicht registrierte religiöse Gruppen umfassend zu verstärken. Mit der am 1. Februar 2020 in Kraft getretenen Verordnung wurde festgelegt, dass religiöse Gruppen "der Führung der Kommunistischen Partei Chinas folgen, (...) die Richtung einer Sinisierung der Religion beibehalten und die grundlegenden sozialistischen Werte hochhalten" müssen (Al 7.4.2021). Religiöse Organisationen sind seitdem dazu auch verpflichtet, dies einzuhalten und auch dafür zu sorgen, dass ihre Glaubensgemeinschaft ihrem Beispiel folgt (BAMF 5.2021).
Es wird ideologische Konformität innerhalb der religiösen Lehren gefordert. Durch das Regime ist ein vielschichtiger Apparat zur Kontrolle aller religiösen Tätigkeiten eingerichtet worden (FH 28.2.2022). So halten die Behörden die Kontrolle über alle Ernennungen des religiösen Personals, Publikationen, Finanzen und die Anmeldung zur Ausbildung von Geistlichen (HRW 13.1.2022). Die Behörden setzen auch weiterhin moderne Überwachungstechnologien ein, um religiöse Gruppen zu überwachen und zu verfolgen. Die Bedingungen für die Religionsfreiheit in China haben sich damit weiter verschlechtert (USCIRF 4.2021). Es erfolgt eine Überprüfung religiöser Führer auf politische Zuverlässigkeit und eine Begrenzung der Anzahl neuer Mönche oder Priester. In religiösen Einrichtungen werden Sicherheitskameras installiert (FH 28.2.2022). Die Einfuhr von Print- und Bildmaterial religiösen Inhalts ist auf den Eigenbedarf beschränkt (AA 11.10.2021). Die Spannungen zwischen religiösen Gruppen und der Regierung und die religiöse Verfolgung haben sich damit in den letzten Jahren verstärkt (BS 23.2.2022).
Die Möglichkeiten religiöser Menschen, ihren Glauben zu leben, variieren sehr stark, abhängig von der Religionsgemeinschaft, dem Wohnort und dem offiziellen Status der Glaubensgemeinschaft (BAMF 2.2020; vgl. NBZ 7.2020; UKHO 7.2021). Das Verhalten der Behörden variiert von Provinz zu Provinz stark (AA 11.10.2021). Im Allgemeinen sind die Behörden recht tolerant gegenüber dem Taoismus und dem chinesischen Buddhismus. Aus Sicht der KPC sind diese beiden Religionen Teil der chinesischen Kultur und Geschichte und damit auch nützlich um das Gefühl einer chinesischen Nationalität zu beschwören (NBZ 7.2020; vgl. UKHO 7.2021). Die buddhistische Gemeinschaft kann somit ihre Religion weitgehend frei ausüben, mit Ausnahme des tibetischen Buddhismus (AA 11.10.2021). Allerdings wurden auch Hunderte von buddhistischen, taoistischen und volksreligiösen Tempeln in ganz China in den letzten Jahren von den Behörden ganz oder teilweise abgerissen (FH 28.2.2022). Insgesamt wurden Tausende verschiedene kulturelle und religiöse Stätten zerstört, vor allem im Nordwesten Chinas (Al 7.4.2021). Die Möglichkeiten religiöser Menschen, ihren Glauben zu leben, variieren sehr stark, abhängig von der Religionsgemeinschaft, dem Wohnort und dem offiziellen Status der Glaubensgemeinschaft (BAMF 2.2020; vergleiche NBZ 7.2020; UKHO 7.2021). Das Verhalten der Behörden variiert von Provinz zu Provinz stark (AA 11.10.2021). Im Allgemeinen sind die Behörden recht tolerant gegenüber dem Taoismus und dem chinesischen Buddhismus. Aus Sicht der KPC sind diese beiden Religionen Teil der chinesischen Kultur und Geschichte und damit auch nützlich um das Gefühl einer chinesischen Nationalität zu beschwören (NBZ 7.2020; vergleiche UKHO 7.2021). Die buddhistische Gemeinschaft kann somit ihre Religion weitgehend frei ausüben, mit Ausnahme des tibetischen Buddhismus (AA 11.10.2021). Allerdings wurden auch Hunderte von buddhistischen, taoistischen und volksreligiösen Tempeln in ganz China in den letzten Jahren von den Behörden ganz oder teilweise abgerissen (FH 28.2.2022). Insgesamt wurden Tausende verschiedene kulturelle und religiöse Stätten zerstört, vor allem im Nordwesten Chinas (Al 7.4.2021).
Bestimmte religiöse Gruppen, darunter tibetische Buddhisten, uigurische Muslime, Falun Gong-Praktizierende und christliche "Hauskirchen", werden besonders rigoros verfolgt (FH 28.2.2022). Auch katholische Gemeinden, die den Papst anerkennen, gehören dazu (BS 23.2.2022). Bestimmte religiöse oder spirituelle Gruppen sind gesetzlich verboten. Das Strafrecht definiert verbotene Gruppen als "Kult-Organisationen". Angehörige dieser Gruppen können zu lebenslangen Haftstrafen verurteilt werden. Die Kommunistische Partei unterhält einen außergerichtlichen, parteiamtlichen Sicherheitsdienst für die Beseitigung der Falun Gong-Bewegung und anderer Organisationen. Auch werden mehrere christliche Gruppen als "böse Kulte" angesehen - unter anderen auch die "Rufer" [Huhan Pai, auch Shouter] (USDOS 12.5.2021). Die Regierung hat den Einsatz mobiler "Transformations"-Einheiten ausgeweitet, die Mitglieder illegaler religiöser Gruppen schwerer psychologischer und physischer Folter aussetzen, um sie zu zwingen, sich zu "transformieren" und ihren religiösen Überzeugungen abzuschwören (FH 28.2.2022).
Die Behörden berufen sich auf Artikel 300 des Strafgesetzes der VR China, der die "Organisation und den Einsatz eines Kults zur Untergrabung der Umsetzung des Gesetzes" verbietet, um Mitglieder von spirituellen Gruppen zu verfolgen, die als illegal oder als " Kulte" (xiejiao) gelten, darunter die Kirche des Allmächtigen Gottes, die Zeugen Jehovas und die Association of Disciples (USCECOC 3.2022). Eigenen nicht überprüfbaren Angaben zufolge wurden die Zeugen Jehovas seit Mai 2018 verstärkt Ziel staatlicher Maßnahmen wie u.a. Razzien in Wohnungen, Befragungen, Festnahmen, Internierungen in Einrichtungen zur Umerziehung und Ausweisung ausländischer Ehepartner (BAMF 10.2019). Im vergangenen Jahr haben die Behörden in Henan weiterhin die kleine jüdische Gemeinde in der Stadt Kaifeng einer verstärkten Überwachung, Kontrolle, Zerstörung geschützter Kulturstätten und dem Verbot religiöser Aktivitäten ausgesetzt (USCECOC 3.2022).
Unnachgiebig ist das Verhalten der Behörden gegenüber religiösen Aktivitäten dort, wo die chinesische Regierung die "Drei Übel" - Terrorismus, Extremismus und Separatismus - im Spiel wähnt. Dies betrifft vor allem Muslime in Xinjiang und Buddhisten in den tibetischen Gebieten (AA 11.10.2021). In Xinjiang und Tibet ist die staatliche Unterdrückung der Religion weiterhin stark. Menschen wurden willkürlich wegen gewöhnlicher religiöser Praktiken inhaftiert, die von den Behörden gemäß den "Verordnungen zur Entradikalisierung" als "Anzeichen von Extremismus" angesehen wurden (AI 7.4.2021; vgl. FH 28.2.2022).Unnachgiebig ist das Verhalten der Behörden gegenüber religiösen Aktivitäten dort, wo die chinesische Regierung die "Drei Übel" - Terrorismus, Extremismus und Separatismus - im Spiel wähnt. Dies betrifft vor allem Muslime in Xinjiang und Buddhisten in den tibetischen Gebieten (AA 11.10.2021). In Xinjiang und Tibet ist die staatliche Unterdrückung der Religion weiterhin stark. Menschen wurden willkürlich wegen gewöhnlicher religiöser Praktiken inhaftiert, die von den Behörden gemäß den "Verordnungen zur Entradikalisierung" als "Anzeichen von Extremismus" angesehen wurden (AI 7.4.2021; vergleiche FH 28.2.2022).
Viele Mitglieder religiöser Minderheitengruppen in China - darunter Christen, Muslime, tibetische Buddhisten und Falun-Gong-Praktizierende - berichteten über schwerwiegende gesellschaftliche Diskriminierungen in Bezug auf Beschäftigung, Wohnraum und Geschäftsmöglichkeiten (USDOS 12.5.2021). In mindestens 13 Provinzen gingen die Behörden gegen den Druck oder den Besitz religiöser Bücher oder Medien durch buddhistische, muslimische und christliche Gläubige sowie durch Gläubige der Kirche des Allmächtigen Gottes vor, verbrannten oder zerstörten Bücher und verurteilten die Verleger zu Haftstrafen (USCECOC 3.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.10.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062877/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Juli_2021%29%2C_11.10.2021.pdf, Zugriff 21.3.2022
AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; China 2020, https://www.ecoi.net/en/document/2048658.html, Zugriff 31.3.2022
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2021): Länderreport China, Situation der Tibeter und Tibeterinnen,
https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-36-China.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 25.2.2022BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2021): Länderreport China, Situation der Tibeter und Tibeterinnen,, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-36-China.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 25.2.2022
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (2.2020): Länderreport 22; China; Situation der Muslime,
https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2020/laenderreport-22-china.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 23.3.2022BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (2.2020): Länderreport 22; China; Situation der Muslime,, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2020/laenderreport-22-china.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 23.3.2022
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.2019): Länderreport 20 China, Situation der Christen, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2019/laenderreport-20-china.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 31.3.2022
BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069707/country_report-2022_CHN.pdf, Zugriff 31.3.2022
FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068722.html, Zugriff 21.3.2022
HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - China, https://www.ecoi.net/en/document/2066482.html, Zugriff 21.3.2022
NBZ - Ministerie van Buitenlandse Zaken [Niederlande] (7.2020): Country of origin information report China, https://coi.euaa.europa.eu/administration/netherlands/PLib/2020_07_MinBZ_NLMFA_COI_Report_China_Algemeen_Ambtsbericht_China.pdf, Zugriff 31.3.2022
UKHO - UK Home Office [Großbritannien] (7.2021): Country Policy and Information Note China: Non-Christian religious groups, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/1007296/China-_Non_Christian_religious_groups_-_V2.0__July_2021.pdf, Zugriff 31.3.2022
USCECOC - Congressional-Executive Commission on China [USA] (3.2022): Annual Report 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070604/2021+CECC+Annual+Report_1.pdf, Zugriff 11.4.2022
USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (4.2021): United States Commission on International Religious Freedom 2021 Annual Report; USCIRF – Recommended for Countries of Particular Concern (CPC): China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052962/China+Chapter+AR2021.pdf, Zugriff 24.3.2022
USDOS - US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051558.html, Zugriff 21.3.2022
Muslime, insbesondere in Xinjiang
Letzte Änderung: 21.07.2022
In der Volksrepublik China leben mehr als 20 Millionen Muslime (AA 11.10.2021; vgl. USDOS 12.5.2021). Sie sind fast alle Sunniten (BAMF 2.2020; vgl. USDOS 12.5.2021). Zehn der 55 ethnischen Minderheiten, die neben der Mehrheitsbevölkerung der Han-Chinesen offiziell anerkannt sind, sind mehrheitlich muslimisch (BAMF 2.2020). Die beiden größten muslimischen ethnischen Minderheiten sind die Hui und die Uiguren, wobei die Hui-Muslime primär in der Autonomen Region Ningxia Hui und in den Provinzen Qinghai, Gansu und Yunnan leben (USDOS 12.5.2021).In der Volksrepublik China leben mehr als 20 Millionen Muslime (AA 11.10.2021; vergleiche USDOS 12.5.2021). Sie sind fast alle Sunniten (BAMF 2.2020; vergleiche USDOS 12.5.2021). Zehn der 55 ethnischen Minderheiten, die neben der Mehrheitsbevölkerung der Han-Chinesen offiziell anerkannt sind, sind mehrheitlich muslimisch (BAMF 2.2020). Die beiden größten muslimischen ethnischen Minderheiten sind die Hui und die Uiguren, wobei die Hui-Muslime primär in der Autonomen Region Ningxia Hui und in den Provinzen Qinghai, Gansu und Yunnan leben (USDOS 12.5.2021).
Die Hui Muslime machen etwas weniger 1 % der chinesischen Bevölkerung aus (NPR 24.10.2021). Sie zählen ungefähr 10,6 Millionen Gläubige (BAMF 2.2020). Hui-Muslime sind durch ihre mehr als tausendjährige Geschichte und Mischehen in China angepasst. Sie sind kulturell und sprachlich "chinesisch" geworden. Sie haben spirituelle Konzepte und Begriffe aus der alten chinesischen Philosophie heranzogen, um die islamischen Gebote zu erklären. Verschiedene Hui-Sekten haben auch chinesische religiöse Praktiken in ihre Gottesdienste integriert (NPR 24.10.2021).
Die muslimischen Uiguren weisen ungefähr zehn bis etwas mehr als elf Millionen Angehörige auf (BAMF 2.2020). Die meisten uigurischen Muslime leben in der Autonomen Region Xinjiang Uyghur und machen zusammen mit ethnischen Kasachen, Hui, Kirgisen und Angehörigen anderer überwiegend muslimischer ethnischer Minderheitengruppen etwa 14,9 Millionen Einwohner und damit 60 Prozent der Gesamtbevölkerung der Region aus (USDOS 12.5.2021).
Muslime sind insbesondere im Rahmen der Kampagne zur Sinisierung der Religionen zunehmend Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt (AA 11.10.2021). Die Behörden setzen ihre Bemühungen fort, den architektonischen Stil von Moscheen und Wahrzeichen im ganzen Land zu verändern, um sie "chinesischer" aussehen zu lassen (HRW 13.1.2022). Auch in der Autonomen Region Ningxia Hui wurden viele Moscheen im Rahmen der Regierungskampagne "De-Arabisierung und De-Saudisierung" umgestaltet oder zerstört (USDOS 12.5.2021). Aktivisten der Hui-Muslime berichten, die Polizei schikanierte sie wegen ihrer Kritik an dieser Politik (HRW 13.1.2022). Die Behörden in der Autonomen Region Ningxia Hui im nördlichen Zentralchina, in der die Mehrheit der Hui-Muslime leben, untersagen öffentliche Gebetsaufrufe und verbieten den Verkauf des Korans (USDOS 12.5.2021).
In verschiedenen Teilen Chinas hat der Staat die Beschlagnahmung von Moschee-Vermögen, die Inhaftierung von Imamen und die Schließung religiöser Einrichtungen in den letzten zwei Jahren mit der Sinisierung gerechtfertigt (NPR 24.10.2021). Anti-muslimische Äußerungen in den sozialen Medien bleiben weit verbreitet (USDOS 12.5.2021).
Muslime in Xinjiang
Die Menschenrechtslage, insbesondere der muslimischen uigurischen Volksgruppe und anderer muslimischer Minderheiten in Xinjiang hat sich in den vergangenen Jahren deutlich verschlechtert [siehe dazu auch Kapitel Politische Lage und Sicherheitslage in Xinjiang] (AA 11.10.2021; vgl. HRW 13.1.2022).Die Menschenrechtslage, insbesondere der muslimischen uigurischen Volksgruppe und anderer muslimischer Minderheiten in Xinjiang hat sich in den vergangenen Jahren deutlich verschlechtert [siehe dazu auch Kapitel Politische Lage und Sicherheitslage in Xinjiang] (AA 11.10.2021; vergleiche HRW 13.1.2022).
Die Religionsausübung wird insbesondere bei der uigurischen Bevölkerung stark reglementiert (AA 11.10.2021). In Xinjiang dürfen Kinder unter 18 Jahren keine Moscheen betreten oder Religionsunterricht erhalten. Muslime in Xinjiang sind mit Einschränkungen und Strafen konfrontiert, die sich auf Aspekte ihres Aussehens beziehen, die religiöse Konnotationen haben, wie beispielsweise Kopftücher bei Frauen oder Bärte bei Männern (FH 28.2.2022). Die Behörden in Xinjiang haben "abnormale" Bärte, das Tragen von Schleiern an öffentlichen Orten und gebräuchliche islamische Namen mit religiösen Konnotationen verboten und betrachten private religiöse Handlungen wie das regelmäßige Gebet oder das Fasten im Ramadan als Zeichen von Extremismus (IHRCRC 8.2020). Uigurischen Eltern ist es demnach auch verboten, ihren Babys bestimmte Namen zu geben, darunter Mohammed und Medina (CFR 1.3.2021).
Unter dem Motto "Beseitigung des saudischen und arabischen Einflusses" haben die Behörden die Kuppeln der meisten Moscheen im Nordwesten Chinas im Rahmen einer landesweiten Kampagne abgerissen, die in diesem Ausmaß 2018 begann. Der Staat hat so auch Tausende von Moscheen und religiösen Stätten in Xinjiang beschädigt oder vollständig zerstört (NPR 24.10.2021). Das Australian Strategic Policy Institute schätzte 2020 nach einer Untersuchung in Xinjiang, dass in den voran gegangenen drei Jahren 16.000 Moscheen teilweise oder vollständig zerstört worden waren (Reuters 13.5.2021; vgl. BS 23.2.2022).Unter dem Motto "Beseitigung des saudischen und arabischen Einflusses" haben die Behörden die Kuppeln der meisten Moscheen im Nordwesten Chinas im Rahmen einer landesweiten Kampagne abgerissen, die in diesem Ausmaß 2018 begann. Der Staat hat so auch Tausende von Moscheen und religiösen Stätten in Xinjiang beschädigt oder vollständig zerstört (NPR 24.10.2021). Das Australian Strategic Policy Institute schätzte 2020 nach einer Untersuchung in Xinjiang, dass in den voran gegangenen drei Jahren 16.000 Moscheen teilweise oder vollständig zerstört worden waren (Reuters 13.5.2021; vergleiche BS 23.2.2022).
Bestehende Moscheen wurden mit Überwachungskameras ausgestattet und zeigen chinesische Flaggen und Propagandazeichen, die die Loyalität zur regierenden kommunistischen Partei bekunden. Einige bestehende Moscheen sind mit Schildern versehen, die besagen, dass sich die Gemeindemitglieder registrieren lassen müssen, während Bürgern außerhalb des Gebiets, Ausländern und Personen unter 18 Jahren der Zutritt untersagt ist (Reuters 13.5.2021).
Als Grundlage für die Einführung und Durchsetzung von Beschränkungen religiöser Praktiken von Muslimen in Xinjiang dient der Regierung der Verweis auf die "drei Übel", "ethnischer Separatismus", "religiöser Extremismus" und "gewalttätiger Terrorismus" (USDOS 12.5.2021b). Die chinesische Regierung wirft Teilen der muslimischen Bevölkerung in Xinjiang separatistische Bestrebungen, Extremismus und terroristische Aktivitäten vor. Das gilt auch für das friedliche Eintreten von Uiguren für die Wahrung von Minderheitenrechten und Religionsfreiheit (ÖB 12.2021). Friedliche religiöse Praktiken werden routinemäßig mit dem Vorwurf des "religiösen Extremismus" unter Strafe gestellt, was für viele uigurische, kasachische und Hui-Muslime zu Inhaftierung, Gefängnisstrafen und Indoktrination führt (FH 28.2.2022).
Die durch die chinesische Regierung eingesetzten Maßnahmen werden mit der Notwendigkeit der Bekämpfung des ETIM (East Turkestan Islamic Movement) und anderer terroristische Organisationen gerechtfertigt (BAMF 9.11.2020). China befürchtet, die ETIM könne mit Anschlägen die Region Xinjiang destabilisieren (Merkur 30.3.2022).
Seit 2017 nutzt die Regierung im Rahmen von Anti-Terrorismus-Gesetzen eine weit gefasste Definition von Extremismus, um mehr als eine Million Uiguren, ethnische Kasachen, Kirgisen und andere Muslime in Umerziehungs- oder Internierungszentren zu inhaftieren (USDOS 12.4.2022). Gründe dafür waren u. a., weil sie lange Bärte trugen, sich weigerten, Alkohol zu trinken, oder andere Verhaltensweisen zeigten, die als Zeichen von "religiösem Extremismus" erachtet wurden. Im September 2020 identifizierte das Australian Strategic Policy Institute 380 Haftanstalten in der gesamten uigurischen Region Xinjiang, darunter auch neue Einrichtungen, die 2019 und 2020 gebaut wurden. Dies deutet darauf hin, dass die chinesische Regierung weiterhin Uiguren und andere turk-stämmige Muslime festhält, obwohl sie behauptet, alle Häftlinge freigelassen zu haben (USCIRF 4.2021).
Uiguren und andere Muslime in Xinjiang sind außerdem in der Praxis einer Politik ausgesetzt, die darauf ausgerichtet ist, ihre Fortpflanzung einzuschränken (FH 28.2.2022).
Von der chinesischen Regierung werden Anstrengungen unternommen, gewaltsame Rückführungen uigurischer Muslime aus dem Ausland durchzuführen. Einige dieser Rückkehrer werden von der Regierung festgehalten (USDOS 12.5.2021). Um die Ausweisung/Rückführung geflüchteter Uiguren durchzusetzen, setzt die chinesische Regierung Zufluchtsländer, aber auch Uiguren selbst und ihre Familien unter Druck (AA 11.10.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.10.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062877/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Juli_2021%29%2C_11.10.2021.pdf, Zugriff 25.3.2022
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (9.11.2020): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2020/briefingnotes-kw46-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 30.3.2022
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (2.2020): Länderreport 22; China; Situation der Muslime, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2020/laenderreport-22-china.pdf?__blob=publicationFile&v=2#%5B%7B%22num%22%3A19%2C%22gen%22%3A0%7D%2C%7B%22name%22%3A%22FitR%22%7D%2C0%2C453%2C596%2C879%5D, Zugriff 25.3.2022
BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022) : Bertelsmann Transformation Index: 2022 Country Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069707/country_report-2022_CHN.pdf, Zugriff 29.3.2022
CFR - Council on Foreign Relations (1.3.2021): China’s Repression of Uyghurs in Xinjiang, https://www.cfr.org/backgrounder/chinas-repression-uyghurs-xinjiang, Zugriff 11.4.2022
FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - China, https://www.ecoi.net/en/document/2068722.html, Zugriff 25.3.2022
HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - China, https://www.ecoi.net/en/document/2066482.html, Zugriff 25.3.2022
IHRCRC- International Human Rights and Conflict Resolution Clinic (8.2020): The Persecution of the Uyghurs and Potential International Crimes in China, https://www.justsecurity.org/wp-content/uploads/2020/08/Xinjiang-Report-Version-5.0-Aug.-2020.pdf, Zugriff 11.4.2022
Merkur (30.03.2022): Ukraine-Krieg: Russland erklärt sich bei Treffen in China bereit, „Spannungen abzubauen“, https://www.merkur.de/politik/ukraine-krieg-china-russland-lawrow-wang-yi-tunxi-afghanistan-usa-zr-91445042.html, Zugriff 11.4.2022
NPR - National Public Radio (24.10.2021): China is removing domes from mosques as part of a push to make them more 'Chinese', https://www.npr.org/2021/10/24/1047054983/china-muslims-sinicization?t=1648131243592, Zugriff 29.3.2022
ÖB Peking (12.2021): Asylbericht Volksrepublik China
Reuters (13.5.2021): Mosques disappear as China strives to ‘build a beautiful Xinjiang’, https://www.reuters.com/world/china/mosques-disappear-china-strives-build-beautiful-xinjiang-2021-05-13/, Zugriff 29.3.2022
USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2021): Recommended for Countries of Particular Concern (CPC): China; https://www.ecoi.net/en/file/local/2052962/China+Chapter+AR2021.pdf, Zugriff 28.3.2022
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: China (Includes Hong Kong, Macau, and Tibet) - China, https://www.ecoi.net/en/document/2071133.html, Zugriff 24.5.2022
USDOS - US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: China, https://www.ecoi.net/en/document/2051558.html, Zugriff 25.3.2022
USDOS - US Department of State [USA] (12.5.2021b): 2020 Report on International Religious Freedom: China — Xinjiang, https://www.ecoi.net/en/document/2051566.html, Zugriff 7.4.2022
Falun Gong
Letzte Änderung: 21.07.2022
Die Falun Gong-Bewegung ist in China seit 1999 verboten (AA 11.10.2021; vgl. DFAT 22.12.2021). Vor dem Verbot der Bewegung wurde die Anhängerzahl von Falun Gong auf etwa 70 Millionen geschätzt (AA 11.10.2021; vgl. USDOS 12.5.2021). Gegenwärtig soll die Bewegung sieben bis 20 Millionen Anhänger haben (USDOS 12.5.2021). Die Falun Gong-Bewegung ist in China seit 1999 verboten (AA 11.10.2021; vergleiche DFAT 22.12.2021). Vor dem Verbot der Bewegung wurde die Anhängerzahl von Falun Gong auf etwa 70 Millionen geschätzt (AA 11.10.2021; vergleiche USDOS 12.5.2021). Gegenwärtig soll die Bewegung sieben bis 20 Millionen Anhänger haben (USDOS 12.5.2021).
Konkret wird die Falun Gong-Bewegung in China als "xie jiao" eingestuft (CSW 3.2021). "Xie jiao" wird oft fälschlicherweise mit "böse Sekten" übersetzt. Der Ausdruck "xie jiao" bedeutet "heterodoxe Lehren" und bezeichnet die religiösen Bewegungen, die auf der Liste der "xie jiao" stehen, die die Regierung als feindlich gesinnt gegenüber der KPCh, gefährlich und nicht "wahrhaftig" religiös betrachtet. "xie jiao" sind verboten und die aktive Beteiligung an einem "xie jiao" wird nach Artikel 300 mit schweren Gefängnisstrafen geahndet (BW o.D.; vgl. BW 9.3.2022). Vergehen gegen den Art. 300, dessen Tatbestandsmerkmalen sehr unbestimmt ausgeführt sind, werden mit einer Freiheitsstrafe von drei bis sieben oder mehr Jahren bestraft (CLPRC 14.3.1997). Die Verbreitung von Flugblättern mit Falun Gong-Inhalten gilt als "staatsfeindliches Verbrechen" (AA 11.10.2021). Die KPCh unterhält einen extralegalen, von der Partei gesteuerten Sicherheitsapparat, um die Falun-Gong-Bewegung zu eliminieren (USDOS 12.5.2021).Konkret wird die Falun Gong-Bewegung in China als "xie jiao" eingestuft (CSW 3.2021). "Xie jiao" wird oft fälschlicherweise mit "böse Sekten" übersetzt. Der Ausdruck "xie jiao" bedeutet "heterodoxe Lehren" und bezeichnet die religiösen Bewegungen, die auf der Liste der "xie jiao" stehen, die die Regierung als feindlich gesinnt gegenüber der KPCh, gefährlich und nicht "wahrhaftig" religiös betrachtet. "xie jiao" sind verboten und die aktive Beteiligung an einem "xie jiao" wird nach Artikel 300 mit schweren Gefängnisstrafen geahndet (BW o.D.; vergleiche BW 9.3.2022). Vergehen gegen den Artikel 300,, dessen Tatbestandsmerkmalen sehr unbestimmt ausgeführt sind, werden mit einer Freiheitsstrafe von drei bis sieben oder mehr Jahren bestraft (CLPRC 14.3.1997). Die Verbreitung von Flugblättern mit Falun Gong-Inhalten gilt als "staatsfeindliches Verbrechen" (AA 11.10.2021). Die KPCh unterhält einen extralegalen, von der Partei gesteuerten Sicherheitsapparat, um die Falun-Gong-Bewegung zu eliminieren (USDOS 12.5.2021).
Die Anhänger der Falun Gong-Bewegung werden weiterhin verfolgt und inhaftiert (ÖB 12.2021). Nach Angaben der Bewegung sollen seit dem Verbot mindestens 6.000 Falun Gong-Anhänger zu Haftstrafen verurteilt und über 100.000 in schwarze Gefängnisse und Umerziehungslager überstellt worden sein (AA 11.10.2021). Berichten zufolge wurden im Jahr 2020 Tausende von Falun-Gong-Praktizierenden wegen der Ausübung ihres Glaubens schikaniert und verhaftet, und einige sind wahrscheinlich aufgrund von Misshandlungen und Folter während ihrer Inhaftierung gestorben (USCIRF 4.2021). Justizvollzugsbeamte setzen Falun-Gong-Praktizierende unter Druck, ihren Glauben zu verleugnen (DFAT 22.12.2021). Außerdem werden immer wieder nicht verifizierbare Vorwürfe erhoben, wonach jährlich zehntausenden Falun Gong-Anhängern systematisch Organe entnommen werden (AA 11.10.2021; vgl. USCIRF 4.2021, USDOS 12.4.2022). Die Anhänger der Falun Gong-Bewegung werden weiterhin verfolgt und inhaftiert (ÖB 12.2021). Nach Angaben der Bewegung sollen seit dem Verbot mindestens 6.000 Falun Gong-Anhänger zu Haftstrafen verurteilt und über 100.000 in schwarze Gefängnisse und Umerziehungslager überstellt worden sein (AA 11.10.2021). Berichten zufolge wurden im Jahr 2020 Tausende von Falun-Gong-Praktizierenden wegen der Ausübung ihres Glaubens schikaniert und verhaftet, und einige sind wahrscheinlich aufgrund von Misshandlungen und Folter während ihrer Inhaftierung gestorben (USCIRF 4.2021). Justizvollzugsbeamte setzen Falun-Gong-Praktizierende unter Druck, ihren Glauben zu verleugnen (DFAT 22.12.2021). Außerdem werden immer wieder nicht verifizierbare Vorwürfe erhoben, wonach jährlich zehntausenden Falun Gong-Anhängern systematisch Organe entnommen werden (AA 11.10.2021; vergleiche USCIRF 4.2021, USDOS 12.4.2022).
Die Regierung hat zahlreichen Anwälten, die die Verteidigung von Falun-Gong-Anhängern übernommen haben, die Geschäftslizenz oder die Anwaltslizenz ausgesetzt oder entzogen (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.10.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062877/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Juli_2021%29%2C_11.10.2021.pdf, Zugriff 8.6.2022
BW - Bitter Winter (9.3.2022): Church of Almighty God Persecution Continues to Increase, https://bitterwinter.org/church-of-almighty-god-persecution-increase/, Zugriff 12.4.2022
BW - Bitter Winter (o.D.): Xie Jiao, https://bitterwinter.org/Vocabulary/xie-jiao/, Zugriff 12.4.2022
CLPRC - Criminal Law of the People's Republic of China (14.3.1997): Art. 300, https://www.fmprc.gov.cn/ce/cgvienna/eng/dbtyw/jdwt/crimelaw/t209043.htm, Zugriff 12.4.2022CLPRC - Criminal Law of the People's Republic of China (14.3.1997): Artikel 300,, https://www.fmprc.gov.cn/ce/cgvienna/eng/dbtyw/jdwt/crimelaw/t209043.htm, Zugriff 12.4.2022
CSW - Christian Solidarity Worldwide (3.2021): China: General Briefing, https://docs-eu.livesiteadmin.com/dc3e323f-351c-4172-800e-4e02848abf80/china---march-2021.pdf, Zugriff 12.4.2022
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (22.12.2021): DFAT Country Information Report People’s Republic of China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067346/country-information-report-china-22122021.pdf, Zugriff 12.4.2022
ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht Volksrepublik China
USCIRF - US Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2021): United States Commission on International Religious Freedom 2021 Annual Report; USCIRF - Recommended for Countries of Particular Concern (CPC): China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052962/China+Chapter+AR2021.pdf, Zugriff 12.4.2022
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: China (Includes Hong Kong, Macau, and Tibet) - China, https://www.ecoi.nhowever, the government did not enforce these laws effectively, and et/en/document/2071133.html, Zugriff 8.6.2022
USDOS - US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: China, https://www.ecoi.net/en/document/2051558.html, Zugriff 12.4.2022
Ethnische Minderheiten
Letzte Änderung: 09.06.2022
Nach der chinesischen Verfassung ist China ein einheitlicher, multiethnischer Staat (BS 23.2.2022). Angehörige der 55 nationalen Minderheiten machen insgesamt nur etwa acht Prozent der Bevölkerung der Volksrepublik China aus. Der größte Teil lebt in den fünf Autonomen Regionen mit Provinzstatus. Offiziellen Angaben zufolge haben 53 der 55 ethnischen Minderheiten ihre eigene Sprache, 29 eine eigene Schrift. Art. 4 der Verfassung verankert die Gleichheit aller Nationalitäten in der Volksrepublik China (AA 11.10.2021).Nach der chinesischen Verfassung ist China ein einheitlicher, multiethnischer Staat (BS 23.2.2022). Angehörige der 55 nationalen Minderheiten machen insgesamt nur etwa acht Prozent der Bevölkerung der Volksrepublik China aus. Der größte Teil lebt in den fünf Autonomen Regionen mit Provinzstatus. Offiziellen Angaben zufolge haben 53 der 55 ethnischen Minderheiten ihre eigene Sprache, 29 eine eigene Schrift. Artikel 4, der Verfassung verankert die Gleichheit aller Nationalitäten in der Volksrepublik China (AA 11.10.2021).
Das Autonomiegesetz sieht in Siedlungsgebieten ethnischer Minderheiten eine örtliche Selbstverwaltung sowie das Recht der Pflege der eigenen Sprache und Kultur vor. Es stellt zugleich klar, dass die Wahrung der Einheit der Volksrepublik das übergeordnete Ziel der Nationalitätenpolitik ist und dass alle Nationalitäten und Autonomen Regionen der Führung der KPC unterstehen. Die effektive Ausübung der Selbstverwaltungsrechte ist in der Praxis durch die Vorherrschaft der Partei stark begrenzt (ÖB 12.2021). Angehörige ethnischer Minderheiten wie Tibeter, Uiguren und Mongolen sind zwar in Partei- und Staatsgremien wie dem Nationalen Volkskongress vertreten, ihre Rolle ist jedoch weitgehend symbolisch (FH 28.2.2022).
Die Verfassung und die Gesetze enthalten Bestimmungen, die Angehörige ethnischer Minderheiten oder Volksgruppen vor Gewalt und Diskriminierung schützen, doch die Regierung setzt diese nicht effektiv durch (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). In der Praxis werden die Schutzbestimmungen häufig verletzt (FH 28.2.2022). Die Behörden üben Gewalt und Diskriminierung gegen Angehörige ethnischer Minderheiten aus und begünstigen diese auch, indem in offiziellen staatlichen Medien Angehörige von Minderheiten als rückständig, gewalttätig und minderwertig dargestellt werden (USDOS 12.4.2022). Die Verfassung und die Gesetze enthalten Bestimmungen, die Angehörige ethnischer Minderheiten oder Volksgruppen vor Gewalt und Diskriminierung schützen, doch die Regierung setzt diese nicht effektiv durch (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). In der Praxis werden die Schutzbestimmungen häufig verletzt (FH 28.2.2022). Die Behörden üben Gewalt und Diskriminierung gegen Angehörige ethnischer Minderheiten aus und begünstigen diese auch, indem in offiziellen staatlichen Medien Angehörige von Minderheiten als rückständig, gewalttätig und minderwertig dargestellt werden (USDOS 12.4.2022).
Ethnische Minderheiten sind politisch und wirtschaftlich benachteiligt, da das öffentliche Leben von Han-Chinesen dominiert wird (BS 23.2.2022). Die Minderheiten in den Grenz- aber auch in anderen Regionen haben weniger Zugang zu Bildung als Han-Chinesen, sind mit Diskriminierung bei der Vergabe von Arbeitsplätzen zugunsten der Han konfrontiert und verdienen im Vergleich zu anderen Gebieten des Landes weniger. Die Entwicklungsprojekte der Regierung hemmen oft die traditionelle Lebensart und sind oftmals mit Zwangsumsiedlungen der Minderheiten verbunden (USDOS 12.4.2022). Eine wirtschaftliche und soziale Diskriminierung ethnischer, religiöser und sprachlicher Minderheiten hält damit an (BS 23.2.2022).
Die Regierung verfolgt eine Politik, die dazu führt, dass sich die Bevölkerungsszusammensetzung in den Regionen der ethnischen Minderheiten verändert. Während "überzählige Landarbeiter" der Minderheiten zwangsweise in gefängnisähnliche Lager umgesiedelt werden, setzt die Regierung Maßnahmen, die darauf zielen, die Migration Han-chinesischer Siedler in die Regionen ethnischer Minderheiten zu fördern. Ethnische Tibeter sowie Uiguren und andere Muslime in Xinjiang sind in der Praxis einer Politik ausgesetzt, die darauf abzielt, ihre Reproduktion zu begrenzen, obwohl Paare, die einer ethnischen Minderheit angehören, offiziell bereits vor 2021 bis zu drei Kinder haben durften. Auch Programme, die darauf abzielen, Ehen zwischen Han-Chinesen und Angehörigen ethnischer Minderheiten durch finanzielle und andere Anreize zu fördern, schwächen die Identitäten der Minderheiten weiter (FH 28.2.2022).
Die Regierung verschärfte ihre Assimilationspolitik (HRW 13.1.2022). Die Behörden versuchen zunehmend, die Kulturen und Identitäten von Minderheiten im ganzen Land zu untergraben (FH 28.2.2022). In Xinjiang und Tibet unterdrücken die Behörden die uigurische und tibetische Sprache und Kultur und fördern gleichzeitig ethnische Han im politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben (USDOS 12.5.2021).
Erklärtes Ziel der Parteiführung ist die „Sinisierung“ der ethnischen und religiösen Minderheiten des Landes, d. h. deren Anpassung an die Han-chinesische Mehrheitskultur zur Abschwächung eigenständiger Identitäten. Dadurch soll die Loyalität zur Parteiführung gestärkt werden (AA 11.10.2021). Die Regierung fördert damit im Zuge der Schaffung einer „harmonischen Gesellschaft“ Rassismus und institutionelle Diskriminierung von Minderheiten. Die "Sinisierung" führt zu ethnisch begründeten Bewegungseinschränkungen, zu verstärkter Überwachung und bewaffneter Polizeipräsenz in den Gemeinden ethnischer Minderheiten sowie zu gesetzlichen Einschränkungen kultureller und religiöser Praktiken (USDOS 12.4.2022).
Die Förderung der chinesischen Sprache insbesondere an Schulen ethnischer Minderheiten stellt eine der Prioritäten der Regierung dar, um eine gemeinsame nationale Identität sowie Einheit zwischen den verschiedenen ethnischen Minderheiten und den Han-Chinesen zu erzeugen (ÖB 12.2021). Anfang Mai 2020 trat das vom regionalen Volkskongress der TAR verabschiedete "Ethnische Einheitsgesetz" in Kraft. Das Gesetz soll unter anderem durch patriotische Erziehung ethnische Einheit fördern. Zwar sollen die Rechte ethnischer Minderheiten gesichert werden, insgesamt wird mit diesem Gesetz jedoch der Rahmen für ethnische und kulturelle Autonomie noch enger gesteckt und die Repressionen der vergangenen Jahrzehnte weiter festgeschrieben (AA 11.10.2021).
Chinesisch-Unterricht war bereits für Lehrer, lokale Beamte und Auszubildende obligatorisch. Im Juli 2021 gaben die Behörden bekannt, dass auch Kindergärten in den Gebieten der ethnischen Minderheiten Chinesisch als Unterrichtssprache verwenden müssen (HRW 13.1.2022). Die neue Richtlinie, nach der in allen Vorschulen in China Mandarin-Chinesisch als Unterrichtssprache vorgeschrieben ist, verstärkt den Druck, Mandarin als dominierende Sprache auf allen Bildungsebenen durchzusetzen. Außerdem werden immer mehr Kinder ethnischer Minderheiten in Xinjiang und Tibet von ihren Eltern getrennt und gezwungen, staatliche Internate zu besuchen, in denen Mandarin die einzige Unterrichtssprache ist und in denen die Schüler einer intensiven politischen Indoktrination ausgesetzt sind. Personen, die protestieren, werden inhaftiert und auf andere Weise bestraft (FH 28.2.2022).
Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten werden in unverhältnismäßig hohem Maße von den Sicherheitskräften und der Strafjustiz verfolgt und misshandelt (FH 28.2.2022). Im Kampf gegen vermeintlichen Separatismus, religiös motivierten Extremismus und Terrorismus und vor dem Hintergrund einiger terroristischer Anschläge v. a. im Zeitraum 2014 – 2016 ist zu beobachten, dass es insbesondere seit Ende 2016 v. a. in der Autonomen Region Xinjiang zu einer alarmierenden Zunahme von Repressionsmaßnahmen kommt (AA 11.10.2021). Alle von der Regierung als Separatismus eingestuften Tätigkeiten zur Unterstützung der Rechte von Angehörigen ethnischer Minderheiten sind Staatsverbrechen (ÖB 12.2021). Alle Bestrebungen, die den chinesischen Herrschaftsanspruch auf die von den Minderheiten bewohnten Gebiete infrage stellen könnten, wie beispielsweise oppositionelle Meinungsäußerungen, werden massiv verfolgt. Forderungen nach größerer Autonomie werden reflexhaft als Bedrohung durch „Separatismus“ aufgefasst und streng verfolgt (AA 11.10.2021). Unter zweifelhaften Vorwürfen des Separatismus und der Gefährdung der Staatssicherheit werden Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten zu langen Haftstrafen verurteilt und in einigen Fällen ohne ordnungsgemäßes Verfahren hingerichtet (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.10.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062877/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Juli_2021%29%2C_11.10.2021.pdf, Zugriff 13.4.2022
BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069707/country_report-2022_CHN.pdf, Zugriff 13.4.2022
FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068722.html, Zugriff 13.4.2022
HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - China, https://www.ecoi.net/en/document/2066482.html, Zugriff 25.5.2022
ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylbericht Volksrepublik China
USDOS - US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: China, https://www.ecoi.net/en/document/2051558.html, Zugriff 13.4.2022
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: China (Includes Hong Kong, Macau, and Tibet) - China, https://www.ecoi.net/en/document/2071133.html, Zugriff 25.5.2022
Mongolen
Letzte Änderung: 21.07.2022
Die meisten ethnischen Mongolen leben in der Autonomen Region Inneren Mongolei, sind aber auch in den benachbarten Provinzen zu finden. Die Migration von Han-Chinesen in die Region ist signifikant, reicht aber schon in die Zeit vor die Gründung der Volksrepublik zurück. Die Han-chinesische Bevölkerungsanteil übertrifft heutzutage den mongolischen bei Weitem (DFAT 22.12.2021). Nominelle Repräsentanten der Mongolen, wie anderer ethnischer Minderheitengruppennehmen, nehmen an Partei- und Staatsgremien wie dem Nationalen Volkskongress teil. Ihre Rolle ist allerdings weitgehend symbolisch (FH 28.2.2022). Eine Angehörige der Minderheit dient derzeit als Vorsitzende der Autonomen Region Innere Mongolei, was einem Provinz-Gouverneur entspricht (USDOS 12.4.2022).
Mit 1. September 2020 wurden neue Bestimmung zur Unterrichtssprache in den Schulen der Inneren Mongolei eingeführt. Die neuen Bestimmungen sehen vor, dass schrittweise anstelle von Mongolisch Chinesisch als Unterrichtssprache eingeführt werden soll (ÖB 12.2021). Die Regierungsbehörden in der Inneren Mongolei verlangen von den Unterrichtenden, Geschichte und Politik in Mandarin zu unterrichten, anstatt in der mongolischen Sprache und der traditionellen mongolischen Schrift, die als wesentlicher Bestandteil der mongolischen Kultur angesehen wird (USDOS 12.4.2022; vgl. ÖB 12.2021). Die Änderung löste im August 2020 in der gesamten Region einen Schulboykott und Proteste aus. In dem Programm wurde der Versuch gesehen, die Kultur durch die Bildungspolitik auszulöschen [siehe Kapitel "Sicherheitslage, Innere Mongolei"] (USDOS 12.4.2022; vgl. ÖB 12.2021).Mit 1. September 2020 wurden neue Bestimmung zur Unterrichtssprache in den Schulen der Inneren Mongolei eingeführt. Die neuen Bestimmungen sehen vor, dass schrittweise anstelle von Mongolisch Chinesisch als Unterrichtssprache eingeführt werden soll (ÖB 12.2021). Die Regierungsbehörden in der Inneren Mongolei verlangen von den Unterrichtenden, Geschichte und Politik in Mandarin zu unterrichten, anstatt in der mongolischen Sprache und der traditionellen mongolischen Schrift, die als wesentlicher Bestandteil der mongolischen Kultur angesehen wird (USDOS 12.4.2022; vergleiche ÖB 12.2021). Die Änderung löste im August 2020 in der gesamten Region einen Schulboykott und Proteste aus. In dem Programm wurde der Versuch gesehen, die Kultur durch die Bildungspolitik auszulöschen [siehe Kapitel "Sicherheitslage, Innere Mongolei"] (USDOS 12.4.2022; vergleiche ÖB 12.2021).
Lokale und internationale Kritiker beschuldigen die chinesische Regierung der Zwangsassimilierung und der Zerstörung der mongolischen Kultur. Der Gebrauch der mongolischen Sprache war bereits vor der Änderung der Politik rückläufig, da ethnische Mongolen aus ihren traditionellen landwirtschaftlichen Gebieten in die mehrheitlich von Han bewohnten Städte zwangsumgesiedelt wurden, in denen Mandarin gesprochen wird (DFAT 22.12.2021). Mongolischsprachige Programme, die zuvor in den staatlichen Medien ausgestrahlt wurden, wurden durch chinesische Kulturprogramme ersetzt, deren Inhalte ein starkes Gefühl der gemeinsamen, chinesischen, nationalen Identität fördern sollen. Die VR China führt Maßnahmen durch, um eine gemeinsame Landessprache zu fördern, was Beobachter jedoch als Mittel zur Aushöhlung anderer Sprachen und Kulturen ansehen (USDOS 12.4.2022). Somit besteht auch in der Inneren Mongolei Sorge, dass die mongolische Sprache und Kultur schrittweise zurückgedrängt werde (ÖB 12.2021).
Oppositionelle Meinungsäußerungen werden auch in der Inneren Mongolei massiv verfolgt. Forderungen nach größerer Autonomie werden reflexhaft als Bedrohung durch „Separatismus“ aufgefasst und streng verfolgt (AA 11.10.2021). So sind auch Menschen, die sich außerhalb staatlicher Einrichtungen um die Förderung der mongolischen Kultur und um echte Autonomie in der Inneren Mongolei bemühen bzw. zu Vereinigungen zusammenschließen, politischer Verfolgung ausgesetzt (ÖB 12.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.10.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062877/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Juli_2021%29%2C_11.10.2021.pdf, Zugriff 26.4.2022
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (22.12.2021): DFAT Country Information Report People's Republic of China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067346/country-information-report-china-22122021.pdf, Zugriff 23.5.2022
FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068722.html, Zugriff 26.4.2022
ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht Volksrepublik China
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: China (Includes Hong Kong, Macau, and Tibet) - China, https://www.ecoi.net/en/document/2071133.html, Zugriff 23.5.2022
Kinder
Letzte Änderung: 22.07.2022
Die Staatsbürgerschaft wird von den Eltern abgeleitet. Die Eltern müssen ihre Kinder innerhalb eines Monats nach der Geburt gemäß dem nationalen Haushaltsregistrierungssystem anmelden. Kinder, die außerhalb der politischen Quoten oder von alleinstehenden Frauen geboren wurden, konnten oft nicht registriert werden und erhielten auch keine anderen rechtlichen Dokumente wie z. B. die Hukou-Aufenthaltsregisitrierung. Nicht registrierte Kinder haben keinen Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, einschließlich zu Bildungs- und Gesundheitsdiensten, Identitätsregistrierung oder Pensionsleistungen [siehe zu nicht registrierten Kindern - "black children" sowie unehelichen Kindern das Kapitel Familienplanungspolitik, inkl. "black children"] (USDOS 12.4.2022).
Jeder Chinese wird in seinem Heimatort registriert und kann nur dort soziale Dienste, medizinische Versorgung und Bildung in Anspruch nehmen. Wer umzieht, hat kein Recht auf diese Leistungen. Für Städte können temporäre Wohngenehmigungen gekauft werden. Doch sie sind für viele nicht erschwinglich (Plan International o.D.). Für nicht an ihrem Meldesitz ansässige Kinder von Wanderarbeiter bestehen mit ausreichenden Mitteln Möglichkeiten, diese in private Schulen zu schicken und private Krankenversorgung zu organisieren (ÖB 12.2021). Mehr als neun Millionen Kinder bleiben jedes Jahr auf dem Land zurück, wenn ihre Eltern als Wanderarbeiter in die Städte ziehen. Im besten Fall kümmern sich die Großeltern um sie. Im schlimmsten Fall sind sie auf sich gestellt. Diese Kinder werden leicht Opfer von Missbrauch (Plan International o.D.). Die chinesische Hilfsorganisation New Citizen Program berichtet, dass 26,7 Millionen Kinder von Wanderarbeitern im Alter von 6-14 Jahren in China getrennt von ihren Eltern leben (China.Table 16.1.2022). Nach schweren Fällen von Vernachlässigung und Selbstmorden wurde den in den Dörfern von Migrantenarbeitern zurückgelassenen Kindern verstärkte Aufmerksamkeit gewidmet ("left-behind children") (ÖB 12.2021).
Geschlechtsspezifische Abtreibungen sowie die Aussetzung und Vernachlässigung von Mädchen sind zwar zurückgegangen, stellen aber weiterhin ein Problem dar (USDOS 12.4.2022).
Kinderarbeit (unter 16 Jahren) ist in China gesetzlich verboten und für Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren nur eingeschränkt zulässig. China hat die UN-Konventionen 138 (Minimum Age Convention) und 182 (Worst Forms of Child Labour Convention) ratifiziert. In der Praxis ist Kinderarbeit allerdings immer noch ein großes gesellschaftliches Problem. Oftmals werden Kinder in Heimarbeit beschäftigt. Zuverlässige Zahlen über das Ausmaß der Kinderarbeit in China liegen nicht vor (AA 11.10.2021).
Kinderhandel ist nach wie vor ein ernstes Problem. Regelmäßig wird über Verschleppung und Verkauf von Kindern aus armen Regionen im Landesinnern berichtet. Kriminelle Ringe verbringen sie als billige Arbeitskräfte in Fabriken, zwingen sie in die organisierte Bettelei oder verkaufen sie zu illegalen Adoptionen oder zur Heirat. Die chinesische Regierung hat der Bekämpfung des Menschenhandels innerhalb Chinas in den letzten Jahren verstärkte Aufmerksamkeit gewidmet (AA 11.10.2021).
Das gesetzliche Mindestalter für einvernehmlichen Geschlechtsverkehr beträgt 14 Jahre. Personen, die Mädchen unter 14 Jahren zu Prostitution gezwungen haben, können zu einer Haftstrafe von zehn Jahren bis lebenslang verurteilt werden. Für Kunden ist der kommerzielle Geschlechtsverkehr mit Mädchen unter 14 Jahren mit Haftstrafen ab einem Ausmaß von fünf Jahren strafbar (USDOS 12.4.2022).
Internationalen Medienberichten zufolge wurden bis zu 30.000 Kinder nordkoreanischer Frauen in China, von denen die meisten verschleppt und mit chinesischen Ehepartnern verheiratet wurden, nicht registriert, weil ihr nordkoreanischer Elternteil keine Papiere besaß, sodass die Kinder de facto staatenlos sind. Diesen Kindern ist der Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, einschließlich zu Bildungs- und Gesundheitsdiensten, verweigert, obwohl das Gesetz die Staatsbürgerschaft für Kinder vorsieht, bei denen mindestens ein Elternteil die Staatsbürgerschaft der Volksrepublik China besitzt. Berichten zufolge haben chinesische Väter ihre Kinder manchmal nicht registriert, um den illegalen Status ihrer nordkoreanischen Partnerin nicht preiszugeben (USDOS 12.4.2022).
Durch die Inhaftierung von schätzungsweise einer Million oder mehr Uiguren, ethnischen Kasachen, Kirgisen und anderen Muslimen in Xinjiang sind zahlreiche Kinder ohne ihre Bezugspersonen geblieben. Die Regierung brachte die Kinder von Inhaftierten in Waisenhäusern oder staatlichen Internaten unter, wo sie u.a. mit der KPCh-Ideologie indoktriniert wurden [siehe Kapitel Ethnische Minderheiten Uiguren] (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.10.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062877/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Juli_2021%29%2C_11.10.2021.pdf, Zugriff 28.4.2022
China.Table (16.1.2022): Millionen Wanderarbeiter-Kinder von den Eltern getrennt, https://table.media/china/news/millionen-wanderarbeiter-kinder-von-den-eltern-getrennt/, Zugriff 12.7.2022
ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylbericht Volksrepublik China
Plan International (o.D.): Kinder in China, https://www.plan.de/patenschaft-asien/patenschaft-china/kinder-in-china.html, Zugriff 12.7.2022
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: China (Includes Hong Kong, Macau, and Tibet) - China, https://www.ecoi.net/en/document/2071133.html, Zugriff 28.4.2022
Homosexuelle
Letzte Änderung: 22.07.2022
Homosexualität ist seit 1997 in China keine Straftat mehr (AA 11.10.2021; vgl. ÖB 12.2021, HRW 13.1.2022). 2001 wurde sie von der „Liste der Geisteskrankheiten“ entfernt (ÖB 12.2021; vgl. AA 11.10.2021). Trotzdem werden homosexuelle Frauen und Männer, Trans-, Bi- und Intrasexuelle Personen (LGBTI) in der Gesellschaft und am Arbeitsplatz diskriminiert (ÖB 12.2021). LGBTI-Angehörige bleiben in vielen Bereichen (Medienvorschriften, Familien- oder Arbeitsrecht) noch immer benachteiligt (AA 11.10.2021). Es wird auch von Schwierigkeiten beim Zugang zu Gesundheits- und Sozialdiensten berichtet (DFAT 22.12.2021). Es gibt keine Gesetze, die Menschen vor Diskriminierung aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder ihrer Geschlechtsidentität schützen (HRW 13.1.2022; vgl. ÖB 12.2021). Homosexualität ist seit 1997 in China keine Straftat mehr (AA 11.10.2021; vergleiche ÖB 12.2021, HRW 13.1.2022). 2001 wurde sie von der „Liste der Geisteskrankheiten“ entfernt (ÖB 12.2021; vergleiche AA 11.10.2021). Trotzdem werden homosexuelle Frauen und Männer, Trans-, Bi- und Intrasexuelle Personen (LGBTI) in der Gesellschaft und am Arbeitsplatz diskriminiert (ÖB 12.2021). LGBTI-Angehörige bleiben in vielen Bereichen (Medienvorschriften, Familien- oder Arbeitsrecht) noch immer benachteiligt (AA 11.10.2021). Es wird auch von Schwierigkeiten beim Zugang zu Gesundheits- und Sozialdiensten berichtet (DFAT 22.12.2021). Es gibt keine Gesetze, die Menschen vor Diskriminierung aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder ihrer Geschlechtsidentität schützen (HRW 13.1.2022; vergleiche ÖB 12.2021).
Die rechtliche Stellung und der rechtliche Schutz von Angehörigen sexueller Minderheiten sind ungeklärt (AA 11.10.2021). Gleichgeschlechtliche Partnerschaften sind nicht legal (HRW 13.1.2022). Das chinesische Recht definiert die Ehe als Verbindung zwischen einem Mann und einer Frau und verweigert gleichgeschlechtlichen Paaren das Recht auf Ehe (FH 28.2.2022). In den Metropolen gibt es zwar eine sichtbare LGBTI-Szene und auch steigende gesellschaftliche Akzeptanz, traditionelle chinesische Einstellungen insbesondere in ländlichen Gebieten haben jedoch eine eingeschränkte gesamtgesellschaftliche Toleranz gegenüber LGBTI-Personen zur Folge (AA 11.10.2021). Es wird von Gewalt gegen LGBTI-Personen durch Familienmitglieder berichtet. Die elterliche Stigmatisierung ist oft mit der Sorge verbunden, dass ein Kind nicht in der Lage sein könnte, zu heiraten, Kinder zu bekommen und für die Großfamilie zu sorgen. Einige Familien zwingen ihre LGBTI-Kinder zur Teilnahme an einer Konversionstherapie. Eine Studie einer chinesischen NGO ergab, dass ein Drittel der Psychiater LGBTI als ein psychisches Problem betrachtet, das geheilt werden kann. Viele schwule und lesbische Personen heiraten aufgrund des Drucks ihrer Familie eine Person des anderen Geschlechts (DFAT 22.12.2021). Aufgrund gesellschaftlicher Diskriminierung und traditioneller Normen bekennen sich viele Homosexuelle nicht zu ihrer Orientierung (USDOS 12.4.2022).
Die Medienzensur verbietet LGBTI relevante Medieninhalten häufig wegen „Anormalität“ (ÖB 12.2021). Im September verbot die chinesische Regierung "verweichlichte" feminine Männer und "abnormale Ästhetik" in der Unterhaltungsbranche. Sie forderte die Medien auf, "korrekte Schönheitsstandards" zu schaffen und "positive Werte" zu verbreiten (HRW 13.1.2022). Die Nationale Verwaltungsstelle für Rundfunk und Fernsehen, Chinas Hauptregulierungsbehörde für diese Medien, bezeichnete in einer Verlautbarung unkonventionelle Geschlechterrollen und LGBTI als "abnormal" und "vulgär". Sie wies die Sender an, alle sogenannten "weibischen" Männertypen von den Bildschirmen zu nehmen, eine landesweite Kampagne zur "Reinigung" des Internets von Bezügen auf LGBTI+ wurde damit fortgesetzt (AI 29.3.2022).
Öffentliche Veranstaltungen von LGBTI- Organisationen werden nicht erlaubt (ÖB 10.2020). Einzelpersonen und Organisationen, die sich für LGBTI-Angelegenheiten einsetzen, berichteten weiterhin über Diskriminierung und Belästigung durch die Behörden (USDOS 12.4.2022). Zahlreiche Social-Media-Accounts von LGBTI-Organisationen wurden von den Behörden geschlossen. (AI 29.3.2022). Im Juli 2021 wurden sämtliche LGBTI-WeChat Gruppen gesperrt, Inhalte und Kontakte gelöscht (AA 11.10.2021; vgl. HRW 13.1.2022; USDOS 12.4.2022). Die Schwierigkeiten, zwischen legalen und illegalen Aktivitäten zu unterscheiden, führt nach NGO-Angaben regelmäßig dazu, dass die Polizei gegen Angehörige sexueller Minderheiten vorgeht (AA 11.10.2021). Öffentliche Veranstaltungen von LGBTI- Organisationen werden nicht erlaubt (ÖB 10.2020). Einzelpersonen und Organisationen, die sich für LGBTI-Angelegenheiten einsetzen, berichteten weiterhin über Diskriminierung und Belästigung durch die Behörden (USDOS 12.4.2022). Zahlreiche Social-Media-Accounts von LGBTI-Organisationen wurden von den Behörden geschlossen. (AI 29.3.2022). Im Juli 2021 wurden sämtliche LGBTI-WeChat Gruppen gesperrt, Inhalte und Kontakte gelöscht (AA 11.10.2021; vergleiche HRW 13.1.2022; USDOS 12.4.2022). Die Schwierigkeiten, zwischen legalen und illegalen Aktivitäten zu unterscheiden, führt nach NGO-Angaben regelmäßig dazu, dass die Polizei gegen Angehörige sexueller Minderheiten vorgeht (AA 11.10.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.10.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062877/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Juli_2021%29%2C_11.10.2021.pdf, Zugriff 27.4.2022
Al - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; China 2021, https://www.ecoi.net/en/document/2070239.html, Zugriff 27.4.2022
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (22.12.2021): DFAT Country Information Report People's Republic of China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067346/country-information-report-china-22122021.pdf, Zugriff 27.4.2022
FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068722.html, Zugriff 27.4.2022
HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066482.html, Zugriff 27.4.2022
ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht Volksrepublik China
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: China (Includes Hong Kong, Macau, and Tibet) - China, https://www.ecoi.net/en/document/2071133.html, Zugriff 27.4.2022
Bewegungsfreiheit und Meldewesen (Hukou)
Letzte Änderung: 22.07.2022
Das Gesetz sieht eine innerstaatliche Bewegungsfreiheit, die Möglichkeit von Auslandsreisen und die Möglichkeit einer Rückkehr vor. Doch werden diese Rechte nicht eingehalten. Die Behörden verschärfen die Beschränkungen der Bewegungsfreiheit vor wichtigen Jubiläen oder während der Nationalfeiertage ausländischer Staaten, bei Besuchen ausländischer Würdenträger oder großen politischen Ereignissen, um Demonstrationen vorzubeugen. Für Regierungsangestellte, auch pensionierte, insbesondere aus dem Militär, gelten Reisebeschränkungen ins Ausland. Im Laufe des Jahres 2021 wurden viele Anwälte, Künstler, Schriftsteller und Aktivisten zeitweise an der Ausreise gehindert. Die Behörden verhinderten auch die Ausreise einiger Familienmitglieder von Aktivisten, einschließlich ausländischer Familienangehöriger (USDOS 12.4.2022).
Die lokalen Regierungen setzen ein Social Credit System ein, mit dem die Vertrauenswürdigkeit der Bürger anhand einer Vielzahl von Daten bewertet wird, sowie obligatorische "Gesundheitscode" Mobil-Apps, welche die COVID-19 Ausbreitung bekämpfen sollen, um Menschen den Zugang zu Flug- und Bahnreisen, medizinischen Einrichtungen und anderen öffentlichen Dienstleistungen und Räumen auf der Grundlage willkürlicher oder undurchsichtiger Kriterien zu verweigern. Millionen von Menschen sind von den staatlichen Einschränkungen beim Zugang zu Auslandsreisen und Reisepässen betroffen, wobei Uiguren und Tibeter am stärksten betroffen sind (FH 28.2.2022).
In der Tibetischen Autonomen Region gibt es starke Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, die ethnische Tibeter unverhältnismäßig stark betreffen. Hindernisse wie Truppeneinsätze, Kontrollpunkte, Straßensperren, erforderliche bürokratische Genehmigungen und Reisepassbeschränkungen behindern die Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb der tibetischen Gebiete als auch zwischen diesen Gebieten und der Außenwelt. Die verstärkte staatliche Kontrolle umfasste strengere Reisebeschränkungen und die Notwendigkeit von Genehmigungen für die Einreise in bestimmte Gebiete, insbesondere in der Nähe der internationalen Grenzen im Süden (FH 28.2.2022b).
Uiguren sind innerhalb Xinjiangs und außerhalb der Region drakonischen Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit ausgesetzt. Obwohl die Verwendung von "Inlandspässen", die eine lokale behördliche Genehmigung für Reisen in ein anderes Gebiet erforderten, 2016 eingestellt wurde, führten die Behörden weiterhin Identitätskontrollen bei Personen durch, die Städte und öffentliche Straßen betraten oder verließen. In Xinjiang betreiben Sicherheitsbeamte Kontrollpunkte, die den Zugang zu öffentlichen Plätzen, einschließlich Märkten und Moscheen, verwalten und von den Uiguren verlangen, ihren nationalen Personalausweis zu scannen, sich einer Gesichtserkennungsprüfung zu unterziehen und ihr Gepäck einer Sicherheitskontrolle wie am Flughafen zu unterziehen. Für Han-Chinesen gelten solche Beschränkungen in diesen Bereichen nicht (USDOS 12.4.2022).
Uiguren, insbesondere in Xinjiang, berichten von großen Schwierigkeiten bei der Genehmigung von Passanträgen. Häufig werden ihnen Pässe für Reisen ins Ausland verweigert. Seit 2016 forderten die Behörden die Bewohner Xinjiangs auf, ihre Reisepässe abzugeben, oder teilten den Bewohnern mit, dass keine neuen Reisepässe verfügbar seien. Ausländischen Familienmitgliedern uigurischer Aktivisten, die im Ausland leben, wird ebenfalls die Einreise verweigert. Zum Teil ist dies auf die COVID-19-Reisebeschränkungen zurückzuführen, andererseits bestanden Beschränkungen bereits vor der Pandemie. Die Behörden weigern sich, Pässe für im Ausland lebende Uiguren zu erneuern (USDOS 12.4.2022).
Meldewesen: Haushaltsregistrierung - Hukou
Grundsätzlich wird jeder chinesische Staatsangehörige in einem Haushaltsregister (Hukou) geführt, ausgenommen sind jedoch „überzählige“ Kinder, die während der Politik der 1-, später 2- bzw. 3-Kind-Familie geboren wurden. Für Kinder mit doppelter Staatsangehörigkeit ist die Eintragung in den Hukou des chinesischen Elternteils nicht verpflichtend (AA 11.10.2021). Die Meldekarte des "Hukou-Systems" ist weiterhin nötig für die (legale) Aufnahme einer Arbeit oder den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen. Chinesen, die keinen für ihre Zwecke gültigen Hukou haben (z.B. minderjährige Wanderarbeiter, welche offiziell noch nicht arbeiten dürften), verwenden mitunter gefälschte "Hukou-Karten" oder solche von Verwandten (ÖB 12.2021). Ein Umzug bzw. eine Umregistrierung in einer anderen Region ist nur im Rahmen der gesetzlichen Regelungen des Hukousystems (Haushaltsregistrierungssystem) möglich (ÖB 28.5.2020; vgl. NMoFA 1.7.2020). Für die großen Städte, wie Peking oder Shanghai, ist es schwierig, eine Hukou Registrierung zu erlangen, da es vorgegebene Quoten für neue Bewohner gibt (DFAT 22.12.2021). Grundsätzlich wird jeder chinesische Staatsangehörige in einem Haushaltsregister (Hukou) geführt, ausgenommen sind jedoch „überzählige“ Kinder, die während der Politik der 1-, später 2- bzw. 3-Kind-Familie geboren wurden. Für Kinder mit doppelter Staatsangehörigkeit ist die Eintragung in den Hukou des chinesischen Elternteils nicht verpflichtend (AA 11.10.2021). Die Meldekarte des "Hukou-Systems" ist weiterhin nötig für die (legale) Aufnahme einer Arbeit oder den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen. Chinesen, die keinen für ihre Zwecke gültigen Hukou haben (z.B. minderjährige Wanderarbeiter, welche offiziell noch nicht arbeiten dürften), verwenden mitunter gefälschte "Hukou-Karten" oder solche von Verwandten (ÖB 12.2021). Ein Umzug bzw. eine Umregistrierung in einer anderen Region ist nur im Rahmen der gesetzlichen Regelungen des Hukousystems (Haushaltsregistrierungssystem) möglich (ÖB 28.5.2020; vergleiche NMoFA 1.7.2020). Für die großen Städte, wie Peking oder Shanghai, ist es schwierig, eine Hukou Registrierung zu erlangen, da es vorgegebene Quoten für neue Bewohner gibt (DFAT 22.12.2021).
Seit 2016 wurde eine Hukou-Eintragung schrittweise auch für ca. 100 Mio. Wanderarbeiter eingeführt (AA 11.10.2021). Trotz der erklärten Verpflichtung der Regierung, das Hukou-System (Haushaltsregistrierung) zu reformieren, verhindert es nach wie vor, dass rund 290 Millionen Binnenmigranten in den Städten, in denen sie arbeiten, die vollen legalen Rechte als Einwohner genießen. Nach den jüngsten Teilreformen hat die große Mehrheit der Migranten immer noch nicht die gleichen Rechte oder den vollen Zugang zu denselben sozialen Dienstleistungen wie die Stadtbewohner, wie zum Beispiel die Ausbildung für ihre Kinder in den lokalen Schulen (FH 28.2.2022).
Ausweichmöglichkeiten
Repressionen erfolgen landesweit nicht einheitlich. Da wegen der Größe des Landes und der historisch gewachsenen Strukturen Einfluss und Kontrolle der Zentralregierung in den einzelnen Landesteilen unterschiedlich stark ausgeprägt sind, treten staatliche oder dem Staat zurechenbare Übergriffe in den Regionen unterschiedlich häufig auf. Daher kann es im Einzelfall möglich sein, durch einen Ortswechsel Repressalien auszuweichen. Allerdings ist ein Umzug in einen anderen Landesteil durch die restriktive Registrierungspraxis („Hukou“-System) nur schwer möglich (Verlust des Zugangs zu Bildung und Sozialleistungen). Für Personen aus ländlichen Gebieten ist es schwierig, legal in eine Stadt zu ziehen (AA 11.10.2021). Ein Untertauchen, also eine nicht registrierte Niederlassung in einen anderen Landesteil als jenem des Melde-Wohnorts, ist schwierig. Sowohl bei Inlandsflügen als auch bei Zugfahrten wird systematisch die Identität überprüft, auch Zugtickets können nur mit Personalausweis gekauft werden und sind nicht übertragbar. Kraftfahrzeuge mit Kennzeichen von außerhalb der Stadt oder der Provinz und deren Passagiere werden systematisch überprüft. Es besteht ein sehr effizientes System der Überwachung durch Nachbarschaftskomitees. In der Tibetischen Autonomen Region und in Xinjiang besteht eine besonders strenge Überwachung unter anderem durch das System der kollektiven Bestrafung von Dorfgemeinschaften und starken Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, wonach Personen, die ihr Dorf oder ihre Region verlassen wollen, hierfür Genehmigungen einholen müssen, welche teilweise nur für bestimmte andere Regionen ausgestellt werden. In Xinjiang werden darüber hinaus in von Uiguren bewohnten Gegenden an Straßensperren Identitätskontrollen – vor allem von jungen männlichen Uiguren – durch die bewaffnete Volkspolizei und die Volksbefreiungsarmee durchgeführt (ÖB 12.2021). Nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amtes gibt es davon ausgehend insbesondere für aus politischen Gründen Verfolgte keine sichere Ausweichmöglichkeit innerhalb Chinas (AA 11.10.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.10.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062877/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Juli_2021%29%2C_11.10.2021.pdf, Zugriff 3.5.2022
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (22.12.2021): DFAT Country Information Report People’s Republic of China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067346/country-information-report-china-22122021.pdf, Zugriff 2.5.2022
FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068722.html, Zugriff 2.5.2022
FH - Freedom House (28.2.2022b): Freedom in the World 2022 - Tibet, https://www.ecoi.net/en/document/2072101.html, Zugriff 3.5.2022
NMoFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs (1.7.2020): Country of origin information report China
ÖB Peking [Österreich] (28.5.2020): Auskunft des Vertrauensanwaltes
ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht Volksrepublik China
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: China (Includes Hong Kong, Macau, and Tibet) - China, https://www.ecoi.net/en/document/2071133.html, Zugriff 2.5.2022
IDPs und Flüchtlinge
Letzte Änderung: 22.07.2022
China hat das UN-Abkommen und das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ratifiziert. Eine ausdrückliche Regelung zur Vergabe des Flüchtlingsstatus gibt es jedoch nicht und China lehnt die Aufnahme von Flüchtlingen explizit ab (AA 11.10.2021). Der Großteil der Flüchtlinge in der Volksrepublik sind etwa 300.000 Personen, die Ende der 1970er-Jahre aus Vietnam vertrieben wurden. Die Integration der Flüchtlinge, die bis auf die fehlende Staatsangehörigkeit die gleichen Rechte wie Chinesen genießen, ist aus Sicht des UNHCR vorbildlich (AA 1.12.2020).
In China halten sich Schätzungen zufolge bis zu 50.000 Nordkoreaner illegal auf. Nordkoreaner werden in China nicht als politische Flüchtlinge anerkannt, sondern als Wirtschaftsmigranten betrachtet (AA 11.10.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Damit ist ein legaler Aufenthalt mit formellem Flüchtlingsstatus in China nicht möglich. Sie müssen jederzeit mit einer Abschiebung durch die Sicherheitsbehörden rechnen. Die zum Teil sehr schweren Repressionsmaßnahmen, die bei einer Rückführung nach Nordkorea drohen, sind für China kein Abschiebehindernis (AA 11.10.2021). UNHCR hat keinen Zugriff auf nordkoreanische Asylwerber. Wenn irreguläre nordkoreanische Migranten versuchen, in China unterzutauchen, werden sie häufig zu Opfern von Verbrechen und Misshandlungen, wobei viele Frauen zur Prostitution gezwungen oder als Frauen oder „Gefährtinnen“ an chinesische Männer verkauft werden. Für viele Nordkoreaner ist China auch ein Transitland auf dem Weg nach Südostasien bzw. Richtung Südkorea. Hilfesuchende Nordkoreaner drangen mitunter auch in ausländische Botschaften in Peking ein, um Asyl zu beantragen (ÖB 12.2021).In China halten sich Schätzungen zufolge bis zu 50.000 Nordkoreaner illegal auf. Nordkoreaner werden in China nicht als politische Flüchtlinge anerkannt, sondern als Wirtschaftsmigranten betrachtet (AA 11.10.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). Damit ist ein legaler Aufenthalt mit formellem Flüchtlingsstatus in China nicht möglich. Sie müssen jederzeit mit einer Abschiebung durch die Sicherheitsbehörden rechnen. Die zum Teil sehr schweren Repressionsmaßnahmen, die bei einer Rückführung nach Nordkorea drohen, sind für China kein Abschiebehindernis (AA 11.10.2021). UNHCR hat keinen Zugriff auf nordkoreanische Asylwerber. Wenn irreguläre nordkoreanische Migranten versuchen, in China unterzutauchen, werden sie häufig zu Opfern von Verbrechen und Misshandlungen, wobei viele Frauen zur Prostitution gezwungen oder als Frauen oder „Gefährtinnen“ an chinesische Männer verkauft werden. Für viele Nordkoreaner ist China auch ein Transitland auf dem Weg nach Südostasien bzw. Richtung Südkorea. Hilfesuchende Nordkoreaner drangen mitunter auch in ausländische Botschaften in Peking ein, um Asyl zu beantragen (ÖB 12.2021).
Aufgrund des fehlenden Rechtsstatus haben Flüchtlinge im Allgemeinen keinen Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung, zum öffentlichen Bildungswesen oder zu anderen sozialen Dienstleistungen. Das UNHCR berichtet, dass die Behörden den Zugang des UNHCR zu den Grenzgebieten weiterhin einschränken. Die Behörden verhaften und verfolgen manchmal Bürger, die nordkoreanischen Flüchtlingen und Asylbewerbern helfen, sowie jene, die den illegalen Grenzübertritt erleichtern (USDOS 12.4.2022).
China verzeichnet jedes Jahr eine der höchsten Zahlen an Katastrophenvertreibungen weltweit. Im Jahr 2020 gab es in China 5,1 Millionen neue Vertreibungen im Zusammenhang mit Katastrophen - die höchste Zahl weltweit. Die überwiegende Mehrheit davon war auf Überschwemmungen und Stürme zurückzuführen. Die häufigsten Gefahren sind extreme, plötzlich auftretende hydrologische Ereignisse wie Sturzfluten und Flussüberschwemmungen. Auch meteorologische Gefahren wie tropische Stürme und Schlammlawinen sind häufig. Erdbeben treten seltener auf, sind aber äußerst zerstörerisch und führen zu erheblichen Vertreibungen. Zu anderen Gründen für Vertreibungen gibt es keine Informationen, Entwicklungsprojekte werden wahrscheinlich eine große Zahl von Menschen vertreiben, angesichts der laufenden Modernisierung und Urbanisierung des Landes, doch gibt es dazu keine Daten (IDMC o.D.).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.10.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062877/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Juli_2021%29%2C_11.10.2021.pdf, Zugriff 3.5.2022
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.12.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: Oktober 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041768/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_01.12.2020.pdf, Zugriff 3.5.2020
IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre (o.D.): China, Country Information, https://www.internal-displacement.org/countries/china, Zugriff 3.5.2022
ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht Volksrepublik China
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: China (Includes Hong Kong, Macau, and Tibet) - China, https://www.ecoi.net/en/document/2071133.html, Zugriff 3.5.2022
Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung: 22.07.2022
Allgemeine Wirtschaftsleistung
Mit der Öffnung Chinas gegenüber dem Westen schaffte das Land, ausgelöst durch wirtschaftliche Reformen, in den letzten vier Jahrzehnten den Aufstieg zur zweitgrößten Volkswirtschaft der Welt (Darimont 2020). Die Wirtschaftsreformen gingen mit jährlichen BIP-Wachstumsraten von etwa 10 % von 1978 bis 2010 und - mit Ausnahme von zwei Höchstständen in den Jahren 1988 und 1989 (18 %) sowie 1994 und 1995 (24 %) - mit einem relativ niedrigen Inflationsniveau einher. Die Wachstumsraten sind nach der globalen Finanzkrise von 2008 bis 2010 und der darauf folgenden globalen Rezession zurückgegangen. Der Lebensstandard hat sich deutlich verbessert, und die Zahl der absolut Armen ist stetig zurückgegangen. Dieser Gesamterfolg wird durch die zunehmende ungleiche Verteilung des Wohlstands getrübt. Die städtischen Einkommen sind heute mehr als dreimal so hoch wie die Einkommen auf dem Land. Der Gini-Index zeigt, dass China sogar nach den Standards anderer Schwellenländer nun eine der ungleichsten Gesellschaften der Welt ist (BS 23.2.2022).
Der 14. Fünfjahresplan, der die zentrale Grundlage für die gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung Chinas bildet und im März 2021 vom Nationalen Volkskongress beschlossen wurde, strebt die Transformation Chinas in einen modernen sozialistischen Staat mit einer hochqualitativen und von Innovation getriebenen Wirtschaftsentwicklung an. Bis 2035 soll das verfügbare Einkommen ausgehend vom Niveau des Jahres 2020 verdoppelt und China somit zu einer „high income society“ werden (ÖB 12.2021; vgl. WKO 3.2022).Der 14. Fünfjahresplan, der die zentrale Grundlage für die gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung Chinas bildet und im März 2021 vom Nationalen Volkskongress beschlossen wurde, strebt die Transformation Chinas in einen modernen sozialistischen Staat mit einer hochqualitativen und von Innovation getriebenen Wirtschaftsentwicklung an. Bis 2035 soll das verfügbare Einkommen ausgehend vom Niveau des Jahres 2020 verdoppelt und China somit zu einer „high income society“ werden (ÖB 12.2021; vergleiche WKO 3.2022).
Erreicht werden soll das durch das Modell der „dualen Zirkulation“, welches verstärkt auf Herstellung, Vertrieb und Konsum von Produkten im Inland setzt. Gleichzeitig sollen chinesische Unternehmen durch technologische Innovation in der globalen Wertschöpfungskette aufsteigen. China will in Schlüsselindustrien wie künstliche Intelligenz, Quanteninformatik, Halbleitertechnologie sowie Gen- und Biotechnik künftig eine Vorreiterrolle einnehmen und strebt langfristig einen hohen Grad an technologischer Autarkie an (ÖB 12.2021; vgl. WKO 3.2022). Auch der private Konsum spielt eine zunehmend große Rolle für das Wirtschaftswachstum. In den letzten Jahren wurde der Privatkonsum einerseits durch höhere Ausgaben für Sozialleistungen und Lohnsteigerungen geschürt, andererseits durch Arbeitsplatzschaffungsmaßnahmen und Steuersenkungen (WKO 3.2022). Erreicht werden soll das durch das Modell der „dualen Zirkulation“, welches verstärkt auf Herstellung, Vertrieb und Konsum von Produkten im Inland setzt. Gleichzeitig sollen chinesische Unternehmen durch technologische Innovation in der globalen Wertschöpfungskette aufsteigen. China will in Schlüsselindustrien wie künstliche Intelligenz, Quanteninformatik, Halbleitertechnologie sowie Gen- und Biotechnik künftig eine Vorreiterrolle einnehmen und strebt langfristig einen hohen Grad an technologischer Autarkie an (ÖB 12.2021; vergleiche WKO 3.2022). Auch der private Konsum spielt eine zunehmend große Rolle für das Wirtschaftswachstum. In den letzten Jahren wurde der Privatkonsum einerseits durch höhere Ausgaben für Sozialleistungen und Lohnsteigerungen geschürt, andererseits durch Arbeitsplatzschaffungsmaßnahmen und Steuersenkungen (WKO 3.2022).
Das Wachstum der letzten Jahre stützt sich auf die steigende Bedeutung des Dienstleistungssektors, der 2021 54,9 % zum BIP beigetragen hat. Dabei dominieren der Informationstechnologiesektor (+17,2 %), der Transportsektor (+12,1 %) sowie der Einzelhandelssektor (+11,3 %). Aber auch der Hotel- und Cateringsektor erlebt mit einem Wachstum von +14,5 % nach zwei Covid geprägten Jahren wieder einen starken Aufschwung. Trotz vereinzelter lokaler Ausbrüche und den damit verbundenen Reisebeschränkungen konnte sich der chinesische Inlandstourismus 2021 signifikant erholen und erreichte zeitweise bereits das Vorkrisenniveau. Auf die Industrie sind 2021 38,4 % entfallen (WKO 3.2022).
Dank der durch strenge Maßnahmen bewirkten raschen Eindämmung der Covid-19-Pandemie konnte Chinas Wirtschaft 2020 die Produktionseinbrüche überwinden und ein Wachstum von +2,3 % verzeichnen (WKO 3.2022). Dieser Trend konnte sich auch 2021 fortsetzen, sodass China letztes Jahr ein Wachstum von +8,1 % verzeichnen konnte (WKO 3.2022; vgl. WB 12.4.2022). Die Regierung stützte das Wirtschaftswachstum durch Maßnahmen wie breite öffentliche Ausgaben, Eingriffe in die Zinspolitik, Erleichterungen im Eigentumssektor und Steuerreduzierungen (WB 8.6.2022). Für 2022 strebt die chinesische Regierung ein Wirtschaftswachstum von ca. 5,5 % an – das niedrigste aller bisher ausgegebenen Wachstumsziele aber gleichzeitig auch ein ehrgeiziges Ziel, zumal die meisten Experten für heuer ein Wachstum von lediglich 5 % und sogar darunter erwarten (WKO 3.2022). Dank der durch strenge Maßnahmen bewirkten raschen Eindämmung der Covid-19-Pandemie konnte Chinas Wirtschaft 2020 die Produktionseinbrüche überwinden und ein Wachstum von +2,3 % verzeichnen (WKO 3.2022). Dieser Trend konnte sich auch 2021 fortsetzen, sodass China letztes Jahr ein Wachstum von +8,1 % verzeichnen konnte (WKO 3.2022; vergleiche WB 12.4.2022). Die Regierung stützte das Wirtschaftswachstum durch Maßnahmen wie breite öffentliche Ausgaben, Eingriffe in die Zinspolitik, Erleichterungen im Eigentumssektor und Steuerreduzierungen (WB 8.6.2022). Für 2022 strebt die chinesische Regierung ein Wirtschaftswachstum von ca. 5,5 % an – das niedrigste aller bisher ausgegebenen Wachstumsziele aber gleichzeitig auch ein ehrgeiziges Ziel, zumal die meisten Experten für heuer ein Wachstum von lediglich 5 % und sogar darunter erwarten (WKO 3.2022).
Nach einem starken Start im Frühjahr 2022 unterbrach der größte Covid-19-Ausbruch seit zwei Jahren und die ausgedehnten Lockdowns in Teilen Chinas von März bis Mai die Normalisierung des Wirtschaftswachstums. Allerdings wurden zusätzliche Stimulusmaßnahmen zur Ankurbelung der Wirtschaft durch die Regierung angekündigt (WB 8.6.2022).
Arbeitsmarkt
Die Zahl der Erwerbstätigen in China erreichte im Jahr 2019 0.774 Milliarden Menschen. Im Jahr 2020 kamen 11.86 Millionen neue Arbeitsplätze in den Städten hinzu (IOM 2021). Chinas Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter schrumpft seit 2012 kontinuierlich (ÖB 12.2021). Mittel- bis langfristig stellt die rasch alternde Bevölkerung des Landes das größte Wachstumshindernis für China dar. Um diesen Entwicklungen gegenzusteuern, hat China 2021 offiziell eine Drei-Kind-Politik proklamiert (WKO 3.2022).
Die Meldekarte (Hukou) ist weiterhin nötig für die (legale) Aufnahme einer Arbeit. Eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt in den ländlichen Regionen ist oft sehr schwierig (ÖB 12.2021). Mehr als 60 Prozent der Bevölkerung leben im urbanen Umfeld (CIA 10.5.2022).
Für den Zeitraum 2021-2025 proklamierte die Regierung im 14. Fünfjahresplan die Schaffung 55 Mio. neuer Arbeitsplätze, vor allem im Dienstleistungsbereich und durch die Förderung innovativen Unternehmertums. Hierzu sind eine proaktive Arbeitsmarktpolitik, die Entwicklung einer „innovativen Kultur“, die Förderung von Innovation insbesondere im Bereich Wissenschaft und Technologie, und der Aufbau von groß angelegten Trainingsprogrammen geplant. Weiterhin sollen vulnerable Bevölkerungsgruppen wie Menschen mit Behinderung, arme Familien und Wanderarbeiter, besondere Aufmerksamkeit erfahren (ÖB 12.2021).
Grundversorgung
Nach offiziellen Angaben ist es China in den letzten 40 Jahren gelungen über 700 Mio. Menschen aus der absoluten Armut zu holen. Umfassende Fördermittel der Zentral- sowie Lokalregierungen insbesondere in ländlichen Regionen Chinas haben erheblich zur Armutsbekämpfung beigetragen (alleine 2020: 500 Milliarden CNY/72 Milliarden USD) (ÖB 12.2021). Das landesweite verfügbare Pro-Kopf-Einkommen lag 2020 bei 32.189 CNY, was einen realen Anstieg von 1,2 Prozent gegenüber 2019 bedeutet (IOM 2021). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt kontinuierlich an (AA 11.10.2021). Allerdings kam es in den letzten Jahren zu einem rasanten Anstieg der Nahrungsmittelpreise (ÖB 12.2021).
Sozialversicherungssystem, Pensionsversicherung
Die meisten sozialen Leistungen sind zudem an die Wohnrechtsregistrierung (hukou) gekoppelt, befindet sich diese auf dem Land, ist mit einem noch niedrigeren Niveau an staatlicher Hilfeleistung zu rechnen. Die Meldekarte (Hukou) ist weiterhin nötig für den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen. Bis 2020 haben mehr als 100 Mio. Chinesen, die ohne städtischen Hukou bereits „ständig“ in Städten leben, Zugang zu sozialen Leistungen wie medizinischer Versorgung und Bildung erhalten. 2013 verfügten nur 36 % der Stadtbewohner über einen städtischen Hukou mit Zugang zu sozialen Leistungen, dieser Prozentsatz wurde bis Ende 2019 auf 44,4 % erhöht. Die Maßnahmen betreffen jedoch nicht einmal die Hälfte der geschätzten 290 Mio. Wanderarbeiter (ÖB 12.2021).
Das chinesische Sozialversicherungssystem deckt folgende Gruppen ab:
Senioren: Personen über 60 Jahre, arbeitsunfähig, ohne Einkommen, ohne Unterhaltszahlungen und Beihilfe oder deren Angehörige sie nicht unterstützen können.
Waisen ohne Verwandtschaft.
Ausgesetzte Babys und Kinder, deren biologische Eltern nicht auffindbar sind (IOM 2021).
Um Arbeitslosenhilfe zu beantragen, muss man ein Jahr in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben und den Arbeitsplatz unfreiwillig verloren haben. Eine Registrierung erfolgt beim lokalen Sozialversicherungsbüro. Dazu benötigt man ein Ausweisdokument sowie den Beleg der Kündigung der Arbeitgeber. Die Auszahlungen entsprechen normalerweise dem Mindestlohn der jeweiligen Region (IOM 2021).
Das Pensionsantrittsalter liegt bei Männern bei 60 Jahren, bei Frauen bei 50 bzw. 55 Jahren (öffentlich Bedienstete). Frühpension sowie eine Aufschiebung des Pensionsantrittes ist möglich, sofern die Voraussetzung einer Teilnahme am Arbeitsmarkt von 15 Jahren erfüllt ist. In Fällen von Schwerarbeit ist ein Pensionsantritt auch unter 15 Arbeitsjahren möglich. Aufgrund der rasant alternden Bevölkerung steht das chinesische Pensionssystem vor besonderen Herausforderungen. Waren 2016 16,7% der chinesischen Bevölkerung älter als 60 Jahre, liegt der Anteil 2021 bereits bei 18,7 %. Damit ist zu befürchten, dass das chinesische Pensionssystem damit an seine Kapazitätsgrenzen stößt (ÖB 12.2021).
Das seit 2014 bestehende Programm zur Sicherung des Existenzminimums ("di bao") ähnelt der Sozialhilfe. Dafür ist eine lokale Wohnmeldung ("Hukou-System") vorausgesetzt, weshalb die Millionen Wanderarbeiter in Städten in der Regel keinen oder nur eingeschränkten Anspruch haben. Ein nationales Gesetz ist seit Jahren in Planung, bisher jedoch nicht verabschiedet, da unklar ist, wie eine überregionale Bedarfsprüfung angesichts der Mobilität der Bevölkerung und der Größe des Landes bewerkstelligt werden kann. Die Höhe des "di bao" wird regional festgelegt und beträgt in Städten durchschnittlich 373 RMB (ca. 52 EUR) und auf dem Land 203 RMB (28 EUR) (ÖB 12.2021).
Angesichts des niedrigen Niveaus der Sozialleistungen bleibt die familiäre Solidarität in Notfällen und im Pensionsalter eine entscheidende Stütze. In China wird erwartet, dass Kinder ihre Eltern im Alter maßgeblich finanziell unterstützen (ÖB 12.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.10.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062877/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Juli_2021%29%2C_11.10.2021.pdf, Zugriff 18.5.2022
BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069707/country_report-2022_CHN.pdf, Zugriff 18.5.2022
CIA - Central Intelligence Agency (10.5.2022): The World Factbook - China, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/china/#people-and-society, Zugriff 19.5.2022
Darimont, Barbara (2020): Wirtschaftspolitik der Volksrepublik China, Springer Fachmedien Verlag
IOM - Internationale Organisation für Migration / Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (2021): Länderinformationsblatt China 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_China_DE.pdf, Zugriff 18.5.2022
ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht Volksrepublik China
WB - World Bank (8.6.2022), China Economic Update – June 2022, https://www.worldbank.org/en/country/china/publication/china-economic-update-june-2022, Zugriff 8.7.2022
WB - World Bank (12.4.2022): China, Overview, Context, https://www.worldbank.org/en/country/china/overview#1, Zugriff 19.5.2022
WKO - Wirtschaftskammer Österreich / Außenwirtschaft Austria (3.2022): Wirtschaftsbericht China, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/china-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 18.5.2022
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 22.07.2022
In China gibt es kein System niedergelassener Ärzte. Die Krankenversorgung konzentriert sich daher auf die Krankenhäuser. In den großen Städten finden sich sehr große Klinikzentren mit modernster Ausstattung, wohingegen auf dem Land die Versorgung noch sehr einfach sein kann. Die Hygiene entspricht nicht europäischen Standards (AA 8.7.2022). In den größeren Städten ist eine medizinische Versorgung durch moderne, gut ausgestattete Kliniken gewährleistet (BMeiA 8.7.2022). Auch in nahezu allen kleineren Städten sind Krankenhäuser, die eine Grundversorgung abdecken, zu finden (IOM 2020). Die Pflege und Verpflegung der Patienten erfolgt in den Kliniken überwiegend durch die Familie (LH 14.08.2020). Die medizinische Infrastruktur auf dem Land ist allerdings weiterhin lückenhaft und leistungsschwach (AA 11.10.2021). Das chinesische Gesundheitssystem hält nicht mit der wirtschaftlichen Entwicklung Schritt. Gemäß Vergleichszahlen der OECD sind für 1.000 Einwohner 2,7 Krankenschwestern/-pfleger sowie zwei Ärzte verfügbar (HB 19.2.2020). Medikamente sind generell landesweit gut erhältlich (IOM 2020).
China verkündete Ende 2014, die Abdeckung von 95 Prozent der Bevölkerung mit grundlegender Krankenversicherung erreicht zu haben. In der Praxis bestehen jedoch große Unterschiede in Qualität und Umfang der Absicherung (ÖB 12.2021). Die finanzielle Absicherung im Krankheitsfall ist nach wie vor ungenügend. Obwohl 95 % der Bevölkerung über verschiedene Krankenversicherungsregime abgesichert sind, stellen für Bezieherinnen und Bezieher durchschnittlicher und niedriger Einkommen Krankheiten, die intensive ärztliche und/oder therapeutische Behandlungen erfordern, eine nach wie vor enorme, häufig existenzbedrohende finanzielle Belastung dar (AA 11.10.2021).
Ärztliche Behandlungskosten müssen von Patienten im Voraus bezahlt werden. Die meisten Versicherten erhalten eine Kostenerstattung bei jährlichen Kosten bis 1.300 RMB (170 EUR), darüber hinausgehende Kosten müssen selbst getragen werden. Bedienstete von Staatsbetrieben erhalten nahezu kompletten Kostenersatz. Obwohl die chinesische Regierung kontinuierlich mehr in das Gesundheitswesen investiert, ist die Abdeckung oft ungenügend. Besonders im ländlichen Raum müssen häufig arme Familien ihre gesamten Ersparnisse für Behandlungen kranker Familienmitglieder aufwenden. Auch die staatlichen Krankenhäuser müssen sich weitgehend selbst finanzieren, und tun dies vor allem durch extensives Verschreiben überteuerter Medikamente (ÖB 12.2021).
Grundsätzlich wird es allen chinesischen Staatsbürger ermöglicht, am Ort ihrer Haushaltsregistrierung Leistungen der nationalen Grundkrankenversicherung in Anspruch zu nehmen. Das gilt nach erfolgter Registrierung auch für chinesische Staatsbürger, die aus dem Ausland zurückgekehrt sind. Dabei werden von der Krankenversicherung in der Regel eine medizinische Grundversorgung in für den Wohnort designierten Krankenhäusern abgedeckt. Dabei können medizinische Leistungen nur dann bezogen werden, wenn eine Hukou-Registrierung besteht (ÖB 13.8.2020).
Die Meldekarte (Hukou) ist weiterhin nötig für den (legalen) Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen (ÖB 12.2021). Die Systeme der sozialen Sicherheit in China sind Anreize für die Landbewohner, in die städtischen Zentren zu ziehen. Das Haushaltsregistrierungssystem, das die Land-Stadt-Migration einschränken, sowie die nationale Stadtentwicklungsstrategie, die das Wachstum der Städte begrenzen soll, förderten indirekt eine Vorort-Urbanisierung der ländlichen Gebiete (UNDESA 2021).
2014 hat China begonnen das Hukou-System schrittweise zu reformieren. In den meisten Städten in Zentral und Westchina wurden die Hukou-Beschränkungen bereits aufgehoben, in Ostchina haben insb. second-tier und third-tier Städte ihre Registrierungsanforderungen gelockert. In den großen Metropolen Peking, Shanghai und Guangzhou wurde ein Punktesystem anhand von bestimmten Kriterien eingeführt (Ausbildung, Beschäftigung, Leistungen, etc.), welches ein offenes und transparentes Registrierungssystem sicherstellen soll. Bis 2020 haben mehr als 100 Mio. Chinesen, die ohne städtischen Hukou bereits „ständig“ in Städten leben, Zugang zu sozialen Leistungen wie medizinischer Versorgung erhalten. Allerdings wird die Zahl der Wanderarbeiter auf 290 Mio. geschätzt. Chinesen, die keinen für ihre Zwecke gültigen Hukou haben, verwenden mitunter gefälschte Hukou-Karten oder solche von Verwandten (ÖB 12.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.7.2022): China: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/china-node/chinasicherheit/200466#content_3, Zugriff 8.7.2022
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.10.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062877/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Juli_2021%29%2C_11.10.2021.pdf, Zugriff 4.5.2022
BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (8.7.2022), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/china/, Zugriff 8.7.2022
HB - Handelsblatt (19.2.2020): Coronavirus offenbart gravierende Mängel an Chinas Gesundheitssystem, https://www.handelsblatt.com/politik/international/krankenversorgung-coronavirus-offenbart-gravierende-maengel-an-chinas-gesundheitssystem/25561166.html?ticket=ST-1039047-CrBiznv23udUClzvzT0p-ap4, Zugriff 4.5.2022
IOM - Internationale Organisation für Migration / Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (2020): Länderinformationsblatt China 2020, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2020_China_DE.pdf, Zugriff 4.5.2022
LH - Landesärztekammer Hessen (14.08.2020): Hessisches Ärzteblatt, Einsatz als beratender Arzt in China, https://www.laekh.de/heftarchiv/ausgabe/artikel/2020/maerz-2020/einsatz-als-beratender-arzt-in-china, Zugriff 4.5.2022
ÖB Peking [Österreich] (13.8.2020): Auskunft des Vertrauensanwaltes
ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht Volksrepublik China
UNDESA - United Nations Department of Economic and Social Affairs (2021): World Social Report 2021, https://www.un.org/development/desa/dspd/wp-content/uploads/sites/22/2021/05/World-Social-Report-2021_web_FINAL.pdf, Zugriff 4.5.2022
Rückkehr
Letzte Änderung: 22.07.2022
Grundsätzlich besitzen chinesische Staatsbürger nach ihrer Rückkehr nach China das Recht, sich wieder im Land niederzulassen und sich unter entsprechenden Bedingungen auch im "Hukou-System" registrieren zu lassen. Voraussetzung dafür ist eine "Bescheinigung zur Rückkehr und Ansiedlung von Auslandschinesen". Voraussetzungen für die Ausstellung einer solchen Rückkehrbescheinigung ist der Nachweis eines gesicherten Lebensunterhaltes und die Verfügbarkeit einer rechtlichen häuslichen Unterkunft für die rückkehrende Person. Auch wenn diese Bescheinigung verbindlichen Rechtsanspruch besitzt, obliegen dem Staat Möglichkeiten, diese Ansprüche bei Vorliegen von Straftaten betreffend der allgemeinen Sicherheit und Ordnung, deren Auslegung einen weiten Raum für Anschuldigungen bieten, zu verwehren. Für eine Registrierung an einem anderen Ort als dem bisherigen Lebensmittelpunkt sind zusätzliche lokal erlassene Bedingungen zu erfüllen, unter anderem auch eine Straffreiheit der Antragsteller (ÖB 10.2020). Die Rückkehrsituation für mittellose, kinderreiche Personen ohne Aussicht auf einen Arbeitsplatz und ohne familiäre Anbindung in China, insbesondere auf dem Land, ist als schwierig zu beurteilen (ÖB 12.2021).
Rückkehr nach Asylantragstellung, oppositioneller Betätigung
Es erfolgen lückenlose, automatisierte Kontrollen an den Grenzkontrollstellen (ÖB 12.2021). Es ist anzunehmen, dass die chinesischen Behörden über das Verhalten chinesischer Asylsuchender während ihres Aufenthalts außerhalb Chinas informiert sind, und möglicherweise wissen, dass sie einen Asylantrag gestellt haben (DFAT 22.12.2021). Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Personen, die China illegal, etwa unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden (AA 11.10.2021).
Viele chinesische Staatsangehörige im Ausland, die politisch sensible Aktivitäten ausüben, laufen Gefahr, an der Rückkehr nach China gehindert zu werden, während andere mit Zwangsrückführung und Verhaftung rechnen müssen (FH 28.2.2022). Oppositionelle Betätigung im Ausland kann zu Problemen führen, wenn die Behörden der Ansicht sind, dass "Verbrechen gegen die nationale Sicherheit" (etwa Verrat von Staatsgeheimnissen, Separatismus, Terrorismus) begangen wurden. Einige Gruppen (v. a. Angehörige der Minderheiten der Uiguren und Tibeter) sowie als politische- bzw. Menschenrechtsaktivisten eingestufte oder im "Shuanggui" System verfolgte Personen riskieren nach ihrer Rückkehr nach China regelmäßig unfaire Verfahren (ÖB 12.2021). Bei Angehörigen von sensiblen, generalverdachtsmäßig als staatsgefährdend angesehenen Minderheiten (besonders Tibeter, Uiguren) ist oft von einem Verschwinden dieser Personen und ungewissem Verbleib auf unbefristete Zeit zu rechnen (AA 11.10.2021).
Uiguren
Im Oktober 2016 wurden zur Verstärkung der Überwachung von Auslandskontakten in einem ersten Schritt die Pässe der Einwohner Xinjiangs zurückgerufen. Zudem haben die Behörden in Xinjiang 2017 alle chinesische Uiguren im Ausland aufgefordert, bis Ende Mai 2017 in die VR China zurückzukehren, um sich registrieren zu lassen. Verstöße dagegen können nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen von den chinesischen Behörden sanktioniert werden (AA 11.10.2021). Doch auch die freiwillige Rückkehr in der vorgegebenen Frist ist keine Garantie für Straffreiheit und Sicherheit (AA 1.12.2020).
Die Regierung setzt das Ausland unter Druck, Uiguren, die China verlassen haben, zwangsweise zurückzuschicken oder ihnen das Visum zu verweigern (USDOS 12.4.2022). Auch wurden entsprechende Auslieferungsabkommen mit einigen, an die Autonome Region Xinjiang grenzende Nachbarstaaten, wie Kasachstan (ÖB Nur-Sultan 7.2020a), Kirgisistan (ÖB Nur-Sultan 7.2020b), Tadschikistan (ÖB Nur-Sultan 8.2020) und Usbekistan abgeschlossen (ÖB Moskau 17.5.2019). Die Internationale Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM) beobachtet, dass sich der diesbezügliche Einfluss Chinas weltweit immer weiter ausdehnt (IGFM 22.6.2020; vgl. NM 19.5.2020). Seit 2011 werden unter chinesischem Druck immer wieder Uiguren u.a. aus Ägypten, Kasachstan, Malaysia, Pakistan, Thailand und weiteren Ländern nach China ausgeliefert oder ausgewiesen (AA 11.10.2021; ÖB 12.2021). Ein Auslieferungsabkommen zwischen der Türkei und China wurde bereits von Peking gebilligt und liegt dem Parlament in Ankara vor (Reuters 8.3.2021). Die zurückgeführten Uiguren waren nach ihrer Rückkehr mit dem Risiko einer Inhaftierung und Misshandlung konfrontiert. Einige Uiguren, die zwangsweise zurückgeführt wurden, sind nach ihrer Ankunft in China verschwunden (USDOS 12.4.2022).Die Regierung setzt das Ausland unter Druck, Uiguren, die China verlassen haben, zwangsweise zurückzuschicken oder ihnen das Visum zu verweigern (USDOS 12.4.2022). Auch wurden entsprechende Auslieferungsabkommen mit einigen, an die Autonome Region Xinjiang grenzende Nachbarstaaten, wie Kasachstan (ÖB Nur-Sultan 7.2020a), Kirgisistan (ÖB Nur-Sultan 7.2020b), Tadschikistan (ÖB Nur-Sultan 8.2020) und Usbekistan abgeschlossen (ÖB Moskau 17.5.2019). Die Internationale Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM) beobachtet, dass sich der diesbezügliche Einfluss Chinas weltweit immer weiter ausdehnt (IGFM 22.6.2020; vergleiche NM 19.5.2020). Seit 2011 werden unter chinesischem Druck immer wieder Uiguren u.a. aus Ägypten, Kasachstan, Malaysia, Pakistan, Thailand und weiteren Ländern nach China ausgeliefert oder ausgewiesen (AA 11.10.2021; ÖB 12.2021). Ein Auslieferungsabkommen zwischen der Türkei und China wurde bereits von Peking gebilligt und liegt dem Parlament in Ankara vor (Reuters 8.3.2021). Die zurückgeführten Uiguren waren nach ihrer Rückkehr mit dem Risiko einer Inhaftierung und Misshandlung konfrontiert. Einige Uiguren, die zwangsweise zurückgeführt wurden, sind nach ihrer Ankunft in China verschwunden (USDOS 12.4.2022).
Es gibt auch Berichte, wonach die chinesischen Behörden die Rückkehr von Uiguren mit Aufenthaltsrecht in EU-Mitgliedstaaten zur „Umerziehung“ in ihren Heimatorten in Xinjiang erzwingen. Oftmals werden dafür in China lebende Familienmitglieder als Faustpfand benutzt. Über den Verbleib der rückkehrenden Personen ist oft nichts bekannt (AA 11.10.2021). So wurden Familienangehörige von Uiguren, die im Ausland studieren, unter Druck gesetzt, diese zur Rückkehr nach China zu bewegen, wobei sie danach inhaftiert oder in "Umerziehungslager" gezwungen wurden (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.10.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062877/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Juli_2021%29%2C_11.10.2021.pdf, Zugriff 4.5.2022
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.12.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: Oktober 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041768/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_01.12.2020.pdf, Zugriff 4.5.2022
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (22.12.2021): DFAT Country Information Report People’s Republic of China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067346/country-information-report-china-22122021.pdf, Zugriff 2.5.2022
FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068722.html, Zugriff 4.5.2022
IGFM - Internationale Gesellschaft für Menschenrechte (22.6.2020): In der Türkei lebenden Uiguren droht gewaltsame Rückführung, https://www.igfm.de/erdogan-opfert-uiguren-fuer-wirtschaft-abschiebung-aus-tuerkei/, Zugriff 4.5.2022
NM - Nordic Monitor (19.5.2020): Turkey-China extraction agreement may target Uyghurs living in Turkey, https://www.nordicmonitor.com/2020/05/turkey-china-extradition-agreement-may-target-uyghur-diaspora-in-turkey/, Zugriff 4.5.2022
ÖB Moskau (17.5.2019): Auskunft der Konsularabteilung
ÖB Nur-Sultan (7.2020a): Asylländerbericht Kasachstan
ÖB Nur-Sultan (7.2020b): Asylländerbericht Kasachstan
ÖB Nur-Sultan (8.2020): Asylländerbericht Turkmenistan
ÖB Peking [Österreich] (13.8.2020): Auskunft des Vertrauensanwaltes
ÖB Peking [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Volksrepublik China
ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht Volksrepublik China
Reuters (8.3.2021): Looming China extradition deal worries Uighurs in Turkey, https://www.reuters.com/article/womens-day-uighur-turkey-int-idUSKBN2B01E2, Zugriff 4.5.2022
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: China (Includes Hong Kong, Macau, and Tibet), https://www.ecoi.net/en/document/2071133.html, Zugriff 4.7.2022
Dokumente
Letzte Änderung: 22.07.2022
In ganz China ist die Herstellung oder Beschaffung gefälschter oder formal echter, aber inhaltlich unwahrer Dokumente verschiedenster Art seit Langem verbreitet (AA 11.10.2021). Gefälschte Dokumente und die Kriminellen, die sie erstellen, sind äußerst raffiniert (DFAT 22.12.2021).
Gemäß verschiedener Angaben ist es möglich, durch entsprechende Kompensationsleistungen, auf falsche Identitäten bezogene Dokumente, die von autorisierten Stellen hergestellt und ausgestellt werden, zu erhalten (BW 26.10.2019; vgl. NMoFA 1.7.2020). Bankauszüge, akademische Zeugnisse, Arbeitsnachweise und andere Dokumente lassen sich viel leichter durch Betrug erstellen als Pässe oder nationale Personalausweise (DFAT 22.12.2021). Gemäß verschiedener Angaben ist es möglich, durch entsprechende Kompensationsleistungen, auf falsche Identitäten bezogene Dokumente, die von autorisierten Stellen hergestellt und ausgestellt werden, zu erhalten (BW 26.10.2019; vergleiche NMoFA 1.7.2020). Bankauszüge, akademische Zeugnisse, Arbeitsnachweise und andere Dokumente lassen sich viel leichter durch Betrug erstellen als Pässe oder nationale Personalausweise (DFAT 22.12.2021).
Grundsätzlich erfolgen lückenlose, automatisierte Kontrollen an den Grenzkontrollstellen (ÖB 12.2021). Die Regierung weiß, wann Menschen über Luft- und Seehäfen einreisen oder das Land verlassen. Sie verwendet künstliche Intelligenz, Gesichtserkennungssoftware und biometrische Datenbanken, um die Identität von Passagieren zu überprüfen, und Identitätsdokumente auf Betrug zu überprüfen. Verschiedene Regierungsbehörden können Daten in die Datenbanken eingeben, einschließlich von Steuer-, Zoll-, Polizei- und Justizbehörden. Es ist schwierig oder unmöglich, Identitätsdokumente zu fälschen, die in der Praxis an der Grenzkontrolle verwendet werden könnten, Technologie und Algorithmen (eher als ein menschlicher Beamter, der für Bestechung anfällig sein könnte) können die Entscheidungen treffen. Selbst wenn ein Mensch das Dokument überprüft, wäre es für einen einfachen Bürger schwierig, Grenzschutzbeamte zu bestechen, aufgrund der Wachsamkeit gegenüber Korruption und der beruflichen und vergleichsweise gut bezahlten Stellung der Beamten der öffentlichen Sicherheit (DFAT 22.12.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.10.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062877/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Juli_2021%29%2C_11.10.2021.pdf, Zugriff 12.4.2022
BW - Bitter Winter (26.10.2019): Chinese Refugees: Seeking Asylum in Italy, https://bitterwinter.org/chinese-refugees-seeking-asylum-in-italy/, Zugriff 12.4.2022
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (22.12.2021): DFAT Country Information Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067346/country-information-report-china-22122021.pdf, Zugriff 12.4.2022
NMoFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (1.7.2020): Country of origin information report China, https://coi.euaa.europa.eu/administration/netherlands/PLib/2020_07_MinBZ_NLMFA_COI_Report_China_Algemeen_Ambtsbericht_China.pdf, Zugriff 12.4.2022
ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht Volksrepublik China
2. Beweiswürdigung
a) Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers kann mangels Vorlage eines chinesischen Identitätsdokuments mit Lichtbild im Original nicht festgestellt werden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geht jedoch aufgrund der Kopie eines Reisepasses und der positiven Identifizierung der chinesischen Botschaft davon aus, dass es die Identität des Beschwerdeführers feststellen kann.
Die restlichen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen stammen aus den, zumindest diesbezüglich gleichbleibenden, Angaben des Beschwerdeführers im Lauf seiner beiden Asylverfahren.
b) Zum bisherigen Verfahrensverlauf:
Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensverlauf ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Beschwerdeakt des Bundesverwaltungsgerichts; für eine ausführlichere Darstellung siehe I. Verfahrensgang.Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensverlauf ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Beschwerdeakt des Bundesverwaltungsgerichts; für eine ausführlichere Darstellung siehe römisch eins. Verfahrensgang.
c) Zu den Asylgründen und Rückkehrbefürchtungen:
Dass der Beschwerdeführer im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren angegeben hat, keiner Glaubensgemeinschaft anzugehören und seine angeblichen Fluchtgründe frei erfunden waren, ergibt sich aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX , Zahl XXXX , welches im Kopie im Beschwerdeakt des Bundesverwaltungsgerichts einliegt. Daraus geht auch hervor, dass der Beschwerdeführer zwar angegeben hatte, dass er geflohen sei, weil das Haus seiner Familie abgerissen hätte werden sollen und er, da ihm die Entschädigungszahlungen zu gering gewesen wären, sich geweigert hätte, sein Haus zu räumen, er sich aber ansonsten in gravierende Widersprüche verstrickte. So gab er im Bundesasylamt an, in eine Art Beugehaft gekommen zu sein, die Pornofilme hätte man erst später gefunden, während er vor dem Asylgerichtshof angab, dass man ihn auch unter anderem wegen der Pornofilme festgenommen hätte. Auch ergab sich aus den Aussagen vor dem Asylgerichtshof, dass der Beschwerdeführer lediglich das Auto der Beamten angezündet hat, während er vor dem Bundesasylamt noch angegeben hatte, Waren, die vor dem Geschäft gelagert waren, angezündet zu haben; vor dem Asylgerichtshof schloss er ausdrücklich aus, dass sich Waren vor dem Geschäft befunden hätten. Auch hatte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt angegeben, dass sein Haus bereits abgerissen gewesen wäre, als er den Brand gelegt hätte, vor dem Asylgerichtshof hingegen hätten sich die Beamten im Haus aufgehalten und mit der Räumung begonnen, als er das Auto angezündet hätte. Die zahlreichen, für den Ablauf der Ereignisse relevanten Widersprüche zeigten deutlich, dass der Beschwerdeführer versuchte, ein oberflächliches Gedankenkonstrukt als Fluchtgeschichte vorzubringen, dieses jedoch nicht hinreichend widerspruchsfrei wiedergeben konnte. Zudem hatte der Beschwerdeführer angegeben, dass er keiner Glaubensgemeinschaft angehöre; für eine ausführlichere Darstellung siehe I. Verfahrensgang.Dass der Beschwerdeführer im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren angegeben hat, keiner Glaubensgemeinschaft anzugehören und seine angeblichen Fluchtgründe frei erfunden waren, ergibt sich aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , welches im Kopie im Beschwerdeakt des Bundesverwaltungsgerichts einliegt. Daraus geht auch hervor, dass der Beschwerdeführer zwar angegeben hatte, dass er geflohen sei, weil das Haus seiner Familie abgerissen hätte werden sollen und er, da ihm die Entschädigungszahlungen zu gering gewesen wären, sich geweigert hätte, sein Haus zu räumen, er sich aber ansonsten in gravierende Widersprüche verstrickte. So gab er im Bundesasylamt an, in eine Art Beugehaft gekommen zu sein, die Pornofilme hätte man erst später gefunden, während er vor dem Asylgerichtshof angab, dass man ihn auch unter anderem wegen der Pornofilme festgenommen hätte. Auch ergab sich aus den Aussagen vor dem Asylgerichtshof, dass der Beschwerdeführer lediglich das Auto der Beamten angezündet hat, während er vor dem Bundesasylamt noch angegeben hatte, Waren, die vor dem Geschäft gelagert waren, angezündet zu haben; vor dem Asylgerichtshof schloss er ausdrücklich aus, dass sich Waren vor dem Geschäft befunden hätten. Auch hatte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt angegeben, dass sein Haus bereits abgerissen gewesen wäre, als er den Brand gelegt hätte, vor dem Asylgerichtshof hingegen hätten sich die Beamten im Haus aufgehalten und mit der Räumung begonnen, als er das Auto angezündet hätte. Die zahlreichen, für den Ablauf der Ereignisse relevanten Widersprüche zeigten deutlich, dass der Beschwerdeführer versuchte, ein oberflächliches Gedankenkonstrukt als Fluchtgeschichte vorzubringen, dieses jedoch nicht hinreichend widerspruchsfrei wiedergeben konnte. Zudem hatte der Beschwerdeführer angegeben, dass er keiner Glaubensgemeinschaft angehöre; für eine ausführlichere Darstellung siehe römisch eins. Verfahrensgang.
Dass der Beschwerdeführer danach wieder illegal nach Österreich einreiste, hier „Schwarzarbeit“ nachging und seine Identitäten austauschte (für eine ausführlichere Darstellung siehe I. Verfahrensgang), trägt nicht gerade dazu bei davon auszugehen zu können, dass er persönlich glaubwürdig ist. Dass der Beschwerdeführer danach wieder illegal nach Österreich einreiste, hier „Schwarzarbeit“ nachging und seine Identitäten austauschte (für eine ausführlichere Darstellung siehe römisch eins. Verfahrensgang), trägt nicht gerade dazu bei davon auszugehen zu können, dass er persönlich glaubwürdig ist.
Dass der Beschwerdeführer, nachdem er am XXXX bei einer illegalen Beschäftigung betreten wurde, in der niederschriftlichen Befragung angab, keinen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, spricht nicht gerade für seine Verfolgung im Herkunftsstaat. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich Angst vor Verfolgung, hätte er – als mit Asylverfahren in Österreich erfahrene Person – wenn nicht schon am XXXX , so doch spätestens in der in der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX seinen Antrag gestellt. Dass er in dieser Befragung zudem auch noch ausdrücklich angab er und seine Familie hätten abgesehen von finanziellen Schwierigkeiten keine Probleme in China und er gehe nur deshalb nicht freiwillig nach China zurück, weil es ihm in Österreich gefalle, spricht nicht dafür, dass er im Herkunftsstaat verfolgt wird.Dass der Beschwerdeführer, nachdem er am römisch 40 bei einer illegalen Beschäftigung betreten wurde, in der niederschriftlichen Befragung angab, keinen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, spricht nicht gerade für seine Verfolgung im Herkunftsstaat. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich Angst vor Verfolgung, hätte er – als mit Asylverfahren in Österreich erfahrene Person – wenn nicht schon am römisch 40 , so doch spätestens in der in der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am römisch 40 seinen Antrag gestellt. Dass er in dieser Befragung zudem auch noch ausdrücklich angab er und seine Familie hätten abgesehen von finanziellen Schwierigkeiten keine Probleme in China und er gehe nur deshalb nicht freiwillig nach China zurück, weil es ihm in Österreich gefalle, spricht nicht dafür, dass er im Herkunftsstaat verfolgt wird.
Der Beschwerdeführer stellte erst während seiner Schubhaft am XXXX gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und gab zu seinen Asylgründe wörtlich an:Der Beschwerdeführer stellte erst während seiner Schubhaft am römisch 40 gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und gab zu seinen Asylgründe wörtlich an:
„…11. Warum haben Sie Ihr Land verlassen (Fluchtgrund):
In China habe ich keine Arbeit gefunden, weil ich davor 5 Jahre lang in Österreich war. Man hat behauptet, dass ich ein Kapitalist wäre und genug Geld hätte. Deshalb war es nicht möglich für mich ein regelmäßiges Einkommen zu bekommen. Aus diesem Grund habe ich mich erneut dazu entschlossen China zu verlassen. Das sind alle meine Fluchtgründe.
11.1 Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?
Ich würde in Armut leben.
11.2. Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihrem Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche?
Keine
12...“
Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kann nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausgeht, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers auf Grund des laufenden Austauschens und gravierender Widersprüche keinen glaubhaften Kern aufweist. Hatte der Beschwerdeführer zunächst in der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch behauptete, diese Angaben am XXXX würden der Wahrheit entsprechen, behauptete er kurz danach das Gegenteil:Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kann nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausgeht, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers auf Grund des laufenden Austauschens und gravierender Widersprüche keinen glaubhaften Kern aufweist. Hatte der Beschwerdeführer zunächst in der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch behauptete, diese Angaben am römisch 40 würden der Wahrheit entsprechen, behauptete er kurz danach das Gegenteil:
„… LA: Sie wurden am XXXX bei der XXXX , einer Erstbefragung unterzogen. Entsprechen diese Angaben der Wahrheit?„… LA: Sie wurden am römisch 40 bei der römisch 40 , einer Erstbefragung unterzogen. Entsprechen diese Angaben der Wahrheit?
VP: Ja, enstpricht der Wahrheit.
LA: Stimmen Ihre Angaben bzgl. Ihres Fluchtweges, die Sie bei Ihrer ersten Asylantragstellung angegeben haben?
VP: Ja.
LA: Stimmen Ihre Angaben bzgl. Ihres Fluchtweges, die Sie bei gegenständlicher Asylantragstellung angegeben haben?
VP: Ja.
LA: Stimmen Ihre Angaben bzgl. Ihres Fluchtgrundes, die Sie bei Ihren ersten Asylantragstellungen angegeben haben?
VP: Ja.
[…]
LA: In Ihrer Erstbefragung haben Sie angegeben, dass Sie in China keine Arbeit finden konnten, weil man Ihnen vorwarf nach Ihrer längeren Anwesenheit in Österreich ein Kapiralist zu sein. Bei Ihrer Aufgriff im XXXX und Ihrer darauffolgenden Einvernahme haben Sie ebenfalls rein wirtschaftliche Gründe genannt. Selbst XXXX bei Ihrer fremdenrechtlichen Befragung haben Sie nichts dahingehendes gesagt, sondern lediglich angegeben aus touristischen Gründen in Österreich zu sein und haben explizit keinen Asylantrag gestellt. Möchten Sie etwas dazu angeben?LA: In Ihrer Erstbefragung haben Sie angegeben, dass Sie in China keine Arbeit finden konnten, weil man Ihnen vorwarf nach Ihrer längeren Anwesenheit in Österreich ein Kapiralist zu sein. Bei Ihrer Aufgriff im römisch 40 und Ihrer darauffolgenden Einvernahme haben Sie ebenfalls rein wirtschaftliche Gründe genannt. Selbst römisch 40 bei Ihrer fremdenrechtlichen Befragung haben Sie nichts dahingehendes gesagt, sondern lediglich angegeben aus touristischen Gründen in Österreich zu sein und haben explizit keinen Asylantrag gestellt. Möchten Sie etwas dazu angeben?
VP: Das entsprach nicht der Wahrheit…“
Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kann auch nicht entgegengetreten werden, wenn es auf Grund der gravierenden Widersprüche zu den erstmals am 01.12.2023 geäußerten neuen Fluchtgründen davon ausgeht, dass diese keinen glaubhaften Kern aufweisen. Der Beschwerdeführer behauptete neu, dass er Probleme mit XXXX gehabt habe nur um unmittelbar danach widersprüchlich anzugeben, dass er keine Probleme mit XXXX gehabt habe, sondern XXXX und deshalb von der Regierung verfolgt wurde; wobei sich diese Verfolgung darin äußerte, dass der Beschwerdeführer keine Arbeit fand: Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kann auch nicht entgegengetreten werden, wenn es auf Grund der gravierenden Widersprüche zu den erstmals am 01.12.2023 geäußerten neuen Fluchtgründen davon ausgeht, dass diese keinen glaubhaften Kern aufweisen. Der Beschwerdeführer behauptete neu, dass er Probleme mit römisch 40 gehabt habe nur um unmittelbar danach widersprüchlich anzugeben, dass er keine Probleme mit römisch 40 gehabt habe, sondern römisch 40 und deshalb von der Regierung verfolgt wurde; wobei sich diese Verfolgung darin äußerte, dass der Beschwerdeführer keine Arbeit fand:
„…LA: Haben Sie auch neue Fluchtgründe?
VP: Ja.
LA: Aus welchem Grund stellen Sie nun einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz? Was sind Ihre neuen Fluchtgründe?
VP: Letztes Mal habe ich gesagt, dass ich als ich zurückgekehrt bin, weil ich Probleme mit ich XXXX hatte. VP: Letztes Mal habe ich gesagt, dass ich als ich zurückgekehrt bin, weil ich Probleme mit ich römisch 40 hatte.
Anmerkung: Die Dolmetscherin gibt an, dass XXXX ist.Anmerkung: Die Dolmetscherin gibt an, dass römisch 40 ist.
LA: Welche Probleme haben Sie dahingehend?
VP: Keine Probleme. Ich habe XXXX in China.VP: Keine Probleme. Ich habe römisch 40 in China.
LA: Was möchten Sie mir mit dieser Information sagen?
VP: Das bedeutet, dass ich für XXXX habe. Deshalb wurde ich von der Regierung verfolgtVP: Das bedeutet, dass ich für römisch 40 habe. Deshalb wurde ich von der Regierung verfolgt
[…]
LA: Inwiefern hatten Sie persönlich Probleme?
VP: Ich musste weglaufen.
LA: Warum?
VP: Ich war ein XXXX VP: Ich war ein römisch 40
LA: Was ist genau passiert, dass Sie flüchten mussten?
VP: Wie gesagt, die Regierung hat XXXX .VP: Wie gesagt, die Regierung hat römisch 40 .
LA: Was hatte das mit Ihnen zu tun?
VP: Ich habe das organisiert.
LA: Welche Probleme hatten Sie deswegen?
VP: Mein Leben wurde eingeschränkt.
LA: Inwiefern?
VP: Ich konnte keine Arbeit finden…“
Das Bundesamt für Fremdenwesen geht zu Recht davon aus, dass auf Grund der aktuellen Feststellungen zur Lage in der Volksrepublik China keine verfahrensrelevante Änderung seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens festgestellt werden kann, zumal sich diese, seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrens, nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert hat. Der Beschwerdeführer hat auch im gegenständlichen zweiten Verfahren keine konkret und gezielt gegen sie gerichteten Verfolgungen von maßgeblicher Intensität glaubhaft machen können.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit entsprechen ebenfalls seinen Angaben und der Tatsache, dass er in Österreich wiederholt bei „Schwarzarbeit“ betreten wurde. Der Beschwerdeführer kann nach seiner Rückkehr wieder in der gemeinsamen Unterkunft mit seiner Ehegattin, die er mit den gemeinsamen Kindern im Herkunftsstaat zurückgelassen hat, wohnen.
d) Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich:
Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers haben sich seit dem rechtskräftig abgeschlossen ersten Asylverfahren nicht geändert und es wurde im gegenständlichen Verfahren kein neues Vorbringen erstattet.
e) Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers stimmen mit jenen im gegenständlichen Bescheid überein und stammen von der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation vom 13.04.2023, Version 05. Der Beschwerdeführer hat keinen Einwand gegen die Heranziehung dieser Informationsquellen - deren Inhalt sich seit dem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren nicht entscheidungswesentlich geändert hat - erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in der Volksrepublik China.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde
(§ 12a Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015).Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn, 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,, 2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und, 3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde , (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,).
Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß
§ 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß
§ 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden (§ 22 Abs. 10 AsylG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 68/2013).Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß , Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß , Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden (Paragraph 22, Absatz 10, AsylG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,).
Gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, ist eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde
(§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, ist eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde , (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß
§ 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen (§ 22 Abs. 2 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß , Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen (Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,).
Gemäß § 22 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, hat das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 binnen acht Wochen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 3, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, hat das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, binnen acht Wochen zu entscheiden.
Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, konnte sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen zweiten Asylverfahren nicht mehr an seine angeblichen Fluchtgründe im ersten Asylverfahren erinnern, welche nicht glaubhaft waren. Der Beschwerdeführer kann auch nicht glaubhaft machen, dass er aus Furcht vor Verfolgung(sgefahr) aus seinem Herkunftsstaat ausgereist ist oder im Fall seiner Rückkehr Verfolgung zu befürchten hat und weder die Lage im Herkunftsstaat noch die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich haben sich seit dem letzten abweisenden Erkenntnis im ersten Asylverfahren entscheidungswesentlich geändert.
Der Beschwerdeführer reisten mit seinem chinesischen Auslandsreisepass problemlos, legal, nach Ausreisekontrollen über einen internationalen Flughafen aus der Volksrepublik China aus und besitzt außerhalb seines Asylverfahrens keine Aufenthaltstitel für Österreich. Der Beschwerdeführer wurde während seine illegalen Aufenthalts wiederholt bei illegale Arbeit betreten, weigert sich beharrlich seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und ist somit offensichtlich nicht gewillt, sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen. Der Beschwerdeführer stellten nach jahrelangem, illegalen Aufenthalt erst nach Festnahme am XXXX , während seiner Schubhaft am XXXX , gegenständliche zweiten Antrag auf internationalen Schutz, um damit seinen weiteren Aufenthalt in Österreich zu legitimieren. Der Beschwerdeführer reisten mit seinem chinesischen Auslandsreisepass problemlos, legal, nach Ausreisekontrollen über einen internationalen Flughafen aus der Volksrepublik China aus und besitzt außerhalb seines Asylverfahrens keine Aufenthaltstitel für Österreich. Der Beschwerdeführer wurde während seine illegalen Aufenthalts wiederholt bei illegale Arbeit betreten, weigert sich beharrlich seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und ist somit offensichtlich nicht gewillt, sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen. Der Beschwerdeführer stellten nach jahrelangem, illegalen Aufenthalt erst nach Festnahme am römisch 40 , während seiner Schubhaft am römisch 40 , gegenständliche zweiten Antrag auf internationalen Schutz, um damit seinen weiteren Aufenthalt in Österreich zu legitimieren.
Insgesamt ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aktuell nichts entgegenzuhalten, wenn es im gegenständlichen Bescheid davon ausgeht, dass der zweite Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen sein wird.
Der Sachverhalt ist auf Grund der Aktenlagen geklärt, weshalb gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, das Verfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden ist (siehe dazu auch VwGH vom 12.12.2018, Ra 2018/19/0010). Der Sachverhalt ist auf Grund der Aktenlagen geklärt, weshalb gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, das Verfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden ist (siehe dazu auch VwGH vom 12.12.2018, Ra 2018/19/0010).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
In diesem konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil diese Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer erneut illegal nach Österreich einreiste, er wiederholt bei „Schwarzarbeit“ betreten wurde, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz erst nach monatelanger Schubhaft stellte um damit seinen illegalen Aufenthalt zu legalisieren, seine Angaben im ersten Asylverfahren zu angeblichen Fluchtgründe frei erfunden waren und auch die behaupteten neuen Fluchtgründe keinen glaubhaften Kern aufweisen. Im Lauf des Verfahrens ergaben sich keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.In diesem konkreten Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig, weil diese Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer erneut illegal nach Österreich einreiste, er wiederholt bei „Schwarzarbeit“ betreten wurde, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz erst nach monatelanger Schubhaft stellte um damit seinen illegalen Aufenthalt zu legalisieren, seine Angaben im ersten Asylverfahren zu angeblichen Fluchtgründe frei erfunden waren und auch die behaupteten neuen Fluchtgründe keinen glaubhaften Kern aufweisen. Im Lauf des Verfahrens ergaben sich keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag glaubhafter Kern illegaler AufenthaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W215.2282418.1.00Im RIS seit
17.01.2024Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024