Entscheidungsdatum
11.12.2023Norm
AVG §68 Abs1Spruch
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G309 2263472-3/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , geb. XXXX StA.: Kasachstan alias Ukraine, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2022, Zl. XXXX und die Anhaltung in Schubhaft von 06.12.2022 bis 30.01.2023 sowie von 30.01.2023 bis 22.02.2023, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.11.2023, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 StA.: Kasachstan alias Ukraine, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2022, Zl. römisch 40 und die Anhaltung in Schubhaft von 06.12.2022 bis 30.01.2023 sowie von 30.01.2023 bis 22.02.2023, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.11.2023, zu Recht erkannt:
A)
1. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 30.09.2022 wird wegen entschiedener Sache z u r ü c k g e w i e s e n.
2. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von 06.12.2022 bis 30.01.2023, sowie von 30.01.2023 bis 22.02.2023 wird als unbegründet abgewiesen.
3. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen idH von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG n i c h t z u l ä s s i g .B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG n i c h t z u l ä s s i g .
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), RD Steiermark, vom 30.09.2022 mit der im Spruch genannten Geschäftszahl wurde über XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , geb. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG und § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), RD Steiermark, vom 30.09.2022 mit der im Spruch genannten Geschäftszahl wurde über römisch 40 , geb. römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG und Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.
2. Mit dem am 29.11.2022 beim BVwG eingelangten und datierten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen den oben angeführten Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft.
3. Nach einer zu GZ: G312 2263472-1 durchgeführten mündlichen Verhandlung am 05.12.2022 wurde 1) der Antrag des BF auf Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr von 30 Euro bewilligt, 2) die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, 3) festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und 4) der Ausspruch getroffen, dass der BF dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen idH von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat.
4. Der Verfassungsgerichtshof teilte zu E 102/2023-2 mit, dass am 11.01.2023 gemäß Art. 144 B-VG gegen die obig angeführte Entscheidung des BVwG Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben bzw. ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen eben diese Entscheidung eingebracht wurde.4. Der Verfassungsgerichtshof teilte zu E 102/2023-2 mit, dass am 11.01.2023 gemäß Artikel 144, B-VG gegen die obig angeführte Entscheidung des BVwG Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben bzw. ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen eben diese Entscheidung eingebracht wurde.
5. Mit Erkenntnis GZ: G308 2263472-2/9E vom 30.01.2023 wurde im Zuge der amtswegigen Prüfung gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.5. Mit Erkenntnis GZ: G308 2263472-2/9E vom 30.01.2023 wurde im Zuge der amtswegigen Prüfung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
6. Am 22.02.2023 wurde der BF aus dem Stande der Schubhaft entlassen.
7. Mit Schreiben vom 05.04.2023 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung eine Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG wegen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und Anhaltung des BF in Schubhaft von 06.12.2022 bis 30.01.2023 (Zeitpunkt des Erkenntnisses G308 2263472-2/9E) und von 30.01.2023 bis zum 22.02.2023 (Tag der Entlassung aus der Schubhaft) ein. Begründet wurde die Beschwerde einerseits damit, dass zu keinem Zeitpunkt eine Fluchtgefahr vorgelegen sei. Die Fluchtbewegungen des BF seien vorrangig deshalb erfolgt, weil er die Befürchtung hatte, dass er nach Kasachstan rücküberstellt werden könnte. In Österreich habe der BF nun aber ein Asylverfahren, in dem seine Verfahrensrechte höchstmögliche Anerkennung erfahren haben, weshalb keine Fluchtgefahr bestanden habe. Schon aus diesem Grund sei die Schubhaft in den angefochtenen Zeiträumen unrechtmäßig gewesen. Andererseits brachte der BF vor, dass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens gegeben gewesen sei. Mangels Anfangsverdacht habe es nie ein Ermittlungsverfahren gegeben und der BF habe schon in der ersten Befragung die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung glaubhaft abgestritten. Aus dem Bericht des LVT vom 26.09.2022 ergebe sich, dass die Red Notice von der Staatsanwaltschaft Wien zurückgezogen bzw. gelöscht worden sei. Der belangten Behörde sei vorzuwerfen, dass sie sich mit den Audio-Files, welche mit ein Grund für die Gefahreneinschätzung waren, nicht auseinandergesetzt habe. Bei einer hinreichenden Ermittlungstätigkeit wäre die belangte Behörde nicht nur ex post, sondern auch ex ante zum Ergebnis gekommen, dass die Voraussetzungen des § 67 FPG nicht vorliegen.7. Mit Schreiben vom 05.04.2023 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG wegen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und Anhaltung des BF in Schubhaft von 06.12.2022 bis 30.01.2023 (Zeitpunkt des Erkenntnisses G308 2263472-2/9E) und von 30.01.2023 bis zum 22.02.2023 (Tag der Entlassung aus der Schubhaft) ein. Begründet wurde die Beschwerde einerseits damit, dass zu keinem Zeitpunkt eine Fluchtgefahr vorgelegen sei. Die Fluchtbewegungen des BF seien vorrangig deshalb erfolgt, weil er die Befürchtung hatte, dass er nach Kasachstan rücküberstellt werden könnte. In Österreich habe der BF nun aber ein Asylverfahren, in dem seine Verfahrensrechte höchstmögliche Anerkennung erfahren haben, weshalb keine Fluchtgefahr bestanden habe. Schon aus diesem Grund sei die Schubhaft in den angefochtenen Zeiträumen unrechtmäßig gewesen. Andererseits brachte der BF vor, dass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens gegeben gewesen sei. Mangels Anfangsverdacht habe es nie ein Ermittlungsverfahren gegeben und der BF habe schon in der ersten Befragung die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung glaubhaft abgestritten. Aus dem Bericht des LVT vom 26.09.2022 ergebe sich, dass die Red Notice von der Staatsanwaltschaft Wien zurückgezogen bzw. gelöscht worden sei. Der belangten Behörde sei vorzuwerfen, dass sie sich mit den Audio-Files, welche mit ein Grund für die Gefahreneinschätzung waren, nicht auseinandergesetzt habe. Bei einer hinreichenden Ermittlungstätigkeit wäre die belangte Behörde nicht nur ex post, sondern auch ex ante zum Ergebnis gekommen, dass die Voraussetzungen des Paragraph 67, FPG nicht vorliegen.
8. Am 30.11.2023 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Teilnahme des BF, seiner Rechtsvertretung und eines Dolmetschers statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt(e) die im Spruch angeführte Identitäten (Namen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit) und ist Staatsangehöriger von Kasachstan, er ist gesund und im arbeitsfähigem Alter. Er verwendete eine Aliasidentität, um sich ungehindert durch Europa zwischen den Staaten bewegen zu können. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. 1.1. Der BF führt(e) die im Spruch angeführte Identitäten (Namen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit) und ist Staatsangehöriger von Kasachstan, er ist gesund und im arbeitsfähigem Alter. Er verwendete eine Aliasidentität, um sich ungehindert durch Europa zwischen den Staaten bewegen zu können. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.
1.2. Der BF ist am 29.06.2022 in das österreichische Bundesgebiet eingereist. In seiner Begleitung befanden sich eine Frau, eine Minderjährige und ein Minderjähriger, welcher der BF als seine Lebensgefährtin, seine Tochter und seinen Stiefsohn bezeichnete. Er und seine Familie beantragten in Österreich am selben Tag internationalen Schutz.
1.3. Der BF hat bereits zuvor in verschieden europäischen Staaten Asyl beantragt, erstmalig 2012 in Polen und Belgien, 2013 in Deutschland und in Frankreich, sowie 2014 in der Schweiz. Diese Verfahren hat der BF nicht abgewartet, sondern hat sich vor Abschluss der jeweiligen Verfahren in ein anderes EU-Land begeben.
1.4. Der BF benutzte zum Überschreiten der Ländergrenzen Aliasdaten samt ukrainischen Reisepass, den er sich gegen Geld und falscher Angaben erschlichen hatte. Die ihm zuerkannte ukrainische Staatsangehörigkeit wurde dem BF mittlerweile entzogen.
1.5. Der BF wurde mittels internationalen Haftbefehl, ausgehend von seinem Herkunftsstaat Kasachstan, gesucht (Red Notice INTERPOL). Ihm wird eine Mitgliedschaft zu einer terroristischen Organisation (AT-TAKFIR-WAL-HIRJA) vorgeworfen, sowie im Zeitraum 2016 bis November 2021 für diese Organisation mittels 100er Files im Internet zu terroristischen Handlungen aufgerufen zu haben. Dem Haftbefehl wurde durch Deutschland der Vermerk: „gewalttätig, flüchtig und bewaffnet“ beigefügt. Als Straftatbestand wurde „terrorismusbezogene Aktivität“ genannt.
1.6. In Österreich erfolgte eine Gefährdungseinschätzung durch das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung Steiermark (kurz LVT). Das LVT stellte fest, dass von einer entsprechenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den BF auszugehen ist.
1.7. Mit zu GZ: G312 2263472-1 mündlich am 05.12.2022 verkündeten und am 16.12.2022 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis, hat das BVwG die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. Der VfGH hat die Gewährung von Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen diese Entscheidung abgelehnt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 30.01.2023, GZ: G308 2263472-2 wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. In der mündlichen Verhandlung vom 05.12.2022 führte die belangte Behörde aus, dass nach den, voraussichtlich ehest einlangender Ergebnisse hinsichtlich des internationalen Haftbefehles, das Asylverfahren zügig durchgeführt werden wird. Somit war von einem raschen Abschluss der Erhebungen sowie des Asylverfahrens auszugehen.
1.8. Am 22.02.2023 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen. Das LVT hatte zuvor festgestellt und mitgeteilt, dass dem LVT Steiermark betreffend des BF derzeit keine staatspolizeilichen bzw. strafrechtlichen relevanten Sachverhalte vorliegen würden, und die durchgeführten Ermittlungen keine Erkenntnisse erbracht hätten, die auf eine vom Betroffenen ausgehende Gefährdung in Bezug auf terroristische Aktivitäten oder einen verfassungsgefährdenden Angriff hinweisen würden.
1.9. In der mündlichen Verhandlung am 30.11.2023 gab der BF an, dass er mit Terrorismus nichts zu tun gehabt hätte. Es stimme aber, dass er in seinen vorigen Asylverfahren die jeweiligen Länder verlassen habe, ohne das Ergebnis der Verfahren abzuwarten.
1.10. Die belangte Behörde konnte bei einer ex post-Betrachtung zu den angefochtenen Schubhaftzeiträumen auf Grund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse davon ausgehen, dass der BF aufgrund seines Verhaltens eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, Fluchtgefahr vorliegt, und sich die Aufrechterhaltung der Schubhaft auch als verhältnismäßig erweist.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA, des vorliegenden sowie den beigeschafften Gerichtsakten (2263472-1 und 2263472-2) des BVwG.
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Die im Spruch angeführten Identitäten (Namen und Geburtsdatum) und die Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person im gegenständlichen Verfahren. In der Erstbefragung aufgrund der Asylbeantragung gab der BF an, XXXX zu heißen, am XXXX in XXXX geboren zu sein und über die Staatsangehörigkeit Kasachstan zu verfügen. Er sei verheiratet und seine Muttersprache sei Russisch. Sein Vater heiße XXXX und sei bereits verstorben, seine Mutter XXXX und lebe in Kasachstan, er spreche neben Russisch auch Arabisch (in Wort und Schrift), Englisch und Kasachisch (schlecht). Er werde in seinem Herkunftsstaat aufgrund seiner religiösen Ansichten verfolgt. Er habe zuletzt 6 Jahre in der Ukraine gelebt und als Arabischlehrer seinen Lebensunterhalt bestritten.Die im Spruch angeführten Identitäten (Namen und Geburtsdatum) und die Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person im gegenständlichen Verfahren. In der Erstbefragung aufgrund der Asylbeantragung gab der BF an, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 in römisch 40 geboren zu sein und über die Staatsangehörigkeit Kasachstan zu verfügen. Er sei verheiratet und seine Muttersprache sei Russisch. Sein Vater heiße römisch 40 und sei bereits verstorben, seine Mutter römisch 40 und lebe in Kasachstan, er spreche neben Russisch auch Arabisch (in Wort und Schrift), Englisch und Kasachisch (schlecht). Er werde in seinem Herkunftsstaat aufgrund seiner religiösen Ansichten verfolgt. Er habe zuletzt 6 Jahre in der Ukraine gelebt und als Arabischlehrer seinen Lebensunterhalt bestritten.
Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestritten gebliebenen Akteinhalt, den konkreten Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vom 05.12.2023 (zu G312 2263472-1) und vom 30.11.2023, den diesbezüglich unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, einer Einsichtnahme in das Straf-, Fremden- und Melderegister der Republik Österreich, sowie den Ausführungen des LVT Steiermark in den jeweiligen Berichten.
Die Feststellungen zum internationalen Haftbefehl aus Kasachstan gegen den BF gründen sich auf den Bericht samt Gefährdungseinschätzung des LVT vom 26.09.2022.
Die Feststellungen zur Verwendung einer Aliasidentität samt Reisepass der Ukraine, gründen auf die Erhebungen der belangten Behörde, sowie den Angaben des BF vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung am 05.12.2022. Die Feststellungen zum bisherigen Verhalten des BF, wie der bereits mehrfachen Asylantragstellungen in verschiedenen EU Staaten, Polen, Frankreich, Deutschland, Belgien, Schweiz, dem Ausreisen vor Abschluss der jeweiligen Verfahren, ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und den eigenen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vom 05.12.2022.
Die Feststellungen zu der vom BF ausgehenden Gefährdung bei ex post-Betrachtung, ergeben sich aus der nachvollziehbaren Einschätzung des LVT Steiermark. Das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung ist grundsätzlich die für solche Gefährdungseinschätzungen zuständige Behörde, der auch nachrichtendienstliche Quellen, die weder dem erkennenden Gericht noch der belangten Behörde, zur Verfügung stehen. Selbstverständlich hat das erkennende Gericht bei seiner zu erstellenden Gefahrenprognose sämtliche vorliegende Beweismittel zu würdigen, stellt aber eine nachvollziehbare Einschätzung der zuständigen Behörde (LVT) eine wesentliche Grundlage dar. Die Einschätzung des LVT war auch deshalb nachvollziehbar, zu Mal im Bericht nicht nur Informationen auch Kasachstan, sondern auch aus anderen Ländern, beispielsweise Deutschland, verwertet wurden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich das erkennende Gericht oder auch die belangte Behörde laut den Ausführungen der Rechtsvertretung in der Beschwerde, die vom BF in Vorlage gebrachten Audiofiles hätte anhören bzw. übersetzen lassen sollen um festzustellen, dass vom BF keine Gefahr ausgehe. Es ist auch anzumerken, dass der BF in einer Befragung durch das LVT unter anderem angab, dass für ihn die Scharia das bedeute, was für Österreicher die Verfassung bedeute, und er sich freuen würde, wenn auch Österreich die Scharia einführen würde, aber man natürlich niemanden dazu zwingen könne.
Beim BF war anzunehmen, dass er offensichtlich nicht gewillt ist, sich an die geltende Rechtsordnung, sei es in Österreich oder in einem anderen europäischen Staat zu halten. Dies ergibt sich auch daraus, dass er sich trotz Beantragung von Asyl in den jeweiligen Ländern diese Verfahren nicht abgewartet hat sondern, sofern er Hinweise auf einen negativen Ausgang hatte, untertauchte bzw. das Land verlassen hat, und zwar illegal in ein anderes Land im Schengenraum einreiste, um dort wiederum einen Asylantrag zu stellen und neuerlich das Verfahren nicht abwartete, untertauchte und illegal in ein weiteres Land im Schengenraum reiste. Dies erfolgte teils in Begleitung seiner Familie oder auch ohne Familie. Das Bild zeigt sich nicht nur durch die Feststellungen der belangten Behörde, sondern ergibt sich auch aus den eigenen Angaben des BF (mündliche Verhandlung vom 30.11.2023, Seiten 3 und 4).
Der BF war aufgrund seines bisherigen Gesamtverhaltens, seit der ersten Beantragung auf internationalen Schutz in Polen oder Belgien, nicht vertrauenswürdig. Auch seiner vorgebrachten Rückkehrwilligkeit gegenüber den Schweizer Behörden, die aufgrund dessen die Rückkehrkosten übernommen haben, ist er nicht nachgekommen, sondern hat sich über einen längeren Zeitraum in der Türkei aufgehalten. Laut seinen Angaben illegal und hat von Einkünften aus Schwarzarbeit gelebt.
Trotz einem zugelassenen, laufenden Asylverfahren in Österreich war bei Vorliegen von Fluchtgefahr und der konstatierten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den BF die Aufrechterhaltung der Schubhaft geboten. Die, im durch das BVwG mit Erkenntnis vom 05.12.2022 bestätigten Schubhaftbescheid der belangten Behörde vom 30.09.2022 angeführten Gründe für die Fluchtgefahr, sind auch für den Zeitraum bis zu Entlassung des BF aus der Schubhaft am 22.02.2023 unverändert anzunehmen.
Der BF stand im Verdacht Mitglied einer terroristischen Organisation zu sein und mit 100ten Files zu terroristischen Handlungen aufgerufen zu haben. Sein Herkunftsstaat Kasachstan suchte ihn mittels internationalen Haftbefehl, die deutschen Behörden haben den Haftbefehl mittels „gefährlich, flüchtig und bewaffnet“ ergänzt. Es ist in der Gesamtbetrachtung der belangten Behörde zuzustimmen, wenn sie aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF von eheblicher Fluchtgefahr ausging, vor allem da er mittlerweile vom internationalen Haftbefehl und den Ermittlungen gegen ihn Kenntnis hatte.
Auf Grund des Gesamtbildes tritt das erkennende Gericht im Ergebnis vollinhaltlich der Beurteilung der belangten Behörde bei, dass in der ex post-Betrachtung beim BF im angefochtenen Zeitraum vom 06.12.2022 bis zu seiner Entlassung am 22.02.2023 von erheblicher Fluchtgefahr sowie von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den BF auszugehen war.
Erst nach einem weiteren Bericht des LVT Steiermark ergab sich, dass derzeit keine staatspolizeilichen bzw. strafrechtlichen relevanten Sachverhalte vorliegen würden, und die durchgeführten Ermittlungen keine Erkenntnisse erbracht hätten, die auf eine vom Betroffenen ausgehende Gefährdung in Bezug auf terroristische Aktivitäten oder einen verfassungsgefährdenden Angriff hinweisen würden.
Aufgrund dieses Ergebnisses war ab diesem Zeitpunkt auch die Fluchtgefahr des BF zu relativieren, da der BF ab diesem Zeitpunkt nicht mehr im Fokus polizeilicher Ermittlungen stand und nunmehr die Annahme gerechtfertigt war, dass er sein Asylverfahren in Österreich abzuwarten beabsichtigt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet:Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Das BVwG ist nach § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das BVwG ist nach Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."
§ 67 Abs 1 FPG lautet:Paragraph 67, Absatz eins, FPG lautet:
(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 2 FPG).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 2, FPG).
Dabei ist es allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Schubhaft erfordert nämlich keine Gewissheit darüber, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könnte. Sie muss sich nach Lage des Falles bloß mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann vergleiche zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).
Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).
Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen vergleiche VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen vergleiche VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).
3.2. Zur Zurückweisung/Abweisung der Beschwerde – Spruchpunkt A) 1.:
Mit mündlich verkündeten Erkenntnis G312 2263472-1/7E vom 05.12.2022 wurde die gegen den Schubhaftbescheid der belangten Behörde vom 30.09.2022 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Erlassung des Schubhaftbescheides erfolgte somit rechtmäßig und liegt auf Grund der mit verfahrensgegenständlicher Beschwerde neuerlichen Anfechtung des Schubhaftbescheides eine bereits entschiedene Sache vor, weshalb diesbezüglich die Beschwerde zurückzuweisen war. Überdies wurde die Feststellung getroffen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen.
Mit Erkenntnis des BVwG GZ: G308 2263472-2/9E vom 30.01.2023 wurde nach einer von Amts wegen vorgenommenen Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen.
Der BF bringt nun in seiner Beschwerde auch die Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft vom 06.12.2022 bis 30.01.2023 (Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses G308 2263472-2/9E) und vom 30.01.2023 bis zum 22.02.2023 (Tag der Entlassung aus der Schubhaft) vor. Der BF spricht sich dagegen aus, dass in seinem Falle Fluchtgefahr bestanden habe. Im Gegensatz zu den anderen Asylverfahren habe er in Österreich das Gefühl, gut aufgehoben zu sein.
Wie in den Feststellungen angeführt und in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, lagen auch für diesen angefochtenen Zeitraum die im rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde, sowie in den Erkenntnissen des BVwG vom 05.12.2022 und 30.01.2022 angeführten Gründe für die Aufrechterhaltung der Schubhaft unverändert vor.
Zur Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bringt der BF vor, dass die gesetzlich erforderliche tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr zu keinem Zeitpunkt bestanden habe. Die belangte Behörde habe auch die Audio-Files aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht ausgewertet. Die Red Notice Ausschreibung sei von der Staatsanwaltschaft Wien zurückgezogen bzw gelöscht worden, das ergebe sich aus dem Bericht des LVT vom 26.09.2022. Zusammengefasst habe ausgehend vom BF nie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bestanden.
Bei einer Gefährdungseinschätzung in Bezug auf potentielle Extremismus- oder Terrorismusdelikte liegt die Expertise beim Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, und wurde in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, warum für das erkennende Gericht die Gefährdungseinschätzung des LVT nachvollziehbar erfolgt ist. Selbst der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft die Red Notice Eintragung gelöscht hat, ist isoliert betrachtet nicht geeignet, eine vom BF ausgehende Gefährdung von vornherein auszuschließen, zumal diesem Vorgang - wie dargelegt - noch umfangreiche internationale Kontaktaufnahmen und Erhebungen folgten, die schlussendlich im Ergebnis gemündet haben, dass eine entsprechende Gefährdung nicht (mehr) vorliege. Dieser Umstand ist im Aktenvermerkt der belangten Behörde vom 22.02.2023 dokumentiert.
Ex post betrachtet war zum Zeitpunkt des angefochtenen Zeitraums der weiteren Anhaltung der Schubhaft von einer potentiellen, vom BF ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen. Es war auch die Fluchtgefahr für diesen Zeitraum jedenfalls zu bejahen. Der BF hat sich all seinen Asylverfahren, die er in anderen Mitgliedsstaaten angestrengt hat, durch Untertauchen entzogen. Auch wenn der BF nunmehr angibt, dass er das Asylverfahren in Österreich jedenfalls abwarten möchte und sich hier „gut aufgehoben fühle“, war in Anbetracht der internationalen Fahndung und der gegen ihn geführten staatspolizeilichen Ermittlungen die Gefahr umso größer, dass der BF untertauchen könnte.
Aufgrund der Gesamtumstände ist daher dem BFA nicht entgegen zu treten, wenn es davon ausging, dass mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden konnte. Die Anhaltung des BF in Schubhaft war auch verhältnismäßig: Das Bundesamt führte das Verfahren rasch, der Beschwerdeführer wurde einvernommen und es war innerhalb einer angemessenen Zeit mit einer Entscheidung über den Asylantrag zu rechnen. Bei einer verfahrensgegenständlichen maximal möglichen Schubhaftdauer von 10 Monaten, erweist sich auch die Anhaltung in Schubhaft von weniger als 5 Monaten auch vor diesem Hintergrund als verhältnismäßig.
Es war daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt A) 2.:
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Der mit "Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" betitelte § 35 VwGVG lautet:Der mit "Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet:
"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei."§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) wie folgt festgesetzt:
"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."
Es war daher spruchgemäß der beschwerdeführenden Partei als unterlegener Partei der zu leistende Aufwandersatz (Z3 und Z4) in der Gesamthöhe von 426,20 Euro aufzuerlegen.
4. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151 aus 2014, ua., und E 4 aus 2014,.
Schlagworte
Abschiebung Ausreiseverpflichtung entschiedene Sache Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat Identität illegale Einreise Kostenersatz Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen Verfahrenshilfeantrag VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G309.2263472.3.00Im RIS seit
06.02.2024Zuletzt aktualisiert am
06.02.2024