Entscheidungsdatum
12.12.2023Norm
BDG 1979 §10 Abs4 Z2Spruch
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W213 2275468 -1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Alexander THALLER und Mag. Christoph PROKSCH, MBA als Beisitzer über die Beschwerde von Insp. XXXX , vertreten durch RA Mag. Wolfgang KLEINHAPPEL, 1010 Wien, Rabensteig 8/3a, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 29.06.2023, GZ. PAD/23/817968, betreffend Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses (§ 20 BDG), beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Alexander THALLER und Mag. Christoph PROKSCH, MBA als Beisitzer über die Beschwerde von Insp. römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Wolfgang KLEINHAPPEL, 1010 Wien, Rabensteig 8/3a, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 29.06.2023, GZ. PAD/23/817968, betreffend Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses (Paragraph 20, BDG), beschlossen:
A)
Der bekämpfte Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Der bekämpfte Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin steht als Inspektorin (E2b) in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Zuletzt stand sie bei der Landespolizeidirektion Wien, Stadtpolizeikommando XXXX als eingeteilte Exekutivbeamtin in Verwendung. römisch eins.1. Die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin steht als Inspektorin (E2b) in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Zuletzt stand sie bei der Landespolizeidirektion Wien, Stadtpolizeikommando römisch 40 als eingeteilte Exekutivbeamtin in Verwendung.
I.2. Aufgrund der Ankündigung eines Selbstmordes durch die Beschwerdeführerin wurde diese am 25.10.2022 im Rahmen eines Vorgehens nach dem Unterbringungsgesetz am Klinikum XXXX , PSY Ambulanz, untersucht. Dabei wurde zwar keine akute Suizidgefahr festgestellt, aber der Beschwerdeführerin die Einnahme von Schlafmitteln (nach Bedarf) sowie die Fortführung einer bereits laufenden Psychotherapie und eine psychiatrische Behandlung empfohlen. Der Beschwerdeführerin befindet sich seit 25.10.2022 durchgehend im Krankenstand.römisch eins.2. Aufgrund der Ankündigung eines Selbstmordes durch die Beschwerdeführerin wurde diese am 25.10.2022 im Rahmen eines Vorgehens nach dem Unterbringungsgesetz am Klinikum römisch 40 , PSY Ambulanz, untersucht. Dabei wurde zwar keine akute Suizidgefahr festgestellt, aber der Beschwerdeführerin die Einnahme von Schlafmitteln (nach Bedarf) sowie die Fortführung einer bereits laufenden Psychotherapie und eine psychiatrische Behandlung empfohlen. Der Beschwerdeführerin befindet sich seit 25.10.2022 durchgehend im Krankenstand.
I.3. Die Beschwerdeführerin wurde im Hinblick auf die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der belangten Behörde vom 07.11.2022 einer fachmedizinischen Untersuchung durch den gerichtlich der beeideten Sachverständigen XXXX (Facharzt für Neurologie) unterzogen, der in seinem Gutachten vom 29.11.2022 eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung mit Kriterien des Borderline-Subtypus feststellte. Dadurch bestehe eine erhöhte Gefahr im Rahmen einer emotionalen Störung und Affektkontrollstörung sich selbst oder anderen Personen Schaden zuzufügen. Beschwerdeführerin sei daher auf unbestimmte Zeit nicht in der Lage eine Schusswaffe zu führen oder ein Kraftfahrzeug zu lenken. Der Chefärztliche Dienst der belangten Behörde mit Schreiben vom 30.01.2023 fest, dass die Beschwerdeführerin dauerhaft nicht exekutivdienstfähig sei.römisch eins.3. Die Beschwerdeführerin wurde im Hinblick auf die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der belangten Behörde vom 07.11.2022 einer fachmedizinischen Untersuchung durch den gerichtlich der beeideten Sachverständigen römisch 40 (Facharzt für Neurologie) unterzogen, der in seinem Gutachten vom 29.11.2022 eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung mit Kriterien des Borderline-Subtypus feststellte. Dadurch bestehe eine erhöhte Gefahr im Rahmen einer emotionalen Störung und Affektkontrollstörung sich selbst oder anderen Personen Schaden zuzufügen. Beschwerdeführerin sei daher auf unbestimmte Zeit nicht in der Lage eine Schusswaffe zu führen oder ein Kraftfahrzeug zu lenken. Der Chefärztliche Dienst der belangten Behörde mit Schreiben vom 30.01.2023 fest, dass die Beschwerdeführerin dauerhaft nicht exekutivdienstfähig sei.
I.4. Mit Schreiben vom 28.04.2023 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin den obigen Sachverhalt im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis. Die Beschwerdeführerin hielt dem durch ihren anwaltlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 11.05.2023 entgegen, dass sie beginnend ab März 2021 der PI XXXX zugeteilt gewesen sei. Dort sei sie von dortigen Bediensteten (Vorgesetzten) systematisch schikaniert und ausgegrenzt worden mit dem Ziel sie psychisch fertig zu machen. Wegen „Mobbings" führe sie derzeit beim LG ZR Wien zu GZ XXXX ein Amtshaftungsverfahren gegen die Republik Österreich.römisch eins.4. Mit Schreiben vom 28.04.2023 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin den obigen Sachverhalt im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis. Die Beschwerdeführerin hielt dem durch ihren anwaltlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 11.05.2023 entgegen, dass sie beginnend ab März 2021 der PI römisch 40 zugeteilt gewesen sei. Dort sei sie von dortigen Bediensteten (Vorgesetzten) systematisch schikaniert und ausgegrenzt worden mit dem Ziel sie psychisch fertig zu machen. Wegen „Mobbings" führe sie derzeit beim LG ZR Wien zu GZ römisch 40 ein Amtshaftungsverfahren gegen die Republik Österreich.
Dieses Amtshaftungsverfahren und ihre Vorwürfe gegen die Vorgesetzten der PI XXXX seien aus ihrer Sicht alleiniges Motiv für die nunmehr beabsichtigte Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses. Keinesfalls treffe es zu, dass sie für den Exekutivdienst nicht mehr geeignet sei. Das Privatgutachten des Sachverständigen XXXX vom 29.11.2022 auf welches sich die Dienstbehörde berufe, sei widersprüchlich und ein reines „Gefälligkeitsgutachten".Dieses Amtshaftungsverfahren und ihre Vorwürfe gegen die Vorgesetzten der PI römisch 40 seien aus ihrer Sicht alleiniges Motiv für die nunmehr beabsichtigte Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses. Keinesfalls treffe es zu, dass sie für den Exekutivdienst nicht mehr geeignet sei. Das Privatgutachten des Sachverständigen römisch 40 vom 29.11.2022 auf welches sich die Dienstbehörde berufe, sei widersprüchlich und ein reines „Gefälligkeitsgutachten".
Völlig unverständlich seien die Ausführungen auf S 21 im Gutachten XXXX (unten), dass seiner Ansicht nach bei ihr die Kriterien des Borderline-Subtypus im Rahmen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vorliegen würden. Diese Ausführungen des Sachverständigen seien unrichtig und dienten letztendlich nur dazu die Schlussfolgerung zu rechtfertigen, dass ihre Exekutivdienstfähigkeit mit dem Gebrauch einer Schusswaffe oder Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht mehr gegeben sei.Völlig unverständlich seien die Ausführungen auf S 21 im Gutachten römisch 40 (unten), dass seiner Ansicht nach bei ihr die Kriterien des Borderline-Subtypus im Rahmen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vorliegen würden. Diese Ausführungen des Sachverständigen seien unrichtig und dienten letztendlich nur dazu die Schlussfolgerung zu rechtfertigen, dass ihre Exekutivdienstfähigkeit mit dem Gebrauch einer Schusswaffe oder Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht mehr gegeben sei.
Sie habe niemals Selbstmordabsichten geäußert, auch nicht selbst benannte „eigene Bestrafungen". Für diese Feststellung gebe es keine Beweisgrundlage. Es habe kaum Krankenstände gegeben, noch habe es nach ihrem Wechsel von der PI XXXX in die PI XXXX irgendwelche Probleme im hierarchischen Wertesystem mit Vorgesetzten gegeben. Noch im polizeichefärztlichen Befund und Gutachten vom 22.10.2021 sei ihr vom Polizeichefarztstellvertreter HR XXXX volle Exekutivdienstfähigkeit bescheinigt worden. Sie habe niemals Selbstmordabsichten geäußert, auch nicht selbst benannte „eigene Bestrafungen". Für diese Feststellung gebe es keine Beweisgrundlage. Es habe kaum Krankenstände gegeben, noch habe es nach ihrem Wechsel von der PI römisch 40 in die PI römisch 40 irgendwelche Probleme im hierarchischen Wertesystem mit Vorgesetzten gegeben. Noch im polizeichefärztlichen Befund und Gutachten vom 22.10.2021 sei ihr vom Polizeichefarztstellvertreter HR römisch 40 volle Exekutivdienstfähigkeit bescheinigt worden.
Der Amtsarzt der Landespolizeidirektion XXXX habe nach dem Vorfall vom 25.10.2022 wie er sagte, „zur reinen Absicherung" sie zu einem Gespräch (Meldung durch das Stadtpolizeikommando XXXX ) in das Klinikum XXXX bringen lassen, dort sei eine Anpassungsstörung diagnostiziert und die vom polizeilichen Chefarzt der LPD Wien XXXX behauptete Suizidgefährdung ihrer Person ausgeschlossen worden. Auf beiliegenden Ambulanzbericht des Klinikum XXXX vom 25.10.2022 werde verwiesen. Der Amtsarzt der Landespolizeidirektion römisch 40 habe nach dem Vorfall vom 25.10.2022 wie er sagte, „zur reinen Absicherung" sie zu einem Gespräch (Meldung durch das Stadtpolizeikommando römisch 40 ) in das Klinikum römisch 40 bringen lassen, dort sei eine Anpassungsstörung diagnostiziert und die vom polizeilichen Chefarzt der LPD Wien römisch 40 behauptete Suizidgefährdung ihrer Person ausgeschlossen worden. Auf beiliegenden Ambulanzbericht des Klinikum römisch 40 vom 25.10.2022 werde verwiesen.
I.5. Mit Schriftsatz vom 25.05.2023 bekräftigte die Beschwerdeführerin ihr bisheriges Vorbringen und legte ihrerseits ein Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen Univ.Doz. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 18.05.2023 vor, der kein „Borderline Subtypus" diagnostizierte, sondern lediglich „Persönlichkeitseigenarten ohne Krankheitswert und ohne Einschränkung einer polizeilichen Dienstfähigkeit bzw. eines Dienstes mit der Waffe bzw. der Fahrfähigkeit mit dem Dienstauto, keine psychiatrische Diagnose“ feststellte.römisch eins.5. Mit Schriftsatz vom 25.05.2023 bekräftigte die Beschwerdeführerin ihr bisheriges Vorbringen und legte ihrerseits ein Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen Univ.Doz. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 18.05.2023 vor, der kein „Borderline Subtypus" diagnostizierte, sondern lediglich „Persönlichkeitseigenarten ohne Krankheitswert und ohne Einschränkung einer polizeilichen Dienstfähigkeit bzw. eines Dienstes mit der Waffe bzw. der Fahrfähigkeit mit dem Dienstauto, keine psychiatrische Diagnose“ feststellte.
Der Sachverständige habe weiter ausgeführt: „Eine Weiterverwendung der Einschreiterin in ihrem Wunschberuf inclusive Dienst mit der Waffe und Fahren mit dem Dienstauto kann von psychiatrischer Seite vorbehaltlos empfohlen werden.“
Da die Beschwerdeführerin ein Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene eingeholt und vorgelegt habe, aus dem sich genau Gegenteiliges ergebe, als im chefärztlichen Gutachten vom 30.01.2023, habe die Behörde nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nunmehr ein neues Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie einzuholen.
Es werde daher beantragt, dass die Dienstbehörde ein „Obergutachten" in der Form ein weiteres (neues) neurologisch psychiatrischen SV Gutachtens einholen möge. Einem neu zu bestellenden SV möge aufgetragen werden auch zu der Frage Stellung zu beziehen, ob ein Kausalzusammenhang zwischen der von ihr geschilderten Mobbingsituation und einer allfälligen psychischen Beeinträchtigung bestehe.
I.6. Der Chefärztliche Dienst der belangten Behörde führte dazu mit Schreiben vom 28.06.2023 aus, dass in der Anamnese des oben genannten Privatgutachtens wesentliche Aspekte wie das Vorgehen nach dem Unterbringungsgesetz in XXXX , der damals verfasste Abschiedsbrief sowie die deswegen erforderliche Personenfahndung bzw. Handyortung fehlten. Ferner sei dem Gutachten vom 18.05.2023 entgegenzuhalten, dass die forensisch psychiatrische Untersuchung von XXXX , welcher die Beschwerdeführerin mehrfach untersucht habe, dem der völlige Akteninhalt vorgelegen habe und dem keine Einzelheiten verschwiegen worden seien. Aufgrund des fachpsychiatrischen Gutachtens von XXXX sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als nicht exekutivdienstfähig mit Waffe zu bezeichnen sei, da insbesondere auch keine Krankheitseinsicht vorliege.römisch eins.6. Der Chefärztliche Dienst der belangten Behörde führte dazu mit Schreiben vom 28.06.2023 aus, dass in der Anamnese des oben genannten Privatgutachtens wesentliche Aspekte wie das Vorgehen nach dem Unterbringungsgesetz in römisch 40 , der damals verfasste Abschiedsbrief sowie die deswegen erforderliche Personenfahndung bzw. Handyortung fehlten. Ferner sei dem Gutachten vom 18.05.2023 entgegenzuhalten, dass die forensisch psychiatrische Untersuchung von römisch 40 , welcher die Beschwerdeführerin mehrfach untersucht habe, dem der völlige Akteninhalt vorgelegen habe und dem keine Einzelheiten verschwiegen worden seien. Aufgrund des fachpsychiatrischen Gutachtens von römisch 40 sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als nicht exekutivdienstfähig mit Waffe zu bezeichnen sei, da insbesondere auch keine Krankheitseinsicht vorliege.
Besondere Erwähnung finde, dass in der aus Eigenem angeforderten Gutachtenserstellung von XXXX wesentliche Details aus der Vergangenheit der Beschwerdeführerin fehlten. Aus dem Akteninhalt gehe ganz eindeutig hervor, dass gegen die Beschwerdeführerin in XXXX die Polizei und der Amtsarzt nach dem Unterbringungsgesetz hätten. Diesbezüglich wäre eine Einholung der polizeilichen Berichterstattung vom damaligen Vorfall in XXXX dringend anzuraten gewesen.Besondere Erwähnung finde, dass in der aus Eigenem angeforderten Gutachtenserstellung von römisch 40 wesentliche Details aus der Vergangenheit der Beschwerdeführerin fehlten. Aus dem Akteninhalt gehe ganz eindeutig hervor, dass gegen die Beschwerdeführerin in römisch 40 die Polizei und der Amtsarzt nach dem Unterbringungsgesetz hätten. Diesbezüglich wäre eine Einholung der polizeilichen Berichterstattung vom damaligen Vorfall in römisch 40 dringend anzuraten gewesen.
Das Gutachten von XXXX vom 18.05.2023 stütze sich im Wesentlichen auf subjektiv geschilderte Tatsachen der Beschwerdeführerin, welche beschönigend und lückenhaft vorgelegt worden seien. Der gesamte Sachverhalt sei nicht berücksichtigt worden und daher sei dieses Gutachten als nicht schlüssig und nachvollziehbar zu bezeichnen. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dieses Gutachten auf eigenen Wunsch möglichst positiv formuliert worden sei. Es entbehre jeglicher Objektivität und sei daher für die Verwertung als Exekutivdienstfähigkeitsgutachten unbrauchbar.Das Gutachten von römisch 40 vom 18.05.2023 stütze sich im Wesentlichen auf subjektiv geschilderte Tatsachen der Beschwerdeführerin, welche beschönigend und lückenhaft vorgelegt worden seien. Der gesamte Sachverhalt sei nicht berücksichtigt worden und daher sei dieses Gutachten als nicht schlüssig und nachvollziehbar zu bezeichnen. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dieses Gutachten auf eigenen Wunsch möglichst positiv formuliert worden sei. Es entbehre jeglicher Objektivität und sei daher für die Verwertung als Exekutivdienstfähigkeitsgutachten unbrauchbar.
I.7. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:römisch eins.7. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
„Gemäß § 20 Abs 1 Zi 2 iVm § 10 Abs 2, 3 und 4 Zi 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) wird das mit Ihnen am 01.03.2021 begründete provisorische öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis mit Wirksamkeit vom 30.06.2023 gekündigt.„Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Zi 2 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, 3 und 4 Zi 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) wird das mit Ihnen am 01.03.2021 begründete provisorische öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis mit Wirksamkeit vom 30.06.2023 gekündigt.
Unter Beachtung der Kündigungsfrist von drei Kalendermonaten gemäß § 10 Abs 2 BDG endet Ihr Dienstverhältnis mit Ablauf des 30.09.2023.“Unter Beachtung der Kündigungsfrist von drei Kalendermonaten gemäß Paragraph 10, Absatz 2, BDG endet Ihr Dienstverhältnis mit Ablauf des 30.09.2023.“
In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Oktober 2022 durch eine Selbstmordankündigung, welche mit einem Abschiedsbrief untermauert worden sei, auf sich aufmerksam gemacht habe. Nach erfolgreich durchgeführter Fahndung (Handyortung) und zwangsweiser Wohnungsöffnung habe der Vorfall mit der Verfügung von Maßnahmen nach dem Unterbringungsgesetz (UBG) geendet. Seit dem 25.10.2022 befinde sich die Beschwerdeführerin durchgehend im Krankenstand.
Nachfolgend angeordnete Untersuchungen durch einen psychiatrischen Sachverständigen seien im Ergebnis zum Vorliegen einer emotionalen instabilen Persönlichkeitsstörung mit Kriterien des Borderline-Subtypus gekommen. Aufgrund ebendieses Krankheitsbildes bestehe eine erhöhte Gefahr, im Rahmen einer emotionalen Störung und Affektkontrollstörung sich selbst oder aber auch anderen Personen Schaden zuzufügen. Nach Dafürhalten des von Seiten des Chefärztlichen Büros beigezogenen psychiatrischen Sachverständigen sei die Beamtin auf unbestimmte Zeit hindurch weder in der Lage eine Schusswaffe zu führen noch ein Kraftfahrzeug zu lenken. Das polizeichefärztliche Gutachten komme dem folgend zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin dauerhaft als nicht exekutivdienstfähig zu bezeichnen sei.
Das von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Ermittungsverfahrens vorgelegte Privatgutachten entbehre jeglicher Objektivität und sei für die Verwertung als Exekutivdienstfähigkeitsgutachten unbrauchbar. Die durch die Berichterstattung der Landespolizeidirektion XXXX dokumentierten Sachverhaltskomponenten, wie insbesondere die durch Abschiedsbrief untermauerte Selbstmordankündigung, die durchgeführte Personenfahndung (Handyortung), die zwangsweise Wohnungsöffnung und die Intervention nach dem Unterbringungsgesetz (UBG) seien vollkommen unberücksichtigt geblieben. Das Gutachten stütze sich lediglich auf die von der Beamtin subjektiv geschilderte Tatsachen, welche dem Privatgutachter jedoch einerseits lückenhaft und andererseits beschönigend präsentiert worden seien. Im Ergebnis kommt der stellvertretende Polizeichefarzt zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin als nicht exekutivdienstfähig mit Waffe zu bezeichnen sei, da insbesondere auch keine Krankheitseinsicht vorliege.Das von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Ermittungsverfahrens vorgelegte Privatgutachten entbehre jeglicher Objektivität und sei für die Verwertung als Exekutivdienstfähigkeitsgutachten unbrauchbar. Die durch die Berichterstattung der Landespolizeidirektion römisch 40 dokumentierten Sachverhaltskomponenten, wie insbesondere die durch Abschiedsbrief untermauerte Selbstmordankündigung, die durchgeführte Personenfahndung (Handyortung), die zwangsweise Wohnungsöffnung und die Intervention nach dem Unterbringungsgesetz (UBG) seien vollkommen unberücksichtigt geblieben. Das Gutachten stütze sich lediglich auf die von der Beamtin subjektiv geschilderte Tatsachen, welche dem Privatgutachter jedoch einerseits lückenhaft und andererseits beschönigend präsentiert worden seien. Im Ergebnis kommt der stellvertretende Polizeichefarzt zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin als nicht exekutivdienstfähig mit Waffe zu bezeichnen sei, da insbesondere auch keine Krankheitseinsicht vorliege.
Da die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht exekutivdienstfähig sei, sei daher vom Vorliegen des Kündigungsgrundes nach § 10 Abs. 4 Z. 2 BDG auszugehen.Da die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht exekutivdienstfähig sei, sei daher vom Vorliegen des Kündigungsgrundes nach Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2, BDG auszugehen.
I.8. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass es unrichtig sei, dass sie im Oktober 2022 Uhr neun „Selbstmord" angekündigt habe. Erstmalig mit dem Kündigungsbescheid sei ihr zur Kenntnis gebracht worden, dass gegen sie angeblich auch Maßnahmen nach dem Unterbringungsgesetz (UBG) verfügt worden seien. Das sei ebenfalls nicht richtig und geradezu aktenwidrig.römisch eins.8. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass es unrichtig sei, dass sie im Oktober 2022 Uhr neun „Selbstmord" angekündigt habe. Erstmalig mit dem Kündigungsbescheid sei ihr zur Kenntnis gebracht worden, dass gegen sie angeblich auch Maßnahmen nach dem Unterbringungsgesetz (UBG) verfügt worden seien. Das sei ebenfalls nicht richtig und geradezu aktenwidrig.
Unrichtig sei, dass sie an einer labilen Persönlichkeitsstörung mit Kriterien des Borderline Subtypus leide. Das von der Dienstbehörde dazu eingeholte Gutachten des Sachverständigen XXXX vom 29.112022, welches als Grundlage dieser Feststellung diene, sei nicht schlüssig und die Diagnose auch nicht plausibel. Es handle sich hier mein reines Gefälligkeitsgutachten im Auftrag der Dienstbehörde.Unrichtig sei, dass sie an einer labilen Persönlichkeitsstörung mit Kriterien des Borderline Subtypus leide. Das von der Dienstbehörde dazu eingeholte Gutachten des Sachverständigen römisch 40 vom 29.112022, welches als Grundlage dieser Feststellung diene, sei nicht schlüssig und die Diagnose auch nicht plausibel. Es handle sich hier mein reines Gefälligkeitsgutachten im Auftrag der Dienstbehörde.
Die Beschwerdeführerin gelte der Dienstbehörde gegenüber als „unbequem" da sie aufgezeigt habe, dass sie auf der PI XXXX gemobbt worden sei. Diese Mobbinghandlungen hätten bei ihr eine Anpassungsstörung mit Krankheitswert hervorgerufen. Es handle sich dabei um keinen Dauerzustand, sondern nur um eine vorübergehende Beeinträchtigung. Zur Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche sei ein Mobbingverfahren (Amtshaftungsverfahren gegen die Republik Österreich) beim LG ZRS Wien zu GZ XXXX anhängig.Die Beschwerdeführerin gelte der Dienstbehörde gegenüber als „unbequem" da sie aufgezeigt habe, dass sie auf der PI römisch 40 gemobbt worden sei. Diese Mobbinghandlungen hätten bei ihr eine Anpassungsstörung mit Krankheitswert hervorgerufen. Es handle sich dabei um keinen Dauerzustand, sondern nur um eine vorübergehende Beeinträchtigung. Zur Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche sei ein Mobbingverfahren (Amtshaftungsverfahren gegen die Republik Österreich) beim LG ZRS Wien zu GZ römisch 40 anhängig.
Die Beschwerdeführerin sei noch am 22.10.2022 bei einer polizeichefärztlichen Untersuchung als exekutivdienstfähig befunden worden. Eine solche Erkrankung wäre dem Polizeichefarzt XXXX — wenn sie vorgelegen wäre schon im Rahmen seiner Untersuchung zum Gutachten vom 22.10.2021 aufgefallen.Die Beschwerdeführerin sei noch am 22.10.2022 bei einer polizeichefärztlichen Untersuchung als exekutivdienstfähig befunden worden. Eine solche Erkrankung wäre dem Polizeichefarzt römisch 40 — wenn sie vorgelegen wäre schon im Rahmen seiner Untersuchung zum Gutachten vom 22.10.2021 aufgefallen.
Man wolle sie loswerden und behaupte jetzt, dass bei ihr eine psychische Erkrankung vorliege. Der Amtsarzt der Landespolizeidirektion XXXX habe sie wie er gesagt habe — „zur reinen Absicherung" im Oktober 2022 in das Klinikum XXXX bringen lassen. Dort sei die von Chefarzt der LPD Wien XXXX behauptete Suizidgefährdung ausgeschlossen worden.Man wolle sie loswerden und behaupte jetzt, dass bei ihr eine psychische Erkrankung vorliege. Der Amtsarzt der Landespolizeidirektion römisch 40 habe sie wie er gesagt habe — „zur reinen Absicherung" im Oktober 2022 in das Klinikum römisch 40 bringen lassen. Dort sei die von Chefarzt der LPD Wien römisch 40 behauptete Suizidgefährdung ausgeschlossen worden.
Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft. Der Dienstbehörde sein ein von ihr im Auftrag gegebenes Gutachten eines neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen (Gutachten Univ. Doz. XXXX vom 18.05.2023) vorgelegt worden, der zu einem gänzlich anderen Ergebnis komme, als der Polizeichefarzt. In dem Gutachten werde von dem neurologisch psychiatrischen Sachverständigen ausgeführt, dass sie weiterhin für den Polizeidienst uneingeschränkt verwendbar sei, und keine psychische Erkrankung vorliege. Es sei der Dienstbehörde demnach ein Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene mit einer gänzlich anderen Schlussfolgerung als in dem Gutachten XXXX vorgelegt worden. Die Dienstbehörde wäre aufgrund dieser unterschiedlichen Schlussfolgerungen verpflichtet gewesen ein weiteres Gutachten einzuholen, was von ihr auch ausdrücklich beantragt worden sei. Diesem Beweisantrag habe die Dienstbehörde nicht entsprochen, wodurch ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliege.Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft. Der Dienstbehörde sein ein von ihr im Auftrag gegebenes Gutachten eines neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen (Gutachten Univ. Doz. römisch 40 vom 18.05.2023) vorgelegt worden, der zu einem gänzlich anderen Ergebnis komme, als der Polizeichefarzt. In dem Gutachten werde von dem neurologisch psychiatrischen Sachverständigen ausgeführt, dass sie weiterhin für den Polizeidienst uneingeschränkt verwendbar sei, und keine psychische Erkrankung vorliege. Es sei der Dienstbehörde demnach ein Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene mit einer gänzlich anderen Schlussfolgerung als in dem Gutachten römisch 40 vorgelegt worden. Die Dienstbehörde wäre aufgrund dieser unterschiedlichen Schlussfolgerungen verpflichtet gewesen ein weiteres Gutachten einzuholen, was von ihr auch ausdrücklich beantragt worden sei. Diesem Beweisantrag habe die Dienstbehörde nicht entsprochen, wodurch ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliege.
Darüber hinaus sei ihr die polizeichefärztliche Stellungnahme vom 28.06.2023 nicht zur Kenntnis gebracht worden.
Die Dienstbehörde sei im Rahmen der Fürsorgepflicht verpflichtet, allfällige Verweisungsarbeitsplätze im administrativen Verwendungsbereich in das Leistungskalkül einzubeziehen. Auch eine solche Prüfung sei nicht durchgeführt worden, und sei auch zu diesem Punkt das bisherige Ermittlungsverfahren mangelhaft.
Bei der Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses sei auch der gesamte Zeitraum zwischen der Begründung des Dienstverhältnisses und der Zeitpunkt des Ablaufes der Kündigungsfrist in die Beurteilung einzubeziehen. Diese zeitraumbezogene Betrachtung sei von der Dienstbehörde nicht vorgenommen worden. Dadurch sei der Bescheid auch mit einem Begründungsmangel behaftet. Es dürfe dazu auch nicht übersehen werden, dass hinsichtlich des gemäß § 11 Abs. 1 Ziffer 2 BDG 1979 grundsätzlich sechs Jahre dauernden Zeitraumes eines provisorischen Dienstverhältnisses, bereits ein zu beurteilender Zeitraum von 4 Jahren und 6 Monate vorliege.Bei der Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses sei auch der gesamte Zeitraum zwischen der Begründung des Dienstverhältnisses und der Zeitpunkt des Ablaufes der Kündigungsfrist in die Beurteilung einzubeziehen. Diese zeitraumbezogene Betrachtung sei von der Dienstbehörde nicht vorgenommen worden. Dadurch sei der Bescheid auch mit einem Begründungsmangel behaftet. Es dürfe dazu auch nicht übersehen werden, dass hinsichtlich des gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 BDG 1979 grundsätzlich sechs Jahre dauernden Zeitraumes eines provisorischen Dienstverhältnisses, bereits ein zu beurteilender Zeitraum von 4 Jahren und 6 Monate vorliege.
Gerade beim Kündigungsgrund eines „Mangels der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung" seien nach der Rechtsprechung auch die bisherigen Krankenstände zu beachten. Krankenstände seien vemehrt erst aufgrund der Mobbinghandlungen im Herbst 2022 aufgetreten.
Beim polizeilichen Chefarzt handle es sich nicht um einen Neurologen oder Psychiater. Der Chefarzt sei bereits aufgrund seiner Ausbildung fachlich nicht befähigt die Schlüssigkeit oder Unschlüssigkeit des von ihr vorgelegten Gutachtens XXXX zum Gutachten XXXX zu beurteilen. Dazu hätte es der Einholung eines weiteren Gutachtens bedurft wie von ihr auch beantragt, und zumindest auch einer Stellungnahme von XXXX zu den Schlussfolgerungen des XXXX . Es liege auch dazu ein schwerwiegender Verfahrensmangel vor der unweigerlich zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führe.Beim polizeilichen Chefarzt handle es sich nicht um einen Neurologen oder Psychiater. Der Chefarzt sei bereits aufgrund seiner Ausbildung fachlich nicht befähigt die Schlüssigkeit oder Unschlüssigkeit des von ihr vorgelegten Gutachtens römisch 40 zum Gutachten römisch 40 zu beurteilen. Dazu hätte es der Einholung eines weiteren Gutachtens bedurft wie von ihr auch beantragt, und zumindest auch einer Stellungnahme von römisch 40 zu den Schlussfolgerungen des römisch 40 . Es liege auch dazu ein schwerwiegender Verfahrensmangel vor der unweigerlich zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führe.
Es werde daher beantragt, möge das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und
? den angefochtenen Bescheid der LPD Wien vom 29.06.2023, PAD/23/817968 ersatzlos beheben und aussprechen dass die Voraussetzungen für die Kündigung meines provisorisch öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch § 10 Abs. 4 Ziffer 2 BDG nicht vorliegen, ? den angefochtenen Bescheid der LPD Wien vom 29.06.2023, PAD/23/817968 ersatzlos beheben und aussprechen dass die Voraussetzungen für die Kündigung meines provisorisch öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2 BDG nicht vorliegen,
in eventu
? den angefochtenen Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde l. Instanz zurückverweisen sowie
? eine mündliche Verhandlung anberaumen und
? das ihr beantragte Gutachten eines gerichtlich beeideten neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen einholen, zum Beweis dafür, dass sie an keiner instabilen Persönlichkeitsstörung mit Kriterien eines Borderline - Subtypus leide und volle Exekutivdienst Fähigkeit gegeben sei.
I.9. Mit Schriftsatz vom 01.08.2023 brachte die Beschwerdeführerin ergänzend vor, dass der von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige XXXX kein Sachverständiger für das Fachgebiet der Psychiatrie sondern lediglich Sachverständiger für Neurologie sei, und als solcher auch in das Fachgebiet Nr. 02.16 „Neurologie“ in der Sachverständigenliste beim Justizministerium eingetragen sei. Es liege eine fachlich übergreifende Kompetenzüberschreitung vor, wenn ein Facharzt für Neurologie eine psychiatrische Diagnose – und um eine solche handle es sich bei der Borderline-Persönlichkeitsstörung – erstelle. Die festgestellte psychiatrische Diagnose sei schlichtweg falsch, und habe ihre Ursache in der fehlenden fachlichen Kompetenz des XXXX eine solche psychische Störung überhaupt festzustellen. Für ein mangelfreies Ermittlungsverfahren wäre es erforderlich gewesen ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, nachdem die Dienstbehörde bei der Einschränkung ihrer gesundheitlichen Eignung sogar ausdrücklich von einer psychischen Beeinträchtigung ausgeht, welche von ihr immer bestritten worden sei.römisch eins.9. Mit Schriftsatz vom 01.08.2023 brachte die Beschwerdeführerin ergänzend vor, dass der von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige römisch 40 kein Sachverständiger für das Fachgebiet der Psychiatrie sondern lediglich Sachverständiger für Neurologie sei, und als solcher auch in das Fachgebiet Nr. 02.16 „Neurologie“ in der Sachverständigenliste beim Justizministerium eingetragen sei. Es liege eine fachlich übergreifende Kompetenzüberschreitung vor, wenn ein Facharzt für Neurologie eine psychiatrische Diagnose – und um eine solche handle es sich bei der Borderline-Persönlichkeitsstörung – erstelle. Die festgestellte psychiatrische Diagnose sei schlichtweg falsch, und habe ihre Ursache in der fehlenden fachlichen Kompetenz des römisch 40 eine solche psychische Störung überhaupt festzustellen. Für ein mangelfreies Ermittlungsverfahren wäre es erforderlich gewesen ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, nachdem die Dienstbehörde bei der Einschränkung ihrer gesundheitlichen Eignung sogar ausdrücklich von einer psychischen Beeinträchtigung ausgeht, welche von ihr immer bestritten worden sei.
Die Feststellungen der belangten Behörde hinsichtlich der Berichterstattung der Landespolizeidirektion und den dokumentierten Sachverhaltskomponenten, seien teilweise aktenwidrig:
Eine durch einen „Abschiedsbrief“ untermauerte Selbstmordankündigung habe es niemals gegeben. Aus der Meldung vom 25.10.2022 der LPD XXXX gehe hervor, dass vom Amtsarzt am 25.10.2022 keine Selbstmordgefährdung festgestellt worden sei.Eine durch einen „Abschiedsbrief“ untermauerte Selbstmordankündigung habe es niemals gegeben. Aus der Meldung vom 25.10.2022 der LPD römisch 40 gehe hervor, dass vom Amtsarzt am 25.10.2022 keine Selbstmordgefährdung festgestellt worden sei.
Dies decke sich auch mit dem Ambulanzbericht der Klinikum XXXX vom 25.10.2022, wo die Behandlung um 19.00 Uhr stattgefunden habe, und von dem dortigen behandelnden Arzt ( XXXX ) ein negatives FA-Zeugnis ausgestellt worden sei.Dies decke sich auch mit dem Ambulanzbericht der Klinikum römisch 40 vom 25.10.2022, wo die Behandlung um 19.00 Uhr stattgefunden habe, und von dem dortigen behandelnden Arzt ( römisch 40 ) ein negatives FA-Zeugnis ausgestellt worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.Feststellungen (Sachverhalt):
Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin steht als Inspektorin (E2b) in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Zuletzt stand sie bei der Landespolizeidirektion Wien, Stadtpolizeikommando XXXX als eingeteilte Exekutivbeamtin in Verwendung. Die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin steht als Inspektorin (E2b) in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Zuletzt stand sie bei der Landespolizeidirektion Wien, Stadtpolizeikommando römisch 40 als eingeteilte Exekutivbeamtin in Verwendung.
Am 25.10.2022 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 46 UBG durch Exekutivbeamte der Landespolizeidirektion XXXX dem Klinikum XXXX , Abteilung APP, vorgeführt. Die Beschwerdeführerin war nicht zum Dienst erschienen und hatte einen Brief hinterlassen, der Hinweise auf Selbstgefährdung enthielt.Am 25.10.2022 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, UBG durch Exekutivbeamte der Landespolizeidirektion römisch 40 dem Klinikum römisch 40 , Abteilung APP, vorgeführt. Die Beschwerdeführerin war nicht zum Dienst erschienen und hatte einen Brief hinterlassen, der Hinweise auf Selbstgefährdung enthielt.
Bei der Untersuchung wurden Anpassungsstörungen (F 43.3) diagnostiziert. Eine Suizidgefahr konnten, werden. Der Beschwerdeführerin wurde empfohlen Bei Schlafstörungen Medikamente einzunehmen, eine bereits bestehende Physiotherapie fortzusetzen und einen Psychiater aufzusuchen.
Die Beschwerdeführerin befindet sich seit 25.10.2022 durchgehend im Krankenstand. Die belangte Behörde veranlasste eine Untersuchung der Beschwerdeführer durch den gerichtlich beeideten Sachverständigen und Facharzt für Neurologie, XXXX . In dessen Gutachten vom 29.11.2022 wurden nachstehend angeführte psychische Erkrankungen diagnostiziert:Die Beschwerdeführerin befindet sich seit 25.10.2022 durchgehend im Krankenstand. Die belangte Behörde veranlasste eine Untersuchung der Beschwerdeführer durch den gerichtlich beeideten Sachverständigen und Facharzt für Neurologie, römisch 40 . In dessen Gutachten vom 29.11.2022 wurden nachstehend angeführte psychische Erkrankungen diagnostiziert:
ICD 10 F43.2 subdepressive Reaktionsbildung (Anpassungsstörung)
ICD 10 F33.0 rezidivierende depressive Symptomatik gegenwärtig leichtgradig, ohne produktive Symptomatik.
ICD 10 Z73.1 Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit sensitiver, emotional instabiler Konfiguration.
In der Zusammenfassung wurde im Wesentlichen ausgeführt:
„Kalkülsbezogen ist auszusagen, dass die Untersuchte aufgrund in ihrer Persönlichkeit gelegener Umstände mit emotional instabilen und zur deutlichen Dependenz neigenden Beziehungsmuster auf unreifer Basis, die von ihr emotional nicht gelöst werden können, eine deutliche emotionale Labilität besteht.
Eine Besserung in absehbarer Zeit ist aufgrund des sehr solide manifesten Musters in der Persönlichkeit der Untersuchten mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten.
Die von der Untersuchten in der letzten Untersuchung angegebenen beruflichen Veränderungswünsche nach Tätigkeit im Bereich der Vergewaltigung etc., weil sie sich gut einfühlen könne, sind mit einer tatsächlichen Traumatisierung und im Rahmen des primären Aktenverfahrens medizinisch nicht schlüssig erklärbar und in Einklang zu bringen.
Im Rahmen der Befundaufnahme finden sich bei der Untersuchten Störungen und Unsicherheit bezüglich des Selbstbildnisses, der emotionalen Kontrolle, des Überschießens und der Fixierung und Lösung von inneren Präferenzen. Es finden sich Zeichen einer instabilen Beziehung mit deutlichen emotionalen Krisen und übertriebenen Bemühungen, das Verlassenwerden zu vermeiden. Nach der internationalen Diagnoseklassifikation sind bei der
Untersuchten die Kriterien des Borderline-Subtypus im Rahmen einer emotional instabilen
Persönlichkeitsstörung vorliegend. Die von der Untersuchten selbst benannten eigenen "Bestrafungen" sind kritisch zu sehen. Von gutachterlicher Seite ist zu empfehlen, dass die Untersuchte dauerhaft nicht mit einer Waffe hantieren soll. Qie Gefahr ist erhöht, dass sie sich oder andere im Rahmen der emotionalen Störung und Affektkontrollstörung Schaden zufügen könnte.
Es ist davon auszugehen, dass auch pro futuro bei der Untersuchten Schwierigkeiten bestehen werden, sich in ein hierarchisches Wertesystem integrieren zu können, in dem es auf persönliche Beziehungen, Gruppenarbeit und Teamarbeit ankommt. Die Untersuchte zeigt nicht die ausreichende Stabilität, sich diesbezüglich von latenten Beziehungsmustern, der Sehnsucht nach Anerkennung und Nähe und gleichzeitig der Notwendigkeit der eigenen Entscheidungsfindung zur sachlichen Abgrenzung ohne emotionale Auswüchse ausreichend darstellen und behaupten zu können.
Die geistigen Eigenschaften der Untersuchten selbst sind nicht eingeschränkt. Die Untersuchte ist uneingeschränkt imstande geistig ihren Beruf auszuüben und entsprechend im Rahmen einer Innendiensttätigkeit unter Vermeidung von konfliktbehafteten Situationen weiter tätig zu sein. Exekutivdienstfähigkeit mit Gebrauch von Schusswaffen oder Lenken eines Kraftfahrzeuges kann derzeit aufgrund des Akteninhaltes und der gutachterlichen Untersuchung nicht zugemutet werden. Eine Besserung in absehbarer Zeit ist nicht wahrscheinlich. Durch Nachreifung und persönliche emotionale Stabilisierung ist eine Änderung in einigen Jahren möglich. Persönliche Beziehungen wirken sich bei der Untersuchten stabilisierend und destabilisierend aus. Eine längerfristige Beobachtung ist erforderlich.“
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass der von der belangten Behörde herangezogene Sachverständige XXXX nur für das Fachgebiet der Neurologie gerichtlich beeidet ist (https://stp-intern-p.justiz.cal.local/at.gv.justiz.prod.jev/administration/search-experts, abgefragt am 24.11.2023, 12:39 Uhr).Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass der von der belangten Behörde herangezogene Sachverständige römisch 40 nur für das Fachgebiet der Neurologie gerichtlich beeidet ist (https://stp-intern-p.justiz.cal.local/at.gv.justiz.prod.jev/administration/search-experts, abgefragt am 24.11.2023, 12:39 Uhr).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Hingegen hat gemäß § 135a Abs. 2 BDG 1979 idf 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten des § 14 BDG durch einen Senat zu entscheiden, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor, da das Verfahren auf Antrag des Beschwerdeführerins eingeleitet wurde. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Hingegen hat gemäß Paragraph 135 a, Absatz 2, BDG 1979 idf 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten des Paragraph 14, BDG durch einen Senat zu entscheiden, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor, da das Verfahren auf Antrag des Beschwerdeführerins eingeleitet wurde. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 10 BDG lautet – auszugsweise - wie folgt:Paragraph 10, BDG lautet – auszugsweise - wie folgt:
„Provisorisches Dienstverhältnis
§ 10. (1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.Paragraph 10, (1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.
(2) Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses (Probezeit) ………………………………………………………. 1 Kalendermonat,
nach Ablauf der Probezeit ………………………………………. 2 Kalendermonate
und nach Vollendung des zweiten Dienstjahres ………………… 3 Kalendermonate.
Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden.
(3) Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Die Bestimmungen über die Probezeit sind nicht anzuwenden auf
1. den Beamten, der unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund in gleichwertiger Verwendung zugebracht hat, und
2. den Beamten, der unmittelbar nach Beendigung einer mindestens ein Jahr dauernden Dienstleistung als zeitverpflichteter Soldat auf eine Planstelle einer niedrigeren oder gleichwertigen Verwendungsgruppe ernannt wird.
(4) Kündigungsgründe sind insbesondere:
1. Nichterfüllung von Definitivstellungserfordernissen,
2. Mangel der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
3. unbefriedigender Arbeitserfolg,
4. pflichtwidriges Verhalten,
5. Bedarfsmangel.
(5)
[…]“
Die gesetzliche Einrichtung des provisorischen Dienstverhältnisses hat den Zweck, den Beamten auf seine Eignung für den Dienst zu prüfen und nur Beamte in das definitive Dienstverhältnis zu übernehmen, die allen Anforderungen entsprechen, die an einen Beamten im allgemeinen wie in Anbetracht der Verwendung, für die er aufgenommen wurde, gestellt werden müssen. Es ist gerade die Zweckbestimmung des der Definitivstellung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten vorgeschalteten provisorischen Dienstverhältnisses, den Beamtennachwuchs einmal mehr in der Weise sieben zu können, daß alle sich nicht voll bewährenden Amtsträger noch vor Erlangung einer unkündbaren Stellung von der Beamtenlaufbahn, für die sie sich nicht eignen, ausgeschlossen werden (VwGH, 23.02.2007, GZ. 2006/12/0075 mwN).
Für die Kündigung reicht Mangel der körperlichen oder geistigen Eignung aus; daß dieser Mangel ein dauernder oder gar unbehebbarer sein müßte, wird nicht gefordert. VwGH, 19.09.1979, GZ. 1632/79)
Für die Berechtigung der Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses kommt es nicht darauf an, ob der Beamte im Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung (wieder) in der Lage ist, die ihm zugedachten dienstlichen Aufgaben zu erfüllen, entscheidend ist vielmehr, ob während des provisorischen Dienstverhältnisses (körperliche oder geistige) Mängel aufgetreten sind, die den Betreffenden für das definitive Dienstverhältnis als nicht geeignet erscheinen lassen (VwGH, 20.02.2002, GZ. 2001/12/0160).
Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten bedürfen der Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen, der in Anwendung seiner Sachkenntnisse die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. VwGH, 29.03.2012, GZ. 2008/12/0184 zu §14 BDG).Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten bedürfen der Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen, der in Anwendung seiner Sachkenntnisse die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen vergleiche VwGH, 29.03.2012, GZ. 2008/12/0184 zu §14 BDG).
Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde zum Vorliegen einer den Kündigungsgrund des § 10 Abs. 4 Z. 2 BDG 1979 bildenden psychischen Erkrankung ausgegangen. Allerdings ist der von ihr herangezogene Sachverständige, XXXX Facharzt für Neurologie und nur für das Fachgebiet der Neurologie gerichtlich beeidet. Dieser Umstand wurde von der Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 03.08.2023 zu Recht gerügt. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 25.05.2023 eine gutachterliche Stellungnahme des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Univ.Doz. XXXX , vorgelegt, in der keine psychische Erkrankung diagnostiziert wurde.Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde zum Vorliegen einer den Kündigungsgrund des Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2, BDG 1979 bildenden psychischen Erkrankung ausgegangen. Allerdings ist der von ihr herangezogene Sachverständige, römisch 40 Facharzt für Neurologie und nur für das Fachgebiet der Neurologie gerichtlich beeidet. Dieser Umstand wurde von der Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 03.08.2023 zu Recht gerügt. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 25.05.2023 eine gutachterliche Stellungnahme des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Univ.Doz. römisch 40 , vorgelegt, in der keine psychische Erkrankung diagnostiziert wurde.
Die belangte Behörde hat es daher unterlassen den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zur Gänze zu ermitteln. Da sie es verabsäumt hat, eine umfassende Begutachtung der Beschwerdeführerin durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen aus den Gebieten der Neurologie und Psychiatrie durchzuführen, ist davon auszugehen, dass sie lediglich ansatzweise ermittelt hat. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH, 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) war daher der bekämpfte Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen aus den Gebieten der Psychiatrie und Neurologie einer umfassenden Begutachtung der Beschwerdeführerin zu veranlassen haben. Dabei wird der Sachverständige auf Grundlage der einer Exekutivbeamtin obliegenden dienstlichen Aufgaben die Auswirkungen zu bestimmen, die sich aus festgestellten Erkrankungen auf die Erfüllung dieser Aufgaben ergeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier zu beurteilende Rechtsfrage der dauernden Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin konnte auf Grundlage der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geklärt werden.
Schlagworte
Dienstfähigkeit Dienstwaffe Ermittlungspflicht Exekutivdiensttauglichkeit Kassation Krankenstand Kündigung mangelhaftes Ermittlungsverfahren Mobbing öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis provisorisches Dienstverhältnis psychiatrische Erkrankung psychiatrisches Sachverständigengutachten Sachverständigengutachten ZurückverweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W213.2275468.1.00Im RIS seit
11.01.2024Zuletzt aktualisiert am
11.01.2024