TE Bvwg Beschluss 2023/12/13 W233 2275024-1

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Veröffentlicht am 13.12.2023
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Entscheidungsdatum

13.12.2023

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §18 Abs2 Z3
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs4
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W233 2275022-1/8E
W233 2275024-1/8E
W233 2275022-1/8E, W233 2275024-1/8E,

Schriftliche Ausfertigung der am 30.11.2023 mündlich verkündeten Beschlüsse:

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER über die Beschwerden von 1.) XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörige von Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2023, Zl.: 1279895105 – 211305381 und 2.) von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörige von Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2023, Zl.: 1265667702 – 211305390, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.11.2023: Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörige von Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2023, Zl.: 1279895105 – 211305381 und 2.) von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörige von Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2023, Zl.: 1265667702 – 211305390, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.11.2023:

A) Die bekämpften Bescheide werden behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) Die bekämpften Bescheide werden behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

1.1. Die Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Usbekistan, ist Ende 2019 im Besitz eines damals gültigen Schengenvisums in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hält sich seither durchgängig im Bundesgebiet auf. Die Tochter der Erstbeschwerdeführerin und im gegenständlichen Verfahren die Zweitbeschwerdeführerin, wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren und hält sich seither ebenfalls durchgängig im Bundesgebiet auf. 1.1. Die Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Usbekistan, ist Ende 2019 im Besitz eines damals gültigen Schengenvisums in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hält sich seither durchgängig im Bundesgebiet auf. Die Tochter der Erstbeschwerdeführerin und im gegenständlichen Verfahren die Zweitbeschwerdeführerin, wurde am römisch 40 im Bundesgebiet geboren und hält sich seither ebenfalls durchgängig im Bundesgebiet auf.

1.2. Mit den Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2023 wurden die Anträge der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin auf Erteilung jeweils eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen als unzulässig zurückgewiesen, gegen sie beide eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebungen nach Usbekistan zulässig seien. Ihnen beiden wurde für die freiwillige Rückkehr eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.
1.2. Mit den Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2023 wurden die Anträge der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin auf Erteilung jeweils eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen als unzulässig zurückgewiesen, gegen sie beide eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebungen nach Usbekistan zulässig seien. Ihnen beiden wurde für die freiwillige Rückkehr eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.,

1.3. Mit Schriftsatz vom 10.07.2023 brachten die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin gegen diese Bescheide das Rechtsmittel der Beschwerde fristgerecht ein.

1.4. Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am 30.11.2023 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Nach Schluss der Verhandlung verkündete der erkennende Richter den Spruch der gegenständlichen Beschlüsse samt den tragenden Entscheidungsgründen.

1.5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beantragte mit Schreiben vom 07.12.2023 die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG.1.5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beantragte mit Schreiben vom 07.12.2023 die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beiden Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige von Usbekistan und führen die im Spruch genannten Namen und Geburtsdaten.

Die Erstbeschwerdeführerin ist am 23.11.2019 unter Verwendung eines damals gültigen Schengenvisums in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hält sich seitdem durchgehend in Österreich auf.

Die Erstbeschwerdeführerin hat in Österreich mit dem in Österreich aufenthaltsberechtigten XXXX nach islamischen Ritus die Ehe geschlossen. Die Erstbeschwerdeführerin hat in Österreich mit dem in Österreich aufenthaltsberechtigten römisch 40 nach islamischen Ritus die Ehe geschlossen.

Aus der Beziehung der Erstbeschwerdeführerin mit XXXX stammen die beiden im Bundesgebiet geborenen Kinder der Erstbeschwerdeführerin, XXXX , geboren am XXXX (die Zweitbeschwerdeführerin) und XXXX , geboren am XXXX . Aus der Beziehung der Erstbeschwerdeführerin mit römisch 40 stammen die beiden im Bundesgebiet geborenen Kinder der Erstbeschwerdeführerin, römisch 40 , geboren am römisch 40 (die Zweitbeschwerdeführerin) und römisch 40 , geboren am römisch 40 .

Am 30.08.2021 stellten die beiden Beschwerdeführerinnen den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG. Diesem Antrag wurden unter anderem eine Kopie des usbekischen Reisepasses der Erstbeschwerdeführerin und eine Geburtsurkunde der Zweitbeschwerdeführerin angeschlossen. Am 30.08.2021 stellten die beiden Beschwerdeführerinnen den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG. Diesem Antrag wurden unter anderem eine Kopie des usbekischen Reisepasses der Erstbeschwerdeführerin und eine Geburtsurkunde der Zweitbeschwerdeführerin angeschlossen.

Mit Verbesserungsauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2021 wurden die Beschwerdeführerinnen aufgefordert binnen vier Wochen gültige Reisedokumente im Original samt einer Kopie und einer Übersetzung, von Geburtsurkunden im Original samt Kopie und Übersetzung und Nachweise zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung oder einer erlaubten Erwerbstätigkeit binnen einer Frist von vier Wochen vorzulegen als auch ihre Anträge persönlich beim Bundesamt zu stellen. Unter einem wurden die Beschwerdeführerinnen alternativ auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf Heilung nach § 4 AsylG-DV hingewiesen.Mit Verbesserungsauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2021 wurden die Beschwerdeführerinnen aufgefordert binnen vier Wochen gültige Reisedokumente im Original samt einer Kopie und einer Übersetzung, von Geburtsurkunden im Original samt Kopie und Übersetzung und Nachweise zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung oder einer erlaubten Erwerbstätigkeit binnen einer Frist von vier Wochen vorzulegen als auch ihre Anträge persönlich beim Bundesamt zu stellen. Unter einem wurden die Beschwerdeführerinnen alternativ auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf Heilung nach Paragraph 4, AsylG-DV hingewiesen.

Aufgrund von den Beschwerdeführerinnen gewährten Fristverlängerungen bezogen diese erst mit Eingabe vom 12.05.2023 Stellung zum Verbesserungsauftrag des Bundesamtes vom 20.09.2021. Die Beschwerdeführerinnen legten mit dieser Eingabe die von ihnen geforderten Dokumente im Original nicht vor, sondern schlossen dieser Eingabe neuerlich Kopien u.a. des Reisepasses der Erstbeschwerdeführerin und der Geburtsurkunde der Zweitbeschwerdeführerin an. Ebenso wurde von den Beschwerdeführerinnen kein Antrag auf Heilung nach § 4 AsylG-DV gestellt. Aufgrund von den Beschwerdeführerinnen gewährten Fristverlängerungen bezogen diese erst mit Eingabe vom 12.05.2023 Stellung zum Verbesserungsauftrag des Bundesamtes vom 20.09.2021. Die Beschwerdeführerinnen legten mit dieser Eingabe die von ihnen geforderten Dokumente im Original nicht vor, sondern schlossen dieser Eingabe neuerlich Kopien u.a. des Reisepasses der Erstbeschwerdeführerin und der Geburtsurkunde der Zweitbeschwerdeführerin an. Ebenso wurde von den Beschwerdeführerinnen kein Antrag auf Heilung nach Paragraph 4, AsylG-DV gestellt.

Mit den gegenständlichen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 12.06.2023 wurden die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die beiden Beschwerdeführerinnen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Usbekistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Mit den gegenständlichen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 12.06.2023 wurden die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die beiden Beschwerdeführerinnen eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Usbekistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründet führte das Bundesamt aus, dass die beiden Beschwerdeführerinnen das Original ihres Reisepasses nicht vorgelegt hätten und somit ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen seien und darüber hinaus – trotz entsprechender Belehrung – keinen Mängelheilungsantrag gestellt hätten. Dementsprechend wären ihre Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG-DV (sic!) – gemeint wohl § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG – zurückzuweisen gewesen. Begründet führte das Bundesamt aus, dass die beiden Beschwerdeführerinnen das Original ihres Reisepasses nicht vorgelegt hätten und somit ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen seien und darüber hinaus – trotz entsprechender Belehrung – keinen Mängelheilungsantrag gestellt hätten. Dementsprechend wären ihre Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG-DV (sic!) – gemeint wohl Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG – zurückzuweisen gewesen.

Zum Privat- und Familienleben der Erstbeschwerdeführerin wurde festgestellt, dass sie verheiratet sei und Sorgepflichten für zwei Kinder habe. Ihr Gatte sei im Besitz eines Daueraufenthalts EU und lebe in Österreich. Ihre Kinder hielten sich wie die Erstbeschwerdeführerin auch unrechtmäßig in Österreich auf (vgl. S. 4 des angefochtenen Bescheides). In der rechtlichen Beurteilung führt das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass in Anbetracht des Umstandes, dass sich die Erstbeschwerdeführerin unrechtmäßig in Österreich aufhalte, gravierende öffentliche Interessen festzustellen seien, die für eine Erlassung einer Rückkehrentscheidung sprächen. Diese überwögen in ihrer Gesamtheit ihr privates Interesse am Verbleib (vgl. S 68 des angefochtenen Bescheides). Die angefochtene Entscheidung lässt jedoch eine tiefergehende Auseinandersetzung mit dem von Art. 8 EMRK geschützten Familienleben der Erstbeschwerdeführerin vermissen. So hat sich das Bundesamt nicht damit auseinandergesetzt, ob das Familienleben der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin mit ihrem in Österreich rechtmäßig aufhältigen Partner bzw. Vater auch im Herkunftsstaat der beiden Beschwerdeführerinnen zumutbar ist. Zum Privat- und Familienleben der Erstbeschwerdeführerin wurde festgestellt, dass sie verheiratet sei und Sorgepflichten für zwei Kinder habe. Ihr Gatte sei im Besitz eines Daueraufenthalts EU und lebe in Österreich. Ihre Kinder hielten sich wie die Erstbeschwerdeführerin auch unrechtmäßig in Österreich auf vergleiche S. 4 des angefochtenen Bescheides). In der rechtlichen Beurteilung führt das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass in Anbetracht des Umstandes, dass sich die Erstbeschwerdeführerin unrechtmäßig in Österreich aufhalte, gravierende öffentliche Interessen festzustellen seien, die für eine Erlassung einer Rückkehrentscheidung sprächen. Diese überwögen in ihrer Gesamtheit ihr privates Interesse am Verbleib vergleiche S 68 des angefochtenen Bescheides). Die angefochtene Entscheidung lässt jedoch eine tiefergehende Auseinandersetzung mit dem von Artikel 8, EMRK geschützten Familienleben der Erstbeschwerdeführerin vermissen. So hat sich das Bundesamt nicht damit auseinandergesetzt, ob das Familienleben der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin mit ihrem in Österreich rechtmäßig aufhältigen Partner bzw. Vater auch im Herkunftsstaat der beiden Beschwerdeführerinnen zumutbar ist.

Zum Privat- und Familienleben der Zweitbeschwerdeführerin findet sich eine fast idente Begründung in ihrem angefochtenen Bescheid (vgl. S 4 und 68 des angefochtenen Bescheids der Zweitbeschwerdeführerin. Im Fall der Zweitbeschwerdeführerin hat es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterlassen sich mit den Auswirkungen der ihr gegenüber ausgesprochenen Rückkehrentscheidung auf eine damit verbundene Trennung vom in Österreich aufhältigen Kindesvater und somit auf das Kindewohl der Zweitbeschwerdeführerin auseinanderzusetzen. Zum Privat- und Familienleben der Zweitbeschwerdeführerin findet sich eine fast idente Begründung in ihrem angefochtenen Bescheid vergleiche S 4 und 68 des angefochtenen Bescheids der Zweitbeschwerdeführerin. Im Fall der Zweitbeschwerdeführerin hat es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterlassen sich mit den Auswirkungen der ihr gegenüber ausgesprochenen Rückkehrentscheidung auf eine damit verbundene Trennung vom in Österreich aufhältigen Kindesvater und somit auf das Kindewohl der Zweitbeschwerdeführerin auseinanderzusetzen.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Entscheidung des erkennenden Gerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage und der Befragung der Erstbeschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 30.11.2023.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Maßgebliche Rechtslage

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz -VwGVG) lauten wie folgt:

"Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1.der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder2.die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1.der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder2.die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. (3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

[...]

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

[...]“

„Beschlüsse

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31, (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

…“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG) idgF lauten:

„Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. Paragraph 10,

[…]

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.“(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.“

„Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK„Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennParagraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllthat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllthat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“

„Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln

Antragstellung und amtswegiges Verfahren

§ 58.Paragraph 58,

[…]

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

[…]

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat-und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.(10) Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat-und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

[…]“

Die maßgeblichen Bestimmungen der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV) lauten wie folgt:

„Verfahren

§ 4. (1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:Paragraph 4, (1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,

2. zur Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder2. zur Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder

3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück-oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.“(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück-oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.“

„Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel

§ 8. (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind –unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 –im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:Paragraph 8, (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind –unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 –im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:

1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);1. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);

2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;

3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;3. Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5,;

4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.
[…]“
4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde., […]“


,

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten wie folgt:

„Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige

Rückkehrentscheidung

§ 52. Paragraph 52,

[…]

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück-oder abgewiesen wird.(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück-oder abgewiesen wird.

[…]“

3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Das Verwaltungsgericht darf in Fällen in denen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134). Eine Entscheidung über eine Angelegenheit, die überhaupt noch nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung gewesen ist, fällt somit nicht in die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes (vgl. VwGH 29.1.2020, Ra 2018/08/0234, mwN).Das Verwaltungsgericht darf in Fällen in denen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134). Eine Entscheidung über eine Angelegenheit, die überhaupt noch nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung gewesen ist, fällt somit nicht in die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes vergleiche VwGH 29.1.2020, Ra 2018/08/0234, mwN).

Somit ist im gegenständlichen Fall lediglich zu überprüfen, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 zu Recht zurückgewiesen hat.Somit ist im gegenständlichen Fall lediglich zu überprüfen, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 zu Recht zurückgewiesen hat.

Unbestritten haben die Beschwerdeführerinnen dem in § 8 AsylG-DV normierten Erfordernis der Vorlage eines gültigen Reisedokuments und einer Geburtsurkunde nicht entsprochen. Dadurch sind sie der gesetzlich normierten Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten trotz diesbezüglich nachweislicher Aufforderung nicht ausreichend nachgekommen (vgl. VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077). Sie haben daher im gegenständlichen Verfahren nicht im Sinne des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG ausreichend mitgewirkt. Einen Antrag auf Heilung gemäß § 4 AsylG-DV 2005 haben die Beschwerdeführerinnen nicht gestellt.Unbestritten haben die Beschwerdeführerinnen dem in Paragraph 8, AsylG-DV normierten Erfordernis der Vorlage eines gültigen Reisedokuments und einer Geburtsurkunde nicht entsprochen. Dadurch sind sie der gesetzlich normierten Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten trotz diesbezüglich nachweislicher Aufforderung nicht ausreichend nachgekommen vergleiche VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077). Sie haben daher im gegenständlichen Verfahren nicht im Sinne des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG ausreichend mitgewirkt. Einen Antrag auf Heilung gemäß Paragraph 4, AsylG-DV 2005 haben die Beschwerdeführerinnen nicht gestellt.

Der Judikatur des VwGH gemäß ist es allerdings unzulässig, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der Voraussetzung nach Abs. 1 Z 1 dieser Bestimmung - die Erteilung des Aufenthaltstitels ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten - wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen. (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0092 mwN). Bei einem Antrag nach § 55 AsylG 2005 kommt - in Bezug auf die Nichtvorlage von Personaldokumenten - vorrangig eine Heilung nach § 4 Abs. 1 Z. 2 AsylG-DV 2005 in Betracht. Der Prüfung des Heilungstatbestandes nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 ist die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG zu Grunde zu legen. (VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0103 mwN). Im Fall von Aufenthaltstiteln nach § 55 AsylG 2005 fallen nämlich die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 mit den materiellen Voraussetzungen für die Titelerteilung zusammen. (VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019 mwN). Die Bedingung des § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK erforderlich sein muss, ist demnach in jenen Konstellationen voraussetzungsgemäß erfüllt, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist. Daraus folgt aber, dass es auch unzulässig ist, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen. (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168). Die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 ist damit schon bei Prüfung des Heilungstatbestandes nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylGDV 2005 und damit im Zusammenhang mit der Frage der Erfüllung des Zurückweisungstatbestandes nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 vorzunehmen (VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0168; 19.09.2019, Ra 2019/21/0103).Der Judikatur des VwGH gemäß ist es allerdings unzulässig, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 trotz Vorliegens der Voraussetzung nach Absatz eins, Ziffer eins, dieser Bestimmung - die Erteilung des Aufenthaltstitels ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten - wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen. (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0092 mwN). Bei einem Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005 kommt - in Bezug auf die Nichtvorlage von Personaldokumenten - vorrangig eine Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 in Betracht. Der Prüfung des Heilungstatbestandes nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 ist die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG zu Grunde zu legen. (VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0103 mwN). Im Fall von Aufenthaltstiteln nach Paragraph 55, AsylG 2005 fallen nämlich die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 mit den materiellen Voraussetzungen für die Titelerteilung zusammen. (VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019 mwN). Die Bedingung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK erforderlich sein muss, ist demnach in jenen Konstellationen voraussetzungsgemäß erfüllt, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist. Daraus folgt aber, dass es auch unzulässig ist, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen. (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168). Die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 ist damit schon bei Prüfung des Heilungstatbestandes nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylGDV 2005 und damit im Zusammenhang mit der Frage der Erfüllung des Zurückweisungstatbestandes nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 vorzunehmen (VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0168; 19.09.2019, Ra 2019/21/0103).

Vor diesem Hintergrund erwiese sich die Stellung eines Heilungsantrages als reiner Formalismus, was nahelegt, die „Heilung“ dann auch ohne einen solchen Antrag eintreten zu lassen. Das durch § 8 AsylG-DV 2005 näher konkretisierte Erfordernis der Klärung der Identität des Fremden wäre gegebenenfalls schon dann als erfüllt anzusehen, wenn (bloß) eine eindeutige „Verfahrensidentität“ dergestalt besteht, dass es sich bei jener Person, der der Aufenthaltstitel erteilt bzw. ausgefolgt wird, mit Sicherheit um jene handelt, in Bezug auf die die dauerhafte Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187). Auch im Fall eines Antrages auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gelte gemäß Judikatur, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 die gleichen seien wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 stattzugeben sei, unterscheide sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach § 55 AsylG zu erteilen sei. Daraus folge auch, dass bei einem Antrag nach § 55 AsylG in Bezug auf die Heilung nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Z 2 der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig sei, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314; 26.01.2017, Ra 2016/21/0168).Vor diesem Hintergrund erwiese sich die Stellung eines Heilungsantrages als reiner Formalismus, was nahelegt, die „Heilung“ dann auch ohne einen solchen Antrag eintreten zu lassen. Das durch Paragraph 8, AsylG-DV 2005 näher konkretisierte Erfordernis der Klärung der Identität des Fremden wäre gegebenenfalls schon dann als erfüllt anzusehen, wenn (bloß) eine eindeutige „Verfahrensidentität“ dergestalt besteht, dass es sich bei jener Person, der der Aufenthaltstitel erteilt bzw. ausgefolgt wird, mit Sicherheit um jene handelt, in Bezug auf die die dauerhafte Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187). Auch im Fall eines Antrages auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gelte gemäß Judikatur, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 die gleichen seien wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 stattzugeben sei, unterscheide sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach Paragraph 55, AsylG zu erteilen sei. Daraus folge auch, dass bei einem Antrag nach Paragraph 55, AsylG in Bezug auf die Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Ziffer 2, der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig sei, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314; 26.01.2017, Ra 2016/21/0168).

Die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 ist schon bei Prüfung des Heilungstatbestandes nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG DV 2005 und damit im Zusammenhang mit der Frage der Erfüllung des Zurückweisungstatbestandes nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 vorzunehmen (VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0103 mit Verweis auf 26.01.2017, Ra 2016/21/0168). Das VwG kann die Entscheidung über den Heilungsantrag im Beschwerdeverfahren weder selbst nachholen noch inhaltlich über die Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 entscheiden, weil es damit die Sache überschreiten würde (VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist es auch unabhängig von der Stellung eines derartigen Heilungsantrages unzulässig, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1 dieser Bestimmung wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen. Demnach hat bei Anträgen nach § 55 AsylG 2005 auch einer Zurückweisung nach § 58 Abs. 11 AsylG 2005 eine Interessenabwägung voranzugehen (VwGH 05.05.2022, Ra 2021/21/0221).Die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 ist schon bei Prüfung des Heilungstatbestandes nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG DV 2005 und damit im Zusammenhang mit der Frage der Erfüllung des Zurückweisungstatbestandes nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 vorzunehmen (VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0103 mit Verweis auf 26.01.2017, Ra 2016/21/0168). Das VwG kann die Entscheidung über den Heilungsantrag im Beschwerdeverfahren weder selbst nachholen noch inhaltlich über die Erteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 entscheiden, weil es damit die Sache überschreiten würde (VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist es auch unabhängig von der Stellung eines derartigen Heilungsantrages unzulässig, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer eins, dieser Bestimmung wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen. Demnach hat bei Anträgen nach Paragraph 55, AsylG 2005 auch einer Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 eine Interessenabwägung voranzugehen (VwGH 05.05.2022, Ra 2021/21/0221).

Mit dem Privat- und Familienleben der Erstbeschwerdeführerin als auch der Zweitbeschwerdeführerin hat sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nur ansatzweise auseinandergesetzt.

Zum einen finden sich im angefochtenen Bescheid der Erstbeschwerdeführerin keine Feststellungen in Bezug auf eine allfällige Fortsetzung des Familienlebens in ihrem Herkunftsstaat, insbesondere zur Frage, ob das Familienleben mit dem in Österreich rechtmäßig aufhältigen Partner der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweitbeschwerdeführerin zumutbar auch im Herkunftsstaat der Erstbeschwerdeführerin fortgesetzt werden kann. Bei dieser Frage hätte es nämlich einer entsprechenden Auseinandersetzung bedurft, inwieweit eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes des Partners der Erstbeschwerdeführerin der über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, nicht nur möglich, sondern auch zumutbar wäre. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass (dem Zusammenleben mit) einem dauerhaft niedergelassenen (Ehe-)Partner im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 EMRK große Bedeutung zukommt (VwGH vom 22.03.2022, Ra 2020/21/0205). Demnach wäre vom Bundesamt eingehend zu prüfen gewesen, ob es dem Partner der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweitbeschwerdeführerin zumutbar ist, sein unbefristetes Niederlassungsrecht und die damit verbundenen Ansprüche aufzugeben (vgl. des Näheren VwGH 11.11.2021, Ra 2019/21/0383, Rn. 10 iVm Rn. 17, mwN). Im Übrigen bedeutet die Führung eines gemeinsamen Familienlebens in Usbekistan eine Wohnsitzverlegung der gesamten Familie, was in der Regel einerseits mit der Aufgabe der bisherigen Wohnung und der Berufstätigkeit in Österreich sowie dem Verlust der sozialen Anknüpfungspunkte und andererseits mit der Neugründung eines Haushalts und Suche nach einer Beschäftigung in Usbekistan sowie in Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin dem baldigen Beginn eines Schulbesuchs in einem fremden Land verbunden wäre (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation wie hier auch VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0128, Rn. 11).Zum einen finden sich im angefochtenen Bescheid der Erstbeschwerdeführerin keine Feststellungen in Bezug auf eine allfällige Fortsetzung des Familienlebens in ihrem Herkunftsstaat, insbesondere zur Frage, ob das Familienleben mit dem in Österreich rechtmäßig aufhältigen Partner der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweitbeschwerdeführerin zumutbar auch im Herkunftsstaat der Erstbeschwerdeführerin fortgesetzt werden kann. Bei dieser Frage hätte es nämlich einer entsprechenden Auseinandersetzung bedurft, inwieweit eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes des Partners der Erstbeschwerdeführerin der über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, nicht nur möglich, sondern auch zumutbar wäre. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass (dem Zusammenleben mit) einem dauerhaft niedergelassenen (Ehe-)Partner im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, EMRK große Bedeutung zukommt (VwGH vom 22.03.2022, Ra 2020/21/0205). Demnach wäre vom Bundesamt eingehend zu prüfen gewesen, ob es dem Partner der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweitbeschwerdeführerin zumutbar ist, sein unbefristetes Niederlassungsrecht und die damit verbundenen Ansprüche aufzugeben vergleiche des Näheren VwGH 11.11.2021, Ra 2019/21/0383, Rn. 10 in Verbindung mit Rn. 17, mwN). Im Übrigen bedeutet die Führung eines gemeinsamen Familienlebens in Usbekistan eine Wohnsitzverlegung der gesamten Familie, was in der Regel einerseits mit der Aufgabe der bisherigen Wohnung und der Berufstätigkeit in Österreich sowie dem Verlust der sozialen Anknüpfungspunkte und andererseits mit der Neugründung eines Haushalts und Suche nach einer Beschäftigung in Usbekistan sowie in Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin dem baldigen Beginn eines Schulbesuchs in einem fremden Land verbunden wäre vergleiche zu einer ähnlichen Konstellation wie hier auch VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0128, Rn. 11).

Zum anderen hat es das Bundesamt im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin unterlassen auf die Aspekte des Kindeswohles Bedacht zu nehmen. Zwar stellt das Bundesamt in Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin fest, dass ihr Vater im Besitz eines Daueraufenthalts EU sei und in Österreich lebe, allerdings setzt sich das Bundesamt mit der Frage der Trennung der Zweitbeschwerdeführerin von ihrem in Österreich rechtmäßig aufhältigen Vater nicht auseinander. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, dienten die in § 138 ABGB genannten Kriterien als Orientierungsmaßstab. Fallbezogen wäre es daher insbesondere um die Frage der angemessenen Versorgung und sorgfältigen Erziehung der Kinder (Z 1), der Förderung ihrer Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten (Z 4) sowie allgemein um die Frage ihrer Lebensverhältnisse (Z 12) gegangen. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich überdies, dass auch die Meinung der Kinder zu berücksichtigen sei (Z 5) und dass Beeinträchtigungen zu vermeiden seien, die Kinder durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen ihren Willen erleiden könnten (Z 6). Ein weiteres Kriterium ist die Aufrechterhaltung von verlässlichen Kontakten zu wichtigen Bezugspersonen und von sicheren Bindungen zu diesen Personen (Z 9). (vgl. nochmals VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0362, dort insbesondere auch mit Hinweis auf VwGH 24.9.2019, Ra 2019/20/0274, Rn. 30). Keiner dieser aufgezählten Aspekte hat Eingang in die angefochtene Entscheidung der Zweitbeschwerdeführerin gefunden. Selbst für den Fall, dass ein Vater über kein Sorgerecht und auch nur über ein zeitlich beschränktes Besuchsrecht verfügte ist in der Judikatur des Verfassungsgerichthofes festgehalten, dass eine solche Beziehung unter den Anwendungsbereich des Art. 8 EMRK fällt (vgl. VfGH vom 28.11.2019, E 707/2019).Zum anderen hat es das Bundesamt im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin unterlassen auf die Aspekte des Kindeswohles Bedacht zu nehmen. Zwar stellt das Bundesamt in Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin fest, dass ihr Vater im Besitz eines Daueraufenthalts EU sei und in Österreich lebe, allerdings setzt sich das Bundesamt mit der Frage der Trennung der Zweitbeschwerdeführerin von ihrem in Österreich rechtmäßig aufhältigen Vater nicht auseinander. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, dienten die in Paragraph 138, ABGB genannten Kriterien als Orientierungsmaßstab. Fallbezogen wäre es daher insbesondere um die Frage der angemessenen Versorgung und sorgfältigen Erziehung der Kinder (Ziffer eins,), der Förderung ihrer Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten (Ziffer 4,) sowie allgemein um die Frage ihrer Lebensverhältnisse (Ziffer 12,) gegangen. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich überdies, dass auch die Meinung der Kinder zu berücksichtigen sei (Ziffer 5,) und dass Beeinträchtigungen zu vermeiden seien, die Kinder durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen ihren Willen erleiden könnten (Ziffer 6,). Ein weiteres Kriterium ist die Aufrechterhaltung von verlässlichen Kontakten zu wichtigen Bezugspersonen und von sicheren Bindungen zu diesen Personen (Ziffer 9,). vergleiche nochmals VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0362, dort insbesondere auch mit Hinweis auf VwGH 24.9.2019, Ra 2019/20/0274, Rn. 30). Keiner dieser aufgezählten Aspekte hat Eingang in die angefochtene Entscheidung der Zweitbeschwerdeführerin gefunden. Selbst für den Fall, dass ein Vater über kein Sorgerecht und auch nur über ein zeitlich beschränktes Besuchsrecht verfügte ist in der Judikatur des Verfassungsgerichthofes festgehalten, dass eine solche Beziehung unter den Anwendungsbereich des Artikel 8, EMRK fällt vergleiche VfGH vom 28.11.2019, E 707 aus 2019,).

In Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen waren daher die angefochtenen Bescheide der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.In Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen waren daher die angefochtenen Bescheide der belangten Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu Spruchteil B)

3.3. Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Behebung der Entscheidung Einreiseverbot Ermittlungsmangel Ermittlungspflicht Familienleben Feststellungsmangel Interessenabwägung Kassation mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung öffentliche Interessen persönliche Einvernahme Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W233.2275024.1.00

Im RIS seit

07.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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