TE Bvwg Beschluss 2023/12/13 W208 2275842-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.12.2023
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Entscheidungsdatum

13.12.2023

Norm

AVG §38
BDG 1979 §112
B-VG Art132 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. BDG 1979 § 112 heute
  2. BDG 1979 § 112 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 112 gültig von 09.07.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  6. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  7. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  8. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  9. BDG 1979 § 112 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  10. BDG 1979 § 112 gültig von 22.07.1989 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  11. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  12. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 47/1987
  13. BDG 1979 § 112 gültig von 05.03.1983 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W208 2275842-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER im Verfahren über die Beschwerde von BezInsp XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte AINEDTER&AINEDTER, gegen den Bescheid des Landespolizeipräsidenten XXXX , vom 29.06.2023, GZ. PAD/23/615296 über die vorläufige Suspendierung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER im Verfahren über die Beschwerde von BezInsp römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwälte AINEDTER&AINEDTER, gegen den Bescheid des Landespolizeipräsidenten römisch 40 , vom 29.06.2023, GZ. PAD/23/615296 über die vorläufige Suspendierung beschlossen:

A)

I. Das Verfahren wird gemäß §§ 38 AVG, 17 VwGVG fortgesetzt.römisch eins. Das Verfahren wird gemäß Paragraphen 38, AVG, 17 VwGVG fortgesetzt.

II. Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs 1, 31 VwGVG, Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG mangels Rechtschutzinteresses als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, VwGVG, Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mangels Rechtschutzinteresses als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
, Begründung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat hinsichtlich der Fortsetzung des Verfahrens erwogen:

Zu A I. Zu A römisch eins.

Das Verfahren über die Beschwerde von BezInsp XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte AINEDTER&AINEDTER, gegen den im Spruch genannten Bescheid des Landespolizeipräsidenten XXXX , wurde mit Beschluss des BVwG vom 02.08.2023 bis zur Vorlage einer Beschwerde gegen die Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde (BDB) über die Suspendierung bzw. mangels einer solchen Beschwerde bis zum Eintritt der Rechtskraft einer solchen Entscheidung ausgesetzt. Das Verfahren über die Beschwerde von BezInsp römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwälte AINEDTER&AINEDTER, gegen den im Spruch genannten Bescheid des Landespolizeipräsidenten römisch 40 , wurde mit Beschluss des BVwG vom 02.08.2023 bis zur Vorlage einer Beschwerde gegen die Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde (BDB) über die Suspendierung bzw. mangels einer solchen Beschwerde bis zum Eintritt der Rechtskraft einer solchen Entscheidung ausgesetzt.

Nach Eintritt der Bedingung – dem BVwG wurde am 13.09.2023 der Bescheid der BDB über die Suspendierung des Beschwerdeführers (BF), die nach Beschwerdeerhebung durch das BVwG mit Erkenntnis vom W136 2276806-1/5E vom 19.09.2023 rechtskräftig aufgehoben wurde, übermittelt – ist das Beschwerdeverfahren fortzusetzen.

Dies erfolgt nunmehr mit Spruchpunkt I. des gegenständlichen Beschlusses. Dies erfolgt nunmehr mit Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Beschlusses.

Zu A II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:Zu A römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Mit im Spruch genannten Bescheid wurde der BF vorläufig vom Dienst suspendiert, der Bescheid wurde dem BF am 05.07.2023 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid wurde vom BF das Rechtsmittel der Beschwerde ergriffen, diese wurde fristgerecht bei der Behörde eingebracht. Die Beschwerde wurde am 24.07.2023 dem BVwG vorgelegt.

Nach Vorlage der vorläufigen Suspendierung an die BDB wurde von dieser mit Bescheid vom 27.07.2023, GZ: 2023-0.512.696, die Suspendierung verfügt.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde und brachte vor, dass das angeführte Ermittlungsverfahren mit Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 28.07.2023 gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellt worden sei, der BF habe somit kein strafrechtlich relevantes Verhalten gesetzt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde und brachte vor, dass das angeführte Ermittlungsverfahren mit Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 28.07.2023 gemäß Paragraph 190, Ziffer eins, StPO eingestellt worden sei, der BF habe somit kein strafrechtlich relevantes Verhalten gesetzt.

Mit Erkenntnis des BVwG W136 2276806-1/5E vom 19.09.2023 wurde der Beschwerde stattgegeben und die Suspendierung aufgehoben. Die Entscheidung wurde am 19.09.2022 dem Rechtsvertreter des BF und am 21.09.2022, dem Disziplinaranwalt und der BDB zugestellt und ist rechtskräftig.

Das ergibt sich unstrittig aus den Akten bzw. ist den Parteien bekannt.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 112 Abs 1 1. Satz BDG 1979 hat die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen, (1.) wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder (2.) wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs 1 Z 3a BDG 1979 angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder (3.) wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Gemäß § 112 Abs 2 1. Satz BDG 1979 ist jede vorläufige Suspendierung unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Gemäß § 112 Abs 2 2. Satz BDG 1979 endet die vorläufige Suspendierung spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der BDB oder des BVwG über die Suspendierung.Gemäß Paragraph 112, Absatz eins, 1. Satz BDG 1979 hat die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen, (1.) wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder (2.) wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, BDG 1979 angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder (3.) wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Gemäß Paragraph 112, Absatz 2, 1. Satz BDG 1979 ist jede vorläufige Suspendierung unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Gemäß Paragraph 112, Absatz 2, 2. Satz BDG 1979 endet die vorläufige Suspendierung spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der BDB oder des BVwG über die Suspendierung.

Gemäß § 112 Abs 4 1. und 2. Satz BDG 1979 hat auch eine vorläufige Suspendierung die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge, wobei für die Dauer der vorläufigen Suspendierung eine Auszahlung ohne Kürzung erfolgt und nach Verfügung der Suspendierung durch die BDB nach § 112 Abs 2 BDG oder durch das Bundesverwaltungsgericht nach § 112 Abs 3 BDG der über die gekürzten Bezüge hinausgehend ausbezahlte Betrag unter sinngemäßer Anwendung des § 13a Abs 2 bis 4 GehG hereinzubringen ist. Gemäß Paragraph 112, Absatz 4, 1. und 2. Satz BDG 1979 hat auch eine vorläufige Suspendierung die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge, wobei für die Dauer der vorläufigen Suspendierung eine Auszahlung ohne Kürzung erfolgt und nach Verfügung der Suspendierung durch die BDB nach Paragraph 112, Absatz 2, BDG oder durch das Bundesverwaltungsgericht nach Paragraph 112, Absatz 3, BDG der über die gekürzten Bezüge hinausgehend ausbezahlte Betrag unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13 a, Absatz 2 bis 4 GehG hereinzubringen ist.

Die Nicht-Suspendierung führt daher gemäß § 112 Abs 4 BDG dazu, dass keine rückwirkende Kürzung der Bezüge für die Dauer der vorläufigen Suspendierung eintritt.Die Nicht-Suspendierung führt daher gemäß Paragraph 112, Absatz 4, BDG dazu, dass keine rückwirkende Kürzung der Bezüge für die Dauer der vorläufigen Suspendierung eintritt.

Schon bevor das BDG 1979 auch die vorläufige Suspendierung mit einer Reduzierung des Monatsbezugs verbunden hat, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass mit dem Tage der Zustellung der Entscheidung der Disziplinarkommission über die Suspendierung des betroffenen Beamten oder der betroffenen Beamtin die vorläufige Suspendierung endet, und auch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nichts mehr bewirken könnte; sie hätte daher bloß theoretische Bedeutung (VwGH 18.07.2002, 2001/09/0011, VwGH 20.11.2001, 2000/09/0044). Ist allerdings das gegen den Beamten geführte Disziplinarverfahren im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch anhängig und steht demnach nicht fest, ob die durch die Suspendierung ausgelöste Kürzung der Bezüge des Beamten aufrecht bleibt oder ob es bei Nichtvorliegen der in § 13 GehG genannten Fälle zu einer Nachzahlung der mit der Suspendierung einhergegangenen gekürzten Bezüge kommt, hat der Beamte weiterhin ein rechtliches Interesse an der Aufhebung der mit dem angefochtenen Bescheid bewirkten Bezugskürzung (VwGH 06.04.2005, 2004/09/0009; VwGH 07.04.2020, Ra 2019/09/0135).Schon bevor das BDG 1979 auch die vorläufige Suspendierung mit einer Reduzierung des Monatsbezugs verbunden hat, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass mit dem Tage der Zustellung der Entscheidung der Disziplinarkommission über die Suspendierung des betroffenen Beamten oder der betroffenen Beamtin die vorläufige Suspendierung endet, und auch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nichts mehr bewirken könnte; sie hätte daher bloß theoretische Bedeutung (VwGH 18.07.2002, 2001/09/0011, VwGH 20.11.2001, 2000/09/0044). Ist allerdings das gegen den Beamten geführte Disziplinarverfahren im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch anhängig und steht demnach nicht fest, ob die durch die Suspendierung ausgelöste Kürzung der Bezüge des Beamten aufrecht bleibt oder ob es bei Nichtvorliegen der in Paragraph 13, GehG genannten Fälle zu einer Nachzahlung der mit der Suspendierung einhergegangenen gekürzten Bezüge kommt, hat der Beamte weiterhin ein rechtliches Interesse an der Aufhebung der mit dem angefochtenen Bescheid bewirkten Bezugskürzung (VwGH 06.04.2005, 2004/09/0009; VwGH 07.04.2020, Ra 2019/09/0135).

Da nunmehr das BVwG rechtskräftig die Nichtsuspendierung des BF ausgesprochen hat, tritt hinsichtlich der (nunmehr bereits beendeten) vorläufigen Suspendierung keine Kürzung der Bezüge ein.

Da der BF darüber hinaus auch (zumindest aus disziplinarrechtlicher Sicht) wieder seinen Dienst versehen kann und dem BF ein subjektives Recht auf tatsächliche Erbringung der diesem auf seinem Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben nicht zukommt (VwGH 09.09.2016, 2013/12/0196; VwGH 27.09.2011, 2010/12/0125, VwSlg. 18220 A/2011), ist nicht zu sehen, welches Rechtschutzinteresse der BF nunmehr in Bezug auf den bekämpften Bescheid haben könnte.

Prozessvoraussetzung für Verfahren vor dem BVwG ist das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses. Dieses besteht im objektiven Interesse des BF an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes und wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des BF keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtener Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den BF keinen objektiven Nutzen hat, die aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Besteht kein Rechtsschutzinteresse ist die Beschwerde zurückzuweisen (VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014).

Daher ist die Beschwerde mangels zum Entscheidungszeitpunkt bestehendem Rechtschutzinteresse zurückzuweisen.

Gemäß § 24 Abs 2 Z 2 VwGVG konnte ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung abgesehen werden, weil die Beschwerde zurückzuweisen ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG konnte ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung abgesehen werden, weil die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das BVwG hat unter A) die relevante Rechtsprechung zitiert.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das BVwG hat unter A) die relevante Rechtsprechung zitiert.

Schlagworte

mangelndes Rechtsschutzinteresse Prozessvoraussetzung Unzulässigkeit der Beschwerde Verfahrensfortsetzung vorläufige Suspendierung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W208.2275842.1.00

Im RIS seit

29.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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