TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/13 W144 2280933-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.12.2023
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Entscheidungsdatum

13.12.2023

Norm

AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §55 Abs2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs2
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 4a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W144 2279765-1/10E

W144 2279763-1/9E

W144 2279759-1/9E

W144 2279761-1/9E

W144 2280933-1/6E

W144 2280934-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerden von 1. XXXX geb., 2. XXXX geb., 3. mj. XXXX geb., 4. mj. XXXX geb., 5. mj. XXXX geb., und 6. mj. XXXX geb., alle StA. von Irak, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 21.09.2023, Zlen. XXXX (ad 1.), XXXX (ad 2.), XXXX (ad 3.), XXXX (ad 4.), XXXX (ad 5.), und XXXX (ad 6.), zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerden von 1. römisch 40 geb., 2. römisch 40 geb., 3. mj. römisch 40 geb., 4. mj. römisch 40 geb., 5. mj. römisch 40 geb., und 6. mj. römisch 40 geb., alle StA. von Irak, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 21.09.2023, Zlen. römisch 40 (ad 1.), römisch 40 (ad 2.), römisch 40 (ad 3.), römisch 40 (ad 4.), römisch 40 (ad 5.), und römisch 40 (ad 6.), zu Recht erkannt:

A)       

1.       Die Beschwerden gegen Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide werden gemäß §§ 4a und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerden gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide werden gemäß Paragraphen 4 a und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

2.       Den Beschwerden gegen den Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG idgF eine Anordnung zur Außerlandesbringung auf Dauer unzulässig ist. 2. Den Beschwerden gegen den Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, BFA-VG idgF eine Anordnung zur Außerlandesbringung auf Dauer unzulässig ist.

3.        XXXX und XXXX , wird gemäß § 55 Abs. 1 AsylG idgF iVm § 58 Abs. 2 leg.cit. ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.3. römisch 40 und römisch 40 , wird gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG idgF in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

4.        XXXX , und XXXX wird gemäß § 55 Abs. 2 AsylG idgF iVm § 58 Abs. 2 leg.cit. ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.4. römisch 40 , und römisch 40 wird gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG idgF in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der 1.-Beschwerdeführer (1.-BF) ist der Ehegatte der 2.-Beschwerdeführerin (2.-BF), beide sind Eltern der minderjährigen (mj.) 3.- bis 6.-Beschwerdeführer (3.- bis 6.-BF), alle sind Staatsangehörige des Irak kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit.

Die Obsorge über die mj. 5.- und 6.-BF wurde dem Jugendwohlfahrtsträger übertragen.

Die 1.- bis 4.-BF haben am 09.04.2021, die 5.- und 6.-BF bereits zuvor am 21.08.2020 im Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz gestellt.

Zu den 1.- und 2.-BF liegen folgende Eurodac-Treffermeldungen wegen Asylantragstellung vor:

?        Rumänien vom 22.12.2016

?        Deutschland vom 09.02.2017

?        Deutschland vom 21.10.2019

Den BF wurde in Rumänien mit Bescheiden vom 02.03.2017 internationaler Schutz, konkret der Flüchtlingsstatus gewährt; diese Stati als Asylberechtigte in Rumänien sind nach wie vor aufrecht.

Den Beschwerden liegen folgende Verwaltungsverfahren zugrunde:

Die BF haben ihr Heimatland bereits im Oktober 2016 gemeinsam auf dem Luftweg verlassen und sind in die Türkei gereist. Nach einem dortigen zweimonatigen Aufenthalt sind die BF ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist, indem sie sich über Bulgarien, Rumänien und unbekannte Länder zunächst (im Februar des Jahres 2017) nach Deutschland begeben haben, wo sie Asylanträge gestellt haben und in der Folge – nach ihren Behauptungen – 2 Jahre und 10 Monate lang aufhältig gewesen sind.

In Deutschland haben die BF wiederholt negative Entscheidungen bezüglich ihrer Anträge auf internationalen Schutz erhalten, da Rumänien zur Prüfung ihrer Anträge zuständig war.

Die BF behaupten (letztlich) in ihren jeweiligen Verfahren, dass nach der letzten negativen Entscheidung in der Bundesrepublik Deutschland der älteste Sohn der Familie (welcher nicht Gegenstand dieser Entscheidung ist) in Deutschland untergetaucht sei und die BF im Dezember 2019 Deutschland in der Folge ohne ihn nach Serbien verlassen hätten. Die 1.- und 2.-BF behaupten weiters, dass sie sich in der Folge ein Jahr und vier Monate lang in Serbien aufgehalten haben. Sie hätten in verschiedenen Schlepperfahrzeugen die Weiterreise nach Österreich versucht, wobei es den mj. 5.- und 6.-BF im August 2020 in einem vorausfahrenden Schlepperfahrzeug gelungen sei, die Grenze zu passieren, während die 1.- bis 4.-BF bei diesem Versuch in einem nachfolgenden Schlepperfahrzeug daran gehindert worden wären, und den 1.- bis 4.-BF erst einige Monate später im April 2021 die Einreise nach Österreich gelungen wäre.

Dieses – behauptete, hinsichtlich der Rückreise nach Serbien jedoch (wie in der Beweiswürdigung dargelegt werden wird) völlig unglaubwürdige – Vorbringen zum Reiseweg ergibt sich im Einzelnen aus nachstehenden Einvernahmen der BF:

1.-BF:

Im Verlauf seiner Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 09.04.2021 gab der 1.-BF konkret bzw. ergänzend zum obigen Vorbringen an, dass ihr ursprüngliches Zielland Deutschland gewesen sei, weil seine Ehegattin, die 2.-BF dort Verwandte habe. In Rumänien hätten sie sich in einem Flüchtlingslager aufgehalten, es sei dort jedoch sehr schlecht gewesen, seine Frau sei schwanger gewesen und habe ihr Kind dort verloren. In Deutschland sei die Situation sehr gut gewesen, aber man habe sie nach Rumänien schicken wollen. In Deutschland hätten ihn drei (!) seiner Kinder verlassen. Er sei dann mit seiner Frau und (wörtlich:) „den restlichen zwei Kindern“ freiwillig nach Serbien zurückgekehrt. In Serbien habe er gedacht, dass seine Kinder noch in Deutschland seien, er habe dann erfahren, dass sie in Österreich seien, weswegen er jetzt auch hier sei. Auch an anderer Stelle der Erstbefragung antwortete der BF: „Ich reiste dann mit zwei meiner Kinder und meiner Frau nach Serbien, die restlichen Kinder verblieben in Deutschland.“

Demgegenüber gab der 1.-BF bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 27.07.2021 an, dass lediglich der älteste Sohn XXXX in Deutschland nach Erhalt der negativen Entscheidungen untergetaucht sei und er mit seiner Ehegattin und den übrigen vier Kindern, den 3.- bis 6.-BF, nach Serbien gefahren sei. Von Serbien seien sie schlepperunterstützt nach Österreich gefahren, wobei zunächst bei einem Versuch mit zwei Schlepperautos nur die Söhne XXXX und XXXX (die 5.- und 6.-BF) im August 2020 nach Österreich gekommen seien, das zweite Fahrzeug, indem sich er, seine Ehegattin und die beiden Söhne XXXX und XXXX befunden hätten (1.- bis 4.-BF), seien von der serbischen Polizei erwischt und zurückgeschickt worden. Sie hätten es erst acht Monate später geschafft, mit einem Lkw nach Österreich zu reisen.Demgegenüber gab der 1.-BF bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 27.07.2021 an, dass lediglich der älteste Sohn römisch 40 in Deutschland nach Erhalt der negativen Entscheidungen untergetaucht sei und er mit seiner Ehegattin und den übrigen vier Kindern, den 3.- bis 6.-BF, nach Serbien gefahren sei. Von Serbien seien sie schlepperunterstützt nach Österreich gefahren, wobei zunächst bei einem Versuch mit zwei Schlepperautos nur die Söhne römisch 40 und römisch 40 (die 5.- und 6.-BF) im August 2020 nach Österreich gekommen seien, das zweite Fahrzeug, indem sich er, seine Ehegattin und die beiden Söhne römisch 40 und römisch 40 befunden hätten (1.- bis 4.-BF), seien von der serbischen Polizei erwischt und zurückgeschickt worden. Sie hätten es erst acht Monate später geschafft, mit einem Lkw nach Österreich zu reisen.

Auf diesen Widerspruch angesprochen erklärte der 1.-BF in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass es sich dabei um ein Missverständnis mit dem Dolmetsch gehandelt habe, richtig sei, dass seine Ehegattin und er gemeinsam mit vier Kindern von Deutschland nach Serbien gereist seien. Auf konkrete Nachfrage, wo sie sich in Serbien aufgehalten hätten, gab der 1.-BF nur vage an, dass sie sich in verschiedenen Schlepperwohnungen aufgehalten hätten.

2.-BF:

Die 2.-BF erstattete im Wesentlichen gleichlautende Angaben im Zuge ihrer Erstbefragung wie der 1.-BF, ausdrücklich erklärte auch die 2.-BF, dass sich in Deutschland drei Kinder von ihnen getrennt hätten (wörtlich: „In Deutschland trennten sich drei Kinder von uns.“. Weiters führte die 2.-BF ausdrücklich aus, dass sie dann mit zwei ihrer Kinder und ihrem Ehegatten nach Serbien gereist sei, die restlichen Kinder seien in Deutschland verblieben. Auch die 2.-BF brachte vor, dass sie nicht nach Rumänien zurückkehren wolle, da sie dort schlecht behandelt worden seien. So habe die Polizei sie und ihren Mann geschlagen, sie sei schwanger gewesen und habe dort ihr Kind verloren.

Im Zuge ihrer Einvernahme vor dem BFA am 27.07.2021 erklärte auch die 2.-BF demgegenüber, dass sie und ihr Ehegatte mit vier Kindern nach Serbien gereist seien, lediglich das älteste Kind XXXX sei bereits in Deutschland untergetaucht gewesen. Sie hätten in der Folge in Serbien erfahren, dass sich XXXX in Österreich aufhalte, weshalb sie ebenfalls nach Österreich reisen wollten bzw. letztlich gereist sind, wobei zwei Kindern, den 5.- und 6.-BF die Weiterreise nach Österreich bereits früher gelungen sei. Der Schlepper ihres Fahrzeugs habe sie wieder zurückgebracht, weil er Angst gehabt habe, von der Polizei erwischt zu werden. Sie seien dann nach Serbien zurückgekehrt.Im Zuge ihrer Einvernahme vor dem BFA am 27.07.2021 erklärte auch die 2.-BF demgegenüber, dass sie und ihr Ehegatte mit vier Kindern nach Serbien gereist seien, lediglich das älteste Kind römisch 40 sei bereits in Deutschland untergetaucht gewesen. Sie hätten in der Folge in Serbien erfahren, dass sich römisch 40 in Österreich aufhalte, weshalb sie ebenfalls nach Österreich reisen wollten bzw. letztlich gereist sind, wobei zwei Kindern, den 5.- und 6.-BF die Weiterreise nach Österreich bereits früher gelungen sei. Der Schlepper ihres Fahrzeugs habe sie wieder zurückgebracht, weil er Angst gehabt habe, von der Polizei erwischt zu werden. Sie seien dann nach Serbien zurückgekehrt.

3.- und 4.-BF:

Die minderjährigen 3.- und 4.-BF wurden nicht gesondert einvernommen; für sie erstattete die 2.-BF als Mutter und gesetzliche Vertreterin entsprechende Angaben.

5.- und 6.-BF:

Die mj. 5.- und 6.-BF gaben – zum damaligen Zeitpunkt als unbegleitete minderjährige Asylwerber, deren Obsorge nach wie vor dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger zukommt, zumal die 1.- und 2.-BF keinen Antrag auf Rückübertragung der Obsorge gestellt haben, und das zuständige Pflegschaftsgericht die Auffassung vertritt, dass eine amtswegige Rückübertragung der Obsorge über die 5.- und 6.-BF an die Eltern das Kindeswohl gefährden würde (!) – im Zuge ihrer Erstbefragung vor der LPD Oberösterreich am 15.09.2020 unisono an, dass sie sich etwa drei Jahre lang in Deutschland aufgehalten hätten und sodann nach Österreich gereist seien. Der aktuelle Aufenthaltsort ihrer Eltern und der beiden Brüder, der 3.- und 4.-BF, sei ihnen unbekannt, der letzte bekannte Aufenthaltsort ihrer Familienangehörigen sei Deutschland gewesen. Bei der konkreten Reiseroute gaben die 5. und 6.-BF lediglich an: „Irak, unbekannt, Rumänien, Deutschland (Aufenthaltsdauer ca. 3 Jahre) und Österreich seit 21.8.2020“. Von einem Aufenthalt in Serbien haben die 5.- und 6.-BF kein Wort erwähnt, auch nicht von einem allfälligen zwischenzeitigen Aufenthalt in einem unbekannten Land, nachdem sie etwa von Deutschland ausgereist wären.

Später im Zuge ihrer Einvernahme vom 09.02.2022 vor dem BFA (- somit zu einem Zeitpunkt, zu dem die 1. bis 4. BF auch bereits in Österreich waren) schwenkten die 5.- und 6.-BF ebenfalls auf das (spätere) Vorbringen ihrer Eltern um, dass nach Erhalt der negativen Entscheidung in Deutschland am nächsten Morgen nur der ältere Bruder XXXX „weg“ gewesen wäre und sie in der Folge gemeinsam mit den 1.- bis 4.-BF mit dem Zug Deutschland verlassen hätten. Erst später - nachdem sie die Eltern im Bundesgebiet wieder getroffen hätten – hätten sie dann erfahren, dass sie damals in Serbien aufhältig gewesen seien. Der 5.-BF habe über einen Freund im Zuge eines online Videospiels erfahren, dass XXXX in Österreich sei, sodass die Familie sodann versucht habe, ebenfalls nach Österreich zu reisen. Den 5.- und 6.-BF seit dies dann bereits Monate vor den 1.- bis 4.-BF gelungen.Später im Zuge ihrer Einvernahme vom 09.02.2022 vor dem BFA (- somit zu einem Zeitpunkt, zu dem die 1. bis 4. BF auch bereits in Österreich waren) schwenkten die 5.- und 6.-BF ebenfalls auf das (spätere) Vorbringen ihrer Eltern um, dass nach Erhalt der negativen Entscheidung in Deutschland am nächsten Morgen nur der ältere Bruder römisch 40 „weg“ gewesen wäre und sie in der Folge gemeinsam mit den 1.- bis 4.-BF mit dem Zug Deutschland verlassen hätten. Erst später - nachdem sie die Eltern im Bundesgebiet wieder getroffen hätten – hätten sie dann erfahren, dass sie damals in Serbien aufhältig gewesen seien. Der 5.-BF habe über einen Freund im Zuge eines online Videospiels erfahren, dass römisch 40 in Österreich sei, sodass die Familie sodann versucht habe, ebenfalls nach Österreich zu reisen. Den 5.- und 6.-BF seit dies dann bereits Monate vor den 1.- bis 4.-BF gelungen.

Zur Integration der minderjährigen 3.- bis 6.-BF wurde Folgendes vorgebracht:

Alle 3.- bis 6.-BF könnten bereits, auch durch den Voraufenthalt in Deutschland, sehr gut Deutsch, und seien auf dem besten Weg, eine höhere Schule bzw. eine Berufsausbildung in Österreich erfolgreich abzuschließen. Sie seien der rumänischen Sprache weder in Wort noch Schrift mächtig, was bedeute, dass sie in diesem Land ganz von vorne beginnen müssten, was sich massiv auf ihren Werdegang und die Schullaufbahn auswirken würde. Die Familie nehme an örtlichen Festen teil und würden die Eltern der Minderjährigen auch Kontakt zu den Schulen halten und etwa die Elternsprechtage wahrnehmen.

Im Einzelnen:

Zum 3.-BF ( XXXX , derzeit ca. 12½ Jahre):Zum 3.-BF ( römisch 40 , derzeit ca. 12½ Jahre):

Er besuche das Gymnasium in XXXX . Die erste Klasse habe er sogar mit gutem Erfolg abschließen können, nunmehr besuche er die zweite Klasse. Der 3.-BF spiele auch Fußball, er habe viele Freunde hier. Seit 7 (sieben) Jahren lerne er die deutsche Sprache. Er helfe auch den Nachbarn freiwillig. Die Lieblingsgegenstände des 3.-BF in der Schule seien Mathematik, Sport und Biologie. In Mathematik sei er gut, im letzten Jahr habe er ein „gut“ erreicht. In seiner Freizeit komme er relativ spät nach Hause, weil er von XXXX nach XXXX ca. 1 Stunde Fahrzeit benötige. Er spiele Fußball in seiner Freizeit, zweimal in der Woche habe er Training und einmal in der Woche sei ein Spiel. Der 3.-BF befinde sich schon in der angehenden Pubertät und in einem wohl nicht mehr so anpassungsfähigen Alter, was eine Rückkehr nach Rumänien für die Entwicklung sehr schwierig machen würde. Er wolle sich ein Leben in Österreich aufbauen, etwas erreichen und er lerne auch ehrgeizig dafür, was durch den guten Erfolg in der Schule belegt sei. Er habe berufliche Ziele, möchte ein Studium absolvieren, was durch einen Neubeginn in Rumänien sehr erschwert sein würde. Das Verhalten der Eltern sei den Kindern, somit auch dem 3.-BF nur in einem äußerst eingeschränkten Ausmaß anzurechnen und sei im Rahmen des Kindeswohls auf die jeweils individuelle Situation in Bezug auf das konkrete Alter zu berücksichtigen. Der 3.-BF sei aufgrund mehrerer Aufenthalte in verschiedenen Ländern natürlich entsprechend angeschlagen und wünsche sich nichts mehr, als endlich die Sicherheit zu haben, endgültig in einem Land bleiben zu können.Er besuche das Gymnasium in römisch 40 . Die erste Klasse habe er sogar mit gutem Erfolg abschließen können, nunmehr besuche er die zweite Klasse. Der 3.-BF spiele auch Fußball, er habe viele Freunde hier. Seit 7 (sieben) Jahren lerne er die deutsche Sprache. Er helfe auch den Nachbarn freiwillig. Die Lieblingsgegenstände des 3.-BF in der Schule seien Mathematik, Sport und Biologie. In Mathematik sei er gut, im letzten Jahr habe er ein „gut“ erreicht. In seiner Freizeit komme er relativ spät nach Hause, weil er von römisch 40 nach römisch 40 ca. 1 Stunde Fahrzeit benötige. Er spiele Fußball in seiner Freizeit, zweimal in der Woche habe er Training und einmal in der Woche sei ein Spiel. Der 3.-BF befinde sich schon in der angehenden Pubertät und in einem wohl nicht mehr so anpassungsfähigen Alter, was eine Rückkehr nach Rumänien für die Entwicklung sehr schwierig machen würde. Er wolle sich ein Leben in Österreich aufbauen, etwas erreichen und er lerne auch ehrgeizig dafür, was durch den guten Erfolg in der Schule belegt sei. Er habe berufliche Ziele, möchte ein Studium absolvieren, was durch einen Neubeginn in Rumänien sehr erschwert sein würde. Das Verhalten der Eltern sei den Kindern, somit auch dem 3.-BF nur in einem äußerst eingeschränkten Ausmaß anzurechnen und sei im Rahmen des Kindeswohls auf die jeweils individuelle Situation in Bezug auf das konkrete Alter zu berücksichtigen. Der 3.-BF sei aufgrund mehrerer Aufenthalte in verschiedenen Ländern natürlich entsprechend angeschlagen und wünsche sich nichts mehr, als endlich die Sicherheit zu haben, endgültig in einem Land bleiben zu können.

In der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte das Gericht feststellen, dass der 3.-BF tadelloses, quasi akzentfreies Deutsch spricht.

Zum 3.-BF wurden im Verwaltungsverfahren nachstehende Unterlagen vorgelegt:

?        Entlassungsbrief vom XXXX des LKH XXXX , Aufnahmegrund: Rezidivierende Bauchschmerzen, Diagnosen: F 43.0 akute Belastungsreaktion, K59.0 Obstipation, D56.9 thalassämia minor (Anmerkung laut internet recherche: = leichte Anämie ohne Symptome, keine Therapie notwendig, normale Lebenserwartung) ? Entlassungsbrief vom römisch 40 des LKH römisch 40 , Aufnahmegrund: Rezidivierende Bauchschmerzen, Diagnosen: F 43.0 akute Belastungsreaktion, K59.0 Obstipation, D56.9 thalassämia minor (Anmerkung laut internet recherche: = leichte Anämie ohne Symptome, keine Therapie notwendig, normale Lebenserwartung)

?        Aufenthaltsbestätigung des LKH XXXX für den Zeitraum XXXX , Diagnose K52.9 Gastroenteritis, D56.9 thalassämia minor? Aufenthaltsbestätigung des LKH römisch 40 für den Zeitraum römisch 40 , Diagnose K52.9 Gastroenteritis, D56.9 thalassämia minor

?        Empfehlungsschreiben eines Sportvereins, XXXX vom XXXX ? Empfehlungsschreiben eines Sportvereins, römisch 40 vom römisch 40

?        Schulbesuchsbestätigung des Gymnasiums XXXX vom XXXX ? Schulbesuchsbestätigung des Gymnasiums römisch 40 vom römisch 40

?        Unterstützungsschreiben Fr. XXXX vom XXXX ? Unterstützungsschreiben Fr. römisch 40 vom römisch 40

?        Unterstützungsschreiben von XXXX und XXXX , XXXX vom XXXX ? Unterstützungsschreiben von römisch 40 und römisch 40 , römisch 40 vom römisch 40

Zum 4.-BF ( XXXX , derzeit ca. 9½ Jahre):Zum 4.-BF ( römisch 40 , derzeit ca. 9½ Jahre):

Er besuche die zweite (mittlerweile 3.) Klasse der Volksschule, auch er habe viele Freunde in Österreich. Seit 7 (sieben) Jahren lerne er die deutsche Sprache. Dem 4.-BF gehe es nicht so gut, er rede nicht, esse wenig. Es gehe ihm psychisch sehr schlecht. Er habe seit Jahren kein stabiles Leben. In Deutschland habe er den Kindergarten besucht, er habe seine dortigen Freunde verlassen (müssen). Der 4.-BF leide an einer Allergie und könne nicht gut atmen. Er habe in der Schule Freunde gefunden, von welchen er in der Beschwerdeverhandlung vier namentlich anführte.

Im Protokoll der Beschwerdeverhandlung wurde seitens des Richters angemerkt, dass der 4.-BF offensichtlich sehr schüchtern ist und ihm die Situation im Gerichtssaal etwas unbehaglich erscheint, sodass er Fragen nur knapp beantwortet. Jedenfalls erschien klar, dass er alle Fragen in deutscher Sprache problemlos versteht und die auch problemlos in Deutsch antworten kann.

Zum 4.-BF wurden nachstehende Unterlagen im Verwaltungsverfahren vorgelegt:

?        ?XXXX vom XXXX , Zuweisung Diagnose: Thalassämie? ?XXXX vom römisch 40 , Zuweisung Diagnose: Thalassämie

?        Schulbesuchsbestätigung der Volksschule XXXX vom XXXX ? Schulbesuchsbestätigung der Volksschule römisch 40 vom römisch 40

?        Empfehlungsschreiben der Volksschule XXXX , Direktor und Klassenlehrerin, undatiert? Empfehlungsschreiben der Volksschule römisch 40 , Direktor und Klassenlehrerin, undatiert

?        Unterstützungsschreiben Fr. XXXX vom XXXX ? Unterstützungsschreiben Fr. römisch 40 vom römisch 40

?        Unterstützungsschreiben von XXXX und XXXX , XXXX vom XXXX ? Unterstützungsschreiben von römisch 40 und römisch 40 , römisch 40 vom römisch 40

Zum 5.-BF ( XXXX , derzeit ca. 16 Jahre):Zum 5.-BF ( römisch 40 , derzeit ca. 16 Jahre):

Der 5.-BF besuche das Gymnasium in XXXX , er sei sehr gut im Gymnasium und habe Angst von der Rückkehr nach Rumänien, wo seine bereits hier erzielten Erfolge und Leistungen zunichtegemacht werden würden. Der 5.-BF habe in der Schule beispielsweise einen Aufsatzwettbewerb gewonnen. Er sei seit Jänner 2021 in psychotherapeutischer Betreuung, wofür ein psychotherapeutischer Befundbericht vom 19.10.2023 vorgelegt werde. Der 5.-BF besuche das Gymnasium in römisch 40 , er sei sehr gut im Gymnasium und habe Angst von der Rückkehr nach Rumänien, wo seine bereits hier erzielten Erfolge und Leistungen zunichtegemacht werden würden. Der 5.-BF habe in der Schule beispielsweise einen Aufsatzwettbewerb gewonnen. Er sei seit Jänner 2021 in psychotherapeutischer Betreuung, wofür ein psychotherapeutischer Befundbericht vom 19.10.2023 vorgelegt werde.

Zum 5.-BF wurden nachstehende Unterlagen im Verwaltungsverfahren vorgelegt:

?        Bestätigungen über psychotherapeutische Behandlung seit XXXX vom XXXX , Aspis, psychosoziales XXXX , Diagnose posttraumatische Belastungsstörung. ? Bestätigungen über psychotherapeutische Behandlung seit römisch 40 vom römisch 40 , Aspis, psychosoziales römisch 40 , Diagnose posttraumatische Belastungsstörung.

?        Schulzeugnis der 6. Schulstufe (zweite Klasse) Gymnasium

?        Schulbesuchsbestätigung

?        diverse medizinische Unterlagen aus der BRD von 2017 bis 2020

?        Befundbericht des Klinikums XXXX , Kinderabteilung vom XXXX , Verdacht auf Migräne, Diagnose rez. Kopfschmerzen? Befundbericht des Klinikums römisch 40 , Kinderabteilung vom römisch 40 , Verdacht auf Migräne, Diagnose rez. Kopfschmerzen

?        Stellungnahme der XXXX , vom XXXX ? Stellungnahme der römisch 40 , vom römisch 40

Zum 6.-BF ( XXXX , derzeit ca. 14½ Jahre):Zum 6.-BF ( römisch 40 , derzeit ca. 14½ Jahre):

Er sei im Irak geboren und spreche Kurdisch, Deutsch und ein bisschen Arabisch. Gesundheitlich gehe es ihm gut. Befragt nach Medikamenten oder ärztlichen Behandlungen gab der 6.-BF an, dass er an Asthma leide und seit der Geburt einen verletzten Arm habe. Nachgefragt gebe er an, dass er bezüglich des Armes keine Behandlung mehr brauche. Er befinde sich auch in Psychotherapie. Außer seinem Asthmaspray nehme er keine Medikamente ein. Er gehe jeden Montag in Psychotherapie. Abgesehen von seinen Familienmitgliedern habe er in Österreich keine weiteren Verwandten, in Deutschland habe er Onkeln und zwei Tanten. Mit den Eltern und Geschwistern habe er ein oder zweimal persönliche Treffen gehabt, ansonsten telefonierten sie zweimal im Monat. Seine Eltern würden ihm schon fehlen, doch wenn die Eltern nach Rumänien müssten, würde er gerne hierbleiben und sich hier eine Zukunft aufbauen.

Für die Kinder (5.- und 6.-BF) sei der Aufenthalt in Österreich sehr wichtig, wobei die psychologischen Hintergründe der gesetzlichen Vertretung nicht bekannt seien. Die Kinder hätten den starken Wunsch in Österreich zu bleiben, auch wenn dies bedeuten würde, dass sie von den Eltern getrennt werden. Ein Verbleib der Kinder bei den Eltern würde dem Kindeswohl widersprechen, weil dann die Kinder aus dem sozialen Feld gerissen werden würden.

Zum 6.-BF wurden nachstehende Unterlagen im Verwaltungsverfahren vorgelegt:

?        Bestätigungen über psychotherapeutische Behandlung seit XXXX vom XXXX , Aspis, psychosoziales XXXX , Diagnose posttraumatische Belastungsstörung. ? Bestätigungen über psychotherapeutische Behandlung seit römisch 40 vom römisch 40 , Aspis, psychosoziales römisch 40 , Diagnose posttraumatische Belastungsstörung.

?        Stellungnahme der XXXX , vom XXXX ? Stellungnahme der römisch 40 , vom römisch 40

Das BFA wies sodann die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheiden jeweils vom 21.09.2023 gemäß § 4a AsylG 2005 idgF als unzulässig zurück und sprach aus, dass sich die BF nach Rumänien zurück zu begeben hätten (Spruchpunkt I.). Das BFA wies sodann die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheiden jeweils vom 21.09.2023 gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurück und sprach aus, dass sich die BF nach Rumänien zurück zu begeben hätten (Spruchpunkt römisch eins.).

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde den BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF iVm § 61 Abs. 1 Z 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Rumänien zulässig ist (Spruchpunkt III.).Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde den BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Rumänien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Dagegen erhoben die BF fristgerecht Beschwerden mit Schriftsätzen vom 12.10.2023 (1.- 4.-BF) sowie vom 06.11.2023 (5.- und 6.-BF).

Am 01.11.2023 hielt die LPD Kärnten in ihrer Tagesdokumentation fest, dass der 5.-BF nicht mehr in die betreute Wohngemeinschaft der XXXX zurückgekehrt sei. Eine Ausschreibung des Abgängigen sei veranlasst worden. Am 01.11.2023 hielt die LPD Kärnten in ihrer Tagesdokumentation fest, dass der 5.-BF nicht mehr in die betreute Wohngemeinschaft der römisch 40 zurückgekehrt sei. Eine Ausschreibung des Abgängigen sei veranlasst worden.

Mit Beschlüssen des BVwG vom 18.10.2023 hinsichtlich der 1.- bis 4.-BF, sowie vom 13.11.2023 hinsichtlich der 5.- und 6.-BF wurde den Beschwerden der BF gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschlüssen des BVwG vom 18.10.2023 hinsichtlich der 1.- bis 4.-BF, sowie vom 13.11.2023 hinsichtlich der 5.- und 6.-BF wurde den Beschwerden der BF gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Am 08.11.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht - insbesondere im Hinblick auf Abwägungen zum Kindeswohl betreffend die mj 3.- und 4.-BF – eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, wobei zu diesem Zeitpunkt lediglich die Verfahren der 1.- bis 4.-BF hg anhängig waren.

In der Beschwerdeverhandlung wurden auch die Minderjährigen selbst einvernommen. Im Zuge dessen konnte das Gericht feststellen, dass das Vorbringen, wonach die minderjährigen BF sehr gut deutsch sprechen, richtig ist. Insbesondere der 3.-BF war in der Verhandlung sehr eloquent und sprach praktisch akzentfreies Deutsch (mit einem leichten bundesdeutschen Einschlag, der wohl auf den langen Voraufenthalt in der BRD zurückgeht).

In der Beschwerdeverhandlung wurden seitens der BF nachstehende Unterlagen vorgelegt:

?        Unterstützungsschreiben XXXX vom XXXX betreffend die 2.-BF? Unterstützungsschreiben römisch 40 vom römisch 40 betreffend die 2.-BF

?        AMS Bescheid betreffend den 1.-BF vom XXXX , Beschäftigungsbewilligung? AMS Bescheid betreffend den 1.-BF vom römisch 40 , Beschäftigungsbewilligung

?        Unterstützungsschreiben der XXXX vom XXXX betreffend den 1.-BF? Unterstützungsschreiben der römisch 40 vom römisch 40 betreffend den 1.-BF

?        Unterstützungsschreiben des XXXX vom XXXX betreffend alle sechs BF? Unterstützungsschreiben des römisch 40 vom römisch 40 betreffend alle sechs BF

?        Unterstützungsschreiben der Familie XXXX vom XXXX ? Unterstützungsschreiben der Familie römisch 40 vom römisch 40

?        Arbeitsbestätigung der Firma XXXX betreffend die 2.-BF vom XXXX ? Arbeitsbestätigung der Firma römisch 40 betreffend die 2.-BF vom römisch 40

?        2 Unterstützungsschreiben, Verein XXXX betreffend den 1.-BF, jeweils vom XXXX ? 2 Unterstützungsschreiben, Verein römisch 40 betreffend den 1.-BF, jeweils vom römisch 40

?        Jahreszeugnis des Bundesgymnasiums XXXX , Schuljahr 2022/2023 betreffend den 5.-BF? Jahreszeugnis des Bundesgymnasiums römisch 40 , Schuljahr 2022 aus 2023, betreffend den 5.-BF

?        Entgeltabrechnung vom April 2023 betreffend die 2.-BF

?        Gehaltsabrechnung Jänner 2023 betreffend den 1.-BF

?        Empfehlungsschreiben der Volksschule XXXX , undatiert, betreffend den 4.-BF? Empfehlungsschreiben der Volksschule römisch 40 , undatiert, betreffend den 4.-BF

?        Schulbesuchsbestätigung des Bundesgymnasiums XXXX vom XXXX betreffend den 3.- BF? Schulbesuchsbestätigung des Bundesgymnasiums römisch 40 vom römisch 40 betreffend den 3.- BF

?        Empfehlungsschreiben eines Sportvereins vom XXXX betreffend den 3.-BF? Empfehlungsschreiben eines Sportvereins vom römisch 40 betreffend den 3.-BF

?        2 Empfehlungsschreiben Pension XXXX vom XXXX betreffend die 1.- und 2.-BF? 2 Empfehlungsschreiben Pension römisch 40 vom römisch 40 betreffend die 1.- und 2.-BF

?        2 A4-Seiten schriftliche Schilderung des Fluchtweges des 5.-BF

?        Vereinsregisterauszug und Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeit des XXXX betreffend den 1.-BF? Vereinsregisterauszug und Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeit des römisch 40 betreffend den 1.-BF

?        Zeugnis für ehrenamtliche Arbeit zur Unterstützung der medizinischen Station und soziale Betreuung der BBU vom 25.11.2021 betreffend den 1.-BF

?        Jahreszeugnis des 3.-BF für das Schuljahr 2022/23 des Bundesgymnasiums XXXX ? Jahreszeugnis des 3.-BF für das Schuljahr 2022/23 des Bundesgymnasiums römisch 40

?        Jahreszeugnis betreffend den 5.-BF für das Schuljahr 2022/23 des Bundesgymnasiums XXXX ? Jahreszeugnis betreffend den 5.-BF für das Schuljahr 2022/23 des Bundesgymnasiums römisch 40

?        psychotherapeutischer Befundbericht, Aspis vom 19.10.2023 betreffend den 5.-BF

?        Unterstützungsschreiben des Bürgermeisters von XXXX vom 07.11.2023 insbesondere betreffend den 1.-BF? Unterstützungsschreiben des Bürgermeisters von römisch 40 vom 07.11.2023 insbesondere betreffend den 1.-BF

?        ein handschriftlich verfasster Brief des 3.-BF, den dieser in der Beschwerdeverhandlung vorlesen wollte. Im Zuge dessen brach der 3.-BF jedoch in Tränen aus, sodass von einer Verlesung des Briefes Abstand genommen und dieser zum Akt genommen wurde.

?        Eine Mappe mit 19 Fotos, die die BF (sowie auch den ältesten Sohn/Bruder) in unterschiedlicher Weise bei verschiedenen Aktivitäten in der dörflichen Gemeinschaft zeigen

?        handschriftliches Empfehlungsschreiben Hr. XXXX und andere Nachbarn, undatiert? handschriftliches Empfehlungsschreiben Hr. römisch 40 und andere Nachbarn, undatiert

?        Schulbesuchsbestätigung betreffend den 3.-BF des Bundesgymnasiums XXXX vom 25.10.2023? Schulbesuchsbestätigung betreffend den 3.-BF des Bundesgymnasiums römisch 40 vom 25.10.2023

?        Bestätigung über ein aufrechtes Arbeitsverhältnis betreffend den 1.-BF von XXXX vom 08.11.2023? Bestätigung über ein aufrechtes Arbeitsverhältnis betreffend den 1.-BF von römisch 40 vom 08.11.2023

Die belangte Behörde führte in der Beschwerdeverhandlung aus wie folgt:

„Betreffend die Integrationsschritte der Familie wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen. Der VwGH hat bereits festgehalten, dass Berufstätigkeit und Ausbildung maßgeblich zu relativieren sind, wenn Integrationsschritte in einem Zeitraum gesetzt worden sind, indem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war. Im ggst. Fall ist der Familie seit 2017 bewusst, dass sie in Rumänien ein Aufenthaltsrecht haben und dort den internationalen Schutz erhalten haben. So wurde ihnen bereits von den deutschen Behörden mitgeteilt, dass sie in Rumänien aufenthaltsberechtigt sind und das 2017 und 2019 in Österreich wurde ihnen auch das selbe mitgeteilt, gleich nach der Antragsstellung 2020, in der Einvernahme 2021, in der nächsten Einvernahme 2022 und in der letzten Einvernahme 2023. Somit steht es außer Zweifel, dass die Integrationsschritte in einem Zeitraum gesetzt worden sind, in welchem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus in Deutschland und in Österreich bewusst war. Es wird auf die Rechtssache (Ra 2020/20/0426, Rang Nr.: 9, vom 26. Jänner 2022) verwiesen. Ganz im Gegenteil entsteht der Eindruck, dass die Familie nicht auf der Suche des internationalen Schutzes ist, sondern sich Deutschland als Auswanderungsland ausgesucht hat. So wurde den rumänischen Behörden mitgeteilt, dass sie nicht in Rumänien bleiben wollen, sondern nach Deutschland weiterwollen. Vor den österreichischen Behörden gaben sie ebenso an, dass Deutschland das Zielland war und erst als Deutschland die Familie nach Rumänien abschieben wollte, tauchten sie unter, um sich der Abschiebung zu entziehen. Das Verhalten der Familie entspricht (Anmerkung: fehlerhaft protokolliert, richtig offensichtlich: „widerspricht“) dem Grundgedanken des europäischen Asylsystems welches Asylshopping zu verhindern versucht. Die Familie hat 2016 in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, 2017 in Deutschland, 2019 in Deutschland, 2021 in Österreich und zwischen 2019 und 2021 haben sie sich eine Weile in Serbien aufgehalten um die europäischen Gesetze zu umgehen. Letztendlich wurde die Übertragung der Obsorge der zwei weiteren Kinder verschoben und nicht beantragt, damit die zwei Söhne als unbegleitete Flüchtlinge weiter einen Aufenthaltsstatus bekommen und erst dann die Familie zusammengeführt wird. In diesem Zusammenhang hat der VwGH bereits festhalten, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK nicht akzeptiert werden muss, dass der Fremde mit seinen Integrationsschritten letztlich versuche in Bezug auf einen Aufenthaltstitel in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (verweis auf das o. zitierte Erkenntnis des VwGH). Aufgrund dessen sind die Integrationsschritte der Familie maßgeblich zu relativieren und können nicht mehr wiegen als das öffentliche Interesse am geordneten Fremdenwesen. Ein Verbleib durch Umgehen der Gesetze zu belohnen, wäre unfair gegenüber allen anderen, die sich an die Gesetze halten. In der oben zitierten Rechtsprechung hat der VwGH festgehalten, dass eine Aufenthaltsdauer von weniger als 5 Jahren keine maßgebliche Bedeutung zukommt. Die Familie hält sich seit zweieinhalb Jahren in Österreich auf. Es müssen außergewöhnliche Umstände vorliegen, damit die Integration zu einem Verbleib führt. Im ggst. Fall ist keine außerordentliche Konstellation zu erkennen. Dass die Kinder und Eltern welche bereits Vorkenntnisse der deutschen Sprache hatten, gut in der Schule sind und arbeiten können, ist nicht außergewöhnlich, sondern eine logische Folge ihrer Vorkenntnisse. Auch die Tätigkeit vom BF1 im Verein für Flüchtlinge wird als problematisch angesehen, weil dort auch den anderen geraten werden kann, durch Umgehung der Gesetze vollendete Tatsachen zu schaffen. „Betreffend die Integrationsschritte der Familie wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen. Der VwGH hat bereits festgehalten, dass Berufstätigkeit und Ausbildung maßgeblich zu relativieren sind, wenn Integrationsschritte in einem Zeitraum gesetzt worden sind, indem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war. Im ggst. Fall ist der Familie seit 2017 bewusst, dass sie in Rumänien ein Aufenthaltsrecht haben und dort den internationalen Schutz erhalten haben. So wurde ihnen bereits von den deutschen Behörden mitgeteilt, dass sie in Rumänien aufenthaltsberechtigt sind und das 2017 und 2019 in Österreich wurde ihnen auch das selbe mitgeteilt, gleich nach der Antragsstellung 2020, in der Einvernahme 2021, in der nächsten Einvernahme 2022 und in der letzten Einvernahme 2023. Somit steht es außer Zweifel, dass die Integrationsschritte in einem Zeitraum gesetzt worden sind, in welchem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus in Deutschland und in Österreich bewusst war. Es wird auf die Rechtssache (Ra 2020/20/0426, Rang Nr.: 9, vom 26. Jänner 2022) verwiesen. Ganz im Gegenteil entsteht der Eindruck, dass die Familie nicht auf der Suche des internationalen Schutzes ist, sondern sich Deutschland als Auswanderungsland ausgesucht hat. So wurde den rumänischen Behörden mitgeteilt, dass sie nicht in Rumänien bleiben wollen, sondern nach Deutschland weiterwollen. Vor den österreichischen Behörden gaben sie ebenso an, dass Deutschland das Zielland war und erst als Deutschland die Familie nach Rumänien abschieben wollte, tauchten sie unter, um sich der Abschiebung zu entziehen. Das Verhalten der Familie entspricht (Anmerkung: fehlerhaft protokolliert, richtig offensichtlich: „widerspricht“) dem Grundgedanken des europäischen Asylsystems welches Asylshopping zu verhindern versucht. Die Familie hat 2016 in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, 2017 in Deutschland, 2019 in Deutschland, 2021 in Österreich und zwischen 2019 und 2021 haben sie sich eine Weile in Serbien aufgehalten um die europäischen Gesetze zu umgehen. Letztendlich wurde die Übertragung der Obsorge der zwei weiteren Kinder verschoben und nicht beantragt, damit die zwei Söhne als unbegleitete Flüchtlinge weiter einen Aufenthaltsstatus bekommen und erst dann die Familie zusammengeführt wird. In diesem Zusammenhang hat der VwGH bereits festhalten, dass unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK nicht akzeptiert werden muss, dass der Fremde mit seinen Integrationsschritten letztlich versuche in Bezug auf einen Aufenthaltstitel in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (verweis auf das o. zitierte Erkenntnis des VwGH). Aufgrund dessen sind die Integrationsschritte der Familie maßgeblich zu relativieren und können nicht mehr wiegen als das öffentliche Interesse am geordneten Fremdenwesen. Ein Verbleib durch Umgehen der Gesetze zu belohnen, wäre unfair gegenüber allen anderen, die sich an die Gesetze halten. In der oben zitierten Rechtsprechung hat der VwGH festgehalten, dass eine Aufenthaltsdauer von weniger als 5 Jahren keine maßgebliche Bedeutung zukommt. Die Familie hält sich seit zweieinhalb Jahren in Österreich auf. Es müssen außergewöhnliche Umstände vorliegen, damit die Integration zu einem Verbleib führt. Im ggst. Fall ist keine außerordentliche Konstellation zu erkennen. Dass die Kinder und Eltern welche bereits Vorkenntnisse der deutschen Sprache hatten, gut in der Schule sind und arbeiten können, ist nicht außergewöhnlich, sondern eine logische Folge ihrer Vorkenntnisse. Auch die Tätigkeit vom BF1 im Verein für Flüchtlinge wird als problematisch angesehen, weil dort auch den anderen geraten werden kann, durch Umgehung der Gesetze vollendete Tatsachen zu schaffen.

Dadurch, dass die Kinder lernfähig sind, was sie durch ihre Zeugnisse schon bewiesen haben, sieht die Behörde keine Gefährdung des Kindeswohls, wenn sie nach Rumänien überstellt werden. Ihre Lernfähigkeit wird ihnen dort auch ermöglichen die rumänische Sprache zu lernen und sich zu integrieren. Von ihren Kenntnissen der deutschen Sprache können sie nur profitieren.

Daher liegt keine außergewöhnliche Konstellation im ggst. Fall vor. Es handelt sich um gesunde, lernfähige Kinder, die auch in der Lage sein werden, sich in Rumänien zu integrieren.

Betreffend der Willen der Kinder, nicht nach Rumänien zurückkehren zu wollen, wird darauf hingewiesen, dass das die Grundeinstellung der Kinder (Anmerkung: richtig „der Eltern“) ist. Die beiden Eltern wiederholen ständig nicht nach Rumänien zurückkehren zu wollen und waren sogar nicht bereit, die Länderfeststellungen zu übernehmen, weil sie der Meinung sind, dass sie dort nicht zurückkehren werden. Dass die Kinder diese Grundeinstellung übernommen haben, ist selbstverständlich.

In Rumänien werden sie nicht in das selbe Flüchtlingscamp zurückkehren, in welchem sie waren, sondern haben die Möglichkeit ein neues Leben aufzubauen auf einer legalen Basis, weil sie dort aufenthaltsberechtigt sind.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:
1. Feststellungen:,

Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang, insbesondere der Umstand, dass den BF in Rumänien jeweils der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde und diese Stati nach wie vor aufrecht sind.

Besondere, in der Person der BF gelegene Gründe, welche für eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Rumänien sprechen, liegen nicht vor. Aufgrund der bereits erfolgten Asylgewährungen an die BF ist evident, dass die BF nicht behördlicherseits diskriminiert worden sind; vielmehr haben die BF in Rumänien Schutz gefunden.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.

Tödliche oder akut lebensbedrohliche Erkrankungen, die überdies in Rumänien grundsätzlich nicht behandelbar wären, haben die BF keine geltend gemacht.

Die BF haben im Bundesgebiet einen weiteren, volljährigen Sohn bzw. Bruder, der ebenfalls in Rumänien anerkannter Flüchtling ist und dessen Verfahren gemäß §§ 4a, 57 AsylG und § 61 FPG derzeit noch beim BFA anhängig ist.Die BF haben im Bundesgebiet einen weiteren, volljährigen Sohn bzw. Bruder, der ebenfalls in Rumänien anerkannter Flüchtling ist und dessen Verfahren gemäß Paragraphen 4 a, 57, AsylG und Paragraph 61, FPG derzeit noch beim BFA anhängig ist.

Zu den Voraufenthalten der BF wird festgestellt, dass diese im Oktober 2016 vom Heimatland in die Türkei reisten, von wo aus sie zwei Monate später im Dezember 2016 über Bulgarien nach Rumänien einreisten, wo sie laut Eurodac-Treffermeldung am 22.12.2016 Anträge auf internationalen Schutz stellten. Nach nur wenigen Wochen Aufenthalt in Rumänien reisten die BF weiter in die Bundesrepublik Deutschland, wo sie am 09.02.2017 ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz stellten. Am 21.10.2019 stellten die BF erneute Rechtsschutzanträge in der BRD, die letztlich ebenfalls aufgrund des Umstandes, dass Ihnen Rumänien internationalen Schutz gewährt hatte, Ende des Jahres 2019 negativ entschieden wurden. Der weitere Aufenthalt der BF ist nicht erweislich, bis letztlich die 5.- und 6.-BF im August des Jahres 2020 und die 1. bis 4. BF im April des Jahres 2021 in Österreich aktenkundig wurden.

Nicht festgestellt werden kann demgegenüber, dass sich die BF ab Dezember des Jahres 2019 tatsächlich mehrere Monate lang in Serbien aufgehalten hätten. Vielmehr ist festzustellen, dass es den 1.- und 2.-BF nicht vorrangig darum gegangen ist, im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten grundsätzlich Schutz vor Verfolgung zu finden, sondern dass sie offensichtlich mit Vehemenz versucht haben und versuchen, sich ihr Zielland, vormals die BRD, nunmehr Österreich auszusuchen bzw. einen Verbleib in diesem Land zu erzwingen. Den BF musste bereits wenige Monate nach ihrer Einreise in die BRD und nach Erhalt der ersten negativen Entscheidung klar sein, dass sie in Rumänien zwischenzeitig Schutz vor Verfolgung gefunden haben und ihnen dort der Status von Asylberechtigten gewährt wurde. Dennoch verblieben die BF beharrlich in der BRD, strengten dort wiederholte Asylverfahren an, und reisten nach endgültiger negativer Entscheidung in der BRD letztlich auf nicht erweislichen Wegen ins Bundesgebiet ein.

Die 1. bis 4. BF leben aktuell in XXXX , die 5.- und 6.-BF leben in einem Heim der XXXX am Wörthersee. Die Obsorge betreffend die 5.- und 6.- BF, die als unbegleitete Minderjährige vor den übrigen Familienmitgliedern nach Österreich eingereist sind, kommt nach wie vor dem Jugendwohlfahrtsträger zu. Ein persönlicher Kontakt der Letztgenannten zu den 1.- bis 4.-BF besteht nur äußerst sporadisch, etwa zwei bis dreimal im Jahr, wobei bei diesem Zusammentreffen auch der älteste Bruder der 3.-6.-BF anwesend ist.Die 1. bis 4. BF leben aktuell in römisch 40 , die 5.- und 6.-BF leben in einem Heim der römisch 40 am Wörthersee. Die Obsorge betreffend die 5.- und 6.- BF, die als unbegleitete Minderjährige vor den übrigen Familienmitgliedern nach Österreich eingereist sind, kommt nach wie vor dem Jugendwohlfahrtsträger zu. Ein persönlicher Kontakt der Letztgenannten zu den 1.- bis 4.-BF besteht nur äußerst sporadisch, etwa zwei bis dreimal im Jahr, wobei bei diesem Zusammentreffen auch der älteste Bruder der 3.-6.-BF anwesend ist.

Zur Integration der BF wird festgestellt, dass diese sehr und auffallend bemüht sind in Österreich Fuß zu fassen, sich zu integrieren und sich ein Leben im Bundesgebiet aufzubauen. So sind sowohl der 1.-BF als auch die 2.-BF berufstätig und erwirtschaften ihr eigenes Fortkommen (- der 1.-BF verdient etwa € 1.500,-, die 2.-BF € 1.100,- monatlich), die 3.- bis 6.-BF besuchen erfolgreich Schulen (Volksschule bzw. AHS) im Bundesgebiet. Die 1.- und 2.-BF sind bemüht Deutsch zu lernen, was auch von Erfolg gekrönt ist, insbesondere der 1.-BF hat bereits Kenntnisse auf dem Niveau B1 und lernt nun für das Niveau B2. Bezüglich der 3.- bis 6.-BF ist überhaupt festzustellen, dass diese aufgrund der jahrelangen Sozialisierung in einem deutschsprachigen Land (vormals BRD nunmehr Österreich) sehr gute Deutschkenntnisse haben und etwa (pars pro toto) der 3.-BF tadelloses quasi akzentfreies Deutsch spricht. Die BF sind weiters in ihrem dörflichen Umfeld integriert, etwa bei lokalen Festlichkeiten, in Sportvereinen, in gemeinnützigen Vereinen etc., und haben in der lokalen Bevölkerung samt Bürgermeister und Vizebürgermeister Freunde und Unterstützer gewonnen.

Zum Kindeswohl wird festgestellt, dass die minderjährigen BF in Österreich auf sehr gutem Wege sind (auch höhere) Schulen abzuschließen und allenfalls auch noch weitergehende Bildungswege einzuschlagen. Eine Überstellung nach Rumänien würde diese positiv zu prognostizierende Schullaufbahn empfindlich stören und zumindest um mehrere Jahre verzögern. Es ist daher davon auszugehen, dass die Jugendlichen in wenigen Jahren in Österreich die von Ihnen besuchten höheren Schulen abschließen könnten, während dies bei einer Überstellung nach Rumänien in den nächsten Jahren nicht zu erwarten ist, da realistischerweise davon ausgegangen werden muss, dass die Minderjährigen erneut mehrere Jahre für den Spracherwerb aufwenden müssten, um allenfalls dann in Rumänien die in Österreich begonnene erfolgreiche Schullaufbahn (fertig) durchlaufen zu können. Eine Rücküberstellung nach Rumänien würde für die Minderjährigen, die die rumänische Sprache nicht beherrschen, daher einen drastischen Einschnitt in ihrem Leben bedeuten und ihre Entwicklung im Vergleich zu einem Verbleib in Österreich sowohl in schulischer als auch persönlicher Hinsicht massiv beeinträchtigen.

An dieser Stelle ist auch zu betonen, dass die 3.- bis 6.-BF durch den langen Voraufenthalt in der BRD auch mittlerweile in einem auffallend hohen Ausmaß in deutschsprachigen Ländern sozialisiert worden und aufgewachsen sind. So hat etwa der jüngste im März 2014 geborene 4.-BF zwei Drittel seines Lebens in einem deutschsprachigen Land verbracht und der älteste der Minderjährigen, der im Dezember 2007 geborene 6.-BF immer noch etwa ein Drittel seiner Lebenszeit.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie zur Asylantragstellung der BF und deren Schutzgewährung in Rumänien ergeben sich aus den Akten des BFA, den Eurodac-Treffermeldungen und den Antwortschreiben der rumänischen Behörden, die ausdrücklich mitgeteilt haben, dass den BF in Rumänien Asyl zuerkannt worden ist.

Die Feststellungen zu den vor Aufenthalten der BF ergeben sich bei einer Gesamtbetrachtung aus ihren Angaben in Verbindung mit den vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen, die entsprechende Asylanträge in Rumänien und Deutschland unzweifelhaft dokumentieren.

Die Negativfeststellung bezüglich des Vorbringens der BF über einen angeblichen Aufenthalt in Serbien, sowie über das Untertauchen eines oder mehrerer Kinder in der BRD, sowie bezüglich des Wiederauffindens und der getrennten Einreise der Familienmitglieder nach Österreich, ergibt sich bei einer Gesamtbetrachtung des enorm widersprüchlichen Vorbringens der BF i.V.m. der mangelnden Plausibilität nach der allgemeinen Lebenserfahrung:Die Negativfeststellung bezüglich des Vorbringens der BF über einen angeblichen Aufenthalt in Serbien, sowie über das Untertauchen eines oder mehrerer Kinder in der BRD, sowie bezüglich des Wiederauffindens und der getrennten Einreise der Familienmitglieder nach Österreich, ergibt sich bei einer Gesamtbetrachtung des enorm widersprüchlichen Vorbringens der BF in Verbindung mit der mangelnden Plausibilität nach der allgemeinen Lebenserfahrung:

Ursprünglich wurde nicht nur vom 1.-BF, sondern auch von der 2.-BF zu Protokoll gegeben, dass drei Kinder in Deutschland untergetaucht seien und sie nur mit zwei Kindern Deutschland (nach Serbien) verlassen hätten. Schon angesichts dessen erscheint die Rechtfertigung des 1.-BF in der Beschwerdeverhandlung, dass es sich bei der Aussage, dass drei Kinder in Deutschland untergetaucht seien, um ein bloßes Missverständnis bei der Erstbefragung durch den Dolmetsch gehandelt hat, in keinster Weise glaubwürdig, da sich zum einen dieser Lebenssachverhalt nicht nur aus einer einzelnen, allenfalls missverständlichen, Aussage des 1.-BF ergibt, sondern allein in seinem Erstbefragungsprotokoll dieser Lebenssachverhalt an mehreren Stellen seinen Aussagen zufolge zugrundegelegt wird, was allein schon ein Missverständnis nicht wahrscheinlich erscheinen lässt, und zum anderen überdies auch die 2.-BF in ihrer Erstbefragung wiederholt zu Protokoll gegeben hat, dass drei Kinder sich von der Familie bereits in Deutschland getrennt hätten.

Zudem kommt, dass zu diesem Lebenssachverhalt stimmig zunächst auch die 5.- und 6.-BF in ihren Verfahren angegeben haben, dass der letzte bekannte Aufenthaltsort der Familienmitglieder Deutschland gewesen sei und sie von Deutschland/Bayreuth nach Österreich gereist seien. Vor diesem Hintergrund ist eine Reise nach Serbien und ein 8-monatiger bzw. über ein Jahr dauernder Aufenthalt in Serbien nicht plausibel. Auffallend dabei ist, dass die 5.- und 6.-BF angeben konnten, dass sie sich vor Jahren in Rumänien aufgehalten haben, dass sie einen mindestens achtmonatigen Aufenthalt in Serbien unmittelbar vor ihrer Einreise nach Österreich jedoch mit keinem Wort erwähnt hätten, was nach menschlichem Ermessen nicht glaubwürdig erscheint. Es ist selbstverständlich davon auszugehen, dass auch die minderjährigen 5.- und 6.-BF gewusst hätten, dass sie sich etwa acht Monate lang außerhalb Deutschlands befinden hätten und hätten insoferne jedenfalls angeben können, dass der letzte Aufenthalt der Familienmitglieder in einem unbekannten Land außerhalb Deutschlands gewesen wäre bzw. wären auch die Aussagen zur Weiterreise von Deutschland/Bayreuth nach Österreich nicht plausibel. Ebenso wenig plausibel erscheint nach der allgemeinen Lebenserfahrung das Vorbringen, wonach der 5.-BF im Zuge eines online Videospiels erfahren hätte, dass sich sein ältester Bruder in Österreich befinde, während er selbst letztlich behauptet, damals nicht gewusst zu haben, dass er sich selbst in Serbien aufhält - dies hätte er erst später von seinen Eltern erfahren. Wenn die 5.- und 6.-BF bei einer späteren Einvernahme schließlich auf das Vorbringen ihrer Eltern und einem Aufenthalt in Serbien umgeschwenkt sind, ist dies vor dem Hintergrund zu sehen, dass zur diesem Zeitpunkt die 1.- bis 4.-BF ebenfalls bereits ins Bundesgebiet nachgereist waren, sodass eine entsprechende Absprache nicht auszuschließen ist.

Das Vorbringen zum Untertauchen der Kinder in Deutschland und zu einer Weiterreise nach Serbien erscheint somit in höchstem Maße unglaubwürdig, zumal der 1.-BF in der Beschwerdeverhandlung auch nur sehr vage Angaben über einen Aufenthalt in Serbien erstattete, und zudem unplausibel ist, weshalb die BF illegal in Serbien Aufenthalt nehmen sollten, wenn sie in Rumänien ein Aufenthaltsrecht haben.

Unplausibel erscheint weiters, dass Minderjährige im Alter von 12 bis 15 Jahren quasi wortlos buchstäblich „von heute auf morgen“ aus der elterlichen Obhut in Deutschland verschwunden wären ohne auch nur ein geringstes Lebenszeichen in den Folgemonaten von sich zu geben. Dies gilt auch für die Variante, dass letztlich nur der älteste damals 15-jährige Sohn, der nicht Gegenstand dieser Entscheidung ist, in Deutschland wortlos über Nacht die Familie verlassen haben sollte.

Bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände erscheint viel naheliegender, dass die Familie mit aller Vehemenz versucht, sich ihren Zielstaat Deutschland und nunmehr Österreich auszusuchen und einen Aufenthalt in einem dieser Länder zu erzwingen, anstatt bloß Schutz vor Verfolgung zu suchen, der ihnen bereits seit Anfang 2017 durch Rumänien gewährt wurde.

Weit glaubhafter als das vage und enorm widersprüchliche Vorbringen zur Reise nach Serbien und dem Untertauchen eines oder mehrerer Kinder, ist, dass die Familie nach der erneuten negativen Entscheidung in der BRD nicht nach Serbien gereist ist, sondern (allenfalls bei in der BRD wohnhaften Verwandten der 2.-BF) bis zur Einreise nach Österreich untergetaucht ist. Gleichzeitig erscheint angesichts der Unglaubwürdigkeit des behaupteten Lebenssachverhalts naheliegend, dass es eine bewusste Entscheidung der Familie war, zunächst Minderjährige alleine nach Österreich zu schicken, damit diese als unbegleitete Minderjährige „Anker-Personen“ darstellen, die letztlich den Weg für den Zuzug der übrigen Familienmitglieder ebnen sollten. In dieses Bild passt auch der Umstand, dass die 1.- und 2.-BF keine Ambitionen zeigen, die Rückübertragung der Obsorge vom Jugendwohlfahrtsträger an sie, die Eltern zu beantragen, und geradezu offen ausgesprochen wird, dass sich die Familie diesfalls einen Vorteil bei einer allfälligen Rücküberstellung nach Rumänien erhofft.

Die Gesamtsituation des Asylwesens und der Situation für Schutzberechtigte im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Insbesondere hat das Bundesamt hat in den angefochtenen Bescheiden auch Ausführungen zur sozialen Situation von Schutzberechtigten in Rumänien getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Erwägungen zur Beweiswürdigung an.

Die gesundheitliche Situation der BF ergibt sich aus ihrem Vorbringen in Verbindung mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen.

Insgesamt betrachtet haben die BF jedenfalls keine lebensbedrohenden Erkrankungen dargetan, und sind grundlegende medizinische, auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten und Medikamente natürlich auch im EU-Mitgliedstaat (!) Rumänien ausreichend vorhanden.

Die Feststellungen zur familiären Situation der BF, so etwa hinsichtlich der Obsorgeberechtigung des Jugendwohlfahrtsträgers für die 5.- und 6.-BF, sowie, dass die BF einen weiteren Sohn bzw. Bruder im Bundesgebiet haben, der volljährig ist und hinsichtlich dessen erstinstanzlich ebenfalls ein Verfahren gemäß § 4a AsylG und 61 FPG beim BFA anhängig ist, ergibt sich aus der Aktenlage, ebenso wie der Umstand, dass die BF im Übrigen keine engen Familienmitglieder im Bundesgebiet haben, zu denen eine intensive Nahebeziehung bestünde.Die Feststellungen zur familiären Situation der BF, so etwa hinsichtlich der Obsorgeberechtigung des Jugendwohlfahrtsträgers für die 5.- und 6.-BF, sowie, dass die BF einen weiteren Sohn bzw. Bruder im Bundesgebiet haben, der volljährig ist und hinsichtlich dessen erstinstanzlich ebenfalls ein Verfahren gemäß Paragraph 4 a, AsylG und 61 FPG beim BFA anhängig ist, ergibt sich aus der Aktenlage, ebenso wie der Umstand, dass die BF im Übrigen keine engen Familienmitglieder im Bundesgebiet haben, zu denen eine intensive Nahebeziehung bestünde.

Die Feststellungen zur Integration der BF, darunter auch insbesondere der Erwerbstätigkeit der 1.- und 2.-BF, sowie die Sprachkompetenz der 3.- bis 6.-BF ergeben sich aus ihrem Vorbringen i.V.m. den zahlreich vorgelegten schriftlichen Unterlagen, sowie aus dem persönlichen Eindruck in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung insbesondere in Bezug auf den mj. 3.-BF XXXX der in der Beschwerdeverhandlung einen sehr aufgeweckten und eloquenten Eindruck vermittelte.Die Feststellungen zur Integration der BF, darunter auch insbesondere der Erwerbstätigkeit der 1.- und 2.-BF, sowie die Sprachkompetenz der 3.- bis 6.-BF ergeben sich aus ihrem Vorbringen in Verbindung mit den zahlreich vorgelegten schriftlichen Unterlagen, sowie aus dem persönlichen Eindruck in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung insbesondere in Bezug auf den mj. 3.-BF römisch 40 der in der Beschwerdeverhandlung einen sehr aufgeweckten und eloquenten Eindruck vermittelte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:

§ 4a. (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.Paragraph 4 a, (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß.

§ 4 (5) Kann ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft.Paragraph 4, (5) Kann ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Absatz eins, als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1.       der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2.       der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

…

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

…

„Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK„Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ zu erteilen, wenn Paragraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird. 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung‘ zu erteilen.“(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung‘ zu erteilen.“

„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2.

zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3.

wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

[Abs. (2), (3), (4) ]

Antragstellung und amtswegiges Verfahren

§ 58. (1) ... Paragraph 58, (1) ...

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA- VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. (2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA- VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

...“

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:

„§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:

„§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1.       dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder

2. …

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.“(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.“

Zu A)

1. Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide (Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz): 1. Zu Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide (Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz):

Den BF wurde im EU-Mitgliedstaat (und damit auch EWR-Staat) Rumänien jeweils der Status von Asylberechtigten zuerkannt, sodass ihre gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gem. § 4a AsylG zurückzuweisen sind, wenn sie in Rumänien Schutz vor Verfolgung gefunden haben und ihnen – aus verfassungsrechtlichen Erwägungen – keine Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK droht. Den BF wurde im EU-Mitgliedstaat (und damit auch EWR-Staat) Rumänien jeweils der Status von Asylberechtigten zuerkannt, sodass ihre gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gem. Paragraph 4 a, AsylG zurückzuweisen sind, wenn sie in Rumänien Schutz vor Verfolgung gefunden haben und ihnen – aus verfassungsrechtlichen Erwägungen – keine Verletzung ihrer Rechte gem. Artikel 3, EMRK droht.

Gemäß Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Umstände die nahelegen könnten, dass die BF im Fall ihrer Rücküberstellungen nach Rumänien dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ihren Rechten gemäß Art. 3 EMRK verletzt werden könnten, sind nicht konkret dargetan worden. Umstände die nahelegen könnten, dass die BF im Fall ihrer Rücküberstellungen nach Rumänien dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ihren Rechten gemäß Artikel 3, EMRK verletzt werden könnten, sind nicht konkret dargetan worden.

Soweit der 1.-BF im Verfahren behauptet, dass er von einem türkischen Schlepper, der ihn nach Rumänien gebracht habe, bedroht worden sei, ist entgegenzuhalten, dass er sich diesfalls an die rumänischen Sicherheitsbehörden um Schutz zu wenden hätte, die im EU Mitgliedstaat Rumänien in gleicher Weise in der Lage und willens wären, Schutz zu bieten, wie etwa vergleichsweise die Behörden in Österreich. Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung durch einen türkischen Staatsangehörigen in Rumänien kann im Übrigen mit dem alleinigen Hinweis auf eine vormalige, jahrelang zurückliegende Bedrohung nicht dargetan werden.

Bezüglich des Gesundheitszustandes der 3.- bis 6.-BF ist unbestritten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Rumänien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht gemäß Dublin-VO zwingend auszuüben, wobei diesbezüglich die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) maßgeblich ist, welche die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).Bezüglich des Gesundheitszustandes der 3.- bis 6.-BF ist unbestritten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Rumänien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht gemäß Dublin-VO zwingend auszuüben, wobei diesbezüglich die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) maßgeblich ist, welche die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Akut existenzbedrohende gesundheitliche Probleme haben die BF nicht dargelegt und sind medizinische und psychologische Behandlungen selbstverständlich auch im EU Mitgliedstaat Rumänien grundsätzlich gegeben. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der BF gemäß Art. 3 EMRK nicht erkannt werden kann. Akut existenzbedrohende gesundheitliche Probleme haben die BF nicht dargelegt und sind medizinische und psychologische Behandlungen selbstverständlich auch im EU Mitgliedstaat Rumänien grundsätzlich gegeben. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der BF gemäß Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden kann.

Das Bundesamt hat die Anträge der BF auf internationalen Schutz daher zu Recht als unzulässig gem. § 4a AsylG zurückgewiesen. Das Bundesamt hat die Anträge der BF auf internationalen Schutz daher zu Recht als unzulässig gem. Paragraph 4 a, AsylG zurückgewiesen.


2. Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide (Versagung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“):
, 2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide (Versagung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“):

2.1. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 1 AsylG hat das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird.2.1. Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG hat das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird.

§ 57 Abs. 1 leg.cit. lautet wie folgt:Paragraph 57, Absatz eins, leg.cit. lautet wie folgt:

„Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“

Im vorliegenden Fall ging das BFA zu Recht davon aus, dass eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gem. § 57 Abs. 1 AsylG mangels Erfüllung einer der in den Ziffern 1 bis 3 genannten Tatbestände nicht zu gewähren ist. Umstände, die unter einen der in 57 AsylG iVm § 46a Abs. 1 Z 1 oder 3 FPG normierten Tatbestände subsumiert werden könnten, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gem. § 57 AsylG war daher zu versagen.Im vorliegenden Fall ging das BFA zu Recht davon aus, dass eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gem. Paragraph 57, Absatz eins, AsylG mangels Erfüllung einer der in den Ziffern 1 bis 3 genannten Tatbestände nicht zu gewähren ist. Umstände, die unter einen der in 57 AsylG in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 FPG normierten Tatbestände subsumiert werden könnten, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gem. Paragraph 57, AsylG war daher zu versagen.

3. Zu Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide (Anordnung der Außerlandesbringung gem. § 61 FPG und einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK): 3. Zu Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide (Anordnung der Außerlandesbringung gem. Paragraph 61, FPG und einer möglichen Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK):

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG idgF (iVm § 61 Abs. 1 FPG) ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG idgF in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG) ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zur (mangelnden) Schutzwürdigkeit des Privatlebens der 1.- und 2.-BF im Bundesgebiet:

Der nunmehrige Aufenthalt der 1.- und 2.-BF in Österreich in der Dauer von etwa April 2021, somit von etwa 2½ Jahren war nur ein vorläufig berechtigter. Zudem ist dieser Aufenthalt, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, als kein ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Die BF mussten sich weiters ihrer unsicheren Aufenthaltsstati bewusst sein. Im vorliegenden Fall ist zu betonen, dass der Einhaltung der europäischen Zuständigkeitsnormen zur Prüfung von Asylanträgen große Bedeutung zukommt und gerade ein sogenanntes „Asyl-Shopping“ durch die Regelung der Dublin III-VO verhindert werden soll. Die BF haben jedoch bewusst die Möglichkeit der Asylantragsstellungen dazu verwendet, um ihrem Wunsch nach Migration gezielt nach Deutschland oder nunmehr nach Österreich durchzusetzen und ihren Aufenthalt in einem dieser Staaten geradezu zu erzwingen. Schon vor diesem Hintergrund ist die Interessensabwägung in einer strengen Weise vorzunehmen und der hohe Stellenwert der Einhaltung der europäischen Zuständigkeitsnormen und fremdenrechtlichen Bestimmungen zu betonen.

Demgegenüber ist zugunsten der 1.- und 2.-BF zuzugestehen, dass sie während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet offensichtlich äußerst bemüht sind, die Sprache zu erlernen sich zu integrieren und ihr wirtschaftliches Fortkommen auf eigene Beine zu stellen. Es liegen daher zwar erfolgreiche Integrationsbemühungen vor, die jedoch vor dem Hintergrund der erst relativ kurzen Aufenthaltsdauer und der diesbezüglichen Judikatur der Höchstgerichte schon nicht schlagend sein können. Vielmehr noch im vorliegenden Fall, wenn versucht wird, den Aufenthalt in einem bestimmten Zielstaat geradezu zu erzwingen, während gleichzeitig ein aufrechtes Aufenthaltsrecht und internationaler Schutz seit Jahren in einem anderen Staat bestehen, was aber beharrlich nicht in Anspruch genommen wird.

Bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung überwiegen daher die öffentlichen Interessen am geordneten Vollzug der europäischen Zuständigkeitsnormen zur Prüfung von Asylanträgen die Privatinteressen der 1.- und 2.-BF, die aus obigen Gründen eben gerade nicht schutzwürdig erscheinen, sodass der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Privatleben der 1.- und 2.-BF zulässig wäre.

Zum Familienleben der BF wird auf unten stehende Erwägungen verwiesen.

Zur Schutzwürdigkeit des Privatlebens der 3.- bis 6.-BF im Bundesgebiet im Hinblick auf das Kindeswohl:

Die 3.- bis 6.-BF sind minderjährig, sodass bei der Abwägung der öffentlichen Interessen an ihrer Außerlandesbringung im Verhältnis zu ihrem Privatinteresse am weiteren Verbleib im Bundesgebiet auch und insbesondere das Kindeswohl mitzuberücksichtigen ist („Das Kindeswohl ist bei einer Interessenabwägung nach Art. 8 MRK zu berücksichtigen“ (vgl. VwGH 31.3.2021, Ra 2020/22/0030).Die 3.- bis 6.-BF sind minderjährig, sodass bei der Abwägung der öffentlichen Interessen an ihrer Außerlandesbringung im Verhältnis zu ihrem Privatinteresse am weiteren Verbleib im Bundesgebiet auch und insbesondere das Kindeswohl mitzuberücksichtigen ist („Das Kindeswohl ist bei einer Interessenabwägung nach Artikel 8, MRK zu berücksichtigen“ vergleiche VwGH 31.3.2021, Ra 2020/22/0030).

Zunächst ist festzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa nachstehenden RS zu Zl. Ra2023/20/0125) das Kindeswohl nur ein Aspekt der Interessensabwägung ist, sodass nicht jede Beeinträchtigung des Kindeswohls per se zur Folge hat, dass ein Verbleib im Bundesgebiet zu garantieren wäre. Vielmehr sind alle Aspekte gesamtheitlich abzuwägen: Zunächst ist festzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa nachstehenden RS zu Zl. Ra2023/20/0125) das Kindeswohl nur ein Aspekt der Interessensabwägung ist, sodass nicht jede Beeinträchtigung des Kindeswohls per se zur Folge hat, dass ein Verbleib im Bundesgebiet zu garantieren wäre. Vielmehr sind alle Aspekte gesamtheitlich abzuwägen:

„Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist nicht allein auf die privaten und familiären Interessen eines Minderjährigen abzustellen, sondern es kommt auch den öffentlichen Interessen an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - insbesondere gegen im Bundesgebiet aufhältige Fremde, denen nach für sie negativem Abschluss von Asylverfahren kein Aufenthaltsrecht mehr zukommt - maßgeblicher Stellenwert zu. Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 kein absoluter Vorrang beizumessen. Bei Heranziehen der in § 138 ABGB enthaltenen Kriterien als Orientierungsmaßstab ist auf die Eigenart der im Rahmen verwaltungsrechtlicher Entscheidungen zu treffenden Beurteilung Bedacht zu nehmen. So kann angesichts der im Rahmen der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorzunehmenden Prüfung nach § 9 BFA-VG 2014, die eine Abwägung der widerstreitenden öffentlichen Interessen mit den familiären und privaten Interessen des Fremden erfordert, dem bloßen Wunsch eines Fremden, im Bundesgebiet bleiben zu wollen, keine vorrangige Bedeutung beigemessen werden. Das hat auch in jenem Fall Platz zu greifen, in dem der Fremde noch minderjährig ist, sodass etwa dem in § 138 Z 5 ABGB zum Ausdruck kommenden und - im Rahmen des Kindschaftsrechts - im Besonderen auf die Bedürfnisse des Kindes in Bezug auf sein Verhältnis zu den Obsorge- und Kontaktberechtigten abstellenden Gedanken bei der Interessenabwägung grundsätzlich kein erhöhter Stellenwert beizulegen ist. „Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist nicht allein auf die privaten und familiären Interessen eines Minderjährigen abzustellen, sondern es kommt auch den öffentlichen Interessen an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - insbesondere gegen im Bundesgebiet aufhältige Fremde, denen nach für sie negativem Abschluss von Asylverfahren kein Aufenthaltsrecht mehr zukommt - maßgeblicher Stellenwert zu. Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 kein absoluter Vorrang beizumessen. Bei Heranziehen der in Paragraph 138, ABGB enthaltenen Kriterien als Orientierungsmaßstab ist auf die Eigenart der im Rahmen verwaltungsrechtlicher Entscheidungen zu treffenden Beurteilung Bedacht zu nehmen. So kann angesichts der im Rahmen der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorzunehmenden Prüfung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014, die eine Abwägung der widerstreitenden öffentlichen Interessen mit den familiären und privaten Interessen des Fremden erfordert, dem bloßen Wunsch eines Fremden, im Bundesgebiet bleiben zu wollen, keine vorrangige Bedeutung beigemessen werden. Das hat auch in jenem Fall Platz zu greifen, in dem der Fremde noch minderjährig ist, sodass etwa dem in Paragraph 138, Ziffer 5, ABGB zum Ausdruck kommenden und - im Rahmen des Kindschaftsrechts - im Besonderen auf die Bedürfnisse des Kindes in Bezug auf sein Verhältnis zu den Obsorge- und Kontaktberechtigten abstellenden Gedanken bei der Interessenabwägung grundsätzlich kein erhöhter Stellenwert beizulegen ist.

Für die konkreten Fälle der 3.- bis 6.-BF bedeutet dies einerseits, dass sowohl die zeitliche Komponente ihrer Aufenthalte im Bundesgebiet, als auch das Bewusstsein über ihre unsicheren Aufenthaltsstati, und dass sie sich naturgemäß das Verhalten ihrer Eltern zu einem gewissen Maß zurechnen lassen müssen, massiv zu Lasten einer Schutzwürdigkeit ihrer Privatinteressen am Verbleib in Österreich wiegen.

Dem steht jedoch andererseits gegenüber, dass die Minderjährigen quasi ihr halbes Leben in einem deutschsprachigen Staat sozialisiert worden und aufgewachsen sind, während hingegen keinerlei Bindungen zum Zielstaat bestehen, sowie, dass sie die deutsche Sprache beherrschen und sie sich auf einem guten schulischen Weg befinden, der in Rumänien mangels Sprachkenntnis abrupt unterbrochen wäre und nur mit sehr großen Schwierigkeiten wieder aufgenommen werden könnte, was eine Einbuße von mehreren Jahren an schulischer und persönlicher Entwicklung mit sich brächte.

Dem BFA ist zwar grundsätzlich - im Sinne der Ausführungen der Vertreterin der belangten Behörde in der Beschwerdeverhandlung - darin beizupflichten, dass bei einer Außerlandesbringung im Regelfall die betreffenden Personen die im zuständigen Mitgliedstaat gesprochene Sprache nicht beherrschen, was nicht dazu führen kann, dass eine Außerlandesbringung grundsätzlich unzumutbar erschiene, doch besteht in diesen Regelfällen auch keine (nennenswerte) Sprachkompetenz in Deutsch. Die vorliegenden Fälle sind jedoch durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass die Minderjährigen die deutsche Sprache tatsächlich sehr gut beherrschen, sodass ihre gute persönliche und schulische Entwicklung untrennbar mit dieser Sprachkompetenz verbunden ist und ein Vergleich der Entwicklungsmöglichkeiten der Minderjährigen im Bundesgebiet zu jenen im Mitgliedstaat Rumänien einen sehr massiven Nachteil in Rumänien mit sich brächte. Realistischerweise hätten die Minderjährigen mit einer Verzögerung ihrer Schullaufbahn bzw. ihrem erfolgreichen Bildungsabschluss von mehreren Jahren zu rechnen, da sie sich zunächst von Grund auf (!) eine neue Sprachkompetenz aneignen müssten. Angesichts dessen kann nicht davon gesprochen werden, dass eine Rücküberstellung der 3.- bis 6.-BF ihr Kindeswohl allenfalls nur geringfügig beeinträchtigen würde, vielmehr erscheint evident, dass im Vergleich zu einem Verbleib in Österreich das Wohl der Jugendlichen im Hinblick auf persönliche Entfaltungsmöglichkeiten und schulischen Erfolg massiv gefährdet erscheint.

Dies bedeutet, dass in casu bei der Interessensabwägung allein das Kindeswohl zugunsten der Privatinteressen am weiteren Verbleib in Österreich wiegt, während hingegen sämtliche anderen Aspekte der Interessensabwägung iSd. § 9 Abs. 2 BFA-VG zulasten der Minderjährigen ausschlagen. Dies bedeutet, dass in casu bei der Interessensabwägung allein das Kindeswohl zugunsten der Privatinteressen am weiteren Verbleib in Österreich wiegt, während hingegen sämtliche anderen Aspekte der Interessensabwägung iSd. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zulasten der Minderjährigen ausschlagen.

(Der Vollständigkeit halber ist zu betonen, dass die Dauer des behördlichen Verfahrens nicht in der Behörde zurechenbaren überlangen Verzögerungen gemäß § 9 Abs. 2 Z. 9 leg.cit. begründet ist, vielmehr ergibt sich die - für eine zurückweisende Entscheidung ungewöhnlich lange - Verfahrensdauer daraus, dass das BFA in sehr sorgsamer Weise versucht hat, die Familieneinheit zu wahren und gleichlautende Entscheidungen zeitnahe hinsichtlich aller Familienmitglieder zu treffen, was jedoch durch die unterschiedlichen Verfahrensstände aufgrund unterschiedlicher Einreisezeitpunkte der BF naturgemäß zu einem längeren Procedere geführt hat).(Der Vollständigkeit halber ist zu betonen, dass die Dauer des behördlichen Verfahrens nicht in der Behörde zurechenbaren überlangen Verzögerungen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, leg.cit. begründet ist, vielmehr ergibt sich die - für eine zurückweisende Entscheidung ungewöhnlich lange - Verfahrensdauer daraus, dass das BFA in sehr sorgsamer Weise versucht hat, die Familieneinheit zu wahren und gleichlautende Entscheidungen zeitnahe hinsichtlich aller Familienmitglieder zu treffen, was jedoch durch die unterschiedlichen Verfahrensstände aufgrund unterschiedlicher Einreisezeitpunkte der BF naturgemäß zu einem längeren Procedere geführt hat).

Nach Ansicht des BVwG liegt jedoch im Sinne obiger Erwägungen im Falle der Rücküberstellung der Minderjährigen in dieser besonderen Fallkonstellation, in der die Minderjährigen etwa die Hälfte ihres Lebens in deutschsprachigen Ländern sozialisiert und aufgewachsen sind, sie somit die deutsche Sprache sehr gut beherrschen und sie sich auf einem erfolgreichen schulischen Weg befinden, eine derart erhebliche Gefährdung des Kindeswohls vor, dass, auch wenn das Kindeswohl der einzige (!) Aspekt ist, der zugunsten der Minderjährigen ausschlägt, ihr Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung überwiegt.

Angesichts obiger Erwägungen war mit Spruchpunkt A) 2. die Anordnung zur Außerlandesbringung der 3.- bis 6.-BF auf Dauer für unzulässig zu erklären.

Im Hinblick auf die 1.- und 2.-BF und ihr Familienleben im Bundesgebiet folgt daraus:

Ein von Art. 8 Abs. 1 MRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind entsteht nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR 21.6.1988, Berrehab, 10730/84; 26.5.1994, Keegan, 16969/90). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (vgl. EGMR 19.2.1996, Gül, 23218/94). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 MRK, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist (vgl. EGMR 24.4.1996, Boughanemi, 22070/93; siehe dazu auch VfGH 3.10.2019, E 3456/2019; 24.11.2014, E 35/2014). Ein von Artikel 8, Absatz eins, MRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind entsteht nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR mit dem Zeitpunkt der Geburt vergleiche EGMR 21.6.1988, Berrehab, 10730/84; 26.5.1994, Keegan, 16969/90). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden vergleiche EGMR 19.2.1996, Gül, 23218/94). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn des Artikel 8, Absatz eins, MRK, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist vergleiche EGMR 24.4.1996, Boughanemi, 22070/93; siehe dazu auch VfGH 3.10.2019, E 3456 aus 2019,; 24.11.2014, E 35 aus 2014,).

Die 1.- und 2.-BF führen somit mit den 3.- bis 6.-BF ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK, auch wenn die Obsorge bezüglich der 5.- und 6.-BF nicht den Eltern, sondern dem Jugendwohlfahrtsträger zukommt und nur gelegentliche Kontakte zwischen den 1. bis 4. und den 5.- und 6.-BF bestehen. Es kann nämlich keinesfalls davon gesprochen werden, dass gleichsam jedes familiäre Band zwischen Eltern und Kindern aufgelöst wäre. Dass die 1.- und 2.-BF als Eltern, insbesondere nicht von den minderjährigen 3.- und 4.-BF, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, getrennt werden können, was die Familieneinheit zerstören würde, versteht sich von selbst und bedarf keinen weiteren Ausführungen. Die 1.- und 2.-BF führen somit mit den 3.- bis 6.-BF ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK, auch wenn die Obsorge bezüglich der 5.- und 6.-BF nicht den Eltern, sondern dem Jugendwohlfahrtsträger zukommt und nur gelegentliche Kontakte zwischen den 1. bis 4. und den 5.- und 6.-BF bestehen. Es kann nämlich keinesfalls davon gesprochen werden, dass gleichsam jedes familiäre Band zwischen Eltern und Kindern aufgelöst wäre. Dass die 1.- und 2.-BF als Eltern, insbesondere nicht von den minderjährigen 3.- und 4.-BF, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, getrennt werden können, was die Familieneinheit zerstören würde, versteht sich von selbst und bedarf keinen weiteren Ausführungen.

Vor diesem Hintergrund war auch im Hinblick auf die 1.- und 2.-BF auszusprechen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung in Bezug auf ihre Personen auf Dauer unzulässig ist.

Zu den Spruchpunkten A) 3. und 4.:

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 7. Oktober 2021, Ra 2020/21/0299 – insbesondere Rz 11 - ausgesprochen, dass § 58 Abs. 2 AsylG 2005 die amtswegige „Prüfung“ der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 nach seinem Wortlaut für den Fall anordne, dass eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt wird. Das - von § 55 AsylG 2005 grundsätzlich ermöglichte - amtswegige Vorgehen ist aber auch (aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen) in einem Fall geboten, in dem sich die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung auf Grund der gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung als auf Dauer unzulässig erweist. Steht nämlich fest, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen des Art. 8 EMRK auf Dauer unzulässig ist, so folgt daraus auch, dass - in Ermangelung eines anderen Aufenthaltsrechts - die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im Sinn von dessen Abs. 1 Z 1 „gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 7. Oktober 2021, Ra 2020/21/0299 – insbesondere Rz 11 - ausgesprochen, dass Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 die amtswegige „Prüfung“ der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 nach seinem Wortlaut für den Fall anordne, dass eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt wird. Das - von Paragraph 55, AsylG 2005 grundsätzlich ermöglichte - amtswegige Vorgehen ist aber auch (aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen) in einem Fall geboten, in dem sich die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung auf Grund der gemäß Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung als auf Dauer unzulässig erweist. Steht nämlich fest, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen des Artikel 8, EMRK auf Dauer unzulässig ist, so folgt daraus auch, dass - in Ermangelung eines anderen Aufenthaltsrechts - die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 im Sinn von dessen Absatz eins, Ziffer eins, „gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist.

Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.04.2023, Ra 2022/20/0371-8, bezieht sich der Wortlaut des § 9 Abs. 3 BFA-VG nur auf die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, während in Abs. 1 leg. cit. sämtliche aufenthaltsbeendende Maßnahmen, auch die Anordnung zur Außerlandesbringung, genannt sind (Rz 27). Der Gesetzgeber hatte vor Augen, dass der nach § 9 Abs. 3 BFA-VG zu tätigende Ausspruch über die Unzulässigkeit der „Rückkehrentscheidung“ nicht nur im Fall der Erlassung einer auf § 52 FPG gestützten Rückkehrentscheidung getroffen werden sollte, sondern dass eine solche Beurteilung auch bei anderen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen notwendig ist und erfolgen soll (Rz 29). Es liegt sohin in § 9 Abs. 3 BFA-VG in Bezug auf das Fehlen der Nennung der anderen in § 9 Abs. 1 BFA-VG enthaltenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine echte (also planwidrige) Lücke vor, die in Bezug auf die Erlassung anderer aufenthaltsbeendender Maßnahmen als einer Rückkehrentscheidung durch analoge Anwendung des § 9 Abs. 3 BFA-VG zu schließen ist (vgl. zu den Voraussetzungen der Analogie im öffentlichen Recht etwa VwGH 14.12.2021, Ro 2020/04/0032, Pkt. 5.4.2.1. der Entscheidungsgründe) (Rz 31). Dies führt aber auch dazu, dass immer dann, wenn die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Sinn des § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, sich die nach § 58 Abs. 2 AsylG 2005 vom Amts wegen vorzunehmende Prüfung betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 anzuschließen hat, über deren Ergebnis in der das Verfahren abschließenden Entscheidung abzusprechen ist (§ 58 Abs. 3 AsylG 2005) (Rz 32). Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.04.2023, Ra 2022/20/0371-8, bezieht sich der Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG nur auf die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, während in Absatz eins, leg. cit. sämtliche aufenthaltsbeendende Maßnahmen, auch die Anordnung zur Außerlandesbringung, genannt sind (Rz 27). Der Gesetzgeber hatte vor Augen, dass der nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG zu tätigende Ausspruch über die Unzulässigkeit der „Rückkehrentscheidung“ nicht nur im Fall der Erlassung einer auf Paragraph 52, FPG gestützten Rückkehrentscheidung getroffen werden sollte, sondern dass eine solche Beurteilung auch bei anderen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen notwendig ist und erfolgen soll (Rz 29). Es liegt sohin in Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG in Bezug auf das Fehlen der Nennung der anderen in Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG enthaltenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine echte (also planwidrige) Lücke vor, die in Bezug auf die Erlassung anderer aufenthaltsbeendender Maßnahmen als einer Rückkehrentscheidung durch analoge Anwendung des Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG zu schließen ist vergleiche zu den Voraussetzungen der Analogie im öffentlichen Recht etwa VwGH 14.12.2021, Ro 2020/04/0032, Pkt. 5.4.2.1. der Entscheidungsgründe) (Rz 31). Dies führt aber auch dazu, dass immer dann, wenn die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Sinn des Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, sich die nach Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 vom Amts wegen vorzunehmende Prüfung betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 anzuschließen hat, über deren Ergebnis in der das Verfahren abschließenden Entscheidung abzusprechen ist (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005) (Rz 32).

Demnach ist gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 leg. cit. von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Anordnung zur Außerlandesbringung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.Demnach ist gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, leg. cit. von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Anordnung zur Außerlandesbringung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt.

Da die 1.- und 2.-BF aktuell Erwerbstätigkeiten nachgehen, die jeweils über der Geringfügigkeitsgrenze gem. § 5 Abs. 2 ASVG (von aktuell € 500,91) liegen, war ihnen eine Aufenthaltsberechtigung plus gem. § 55 Abs. 1 AsylG in der Dauer von zwölf Monaten zu gewähren. Da die 1.- und 2.-BF aktuell Erwerbstätigkeiten nachgehen, die jeweils über der Geringfügigkeitsgrenze gem. Paragraph 5, Absatz 2, ASVG (von aktuell € 500,91) liegen, war ihnen eine Aufenthaltsberechtigung plus gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG in der Dauer von zwölf Monaten zu gewähren.

Da die 3.- bis 6.-BF keinen Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG (oder des dieses beinhaltenden Moduls 2 der Integrationsvereinbarung gemäß § 10 IntG) und über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit vorlegten, liegt die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht vor, weshalb den 3.- bis 6.-BF gemäß § 55 Abs. 2 iVm § 54 Abs. 1 Z 2 eine „Aufenthaltsberechtigung“ im Sinn des § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen ist. Da die 3.- bis 6.-BF keinen Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG (oder des dieses beinhaltenden Moduls 2 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 10, IntG) und über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit vorlegten, liegt die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht vor, weshalb den 3.- bis 6.-BF gemäß Paragraph 55, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, eine „Aufenthaltsberechtigung“ im Sinn des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen ist.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Verwaltungsgerichtshof betont in ständiger Judikatur, dass bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung (gleiches gilt für die Anordnung der Außerlandesbringung) nicht allein auf die privaten und familiären Interessen eines Minderjährigen abzustellen ist, sondern es kommt auch den öffentlichen Interessen an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - insbesondere gegen im Bundesgebiet aufhältige Fremde, denen nach für sie negativem Abschluss von Asylverfahren kein Aufenthaltsrecht mehr zukommt - maßgeblicher Stellenwert zu. Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 kein absoluter Vorrang beizumessen.Der Verwaltungsgerichtshof betont in ständiger Judikatur, dass bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung (gleiches gilt für die Anordnung der Außerlandesbringung) nicht allein auf die privaten und familiären Interessen eines Minderjährigen abzustellen ist, sondern es kommt auch den öffentlichen Interessen an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - insbesondere gegen im Bundesgebiet aufhältige Fremde, denen nach für sie negativem Abschluss von Asylverfahren kein Aufenthaltsrecht mehr zukommt - maßgeblicher Stellenwert zu. Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 kein absoluter Vorrang beizumessen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil ausdrückliche Judikatur zur Rechtsfrage, ob auch der alleinige Aspekt des Kindeswohls bei der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK und § 9 BFA-VG alle übrigen diesbezüglichen Abwägungskriterien, die zulasten der Antragsteller sprechen (darunter insbesondere etwa eine zu kurze Aufenthaltsdauer und auch der Umstand, dass die Eltern der 3.- bis 6.-BF, offensichtlich mit Vehemenz versuchen, ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zu erzwingen), erstens grundsätzlich überwiegen kann, und zweitens in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden, in welcher eine völlig fehlende Sprachkompetenz im Zielstaat einer hervorragenden Sprachkompetenz im Bundesgebiet gegenübersteht, auch tatsächlich überwiegt, fehlt.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil ausdrückliche Judikatur zur Rechtsfrage, ob auch der alleinige Aspekt des Kindeswohls bei der Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK und Paragraph 9, BFA-VG alle übrigen diesbezüglichen Abwägungskriterien, die zulasten der Antragsteller sprechen (darunter insbesondere etwa eine zu kurze Aufenthaltsdauer und auch der Umstand, dass die Eltern der 3.- bis 6.-BF, offensichtlich mit Vehemenz versuchen, ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zu erzwingen), erstens grundsätzlich überwiegen kann, und zweitens in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden, in welcher eine völlig fehlende Sprachkompetenz im Zielstaat einer hervorragenden Sprachkompetenz im Bundesgebiet gegenübersteht, auch tatsächlich überwiegt, fehlt.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Außerlandesbringung auf Dauer unzulässig Behandlungsmöglichkeiten Deutschkenntnisse Familienleben Integration Interessenabwägung Kindeswohl medizinische Versorgung Minderjährigkeit Mitgliedstaat private Verfolgung Privatleben Revision zulässig Rückkehrsituation staatliche Schutzfähigkeit staatliche Schutzwilligkeit staatlicher Schutz Voraussetzungen Zulassungsverfahren Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W144.2280933.1.01

Im RIS seit

22.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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