TE Bvwg Beschluss 2023/12/13 L519 2281403-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.12.2023
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Entscheidungsdatum

13.12.2023

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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L519 2281403-2/14Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt V. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8.11.2023, Zl. 602761704-231198296, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8.11.2023, Zl. 602761704-231198296, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:


I.         Verfahrensgang und Sachverhalt
, römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1.       Der BF reiste nach der Eheschließung mit einer österr. Staatsangehörigen in der Türkei zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr im Oktober 2012 in das Bundesgebiet ein und war vom 17.01.2013 bis 25.09.2014 in 1100 Wien, XXXX gemeldet (ZMR-Auszug). Die Ehe wurde 2015 geschieden.1. Der BF reiste nach der Eheschließung mit einer österr. Staatsangehörigen in der Türkei zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr im Oktober 2012 in das Bundesgebiet ein und war vom 17.01.2013 bis 25.09.2014 in 1100 Wien, römisch 40 gemeldet (ZMR-Auszug). Die Ehe wurde 2015 geschieden.

2.       Danach war der BF vom 06.11.2014 bis 23.06.2015 in 1100 Wien, XXXX behördlich gemeldet (ZMR-Auszug). 2. Danach war der BF vom 06.11.2014 bis 23.06.2015 in 1100 Wien, römisch 40 behördlich gemeldet (ZMR-Auszug).

3.       Vom 23.06.2015 bis 21.02.2016 war der BF in 1100 Wien, XXXX behördlich gemeldet (ZMR-Auszug).
Der BF war bis 25.11.2015 im Besitz eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger einer Österreicherin.
3. Vom 23.06.2015 bis 21.02.2016 war der BF in 1100 Wien, römisch 40 behördlich gemeldet (ZMR-Auszug). , Der BF war bis 25.11.2015 im Besitz eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger einer Österreicherin.

4.       Der BF war vom 05.04.2016 bis 14.10.2016 in 1050 Wien XXXX behördlich gemeldet (ZMR-Auszug). 4. Der BF war vom 05.04.2016 bis 14.10.2016 in 1050 Wien römisch 40 behördlich gemeldet (ZMR-Auszug).

5.       Vom 16.03.2017 bis 25.09.2017 war der BF in 1050 Wien, XXXX behördlich gemeldet (ZMR-Auszug). 5. Vom 16.03.2017 bis 25.09.2017 war der BF in 1050 Wien, römisch 40 behördlich gemeldet (ZMR-Auszug).

6.       Der BF wurde am 08.01.2021 durch Beamte der LPD Wien einer Personenkontrolle unterzogen. Sein Reisepass wurde dabei sichergestellt, der BF jedoch laufengelassen.

7.       Am 17.02.2022 wurde der BF durch Beamte der LPD Wien erneut einer Personenkontrolle unterzogen. Der BF wurde festgenommen und am 18.02.2022 niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde im Anschluss erneut entlassen.

8.        Vom 28.03.2022 bis 07.09.2022 war der BF in 1150 Wien, XXXX behördlich gemeldet (ZMR-Auszug). Laut Bericht vom 01.06.2022 der LPD Wien vom 1.6.2022 wurde mehrmals versucht, den BF an dieser Meldeadresse anzutreffen, jedoch ohne Erfolg. Der BF wurde daher amtlich abgemeldet . Seit dem 15.02.2023 ist der BF in 1200 Wien, XXXX behördlich gemeldet. 8. Vom 28.03.2022 bis 07.09.2022 war der BF in 1150 Wien, römisch 40 behördlich gemeldet (ZMR-Auszug). Laut Bericht vom 01.06.2022 der LPD Wien vom 1.6.2022 wurde mehrmals versucht, den BF an dieser Meldeadresse anzutreffen, jedoch ohne Erfolg. Der BF wurde daher amtlich abgemeldet . Seit dem 15.02.2023 ist der BF in 1200 Wien, römisch 40 behördlich gemeldet.

9.       Am 23.03.2023 wurde der BF vom LG für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 1 Z 1 siebter Fall SMG sowie des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon drei Monate unbedingt, rechtskräftig verurteilt. 9. Am 23.03.2023 wurde der BF vom LG für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, siebter Fall SMG sowie des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon drei Monate unbedingt, rechtskräftig verurteilt.

10.      Der BF wurde am 13.07.2023 festgenommen und am gleichen Tag zur Verbüßung seiner (zum Teil) unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe in die Justizanstalt eingeliefert.

11.      Am 14.07.2023 wurde vom BFA ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG erlassen. Mit Schreiben vom 18.07.2023 (zugestellt am 25.07.2023) wurde dem BF die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt und somit Parteiengehör gewährt. Der BF hatte die Möglichkeit zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot innerhalb von 10 Tagen Stellung zu nehmen. Dieser Möglichkeit kam er nach. 11. Am 14.07.2023 wurde vom BFA ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen. Mit Schreiben vom 18.07.2023 (zugestellt am 25.07.2023) wurde dem BF die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt und somit Parteiengehör gewährt. Der BF hatte die Möglichkeit zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot innerhalb von 10 Tagen Stellung zu nehmen. Dieser Möglichkeit kam er nach.

12.      Der BF wurde am 13.10.2023 bedingt aus der Strafhaft entlassen und aufgrund offener Verwaltungsstrafen in das PAZ RL überstellt. Der BF befand sich vom 13.10.2023 bis 05.11.2023 in Verwaltungsstrafhaft und von 05.11.2023 bis 06.11.2023 in Verwaltungsverwahrungshaft.

13.       Am 03.11.2023 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF durch das BFA.

14.       Mit Bescheid des BFA vom 06.11.2023 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft verhängt. Der BF befindet sich seitdem in Schubhaft. Einer vom BF eingebrachten Schubhaftbeschwerde war vor dem BVwG (Erkenntnis W291 2281403-1 vom 23.11.2023) kein Erfolg beschieden.14. Mit Bescheid des BFA vom 06.11.2023 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft verhängt. Der BF befindet sich seitdem in Schubhaft. Einer vom BF eingebrachten Schubhaftbeschwerde war vor dem BVwG (Erkenntnis W291 2281403-1 vom 23.11.2023) kein Erfolg beschieden.

15.      Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 08.11.2023 wurde dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt I.). Es wurde gem. § 10 Abs. 2 AsylG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z.1 FPG erlassen 8Spruchpunkt II.) und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gem. § 55 Abs. 4FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gem. § 18 Abs. 2 Z.1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Zudem wurde gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z.1 FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von 7 Jahren erlassen. 15. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 08.11.2023 wurde dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen 8Spruchpunkt römisch zwei.) und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gem. Paragraph 55, Absatz 4 F, P, G, nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Zudem wurde gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von 7 Jahren erlassen.

Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die sofortige Ausreise des BF aufgrund seines Gesamtfehlverhaltens und der strafgerichtlichen Verurteilung im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten ist.

16.      In seiner Beschwerde vom 6.12.2023 brachte der BF zur Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen vor, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Unrecht erfolgt sei und einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte des BF gem. Art. 8 EMRK darstelle.16. In seiner Beschwerde vom 6.12.2023 brachte der BF zur Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen vor, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Unrecht erfolgt sei und einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte des BF gem. Artikel 8, EMRK darstelle.

17.      Der detaillierte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt des ggst. Verfahrenaktes des BFA sowie dem Schubhaftakt des BVwG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Der volljährige, geschiedene, kinderlose BF besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht. Er ist türkischer Staatsangehöriger.

Die Identität des BF steht aufgrund des vorliegenden türkischen Originalreisepasses fest.
Die Identität des BF steht aufgrund des vorliegenden türkischen Originalreisepasses fest.,

Der BF weist Folgende strafgerichtliche Verurteilung auf:

LG für Strafsachen Wien XXXX vom 23.3.2023, § 27 (1) Z. 1 7. Fall SMG, § 146 StGB, § 28a (1) 5. Fall SMG; Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zwölf Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre;LG für Strafsachen Wien römisch 40 vom 23.3.2023, Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 7. Fall SMG, Paragraph 146, StGB, Paragraph 28 a, (1) 5. Fall SMG; Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zwölf Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre;

In Österreich leben ein Bruder des BF samt seiner Familie, seine Freundin türkischer Abstammung sowie weitschichtige Verwandte. Eine Lebensgemeinschaft war nicht feststellbar.

Der BF verfügte bis 25.11.2015 über einen Aufenthaltstitel, seither ist er illegal im Bundesgebiet aufhältig. Auch die ab diesem Zeitpunkt eingegangenen Beschäftigungsverhältnisse waren unrechtmäßig. Der BF hat darüber hinaus mehrfach die Bestimmungen des Meldegesetzes sowie des FPG übertreten.

Der BF war vom 25.09.2017 bis 18.02.2022 sowie zwischen dem 08.09.2022 und 15.02.2023 in Österreich nicht behördlich gemeldet. Er hat im Zeitraum 25.09.2017 bis 18.02.2022 laut eigener Angabe bei Freunden, bei seiner Freundin und seinem Bruder gewohnt.

Der BF hat keinerlei relevante private Bindungen zum österreichischen Bundesgebiet.

Der BF wurde in der Türkei geboren, ist dort aufgewachsen und erfuhr in der Türkei seine Sozialisierung. Den bei weitem überwiegenden Teil seines Lebens hat er in der Türkei zugebracht. Er spricht Türkisch auf muttersprachlichem Niveau und hat zuletzt vor 4 oder 5 Jahren dort seinen Urlaub zugebracht. Den Kontakt zu seinem Bruder und zu seiner Freundin kann er telefonisch, mittels Social Media oder deren Besuche in der Türkei aufrechterhalten

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Verfahrensakten des BFA, den Gerichtsakten des BVwG sowie dem Beschwerdeschriftsatz und den Angaben des BF, Auszügen aus dem österr. Strafregister, dem Zentralen Melderegister und dem Sozialversicherungsdatenauszug.

Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg cit). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) BGBl I 2012/87, geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) BGBl römisch eins 2012/87, geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (Paragraph eins, leg cit).

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung in Senaten vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (AsylG, BFA-VG, VwGVG) nicht getroffen, es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung in Senaten vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (AsylG, BFA-VG, VwGVG) nicht getroffen, es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, leg. cit. erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

1. Gemäß § 18 Abs. XXXX BFA-VG kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz aberkennen, wenn der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat. 1. Gemäß Paragraph 18, Abs. römisch 40 BFA-VG kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz aberkennen, wenn der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

2. Mit Spruchpunkt V. des gegenständlich angefochtenen Bescheides erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § XXXX BFA-VG ab.2. Mit Spruchpunkt römisch fünf. des gegenständlich angefochtenen Bescheides erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph römisch 40 BFA-VG ab.

Nach der derzeitigen Aktenlage und ausgehend vom Antrags- bzw. vom Beschwerdevorbringen besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA –Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Nach der derzeitigen Aktenlage und ausgehend vom Antrags- bzw. vom Beschwerdevorbringen besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA –Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Entsprechend der nachvollziehbaren und schlüssigen Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde steht fest, dass der BF in Österreich keinen nennenswerten Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK hat: Im Bundesgebiet lebt zwar der erwachsene Bruder des BF mit seiner Familie, allerdings kam kein wechselseitiges Abhängigkeits- oder Pflegeverhältnis zu Tage. Bei der Freundin stellte sich heraus, dass diese wie der BF selbst aus dem Drogenmilieu stammt und dass bislang laut ZMR nie ein gemeinsamer Haushalt bzw. eine Lebensgemeinschaft bestanden hat. Gegenteilige Behauptungen konnte der BF nicht belegen. Den Kontakt zu diesen Personen kann der BF von der Türkei aus auch via Telefon, Social Media oder Besuche dieser Personen in der Türkei aufrecht erhalten.Entsprechend der nachvollziehbaren und schlüssigen Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde steht fest, dass der BF in Österreich keinen nennenswerten Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK hat: Im Bundesgebiet lebt zwar der erwachsene Bruder des BF mit seiner Familie, allerdings kam kein wechselseitiges Abhängigkeits- oder Pflegeverhältnis zu Tage. Bei der Freundin stellte sich heraus, dass diese wie der BF selbst aus dem Drogenmilieu stammt und dass bislang laut ZMR nie ein gemeinsamer Haushalt bzw. eine Lebensgemeinschaft bestanden hat. Gegenteilige Behauptungen konnte der BF nicht belegen. Den Kontakt zu diesen Personen kann der BF von der Türkei aus auch via Telefon, Social Media oder Besuche dieser Personen in der Türkei aufrecht erhalten.

Sonstige private Bindungen des BF in Österreich kamen im Verfahren nicht hervor. Es stellte sich weder heraus, dass er Mitglied in österr. Vereinen oder Organisationen wäre oder sich ehrenamtlich oder gemeinnützig betätigen würde. Es ist zwar zutreffend, dass der BF eine Zeit lang legal in Österreich gearbeitet hat. Allerdings hat er seit 25.11.2015 keinen Aufenthaltstitel mehr, sodass auch die danach eingegangenen Beschäftigungsverhältnisse unrechtmäßig waren. Insgesamt kann daher derzeit somit keine Verletzung der Rechte gem. Art. 8 EMRK erkannt werden.Sonstige private Bindungen des BF in Österreich kamen im Verfahren nicht hervor. Es stellte sich weder heraus, dass er Mitglied in österr. Vereinen oder Organisationen wäre oder sich ehrenamtlich oder gemeinnützig betätigen würde. Es ist zwar zutreffend, dass der BF eine Zeit lang legal in Österreich gearbeitet hat. Allerdings hat er seit 25.11.2015 keinen Aufenthaltstitel mehr, sodass auch die danach eingegangenen Beschäftigungsverhältnisse unrechtmäßig waren. Insgesamt kann daher derzeit somit keine Verletzung der Rechte gem. Artikel 8, EMRK erkannt werden.

Für die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den BF spricht nicht nur seine schwere Verurteilung nach dem SMG, sondern auch der Umstand, dass er über 8 Jahre mehrfach die Bestimmungen des Meldegesetzes und des FPG übertreten hat. Es ist auch nicht zu erwarten, dass ihn die Freundin, welche selbst dem Drogenmilieu entstammt, von weiteren strafbaren Handlungen nach dem SMG abhalten würde, zumal gerade in diesem Strafrechtsbereich die Rückfallgefahr bzw. – wahrscheinlichkeit eine sehr hohe ist und der BF darüber hinaus auch mittellos ist.

Weiter ist weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem Akteninhalt ein Grund hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK), auf Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung (Art. 3 EMRK), auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) oder im Recht betreffend die Abschaffung der Todesstrafe sowohl in Friedens- als auch Kriegszeiten (Protokolle Nr. 6, Nr. 13 zur Konvention) ernsthaft bedroht werden würde, wenn er in seinen Herkunftsstaat Türkei zurückkehrt und dort das Ergebnis des Verfahrens abwartet. Weiter ist weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem Akteninhalt ein Grund hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK), auf Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung (Artikel 3, EMRK), auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 8, EMRK) oder im Recht betreffend die Abschaffung der Todesstrafe sowohl in Friedens- als auch Kriegszeiten (Protokolle Nr. 6, Nr. 13 zur Konvention) ernsthaft bedroht werden würde, wenn er in seinen Herkunftsstaat Türkei zurückkehrt und dort das Ergebnis des Verfahrens abwartet.

Auch ist weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Herkunftsstaat abzuleiten.

Vor diesem Hintergrund ist – jedenfalls im Rahmen des gegenständlichen Provisorialverfahrens – kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht auch im Ausland abwarten kann. Insofern erfolgte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung seitens der belangten Behörde zu Recht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L519.2281403.2.00

Im RIS seit

04.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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