Entscheidungsdatum
13.12.2023Norm
AsylG 2005 §54 Abs1 Z2Spruch
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G314 2270282-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des kosovarischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang AUNER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2023, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung des Status des Asylberechtigten samt Nebenentscheidungen zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des kosovarischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang AUNER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2023, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung des Status des Asylberechtigten samt Nebenentscheidungen zu Recht:
A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid, dessen Spruchpunkte I. bis III. unverändert bleiben, dahingehend abgeändert, dass es in Spruchpunkt IV. richtig zu lauten hat: „Gemäß § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig. Ihm wird gemäß gemäß §§ 55 Abs 1 Z 1 und Abs 2 sowie 58 Abs 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 54 Abs 1 Z 2 AsylG erteilt.“ und die Spruchpunkte V. bis VII. ersatzlos behoben werden.A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid, dessen Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. unverändert bleiben, dahingehend abgeändert, dass es in Spruchpunkt römisch vier. richtig zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig. Ihm wird gemäß gemäß Paragraphen 55, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, sowie 58 Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG erteilt.“ und die Spruchpunkte römisch fünf. bis römisch sieben. ersatzlos behoben werden.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF), damals noch Staatsangehöriger von Jugoslawien, beantragte nach seiner Einreise in das Bundesgebiet im XXXX 1998 internationalen Schutz. Mit dem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom XXXX .1999 wurde ihm Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm damit die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dies wurde damit begründet, dass die jugoslawische Regierung damals gezielte ethnische Säuberungen (Ermordungen, Brandschatzungen, Vertreibungen und Deportationen) gegen ethnische Albaner in gesamten Kosovo vorgenommen habe, die zur Folge gehabt hätten, dass Kosovoalbaner auch in anderen Teilen von Jugoslawien nicht sicher seien oder keine Lebensgrundlage vorfänden. Dem BF als ethnischem Albaner aus dem Kosovo drohe daher in seinen Herkunftsstaat Jugoslawien eine asylrelevante Verfolgung aus Gründen der Nationalität. Gegen diesen Bescheid wurde kein weiteres Rechtsmittel erhoben. Der Beschwerdeführer (BF), damals noch Staatsangehöriger von Jugoslawien, beantragte nach seiner Einreise in das Bundesgebiet im römisch 40 1998 internationalen Schutz. Mit dem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom römisch 40 .1999 wurde ihm Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm damit die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dies wurde damit begründet, dass die jugoslawische Regierung damals gezielte ethnische Säuberungen (Ermordungen, Brandschatzungen, Vertreibungen und Deportationen) gegen ethnische Albaner in gesamten Kosovo vorgenommen habe, die zur Folge gehabt hätten, dass Kosovoalbaner auch in anderen Teilen von Jugoslawien nicht sicher seien oder keine Lebensgrundlage vorfänden. Dem BF als ethnischem Albaner aus dem Kosovo drohe daher in seinen Herkunftsstaat Jugoslawien eine asylrelevante Verfolgung aus Gründen der Nationalität. Gegen diesen Bescheid wurde kein weiteres Rechtsmittel erhoben.
Am XXXX .2018 wurde das BFA darüber informiert, dass der BF an diesem Tag mit seinem österreichischen Konventionsreisepass aus Albanien nach Österreich eingereist war. Das BFA leitete ein Aberkennungsverfahren ein, das am XXXX .2018 wieder geschlossen wurde, weil keine freiwillige Unterschutzstellung und keine Rückkehr in den Herkunftsstaat des BF festgestellt worden sei. Am römisch 40 .2018 wurde das BFA darüber informiert, dass der BF an diesem Tag mit seinem österreichischen Konventionsreisepass aus Albanien nach Österreich eingereist war. Das BFA leitete ein Aberkennungsverfahren ein, das am römisch 40 .2018 wieder geschlossen wurde, weil keine freiwillige Unterschutzstellung und keine Rückkehr in den Herkunftsstaat des BF festgestellt worden sei.
Am XXXX .2019 reiste der BF mit seinem Konventionsreisepass von Wien nach XXXX . Das BFA wurde darüber unter Vorlage einer Kopie des Datenblatts seines Reisepasses, des Flugtickets und des am XXXX ausgestellten kosovarischen Personalausweises des BF informiert. Es setzte das AMS davon in Kenntnis, weil der BF damals Arbeitslosengeld bezog, unternahm jedoch weiter nichts.Am römisch 40 .2019 reiste der BF mit seinem Konventionsreisepass von Wien nach römisch 40 . Das BFA wurde darüber unter Vorlage einer Kopie des Datenblatts seines Reisepasses, des Flugtickets und des am römisch 40 ausgestellten kosovarischen Personalausweises des BF informiert. Es setzte das AMS davon in Kenntnis, weil der BF damals Arbeitslosengeld bezog, unternahm jedoch weiter nichts.
Am XXXX .2021 wurde der BF verhaftet und am XXXX .2021 in Untersuchungshaft genommen. Daraufhin leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gemäß § 7 Abs 2 AsylG ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der BF wegen Verbrechen nach dem SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wobei ein zwölfmonatiger Strafteil für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Der BF wurde noch Urteilstag aus der Haft entlassen. Am XXXX .2022 informierte das Strafgericht das BFA gemäß § 30 Abs 5 BFA-VG über die rechtskräftige Verurteilung.Am römisch 40 .2021 wurde der BF verhaftet und am römisch 40 .2021 in Untersuchungshaft genommen. Daraufhin leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gemäß Paragraph 7, Absatz 2, AsylG ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen Verbrechen nach dem SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wobei ein zwölfmonatiger Strafteil für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Der BF wurde noch Urteilstag aus der Haft entlassen. Am römisch 40 .2022 informierte das Strafgericht das BFA gemäß Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG über die rechtskräftige Verurteilung.
Am XXXX .2022 wurde der BF im Aberkennungsverfahren vor dem BFA vernommen, gleichzeitig wurde ihm das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Kosovo zur Stellungnahme übermittelt. Am XXXX .2023 übermittelte er dem BFA eine Einstellungszusage, am XXXX .2023 erstattete er eine ergänzende Stellungnahme.Am römisch 40 .2022 wurde der BF im Aberkennungsverfahren vor dem BFA vernommen, gleichzeitig wurde ihm das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Kosovo zur Stellungnahme übermittelt. Am römisch 40 .2023 übermittelte er dem BFA eine Einstellungszusage, am römisch 40 .2023 erstattete er eine ergänzende Stellungnahme.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 Z 2 AsylG aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm gemäß § 8 Abs 1 Z 2 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und keine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt V.), gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 28 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein mit drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Dieser Bescheid wurde damit begründet, dass er Staatsangehöriger des Kosovo sei und der in Art 1 Abschnitt C Z 5 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK; siehe § 2 Abs 1 Z 1 AsylG) angeführte Endigungsgrund eingetreten sei, weil der Kosovo ein sicherer Herkunftsstaat sei und der BF problemlos in seinen Herkunftsort XXXX (oder aber einen anderen Teil des Kosovo) zurückkehren könne. Der Kosovo sei seit 2008 unabhängig. Die Umstände im Herkunftsstaat des BF hätten sich daher so geändert, dass keine Notwendigkeit für internationalen Schutz mehr bestehe. Durch die Ausstellung eines Identitätsdokuments durch die kosovarischen Behörden habe er sich freiwillig dem Schutz dieses Landes unterstellt. Es sei nicht zu befürchten, dass er bei der Rückkehr in den Kosovo in eine Art 3 EMRK widersprechende Notlage geraten würde. Er habe nur schwache private und keine familiären Bindungen zu Österreich, aber nach wie vor starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat. Nach einer bereits getilgten Verurteilung sei er neuerlich straffällig geworden, sodass sein Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle, die ein Einreiseverbot notwendig mache. Aufgrund des langen Inlandsaufenthalts sei eine 28-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise einzuräumen, damit er seine Rückkehr vorbereiten und allfällige damit zusammenhängende Termine wahrnehmen könne. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 2, AsylG aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und keine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 28 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein mit drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Dieser Bescheid wurde damit begründet, dass er Staatsangehöriger des Kosovo sei und der in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK; siehe Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG) angeführte Endigungsgrund eingetreten sei, weil der Kosovo ein sicherer Herkunftsstaat sei und der BF problemlos in seinen Herkunftsort römisch 40 (oder aber einen anderen Teil des Kosovo) zurückkehren könne. Der Kosovo sei seit 2008 unabhängig. Die Umstände im Herkunftsstaat des BF hätten sich daher so geändert, dass keine Notwendigkeit für internationalen Schutz mehr bestehe. Durch die Ausstellung eines Identitätsdokuments durch die kosovarischen Behörden habe er sich freiwillig dem Schutz dieses Landes unterstellt. Es sei nicht zu befürchten, dass er bei der Rückkehr in den Kosovo in eine Artikel 3, EMRK widersprechende Notlage geraten würde. Er habe nur schwache private und keine familiären Bindungen zu Österreich, aber nach wie vor starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat. Nach einer bereits getilgten Verurteilung sei er neuerlich straffällig geworden, sodass sein Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle, die ein Einreiseverbot notwendig mache. Aufgrund des langen Inlandsaufenthalts sei eine 28-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise einzuräumen, damit er seine Rückkehr vorbereiten und allfällige damit zusammenhängende Termine wahrnehmen könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die am XXXX .2023 beim BFA eingebrachte Beschwerde, mit der der BF (neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung) beantragt, diesen dahingehend abzuändern, dass das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Hilfsweise strebt er die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG, die Feststellung, dass eine Abschiebung in den Kosovo auf Dauer unzulässig sei, und den Entfall des Einreiseverbots an. Letztlich stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Er begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass für ihn eine günstige Zukunftsprognose zu erstellen sei, weil das Strafgericht einen großen Teil der Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen habe und er während des Vollzugs des unbedingten Strafteils ein entsprechendes Unrechtsbewusstsein entwickelt habe. Dazu beantragt er die Einholung eines kriminalpsychologischen Gutachtens. 2008 sei er noch an Suchtmittel gewöhnt gewesen; mittlerweile konsumiere er aber kein Suchtgift mehr, sodass keine weitere Delinquenz zu befürchten sei. Sein soziales Umfeld habe sich seit der Haftentlassung völlig geändert. Die im Bescheid berücksichtigten Informationen über die Lage im Kosovo seien allgemein gehalten, sodass er die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens beantragt habe. Es sei ein wesentlicher Verfahrensmangel, dass dies unterblieben sei. Er habe sich bemüht, sich während seines Aufenthalts sozial, sprachlich und beruflich zu integrieren. Das BFA hätte sein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet berücksichtigen müssen. Er sei in der Lage, seinen Lebensunterhalt durch eigene unselbständige Erwerbstätigkeit zu finanzieren. Im Kosovo habe er keine familiären Bindungen mehr; alle Verwandten würden sich in Österreich aufhalten, wo er auch durch Freunde, Bekannte und Berufstätigkeit verwurzelt sei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am römisch 40 .2023 beim BFA eingebrachte Beschwerde, mit der der BF (neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung) beantragt, diesen dahingehend abzuändern, dass das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Hilfsweise strebt er die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG, die Feststellung, dass eine Abschiebung in den Kosovo auf Dauer unzulässig sei, und den Entfall des Einreiseverbots an. Letztlich stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Er begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass für ihn eine günstige Zukunftsprognose zu erstellen sei, weil das Strafgericht einen großen Teil der Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen habe und er während des Vollzugs des unbedingten Strafteils ein entsprechendes Unrechtsbewusstsein entwickelt habe. Dazu beantragt er die Einholung eines kriminalpsychologischen Gutachtens. 2008 sei er noch an Suchtmittel gewöhnt gewesen; mittlerweile konsumiere er aber kein Suchtgift mehr, sodass keine weitere Delinquenz zu befürchten sei. Sein soziales Umfeld habe sich seit der Haftentlassung völlig geändert. Die im Bescheid berücksichtigten Informationen über die Lage im Kosovo seien allgemein gehalten, sodass er die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens beantragt habe. Es sei ein wesentlicher Verfahrensmangel, dass dies unterblieben sei. Er habe sich bemüht, sich während seines Aufenthalts sozial, sprachlich und beruflich zu integrieren. Das BFA hätte sein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet berücksichtigen müssen. Er sei in der Lage, seinen Lebensunterhalt durch eigene unselbständige Erwerbstätigkeit zu finanzieren. Im Kosovo habe er keine familiären Bindungen mehr; alle Verwandten würden sich in Österreich aufhalten, wo er auch durch Freunde, Bekannte und Berufstätigkeit verwurzelt sei.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
In der Folge wurde das BVwG über weitere gegen den BF anhängige Strafverfahren informiert. Eine weitere strafgerichtliche Verurteilung erfolgte bislang nicht.
Feststellungen:
Der BF, der zur Zeit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten jugoslawischer Staatsangehöriger war, ist zumindest seit XXXX Staatsangehöriger des Kosovo. Er wurde am XXXX in XXXX (damals Jugoslawien, heute Kosovo) geboren. Er gehört der albanischen Volksgruppe an und ist Moslem. Seine Muttersprache ist Albanisch; er spricht auch Serbokroatisch und hat gute Deutschkenntnisse. Er hat jedoch bislang weder eine Deutschprüfung noch eine Integrationsprüfung absolviert. Der BF, der zur Zeit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten jugoslawischer Staatsangehöriger war, ist zumindest seit römisch 40 Staatsangehöriger des Kosovo. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 (damals Jugoslawien, heute Kosovo) geboren. Er gehört der albanischen Volksgruppe an und ist Moslem. Seine Muttersprache ist Albanisch; er spricht auch Serbokroatisch und hat gute Deutschkenntnisse. Er hat jedoch bislang weder eine Deutschprüfung noch eine Integrationsprüfung absolviert.
Der BF arbeitete in seiner Heimat nach dem Schulbesuch für mehrere Jahre in Gastronomiebetrieben. XXXX , im Alter von XXXX Jahren, verließ er den Kosovo und reiste in das Bundesgebiet ein. Nach der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten war er in Österreich sporadisch unselbständig erwerbstätig, und zwar für ca. einen Monat im XXXX 1999, für ca. sieben Monate im Jahr 2000, für ca. zwei Monate im Jahr 2002 und für ca. zwei Wochen im Jahr 2003. Danach war er erst wieder von XXXX 2007 bis XXXX 2008 erwerbstätig. Der BF arbeitete in seiner Heimat nach dem Schulbesuch für mehrere Jahre in Gastronomiebetrieben. römisch 40 , im Alter von römisch 40 Jahren, verließ er den Kosovo und reiste in das Bundesgebiet ein. Nach der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten war er in Österreich sporadisch unselbständig erwerbstätig, und zwar für ca. einen Monat im römisch 40 1999, für ca. sieben Monate im Jahr 2000, für ca. zwei Monate im Jahr 2002 und für ca. zwei Wochen im Jahr 2003. Danach war er erst wieder von römisch 40 2007 bis römisch 40 2008 erwerbstätig.
Von XXXX .2008 bis XXXX .2008 wurde der BF wegen Suchtgiftdelikten in der Justizanstalt XXXX angehalten. Er wurde wegen Suchtgifthandels und unerlaubten Umgangs mit Suchtgift zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt, aber für eine entsprechende Therapie aus der Haft entlassen, weil er damals an Suchtgift gewöhnt war. Er absolvierte die Therapie erfolgreich und musste den Rest der Freiheitsstrafe nicht verbüßen. Diese Verurteilung ist mittlerweile getilgt. Von römisch 40 .2008 bis römisch 40 .2008 wurde der BF wegen Suchtgiftdelikten in der Justizanstalt römisch 40 angehalten. Er wurde wegen Suchtgifthandels und unerlaubten Umgangs mit Suchtgift zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt, aber für eine entsprechende Therapie aus der Haft entlassen, weil er damals an Suchtgift gewöhnt war. Er absolvierte die Therapie erfolgreich und musste den Rest der Freiheitsstrafe nicht verbüßen. Diese Verurteilung ist mittlerweile getilgt.
Nach der Haftentlassung war der BF von Mitte XXXX 2008 bis Mitte XXXX 2011 in Österreich regelmäßig als Arbeiter beschäftigt. Danach ging er erst wieder von XXXX bis XXXX 2013 einer Erwerbstätigkeit nach sowie von XXXX bis XXXX 2015. 2016 war er im XXXX und XXXX geringfügig beschäftigt und stand von XXXX bis XXXX in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis. Von 2017 bis 2020 war er mit Unterbrechungen unselbständig erwerbstätig und bezog dazwischen für kurze Zeiträume Kranken- oder Arbeitslosengeld. Von XXXX 2020 bis XXXX 2021 bezog er zuletzt Arbeitslosengeld, danach war er für einige Tage im XXXX 2021 vollversichert erwerbstätig. Seither war er nur noch an einzelnen Tage geringfügig beschäftigt, und zwar am XXXX .2022, am XXXX .2022, am XXXX und XXXX .2022 und am XXXX .2023. Eine ihm ab Anfang 2023 zugesagte Stelle trat er nicht an. Aktuell geht er keiner Erwerbstätigkeit nach und ist auch nicht krankenversichert.Nach der Haftentlassung war der BF von Mitte römisch 40 2008 bis Mitte römisch 40 2011 in Österreich regelmäßig als Arbeiter beschäftigt. Danach ging er erst wieder von römisch 40 bis römisch 40 2013 einer Erwerbstätigkeit nach sowie von römisch 40 bis römisch 40 2015. 2016 war er im römisch 40 und römisch 40 geringfügig beschäftigt und stand von römisch 40 bis römisch 40 in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis. Von 2017 bis 2020 war er mit Unterbrechungen unselbständig erwerbstätig und bezog dazwischen für kurze Zeiträume Kranken- oder Arbeitslosengeld. Von römisch 40 2020 bis römisch 40 2021 bezog er zuletzt Arbeitslosengeld, danach war er für einige Tage im römisch 40 2021 vollversichert erwerbstätig. Seither war er nur noch an einzelnen Tage geringfügig beschäftigt, und zwar am römisch 40 .2022, am römisch 40 .2022, am römisch 40 und römisch 40 .2022 und am römisch 40 .2023. Eine ihm ab Anfang 2023 zugesagte Stelle trat er nicht an. Aktuell geht er keiner Erwerbstätigkeit nach und ist auch nicht krankenversichert.
Am XXXX .2021 wurde der BF festgenommen; danach war er bis XXXX .2022 in Haft. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde er wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 SMG und der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Fall und Abs 3 SMG rechtskräftig zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ein zwölfmonatiger Strafteil unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen und die bereits verbüßte Haft auf die Strafe angerechnet wurde, sodass er noch am Urteilstag enthaftet wurde. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (ohne selbst Suchtgift zu konsumieren) einerseits von XXXX 2020 bis zu seiner Verhaftung insgesamt 52 g Kokain (beinhaltend 26 g und damit eine die Grenzmenge von 15 g überschreitende Menge reines Cocain) an verschiedene Abnehmer gewinnbringend verkauft und andererseits bei seiner Verhaftung 38,8 g Kokain (beinhaltend 30,39 g reines Cocain) in seiner Wohnung mit dem Vorsatz aufbewahrt hatte, dass es in Verkehr gesetzt werde. Bei der Strafbemessung wurden der bisher ordentliche Lebenswandel und das teilweise Geständnis als mildernd, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen dagegen erschwerend gewertet. Am römisch 40 .2021 wurde der BF festgenommen; danach war er bis römisch 40 .2022 in Haft. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde er wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2, SMG und der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Fall und Absatz 3, SMG rechtskräftig zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ein zwölfmonatiger Strafteil unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen und die bereits verbüßte Haft auf die Strafe angerechnet wurde, sodass er noch am Urteilstag enthaftet wurde. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (ohne selbst Suchtgift zu konsumieren) einerseits von römisch 40 2020 bis zu seiner Verhaftung insgesamt 52 g Kokain (beinhaltend 26 g und damit eine die Grenzmenge von 15 g überschreitende Menge reines Cocain) an verschiedene Abnehmer gewinnbringend verkauft und andererseits bei seiner Verhaftung 38,8 g Kokain (beinhaltend 30,39 g reines Cocain) in seiner Wohnung mit dem Vorsatz aufbewahrt hatte, dass es in Verkehr gesetzt werde. Bei der Strafbemessung wurden der bisher ordentliche Lebenswandel und das teilweise Geständnis als mildernd, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen dagegen erschwerend gewertet.
Der BF ist ledig und kinderlos, gesund und arbeitsfähig. Er hat keine Berufsausbildung abgeschlossen und war in Österreich vorwiegend als Hilfsarbeiter im Baunebengewerbe tätig. Seit 2019 lebt er allein in einer Genossenschaftswohnung in XXXX . Er hat im Bundesgebiet einen Freundeskreis, mit dem er sich regelmäßig im Kaffeehaus trifft, um Darts und Billard zu spielen und Sportsendungen im Fernsehen anzuschauen. Seine Eltern sind bereits verstorben. Sein Onkel und dessen Familie leben in XXXX ; der BF besucht sie oft. Außerdem hat er eine Schwester in Deutschland, die er dort immer wieder besucht und die ihn nach der letzten Haftentlassung finanziell unterstützt hat, und einen Onkel in Albanien. Der Bruder des BF lebt mit seiner Familie im Elternhaus des BF im Kosovo. Der BF ist ledig und kinderlos, gesund und arbeitsfähig. Er hat keine Berufsausbildung abgeschlossen und war in Österreich vorwiegend als Hilfsarbeiter im Baunebengewerbe tätig. Seit 2019 lebt er allein in einer Genossenschaftswohnung in römisch 40 . Er hat im Bundesgebiet einen Freundeskreis, mit dem er sich regelmäßig im Kaffeehaus trifft, um Darts und Billard zu spielen und Sportsendungen im Fernsehen anzuschauen. Seine Eltern sind bereits verstorben. Sein Onkel und dessen Familie leben in römisch 40 ; der BF besucht sie oft. Außerdem hat er eine Schwester in Deutschland, die er dort immer wieder besucht und die ihn nach der letzten Haftentlassung finanziell unterstützt hat, und einen Onkel in Albanien. Der Bruder des BF lebt mit seiner Familie im Elternhaus des BF im Kosovo.
Am XXXX wurde dem BF ein bis XXXX gültiger Konventionsreisepass ausgestellt, der für alle Staaten ausgenommen Kosovo galt. 2018 und 2019 reiste er damit von Österreich nach Albanien, um dort seinen Onkel zu besuchen und sich mit seiner Mutter, die damals noch im Kosovo lebte, zu treffen. Am XXXX wurde dem BF vom kosovarischen Innenministerium ein kosovarischer Personalausweis ausgestellt. Am römisch 40 wurde dem BF ein bis römisch 40 gültiger Konventionsreisepass ausgestellt, der für alle Staaten ausgenommen Kosovo galt. 2018 und 2019 reiste er damit von Österreich nach Albanien, um dort seinen Onkel zu besuchen und sich mit seiner Mutter, die damals noch im Kosovo lebte, zu treffen. Am römisch 40 wurde dem BF vom kosovarischen Innenministerium ein kosovarischer Personalausweis ausgestellt.
Die Verhältnisse im Kosovo haben sich grundlegend und dauerhaft verändert, seit dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkennt wurde. Die Umstände, aufgrund derer ihm dieser Status zuerkannt wurde, bestehen nicht mehr. Er wird dort nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt. Ihm droht im Kosovo weder Folter noch unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung noch hat er dort den Tod zu befürchten. Er wird nach der Rückkehr in den Kosovo voraussichtlich auch keiner existenziellen Bedrohung ausgesetzt sein. Sein Herkunftsort XXXX ist gefahrlos und ohne Probleme erreichbar. Die Verhältnisse im Kosovo haben sich grundlegend und dauerhaft verändert, seit dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkennt wurde. Die Umstände, aufgrund derer ihm dieser Status zuerkannt wurde, bestehen nicht mehr. Er wird dort nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt. Ihm droht im Kosovo weder Folter noch unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung noch hat er dort den Tod zu befürchten. Er wird nach der Rückkehr in den Kosovo voraussichtlich auch keiner existenziellen Bedrohung ausgesetzt sein. Sein Herkunftsort römisch 40 ist gefahrlos und ohne Probleme erreichbar.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG, insbesondere aus den Angaben des BF sowie aus den Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Auszug aus dem Sozialversicherungsregister (AJ-WEB).
Der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom XXXX .1999, dem die Gründe für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten entnommen werden, liegt vor. Daraus ergibt sich, dass der BF damals jugoslawischer Staatsangehöriger war, was er bei der letzten Einvernahme vor dem BFA bestätigte. Der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom römisch 40 .1999, dem die Gründe für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten entnommen werden, liegt vor. Daraus ergibt sich, dass der BF damals jugoslawischer Staatsangehöriger war, was er bei der letzten Einvernahme vor dem BFA bestätigte.
Der Umstand, dass der BF nunmehr Staatsangehöriger des Kosovo ist, ergibt sich daraus, dass ihm von den kosovarischen Behörden ein Personalausweis ausgestellt wurde, in er seine Staatsangehörigkeit mit „Kosovar“ angegeben wird. Dies ergibt sich auch aus dem kosovarischen Staatsangehörigkeitsrecht: Nach Art 32 Z 1 des Gesetzes Nr. 04/L-215 über die Staatsangehörigkeit des Kosovo vom 31.07.2013 werden alle Personen, die am 01.01.1998 Staatsangehörige von Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren ständigen Wohnsitz im Kosovo hatten, ohne Rücksicht auf ihren Wohnort oder die Staatsangehörigkeit, die sie gegenwärtig haben, als Staatsangehörige des Kosovo angesehen. Diese Voraussetzungen treffen auf den BF zu. Die Staatsangehörigkeit der Republik Kosovo wird nach Art 29 dieses Gesetzes durch eine gültige Geburtsurkunde, einen Auszug über die Geburt, ein Staatsangehörigkeitszeugnis, den Personalausweis oder den Pass der Republik Kosovo nachgewiesen. Da der Personalausweis am XXXX XXXX ausgestellt wurde, ist davon auszugehen, dass der BF spätestens ab diesem Tag Staatsangehöriger des Kosovo war. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er die kosovarische Staatsangehörigkeit bereits früher angenommen hat, liegen nicht vor, insbesondere kann dies nicht ohne weiteres daraus abgeleitet werden, dass der Konventionsreisepass des BF nicht für den Kosovo galt.Der Umstand, dass der BF nunmehr Staatsangehöriger des Kosovo ist, ergibt sich daraus, dass ihm von den kosovarischen Behörden ein Personalausweis ausgestellt wurde, in er seine Staatsangehörigkeit mit „Kosovar“ angegeben wird. Dies ergibt sich auch aus dem kosovarischen Staatsangehörigkeitsrecht: Nach Artikel 32, Ziffer eins, des Gesetzes Nr. 04/L-215 über die Staatsangehörigkeit des Kosovo vom 31.07.2013 werden alle Personen, die am 01.01.1998 Staatsangehörige von Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren ständigen Wohnsitz im Kosovo hatten, ohne Rücksicht auf ihren Wohnort oder die Staatsangehörigkeit, die sie gegenwärtig haben, als Staatsangehörige des Kosovo angesehen. Diese Voraussetzungen treffen auf den BF zu. Die Staatsangehörigkeit der Republik Kosovo wird nach Artikel 29, dieses Gesetzes durch eine gültige Geburtsurkunde, einen Auszug über die Geburt, ein Staatsangehörigkeitszeugnis, den Personalausweis oder den Pass der Republik Kosovo nachgewiesen. Da der Personalausweis am römisch 40 römisch 40 ausgestellt wurde, ist davon auszugehen, dass der BF spätestens ab diesem Tag Staatsangehöriger des Kosovo war. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er die kosovarische Staatsangehörigkeit bereits früher angenommen hat, liegen nicht vor, insbesondere kann dies nicht ohne weiteres daraus abgeleitet werden, dass der Konventionsreisepass des BF nicht für den Kosovo galt.
Name, Geburtsdatum und Geburtsort des BF gehen aus seinem kosovarischen Ausweis und dem (mittlerweile bereits abgelaufenen) Konventionsreisepass, die dem BVwG in Kopie vorliegen, hervor. Die Feststellungen zu seinen Sprachkenntnissen folgen seinen Angaben vor dem BFA. Diese sind angesichts seiner Herkunft und Volksgruppenzugehörigkeit, der im ehemaligen Jugoslawien absolvierten Schulausbildung und des Umstands, dass er ohne Dolmetscher einvernommen werden konnte, glaubhaft. Es gibt jedoch keine aktenkundigen Anhaltspunkte dafür, dass der BF eine Deutschprüfung oder Integrationsprüfung abgelegt hat. Dergleichen wird weder in der Beschwerde behauptet noch lässt es sich den Verwaltungsakten entnehmen.
Religion und Volksgruppenzugehörigkeit des BF ergeben sich aus seinen konsistenten Angaben dazu, ebenso seine schulische Ausbildung und seine Berufserfahrung. Die festgestellten Zeiten der unselbständigen Erwerbstätigkeit sowie des Bezugs von Arbeitslosen- bzw. Krankengeld in Österreich basieren auf den Sozialversicherungsdaten. Daraus ergibt sich auch, dass der BF die Stelle laut der vorgelegten Einstellungszusage nicht angetreten hat, derzeit keine (erlaubte) Erwerbstätigkeit ausübt und auch nicht sozialversichert ist.
Die Feststellungen zu der strafgerichtlichen Verurteilung des BF 2008 beruhen auf seinen Angaben vor dem BFA. Laut ZMR war er zwischen XXXX und XXXX 2008 in der Justizanstalt XXXX gemeldet. Seine Schilderung, wonach er damals an Suchtgift gewöhnt war und für eine entsprechende Therapie aus der Haft entlassen wurde, ist vor dem Hintergrund der Regelungen der §§ 39 f SMG glaubhaft. Da er danach bis 2021 nicht mehr in Haft war, ist davon auszugehen, dass er die Therapie erfolgreich absolvierte und der Rest der Freiheitsstrafe nachgesehen werden konnte. Da die Verurteilung nicht mehr im Strafregister aufscheint, wurde sie mittlerweile offenbar getilgt. Die Feststellungen zu der strafgerichtlichen Verurteilung des BF 2008 beruhen auf seinen Angaben vor dem BFA. Laut ZMR war er zwischen römisch 40 und römisch 40 2008 in der Justizanstalt römisch 40 gemeldet. Seine Schilderung, wonach er damals an Suchtgift gewöhnt war und für eine entsprechende Therapie aus der Haft entlassen wurde, ist vor dem Hintergrund der Regelungen der Paragraphen 39, f SMG glaubhaft. Da er danach bis 2021 nicht mehr in Haft war, ist davon auszugehen, dass er die Therapie erfolgreich absolvierte und der Rest der Freiheitsstrafe nachgesehen werden konnte. Da die Verurteilung nicht mehr im Strafregister aufscheint, wurde sie mittlerweile offenbar getilgt.
Die neuerliche Festnahme des BF, seine Anhaltung in Untersuchungshaft, die strafgerichtliche Verurteilung, zu zugrundeliegenden Straftaten und die Strafbemessungsgründe werden anhand des Strafurteils und des Strafregisters festgestellt. Die verbüßte Haft ergibt sich auch aus Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten laut ZMR.
Der Familienstand des BF, das Fehlen von Sorgepflichten sowie seine Wohnverhältnisse werden anhand seiner Angaben vor dem BFA festgestellt. Er bezeichnete sich als gesund; Anhaltspunkte für schwerwiegende gesundheitliche Probleme gehen weder aus den Akten noch aus der Beschwerde hervor. Seine Arbeitsfähigkeit ergibt sich daraus sowie aus seinem erwerbsfähigen Alter und der immer wieder ausgeübten Berufstätigkeit. Die Freizeitaktivitäten des BF und seine Kontakte zu verschiedenen Familienangehörigen werden ebenfalls anhand seiner Darstellung vor dem BFA festgestellt. Reisen nach Albanien für Familienbesuche wurden vom BF angegeben und sind in den aktenkundigen Berichten, Aktenvermerken und Kurzbriefen der Polizei und des BFA dokumentiert.
Die grundlegende und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse im Kosovo und der Umstand, dass die Gründe, aus denen dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkennt wurde, nicht mehr bestehen, ergeben sich aus dem Vergleich der Informationen zur Lage in Jugoslawien und speziell im Kosovo laut dem Bescheid vom XXXX .1999 und den aktuellen Informationen zur Situation im Kosovo, wie sie in dem in den nunmehr angefochtenen Bescheid aufgenommenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation dargestellt wird. Die grundlegende und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse im Kosovo und der Umstand, dass die Gründe, aus denen dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkennt wurde, nicht mehr bestehen, ergeben sich aus dem Vergleich der Informationen zur Lage in Jugoslawien und speziell im Kosovo laut dem Bescheid vom römisch 40 .1999 und den aktuellen Informationen zur Situation im Kosovo, wie sie in dem in den nunmehr angefochtenen Bescheid aufgenommenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation dargestellt wird.
Demnach war der Kosovo zu der Zeit, als dem BF Asyl gewährt wurde, noch ein Teil von Jugoslawien. Jedenfalls ab Anfang 1998 kam es im ganzen Kosovo zu offenen Kampfhandlungen zwischen serbischen Sicherheitskräften und der UÇK, einer albanischen paramilitärischen Organisation, die für die Unabhängigkeit des Kosovo kämpfte. Nach dem Scheitern von Friedensgesprächen kam es ab März 1999 zu Luftangriffen der NATO gegen militärische Ziele in Jugoslawien, zu vermehrten Gewalttaten und gezielter ethnischer Säuberung gegen Kosovo-Albaner durch jugoslawisches Militär, serbische Polizei und staatlich geduldete paramilitärische Einheiten sowie zu einer großen Zahl albanischer Flüchtlinge aus Jugoslawien. Im Juni 1999 wurde daraufhin im Kosovo eine Übergangsregierung unter der Leitung der Vereinten Nationen etabliert. Im Februar 2008 proklamierte das Parlament die Unabhängigkeit des Kosovo, die von zahlreichen Staaten, auch von Österreich, anerkennt wurde. In dem Intervall zwischen der NATO-Intervention von 1999 und der Ausrufung der Unabhängigkeit gehörte Kosovo völkerrechtlich zu Serbien; jedoch wurden für jugoslawische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Kosovo UNMIK-Passersatzpapiere ausgestellt. Nur wenige Tage nach Ausrufung der Unabhängigkeit am 17.2.2008 wurde das Gesetz Nr 03/L-034 über die Staatsangehörigkeit von Kosovo verabschiedet, an dessen Stelle am 31.7.2013 das geltende Gesetz Nr. 04/L-215 über die Staatsangehörigkeit von Kosovo getreten ist, das seit dem 17.9.2013 in Kraft steht.
Aktuell stellt sich die Lage im Kosovo (soweit entscheidungswesentlich) wie folgt dar:
Politische Lage:
Die am 15.06.2008 in Kraft getretene Verfassung sieht eine parlamentarische Demokratie mit Gewaltenteilung vor. Die politische Macht konzentriert sich beim Ministerpräsidenten. Das ungeklärte Verhältnis zu Serbien behindert die Annäherung an EU und NATO. In Kosovo sind einige internationale Missionen tätig: die NATO-Mission KFOR mit ca. 3.700 Soldaten, die EU-Rechtsstaatlichkeitsmission (EULEX), die Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen (UNMIK) sowie die OSZE-Mission (OmiK).
Das kosovarische Parlament wird häufig dafür kritisiert, dass es die Politik der Regierung nicht wirksam überwacht. Korruption und Vetternwirtschaft sind in der öffentlichen Verwaltung weit verbreitet. Die Beziehungen zwischen der Regierungskoalition und der Opposition sind seit der Unabhängigkeitserklärung schwierig und polarisiert. Im Anschluss an die Neuwahlen von Mitte Februar 2021 wird die Regierung seit März 2021 von einer neuen Koalition aus VV (Vetevendosje – Selbstbestimmung) unter Premierminister Albin Kurti, der Wahlinitiative der bisherigen Parlamentspräsidentin und aktuellen Staatspräsidentin Vjosa Osmani sowie Parteien der ethnischen Minderheiten getragen.
Der Konflikt zwischen Kosovo und Serbien setzt weiterhin negative Akzente. Serbien erkennt die Unabhängigkeit des Kosovo nicht an, was immer wieder zu Spannungen zwischen Pristina und Belgrad führt. Die EU versucht, den Dialog voranzutreiben; währenddessen setzt sich Russland für Serbien ein. Der serbische Präsident Aleksandar Vu?i? hat Ende September 2022 die serbische Armee und die Sicherheitskräfte des Innenministeriums in höchste Kampfbereitschaft versetzt. Truppen wurden auch in die Nähe der kosovarischen Grenze verlegt und Vu?i? erwog öffentlich, serbische Sicherheitskräfte in den Kosovo zu entsenden, was von der kosovarischen Regierung und von der kosovarischen Bevölkerung als Bedrohung aufgefasst wurde. Die Verschärfung des Konflikts begann im Herbst 2022, als über technische Details wie Nummerntafeln und Ausweise gestritten wurde. Die kosovarische Regierung hatte vorgehabt, für alle Kfz-Besitzer im Kosovo die gleichen Nummerntafeln einzuführen und dabei die serbischen schrittweise zu verbieten. Daraufhin verließen jene Serben, die unter der Kontrolle von Vu?i? stehen, alle Institutionen des Staates Kosovo, die Justiz, die Polizei, die Gemeindeämter, die Regierung und das Parlament.
Sicherheitslage:
Im Nordkosovo (Gemeinden Zubin Potok, Leposavic, Zvecan und Nord-Mitrovica) flammt der Konflikt zwischen Serbien und dem Kosovo immer wieder auf, zuletzt im September 2023, nachdem ein 30-köpfiger, schwer bewaffneter serbischer Kommandotrupp kosovarische Polizisten im Nordkosovo angegriffen hatte. Bei dem Angriff wurde ein kosovarischer Polizist getötet. Bei der Erstürmung eines Klosters, in das sich die Angreifer zurückgezogen hatten, wurden drei von ihnen bei Schusswechseln mit den Sicherheitskräften getötet. Im Kloster wurden große Mengen an Waffen und Munition sowie weitere militärische Ausrüstung sichergestellt. Ausgehend von diesen Vorkommnissen stufte das österreichische Außenministerium die Sicherheitssituation im Nordkosovo mit Stufe 3 (hohes Sicherheitsrisiko in einem bestimmten Gebiet) ein und riet von nicht unbedingt notwendigen Reisen in dieses Gebiet ab (siehe https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/kosovo, Zugriff am 07.12.2023).
Im Norden des Kosovo bleibt die Lage somit angespannt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es auch künftig zu isolierten sicherheitsrelevanten Vorkommnissen kommt, die die allgemeine Bewegungsfreiheit einschränken. In allen anderen Landesteilen des Kosovo ist die Lage grundsätzlich ruhig und stabil.
Rechtsschutz / Justizwesen:
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Justiz gewährleistete nicht immer ein ordnungsgemäßes Verfahren. Nach Angaben der Europäischen Kommission, von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und der Ombudsstelle war die Justizverwaltung langsam und verfügte nicht über die Mittel, um die Rechenschaftspflicht der Justizbeamten zu gewährleisten. Die Justizstrukturen waren Gegenstand politischer Einmischung, strittiger Ernennungen und unklarer Mandate. Die Unabhängigkeit der Justiz wird durch die politischen Behörden und ein hohes Maß an Korruption beeinträchtigt. EULEX und die kosovarischen Institutionen haben einige Fortschritte in Bezug auf Nachhaltigkeit, Rechenschaftspflicht, Freiheit von politischer Einmischung und Gewährleistung der Integration in eine multiethnische Gesellschaft erzielt, einschließlich der Einhaltung bewährter europäischer Verfahren und internationaler Standards. Gesetze, die beispielsweise die disziplinarische Haftung von Richtern und Staatsanwälten regeln, wurden teilweise eingeführt, ebenso wie bewährte Verfahren zur Mediation und die Einführung eines elektronischen Fallverwaltungssystems und eines zentralen Strafregisters. Das langsame und häufig unterbesetzte Gerichtssystem des Landes wurde durch die Coronavirus-Pandemie weiter beeinträchtigt. Nach dem Strafgesetzbuch müssen Strafverfahren neu aufgerollt werden, wenn sie nicht nach einer bestimmten Zeit wiederaufgenommen werden. Besser ausgebildetes Personal ist nun bereit, mehr Fortschritte bei der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität zu erzielen, wobei der Norden des Kosovo nach wie vor ein Problem darstellt. Obwohl die Rückstände einst ein erhebliches Problem darstellten, hat sich die Effizienz der Justiz bei der Erledigung anhängiger Fälle weiter verbessert.
Das Gesetz sieht ein faires und unparteiisches Verfahren vor und obwohl es im Justizsystem schwerwiegende Mängel gab, darunter auch Fälle von politischer Einmischung, wurde das Gesetz im Allgemeinen eingehalten.
Die Verwaltung im Justizbereich ist weiterhin langsam, ineffizient und angreifbar aufgrund unangemessener politischer Einflussnahme. Es wurden Schritte unternommen, um mit der Umsetzung der Strategie und des Aktionsplans zur Rechtsstaatlichkeit zu beginnen und die Reform des Rechtsrahmens für das Strafverfolgungssystem durch Änderung des Gesetzes über den Staatsanwaltschaftsrat einzuleiten.
Sicherheitsbehörden:
Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht auf drei Komponenten: der Kosovo Polizei (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften und den KFOR-Truppen.
Als eine ihrer Operationslinien unterstützt die KFOR Aufbau und Training der multiethnischen und zivil kontrollierten, leicht bewaffneten Sicherheitskräfte „Kosovo Security Force“ (KSF), die nach dem bisherigen Gesetzesrahmen nicht mehr als 2.500 Mitglieder und maximal 800 Reservisten hatten. Die KSF übernimmt derzeit primär zivile Aufgaben wie Krisenreaktion, Sprengmittelbeseitigung und Zivilschutz. Das am 14.12.2018 mit überwältigender parlamentarischer Mehrheit verabschiedete Gesetzespaket zur Transition in reguläre, defensiv ausgerichtete Streitkräfte unterwirft die KSF einem 10-jährigen Übergangsprozess, an dessen Ende ca. 5.000 leicht bewaffnete Defensivkräfte stehen sollen. Die kosovarische Regierung hat der NATO gegenüber schriftlich die volle Transparenz des Prozesses, die Bewahrung des multiethnischen Charakters der KSF sowie das Festhalten an den Bedingungen von UNSCR 1244 und dem KFOR-Mandat bekundet. Für die parlamentarische Kontrolle der Sicherheitskräfte ist im Parlament der Ausschuss für Sicherheit und Verteidigung zuständig.
Die Kosovo Polizei hat derzeit eine Stärke von 9.221 Personen (8.221 Uniformierte, 1.000 Zivilangestellte). Der Frauenanteil beträgt 15%. EULEX-Polizisten beraten Polizeidienststellen im gesamten Land. Es gibt 465 Polizeibeamte pro 100.000 Einwohner, was den EU-Durchschnitt übertrifft. Die „Kosovo Academy for Public Safety“ gewährleistet eine gute Ausbildung für Polizeibeamte und andere Angehörige des Sicherheitsapparats. Die Kapazität der Polizei zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität ist gut, jedoch unterliegt die Polizei immer noch Korruption und politischem Druck.
Folter und Todesstrafe:
Das Verbot der Folter sowie der grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe ist in der kosovarischen Verfassung verankert. In letzter Zeit wurden keine Fälle von Folter durch Sicherheitskräfte oder andere staatliche Stellen bekannt.
Die Todesstrafe ist im Kosovo seit 2002 verboten. Dieses Verbot ist in der Verfassung verankert.
Bewegungsfreiheit:
Gesetzlich ist Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes vorgesehen, ebenso wie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung, und die Regierung respektiert diese Rechte üblicherweise. Alle Ethnien können sich im Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Sicherheitskräfte bemühen sich um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven. Angehörige von Minderheiten verlassen diese Gebiete – oftmals aufgrund eines subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühls und auch sprachlicher Barrieren – nur selten. Von der Freizügigkeit wird von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern in jenen Gegenden, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden, zum Teil kein Gebrauch gemacht.
Grundversorgung:
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Das Warenangebot entspricht in der Auswahl, aber nicht immer auch in der Qualität, westeuropäischen Standards. Massive soziale und wirtschaftliche Probleme erschweren jedoch die Entwicklung des Landes. Zu den großen Herausforderungen zählen hohe Arbeitslosigkeit (25 %; unter den 15- bis 24-jährigen knapp 50 %), schwache Infrastruktur, geringe Produktivität, Probleme bei der Energieversorgung, unzureichende Zugang zu Finanzdienstleistungen sowie mangelnde Stabilität und mangelnder Anreiz für Investoren. Hinzu kommen gravierende Umweltprobleme, vor allem eine starke Luftverschmutzung durch Kohlekraftwerke, veraltete Industrieanlagen, den Straßenverkehr und das Verbrennen von Abfällen auf illegalen Mülldeponien.
Nach Schätzungen werden etwa 30 % des Bruttoinlandsprodukts im informellen Sektor erwirtschaftet. Arbeitsrecht und fairer Wettbewerb werden dadurch untergraben. Den Betrieben fehlen gut ausgebildete Fachkräfte – junges, qualifiziertes Personal verlässt das Land, häufig in Richtung Deutschland. Das dynamische Wirtschaftswachstum der vergangenen Jahre hat nicht ausgereicht, um die historische Unterentwicklung der Region zu überwinden. Einen herben Rückschlag erlitt Kosovo 2020 durch die Corona-Pandemie – die Wirtschaftsleistung brach um 5,3 % ein. Im Einklang mit den übrigen Westbalkanstaaten erfolgte ab 2021 auch im Kosovo eine Erholung von dieser pandemiebedingten Rezession.
Obwohl das Wirtschaftswachstum des Kosovo in den letzten zehn Jahren besser war als das seiner Nachbarn, reichte es nicht aus, um genügend formelle Arbeitsplätze, insbesondere für Frauen und Jugendliche, bereitzustellen oder die hohen Arbeitslosenquoten deutlich zu senken. Das Wachstumsmodell stützt sich in hohem Maße auf Überweisungen, um den Binnenkonsum anzukurbeln, hat sich aber in jüngster Zeit auf ein stärkeres investitions- und exportgetriebenes Wachstum verlagert.
Sozialbeihilfen:
Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Soziales. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer betreut. Die Sozialhilfeleistungen für bedürftige Personen bewegen sich auf niedrigem Niveau und reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichert in der Regel zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die in Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft.
Leistungen der sozialen Grundsicherung sind an strenge Bedürftigkeitsprüfungen gebunden. Die monatliche Unterstützungsleistung variiert von EUR 50 für eine einzelne Person bis zu maximal EUR 150 für eine Familie mit sieben oder mehr Mitgliedern. 2022 empfingen ca. 7% der Bevölkerung Sozialhilfe.
Medizinische Versorgung:
Die mangels eines öffentlichen Krankenversicherungssystems weiterhin staatlich finanzierte, medizinische Grundversorgung der Bevölkerung erfolgt in einem öffentlichen dreistufigen Gesundheitssystem. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina.
Die primäre Gesundheitsversorgung, d. h. die ambulante Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und andere Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal, erfolgt in sogenannten Familien-Gesundheitszentren, die in der Verantwortung der jeweiligen Gemeinden betrieben und von diesen mitfinanziert werden. Zur primären Erstversorgung der Bevölkerung stehen 234 Ambulanzen für Familienmedizin, 166 Zentren für Familienmedizin und 29 medizinische Hauptzentren zur Verfügung. In 28 regionalen Gesundheitshäusern werden Patienten durch Ärzte für Allgemeinmedizin sowie durch Fachärzte behandelt. Die staatliche sekundäre Versorgung beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung in acht Regionalkrankenhäusern. Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina sowie staatliche Institute gewährleistet, die umfassende, auch komplexe medizinische Dienstleistungen anbieten. Gleichzeitig ist die Universitätsklinik für die sekundäre Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung der Region Pristina zuständig und wird dementsprechend stark frequentiert. Die Bettenkapazität zur stationären Behandlung von Patienten in den Krankenhäusern ist ausreichend.
Die Zahl der lizenzierten privaten Krankenhäuser in Kosovo belief sich 2019 auf 23. Die Nachfrage nach (lebenswichtigen) Medikamenten kann, trotz Verbesserungen in den letzten Jahren, nicht vollständig befriedigt werden, was einen Nährboden für die Entwicklung schwarzer und grauer Märkte bietet. Kosovo und Albanien besitzen die höchste Rate an Intra-Krankenhaus-Infektionen im europäischen Vergleich, was insbesondere auf hygienische Probleme zurückzuführen ist. Die medizinische Infrastruktur im Kosovo bleibt trotz erheblicher Investitionen lückenhaft. Zusammen mit dem Mangel an medizinischem Fachwissen führt dies zum Problem, dass bestimmte Krankheiten (z. B. Leukämie, Nierenversagen) im Kosovo nicht behandelt werden können. Schließlich erschweren die finanziellen Barrieren den Zugang zum Gesundheitssystem, was gravierende Ungleichheiten zur Folge hat. Wohlhabende Patienten fragen in zunehmendem Maße Leistungen privater Anbieter nach oder nutzen das Angebot (privater) medizinischer Akteure im Ausland.
Die Medikamentenversorgung und -beschaffung im staatlichen Gesundheitssystem wird zentral vom Gesundheitsministerium gesteuert. Auf seiner Homepage veröffentlicht das Gesundheitsministerium die aktuelle "Essential Drug List", in der alle als Basismedikamente und -wirkstoffe, Verbrauchsmaterialien sowie Zytostatika deklarierten Medikamente aufgelistet werden. Basismedikamente aus der „Essential Drug List“ stehen theoretisch allen Patienten kostenlos zur Verfügung. Allerdings können auch diese Medikamente nur im Rahmen des Jahresbudgets ausgegeben werden, welches in den letzten Jahren regelmäßig schon Mitte des Jahres aufgebraucht war. In der Folge müssen die entsprechenden Medikamente von Betroffenen doch privat gekauft und bezahlt werden. Gerade Neuerkrankte haben es so schwer, in den Genuss eines kostenlosen Bezugs staatlich finanzierter Medikamente zu komme. Die Apotheken und Gesundheitseinrichtungen im Kosovo sind auf importierte medizinische Geräte und Arzneimittel angewiesen. Es gibt eine begrenzte lokale Produktion von Generika. Für medizinische Leistungen zahlen Patienten Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, Schwangere, chronisch Kranke, Kinder bis zum 15. Lebensjahr, Schüler und Studenten bis zum Ende der Regelausbildungszeit, Kriegsveteranen, Rentner und Personen über 65 Jahren.
Trotz kontinuierlicher Verbesserungen der meisten Gesundheitsindikatoren bleibt die Gesundheitssituation insgesamt alarmierend. Die Säuglings- und Müttersterblichkeit gehört jeweils zu den höchsten in ganz Europa. Die Immunisierungsrate hat sich jüngst auf über 90% erhöht, bleibt allerdings niedrig unter den RAE-Minderheiten. Das Ausmaß der Umweltverschmutzung sowie der Umgang mit suchtgefährdenden Substanzen, insbesondere Tabak, stellen ein enormes Risiko für die Gesundheit der kosovarischen Bevölkerung dar.
Rückkehr:
Die meisten europäischen Staaten haben mit Kosovo bilaterale Rückübernahmeabkommen abgeschlossen, die problemlos implementiert werden.
Das kosovarische Innenministerium prüft vor seiner Zustimmung zu einer Rückführung aus Drittstaaten anhand von Dokumenten, bestehenden Registereinträgen und/oder Zeugenaussagen die Herkunft einer Person aus Kosovo und das Vorliegen der Voraussetzungen für die kosovarische Staatsangehörigkeit. Daher ist davon auszugehen, dass in Rückführungsfällen die formellen Voraussetzungen für die Registrierung als Bewohner des Kosovo erfüllt werden. Seit Mai 2010 hat die kosovarische Regierung Strategien für die Reintegration von Rückkehrern verabschiedet. Geleitet wird der gesamte Reintegrationsprozess von der Abteilung für die Reintegration von Rückkehrern im kosovarischen Innenministerium. Die Bearbeitung von Anträgen zur nachhaltigen Integration gestaltet sich derzeit langwierig, Anspruchsberechtigte müssen teilweise mehrere Wochen oder Monate warten, bis entsprechende Leistungen bewilligt werden. Die Abteilung für die Reintegration von Rückkehrern betreibt direkt im Gebäude des internationalen Flughafens von Prishtina in der Nähe des Ankunftsbereichs das „Rückkehrbüro“. Es besteht ein 24-StundenBereitschaftsdienst für medizinische Notfälle.
Mit 01.05.2022 wurden alle Beschränkungen der Einreise in den Kosovo in Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie aufgehoben. Für die Einreise und den Transit ist es nicht mehr erforderlich, einen Nachweis über Impfungen oder Tests vorzulegen.
Dieser Darstellung der Lage in Kosovo laut dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation wird in der Beschwerde nicht konkret angezweifelt. Der BF bemängelt lediglich, dass die Ausführungen „zu allgemein“ seien, gibt aber kein konkretes, entscheidungswesentliches Beweisthema an, zu dem genauere Informationen notwendig wären. Im Hinblick auf die Unzulässigkeit von Erkundungsbeweisen (siehe VwGH 18.03.2021, Ra 2020/20/0451) besteht daher kein Anlass, das beantragte länderkundliche Sachverständigengutachten einzuholen. Angesichts der stabilen Situation im Kosovo sind die vom BFA herangezogenen Berichte ausreichend aktuell.
Aus den Informationen über die aktuelle Situation im Kosovo ergibt sich, dass für den BF keine Gefahr mehr besteht, bei der Rückkehr dorthin aufgrund seiner albanischen Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt zu werden, zumal er damit zur kosovarischen Mehrheitsbevölkerung gehört. Ebensowenig besteht die konkrete Gefahr, dass dort sein Leben bedroht ist oder ihm die Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung drohen könnte. Der BF brachte weder im Verwaltungsverfahren noch in seiner Beschwerde Umstände vor, die seine mögliche Verfolgung oder Bedrohung im Kosovo befürchten ließen.
Der Heimatort des BF, XXXX , liegt im XXXX in der Nähe der Hauptstadt Pristina, die über einen internationalen Flughafen verfügt (siehe https://de.wikipedia.org/wiki/ XXXX , Zugriff am 07.12.2023), sodass von seiner problemlosen Erreichbarkeit auszugehen ist.Der Heimatort des BF, römisch 40 , liegt im römisch 40 in der Nähe der Hauptstadt Pristina, die über einen internationalen Flughafen verfügt (siehe https://de.wikipedia.org/wiki/ römisch 40 , Zugriff am 07.12.2023), sodass von seiner problemlosen Erreichbarkeit auszugehen ist.
Die Feststellungen zur Aufhebung der Covid-19-bedingten Einreisebeschränkungen basieren auf den dazu verfügbaren öffentlich zugänglichen Informationen aus verlässlichen Quellen, z.B. https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-in-kosovo.html (Zugriff am 07.12.2023).
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß § 7 Abs 1 Z 2 AsylG ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, wenn einer der in Art 1 Abschnitt C GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist. Gemäß § 7 Abs 2 AsylG ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 7 Abs 1 AsylG wahrscheinlich ist. Gemäß § 7 Abs 4 AsylG ist eine solche Aberkennung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt C GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist. Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, AsylG ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG wahrscheinlich ist. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG ist eine solche Aberkennung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.
Der Endigungsgrund des Art 1 Abschnitt C Z 1 GFK liegt vor, wenn sich der Asylberechtigte freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt.Der Endigungsgrund des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK liegt vor, wenn sich der Asylberechtigte freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt.
Der Endigungsgrund des Art 1 Abschnitt C Z 3 GFK liegt vor, wenn der Asylberechtigte eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er erworben hat, genießt.Der Endigungsgrund des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 3, GFK liegt vor, wenn der Asylberechtigte eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er erworben hat, genießt.
Der Endigungsgrund des Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK liegt vor, wenn der Asylberechtigte nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, außer er kann sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen, um die Inanspruchnahme des Schutzes dieses Landes abzulehnen. Die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft kommt erst dann in Betracht, wenn sich die Verhältnisse im Herkunftsland grundlegend und dauerhaft verändert haben und aufgrund dieser Veränderungen sichergestellt ist, dass der Betroffene im Herkunftsland effektiven Schutz erlangen kann.Der Endigungsgrund des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK liegt vor, wenn der Asylberechtigte nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, außer er kann sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen, um die Inanspruchnahme des Schutzes dieses Landes abzulehnen. Die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft kommt erst dann in Betracht, wenn sich die Verhältnisse im Herkunftsland grundlegend und dauerhaft verändert haben und aufgrund dieser Veränderungen sichergestellt ist, dass der Betroffene im Herkunftsland effektiven Schutz erlangen kann.
Der angefochtene Bescheid wurde mehr als fünf Jahre nach der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erlassen. Die Aberkennung ist gemäß § 7 Abs 3 erster Satz AsylG trotzdem zulässig, weil der BF straffällig iSd § 2 Abs 3 Z 1 AsylG wurde, zumal er rechtskräftig wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, verurteilt wurde. Sowohl das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 SMG als auch das der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Fall und Abs 3 SMG sind mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bedrohte Vorsatztaten, für die gemäß § 31 Abs 3 Z 1 StPO das Landesgericht als Schöffengericht zuständig ist. Der angefochtene Bescheid wurde mehr als fünf Jahre nach der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erlassen. Die Aberkennung ist gemäß Paragraph 7, Absatz 3, erster Satz AsylG trotzdem zulässig, weil der BF straffällig iSd Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG wurde, zumal er rechtskräftig wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, verurteilt wurde. Sowohl das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2, SMG als auch das der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Fall und Absatz 3, SMG sind mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bedrohte Vorsatztaten, für die gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer eins, StPO das Landesgericht als Schöffengericht zuständig ist.
Ob die Ausstellung eines kosovarischen Personalausweises den Tatbestand des Art 1 Abschnitt C Z 1 GFK erfüllt (für den idR die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaats gefordert werden, vgl. § 7 Abs 2 letzter Satz AsylG), kann hier dahingestellt bleiben, zumal jedenfalls die Endigungsgründe des Art 1 Abschnitt C Z 3 und 5 GFK vorliegen. Ob die Ausstellung eines kosovarischen Personalausweises den Tatbestand des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK erfüllt (für den idR die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaats gefordert werden, vergleiche Paragraph 7, Absatz 2, letzter Satz AsylG), kann hier dahingestellt bleiben, zumal jedenfalls die Endigungsgründe des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 3 und 5 GFK vorliegen.
Art 1 Abschnitt C Z 3 GFK ist erfüllt, weil der BF, der bei Zuerkennung des Status des Asylberechtigten noch jugoslawischer Staatsangehöriger war, inzwischen die kosovarische Staatsangehörigkeit angenommen hat und den Schutz dieses Staates in Anspruch nehmen kann. Außerdem bestehen die Umstände, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt wurde (Verfolgung durch jugoslawische bzw. serbische staatliche Akteure wegen der Zugehörigkeit zur albanischen Volksgruppe im Kosovo) nicht mehr und er kann es daher nicht mehr ablehnen, sich unter den Schutz seines nunmehrigen Heimatlandes zu stellen, wobei auch keine triftigen, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe vorliegen, aus denen er die Inanspruchnahme des Schutzes dieses Landes ablehnen könnte, sodass Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK erfüllt ist. Durch die (von Österreich anerkannte) Unabhängigkeit des Kosovo von Jugoslawien bzw. Serbien, die Etablierung eines weitgehend demokratischen und rechtsstaatlichen politischen Systems mit entsprechenden staatlichen Strukturen und die (jedenfalls in der Herkunftsregion des BF) stabile Sicherheitslage haben sich die Verhältnisse im Kosovo grundlegend und dauerhaft verändert. Aufgrund dieser Veränderungen ist sichergestellt, dass der BF dort effektiven Schutz erlangen kann (vgl. etwa VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108). Eine Verfolgung wegen seiner albanischen Volksgruppenzugehörigkeit ist keinesfalls mehr zu erwarten, zumal die gegen diese Volksgruppe gerichtete Gewalt durch die NATO-Intervention, die UN-Verwaltung und schließlich die Unabhängigkeit des Kosovo nachhaltig unterbunden werden konnten.Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 3, GFK ist erfüllt, weil der BF, der bei Zuerkennung des Status des Asylberechtigten noch jugoslawischer Staatsangehöriger war, inzwischen die kosovarische Staatsangehörigkeit angenommen hat und den Schutz dieses Staates in Anspruch nehmen kann. Außerdem bestehen die Umstände, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt wurde (Verfolgung durch jugoslawische bzw. serbische staatliche Akteure wegen der Zugehörigkeit zur albanischen Volksgruppe im Kosovo) nicht mehr und er kann es daher nicht mehr ablehnen, sich unter den Schutz seines nunmehrigen Heimatlandes zu stellen, wobei auch keine triftigen, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe vorliegen, aus denen er die Inanspruchnahme des Schutzes dieses Landes ablehnen könnte, sodass Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK erfüllt ist. Durch die (von Österreich anerkannte) Unabhängigkeit des Kosovo von Jugoslawien bzw. Serbien, die Etablierung eines weitgehend demokratischen und rechtsstaatlichen politischen Systems mit entsprechenden staatlichen Strukturen und die (jedenfalls in der Herkunftsregion des BF) stabile Sicherheitslage haben sich die Verhältnisse im Kosovo grundlegend und dauerhaft verändert. Aufgrund dieser Veränderungen ist sichergestellt, dass der BF dort effektiven Schutz erlangen kann vergleiche etwa VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108). Eine Verfolgung wegen seiner albanischen Volksgruppenzugehörigkeit ist keinesfalls mehr zu erwarten, zumal die gegen diese Volksgruppe gerichtete Gewalt durch die NATO-Intervention, die UN-Verwaltung und schließlich die Unabhängigkeit des Kosovo nachhaltig unterbunden werden konnten.
Der BF wendet sich in der Beschwerde nicht konkret gegen die Asylaberkennung. Auch den Verwaltungsakten lassen sich keine Gründe entnehmen, aus denen sich eine allfällige asylrelevante Verfolgung bei der Rückkehr in den Kosovo ergeben könnte. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher rechtskonform.Der BF wendet sich in der Beschwerde nicht konkret gegen die Asylaberkennung. Auch den Verwaltungsakten lassen sich keine Gründe entnehmen, aus denen sich eine allfällige asylrelevante Verfolgung bei der Rückkehr in den Kosovo ergeben könnte. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher rechtskonform.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention (gänzliche Abschaffung der Todesstrafe) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention (gänzliche Abschaffung der Todesstrafe) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten zu verbinden.
Bei der Entscheidung über die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, die eine ganzheitliche Analyse der möglichen Gefahren erfordert und sich auf die persönliche Situation des BF in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob er im Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Dies ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen; die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK reicht nicht aus. Bei der Entscheidung über die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, die eine ganzheitliche Analyse der möglichen Gefahren erfordert und sich auf die persönliche Situation des BF in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob er im Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Dies ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen; die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus.
Hier besteht kein Grund dafür, dem BF subsidiären Schutz zuzuerkennen. Im Kosovo ist die Todesstrafe abgeschafft. Es herrscht kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, der für den BF die konkrete Gefahr Opfer willkürliche Gewalt zu werden, mit sich bringen würde. Die Sicherheitslage im Kosovo ist vielmehr grundsätzlich (außerhalb von einigen Gemeinden im Nordkosovo, zu denen der BF ohnedies keinen Bezug hat) ruhig und stabil. Bei der Rückkehr des BF in den Kosovo besteht keine konkrete Gefahr, das Leben zu verlieren oder der Folter oder einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt zu sein. Er ist alleinstehend, gesund und arbeitsfähig und verfügt über Schulbildung sowie Berufserfahrung. Er spricht eine im Kosovo übliche Sprache und kann (zumindest vorübergehend) mit der Unterstützung seines dort lebenden Bruders rechnen. Daher wird es ihm voraussichtlich möglich sein, sich im Kosovo wieder eine Existenz aufzubauen und durch eigene Erwerbstätigkeit für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Im Bedarfsfall kann er auch die vorhandenen, wenn auch geringen staatlichen Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen, wobei auch ein Leben in ärmlichen Verhältnissen nicht in jedem Fall mit exzeptionellen Umständen iSd Art 3 EMRK gleichgesetzt werden kann. Es ist demnach nicht zu befürchten, dass ihm bei der Rückkehr in den Kosovo jegliche Existenzgrundlage fehlen würde. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt aktuell im Kosovo - auch bei Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage dort – jedenfalls nicht vor.Hier besteht kein Grund dafür, dem BF subsidiären Schutz zuzuerkennen. Im Kosovo ist die Todesstrafe abgeschafft. Es herrscht kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, der für den BF die konkrete Gefahr Opfer willkürliche Gewalt zu werden, mit sich bringen würde. Die Sicherheitslage im Kosovo ist vielmehr grundsätzlich (außerhalb von einigen Gemeinden im Nordkosovo, zu denen der BF ohnedies keinen Bezug hat) ruhig und stabil. Bei der Rückkehr des BF in den Kosovo besteht keine konkrete Gefahr, das Leben zu verlieren oder der Folter oder einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt zu sein. Er ist alleinstehend, gesund und arbeitsfähig und verfügt über Schulbildung sowie Berufserfahrung. Er spricht eine im Kosovo übliche Sprache und kann (zumindest vorübergehend) mit der Unterstützung seines dort lebenden Bruders rechnen. Daher wird es ihm voraussichtlich möglich sein, sich im Kosovo wieder eine Existenz aufzubauen und durch eigene Erwerbstätigkeit für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Im Bedarfsfall kann er auch die vorhandenen, wenn auch geringen staatlichen Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen, wobei auch ein Leben in ärmlichen Verhältnissen nicht in jedem Fall mit exzeptionellen Umständen iSd Artikel 3, EMRK gleichgesetzt werden kann. Es ist demnach nicht zu befürchten, dass ihm bei der Rückkehr in den Kosovo jegliche Existenzgrundlage fehlen würde. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt aktuell im Kosovo - auch bei Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage dort – jedenfalls nicht vor.
Im Ergebnis droht dem BF im Kosovo kein reales Risiko einer Verletzung der gemäß § 8 Abs 1 AsylG zu berücksichtigenden, von der EMRK gewährleisteten Rechte. Daher ist auch die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz laut Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig.Im Ergebnis droht dem BF im Kosovo kein reales Risiko einer Verletzung der gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu berücksichtigenden, von der EMRK gewährleisteten Rechte. Daher ist auch die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz laut Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß § 57 Abs 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn ihr Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt (Z 1), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und er glaubhaft macht, dass die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn ihr Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und er glaubhaft macht, dass die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,).
Gemäß § 58 Abs 1 Z 3 AsylG hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt. Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.
Dementsprechend hat das BFA im vorliegenden Fall eine entsprechende Prüfung vorgenommen und ist zu dem korrekten Ergebnis gelangt, dass keine der oben angeführten Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG vorliegt. Da keine Hinweise dafür vorliegen, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet geduldet war oder dass er Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder von Gewalt wurde, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids abzuweisen.Dementsprechend hat das BFA im vorliegenden Fall eine entsprechende Prüfung vorgenommen und ist zu dem korrekten Ergebnis gelangt, dass keine der oben angeführten Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG vorliegt. Da keine Hinweise dafür vorliegen, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet geduldet war oder dass er Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder von Gewalt wurde, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids abzuweisen.
Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß § 52 Abs 2 Z 3 FPG und § 10 Abs 1 Z 4 AsylG hat das BFA eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG hat das BFA eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.
Nach § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die in das Privat- oder Familienleben des BF eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen persönlichen Interessen des BF, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die in das Privat- oder Familienleben des BF eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen persönlichen Interessen des BF, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).
Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob dieser rechtswidrig war (Z 1), das Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob dieser rechtswidrig war (Ziffer eins,), das Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.
Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob sie auf Dauer unzulässig ist, also wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob sie auf Dauer unzulässig ist, also wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ iSd § 54 Abs 1 Z 2 AsylG zu erteilen, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt, wenn dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige weder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat noch zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 ASVG) erreicht wird. Gemäß § 58 Abs 2 AsylG ist die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ iSd Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG zu erteilen, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige weder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat noch zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist hier zu berücksichtigen, dass sich der BF seit über 25 Jahren rechtmäßig (zunächst als Asylwerber und ab XXXX 1999 als Asylberechtigter) und kontinuierlich im Bundesgebiet aufhält. Er hat im Inland zwar kein Familienleben, aber aufgrund seines Freundes- und Bekanntenkreises und der Beziehung zu Verwandten außerhalb der Kernfamilie ein schutzwürdiges Privatleben. Er hat ausreichend Deutsch gelernt, um sich gut verständigen zu können, allerdings ohne entsprechende Prüfungen abzulegen, und sich um seine Integration am österreichischen Arbeitsmarkt bemüht. Die Bindungen zum Kosovo sind gelockert, aber vorhanden, zumal er bis zu seinem XXXX . Lebensjahr dort gelebt hat, dort die Schule besucht und erste Arbeitserfahrungen gemacht hat, Albanisch spricht und sein Bruder nach wie vor dort lebt. Der BF wurde in Österreich zwei Mal strafgerichtlich verurteilt. Da er weniger als 5 Monate der XXXX ausgesprochenen zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verbüßen musste und anschließend erfolgreich eine Suchtgifttherapie absolvierte und in der Folge zwölf Jahre lang straffrei blieb, kann aus dieser bereits getilgten Verurteilung aktuell keine maßgebliche, von ihm ausgehende Gefährdung mehr abgeleitet werden. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist hier zu berücksichtigen, dass sich der BF seit über 25 Jahren rechtmäßig (zunächst als Asylwerber und ab römisch 40 1999 als Asylberechtigter) und kontinuierlich im Bundesgebiet aufhält. Er hat im Inland zwar kein Familienleben, aber aufgrund seines Freundes- und Bekanntenkreises und der Beziehung zu Verwandten außerhalb der Kernfamilie ein schutzwürdiges Privatleben. Er hat ausreichend Deutsch gelernt, um sich gut verständigen zu können, allerdings ohne entsprechende Prüfungen abzulegen, und sich um seine Integration am österreichischen Arbeitsmarkt bemüht. Die Bindungen zum Kosovo sind gelockert, aber vorhanden, zumal er bis zu seinem römisch 40 . Lebensjahr dort gelebt hat, dort die Schule besucht und erste Arbeitserfahrungen gemacht hat, Albanisch spricht und sein Bruder nach wie vor dort lebt. Der BF wurde in Österreich zwei Mal strafgerichtlich verurteilt. Da er weniger als 5 Monate der römisch 40 ausgesprochenen zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verbüßen musste und anschließend erfolgreich eine Suchtgifttherapie absolvierte und in der Folge zwölf Jahre lang straffrei blieb, kann aus dieser bereits getilgten Verurteilung aktuell keine maßgebliche, von ihm ausgehende Gefährdung mehr abgeleitet werden.
Von XXXX 2020 bis XXXX 2021 beging der BF erneut qualifizierte Suchtgiftdelikte, wurde deshalb aber nur zu einer zum Teil bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens verurteilt. Die Einholung des zum Beweis seines Gesinnungswandels beantragten kriminalpsychologischen Sachverständigengutachtens unterbleibt, weil der Gesinnungswandel eines Straftäters nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe zuletzt VwGH 03.08.2023, Ra 2023/17/0093) und eine Rechtsfrage darstellt, die nicht durch ein solches Gutachten geklärt werden kann. Obwohl die XXXX abgeurteilten Taten des BF ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellen, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht (siehe VwGH 19.01.2023, Ra 2022/21/0159), überwiegen in der gebotenen Gesamtbetrachtung seine privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet die gegenläufigen öffentlichen Interessen. Die Straffälligkeit des BF, der im Alter von XXXX Jahren nach Österreich eingereist ist, sich seither rechtmäßig hier aufhält und somit den überwiegenden Teil seines Lebens hier verbracht hat, ist nicht so gravierend, dass nach diesem langen Aufenthalt und der damit verbundenen sozialen Integration eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen werden muss. Sein Privatleben entstand überwiegend zu einem Zeitpunkt, in dem er sich keines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war. Die Verurteilung 2008 wurde nicht zum Anlass genommen, seinen Asylstatus oder seinen Aufenthalt zu beenden. Die Fortsetzung des Aufenthalts nach den Straftaten ab 2020 ist auch auf überlange, nicht von ihm zu vertretende Verfahrensverzögerungen iSd § 9 Abs 2 Z 9 BFA-VG zurückzuführen, zumal sich die fluchtauslösenden Umstände bereits mit der Unabhängigkeit des Kosovo 2008 signifikant geändert hatten. Auch wenn die Annahme einer grundlegenden politischen Veränderung im Herkunftsstaat, aus der sich der Verlust der Flüchtlingseigenschaft ergeben kann, nach der Judikatur eine gewisse Konsolidierung der Verhältnisse voraus, für deren Beurteilung es in der Regel eines längeren Beobachtungzeitraumes bedarf (vgl. VwGH 19.10.2006, 2006/19/0372), wurde aus diesem Grund erst 2021 ein Aberkennungsverfahren eingeleitet, obwohl dem BFA bereits 2019 der kosovarische Personalausweis des BF vorlag. Das Aberkennungsverfahren wurde vom BFA auch nicht innerhalb der in § 7 Abs 2 AsylG vorgesehenen einmonatigen Entscheidungsfrist erledigt (zumal der BF erst am XXXX .2022 im Aberkennungsverfahren vernommen wurde, obwohl das BFA bereits im XXXX 2022 von seiner Verurteilung verständigt worden war). Auch das Verfahren vor dem BVwG wurde (ohne Zutun des BF) nicht innerhalb der Entscheidungsfrist des § 21 Abs 2a BFA-VG abgeschlossen.Von römisch 40 2020 bis römisch 40 2021 beging der BF erneut qualifizierte Suchtgiftdelikte, wurde deshalb aber nur zu einer zum Teil bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens verurteilt. Die Einholung des zum Beweis seines Gesinnungswandels beantragten kriminalpsychologischen Sachverständigengutachtens unterbleibt, weil der Gesinnungswandel eines Straftäters nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe zuletzt VwGH 03.08.2023, Ra 2023/17/0093) und eine Rechtsfrage darstellt, die nicht durch ein solches Gutachten geklärt werden kann. Obwohl die römisch 40 abgeurteilten Taten des BF ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellen, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht (siehe VwGH 19.01.2023, Ra 2022/21/0159), überwiegen in der gebotenen Gesamtbetrachtung seine privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet die gegenläufigen öffentlichen Interessen. Die Straffälligkeit des BF, der im Alter von römisch 40 Jahren nach Österreich eingereist ist, sich seither rechtmäßig hier aufhält und somit den überwiegenden Teil seines Lebens hier verbracht hat, ist nicht so gravierend, dass nach diesem langen Aufenthalt und der damit verbundenen sozialen Integration eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen werden muss. Sein Privatleben entstand überwiegend zu einem Zeitpunkt, in dem er sich keines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war. Die Verurteilung 2008 wurde nicht zum Anlass genommen, seinen Asylstatus oder seinen Aufenthalt zu beenden. Die Fortsetzung des Aufenthalts nach den Straftaten ab 2020 ist auch auf überlange, nicht von ihm zu vertretende Verfahrensverzögerungen iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG zurückzuführen, zumal sich die fluchtauslösenden Umstände bereits mit der Unabhängigkeit des Kosovo 2008 signifikant geändert hatten. Auch wenn die Annahme einer grundlegenden politischen Veränderung im Herkunftsstaat, aus der sich der Verlust der Flüchtlingseigenschaft ergeben kann, nach der Judikatur eine gewisse Konsolidierung der Verhältnisse voraus, für deren Beurteilung es in der Regel eines längeren Beobachtungzeitraumes bedarf vergleiche VwGH 19.10.2006, 2006/19/0372), wurde aus diesem Grund erst 2021 ein Aberkennungsverfahren eingeleitet, obwohl dem BFA bereits 2019 der kosovarische Personalausweis des BF vorlag. Das Aberkennungsverfahren wurde vom BFA auch nicht innerhalb der in Paragraph 7, Absatz 2, AsylG vorgesehenen einmonatigen Entscheidungsfrist erledigt (zumal der BF erst am römisch 40 .2022 im Aberkennungsverfahren vernommen wurde, obwohl das BFA bereits im römisch 40 2022 von seiner Verurteilung verständigt worden war). Auch das Verfahren vor dem BVwG wurde (ohne Zutun des BF) nicht innerhalb der Entscheidungsfrist des Paragraph 21, Absatz 2 a, BFA-VG abgeschlossen.
Da eine Rückkehrentscheidung gegen den BF somit gemäß § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, ist Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ist dahingehend abzuändern, dass ihm zur Aufrechterhaltung seines Privatlebens eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 55 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 AsylG erteilt wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs 1 Z 2 AsylG (Erfüllung von Modul 1 der Integrationsvereinbarung oder ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Einkommen aus erlaubter Erwerbstätigkeit) liegen dagegen nicht vor. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ist in teilweiser Stattgebung der Beschwerde in diesem Sinn abzuändern.Da eine Rückkehrentscheidung gegen den BF somit gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, ist Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids ist dahingehend abzuändern, dass ihm zur Aufrechterhaltung seines Privatlebens eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, AsylG erteilt wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG (Erfüllung von Modul 1 der Integrationsvereinbarung oder ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Einkommen aus erlaubter Erwerbstätigkeit) liegen dagegen nicht vor. Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids ist in teilweiser Stattgebung der Beschwerde in diesem Sinn abzuändern.
Die amtswegige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG hat die ersatzlose Behebung der auf der Erlassung einer Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkte V. bis VII. des angefochtenen Bescheids zur Folge.Die amtswegige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, AsylG hat die ersatzlose Behebung der auf der Erlassung einer Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkte römisch fünf. bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheids zur Folge.
Die beantragte Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, weil der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, die sich nicht konkret gegen die Aberkennung des Status dss Asylberechtigten und die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz richtet, sondern in erster Linie auf das Privat- und Familienleben des BF eingeht, geklärt werden konnte. Die beantragte Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, weil der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, die sich nicht konkret gegen die Aberkennung des Status dss Asylberechtigten und die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz richtet, sondern in erster Linie auf das Privat- und Familienleben des BF eingeht, geklärt werden konnte.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war. Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 14.02.2022, Ra 2019/19/0186).Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 14.02.2022, Ra 2019/19/0186).
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung Behebung der Entscheidung Interessenabwägung mangelnder Anknüpfungspunkt Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Unbescholtenheit Verwaltungsverfahren Verwaltungsweg Voraussetzungen Wegfall der GründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G314.2270282.1.00Im RIS seit
06.02.2024Zuletzt aktualisiert am
06.02.2024