Entscheidungsdatum
14.12.2023Norm
AVG §19Spruch
,
W154 2280147-1/3E
W154 2277516-2/3E
W154 2280152-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, 2) XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, beide vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2023, 1) 791194001/14678210, 2) 1098335401/231277510, zu Recht:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, 2) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, beide vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2023, 1) 791194001/14678210, 2) 1098335401/231277510, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Verfahrenshilfe zur Befreiung von der Eingabegebühr wird abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Verfahrenshilfe zur Befreiung von der Eingabegebühr wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 3) mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter 2) XXXX , diese vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2023, 3) 1269205205, zu Recht:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 3) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter 2) römisch 40 , diese vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2023, 3) 1269205205, zu Recht:
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A)
I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in Spruchpunkt I. des Bescheides der letzte Absatz zu entfallen hat.römisch eins. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der letzte Absatz zu entfallen hat.
II. Der Antrag auf Verfahrenshilfe zur Befreiung von der Eingabegebühr wird abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Verfahrenshilfe zur Befreiung von der Eingabegebühr wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Drittbeschwerdeführer (in der Folge: BF3) ist der Sohn des Erstbeschwerdeführers (in der Folge: BF1) und der Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge: BF2). BF1 bis BF3 sind Staatsangehörige Nigerias.
Der BF1 stellte erstmals am 29.09.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2010 als unbegründet abgewiesen und die Ausweisung aus dem Bundesgebiet ausgesprochen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 02.09.2013 als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 05.08.2013 wurde gegen den BF1 zudem ein Rückkehrverbot in der Dauer von 10 Jahren erlassen.
Der BF1 wurde in Österreich straffällig und weist folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30.06.2010, rechtskräftig seit 06.07.2010, wurde der BF1 nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 8 Fall, 27 Abs. 3 und §§ 27 Abs. 1 Z 1 1.2. Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30.06.2010, rechtskräftig seit 06.07.2010, wurde der BF1 nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8 Fall, 27 Absatz 3 und Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1.2. Fall, 27 Absatz 2, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29.08.2011, rechtskräftig seit 29.08.2011, wurde der BF1 nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten (davon 7 Monate bedingt) unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29.08.2011, rechtskräftig seit 29.08.2011, wurde der BF1 nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, 27 Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten (davon 7 Monate bedingt) unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22.05.2013, rechtskräftig seit 22.05.2013, wurde der BF1 nach §§ 27 Abs. 1 8. Fall, 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22.05.2013, rechtskräftig seit 22.05.2013, wurde der BF1 nach Paragraphen 27, Absatz eins, 8. Fall, 27 Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten verurteilt.
Der BF1 stellte am 17.06.2014 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) vom 13.04.2017 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde und eine Rückkehrentscheidung gegen den BF1 erlassen wurde. Dagegen erhob der BF1 fristgerecht Beschwerde und wurde der Bescheid des Bundesamtes vom 13.04.2017 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.06.2017 behoben. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.12.2018 wurde der Folgeantrag des BF1 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, dem BF1 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen den BF1 eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.01.2019, GZ: I417 1412253-3/5E, als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss vom 11.06.2019 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen das Erkenntnis vom 24.01.2019 eingebrachten Beschwerde ab und trat die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ab. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.10.2019 wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erwuchs mit 31.01.2019 in Rechtskraft.
Mit Mitwirkungsbescheid des Bundesamtes vom 19.02.2020 wurde dem BF1 aufgetragen, den Interviewtermin vor der Experten Delegation Nigeria am 28.02.2020 wahrzunehmen. Der BF1 blieb dem Termin ohne Angabe von wichtigen Gründen fern.
Die BF2 reiste im Jahr 2016 mit einem Studentenvisum in das Bundesgebiet ein. Nachdem ihr Aufenthaltstitel im Jahr 2019 nicht mehr verlängert wurde, erteilte das Bundesamt mit Bescheid vom 17.11.2020 der BF2 und dem BF3 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen die BF2 und den BF3 eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.03.2022, GZ: I421 2238097-1/15E, als unbegründet abgewiesen und erwuchs mit 08.03.2022 in Rechtskraft.
Die BF1 bis BF3 stellten gemeinsam am 09.07.2021 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK („Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“) gemäß § 55 AsylG und einen Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.02.2022 wurden die Anträge der BF1 bis BF3 zurückgewiesen. Dagegen erhoben die BF1 bis BF3 fristgerecht Beschwerde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.04.2022 wurde der Bescheid des Bundeamtes vom 02.02.2022 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Die BF1 bis BF3 stellten gemeinsam am 09.07.2021 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK („Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“) gemäß Paragraph 55, AsylG und einen Antrag auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.02.2022 wurden die Anträge der BF1 bis BF3 zurückgewiesen. Dagegen erhoben die BF1 bis BF3 fristgerecht Beschwerde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.04.2022 wurde der Bescheid des Bundeamtes vom 02.02.2022 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
Mit Mitwirkungsbescheid vom 17.04.2023 wurde dem BF1 aufgetragen, den Interviewtermin vor der Experten-Delegation Nigeria am 28.04.2023 wahrzunehmen. Der Interviewtermin fand nicht statt, zumal der Termin von der nigerianischen Vertretungsbehörde abgesagt wurde. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.05.2023 wurde dem BF1 wiederum aufgetragen, den Interviewtermin vor der Experten-Delegation Nigeria am 12.05.2023 wahrzunehmen. Der BF1 blieb dem Interviewtermin ohne Angabe von wichtigen Gründen fern.
Mit Ladungsbescheid des Bundesamtes vom 08.08.2023 wurde der BF2 aufgetragen, am 29.08.2023, zu einem näher bestimmten Zeitpunkt, an einer erkennungsdienstlichen Behandlung in der Polizeidienststelle Hernalser Gürtel 6-12/1/127, 1080 Wien, teilzunehmen. Dagegen erhob die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.09.2023 wurde der Bescheid des Bundesamtes vom 08.08.2023 ersatzlos behoben.
Mit den im Spruch genannten Bescheiden vom 03.10.2023, der Rechtsvertretung der BF am 10.10.2023 per RSa zugestellt, wurde dem BF1 bis BF3 gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG aufgetragen, den Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Nigeria am 20.10.2023, zu einem näher bestimmten Zeitpunkt, in der Regionaldirektion Wien, wahrzunehmen. Zudem wurde dem BF1 bis BF3 mit Bescheid aufgetragen, zum Termin den Bescheid und sämtliche in ihrem Besitz befindlichen relevanten Dokumente (Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige die Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente) mitzubringen. Bei Nichtbefolgung des Auftrages ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) wurde den BF1 bis BF3 die Verhängung einer Haftstrafe von 14 Tagen angedroht (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Bescheide gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.Mit den im Spruch genannten Bescheiden vom 03.10.2023, der Rechtsvertretung der BF am 10.10.2023 per RSa zugestellt, wurde dem BF1 bis BF3 gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG aufgetragen, den Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Nigeria am 20.10.2023, zu einem näher bestimmten Zeitpunkt, in der Regionaldirektion Wien, wahrzunehmen. Zudem wurde dem BF1 bis BF3 mit Bescheid aufgetragen, zum Termin den Bescheid und sämtliche in ihrem Besitz befindlichen relevanten Dokumente (Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige die Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente) mitzubringen. Bei Nichtbefolgung des Auftrages ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) wurde den BF1 bis BF3 die Verhängung einer Haftstrafe von 14 Tagen angedroht (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Bescheide gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.
Mit Schriftsatz vom 17.10.2023 erhoben der BF1 bis BF3 durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen die Bescheide der belangten Behörde und beantragten die Behebung der Bescheide und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Weiters stellten der BF1 bis BF3 einen Antrag auf Verfahrenshilfe (im Genauen: Befreiung von der Gerichtsgebühr in Höhe von € 30,00) ohne Vorlage eines Vermögensverzeichnisses.
Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 18.10.2023 langte am 23.10.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird als ausreichend geklärter Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird als ausreichend geklärter Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den zum Verfahren zu GZ: I417 1412253-3/5E und GZ: I421 2238097-1/15E geführten Gerichtsakten, weiterhin durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das AJ-WEB Auskunftsverfahren, das GVS-Informationssystem und in das Strafregister.
Die Feststellungen zu den ergangenen Bescheiden der belangten Behörde vom 24.01.2019, rechtskräftig seit 31.01.2019 und vom 07.03.2022, rechtskräftig seit 08.03.2022, mit welchen gegen den BF1 bis BF3 eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, ergeben sich nachvollziehbar aus der Einsicht in den zu diesen Verfahren geführten Gerichtsakten zu GZ: I417 1412253-3/5E und GZ: I421 2238097-1/15E.
Dass die BF ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sind, erschließt sich bereits aus der Verfahrensdokumentation und ist unbestritten. Dass die BF über kein Reisedokument bzw. identitätsbezeugender Dokumente im Original verfügen, ergibt sich ebenso aus dem gegenständlich geführten Gerichtsakt und den Gerichtsakten zu GZ: I417 1412253-3/5E und GZ: I421 2238097-1/15E. Ebenso wenig ist ersichtlich und auch den von den BF eingebrachten Beschwerden zu entnehmen, dass die BF vor Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits ernstzunehmende Schritte unternommen hätten, sich ein Ersatzreisedokument zu beschaffen.
Dass die belangte Behörde mit den Bescheiden vom 02.02.2022 die Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und auf Mängelbehebung abgewiesen hat und in der Folge das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 06.04.2022 die Bescheide des Bundeamtes vom 02.02.2022 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen hat, ergibt sich aus dem im Akt erliegenden Beschluss zu GZ: I404 1412253-4/2E, GZ: I404 2238097-2/2E und GZ: I404 2238099-2/2E.
Dass der BF1 dem Interviewtermin vor der Experten-Delegation Nigeria am 28.02.2020 und am 12.05.2023 ohne Angabe von wichtigen Gründen ferngeblieben ist, ergibt sich aus der Verfahrensdokumentation und den Bescheiden des Bundesamtes vom 19.02.2020 und vom 02.05.2023.
Dass den BF mit Ladungsbescheid des Bundesamtes vom 03.10.2023 gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG aufgetragen wurde, an einem Interviewtermin vor der Experten-Delegation Nigeria am 20.10.2023, zu einem näher bestimmten Zeitpunkt, teilzunehmen und den Bescheid sowie in ihrem Besitz befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen, widrigenfalls eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt werden würde, ergibt sich bereits aus der Einsicht in den im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid (AS 371 ff).Dass den BF mit Ladungsbescheid des Bundesamtes vom 03.10.2023 gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG aufgetragen wurde, an einem Interviewtermin vor der Experten-Delegation Nigeria am 20.10.2023, zu einem näher bestimmten Zeitpunkt, teilzunehmen und den Bescheid sowie in ihrem Besitz befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen, widrigenfalls eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt werden würde, ergibt sich bereits aus der Einsicht in den im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid (AS 371 ff).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt I.A.I und II.A.I.):3.1. Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt römisch eins.A.I und römisch zwei.A.I.):
3.1.1. Gemäß § 19 Abs. 1 erster Satz AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. Abs. 2 dieser Gesetzesstelle bestimmt, dass in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben ist, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. Abs. 3 ordnet an, dass, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung hat, der Ladung Folge zu leisten, und zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden kann. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war.3.1.1. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. Absatz 2, dieser Gesetzesstelle bestimmt, dass in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben ist, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. Absatz 3, ordnet an, dass, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung hat, der Ladung Folge zu leisten, und zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden kann. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war.
Dem angefochtenen Ladungsbescheid ist zu entnehmen, dass es um die notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes geht. Damit war es den BF möglich, sich auf den Verfahrensgegenstand vorzubereiten. Die in Aussicht genommene Amtshandlung kann - allenfalls im Beisein eines Bevollmächtigten - vorgenommen werden.
3.1.2. Die BF wurden für den 20.10.2023, 11:00 Uhr, zur Regionaldirektion Wien, vorgeladen. Dieser Termin ist bereits verstrichen. Die BF nahmen den Interviewtermin nicht wahr. Die belangte Behörde hat im Ladungsbescheid als Gegenstand der Amtshandlung auch die notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments angeführt.
Es ging also offenkundig nicht in erster Linie um die Klärung der Identität der BF für die österreichischen Behörden, sondern um die Ermöglichung einer Identitätsfeststellung durch die für die Ausstellung des Heimreisezertifikats zuständigen Vertreter Nigerias. Dass Ladungen eines Fremden zum Zweck einer Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates zulässig sind, wenn die weiteren Voraussetzungen des dafür als Rechtsgrundlage allein in Frage kommenden § 19 AVG erfüllt sind, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgeführt (vgl. das Erk. des VwGH vom 19.04.2012, Zl. 2010/21/0221, mwN).Es ging also offenkundig nicht in erster Linie um die Klärung der Identität der BF für die österreichischen Behörden, sondern um die Ermöglichung einer Identitätsfeststellung durch die für die Ausstellung des Heimreisezertifikats zuständigen Vertreter Nigerias. Dass Ladungen eines Fremden zum Zweck einer Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates zulässig sind, wenn die weiteren Voraussetzungen des dafür als Rechtsgrundlage allein in Frage kommenden Paragraph 19, AVG erfüllt sind, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgeführt vergleiche das Erk. des VwGH vom 19.04.2012, Zl. 2010/21/0221, mwN).
Dass die BF aber bereits über ein - nach wie vor gültiges - Reisedokument verfügt hätten und die Ladung aus diesem Grund nicht notwendig gewesen wäre, haben diese nicht behauptet.
3.1.3. Der BF1 begründet seine Beschwerde dahingehend, dass die Rückkehrentscheidung von Jänner 2019 zwar generell noch dem Rechtsbestand angehöre, jedoch zwischenzeitlich ihre Wirksamkeit verloren habe und unter diesem Gesichtspunkt eine Abschiebung des BF1 - zumindest nicht ohne eine neue Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG - rechtlich unzulässig sei. Dies führe dazu, dass auch die Rückkehrentscheidung gegen die BF2 und dem gemeinsamen Kind, dem BF3, ihre Wirksamkeit verloren habe. Insofern bestehe keine Ausreiseverpflichtung der BF. Weiters führen die BF aus, dass, sofern eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung fehle bzw. keine Ausreiseverpflichtung bestehe, das Erscheinen der BF iSd § 19 Abs. 1 AVG auch nicht „nötig“ sei.3.1.3. Der BF1 begründet seine Beschwerde dahingehend, dass die Rückkehrentscheidung von Jänner 2019 zwar generell noch dem Rechtsbestand angehöre, jedoch zwischenzeitlich ihre Wirksamkeit verloren habe und unter diesem Gesichtspunkt eine Abschiebung des BF1 - zumindest nicht ohne eine neue Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG - rechtlich unzulässig sei. Dies führe dazu, dass auch die Rückkehrentscheidung gegen die BF2 und dem gemeinsamen Kind, dem BF3, ihre Wirksamkeit verloren habe. Insofern bestehe keine Ausreiseverpflichtung der BF. Weiters führen die BF aus, dass, sofern eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung fehle bzw. keine Ausreiseverpflichtung bestehe, das Erscheinen der BF iSd Paragraph 19, Absatz eins, AVG auch nicht „nötig“ sei.
Zudem gaben die BF an, dass zwar mit den Bescheiden des Bundesamtes die Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und auf Mängelbehebung abgewiesen worden seien, mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.04.2022 die angefochtenen Bescheide jedoch behoben wurden und das Verfahren beim Bundesamt noch anhängig sei.
In diesem Zusammenhang vertritt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.12.2016, Ra 2016/21/0354, folgende Rechtsansicht:
"Auch das anhängige Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 bewirkte entgegen dem Revisionsvorbringen nicht die Unzulässigkeit der Ladung. Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 stehen solche Anträge der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen.“"Auch das anhängige Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 bewirkte entgegen dem Revisionsvorbringen nicht die Unzulässigkeit der Ladung. Gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 stehen solche Anträge der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen.“
Der Antrag als solcher änderte somit nichts an der Durchsetzbarkeit der - gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 als Rückkehrentscheidung geltenden - Ausweisung aus dem Jahr 2019 und 2022. Durch die Erlassung der mit der erstinstanzlichen Antragszurückweisung verbundenen Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 3 FPG wurde ein Titel für die Abschiebung der BF geschaffen. Vor diesem Hintergrund ergibt sich aus § 16 Abs. 5 BFA-VG, dass eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (u.a.) nach § 55 AsylG 2005 kein Aufenthalts- und Bleiberecht begründet und der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegensteht.Der Antrag als solcher änderte somit nichts an der Durchsetzbarkeit der - gemäß Paragraph 75, Absatz 23, AsylG 2005 als Rückkehrentscheidung geltenden - Ausweisung aus dem Jahr 2019 und 2022. Durch die Erlassung der mit der erstinstanzlichen Antragszurückweisung verbundenen Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG wurde ein Titel für die Abschiebung der BF geschaffen. Vor diesem Hintergrund ergibt sich aus Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG, dass eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (u.a.) nach Paragraph 55, AsylG 2005 kein Aufenthalts- und Bleiberecht begründet und der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegensteht.
Vor allem ist jedoch darauf hinzuweisen, dass bloße Vorbereitungen für eine allfällige Abschiebung - etwa (wie hier) die Erwirkung eines Ersatzreisedokumentes - unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig sind, solange nicht feststeht, dass eine Ausreiseverpflichtung nicht besteht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2012, Zl. 2012/21/0081, mwN). Davon, dass der Wegfall der Ausreiseverpflichtung der BF zum Zeitpunkt der Bestätigung der Ladung durch das Bundesverwaltungsgericht bereits feststand, kann nicht ausgegangen werden.Vor allem ist jedoch darauf hinzuweisen, dass bloße Vorbereitungen für eine allfällige Abschiebung - etwa (wie hier) die Erwirkung eines Ersatzreisedokumentes - unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig sind, solange nicht feststeht, dass eine Ausreiseverpflichtung nicht besteht vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2012, Zl. 2012/21/0081, mwN). Davon, dass der Wegfall der Ausreiseverpflichtung der BF zum Zeitpunkt der Bestätigung der Ladung durch das Bundesverwaltungsgericht bereits feststand, kann nicht ausgegangen werden.
Zwar trifft es, wie bereits ausgeführt, zu, dass eine Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verliert, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben. Im gegenständlichen Fall haben sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK jedoch nicht so maßgeblich zu Gunsten des BF1 geändert, dass seine privaten Interessen am Verbleib in Österreich nunmehr die entgegenstehenden öffentlichen Interessen überwogen hätten. Zwar hatte der BF1 nunmehr - im Unterschied zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung im Jahr 2019 - ein (im Jahr 2020 geborenes) Kind im Bundesgebiet, es besteht bzw. bestand jedoch zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsamer Wohnsitz mit dem Kind und der Kindesmutter. Die BF2 lebte seit Geburt ihres Sohnes mit diesem im gemeinsamen Haushalt. Der BF3 wurde und wird von der Mutter erhalten und betreut. Der BF1 ist an einer anderen Wohnanschrift behördlich gemeldet. Auch leistete der BF1 keinen Unterhalt an den BF3, sodass auch keine gegenseitige finanzielle Abhängigkeit besteht.Zwar trifft es, wie bereits ausgeführt, zu, dass eine Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verliert, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben. Im gegenständlichen Fall haben sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK jedoch nicht so maßgeblich zu Gunsten des BF1 geändert, dass seine privaten Interessen am Verbleib in Österreich nunmehr die entgegenstehenden öffentlichen Interessen überwogen hätten. Zwar hatte der BF1 nunmehr - im Unterschied zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung im Jahr 2019 - ein (im Jahr 2020 geborenes) Kind im Bundesgebiet, es besteht bzw. bestand jedoch zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsamer Wohnsitz mit dem Kind und der Kindesmutter. Die BF2 lebte seit Geburt ihres Sohnes mit diesem im gemeinsamen Haushalt. Der BF3 wurde und wird von der Mutter erhalten und betreut. Der BF1 ist an einer anderen Wohnanschrift behördlich gemeldet. Auch leistete der BF1 keinen Unterhalt an den BF3, sodass auch keine gegenseitige finanzielle Abhängigkeit besteht.
Das Vorbringen, dass die gegen die BF2 und den BF3 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.03.2022 ausgesprochene Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit auch verloren hätte, geht insofern ins Leere, als im Hinblick auf die Rückkehrsituation eine umfassende Würdigung erfolgte und das erkennende Gericht zum Entschluss kam, dass gegen den Kindesvater (BF1) bereits eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei, weshalb sie gemeinsam in Nigeria ihr Familienleben fortführen können und der Kindesvater durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die Familie finanziell unterstützen könne.
Der BF1 ist zudem über Jahre (seit Jänner 2019) seiner Ausreiseverpflichtung aus dem Schengenraum nicht nachgekommen. Die BF2 und der BF3 sind seit März 2022 Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Die BF zeigten damit über einen längeren Zeitraum hinweg ein gravierendes fremdenrechtliches Fehlverhalten (§ 9 Abs. 2 Z 7 BFA-VG).Der BF1 ist zudem über Jahre (seit Jänner 2019) seiner Ausreiseverpflichtung aus dem Schengenraum nicht nachgekommen. Die BF2 und der BF3 sind seit März 2022 Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Die BF zeigten damit über einen längeren Zeitraum hinweg ein gravierendes fremdenrechtliches Fehlverhalten (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 7, BFA-VG).
Zudem wurde der BF1 im Bundesgebiet wegen Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz mehrmals strafgerichtlich verurteilt. Im Jahr 2010 wurde der BF1 zu einer bedingten Freiheitsstrafe gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 3 sowie §§ 27 Abs. 1 Z 1 (1.2. Fall), 27 Abs. 2 SMG verurteilt. Ferner wurde der BF1 im Jahr 2012 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 3 SMG und im Jahr 2013 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 3 SMG verurteilt. Die strafrechtlichen Verurteilungen erhöhten das öffentliche Interesse an der Außerlandesbringung des BF1 (§ 9 Abs. 2 Z 6 BFA-VG).Zudem wurde der BF1 im Bundesgebiet wegen Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz mehrmals strafgerichtlich verurteilt. Im Jahr 2010 wurde der BF1 zu einer bedingten Freiheitsstrafe gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, 27 Absatz 3, sowie Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, (1.2. Fall), 27 Absatz 2, SMG verurteilt. Ferner wurde der BF1 im Jahr 2012 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, 27 Absatz 3, SMG und im Jahr 2013 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, 27 Absatz 3, SMG verurteilt. Die strafrechtlichen Verurteilungen erhöhten das öffentliche Interesse an der Außerlandesbringung des BF1 (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6, BFA-VG).
Der BF1 geht keiner legalen Beschäftigung nach und konnte auch sonst keine Nachweise für eine nachhaltige Integration in Österreich - bis auf ehrenamtliche Tätigkeiten gemeinsam mit der BF2 in der afrikanischen katholischen Gemeinschaft - erbringen. Trotz Vorliegens von Kontakten des BF1 mit dem BF3 waren in einer Gesamtsicht die im Falle des BF1 erhöhten öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung weiterhin höher zu bewerten als seine privaten und familiären Interessen an einem Verbleib in Österreich.
Ähnlich verhält es sich auch mit der BF2, welche im Rahmen des Verfahrens über die Erteilung eines Aufenthaltstitels lediglich ehrenamtliche Tätigkeiten nachweisen konnte. Dass die BF2 einer legalen Beschäftigung nachgeht, wurde weder behauptet noch nachgewiesen. Vielmehr gaben die BF im Hinblick auf ihren Verfahrenshilfeantrag an, dass sie beide derzeit nicht arbeiten würden und kein Einkommen hätten. Sie würden die Mittel für ihren Lebensunterhalt durch die Unterstützung von österreichischen Freunden und der Kirche erhalten. Die BF2 würde lediglich Leistungen aus der Wiener Grundversorgung erhalten.
Demgegenüber müssten die Bindungen des BF1 und der BF2 zu ihrem Heimatstaat Nigeria (§ 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG), in dem sie mehrere Jahrzehnte verbrachten, nach wie vor als relevant betrachtet werden. Die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des BF1 ist auch keinesfalls den Behörden zurechenbar (§ 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG). Gegen den BF wurden mehrmals Mitwirkungsbescheide erlassen, mit welchen er aufgefordert wurde, Interviewtermine vor der Experten-Delegation Nigeria wahrzunehmen, welchen er jedoch ohne Angabe von wichtigen Gründen keine Folge leistete.Demgegenüber müssten die Bindungen des BF1 und der BF2 zu ihrem Heimatstaat Nigeria (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG), in dem sie mehrere Jahrzehnte verbrachten, nach wie vor als relevant betrachtet werden. Die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des BF1 ist auch keinesfalls den Behörden zurechenbar (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG). Gegen den BF wurden mehrmals Mitwirkungsbescheide erlassen, mit welchen er aufgefordert wurde, Interviewtermine vor der Experten-Delegation Nigeria wahrzunehmen, welchen er jedoch ohne Angabe von wichtigen Gründen keine Folge leistete.
Nach § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG ist bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK auch zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Dazu ist fallgegenständlich auszuführen, dass gegen den BF1 im Zeitraum, als die BF2 schwanger wurde, bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Auch der Aufenthaltstitel der BF2 wurde im Jahr 2019 nicht mehr verlängert und mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.11.2020 eine Rückkehrentscheidung gegen die BF2 und den BF3 erlassen, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.03.2022 bestätigt wurde. Auch die BF2 war sich somit zumindest seit 2019 ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG ist bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK auch zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Dazu ist fallgegenständlich auszuführen, dass gegen den BF1 im Zeitraum, als die BF2 schwanger wurde, bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Auch der Aufenthaltstitel der BF2 wurde im Jahr 2019 nicht mehr verlängert und mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.11.2020 eine Rückkehrentscheidung gegen die BF2 und den BF3 erlassen, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.03.2022 bestätigt wurde. Auch die BF2 war sich somit zumindest seit 2019 ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst.
In diesen Zusammenhang ist noch zu betonen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, „die bloße Erforderlichkeit einer Neubeurteilung noch nicht dazu [führt], dass die Rückkehrentscheidung schon wirkungslos wird.“ Dies wäre erst dann der Fall, „wenn sich die Situation so darstellt, dass ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG zu erteilen wäre.“ (VwGH 25.03.2021, Ra 2020/21/0285 mwN)In diesen Zusammenhang ist noch zu betonen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, „die bloße Erforderlichkeit einer Neubeurteilung noch nicht dazu [führt], dass die Rückkehrentscheidung schon wirkungslos wird.“ Dies wäre erst dann der Fall, „wenn sich die Situation so darstellt, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG zu erteilen wäre.“ (VwGH 25.03.2021, Ra 2020/21/0285 mwN)
Da die Rechtsvertretung im Rahmen der Beschwerdeschrift auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.07.2022, Ra 2022/21/0093, verwiesen hat, ist gegenständlich wiederum zu betonen, dass es im dortigen Fall um die Abschiebung eines (minderjährigen) Mädchens ging, dem selbst kein Fehlverhalten vorzuwerfen war. Im Fall des BF1 liegt jedoch gravierendes fremdenrechtliches Fehlverhalten und sogar strafrechtliches Fehlverhalten vor, weshalb aus diesem Erkenntnis für den Standpunkt des BF1 nichts zu gewinnen ist.
Ausgehend von den dargelegten Erwägungen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass im gegenständlichen Fall eine maßgebliche Änderung der Beurteilungsgrundlagen nicht eingetreten ist und die Rückkehrentscheidungen aus den Jahren 2019 und 2022 ihre Wirkung nicht verloren haben.
3.1.4. Gemäß § 46 Abs. 2a FPG ist das Bundesamt jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.3.1.4. Gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG ist das Bundesamt jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Gemäß § 46 Abs. 2b FPG kann die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.Gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG kann die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.
Die BF kamen ihrer Verpflichtung zur Ausreise innerhalb der gesetzten Frist (und bis dato) nicht nach.
Mit den angefochtenen Ladungsbescheiden der belangten Behörde wurden die BF gemäß § 19 AVG und § 46 Abs. 2a und 2b FPG aufgefordert, am 20.10.2023, zu einem näher angeführten Zeitpunkt zur genannten Behörde, Regionaldirektion Wien zu kommen, um bei den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes als Partei persönlich mitzuwirken. Es seien dieser Ladungsbescheid und im Besitz der BF befindliche "relevante Dokumente", wie Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige ihre Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente, mitzubringen. Für den Fall der Nichtbefolgung der Ladung "ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe)" wurde den BF angedroht, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen angeordnet werde. Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.Mit den angefochtenen Ladungsbescheiden der belangten Behörde wurden die BF gemäß Paragraph 19, AVG und Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG aufgefordert, am 20.10.2023, zu einem näher angeführten Zeitpunkt zur genannten Behörde, Regionaldirektion Wien zu kommen, um bei den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes als Partei persönlich mitzuwirken. Es seien dieser Ladungsbescheid und im Besitz der BF befindliche "relevante Dokumente", wie Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige ihre Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente, mitzubringen. Für den Fall der Nichtbefolgung der Ladung "ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe)" wurde den BF angedroht, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen angeordnet werde. Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.
Da gegen die BF eine rechtskräftige und wirksame Rückkehrentscheidung (vgl. VwGH 29.05.2018, Ro 2018/21/0006) besteht, die BF das Bundesgebiet nicht verlassen und dem Bundesamt kein gültiges Reisedokument in Vorlage gebracht haben (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0224), war die Erlassung eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG grundsätzlich zulässig. Die Vorsprache vor der zuständigen Behörde stellte sich als erforderlich dar, um die Durchsetzung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung zu gewährleisten.Da gegen die BF eine rechtskräftige und wirksame Rückkehrentscheidung vergleiche VwGH 29.05.2018, Ro 2018/21/0006) besteht, die BF das Bundesgebiet nicht verlassen und dem Bundesamt kein gültiges Reisedokument in Vorlage gebracht haben vergleiche VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0224), war die Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG grundsätzlich zulässig. Die Vorsprache vor der zuständigen Behörde stellte sich als erforderlich dar, um die Durchsetzung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung zu gewährleisten.
Dem Bundesamt ist nicht entgegenzutreten, wenn es Schritte zur Erfüllung seiner Aufgabe - Erlangung eines Ersatzreisedokumentes - setzte. Bloße Vorbereitungen für eine allfällige Abschiebung, worunter auch die Erwirkung eines Heimreisezertifikates zu verstehen ist, sind unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig, solange nicht feststeht, dass eine Ausreiseverpflichtung nicht besteht (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354). Dabei ist es auch nicht als unverhältnismäßig zu erachten, wenn das Bundesamt auch den minderjährigen BF3 – gemeinsam mit seinen Eltern und gesetzlichen Vertretern – das Erscheinen vor der belangten Behörde zum Zweck der Erlangung von Ersatzreisedokumenten auftrug.Dem Bundesamt ist nicht entgegenzutreten, wenn es Schritte zur Erfüllung seiner Aufgabe - Erlangung eines Ersatzreisedokumentes - setzte. Bloße Vorbereitungen für eine allfällige Abschiebung, worunter auch die Erwirkung eines Heimreisezertifikates zu verstehen ist, sind unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig, solange nicht feststeht, dass eine Ausreiseverpflichtung nicht besteht vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354). Dabei ist es auch nicht als unverhältnismäßig zu erachten, wenn das Bundesamt auch den minderjährigen BF3 – gemeinsam mit seinen Eltern und gesetzlichen Vertretern – das Erscheinen vor der belangten Behörde zum Zweck der Erlangung von Ersatzreisedokumenten auftrug.
Zum weiteren Vorbringen in der Beschwerde, dass die Beschwerdeführer in die österreichische Gesellschaft integriert seien und daher Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen eingebracht hätten, ist wie bereits ausgeführt darauf hinzuweisen, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen und der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegenstehen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Insofern könnten derartige Anträge auch nicht zur Rechtswidrigkeit der vorliegenden Mitwirkungsbescheide führen.Zum weiteren Vorbringen in der Beschwerde, dass die Beschwerdeführer in die österreichische Gesellschaft integriert seien und daher Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen eingebracht hätten, ist wie bereits ausgeführt darauf hinzuweisen, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen und der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegenstehen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Insofern könnten derartige Anträge auch nicht zur Rechtswidrigkeit der vorliegenden Mitwirkungsbescheide führen.
Die (zuletzt) im Jänner 2019 und im März 2022 in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidungen bilden daher weiterhin einen tauglichen Titel für die (geplante) Abschiebung der BF.
3.1.5. Die notwendigen Inhaltserfordernisse einer, hier mit dem Mitwirkungsbescheid verknüpften Ladung (eindeutige Angabe von Ort und Zeit der Amtshandlung; Gegenstand der Amtshandlung – hier Mitwirkung an der Erlangung eines Heimreisezertifikates durch Erscheinen unter Vorlage etwaiger sonstiger Dokumente; Eigenschaft der Beschwerdeführer – hier: Beteiligte; Mitzubringende Behelfe und Beweismittel wie z.B. Reisepass; Angabe, ob ein persönliches Erscheinen erforderlich ist, Folgen eines Ausbleibens – hier: Androhung einer Haftstrafe [vgl. zu alledem Hengstschläger/Leeb, AVG § 19 (Stand 1.1.2014, rdb.at)]) sind im vorliegenden Fall erfüllt.3.1.5. Die notwendigen Inhaltserfordernisse einer, hier mit dem Mitwirkungsbescheid verknüpften Ladung (eindeutige Angabe von Ort und Zeit der Amtshandlung; Gegenstand der Amtshandlung – hier Mitwirkung an der Erlangung eines Heimreisezertifikates durch Erscheinen unter Vorlage etwaiger sonstiger Dokumente; Eigenschaft der Beschwerdeführer – hier: Beteiligte; Mitzubringende Behelfe und Beweismittel wie z.B. Reisepass; Angabe, ob ein persönliches Erscheinen erforderlich ist, Folgen eines Ausbleibens – hier: Androhung einer Haftstrafe [vgl. zu alledem Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 19, (Stand 1.1.2014, rdb.at)]) sind im vorliegenden Fall erfüllt.
Die den BF vom Bundesamt auferlegten Verpflichtungen sind im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG auch als hinreichend bestimmt zu qualifizieren, da auf Grund der angefochtenen Bescheide ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und neuerlicher Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann.Die den BF vom Bundesamt auferlegten Verpflichtungen sind im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, AVG auch als hinreichend bestimmt zu qualifizieren, da auf Grund der angefochtenen Bescheide ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und neuerlicher Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann.
Die maßgeblichen Bestimmungen im Zusammenhang mit einer Festnahme und Anhaltung nach dem BFA-VG 2014 (§§ 40, 42 und 43 BFA-VG 2014, Art 1 und 2 PersFrSchG 1988, Art 5 MRK, Art 3 und Art 11 der Richtlinie 2013/33/EU) schließen es nicht aus, dass auf deren Basis auch Minderjährigen die persönliche Freiheit entzogen werden kann. Jedoch ist in jenem Fall, in dem Kinder von einer Inhaftierung für Zwecke der Aufenthaltsbeendigung betroffen sind, ein strenger Maßstab anzulegen, zumal sie diesfalls als außerordentlich schutzbedürftig anzusehen sind. Dies gilt auch dann, wenn sie von ihren Eltern begleitet werden (VwGH 17.09.2019, Ra 2019/14/0290).Die maßgeblichen Bestimmungen im Zusammenhang mit einer Festnahme und Anhaltung nach dem BFA-VG 2014 (Paragraphen 40, 42 und 43 BFA-VG 2014, Artikel eins und 2 PersFrSchG 1988, Artikel 5, MRK, Artikel 3 und Artikel 11, der Richtlinie 2013/33/EU) schließen es nicht aus, dass auf deren Basis auch Minderjährigen die persönliche Freiheit entzogen werden kann. Jedoch ist in jenem Fall, in dem Kinder von einer Inhaftierung für Zwecke der Aufenthaltsbeendigung betroffen sind, ein strenger Maßstab anzulegen, zumal sie diesfalls als außerordentlich schutzbedürftig anzusehen sind. Dies gilt auch dann, wenn sie von ihren Eltern begleitet werden (VwGH 17.09.2019, Ra 2019/14/0290).
Vor diesem Hintergrund war hinsichtlich des BF3 eine diesbezügliche Bemaßgabung vorzusehen.
Die Beschwerden waren daher gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG spruchgemäß abzuweisen.Die Beschwerden waren daher gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG spruchgemäß abzuweisen.
3.1.6. Durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Beschwerden ist das Rechtsschutzinteresse der BF über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der – nunmehr erledigten – Beschwerde gegen die Bescheide des Bundesamtes weggefallen (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/02/0023).
3.2. Zum Verfahrenshilfeantrag (Spruchpunkt I.A.II. und II.A.II.):3.2. Zum Verfahrenshilfeantrag (Spruchpunkt römisch eins.A.II. und römisch zwei.A.II.):
Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Dies jedoch nur dann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist.Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Dies jedoch nur dann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte „subsidiäre Bestimmung“ handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte „Materiengesetz“ keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht. Gemäß § 52 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten von Amts wegen kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. § 52 BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des § 8a VwGVG (überhaupt) nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. GP zu § 8a VwGVG).Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte „subsidiäre Bestimmung“ handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte „Materiengesetz“ keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht. Gemäß Paragraph 52, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten von Amts wegen kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. Paragraph 52, BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Artikel 47, GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des Paragraph 8 a, VwGVG (überhaupt) nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8 a, VwGVG).
Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) möglich ist. Für Bescheidbeschwerdeverfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen Entscheidungen des BFA nach § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG - wie im gegenständlichen Fall - sind die Bestimmungen des VwGVG anzuwenden. Da in diesen Fällen eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegen derartige Beschwerden der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabegebühr nach § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b Gebührengesetz 1957 iVm der BuLVwG-Eingabengebührverordnung.Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach Paragraph 52, BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO) möglich ist. Für Bescheidbeschwerdeverfahren gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gegen Entscheidungen des BFA nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG - wie im gegenständlichen Fall - sind die Bestimmungen des VwGVG anzuwenden. Da in diesen Fällen eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegen derartige Beschwerden der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabegebühr nach Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, Gebührengesetz 1957 in Verbindung mit der BuLVwG-Eingabengebührverordnung.
Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr findet somit in § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage, allerdings erweist sich der Antrag dennoch aus folgendem Grund als unzulässig:Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr findet somit in Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage, allerdings erweist sich der Antrag dennoch aus folgendem Grund als unzulässig:
Gemäß § 8a Abs. 2 VwGVG 2014 sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen. In diesem Sinn wird auch in den Erläuterungen zur Novelle BGBl. I Nr. 24/2017 (1255 BlgNR 25. GP 3) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Frage, ob die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens zu bestreiten, die Bestimmungen der ZPO maßgeblich sind, namentlich § 63 Abs. 1 ZPO zur Definition des notwendigen Unterhalts. Nach dieser Bestimmung ist als notwendiger Unterhalt derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Ob der in diesem Sinn notwendige Unterhalt beeinträchtigt ist, stellt eine Frage des Einzelfalls dar, deren Beurteilung nur dann revisibel ist, wenn sie in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise erfolgt ist (vgl. VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0205).Gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG 2014 sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen. In diesem Sinn wird auch in den Erläuterungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (1255 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 3) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Frage, ob die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens zu bestreiten, die Bestimmungen der ZPO maßgeblich sind, namentlich Paragraph 63, Absatz eins, ZPO zur Definition des notwendigen Unterhalts. Nach dieser Bestimmung ist als notwendiger Unterhalt derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Ob der in diesem Sinn notwendige Unterhalt beeinträchtigt ist, stellt eine Frage des Einzelfalls dar, deren Beurteilung nur dann revisibel ist, wenn sie in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise erfolgt ist vergleiche VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0205).
Im gegenständlichen Fall beantragten die BF die Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr zur Einbringung einer Beschwerde. Da es sich dabei um einen derart verhältnismäßig geringen Betrag handelt, dass Kosten der Führung des Verfahrens auch bei einer mittellosen oder annähernd mittelosen Person nicht zu einer Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts führen und die BF2 zumindest Einkommen gemäß der Grundversorgung bezieht, liegt eine Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts gegenständlich nicht vor, zumal etwa auch die Vereinbarung einer Stundung oder Ratenzahlung mit der Abgabenbehörde in Betracht kommt.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe zur Befreiung von den Gerichtsgebühren war daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung aufschiebende Wirkung - Entfall Ausreiseverpflichtung Heimreisezertifikat Identitätsfeststellung Ladungsbescheid Mitwirkungsauftrag Mitwirkungspflicht Reisedokument strafgerichtliche Verurteilung Verfahrenshilfe-NichtgewährungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W154.2280147.1.00Im RIS seit
09.01.2024Zuletzt aktualisiert am
09.01.2024