Entscheidungsdatum
14.12.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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G310 2273733-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des ungarischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des ungarischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX .2023 einer Personskontrolle unterzogen. Dabei stellten die einschreitenden Polizeibeamten fest, dass der BF seit XXXX .2022 behördlich im Bundesgebiet gemeldet sei, laut Sozialversicherungsanfrage gehe der BF seit XXXX .2022 keiner Beschäftigung nach und sei nicht krankenversichert.Der Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 .2023 einer Personskontrolle unterzogen. Dabei stellten die einschreitenden Polizeibeamten fest, dass der BF seit römisch 40 .2022 behördlich im Bundesgebiet gemeldet sei, laut Sozialversicherungsanfrage gehe der BF seit römisch 40 .2022 keiner Beschäftigung nach und sei nicht krankenversichert.
Mit dem Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28.01.2023 wurde der BF aufgefordert, sich zu der beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich und zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Eine entsprechende Stellungnahme wurde am selben Tag dem BFA übergeben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der BF gemäß § 66 Abs 1 FPG iVm § 55 Abs 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihm wurde gemäß § 70 Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF nicht über ausreichende Existenzmittel verfüge und somit die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 Z 2 NAG nicht mehr erfüllt seien. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ihm wurde gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF nicht über ausreichende Existenzmittel verfüge und somit die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG nicht mehr erfüllt seien.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der BF und wird diese zusammengefasst damit begründet, dass der BF seit 2014 in Österreich arbeite, sich aber derzeit im Krankenstand befinde und sehr wohl krankenversichert sei. Aktuell sei er beim AMS gemeldet.
Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Feststellungen:
Der BF wurde am XXXX geboren und ist ungarischer Staatsbürger. Er spricht ungarisch und verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache. Er ist ledig und hat aus früheren Beziehungen zwei minderjährige Kinder. Der Sohn lebt in Ungarn, die Tochter ist in Österreich aufhältig. Nach achtjährigem Besuch der Grundschule, hat der BF die fünfjährige Ausbildung zum Koch absolviert. Er ist in Besitz eines gültigen ungarischen Personalausweises.Der BF wurde am römisch 40 geboren und ist ungarischer Staatsbürger. Er spricht ungarisch und verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache. Er ist ledig und hat aus früheren Beziehungen zwei minderjährige Kinder. Der Sohn lebt in Ungarn, die Tochter ist in Österreich aufhältig. Nach achtjährigem Besuch der Grundschule, hat der BF die fünfjährige Ausbildung zum Koch absolviert. Er ist in Besitz eines gültigen ungarischen Personalausweises.
Abgesehen von den Zeiträumen von XXXX .2022 bis XXXX .2022 und von XXXX .2022 bis XXXX .2022 liegen seit XXXX 2016 Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet vor. Am XXXX .2023 erfolgte eine amtliche Wohnsitzabmeldung, seitdem liegt keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet vor. Der derzeitige Aufenthaltsort des BF ist unbekannt. Abgesehen von den Zeiträumen von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 und von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 liegen seit römisch 40 2016 Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet vor. Am römisch 40 .2023 erfolgte eine amtliche Wohnsitzabmeldung, seitdem liegt keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet vor. Der derzeitige Aufenthaltsort des BF ist unbekannt.
Eine Anmeldebescheinigung wurde von ihm nie beantragt.
In folgenden Zeiträumen ging der BF einer Beschäftigung im Bundesgebiet nach, und zwar von XXXX .2014 bis XXXX .2015, von XXXX .2016 bis XXXX .2017, von XXXX .2017 bis XXXX .2018 und von XXXX .2019 bis XXXX .2019, dazwischen erfolgte von XXXX .2019 bis XXXX .2019 Bezug von Arbeitslosengeld. Von XXXX .2019 bis XXXX .2020 war der BF wieder als Arbeiter beschäftigt, wobei zwei Unterbrechungen von wenigen Tagen vorliegen. Von XXXX .2020 bis XXXX 2020 erfolgte neuerlich ein Bezug von Arbeitslosengeld. Von XXXX .2020 bis XXXX .2020, von XXXX .2020 bis XXXX .2021, von XXXX 2021 bis XXXX .2021, von XXXX .2021 bis XXXX .2022, von XXXX .2022 bis XXXX .2022, von XXXX 2022 bis XXXX .2022, von XXXX .2022 bis XXXX .2022 liegen weitere Beschäftigungszeiten vor. Zuletzt ging der BF von XXXX .2023 bis XXXX .2023 einer Arbeit nach. Von XXXX .2023 bis XXXX .2023 sowie vom XXXX .2023 bis XXXX .2023 bezog der BF zuletzt Geldleistungen vom Arbeitsmarktservice. In folgenden Zeiträumen ging der BF einer Beschäftigung im Bundesgebiet nach, und zwar von römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2015, von römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2017, von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2018 und von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019, dazwischen erfolgte von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 Bezug von Arbeitslosengeld. Von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2020 war der BF wieder als Arbeiter beschäftigt, wobei zwei Unterbrechungen von wenigen Tagen vorliegen. Von römisch 40 .2020 bis römisch 40 2020 erfolgte neuerlich ein Bezug von Arbeitslosengeld. Von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020, von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021, von römisch 40 2021 bis römisch 40 .2021, von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2022, von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022, von römisch 40 2022 bis römisch 40 .2022, von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 liegen weitere Beschäftigungszeiten vor. Zuletzt ging der BF von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 einer Arbeit nach. Von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 sowie vom römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 bezog der BF zuletzt Geldleistungen vom Arbeitsmarktservice.
Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Ihm sind keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung anzulasten.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsaktes des BVwG.
Die Feststellungen basieren auf den Angaben des BF in der Stellungnahme und der Beschwerde sowie den Informationen aufgrund von Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und Strafregister sowie den Sozialversicherungsdaten.
Die Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum) sowie zur Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid und dem im Verwaltungsakt in Kopie aufliegenden ungarischen Personalausweis.
Aufgrund der Herkunft des BF ist von entsprechenden Ungarischkenntnissen auszugehen. Kenntnisse der deutschen Sprache sind aufgrund seines längeren Aufenthalts in Österreich plausibel.
Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF beruht auf dem Strafregister, in dem keine Verurteilungen aufscheinen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem BF Verstöße gegen die öffentliche Ordnung anzulasten wären, sodass von deren Fehlen auszugehen ist.
Rechtliche Beurteilung:
Als Staatsangehöriger Ungarns ist der BF EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG und hält sich im Rahmen seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts in Österreich auf (vgl. § 51 Abs 1 Z 2 NAG).Als Staatsangehöriger Ungarns ist der BF EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG und hält sich im Rahmen seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts in Österreich auf vergleiche Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG).
§ 66 FPG („Ausweisung“) lautet: Paragraph 66, FPG („Ausweisung“) lautet:
„(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“
Gemäß § 51 Abs 1 NAG sind EWR-Bürger auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Z 1); für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Z 2), oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen (Z 3). Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, NAG sind EWR-Bürger auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Ziffer eins,); für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Ziffer 2,), oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen (Ziffer 3,).
Abs 1 und 2 des mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelten § 53a NAG lautet:Absatz eins und 2 des mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelten Paragraph 53 a, NAG lautet:
„(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.„(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.“
§ 55 NAG („Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate“) lautet:Paragraph 55, NAG („Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate“) lautet:
„(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. „(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs 3 und 54 Abs 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden. (2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs 2 oder § 54 Abs 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird."
Zu den Beschäftigungsverhältnissen des BF ist anzuführen, dass die Eigenschaft als "Arbeitnehmer" iSd § 51 Abs. 1 Z 1 NAG auch während kurzzeitiger Unterbrechungen der Beschäftigungsverhältnisse erhalten bleibt, da auch das nachhaltige Bemühen um eine Arbeitsstelle, sofern dieses Bemühen objektiv nicht aussichtslos ist, ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln kann (vgl. VwGH 18.03.2021, Ra 2020/21/0532, mwN) und das Bemühen in Anbetracht der neuerlichen Arbeitsaufnahmen offenkundig nicht objektiv aussichtslos war. Sofern man davon ausgeht, dass der BF seit Beginn seiner Wohnsitzmeldungen im XXXX 2016 diversen Beschäftigungen nachging bzw. auf Arbeitssuche war, hatte er sich bereits zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits über fünf Jahre rechtmäßig auf Grundlage des § 51 Abs 1 Z 1 NAG im Bundesgebiet aufgehalten. Zu den Beschäftigungsverhältnissen des BF ist anzuführen, dass die Eigenschaft als "Arbeitnehmer" iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG auch während kurzzeitiger Unterbrechungen der Beschäftigungsverhältnisse erhalten bleibt, da auch das nachhaltige Bemühen um eine Arbeitsstelle, sofern dieses Bemühen objektiv nicht aussichtslos ist, ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln kann vergleiche VwGH 18.03.2021, Ra 2020/21/0532, mwN) und das Bemühen in Anbetracht der neuerlichen Arbeitsaufnahmen offenkundig nicht objektiv aussichtslos war. Sofern man davon ausgeht, dass der BF seit Beginn seiner Wohnsitzmeldungen im römisch 40 2016 diversen Beschäftigungen nachging bzw. auf Arbeitssuche war, hatte er sich bereits zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits über fünf Jahre rechtmäßig auf Grundlage des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG im Bundesgebiet aufgehalten.
Der BF hat somit aufgrund seines Aufenthalts seit XXXX 2016 und den damit einhergehenden Beschäftigungszeiten bereits ein Daueraufenthaltsrecht erworben. Auch liegen keine längeren Unterbrechungen seines Aufenthalts vor. Daher kommt es in weiterer Folge gemäß § 53a Abs. 1 NAG nicht auf das weitere Vorliegen von Voraussetzungen gemäß §§ 51 und 52 NAG an. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass einer behördlichen Dokumentation in diesem Zusammenhang bloß deklaratorische Wirkung zukommt (vgl. VwGH 07.07.2021, Ra 2020/22/0252, mwN).Der BF hat somit aufgrund seines Aufenthalts seit römisch 40 2016 und den damit einhergehenden Beschäftigungszeiten bereits ein Daueraufenthaltsrecht erworben. Auch liegen keine längeren Unterbrechungen seines Aufenthalts vor. Daher kommt es in weiterer Folge gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG nicht auf das weitere Vorliegen von Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51 und 52 NAG an. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass einer behördlichen Dokumentation in diesem Zusammenhang bloß deklaratorische Wirkung zukommt vergleiche VwGH 07.07.2021, Ra 2020/22/0252, mwN).
Weitere Ausführungen zu den Voraussetzungen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes des BF iSd § 51 NAG können daher unterbleiben.Weitere Ausführungen zu den Voraussetzungen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes des BF iSd Paragraph 51, NAG können daher unterbleiben.
Gemäß § 66 Abs. 1 letzter Satz FPG ist eine Ausweisung bei EWR-Bürgern, die bereits ein Daueraufenthaltsrecht gemäß § 53a NAG erworben haben, nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, was im Fall des völlig unbescholtenen BF nicht vorliegt, auch wenn sein derzeitiger Aufenthaltsort unbekannt ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satz FPG ist eine Ausweisung bei EWR-Bürgern, die bereits ein Daueraufenthaltsrecht gemäß Paragraph 53 a, NAG erworben haben, nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, was im Fall des völlig unbescholtenen BF nicht vorliegt, auch wenn sein derzeitiger Aufenthaltsort unbekannt ist.
Da dem BF ob seines zum Entscheidungszeitpunkt fünf Jahre übersteigenden rechtmäßigen Aufenthalts das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, ist die Ausweisung nicht rechtskonform. Dies bedingt zugleich die Gegenstandslosigkeit des dem BF gewährten Durchsetzungsaufschubs. Beide Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids sind daher in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben.
Da im vorliegenden Fall bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG.Da im vorliegenden Fall bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG.
Die Revision war wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen. Die Revision war wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründet, nicht zuzulassen.
Schlagworte
Aufenthaltsrecht Ausweisung Ausweisung aufgehoben Ausweisung nicht rechtmäßig Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub ersatzlose Behebung EU-Bürger Familienangehöriger UnionsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G310.2273733.1.00Im RIS seit
23.01.2024Zuletzt aktualisiert am
23.01.2024