TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/15 I403 2278764-1

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Veröffentlicht am 15.12.2023
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Entscheidungsdatum

15.12.2023

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z2
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


I403 2278758-1/16E
I403 2278762-1/10E
I403 2278764-1/10E
I403 2278766-1/26E
, I403 2278758-1/16E, I403 2278762-1/10E, I403 2278764-1/10E, I403 2278766-1/26E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , der minderjährigen XXXX , geb. XXXX , des minderjährigen XXXX , geb. XXXX , und des minderjährigen XXXX , geb. XXXX , die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , alle Staatsangehörige von Tunesien und vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2023, Zl. XXXX , vom 02.08.2023, Zl. XXXX , vom 05.08.2023, Zl. XXXX , und vom 05.08.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.11.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , der minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 , des minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 , und des minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 , die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , alle Staatsangehörige von Tunesien und vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2023, Zl. römisch 40 , vom 02.08.2023, Zl. römisch 40 , vom 05.08.2023, Zl. römisch 40 , und vom 05.08.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.11.2023 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


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Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Verfahren von XXXX (Erstbeschwerdeführerin), ihrer minderjährigen Tochter XXXX (Zweitbeschwerdeführerin) sowie ihrer beiden minderjährigen Söhne XXXX (Drittbeschwerdeführer) und XXXX (Viertbeschwerdeführer), alle Staatsangehörige von Tunesien, sind gemeinsam als Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 zu führen.Die Verfahren von römisch 40 (Erstbeschwerdeführerin), ihrer minderjährigen Tochter römisch 40 (Zweitbeschwerdeführerin) sowie ihrer beiden minderjährigen Söhne römisch 40 (Drittbeschwerdeführer) und römisch 40 (Viertbeschwerdeführer), alle Staatsangehörige von Tunesien, sind gemeinsam als Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 zu führen.

Die Beschwerdeführer reisten gemeinsam unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und die drei minderjährigen Beschwerdeführer zugleich am 26.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie im Rahmen ihrer am darauffolgenden Tag stattfindenden Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes damit begründete, dass ihr Ehemann drogenabhängig sei und sie bedroht und geschlagen habe. Im Falle ihrer Rückkehr nach Tunesien habe sie Angst vor ihm. Für die minderjährigen Beschwerdeführer wurden keine gesonderten Fluchtgründe geltend gemacht.

Am 11.01.2023 wurde die Erstbeschwerdeführerin niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) einvernommen. Hierbei gab sie hinsichtlich ihrer Fluchtgründe im Wesentlichen an, dass die Beziehung zu ihrem Ehemann in Tunesien, den sie 2013 geheiratet habe, von Übergriffen und Misshandlungen geprägt gewesen sei. Dieser sei kokainsüchtig und gewalttätig gewesen, habe sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch ihre Kinder geschlagen und auch versucht, die Erstbeschwerdeführerin mit einem Messer umzubringen, wobei sie flüchten habe können. Infolge dessen habe sie auch ein Gerichtsverfahren angestrengt, jedoch noch vor dessen Abschluss Tunesien verlassen. Auch habe der Mann die Beschwerdeführer öfters des Hauses verwiesen und hätten sie temporär an verschiedenen Orten – u.a. bei Nachbarn oder einer Tante der Erstbeschwerdeführerin – gelebt, wobei er sie auch dort noch bedroht habe. Er habe die Beschwerdeführer sogar in Libyen und Algerien ausfindig machen können. Die Ehe sei nach wie vor aufrecht und habe ein Gericht in Tunesien u.a. auch einen Haftbefehl gegen den Mann erlassen und verfügt, dass dieser Unterhalt zahlen müsse. Die Erstbeschwerdeführerin fürchte, dass ihr Mann sie in jedem arabischen Land finden und umbringen würde. Auch die minderjährigen Beschwerdeführer seien ständig vom Kindesvater geschlagen worden, wobei die Zweitbeschwerdeführerin sogar im Rahmen einer Vergewaltigung gezeugt worden sei. Diese leide zudem unter Epilepsie. Der Viertbeschwerdeführer, welcher zuvor bereits psychische Probleme gehabt habe, sei überdies nunmehr in einer Betreuungsstelle in Österreich vergewaltigt worden. Als Beweismittel wurden Kopien der Reisepässe der Beschwerdeführer, ein Rezept bezüglich eines Einschlafmedikaments für den Viertbeschwerdeführer, eine Zeugenladung des Viertbeschwerdeführers zu einer kontradiktorischen Vernehmung in einem Strafverfahren bezüglich des Verdachts des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen, sowie arabischsprachige Gerichtsunterlagen vorgelegt.

Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden vom 01.08., 02.08. und 05.08.2023 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Zugleich wurde ihnen eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihnen eine Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.). Dem Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin in Bezug auf die von ihr geltend gemachte Furcht vor ihrem übergriffigen Ehemann wurde hierbei die Glaubhaftigkeit und überdies selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung die Asylrelevanz versagt. Auch seien keine Gründe hervorgekommen, die die Annahme rechtfertigen würden, dass die Beschwerdeführer in Tunesien in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden.Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden vom 01.08., 02.08. und 05.08.2023 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Zugleich wurde ihnen eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihnen eine Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Dem Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin in Bezug auf die von ihr geltend gemachte Furcht vor ihrem übergriffigen Ehemann wurde hierbei die Glaubhaftigkeit und überdies selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung die Asylrelevanz versagt. Auch seien keine Gründe hervorgekommen, die die Annahme rechtfertigen würden, dass die Beschwerdeführer in Tunesien in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden.

Gegen die Bescheide wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 20.09.2023 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei deren inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossen war ein Konvolut an medizinischen Befunden bezüglich der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin sowie des Viertbeschwerdeführers, überdies abermals dessen Zeugenladung zu einer kontradiktorischen Vernehmung.

Beschwerde und Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 03.10.2023 vorgelegt und langten am 04.10.2023 in der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin ein.

Am 11.10.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Anfragebeantwortung des Landesgerichts XXXX ein, wonach das Strafverfahren aufgrund des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen, in dem der Viertbeschwerdeführer als Opfer geführt wird, abgebrochen und der Angeklagte zur Aufenthaltsermittlung im Inland ausgeschrieben worden sei. Die betreffende Anklageschrift wurde seitens des Landesgerichts XXXX in weiterer Folge auf Ersuchen ebenfalls nachgereicht.Am 11.10.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Anfragebeantwortung des Landesgerichts römisch 40 ein, wonach das Strafverfahren aufgrund des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen, in dem der Viertbeschwerdeführer als Opfer geführt wird, abgebrochen und der Angeklagte zur Aufenthaltsermittlung im Inland ausgeschrieben worden sei. Die betreffende Anklageschrift wurde seitens des Landesgerichts römisch 40 in weiterer Folge auf Ersuchen ebenfalls nachgereicht.

Mit Schriftsatz vom 31.10.2023 ("Urkundenvorlage") übermittelten die Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht ein Konvolut an Beweismitteln in Gestalt von Lichtbildern von Verletzungserscheinungen der Erstbeschwerdeführerin, medizinischen Befunden und Integrationsunterlagen.

Mit Schriftsatz vom 02.11.2023 ("Stellungnahme") übermittelten die Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine schriftliche Stellungnahme zu den ihnen im Vorfeld der Beschwerdeverhandlung übermittelten Länderberichten.

Am 03.11.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertretung abgehalten und hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert.

Am 07.11.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine begründete Stellungnahme der LPD XXXX ein, wonach der weitere Aufenthalt des Viertbeschwerdeführers vor dem Hintergrund des in Österreich bereits gerichtlich anhängigen, jedoch zwischenzeitlich abgebrochenen Strafverfahrens zur Gewährleistung der Strafverfolgung bzw. Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen aus kriminalpolizeilicher und staatsanwaltschaftlicher Sicht nicht mehr erforderlich sei.Am 07.11.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine begründete Stellungnahme der LPD römisch 40 ein, wonach der weitere Aufenthalt des Viertbeschwerdeführers vor dem Hintergrund des in Österreich bereits gerichtlich anhängigen, jedoch zwischenzeitlich abgebrochenen Strafverfahrens zur Gewährleistung der Strafverfolgung bzw. Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen aus kriminalpolizeilicher und staatsanwaltschaftlicher Sicht nicht mehr erforderlich sei.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.11.2023 wurde der nichtamtliche Sachverständige Mag. Dr. XXXX in der gegenständlichen Beschwerdesache zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Kinder- und Jugendpsychologie (04.35) bestellt und mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand des Viertbeschwerdeführers sowie etwaige Auswirkungen seiner Abschiebung nach Tunesien beauftragt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.11.2023 wurde der nichtamtliche Sachverständige Mag. Dr. römisch 40 in der gegenständlichen Beschwerdesache zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Kinder- und Jugendpsychologie (04.35) bestellt und mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand des Viertbeschwerdeführers sowie etwaige Auswirkungen seiner Abschiebung nach Tunesien beauftragt.

Mit Schriftsatz vom 09.11.2023 ("Information und Urkundenvorlage") brachten die Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme sowie medizinische Befunde des Viertbeschwerdeführers in Vorlage. Diese wurden dem bestellten Sachverständigen seitens des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls nachgereicht.

Mit Schriftsatz vom 27.11.2023 erstattete der nichtamtliche Sachverständige Mag. Dr. XXXX dem Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage einer psychologischen Untersuchung des Viertbeschwerdeführers am 20.11.2023 sowie dem Studium sämtlicher aktenkundiger Befunde auftragsgemäß das Gutachten, welches der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelt wurde.Mit Schriftsatz vom 27.11.2023 erstattete der nichtamtliche Sachverständige Mag. Dr. römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage einer psychologischen Untersuchung des Viertbeschwerdeführers am 20.11.2023 sowie dem Studium sämtlicher aktenkundiger Befunde auftragsgemäß das Gutachten, welches der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelt wurde.

Mit Schriftsatz vom 12.12.2023 ("Stellungnahme zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") brachten die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine schriftliche Stellungnahme zum eingeholten Sachverständigengutachten ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1. Zu den Personen der Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Tunesien. Es handelt sich bei ihnen um eine volljährige Frau (Erstbeschwerdeführerin), ihre minderjährige Tochter (Zweitbeschwerdeführerin) und ihre beiden minderjährigen Söhne (Dritt- und Viertbeschwerdeführer). Sie sind Angehörige der Volksgruppe der Araber und bekennt sich die Erstbeschwerdeführerin zum sunnitisch-moslemischen Glauben. Ihre Identitäten stehen nicht fest.

Die Beschwerdeführer stammen aus Tunis, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt haben. Die Erstbeschwerdeführerin hat in ihrem Herkunftsstaat insgesamt zwölf Jahre die Schule besucht und Berufserfahrungen als Frisörin gesammelt. Im Oktober 2013 heiratete sie ihren Ehemann, der zugleich der Kindesvater der drei minderjährigen Beschwerdeführer ist. Die Ehe war von dem gewalttätigen Verhalten des Ehemannes gegenüber den Beschwerdeführern geprägt, ist jedoch nach wie vor aufrecht. Temporär waren die Beschwerdeführer zu einer Tante der Erstbeschwerdeführerin oder zu Nachbarn gezogen, um sich der häuslichen Gewalt zu entziehen, und hatten sie sich zum Teil auch kurzzeitig in Libyen und Algerien aufgehalten. Die Beschwerdeführer bestritten ihren Lebensunterhalt in Tunesien durch familiäre sowie staatliche Unterstützung, überdies ist der Ehemann und Kindesvater ihnen gegenüber unterhaltspflichtig. Der Viertbeschwerdeführer hat in Tunesien bereits die erste Klasse der Volksschule besucht. Eine Tante sowie die Mutter der Erstbeschwerdeführerin leben nach wie vor in Tunesien und steht die Erstbeschwerdeführerin in aufrechtem Kontakt zu ihrer Mutter. Die Mutter muss sich gegenwärtig einer Chemotherapie unterziehen und ist bei Bekannten untergebracht, während die Tante, die an einer Behinderung leidet, ein Zimmer im Haus ihres verheirateten Sohnes bewohnt.

Die Erstbeschwerdeführerin zog sich im Jahr 2014 einen Armbruch zu und hat aufgrund dessen Probleme, den rechten Arm zu heben und mit diesem Lasten zu tragen. Im Jahr 2019 erlitt sie zudem eine Nasenbeinfraktur, die in einer posttraumatischen Schiefnase sowie einer Nasenscheidewandverkrümmung resultierte, was jedoch im November 2023 in Österreich operativ saniert wurde. Darüber hinaus wurden an ihr eine reaktive Depression/Anpassungsstörung (F43.0) sowie eine Traumafolgestörung (F43.1) diagnostiziert, weswegen sie insbesondere bei Einschlafstörungen im Bedarfsfall das Medikament Trittico retard 75 mg mit dem Wirkstoff Trazodon einnimmt. Ansonsten ist sie gesund und zumindest im Hinblick auf körperlich nicht allzu fordernde Tätigkeiten erwerbsfähig.

Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an Epilepsie mit generalisierten Anfällen (G40.9), weswegen sie sich bereits in ihrem Herkunftsstaat in medizinischer Behandlung befand und regelmäßig ein Antiepileptikum mit dem Wirkstoff Valproat einnehmen muss. Im April 2023 wurde sie überdies mit einer obstruktiven Bronchitis (J20.9) in die Ambulanz eines Klinikums eingeliefert, nachdem sie nachts mit Husten und starker Atemnot aufgewacht war. Dort konnte durch die Verabreichung einer Asthma-Medikation eine baldige Besserung der Symptome erzielt werden. Im September 2023 befand sie sich noch ein weiteres Mal aufgrund von Husten-Anfällen in medizinischer Behandlung. In Tunesien hatte sie im Alter von neun Monaten ebenfalls bereits eine erste obstruktive Bronchitis, nimmt hierfür bislang allerdings keine Dauermedikation ein.

Der Drittbeschwerdeführer ist gesund.

Der Viertbeschwerdeführer ist ebenfalls gesund. Es zeigen sich bei ihm insbesondere keine Hinweise auf eine psychische Störung oder psychologische Erkrankung, ebenso wenig wie die Notwendigkeit einer professionellen kinderpsychotherapeutischen spezifischen Behandlung. Er nimmt weder Medikamente ein, noch befindet er sich in medizinischer Behandlung. Es besteht kein Hinweis für die Gefahr einer Eigen- oder Fremdgefährdung und sind auch im Falle seiner Überstellung nach Tunesien im Familienverband mit seiner Mutter und den jüngeren Geschwistern keine schwerwiegenden Folgen auf seinen psychischen Gesundheitszustand zu erwarten.

Im Oktober 2022 reisten die Beschwerdeführer gemeinsam legal von Tunesien in die Türkei aus und von dort schlepperunterstützt über Serbien und Ungarn nach Österreich weiter, wo sie am 26.10.2022 ihre verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.

Im November 2022 kam es in jener österreichischen Asylwerberunterkunft, in der die Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt gemeinsam untergebracht waren, zu zwei sexuellen Übergriffen seitens eines anderen minderjährigen Bewohners auf den Viertbeschwerdeführer. Einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft XXXX vom 23.01.2023 wegen des Verdachts des Verbrechens der Vergewaltigung und des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen ist zu entnehmen, dass bei dem ersten Vorfall, der sich rund zehn bis zwölf Tage vor dem 29.11.2022 zutrug, sich der Angeklagte, ein damals 14-jähriger tunesischer Asylwerber, und der Viertbeschwerdeführer in einem Gemeinschaftsraum der Unterkunft aufhielten, als der Angeklagte dem Viertbeschwerdeführer versprach, ihm in seinem Zimmer Süßigkeiten zu schenken. Die beiden begaben sich daraufhin in das Zimmer des Angeklagten, wo dieser den Viertbeschwerdeführer an seinem Arm aufs Bett zog, ihn vornüber beugte, kraftvoll in Bauchlage auf das Bett drückte und dort festhielt. Der Angeklagte zog dann sowohl sich als auch dem Viertbeschwerdeführer die Hose hinunter und drang mit seinem Penis in dessen Anus ein. Dieser schrie auf und weinte, woraufhin der Angeklagte ihm den Mund zuhielt, um weitere Schreie zu verhindern. Am 29.11.2022 hielten sich der Angeklagte und der Viertbeschwerdeführer abermals in einem Gemeinschaftsraum der Unterkunft auf, als sich der Viertbeschwerdeführer mit einem Joghurt anpatzte und der Angeklagte ihm anbot, ihm bei der Reinigung zu helfen. Sie begaben sich zunächst zu den Toilettenräumlichkeiten. Von dort führte der Angeklagte den Viertbeschwerdeführer in sein Zimmer, wo er dann auch die Türe versperrte. In weiterer Folge packte der Angeklagte den Viertbeschwerdeführer neuerlich an den Armen, hielt ihn fest, drückte ihn wie auch beim ersten Vorfall auf das Bett und hielt ihm den Mund zu, zog sich und dem Viertbeschwerdeführer die Hosen aus und vollzog den Analverkehr an ihm und ließ erst von ihm ab, als er die Erstbeschwerdeführerin vor der Zimmertüre hörte. Das betreffende, beim Landesgericht XXXX zur Zl. XXXX anhängige Strafverfahren wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 StGB wurde zwischenzeitlich abgebrochen und der Beschuldigte zur Aufenthaltsermittlung im Inland ausgeschrieben. Der Viertbeschwerdeführer wurde im gegebenen Zusammenhang bereits am 03.01.2023 als Zeuge kontradiktorisch vor dem Landesgericht XXXX einvernommen und ist sein weiterer Aufenthalt in Österreich zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen nicht mehr erforderlich. Im November 2022 kam es in jener österreichischen Asylwerberunterkunft, in der die Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt gemeinsam untergebracht waren, zu zwei sexuellen Übergriffen seitens eines anderen minderjährigen Bewohners auf den Viertbeschwerdeführer. Einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 23.01.2023 wegen des Verdachts des Verbrechens der Vergewaltigung und des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen ist zu entnehmen, dass bei dem ersten Vorfall, der sich rund zehn bis zwölf Tage vor dem 29.11.2022 zutrug, sich der Angeklagte, ein damals 14-jähriger tunesischer Asylwerber, und der Viertbeschwerdeführer in einem Gemeinschaftsraum der Unterkunft aufhielten, als der Angeklagte dem Viertbeschwerdeführer versprach, ihm in seinem Zimmer Süßigkeiten zu schenken. Die beiden begaben sich daraufhin in das Zimmer des Angeklagten, wo dieser den Viertbeschwerdeführer an seinem Arm aufs Bett zog, ihn vornüber beugte, kraftvoll in Bauchlage auf das Bett drückte und dort festhielt. Der Angeklagte zog dann sowohl sich als auch dem Viertbeschwerdeführer die Hose hinunter und drang mit seinem Penis in dessen Anus ein. Dieser schrie auf und weinte, woraufhin der Angeklagte ihm den Mund zuhielt, um weitere Schreie zu verhindern. Am 29.11.2022 hielten sich der Angeklagte und der Viertbeschwerdeführer abermals in einem Gemeinschaftsraum der Unterkunft auf, als sich der Viertbeschwerdeführer mit einem Joghurt anpatzte und der Angeklagte ihm anbot, ihm bei der Reinigung zu helfen. Sie begaben sich zunächst zu den Toilettenräumlichkeiten. Von dort führte der Angeklagte den Viertbeschwerdeführer in sein Zimmer, wo er dann auch die Türe versperrte. In weiterer Folge packte der Angeklagte den Viertbeschwerdeführer neuerlich an den Armen, hielt ihn fest, drückte ihn wie auch beim ersten Vorfall auf das Bett und hielt ihm den Mund zu, zog sich und dem Viertbeschwerdeführer die Hosen aus und vollzog den Analverkehr an ihm und ließ erst von ihm ab, als er die Erstbeschwerdeführerin vor der Zimmertüre hörte. Das betreffende, beim Landesgericht römisch 40 zur Zl. römisch 40 anhängige Strafverfahren wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, StGB wurde zwischenzeitlich abgebrochen und der Beschuldigte zur Aufenthaltsermittlung im Inland ausgeschrieben. Der Viertbeschwerdeführer wurde im gegebenen Zusammenhang bereits am 03.01.2023 als Zeuge kontradiktorisch vor dem Landesgericht römisch 40 einvernommen und ist sein weiterer Aufenthalt in Österreich zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen nicht mehr erforderlich.

Die Beschwerdeführer leben gemeinsam in einer Flüchtlingsunterkunft der Caritas in XXXX . Ansonsten verfügen sie in Österreich über keine weiteren maßgeblichen familiären Anknüpfungspunkte. Ein Onkel der Erstbeschwerdeführerin, der sie zeitweise auch finanziell unterstützte, lebt in Tirol und hat die Beschwerdeführer bereits in ihrer Flüchtlingsunterkunft besucht. Ein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis oder ein Naheverhältnis von maßgeblicher Intensität besteht zu diesem allerdings nicht. Der Vater der Erstbeschwerdeführerin lebt gegenwärtig in Frankreich und ein Bruder von ihr in Italien, jedoch besteht zu diesen keinerlei Kontakt.Die Beschwerdeführer leben gemeinsam in einer Flüchtlingsunterkunft der Caritas in römisch 40 . Ansonsten verfügen sie in Österreich über keine weiteren maßgeblichen familiären Anknüpfungspunkte. Ein Onkel der Erstbeschwerdeführerin, der sie zeitweise auch finanziell unterstützte, lebt in Tirol und hat die Beschwerdeführer bereits in ihrer Flüchtlingsunterkunft besucht. Ein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis oder ein Naheverhältnis von maßgeblicher Intensität besteht zu diesem allerdings nicht. Der Vater der Erstbeschwerdeführerin lebt gegenwärtig in Frankreich und ein Bruder von ihr in Italien, jedoch besteht zu diesen keinerlei Kontakt.

Die Erstbeschwerdeführerin ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach und bestreiten die Beschwerdeführer ihren Lebensunterhalt seit ihren verfahrensgegenständlichen Asylantragstellungen über die staatliche Grundversorgung.

Die Erstbeschwerdeführerin besuchte ab September 2023 einen Deutschkurs für das Sprachniveau A1.1, hat bislang jedoch keine Sprachprüfung abgelegt und verfügt auch über keinerlei nennenswerte Deutschkenntnisse. Der Dritt- und Viertbeschwerdeführer wurden im September 2023 als außerordentliche Schüler an einer Volksschule aufgenommen, wo sie seither die 1. bzw. 2. Schulstufe besuchen. Der Viertbeschwerdeführer hat überdies an einem Schwimmkurs teilgenommen und spielt vereinsmäßig Fußball.

Die Erstbeschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten, während die minderjährigen Beschwerdeführer in Anbetracht ihres Lebensalters noch nicht strafmündig sind.

1.2. Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung der Beschwerdeführer:

Dass die Beschwerdeführer Tunesien – nebst ihren allgemeinen Lebensumständen und wirtschaftlicher Erwägungen - aufgrund von Drohungen und häuslicher Gewalt ausgehend vom Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. Kindesvater der minderjährigen Beschwerdeführer verlassen haben ist für das Bundesverwaltungsgericht glaubhaft, in Anbetracht einer grundsätzlich anzunehmenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit jedoch nicht asylrelevant.

Die Beschwerdeführer werden somit im Falle ihrer Rückkehr nach Tunesien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, ausgesetzt sein.

Es besteht auch keine reale Gefahr, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Tunesien einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sind. Weder wird ihnen ihre Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für sie die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Gemäß § 1 Z 11 HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung) gilt Tunesien als sicherer Herkunftsstaat.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 11, HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung) gilt Tunesien als sicherer Herkunftsstaat.

Zur aktuellen Lage in Tunesien werden folgende Feststellungen getroffen:

Politische Lage

Tunesien befindet sich aktuell in einer schweren politischen und einer sich verschlimmernden wirtschaftlichen und finanziellen Krise (AA 22.6.2023).

Unter Berufung des Notstandsartikel 80 der Verfassung von 2014, hat Staatspräsident Kaïs Saïed am 25.7.2021 das tunesische Parlament suspendiert und später ganz aufgelöst (AA 22.6.2023).

Am 22.9.2021 hat Präsident Saïed per Präsidialdekret (Nr. 117) eine vorläufige öffentliche Ordnung erlassen, welche die bis dahin gültige Verfassung von 2014 weitestgehend ausgesetzt hat. In der Nacht vom 12./13.2.2022 hat er per Dekret den 2016 zur Garantie der Unabhängigkeit und Funktionsfähigkeit der Justiz gegründeten „Obersten Justizrat“ aufgelöst und durch ein vorläufiges Gremium ersetzt, das personell weitgehend seiner Kontrolle untersteht. Dadurch hat er sich weitgehende Einflussmöglichkeiten auf die Justiz gesichert (AA 22.6.2023). Am 22.4.2022 und auch am 10.5.2023 verfügte Präsident Saïed Änderungen an der Unabhängigen Hohen Wahlkommission (ISIE), dem Wahlaufsichtsgremium, das dem Präsidenten und nicht dem Parlament die Befugnis gab, ISIE-Mitglieder zu ernennen und ihren Haushalt zu genehmigen. Oppositionsparteien kritisierten den Schritt als Untergrabung der Unabhängigkeit der Kommission und der Integrität künftiger Wahlen. Die Zusammensetzung des ISIE-Vorstands hatte sich bis zum Jahresende 2022 nicht geändert (USDOS 20.3.2023).

Am 25.7.2022 wurde eine neue Verfassung per Referendum angenommen (95 % Zustimmung bei 30 % Wahlbeteiligung) (AA 22.6.2023). Diese Verfassung räumt dem Staatspräsidenten weitreichende Macht ein (BMEIA 5.6.2023). Mehrere etablierte politische Parteien forderten ihre Anhänger auf, das Referendum zu boykottieren, um ihre Ablehnung sowohl der Machtkonzentration des Präsidentenamtes in der vorgeschlagenen Verfassung als auch der Aufhebung der verfassungsmäßigen Ordnung und der Verhängung „außergewöhnlicher Maßnahmen“ durch Präsident Kaïs Saïed zum Ausdruck zu bringen (USDOS 20.3.2023). Gemäß der neuen Verfassung von 2022 ist Tunesien eine Präsidialrepublik mit einem Zweikammerparlament (USDOS 20.3.2023).

Im Herbst 2022 kündigte Saïed Parlamentswahlen an, die Ende Dezember auf der Grundlage einer neuen Verfassung und eines neuen Wahlgesetzes stattfinden sollten (FH 13.4.2023). Diese waren von weiteren zunehmenden Spannungen und Streiks geprägt. Organisationen und Aktivisten riefen zum Boykott der Wahlen auf, weil sie diese als Bedrohung für die Demokratie betrachteten (TI 31.1.2023). Das neue Parlament würde 161 Mitglieder haben, die in Einzelwahlkreisen gewählt werden, darunter 10 Vertreter der im Ausland lebenden Tunesier (FH 13.4.2023). Die Wahlbeteiligung bei den Legislativwahlen im Dezember 2022/Jänner 2023 erreichte mit ca. 11 % einen weltweiten historischen Negativrekord; viele politische Parteien boykottierten die Wahlen (AA 22.6.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Nur 1.058 Kandidaten traten an - ein starker Rückgang gegenüber früheren Parlamentswahlen. Die extrem niedrige Wahlbeteiligung im ersten Wahlgang war wegen der zum großen Teil auf die strengen Beschränkungen für die Kandidatur und den von den großen Oppositionsparteien angeführten Boykott zurückzuführen. In zehn Wahlkreisen gab es nur einen zugelassenen Kandidaten, und für sieben der Sitze für im Ausland lebende Wähler gab es überhaupt keine Kandidaten. Nach dem ersten Wahlgang standen nur 21 Kandidaten als Sieger fest, und ein zweiter Wahlgang wurde für Jänner 2023 angesetzt. Bis zum 28.12.2022 wurden mindestens 57 Einsprüche gegen die ersten Ergebnisse bei der Unabhängigen Hohen Behörde für Wahlen (ISIE) eingereicht (FH 13.4.2023). Im März 2023 trat das mit geringer Beteiligung gewählte Parlament zusammen (BMEIA 5.6.2023). Am 13.3.2023 kam das neu gewählte Parlament zu seiner ersten Sitzung zusammen. Ausländische und unabhängige Journalistinnen und Journalisten durften auf Anweisung von Präsident Kaïs Saïed das Parlamentsgebäude nicht betreten, sodass nur staatliche Medien und Nachrichtenagenturen zugelassen waren. Als offizielle Begründung wurde angeführt, dass damit mögliche Unruhen verhindert werden sollten. Vor dem Parlamentsgebäude kam es zu Protesten. Zudem äußerte die Opposition erneute Kritik an der Legitimität der Wahl und an den Verhaftungen von Regierungskritikern in den vergangenen Wochen. Die hohe unabhängige Behörde für audiovisuelle Kommunikation (Haute Autorité Indépendante de la Communication Audiovisuelle, HAICA) und die tunesische Journalismusgewerkschaft (Syndicat National de Journalistes Tunisiens, SNJT) protestierten gegen die Medienzensur (BAMF 20.3.2023).Im Herbst 2022 kündigte Saïed Parlamentswahlen an, die Ende Dezember auf der Grundlage einer neuen Verfassung und eines neuen Wahlgesetzes stattfinden sollten (FH 13.4.2023). Diese waren von weiteren zunehmenden Spannungen und Streiks geprägt. Organisationen und Aktivisten riefen zum Boykott der Wahlen auf, weil sie diese als Bedrohung für die Demokratie betrachteten (TI 31.1.2023). Das neue Parlament würde 161 Mitglieder haben, die in Einzelwahlkreisen gewählt werden, darunter 10 Vertreter der im Ausland lebenden Tunesier (FH 13.4.2023). Die Wahlbeteiligung bei den Legislativwahlen im Dezember 2022/Jänner 2023 erreichte mit ca. 11 % einen weltweiten historischen Negativrekord; viele politische Parteien boykottierten die Wahlen (AA 22.6.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Nur 1.058 Kandidaten traten an - ein starker Rückgang gegenüber früheren Parlamentswahlen. Die extrem niedrige Wahlbeteiligung im ersten Wahlgang war wegen der zum großen Teil auf die strengen Beschränkungen für die Kandidatur und den von den großen Oppositionsparteien angeführten Boykott zurückzuführen. In zehn Wahlkreisen gab es nur einen zugelassenen Kandidaten, und für sieben der Sitze für im Ausland lebende Wähler gab es überhaupt keine Kandidaten. Nach dem ersten Wahlgang standen nur 21 Kandidaten als Sieger fest, und ein zweiter Wahlgang wurde für Jänner 2023 angesetzt. Bis zum 28.12.2022 wurden mindestens 57 Einsprüche gegen die ersten Ergebnisse bei der Unabhängigen Hohen Behörde für Wahlen (ISIE) eingereicht (FH 13.4.2023). Im März 2023 trat das mit geringer Beteiligung gewählte Parlament zusammen (BMEIA 5.6.2023). Am 13.3.2023 kam das neu gewählte Parlament zu seiner ersten Sitzung zusammen. Ausländische und unabhängige Journalistinnen und Journalisten durften auf Anweisung von Präsident Kaïs Saïed das Parlamentsgebäude nicht betreten, sodass nur staatliche Medien und Nachrichtenagenturen zugelassen waren. Als offizielle Begründung wurde angeführt, dass damit mögliche Unruhen verhindert werden sollten. Vor dem Parlamentsgebäude kam es zu Protesten. Zudem äußerte die Opposition erneute Kritik an der Legitimität der Wahl und an den Verhaftungen von Regierungskritikern in den vergangenen Wochen. Die hohe unabhängige Behörde für audiovisuelle Kommunikation (Haute Autorité Indépendante de la Communication Audiovisuelle, HAICA) und die tunesische Journalismusgewerkschaft (Syndicat National de Journalistes Tunisiens, SNJT) protestierten gegen die Medienzensur (BAMF 20.3.2023).

Obwohl Präsident Kaïs Saïed Anfang Feber 2023 noch ein hartes Durchgreifen gegen Migranten ankündigte, beschlossen die EU und Tunesien eine noch stärkere Zusammenarbeit beim Thema Migration. EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen, die Regierungschefs der Niederlande und Italiens sowie Tunesiens Präsident Kaïs Saïed verkündeten am Sonntag, den 16.7.2023 in Tunis die Unterzeichnung einer entsprechenden Absichtserklärung. Die EU-Kommission kann somit auch Finanzhilfen in Höhe von bis zu 900 Millionen Euro dafür aufbringen. Im Gegenzug soll Tunesien zukünftig stärker gegen Schlepper und illegale Überfahrten vorgehen (ZDF 16.7.2023; vgl. Standard 16.7.2023).Obwohl Präsident Kaïs Saïed Anfang Feber 2023 noch ein hartes Durchgreifen gegen Migranten ankündigte, beschlossen die EU und Tunesien eine noch stärkere Zusammenarbeit beim Thema Migration. EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen, die Regierungschefs der Niederlande und Italiens sowie Tunesiens Präsident Kaïs Saïed verkündeten am Sonntag, den 16.7.2023 in Tunis die Unterzeichnung einer entsprechenden Absichtserklärung. Die EU-Kommission kann somit auch Finanzhilfen in Höhe von bis zu 900 Millionen Euro dafür aufbringen. Im Gegenzug soll Tunesien zukünftig stärker gegen Schlepper und illegale Überfahrten vorgehen (ZDF 16.7.2023; vergleiche Standard 16.7.2023).

Allerdings schloss Saïed auch aus, Tunesien zu einer Grenzpolizei für Europa werden zu lassen. Tunesiens Regierung sieht eine langfristige Ansiedlung von Migranten im Land zudem kritisch. Viele Tunesier fürchten, dass genau dies das Ergebnis des EU-Deals sein könnte. Die Absichtserklärung ist in den Verhandlungen ein wichtiger Schritt nach vorne. Davor braucht es aber auch noch einen Kredit des Internationalen Währungsfonds (IWF) in der Höhe von 1,9 Milliarden Dollar. Dieser hängt jedoch noch in der Luft, weil Präsident Saïed keine verbindliche Zusage zu den dafür verlangten Reformen machen will (ZDF 16.7.2023; vgl. der Standard 16.7.2023).Allerdings schloss Saïed auch aus, Tunesien zu einer Grenzpolizei für Europa werden zu lassen. Tunesiens Regierung sieht eine langfristige Ansiedlung von Migranten im Land zudem kritisch. Viele Tunesier fürchten, dass genau dies das Ergebnis des EU-Deals sein könnte. Die Absichtserklärung ist in den Verhandlungen ein wichtiger Schritt nach vorne. Davor braucht es aber auch noch einen Kredit des Internationalen Währungsfonds (IWF) in der Höhe von 1,9 Milliarden Dollar. Dieser hängt jedoch noch in der Luft, weil Präsident Saïed keine verbindliche Zusage zu den dafür verlangten Reformen machen will (ZDF 16.7.2023; vergleiche der Standard 16.7.2023).

Aktuell kann Tunesien somit nicht als Demokratie im klassischen Sinne gelten, sondern als Autokratie mit verbleibenden demokratisch-rechtstaatlichen Elementen. In der vorläufigen öffentlichen Ordnung wurden fast alle Grundrechtsartikel quasi wortgleich aus der Verfassung von 2014 übernommen. Allerdings ist unklar, inwieweit diese Rechte tatsächlich gewährleistet werden, da z. B. keine Unabhängigkeit der Justiz mehr gegeben ist und es kein einem Verfassungsgericht vergleichbares Organ gibt. Die Zustimmungswerte von Staatspräsident Saïed haben sich gegenüber ihrem Höchststand unmittelbar nach dem 25.7.2021 mehr als halbiert (AA 22.6.2023).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien%2C_22.06.2023.pdf, Zugriff 28.6.2023

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (20.3.2023): Briefing Notes https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/EN/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw12-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 27.6.2023

?        BMEIA - Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (5.6.2023): Tunesien (Tunesische Republik), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/tunesien/, Zugriff 7.6.2023

?        FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Tunisia, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090194.html, Zugriff 25.5.2023

?        Standard (16.7.2023): EU und Tunesien erzielen Einigung beim Thema Migration, https://www.derstandard.at/story/3000000179200/eu-und-tunesien-erzielen-einigung-beim-thema-migration, Zugriff 17.7.2023

?        TI - Transparency International (31.1.2023): CPI 2022 for Middle East & North Africa: Corruption fuels ongoing conflict, Tunisia, https://www.transparency.org/en/news/cpi-2022-middle-east-north-africa-corruption-fuels-ongoing-conflict, Zugriff 25.5.2023

?        ZDF - Zweites Deutsches Fernsehen (16.7.2023): Engere Zusammenarbeit vereinbart: Migration: EU und Tunesien erzielen Einigung, https://www.zdf.de/nachrichten/politik/migration-abkommen-tunesien-eu-100.html, Zugriff 17.7.2023

?        USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089227.html, Zugriff 30.5.2023

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Tunesien ist vor allem in den südlichen Wüstengebieten (Grenze zu Libyen und Algerien) angespannt, sowie entlang der Grenze zu Algerien im Westen des Landes, dort vor allem im Gebiet um den Jebel Chaambi westlich von Kasserine. Das Risiko von terroristischen Anschlägen ist weiterhin gegeben, es ist aber eine spürbare Verringerung in den letzten Jahren feststellbar. Das Jahr 2015 bildete mit drei großen Anschlägen einen Höhepunkt, seitdem und vor allem 2021 und 2022 kam es zu einer deutlichen Reduktion terroristischer Aktivitäten. Gefahr geht dabei vorwiegend von Rückkehrern aus, v. a. aus Libyen. Die Terrorismusbekämpfung und die Sicherheit an den Grenzen gehören somit weiterhin zu den wichtigsten Prioritäten der tunesischen Regierung. Die tunesischen Behörden haben eine Reihe von Maßnahmen getroffen, um Terrorzellen zu zerschlagen, insbesondere wurde die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht. Die Zahl der Terroranschläge in Tunesien ist in der Folge in den letzten Jahren zurückgegangen, da sich die Sicherheitsstrukturen des Landes erheblich verbessert haben, was zu einer Stabilisierung der Lage geführt hat. Dies ist auch an statistischen Auswertungen des Global Terrorism Index der Jahre 2021 und 2022 ersichtlich (STDOK 11.4.2023).

Die von den bisherigen Regierungen angestrebte Verbesserung der Sicherheitslage im Inneren und der Kampf gegen den Terrorismus bleiben trotz vermehrter Anstrengungen und zahlreichen Verhaftungs- und Durchsuchungsaktionen weiter eine Herausforderung. Nach mehreren Anschlägen 2015 und einem schweren Angriff von IS-Milizen auf die Grenzstadt Ben Guerdane im März 2016 hat sich die Sicherheitslage zwar verbessert (AA 22.6.2023), bleibt jedoch besonders angespannt (AA 13.7.2023) und es kommt immer wieder zu Anschlägen (AA 22.6.2023). Mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz in diesen Regionen ist zu rechnen (AA 13.7.2023). Zuletzt im Mai 2023, verübte ein Angehöriger der maritimen Nationalgarde einen Anschlag während einer jüdischen Wallfahrt an der La Ghriba-Synagoge und tötet 5 Menschen (AA 22.6.2023).

Im Westen des Landes ist mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz zu rechnen, es kommt zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Terroristengruppen (BMEIA 5.6.2023).

Laut österreichischem Außenministerium gilt (für österreichische Staatsbürger) eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für die Saharagebiete, das Grenzgebiet zu Algerien und die westlichen Landesteile. Reisewarnungen bestehen für die Region südlich der Orte Tozeur – Douz – Ksar Ghilane – Tataouine – Zarzis. Mit gewaltsamen Aktionen terroristischer Organisationen ist zu rechnen. Das militärische Sperrgebiet an der Grenze zu Algerien in der Nähe des Berges Chaambi ist teilweise vermint und kann von den Sicherheitskräften kurzfristig ausgedehnt werden. Im Westen des Landes ist mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz zu rechnen; es finden bewaffnete Auseinandersetzungen mit Terroristengruppen statt (BMEIA 5.6.2023). Die Behörden haben insbesondere die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht, vor allem in den Touristenorten (EDA 9.5.2023; vgl. BMEIA 5.6.2023).Laut österreichischem Außenministerium gilt (für österreichische Staatsbürger) eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für die Saharagebiete, das Grenzgebiet zu Algerien und die westlichen Landesteile. Reisewarnungen bestehen für die Region südlich der Orte Tozeur – Douz – Ksar Ghilane – Tataouine – Zarzis. Mit gewaltsamen Aktionen terroristischer Organisationen ist zu rechnen. Das militärische Sperrgebiet an der Grenze zu Algerien in der Nähe des Berges Chaambi ist teilweise vermint und kann von den Sicherheitskräften kurzfristig ausgedehnt werden. Im Westen des Landes ist mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz zu rechnen; es finden bewaffnete Auseinandersetzungen mit Terroristengruppen statt (BMEIA 5.6.2023). Die Behörden haben insbesondere die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht, vor allem in den Touristenorten (EDA 9.5.2023; vergleiche BMEIA 5.6.2023).

Im Juni 2022 wurden zwei Sicherheitskräfte bei einem Messerangriff im Zentrum von Tunis verletzt und bereits im Jänner kam es zu einem Messerangriff in einem Tram bei Tunis (EDA 9.5.2023).

Der nach der Attentatsserie von 2015 verhängte Ausnahmezustand ist nach wie vor in Kraft, wird regelmäßig verlängert und gilt im ganzen Land (AA 24.5.2023). Er gewährt den Sicherheitsbehörden einen erweiterten Handlungsspielraum, der von der Zivilgesellschaft kritisch beobachtet wird (ÖB 10.2022; vgl. FH 13.4.2023). Die Behörden verfügen somit über eine weitreichende Erlaubnis, die Bewegungsfreiheit von Einzelpersonen einzuschränken, und Tausende von Menschen sind von solchen Verfügungen betroffen (FH 13.4.2023). Mit vermehrten Polizeikontrollen ist landesweit zu rechnen (AA 13.7.2023).Der nach der Attentatsserie von 2015 verhängte Ausnahmezustand ist nach wie vor in Kraft, wird regelmäßig verlängert und gilt im ganzen Land (AA 24.5.2023). Er gewährt den Sicherheitsbehörden einen erweiterten Handlungsspielraum, der von der Zivilgesellschaft kritisch beobachtet wird (ÖB 10.2022; vergleiche FH 13.4.2023). Die Behörden verfügen somit über eine weitreichende Erlaubnis, die Bewegungsfreiheit von Einzelpersonen einzuschränken, und Tausende von Menschen sind von solchen Verfügungen betroffen (FH 13.4.2023). Mit vermehrten Polizeikontrollen ist landesweit zu rechnen (AA 13.7.2023).

Landesweit kommt es regelmäßig zu vor allem wirtschaftlich und sozial motivierten, oftmals spontanen Protesten, die nicht selten auch in Gewalt umschlagen. Gegen den Staatsumbau von Staatspräsident Saïed kam es im Laufe des Jahres 2022 und rund um die Parlamentswahlen zu Jahresbeginn 2023 zu regelmäßigen Protesten von Ennahdha und anderen Oppositionsparteien/-bündnissen, die jedoch friedlich blieben und derzeit merklich abgeflaut sind (AA 22.6.2023). Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften können dabei nicht ausgeschlossen werden (AA 13.7.2023).

Ferner besteht südlich, bzw. südöstlich in den Sperrzonen der Grenzgebiete zu Algerien und Libyen sowie abseits der Touristenzentren am Rande der Sahara ein erhöhtes Entführungsrisiko (BMEIA 5.6.2023; vgl. AA 13.7.2023). Ferner besteht südlich, bzw. südöstlich in den Sperrzonen der Grenzgebiete zu Algerien und Libyen sowie abseits der Touristenzentren am Rande der Sahara ein erhöhtes Entführungsrisiko (BMEIA 5.6.2023; vergleiche AA 13.7.2023).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.7.2023): Tunesien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/tunesiensicherheit/219024, Zugriff 13.7.2023

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien%2C_22.06.2023.pdf, Zugriff 28.6.2023

?        BMEIA - Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (5.6.2023): Tunesien (Tunesische Republik), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/tunesien/, Zugriff 7.6.2023

?        EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (9.5.2023): Reisehinweise für Tunesien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/tunesien/reisehinweise-fuertunesien.html#eda931a7d, Zugriff 7.6.2023

?        FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Tunisia, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090194.html, Zugriff 25.5.2023

?        ÖB - Österreichische Botschaft [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_Tunesien.docx, Zugriff 27.7.2023

?        STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (11.4.2023): Themenbericht intern: Nordafrika - Terrorismus in Ägypten, Libyen, Marokko und Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2090998/NAFR_THEM_Terrorismus_2023_04_11_KE.pdf, Zugriff 13.7.2023

Rechtsschutz / Justizwesen

Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz nicht (USDOS 22.3.2023). Im September 2021 setzte Präsident Saïed die Verfassung von 2014 größtenteils außer Kraft und erteilte sich selbst nahezu unbegrenzte Befugnisse, um per Dekret zu regieren. Er nutzte diese Befugnis zur Konsolidierung der Macht im Jahr 2022, indem er eine Reihe von regressiven Reformen einführte und die Unabhängigkeit der Justiz untergrub (HRW 12.1.2023). Die nur langsam voranschreitende Justizreform war und ist eine der wichtigsten Säulen des tunesischen Transitionsprozesses. Das Programm zur Unterstützung der Justizreform (PARJ) dessen Finanzierungsvereinbarung den Reformprozess der Regierung erleichtern und die Rechtsstaatlichkeit in Tunesien stärken sollte, ist zum Stillstand gekommen. Zwischen den Prinzipien der Verfassung und den Gesetzen, die in Tunesien tatsächlich in Kraft sind, gibt es noch große Diskrepanzen (ÖB 10.2022). In der neuen Verfassung sind zwar viele Rechte verankert, doch wurden die für ihren Schutz erforderlichen Kontrollmechanismen ausgehebelt. Die Unabhängigkeit der Justiz und des Verfassungsgerichts wird nicht vollständig gewährleistet (HRW 12.1.2023).

Bereits im September 2021 setzte Präsident Saied die Verfassung von 2014 größtenteils außer Kraft und erteilte sich selbst nahezu unbegrenzte Befugnisse, um per Dekret zu regieren (HRW 12.1.2023). Ferner nutze Saïed diese Befugnisse und führte eine Reihe von regressiven Reformen ein, welche die Unabhängigkeit der Justiz untergruben. In der neuen Verfassung sind zwar viele Rechte verankert, doch werden die für ihren Schutz erforderlichen Kontrollmechanismen ausgehebelt. Die Unabhängigkeit der Justiz und des Verfassungsgerichts, das Tunesien erst noch einrichten muss, wird nicht vollständig gewährleistet (HRW 12.1.2023; vgl. AI 27.3.2023). Aktivisten der Zivilgesellschaft erklärten, dass das Versäumnis der Regierung, ein Verfassungsgericht einzurichten, das Land ohne Kontrolle der Exekutivgewalt und ohne eine unabhängige Instanz zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Verordnungen, insbesondere in Bezug auf die Grundfreiheiten und die Rechte des Einzelnen, dastehen lässt (USDOS 20.3.2023). Die neue im August 2022 in Kraft getretene Verfassung stellt einen weiteren Schritt des Präsidenten Richtung Autoritarismus dar. Darüber hinaus untersagt die Verfassung Richtern zu streiken und schränkt damit ihr Recht auf friedliche Versammlung und Protest erheblich ein (ÖB 10.2022).Bereits im September 2021 setzte Präsident Saied die Verfassung von 2014 größtenteils außer Kraft und erteilte sich selbst nahezu unbegrenzte Befugnisse, um per Dekret zu regieren (HRW 12.1.2023). Ferner nutze Saïed diese Befugnisse und führte eine Reihe von regressiven Reformen ein, welche die Unabhängigkeit der Justiz untergruben. In der neuen Verfassung sind zwar viele Rechte verankert, doch werden die für ihren Schutz erforderlichen Kontrollmechanismen ausgehebelt. Die Unabhängigkeit der Justiz und des Verfassungsgerichts, das Tunesien erst noch einrichten muss, wird nicht vollständig gewährleistet (HRW 12.1.2023; vergleiche AI 27.3.2023). Aktivisten der Zivilgesellschaft erklärten, dass das Versäumnis der Regierung, ein Verfassungsgericht einzurichten, das Land ohne Kontrolle der Exekutivgewalt und ohne eine unabhängige Instanz zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Verordnungen, insbesondere in Bezug auf die Grundfreiheiten und die Rechte des Einzelnen, dastehen lässt (USDOS 20.3.2023). Die neue im August 2022 in Kraft getretene Verfassung stellt einen weiteren Schritt des Präsidenten Richtung Autoritarismus dar. Darüber hinaus untersagt die Verfassung Richtern zu streiken und schränkt damit ihr Recht auf friedliche Versammlung und Protest erheblich ein (ÖB 10.2022).

Die Regierungen und Gesetzgeber haben es jedoch wiederholt versäumt, den Verfassungsgerichtshof einzurichten, wie es die Verfassung von 2014 vorsieht; seine Aufgabe wäre es gewesen, die Verfassungsmäßigkeit von Verordnungen und Gesetzen zu bewerten. Das Fehlen eines solchen Gerichts wurde 2021 besonders problematisch, da es keinen maßgeblichen Mechanismus gab, um die Verfassungsmäßigkeit der Notstandsmaßnahmen von Saïed zu beurteilen (FH 13.4.2023). Die neue Verfassung enthält zwar Bestimmungen zur Schaffung eines solchen Gerichts, räumt aber dem Präsidenten das letzte Wort bei der Ernennung der Mitglieder ein (AI 27.3.2023).

Am 12.2.2022 löste Saïed den Obersten Justizrat (High Judicial Council- HJC) auf (USDOS 20.3.2023; vgl. HRW 12.1.2023, FH 13.4.2023). Der Oberste Justizrat war das höchste Gremium der tunesischen Justiz und überwachte die Ernennung von Richtern und Staatsanwälten, ihre Disziplin und ihre berufliche Entwicklung. Präsident Saïed ersetzte den Obersten Justizrat durch ein provisorisches Gremium, das zum Teil vom Präsidenten ernannt wurde, und erteilte sich selbst die Befugnis, in die Ernennung, Laufbahn und Entlassung von Richtern und Staatsanwälten einzugreifen (HRW 12.1.2023). Präsident Kaïs Saïed hat sich dadurch weitgehende Einflussmöglichkeiten auf die Justiz gesichert (AA 22.6.2023).Am 12.2.2022 löste Saïed den Obersten Justizrat (High Judicial Council- HJC) auf (USDOS 20.3.2023; vergleiche HRW 12.1.2023, FH 13.4.2023). Der Oberste Justizrat war das höchste Gremium der tunesischen Justiz und überwachte die Ernennung von Richtern und Staatsanwälten, ihre Disziplin und ihre berufliche Entwicklung. Präsident Saïed ersetzte den Obersten Justizrat durch ein provisorisches Gremium, das zum Teil vom Präsidenten ernannt wurde, und erteilte sich selbst die Befugnis, in die Ernennung, Laufbahn und Entlassung von Richtern und Staatsanwälten einzugreifen (HRW 12.1.2023). Präsident Kaïs Saïed hat sich dadurch weitgehende Einflussmöglichkeiten auf die Justiz gesichert (AA 22.6.2023).

Während die neue Verfassung sowohl den Obersten Justizrat als auch das Verfassungsgericht dem Namen nach beibehält, räumt sie dem Präsidenten die endgültige Befugnis zur Ernennung von Richtern auf Vorschlag des Obersten Justizrates ein, während die Charta von 2014 die Ernennungsempfehlungen des Obersten Justizrates für die Exekutive verbindlich gemacht hatte. Darüber hinaus wurde in der neuen Verfassung eine Klausel der Verfassung von 2014 gestrichen, die dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis einräumte, über den Umfang der Befugnisse des Präsidenten zu entscheiden (FH 13.4.2023).

Am 1.7.2022 erließ Saïed ein Dekret, das die Unabhängigkeit der Justiz weiter aushöhlte (HRW 12.1.2023; vgl. AA 22.6.2023) und entließ einseitig 57 Richter, darunter den ehemaligen Präsidenten des Obersten Justizrats, nachdem er Korruptions- und andere Fehlverhaltensvorwürfe erhoben hatte, von denen Kritiker bezweifelten, dass sie tatsächlich begründet seien. Zivilgesellschaftliche Organisationen wiesen weitgehend Behauptungen zurück, die Entlassungen hätten irgendetwas mit Antikorruptionsbemühungen zu tun und behaupteten, die Entlassungen seien ein Vorwand gewesen, um freie Stellen in der Justiz mit Richtern zu besetzen, die den Präsidenten eindeutig unterstützen würden. Ab dem 6.6.2022 startete die Vereinigung tunesischer Richter (AMT) einen vierwöchigen landesweiten Streik aus Protest gegen die Entlassungen. Während des Streiks setzte das AMT Gerichtsverfahren außer in Fällen im Zusammenhang mit Terrorismus und Bestattungsgenehmigungen aus (USDOS 20.3.2023). Am 1.7.2022 erließ Saïed ein Dekret, das die Unabhängigkeit der Justiz weiter aushöhlte (HRW 12.1.2023; vergleiche AA 22.6.2023) und entließ einseitig 57 Richter, darunter den ehemaligen Präsidenten des Obersten Justizrats, nachdem er Korruptions- und andere Fehlverhaltensvorwürfe erhoben hatte, von denen Kritiker bezweifelten, dass sie tatsächlich begründet seien. Zivilgesellschaftliche Organisationen wiesen weitgehend Behauptungen zurück, die Entlassungen hätten irgendetwas mit Antikorruptionsbemühungen zu tun und behaupteten, die Entlassungen seien ein Vorwand gewesen, um freie Stellen in der Justiz mit Richtern zu besetzen, die den Präsidenten eindeutig unterstützen würden. Ab dem 6.6.2022 startete die Vereinigung tunesischer Richter (AMT) einen vierwöchigen landesweiten Streik aus Protest gegen die Entlassungen. Während des Streiks setzte das AMT Gerichtsverfahren außer in Fällen im Zusammenhang mit Terrorismus und Bestattungsgenehmigungen aus (USDOS 20.3.2023).

Am 25.7.2022 ordnete Präsident Saïed ein nationales Referendum über einen neuen Verfassungsentwurf an, der die Verfassung von 2014 ersetzen soll. Saïeds Verfassungsentwurf wurde von einem Gremium ausgearbeitet, dessen Mitglieder der Präsident selbst ernannte und das hinter verschlossenen Türen arbeitete und kaum oder gar keine Beiträge von anderen einholte. Der Entwurf wurde nur drei Wochen vor dem Referendum veröffentlicht, sodass praktisch keine Zeit für eine öffentliche Debatte blieb. Die neue Verfassung wurde am 26.7.2022 von 94,6 % der Wahlberechtigten angenommen, bei einer Wahlbeteiligung von nur 30,5 %. Sie trat am 17.8.2022 nach Bekanntgabe der endgültigen Ergebnisse in Kraft (HRW 12.1.2023).

Allerdings setzte das Verwaltungsgericht Tunis am 10.8.2022 die Entscheidung des Präsidenten in Bezug auf 49 der 57 Richter aus und ordnete ihre Wiedereinstellung an. Aber das Justizministerium weigerte sich, die Richter wieder einzustellen (HRW 12.1.2023; vgl. AI 27.3.2023).Allerdings setzte das Verwaltungsgericht Tunis am 10.8.2022 die Entscheidung des Präsidenten in Bezug auf 49 der 57 Richter aus und ordnete ihre Wiedereinstellung an. Aber das Justizministerium weigerte sich, die Richter wieder einzustellen (HRW 12.1.2023; vergleiche AI 27.3.2023).

Am 22.9.2022 fällte der Afrikanische Gerichtshof für Menschenrechte und Rechte der Völker ein wichtiges Urteil, in dem er feststellte, dass die von Saïed getroffenen außergewöhnlichen Maßnahmen unverhältnismäßig waren. Das Gericht ordnete die Aufhebung mehrerer Dekrete an, einschließlich des Dekrets, mit dem der größte Teil der Verfassung von 2014 außer Kraft gesetzt wurde, und ordnete die Einrichtung des Verfassungsgerichts innerhalb von zwei Jahren an (HRW 12.1.2023).

Dem Justizsystem mangelt es an Effizienz und Unabhängigkeit; lange Verfahrensdauer, mangelnde Beachtung der Prozedere und Kapazität haben einen Vertrauensverlust in der Bevölkerung zur Folge. Die heikle Sanierung in Richtung einer unabhängigen und professionellen Justiz ist dringend geboten, um Korruption und Steuerflucht effizient zu bekämpfen. Das Fehlen eines Verfassungsgerichtshofs wird auch international angeprangert (ÖB 10.2022).

Das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren ist gesetzlich verankert, und die unabhängige Justiz setzt dieses Recht im Allgemeinen durch, obwohl sich Angeklagte darüber beschweren, dass die Behörden die gesetzlichen Bestimmungen über die Gerichtsverfahren nicht konsequent befolgen. Vor zivilen Gerichten haben Angeklagte das Recht auf die Unschuldsvermutung. Sie haben auch das Recht, einen Anwalt zu konsultieren oder auf öffentliche Kosten einen Anwalt stellen zu lassen, Zeugen und Beweise vorzulegen und Urteile gegen sie anzufechten. Das Gesetz schreibt vor, dass Angeklagte unverzüglich und detailliert über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert werden müssen, gegebenenfalls mit freier Auslegung. Sie müssen auch ausreichend Zeit und Gelegenheit erhalten, ihre Verteidigung vorzubereiten, und dürfen nicht gezwungen werden, auszusagen oder Schuld zu bekennen (USDOS 20.3.2023).

Die Militärgerichte verfolgten weiterhin Zivilisten, allerdings seltener als im Jahr 2021 (AI 27.3.2023). Militärgerichte sind befugt, Fälle zu verhandeln, in denen es um Angehörige der Sicherheits- oder Streitkräfte und Zivilisten geht, denen nationale Sicherheitsverbrechen oder Straftaten wie die Beleidigung des Präsidenten (als Oberbefehlshaber der Streitkräfte) oder anderer Militärangehöriger vorgeworfen werden. Berufungen gegen Entscheidungen der Militärgerichte, an denen Zivilisten beteiligt sind, werden vom Kassationsgericht, dem höchsten Berufungsgericht des Landes, verhandelt und sind Teil des zivilen Justizsystems (USDOS 20.3.2023).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien%2C_22.06.2023.pdf, Zugriff 28.6.2023

?        AI - Amnesty International (27.6.2023): The Human Rights Council should address the rapidly growing human rights crisis in Tunisia, https://www.amnesty.org/en/wp-content/uploads/2023/06/MDE3069262023ENGLISH.pdf, Zugriff 9.7.2023

?        FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Tunisia, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090194.html, Zugriff 25.5.2023

?        HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085505.html, Zugriff 30.5.2023

?        ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_Tunesien.docx, Zugriff 27.7.2023

?        USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089227.html, Zugriff 30.5.2023

Sicherheitsbehörden

Dem Innenministerium untersteht die Nationalpolizei und übt die Exekutivfunktion bzw. Strafverfolgung in Großstädten aus. Die Nationalgarde bzw. Gendarmerie übt die Exekutivfunktion in ländlichen Gebieten und kleineren Städten aus, patrouilliert dort und übernimmt die Grenzsicherung. Zivile Behörden kontrollieren den Sicherheitsapparat, wiewohl es weiterhin regelmäßig zu ungestraften Übergriffen durch die Sicherheitskräfte kommt (USDOS 20.3.2023; vgl. AI 27.3.2023, CIA 16.5.2023). Die Behörden haben es weitgehend versäumt, Angehörige der Sicherheitskräfte, denen Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen werden, zur Rechenschaft zu ziehen (AI 27.3.2023). Es gibt seit langem Beschwerden über Brutalität seitens der Polizei, wobei die Beamten beschuldigt werden, Zivilisten und Inhaftierte ungestraft zu misshandeln (FH 13.4.2023). Die Sicherheitskräfte unterbinden regelmäßig Demonstrationen, indem sie den Zugang zu bestimmten Orten blockieren und übermäßige Gewalt anwenden, um Demonstranten zu vertreiben (HRW 12.1.2023). Die Polizeigewerkschaften haben sich einer Reform widersetzt, mit der das Problem angegangen werden sollte (FH 13.4.2023). Die Regierung unternimmt Schritte, um gegen Beamte zu ermitteln, die mutmaßlich Übergriffe begangen haben, aber die diesbezüglichen Untersuchungen sind nicht transparent und es kommt häufig zu langen Verzögerungen und verfahrenstechnischen Hindernissen (USDOS 20.3.2023).Dem Innenministerium untersteht die Nationalpolizei und übt die Exekutivfunktion bzw. Strafverfolgung in Großstädten aus. Die Nationalgarde bzw. Gendarmerie übt die Exekutivfunktion in ländlichen Gebieten und kleineren Städten aus, patrouilliert dort und übernimmt die Grenzsicherung. Zivile Behörden kontrollieren den Sicherheitsapparat, wiewohl es weiterhin regelmäßig zu ungestraften Übergriffen durch die Sicherheitskräfte kommt (USDOS 20.3.2023; vergleiche AI 27.3.2023, CIA 16.5.2023). Die Behörden haben es weitgehend versäumt, Angehörige der Sicherheitskräfte, denen Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen werden, zur Rechenschaft zu ziehen (AI 27.3.2023). Es gibt seit langem Beschwerden über Brutalität seitens der Polizei, wobei die Beamten beschuldigt werden, Zivilisten und Inhaftierte ungestraft zu misshandeln (FH 13.4.2023). Die Sicherheitskräfte unterbinden regelmäßig Demonstrationen, indem sie den Zugang zu bestimmten Orten blockieren und übermäßige Gewalt anwenden, um Demonstranten zu vertreiben (HRW 12.1.2023). Die Polizeigewerkschaften haben sich einer Reform widersetzt, mit der das Problem angegangen werden sollte (FH 13.4.2023). Die Regierung unternimmt Schritte, um gegen Beamte zu ermitteln, die mutmaßlich Übergriffe begangen haben, aber die diesbezüglichen Untersuchungen sind nicht transparent und es kommt häufig zu langen Verzögerungen und verfahrenstechnischen Hindernissen (USDOS 20.3.2023).

Der Sicherheitsapparat war unter dem Ben-Ali-Regime allgegenwärtig und sicherte dessen Machterhalt. Die Rolle der Sicherheitskräfte während des Umsturzes aber teilweise auch bei gewaltsam aufgelösten Demonstrationen gegen die ersten beiden Interimsregierungen im Frühjahr 2011 vertieften den Vertrauensverlust der Bevölkerung gegenüber den Sicherheitsorganen, insbesondere der Polizei und den Sondereinheiten des Innenministeriums. Zwar wurde die Geheimpolizei („police politique“) aufgelöst, allerdings steht eine umfassende Reform des Innenministeriums und der nachgeordneten Behörden bis heute aus. Die Sicherheitskräfte stehen immer wieder in der Kritik; es mangelt an Transparenz, zudem hält die Straflosigkeit für Vergehen der Sicherheitskräfte an (AA 22.6.2023).

Das Militär genießt aufgrund seiner zurückhaltenden Rolle während der Revolution 2011 ein sehr hohes Ansehen in der Bevölkerung, welches bis dato anhält. Durch die derzeit starke Einbindung des Militärs in den Antiterrorkampf als auch bei der Sicherung der Grenzen (so ist z. B. der Süden Tunesiens militärische Sperrzone) ist das Militär nach wie vor wichtiger Stützpfeiler der äußeren, aber auch der inneren Sicherheit (AA 22.6.2023).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien%2C_22.06.2023.pdf, Zugriff 28.6.2023

?        AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Tunisia 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089657.html, Zugriff 9.7.2023

?        CIA - Central Intelligence Agency [USA] (21.6.2023): The World Factbook, Tunisia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/tunisia/, Zugriff 30.6.2023

?        FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Tunisia, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090194.html, Zugriff 25.5.2023

?        HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085505.html, Zugriff 30.5.2023

?        USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089227.html, Zugriff 30.5.2023

Korruption

Laut Freedom House herrscht in Tunesien endemische Korruption (FH 13.4.2023). Tunesien ist seit letztem Jahr um vier Punkte zurückgefallen und kommt im Jahr 2022 auf 40 von 100 Punkte (TI 31.1.2023). Auf dem Corruption Perceptions Index von Transparency International (2022) nimmt Tunesien Platz 85 von 180 ein (TI 2023).

Die Nationale Kommission zur Korruptionsbekämpfung (INLUCC) wurde 2011 gegründet und sollte nach der Verfassung von 2014 durch ein ständiges Gremium, die Kommission für gute Regierungsführung und Korruptionsbekämpfung (IBGLCC), ersetzt werden. Obwohl 2017 ein Gesetz zur Einrichtung der IBGLCC verabschiedet wurde, blieb das neue Gremium inaktiv. Das INLUCC setzte seine Tätigkeit mit unzureichender Finanzierung und wenig Befugnissen zur Durchsetzung von Rechtsmitteln fort. Präsident Saïed rechtfertigte seine Machtergreifung im Juli 2021 zum Teil mit dem Argument, dass sie notwendig sei, um die Korruption im politischen Establishment zu beseitigen, aber die nachfolgenden Schritte seiner Regierung veranlassten Kritiker dazu, den Präsidenten zu beschuldigen, die Korruptionsbekämpfung zu instrumentalisieren, um seine politischen Feinde auszuschalten (FH 13.4.2023). So wurde bereits im Juli 2021 der ehemaliger Leiter des von Präsident Saïed aufgelösten Parlaments und Führer der islamistisch inspirierten Ennahda-Partei, Rached Ghannouchi, aufgrund des Verdachts auf Korruption und Geldwäsche in Zusammenhang mit Überweisungen aus dem Ausland an eine mit Ennahda verbundene Wohltätigkeitsorganisation befragt (ÖB 10.2022). Im August 2021 schloss die Polizei die INLUCC-Zentrale (FH 13.4.2023; vgl. USDOS 20.3.2023), und im März 2022 organisierten die INLUCC-Beschäftigten einen Sitzstreik, um gegen die Nichtauszahlung ihrer Gehälter und das Einfrieren ihrer Arbeit zu protestieren. Im Oktober 2022 setzte der Präsident per Dekret Nadia Saadi als vorläufige Leiterin von INLUCC ein, doch die Zukunft der Organisation blieb ungewiss (FH 13.4.2023).Die Nationale Kommission zur Korruptionsbekämpfung (INLUCC) wurde 2011 gegründet und sollte nach der Verfassung von 2014 durch ein ständiges Gremium, die Kommission für gute Regierungsführung und Korruptionsbekämpfung (IBGLCC), ersetzt werden. Obwohl 2017 ein Gesetz zur Einrichtung der IBGLCC verabschiedet wurde, blieb das neue Gremium inaktiv. Das INLUCC setzte seine Tätigkeit mit unzureichender Finanzierung und wenig Befugnissen zur Durchsetzung von Rechtsmitteln fort. Präsident Saïed rechtfertigte seine Machtergreifung im Juli 2021 zum Teil mit dem Argument, dass sie notwendig sei, um die Korruption im politischen Establishment zu beseitigen, aber die nachfolgenden Schritte seiner Regierung veranlassten Kritiker dazu, den Präsidenten zu beschuldigen, die Korruptionsbekämpfung zu instrumentalisieren, um seine politischen Feinde auszuschalten (FH 13.4.2023). So wurde bereits im Juli 2021 der ehemaliger Leiter des von Präsident Saïed aufgelösten Parlaments und Führer der islamistisch inspirierten Ennahda-Partei, Rached Ghannouchi, aufgrund des Verdachts auf Korruption und Geldwäsche in Zusammenhang mit Überweisungen aus dem Ausland an eine mit Ennahda verbundene Wohltätigkeitsorganisation befragt (ÖB 10.2022). Im August 2021 schloss die Polizei die INLUCC-Zentrale (FH 13.4.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023), und im März 2022 organisierten die INLUCC-Beschäftigten einen Sitzstreik, um gegen die Nichtauszahlung ihrer Gehälter und das Einfrieren ihrer Arbeit zu protestieren. Im Oktober 2022 setzte der Präsident per Dekret Nadia Saadi als vorläufige Leiterin von INLUCC ein, doch die Zukunft der Organisation blieb ungewiss (FH 13.4.2023).

Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung setzt im Allgemeinen das Gesetz nicht effektiv um. Im Laufe des Jahres 2022 gab es zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung, insbesondere das Fordern von Bestechungsgeldern, und einige Parlamentsabgeordnete wurden wegen Korruptionsvorwürfen angeklagt und festgenommen. Im Juni 2022 entließ Präsident Saïed 57 Richter aufgrund von Korruptionsvorwürfen und anderen Anschuldigungen. Die neue Verfassung enthält, anders als die vorherige, keinen Verweis auf die Antikorruptionsbehörde (USDOS 20.3.2023). Die Antikorruptionsgesetzgebung gilt seit jeher als schwach (FH 13.4.2023).

Im März 2022 erließ Präsident Saïed ein Dekret, das das Konzept der "strafrechtlichen Versöhnung" ausweitete und es Geschäftsleuten, die wegen Korruption angeklagt waren, ermöglichte, einer Bestrafung zu entgehen, indem sie Geld für staatliche Projekte bereitstellen. In dieser Ankündigung erklärte der Präsident, 460 Personen hätten dem Land rund 14 Milliarden tunesische Dinar (4,8 Milliarden Dollar) gestohlen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 13.4.2023). Das Verfahren sollte von einer vom Präsidenten ernannten Kommission geleitet werden (FH 13.4.2023).Im März 2022 erließ Präsident Saïed ein Dekret, das das Konzept der "strafrechtlichen Versöhnung" ausweitete und es Geschäftsleuten, die wegen Korruption angeklagt waren, ermöglichte, einer Bestrafung zu entgehen, indem sie Geld für staatliche Projekte bereitstellen. In dieser Ankündigung erklärte der Präsident, 460 Personen hätten dem Land rund 14 Milliarden tunesische Dinar (4,8 Milliarden Dollar) gestohlen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 13.4.2023). Das Verfahren sollte von einer vom Präsidenten ernannten Kommission geleitet werden (FH 13.4.2023).

Im Juli 2022 erhoben sich Demonstranten als Reaktion auf Saieds Missbräuche im Vorfeld einer geplanten Abstimmung zur Annahme einer neuen Verfassung, die die Exekutivbefugnisse erheblich erweitern würde. Doch der Präsident nutzte die Gelegenheit, um seine Macht weiter zu festigen, indem er Demonstranten verhaftete, den Premierminister entließ und das Parlament einfror. Trotz des weitverbreiteten Wahlboykotts stimmten etwas mehr als 30 % der Bevölkerung für die neue Verfassung (TI 31.1.2023).

Quellen:

?        FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Tunisia, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090194.html, Zugriff 25.5.2023

?        ÖB - Österreichische Botschaft [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_Tunesien.docx Zugriff 27.7.2023

?        TI - Transparency International (31.1.2023): CPI 2022 for Middle East & North Africa: Corruption fuels ongoing conflict, Tunisia, https://www.transparency.org/en/news/cpi-2022-middle-east-north-africa-corruption-fuels-ongoing-conflict, Zugriff 25.5.2023

?        TI - Transparency International (2023): Corruption Perception Index, Tunisia, https://www.transparency.org/en/countries/tunisia, Zugriff 25.5.2023

?        USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089227.html, Zugriff 30.5.2023

NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Eine Vielzahl nationaler und internationaler NGOs untersucht Menschenrechtsfälle und publiziert ihre Ergebnisse ohne staatliche Restriktionen. Diese Organisationen berichten, dass Regierungsbeamte selten kooperativ sind und auf ihre Ansichten eingehen (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 22.6.2023). Internationale Organisationen wie Amnesty International, Organisation Mondiale contre la Torture oder Human Rights Watch können weitgehend ohne Einschränkungen in Tunesien arbeiten. Aufgrund der Sondermaßnahmen seit dem 25.7.2021 beklagen Menschenrechtsorganisationen allerdings erschwerte Arbeitsbedingungen (AA 22.6.2023). Ein Dekret aus dem Jahr 2011 garantiert die Handlungsfreiheit von NGOs und legt die Verfahren für die Gründung neuer Gruppen fest. Zehntausende neuer NGOs nahmen nach der Revolution ihre Arbeit auf und veranstalteten in den Folgejahren Konferenzen, Schulungen, Bildungsprogramme und andere Veranstaltungen in ganz Tunesien (FH 13.4.2023).Eine Vielzahl nationaler und internationaler NGOs untersucht Menschenrechtsfälle und publiziert ihre Ergebnisse ohne staatliche Restriktionen. Diese Organisationen berichten, dass Regierungsbeamte selten kooperativ sind und auf ihre Ansichten eingehen (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 22.6.2023). Internationale Organisationen wie Amnesty International, Organisation Mondiale contre la Torture oder Human Rights Watch können weitgehend ohne Einschränkungen in Tunesien arbeiten. Aufgrund der Sondermaßnahmen seit dem 25.7.2021 beklagen Menschenrechtsorganisationen allerdings erschwerte Arbeitsbedingungen (AA 22.6.2023). Ein Dekret aus dem Jahr 2011 garantiert die Handlungsfreiheit von NGOs und legt die Verfahren für die Gründung neuer Gruppen fest. Zehntausende neuer NGOs nahmen nach der Revolution ihre Arbeit auf und veranstalteten in den Folgejahren Konferenzen, Schulungen, Bildungsprogramme und andere Veranstaltungen in ganz Tunesien (FH 13.4.2023).

Die wichtigste Behörde der Regierung zur Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen und zur Bekämpfung von Menschenrechtsbedrohungen ist das Justizministerium. Menschenrechtsorganisationen bemängeln allerdings, dass das Ministerium mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen nicht nachgeht oder sie nicht angemessen untersucht. Innerhalb des Präsidialamtes wurde das Hohe Komitee für Menschenrechte und Grundfreiheiten mit der Überwachung der Menschenrechte und der Beratung des Präsidenten in damit zusammenhängenden Fragen beauftragt. Darüber hinaus befasst sich das unabhängige INPT (The National Authority for the Prevention of Torture) mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen (USDOS 20.3.2023).

Ein Gesetz aus dem Jahr 2018 stellt NGOs jedoch faktisch mit Unternehmen gleich und verpflichtet sie zu einer strengen Berichterstattung, die über die im Dekret von 2011 kodifizierten Anforderungen hinausgeht. Die Organisationen müssen Angaben zu Mitarbeitern, Vermögenswerten, Fusions- oder Auflösungsentscheidungen und Tätigkeiten machen. Die Nichtregistrierung kann zu einem Jahr Haft und einer Geldstrafe führen. Kritiker der Vorschriften argumentieren, dass sie die staatliche Überwachung und Kontrolle der Zivilgesellschaft verstärken. Registrierungsanträge können nach dem Ermessen des Rates des Nationalen Registers abgelehnt werden (FH 13.4.2023).

Im Feber 2022 veröffentlichten tunesische Medien durchgesickerte Änderungsvorschläge zu den Gesetzen über zivilgesellschaftliche Organisationen. Diese Änderungsentwürfe räumen den Behörden einen größeren Spielraum bei der Blockade oder Auflösung von Vereinigungen ein und schränken ihren Zugang zu ausländischen Finanzmitteln ein (FH 13.4.2023). Es gibt besorgniserregende Anzeichen dafür, dass die Behörden unter Präsident Saïed Schritte unternehmen könnten, um die Möglichkeiten tunesischer und internationaler Organisationen der Zivilgesellschaft, in Tunesien frei zu agieren, weiter einzuschränken. Ein durchgesickerter Gesetzentwurf würde den Behörden erhebliche Befugnisse einräumen, um über die Existenz dieser Gruppen zu entscheiden und ihre Aktivitäten zu kontrollieren. Der Gesetzentwurf sieht auch vor, dass die Aktivitäten und die von den Gruppen veröffentlichten Dokumente vage Anforderungen an "Integrität" und "Professionalität" erfüllen müssen und "die Einheit des Staates nicht gefährden" dürfen. Schließlich würde es den Behörden gestattet, Gruppen, die über einen bestimmten Zeitraum hinaus inaktiv bleiben, kurzerhand aufzulösen (EMHRN 26.5.2023). Seit seiner Machtübernahme am 25.7.2021 im Rahmen des Ausnahmezustands hat Präsident Saïed zahlreiche Dekrete erlassen, insbesondere der Erlass des Präsidialdekrets Gesetzesdekret 2022-54 zur "Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit dem Informations- und Kommunikationssystem und Kommunikationssystems" vom 13.9.2022 ("Dekret 54"). Das ohne jegliche Konsultation oder öffentliche Debatte erlassene Dekret 54 bedroht das Recht auf freie Meinungsäußerung, einschließlich der Medienfreiheit, die Ausübung der Menschenrechte im digitalen Bereich und das Recht auf Privatsphäre in Tunesien (ICJ 7.2023). Seit der Einführung des Dekrets 54 und dem Deckmantel der "Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit Informations- und Kommunikationssystemen", die nach dem Gesetzesdekret 54 mit bis zu zehn Jahren Haft und einer hohen Geldstrafe geahndet werden können (EMHRN 26.5.2023; vgl. HRW 27.6.2023), zögert die für seine Durchsetzung zuständige Behörde nicht, Stimmen einzuschüchtern, die sich gegen die Politik der Regierung oder des Präsidenten der Republik wenden. Die Behörden nutzen Artikel 24 des Dekrets 54, um jeden zu verfolgen und zu verhaften, der die Geschehnisse in Tunesien kritisiert (EMHRN 26.5.2023; vgl. ICJ 7.2023). Zusätzlich zu den regulatorischen und legislativen Drohungen nehmen die Schikanen und Einschüchterungen von Aktivisten und Verteidigern weiter zu (EMHRN 26.5.2023). Bis heute werden u. a. Dutzende von Menschenrechtsaktivisten aufgrund von Dekret 54 polizeiliche oder gerichtliche Ermittlungen eingeleitet, die zu einer strafrechtlichen Verfolgung führen (EMHRN 26.5.2023; vgl. HRW 27.6.2023). So wurde der Vorsitzenden der Tunesischen Liga für Menschenrechte, Bassem Trifi, am 28.4.2023 von der Sonderermittlungsbrigade für terroristische Straftaten geladen (EMHRN 26.5.2023).Im Feber 2022 veröffentlichten tunesische Medien durchgesickerte Änderungsvorschläge zu den Gesetzen über zivilgesellschaftliche Organisationen. Diese Änderungsentwürfe räumen den Behörden einen größeren Spielraum bei der Blockade oder Auflösung von Vereinigungen ein und schränken ihren Zugang zu ausländischen Finanzmitteln ein (FH 13.4.2023). Es gibt besorgniserregende Anzeichen dafür, dass die Behörden unter Präsident Saïed Schritte unternehmen könnten, um die Möglichkeiten tunesischer und internationaler Organisationen der Zivilgesellschaft, in Tunesien frei zu agieren, weiter einzuschränken. Ein durchgesickerter Gesetzentwurf würde den Behörden erhebliche Befugnisse einräumen, um über die Existenz dieser Gruppen zu entscheiden und ihre Aktivitäten zu kontrollieren. Der Gesetzentwurf sieht auch vor, dass die Aktivitäten und die von den Gruppen veröffentlichten Dokumente vage Anforderungen an "Integrität" und "Professionalität" erfüllen müssen und "die Einheit des Staates nicht gefährden" dürfen. Schließlich würde es den Behörden gestattet, Gruppen, die über einen bestimmten Zeitraum hinaus inaktiv bleiben, kurzerhand aufzulösen (EMHRN 26.5.2023). Seit seiner Machtübernahme am 25.7.2021 im Rahmen des Ausnahmezustands hat Präsident Saïed zahlreiche Dekrete erlassen, insbesondere der Erlass des Präsidialdekrets Gesetzesdekret 2022-54 zur "Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit dem Informations- und Kommunikationssystem und Kommunikationssystems" vom 13.9.2022 ("Dekret 54"). Das ohne jegliche Konsultation oder öffentliche Debatte erlassene Dekret 54 bedroht das Recht auf freie Meinungsäußerung, einschließlich der Medienfreiheit, die Ausübung der Menschenrechte im digitalen Bereich und das Recht auf Privatsphäre in Tunesien (ICJ 7.2023). Seit der Einführung des Dekrets 54 und dem Deckmantel der "Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit Informations- und Kommunikationssystemen", die nach dem Gesetzesdekret 54 mit bis zu zehn Jahren Haft und einer hohen Geldstrafe geahndet werden können (EMHRN 26.5.2023; vergleiche HRW 27.6.2023), zögert die für seine Durchsetzung zuständige Behörde nicht, Stimmen einzuschüchtern, die sich gegen die Politik der Regierung oder des Präsidenten der Republik wenden. Die Behörden nutzen Artikel 24 des Dekrets 54, um jeden zu verfolgen und zu verhaften, der die Geschehnisse in Tunesien kritisiert (EMHRN 26.5.2023; vergleiche ICJ 7.2023). Zusätzlich zu den regulatorischen und legislativen Drohungen nehmen die Schikanen und Einschüchterungen von Aktivisten und Verteidigern weiter zu (EMHRN 26.5.2023). Bis heute werden u. a. Dutzende von Menschenrechtsaktivisten aufgrund von Dekret 54 polizeiliche oder gerichtliche Ermittlungen eingeleitet, die zu einer strafrechtlichen Verfolgung führen (EMHRN 26.5.2023; vergleiche HRW 27.6.2023). So wurde der Vorsitzenden der Tunesischen Liga für Menschenrechte, Bassem Trifi, am 28.4.2023 von der Sonderermittlungsbrigade für terroristische Straftaten geladen (EMHRN 26.5.2023).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien%2C_22.06.2023.pdf, Zugriff 28.6.2023

?        ICJ - International Commission of Jurists (7.2023): Tunisia: Silencing Free Voices A briefing paper on the enforcement of Decree 54 on Cybercrime, https://icj2.wpenginepowered.com/wp-content/uploads/2023/07/Tunisia-Silencing-Free-Voices-_compressed-1.pdf, Zugriff 21.7.2023

?        EMHRN - EuroMed Rights (ehemals: Euro-Mediterranean Human Rights Network, EMHRN) (26.5.2023): Human rights and the rule of law in Tunisia: the slide continues, https://euromedrights.org/publication/human-rights-and-the-rule-of-law-in-tunisia-the-slide-continues/, Zugriff 21.7.2023

?        FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Tunisia, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090194.html, Zugriff 25.5.2023

?        HRW - Human Rights Watch (27.6.2023): The UN Human Rights Council Should Address the Rapidly Growing Human Rights Crisis in Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094195.html, Zugriff 21.7.2023

?        USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089227.html, Zugriff 30.5.2023

Allgemeine Menschenrechtslage

Seit Beginn des von Präsident Kaïs Saïed vorangetriebenen Staatsumbaus („Prozess des 25. Juli“) ist beim Menschenrechtsschutz eine Trendumkehr zu verzeichnen. Insbesondere seit Jahresbeginn 2023 hat sich die Lage nochmals deutlich verschlechtert (AA 22.6.2023). Die Bedrohung der Meinungsfreiheit, die Schwächung der Zivilgesellschaft, die Schikanierung von Menschenrechtsaktivisten, die offenkundige Einmischung der Exekutive in Gerichtsverfahren, deren Instrumentalisierung mit dem Ziel, dem politischen Pluralismus ein Ende zu setzen, und die Umsetzung mehrerer Initiativen, die einseitig im Rahmen von Ausnahmemaßnahmen ergriffen wurden, verzerren den demokratischen Prozess zusätzlich. Das autoritäre Regime von Präsident Kais Saïed hat sich in eine Paranoia verwandelt, die bisher nur verbal war und von ihm in zahlreichen öffentlichen Reden verbreitet wurde. Es kommt zu einer Zunahme von Verhaftungen und der Schweigepflicht für die Opposition, ferner kommt es auch zu einem schrumpfenden Spielraum für die Zivilgesellschaft und die Einführung von Gesetzen, die jegliche Kritik verbieten (EMHRN 26.5.2023).

Die neue Verfassung vom 25.7.2022 hat die seit 2011 hart errungene, aber seit Jahren krisengeplagte parlamentarische Demokratie Tunesiens in ein hyper-präsidentielles System umgebaut: nahezu vollständige Machtkonzentration auf den Staatspräsidenten, Schwächung des Parlaments, Fehlen institutioneller „checks and balances“ zur Einhegung der Macht des Präsidenten, zudem zahlreiche mögliche Einfallstore für die Einschränkung von Grundrechten, obgleich diese weitgehend wortgleich aus der Verfassung von 2014 in die übernommen wurden. Dies ist jedoch nur die Papierform, in der Praxis sind die Menschenrechte und insbesondere die politischen und bürgerlichen Rechte und Freiheiten in Tunesien immer stärker unter Druck (AA 22.6.2023).

Tunesien hat somit die meisten Konventionen der Vereinten Nationen zum Schutz der Menschenrechte einschließlich der entsprechenden Zusatzprotokolle ratifiziert und bestehende Vorbehalte größtenteils zurückgezogen. Die Umsetzung der Konventionen in nationales Recht dauern weiterhin an. Das zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (OP2-ICCPR) wurde bislang nicht signiert (AA 22.6.2023).

Der zur Erleichterung der Terrorabwehr seit November 2015 immer wieder verlängerte Ausnahmezustand (auf Grundlage eines Dekrets von 1978) gestattet den Sicherheitsbehörden nicht nur weitreichende Eingriffe in die Bewegungsfreiheit, sondern dadurch auch mittelbar in weitere Grundrechte. Zuletzt wurde der Ausnahmezustand am 1.2.2023 durch Präsidialdekret bis Jahresende 2023 verlängert (AA 22.6.2023).

Am 17.8.2022 trat eine neue Verfassung in Kraft, die nach dem Referendum am 25.7.2022 von den Wählern angenommen worden war. Die Verfassung spricht Präsident Kaïs Saïed zunehmend autoritäre Entscheidungskraft zu, schränkt die Gewaltentrennung substanziell ein und wurde so gut wie im Alleingang vom Präsidenten erstellt. Der Vorgang zeichnete sich durch Intransparenz und Missachtung des Rechts der Öffentlichkeit, Informationen darüber einzuholen, aus. Die Einschränkungen bei der Durchsetzung von Menschenrechten seit dem Ausrufen des Ausnahmezustands als Antwort auf die Terroranschläge 2015 werden nun durch die neue Verfassung weiter vertieft. Die Verfassung beinhaltet zwar unterschiedlichste Menschenrechtsbestimmungen im Kapitel „Rechte und Freiheiten“, hat jedoch jegliche Referenz zu universellen Menschenrechten in der Präambel verloren und schränkt die institutionelle Garantie für Rechtsstaatlichkeit und Schutz der Menschenrechte im Vergleich zur Verfassung von 2014 erheblich ein. Die neue Verfassung räumt dem Präsidenten weitreichende Notstandsbefugnisse ohne den erforderlichen Kontrollmechanismus ein, die zur Beschneidung der Menschenrechte und zur Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit genutzt werden können. Darüber hinaus untergräbt die neue Verfassung die Garantien für die Unabhängigkeit des Verfassungsgerichts, einer wichtigen Institution für den Schutz der Menschenrechte, und schränkt dessen Mandat ein, indem sie ihm die Kontrolle über die Verfassungsmäßigkeit der Verlängerung des Ausnahmezustands entzieht. Die Rechte auf persönliche Freiheit, auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit sind aufgrund von Verlängerungen des Ausnahmezustands teilweise noch immer eingeschränkt. Der Tatbestand der "Gefährdung der öffentlichen Moral" gilt weiterhin, ebenso wie immer wieder Fälle von Folter angeprangert werden. Zudem fehlt ein verfassungsrechtliches Höchstgericht (ÖB 10.2022).

Zu den wesentlichen Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über Folter durch Regierungsagenten; willkürliche Festnahmen oder Inhaftierungen; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, einschließlich Verhaftungen oder strafrechtlicher Verfolgung von Journalisten, Zensur oder Durchsetzung oder Androhung der Durchsetzung von strafrechtlichen Verleumdungsgesetzen zur Einschränkung der Meinungsäußerung; Korruption in der Regierung; Diskriminierung und gesellschaftlicher Missbrauch; Straftaten mit Gewalt oder Androhung von Gewalt gegen sexuelle Minderheiten; wie auch Gesetze, die einvernehmliches gleichgeschlechtliches Sexualverhalten zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen, und die Durchsetzung dieser Gesetze; und die schlimmsten Formen der Kinderarbeit. Die Regierung ergriff Schritte, um gegen Beamte zu ermitteln, die mutmaßlich Missbräuche begangen haben. Den Ermittlungen zu Missbräuchen durch Polizei, Sicherheitskräfte und Beamte der Haftanstalten mangelte es jedoch an Transparenz und es kommt häufig zu langen Verzögerungen und verfahrenstechnischen Hindernissen. Auch den hochkarätigen Ermittlungen gegen ehemalige Regierungsbeamte, Parlamentsabgeordnete und Geschäftsleute wegen Korruptionsvorwürfen mangelte es an Transparenz (USDOS 20.3.2023).

Menschenrechtsorganisationen konstatieren in vielen Bereichen wie der Normsetzung, Respekt für und Durchsetzung von Menschenrechten sowie der Offenheit der Regierung für Konsultationen mit der Zivilgesellschaft und den Opfern von Menschenrechtsverletzungen einen negativen Trend, der schon vor der politischen Krise im Sommer 2021 spürbar war, sich seither aber merklich verstärkt hat (AA 22.6.2023).

2014 richtete Tunesien eine Kommission für Wahrheit und Würde (IVD) ein, um die seit 1956 begangenen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Verbrechen zu untersuchen. Anfang 2018 stimmte das Parlament gegen eine Verlängerung des Mandats der Kommission, eine Entscheidung, die von Rechtsaktivisten als Schwächung der Bemühungen um eine Übergangsjustiz kritisiert wurde. Die Kommission legte ihren Abschlussbericht 2019 vor und veröffentlichte ihn offiziell 2020. Er stützt sich auf mehr als 62 000 Beschwerden tunesischer Bürger gegen den Staat wegen Menschenrechtsverletzungen. Tunesische Gerichte begannen mit der Prüfung von 69 Anklagen und 131 Verweisen der IVD, aber die Notstandsmaßnahmen des Präsidenten im Jahr 2021 schufen Unsicherheit über die Zukunft des Prozesses der Übergangsjustiz (FH 13.4.2023). Die Empfehlungen der IVD zur Umsetzung wichtiger institutioneller Reformen bleiben unerfüllt. Nichtsdestotrotz war sie eine relevante Instanz bei der Sichtbarmachung der Rolle der ehemaligen Präsidenten sowie anderer hochrangiger Beamter bei Folter, willkürlichen Inhaftierung und vielen anderen Misshandlungen. Am 31.12.2021 endete das Mandat der Kommission (ÖB 10.2022).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien%2C_22.06.2023.pdf, Zugriff 28.6.2023

?        EMHRN - EuroMed Rights (ehemals: Euro-Mediterranean Human Rights Network, EMHRN) (26.5.2023): Human rights and the rule of law in Tunisia: the slide continues, https://euromedrights.org/publication/human-rights-and-the-rule-of-law-in-tunisia-the-slide-continues/, Zugriff 21.7.2023

?        FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Tunisia, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090194.html, Zugriff 25.5.2023

?        ÖB - Österreichische Botschaft [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_Tunesien.docx, Zugriff 27.7.2023

?        USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089227.html, Zugriff 30.5.2023

Religionsfreiheit

98-99 % der Bevölkerung sind Muslime – mehr oder weniger praktizierend. Die meisten sind Sunniten. Neben Muslimen leben in Tunesien rund 25.000 Christen (zum Großteil Katholiken), wobei die Gemeinden zum Großteil aus ausländischen Bürgern bestehen, und 1.500 Juden (CIA 13.7.2023; vgl. USDOS 20.3.2023, AA 22.6.2023). Des Weiteren gibt es noch Schiiten und Baha’i (CIA 13.7.2023; vgl. USDOS 15.5.2023). Bis zur Revolution im Jänner 2011 konnte der Islam über die Befolgung der grundlegenden muslimischen Riten hinaus kaum gesellschaftliche und politische Aktivitäten entfalten. Außerhalb der Gebetszeiten blieben die Moscheen geschlossen. Zudem wurden die Freitagspredigten sowie alle religiösen Gemeinschaften vom Staat überwacht. Mit der Revolution ist der Islam im gesellschaftlichen und politischen Leben des Landes allmählich immer sichtbarer geworden (AA 22.6.2023).98-99 % der Bevölkerung sind Muslime – mehr oder weniger praktizierend. Die meisten sind Sunniten. Neben Muslimen leben in Tunesien rund 25.000 Christen (zum Großteil Katholiken), wobei die Gemeinden zum Großteil aus ausländischen Bürgern bestehen, und 1.500 Juden (CIA 13.7.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023, AA 22.6.2023). Des Weiteren gibt es noch Schiiten und Baha’i (CIA 13.7.2023; vergleiche USDOS 15.5.2023). Bis zur Revolution im Jänner 2011 konnte der Islam über die Befolgung der grundlegenden muslimischen Riten hinaus kaum gesellschaftliche und politische Aktivitäten entfalten. Außerhalb der Gebetszeiten blieben die Moscheen geschlossen. Zudem wurden die Freitagspredigten sowie alle religiösen Gemeinschaften vom Staat überwacht. Mit der Revolution ist der Islam im gesellschaftlichen und politischen Leben des Landes allmählich immer sichtbarer geworden (AA 22.6.2023).

Der Islam ist offizielle Religion Tunesiens und der Staatspräsident muss laut Verfassung von 2022 Muslim sein. Die neue Verfassung, die in einem Referendum am 25.7.2022 angenommen wurde und im August in Kraft trat, verlangt vom Staat, die Ziele des Islam zu unterstützen und voranzutreiben, und sieht vor, dass „Tunesien Teil der islamischen Umma [Gemeinschaft oder Nation] ist“. Der Staat muss daran arbeiten, die Ziele des Islam zu erreichen und Leben, Ehre, Eigentum, Religion und Freiheit zu bewahren. In der Verfassung heißt es außerdem, dass dies im Rahmen eines demokratischen Systems geschehen wird. Die Verfassung besagt, dass sie Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die Freiheit der Religionsausübung garantiert (USDOS 15.5.2023). Mit der neuen Verfassung von 2022 kam es zu einigen Änderungen. Dabei wurde beispielsweise Tunesien nicht mehr, als ein Staat dessen Religion der Islam ist genannt, sondern als zugehörig zu einer Umma, deren Religion der Islam ist. Zur Erklärung, die Umma ist die Weltgemeinschaft der Muslime. Dieser Bezug auf die Religion und die Ziele des Islams in der Verfassung, gepaart mit der Streichung des Hinweises auf den zivilen Charakter des Staates stellen eine Gefahr für die Freiheiten dar, argumentieren viele NGOs (ÖB 10.2022).

Religions- und Weltanschauungsfreiheit wird in Tunesien mit gewissen Einschränkungen gewährt (AA 22.6.2023). Die Verfassung reflektiert das herrschende Gleichgewicht zwischen religiösem und säkularem Lager in Gesellschaft und Politik: Der Islam ist als Religion des Landes anerkannt, aber die islamische Scharia wurde nicht in der Verfassung verankert. Ein ziviler Staat ist die Grundlage der Verfassung, in der ausdrücklich auf die universellen Menschenrechte Bezug genommen wird (AA 22.6.2023; vgl. USDOS 15.5.2023).Religions- und Weltanschauungsfreiheit wird in Tunesien mit gewissen Einschränkungen gewährt (AA 22.6.2023). Die Verfassung reflektiert das herrschende Gleichgewicht zwischen religiösem und säkularem Lager in Gesellschaft und Politik: Der Islam ist als Religion des Landes anerkannt, aber die islamische Scharia wurde nicht in der Verfassung verankert. Ein ziviler Staat ist die Grundlage der Verfassung, in der ausdrücklich auf die universellen Menschenrechte Bezug genommen wird (AA 22.6.2023; vergleiche USDOS 15.5.2023).

Juden und Christen werden als gleichberechtigte Bürger akzeptiert (BS 2022). Medienberichten zufolge wurden am 9.5.2023 mehrere jüdische Personen bei einem Angriff auf die El Ghriba-Synagoge in Djerba getötet, weitere verletzt (BAMF 15.5.2023; vgl. DW 14.5.2023). Staatspräsident Kaïs Saïed betonte trotz anderslautender Vorwürfe, sein Land sei weiterhin sicher für Menschen jüdischen Glaubens und der Fall werde untersucht (BAMF 15.5.2023).Juden und Christen werden als gleichberechtigte Bürger akzeptiert (BS 2022). Medienberichten zufolge wurden am 9.5.2023 mehrere jüdische Personen bei einem Angriff auf die El Ghriba-Synagoge in Djerba getötet, weitere verletzt (BAMF 15.5.2023; vergleiche DW 14.5.2023). Staatspräsident Kaïs Saïed betonte trotz anderslautender Vorwürfe, sein Land sei weiterhin sicher für Menschen jüdischen Glaubens und der Fall werde untersucht (BAMF 15.5.2023).

Es ist rechtlich möglich, vom Islam zum Christentum zu konvertieren. Missionierung und das Verteilen religiösen Materials sind der katholischen Kirche jedoch verboten (AA 22.6.2023). Es gibt erheblichen gesellschaftlichen Druck gegen die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion (USDOS 15.5.2023). Tunesische Konvertiten (einige hundert im Land) werden innerhalb ihres sozialen und familiären Umfelds zwar zunächst häufig geächtet, mittelfristig aber gesellschaftlich wieder akzeptiert und integriert (AA 22.6.2023); Konvertiten werden häufig schikaniert und diskriminiert (FH 13.4.2023; vgl. USDOS 15.5.2023). Laut NGO Minority Rights Group International (MRGI) berichten Organisationen der Zivilgesellschaft, dass die Zahl muslimischer Konvertiten zum Christentum zunimmt, die gesellschaftlichen Tabus jedoch nach wie vor so stark und weit verbreitet seien, dass diese Personen ihre Konvertierungen im Allgemeinen lieber geheim hielten. Ferner berichten Christen, dass Familienmitglieder Konvertiten häufig beschuldigen, „Schande“ über die Familie zu bringen (USDOS 15.5.2023).Es ist rechtlich möglich, vom Islam zum Christentum zu konvertieren. Missionierung und das Verteilen religiösen Materials sind der katholischen Kirche jedoch verboten (AA 22.6.2023). Es gibt erheblichen gesellschaftlichen Druck gegen die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion (USDOS 15.5.2023). Tunesische Konvertiten (einige hundert im Land) werden innerhalb ihres sozialen und familiären Umfelds zwar zunächst häufig geächtet, mittelfristig aber gesellschaftlich wieder akzeptiert und integriert (AA 22.6.2023); Konvertiten werden häufig schikaniert und diskriminiert (FH 13.4.2023; vergleiche USDOS 15.5.2023). Laut NGO Minority Rights Group International (MRGI) berichten Organisationen der Zivilgesellschaft, dass die Zahl muslimischer Konvertiten zum Christentum zunimmt, die gesellschaftlichen Tabus jedoch nach wie vor so stark und weit verbreitet seien, dass diese Personen ihre Konvertierungen im Allgemeinen lieber geheim hielten. Ferner berichten Christen, dass Familienmitglieder Konvertiten häufig beschuldigen, „Schande“ über die Familie zu bringen (USDOS 15.5.2023).

Religiöse Minderheitengruppen berichteten im Laufe des Jahres von extremen Verwaltungsverzögerungen und mangelnder Reaktion der Regierung bei der Bearbeitung ihrer Anträge auf eine Rechtsvereinigung; einige Anträge reichen bis ins Jahr 2017 zurück (USDOS 20.3.2023).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien%2C_22.06.2023.pdf, Zugriff 28.6.2023

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (15.5.2023): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw20-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 7.6.2023

?        BS - Bertelsmann Stiftung (2022): Tunesien Country Report 2022, https://bti-project.org/de/reports/country-report/TUN, Zugriff 27.7.20 23

?        CIA - Central Intelligence Agency [USA] (13.7.2023): The World Factbook, Tunisia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/tunisia/, Zugriff 21.7.2023

?        DW - Deutsche Welle (14.5.2023): Tunesien: Djerba: Die tödlichen Schüsse vor der Synagoge, https://www.dw.com/de/djerba-die-t%C3%B6dlichen-sch%C3%Bcsse-vor-der-synagoge/a-65604859, Zugriff 30.5.2023

?        FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Tunisia, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090194.html, Zugriff 25.5.2023

?        ÖB - Österreichische Botschaft [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_Tunesien.docx, Zugriff 27.7.20 23

?        USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089227.html, Zugriff 30.5.2023

?        USDOS - US Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091916.html, Zugriff 30.5.2023

Frauen

Frauen sind seit der Unabhängigkeit Tunesiens mit der Einführung des fortschrittlichen Personenstandsgesetzes von 1957 Männern rechtlich weitgehend gleichgestellt (AA 22.6.2023; vgl. ÖB 10.2022), wobei jedoch keine vollständige Gleichheit vor dem Gesetz gegeben ist (ÖB 10.2022). Eine dieser Ausnahmen stellt das Erbrecht dar (AA 22.6.2023; vgl. ÖB 10.2022).Frauen sind seit der Unabhängigkeit Tunesiens mit der Einführung des fortschrittlichen Personenstandsgesetzes von 1957 Männern rechtlich weitgehend gleichgestellt (AA 22.6.2023; vergleiche ÖB 10.2022), wobei jedoch keine vollständige Gleichheit vor dem Gesetz gegeben ist (ÖB 10.2022). Eine dieser Ausnahmen stellt das Erbrecht dar (AA 22.6.2023; vergleiche ÖB 10.2022).

Unter Beibehaltung einiger Bestimmungen der Verfassung von 2014 legt die Verfassung von 2022 fest, dass Frauen und Männer "in Bezug auf Rechte und Pflichten gleich sind und ohne jegliche Diskriminierung vor dem Gesetz gleich sind", und verpflichtet den Staat, Maßnahmen zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen zu ergreifen. Mit der Verfassung von 2022 wurde jedoch eine neue Bestimmung eingeführt, die besagt, dass "Tunesien Teil der islamischen Umma [Gemeinschaft/Nation] ist" und dass die Verwirklichung der Ziele des Islams eine Aufgabe des Staates ist (Artikel 5). Solche Bestimmungen könnten dazu dienen, die Einschränkung von Rechten, insbesondere der Rechte von Frauen, auf der Grundlage der Auslegung religiöser Gebote zu rechtfertigen, wie es auch andere Staaten in der Region getan haben (HRW 12.1.2023). Obwohl die Verfassung die Gleichstellung der Geschlechter garantiert, werden Frauen in der Arbeitswelt diskriminiert, und sexuelle Belästigung im öffentlichen Raum ist weiterhin weit verbreitet (FH 13.4.2023).

Das tunesische Recht diskriminiert Frauen bei Erbschaftsangelegenheiten (USDOS 20.3.2023). Nach geltendem Recht erhalten Frauen nur die Hälfte des Anteils an der Erbschaft, den Männer erhalten, und die Bemühungen um eine Gleichstellung der Geschlechter bei den Erbschaftsrechten sind im Parlament nicht vorangekommen (FH 13.4.2023). Der für Konservativismus bekannte Präsident Kaïs Saïed sendet hinsichtlich seiner Einstellung zu Frauenrechten widersprüchliche Signale aus. Einerseits spricht er sich ausdrücklich gegen eine Gleichstellung im Erbrecht aus, andererseits ernannte er die erste Regierungschefin im arabischen Raum und besetzte ein Drittel der Ministerposten mit Frauen (ÖB 10.2022).

Dennoch ist die neue Verfassung Tunesiens im Vergleich zu anderen arabischen oder muslimischen Ländern in Bezug auf Frauenrechte ein Musterbeispiel. Die Gleichstellung der Frau sowie eine Mindestquote im Parlament wurden sichergestellt (ÖB 10.2022). Es gibt keine Gesetze, die die Beteiligung von Frauen am politischen Prozess einschränkt, und sie beteiligen sich (USDOS 20.3.2023). Mit dem am 15.9.2022 erlassenen Gesetzesdekret 2022-55 wurde das tunesische Wahlgesetz geändert, um Bestimmungen aufzuheben, die unter anderem die Vertretung von Frauen im Parlament fördern sollten. Zuvor sah das Gesetz vor, dass die Kandidatenlisten für die Parlamentswahlen eine gleiche Anzahl von Männern und Frauen enthalten mussten. Nach dem geänderten Gesetz werden die Tunesier die Abgeordneten einzeln wählen, ohne dass eine paritätische Vertretung der Geschlechter unter den Kandidaten gewährleistet ist (AI 27.3.2023).

Mit dem Wahlgesetz vom September 2022 wurde die Quote von 2017 für weibliche und junge Kandidaten abgeschafft, was zu einem deutlichen Rückgang der weiblichen Kandidaten bei den Parlamentswahlen im Dezember 2022 führte. Nach Angaben der International Foundation for Electoral Systems wurden im ersten Wahlgang 23 Kandidaten gewählt, davon drei Frauen. Für die zweite Runde waren 262 Kandidaten vorgesehen, darunter 34 Frauen (13 %) und 228 Männer (87 %) (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 13.4.2023), 4 % waren 35 Jahre oder jünger, und zwei waren Menschen mit Behinderungen (FH 13.4.2023).Mit dem Wahlgesetz vom September 2022 wurde die Quote von 2017 für weibliche und junge Kandidaten abgeschafft, was zu einem deutlichen Rückgang der weiblichen Kandidaten bei den Parlamentswahlen im Dezember 2022 führte. Nach Angaben der International Foundation for Electoral Systems wurden im ersten Wahlgang 23 Kandidaten gewählt, davon drei Frauen. Für die zweite Runde waren 262 Kandidaten vorgesehen, darunter 34 Frauen (13 %) und 228 Männer (87 %) (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 13.4.2023), 4 % waren 35 Jahre oder jünger, und zwei waren Menschen mit Behinderungen (FH 13.4.2023).

Das Gesetz gegen gewalttätige Übergriffe in der Ehe und Familie wurde Ende Juli 2017 einstimmig verabschiedet. Zudem wurde die Verpflichtung des Staates zur Beseitigung der Gewalt gegen Frauen ausdrücklich hinzugefügt. Erstmals werden die Opfer von häuslicher Gewalt unter Schutz gestellt. Das neue Gesetz erkennt körperliche, moralische und sexuelle Gewalt gleichermaßen an (ÖB 10.2022). Die Behörden sind jedoch weiterhin nicht in der Lage angemessene Ressourcen und Schulungen bereitzustellen, um Meldungen von Missbrauch zu untersuchen und gefährdeten Frauen Schutz zu bieten (AI 27.3.2023). Dieses 2018 in Kraft getretene Gesetz zur Verhütung von Gewalt, einschließlich politischer Gewalt, gegen Frauen und Mädchen verpflichtet den Staat zu umfangreichen Maßnahmen in den Bereichen Prävention, Schutz und Nachsorge für Opfer sowie Bestrafung von Tätern (AA 22.6.2023). Die Umsetzung des Gesetzes wurde durch Unzulänglichkeiten behindert, darunter mangelndes Bewusstsein für seine Bestimmungen, ein Mangel an geschulten Beauftragten für die Bearbeitung von Beschwerden, Druck auf Frauen durch einige Beauftragte, misshandelnde Ehemänner nicht vor Gericht zu bringen, und logistische Hindernisse für die Anzeige von Missbrauch. Im Jahr 2022 wurden weiterhin aufsehenerregende Fälle von Femizid im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt gemeldet (FH 13.4.2023). Frauen bleiben somit weiterhin häuslicher Gewalt und anderen Formen geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt. Frauenrechtsgruppen berichteten, dass es keine aktuellen offiziellen Statistiken über gemeldete Tötungen und andere Gewalt gegen Frauen gibt (AI 27.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Oft scheitert man immer noch an einer effektiven Gewaltprävention und an ausreichend Schutz für besonders vulnerable Frauen (ÖB 10.2022).Das Gesetz gegen gewalttätige Übergriffe in der Ehe und Familie wurde Ende Juli 2017 einstimmig verabschiedet. Zudem wurde die Verpflichtung des Staates zur Beseitigung der Gewalt gegen Frauen ausdrücklich hinzugefügt. Erstmals werden die Opfer von häuslicher Gewalt unter Schutz gestellt. Das neue Gesetz erkennt körperliche, moralische und sexuelle Gewalt gleichermaßen an (ÖB 10.2022). Die Behörden sind jedoch weiterhin nicht in der Lage angemessene Ressourcen und Schulungen bereitzustellen, um Meldungen von Missbrauch zu untersuchen und gefährdeten Frauen Schutz zu bieten (AI 27.3.2023). Dieses 2018 in Kraft getretene Gesetz zur Verhütung von Gewalt, einschließlich politischer Gewalt, gegen Frauen und Mädchen verpflichtet den Staat zu umfangreichen Maßnahmen in den Bereichen Prävention, Schutz und Nachsorge für Opfer sowie Bestrafung von Tätern (AA 22.6.2023). Die Umsetzung des Gesetzes wurde durch Unzulänglichkeiten behindert, darunter mangelndes Bewusstsein für seine Bestimmungen, ein Mangel an geschulten Beauftragten für die Bearbeitung von Beschwerden, Druck auf Frauen durch einige Beauftragte, misshandelnde Ehemänner nicht vor Gericht zu bringen, und logistische Hindernisse für die Anzeige von Missbrauch. Im Jahr 2022 wurden weiterhin aufsehenerregende Fälle von Femizid im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt gemeldet (FH 13.4.2023). Frauen bleiben somit weiterhin häuslicher Gewalt und anderen Formen geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt. Frauenrechtsgruppen berichteten, dass es keine aktuellen offiziellen Statistiken über gemeldete Tötungen und andere Gewalt gegen Frauen gibt (AI 27.3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Oft scheitert man immer noch an einer effektiven Gewaltprävention und an ausreichend Schutz für besonders vulnerable Frauen (ÖB 10.2022).

Das Ministerium für Frauen, Familie und Senioren ging Beschwerden über häusliche Gewalt nach und arbeitet auch mit der Zivilgesellschaft zusammen, um das Bewusstsein für das Gesetz zu schärfen und die Zivilgesellschaft dabei zu unterstützen, Frauen an Unterstützungsdienste zu vermitteln. Die Nationale Beobachtungsstelle für Gewalt gegen Frauen betrieb eine Hotline, die Opfer von Gewalt in der Familie weitervermittelt und unterstützt. Das Ministerium für Frauenangelegenheiten entwickelte eine digitale Plattform mit Ressourcen für die Unterstützung und verstärkte die Nachverfolgung und Intervention für die Opfer (USDOS 20.3.2023).

Das Innenministerium betreibt 127 Spezialeinheiten in Polizeistationen im ganzen Land, die mit der Untersuchung von Gewaltverbrechen gegen Frauen betraut sind. Das Justizministerium verfolgte Fälle von Gewalt gegen Frauen und sammelte Informationen über die Fälle in den einzelnen Gerichten, veröffentlichte diese Informationen jedoch nicht. Im August 2022 gab die Frauenministerin Amel Moussa bekannt, dass die Zahl der gemeldeten Fälle von Gewalt gegen Frauen von 15.000 im Jahr 2021 auf 7.500 im gleichen Zeitraum dieses Jahres zurückgegangen sei. Die Ministerin bewertete den Rückgang als Folge des ihrer Meinung nach beispiellosen Anstiegs der Fälle von Gewalt gegen Frauen während der COVID-19-Maßnahman im Jahr 2021 (USDOS 20.3.2023).

Obwohl Vergewaltigung, auch innerhalb der Ehe, gesetzlich verboten ist, bleibt dieses Vergehen ein ernstes Problem. Gewalt gegen Frauen bleibt weit verbreitet und systemisch. Opfer von Vergewaltigungen werden oft durch das herrschende Tabu und sozialen Druck davon abgehalten, Übergriffe zu melden. Frauen können jedoch eine einstweilige Verfügung erwirken, ohne ein Strafverfahren einleiten oder die Scheidung einreichen zu müssen. Das Ministerium für Frauen, Familie und Senioren verfolgt Beschwerden über häusliche Gewalt und arbeitet mit der Zivilgesellschaft zusammen, um das Bewusstsein für das Gesetz zu schärfen und die Frauen mit verfügbaren Unterstützungsdiensten in Kontakt zu bringen. Das Ministerium betreibt eine nationale Hotline für Opfer von Gewalt in der Familie (USDOS 20.3.2023).

2019 wurde unter dem Hashtag „EnaZeda“ durch die tunesische MeToo-Bewegung zunehmend auf Fälle von sexueller Belästigung, insbesondere durch Politiker, aufmerksam gemacht. Auch Fälle von sexueller Belästigung in Schulen wurden öffentlich diskutiert (AA 22.6.2023). Das Gesetz stellt sexuelle Belästigung unter Strafe und sieht für eine Verurteilung eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren und eine hohe Geldstrafe vor (USDOS 20.3.2023).

Das für die arabische Welt als sehr progressiv geltende Personenstandsgesetz vom 13.8.1956 (Code du Statut Personal CSP), gewährt weitreichende jedoch keine vollständige Gleichheit vor dem Gesetz. Der einseitige Verstoß aus dem Familienverband ist durch die richterliche Scheidung ersetzt und die Polygamie abgeschafft, aber innerhalb des Familienverbandes bleibt die patriarchale Struktur bestehen, wie z. B. die elterliche Autorität, die Wahl des Wohnsitzes durch den Ehemann oder die Ungleichheiten im Erbrecht etc. (ÖB 10.2022).

Frauen können die Scheidung einreichen und Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend machen (AA 22.6.2023). Weitere gesetzliche Reformen betrafen u.a. Ungleichstellung zwischen Mann und Frau in Bezug auf die elterliche Obsorge: Seit 2015 wird es Frauen ermöglicht, ohne väterliche Genehmigung mit ihren minderjährigen Kindern ins Ausland zu reisen. Es wird jedoch zwischen Sorgerecht und gesetzlicher Vormundschaft unterschieden, Letztere obliegt allein dem Vater als Familienoberhaupt (Art.23(4) CPS) und muss nach dessen Ableben von einem männlichen Familienmitglied übernommen werden (Art.154 CPS) (ÖB 10.2022).Frauen können die Scheidung einreichen und Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend machen (AA 22.6.2023). Weitere gesetzliche Reformen betrafen u.a. Ungleichstellung zwischen Mann und Frau in Bezug auf die elterliche Obsorge: Seit 2015 wird es Frauen ermöglicht, ohne väterliche Genehmigung mit ihren minderjährigen Kindern ins Ausland zu reisen. Es wird jedoch zwischen Sorgerecht und gesetzlicher Vormundschaft unterschieden, Letztere obliegt allein dem Vater als Familienoberhaupt (Artikel 23 (, 4,) CPS) und muss nach dessen Ableben von einem männlichen Familienmitglied übernommen werden (Artikel 154, CPS) (ÖB 10.2022).

Die Stimme einer Frau als Zeugin in einem Gerichtsverfahren hat dasselbe Gewicht wie die eines Mannes. Eine vom ehemaligen Staatspräsidenten eingesetzte Expertenkommission für Gleichheit und individuelle Freiheiten (COLIBE) hat 2018 umfassende Vorschläge zur vollständigen rechtlichen Gleichstellung von Frauen und Männern erarbeitet. Seither gab es in der Frage mangels politischen Konsenses aber keine Fortschritte. Vor allem das Erbrecht bleibt umstritten: Während progressive Kräfte grundsätzlich gleiche Erbteile für Söhne und Töchter fordern und in der Praxis Erblasserinnen und Erblassern die Möglichkeit lassen, testamentarisch abweichende Regelungen zu treffen, setzen sich islamisch-konservative Kreise für eine Umkehrung dieses Grundsatzes ein. Weitere von der Expertenkommission vorgeschlagene familienrechtliche Reformen zur Förderung der Geschlechtergerechtigkeit, wie z.B. die Abschaffung der hergebrachten Definition des Ehemannes als Familienoberhaupt, haben bislang noch keinen Eingang in konkrete Gesetzesinitiativen gefunden (AA 22.6.2023). Ferner hob das Justizministerium im September 2017 ein Dekret auf, das tunesischen Frauen verboten hatte, nicht-muslimische Männer zu heiraten (ÖB 10.2022).

Die Verfassung verbietet jede Form von Diskriminierung am Arbeitsplatz. Gesellschaftliche, rechtliche und kulturelle Barrieren verringern jedoch die Beteiligung von Frauen am formellen Arbeitsmarkt, insbesondere in Führungspositionen, erheblich. Das Gesetz zur geschlechtsspezifischen Gewalt enthält Bestimmungen zur Beseitigung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles. Das Gesetz schreibt ausdrücklich gleichen Lohn für gleiche Arbeit vor und die Regierung setzte dies im Allgemeinen durch Geldstrafen durch (USDOS 20.3.2023). Obwohl die Verfassung die Gleichstellung der Geschlechter garantiert, werden Frauen in der Arbeitswelt diskriminiert, und sexuelle Belästigung im öffentlichen Raum ist nach wie vor weit verbreitet. Frauen arbeiten oft lange, ohne Verträge, Sozialleistungen oder Rechtsmittel, und viele sind am Weg zur Arbeit Berichten zufolge gefährlichen Bedingungen ausgesetzt. Fälle von Ausbeutung in der Landwirtschaft und im Textilsektor sind weit verbreitet; Frauen arbeiten oft in langem Ausmaß ohne Verträge, Leistungen oder Rechtsmittel (FH 13.4.2023).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien%2C_22.06.2023.pdf, Zugriff 28.6.2023

?        AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Tunisia 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089657.html, Zugriff 30.5.2023

?        FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Tunisia, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090194.html, Zugriff 25.5.2023

?        HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085505.html, Zugriff 30.5.2023

?        ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_Tunesien.docx, Zugriff 27.7.2023

?        USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089227.html, Zugriff 30.5.2023

Kinder

In Tunesien erhalten Kinder per Geburt die Staatsbürgerschaft von den Eltern (USDOS 20.3.2023).

Artikel 52 der Verfassung garantiert Kindern gegenüber ihren Eltern und dem Staat das Recht auf Würde, Gesundheit, Versorgung, Erziehung und Bildung. Der Staat verpflichtet sich darüber hinaus zum Schutz von Kindern "ohne Diskriminierung und im Einklang mit dem Kindeswohl" (AA 22.6.2023). 27 % der Tunesier sind unter 18 Jahre alt. Die Armutsrate unter Kindern betrug 2020 ca. 21,2 % (ÖB 10.2022).

Das Gesetz stellt Kindesmissbrauch unter Strafe. Zivilgesellschaftliche Organisationen berichteten, dass Kindesmissbrauch weit verbreitet sei und vor allem zu Hause und in Schulen vorkomme. Das Bildungsministerium und das Ministerium für Frauen, Familie, Kinder und Senioren führten mit Unterstützung der Zivilgesellschaft öffentliche Aufklärungs- und Sensibilisierungskampagnen über die schädlichen Auswirkungen von körperlicher Züchtigung und häuslicher Gewalt durch (USDOS 20.3.2023). Trotz harter Strafen wird eine hohe Dunkelziffer vermutet. Gemäß einer jüngst vom Ministerium für Frauen, Familie und Kindheit veröffentlichten Studie sind 90 % der Kinder Opfer von Gewalt innerhalb der Familie. Im ländlichen Bereich sind Kinder häufig Opfer wirtschaftlicher Ausbeutung und haben wenig Zugang zu Bildung (ÖB 10.2022).

Das 2018 in Kraft getretene Gesetz zur Verhütung von Gewalt, einschließlich politischer Gewalt, gegen Frauen und Mädchen verpflichtet den Staat zu umfangreichen Maßnahmen in den Bereichen Prävention, Schutz und Nachsorge für Opfer sowie zur Bestrafung der Täter (AA 22.6.2023). Sexuelle Beziehungen mit einem Kind unter 16 Jahren gelten in jedem Fall als Vergewaltigung, und der Täter wird mit 20 Jahren Gefängnis bestraft, wobei die Möglichkeit einer lebenslangen Freiheitsstrafe besteht, wenn erschwerende Umstände, wie Inzest oder Gewaltanwendung, vorliegen. Gerichte können jedoch in bestimmten Situationen, die Eheschließung von Personen unter 18 Jahren auf Antrag und Zustimmung beider Elternteile genehmigen (USDOS 20.3.2023).

Im Jahr 2021 erzielte Tunesien moderate Fortschritte bei den Bemühungen, die schlimmsten Formen der Kinderarbeit zu beseitigen. Im Juli 2021 verabschiedete das tunesische Parlament das Gesetz über Hausangestellte, das die Beschäftigung von Kindern als Hausangestellte verbietet. Im April 2021 eröffnete das Programm „Second Chance“, das Schulabbrecher im Alter von 12 bis 18 Jahren wieder in das Bildungssystem integriert oder ihnen eine Berufsausbildung ermöglicht, einen neuen Standort. Darüber hinaus wurde im November 2021 eine neue Notunterkunft für Kinder in Tunis eingerichtet, zusammen mit fünf weiteren Unterkünften im ganzen Land, die sich den Bedürfnissen von Kindern widmen. Artikel 53 des Arbeitsgesetzbuchs schreibt ein Mindestalter von 16 Jahren für berufliche Tätigkeiten vor (USDOL 28.9.2022).

Allerdings sind Kinder in Tunesien den schlimmsten Formen der Kinderarbeit ausgesetzt, darunter Zwangsarbeit bei Hausarbeiten und Betteln. Vorwürfe der Ausbeutung von Kindern – einschließlich sexueller Ausbeutung – haben seit Beginn der COVID-19-Pandemie erheblich zugenommen. Den Berichten zufolge gab es im Jahr 2021 einen Anstieg der Zahl der Kinder, die von kriminellen Organisationen zum Betteln gezwungen wurden (USDOL 28.9.2022).

Im Jahr 2021 ergriffen die Strafverfolgungsbehörden in Tunesien Maßnahmen zur Bekämpfung der Kinderarbeit. Es bestehen jedoch Lücken in der Arbeit der Strafverfolgungsbehörden, die eine angemessene Strafverfolgung behindern können, einschließlich mangelhafter Strukturen für die Strafverfolgungsplanung. Die zivilrechtlichen Bußgelder für Verstöße gegen Kinderarbeitsgesetze sind niedrig und liegen zwischen etwa 7 und 21 US-Dollar pro Verstoß (20 bis 60 TND) und werden bei Wiederholungstätern verdoppelt, der Gesamtbetrag darf jedoch 1.667 US-Dollar (5.000 TND) nicht überschreiten. Zivilrechtliche Bußgelder reichen nach wie vor nicht aus, um potenzielle Verstöße abzuschrecken (USDOL 28.9.2022).

Insbesondere in ländlichen Gebieten stoßen Studierende aufgrund unzureichender Transportmöglichkeiten und Haushaltsarmut auf Bildungshindernisse. Die Abschlussquoten der Mittel- und Oberstufe in armen und ländlichen Gemeinden bleiben deutlich niedriger als in wohlhabenden und städtischen Gebieten (USDOL 28.9.2022).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien%2C_22.06.2023.pdf, Zugriff 28.6.2023

?        ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_Tunesien.docx, Zugriff 29.12.2022

?        USDOL - US Department of Labor [USA] (28.9.2022): 2021 Findings on the Worst Forms of Child Labor: Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2082818.html, Zugriff 7.6.2023

?        USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089227.html, Zugriff 30.5.2023

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz gewährleistet Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 13.4.202), Emigration sowie Wiedereinbürgerung. Die Regierung respektiert im Allgemeinen diese Rechte auch in der Praxis (USDOS 20.3.2023). Bereits im Jahr 2021 genehmigte Präsident Saïed Berichten zufolge die Anwendung von Reiseverboten für Einzelpersonen, gegen die ein Gerichtsverfahren anhängig war (USDOS 20.3.2023)Das Gesetz gewährleistet Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 13.4.202), Emigration sowie Wiedereinbürgerung. Die Regierung respektiert im Allgemeinen diese Rechte auch in der Praxis (USDOS 20.3.2023). Bereits im Jahr 2021 genehmigte Präsident Saïed Berichten zufolge die Anwendung von Reiseverboten für Einzelpersonen, gegen die ein Gerichtsverfahren anhängig war (USDOS 20.3.2023)

Allerdings haben die Behörden im Rahmen des Ausnahmezustands weitreichende Befugnisse, die Bewegungsfreiheit von Personen einzuschränken, ohne formale Anklagen zu erheben, und Tausende von Menschen sind von solchen Anordnungen betroffen (FH 13.4.2023; vgl. HRW 16.1.2023). Die Behörden verhängten willkürliche Reiseverbote gegen mindestens drei Personen (AI 27.3.2023); so wurden beispielsweise die ehemaligen Parlamentarierinnen Saida Ounissi und Jamila Ksiksi daran gehindert, Tunesien zu verlassen (HRW 12.1.2023), wie auch Parlamentsmitglieder, die sich öffentlich gegen Präsident Saïed gestellt hatten (AI 27.3.2023). Menschenrechtsgruppen kritisierten die Reiseverbote, die nach der Ergreifung außerordentlicher Vollmachten durch den Präsidenten im Juli 2021 verhängt wurden, als willkürliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit (FH 13.4.2023). Zudem stellen diese fest, dass die Behörden das Gesetz nicht konsequent anwenden und dass die Sicherheitskräfte Gerichtsentscheidungen zur Aufhebung von Reisebeschränkungen nicht immer respektieren (USDOS 20.3.2023).Allerdings haben die Behörden im Rahmen des Ausnahmezustands weitreichende Befugnisse, die Bewegungsfreiheit von Personen einzuschränken, ohne formale Anklagen zu erheben, und Tausende von Menschen sind von solchen Anordnungen betroffen (FH 13.4.2023; vergleiche HRW 16.1.2023). Die Behörden verhängten willkürliche Reiseverbote gegen mindestens drei Personen (AI 27.3.2023); so wurden beispielsweise die ehemaligen Parlamentarierinnen Saida Ounissi und Jamila Ksiksi daran gehindert, Tunesien zu verlassen (HRW 12.1.2023), wie auch Parlamentsmitglieder, die sich öffentlich gegen Präsident Saïed gestellt hatten (AI 27.3.2023). Menschenrechtsgruppen kritisierten die Reiseverbote, die nach der Ergreifung außerordentlicher Vollmachten durch den Präsidenten im Juli 2021 verhängt wurden, als willkürliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit (FH 13.4.2023). Zudem stellen diese fest, dass die Behörden das Gesetz nicht konsequent anwenden und dass die Sicherheitskräfte Gerichtsentscheidungen zur Aufhebung von Reisebeschränkungen nicht immer respektieren (USDOS 20.3.2023).

Zivilgesellschaftliche Gruppen berichten, dass das Innenministerium weiterhin eine informelle Liste mit Reiseverboten, namens „S17“-Beobachtungsliste nützt, um eine zusätzliche Kontrolle durch Beamte an den Grenzkontrollpunkten zu ermöglichen. Mehrere ehemalige Parlamentsmitglieder und Politiker gaben öffentlich bekannt, dass sie daran gehindert wurden, ins Ausland zu reisen, obwohl gegen sie kein Gerichtsverfahren eingeleitet wurde (USDOS 20.3.2023).

Das Gesetz schreibt vor, dass die Behörden diejenigen, die von Reisebeschränkungen betroffen sind oder deren Reisepass beschlagnahmt wurde, unverzüglich über die Gründe für diese Entscheidungen informieren. Darüber hinaus haben die betroffenen Personen gesetzlich das Recht, die Entscheidung anzufechten, und das Gesetz sieht eine maximale Frist von 14 Monaten vor, in der ihre Reise eingeschränkt werden kann, bevor eine erneute gerichtliche Anordnung erforderlich ist (USDOS 20.3.2023).

Einer Flucht innerhalb Tunesiens werden durch die geringe Größe des Landes enge Grenzen gesetzt. Ein Verlassen besonders gefährdeter Gebiete in den Grenzregionen ist grundsätzlich möglich (AA 22.6.2023).

Quellen:

?        AA- Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien%2C_22.06.2023.pdf Zugriff 28.6.2023,

?        AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Tunisia 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089657.html, Zugriff 30.5.2023

?        FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Tunisia, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090194.html, Zugriff 25.5.2023

?        HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085505.html, Zugriff 30.5.2023

?        USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089227.html, Zugriff 30.5.2023

Grundversorgung und Wirtschaft

Elf Jahre nach der Jasminrevolution konnten die hohen Erwartungen hinsichtlich eines besseren und gerechteren Lebens in wirtschaftlicher Hinsicht nicht realisiert werden. Großen Fortschritten im Bereich Meinungsfreiheit und Parteienvielfalt stehen eine schwere Wirtschaftsrezession und eine Verarmung weiter Bevölkerungsschichten gegenüber. Keiner der zahlreichen Regierungen seit 2011 ist es gelungen, substanzielle und für die Bevölkerung spürbare Verbesserungen ihrer Lebensumstände herbeizuführen; das Gegenteil war der Fall. Auslöser der Jasminrevolution von 2011 waren Armut, sozialer Ausschluss, Ungerechtigkeit und Mangel an Perspektiven. Elf Jahre später hat sich die Lage keineswegs verbessert, es haben sich die Lebensumstände für viele Tunesier zum Teil dramatisch verschlechtert und die Korruption alle Lebensbereiche erfasst (ÖB 10.2022). Tunesien erlebt derzeit einen Zustand des Aufruhrs und der Spannungen, da die meisten Preise für Grundnahrungsmittel von den Märkten ausgegangen sind, insbesondere Zucker und Speiseöl. Parallel dazu heizten die hohen Preise und die steigenden Steuern und Treibstoffkosten, parallel zur verspäteten Zahlung der Gehälter, die Situation an (MW 11.3.2022). Waren die Herausforderungen in wirtschaftlicher, sozialer, moralischer und kultureller Hinsicht bereits bisher enorm, sind sie nun seit Ausbruch der COVID-19-Krise Mitte März 2020 nochmals um ein Vielfaches angewachsen (ÖB 10.2022).

So erlebte Tunesien 2022 einen Zustand des Aufruhrs und der Spannungen, da die meisten Grundnahrungsmittel nicht mehr auf den Märkten erhältlich waren, insbesondere Zucker und Speiseöl. Parallel dazu heizten die hohen Preise und die steigenden Steuern und Treibstoffkosten, parallel zu verspäteten Auszahlungen der Gehälter, die Situation weiter an (MW 11.3.2022).

Trotz Beruhigung der COVID-19-Situation bekommt Tunesien die Auswirkungen des Krieges in der Ukraine zu spüren. Die ukrainischen Weizenlieferungen blieben lange Zeit aus und die Preise für Erdöl und Erdgas haben stark angezogen (WKO 4.2023). Traditionell importiert Tunesien über 50 % seines Getreidebedarfs aus der Ukraine (WKO 4.2023; DFK 14.3.2023), was eine sehr hohe Inflation zur Folge hat. Laut dem tunesischen Institut für Statistik lag die nationale Inflationsrate im Feber 2023 bei 10,4 % – Tendenz steigend. Zusätzlich zu den steigenden Preisen komme es ständig zu Engpässen bei Gütern des Grundbedarfs; Grundnahrungsmittel wie Milch und Butter werden knapp, der Preis für Speiseöl verdoppelte sich zuletzt (DFK 14.3.2023). Die Knappheit gewisser Rohstoffe und Energieträger und die daraus induzierten Preissteigerungen führten zu einem Anstieg der Inflation. Die Folge ist, dass die Kaufkraft der Tunesier weiter sinkt. Zudem stieg COVID-bedingt die Arbeitslosigkeit 2020 auf 15,9 %. Im Jahresverlauf 2022 war diese wiederum leicht rückläufig aufgrund des langsam wieder anlaufenden Tourismus und belief sich auf 15,5 %. Die tunesischen Exporte entwickeln sich ebenfalls positiv (WKO 4.2023).

Generell hat sich die wirtschaftliche Lage im Land und damit die Situation der Menschen in den vergangenen Jahren konstant verschlechtert. Laut tunesischem Jurist und Politikexperte Hamadi Redissi ist die wirtschaftliche Lage des Landes „dramatisch“. Die Rating-Agentur Moody's stufte Tunesien bereits Ende Jänner 2023 auf die schlechteste Klasse herab (DFK 14.3.2023).

Somit bleibt Tunesien auch finanziell in einer Schieflage. Die Regierung hofft auf einen Milliarden-Kredit des Internationalen Währungsfonds (IWF), um einen Staatsbankrott abwenden zu können. Der IWF fordert im Gegenzug die Aufhebung von Subventionen unter anderem für Kraftstoffe und Nahrungsmittel sowie weitere Reformen. Das wiederum lehnen die Gewerkschaften ab (DFK 14.3.2023; vgl. WKO 4.2023). Somit bleibt Tunesien auch finanziell in einer Schieflage. Die Regierung hofft auf einen Milliarden-Kredit des Internationalen Währungsfonds (IWF), um einen Staatsbankrott abwenden zu können. Der IWF fordert im Gegenzug die Aufhebung von Subventionen unter anderem für Kraftstoffe und Nahrungsmittel sowie weitere Reformen. Das wiederum lehnen die Gewerkschaften ab (DFK 14.3.2023; vergleiche WKO 4.2023).

Die Weltbank erklärte, dass die steigenden Energie- und Lebensmittelpreise auf den internationalen Märkten zu einem höheren tunesischen Haushaltsdefizit führen werden, welches für 2023 auf -6,1 % und für 2024 auf -5,2 % des BIP geschätzt wird. Im Jahr 2021 betrug die Staatsverschuldung Tunesiens 81,8 % des BIP und Ende 2022 betrug die Schuldenquote bereits 88,8 % des BIP. Ein Finanzierungsbedarf von 19,9 Mrd. TND (d.s. 13,7 % des BIP) ist nötig, um das Budgetdefizit auszugleichen, doch die steigende Inflation und die Situation in der Ukraine werden wohl höhere Zuschüsse erforderlich machen. Die Weltbank merkt auch an, dass Tunesiens Schwierigkeiten beim Zugang zu internationalen Finanzmitteln zunehmen werden, um die Defizite auch künftig finanzieren zu können. Die tunesische Wirtschaft bleibt somit weiterhin unter Druck. Die Regierung hofft auf ein Darlehen in Höhe von 1,9 Mrd. USD des Internationalen Währungsfonds (IWF), um einen Staatsbankrott abwenden zu können. Ohne rasche Umsetzung von Strukturreformen, den Verkauf von staatlichen Unternehmen und Grundbesitz, einer grundlegenden Reform des Subventionssystems und der Kontrolle des Anstiegs der Gehälter aller öffentlich Bediensteten, um den Haushalt zu sanieren (WKO 4.2023; vgl. HBS 7.3.2023). Es ist allerdings wohl kein neues Abkommen mit dem IWF zu erwarten (WKO 4.2023).Die Weltbank erklärte, dass die steigenden Energie- und Lebensmittelpreise auf den internationalen Märkten zu einem höheren tunesischen Haushaltsdefizit führen werden, welches für 2023 auf -6,1 % und für 2024 auf -5,2 % des BIP geschätzt wird. Im Jahr 2021 betrug die Staatsverschuldung Tunesiens 81,8 % des BIP und Ende 2022 betrug die Schuldenquote bereits 88,8 % des BIP. Ein Finanzierungsbedarf von 19,9 Mrd. TND (d.s. 13,7 % des BIP) ist nötig, um das Budgetdefizit auszugleichen, doch die steigende Inflation und die Situation in der Ukraine werden wohl höhere Zuschüsse erforderlich machen. Die Weltbank merkt auch an, dass Tunesiens Schwierigkeiten beim Zugang zu internationalen Finanzmitteln zunehmen werden, um die Defizite auch künftig finanzieren zu können. Die tunesische Wirtschaft bleibt somit weiterhin unter Druck. Die Regierung hofft auf ein Darlehen in Höhe von 1,9 Mrd. USD des Internationalen Währungsfonds (IWF), um einen Staatsbankrott abwenden zu können. Ohne rasche Umsetzung von Strukturreformen, den Verkauf von staatlichen Unternehmen und Grundbesitz, einer grundlegenden Reform des Subventionssystems und der Kontrolle des Anstiegs der Gehälter aller öffentlich Bediensteten, um den Haushalt zu sanieren (WKO 4.2023; vergleiche HBS 7.3.2023). Es ist allerdings wohl kein neues Abkommen mit dem IWF zu erwarten (WKO 4.2023).

Tunesiens Präsident lehnte die Bedingungen des IWF Rettungspakets am 6.4.2023 deutlich ab (AN 6.4.2023). Vergangenen September (2022) hatte sich Tunesien mit dem IWF im Grundsatz auf einen Kredit über 1,9 Milliarden Dollar (1,74 Mrd Euro) geeinigt (NTV 6.4.2023; SRF 16.6.2023). Dessen Bewilligung liegt jedoch in weiter Ferne, da Tunesien die vom IWF formulierten Voraussetzungen dafür nicht erfüllt. Im Zentrum steht eine Übereinkunft zwischen der landesweit größten Gewerkschaft UGTT, der Regierung, dem Präsidenten und dem Arbeitgeberverband UTICA (HBS 7.3.2023). Da Tunesien bereits wichtige Verpflichtungen versäumt hat, und die Geber davon ausgehen, dass die Finanzen des Staates zunehmend von den Zahlen abweichen werden, die zur Berechnung der Vereinbarung herangezogen wurden. Ohne einen Kredit steht Tunesien vor einer ausgewachsenen Zahlungsbilanzkrise und der Zahlungsunfähigkeit (AN 6.4.2023) bzw. einem Staatsbankrott (HBS 7.3.2023).

Die Rettungsgespräche mit dem IWF sind seit Monaten ins Stocken geraten. Zudem haben die drei großen internationalen Ratingagenturen das Fehlen eines IWF-Darlehens als Hauptgrund für die Herabstufung der Bonitätsbewertungen tunesischer Staatsanleihen in den letzten Monaten angegeben. Diese schlechten Bonitätsbewertungen haben den Import von lebenswichtigen Gütern wie Weizen behindert (AN 6.4.2023). Gleichzeitig hängt die Industrieproduktion von der Konjunktur in Europa ab. Die Prognosen für das Wachstum des Bruttoinlandprodukts (BIP) liegen für 2023 bei knapp unter 2 %. Welche Reformen auf den Weg gebracht werden, ist nach wie vor unklar. Die Verzögerung der Entscheidung des IWF zeigt, dass Klärungsbedarf besteht. Währenddessen nehmen die Spannungen zwischen Regierung, Zentralbank und Gewerkschaften zu. Einige der zu erwartenden Maßnahmen, wie die Reform von Staatsunternehmen und die weitere Senkung von Subventionen, bergen Zündstoff (GTAI 15.4.2023).

Gemäß Weltbankstatistiken leben mehr als 2,5 Mio. Tunesier (bei einer Bevölkerung von 12 Mio.) unter der Armutsgrenze. Allein aufgrund der COVID-19-Krise kamen über 600.000 dazu. Somit ist deren Zahl von 15,5 % vor der Krise auf 21 % angestiegen. Es bestehen regional große Unterschiede. In einigen Regionen im Landesinneren beträgt der Armutsanteile über 50 %. Die Regierung lässt den Ärmsten unregelmäßig – von der Weltbank finanzierte – direkte Unterstützungen zukommen, ohne allerdings die zugrunde liegenden Ursachen zu bekämpfen. Ein flächendeckendes direktes Unterstützungsprogramm für bedürftige Familien ist in Ausarbeitung und soll – wie vom IWF gefordert – das bisherige produktorientierte Subventionssystem ablösen (ÖB 10.2022).

Die Kaufkraft der Tunesier sinkt, jedoch war die Arbeitslosigkeit im Jahresverlauf 2022 mit 15,5 % leicht rückläufig. Grund dafür ist die positive Entwicklung bzw. Erholung des Tourismus und der tunesischen Exporte (WKO 14.4.2023; vgl. WKO 4.2023). Mit Stand März 2023 lag die Arbeitslosenquote bei 14,7 % (WKO 4.2023). Zu dem hohen Anteil an jungen und diplomierten Arbeitslosen kommen die Schulabbrecher (jährlich ca. 100.000), die vom privaten Sektor und vor allem auch im Tourismus krisenbedingt Entlassenen sowie das Heer an Beschäftigten des informellen Sektors (der auf 50 % der Wirtschaftsleistung geschätzt wird), welchen ihre Existenzgrundlage entzogen wurde (ÖB 10.2022). Aufgrund der relativ hohen Inflation müssen Gehälter fortwährend angepasst werden. So variiert die Beschäftigungsquote je nach Region innerhalb Tunesiens. Tendenziell ist die Lage an der Küste und im Norden des Landes besser, was auf die Tourismusbranche sowie die dort angesiedelte Industrie zurückzuführen ist (ABG 2.2023).Die Kaufkraft der Tunesier sinkt, jedoch war die Arbeitslosigkeit im Jahresverlauf 2022 mit 15,5 % leicht rückläufig. Grund dafür ist die positive Entwicklung bzw. Erholung des Tourismus und der tunesischen Exporte (WKO 14.4.2023; vergleiche WKO 4.2023). Mit Stand März 2023 lag die Arbeitslosenquote bei 14,7 % (WKO 4.2023). Zu dem hohen Anteil an jungen und diplomierten Arbeitslosen kommen die Schulabbrecher (jährlich ca. 100.000), die vom privaten Sektor und vor allem auch im Tourismus krisenbedingt Entlassenen sowie das Heer an Beschäftigten des informellen Sektors (der auf 50 % der Wirtschaftsleistung geschätzt wird), welchen ihre Existenzgrundlage entzogen wurde (ÖB 10.2022). Aufgrund der relativ hohen Inflation müssen Gehälter fortwährend angepasst werden. So variiert die Beschäftigungsquote je nach Region innerhalb Tunesiens. Tendenziell ist die Lage an der Küste und im Norden des Landes besser, was auf die Tourismusbranche sowie die dort angesiedelte Industrie zurückzuführen ist (ABG 2.2023).

Tunesien ist ein Niedriglohnland. Die durchschnittlichen Monatslöhne im produzierenden Gewerbe liegen zwischen 500 und 800 Dinar [160-250 Euro]. Arbeiter im öffentlichen Sektor verdienen rund 900 Dinar, Beamte 1.000-1.600 Dinar [310-500 Euro]. Der staatliche Mindestlohn (sogenannter SMIG), liegt bei 403 Dinar [ca. 120 Euro]. Etwa 25,4 % der Bevölkerung leben in Armut, d. h. sie leben von weniger als dem staatlichen Mindestlohn (sogenannter SMIG), der umgerechnet bei ca. 140 Euro liegt. Auch für die bisherige Mittelschicht wird die Diskrepanz zwischen Verdienst und Deckung der tatsächlichen Bedürfnisse immer größer und die Verschuldung der Privathaushalte hat stark zugenommen. Die Kaufkraft der tunesischen Bevölkerung ist seit der Revolution 2011 um 30 % zurückgegangen. Grund für die dramatische Verschlechterung der Einkommenssituation sind Jahrelanges (so gut wie) Nullwachstum, im Jahr 2020 eine schwere Rezession bedingt durch COVID-19, hohe Inflation, der stets zunehmende Mangel an Arbeitsplätzen für die z. T. schlecht bzw. nicht den Bedürfnissen entsprechend ausgebildeten Arbeitskräfte, ein Niedergang des in Tunesien sehr bedeutenden staatlichen Industriesektors, Misswirtschaft sowie Korruption. Der Wegbruch des Tourismus traf Tunesien besonders hart, er trägt 11 % zum BNP bei (ÖB 10.2022).

Laut Weltbank führen die steigenden Energie- und Lebensmittelpreise auf den internationalen Märkten zu einem höheren tunesischen Haushaltsdefizit (WKO 4.2023). Immerhin gibt es in einigen Bereichen Erfolgsmeldungen. Die Einnahmen aus dem Tourismus stiegen bereits 2022 wieder stark an, für 2023 haben mehrere Fluglinien ihre Verbindungen nach Tunesien ausgebaut (GTAI 15.3.2023). Der tunesische Tourismussektor erholt sich langsam von der COVID-Pandemie. Die Einnahmen beliefen sich im Jahr 2022 auf 1,2 Mrd. Euro. Aufgrund der Situation in der Ukraine kommt es zu einem Ausbleiben der Touristen aus dieser Region, was etwa 7 % der Gesamteinnahmen dieses Tourismus-Sektors ausmacht. Das Wirtschaftswachstum für das Jahr 2022 betrug +2,5 % (WKO 4.2023).

Der Agrarsektor kam vergleichsweise gut durch das Corona-Jahr 2020. Und auch zu Beginn 2020 lief die Produktion von Phosphat gut. Die Pharmaindustrie gilt weiterhin als Hoffnungsträger und bietet Exportchancen. Nachdem es 2019 gute Aussichten für die Textilbranche gab, ist die Produktion im letzten Jahr um circa 20 % zurückgegangen. Mit mehr als 100.000 Beschäftigten ist Tunesien ein etablierter IT-Standort. Zudem etabliert sich das Land als Start-up-Hub für die Region. E-Commerce und Digitalisierung profitieren auch in Pandemiezeiten. Wegen niedriger Gehälter wandern jährlich allerdings etwa 2.500 Informatiker ins Ausland ab (ABG 2.2023).

Bei einer in drei tunesischen Städten (Great Tunis, Sousse und Sfax) durchgeführten Umfrage zu sozio-ökonomischen Faktoren wurden, mittels Computer Assisted Telephone Interviewing (CATI)-Methode und Quotenstichproben auf der Grundlage der neuesten verfügbaren offiziellen Bevölkerungsdaten im Zeitraum 5.-8.1.2022 in jeder der genannten Zielstädte, Einwohner, bzw. eine Stichprobe von 300 Personen zwischen 16 und 35 Jahren, von One to One for Research and Polling befragt. Dort geben 42 % der Befragten an, dass sie ihren Haushalt kaum oder gar nicht mit Lebensmitteln versorgen können, was eine schwierige Situation für den Großteil der Befragten darstellt. Problematischer ist es, wenn es um den Kauf von grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhe geht, denn nur 16 % schaffen es, ihren Haushalt mit diesen Gütern zu versorgen, 28 % schaffen es gerade so, und 53 % können diese Art von Gütern entweder kaum oder gar nicht für ihren Haushalt besorgen. Dennoch geben 44 % der Befragten an, eher zufrieden zu sein mit ihrem Leben. Unter den Einwohner mit niedrigen Einkommen sind 37,3 % der Befragten eher zufrieden, 28,2 % sind gar nicht zufrieden und 16,7 % sind sehr zufrieden mit ihrem Leben. Die für dieses Ergebnis ausschlaggebende demografische Variable ist das Einkommensniveau (BFA 5.2.2022).

Die Grundversorgung der Bevölkerung ist zwar vor allem dank staatlicher Subventions- und Interventionspolitik bis auf saisonale Versorgungsengpässe einigermaßen gesichert, hingegen besteht ein eklatantes Einkommensgefälle zwischen wohlhabenderer Küstenregion sowie dem Großraum Tunis (mit allein ca. 50 % der Bevölkerung) und den benachteiligten ruralen Gebieten im Hinterland (ÖB 10.2022).

Es existiert ein an ein sozialversichertes Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (CNAM und CNSS) (AA 22.6.2023). Das tunesische Sozialsystem bietet zwar keine großzügigen Leistungen, stellt aber dennoch einen gewissen Grundschutz für Bedürftige, Alte und Kranke dar. Der Deckungsgrad beträgt 95 % (ÖB 10.2022). Nahezu alle Bürger finden Zugang zum Gesundheitssystem. Die Regelungen der Familienmitversicherung sind großzügig und umfassen sowohl Ehepartner als auch Kinder und sogar Eltern der Versicherten. Allerdings gibt es keine allgemeine Grundversorgung oder Sozialhilfe. Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten müssen überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen werden, deren Zusammenhalt allerdings schwindet (AA 22.6.2023). Folgende staatlichen Hilfen werden angeboten: Rente, Arbeitslosengeld, Kindergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Sterbegeld, Witwenrente, Waisenrente, Invalidenrente, Hilfen für arme Familien, Erstattung der Sach- und Personalkosten bei Krankenbehandlung, Kredite für Familien (ÖB 10.2022).

Eine Arbeitslosenunterstützung wird für maximal ein Jahr ausbezahlt – allerdings unter der Voraussetzung, dass man vorab sozialversichert war. Gemäß Nationalem Statistikinstitut INS zählt der informelle Sektor rund 1,5 Mio. Beschäftigte, die nicht mit einer Finanzhilfe rechnen können. Laut tunesischem Industrieverband UTICA wurden alleine während der ersten COVID-19-Welle 165.000 Arbeitsplätze vernichtet. Während der COVID-Lockdowns kam es zu zahlreichen Protesten, da sich viele ihrer Einkommensgrundlage beraubt sahen. Die früher relativ breite, weit definierte Mittelschicht Tunesiens aus selbstständigen Kleinunternehmern, Angestellten und Beamten sieht ihre Kaufkraft zunehmend schwinden und droht, in die Prekarität abzugleiten. Die schmale Oberschicht aus traditionell einige Wirtschaftszweige beherrschenden Familien ist mehr an Machterhalt als an Beschäftigung zusätzlicher Arbeitskräfte interessiert. Die allmächtige traditionelle Gewerkschaft UGTT lehnt bisher jede Änderung des Status quo rigoros ab und behindert so eine Umstrukturierung des ineffizienten auf Nepotismus und Rentenmentalität beruhenden öffentlichen Sektors. Es gibt folgende Arbeitsvermittlungsinstitutionen: Nationale Arbeitsagentur (ANETI), Berufsbildungsagentur (ATFP), Zentrum für die Ausbildung der Ausbilder und die Entwicklung von Lehrplänen (CENAFFIF), Zentrum für die Weiterbildung und Förderung der beruflichen Bildung (CNFCPP) (ÖB 10.2022).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien%2C_22.06.2023.pdf, Zugriff 28.6.2023

?        ABG - Africa Business Guide (2.2023): Länderprofil Wirtschaft in Tunesien: Etablierter Produktionsstandort mit Blick auf Europa, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/tunesien, Zugriff 21.7.2023

?        AN - Arab News (6.4.2023): Tunisia president rejects IMF ‘diktats’, casting doubt on bailout, https://www.arabnews.com/node/2282506/middle-east, Zugriff 23.6.2023

?        BFA Staatendokumentation (Herausgeber) [Österreich], ONE TO ONE for Research and Polling (Autor) (5.4.2022): Dossier Tunisia; Socio-Economic Survey 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2071025/TUNISIA_Socio-Economic+Survey+2022.pdf, Zugriff 25.7.2023

?        DFK- Deutschlandfunk Kultur (14.3.2023): Verhaftungswelle und Proteste Tunesien kämpft gegen einen Frontalangriff auf die Demokratie, https://www.deutschlandfunkkultur.de/tunesien-innenpolitische-lage-proteste-100.html, Zugriff 22.6.2023

?        GTAI - Germany Trade & Invest (15.4.2023): Politische Lähmung dämpft wirtschaftliche Aussichten, https://www.gtai.de/de/trade/tunesien/wirtschaftsumfeld/politische-laehmung-daempft-wirtschaftliche-aussichten-241246, Zugriff 12.6.2023

?        HBS - Heinrich Böll Stiftung (7.3.2023): Verschwörungstheorien und Gewalt: Tunesien rutscht tiefer in die Krise, https://www.boell.de/de/2023/03/07/verschwoerungstheorien-und-gewalt-tunesien-rutscht-tiefer-die-krise, Zugriff 23.6.2023

?        MW - MideastWire (11.3.2022): Experts to Arabi 21: Confusing social tension in Tunisia foreshadows explosion, https://mideastwire.com/page/articleFree.php?id=77461, Zugriff 25.7.2023

?        NTV- ntv Nachrichtenfernsehen GmbH (6.4.2023): Hilfe nur gegen Reformen Tunesien überwirft sich mit Internationalem Währungsfonds, https://www.n-tv.de/ticker/Tunesien-ueberwirft-sich-mit-Internationalem-Waehrungsfonds-article24038669.html, 12.6.2023

?        SRF- Schweizer Radio und Fernsehen (16.6.2023): Staatsverschuldung Tunesiens-Der IWF fordert Wirtschaftsreformen in Tunesien, https://www.srf.ch/news/international/staatsverschuldung-tunesiens-der-iwf-fordert-wirtschaftsreformen-in-tunesien, Zugriff 23.6.2023

?        ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_Tunesien.docx, Zugriff 27.7.2023

?        WKO [Österreich] (14.4.2023): Tunesien: Neuer Wirtschaftsbericht, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-tunesische-wirtschaft.html, Zugriff 12.6.2023

?        WKO [Österreich] (4.2023): Wirtschaftsbericht Tunesien – Außenwirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/tunesien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 12.6.2023

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau (AA 22.6.2023) - es ist zumindest in Tunis gut. Außerhalb der Hauptstadt ist mit einigen Einschränkungen zu rechnen (AA 13.7.2023). Tunesien hat lange Zeit in das Gesundheitswesen investiert, es gibt in allen Landesteilen staatliche Gesundheitseinrichtungen. Allerdings sind die rund 2.200 Einrichtungen trotz guter medizinischer Ausbildung der Beschäftigten oft in desolatem Zustand. Gerade die COVID-19-Pandemie zeigte die starken Defizite auf (ÖB 10.2022). Üblicherweise ist eine weitreichende Versorgung in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen (AA 22.6.2023).

Bei einer in drei tunesischen Städten (Great Tunis, Sousse und Sfax) durchgeführten Umfrage zu sozioökonomischen Faktoren wurden, mittels Computer Assisted Telephone Interviewing (CATI)-Methode und Quotenstichproben auf der Grundlage der neuesten verfügbaren offiziellen Bevölkerungsdaten zwischen 5. und 8.1.2022 in jeder der genannten Zielstädte, Einwohner, bzw. eine Stichprobe von 300 Personen zwischen 16 und 35 Jahren, von One to One for Research and Polling befragt. Demnach ist die Verfügbarkeit von Fachärzten insbesondere in Sfax nicht mehr so einfach wie früher. Etwa 34,7 % der befragten Einwohner gaben an, dass sie immer Zugang zu Fachärzten haben, wogegen in Groß-Tunis und Sousse etwa 44 % der befragten Einwohner angaben, immer Zugang zu Fachärzten zu haben. Grundsätzlich ist für Frauen die Verfügbarkeit zu Fachärzten höher als jene für Männer. 44,7 % der befragten Frauen gaben an, immer Zugang zu haben, wogegen 22 % angaben, nur eingeschränkten Zugang zu haben (BFA 5.2.2022).

Eine stark angestiegene Anzahl an gut ausgestatteten Privatkliniken bedient meist Ausländer, u. a. zahlungskräftige Libyer und Algerier (ÖB 10.2022; vgl. AA 13.7.2023). Außerhalb der Hauptstadt ist mit einigen Einschränkungen zu rechnen (AA 13.7.2023).Eine stark angestiegene Anzahl an gut ausgestatteten Privatkliniken bedient meist Ausländer, u. a. zahlungskräftige Libyer und Algerier (ÖB 10.2022; vergleiche AA 13.7.2023). Außerhalb der Hauptstadt ist mit einigen Einschränkungen zu rechnen (AA 13.7.2023).

Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist möglich. Die medizinische Behandlung von HIV-Infizierten bzw. AIDS-Kranken ist sichergestellt; es handelt sich jedoch um ein gesellschaftlich tabuisiertes Thema (AA 22.6.2023).

2005 wurden die beiden Krankenkassen (CNSS: Caisse nationale de sécurité sociale und CNRPS: Caisse nationale de retraite et de prévoyance sociale) zur Caisse Nationale d’Assurance Maladie (CNAM) zusammengelegt. Allerdings ist diese Kasse mit ca. 1 Milliarden Dinar hoch verschuldet – fehlende Beitragszahlungen und verteuerte Medikamente sind nur einige der Gründe (ÖB 10.2022).

In Einzelfällen kann es - insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten - Versorgungsprobleme geben (BMEIA 5.6.2023; vgl. EDA 9.5.2023). Krankenhäuser verlangen in der Regel vor der Behandlung eine finanzielle Garantie (schriftlich garantierte Kostenübernahme oder Vorschusszahlung) (EDA 9.5.2023). Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. In Einzelfällen ist also eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich (AA 22.6.2023).In Einzelfällen kann es - insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten - Versorgungsprobleme geben (BMEIA 5.6.2023; vergleiche EDA 9.5.2023). Krankenhäuser verlangen in der Regel vor der Behandlung eine finanzielle Garantie (schriftlich garantierte Kostenübernahme oder Vorschusszahlung) (EDA 9.5.2023). Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. In Einzelfällen ist also eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich (AA 22.6.2023).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.7.2023): Tunesien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/tunesiensicherheit/219024, Zugriff 21.7.2023

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien%2C_22.06.2023.pdf, Zugriff 28.6.2023

?        BFA Staatendokumentation (Herausgeber) [Österreich], ONE TO ONE for Research and Polling (Autor) (5.4.2022): Dossier Tunisia; Socio-Economic Survey 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2071025/TUNISIA_Socio-Economic+Survey+2022.pdf, Zugriff 25.7.2023

?        BMEIA - Bundesministerium Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (5.6.2023): Reiseinformationen Tunesien, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tunesien/, Zugriff 7.6.2023

?        EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (9.5.2023): Reisehinweise für Tunesien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/tunesien/reisehinweise-fuertunesien.html#eda931a7d, Zugriff 7.6.2023

?        ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_Tunesien.docx, Zugriff 29.12.2022

Rückkehr

Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Soweit bekannt, werden zurückgeführte tunesische Staatsangehörige nach Übernahme durch die tunesische Grenzpolizei einzeln befragt und es erfolgt ein Abgleich mit den örtlichen erkennungsdienstlichen Registern. Sofern keine innerstaatlichen strafrechtlich relevanten Erkenntnisse vorliegen, erfolgt anschließend eine reguläre Einreise. Hinweise darauf, dass, wie früher üblich, den Rückgeführten nach Einreise der Pass entzogen und erst nach langer Wartezeit wieder ausgehändigt wird, liegen nicht vor. An der zugrunde liegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in § 35 des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: „Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 DT (ca. 15 bis 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln.“ Soweit bekannt, wurden im vergangenen Jahr ausschließlich Geldstrafen verhängt. Die im Gesetz aufgeführten Strafen kommen dann nicht zur Anwendung, wenn Personen das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten (AA 22.6.2023).Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Soweit bekannt, werden zurückgeführte tunesische Staatsangehörige nach Übernahme durch die tunesische Grenzpolizei einzeln befragt und es erfolgt ein Abgleich mit den örtlichen erkennungsdienstlichen Registern. Sofern keine innerstaatlichen strafrechtlich relevanten Erkenntnisse vorliegen, erfolgt anschließend eine reguläre Einreise. Hinweise darauf, dass, wie früher üblich, den Rückgeführten nach Einreise der Pass entzogen und erst nach langer Wartezeit wieder ausgehändigt wird, liegen nicht vor. An der zugrunde liegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in Paragraph 35, des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: „Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 DT (ca. 15 bis 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln.“ Soweit bekannt, wurden im vergangenen Jahr ausschließlich Geldstrafen verhängt. Die im Gesetz aufgeführten Strafen kommen dann nicht zur Anwendung, wenn Personen das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten (AA 22.6.2023).

Eine „Bescheinigung des Genusses der Generalamnestie“ wird auf Antrag vom Justizministerium ausgestellt und gilt als Nachweis, dass die in dieser Bescheinigung ausdrücklich aufgeführten Verurteilungen - kraft Gesetz - erloschen sind. Eventuelle andere, nicht aufgeführte zivil- oder strafrechtliche Verurteilungen bleiben unberührt. Um zweifelsfrei festzustellen, ob gegen eine Person weitere Strafverfahren oder Verurteilungen vorliegen, kann ein Führungszeugnis (das sog. „Bulletin Numéro 3“) beantragt werden (AA 22.6.2023).

Seit der Revolution 2011 sind tausende Tunesier illegal emigriert. Vor allem junge Tunesier haben nach der Revolution das Land verlassen, kehren nun teilweise zurück und finden so gut wie keine staatliche Unterstützung zur Reintegration. Eine kontinuierliche Quelle der Spannung ist die Diskrepanz zwischen starkem Migrationsdruck und eingeschränkten legalen Migrationskanälen. Die Reintegration tunesischer Migranten wird durch eine Reihe von Projekten von IOM unterstützt. Finanzielle Hilfe dafür kommt hauptsächlich von der EU, sowie aus humanitären Programmen u. a. der Schweiz und Norwegens (Programm AVRR). Rückkehrprojekte umfassen z. B. Unterstützung beim Aufbau von Mikrobetrieben oder im Bereich der Landwirtschaft, haben jedoch gem. Beobachtungen bislang kaum Erfolg gezeigt (ÖB 10.2022).

Als zweite Institution ist das ICMPD seit 10. Juni 2015 offizieller Partner in Tunesien im Rahmen des sog. „Dialog Süd“ – Programms (EUROMED Migrationsprogramm). Neben Ländern wie Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko und Syrien wird Tunesien dabei als „Plattform“ (interaktiv zu verfolgen unter: www.eurotun-migr.net) für folgende Arbeitsbereiche gesehen:

•        IBM: Integrated Border Management (IBM): technische und operative Unterstützung der nationalen Institutionen im Bereich grüne und blaue Grenzsicherung

•        MIEUX: Migration EU Expertise: eine gemeinsame EU-ICMPD Initiative zur Stärkung der Nationalen Migrationsstrategie, insbesondere des Nationalen Migrationsobservatoriums (ONM)

Im Dezember 2020 hat die UGTT, der tunesischen Gewerkschaft, ein Büro für ausländische Arbeiter zum Schutz gegen Ausbeute, Rassismus und Verletzung ihrer sozialen - wie wirtschaftlichen Rechte eröffnet (ÖB 10.2022).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien%2C_22.06.2023.pdf, Zugriff 28.6.2023

?        ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_Tunesien.docx, Zugriff 27.7.2023

1.3.1. Zur Lage von alleinerziehenden Müttern von Kleinkindern ohne familiäres Netzwerk in Tunesien:

Mehrere Quellen weisen darauf hin, dass das Leben von alleinerziehenden Müttern in Tunesien von sozialen wie ökonomischen Schwierigkeiten geprägt sei (Medfeminiswiya, 24. November 2021; Independent Arabia, 28. September 2020; Fund for Global Human Rights, 26. März 2019). Trotz der Schaffung von Gesetzen zum Schutz alleinerziehender Mütter in Tunesien und der Bemühungen von Staat und Zivilgesellschaft seien diese mit vielfältigen Schwierigkeiten konfrontiert und von sozialer Ausgrenzung und Marginalisierung betroffen (Independent Arabia, 28. September 2020).

Sozialhilfe für alleinerziehende Mütter

Die BFA Staatendokumentation zitiert in einer Anfragebeantwortung vom 11. Mai 2023 die Vertrauensanwältin der österreichischen Botschaft in Tunis, die zum Vorhandensein staatlicher wie nichtstaatlicher Unterstützungsleistungen für alleinerziehende Mütter Folgendes anführt:

„Zahlreiche NROs widmen sich der Unterstützung von in Tunesien stigmatisierten alleinerziehenden Müttern unehelicher Kinder, während alleinerziehenden Müttern [sic] ehelicher Kinder meist im Familienverband Unterstützung finden. Es gibt in Tunesien keine spezifisch für alleinerziehende Mütter vorgesehene Unterstützung.“ (BFA Staatendokumentation, 11. Mai 2023, S. 3)

Die internationale Organisation für Migration (IOM) schreibt in ihrem Länderinformationsblatt 2022, dass in Tunesien „keine Wohnzuschüsse verfügbar“ seien. Es gebe allerdings „zwei Vereine, die in Zusammenarbeit mit IOM Unterkünfte betreiben, an die sich Rückkehrende und besonders gefährdete alleinerziehende Mütter mit Kindern wenden können, wenn sie eine Unterkunft benötigen“. (IOM, 2022, S. 5)

Zum tunesischen Sozialsystem finden sich im IOM-Länderinformationsblatt folgende allgemeine Informationen:

„Das tunesische Sozialschutzsystem besteht aus Sozialversicherungssystemen für Arbeitnehmer und Sozialhilfeprogrammen für Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf Sozialversicherungssysteme haben. Das Sozialschutzsystem hat sowohl beitragsabhängige als auch beitragsunabhängige Elemente. Die Sozialversicherung wird durch die Beiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmern finanziert. Die sozialen Beihilfen werden jedoch aus dem Staatshaushalt, der Zivilgesellschaft, Spenden von Einzelpersonen, Unternehmen und Institutionen sowie aus regionalen und globalen Fonds finanziert. Die Sozialtransfers werden aus dem Staatshaushalt gewährleistet. Die wichtigsten nationalen Einrichtungen, die die Sozialversicherung der Arbeitnehmer in Tunesien verwalten, sind der Nationale Sozialversicherungsfonds (CNSS) für den privaten Sektor und die im Ausland arbeitenden Tunesier, der Nationale Renten- und Sozialversicherungsfonds (CNRPS) für den öffentlichen Sektor und der Nationale Krankenversicherungsfonds (CNAM) sowohl für den öffentlichen als auch für den privaten Sektor. Die Sozialversicherungssysteme decken tunesische Arbeitnehmer im Ausland sowie Wanderarbeitnehmer ab. Sie umfassen eine Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie eine Kranken-, Mutterschafts- und Rentenversicherung. Die Sozialhilfeprogramme umfassen die finanzielle Unterstützung, Gesundheitsfürsorge und Familienhilfen.“ (IOM, 2022, S. 6)

Das wichtigste direkte Geldtransferprogramm Tunesiens sei das Nationale Hilfsprogramm für arme und bedürftige Familien (Programme National d’Aide aux Familles Nécessiteuses, PNAFN) (Nasri et al., September 2022, S. 28; Meshkal, 3. Oktober 2022). Laut einer auf der Plattform socialprotection.org zugänglichen, zuletzt im Juli 2023 aktualisierten, Übersicht über das PNAFN handle es sich dabei um ein landesweites Sozialhilfeprogramm mit dem Ziel, besonders bedürftige Familien zu unterstützen. Das Programm bestehe aus unterschiedlichen Komponenten: aus monatlichen Unterstützungszahlungen sowie aus der Bereitstellung kostenloser Krankenversicherungskarten. Seit 2007 gebe es zudem für PNAFN-Haushalte mit Kindern im schulpflichtigen Alter zusätzliche finanzielle Unterstützung im Rahmen des Bildungsförderprogramms PPAS (PNAFN's Programme d'Allocations Scolaires). 2021 hätten rund 268.000 Haushalte vom PNAFN profitiert (socialprotection.org, zuletzt aktualisiert 10. Juli 2023). Laut dem Darlehensprogramm der Weltbank vom Juni 2020 habe das PNAFN-Programm etwa neun Prozent der Bevölkerung erreicht (Meshkal, 3. Oktober 2022).

Das Programm richte sich auf Basis von Bedarfsprüfung und Kategorie-Zugehörigkeit („means test, categorical targeting“) an Familien ohne ausreichend finanzielle Mittel, Haushaltsvorstände, die nicht in der Lage seien, einer Berufstätigkeit nachzugehen und Haushalte, deren bereinigtes („adjusted“) Jahreseinkommen bei höchstens 585 Tunesischen Dinar (TND) liege. Kriterien für die Anspruchsberechtigung seien: die Angabe des („self-declared (unverified)“) Haushaltseinkommens, das unter der Armutsgrenze (585 TND/Jahr) liegen müsse; die Haushaltsgröße; die Anzahl chronisch kranker Haushaltsmitglieder oder Haushaltsmitglieder mit Behinderungen; die Lebensbedingungen (Wohnraum und Haushaltsvermögen); Arbeitsunfähigkeit des Haushaltsvorstands aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung (socialprotection.org, zuletzt aktualisiert 10. Juli 2023; siehe auch: Nasri et al., September 2022, S. 28).

Die Anspruchsberechtigung für dieses Programm basiere auf Fragebogenerhebungen, die von Sozialarbeiter·innen bei Familien durchgeführt würden, die für eine solche Unterstützung in Frage kommen würden. Die Liste der in Frage kommenden Familien werde dann einer regionalen Kommission, die sich unter anderem aus Mitgliedern der National League for Human Rights und der Zivilgesellschaft zusammensetze, zur Genehmigung vorgelegt (Nasri et al., September 2022, S. 28). Laut einem Bericht der NGO EuroMed Rights werde pro Region nur eine begrenzte Anzahl an Krankenversicherungskarten ausgestellt, was eine Diskriminierung zugunsten der ersten Antragsteller·innen zur Folge habe. Die Karten würden auf den Namen des Familienoberhaupts, des Vaters oder des Ehemanns ausgestellt (EuroMed Rights, März 2023, S. 6).

Die Anspruchsberechtigung der Haushalte werde alle zwei Jahre überprüft. Die Begünstigten müssten jedes Jahr das Sozialamt aufsuchen und sich ihre Krankenversicherungskarten stempeln lassen. Der PNAFN-Status könne widerrufen werden, wenn Sozialarbeiter·innen der Ansicht seien, dass ein Haushalt nicht mehr anspruchsberechtigt sei (socialprotection.org, zuletzt aktualisiert 10. Juli 2023). Die finanziellen Unterstützungsleistungen würden 180 TND pro Monat und zusätzlich 10 TND pro Kind bis zum dritten Lebensjahr betragen (Meshkal, 3. Oktober 2022; socialprotection.org, zuletzt aktualisiert 10. Juli 2023). Die Unterstützungszahlungen würden über die nationale Post verteilt (socialprotection.org, zuletzt aktualisiert 10. Juli 2023).

Laut einem im September 2022 veröffentlichen Artikel von Khaled Nasri, einem Forscher an der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften in Tunis, würde im Rahmen des PNAFN alleinerziehenden Müttern eigentlich ein privilegierter Zugang zu den Leistungen gewährt. Für das Jahr 2010 sei jedoch berichtet worden, dass weniger als 47 Prozent der Haushalte, die im Rahmen des PNAFN finanzielle Unterstützung erhielten, von Frauen geführt worden seien (Nasri et al., September 2022, S. 32).

Zusätzlich zu den monatlichen Geldtransfers an bedürftige Familien (im Rahmen des PNAFN- und PPAS) biete das Sozialministerium eine Reihe von sozialen Sachleistungen („in-kind social assistance“) an, die in der Regel mit der Bereitstellung bestimmter Güter (z.B. Schulmahlzeiten, Schulbedarf, Kleidung) oder Dienstleistungen (z.B. Kinderbetreuung, Erwachsenenbildung) verbunden seien. Im Gegensatz zu Geldtransfers und Krankenversorgung seien diese sozialen Sachleistungen nicht klar geregelt, da sie in der Regel als zeitlich begrenzte Notfall-Interventionen eingesetzt würden (Nasri et al., September 2022, S. 37).

Ein von UNICEF im Juni 2023 veröffentlichter Artikel schildert die Situation einer alleinerziehenden Mutter in Kébili, im Süden Tunesiens. Die zweifache Mutter habe mit finanziellen Problemen zu kämpfen, die es ihr erschweren würden, ihre beiden kleinen Kinder ausreichend zu versorgen. Im Rahmen des AMEN-Sozialprogramms, einem gemeinsamen Programm des tunesischen Sozialministeriums und UNICEF, erhalte sie pro Kind eine Einmalzahlung in Höhe von 100 TND, um die Kosten für den Schulanfang zu decken, und ein monatliches Kindergeld von 30 TND ebenfalls pro Kind. Laut einem beim Sozialministerium angestellten Sozialarbeiter würden im Gouvernement Kébili rund 2.900 Kinder im Alter von 6 bis 18 Jahren und 509 Kinder im Alter von 0 bis 5 Jahren, die von Armut betroffen seien, unterstützt (UNICEF, 6. Juni 2023). Auf der Webseite des tunesischen Sozialministeriums wird in einem undatierten Beitrag angekündigt, dass Schüler·innen im Alter von 6 bis 18 Jahren aus bedürftigen und einkommensschwachen Familien zu Beginn des Schuljahres 2022/2023 im Rahmen des AMEN-Programms einen Betrag von 50 TND erhalten würden (Tunesisches Sozialministerium, ohne Datum).Ein von UNICEF im Juni 2023 veröffentlichter Artikel schildert die Situation einer alleinerziehenden Mutter in Kébili, im Süden Tunesiens. Die zweifache Mutter habe mit finanziellen Problemen zu kämpfen, die es ihr erschweren würden, ihre beiden kleinen Kinder ausreichend zu versorgen. Im Rahmen des AMEN-Sozialprogramms, einem gemeinsamen Programm des tunesischen Sozialministeriums und UNICEF, erhalte sie pro Kind eine Einmalzahlung in Höhe von 100 TND, um die Kosten für den Schulanfang zu decken, und ein monatliches Kindergeld von 30 TND ebenfalls pro Kind. Laut einem beim Sozialministerium angestellten Sozialarbeiter würden im Gouvernement Kébili rund 2.900 Kinder im Alter von 6 bis 18 Jahren und 509 Kinder im Alter von 0 bis 5 Jahren, die von Armut betroffen seien, unterstützt (UNICEF, 6. Juni 2023). Auf der Webseite des tunesischen Sozialministeriums wird in einem undatierten Beitrag angekündigt, dass Schüler·innen im Alter von 6 bis 18 Jahren aus bedürftigen und einkommensschwachen Familien zu Beginn des Schuljahres 2022 aus 2023, im Rahmen des AMEN-Programms einen Betrag von 50 TND erhalten würden (Tunesisches Sozialministerium, ohne Datum).

Im Oktober 2022 berichtet die tunesische Medienwebseite Meshkal von einer Alleinverdienerin im Gouvernement Kairouan, die versuche durch das Sammeln von Plastikflaschen das nötige Geld zu verdienen, um sich, ihre drei Kinder, ihren Bruder mit Behinderung und die Eltern ihres verstorbenen Mannes zu versorgen. Laut dem Artikel habe die Frau Schwierigkeiten, die meisten ihrer Rechnungen zu bezahlen, einschließlich Strom, Wasser und der Schulsachen eines ihrer Kinder. Obwohl sie eine staatliche Krankenversicherungskarte besitze, müsste sie teilweise für medizinische Behandlungen bzw. Medikamente, die in öffentlichen Krankenhäusern oftmals nicht verfügbar seien, selbst aufkommen. Aufgrund ihrer Armut habe die Familie Anspruch auf Unterstützung aus zahlreichen öffentlichen Sozialförderungsprogrammen Tunesiens. In den letzten Jahren hätten Wirtschafts- und Sozialreformen des Internationalen Währungsfonds (IWF) und der Weltbank (WB) dazu geführt, dass die Finanzierung der tunesischen Sozialfürsorge von universellen Programmen auf Programme umgestellt worden seien, die angeblich für die Ärmsten gedacht seien. Diese „zielgerichteten“ Programme hätten die Familie jedoch nicht erreicht, weil sie keine Kontakte zu lokalen Beamt·innen hätten. Bereits in Bezug auf Bargeldtransfers an Bedürftige während der COVID-19-Krise habe Meshkal berichtet, dass diese Unterstützungsleistungen dem Ermessen lokaler Beamt·innen unterlegen und durch Förderkriterien bestimmt gewesen seien, die männliche Haushaltsvorstände begünstigt hätten (Meshkal, 3. Oktober 2022).

Laut der Meshkal-Recherche kritisiere man seitens der Weltbank, dass das PNAFN-Bargeldtransferprogramm einen hochkomplexen Targeting-Mechanismus verwende und nicht über Informationen zu den verschiedenen Kategorien gefährdeter Haushalte, einschließlich der Beschäftigung im informellen Wirtschaftssektor, verfüge. Laut Wirtschaftsforschern käme es bei armutsorientierten Unterstützungsprogrammen oft zu großen Ausschlussfehlern, weil davon ausgegangen werde, dass „die Armen“ eine feste Kategorie seien, die sich genau identifizieren lasse. So würden im tunesischen PNAFN-Programm 83 Prozent der untersten 20 Prozent fälschlicherweise ausgeschlossen, so die Wirtschaftsforscher (Meshkal, 3. Oktober 2022). Auch Khaled Nasri und Kolleg·innen weisen im September 2022 darauf hin, dass die Einschlusskriterien des PNAFN äußerst komplex seien und die Treffsicherheit des Programms dadurch negativ beeinflusst werde. Trotz Verbesserungen bei der monatlichen Zuwendung (insbesondere seit 2011) sowie bei den Deckungsquoten nach Regionen und Lebensstandard der Haushalte, sei die Abdeckung der Ärmsten nach wie vor relativ gering: 2015 hätten weniger als 16 Prozent des ersten Quintils dieses Geld erhalten. Laut einer Leistungsbewertung des PNAFN seien im Jahr 2017 von den 8,3 Prozent der Haushalte, die vom Programm erfasst werden sollten, 4,6 Prozent nicht erfasst worden, was einer Ausschlussquote von 53,1 Prozent entspreche. Institutionelle Schwächen, eine schlechte Koordinierung zwischen den verschiedenen staatlichen Diensten und die wachsende Bedeutung des informellen Sektors würden die Identifikation einkommensschwacher Familien zudem erschweren (Nasri et al., September 2022, S. 32).

Auf der Webseite des tunesischen Ministerium für Familie, Frauen, Kinder und ältere Menschen findet sich ein 2016 von verschiedenen internationalen NGOs herausgegebener Leitfaden zur Betreuung und Versorgung alleinerziehender Mütter in Tunesien. Der Leitfaden sei als ein Referenzinstrument zu betrachten, das die soziale Betreuung alleinstehender Mütter erleichtern solle, indem er den Formen der Ausgrenzung und Marginalisierung entgegenwirke. Der Leitfaden sei auf Initiative des tunesischen Sozialministeriums erstellt worden, um die Qualität der Dienstleistungen für ledige Mütter zu verbessern und die Koordination und Vernetzung aller involvierter Akteure zu fördern (Santé Sud et al., 2016, S. 4). Im Anhang des Leitfadens finden sich Listen mit Adressen der Sozialschutzzentren und der Zentren für Schutz und Integration, Adressen der Sozialförderstellen, Kontaktdaten der Kinderschutzbeauftragten sowie Adressen von Organisationen, die sich für alleinerziehende Mütter einsetzen.

Eine der im oben erwähnten Leitfaden gelistete Organisation ist „Amal Association for the family and the child“, die sich auf nationaler Ebene für Frauen in prekären Situationen, insbesondere für alleinerziehende Mütter, einsetze und diese beim Zugang zu ihren sozialen und wirtschaftlichen Rechten unterstütze. Außerdem unterstütze Amal Kinder in schwierigen Situationen. Die von Amal betriebenen Programme würden Notunterkünfte, Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern, Unterstützung hinsichtlich medizinischer Versorgung von Frauen und Kindern, psychologische Unterstützung, rechtliche Beratung, Berufsberatung, Berufsausbildung, Familienmediation umfassen (Euro-Mediterranean Women’s Foundation, ohne Datum; siehe auch: Fund for Global Human Rights, 26. März 2019).

Das feministische Netzwerk Medfeminiswiya berichtet in einem Artikel vom November 2021 über das tunesisches Frauenhaus Beity, in dem alleinerziehende Mütter, geschiedene oder obdachlose Frauen und Frauen, die mit Gewalt und Mittellosigkeit konfrontiert sind, Schutz finden können. Beity biete Frauen die Möglichkeit, im Rahmen von NGO-Projekten Nähkurse zu besuchen und als Näherinnen Geld zu verdienen (Medfeminiswiya, 24. November 2021).

Kinderbetreuungsmöglichkeiten

In der bereits zitierten Anfragebeantwortung der BFA Staatendokumentation führt die Vertrauensanwältin der österreichischen Botschaft in Tunis an, dass „staatliche Kindergärten […] in Tunesien nicht kostenpflichtig“ seien (BFA Staatendokumentation, 11. Mai 2023, S. 4). Im April 2022 berichtet UNICEF, dass in Tunesien jedes zweite Kind zwischen drei und fünf Jahren die Vorschule („preschool“) besuche, es aber große regionale Unterschiede gebe: In ländlichen Gebieten besuche nur eines von vier Kindern die Vorschule, und nur eines von sechs Kindern, dessen Eltern in Armut leben (UNICEF, 20. April 2022).

Der UN-Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (UN Committee on the Elimination of Discrimination against Women, CEDAW) äußert sich in seinen Schlussbemerkungen vom Februar 2023 besorgt über den Mangel an erschwinglichen Kinderbetreuungseinrichtungen in Tunesien (CEDAW, 28. Februar 2023, S. 10). Im Dezember 2021 veröffentlichte CEDAW den tunesischen Staatenbericht über die Umsetzung des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau. Zur Bereitstellung sozialer Dienste für berufstätige Frauen und die Neuverteilung der Rollen innerhalb der Familie, heißt es darin, dass für letzteres Änderungen der sozialen Verhaltensweisen, die Frauen nicht auf ihre reproduktive Rolle beschränken, erforderlich seien. Frauen würden die Verantwortung für die Kinderbetreuung übernehmen, da es an Maßnahmen fehle, die ihnen helfen würden, die Anforderungen des Familien- und Berufslebens miteinander in Einklang zu bringen. Die tunesische Regierung arbeite daran, in dieser Hinsicht gewisse Unterstützungsleistungen zu bieten und führte an, dass es in Tunesien nur wenige Kinderbetreuungseinrichtungen für Kinder unter drei Jahren gebe und derartige Angebote regional sehr ungleich verteilt seien (Government of Tunisia, 29. Dezember 2021, S. 41-42).

In diesem Bericht verweist die tunesische Regierung weiters auf Gesetz Nr. 58 (2006), wonach eine Mutter mit einem oder mehreren Kindern, die zum Zeitpunkt des Erstantrags oder des Verlängerungsantrags unter 16 Jahre alt sind, Anspruch auf eine Halbtagsbeschäftigung bei einer Entlohnung von zwei Dritteln des Gehalts habe. Eine solche Vereinbarung könne unabhängig von der Anzahl der Kinder zweimal während der gesamten beruflichen Laufbahn verlängert werden. Eine Mutter, die eine derartige Vereinbarung in Anspruch nehme, behalte ihre vollen Rechte in Bezug auf Dienstalter, Beförderung und Sozialleistungen und habe den gleichen Urlaubsanspruch wie Vollzeitbeschäftigte. Obwohl dieses Gesetz eine Möglichkeit biete, Berufs- und Familienleben miteinander zu vereinbaren, richte es sich an Frauen, nicht an Männer, was teilweise zu Problemen beim beruflichen Aufstieg geführt habe. Um das Gesetz in anderen Bereichen anwenden zu können, müsse eine aktuelle Studie über seine Auswirkungen auf die Vereinbarkeit von Familienleben und das Recht der Frauen auf Arbeit erstellt werden, so die tunesische Regierung (Regierung von Tunesien, 29. Dezember 2021, S. 41-42).

Im bereits zitierten Artikel von April 2022 berichtet UNICEF über das frühkindliche Bildungszentrum („Early Childhood Education Reference Center“) in der Stadt Haffouz, das sich inmitten einer ländlichen Umgebung in der zentralen tunesischen Provinz Kairouan befinde. Das Zentrum sei eine Vorschule mit Modellcharakter („model preschool“), die mit Unterstützung von UNICEF und Mitteln der italienischen Agentur für Entwicklungszusammenarbeit und der EU-Delegation in Tunesien eingerichtet wurde. UNICEF setze sich für qualitativ hochwertige Vorschulangebote für alle Kinder in Tunesien ein, insbesondere für Kinder in ländlichen Gebieten und aus sozial schwachen Familien. Beim Bildungszentrum in Haffouz würde die Unterstützung von Familien, die nur über sehr geringe Mittel verfügen, im Vordergrund stehen, so die Direktorin des Zentrums. Diese könnten ihre Kinder gegen eine geringe Gebühr von 30 TND (10,50 USD) oder 15 TND, und in einigen Fällen sogar kostenlos anmelden. Früher seien die Kindergärten und Vorschulen in Haffouz für diese Familien zu teuer gewesen, so dass sie ihre Kinder nicht in die Vorschule schicken hätten können (UNICEF, 20. April 2022).

In einem im März 2022 veröffentlichten Beitrag, weist die Soziologin Valentine M. Moghadam darauf hin, dass die institutionelle Unterstützung für erwerbstätige Mütter ein entscheidender Faktor für die Erwerbsbeteiligung von Frauen sei. Dies gelte insbesondere für Frauen aus Arbeiterfamilien und Familien mit niedrigem Einkommen. Diese würden eine solche Unterstützung benötigen, um ins Erwerbsleben einzutreten und dort bleiben zu können. Die Soziologin verweist in ihrem Beitrag zudem auf eine Umfrage, wonach 71 Prozent der befragten Tunesier·innen fehlende Kinderbetreuungsmöglichkeiten als Hindernis beim Eintritt von Frauen ins Berufsleben anführen würden (Moghadam, Valentine M., 15. März 2022).

In einem Forschungsartikel von Dezember 2019 verweist Valentine M. Moghadam auf ein Interview mit einer Unternehmenseigentümerin in Monastir, die überwiegend weibliche Arbeitskräfte angestellt habe. Die tunesische Unternehmenseigentümerin habe im Gespräch zwar eingeräumt, dass die Arbeitslosigkeit von Frauen möglicherweise auch auf mangelnde Nachfrage seitens der Arbeitgeber·innen zurückzuführen sei, habe aber auch die Bedeutung konservativer sozialer Normen in diesem Zusammenhang betont. Es gebe familiäre Verpflichtungen, die sich auf eine Frau auswirken und zu vielen Fehlzeiten führen würden. Wenn die Kinder oder der Ehemann krank seien, bleibe die Frau zu Hause. Laut der Unternehmenseigentümerin bedürfe es einer Änderung der gesellschaftlichen Mentalität. Vor allem im Landesinneren würde die Bevölkerung die traditionell-geprägte häusliche Situation als normal empfinden (Moghadam, Valentine M., 1. Dezember 2019, S. 349).

Laut Valentine M. Moghadam habe der Entwicklungsplan des Internationalen Währungsfonds (IWF) für den Zeitraum von 2016-2020 für Tunesien in Hinblick auf die Beschäftigung von Frauen vorgesehen, den Anteil der Frauen an der Erwerbsbevölkerung deutlich – auf 35 Prozent – zu erhöhen, die Größe des Sozialfürsorgesektors zu vergrößern, indem die Zahl der Kindergartenplätze von 35 Prozent im Jahr 2015 auf 53 Prozent im Jahr 2020 erhöht würde, und in Kinderschutz, Sport und häusliche Pflege zu investieren. Diese Ziele hätten das Potential, Arbeitsplätze für Frauen im Sozial- oder Pflegesektor zu schaffen, Müttern die Berufstätigkeit zu ermöglichen und die Qualität der sozialen Rechte der Bürger·innen zu verbessern, seien jedoch im Widerspruch zu den Sparmaßnahmen, die im Finanzgesetz der tunesischen Regierung für 2018 vorgesehen waren, gestanden (Moghadam, Valentine M., 1. Dezember 2019, S. 345-346).

Arbeitsmarkt, Möglichkeiten zur Selbsterhaltung

Im bereits zitierten Forschungsartikel vom Dezember 2019 schreibt Valentine M. Moghadam, dass Tunesierinnen dank der starken tunesischen Zivilgesellschaft, einschließlich der Menschenrechts-, Arbeits- und Frauenrechtsorganisationen, in einer Vielzahl von Berufen und Tätigkeiten vertreten seien. Dennoch seien die meisten tunesischen Frauen nach wie vor nicht erwerbstätig, würden in prekären Beschäftigungsverhältnissen arbeiten oder seien arbeitslos (Moghadam, Valentine M., 1. Dezember 2019, S. 337). Sowohl öffentliche als auch private Dienstleister seien auf weibliche Arbeitskräfte angewiesen und hätten Tunesien im Index für geschlechtsspezifische Ungleichheit des UNO-Entwicklungsprogramms an die Spitze der Region gebracht. Mit einem Index von 46 liege Tunesien nur knapp hinter den viel reicheren Vereinigten Arabischen Emiraten, aber viel höher als andere MENA-Länder. Trotz dieser positiven Charakteristika würden institutionelle Aspekte den beruflichen Aufstieg von Frauen behindern. Das Arbeitsgesetz unterscheide zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor, wodurch viele Frauen mit niedrigem Einkommen und aus der Arbeiterklasse benachteiligt würden (Moghadam, Valentine M., 1. Dezember 2019, S. 338-339). Laut der bereits oben erwähnten Umfrage würden Tunesier·innen generell eher strukturelle als kulturelle Hindernisse für den Eintritt von Frauen ins Berufsleben anführen und neben den bereits erwähnten fehlenden Kinderbetreuungsmöglichkeiten, fehlende Transportmöglichkeiten (76 Prozent) und niedrige Löhne (69 Prozent) als Gründe nennen. 57 Prozent hätten angegeben, dass Männer bei Stellenbesetzungen bevorzugt würden (Moghadam, Valentine M., 15. März 2022).

IOM schreibt in ihrem Länderinformationsblatt 2022, dass basierend auf Daten des Nationalen Institut für Statistik (INS) die Erwerbsquote im ersten Quartal 2022 für Männer auf 71,26 Prozent und für Frauen auf 28,73 Prozent geschätzt worden sei (IOM, 2022, S. 4). Im bereits erwähnten Bericht zu Diskriminierung gegen Frauen in Tunesien schreibt die NGO EuroMed Rights im März 2023, dass die Erwerbsbeteiligung der Frauen in Tunesien bei 25,49 Prozent liege (EuroMed Rights, März 2023, S. 2). Die Arbeitslosenquote bei Frauen, insbesondere jener mit Hochschulbildung, sei fast doppelt so hoch wie bei Männern (EuroMed Rights, März 2023, S. 8; siehe auch: CEDAW, 28. Februar 2023, S. 10).

Die tunesische Verfassung garantiere die Gleichstellung der Geschlechter (Freedom House, 2023). Wirtschaftliche und soziale Rechte seien sowohl in der Verfassung als auch in unterschiedlichen Gesetzen verankert (EuroMed Rights, März 2023, S. 8). So weist CEDAW im Februar 2023 darauf hin, dass Artikel 40 der tunesischen Verfassung (2022) Frauen das Recht auf Arbeit garantiere; Artikel 5 des Arbeitsgesetzes verbiete geschlechtsspezifische Diskriminierung bei der Anwendung des Arbeitsrechts; Artikel 6 des Gesetzes Nr. 58-2022 verpflichte den Staat, diskriminierende Praktiken gegenüber Frauen zu beseitigen, insbesondere in Bezug auf Entlohnung und soziale Absicherung; und Artikel 226 des Strafgesetzbuches stelle sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz unter Strafe (CEDAW, 28. Februar 2023, S. 10). Dennoch bestünden de facto Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen (EuroMed Rights, März 2023, S. 8) und Frauen seien in der Arbeitswelt mit Diskriminierung konfrontiert (Freedom House, 2023).

In ihrem Forschungsartikel von Dezember 2019 führt Valentine M. Moghadam an, dass viele tunesische feministische Rechtswissenschaftlerinnen und Anwältinnen den Mangel an menschenwürdiger Arbeit und Unterstützung für berufstätige Mütter, die mangelhafte Implementierung positiver Gesetze, Ungleichheit bei Erbschaften und häusliche Gewalt als Probleme genannt hätten, die Frauen daran hindern würden, weiter voranzukommen (Moghadam, Valentine M., 1. Dezember 2019, S. 348) Die Frauensektion der tunesischen Arbeitnehmer·innengewerkschaft UTICA (Union Tunisienne de l’Industrie, du Commerce et de l’Artisanat) wolle sowohl den Zugang von Frauen zu Kapital als auch die Arbeitsbedingungen von Frauen in der Privatwirtschaft verbessern. Laut einer UTICA-Beamtin müsse viel getan werden, um die Bedingungen für weibliche Beschäftigte in der Privatwirtschaft und insbesondere in kleinen städtischen und ländlichen Unternehmen zu verbessern: Im Allgemeinen gebe es zwar Gesetze, aber keine Gleichstellung in vielen Unternehmen. Es gebe ungleiche Löhne, und die Arbeitsbedingungen der Frauen in den kleineren Unternehmen, vor allem in den ländlichen Gebieten, seien nicht sehr gut. Das Arbeitsgesetzbuch unterscheide zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor; im privaten Sektor gebe es in weiten Teilen keinen Schutz (Moghadam, Valentine M., 1. Dezember 2019, S. 349).

Lohnunterschiede zwischen Männern und Frauen seien in der Privatwirtschaft und im informellen Sektor, in dem viele Frauen arbeiten würden, die Regel. Frauen würden ohne soziale Absicherung, ohne bezahlten Urlaub und ohne Pension arbeiten, ihr Zugang zu Bankkrediten sei nach wie vor gering (EuroMed Rights, März 2023, S. 8; siehe auch: CEDAW, 28. Februar 2023, S. 10-11). Fälle von Ausbeutung von Frauen in der Landwirtschaft und im Textilsektor seien weit verbreitet (Freedom House, 2023; Capire, 2. August 2023). Obwohl die Arbeitnehmerinnen laut Gesetz gute Arbeitsbedingungen haben sollten, sehe die Realität insbesondere in der Privatwirtschaft und der Landwirtschaft anders aus. Tatsächlich gebe es keine Sozialversicherung, 10-12-Stunden-Tage, schlechte Transportbedingungen, keinen bezahlten Mutterschaftsurlaub, keine Arbeitsplatzsicherheit, Arbeitsunterbrechungen und kontinuierliche Ausbeutung, so ein führendes Mitglied der tunesischen Arbeitsunion UGTT (Union Générale Tunisienne du Travail) (Moghadam, Valentine M., 15. März 2022; siehe auch Freedom House, 2023; Capire, 2. August 2023).

Die Beschäftigung und das Leben der Arbeiterinnen im informellen Agrarsektor in Tunesien zeige, dass die Arbeitgeber die soziale und wirtschaftliche Schwäche der weiblichen Arbeitskräfte ausnutzen könnten, so die Soziologieprofessorin Feten Mbarek in einem Beitrag von September 2022 auf der unabhängigen Medienplattform Assafir Al-Arabi (AsA). Die Tätigkeit in diesem Sektor würde Frauen noch vulnerabler machen (Mbarek, 6. September 2022; siehe auch Capire, 2. August 2023).

Laut einem im Dezember 2020 veröffentlichten Artikel sei die Beteiligungsquote tunesischer Frauen an der Hochschulbildung höher als die der Männer. Die Frauenquote an tunesischen Hochschulen sei zudem in den letzten 16 Jahren kontinuierlich gestiegen, die hohe Arbeitslosenquote der besser ausgebildeten Frauen und ihre geringe Beteiligung am Arbeitsmarkt würden jedoch anhaltende Probleme darstellen (University World News, 3. Dezember 2020). Der UNO-Menschenrechtsrat (UN Human Rights Council, HRC) berichtet im Dezember 2022, dass in Tunesien Initiativen zur Förderung der wirtschaftlichen Teilhabe von Frauen gestartet worden seien (HRC, 14. Dezember 2022, S. 6).

Laut dem oben zitierten Meshkal-Artikel vom Oktober 2022, betrage der Mindestlohn in Tunesien etwa 400 TND pro Monat für Vollzeitbeschäftigte, was dem Artikel zufolge schon jetzt viel zu niedrig sei, um mit der steigenden Inflation der letzten Jahre Schritt zu halten (Meshkal, 3. Oktober 2022).

Im März 2022 schreibt Valentine M. Moghadam, dass die von der tunesischen Agentur für Frauenpolitik CREDIF und dem Nationalen Demokratischen Institut durchgeführten Umfragen sowie die von der Soziologin selbst geführten Interviews mit tunesischen Frauenrechtlerinnen allesamt auf den Bedarf folgender politischer Maßnahmen hinweisen würden: Entwicklungspläne und Budgets, die sich auf gute Arbeitsplätze für marginalisierte Frauen im Landesinneren konzentrieren; längerer bezahlter Mutterschutz, der durch staatliche Einnahmen gedeckt ist; Pläne für positive Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung von Frauen; Anreize für Frauen, eigene Unternehmen zu gründen (Moghadam, Valentine M., 15. März 2022).

Quellen:

?        ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (30.8.2023): Anfragebeantwortung zu Tunesien: Lage von alleinerziehenden Müttern von Kleinkindern ohne familiäres Netzwerk: Sozialhilfe; Kinderbetreuung; Arbeitsmarkt, Möglichkeiten zur Selbsterhaltung [a-12225], https://www.ecoi.net/en/document/2096609.html, Zugriff 12.12.2023

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben der Erstbeschwerdeführerin vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in die bekämpften Bescheide und den Beschwerdeschriftsatz, die zitierten Länderberichte zu Tunesien, das eingeholte Sachverständigengutachten sowie die seitens der Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen.

Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, der Betreuungsinformation (Grundversorgung) sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister wurden ergänzend zu den vorgelegten Verwaltungsakten eingeholt.

Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 03.11.2023 in Anwesenheit der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertretung.

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts.

2.1. Zu den Personen der Beschwerdeführer:

Da die Beschwerdeführer vor den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente im Original in Vorlage brachten, stehen ihre Identitäten nicht fest. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, die Reisepässe im Zuge der Ausreise nach Europa verloren zu haben.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, der Herkunft, den Lebensumständen, den Familienverhältnissen, der Schulbildung und Berufserfahrung, der Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit sowie der Ausreise der Beschwerdeführer nach Europa gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin fußen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren in Zusammenschau mit den im gegebenen Zusammenhang in Vorlage gebrachten medizinischen Befunden, konkret in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin ein ambulanter HNO Arztbrief des XXXX Krankenhaus XXXX vom 19.06.2023 und ein fachärztlicher Befundbericht des psychosozialen Zentrums XXXX vom 30.10.2023, und hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin ein ärztlicher Entlassungsbrief sowie ein ambulanter Befund des LKH Universitätsklinikum XXXX vom 05.04.2023 bzw. 08.09.2023. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit der Erstbeschwerdeführerin wurde nicht behauptet und ist – zumindest im Hinblick auf körperlich nicht allzu fordernde Tätigkeiten – auch nicht ersichtlich.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin fußen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren in Zusammenschau mit den im gegebenen Zusammenhang in Vorlage gebrachten medizinischen Befunden, konkret in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin ein ambulanter HNO Arztbrief des römisch 40 Krankenhaus römisch 40 vom 19.06.2023 und ein fachärztlicher Befundbericht des psychosozialen Zentrums römisch 40 vom 30.10.2023, und hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin ein ärztlicher Entlassungsbrief sowie ein ambulanter Befund des LKH Universitätsklinikum römisch 40 vom 05.04.2023 bzw. 08.09.2023. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit der Erstbeschwerdeführerin wurde nicht behauptet und ist – zumindest im Hinblick auf körperlich nicht allzu fordernde Tätigkeiten – auch nicht ersichtlich.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Viertbeschwerdeführers gründen auf dem Inhalt des seitens des Bundesverwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachtens des nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet Kinder- und Jugendpsychologie (04.35), Mag. Dr. XXXX , vom 27.11.2023. Den seitens der Beschwerdeführer im Verfahren in Vorlage gebrachten Befunden in Gestalt von zwei ambulanten Arztbriefen und eines psychologischen Befundes des LKH XXXX II vom 11.01.2023, 18.07.2023 sowie 10.10.2023 war zunächst zu entnehmen, dass der Viertbeschwerdeführer unter psychischen Problemen, in erster Linie an sonstigen Reaktionen auf multiple schwere Belastungen im Kleinkindalter und Kindesalter (F43.8), leide, nachdem er bereits in Tunesien mit einem gewalttätigen Kindesvater konfrontiert gewesen und nunmehr zusätzlich in Österreich Opfer von sexualisierter Gewalt geworden sei. Insbesondere nach den sexuellen Übergriffen habe sich sein bereits vorbekanntes hyperaktives, unaufmerksames und auch häufig impulsiv-aggressives Verhalten – insbesondere seiner Mutter gegenüber – verstärkt und seien überdies Einschlafprobleme hinzugetreten, wofür er Baldrian einnehme. Der Familie sei aufgrund des Verhaltens des Viertbeschwerdeführers eine flexible Hilfe zur Seite gestellt worden, welche auch aus der Schule negative Rückmeldungen erhalte. Der Viertbeschwerdeführer zeige sich dort unaufmerksam und leicht ablenkbar, könne sich nicht konzentrieren, sei motorisch unruhig, zeige sich impulsiv, werde auch Mitschülern gegenüber körperlich aggressiv und nehme diesen Gegenstände weg. Aufgrund der Hilflosigkeit aller Beteiligten sei er zeitweise vom Unterricht suspendiert worden und könne am Nichtmittagsunterricht nicht mehr teilnehmen.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Viertbeschwerdeführers gründen auf dem Inhalt des seitens des Bundesverwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachtens des nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet Kinder- und Jugendpsychologie (04.35), Mag. Dr. römisch 40 , vom 27.11.2023. Den seitens der Beschwerdeführer im Verfahren in Vorlage gebrachten Befunden in Gestalt von zwei ambulanten Arztbriefen und eines psychologischen Befundes des LKH römisch 40 römisch zwei vom 11.01.2023, 18.07.2023 sowie 10.10.2023 war zunächst zu entnehmen, dass der Viertbeschwerdeführer unter psychischen Problemen, in erster Linie an sonstigen Reaktionen auf multiple schwere Belastungen im Kleinkindalter und Kindesalter (F43.8), leide, nachdem er bereits in Tunesien mit einem gewalttätigen Kindesvater konfrontiert gewesen und nunmehr zusätzlich in Österreich Opfer von sexualisierter Gewalt geworden sei. Insbesondere nach den sexuellen Übergriffen habe sich sein bereits vorbekanntes hyperaktives, unaufmerksames und auch häufig impulsiv-aggressives Verhalten – insbesondere seiner Mutter gegenüber – verstärkt und seien überdies Einschlafprobleme hinzugetreten, wofür er Baldrian einnehme. Der Familie sei aufgrund des Verhaltens des Viertbeschwerdeführers eine flexible Hilfe zur Seite gestellt worden, welche auch aus der Schule negative Rückmeldungen erhalte. Der Viertbeschwerdeführer zeige sich dort unaufmerksam und leicht ablenkbar, könne sich nicht konzentrieren, sei motorisch unruhig, zeige sich impulsiv, werde auch Mitschülern gegenüber körperlich aggressiv und nehme diesen Gegenstände weg. Aufgrund der Hilflosigkeit aller Beteiligten sei er zeitweise vom Unterricht suspendiert worden und könne am Nichtmittagsunterricht nicht mehr teilnehmen.

Der gerichtlich zertifizierte Sachverständige aus dem Bereich der Kinder- und Jugendpsychologie gelangte auf Grundlage einer psychologischen Untersuchung des Viertbeschwerdeführers am 20.11.2023 zu dem Schluss, dass es sich bei ihm um eine körperlich und psychisch altersgerecht entwickelte Persönlichkeit handle. Laut eigenen Angaben, aber auch laut der Kindesmutter, zeige sich in der Schule aktuell eine sehr gute Integration, gute Schulleistungen, eine Vorliebe für Mathematik, keine Notwendigkeit einer Schulassistenz, und auch keine Hinweise für Schwierigkeiten oder Probleme bei der Nachmittagsbetreuung, weil der Viertbeschwerdeführer ohnedies nach Schulende nach Hause gehe und bei der Kindesmutter sei. Darüber hinaus präsentiere er sich motorisch völlig ruhig, entspannt, konzentriert, freundlich und sei darüber hinaus sehr gut in der Lage gewesen, 20 Minuten lang im Wartebereich auf die Untersuchung zu warten. Auch finde sich keine Notwendigkeit einer medizinischen, medikamentösen oder psychotherapeutischen Behandlung. Hinsichtlich etwaiger Schlafprobleme habe sich anamnestisch ebenfalls keinerlei Problematik in Bezug auf eine circadiane Rhythmik ergeben und lege der Viertbeschwerdeführer anschaulich dar, dass die Schlafprobleme vielmehr aufgrund der Räumlichkeiten und seiner Geschwister schwierig seien. Es handle sich lediglich um die Problematik, vor 21:00 Uhr einschlafen zu können. Weiters fänden sich keine Angaben in Bezug auf Träume, Albträume, negative Gefühle, Unruhe, Ungeduld, Ängste und/oder depressive Zustände. Im Gegenteil, habe er vielmehr sein großes Interesse für den Fußball, auch für die Möglichkeit, in der Schule den Fußballsport auszuüben, aber auch mit Freunden Fußball spielen zu können, kundgetan und hätten sich zusammengefasst die unter Punkt II.1.1. in Bezug auf den Gesundheitszustand des Viertbeschwerdeführers getroffenen Feststellungen gezeigt.Der gerichtlich zertifizierte Sachverständige aus dem Bereich der Kinder- und Jugendpsychologie gelangte auf Grundlage einer psychologischen Untersuchung des Viertbeschwerdeführers am 20.11.2023 zu dem Schluss, dass es sich bei ihm um eine körperlich und psychisch altersgerecht entwickelte Persönlichkeit handle. Laut eigenen Angaben, aber auch laut der Kindesmutter, zeige sich in der Schule aktuell eine sehr gute Integration, gute Schulleistungen, eine Vorliebe für Mathematik, keine Notwendigkeit einer Schulassistenz, und auch keine Hinweise für Schwierigkeiten oder Probleme bei der Nachmittagsbetreuung, weil der Viertbeschwerdeführer ohnedies nach Schulende nach Hause gehe und bei der Kindesmutter sei. Darüber hinaus präsentiere er sich motorisch völlig ruhig, entspannt, konzentriert, freundlich und sei darüber hinaus sehr gut in der Lage gewesen, 20 Minuten lang im Wartebereich auf die Untersuchung zu warten. Auch finde sich keine Notwendigkeit einer medizinischen, medikamentösen oder psychotherapeutischen Behandlung. Hinsichtlich etwaiger Schlafprobleme habe sich anamnestisch ebenfalls keinerlei Problematik in Bezug auf eine circadiane Rhythmik ergeben und lege der Viertbeschwerdeführer anschaulich dar, dass die Schlafprobleme vielmehr aufgrund der Räumlichkeiten und seiner Geschwister schwierig seien. Es handle sich lediglich um die Problematik, vor 21:00 Uhr einschlafen zu können. Weiters fänden sich keine Angaben in Bezug auf Träume, Albträume, negative Gefühle, Unruhe, Ungeduld, Ängste und/oder depressive Zustände. Im Gegenteil, habe er vielmehr sein großes Interesse für den Fußball, auch für die Möglichkeit, in der Schule den Fußballsport auszuüben, aber auch mit Freunden Fußball spielen zu können, kundgetan und hätten sich zusammengefasst die unter Punkt römisch zwei.1.1. in Bezug auf den Gesundheitszustand des Viertbeschwerdeführers getroffenen Feststellungen gezeigt.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dem Gutachten des gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, welchem seitens der Beschwerdeführer im Verfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde (vgl. zu diesem Erfordernis VwGH 21.08.2023, Ra 2022/07/0166, mwN), an. Nachdem den Beschwerdeführern das Gutachten zum Parteiengehör übermittelt worden war, wurde von diesen im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme vom 12.12.2023 hinsichtlich der Methodik der Befunderstellung kritisiert, dass es der Sachverständige unterlassen habe, sämtliche relevante Unterlagen zu berücksichtigen, und auch die Unschlüssigkeit des Gutachtens in mehreren Punkten moniert. Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht keineswegs, dass Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht haben, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten erhoben werden, da die unvollständige und unrichtige Befundaufnahme auch ein Laie nachvollziehbar darzulegen vermag (vgl. VwGH 02.11.2022, Ra 2020/11/0068, mwN). Jedoch erweisen sich die Ausführungen der Beschwerdeführer letztlich als nicht geeignet, um die Schlüssigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens in Zweifel zu ziehen, ebenso wenig wurde in substantiierter Weise die Mangelhaftigkeit der Befundaufnahme dargetan. Dem Einwand, dass aus dem erstatteten Gutachten nicht hervorgehe, ob der Sachverständige denn auch davon in Kenntnis gewesen sei, dass die Kindesmutter die betreffenden Vorfälle in Bezug auf den seitens des Viertbeschwerdeführers erlittenen sexuellen Missbrauch zur Anzeige gebracht habe und dazu ein Strafverfahren existiere, kann entgegengehalten werden, dass Mag. Dr. XXXX hierüber im Rahmen des Gutachtensauftags vom 08.11.2023 seitens des Bundesverwaltungsgerichts unterrichtet wurde. Soweit die Stellungnahme darüber hinaus moniert, dass sich aus dem Gutachten nicht erschließe, weswegen sich nach Ansicht des Sachverständigen der den bisher vorgelegten Befunden zugrundeliegende gesamte Untersuchungsverlauf aus rechtspsychologischer Sicht als schwierig erweise, da offensichtlich in keiner dieser Untersuchungen ein persönliches Gespräch mit dem Viertbeschwerdeführer geführt worden sei, bezieht sich der Sachverständige auf den Inhalt der seitens der Beschwerdeführer im Verfahren in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen. So stützte sich die Anamnese in den beiden ambulanten Arztbriefen des LKH XXXX II vom 11.01.2023 sowie vom 18.07.2023 lediglich auf Schilderungen der Erstbeschwerdeführerin gegenüber dem Ambulanz-Personal, weswegen der Viertbeschwerdeführer von diesem nach der zweiten Vorstellung im Juli 2023 letztlich zu einer psychologischen Diagnostik angemeldet wurde. Dem infolge dessen erstellten - und zugleich umfassendsten - psychologischen Befund des LKH XXXX II vom 10.10.2023 ist zu entnehmen, dass zwar im Rahmen der Verhaltensbeobachtung u.a. auch auf das Gesprächsverhalten des Viertbeschwerdeführers Bezug genommen wird, die Diagnostik in ihrer Gesamtheit jedoch abermals primär auf Schilderungen der Erstbeschwerdeführerin sowie das Ergebnis eines von dieser ausgefüllten Elternfragebogens abstellte, was der Sachverständige aus fachlicher Sicht für eine fundierte Befundaufnahme offenkundig für unzureichend erachtet. Dieser Einschätzung wird in der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 12.12.2023 wiederum nicht entgegengetreten. Soweit es aus Sicht der Rechtsvertretung denkunmöglich erscheine, dass ein vulnerabler Minderjähriger Vorfälle wie den in Rede stehenden sexuellen Missbrauch „ohne jegliche psychischen Schäden“ verkraftet und verarbeitet habe und man vor dem Hintergrund der bekannten Länderinformationen und persönlichen Umstände des Viertbeschwerdeführers zwangsläufig zu dem Schluss gelangen müsse, dass es im Falle seiner Überstellung nach Tunesien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer massiven Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes kommen werde, vermag diese Argumentation den Befund eines psychologischen Sachverständigen, der den Viertbeschwerdeführer persönlich im Beisein von dessen Mutter untersucht hat, nicht zu entkräften. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dem Gutachten des gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, welchem seitens der Beschwerdeführer im Verfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde vergleiche zu diesem Erfordernis VwGH 21.08.2023, Ra 2022/07/0166, mwN), an. Nachdem den Beschwerdeführern das Gutachten zum Parteiengehör übermittelt worden war, wurde von diesen im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme vom 12.12.2023 hinsichtlich der Methodik der Befunderstellung kritisiert, dass es der Sachverständige unterlassen habe, sämtliche relevante Unterlagen zu berücksichtigen, und auch die Unschlüssigkeit des Gutachtens in mehreren Punkten moniert. Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht keineswegs, dass Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht haben, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten erhoben werden, da die unvollständige und unrichtige Befundaufnahme auch ein Laie nachvollziehbar darzulegen vermag vergleiche VwGH 02.11.2022, Ra 2020/11/0068, mwN). Jedoch erweisen sich die Ausführungen der Beschwerdeführer letztlich als nicht geeignet, um die Schlüssigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens in Zweifel zu ziehen, ebenso wenig wurde in substantiierter Weise die Mangelhaftigkeit der Befundaufnahme dargetan. Dem Einwand, dass aus dem erstatteten Gutachten nicht hervorgehe, ob der Sachverständige denn auch davon in Kenntnis gewesen sei, dass die Kindesmutter die betreffenden Vorfälle in Bezug auf den seitens des Viertbeschwerdeführers erlittenen sexuellen Missbrauch zur Anzeige gebracht habe und dazu ein Strafverfahren existiere, kann entgegengehalten werden, dass Mag. Dr. römisch 40 hierüber im Rahmen des Gutachtensauftags vom 08.11.2023 seitens des Bundesverwaltungsgerichts unterrichtet wurde. Soweit die Stellungnahme darüber hinaus moniert, dass sich aus dem Gutachten nicht erschließe, weswegen sich nach Ansicht des Sachverständigen der den bisher vorgelegten Befunden zugrundeliegende gesamte Untersuchungsverlauf aus rechtspsychologischer Sicht als schwierig erweise, da offensichtlich in keiner dieser Untersuchungen ein persönliches Gespräch mit dem Viertbeschwerdeführer geführt worden sei, bezieht sich der Sachverständige auf den Inhalt der seitens der Beschwerdeführer im Verfahren in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen. So stützte sich die Anamnese in den beiden ambulanten Arztbriefen des LKH römisch 40 römisch zwei vom 11.01.2023 sowie vom 18.07.2023 lediglich auf Schilderungen der Erstbeschwerdeführerin gegenüber dem Ambulanz-Personal, weswegen der Viertbeschwerdeführer von diesem nach der zweiten Vorstellung im Juli 2023 letztlich zu einer psychologischen Diagnostik angemeldet wurde. Dem infolge dessen erstellten - und zugleich umfassendsten - psychologischen Befund des LKH römisch 40 römisch zwei vom 10.10.2023 ist zu entnehmen, dass zwar im Rahmen der Verhaltensbeobachtung u.a. auch auf das Gesprächsverhalten des Viertbeschwerdeführers Bezug genommen wird, die Diagnostik in ihrer Gesamtheit jedoch abermals primär auf Schilderungen der Erstbeschwerdeführerin sowie das Ergebnis eines von dieser ausgefüllten Elternfragebogens abstellte, was der Sachverständige aus fachlicher Sicht für eine fundierte Befundaufnahme offenkundig für unzureichend erachtet. Dieser Einschätzung wird in der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 12.12.2023 wiederum nicht entgegengetreten. Soweit es aus Sicht der Rechtsvertretung denkunmöglich erscheine, dass ein vulnerabler Minderjähriger Vorfälle wie den in Rede stehenden sexuellen Missbrauch „ohne jegliche psychischen Schäden“ verkraftet und verarbeitet habe und man vor dem Hintergrund der bekannten Länderinformationen und persönlichen Umstände des Viertbeschwerdeführers zwangsläufig zu dem Schluss gelangen müsse, dass es im Falle seiner Überstellung nach Tunesien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer massiven Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes kommen werde, vermag diese Argumentation den Befund eines psychologischen Sachverständigen, der den Viertbeschwerdeführer persönlich im Beisein von dessen Mutter untersucht hat, nicht zu entkräften.

Selbiges gilt im Hinblick auf den Befund des Sachverständigen, wonach beim Viertbeschwerdeführer keine Hinweise für hirnorganische Beeinträchtigungen, Entwicklungsverzögerungen oder Verhaltensauffälligkeiten vorlägen. Dem wird in der Stellungnahme unter Anschluss einer Terminbestätigung lediglich entgegengehalten, dass der Viertbeschwerdeführer am 14.12.2023 noch einen Termin für ein Labor im Krankenhaus habe, woraus zu schließen sei, dass es aus fachärztlicher Sicht als nötig erachtet werde, eine eventuelle Beeinträchtigung näher abzuklären bzw. ausschließen zu können. Inwieweit dieser Labor-Termin in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abklärung etwaiger hirnorganischer Beeinträchtigungen, Entwicklungsverzögerungen oder Verhaltensauffälligkeiten des Viertbeschwerdeführers stehen sollte, wurde in der Stellungnahme nicht dargelegt. Insgesamt wurde dem Sachverständigengutachten daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

Die Feststellungen zum Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich gründen auf dem unbestrittenen Inhalt der Verwaltungsakten in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem zentralen Melderegister und dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister.

Dass die Beschwerdeführer ihren Lebensunterhalt seit ihren verfahrensgegenständlichen Asylantragstellungen über die staatliche Grundversorgung bestreiten, geht aus einer Abfrage in der Applikation Betreuungsinformation (Grundversorgung) hervor. Aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger ergibt sich zudem, dass die Erstbeschwerdeführerin im Bundesgebiet keiner angemeldeten Erwerbstätigkeit nachging.

Der seitens der Erstbeschwerdeführerin ab September 2023 besuchte Deutschkurs für das Sprachniveau A1.1 wurde durch Vorlage einer entsprechenden Anmeldebestätigung bescheinigt. Die Schulbesuche des Dritt- und Viertbeschwerdeführers als außerordentliche Schüler sind durch im gegebenen Zusammenhang vorgelegte Bescheide einer Volksschule vom September 2023 samt einer Schulbesuchsbestätigung für den Vierbeschwerdeführer belegt. Ebenso wurde ein Bestätigungsschreiben bezüglich eines seitens des Viertbeschwerdeführers besuchten Schwimmkurses sowie der Flyer eines Fußballvereins in Vorlage gebracht.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Erstbeschwerdeführerin ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt.

Dass das beim Landesgericht XXXX zur Zl. XXXX anhängige Strafverfahren wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 StGB, in dem der Viertbeschwerdeführer als Opfer geführt wird, zwischenzeitlich abgebrochen und der Beschuldigte zur Aufenthaltsermittlung im Inland ausgeschrieben wurde, ergibt sich aus einer Anfragebeantwortung des Landesgerichts an das Bundesverwaltungsgericht vom 11.10.2023. Auf Ersuchen übermittelte das Landesgericht überdies zusätzlich die Anklageschrift, auf deren Inhalt die getroffenen Feststellungen zu den Tathergängen beruhen. Darin ist überdies ersichtlich, dass im Rahmen des Beweisverfahrens eine kontradiktorische Einvernahme des Viertbeschwerdeführers am 03.01.2023 erfolgt war.Dass das beim Landesgericht römisch 40 zur Zl. römisch 40 anhängige Strafverfahren wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, StGB, in dem der Viertbeschwerdeführer als Opfer geführt wird, zwischenzeitlich abgebrochen und der Beschuldigte zur Aufenthaltsermittlung im Inland ausgeschrieben wurde, ergibt sich aus einer Anfragebeantwortung des Landesgerichts an das Bundesverwaltungsgericht vom 11.10.2023. Auf Ersuchen übermittelte das Landesgericht überdies zusätzlich die Anklageschrift, auf deren Inhalt die getroffenen Feststellungen zu den Tathergängen beruhen. Darin ist überdies ersichtlich, dass im Rahmen des Beweisverfahrens eine kontradiktorische Einvernahme des Viertbeschwerdeführers am 03.01.2023 erfolgt war.

Dass der weitere Aufenthalt des Viertbeschwerdeführers in Österreich zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen nicht mehr erforderlich ist, gründet auf einer seitens des Bundesverwaltungsgerichts bei der LPD XXXX im gegebenen Zusammenhang eingeholten Stellungnahme vom 07.11.2023. Begründend wurde hierbei im Wesentlichen auf das abgebrochene Strafverfahren und die ohnedies bereits erfolgte kontradiktorische Einvernahme des Viertbeschwerdeführers verwiesen.Dass der weitere Aufenthalt des Viertbeschwerdeführers in Österreich zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen nicht mehr erforderlich ist, gründet auf einer seitens des Bundesverwaltungsgerichts bei der LPD römisch 40 im gegebenen Zusammenhang eingeholten Stellungnahme vom 07.11.2023. Begründend wurde hierbei im Wesentlichen auf das abgebrochene Strafverfahren und die ohnedies bereits erfolgte kontradiktorische Einvernahme des Viertbeschwerdeführers verwiesen.

2.2. Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung der Beschwerdeführer:

Die Erstbeschwerdeführerin begründete die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz primär mit Problemen mit ihrem übergriffigen Ehemann. Dieser sei kokainsüchtig und gewalttätig gewesen, habe sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch ihre Kinder geschlagen und versucht, die Erstbeschwerdeführerin mit einem Messer umzubringen, wobei sie flüchten habe können. Infolge dessen habe sie auch ein Gerichtsverfahren angestrengt, jedoch noch vor dessen Abschluss Tunesien verlassen. Auch habe der Mann die Beschwerdeführer öfters des Hauses verwiesen und hätten sie temporär an verschiedenen Orten – u.a. bei Nachbarn oder einer Tante der Erstbeschwerdeführerin – gelebt, wobei er sie auch dort noch bedroht habe. Er habe die Beschwerdeführer sogar in Libyen und Algerien ausfindig machen können. Die Ehe sei nach wie vor aufrecht und habe ein Gericht in Tunesien u.a. auch einen Haftbefehl gegen den Mann erlassen und verfügt, dass dieser Unterhalt zahlen müsse. Die Erstbeschwerdeführerin fürchte, dass ihr Mann sie in jedem arabischen Land finden und umbringen würde. Auch die minderjährigen Beschwerdeführer seien ständig vom Kindesvater geschlagen worden, wobei die Zweitbeschwerdeführerin sogar im Rahmen einer Vergewaltigung gezeugt worden sei.

Eingangs ist festzuhalten, dass es das Bundesverwaltungsgericht in Ansehung der insoweit stringenten Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren, eines in Vorlage gebrachten arabischsprachigen Gerichtsdokuments, dessen Übersetzung im Verfahren veranlasst wurde, ihrer mit Schriftsatz vom 02.11.2023 vorgelegten Lichtbilder aus dem Jahr 2016, die diverse Verletzungserscheinungen an ihr dokumentieren, sowie des unmittelbaren Eindrucks, der im Rahmen der Beschwerdeverhandlung gewonnen werden konnte, grundsätzlich für glaubhaft erachtet, dass die Beschwerdeführer in Tunesien Opfer von häuslicher Gewalt wurden und über einen längeren Zeitraum unter dem gewalttätigen Ehemann bzw. Kindesvater zu leiden hatten.

Dennoch kann aus diesem Fluchtvorbringen keine Verfolgungsgefahr, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, abgeleitet werden. So kann einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zukommen, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010, mwN) und ist im gegebenen Zusammenhang zu betonen, dass Tunesien als "sicherer Herkunftsstaat" im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung gilt, was nach höchstgerichtlicher Judikatur für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden, staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates spricht. Vielmehr wäre es im konkreten Fall daher den Beschwerdeführern oblegen, fallbezogen spezifische Umstände aufzuzeigen, die ungeachtet dessen dazu führen könnten, dass geschützte Rechte im Falle ihrer Rückführung in nach dem AsylG 2005 maßgeblicher Weise verletzt würden (vgl. VwGH 10.10.2022, Ra 2022/18/0076, mwN).Dennoch kann aus diesem Fluchtvorbringen keine Verfolgungsgefahr, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, abgeleitet werden. So kann einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zukommen, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten vergleiche VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010, mwN) und ist im gegebenen Zusammenhang zu betonen, dass Tunesien als "sicherer Herkunftsstaat" im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung gilt, was nach höchstgerichtlicher Judikatur für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden, staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates spricht. Vielmehr wäre es im konkreten Fall daher den Beschwerdeführern oblegen, fallbezogen spezifische Umstände aufzuzeigen, die ungeachtet dessen dazu führen könnten, dass geschützte Rechte im Falle ihrer Rückführung in nach dem AsylG 2005 maßgeblicher Weise verletzt würden vergleiche VwGH 10.10.2022, Ra 2022/18/0076, mwN).

Aus dem Länderinformationsblatt ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass von Privatpersonen ausgehende Übergriffe, wie sie seitens der Erstbeschwerdeführerin im gegebenen Zusammenhang im Verfahren geltend gemacht wurden, von den tunesischen Behörden in Anbetracht des dort grundsätzlich funktionierenden Staats- und Sicherheitsapparates nicht ordnungsgemäß verfolgt würden und gab sie im Verfahren auch ausdrücklich an, ein Gerichtsverfahren gegen ihren gewalttätigen Ehemann angestrengt zu haben und dass gegen diesen u.a. auch ein Haftbefehl erlassen worden sei. Soweit sie die Untätigkeit der Behörden, die ihren Mann bislang nicht festgenommen hätten, kritisiert, besteht die Möglichkeit, sich an übergeordnete Instanzen bzw. beim Verdacht der Korruption an die nationale Behörde für Korruptionsbekämpfung (vgl. Punkt II.1.3.) zu wenden bzw. ist nicht auszuschließen, dass der Haftbefehl seit ihrer Ausreise umgesetzt wurde.Aus dem Länderinformationsblatt ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass von Privatpersonen ausgehende Übergriffe, wie sie seitens der Erstbeschwerdeführerin im gegebenen Zusammenhang im Verfahren geltend gemacht wurden, von den tunesischen Behörden in Anbetracht des dort grundsätzlich funktionierenden Staats- und Sicherheitsapparates nicht ordnungsgemäß verfolgt würden und gab sie im Verfahren auch ausdrücklich an, ein Gerichtsverfahren gegen ihren gewalttätigen Ehemann angestrengt zu haben und dass gegen diesen u.a. auch ein Haftbefehl erlassen worden sei. Soweit sie die Untätigkeit der Behörden, die ihren Mann bislang nicht festgenommen hätten, kritisiert, besteht die Möglichkeit, sich an übergeordnete Instanzen bzw. beim Verdacht der Korruption an die nationale Behörde für Korruptionsbekämpfung vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.) zu wenden bzw. ist nicht auszuschließen, dass der Haftbefehl seit ihrer Ausreise umgesetzt wurde.

Darüber hinaus ergibt sich aus den einschlägigen Länderberichten zu Tunesien, dass Vergewaltigungen innerhalb der Ehe zwar gesetzlich verboten sind, in der Praxis jedoch ein ernstes Problem bleiben und auch häusliche Gewalt mit Ausbreitung der COVID-19-Pandemie stark zunahm. Zugleich garantiert die Verfassung allerdings den Schutz von Frauen- und Kinderrechten und gilt die neue Verfassung Tunesiens im Vergleich zu anderen arabischen oder muslimischen Ländern in Bezug auf Frauenrechte als Musterbeispiel. Auch existieren in Tunesien staatliche Schutzeinrichtungen, Beratungsstellen und Notunterkünfte wie Frauenhäuser für Opfer von häuslicher Gewalt und können Frauen gegen einen gewalttätigen Ehemann eine einstweilige Verfügung erwirken und die Scheidung einreichen (vgl. Punkt II.1.3.).Darüber hinaus ergibt sich aus den einschlägigen Länderberichten zu Tunesien, dass Vergewaltigungen innerhalb der Ehe zwar gesetzlich verboten sind, in der Praxis jedoch ein ernstes Problem bleiben und auch häusliche Gewalt mit Ausbreitung der COVID-19-Pandemie stark zunahm. Zugleich garantiert die Verfassung allerdings den Schutz von Frauen- und Kinderrechten und gilt die neue Verfassung Tunesiens im Vergleich zu anderen arabischen oder muslimischen Ländern in Bezug auf Frauenrechte als Musterbeispiel. Auch existieren in Tunesien staatliche Schutzeinrichtungen, Beratungsstellen und Notunterkünfte wie Frauenhäuser für Opfer von häuslicher Gewalt und können Frauen gegen einen gewalttätigen Ehemann eine einstweilige Verfügung erwirken und die Scheidung einreichen vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.).

Wenngleich die Erstbeschwerdeführerin im Hinblick auf ihre individuelle Situation möglicherweise tatsächlich unbefriedigende Erfahrungen mit einzelnen Dienststellen oder Personen des tunesischen Staatsapparates gesammelt haben mag, so kann von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0228, mwN). Diese Annahme erweist sich vor dem Hintergrund der einschlägigen Länderberichte zum "sicheren Herkunftsstaat" Tunesien jedoch nicht als gerechtfertigt. Sofern in der Beschwerde zwei Medienberichte von Euronews vom Dezember 2021 (Euronews (11.12.2021): Frauen in Tunis: "Femizide: Schuldiger Staat, mitschuldige Justiz", https://de.euronews.com/2021/12/11/frauen-in-tunis-femizide-schuldiger-staat-mitschuldige-justiz, Zugriff 15.12.2023) sowie von RiffReporter vom Mai 2023 (RiffReporter (05.05.2023): Femizide in Tunesien: "Die Frauen liegen im Grab und die Gesetze in der Schublade", https://www.riffreporter.de/de/international/afrika-tunesien-femizide-morde-gewalt-gegen-frauen-maghreb, Zugriff 15.12.2023) in Bezug auf die allgemeine Problematik von Femiziden in Tunesien zitiert werden, muss als notorisch bekannt vorausgesetzt werden, dass es auch in Österreich in den vergangenen Jahren in Ansehung der polizeilichen Kriminalstatistik zu einer sehr hohen Anzahl an Frauenmorden innerhalb einer Beziehung oder des Familienverbandes gekommen ist. Alleine aus dem Umstand, dass es Ehrenmorde bzw. Femizide in einem Land gibt, kann nicht automatisch auf eine mangelnde Schutzfähigkeit und –willigkeit der staatlichen Behörden geschlossen werden und war dem entsprechenden Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin in Bezug auf die erlittene Gewalt und Drohungen ausgehend von ihrem Ehemann bzw. Kindesvater der minderjährigen Beschwerdeführer somit unter diesem Gesichtspunkt die Asylrelevanz zu versagen (zur Annahme einer grundsätzlichen bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit im Hinblick auf ein Fluchtvorbringen in Zusammenhang mit häuslicher Gewalt – hier bezogen auf den "sicheren Herkunftsstaat" Algerien – vgl. auch VwGH 06.11.2018, Ra 2017/01/0292).Wenngleich die Erstbeschwerdeführerin im Hinblick auf ihre individuelle Situation möglicherweise tatsächlich unbefriedigende Erfahrungen mit einzelnen Dienststellen oder Personen des tunesischen Staatsapparates gesammelt haben mag, so kann von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0228, mwN). Diese Annahme erweist sich vor dem Hintergrund der einschlägigen Länderberichte zum "sicheren Herkunftsstaat" Tunesien jedoch nicht als gerechtfertigt. Sofern in der Beschwerde zwei Medienberichte von Euronews vom Dezember 2021 (Euronews (11.12.2021): Frauen in Tunis: "Femizide: Schuldiger Staat, mitschuldige Justiz", https://de.euronews.com/2021/12/11/frauen-in-tunis-femizide-schuldiger-staat-mitschuldige-justiz, Zugriff 15.12.2023) sowie von RiffReporter vom Mai 2023 (RiffReporter (05.05.2023): Femizide in Tunesien: "Die Frauen liegen im Grab und die Gesetze in der Schublade", https://www.riffreporter.de/de/international/afrika-tunesien-femizide-morde-gewalt-gegen-frauen-maghreb, Zugriff 15.12.2023) in Bezug auf die allgemeine Problematik von Femiziden in Tunesien zitiert werden, muss als notorisch bekannt vorausgesetzt werden, dass es auch in Österreich in den vergangenen Jahren in Ansehung der polizeilichen Kriminalstatistik zu einer sehr hohen Anzahl an Frauenmorden innerhalb einer Beziehung oder des Familienverbandes gekommen ist. Alleine aus dem Umstand, dass es Ehrenmorde bzw. Femizide in einem Land gibt, kann nicht automatisch auf eine mangelnde Schutzfähigkeit und –willigkeit der staatlichen Behörden geschlossen werden und war dem entsprechenden Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin in Bezug auf die erlittene Gewalt und Drohungen ausgehend von ihrem Ehemann bzw. Kindesvater der minderjährigen Beschwerdeführer somit unter diesem Gesichtspunkt die Asylrelevanz zu versagen (zur Annahme einer grundsätzlichen bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit im Hinblick auf ein Fluchtvorbringen in Zusammenhang mit häuslicher Gewalt – hier bezogen auf den "sicheren Herkunftsstaat" Algerien – vergleiche auch VwGH 06.11.2018, Ra 2017/01/0292).

Aus dem Gesagten ist es den Beschwerdeführern somit nicht gelungen, eine aktuelle, gegen ihre Person gerichtete Verfolgungsgefahr, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.

In Bezug auf eine sonstige Rückkehrgefährdung der Beschwerdeführer ist zu beachten, dass die drei minderjährigen Beschwerdeführer einer besonders vulnerablen und schutzbedürftigen Personengruppe zuzurechnen sind, was eine konkrete Auseinandersetzung damit erfordert, welche Rückkehrsituation sie im Herkunftsstaat tatsächlich vorfinden werden (vgl. VwGH 12.10.2022, Ra 2022/18/0124, mwN). Insoweit ist gegenständlich zu prüfen, ob die Beschwerdeführer, eine alleinerziehende Mutter mit drei minderjährigen Kindern, welche in ihrem Herkunftsstaat überdies Opfer von häuslicher Gewalt wurden und zudem teils unter diversen Gesundheitsbeeinträchtigungen leiden, unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation und vor dem Hintergrund der einschlägigen, aktuellen Länderberichte zu Tunesien im Falle ihrer Rückkehr der realen Gefahr einer existentiellen Bedrohung oder einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wären.In Bezug auf eine sonstige Rückkehrgefährdung der Beschwerdeführer ist zu beachten, dass die drei minderjährigen Beschwerdeführer einer besonders vulnerablen und schutzbedürftigen Personengruppe zuzurechnen sind, was eine konkrete Auseinandersetzung damit erfordert, welche Rückkehrsituation sie im Herkunftsstaat tatsächlich vorfinden werden vergleiche VwGH 12.10.2022, Ra 2022/18/0124, mwN). Insoweit ist gegenständlich zu prüfen, ob die Beschwerdeführer, eine alleinerziehende Mutter mit drei minderjährigen Kindern, welche in ihrem Herkunftsstaat überdies Opfer von häuslicher Gewalt wurden und zudem teils unter diversen Gesundheitsbeeinträchtigungen leiden, unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation und vor dem Hintergrund der einschlägigen, aktuellen Länderberichte zu Tunesien im Falle ihrer Rückkehr der realen Gefahr einer existentiellen Bedrohung oder einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wären.

Zunächst ergibt sich auf Grundlage der unter Punkt II.1.3. zitierten, unbestrittenen Quellen und Berichte eine weitgehend stabile Sicherheitslage in Tunis, dem Heimatgouvernement der Beschwerdeführer im Norden Tunesiens, und kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sie im Falle ihrer Rückkehr von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht wären. Laut österreichischem Außenministerium gilt eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für die Saharagebiete, das Grenzgebiet zu Algerien und die westlichen Landesteile, überdies bestehen Reisewarnungen für die Region südlich der Orte Tozeur – Douz – Ksar Ghilane – Tataouine – Zarzis (vgl. Punkt II.1.3.). Tunis ist – wie weite Teile Tunesiens - hiervon jedoch nicht betroffen und wurden etwaige risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf die Beschwerdeführer ebenfalls nicht vorgebracht. Aus einer Zusammenschau der zitierten Quellen ergibt sich sohin eine Sicherheitslage, die es Personen wie den Beschwerdeführern in Tunis, aber auch anderen Städten Tunesiens erlaubt, zu leben, ohne damit rechnen zu müssen, Opfer von Verfolgung, willkürlicher Gewalt oder kriegerischen Auseinandersetzungen zu werden. Nicht zuletzt gilt Tunesien gemäß § 1 Z 11 HStV als sicherer Herkunftsstaat.Zunächst ergibt sich auf Grundlage der unter Punkt römisch zwei.1.3. zitierten, unbestrittenen Quellen und Berichte eine weitgehend stabile Sicherheitslage in Tunis, dem Heimatgouvernement der Beschwerdeführer im Norden Tunesiens, und kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sie im Falle ihrer Rückkehr von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht wären. Laut österreichischem Außenministerium gilt eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für die Saharagebiete, das Grenzgebiet zu Algerien und die westlichen Landesteile, überdies bestehen Reisewarnungen für die Region südlich der Orte Tozeur – Douz – Ksar Ghilane – Tataouine – Zarzis vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.). Tunis ist – wie weite Teile Tunesiens - hiervon jedoch nicht betroffen und wurden etwaige risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf die Beschwerdeführer ebenfalls nicht vorgebracht. Aus einer Zusammenschau der zitierten Quellen ergibt sich sohin eine Sicherheitslage, die es Personen wie den Beschwerdeführern in Tunis, aber auch anderen Städten Tunesiens erlaubt, zu leben, ohne damit rechnen zu müssen, Opfer von Verfolgung, willkürlicher Gewalt oder kriegerischen Auseinandersetzungen zu werden. Nicht zuletzt gilt Tunesien gemäß Paragraph eins, Ziffer 11, HStV als sicherer Herkunftsstaat.

Wenngleich die Beschwerdeführer zudem über familiäre Anknüpfungspunkte in Tunesien, insbesondere in Gestalt einer Tante sowie der Mutter der Erstbeschwerdeführerin, zu der sie nach wie vor in aufrechtem Kontakt steht, verfügen, verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass sie von ihren im Herkunftsstaat lebenden Angehörigen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine nennenswerte Unterstützung zu erwarten haben, da diese selbst in schwierigen ökonomischen Verhältnissen leben und mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu kämpfen haben.

Dessen ungeachtet ergaben sich im Verfahren dennoch keine Hinweise, die die Annahme rechtfertigen würden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer gemeinsamen Rückkehr nach Tunesien automatisch in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden. Die Erstbeschwerdeführerin hat in ihrem Herkunftsstaat insgesamt zwölf Jahre die Schule besucht und Berufserfahrungen als Frisörin gesammelt. Wenngleich sie noch immer zu einem gewissen Grad unter den Nachwirkungen ihres Armbruchs aus dem Jahr 2014 zu leiden hat, ist ihre grundsätzliche Erwerbsfähigkeit – zumindest im Hinblick auf körperlich nicht allzu fordernde Tätigkeiten - gegeben. Selbst wenn sie die nächsten Jahre umfassend mit der Kindesbetreuung ausgelastet sein sollte, ist hervorzuheben, dass die Beschwerdeführer ihren Lebensunterhalt in Tunesien bereits bislang durch familiäre sowie staatliche Unterstützung bestritten hat, überdies ist der Ehemann und Kindesvater ihnen gegenüber unterhaltspflichtig. Es besteht für die Beschwerdeführer vor dem Hintergrund des in Tunesien grundsätzlich vorhandenen und funktionierenden Rechtsschutz- und Justizwesens (vgl. Punkt II.1.3.) sohin einerseits die Möglichkeit, Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend zu machen und andererseits darüber hinaus die Option, sich im Bedarfsfall an eine der in Tunesien aktiven Hilfseinrichtungen für alleinerziehende Mütter ohne familiäres Netzwerk zu wenden und Sozialhilfeleistungen in Anspruch zu nehmen (vgl. Punkt II.1.3.1.). Die Grundversorgung der Bevölkerung ist in Tunesien insbesondere dank staatlicher Subventions- und Interventionspolitik ebenfalls weitgehend gewährleistet (vgl. Punkt II.1.3.).Dessen ungeachtet ergaben sich im Verfahren dennoch keine Hinweise, die die Annahme rechtfertigen würden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer gemeinsamen Rückkehr nach Tunesien automatisch in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden. Die Erstbeschwerdeführerin hat in ihrem Herkunftsstaat insgesamt zwölf Jahre die Schule besucht und Berufserfahrungen als Frisörin gesammelt. Wenngleich sie noch immer zu einem gewissen Grad unter den Nachwirkungen ihres Armbruchs aus dem Jahr 2014 zu leiden hat, ist ihre grundsätzliche Erwerbsfähigkeit – zumindest im Hinblick auf körperlich nicht allzu fordernde Tätigkeiten - gegeben. Selbst wenn sie die nächsten Jahre umfassend mit der Kindesbetreuung ausgelastet sein sollte, ist hervorzuheben, dass die Beschwerdeführer ihren Lebensunterhalt in Tunesien bereits bislang durch familiäre sowie staatliche Unterstützung bestritten hat, überdies ist der Ehemann und Kindesvater ihnen gegenüber unterhaltspflichtig. Es besteht für die Beschwerdeführer vor dem Hintergrund des in Tunesien grundsätzlich vorhandenen und funktionierenden Rechtsschutz- und Justizwesens vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.) sohin einerseits die Möglichkeit, Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend zu machen und andererseits darüber hinaus die Option, sich im Bedarfsfall an eine der in Tunesien aktiven Hilfseinrichtungen für alleinerziehende Mütter ohne familiäres Netzwerk zu wenden und Sozialhilfeleistungen in Anspruch zu nehmen vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.1.). Die Grundversorgung der Bevölkerung ist in Tunesien insbesondere dank staatlicher Subventions- und Interventionspolitik ebenfalls weitgehend gewährleistet vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.).

Auch im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer sind keine entscheidungsmaßgeblichen Vulnerabilitäten gegeben. Das im Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten gelangte zum Schluss, dass beim Viertbeschwerdeführer keine Hinweise für eine psychische Störung oder psychologische Erkrankung vorliegen, ebenso wenig wie die Notwendigkeit einer medikamentösen oder professionellen kinderpsychotherapeutischen spezifischen Behandlung (vgl. Punkt II.2.1.). Diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass der Viertbeschwerdeführer keine Behandlung bekommt und auch keine Medikamente nimmt, so dass eine Rückkehr nach Tunesien auch keinen Abbruch einer Behandlung bedeutet. Die Zweitbeschwerdeführerin hatte sich in Bezug auf ihre Epilepsie-Erkrankung und auch wegen Bronchitis bereits in Tunesien in medizinischer Behandlung befunden, und soweit die Erstbeschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nunmehr unter Vorlage entsprechender Befunde geltend machte, ihrerseits an Depressionen und einer Traumafolgestörung zu leiden, ist zu betonen, dass psychische Erkrankungen auch in Tunesien behandelbar sind und gerade in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) eine weitreichende medizinische Versorgung gewährleistet ist (vgl. Punkt II.1.3.), wobei es im Hinblick auf schwere Erkrankungen Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet ist (vgl. VwGH 25.08.2022, Ra 2022/20/0048, mwN), was die Erstbeschwerdeführerin mit ihren Angaben im Verfahren als auch den vorgelegten Befunden jedoch nicht zu bewirken vermochte.Auch im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer sind keine entscheidungsmaßgeblichen Vulnerabilitäten gegeben. Das im Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten gelangte zum Schluss, dass beim Viertbeschwerdeführer keine Hinweise für eine psychische Störung oder psychologische Erkrankung vorliegen, ebenso wenig wie die Notwendigkeit einer medikamentösen oder professionellen kinderpsychotherapeutischen spezifischen Behandlung vergleiche Punkt römisch zwei.2.1.). Diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass der Viertbeschwerdeführer keine Behandlung bekommt und auch keine Medikamente nimmt, so dass eine Rückkehr nach Tunesien auch keinen Abbruch einer Behandlung bedeutet. Die Zweitbeschwerdeführerin hatte sich in Bezug auf ihre Epilepsie-Erkrankung und auch wegen Bronchitis bereits in Tunesien in medizinischer Behandlung befunden, und soweit die Erstbeschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nunmehr unter Vorlage entsprechender Befunde geltend machte, ihrerseits an Depressionen und einer Traumafolgestörung zu leiden, ist zu betonen, dass psychische Erkrankungen auch in Tunesien behandelbar sind und gerade in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) eine weitreichende medizinische Versorgung gewährleistet ist vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.), wobei es im Hinblick auf schwere Erkrankungen Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK eröffnet ist vergleiche VwGH 25.08.2022, Ra 2022/20/0048, mwN), was die Erstbeschwerdeführerin mit ihren Angaben im Verfahren als auch den vorgelegten Befunden jedoch nicht zu bewirken vermochte.

Nachdem von einer Rückkehr der minderjährigen Beschwerdeführer im Familienverband mit deren Mutter auszugehen ist, ist zudem auch ihre Betreuung sichergestellt und eine inadäquate Beaufsichtigung fallbezogen nicht zu befürchten.

Eine gemeinsame Rückkehr führt somit im Falle der Beschwerdeführer nicht automatisch dazu, dass sie einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung oder willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt sein werden und waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN).

Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Tunesien ergeben sich zweifelsfrei aus den unter Punkt II.1.3. und II.1.3.1. zitierten Quellen und wurde weder diesen Quellen noch deren Inhalt im Beschwerdeverfahren substantiiert entgegengetreten. Vielmehr wurde seitens der Beschwerdeführer im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme zu den ihnen im Vorfeld der Beschwerdeverhandlung übermittelten Länderberichten ausdrücklich auf deren Inhalt verwiesen und daraus zitiert.Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Tunesien ergeben sich zweifelsfrei aus den unter Punkt römisch zwei.1.3. und römisch zwei.1.3.1. zitierten Quellen und wurde weder diesen Quellen noch deren Inhalt im Beschwerdeverfahren substantiiert entgegengetreten. Vielmehr wurde seitens der Beschwerdeführer im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme zu den ihnen im Vorfeld der Beschwerdeverhandlung übermittelten Länderberichten ausdrücklich auf deren Inhalt verwiesen und daraus zitiert.

Die ergänzend zitierten Länderinformationen in der Stellungnahme vom 02.11.2023 sowie im Beschwerdeschriftsatz in Gestalt eines Berichtes von Human Rights Watch vom Dezember 2022 (HRW – Human Rights Watch (08.12.2022): Tunisia: Domestic Violence Law Not Protecting Women, https://www.ecoi.net/de/dokument/2083564.html, Zugriff 15.12.2023), von Amnesty International vom Juli 2022 (AI – Amnesty International (27.07.2022): Tunisia: Adoption of new constitution marks a setback for human rights, https://www.ecoi.net/de/dokument/2076251.html, Zugriff 15.12.2023), sowie des deutschen Auswärtigen Amtes vom März 2019 (AA – Auswärtiges Amt (02.03.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: Januar 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2059718.html, Zugriff 15.12.2023) weisen hingegen nicht die Aktualität des unter Punkt II.1.3. zitierten Länderinformationsblattes der BFA-Staatendokumentation aus dem COI-CMS, Version 8 vom 03.08.2023, sowie der unter Punkt II.1.3.1. zitierten Anfragebeantwortung von ACCORD zur Lage von alleinerziehenden Müttern von Kleinkindern ohne familiäres Netzwerk vom 30.8.2023 auf und hat das Bundesverwaltungsgericht der Beurteilung der Lage im Herkunftsstaat die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen (vgl. VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0329, mwN).Die ergänzend zitierten Länderinformationen in der Stellungnahme vom 02.11.2023 sowie im Beschwerdeschriftsatz in Gestalt eines Berichtes von Human Rights Watch vom Dezember 2022 (HRW – Human Rights Watch (08.12.2022): Tunisia: Domestic Violence Law Not Protecting Women, https://www.ecoi.net/de/dokument/2083564.html, Zugriff 15.12.2023), von Amnesty International vom Juli 2022 (AI – Amnesty International (27.07.2022): Tunisia: Adoption of new constitution marks a setback for human rights, https://www.ecoi.net/de/dokument/2076251.html, Zugriff 15.12.2023), sowie des deutschen Auswärtigen Amtes vom März 2019 (AA – Auswärtiges Amt (02.03.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: Januar 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2059718.html, Zugriff 15.12.2023) weisen hingegen nicht die Aktualität des unter Punkt römisch zwei.1.3. zitierten Länderinformationsblattes der BFA-Staatendokumentation aus dem COI-CMS, Version 8 vom 03.08.2023, sowie der unter Punkt römisch zwei.1.3.1. zitierten Anfragebeantwortung von ACCORD zur Lage von alleinerziehenden Müttern von Kleinkindern ohne familiäres Netzwerk vom 30.8.2023 auf und hat das Bundesverwaltungsgericht der Beurteilung der Lage im Herkunftsstaat die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen vergleiche VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0329, mwN).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide):3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abs. A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, mwN).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, mwN).

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwN).Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwN).

Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2. dargelegt, konnten die Beschwerdeführer keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung sprächen. Dass die Beschwerdeführer Tunesien im Wesentlichen aufgrund von Drohungen und häuslicher Gewalt ausgehend vom Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. Kindesvater der minderjährigen Beschwerdeführer verlassen haben, ist zwar glaubhaft, in Anbetracht einer grundsätzlich anzunehmenden staatlichen Schutzfähigkeit und –willigkeit des tunesischen Staates jedoch nicht asylrelevant.Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.2. dargelegt, konnten die Beschwerdeführer keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung sprächen. Dass die Beschwerdeführer Tunesien im Wesentlichen aufgrund von Drohungen und häuslicher Gewalt ausgehend vom Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. Kindesvater der minderjährigen Beschwerdeführer verlassen haben, ist zwar glaubhaft, in Anbetracht einer grundsätzlich anzunehmenden staatlichen Schutzfähigkeit und –willigkeit des tunesischen Staates jedoch nicht asylrelevant.

Eine darüberhinausgehende Verfolgung wurde weder von Seiten der Beschwerdeführer behauptet, noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar.

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide):3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide):

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Tunesien mit existentiellen Nöten konfrontiert ist. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN).Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Tunesien mit existentiellen Nöten konfrontiert ist. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN).

Es wurden im Verfahren auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Beschwerdeführer keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach im Falle ihrer Rückkehr nach Tunesien die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten (vgl. Punkt II.2.2.). Der Umstand, dass ihr Lebensunterhalt in Tunesien möglicherweise bescheidener ausfallen mag als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihnen wäre im Falle ihrer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die "Schwelle" des Art. 3 EMRK überschritten (vgl. VfGH 24.02.2020, E 3683/2019; zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).Es wurden im Verfahren auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Beschwerdeführer keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach im Falle ihrer Rückkehr nach Tunesien die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten vergleiche Punkt römisch zwei.2.2.). Der Umstand, dass ihr Lebensunterhalt in Tunesien möglicherweise bescheidener ausfallen mag als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihnen wäre im Falle ihrer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die "Schwelle" des Artikel 3, EMRK überschritten vergleiche VfGH 24.02.2020, E 3683 aus 2019,; zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).

Es ist letztlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer gemeinsamen Rückkehr nach Tunesien nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würden und sind sie angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage in ihrem Heimatgouvernement Tunis im Norden des Landes auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Laut österreichischem Außenministerium gilt eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für die Saharagebiete, das Grenzgebiet zu Algerien und die westlichen Landesteile, überdies bestehen Reisewarnungen für die Region südlich der Orte Tozeur – Douz – Ksar Ghilane – Tataouine – Zarzis (vgl. Punkt II.1.3.). Tunis ist hiervon jedoch nicht betroffen. Nicht zuletzt gilt Tunesien gemäß § 1 Z 11 HStV als sicherer Herkunftsstaat.Es ist letztlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer gemeinsamen Rückkehr nach Tunesien nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würden und sind sie angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage in ihrem Heimatgouvernement Tunis im Norden des Landes auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Laut österreichischem Außenministerium gilt eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für die Saharagebiete, das Grenzgebiet zu Algerien und die westlichen Landesteile, überdies bestehen Reisewarnungen für die Region südlich der Orte Tozeur – Douz – Ksar Ghilane – Tataouine – Zarzis vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.). Tunis ist hiervon jedoch nicht betroffen. Nicht zuletzt gilt Tunesien gemäß Paragraph eins, Ziffer 11, HStV als sicherer Herkunftsstaat.

In Bezug auf die seitens der Beschwerdeführer im Verfahren geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen ist zu betonen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Hinblick auf eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK ein Fremder im Allgemeinen kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und der Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 15.06.2021, Ra 2021/19/0071, mwN und unter Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10).In Bezug auf die seitens der Beschwerdeführer im Verfahren geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen ist zu betonen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Hinblick auf eine mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK ein Fremder im Allgemeinen kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und der Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH 15.06.2021, Ra 2021/19/0071, mwN und unter Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10).

Hinsichtlich schwerer Erkrankungen hat der EGMR jüngst im Urteil (der Großen Kammer) vom 07.12.2021, Savran/Dänemark, 57467/15, neuerlich (unter Hinweis auf EGMR [Große Kammer] 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10) betont, dass es Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet ist (Rn. 135; vom EGMR in der Rn. 140 auch als "Schwellentest" ["threshold test"] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen) (vgl. VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108, mwN).Hinsichtlich schwerer Erkrankungen hat der EGMR jüngst im Urteil (der Großen Kammer) vom 07.12.2021, Savran/Dänemark, 57467/15, neuerlich (unter Hinweis auf EGMR [Große Kammer] 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10) betont, dass es Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK eröffnet ist (Rn. 135; vom EGMR in der Rn. 140 auch als "Schwellentest" ["threshold test"] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen) vergleiche VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108, mwN).

Umstände, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführer nach Tunesien in Anbetracht ihres Gesundheitszustandes die (hohe) Eingriffsschwelle, bei deren Überschreitung im Lichte der Judikatur des EGMR von einer Verletzung des Art. 3 EMRK ausgegangen werden kann, fallgegenständlich überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), wurden zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens substantiiert dargelegt und sind auch nicht hervorgekommen (vgl. Punkt II.2.2.). Insbesondere hatte sich die Zweitbeschwerdeführerin bezüglich ihrer Epilepsie-Erkrankung als auch wegen Bronchitis bereits in Tunesien in medizinischer Behandlung befunden und sind auch die seitens der Erstbeschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nunmehr geltend gemachten psychischen Erkrankungen in Tunesien behandelbar, wobei gerade in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) eine weitreichende medizinische Versorgung gewährleistet ist (vgl. Punkt II.1.3.) und es im Hinblick auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK unerheblich ist, dass die Behandlung im Herkunftsstaat gegebenenfalls nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt, welche dem Fremden auch zugänglich sind (vgl. VwGH 15.06.2021, Ra 2021/19/0071, mwN und unter Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10).Umstände, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführer nach Tunesien in Anbetracht ihres Gesundheitszustandes die (hohe) Eingriffsschwelle, bei deren Überschreitung im Lichte der Judikatur des EGMR von einer Verletzung des Artikel 3, EMRK ausgegangen werden kann, fallgegenständlich überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), wurden zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens substantiiert dargelegt und sind auch nicht hervorgekommen vergleiche Punkt römisch zwei.2.2.). Insbesondere hatte sich die Zweitbeschwerdeführerin bezüglich ihrer Epilepsie-Erkrankung als auch wegen Bronchitis bereits in Tunesien in medizinischer Behandlung befunden und sind auch die seitens der Erstbeschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nunmehr geltend gemachten psychischen Erkrankungen in Tunesien behandelbar, wobei gerade in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) eine weitreichende medizinische Versorgung gewährleistet ist vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.) und es im Hinblick auf eine Verletzung des Artikel 3, EMRK unerheblich ist, dass die Behandlung im Herkunftsstaat gegebenenfalls nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt, welche dem Fremden auch zugänglich sind vergleiche VwGH 15.06.2021, Ra 2021/19/0071, mwN und unter Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10).

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.

3.3. Zur Nichterteilung von Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide):3.3. Zur Nichterteilung von Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide):

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 ("Aufenthaltstitel besonderer Schutz") unter anderem von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ("Aufenthaltstitel besonderer Schutz") unter anderem von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 od. Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt. Eine Erteilung ist weiters vorgesehen zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen, insbesondere an Zeugen oder Opfern von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel. Die Aufenthaltsberechtigung wird auch an Opfer von Gewalt erteilt, sofern eine einstweilige Verfügung nach § 382b oder 382e EO erlassen wurde oder hätte werden können und die Erteilung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, od. Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt. Eine Erteilung ist weiters vorgesehen zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen, insbesondere an Zeugen oder Opfern von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel. Die Aufenthaltsberechtigung wird auch an Opfer von Gewalt erteilt, sofern eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder hätte werden können und die Erteilung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

In Bezug auf das zwischenzeitlich abgebrochene, beim Landesgericht XXXX anhängige Strafverfahren wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 StGB, in dem der Viertbeschwerdeführer als Opfer geführt wird, wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts entsprechend des § 57 Abs. 2 AsylG 2005 eine begründete Stellungnahme der LPD XXXX vom 07.11.2023 eingeholt, in der betont wurde, dass der weitere Aufenthalt des Viertbeschwerdeführers in Österreich zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen aus kriminalpolizeilicher und staatsanwaltschaftlicher Sicht nicht mehr erforderlich sei, zumal er bereits am 03.01.2023 als Zeuge kontradiktorisch vor dem Landesgericht XXXX einvernommen wurde.In Bezug auf das zwischenzeitlich abgebrochene, beim Landesgericht römisch 40 anhängige Strafverfahren wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, StGB, in dem der Viertbeschwerdeführer als Opfer geführt wird, wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts entsprechend des Paragraph 57, Absatz 2, AsylG 2005 eine begründete Stellungnahme der LPD römisch 40 vom 07.11.2023 eingeholt, in der betont wurde, dass der weitere Aufenthalt des Viertbeschwerdeführers in Österreich zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen aus kriminalpolizeilicher und staatsanwaltschaftlicher Sicht nicht mehr erforderlich sei, zumal er bereits am 03.01.2023 als Zeuge kontradiktorisch vor dem Landesgericht römisch 40 einvernommen wurde.

Ansonsten kommen in Bezug auf die Beschwerdeführer keine der formellen Erteilungsvoraussetzungen des § 57 AsylG 2005 in Betracht. Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" war ihnen daher nicht zuzuerkennen.Ansonsten kommen in Bezug auf die Beschwerdeführer keine der formellen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 in Betracht. Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" war ihnen daher nicht zuzuerkennen.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.

3.4. Zu den Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide):3.4. Zu den Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide):

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob Rückkehrentscheidungen auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären sind.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob Rückkehrentscheidungen auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären sind.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:

„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Gegenständlich führen die Beschwerdeführer im Bundesgebiet unstreitig miteinander ein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben, jedoch greifen die erlassenen Rückkehrentscheidungen nicht in dieses ein, da sie alle gemeinsam von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind (vgl. VwGH 14.03.2013, 2012/22/0240, mwN und Verweis auf EGMR 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, NL 2003, 263).Gegenständlich führen die Beschwerdeführer im Bundesgebiet unstreitig miteinander ein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben, jedoch greifen die erlassenen Rückkehrentscheidungen nicht in dieses ein, da sie alle gemeinsam von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind vergleiche VwGH 14.03.2013, 2012/22/0240, mwN und Verweis auf EGMR 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, NL 2003, 263).

Hinsichtlich des in Österreich lebenden Onkels der Erstbeschwerdeführerin, der sie zeitweise auch finanziell unterstützte und die Beschwerdeführer in ihrer Flüchtlingsunterkunft besuchte, oder ihres in Frankreich lebenden Vaters und des in Italien lebenden Bruders der Erstbeschwerdeführerin, zu denen keinerlei Kontakt besteht, ist hingegen mangels eines finanziellen oder anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnisses oder eines Naheverhältnisses von maßgeblicher Intensität nicht von einem im Sinne des Art. 8 EMRK geschützten Familienleben auszugehen, denn ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN).Hinsichtlich des in Österreich lebenden Onkels der Erstbeschwerdeführerin, der sie zeitweise auch finanziell unterstützte und die Beschwerdeführer in ihrer Flüchtlingsunterkunft besuchte, oder ihres in Frankreich lebenden Vaters und des in Italien lebenden Bruders der Erstbeschwerdeführerin, zu denen keinerlei Kontakt besteht, ist hingegen mangels eines finanziellen oder anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnisses oder eines Naheverhältnisses von maßgeblicher Intensität nicht von einem im Sinne des Artikel 8, EMRK geschützten Familienleben auszugehen, denn ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN).

Zu prüfen ist somit ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2006, Sisojeva u.a. gegen Lettland, EuGRZ 2006, 554).Zu prüfen ist somit ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2006, Sisojeva u.a. gegen Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch als verhältnismäßig anzusehen (vgl. VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht, und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon ausgeht, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“, ist die gegenständliche Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer seit ihrer Einreise im Oktober 2022 von etwa einem Jahr und zwei Monaten nicht als so lange zu bewerten, als dass sie ihr Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet maßgeblich aufwerten würde.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch als verhältnismäßig anzusehen vergleiche VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht, und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon ausgeht, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“, ist die gegenständliche Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer seit ihrer Einreise im Oktober 2022 von etwa einem Jahr und zwei Monaten nicht als so lange zu bewerten, als dass sie ihr Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet maßgeblich aufwerten würde.

Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine "außergewöhnliche Integration" darstellt (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen vergleiche VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine "außergewöhnliche Integration" darstellt vergleiche VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).

Gegenständlich wurde seitens der Beschwerdeführer weder eine integrative Aufenthaltsverfestigung von maßgeblicher Intensität behauptet, noch kam eine solche im Verfahren hervor. Insbesondere verfügt die Erstbeschwerdeführerin über keine nennenswerten Deutschkenntnisse und ging in Österreich auch zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach, während die Beschwerdeführer ihren Lebensunterhalt seit ihren verfahrensgegenständlichen Asylantragstellungen durchgehend über die staatliche Grundversorgung bestreiten. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht einzelne Integrationsbemühungen der Beschwerdeführer, etwa den Besuch eines Deutschkurses seitens der Erstbeschwerdeführerin für das Sprachniveau A1.1 oder den Besuch eines Schwimmkurses und Fußballvereins durch den Viertbeschwerdeführer, nicht verkennt und durchaus würdigt, darf im gegebenen Zusammenhang darüber hinaus maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass sie sich hierbei ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486, mwN und Verweis auf EGMR 16.4.2013, Udeh/Schweiz, 12020/09, Z 50).Gegenständlich wurde seitens der Beschwerdeführer weder eine integrative Aufenthaltsverfestigung von maßgeblicher Intensität behauptet, noch kam eine solche im Verfahren hervor. Insbesondere verfügt die Erstbeschwerdeführerin über keine nennenswerten Deutschkenntnisse und ging in Österreich auch zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach, während die Beschwerdeführer ihren Lebensunterhalt seit ihren verfahrensgegenständlichen Asylantragstellungen durchgehend über die staatliche Grundversorgung bestreiten. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht einzelne Integrationsbemühungen der Beschwerdeführer, etwa den Besuch eines Deutschkurses seitens der Erstbeschwerdeführerin für das Sprachniveau A1.1 oder den Besuch eines Schwimmkurses und Fußballvereins durch den Viertbeschwerdeführer, nicht verkennt und durchaus würdigt, darf im gegebenen Zusammenhang darüber hinaus maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass sie sich hierbei ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486, mwN und Verweis auf EGMR 16.4.2013, Udeh/Schweiz, 12020/09, Ziffer 50,).

In Bezug auf die minderjährigen Beschwerdeführer ist überdies zu berücksichtigen, dass gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen sind. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. VwGH 24.09.2019, Ra 2019/20/0274, mwN).In Bezug auf die minderjährigen Beschwerdeführer ist überdies zu berücksichtigen, dass gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen sind. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden vergleiche VwGH 24.09.2019, Ra 2019/20/0274, mwN).

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich sowohl die erst knapp dreijährige Zweitbeschwerdeführerin als auch der siebenjährige Dritt- und der neunjährige Viertbeschwerdeführer noch in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN; oder die Entscheidung des VfGH vom 10.03.2011, VfSlg 19.357, wo dieser unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR ausgesprochen hat, dass für Kinder im Alter von sieben und elf Jahren noch eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit anzunehmen ist). Wenngleich der Dritt- und Viertbeschwerdeführer als außerordentliche Schüler die 1. bzw. 2. Klasse eine Volksschule besuchen, ist hervorzuheben, dass gerade der Viertbeschwerdeführer ebenfalls bereits in Tunesien die Volksschule besuchte und alle minderjährigen Beschwerdeführer überdies zeitlebens mit ihrer aus Tunesien stammenden Mutter im gemeinsamen Haushalt gelebt haben und dort in ihrer Muttersprache Arabisch sozialisiert wurden, sodass eine das Kindeswohl beeinträchtigende Entwurzelung im Falle ihrer Rückkehr im Familienverband nicht anzunehmen ist. Nachdem von einer gemeinsamen Rückkehr mit der Kindesmutter ausgegangen werden kann, ist überdies auch die Betreuung der minderjährigen Beschwerdeführer in Tunesien sichergestellt und eine inadäquate Beaufsichtigung fallbezogen nicht zu befürchten. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass diese in ihrem Herkunftsstaat in weiterer Folge auch Zugang zu schulischer Ausbildung vorfinden werden und wurden im Verfahren keinerlei Umstände substantiiert dargelegt, welche diese Annahme in Zweifel ziehen würden, zumal die Erstbeschwerdeführerin selbst eine zwölfjährige Schulbildung absolvierte und auch der Viertbeschwerdeführer schon in Tunesien die erste Klasse der Volksschule abschloss.Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich sowohl die erst knapp dreijährige Zweitbeschwerdeführerin als auch der siebenjährige Dritt- und der neunjährige Viertbeschwerdeführer noch in einem anpassungsfähigen Alter befinden vergleiche VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN; oder die Entscheidung des VfGH vom 10.03.2011, VfSlg 19.357, wo dieser unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR ausgesprochen hat, dass für Kinder im Alter von sieben und elf Jahren noch eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit anzunehmen ist). Wenngleich der Dritt- und Viertbeschwerdeführer als außerordentliche Schüler die 1. bzw. 2. Klasse eine Volksschule besuchen, ist hervorzuheben, dass gerade der Viertbeschwerdeführer ebenfalls bereits in Tunesien die Volksschule besuchte und alle minderjährigen Beschwerdeführer überdies zeitlebens mit ihrer aus Tunesien stammenden Mutter im gemeinsamen Haushalt gelebt haben und dort in ihrer Muttersprache Arabisch sozialisiert wurden, sodass eine das Kindeswohl beeinträchtigende Entwurzelung im Falle ihrer Rückkehr im Familienverband nicht anzunehmen ist. Nachdem von einer gemeinsamen Rückkehr mit der Kindesmutter ausgegangen werden kann, ist überdies auch die Betreuung der minderjährigen Beschwerdeführer in Tunesien sichergestellt und eine inadäquate Beaufsichtigung fallbezogen nicht zu befürchten. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass diese in ihrem Herkunftsstaat in weiterer Folge auch Zugang zu schulischer Ausbildung vorfinden werden und wurden im Verfahren keinerlei Umstände substantiiert dargelegt, welche diese Annahme in Zweifel ziehen würden, zumal die Erstbeschwerdeführerin selbst eine zwölfjährige Schulbildung absolvierte und auch der Viertbeschwerdeführer schon in Tunesien die erste Klasse der Volksschule abschloss.

Darüber hinaus kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen der volljährigen Erstbeschwerdeführerin zu ihrem Herkunftsstaat ausgegangen werden, zumal sie dort den weit überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht hat. Sie spricht naturgemäß nach wie vor ihre Muttersprache und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen ihres Heimatlandes weiterhin vertraut. Darüber hinaus hat sie in ihrer Heimatstadt Tunis eine zwölfjährige Schulbildung durchlaufen, Berufserfahrungen als Frisörin gesammelt und verfügt dort über familiäre Anknüpfungspunkte in Gestalt ihrer Mutter und Tante samt deren Angehörigen. Raum für die Annahme, dass sie im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG gar keine Bindungen zu ihrem Heimatstaat mehr hat, besteht sohin nicht.Darüber hinaus kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen der volljährigen Erstbeschwerdeführerin zu ihrem Herkunftsstaat ausgegangen werden, zumal sie dort den weit überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht hat. Sie spricht naturgemäß nach wie vor ihre Muttersprache und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen ihres Heimatlandes weiterhin vertraut. Darüber hinaus hat sie in ihrer Heimatstadt Tunis eine zwölfjährige Schulbildung durchlaufen, Berufserfahrungen als Frisörin gesammelt und verfügt dort über familiäre Anknüpfungspunkte in Gestalt ihrer Mutter und Tante samt deren Angehörigen. Raum für die Annahme, dass sie im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG gar keine Bindungen zu ihrem Heimatstaat mehr hat, besteht sohin nicht.

Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).

Eine diesbezüglich maßgeblich zu berücksichtigende Situation ist jedoch im Falle der Beschwerdeführer ebenfalls nicht gegeben. Die Erstbeschwerdeführerin hat in ihrem Herkunftsstaat insgesamt zwölf Jahre die Schule besucht und Berufserfahrungen als Frisörin gesammelt. Wenngleich sie noch immer zu einem gewissen Grad unter den Nachwirkungen ihres Armbruchs aus dem Jahr 2014 zu leiden hat, ist ihre grundsätzliche Erwerbsfähigkeit – zumindest im Hinblick auf körperlich nicht allzu fordernde Tätigkeiten - gegeben. Selbst wenn sie die nächsten Jahre umfassend mit der Kindesbetreuung ausgelastet sein sollte, ist hervorzuheben, dass die Beschwerdeführer ihren Lebensunterhalt in Tunesien bereits bislang durch familiäre sowie staatliche Unterstützung bestritten, überdies ist der Ehemann und Kindesvater ihnen gegenüber unterhaltspflichtig. Es besteht für die Beschwerdeführer vor dem Hintergrund des in Tunesien grundsätzlich vorhandenen und funktionierenden Rechtsschutz- und Justizwesens (vgl. Punkt II.1.3.) sohin einerseits die Möglichkeit, Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend zu machen und andererseits darüber hinaus die Option, sich im Bedarfsfall an eine der in Tunesien aktiven Hilfseinrichtungen für alleinerziehende Mütter ohne familiäres Netzwerk zu wenden und Sozialhilfeleistungen in Anspruch zu nehmen (vgl. Punkt II.1.3.1.).Eine diesbezüglich maßgeblich zu berücksichtigende Situation ist jedoch im Falle der Beschwerdeführer ebenfalls nicht gegeben. Die Erstbeschwerdeführerin hat in ihrem Herkunftsstaat insgesamt zwölf Jahre die Schule besucht und Berufserfahrungen als Frisörin gesammelt. Wenngleich sie noch immer zu einem gewissen Grad unter den Nachwirkungen ihres Armbruchs aus dem Jahr 2014 zu leiden hat, ist ihre grundsätzliche Erwerbsfähigkeit – zumindest im Hinblick auf körperlich nicht allzu fordernde Tätigkeiten - gegeben. Selbst wenn sie die nächsten Jahre umfassend mit der Kindesbetreuung ausgelastet sein sollte, ist hervorzuheben, dass die Beschwerdeführer ihren Lebensunterhalt in Tunesien bereits bislang durch familiäre sowie staatliche Unterstützung bestritten, überdies ist der Ehemann und Kindesvater ihnen gegenüber unterhaltspflichtig. Es besteht für die Beschwerdeführer vor dem Hintergrund des in Tunesien grundsätzlich vorhandenen und funktionierenden Rechtsschutz- und Justizwesens vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.) sohin einerseits die Möglichkeit, Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend zu machen und andererseits darüber hinaus die Option, sich im Bedarfsfall an eine der in Tunesien aktiven Hilfseinrichtungen für alleinerziehende Mütter ohne familiäres Netzwerk zu wenden und Sozialhilfeleistungen in Anspruch zu nehmen vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.1.).

In Bezug auf die seitens der Beschwerdeführer im Verfahren geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen ist zu betonen, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin bezüglich ihrer Epilepsie-Erkrankung als auch wegen Bronchitis bereits in Tunesien in medizinischer Behandlung befand und auch die seitens der Erstbeschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nunmehr geltend gemachten psychischen Erkrankungen in Tunesien behandelbar sind, wobei gerade in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) eine weitreichende medizinische Versorgung gewährleistet ist (vgl. Punkt II.1.3.) und nach der - vom Verwaltungsgerichtshof übernommenen - Rechtsprechung des EGMR im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt. Es obliegt einem Fremden, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig ist und dass diese nur in Österreich erfolgen kann. Denn nur dann ist ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse im Sinne des Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich - auch in seinem Gewicht – beurteilbar (vgl. VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0052, mwN). Derartige Umstände wurden seitens der Beschwerdeführer jedoch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens ansatzweise substantiiert dargelegt.In Bezug auf die seitens der Beschwerdeführer im Verfahren geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen ist zu betonen, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin bezüglich ihrer Epilepsie-Erkrankung als auch wegen Bronchitis bereits in Tunesien in medizinischer Behandlung befand und auch die seitens der Erstbeschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nunmehr geltend gemachten psychischen Erkrankungen in Tunesien behandelbar sind, wobei gerade in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) eine weitreichende medizinische Versorgung gewährleistet ist vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.) und nach der - vom Verwaltungsgerichtshof übernommenen - Rechtsprechung des EGMR im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt. Es obliegt einem Fremden, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig ist und dass diese nur in Österreich erfolgen kann. Denn nur dann ist ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse im Sinne des Artikel 8, EMRK an einem Verbleib in Österreich - auch in seinem Gewicht – beurteilbar vergleiche VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0052, mwN). Derartige Umstände wurden seitens der Beschwerdeführer jedoch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens ansatzweise substantiiert dargelegt.

Den persönlichen Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).Den persönlichen Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).

Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau auch unter zentraler Berücksichtigung des Kindeswohls zuungunsten der Beschwerdeführer und zugunsten des öffentlichen Interesses an ihrer Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in ihr Privat- und Familienleben durch ihre Ausreise als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und waren die von der belangten Behörde erlassenen Rückkehrentscheidungen daher nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau auch unter zentraler Berücksichtigung des Kindeswohls zuungunsten der Beschwerdeführer und zugunsten des öffentlichen Interesses an ihrer Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in ihr Privat- und Familienleben durch ihre Ausreise als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und waren die von der belangten Behörde erlassenen Rückkehrentscheidungen daher nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung von Aufenthaltstiteln nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.

Die sonstigen Voraussetzungen für Rückkehrentscheidungen nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind ebenso erfüllt. Sie sind auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, mwN) unzulässig. Die Beschwerdeführer verfügen auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen für Rückkehrentscheidungen nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind ebenso erfüllt. Sie sind auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, mwN) unzulässig. Die Beschwerdeführer verfügen auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.

3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide):3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf. der angefochtenen Bescheide):

Mit den angefochtenen Bescheiden wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Tunesien zulässig ist.

Diesbezüglich ist darauf zu hinzuweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. VwGH 27.04.2021, Ra 2021/19/0082, mwN).Diesbezüglich ist darauf zu hinzuweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche VwGH 27.04.2021, Ra 2021/19/0082, mwN).

Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da den Beschwerdeführern keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da den Beschwerdeführern keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG entgegen.Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG entgegen.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.

3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide):3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs. der angefochtenen Bescheide):

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Im gegenständlichen Fall haben die Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was auf solche "besonderen Umstände" im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG schließen ließe. Weder aus den Verwaltungsakten noch im Beschwerdeverfahren sind Umstände hervorgekommen, die als "besondere Umstände" gemäß § 55 Abs. 2 FPG zu werten wären. Daher traf die belangte Behörde zu Recht den Ausspruch, dass die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Entscheidung beträgt.Im gegenständlichen Fall haben die Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was auf solche "besonderen Umstände" im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, FPG schließen ließe. Weder aus den Verwaltungsakten noch im Beschwerdeverfahren sind Umstände hervorgekommen, die als "besondere Umstände" gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG zu werten wären. Daher traf die belangte Behörde zu Recht den Ausspruch, dass die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Entscheidung beträgt.

Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, als sie sich gegen Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide richtet und war gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, als sie sich gegen Spruchpunkt römisch sechs. der angefochtenen Bescheide richtet und war gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zur konkreten Frage der Rückkehrsituation einer aus Sousse stammenden alleinerziehenden Mutter mit zwei minderjährigen Kindern, die allesamt unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen (posttraumatische Belastungsstörungen) litten, in ihrem Herkunftsstaat Tunesien Opfer von häuslicher Gewalt durch den Ehemann und Kindesvater wurden und überdies aufgrund familiärer Verwerfungen nur bedingt auf ein soziales Netzwerk zurückgreifen konnten, liegt zudem Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus jüngster Zeit vor. Mit Erkenntnis vom 17.07.2023 zu Zl. Ra 2022/19/0184 wurde nach Erhebung einer Amtsrevision seitens des BFA festgehalten, dass in dem betreffenden Fall im Rahmen einer Gesamtschau keine Feststellungen getroffen worden seien, die für eine lebensbedrohliche Erkrankung oder ein reales Risiko der Revisionswerber, unter qualvollen Umständen zu sterben, sprächen und das zugrundeliegende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts folglich in Bezug auf die zuvor erfolgte Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Schlagworte

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel begründete Furcht vor Verfolgung berücksichtigungswürdige Gründe Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:I403.2278764.1.00

Im RIS seit

26.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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