Entscheidungsdatum
15.12.2023Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
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G314 2259066-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX (auch XXXX ), geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Spruchpunkte II. bis V. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2023, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und Nebenentscheidungen, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen römisch 40 (auch römisch 40 ), geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch fünf. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2023, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und Nebenentscheidungen, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Spruchpunkte II. bis V. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) wurde ab XXXX mehrmals wegen seines nicht rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet aufgegriffen. XXXX wurde deshalb gegen ihn eine Geldstrafe verhängt. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX 2017 wurde ihm kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt und eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise erlassen. Der BF erhob dagegen kein Rechtsmittel und reiste am XXXX 2017 freiwillig nach Serbien aus.Der Beschwerdeführer (BF) wurde ab römisch 40 mehrmals wegen seines nicht rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet aufgegriffen. römisch 40 wurde deshalb gegen ihn eine Geldstrafe verhängt. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 2017 wurde ihm kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt und eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise erlassen. Der BF erhob dagegen kein Rechtsmittel und reiste am römisch 40 2017 freiwillig nach Serbien aus.
Nach weiteren Einreisen in das Bundesgebiet stellte der mittlerweile mit einer Österreicherin verheiratete BF einen Erstantrag auf Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der am XXXX 2021 abgewiesen wurde.Nach weiteren Einreisen in das Bundesgebiet stellte der mittlerweile mit einer Österreicherin verheiratete BF einen Erstantrag auf Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der am römisch 40 2021 abgewiesen wurde.
Da aufgrund eines Strafantrags gegen die angebliche Arbeitgeberin des BF wegen Übertretung des AuslBG der Verdacht bestand, dass er am XXXX 2021 in XXXX bei einer Beschäftigung betreten worden sei, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen und die auch nicht zur Sozialversicherung gemeldet war, leitete das BFA gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein. Mit dem Bescheid vom XXXX 2022 erteilte es ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien fest und erließ gegen ihn wegen Mittellosigkeit (§ 53 Abs 2 Z 6 FPG) ein mit zwei Jahren befristetes Einreiseverbot. Aufgrund einer Beschwerde des BF hob das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) diesen Bescheid mit Beschluss vom 13.09.2022 auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurück. Dies wurde damit begründet, dass das BFA den BF vor Erlassung der Entscheidung weder persönlich noch schriftlich angehört habe und keine Ermittlungen zur Dauer seiner Aufenthalte im Bundesgebiet, zu allfälligen privaten und familiären Anknüpfungen hier, seinem Gesundheitszustand, seinen Einkommen- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Unterhaltsansprüchen sowie zur Frage, ob er bei einer Beschäftigung entgegen dem AuslBG betreten worden sei, vorgenommen habe.Da aufgrund eines Strafantrags gegen die angebliche Arbeitgeberin des BF wegen Übertretung des AuslBG der Verdacht bestand, dass er am römisch 40 2021 in römisch 40 bei einer Beschäftigung betreten worden sei, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen und die auch nicht zur Sozialversicherung gemeldet war, leitete das BFA gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein. Mit dem Bescheid vom römisch 40 2022 erteilte es ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien fest und erließ gegen ihn wegen Mittellosigkeit (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG) ein mit zwei Jahren befristetes Einreiseverbot. Aufgrund einer Beschwerde des BF hob das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) diesen Bescheid mit Beschluss vom 13.09.2022 auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurück. Dies wurde damit begründet, dass das BFA den BF vor Erlassung der Entscheidung weder persönlich noch schriftlich angehört habe und keine Ermittlungen zur Dauer seiner Aufenthalte im Bundesgebiet, zu allfälligen privaten und familiären Anknüpfungen hier, seinem Gesundheitszustand, seinen Einkommen- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Unterhaltsansprüchen sowie zur Frage, ob er bei einer Beschäftigung entgegen dem AuslBG betreten worden sei, vorgenommen habe.
In der Folge verließ der BF am XXXX 2022 das Bundesgebiet und reiste – organisatorisch unterstützt von der BBU GmbH – nach Serbien aus. Das BFA setzte das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht fort.In der Folge verließ der BF am römisch 40 2022 das Bundesgebiet und reiste – organisatorisch unterstützt von der BBU GmbH – nach Serbien aus. Das BFA setzte das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht fort.
Am XXXX 2023 wurde der BF in XXXX einer polizeilichen Personenkontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass er sich seit XXXX 2023 im Schengenraum aufhielt und seit XXXX 2023 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet war. Daraufhin wurde sein Reisepass sichergestellt und der BF vom BFA aufgefordert, sich zu der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich und zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten, weil er die zulässige visumfreie Aufenthaltsdauer überschritten habe und nicht über ausreichende Existenzmittel verfüge. Dieses Schreiben wurde dem BF am XXXX 2023 persönlich übergeben; er erstattete jedoch keine Stellungnahme.Am römisch 40 2023 wurde der BF in römisch 40 einer polizeilichen Personenkontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass er sich seit römisch 40 2023 im Schengenraum aufhielt und seit römisch 40 2023 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet war. Daraufhin wurde sein Reisepass sichergestellt und der BF vom BFA aufgefordert, sich zu der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich und zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten, weil er die zulässige visumfreie Aufenthaltsdauer überschritten habe und nicht über ausreichende Existenzmittel verfüge. Dieses Schreiben wurde dem BF am römisch 40 2023 persönlich übergeben; er erstattete jedoch keine Stellungnahme.
Am XXXX 2023 wurde dem BF sein sichergestellter Reisepass ausgefolgt, weil er angab, am XXXX 2023 freiwillig nach Serbien auszureisen, und ein entsprechendes Busticket vorlegte. Der BF legte dem BFA in der Folge keinen Nachweis über seine Ausreise vor, obwohl er dazu mit Schreiben vom XXXX 2023 aufgefordert worden war. Am römisch 40 2023 wurde dem BF sein sichergestellter Reisepass ausgefolgt, weil er angab, am römisch 40 2023 freiwillig nach Serbien auszureisen, und ein entsprechendes Busticket vorlegte. Der BF legte dem BFA in der Folge keinen Nachweis über seine Ausreise vor, obwohl er dazu mit Schreiben vom römisch 40 2023 aufgefordert worden war.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte das BFA dem BF daraufhin keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.), stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien fest (Spruchpunkt III.), legte gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt IV.) und erließ gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 0 [sic] FPG ein zweijähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt V.). Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass er sich aufgrund der Überschreitung der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Er sei mit einer Österreicherin verheiratet, habe aber keine Sorgepflichten und keine anderen Familienangehörigen im Inland. Er gehe hier keiner legalen Beschäftigung nach, habe keine Unterhaltsmittel nachgewiesen, sei nicht krankenversichert und nicht behördlich gemeldet. Der BF erfülle zwar keinen der in § 53 Abs 2 FPG aufgezählten Tatbestände, trotzdem sei ein zweijähriges Einreiseverbot notwendig und gerechtfertigt, zumal er eine (im Bescheid nicht näher konkretisierte) Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte das BFA dem BF daraufhin keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien fest (Spruchpunkt römisch drei.), legte gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt römisch vier.) und erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Z 0 [sic] FPG ein zweijähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch fünf.). Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass er sich aufgrund der Überschreitung der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Er sei mit einer Österreicherin verheiratet, habe aber keine Sorgepflichten und keine anderen Familienangehörigen im Inland. Er gehe hier keiner legalen Beschäftigung nach, habe keine Unterhaltsmittel nachgewiesen, sei nicht krankenversichert und nicht behördlich gemeldet. Der BF erfülle zwar keinen der in Paragraph 53, Absatz 2, FPG aufgezählten Tatbestände, trotzdem sei ein zweijähriges Einreiseverbot notwendig und gerechtfertigt, zumal er eine (im Bescheid nicht näher konkretisierte) Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und der Einvernahme seiner Ehefrau primär beantragt, die Spruchpunkte II. bis V. des Bescheids zu beheben bzw. dahingehend abzuändern, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und ihm ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK erteilt wird. Eventualiter begehrt er die Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbots, stellt einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag und beantragt die Zulassung der ordentlichen Revision. Begründend bringt er vor, dass er zuletzt am XXXX 2023 aus Österreich nach Serbien ausgereist sei. Von dort sei er am XXXX 2023 über Ungarn in die Slowakei eingereist, wo er über eine bis XXXX 2025 gültige Aufenthaltsberechtigung verfüge und ein Unternehmen betreibe. Seit XXXX 2023 halte er sich wieder in Österreich auf, wo er seit XXXX 2023 behördlich gemeldet sei. Er sei unbescholten und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit. Er sei in Österreich mit seiner Frau mitversichert und benötige aufgrund von Diabetes und Bluthochdruck regelmäßige ärztliche Kontrollen und Medikamente, die er in Serbien mangels Krankenversicherung nicht erhalte. Er sei eine emotionale Stütze für seine Frau, die an Depressionen, Bluthochdruck und Tramalabhängigkeit leide. Das BFA habe ihn nicht angehört und keine Ermittlungen durchgeführt. Aufgrund seines slowakischen Aufenthaltstitels hätte ihn das BFA gemäß § 52 Abs 6 FPG auffordern müssen, sich unverzüglich in die Slowakei zu begeben. Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und der Einvernahme seiner Ehefrau primär beantragt, die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch fünf. des Bescheids zu beheben bzw. dahingehend abzuändern, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und ihm ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt wird. Eventualiter begehrt er die Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbots, stellt einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag und beantragt die Zulassung der ordentlichen Revision. Begründend bringt er vor, dass er zuletzt am römisch 40 2023 aus Österreich nach Serbien ausgereist sei. Von dort sei er am römisch 40 2023 über Ungarn in die Slowakei eingereist, wo er über eine bis römisch 40 2025 gültige Aufenthaltsberechtigung verfüge und ein Unternehmen betreibe. Seit römisch 40 2023 halte er sich wieder in Österreich auf, wo er seit römisch 40 2023 behördlich gemeldet sei. Er sei unbescholten und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit. Er sei in Österreich mit seiner Frau mitversichert und benötige aufgrund von Diabetes und Bluthochdruck regelmäßige ärztliche Kontrollen und Medikamente, die er in Serbien mangels Krankenversicherung nicht erhalte. Er sei eine emotionale Stütze für seine Frau, die an Depressionen, Bluthochdruck und Tramalabhängigkeit leide. Das BFA habe ihn nicht angehört und keine Ermittlungen durchgeführt. Aufgrund seines slowakischen Aufenthaltstitels hätte ihn das BFA gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG auffordern müssen, sich unverzüglich in die Slowakei zu begeben.
Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem BVwG vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Am XXXX 2023 reichte der BF eine Kopie seiner in der Slowakei ausgestellten Gewerbeberechtigung nach. Er wurde bislang nicht dazu verpflichtet, sich unverzüglich in das slowakische Hoheitsgebiet zu begeben.Am römisch 40 2023 reichte der BF eine Kopie seiner in der Slowakei ausgestellten Gewerbeberechtigung nach. Er wurde bislang nicht dazu verpflichtet, sich unverzüglich in das slowakische Hoheitsgebiet zu begeben.
Feststellungen:
Der BF wurde am XXXX in XXXX geboren und ist serbischer Staatsangehöriger. Er spricht Serbisch. Ihm wurde in Österreich kein Aufenthaltstitel erteilt.Der BF wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und ist serbischer Staatsangehöriger. Er spricht Serbisch. Ihm wurde in Österreich kein Aufenthaltstitel erteilt.
Im XXXX schloss der BF die Ehe mit Österreicherin XXXX und führte daraufhin bis XXXX zunächst ihren Familiennamen. Unter diesem Namen war er von XXXX bis XXXX mit Hauptwohnsitz an der Adresse seiner Ehefrau gemeldet. Nachdem er seinen Familiennamen wieder auf XXXX geändert hatte, war er von XXXX bis XXXX dort wiederum mit Hauptwohnsitz gemeldet. Danach bestanden an derselben Adresse von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX und zuletzt von XXXX bis XXXX wieder Hauptwohnsitzmeldungen in XXXX . Seit XXXX ist der BF in XXXX an der Adresse seiner Ehefrau, die mittlerweile ebenfalls den Familiennamen XXXX führt, mit Nebenwohnsitz gemeldet; eine Hauptwohnsitzmeldung besteht in Österreich nicht mehr.Im römisch 40 schloss der BF die Ehe mit Österreicherin römisch 40 und führte daraufhin bis römisch 40 zunächst ihren Familiennamen. Unter diesem Namen war er von römisch 40 bis römisch 40 mit Hauptwohnsitz an der Adresse seiner Ehefrau gemeldet. Nachdem er seinen Familiennamen wieder auf römisch 40 geändert hatte, war er von römisch 40 bis römisch 40 dort wiederum mit Hauptwohnsitz gemeldet. Danach bestanden an derselben Adresse von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 und zuletzt von römisch 40 bis römisch 40 wieder Hauptwohnsitzmeldungen in römisch 40 . Seit römisch 40 ist der BF in römisch 40 an der Adresse seiner Ehefrau, die mittlerweile ebenfalls den Familiennamen römisch 40 führt, mit Nebenwohnsitz gemeldet; eine Hauptwohnsitzmeldung besteht in Österreich nicht mehr.
Der BF hat einen am XXXX ausgestellten und bis XXXX gültigen serbischen Reisepass, mit dem er zuletzt am XXXX 2023 aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten aus- und nach Serbien einreiste. Vor dort reiste er am XXXX 2023 über Ungarn in die Slowakei ein. Am XXXX 2023 war ihm in der slowakischen Stadt XXXX eine bis XXXX 2025 gültige slowakische Aufenthaltsberechtigung ausgestellt worden. Der BF hat seinen Hauptwohnsitz in XXXX , wo er ein Einzelunternehmen betreibt. Der BF hat einen am römisch 40 ausgestellten und bis römisch 40 gültigen serbischen Reisepass, mit dem er zuletzt am römisch 40 2023 aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten aus- und nach Serbien einreiste. Vor dort reiste er am römisch 40 2023 über Ungarn in die Slowakei ein. Am römisch 40 2023 war ihm in der slowakischen Stadt römisch 40 eine bis römisch 40 2025 gültige slowakische Aufenthaltsberechtigung ausgestellt worden. Der BF hat seinen Hauptwohnsitz in römisch 40 , wo er ein Einzelunternehmen betreibt.
Der BF ist in Österreich mit seiner Ehefrau in der Krankenversicherung mitversichert. Er ist in Österreich bislang strafgerichtlich unbescholten. In den letzten Jahren wurde er auch nicht wegen einer Verwaltungsübertretung bestraft oder bei einer Beschäftigung betreten, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und der Gerichtsakten zu GZ G314 2259066-1 und G314 2259066-2 des BVwG, insbesondere aus den mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Anhaltspunkte dafür, dass der BF – in welcher Form auch immer – dazu aufgefordert wurde, sich unverzüglich in das slowakische Hoheitsgebiet zu begeben, sind nicht aktenkundig.
Zu den entscheidungswesentlichen Feststellungen bestehen keine widersprüchlichen Beweisergebnisse. Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Geburtsort des BF werden durch seinen Reisepass belegt, dessen Datenblatt (und weitere Seiten mit Grenzkontrollstempeln) in Kopie vorliegen. Eine Kopie seines slowakischen Aufenthaltstitels liegt ebenfalls vor. Serbischkenntnisse des BF sind aufgrund seiner Herkunft plausibel.
Der Familienstand des BF ist im ZMR dokumentiert. Die Heiratsurkunde des BF wurde im Vorverfahren des BVwG (GZ G314 2259066-1) vorgelegt. Die festgestellten Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet und die Änderungen des Familiennamens des BF und seiner Frau sind aus dem ZMR nachvollziehbar, aus dem sich auch ergibt, dass beide in den letzten Jahren stets an derselben Adresse ( XXXX ) gemeldet waren.Der Familienstand des BF ist im ZMR dokumentiert. Die Heiratsurkunde des BF wurde im Vorverfahren des BVwG (GZ G314 2259066-1) vorgelegt. Die festgestellten Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet und die Änderungen des Familiennamens des BF und seiner Frau sind aus dem ZMR nachvollziehbar, aus dem sich auch ergibt, dass beide in den letzten Jahren stets an derselben Adresse ( römisch 40 ) gemeldet waren.
Die festgestellten Reisebewegungen des BF lassen sich anhand der Grenzkontrollstempel in seinem Reisepass sowie den Beschwerdeangaben und den damit übereinstimmenden Wohnsitzmeldungen laut ZMR nachvollziehen. Seine slowakische Wohnadresse geht aus dem Aufenthaltstitel hervor, laut dem er „podnikante“, also Unternehmer, ist. Der Betrieb eines (Einzel-)Unternehmens wird auch durch die (nur in slowakische Sprache vorliegende) Gewerbeberechtigung untermauert.
Die Mitversicherung des BF ergibt sich aus dem Auszug seiner Versicherungsdaten und der in Kopie vorgelegten E-Card. Im IZR ist die Abweisung des Antrags auf Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ dokumentiert, aber nicht die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Auch der BF selbst behauptet nicht, dass ihm einmal ein österreichischer Aufenthaltstitel erteilt worden wäre.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF geht aus dem Strafregister hervor. Aus dem BVwG-Akt zu GZ G314 2259066-1 geht hervor, dass er XXXX wegen unrechtmäßigen Aufenthalts rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Anhaltspunkte für weitere Verstöße gegen die öffentliche Ordnung liegen nicht vor, zumal das BFA im angefochtenen Bescheid darauf verweist, dass keiner der Tatbestände laut § 53 Abs 2 FPG erfüllt ist. Daher ist auch davon auszugehen, dass sich der im Vorverfahren erhobene Verdacht, der BF sei in Österreich bei einer Beschäftigung entgegen dem AuslBG betreten worden, nicht erhärten ließ. Der Umstand, dass der BF laut Versicherungsdatenauszug am XXXX 2021 als Arbeiter sozialversichert war, reicht nicht aus, um daraus (entgegen dem BFA) mit der erforderlichen Sicherheit auf eine Betretung bei einer derartigen Beschäftigung schließen zu können, zumal das BFA auch schon im Vorverfahren das Einreiseverbot nicht auf den Tatbestand des § 53 Abs 2 Z 7 FPG (Betretung bei einer Beschäftigung entgegen dem AuslBG) gestützt hat, sondern auf den damals noch in Geltung stehenden Tatbestand des § 53 Abs 2 Z 6 FPG (Mittellosigkeit).Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF geht aus dem Strafregister hervor. Aus dem BVwG-Akt zu GZ G314 2259066-1 geht hervor, dass er römisch 40 wegen unrechtmäßigen Aufenthalts rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Anhaltspunkte für weitere Verstöße gegen die öffentliche Ordnung liegen nicht vor, zumal das BFA im angefochtenen Bescheid darauf verweist, dass keiner der Tatbestände laut Paragraph 53, Absatz 2, FPG erfüllt ist. Daher ist auch davon auszugehen, dass sich der im Vorverfahren erhobene Verdacht, der BF sei in Österreich bei einer Beschäftigung entgegen dem AuslBG betreten worden, nicht erhärten ließ. Der Umstand, dass der BF laut Versicherungsdatenauszug am römisch 40 2021 als Arbeiter sozialversichert war, reicht nicht aus, um daraus (entgegen dem BFA) mit der erforderlichen Sicherheit auf eine Betretung bei einer derartigen Beschäftigung schließen zu können, zumal das BFA auch schon im Vorverfahren das Einreiseverbot nicht auf den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG (Betretung bei einer Beschäftigung entgegen dem AuslBG) gestützt hat, sondern auf den damals noch in Geltung stehenden Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG (Mittellosigkeit).
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Die Vorgangsweise des BFA, den BF nicht persönlich zu den Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu vernehmen, sondern ihn aufzufordern, sich schriftlich zu äußern und konkrete, entscheidungswesentliche Fragen zu beantworten, ist nicht zu beanstanden. Parteiengehör kann von der Behörde grundsätzlich auch in schriftlicher Form gewährt werden. Außerdem hatte der BF die Möglichkeit, in der Beschwerde zulässiges Neuvorbringen zu erstatten. Der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, dem BF sei vor Erlassung des angefochtenen Bescheids keine Äußerungsmöglichkeit eingeräumt worden, kann nicht nachvollzogen werden, zumal ihm am 06.07.2023 ein Schreiben mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übergeben wurde.
Obwohl der (im Beschwerdeverfahren durch einen Rechtsberater iSd § 52 BFA-VG und damit einen rechtskundigen Parteienvertreter vertretene) BF in der Beschwerde angibt, den Bescheid „in vollem Umfang“ anzufechten, ist aufgrund des ausdrücklich nur auf ersatzlose Behebung der Spruchpunkte II. bis V. gerichteten primären Beschwerdebegehrens davon auszugehen, dass die amtswegige Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG laut Spruchpunkt I. des Bescheids nicht angefochten wird. Dafür spricht auch, dass in der Beschwerde entgegen § 9 Abs 1 Z 3 VwGVG keine Gründe dafür angegeben werden, warum dieser Spruchpunkt rechtswidrig sein soll. Obwohl der (im Beschwerdeverfahren durch einen Rechtsberater iSd Paragraph 52, BFA-VG und damit einen rechtskundigen Parteienvertreter vertretene) BF in der Beschwerde angibt, den Bescheid „in vollem Umfang“ anzufechten, ist aufgrund des ausdrücklich nur auf ersatzlose Behebung der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch fünf. gerichteten primären Beschwerdebegehrens davon auszugehen, dass die amtswegige Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG laut Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids nicht angefochten wird. Dafür spricht auch, dass in der Beschwerde entgegen Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG keine Gründe dafür angegeben werden, warum dieser Spruchpunkt rechtswidrig sein soll.
Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Ausgehend von seiner Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten am XXXX 2023 durfte er sich maximal bis XXXX 2023 visumfrei darin aufhalten und hatte daher die zulässige Aufenthaltsdauer bereits überschritten, als ihm am XXXX 2023 ein slowakischer Aufenthaltstitel erteilt wurde und er am XXXX 2023 in XXXX einer Polizeikontrolle unterzogen wurde. Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Ausgehend von seiner Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten am römisch 40 2023 durfte er sich maximal bis römisch 40 2023 visumfrei darin aufhalten und hatte daher die zulässige Aufenthaltsdauer bereits überschritten, als ihm am römisch 40 2023 ein slowakischer Aufenthaltstitel erteilt wurde und er am römisch 40 2023 in römisch 40 einer Polizeikontrolle unterzogen wurde.
Nach Erteilung des slowakischen Aufenthaltstitels war der BF nach § 31 Abs 1 Z 3 FPG iVm Art 21 Abs 1 SDÜ (siehe § 2 Abs 4 Z 6 FPG) zum maximal dreimonatigen Aufenthalt im Bundesgebiet, aber nicht zur Arbeitsaufnahme berechtigt. Wenn er sich demnach – wie in der Beschwerde behauptet – erst seit XXXX 2023 wieder in Österreich aufhält, hat er die zulässige Aufenthaltsdauer noch nicht überschritten. Nach Erteilung des slowakischen Aufenthaltstitels war der BF nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 21, Absatz eins, SDÜ (siehe Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 6, FPG) zum maximal dreimonatigen Aufenthalt im Bundesgebiet, aber nicht zur Arbeitsaufnahme berechtigt. Wenn er sich demnach – wie in der Beschwerde behauptet – erst seit römisch 40 2023 wieder in Österreich aufhält, hat er die zulässige Aufenthaltsdauer noch nicht überschritten.
Gegen den BF kann jedoch auch dann keine Rückkehrentscheidung erlassen werden, wenn sein aktueller Inlandsaufenthalt unrechtmäßig sein sollte. Da er im Besitz eines slowakischen Aufenthaltstitels ist, ist dies nämlich gemäß § 52 Abs 6 FPG nur dann möglich, wenn er der Verpflichtung, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben, nicht nachkommt oder wenn seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gegen den BF kann jedoch auch dann keine Rückkehrentscheidung erlassen werden, wenn sein aktueller Inlandsaufenthalt unrechtmäßig sein sollte. Da er im Besitz eines slowakischen Aufenthaltstitels ist, ist dies nämlich gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG nur dann möglich, wenn er der Verpflichtung, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben, nicht nachkommt oder wenn seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Die Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gegründeten Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 FPG hat nach § 52 Abs 6 FPG in seiner ersten Alternative zur Voraussetzung, dass der Fremde (erfolglos) aufgefordert worden ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu begeben, dessen Aufenthaltsberechtigung er besitzt (siehe VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103). Eine solche Aufforderung ist hier jedoch bislang noch nicht erfolgt.Die Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gegründeten Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG hat nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG in seiner ersten Alternative zur Voraussetzung, dass der Fremde (erfolglos) aufgefordert worden ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu begeben, dessen Aufenthaltsberechtigung er besitzt (siehe VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103). Eine solche Aufforderung ist hier jedoch bislang noch nicht erfolgt.
Nach dem zweiten Fall des § 52 Abs 6 FPG kommt es nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an, sondern darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007).Nach dem zweiten Fall des Paragraph 52, Absatz 6, FPG kommt es nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an, sondern darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007).
§ 52 Abs 6 FPG setzt Art 6 Abs 2 der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) um, der vorsieht, dass ein Drittstaatsangehöriger, der sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhält und über einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaats verfügt, zunächst dazu zu verpflichten ist, unverzüglich in diesen Mitgliedstaat zurückzukehren. Erst wenn der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung nicht nachkommt oder seine sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit geboten ist, ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Paragraph 52, Absatz 6, FPG setzt Artikel 6, Absatz 2, der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) um, der vorsieht, dass ein Drittstaatsangehöriger, der sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhält und über einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaats verfügt, zunächst dazu zu verpflichten ist, unverzüglich in diesen Mitgliedstaat zurückzukehren. Erst wenn der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung nicht nachkommt oder seine sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit geboten ist, ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Er ist zwar in der Krankenversicherung mit seiner Ehefrau mitversichert, ohne die dafür notwendigen Voraussetzungen zu erfüllen, weil eine Mitversicherung von Personen, die im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausüben, die im Inland eine Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Krankenversicherung begründen würde, nicht möglich ist. Dazu kommt, dass der BF aufgrund des slowakischen Aufenthaltstitels und der dort ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben dürfte und hier weder der Mittelpunkt der Lebensinteressen noch seiner wirtschaftlichen Existenz liegt. Dies stellt jedoch (auch in Zusammenschau mit einer Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer) keinen so schwerwiegenden Verstoß gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Aus dem nicht rechtmäßigen Inlandsaufenthalt des BF vor Erteilung des slowakischen Aufenthaltstitels kann inzwischen keine negative Zukunftsprognose mehr abgeleitet werden. Weitere konkrete Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, die seine sofortige Ausreise erforderlich machen würden, liegen nicht vor, zumal auch das BFA davon ausgeht, dass keiner der in § 53 Abs 2 FPG aufgezählten Tatbestände erfüllt ist.Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Er ist zwar in der Krankenversicherung mit seiner Ehefrau mitversichert, ohne die dafür notwendigen Voraussetzungen zu erfüllen, weil eine Mitversicherung von Personen, die im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausüben, die im Inland eine Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Krankenversicherung begründen würde, nicht möglich ist. Dazu kommt, dass der BF aufgrund des slowakischen Aufenthaltstitels und der dort ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben dürfte und hier weder der Mittelpunkt der Lebensinteressen noch seiner wirtschaftlichen Existenz liegt. Dies stellt jedoch (auch in Zusammenschau mit einer Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer) keinen so schwerwiegenden Verstoß gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Aus dem nicht rechtmäßigen Inlandsaufenthalt des BF vor Erteilung des slowakischen Aufenthaltstitels kann inzwischen keine negative Zukunftsprognose mehr abgeleitet werden. Weitere konkrete Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, die seine sofortige Ausreise erforderlich machen würden, liegen nicht vor, zumal auch das BFA davon ausgeht, dass keiner der in Paragraph 53, Absatz 2, FPG aufgezählten Tatbestände erfüllt ist.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF ist daher gemäß § 52 Abs 1 und 6 FPG derzeit (unabhängig von der allfälligen Rechtswidrigkeit seines aktuellen Aufenthalts in Östereich) nicht zulässig, ohne dass näher auf einen damit allenfalls verbundenen Eingriff in sein Privat- und Familienleben eingegangen werden muss. Daher ist die in der Beschwerde beantragte Einvernahme der Ehefrau des BF als Zeugin dazu entbehrlich. Die Aufhebung der Rückkehrentscheidung bedingt auch den Entfall der folgenden, darauf aufbauenden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids, dessen angefochtene Spruchpunkte II. bis V. somit in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos aufzuheben sind. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF ist daher gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 6 FPG derzeit (unabhängig von der allfälligen Rechtswidrigkeit seines aktuellen Aufenthalts in Östereich) nicht zulässig, ohne dass näher auf einen damit allenfalls verbundenen Eingriff in sein Privat- und Familienleben eingegangen werden muss. Daher ist die in der Beschwerde beantragte Einvernahme der Ehefrau des BF als Zeugin dazu entbehrlich. Die Aufhebung der Rückkehrentscheidung bedingt auch den Entfall der folgenden, darauf aufbauenden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids, dessen angefochtene Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch fünf. somit in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos aufzuheben sind.
Da dies bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, entfällt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG.Da dies bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, entfällt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG.
Zu Spruchteil B):
Die Revision ist nicht zu zulassen, weil das BVwG keine qualifizierte Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte und sich an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte. Die Revision ist nicht zu zulassen, weil das BVwG keine qualifizierte Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte und sich an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte.
Der in der Beschwerde enthaltene Antrag, die (ordentliche) Revision zuzulassen, impliziert nicht nur schon im Vorhinein die Erfolglosigkeit der Beschwerde, sondern ist auch überflüssig, weil das BVwG gemäß § 25a Abs 1 VwGG jedenfalls auszusprechen und zu begründen hat, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Ein auf die Zulassung der Revision gerichteter Antrag ist nicht vorgesehen. Dazu kommt, dass in der Beschwerde nicht einmal ansatzweise aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung hier durch eine Entscheidung des VwGH zu klären sein könnte. Der in der Beschwerde enthaltene Antrag, die (ordentliche) Revision zuzulassen, impliziert nicht nur schon im Vorhinein die Erfolglosigkeit der Beschwerde, sondern ist auch überflüssig, weil das BVwG gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG jedenfalls auszusprechen und zu begründen hat, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Ein auf die Zulassung der Revision gerichteter Antrag ist nicht vorgesehen. Dazu kommt, dass in der Beschwerde nicht einmal ansatzweise aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung hier durch eine Entscheidung des VwGH zu klären sein könnte.
Schlagworte
Aufenthaltstitel Behebung der Entscheidung individuelle Verhältnisse mangelnder Anknüpfungspunkt Rückkehrentscheidung strafrechtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G314.2259066.2.00Im RIS seit
06.02.2024Zuletzt aktualisiert am
06.02.2024