Entscheidungsdatum
18.12.2023Norm
BFA-VG §34 Abs3 Z3Spruch
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W180 2241363-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowina, gegen den Festnahmeauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2020, Zl. XXXX : Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowina, gegen den Festnahmeauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2020, Zl. römisch 40 :
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, reiste erstmalig im Jahr 2000 nach Österreich. Er besaß für einige Monate eine quotenfreie Erstaufenthaltserlaubnis als Saisonarbeitskraft, eine legale unselbständige Beschäftigung im Bundesgebiet übte er jedoch nie aus. Mit Bescheid des Amtes XXXX vom 03.10.2003 wurde der vom BF gestellte Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als selbständige Schlüsselkraft abgewiesen.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, reiste erstmalig im Jahr 2000 nach Österreich. Er besaß für einige Monate eine quotenfreie Erstaufenthaltserlaubnis als Saisonarbeitskraft, eine legale unselbständige Beschäftigung im Bundesgebiet übte er jedoch nie aus. Mit Bescheid des Amtes römisch 40 vom 03.10.2003 wurde der vom BF gestellte Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als selbständige Schlüsselkraft abgewiesen.
2. Mit Bescheid des Fremdenpolizeilichen Büros der Bundespolizeidirektion XXXX (im Folgenden: XXXX ) vom 20.09.2006 wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der dagegen an die Sicherheitsdirektion XXXX erhobenen Berufung wurde mit Bescheid vom 12.03.2007 keine Folge gegeben.2. Mit Bescheid des Fremdenpolizeilichen Büros der Bundespolizeidirektion römisch 40 (im Folgenden: römisch 40 ) vom 20.09.2006 wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der dagegen an die Sicherheitsdirektion römisch 40 erhobenen Berufung wurde mit Bescheid vom 12.03.2007 keine Folge gegeben.
Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) wies mit Erkenntnis vom 14.06.2007, Zl. 2007/18/0267, die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab.
Das genannte Aufenthaltsverbot wurde mit Bescheid der XXXX vom 19.03.2012 in ein solches mit zehnjähriger Dauer umgewandelt. Am 14.05.2008 wurde der BF auf dem Luftweg nach Sarajevo abgeschoben. Das genannte Aufenthaltsverbot wurde mit Bescheid der römisch 40 vom 19.03.2012 in ein solches mit zehnjähriger Dauer umgewandelt. Am 14.05.2008 wurde der BF auf dem Luftweg nach Sarajevo abgeschoben.
3. Am 28.05.2008 reiste der BF mit Hilfe eines Schleppers, der ihm einen gefälschten kroatischen Reisepass besorgte, von Italien nach Österreich, wo er von der Polizei wegen unbefugten Aufenthaltes und Verwendung des erwähnten gefälschten Reisepasses angezeigt wurde. Am 23.08.2008 wurde der BF erneut per Flugzeug in seine Heimat abgeschoben.
4. Am 08.01.2009 wurde der BF abermals von der Polizei wegen unbefugten Aufenthaltes festgenommen. Dem folgte wiederum am 13.01.2009 eine Abschiebung in den Herkunftsstaat.
5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 11.08.2015 wurde gegen den BF zum zweiten Mal – unter anderem – ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieses erwuchs in Rechtskraft und der BF reiste am 25.12.2015 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe in seine Heimat aus.
6. Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt wieder in das Bundesgebiet ein.
7. Am 14.02.2020 wurde der BF wegen des Verdachtes des Verbrechens des Suchtgifthandels festgenommen und befand sich zunächst in Gerichtsverwahrungshaft. Am 16.02.2020 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt.
8. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 26.02.2020 wurde dem BF im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme die Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme des BF erfolgte nicht.
9. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.09.2020, Zl. XXXX , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen diesen gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.), sowie gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).9. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.09.2020, Zl. römisch 40 , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen diesen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.), sowie gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Gegen den zuletzt genannten Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 30.09.2020 Beschwerde.
10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 21.10.2020, Zl. G307 2235761-1, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde nicht angefochten.
11. Der BF wurde in Österreich bereits fünf Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, und zwar jeweils mit Urteil des Landesgerichtes XXXX 11. Der BF wurde in Österreich bereits fünf Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, und zwar jeweils mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40
1. vom 08.08.2005, Zl. XXXX , wegen unrechtmäßigen Einbehaltens von Sozialversicherungsbeiträgen gemäß § 114 Abs. 1 und 2 ASVG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren,1. vom 08.08.2005, Zl. römisch 40 , wegen unrechtmäßigen Einbehaltens von Sozialversicherungsbeiträgen gemäß Paragraph 114, Absatz eins und 2 ASVG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren,
2. vom 13.09.2006, Zl. XXXX , wegen Suchtmittelhandels gemäß §§ 28 Abs. 2 und 3, 1. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG und der Fälschung besonders geschützter Beweismittel gemäß § 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren,2. vom 13.09.2006, Zl. römisch 40 , wegen Suchtmittelhandels gemäß Paragraphen 28, Absatz 2 und 3, eins, Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und der Fälschung besonders geschützter Beweismittel gemäß Paragraph 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren,
3. vom 16.06.2015, Zl. XXXX , wegen zweimaligen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1, 8. Fall SMG und der Fälschung besonders geschützter Beweismittel gemäß §§ 223 Abs. 2, 224 StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten,3. vom 16.06.2015, Zl. römisch 40 , wegen zweimaligen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8, Fall SMG und der Fälschung besonders geschützter Beweismittel gemäß Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten,
4. vom 16.11.2016, Zl. XXXX , wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1, 2. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten sowie schließlich4. vom 16.11.2016, Zl. römisch 40 , wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2, Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten sowie schließlich
5. vom 14.07.2020, Zl. XXXX , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1, 5. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß § 28 Abs. 1, erster Satz, Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren.5. vom 14.07.2020, Zl. römisch 40 , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, 5, Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß Paragraph 28, Absatz eins,, erster Satz, Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren.
Der BF befand sich aufgrund des zuletzt genannten Strafurteils zunächst in der Justizanstalt XXXX und sodann in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft. Der frühestmögliche Entlassungszeitpunkt war der 14.11.2021. Der BF befand sich aufgrund des zuletzt genannten Strafurteils zunächst in der Justizanstalt römisch 40 und sodann in der Justizanstalt römisch 40 in Strafhaft. Der frühestmögliche Entlassungszeitpunkt war der 14.11.2021.
12. Am 18.02.2020, Zl. XXXX , erließ das Bundesamt einen an die Landespolizeidirektion XXXX gerichteten Festnahmeauftrag gegen den BF. Dieser Festnahmeauftrag ergehe in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt (§§ 34 Abs. 5 und 47 Abs. 1 BFA-VG). Der BF sei demnach gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG aufgrund eines geplanten Auftrages zur Abschiebung (§ 46 FPG) festzunehmen. Der BF befinde sich derzeit in Strafhaft und sei ab sofort nach Entlassung aus der Haft festzunehmen und in das nächstgelegene PAZ zu überstellen.12. Am 18.02.2020, Zl. römisch 40 , erließ das Bundesamt einen an die Landespolizeidirektion römisch 40 gerichteten Festnahmeauftrag gegen den BF. Dieser Festnahmeauftrag ergehe in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt (Paragraphen 34, Absatz 5 und 47 Absatz eins, BFA-VG). Der BF sei demnach gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG aufgrund eines geplanten Auftrages zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) festzunehmen. Der BF befinde sich derzeit in Strafhaft und sei ab sofort nach Entlassung aus der Haft festzunehmen und in das nächstgelegene PAZ zu überstellen.
13. Aufgrund dieses Festnahmeauftrages wandte sich der BF mit Schreiben vom 16.03.2021 an die Volksanwaltschaft, die ein mit 22.03.2021 datiertes Schreiben, Zl. XXXX , an den BF richtete und darauf hinwies, dass dem BF gegen den Festnahmeauftrag binnen sechs Wochen die Beschwerdemöglichkeit an das BVwG offenstehe. Die Frist habe er noch nicht versäumt, da die Anordnung allein zu wenig sei, und das Rechtsschutzbedürfnis erst mit tatsächlicher Festnahme einsetze. 13. Aufgrund dieses Festnahmeauftrages wandte sich der BF mit Schreiben vom 16.03.2021 an die Volksanwaltschaft, die ein mit 22.03.2021 datiertes Schreiben, Zl. römisch 40 , an den BF richtete und darauf hinwies, dass dem BF gegen den Festnahmeauftrag binnen sechs Wochen die Beschwerdemöglichkeit an das BVwG offenstehe. Die Frist habe er noch nicht versäumt, da die Anordnung allein zu wenig sei, und das Rechtsschutzbedürfnis erst mit tatsächlicher Festnahme einsetze.
14. Daraufhin erhob der BF mit Schreiben vom 12.04.2021 die gegenständliche Beschwerde gegen den genannten Festnahmeauftrag und führte aus, er befinde sich derzeit in Haft und habe aufgrund der Anordnung eines Festnahmeauftrages und der damit verbundenen fehlenden sozialen Integrationsmöglichkeit in Österreich keine Möglichkeit, Vollzugslockerungen gewährt zu bekommen. Er lebe seit 20 Jahren in Österreich, spreche sehr gut Deutsch und habe mit seiner Lebensgefährtin, die in Österreich wohne, zwei Kinder. Nach seiner Inhaftierung sei auch eine Heirat geplant. Er ersuche um Aufhebung des Festnahmeauftrages, sodass er sich mittels Vollzugslockerungen auf das Leben in Freiheit vorbereiten und Kontakte zu seiner Familie aufrechterhalten könne.
15. Der BF wurde am 14.06.2022 aus der Strafhaft in der Justizanstalt XXXX entlassen und reiste am selben Tag freiwillig, organisatorisch unterstützt durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (im Folgenden: BBU), in seinen Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina aus. 15. Der BF wurde am 14.06.2022 aus der Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 entlassen und reiste am selben Tag freiwillig, organisatorisch unterstützt durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (im Folgenden: BBU), in seinen Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina aus.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Gegen ihn besteht in Österreich eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung verbunden mit einem zehnjährigen Einreiseverbot.
Er wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 14.07.2020 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer befand sich zunächst nach seiner Festnahme am 14.02.2020 in Gerichtsverwahrungshaft. Am 16.02.2020 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Im Anschluss befand er sich aufgrund des genannten Strafurteils in Strafhaft, zunächst in der Justizanstalt XXXX und sodann in der Justizanstalt XXXX . Der frühestmögliche Entlassungszeitpunkt war der 14.11.2021.Er wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 14.07.2020 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer befand sich zunächst nach seiner Festnahme am 14.02.2020 in Gerichtsverwahrungshaft. Am 16.02.2020 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Im Anschluss befand er sich aufgrund des genannten Strafurteils in Strafhaft, zunächst in der Justizanstalt römisch 40 und sodann in der Justizanstalt römisch 40 . Der frühestmögliche Entlassungszeitpunkt war der 14.11.2021.
Gegen den Beschwerdeführer wurde vom Bundesamt am 18.02.2020, Zl. XXXX , ein an die Landespolizeidirektion XXXX gerichteter Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG erlassen, gegen den sich die gegenständliche Beschwerde wendet. Eine Festnahme des BF auf Basis dieses Festnahmeauftrages ist jedoch nicht erfolgt. Der BF wurde nach der Verbüßung von zwei Dritteln der im Strafurteil verhängten Freiheitsstrafe am 14.06.2022 aus der Strafhaft in der Justizanstalt XXXX entlassen und reiste am selben Tag freiwillig, organisatorisch unterstützt durch die BBU, in seinen Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina aus.Gegen den Beschwerdeführer wurde vom Bundesamt am 18.02.2020, Zl. römisch 40 , ein an die Landespolizeidirektion römisch 40 gerichteter Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG erlassen, gegen den sich die gegenständliche Beschwerde wendet. Eine Festnahme des BF auf Basis dieses Festnahmeauftrages ist jedoch nicht erfolgt. Der BF wurde nach der Verbüßung von zwei Dritteln der im Strafurteil verhängten Freiheitsstrafe am 14.06.2022 aus der Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 entlassen und reiste am selben Tag freiwillig, organisatorisch unterstützt durch die BBU, in seinen Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina aus.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem den BF betreffenden Erkenntnis des BVwG vom 21.10.2020, Zl. G307 2235761-1 (Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot) und aus dem Gerichtsakt des BVwG zur gegenständlichen Beschwerde. Einsicht wurde ferner genommen in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister (ZMR) sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
Die Staatsangehörigkeit des BF sowie die bestehende Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot ergeben sich aus dem genannten Erkenntnis des BVwG vom 21.10.2020. Gegen das Erkenntnis des BVwG, mit dem der Bescheid des Bundesamtes bestätigt wurde, wurde kein Rechtsbehelf erhoben.
Die letzte Verurteilung des BF ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom 14.07.2020. Der Festnahmezeitpunkt ergibt sich aus dem Akteninhalt, dabei insbesondere aus einem Auszug aus der Anhaltedatei vom 13.04.2021, wo ersichtlich ist, dass sich der BF ab diesem Datum bis 16.02.2020 in Gerichtsverwahrungshaft befand. Der Aufenthalt des BF in den genannten Justizanstalten ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie aus einem Auszug aus dem ZMR. Dort ist ein Aufenthalt des BF in der Justizanstalt XXXX von 16.02.2020 bis 03.09.2020 und im Anschluss ein Aufenthalt in der Justizanstalt XXXX von 03.09.2020 bis 14.06.2022 verzeichnet. Der genannte frühestmögliche Entlassungszeitpunkt ist im Erkenntnis des BVwG vom 21.10.2020 angeführt und ergibt sich auch rechnerisch bei einer Haftdauer von 3 ½ Jahren (42 Monaten) bei einer angenommenen frühestmöglichen Entlassung nach der Hälfte der Haftdauer (21 Monaten), gerechnet ab der Festnahme am 14.02.2020.Die letzte Verurteilung des BF ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 14.07.2020. Der Festnahmezeitpunkt ergibt sich aus dem Akteninhalt, dabei insbesondere aus einem Auszug aus der Anhaltedatei vom 13.04.2021, wo ersichtlich ist, dass sich der BF ab diesem Datum bis 16.02.2020 in Gerichtsverwahrungshaft befand. Der Aufenthalt des BF in den genannten Justizanstalten ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie aus einem Auszug aus dem ZMR. Dort ist ein Aufenthalt des BF in der Justizanstalt römisch 40 von 16.02.2020 bis 03.09.2020 und im Anschluss ein Aufenthalt in der Justizanstalt römisch 40 von 03.09.2020 bis 14.06.2022 verzeichnet. Der genannte frühestmögliche Entlassungszeitpunkt ist im Erkenntnis des BVwG vom 21.10.2020 angeführt und ergibt sich auch rechnerisch bei einer Haftdauer von 3 ½ Jahren (42 Monaten) bei einer angenommenen frühestmöglichen Entlassung nach der Hälfte der Haftdauer (21 Monaten), gerechnet ab der Festnahme am 14.02.2020.
Die Erlassung des gegenständlichen Festnahmeauftrages ergibt sich aus dem Akteninhalt, ebenso die Feststellung, dass eine Festnahme des BF auf Basis dieses Festnahmeauftrages nicht erfolgt ist. Dass auf Basis dieses Festnahmeauftrages eine Festnahme erfolgt wäre, wurde vom BF im Verfahren auch nicht vorgebracht. Ergänzend anzumerken ist, dass die Festnahme des BF am 14.02.2020 aufgrund der Straftat erfolgte und er sich im Anschluss auch in Gerichtsverwahrungshaft, Untersuchungshaft und Strafhaft befand. Der Festnahmeauftrag des Bundesamtes datiert erst vom 18.02.2020 und wurde nie vollzogen: Die Entlassung des BF aus der Strafhaft ist, wie bereits erwähnt, im ZMR ersichtlich, wonach sich der BF bis 14.06.2022 in der Justizanstalt XXXX befand. Dieses Datum entspricht rechnerisch genau einer Freilassung aus der Haft nach zwei Dritteln (28 Monaten) der im Strafurteil verhängten Freiheitsstrafe (§ 46 Abs. 2 StGB), gerechnet ab der Festnahme am 14.02.2020. Die freiwillige Ausreise des BF ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister: Dort ist für die Verfahrensart „DEF - Durchsetzung und Effektuierung Ausreiseentscheidung“ vermerkt: „Art der Ausreise: Freiwillige Ausreise - organisatorisch unterstützt durch BBU“, „Datum der Ausreise: 14.06.2022“, „Zielland: Bosnien und Herzegowina“. Der BF ist somit unmittelbar nach seiner Haftentlassung freiwillig ausgereist und wurde nicht festgenommen. Bei einer aktuellen Abfrage der Anhaltedatei scheint für den BF kein Eintrag auf. Die Erlassung des gegenständlichen Festnahmeauftrages ergibt sich aus dem Akteninhalt, ebenso die Feststellung, dass eine Festnahme des BF auf Basis dieses Festnahmeauftrages nicht erfolgt ist. Dass auf Basis dieses Festnahmeauftrages eine Festnahme erfolgt wäre, wurde vom BF im Verfahren auch nicht vorgebracht. Ergänzend anzumerken ist, dass die Festnahme des BF am 14.02.2020 aufgrund der Straftat erfolgte und er sich im Anschluss auch in Gerichtsverwahrungshaft, Untersuchungshaft und Strafhaft befand. Der Festnahmeauftrag des Bundesamtes datiert erst vom 18.02.2020 und wurde nie vollzogen: Die Entlassung des BF aus der Strafhaft ist, wie bereits erwähnt, im ZMR ersichtlich, wonach sich der BF bis 14.06.2022 in der Justizanstalt römisch 40 befand. Dieses Datum entspricht rechnerisch genau einer Freilassung aus der Haft nach zwei Dritteln (28 Monaten) der im Strafurteil verhängten Freiheitsstrafe (Paragraph 46, Absatz 2, StGB), gerechnet ab der Festnahme am 14.02.2020. Die freiwillige Ausreise des BF ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister: Dort ist für die Verfahrensart „DEF - Durchsetzung und Effektuierung Ausreiseentscheidung“ vermerkt: „Art der Ausreise: Freiwillige Ausreise - organisatorisch unterstützt durch BBU“, „Datum der Ausreise: 14.06.2022“, „Zielland: Bosnien und Herzegowina“. Der BF ist somit unmittelbar nach seiner Haftentlassung freiwillig ausgereist und wurde nicht festgenommen. Bei einer aktuellen Abfrage der Anhaltedatei scheint für den BF kein Eintrag auf.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Abs. VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.1. Zu Spruchpunkt A) – Zurückweisung der Beschwerde:
3.1.1. Der mit „Bundesverwaltungsgericht“ betitelte § 7 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet auszugsweise:3.1.1. Der mit „Bundesverwaltungsgericht“ betitelte Paragraph 7, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet auszugsweise:
„§ 7. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
[…]
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
[…].“
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-VG lautet auszugsweise:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, BFA-VG lautet auszugsweise:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
[…].“
Der mit „Festnahmeauftrag“ betitelte § 34 BFA-VG lautet:Der mit „Festnahmeauftrag“ betitelte Paragraph 34, BFA-VG lautet:
„§ 34. (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser
1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder
2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,
1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;
3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder
4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).
(5) Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.(6) In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7) Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
(8) Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder
2. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)
(9) Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.“
Der mit „Festnahme“ betitelte § 40 BFA-VG lautet auszugsweise:Der mit „Festnahme“ betitelte Paragraph 40, BFA-VG lautet auszugsweise:
„§ 40. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,1. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,
[…].“
3.1.2. Im gegenständlichen Fall wurde gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag erlassen. Durch einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 BFA-VG wird die Festnahme eines Fremden sowie dessen Anhaltung für eine bestimmte Dauer angeordnet. Ein Festnahmeauftrag trägt dem Umstand Rechnung, dass – insbesondere von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedrohte – Fremde in hohem Maße mobil sind, weshalb die üblichen Mittel, die den Verwaltungsbehörden zur Verfügung stehen, in der Realität meist nicht genügen, um die Kooperationsbereitschaft von Personen sicherzustellen, denen belastende Verwaltungsakte drohen (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2016, § 34 BFA-VG Anm. 1). 3.1.2. Im gegenständlichen Fall wurde gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag erlassen. Durch einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, BFA-VG wird die Festnahme eines Fremden sowie dessen Anhaltung für eine bestimmte Dauer angeordnet. Ein Festnahmeauftrag trägt dem Umstand Rechnung, dass – insbesondere von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedrohte – Fremde in hohem Maße mobil sind, weshalb die üblichen Mittel, die den Verwaltungsbehörden zur Verfügung stehen, in der Realität meist nicht genügen, um die Kooperationsbereitschaft von Personen sicherzustellen, denen belastende Verwaltungsakte drohen (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2016, Paragraph 34, BFA-VG Anmerkung 1).
Nach § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG kann gegen einen Fremden ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen ihn ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll. Auf diese Bestimmung stützt sich das Bundesamt im gegenständlichen Fall. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung verbunden mit einem zehnjährigen Einreiseverbot. Die belangte Behörde führt in ihrem Festnahmeauftrag aus, es sei beabsichtigt, gegen den Beschwerdeführer die Abschiebung in sein Heimatland anzuordnen bzw. durchzuführen. Mit dem Festnahmeauftrag sollte demnach gewährleistet werden, dass sich der BF (nach dem Ende seiner Strafhaft) nicht der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzieht. Nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG kann gegen einen Fremden ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen ihn ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll. Auf diese Bestimmung stützt sich das Bundesamt im gegenständlichen Fall. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung verbunden mit einem zehnjährigen Einreiseverbot. Die belangte Behörde führt in ihrem Festnahmeauftrag aus, es sei beabsichtigt, gegen den Beschwerdeführer die Abschiebung in sein Heimatland anzuordnen bzw. durchzuführen. Mit dem Festnahmeauftrag sollte demnach gewährleistet werden, dass sich der BF (nach dem Ende seiner Strafhaft) nicht der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzieht.
Zur Rechtsnatur eines Festnahmeauftrages ist Folgendes auszuführen: Der Wortlaut des § 34 Abs. 5 BFA-VG („Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt“) ließe in erster Linie an eine Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt denken. Dennoch ist von einem behördeninternen Akt auszugehen: Ein Festnahmeauftrag richtet sich in seiner Vollziehung zwar gegen einen Fremden, jedoch ergeht ein solcher Auftrag lediglich gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. So ist der gegenständliche Festnahmeauftrag „An die Landespolizeidirektion XXXX “ adressiert. Als Adressat des Festnahmeauftrages ist somit nicht der betroffene Fremde, sondern ein Organ bzw. Organwalter anzusehen. Demnach handelt es sich um einen behördeninternen Akt im Sinne einer generellen Weisung bzw. Ermächtigung des Bundesamtes gegenüber behördlichen Organen, einen hoheitlichen Befehl eines Organs (Organwalters) im „Verwaltungsinnenbereich“, der die Ausübung von Kompetenzen und die Wahrnehmung von Aufgaben durch die nachgeordneten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft – und nicht die Außenrechtslage berührt – und woran die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Art. 20 Abs. 1 B-VG gebunden sind (Filzwieser/Frank /Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 34 BFA-VG, K2; El-Aridi, Rechtliche Rahmenbedingungen und praktische Problemstellungen fremdenpolizeilichen Handelns anhand ausgewählter Maßnahmen, migraLex 2017, 37, 43). Zur Rechtsnatur eines Festnahmeauftrages ist Folgendes auszuführen: Der Wortlaut des Paragraph 34, Absatz 5, BFA-VG („Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt“) ließe in erster Linie an eine Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt denken. Dennoch ist von einem behördeninternen Akt auszugehen: Ein Festnahmeauftrag richtet sich in seiner Vollziehung zwar gegen einen Fremden, jedoch ergeht ein solcher Auftrag lediglich gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. So ist der gegenständliche Festnahmeauftrag „An die Landespolizeidirektion römisch 40 “ adressiert. Als Adressat des Festnahmeauftrages ist somit nicht der betroffene Fremde, sondern ein Organ bzw. Organwalter anzusehen. Demnach handelt es sich um einen behördeninternen Akt im Sinne einer generellen Weisung bzw. Ermächtigung des Bundesamtes gegenüber behördlichen Organen, einen hoheitlichen Befehl eines Organs (Organwalters) im „Verwaltungsinnenbereich“, der die Ausübung von Kompetenzen und die Wahrnehmung von Aufgaben durch die nachgeordneten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft – und nicht die Außenrechtslage berührt – und woran die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Artikel 20, Absatz eins, B-VG gebunden sind (Filzwieser/Frank /Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 34, BFA-VG, K2; El-Aridi, Rechtliche Rahmenbedingungen und praktische Problemstellungen fremdenpolizeilichen Handelns anhand ausgewählter Maßnahmen, migraLex 2017, 37, 43).
Eine Festnahme des BF auf Basis dieses Festnahmeauftrages ist nicht erfolgt. Folglich stellt sich die Frage, ob ein Festnahmeauftrag als solcher (gesondert) anfechtbar ist.
Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kommt die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht, zumal auch § 82 Abs. 1 FPG (in der damals maßgeblichen Stammfassung) einen selbständigen Anfechtungsgegenstand „Festnahmeauftrag“ nicht kannte (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378). Das entsprach offenbar auch der Absicht des Gesetzgebers bei der Schaffung der entsprechenden Nachfolgeregelung des § 22a Abs. 1 BFA-VG (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025). Eine Beschwerde gegen einen (bloßen) Festnahmeauftrag ist von § 22a Abs. 1 BFA-VG zweifelsfrei nicht erfasst, der die Möglichkeit der Anrufung des Bundesverwaltungsgerichtes „mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung“ vorsieht. Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kommt die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht, zumal auch Paragraph 82, Absatz eins, FPG (in der damals maßgeblichen Stammfassung) einen selbständigen Anfechtungsgegenstand „Festnahmeauftrag“ nicht kannte (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378). Das entsprach offenbar auch der Absicht des Gesetzgebers bei der Schaffung der entsprechenden Nachfolgeregelung des Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025). Eine Beschwerde gegen einen (bloßen) Festnahmeauftrag ist von Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG zweifelsfrei nicht erfasst, der die Möglichkeit der Anrufung des Bundesverwaltungsgerichtes „mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung“ vorsieht.
In dem bereits genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.09.2015 vertrat der Revisionswerber die Meinung, der Festnahmeauftrag sei in seinem Fall selbständig anfechtbar, da dem (schriftlich ergangenen) Festnahmeauftrag keine Festnahme gefolgt sei. Deshalb müsse eine gesonderte Anfechtung des rechtswidrig ergangenen Festnahmeauftrages möglich sein. Der Verwaltungsgerichtshof stellte klar, dass im dortigen Fall zwar eine dem Auftrag des Bundesamtes entsprechende Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG nicht formell ausgesprochen wurde, der Revisionswerber aber in der Folge doch entsprechend den Aufträgen des Bundesamtes bis zu seiner Außerlandesbringung zwangsweise angehalten wurde, weshalb der Festnahmeauftrag zumindest faktisch umgesetzt wurde. Da diese Anhaltung jedoch unbestritten mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar sei, bestehe im dortigen Fall kein Rechtsschutzbedürfnis für eine selbständige Anfechtbarkeit des Festnahmeauftrages (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025). In dem bereits genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.09.2015 vertrat der Revisionswerber die Meinung, der Festnahmeauftrag sei in seinem Fall selbständig anfechtbar, da dem (schriftlich ergangenen) Festnahmeauftrag keine Festnahme gefolgt sei. Deshalb müsse eine gesonderte Anfechtung des rechtswidrig ergangenen Festnahmeauftrages möglich sein. Der Verwaltungsgerichtshof stellte klar, dass im dortigen Fall zwar eine dem Auftrag des Bundesamtes entsprechende Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG nicht formell ausgesprochen wurde, der Revisionswerber aber in der Folge doch entsprechend den Aufträgen des Bundesamtes bis zu seiner Außerlandesbringung zwangsweise angehalten wurde, weshalb der Festnahmeauftrag zumindest faktisch umgesetzt wurde. Da diese Anhaltung jedoch unbestritten mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar sei, bestehe im dortigen Fall kein Rechtsschutzbedürfnis für eine selbständige Anfechtbarkeit des Festnahmeauftrages (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025).
Obwohl der Verwaltungsgerichtshof im genannten Fall nicht auf die Rechtsnatur des Festnahmeauftrages einging, spricht die Feststellung, dass das Rechtsschutzbedürfnis erst mit erfolgter Festnahme als gegeben anzusehen ist, klar gegen die Qualifizierung des Festnahmeauftrages als (selbständig anfechtbaren) Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (El-Aridi, Rechtliche Rahmenbedingungen und praktische Problemstellungen fremdenpolizeilichen Handelns anhand ausgewählter Maßnahmen, migraLex 2017, 37, 43).
Da, wie oben ausgeführt, Adressat des Festnahmeauftrages nicht der betroffene Fremde ist, verfügt dieser korrespondierend dazu auch über keine Möglichkeit einer gesonderten Anfechtung eines ergangenen Festnahmeauftrages, zumal das Rechtsschutzbedürfnis erst mit erfolgter Festnahme als gegeben anzusehen sein wird. Wird ein Festnahmeauftrag sohin in Verletzung der in § 34 BFA-VG festgelegten Voraussetzungen erlassen, so ist eine diesbezügliche Geltendmachung erst im Rahmen der Beschwerde gegen die (auf dieser Grundlage) erfolgte Festnahme möglich: Die Anordnung der Festnahme mittels Festnahmeauftrag kann als solche vom Betroffenen nicht gesondert angefochten werden; dies ist erst nach erfolgter Festnahme möglich, die eine Maßnahme bzw. einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt und mit Maßnahmenbeschwerde (§ 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG) bekämpfbar ist (Filzwieser/Frank/ Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 34 BFA-VG, K2 und K9; so auch El-Aridi, Rechtliche Rahmenbedingungen und praktische Problemstellungen fremdenpolizeilichen Handelns anhand ausgewählter Maßnahmen, migraLex 2017, 37, 42; genauso Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2016, § 34 BFA-VG Anm. 4).Da, wie oben ausgeführt, Adressat des Festnahmeauftrages nicht der betroffene Fremde ist, verfügt dieser korrespondierend dazu auch über keine Möglichkeit einer gesonderten Anfechtung eines ergangenen Festnahmeauftrages, zumal das Rechtsschutzbedürfnis erst mit erfolgter Festnahme als gegeben anzusehen sein wird. Wird ein Festnahmeauftrag sohin in Verletzung der in Paragraph 34, BFA-VG festgelegten Voraussetzungen erlassen, so ist eine diesbezügliche Geltendmachung erst im Rahmen der Beschwerde gegen die (auf dieser Grundlage) erfolgte Festnahme möglich: Die Anordnung der Festnahme mittels Festnahmeauftrag kann als solche vom Betroffenen nicht gesondert angefochten werden; dies ist erst nach erfolgter Festnahme möglich, die eine Maßnahme bzw. einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt und mit Maßnahmenbeschwerde (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG) bekämpfbar ist (Filzwieser/Frank/ Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 34, BFA-VG, K2 und K9; so auch El-Aridi, Rechtliche Rahmenbedingungen und praktische Problemstellungen fremdenpolizeilichen Handelns anhand ausgewählter Maßnahmen, migraLex 2017, 37, 42; genauso Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2016, Paragraph 34, BFA-VG Anmerkung 4).
Hinzuzufügen ist, dass diese Rechtsansicht auch von der Volksanwaltschaft vertreten wird, die (unter Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom September 2015 sowie auf den Beitrag von El-Aridi) in ihrem Schreiben an den BF ausführt, die Anordnung einer Festnahme mittels Festnahmeauftrages sei allein zu wenig, und das Rechtsschutzbedürfnis setze erst mit tatsächlicher Festnahme ein.
Im gegenständlichen Fall ist der gegen den BF ergangene – und nicht vollzogene – Festnahmeauftrag somit im Ergebnis nicht gesondert anfechtbar, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen war.
3.1.3. Da im vorliegenden Fall kein Antrag auf Kostenersatz gestellt wurde, konnte ein Abspruch über einen allfälligen Aufwandersatz (§ 35 VwGVG) unterbleiben.3.1.3. Da im vorliegenden Fall kein Antrag auf Kostenersatz gestellt wurde, konnte ein Abspruch über einen allfälligen Aufwandersatz (Paragraph 35, VwGVG) unterbleiben.
3.1.4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.1.4. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen war.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen war.
3.2. Zu Spruchpunkt B) – Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie oben dargelegt, besteht zur Frage einer Beschwerdemöglichkeit gegen einen (bloßen) Festnahmeauftrag bereits höchstgerichtliche Judikatur. Es sind auch keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen. Darüber hinausgehende Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind anlässlich der gegenständlichen Entscheidung nicht zu Tage getreten. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung Einreiseverbot Festnahmeauftrag gesondert anfechtbare Entscheidung mangelndes Rechtsschutzinteresse Unzulässigkeit der Beschwerde ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W180.2241363.1.00Im RIS seit
17.01.2024Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024